1935 / 26 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 31 Jan 1935 18:00:01 GMT) scan diff

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eines Beamten nicht vereinbar ist. Diese Feststellung ist alsdann für die Gemeinde bei ihrer Entscheidung gem. 8 23 Abs. 2 bindend.

8 23 Abs. 2 gibt der Gemeinde die erforderlichen Mittel zur Sicherung der in §8 5, 23 vorgesehenen Bürger- pflichten. Sie kann danach Bußen verhängen und das Bürgerrecht bis zur, Dauer von 6 Fahren aberkennen, wenn sie bei Ablehnung oder Niederlegung ehrenamt- licher Tätigkeit das Vorliegen eines wichtigen Grundes verneint. Die Entscheidung dieser Frage und die Ver- hängung der in § 23 Abs. 2 genannten Nachteile steht der Gemeinde auch dann zu, wenn eine andere Stelle zur Be- rufung des Ehrenbeamten zuständig ist (vgl. z. B. §8 41, 51). Wegen der Rechtsmittel für die Betroffenen wird im übrigen auf § 29 Bezug genommen.

Zu ‘8 24:

Die in § 24 erwähnte Verschwiegenheitspflicht der Ehrenbeamten entspricht der für das Reichsbeamtengeseß vorgesehenen Regelung. Eine besondere Vorschrift war an dieser Stelle jedoch deshalb geboten, weil auch die lediglich ehrenamtlich tätigen Bürger, die ein Ehrenamt im eigentlichen Sinne nicht innehaben, getroffen werden mußten. Das ist erforderlich, um die Geheimhaltung zu sichern und jede Ausnugzung der bei ehrenamtlicher Tätigkeit gewonnenen Einblicke für persönliche Zwecke im Fnteresse der Sauberkeit ehrenamtlicher Tätigkeit aus=- zuschließen. :

Die Rechtsfolgen im Falle einer Verleßung der in § 24 vorgesehenen Pflichten und die Rechtsmittel sind die gleichen wie im Falle des § 23 Abs. 2.

Zu § 25:

Es entspricht ungeschriebenen Grundsäßen jeder Ver- waltungsführung, daß ein Beamter, der bei einer be- stimmten Angelegenheit persönlich beteiligt ist, sich bei Vermeidung der Ungültigkeit seiner Handlungen jeder entscheidenden Mitwirkung zu enthalten hat. Bei der Bedeutung, die nah den Vorschriften der Gemeinde- ordnung auch der beratenden Mitwirkung zukommt, ge- bietet sih eine Ausdehnung dieses Grundsaßes auch auf t Beratung z. B. der Gemeinderäte und Beiräte von elbst. :

Wann eine persönliche Beteiligung im Sinne des

Gesetzes vorliegt, ist in § 25 tatbestandsmäßig festgelegt. Der Kreis dieser Tatbestände ist bewußt weit gezogen, um Vettern- und Cliquenwirtschaft von vornherein un- möglich zu machen. Ob ein Tatbestand vorliegt, der einen ehrenamtlih tätioen Bürger von der Entscheidung und Beratung aus- hließzt, kann mitunter zweifelhaft sein. Deshalb über- trägt § 25 Abs. 2 die endgültige Ezrctscheidung dieser Frage dem Bürgermeister. Ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung ist nicht g&geben. Handelt es sih um den Bürgermeister selbst, so is zux Vermeidung jeder Um- ständlichkeit, die eine Anrufung der Aufsichtsbehörde im Gefolge haben könnte, der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters zur Entscheidung zuständig, dem nach der Konstruktion dex Gemeindeverfassung in der neuen Ge- meindeordnung ja auch sonst in Angelegenheiten, in denen dex Bürgermeister persönlich beteiligt ist (z. B. Be- soldungsfestsezung für den Bürgermeister, Abschluß von Verträgen der Gemeinde mit dem Bürgermeister), die Entscheidung obliegt.

Zu § 26:

Ehrenamt und ehrentamtliche Tätigkeit sind Dienst an der Gemeinschaft und knüpfen zwischen Gemeinde und dem ehrenamtlich tätigen Bürger ein besonderes Treue- verhältnis. Vornehmste Pflicht des Bürgers ist es des- halb, in allem das Fnteresse der Gemeinde zu vertreten und sich jeder Betätigung zu enthalten, die mit diesem besonderen Treueverhältnis nicht vereinbar ist. Dazu gehört auch die Geltendmachung von Ansprüchen Dritter gegen die Gemeinde, sei es als beruflicher Vertreter dieses Dritten, sei es auf Grund anderen Tatbestandes. Des- halb is es ehrenamtlihen Bürgermeistern, Beigeord- neten und Gemeinderäten, wenn sie nicht als geseßliche Vertreter handeln, untersagt, Dritte gegenüber dexr Ge=- meinde zu vertreten. So darf z. B. ein Rechtsanwalt, der ehrenamtlicher Bürgermeister ist, kein Mandat gegen die Gemeinde übernehmen. Ebensowenig darf ein Ehren- beamter, auch wenn er die Uebernahme von Mandaten nicht berufsmäßig ausübt, etwa die Ansprüche eines Gemeindebeamten gegen die Gemeinde in dem Vorver=- fahren (z. B. § 7 des preuß. Kommunalbeamtengeseßes) vor der Aufsichtsbehörde vertreten.

Für sonstige ehrenamtlich tätige Bürger, die éin Ehrenamt nicht bekleiden, ist das Verbot der Geltend- machung von Ansprüchen Dritter gegen die Gemeinde eingeschränkt. Fhrx Verhältnis zur Gemeinde ist weniger eng als das dex Ehrenbeamten, so daß kein begründeter Anlaß besteht, ihnen die Geltendmachung solcher An- sprüche dann zu versagen, wenn der Auftrag in keinem Zusammenhang mit den Aufgaben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit steht.

2. Die endgültige Entscheidung darüber, ob ein Tatbestand

des § 26 vorliegt, ist dem Bürgermeister übertragen, wenn es sich um ihn selbst handelt, der Aufsichtsbehörde. Jn diesem Falle erschien abweichend von der Regelung des § 25 die É ie und dex Aufsichtsbehörde zweck- mäßig, da es sih hier nux um verhältnismäßig seltene Fälle handeln wird, die zudem anders als im Falle des S 25 einex besonders schleunigen Entscheidung regelmäßig nicht bedürfen. Fm übrigen wird bemerkt, daß die Ent- scheidung des Bürgermeisters oder der Aufsichtsbehörde allgemein, also auch gegenüber den Gerichten, bindend ist.

3. Anders als das preußische Gemeindeverfassungsgeseß

ps

fnüpft § 26 an die Verleßung des dort ausgesprochenen Gebotes keine besonderen Rechtsfolgen. Verstöße sind demnach nach den Vorschriften des Dienststrafrechts und gegebenenfalls durch Zurücknahme der Bestellung 22) zu ahnden.

Zu § 27:

Jn § 27 war die Frage zu entscheiden, inwieweit mit der Wahrnehmung ehr e n amtlicher Tätigkeit die Gewährung einer besonderen Entschädigung vereinbar is. Das Geseßz geht dabei grundsäßlih davon aus, daß das Ehrenamt nicht zur Pfründe werden darf, S uneigennüßiger Dienst an der Gemeinschaft ist. Deshalb werden für die

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 26 vom 81, Januar 1935. S, 4

Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeit regelmäßig nur die Auslagen und der entgangene Arbeitsverdienst erseßt. Zur Vereinfachung des Verfahreus ist dabei zugelassen, daß dieser Ersay auf Grund näherer Regelung in der genehmigungspflihtigen Hauptsazung nah Durch- schnitts\äßen geleistet werden darf; vorausgeseßt wird jedoch, daß hierdurch im Gesamtergebnis eine höhere Be- lastung der Gemeinde nicht eintritt. /

Eine Ausnahme von den oben entwickelten Grund- säßen läßt § 27 Abs. 1 nah näherer Regelung der Haupt- saßung für ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete und Kassenverwalter zu. Fnsoweit entspriht es dem bisherigen Recht, wenn das Geseß dem Bürgermeister für seine Mühewaltung eine angemessene Aufwandsent- schädigung zubilligt. Darüber hinaus ist die Gewährung einer folchen Entschädigung an die Kassenverwalter (F 94) auch schon im Hinblick auf das mit diesem Amt ver- bundene besondere Risiko gerechtfertigt. Wenn ferner auch die ehrenamtlichen Beigeordneten in diese. Regelung ein- bezogen sind, so geschah dies deshalb, weil nah dem Willen des Geseßes im Futeresse einer Stärkung des ehrenamtlichen Elements in der Selbstverwaltung auch ehrenamtlichen Beigeordneten nah Möglichkeit bestimmte Arbeitsgebiete übertragen werden sollen. Dieser Gedanke läßt sich sehr oft nur dann durchführen, wenn solchen Beigeordneten entsprechend der Fnanspruchnahme durch ein folches Dezernat eine Aufwandsentschädigung ge- währt wird. Dagegen wird ein Anlaß zur Gewährung einer besonderen Entschädigung an solche Beigeordnete, denen kein Arbeitsgebiet zugewiesen ist, nicht vorliegen.

2, Die Vorschrift des § 27 Abs. 3, derzufolge Ansprüche auf die in § 27 Abs. 1 und 2 genannten Bezüge nicht übertragbar sind, entzieht diese Bezüge damit auch der Pfändung. Das ist gerechtfertigt, da es sich um eine Ent- schädigung für einen durch Ausübung des Ehrenamtes bedingten Aufwand handelt und nicht zugelassen werden kann, daß ehrenamtliche Tätigkeit in der Gemeinde durch N des Gläubigers auf diese Bezüge behindert wird.

Zu § 28:

1. Wer seine Kraft durch lange {Fahre ehrenamtlich dem Wohle der Allgemeinheit widmet, erwirbt sich damit den Dank der Gemeinde. Es entspricht einem auch früher geübten Brauche, wenn § 28 vorsieht, daß nah näherer Regelung der Hauptsaßzung einem solchen Bürger eine Ehrenbezeichnung (z. B. Stadtältester) verliehen wird, die die Anerkennung der Gemeinde füx die geleisteten Dienste auch nah außen zum Ausdruck bringt.

2, Die Aberkennung einmal vexliehener Ehrenbezeichnungen ist aus den gleichen Gründen, wie sie zu § 21 Abs. 2 er- örtert sind, an die Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden. Auch hinsihtlich der Vorschrift des § 28 Abs. 3 gilt gleiches wie zu § 21 Abs. 3.

Zu § 29:

1. Die Vorschriften des Vierten Teils der Gemeindeord- nung geben den Gemeinden in einer Reihe von Fällen die Moglichkeit, in die Rechtsstellung des ŒEinwohners und Bürgers tiefgehend einzugreifen. Soweit die Aus= übung derartiger Befugnisse an eine besondere Ge- nehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden ist (vgl. §S 21 Abs. 2, 28 Abs. 2) odex soweit Entscheidungen der Gemeinde ausdrüdlich als endgültig bezeichnet sind (§8 25 Abs. 2, 26), ist für ein besonderes Recht8mittelverfahren kein Raum. Dagegen kann in den übrigen Fällen auf einen Rechts- schuß der Einwohner und Bürger nicht verzichtet werden. Hierbei war die Frage zu beantworten, wie dieser Rechtsschuß zu gestalten sei. Das Gesetz entscheidet sich dahin, daß die in § 29 genannten Angelegenheiten, bei denen die Entscheidung von Rechtsfragen im Vorder- grund steht, dem Verwaltungsstreitverfahren nach vorausgegangenem Einspruchsverfahren, die in § 31 ge- nannten Angelegenheiten, bei denen es sich in erster Linie um Ermessensentscheidungen handelt, dem Be- shwerdeverfahren zu überweisen sind. Soweit danach das Verwaltungsstreitverfahren eröffnet ist, soll damit der in einem Reichsverwaltungsgesey endgültig zu treffenden Entscheidung der- Frage, ob und inwieweit im heutigen Staate für ein Verwaltungsstreitverfahren Überhaupt Raum bleibt, nicht vorgegriffen werden. Es war jedoch geboten, bis zum Erlaß eines solchen Reichs- verwaltungsgeseßes in der Deutschen Gemeindeordnung vorläufig eine Regelung zu treffen, die sih wesentlich der E a Rechtsentwicklung auf diesem Gebiete an-

ießt.

2, Die Abs. 2 und 3 des § 29 regeln das dem Verwaltungs- streitverfahren vorgeschaltete Einspruchsverfahren und bestimmen, daß der iLXinspruch grundsäßlih aufschiebende Wirkung hat. Eine nähere Begründung zu diesen Vor- schriften erübrigt sich.

Zu § 30: § 30 läßt entsprechend den in der Begründung zu § 29 entwidckelten Grundsäßen gegen die im Einspruchs- verfahren ergehende Entscheidung die Klage im Verwaltungs- streitverfahren zu, Dabei ist lediglih darauf hinzuweisen, daß in diesem Verfahren nur die Geseßmäßigkeit der Ver- fügung der Gemeinde geprüft werden kann, während Er- messensfragen nicht zur Entscheidung kommen,

Die Zuständigkeitsregelung für das Verwaltungsstreit- verfahren bleibt im übrigen bis zum Erlaß eines Retichsver- waltungsgesebes dex Durchführungsverordnung vorbehalten.

Zu § 31: Dem Bürgermeister steht näch § 22 die Befug- nis zu, die Bestellung ehrenamtlich tätiger Bürger mit Aus- nahme der Fälle des § 22 Abs. 1 Say 3 jederzeit zurück- zunehmen. Dieser weitgehenden Befugnis gegenüber eröffnet 8 31 den Beschwerdeweg an die Aufsichtsbehörde. Fm übrigen darf auf die Begründung zu § 29 Bezug genommen werden.

(Fortseßung folgt.)

Druckfehlerberichtigung.

Fn der in Nummer 25 des Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers vom 30, Fanuar d. F. ver-

öffentlihten „Begründung zur Deutschen Gemeindeordnung. Allgemeiner Teil.“ sind zei sinnstörende Druckfehler unter- laufen, die hiermit berichtigt werden. Auf der ersten Seite des Hauptblattes in der neunten Zeile des ersten Absaßes muß es statt „Grundlage“ richtig „Grundanlage“' und in der dritten Spalte im fünften Absatz (Zu c):) in der sechsten Zeile statt „Träger in“

richtig „Trägerin“ heißen.

Vekanntmachung. : | Bei der Reichss\telle für Milcherzeugnisse, Oele und Fette sind bestellt j zum Mitgliede des Vorstandes E das bisherige stellvertretende Vorstandsmitglied Julius Rietdorf an Stelle des ausgeschies E Vorstandsmitgliedes Helmuth Wohls that, zu stellvertretenden Vorstandsmitgliedern E Max Heublein bei der Reichs\telle für Milch4 erzeugnisse, Oele und Fette an Stelle von Julius Rietdorf, : Felix Hildebrandt an Stelle des ausgeschiedenen stellvertretenden Vorstandsmitgliedes Dr. jur, Arnold Lange: Berlin, den 22. Januar 1935. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. V.¿ H. Balle.

Bekanntmachung über den Schuß von Erfindungen, Mustern und Warens zeichen auf einer Ausstellung. / Vom 30, Januar 1935. Dex durch das Gese vom 18. März 1904 (Reichsgeseßbl. S. 141) vorgesehene Schu von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die vom 1. bis 3. Februar 1935 in Leipzig stattfindende 60. Jubiläumsz-Geflügelausstellung „Lipsia-Schau“. Berlin, den 30. Fanuar 1935. Dex Reichs- und Preußische Justizminister. Q B De SHlegelberger:

Bekanntmachung. Jch habe auf Grund der Verordnung des Reichspräsiden- ten zum Schuß von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 die Verbreitung der nachstehend genannten ausländischen Druckschriften im Juland bis auf weiteres verboten: „Hitler over Europe?“ Buch (London England). „La Sarre En Feu.“ Buch (Paris Frankreich). Bexlin, den 30. Fanuar 1935. Der Reichs- und Preußische Minister des Fnnern. J. A: Daluege.

Bekanntmachung, betr. Festsebung von Frachten im Binnenschifssverkehr.

Die Gültigkeit der festgeseßten Ls im Binnen- n

iffsverkehx für Ziegel- und Kalksandsteine (vgl. Bekannt- R ta Niete o bAsbenten in Potsdam vom 23. Dey zember 1934, Reichsanzeiger Nv. 300/34) wird bis zuw 15. Februar 1935 verlängert. Berlin, den 30. Januar 1935. Der Oberpräsident der Provinz Brandenburg. Wasserbaudixektion Kurmark.

Verlängerung der Frist für die Anmeldung bei der Wirtschaftsgruppe Ambulantes Gewerbe,

Auf Grund der Anordnung des Reichswirtscha|ts- ministers vom 18. September 1934 ist die Wirtschaftsgruppe Ambulantes Gewerbe (Reichsverband ambulanter Gewerbe- treibender Deutschlands), jeßt Berlin W 35, Potsdamer Straße 38, die alleinige Vertretung ihres Wirtschafts- zweiges.

Alle Unternehmex und Unternehmungen des ambulanten Gewerbes müssen ihre Pflichtanmeldung bei den bekannt- gegebenen Meldestellen der Wirtschaftsgruppe Ambulantes Gewerbe vollziehen. s

Auf Grund dex Bestimmungen übex das Meldeverfahren bei dex Wirtschaftsgruppe Ambulantes Gewerbe Ziff. 2 Meldeverfahren R Z wird hiermit die Meldefrist bis 1. Mäxz 1935 verlängert. :

j Die Eigenart des ambulanten Gewerbes hat es nicht ermöglicht, bis zum leßtgenannten Meldetermin (31. Januar 1935) alle Unternehmer und Unternehmungen zur Pflichts mitgliedschaft zu exsasjen. j | i

N P N alle A I Gewerbetreibenden

auf, ihre Pflichtanmeldung zu vollziehen. | E

| S die Pflichtanmeldung wissentlich verabsäumt

wird, verweise ih auf den § 3 des Geseßes zur Vorbereitung

des organishen Aufbaues der deutschen Wirtschaft vom

27, Februar 1934, wonach derjenige, „wer vorsäplich oder fahrlässig etner Anordnung zus widerhandelt, die der Reichswirtschaftsminister ges troffen hat, mit Geldstrafe oder Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft werden kann. Die Strafvers folgung tritt nur aus Antrag des Reichswirtschafts- ministers ein“. s

Auf Grand dex exsten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft vom 27. November 1934 Abschnitt TIV. L 17 werde ih mich veranlaßt sehen, bei Nichtabgabe der Pflichtanmeldung und Nichtbefolgung wiederholter \chrift- licher Aufforderung die Verhängung etner Ordnungsstrafe vorzunehmen.

Berlin, den 30. Januar 1935.

Wirtschaftsgruppe Ambulantes Gewerbe. Mit der Leitung beauftragt: Hans He

(Fortseßung in der Ersten Beilage.) I A

Verantwortlich für Schriftleitung, Anzeigenteil und für den Verlagt: a A Rabel Lanvid in Berlin-Lichtenberg. Druck der Preußislen Druckerei- und Verlags-Aktiengesellshaft, Berlin, Wilhelmstraße 32. Fünf Beilagen : (einschl. Börsenbeilage und zwei Zentralhandelsregisterbeilagen).

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Erfte Beilage

zum Deutschen RNeichSanzeiger und Breußischen Staatsanzeiger

Ir. 26

Berlin, Donnerstag, den 31: Fanuar

1935

Preußen.

Bektanntmachung.

über die Zulassung von Zündmitteln im Bergbau.

Auf Grund des § 1 unserer Bergpolizeiverordnung über die Zulassung von Sprengstoffen und Zündmitteln vom 10. November 1923 wird hiermit das Verzeichnis der Zünd- mittel, die wix zux Verwendung in den unserer Aufsicht unter- stehenden Betrieben zugelassen haben, entsprehend dem 10. Nachtrag zur Liste der Bergbauzündmittel, den der Herr Reichswirtschaftsminister und Preußische Minister für Wirt- er und Arbeit unter dem 17. Januar 1935 bekanntgegeben

at, geändert.

Die Zulassung der neuen Zündmittel erfolgt unbeschadet der allgemeinen und besonderen bergpolizeilichen Vorschriften über Schießarbeit.

Diese Bekanntmachung tritt heute in Kraft.

Breslau, den 29. Januar 1935.

Preußisches Oberbergamt. D Bt Piélex.

Bekanntmachung über die Verwendung von im Bergbau zugelassenen : Zündmitteln.

1. Der 10. Nachtrag zur Liste der Bergbauzündmittel vom 17. Januar 1935 ist vom Reichswirtschaftsminister und Preußischen Minister 0 Wirtschaft und Arbeit veröffent- licht. Auf Grund des § 70, Absatz 1, der Allgemeinen BVerg-

olizeiverordnung für den Verwaltungsbezirk des Preußischen berbergamtes zu Halle (Saale) vom 26. Februar 1927 wer- den die im vorstehend bezeichneten Nachtrage angeführten

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neuen Zündmittel zur Verwendung in den unserer Aufsicht unterstehenden Betrieben zugelassen. 2, Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Ver- öffentlihung in Kraft. Halle (Saale), den 29. Fanuac 1935. - Preußisches Oberbergamt. Redepenning.

Vekanntmachung.

Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung volks- und staatsfeindlihen Vermögens vom 14. Fuli 1933 (Reichs- e I S. 479) in Verbindung mit dem Gese über die

inziehung kommunistishen Vermögens -vom 26. Mai 1933 (Reichsgeseßbl. S. 293) und der Preußischen Durchführungs- veroxdnung vom 31. Mai 19383 (Geseßjsamml. S. 207) wird das bewegliche Fnventar des

Jugendheims Striegau Fuchsberg in Striegau, Oelser Weg 1 (Verzeichnis liegt beim Landrat in Schweidniy aus), zugunsten des Landes Preußen eingezogen. Breslau, den 28. Januar 1935. Der Regierungspräsident. P A: DEE

Itichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der Polnische Botschafter Józef L i p sk i hat am 26. d. M. Verlin e Während seiner Abwesenheit führt Lega- tionsrat Lubomirski die Geschäfte der Botschaft,

Der Botschafter der Union der Sozialistischen Sowjet- Republiken, Jakob Suris, hat am 25. d. M. Berlin ver- lassen. Während seiner Abwesenheit führt Botschaftsrat Bessonoff die Geschäfte der Botschaft.

Die gean ese der Reichsstelle für Tiere und tierische Erzeugnisse, Berlin NW 87, Ältonaer Straße 28, ist: Reichstiere Berlin.

Verkehrswesen.

Ab 1. April: 40 099 km Reichsftraßen in Deutschland.

Bei einer Stellungnahme zu den Kraftfahrzeugsteuer-Neber- weisungen teilt Reichsminister Dr. Fri ck zugleich im Namen des preußishen Finanzministers u. a. mit, daß vom 1. April 1935 ab das Reichs - Straßenney weitervergrößert und sodann rund 40 000 km oder rund 62 % des bisherigen Staats- und Provin- ialstraßenneßes umfassen werde. Hierdurch würden weitere Er- \parnifse in den Haushalten der Länder und preußischen Provin- zen eintreten, die eine entsprechende Aenderung des Finanzaus- leihs zwishen Reich und Ländern bedingten. Es sei daher in Ausficht genommen, den Länderanteil an der Kraftfahrzeugsteuer im Rechnungsjahr 1935 auf den festen Betrag von 90 Millionen Reichsmark festzuseßen und den gleichen Betrag auch in den Rech- nungsjahren 1936 und 1937 zu verteilen.

Keine Zuschüttung des Ludwig-Donau-Vrgin- Kanals.

Wie der Generalinspektor für das dautshe Straßenwesen dem Reichsaus\huß der deutschen Binnenschiffahrt mitteilt, ist die Ein- zelbearbeitung des Autobahnentwurfs Bayreuth—Nürnberg—Fn- golstadt—München so weit fortgeschritten, daß e Anb {verden fann, daß eine Jnanspruchmahnie von Kanallge ande durch die Autobahn südlich und innerhalb Nürnbergs nicht in Betracht fommt. Die Autobahn Nürwberg-—-Bamberg ist war noch nicht baureif bearbeitet, doch ist auch nördlih Nürnbergs eine Mit- benußzung der Kanalfläche mah dem bisherigen Ergebnis der Ent- wurfsarbeiten sehr unwahrscheinlih. Für 1935 ist jedenfalls eine Beeinträchtigung der Schiff- und Floßsahrt nicht zu erwarten.

Nus der Verwaltung.

Neichsstatthalter-BVefugnifsse auf den Minister- präfidenten libertragen.

Im neuen Reichsstatthalter-Geseß is vorgesehen, daß der Führer und Reichskanzler für Preußen die Ausübung der Rechte des Reichsstatthalters auf den Ministerpräsidenten übertragen fann. Von dieser Ermächtigung hat ver Führer und Reichskanz- ler bereits Gebrauh gemacht. Er hat durch Erlaß vom 30. Ja- nuar 1935 die ihm durch § 10 des Reichsstaithaltergeseßes vorbe- haltenen Rechte dem preußischen Ministerpräsidenten zur Aus- übung übertragen.

Schließung von SrfrischungsSräumen in Waren- Hßäusecn.

Wie der Amtliche Preußische Pressedienst mitteilt, hat der Reichs- und Preußische Minister des Fnnern in einem Rund- erlaß einschneidende Bestimmungen für den Betrieb der Er- frishungsraume in den Warenhäusern erlassen. Weitere An- ordnungen über die Schließung shank- und }peisewirtshaftlicher Betriebe in Warenhäusern sind künftig durch die Regierungsprä- sidenten, in Berlin den Polizeipräsidenten, zu erlassen.

Zux Durchführung eines gleihmäßigen Verfahrens ordnet der Minister u. a. an, daß von der Ermächtigung zur Schließung shank- und speisewirtschaftlicher Nebenbetriebe im allgemeinen nur dann Gebrauch gemacht werden soll, wenn durch solche Nebenbetriebe eine Verschiebung der Wettbewerbsverhältnisse

gegenüber anderen Geschäften der gleihen Branche oder sonstigs Mißstände eintreten.

Die Schließung dieser Nebenbetriebe ist dann zulässig, wenn für den Fortbestand kein Bedürfnis besteht und die Wirtschafts lichkeit des Gesamtunternehmens durch die Einstellung des Nebens betriebes nicht gefährdet ist.

Sofern nicht ganz besondere in den örtlihen Verhältnissen begründete Umstände eine andere Annahme rechtfertigen, ist die Frage des Bedürfnisses für den Weirerbetrieb des Erfrishungs- raums bei Waren- und Kaufhäusern kleinen und mittleren Ums fangs und bei allen Einheits- oder Serienpreisgeschäften grunds jablih zu verneinen. Die Anerkennung eines Bedürfnisses kann lediglich in Großstädten in Betracht kommen und auch dort nur bei Kauf- und Warenhäusern von bedeutendem Umfang. Jn allen Fällen aber ist der Frage der Prüfung des Bedürfnisses ein besonders strenger Maßstab anzulegen.

Kunst und Wissenschaft. Spielplan der Berliner Staatstheater.

Freitag, den 1. Februar. Staatsoper: Ein Maskenball. Musikalishe Leitung: Blech. Beginn: 1914 Uhr. Schauspielhaus: Pygmalion. Komödie von Shaw. Beginnzt 20 Uhr.

Zinsfenktung und NeichSanleihe.

Die Jahre 1933 und 1934 hatten der deutshen Kreditwirt- haft drei große Aufgaben gestellt: Die Lösung des Problems der Auslandsschulden, die Finanzierung der Arbcitsbeschaffung und die Beseitigung derx Krisenrüstände bei den Kreditinstituten. Das Problem der Auslandsschulden ist, wie es im Wochenbericht des

Instituts für Konjunkturforshung heißt, im vergangenen Jahre zivar nicht endgültig gelöst, vorläufig jedoch so weit geregelt worden, daß Störungen des Wirtschaftsanstiegs vermieden wurden. Die Avbeitsbeschaffung wurde durch Einjaß des öffentlichen Kredits finanziert. Die der Wirtschaft auf diesem Wege zugeflossenen Mittel haben Produktion, Beschäftigung und Umsäße angeregt. Daß die Entspannung des Kapitalmarktes von [ih aus nicht raschere Fortschritte gemacht hat, hängt zum Teil mit den Struk- turwandlungen der Kreditorganisatiow in der Nachkriegszeit zu- sammen. Die gegenüber der Vorkriegszeit veränderte Stellung des Staatshaushalts im Organismus der Volkswirtschaft und die andersartige Lage des Kapitalmarktes geben der Konversions- politik und der Konversionspraxis neue Aufgaben und neue Be- deutung. Während vor dem Kriege eine Konversion in einer gewissen Parallele zur Kreditpolitik der Zentralbanken im e e darauf hinauslief, die Verzinsung der Een Schuldtitel dem absinkenden Marktzinsfuß anzupassen, soll gegen- wärtig die Konversion Schrittmacher einer allgemeinen Senkung der Kapitalzinsen sein. Um die Fahreswende und in den ersten Wochen des laufenden Jahres traten die Ergebnisse der Kapital- marktpolitil der Me Ee hervor: Am Rentenmarkt näherten sih die 6 Ligen Werte der Parigrenze oder erreichten diese sogar. Allgemein konnte dies als ein Bd dafür ge- wertet werden, daß die „Wertpapierinhaber sich auf eine Herab- sezung des Zinses eingerihtet hatten“. Das Geseg über die Durchführung einer Zinsermäßigung bei Kreditinstituten vom 24. Januar 1935 zieht die Folgerungen aus der jüngsten Entwick- lung. Die Zinsherabseßung wird den Hypothekenshuldnern nach dem Gesey ers vom 1. Oktober 1935 ab zugute kommen. Nimmt man den gesamten Zinsaufwand für die langfristige Vershuldung

für 1933 mit rund 3,20 bis 3,25 Mrd. RM, für 1934 wohl etwas niedriger, an, so beträgt die (auf den Zinsaufwand berechnete) effeftive Entlastung im Durchschnitt etwa 4%. Tatsählich ist sie bei den in Frage kommenden Schuldnern wahrscheinlich nochch größer, da hauptsählich der Hausbesiß und die öffentliche Wirts- [haft daran teilhaben.

Es entspriht einem Erfahrungssabß, bei umfassenden Kons- versionen den Kapitalmarkt für Neuemisjionen zeitweise zu sperren, Wenn Reichsregierung und Reichsbank jeßt zugleih mit der Zin8«4 senkung eine Reichsanleihe von 500 Mill. RM auflegen, so durchs brechen sie diesen Grundsaß nur scheinbar. Die Anleihe, die mit 4% % verzinslih ist, zum Kurse von 98%4 % ausgegeben wird und eine Laufzeit von 28 Jahren hat, wird überhaupt nicht am offenen Markt aufgelegt, sondern ganz von der Sparkassen- und Giroorganisation übernommen. Die Konversion der Pfandbriefe und Kommunalobligationen wird also durch die Anleiheemission nicht gefährdet. Zweck der Anleihe ist die Konsolidierung kurzs fristiger Avrbeitsbeschaffungskredite und dadurch eine Entlastung der Reichsbank; Arbeitsbeschaffungswechsel, die sich im Bestande der Reichsbank befinden, sollen durch die Anleihe abgelöst werden. Wie die Anleihe von den Svarkassen und Girozentralen finanziert wird, darüber lassen sich zunähst nux Vermutungen anstellen. Es liegt nahe, anzunehmen, daß die Anleihestücke zum Teil gegen liquide Anlagen ausgetauscht werden, namentlich soweit die'e Rüt- lagen höher sind, als es den demnächst zu erwartenden neuen ges seßliheu Bestimmungen entspriht. Jn Frage kommen wahrscheins lih die Guthaben der Sparkassen bei den Girozentralen, die sich Ende August auf 1,6 Mrd. RM beliefen; ferner die Shabwech|el- bestände der Sparkassen und Girozentralen mit 700 bis 800 Mill, Reichsmark und die Guthaben der Girozentralen untereinander, d. h. im wesentlichen die bei der Deutshen Girozentrale befinds liGen Guthaben der provinzialen Girozentralen (Ende August rund 1 Mrd. RM). Da si unter den genannten Posten Doppels zählungen befinden. steht naturgemäß nicht die Summe der Einzel- beträge für die Aufnahme der Anleihe zur Verfügung.

Die Stillhaltekredite.

Am 4. Februar werden die Vertreter der ausländischen Still- halltegläubiger mit den Vertretern der deutshen Schuldner in Berlin wieder zusammentreffen, um über die Verlängerung des deutschen Kreditabkommens von 1934 zu verhandeln. Unter die Stillhalteabkommen fallen, so heißt es in dem neuesten Wochen- beviht des Jnstituts für Konjunkturforshung, kurzfristige, nicht auf Reichsmark lautende Kredite (Akzepte, Zeitgelder, Barvor- {üsse u. dgl.), die von ausländishen Banken an deutsche Banken, Junòdustrie- und Handelsunternehmungen gegeben worden sind; nicht oinbegriffen sind die kurzfristigen Schulden der Länder und Gemeinden, ebenso niht Börsengelder und Kampagnekredite. Die wichtigsten Bedingungen, untex denen sih die ausländischen Banken, erstmalig im deutschen Kreditabkommen 1932, bereit er- klärt haben, bestimmte Kreditlinien aufrechtzuerhalten, haben sich bisher im großen und ganzen kaum verändert, auch nah der Transferunterbrehung werden die Zinsen für Stillhaltekredite bar transferiert, ebenso bestehen die besonderen Garantiever- pflihtungen, namentlich die Bürgschaftsleistung der Deutschen Golddiskontbank weiterhin fort. ¿

Der Gesamtbetrag der Stillhalteshulden ist von 6,8 Mrd. RM Ende Juli 1931 auf rund 2,0 Mvd. RM Ende 1934, also um vund 43 Mrd. RM, zurückgegangen. Von diesem Gesamtbetrag ist jedoch nur ein Teil in Anspruch genommen worden; im Februar 1934 betrugen die auêgenußten Stillhaltelinien rund 2,3 Mrd. RM, Ende 1934 nuv noch 1,7 Mrd. RM. Ein Teil des Rückganges ist allerdings dex Währungsentivertung in wichtigen Gläubiger- ländern zuzuschreiben. Dex Bericht der Stillha=ltegläubiger vom 17. Februar 1934 gibt die auf Währungsentwertungen entfallende Verringerung des Schuldbetrags in der Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 1933 auf 475 Mill. RM an. Jn Fahre 193 dürfte die Schuldverringerung durch Währungsentwertung jedoch nux noch eine unbedeutende Rolle gespielt haben. Die Schuld- summe hat sich’ ferner dadur verringert, daß Stillhalteguthaben in Registermark umgewandelt worden- sind, daß also Auslands- [chulden durch Reichsmarkzahlungen getilgt worden sind. Vom 1. März bis 31, Dezember 1983 sind insgesamt rund 400 Mill. RM

in Registermark umgewandelt wovden, im ersten Halbjahr 1934 sind shäzungsweise weitere 300 Mill. RM in dieser Weise ver- wendet worden. Von der Gesamtsumme der Registermarkqut- haben (bis Mitte 1934 rund 700 Mill. RM) dürften etwa 150 bis 160 Mill. RM im JFnlande wieder investiert, der übrige Be- trag für laufende Zahlungen abdisponiert worden sein. Súÿließs- lih erklärt sich die Abnahme der Stillhaltesumme teilweise auch aus der weiteren Schrumpfung des Außenhandels. Seit Bestehen der Stillhalteabkommen sind die Kreditlinien nicht voll ousgenußt worden; etwa 10 bis 12 % der theoretischen Stillhaltefredite sind jeweils ungenußt geblieben. Je mehr der deutsche Außenhandel \{chrumpfte, desto mehr erhöhte sih der Prozentsaß de: sogenannten „offenen Linien“. Absolut betrugen diese offenet Linien vom 1. Oktober 1932 bis 30. September 1933 rund 360 Mill. RM., Anfang 1934 machten sie etwa 260 Mill, RM aus und sind im Laufe des Jahres auf etwa 290 Mill. RM gestiegen (= 18 bis 14 % der gesamten Stillhalteshulden).

Alles in allem hat Deutschland von Nitte 1931 bis Ende 1934 schäßungsweise 2 bis 2,5 Mrd, RM Stillhaltekredite effektiv in Devisen, also aus Erlösen der Auéfuhr und der Dienst- leistungen, zurücgezahlt. Angesichts dieser gewaltigen Leistung Deutschlands könnte es von vornherein als zweifelhaft erscheinen, ob die Stillbaltegläubiger die Frage einer Kürzung der Kredits linien überhaupt aufwerfen werden. Bei den vorjährigen Ver- handlungen spielte dieser Punkt xch ein€ gewisse Rolle, doch mußten die: Gläubigervertreter zugeben, daß die Devisenlage eine solche Kürzung, die ja nur iy Form von efsektiver Devijen- hergabe hätte erfolgen fönnen, nicht gestatte. Juzwischen ist aber die deutsche Devisenlage viel zespannter geworden als zu Anfang 1934. Das Justitut für Konjunkbuvforschung geht zum Schluß seiner Ausführuugen auf die Entwicklung des deutschen Außen- handels «in und sagt, daß das abgelaufene Fahr mit hin=- reichender Deutlichkeit gezeigt hat, daß eine rasche Steigerung der deutschen Ausfuhr selbst dann kaum zu erwarten wäre, wenn die Konjunkbur im Ausland stark anziehen würde. Es ergibt sich daraus fast zwangäläufig, daß Deutschland versuchen muß, die

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