1935 / 27 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 01 Feb 1935 18:00:01 GMT) scan diff

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Deutscher Reichsanzeiger Preußischer Staatsanzeiger.

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Berlin, Freitag, den 1. Februar, abends

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Junhalt des amtlichen Teiles,

Deutsches Reich.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Exequaturerteilungen.

Verordnung über die vorläufige Anwendung einer Vereinbarung über die Aenderung des Schlußprotokolls zur Vierten Zusaß- vereinbarung zum deutsh-shweizerischen Abkommen über den Warenverkehr. Vom 81. Januar 1935.

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis.

Begründung zur Deutschen Gemeindeordnung. Einzelbegründung. Vom 30. Januar 1935. (Fortseßung.)

Begründung zum Zweiten Geseß zur Aenderung des Gesetzes über Förderung der Eheschließungen. Vom 24. Januar 1935.

Anordnung 6 der Ueberwachungsstelle für industrielle Fett- versorgung (Strafvorschrift für die Erste Anordnung der Ueberwachungsstelle für industrielle Fettversorgung vom 31. August 1934). Vom 30. Jonuar 1935.

Bekanntmachung, betreffend die Umsaßsteuerumrechnungs\äße auf Reichsmark für die Umsäße im Monat Januar 1939.

Zweite Bekanntmachung über deutsche Auslands\chuldverschrei- bungen vom 31. Januar 1935.

Berichtigung zur Verordnung über die Regelung der Handels- spannen im Geschäftsverkehr mit Anlaß- und Beleuchtungs- batterien für Kraftfahrzeuge.

Legate für die Lebenshaltungskosten im Januar 935.

Zwölfte Anordnung der Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse, Geschäftsabteilung, zur Ausführung der Verordnung zur Ordnung der Getreide- wirtschaft. (Vierter Abschnitt.) Vom 1. Februar 1959.

Anordnung der Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und

__ sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse, Geschäftsabteilung,

gemäß § 43 der Verordnung zur Ordnung der Getreide- wirtschaft vom 14. Juli 1934. Vom 1. Februar 1935.

( Preußen.

' Viehseuchenpolizeilihe Anordnung, betreffend Fütterung und Tränkstationen für die zur Durchfuhr kommenden Einhufer vom 17. Januar 1935. :

Bekanntmachung des Regierungspräsidenten in Hildesheim, be- treffend die Einziehung von Vermögenswerten zugunsten des Landes Preußen.

HandDelsteil in der Zweiten Beilage.

Mmtliches. Deutsches Reich.

Der Führer und Reichskanzler hat den Kaufmann Martin Leonhardt zum Konsul des Reichs in Cap Haitien ernannt. j

___ Dem Französischen Konsul in Berkin, Fernand Puech, ist namens des Reichs unter dem 29. Fanuar 1935 das xequatur erteilt worden.

Dem Schweizerishen Wahlkonsul in Hamburg, Henri Dumont, ist namens des Reichs unter dem 28.- Januar 1935 das Exequatur erteilt worden.

Verordnung

über die vorläufige Anwendung einer Vereinbarung über die Aenderung des Schlußprotokolls zur Vierten Zusaß- vereinbarung zum deutsch-s{chweizerischen Abkommen über den Warenverkehr. Vom 31. Januar 1935.

Auf Grund des Gesetzes über die vorläufige Anwendung zweiseitiger Wirtschaftsablommen mit ausländischen Staaten vom 4. April 1933 (Reichsgeseubl. T1 S. 162) wird hiermit verordnet, daß die am 30. Fanuar 1935 in Bern durch Noten- wechsel abgeschlössene Vereinbarung über die Aenderung des Schlußprotokolls zux Vierten Zusaßyvereinbarung zum deutsch-\chweizerischen Abkommen übex den gegenseitigen Warenverkehr/ vom 5. November 1932 (Reichsgeseßbl. 1933 11 S. 1083) mit Wirkung vom 1. Februar 1935 ab vorläufig angewendet wird.

Der Notenwechsel wird nachstehend veröffentlicht.

Diese Verordnung. ergeht im Anschluß an die Verordnung vom 27. Dezember 1934 (Reichsgeseßbl. 1935 11 S. 4) *).

Berlin, den 31. Fanuar 1935.

Dex Reichsminister des Auswärtigen. J. V: von Bülow.

*) Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußi-

schen Staatsanzeiger Nr. 301 voni 28. Dezember 1934.

Deutsche Gesandtschaft. Bern, den 30. Fanuar 1935.

Herr Bundesrat!

Jm Schlußprotokoll zux Vierten Zusaßvereinbarung zum deutsh-schweizerishen Abkommen über den gegenseitigen Waren- verkehr vom 5. November 1932 Abschnitt À erhält Abs. 3 zu Nr. aus 135 (Käse) folgende Fassung:

„Die Vereinbarungen zu Nr. aus 135 gelten für die Dauer des Zusaßabkommens, jedoch niht über den 28. Fe- bruar 1935 hinaus.“

Dieser Notenwechsel soll ratifiziert werden. Er tritt am 15. Tage nah Austausch der Ratifikationsurkunden, der in Berlin stattfinden soll, in Kraft. Die vertragschließenden Regierungen werden jedoch diesen Notenwechsel mit Wirkung vom 1. Februar 1935 ab vorläufig anwenden.

Genehmigen Sie, Herr Bundesrat, die Versiherung meiner ausgezeichneten Hochachtung. :

Weizsätcker.

An den Vorstand des Eidgenössishen Volkswirtschaftsdepartements, Herrn Bundesrat Dr. E. Schultheß, Bern.

Eidgenössisches Volkswirtschafts- Departement.

Der Departementsvorsteher. Bern, den 30, Januar 1935.

Herr Gesandter!

Im Schlußprotokoll zur Vierten Zusaßvereinbarung zum deutsh-schweizerisch Abkommen - über den gegenseitigen Waren- verkehr vom 5. Nor. ¡ber 1932 Abschnitt À erhalt Abs. 3 zu Nr. aus 135 (Käse) folgende Fassung:

„Die Vereinbarungen zu Nr. aus 135 gelten für die Dauer des Zusaßabkommens, jedoch nicht über den 28. Februar 1935 hinaus.“ :

Dieser Notenwechsel soll ratifiziert werden. Er tritt am 15. Tage nah Austausch der Ratifikationsurkunden, der in Berlin stattfinden soll, in Kraft. Die vertragschließenden Regierungen

werden jedoh diesen Notenwechscl mit Wirkung vom 1. Februar

1935 ab vorläufig anwenden.

Genehmigen Sie, Herr Gesandter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Schulthe ß.

M / den Deutsche Gesandten, - A

Freiherrn von Weizsädcker,

BEÉLXN,

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Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis

gemäß § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur

Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und

sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (Veichs8gesetzbl. | S. 569).

Der Londoner Goldpreis beträgt am 1. Februar 1935 Enge Seingold o = H U 44 in deutsche Währung nah dem Berliner Mittel-

kurs für ein englisches Pfund vom 1. Fe- bruar 1935 mit NM 12,185 umgerechnet = für ein Gramm Feingold demnach « « « in deutsche Währung umgerechnet «-« « «

Berlin, den 1. Februar 1935. Statistische Abteilung der Reichsbank. Dr. Döring.

NM 86,7166, pence 94,9134 RNM 2,78800.

Begründung

zur Deutschen Gemeindeordnung.*) (Reichsgesebbl. T S. 49.) (Fortseßung.)

Zum Fünften Teil.

Verwaltung der Gemeinde. 1. Abschnitt. BVürgermeisier und Beigeordnete. Zu § 32:

. Es ist bereits im Allgemeinen Teil der Begründung aus- eführt, daß im neuen Reich die Verwirklichung des Fühverprinzips auch in der Verwaltung der Gemeinde eine zwingende Notwendigkeit ist. Dementsprechend schreibt § 32 vor, daß in Zukunft der Leiter der Gemeinde, der Bürgermeister, die Verwaltung in voller und aus- {hließliher Verantwortung führt. Darin liegt ein Doppeltes:

a) Fn der Hand des Bürgermeisters sind heute Ent- schließung . und Ausführung in allen Gemeinde-

*) Der Allgemeine Teil der Begründung ist in. Nr. 25, der

1. Teil der Einzelbegründung in Nr. 26 des Deutschen Reichs»

aitzeigers und Preußischen Staatsanzeigers ‘veröffentlicht worden.“

angelegenheiten vereinigt. Damit ist die dem früheren Vexfassungszustande eigene Austeilung dieser Funktionen auf eine von der Bürgerschaft ge=- wählte beschließende Vertretungskörperschaft (Stadt= verordnetenversammlung, Gemeinderat usw.) und auf ein wesentlih nur zur Ausführung dieser Be=- hlüsse berufenes Verwaltungsorgan endgültig überwunden.

Die ausschließliche Führerstellung des Bürger- meisters wird grundsäßlich dadurch nicht beeinträch- tigt, daß das Gese bestimmte Entschließungen zur Wahrung ihres Einklanges mit der Partei und mit den Zielen der Staatsführung an die Zustimmung eines Beauftragten der NSDAP. oder an die Ge- nehmigung der Aufsichtsbehörde knüpft, und daß es für andere Entschließungen zur Wahrung der Ver- bundenheit der Gemeindeverwaltung mit dev Bürgerschaft eine vorherige Beratung des Bürger- meisters mit den Gemeinderäten vorschreibt.

b) Der Führerstellung des Bürgermeisters entspricht es auf der anderen Seite, daß er für die Gemeindever- waltung die volle und ausschließliche Verantwortung in zivil-, \traf- und dienststrafrechtliher Hinsicht trägt. Das gilt sowohl -für seine Entschließungen als auch für die zu ihrer Durchführung erforderlichen Vollzugshändlungen. Von dieser Verantwortung wird er auch nicht dadurch befreit, daß er bei seiner Verwaltung den Ratschlägen drittex Stellen, z. B. der Gemeinderäte, gefolgt ist, daß er in den Fällen des § 33 seine Entschließung entsprechend den Wün- schen des Beauftragten der NSDAP. gefaßt hat, oder daß die Aufsichtsbehörde seine Entschließung geneh- migte. Nur in den Fällen, in denen eine Ent- \chließung an seiner Stelle von einem Dritten gefaßt worden ist (§8 33 Abs. 2, 111, 112) oder in denen ex einer für ihn bindenden Anweisung gefolgt ist, wie z. B. bei weisungsgemäßer Erledigung einer ihm übertragenen Auftragsangelegenheit, fällt seine eigene Verantwortung regelmäßig fort.

Fnwieweit im übrigen im Falle der Ver- tretung des Bürgermeisters (F 35) seine Verantwor- tung gemindert oder aufgehoben wird, bestimmt sich nach allgemeinen Grundsäßen.

9, 8 33 Abs. 1 reibt als grundsäßlich einheitliche Amts- bezeichnung für die Leiter der Gemeinden die Bezeich- nung „Bürgermeistèr“ vor. j

Jn den Stadtkreisen behält es jedoch auch_ in Zukunft bei der dort traditionellen Amisbezeichnung „Oberbürger=- meister“ sein Bewenden. Dabei bleibt vorbehalten, in Reichsteilen, die Stadtkreise nah dem preußischen Vor= bild nicht kennen, diejenigen Städte im Wege der Durch= führungsverordnung ausdrüdcklih zu bezeihnen, die den Stadtkreisen gleichzustellen sind.

Die Amtsbezeihnung „Oberbürgermeister“ is in 8 32 den Bürgermeistern - der Stadtkreise vorbehalten. Daraus folgt, daß fürderhin die Verleihung der Amts= bezeichnung „Oberbürgermeister“ an die "Leiter kre1s- angehöriger Städte nicht mehr in Betracht ommt.

Dagegen hält § 119 Nr. 3 die Möglichkeit offen, dur Verordnung an Stelle der Amisbezeichnung „Bürger- meister“ für Gemeinden, die niht Städte sind, andere herkömmliche Amtsbezeichnungen vorzuschreiben.

u § 33: Die NSDAP. ist die den Staat tragende Partei. Die Staatsführung kann deshalb nicht anders als nach den politischen Zielen dieser Partei ausgerichtet scin. Was für die Staatsführung gilt, muß selbstverständlich auch für jede im Staate ausgeübte Verwaltungstätigkeit gelten. Daraus ergibt sich von selbst die, zwingende Notwendigkeit, im Bereich der Gemeinden den Einklang der Gemeindeverwaltung mit der Partei zu sichern, und zwar in einer Form, die dem CHarakter der Selbstverwaltung der Gemeinden besonders Rechnung trägt.

1. Ausschlaggebend. für die Sicherung des Einklangs der Gemeindeverwaltung mit der Partei ist die Beseßung der Stellen derx leitenden Gemeindebeamten mit Persönlich- keiten, die unbedingte Gewähr dafür bieten, daß sie das ihnen übertragene Amt in steter Ausrichtung auf die politischen Ziele der . NSDAP. zu führen gewillt und befähigt sind. Deshalb erfolgt nah § 41 die Berufung dieser leitenden Gemeindebeamten, der Bürgermeister und Beigeordneten, in Zukunft unter weitgehender Ein- schaltung der zuständigen Parteidienststellen. Dadurch ist bereits gesichert, daß der durch das Vertrauen von Partei und Staat berufene leitende Gemeindebeamte es als seine Aufgabe betrachten wird, seine gesamte Tätigkeit in stetem Einklang mit den politishen Zielen der Be- wegung zu halten. ;

L 33 gibt darüber hinaus in der Linie der oben angedeuteten Zielsezung dem Beauftragten der NSDAP., der gemäß § 118 durch Verordnung des Stellvertreters des Führers bestimmt wird, in gewissen Fällen ein Mit-

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