1935 / 27 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 01 Feb 1935 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- unv Staat8anzeiger Nr. 27 vom 1, Februar 1935.

wirkungsrecht in Angelegenheiten der Gemeindever- waltung. Dabei mußten für die Abgrenzung dieses Rechts folgende Gesichtspunkte maßgebend sein:

Die neue Gemeindeordnung beruht auf dem Grund-

sab der ausschließlihen Führerverantwortung. Mit diesem Gedanken ist eine dualistische Gestaltung der Ge- meindeverfassung grundsäßlich unvereinbar, da sie sowohl die einheitlihe und straffe Führung als auch die klare Verantwortung zerstört. Deshalb verbot es sich von selbst, den Bürgermeister, der durch das Vertrauen auch der Partei in sein Amt gelangt ist, in der eigentlichen Ge- meindeverwaltung bei jeder Betätigung an die Mit- wirkung einer anderen Stelle zu binden. Auf der anderen Seite ist jedoch nicht zu verkennen, daß auf bestimmte Entschließungen des Bürgermeisters infolge thres eigen- artigen Charakters dem politischen Willen der Bewegung Einfluß eingeräumt werden muß. Das gilt vor allem für den Erlaß der Haupisaßung, des Verfassungsstatuts der Gemeinde, das auf lange Zeit hinaus die ihm nach dem Gesetz zugewiesenen Fragen abschließend regelt. Das gilt ferner auch für solche Entschließungen, bei denen es sich um die Anerkennung besonderer Verdienste um Volk, Staat oder Gemeinde handelt. Fn diesen Fällen hat deshalb das Geseß die Entschließung des Bürgermeisters ausdrüdcklih an die Zustimmung des Beauftragten der NSDAP. gebunden und damit sein Mitwirkungsrecht sowohl festgelegt als auch begrenzt. . Wenn das Gesetz in diesem Umfange Entschließungen des Bürgermeisters von der Zustimmung des Beauftragten der NSDAP. abhängig macht, so muß eine Regelung für den Fall getroffen werden, daß der Beauftragte seine Zustimmung versagt. Das geschieht im § 33 Abs. 2.

a) Die Versagung der Zustimmung durch den Beauf- tragten der NSDAP. wird in politischen Erwägungen ihren Grund haben, während die Entschließung des Vürgermeisters in erster Linie von verwaltungs- mäßigen Erwägungen bestimmt sein wird. Der Ausgleich abweichender politischer und verwaltungs- mäßiger Erwägungen kann grundsäßlih nur von einer Stelle getroffen werden, die ihrer funktionellen Stellung nach beide JFnteressen zu wahren hat. Das ist der Reichsstatthalter, der einerseits eines der höchsten Staatsämter und andererseits eines der höchsten Parteiämter, das des Gauleiters, in seiner Person vereinigen wird. Er ist deshalb auf Anrufen des Bürgermeisters zur Entscheidung derartiger Streitfälle in Zukunft insoweit zuständig, als sie sich in Stadtkreisen ergeben. . Wenn abweichend von diesen Grundgedanken die Entscheidung in den übrigen Fällen, also in den fkreisangehörigen Gemeinden, nicht dem Reichsstatthalter, sondern der Aufsichtsbehörde übertragen worden ist, so waren hierfür aus\chließlich Gründe ver- waltungsmäßiger Zweckmäßigkeit durhschlagend. Die Zuständigkeit des Reichsstatthalters auch in diesen Fällen hätte zu einer unerträglichen Zentralisierung und Verwaltungsershwerung ge- führt, die in feinem Verhältnis zu derx erheblich geringeren Bedeutung dieser Fälle in kleineren Ge- meinden gestanden hätte.

Die Hauptsaßzung bedarf nah § 3 Abs. 2 -der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Wenn im Falle der Versagung der Zustimmung der Reichs- statthalter zur Entscheidung zuständig ist, so ergibt sich damit die Notwendigkeit einer Klärung, inwie- weit diese Entscheidung des Reichsstatthalters, der selbst nicht Kommunalaufsihtsbehörde ist, \päter die zur Genehmigung berufene nachgeordnete Auf- sichtsbehörde binden soll. Dabei entstehen insoweit feine Schwierigkeiten, als der Reichsstatthalter und die Aufsichtsbehörde den einzelnen Fall Üüberein- stimmend beurteilen. Glaubt dex Reichsstatthalter 1edoch, der Stellungnahme dex Aufsichtsbehörde zu dexr von dem Bürgermeister beantragten Ent- scheidung nicht folgen zu können, so erfordert es die unbedingt notwendige Einheitlichkeit dexr Koms- munalaufsicht, auf die nah den Ausführungen der Ziffex 5 der allgemeinen Begründung das Gesetz größten Wert legt, diese Meinungsverschiedenheit durch die oberste Aufsichtsbehörde, den Reichs- minister des FJnnern, auszugleichen. Unter diejen Voraussetzungen ist gegebenenfalls nah Zustimmung des Reichs8ministers des Fnnern die Entscheidung des Reichsstatthalters für die Aufsichtsbehörde in allen Fällen bindend. Auch die Verleihung des Ehrenbürgerrehts an Ausländer sowie die Ab- erfennung des Ehrenbürgerrechts und von Ehren- bezeichnungen bedürfen der Genehmigung der Auf- sichtsbehörde (§8 21, 28); hierbei handelt es sich anders als bei der Hauptsazung überwiegend um Entschließungen politishen Charakters, die die Kommunalaufsihht wenig berühren, so daß in diesen Fällen die freie Entscheidung dem Reichsstatthalter Uberlassen bleibt.

Fm Juteresse eines möglichst reibungslosen Ablaufs

dexr Gemeindeverwaltung ist in § 33 Abs. 2 ein

besonderes Verfahren füx die Fälle vorgeschrieben, in denen dexr Beaustragte der NSDAP. ein Zustim- mungsrecht hat. Fnsbesondere wird ihm dort die

Pflicht auferlegt, die Versagung seiner Zustimmung

\hriftlih zu begründen und bei der Hauptsaßung

die Vorschriften zu bezeichnen, die seine Zustimmung

nicht finden. Damit soll von vornherein die Grund- lage für eine spätere sachgemäße Entscheidung ge- schaffen werden,

Zu § 34:

. Wie nach der bisherigen Rechtslage stehen dem Bürger- meister auch in Zukunft Beigeordnete als Stellvertreter ur Seite, die ihn vertreten und unterstüßen. Diese Beiacuédueten bleiben auch nah der neuen Gemeinde- oxdnung aus dem Kreis der übrigen Gemeindebeamten dadurch herausgehoben, daß sie allein Vertreter des Bürgermeisters kraft Geseßes sind (vgl. hierzu § 35). Jhre Rechtsstellung hat sich jedoch gegenüber dem Rechts- zustand nah einzelnen früheren Gemeindeordnungen insofern grundlegend gewandelt, als sie niht mehr Mit- lieder eines die Verwaltung der Gemeinde führenden Kollegiums, sondern in jeder Beziehung den An- weisungen des Bürgermeisters unterstehende Be- amte sind,

Die Zahl der Beigeordneten ist im Geseß selbst niht bestimmt. Fhre Regelung bleibt unter Berücksichtigung der örtlihen Verhältnisse und Bedürfnisse der Haupt= saßung überlassen. Dabei kann vorbehalten bleiben, 1m Juteresse einer möglichst sparsamen Pexrsonalpolitik in der Ausführungsanweisung gewisse Richtlinien für die Höchstzahl namentlich der hauptamtlichen Beigeordneten zu geben.

. Die Amtsbezeihnungen der Beigeordneten sind in § 34

Abs, 2 im Anschluß an die in weiten Reichsteilen be- stehende Uebung geseßlich bestimmt. Abweichende Be- zeichnungen sind in Zukunft nur noch in Gemeinden, die nicht Stadte sind, und zwar auf Grund besonderer Ver- ordnung nach § 119 Nr. 3, möglich.

Die Vorschrift des § 34 Abs. 2 hat jedoch nicht nur Bedeutung für die Amtsbezeihnungen der Beigeord- neten, sondern, wie sich aus ihr in Verbindung mit den Vorschriften der §8 35, 40 und 41 ergibt, auch für ihre Rechtsstellung. Danach sind die Stellen des Ersten Bei- geordneten und des Stadtkämmerers aus der Zahl der Übrigen Beigeordnetenstellen wegen ihrex besonderen Be- deutung bewußt herausgehoben. Das hat z. B. zur Folge, daß der zum Ersten Beigeordneten oder zum Stadtkämmerer berufene Beamte nur dieses Amt wahr= zunehmen hat und im Falle des § 44 nur die Wieder- berufung in dieses Amt anzunehmen verpflichtet ist. Maßgebend für diese Regelung war die Erwägung, daß die hier genannten Stellen nux mit Persönlichkeiten be- seßt werden können, die eine ganz besondere Eignung für das betreffende Amt haben, und daß es nach der Ge- staltung des Berufungsrechts auch dem sfonst für die Verteilung der Arbeitsgebiete zuständigen Bürgermeister nicht überlassen bleiben kann, durch spätere Maßnahmen die von Partei und Staat getroffene Entscheidung über die Besetzung dieser besonders herausgehobenen Aemter zu ändern,

Zu § 35:

. Nach der früheren Rechtslage war Vorausseßung der

Vertretung des Bürgermeisters durch die Beigeordneten, daß er selbst an der Wahrnehmung seiner Aufgaben be- hindert war. Dieser Zustand war weder rechtlich zwei- felsfrei, noch entsprach er weithin geübter Praxis, namentlich in größeren Gemeinden. § 35 legt deshalb für die Vertretung des Bürgermeisters andere Gesichts=- punkte zugrunde.

a) Die Zusammenfassung der gesamten Verwaltung in der Person des Bürgermeisters 32) läßt es geboten erscheinen, dem Ersten Beigeordneten das Recht der all- gemeinen Vertretung des Bürgermeisters auch ohne Rücksicht auf dessen etwaige Behinderung einzuräumen. Der allgemeine Vertreter ist dementsprechend nah außen hin jederzeit berechtigt, Verwaltungshandlungen jeder Art an Stelle des Bürgermeisters vorzunehmen. Dabei bleibt es dem Bürgermeister unbenommen, im Funen- verhältnis diese Vertretungsbefugnis nach jeder, be- liebigen Richtung hin zu beschränken.

Die übrigen Beigeordneten, die nah § 35 Abs. 2 nur Sondervertretexr sind, sind zur allgemeinen Vertretung nur nach Maßgabe des § 35 Abs. 1 Say 2—4 berufen.

b) Aus den oben erwähnten Gründen erweist es sich weiterhin als exforderlih, den Beigeordneten allgemein eine geseßliche Vertretungsbefugnis auf den thuen nah 8 37 vom Bürgermeister zugewiesenen Arbeitsgebieten einzuräumen. Sie sind danach nah außen hin berechtigt, auf ihrem Arbeitsgebiet für die Gemeinde jederzeit rechtsverbindlih zu handeln. Auch hier ist der Bürger- meister im FJnnenverhältnis befugt, diese Vertretungs- befugnis zu beschränken, was auch schon darin zum Aus-=- druck kommt, daß ex nah § 35 Abs. 2 Say 2 jede An- gelegenheit jederzeit an sih ziehen kann.

. Den Bedürfnissen ‘einex größeren Verwaltung ist durch

die nah § 35 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Vertretungs- möglichkeiten noch nicht genügt. § 35 Abs. 3 läßt des- halb die Beauftragten auch sonstiger Beamter und An- gestellten zum Handeln für die Gemeinde zu. Diese Be- amten und Angestellten sind an die Grenzen ihres jeder- zeit widerruflichen Auftrages gebunden.

Zu §8 36:

. Aus der Führerstellung des Bürgermeisters folgt bereits,

daß er die Gemeinde nach außen vertritt und daß Bei- geordnete sowie sonstige Beamte und Angestellte namens der Gemeinde nur in Vertretung bzw. im Auftrage des Bürgermeisters handeln können. Dabei wird zur Klar- stellung bemerkt, daß hierduxch eine Vertretung der Ge- meinde durch Dritte kraft Vollmacht nicht ausgeschlossen wird. Rechtshandlungen, die danach Vertretungs- berechtigte im Rahmen ihrer Vertretungsbefugnis für die Gemeinde vornehmen, sind für sie grundsäßlich ver- bindlich.

. Die Vertretung der Gemeinde bei Vornahme sog. Ver-

pflichtungsgeschäfte war nah dem bisherigen Landes- recht in großem Umfange besonderen Vorschriften unter- worfen. Jusoweit war in manchen früheren Gemeinde- ordnungen vorgesehen, daß derartige Verpflichtungen nur s{chriftlich und bei Unterzeihnung durch zwei Beamte, im Preuß. Gemeindefinanzgesey bei Erklärung des Bürgermeisters nux nah Herbeiführung eines Kenntnis=- vermerks übernommen werden konnten. Diese Vor- schriften verfolgten gleihmäßig das Ziel, die Gemeinden vor unüberlegten und übereilten Erklärungen möglichst zu sihern. Dabei ist allerdings nicht zu verkennen, daß diese Sonderregelung zu einer nicht unerheblichen Be- einträchhtigung der Rechtssicherheit geführt hat, wie hon die reht umfangreiche Rechtsprehung des Reichsgerichts

auf diesem Gebiet zeigt.

Bei der endgültigen Regelung dieser Fragen in der Deutschen Gemeindeordnung mußten diese widerstreiten- den Gesichtspunkte zu einem möglichst zweckmäßigen Aus- gleih gebracht wérden. i

a) Jm JFnteresse der Rechtsklarheit shreibt § 36 Abs. 2

vor, daß Erklärungen, durch die die Gemeinde ver- |

pflichtet werden soll, der shriftlihen Form bedürfen. Eine bloß mündliche Verpflichtung der Gemeinden ibt es danach in keinem Falle mehr. Auch sog. [aufende Verpflichtungen, die nah der bisherigen Rechtsprechung des Reichsgerichts shriftliher Form nicht bedurften, sind in Zukunft an die Schriftform ebunden. Werden diese Formvorschriften verleßt, jo sind die Erklärungen nah § 125 BGB. nichtig. |

S. S

——

Unberührt sollen dabei Vorschriften anderer Ge=- seße bleiben, die für bestimmte Geschäfte weiter gehende Formvorschriften, wie z. B. notarielle Ve=- urkundung usw., vorschreiben. Fnsoweit werden in der Durchführungsverordnung und in der Aus-= führungsanweisung die erforderlichen Vorschriften und Anweisungen gegeben werden.

Zur Klarstellung wird noch darauf hingewiesen, daß der Kreis der sog. Verpflichtungsgeschäfte im Sinne des § 36 Abs. 2 gegenüber der in § 45 des Preuß. Gemeindefinanzgesebes getroffenen Regelung auf solche Geschäfte beschränkt wird, die eine Ver=- pflichtung der Gemeinde zum Ziele haben. Der Formvorschrift unterliegen danach solche Geschäfte nicht, die ohne dieses unmittelbare Ziel lediglich eine Verpflichtung dex Gemeinde im Gefolge haben können. Auf der anderen Seite ist der Kreis dev sog. Verpflichtungsgeschäfte aber dadurch erweitert, daß nicht mehr allein Erklärungen im bürgerlichen Rechtsverkehr, sondern auch jede sonstige Erklärung, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, unter die Vorschrift des § 36 fallen,

Die besondere Verantwortlichkeit bei Abgabe der- artiger Erklärungen bringt die Vorschrift des § 36 Abs. 2 Saß 2 zum Ausdruck, derzufolge diese Er- klärungen unter der Amtsbezeichnung des Leiters der Gemeinde handschriftlich zu Oa sind. Eine Vollziehung durch Stempel (Faksimile usw.) kommt demnahch in Zukunft nicht mehr in Betracht. Auf der anderen Seite sind aber auch weitere Formen, wie z. B. die Beidrückung eines Siegels für die Ver= bindlihkeit der Erklärung nicht mehr erforderlich.

Jn Abkehr von der Regelung früherer Geseße und des Preuß. Gemeindefinanzgesebes sieht § 36 Abs. 2 davon ab, die Verbindlichkeit solcher Erklärungen, die der Bürgermeister selbst unterzeichnet, von der Mitzeichnung durch einen zweiten Beamten oder von einem besonderen Kenntnisvermerk abhängig zu machen. Eine solche Beschränkung wäre mit dem die Gemeindeordnung beherrshenden Grundsaß der Führerverantwortlichkeit nicht reht zu vereinbaren. Dagegen erscheint die Einschaltung eines Kontroll- elements bei Vertretung des Bürgermeisters durch seinen allgemeinen Vertreter, die übrigen Bei= geordneten oder sonstige Beamte und Angestellte zweckmäßig. Deshalb schreibt § 36 Abs. 2 leßter Saß vor, daß die Erklärung im Falle der Vertretung des Bürgermeisters durch zwei vertretungsberechtigte Beamte oder Angestellte unterzeichnet werden muß.

Zu § 37:

. Die Dienstvorgesebtenstellung, die § 37 dem Bürger=

meister zuspricht, ist eine natürliche Folge des Führer= rundsaßes und der Zusammenfassung dexr gesamten dexwaltung in der Hand des Bürgermeisters. Als Dienstvorgeseßter verteilt der Bürgermeister die Gez schäfte auf die Gemeindebeamten, gibt er die allge meinen und im Einzelfall erforderlichen Anordnungen und hat er im Rahmen der dienststrafrechtlihen Vor= s{chriften Disziplinargewalt u. a. m. Dabei wird zur Klatstellung bemerkt, daß. sich diese Befugnisse. guch. auf die Beigeordneten beziehen, soweit sih nicht aus Sondex= regelungen Abweichendes ergibt,

. Als Leitex der Gemeinde steht dem Bürgermeister in Zukunft in allen Fällen die Anstellung und Entlassung der haupt- oder ehrenamtlichen Beamten, der Ange=4 stellten und Arbeiter der Gemeinde zu. Dabei ist seine Entschließungsfreiheit jedoch nah mehreren Richtungen eingeschränkt, i a) Soweit die Berufung, d. h. die Auswahl zum Bea

amten einex anderen Stelle zusteht (vgl. z. B. 88S 41, 51), ist der Bürgermeister zux Anstellung vera pflichtet, Das gleiche gilt für die Entlassung, soweit eine Zurücknahme der Berufung oder dex Ausspruch des Ausscheidens ausdrüdcklich anderen Stellen über= tragen ist (vgl. z. B. 88 45, 54). Jn jedem diesex Falle ist es jedoch der Ausspruch des Bürger meisters, dexr das Beamtenverhältnis begründet oder beendet. Zur Klarstellung wird dabei bemerkt, daß über das Ausscheiden von Beamten aus sonstigen Gründen, z. B. infolge Dienstunfähigkeit, auf eigenen Antrag, ausschließlich der Bürgermeister entscheidet, und zwar auch dann, wenn die Berufung einex anderen Stelle zusteht.

Eine sparsame Personalpolitik dexr Gemeinden ist nah den Erfahrungen der Vergangenheit nux ge- währleistet, wenn sie sich nah einem auf die not= wendigen Bedürfnisse der Verwaltung abgestellten Stellenplan richtet. Deshalb s{hreibt § 37 Say 2 ausdrüdlich vor, daß bei der Anstellung der Stellen=- plan einzuhalten ist. Damit ist zugleich die Ein=- richtung derartiger Stellenpläne jedenfalls für alle Gemeinden, die hauptamtliche Beamte beschäftigen, zwingend vorgeschrieben.

c) Jn einer Reihe von Geseßen hat sich der Staat A dexr Beseßung von Gemeindebeamten= stellen aus besonderen Gründen, die teils im allge=- meinen Fnteresse (z. B. Wehrmachtversorgung), teils in dex Eigenart bestimmter Gemeindebeamtktenstellen (z. B. Polizeibeamte) liegen, ein Mitwirkungsrecht vorbehalten. Diese Vorschriften bleiben auch, soweit sie in Landesgeseßen vorgesehen sind, grundjsäßlich aufrechterhalten, es sei denn, daß einzelne dieser Vorschriften als mit den Vorschriften der Gemeinde= E nicht vereinbar bezeichnet werden (vgl.

Zu § 38: Es bedarf keinex näheren Begründung, daß auch die hauptamtlichen Bürgermeister und Beigeordneten in Angelegenheiten, die ihr eigenes Fnteresse im Rahmen des 8 25 berühren, nicht mitwirken können, und daß die aus der Treupflicht der gemeindlihen Ehrenbeamten herzuleitenden besonderen Bindungen 26) auch für sie gelten müssen.

Zu § 39: ;

1. Es ist eines der Ziele der Deutshen Gemeindeordnung, das ehrenamtliche Element in dex Selbstverwaltung nicht nur zu erhalten, sondern nach Möglichkeit zu stärken und auszubauen. Sie darf dabei mit weit besserem Recht als L: Zeit des Parteienstaates davon ausgehen, daß die Besten des Volkes [ich fw Zukunft bereitwillig in den

ABC E p * P B o Pai S D N N E r,

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Dienst der Gemeinschaft stellen werden und abseits von Parteigezänk dem Wohl der Gemeinde zu dienen gewillt sind. Aus diesen Gründen s{hreibt § 39 Abs. 1 die grund- säßlih ehrenamtliche Verant der Bürgermeister- und Beigeordnetenstellen in allen Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern vor. Dabei verkennt die Gemeindeordnung jedoch nicht, daß die Möglichkeit der ehrenamtlihen Verwaltung auch in kleineren Gemeinden sehr stark von ihrer Besonderheit abhängen kaun. Es ist deshalb unvermeidlich, z. B. bei besonders schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen, in Bade- und Fremden- verkehrsorten usw., auch für Gemeinden mit weniger als 10000 Einwohnern die Möglichkeit dex hauptamt- lichen Verwaltung der Bürgermeister- oder einer Bei- geordnetenstelle vorzusehen, Fn derartigen Fällen bedarf es jedoch stets besonderer Regelung in der genehmigungs- pflichtigen Hauptsazung, um sicherzustellen, daß Aus- nahmen von dem Grundsaß der Ehrenamtlichkeit auf das unabweisbar nötige Maß beschränkt bleiben.

. Gemeinden, die eine Einwohnerzahl von 10 000 erreicht haben, lassen sich nah allen Erfahrungen nicht mehr ehrenamtlih verwalten. So entschieden die Gemeinde- ordnung bei kleineren Gemeinden um eines Wesensmerk- mals der Selbstverwaltung willen den Gedanken ehren- amtlicher Verwaltung herausstellt, so muß sie in Ge- meinden mit mehr als 10 000 Einwohnern im Fnter- esse einer geordneten Verwaltung die Hauptamtlichkeit der Stelle des Bürgermeisters oder eines Beigeordneten fordern. Jn diesen Gemeinden stehen bereits so erheb- liche Fnteressen auf dem Spiele, erfordert die Verwaltung bereits so weitgehende Sonderkenntnisse und den vollen Einsatz der Person, daß eine ehrenanttlihe Verwaltung diesen Erfordernissen nicht genügen kann. S

Mit einer solchen Regelung is dem Bedürfnis größerer Gemeinden jedoch noch nicht genügt. Fu ihnen muß vielmehr die Möglichkeit dex Einrichtung weiterer hauptamtliher Stellen eröffnet sein. Namentlich in Stadtkreisen ist zur Bewältigung des Arbeitsmaßes eine mehr oder weniger große Anzahl von Beigeordneten unentbehrlich. Bei der örtlichen Verschiedenheit überläßt es aber § 39 Abs. 2 der Hauptsazung, eine nähere Regelung zu treffen.

Zu § 40: § 40 enthält gegenüber der Vorschrift des § 39 für Stadtkreise weitergehende Bindungen hinsichtlih der Ein- richtung hauptamtlicher Stellen und der Vorbildung der Per- sönlichkeiten, die in diese Stellen berufen werden sollen.

1. Während nah § 39 Abs. 2 in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern je nach den örtlichen Bedürfnissen die Stelle des Bürgermeisters oder eines beliebigen Bei- geordneten hauptamtlich zu beseßen ist, kann bei dem Um- fang und dexr Bedeutung eines Stadtkreises im allge- meinen nicht darauf verzichtet werden, daß in ihm ent- weder die Stelle des Bürgermeisters oder seines allge- meinen Vertreters, des Ersten Beigeordneten, haupt- amtlich verwaltet wird,

2, Œine weitere Bindung ergibt sich für Stadtkreise insofern, als die hauptamtlich eingerichtete Stelle des Oberbürger=- meisters oder des Bürgermeisters regelmäßig nur mit einer Persönlichkeit beseßt werden darf, die die Befähi- gung: zum Richteramt: odex zum. höheren Bexwaltungs- dienst hat. Diese durch die-+Vorbildung gewährleistete Sachkunde ist bei einer diesex Stellen in Gemeinden von dex Bedeutung von Stadtkreisen in der Regel unent- behrlich. :

Besonderen Fällen wird jedoch dadurch Rechnung etragen, daß die Aufsichtsbehörde Ausnahmen sowohl hinsichtlich der Hauptamtlichkeit der Stellen als auch hin- sihtlich dex Vorbildung zulassen kann.

. Jnwieweit darüber hinaus eine besondere Vorbildung für sonstige Stellen vorzuschreiben ist, überläßt das Ge- sey der Hauptsazung. Dabei hebt es die Stelle des Stadtkämmerers besonders hervor, da die mit der Ver- waltung des städtishen Geldwesens zusammenhängenden nen sahlich so bedeutungsvoll und auf der anderen Seite so shwierig sind, daß ihre Bewältigung nur in der Hand eines entsprechend vorgebildeten Fachbeamten ge- währleistet erscheint.

Zu § 41: Es bedarf keiner besonderen Begründung, daß im neuen Staat für eine Wahl des leitenden Gemeinde= beamten kein Raum ist. Die Wahl duxch die Bevölkerung unmittelbar oder durch eine sie repräsentierende Vertretungs- körperschaft ist nah keiner Richtung hin geeignet, die Be- rufung des Besten und Geeignetsten in die wichtigen Stellen leitender Gemeindebeamten zu sichern. Sie würde zudem mit dem vom Gese gewollten Führerprinzip und der Berant- wortung des Bürgermeisters nach oben nicht zu vereinbaren sein. Daraus ergibt sich zwangsläufig, daß das Berufungs- verfahren für die leitenden Gemeindebeamten in der Deut- schen Gemeindeordnung grundsäßlich andexs geregelt werden muß. Dabei mußten, entsprechend der Stellung dieser leitenden Gemeindebeamten als Wahrex des Einklangs von Gemeindeverwaltung und Partei, tals Verwalter örtlicher bürgerschaftlicher Angelegenheiten und als Träger öffent- licher Verwaltung drei Elemente in dieses Berufungsver- fahren eingeschaltet werden, Partei, Bürgschaft und Staat:

Die Partei als Repräsentant des Volkes muß in der Lage sein, auf die Beseßung der Stellen leitender Ge- meindebeamten maßgebenden Einfluß zu üben, damit das Ziel des Gesetzes, den Einklang der Gemeindeverwal- tung mit der Partei herzustellen, von vornherein ge- sichert ist. Die Rechte der Partei übt ihr Beauftragter aus, der im Ausleseverfahren (bei-der Berufung) zuerst tätig wird, indem er Vorschläge für die Beseßung der Stellen macht. Dabei muß den Gemeinderäten als der dem genossenschaftlihen Element der Selbstverwaltung entsprechenden iXinrichtung Gelegenheit geor werden, die aus der örtlichen Sphäre sih ergebenden Wünsche und er E zur Geltung zu bringen. Durch dieses Verfahren joll die Auslese der gemeindlihen Amtsträger in enger Verbundenheit mit dem zur örtlichen Selbst- verwaltung berufenen Volke gewährleistet werden.

Der Staat trägt die leßte Verantwortung für jede in ihm geübte öffentlihe Verwaltung. Fhm muß des- halb auf dem personellen Gebiet aitch der Gemeindeverwal- tung entscheidendex Einfluß insbesondere hinsichtlih der E A Eignung dex zu bexufenden Persönlichkeiten ustehen.

ach diesen A ist in Ä 41. das Berufungs-= verfahren für alle Bürgermeister und Beigeordneten, jowohl

für die hauptamtlihen wie für die ehrenamtlichen, einheit- lich geregelt. Dabei ist im einzelnen auf zwei Besonderheiten hinzuweisen.

1. Die Berufung der bestgeeigneten Versönlichkeit in die Stelle des Bürgermeisters oder Beigeordneten is nur dann gewährleistet, wenn die Bewerbung um derartige Stellen einem möglichst weiten Personenkreis offensteht. Deshalb chreibt § 41 Abs, 1 zwingend die öffentliche Ausschreibung dex Stellen hauptamtlicher Bürgermeister und Beigeordneten vor und gestattet Ausnahmen nah Abs. 4 nur bei besonderer Zulassung durch die zuständige Behörde. Derartige Ausnahmen konnen z. B. im Falle der Wiederberufung in Betracht kommen.

Für ehrenamtliche Bürgermeister und Beigeordnete hat die Ausschreibung regelmäßig keine Bedeutung. Es ist deshalb in Abs. 4 vorgesehen, daß derartige Stellen nicht ausgeschrieben zu werden brauchen.

. Die Beigeordneten sind die nächsten Mitarbeiter des Bürgermeisters. Daraus rechtfertigt sih, daß ihm auf die Berufung dieser Beamten Einfluß gegeben wird. § 41 Abs. 1 letter Saß sieht deshalb vor, daß dem Bürger=- E Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wexden muß,

Zu § 42: Eine Reihe früherer Gemeindeordnungen {loß bestimmte Personenkreise von der Bekleidung des Amtes eines Bürgermeisters oder Beigeordneten oder von der Fnne- habung eines Gemeindevertretermandates aus. Für diese Regelung war der Gedanke maßgebend, daß Fnhaber be- stimmter Wirkungskreise nicht in vollem Umfange die Gewähr für eine wirkflich unabhängige, nur auf das Fnteresse der Gemeinde ausgerichtete Amtsführung oder Mandatsausübung bieten, und daß sie bei Bekleidung eines solchen Amtes oder bei Ausübung eines derartigen Mandates mit hoher Wahr- scheinlichkeit in unerwünschte Fnteressenkonflikte geraten.

Wenn schon es heute in der Hand der zur Berufung zu- ständigen Behörde liegt, derartige Personenkreise von der Berufung auszuschließen, erscheint es doch zweckmäßig, diese Frage geseßlich ausdrüdlih zu regeln. Dicse Regelung trifft § 42,

1. Der Aus\chluß der in § 42 Abs. 1 Nr.1 genannten be- soldeten Beamten rechtfertigt sih, abgesehen von dem allgemeinen Gesichtspunkt, daß sie ihre volle Arbeitskraft ihren Dienstherren zur Verfügung zu stellen verpflichtet sind, teilweise aus der Eigenart 1hrer Stellung (z. B. Beamte der Aufsichtsbehörde, Beamte der eigenen Ge- meinde), teils deshalb, weil die Jrteressen, die sie auf Grund thxer hauptamtlichen Tätigkeit zu wahren haben, sehr leiht mit den Fnteressen der Gemeinde in Wider- spruch treten können. Dabei wird zur Klarstellung darauf hingewiesen, daß Vorausseßung des Ausschlusses stets die Fnnehabung eines besoldeten Amtes ist; Beamte, die lediglih Gebühren beziehen, wie z. B. Notare, sind dem- gemäß nicht ausgeschlossen. /

. Die in den Nummern 2 und 3 genannten Angestellten und Arbeiter sind wegen ihres engen Verhältnisses zur

Gemeinde von der Berufung ausgeschlossen.

. Zwischen den Krankenkassen und den Gemeinden bestehen namentlich auf dem Gebiete des Fürsorgewesens enge Zusammenhänge und gewisse Jnteressengegensäße. Aus diesen Gründen war auch der Ausschluß der Angestellten öffentlicher Krankenkassen geböten.

. Der Auss\chluß der Geistlichen entspricht der Entwicklung der rechtlichen Beziehungen zwischen Staat und Kirche.

Einer _ausnahmslosen Durchführung dieser Grundsäße

stehen jedoch nach zwei Richtungen hin Bedenken entgegen: 1. Die in § 45 vorgesehene Einrichtung des Probejahres wird insbesondere Beamte, die bereits im öffentlichen Dienst fest angestellt sind, sehr oft davon abhalten, einer Berufung in das Amt eines hauptamtlichen Bürger- meisters oder Beigeordneten zu folgen, wenn sie gezwungen sind, vor Ausspruch der Berufung aus ihrem bisherigen Amte auszuscheiden. Deshalb läßt § 42 Abs. 2 Say 1 die Berufung der in Nv. 1 bis 4 genannten Beamten, Ange- stellten und Arbeiter zum hauptamtlichen Bürgermeister und Beigeordneten dann zu, wenn diese Personen bis zur Unwiderruflichkeit ihrer Berufung, also regelmäßig für die Dauer eines Fahres, beurlaubt sind.

. Namentlich in kleinen Gemeinden, die eine typishe Be- völkerungszusammenseßung haben (z. B. Eisenbahner- gemeinden), wird in Ermangelung sonstiger geeigneter Personen mitunter das Bedürfnis bestehen, zur Ver- waltung ehrenamtlicher Beigeordnetenstellen auh auf den in Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Personenkreis zurückzu- greifên. Diese Möglichkeit eröffnet § 42 Abs. 2 Say 2 mit besonderer Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Zu § 43:

. § 43 entspricht dem selbstverständlichen Exfordernis einer sauberen Gemeindeverwaltung. Es muß in Zukunft nach den Erfahrungen vergangener Fahre auch nur dexr An- schein etter Vetternwirtschaft in den Gemeinden unter allen Umständen vermiedên werden. Deshalb dürfen nah S 43 Bürgermeister und Beigeordnete miteinander nicht bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade vershwägert sein. Nur in Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnern wird sich dieser Grundsay bei den dort mitunter weitgehenden Verwandtschaftsverhältnissen und bei der natürlichen Beschränktheit 'des für die Be=- seßung leitender Gemeindeämterx in Betracht kommenden Personenkreises nicht immer durchführen lassen. Deshalb sieht Abs, 1 Sag 2 für diese Gemeinden eine Ausnahme- möglichkeit mit besonderer Genehmigung der Aufsichts= behörde vor,

2, Treten Verwandtschafts- oder Shwägerschaftsverhältnisse der obengenannten Art erst im Laufe dex Amtszeit ein, p muß zur Erreichung des vorhin bezeichneten Zieles ‘dafür Sorge getragen werden, daß eine der beteiligten Pexsonen alsbald ausscheidet. Die nähere Regelung trifft insoweit § 43 Abs. 2. Dabei bleibt die Frage, elbe An- sprüche einem hauptamtlichen Beamten im Falle seines Ausscheidens zustehen, der Regelung im Wege der Durch- führungsverordnung vorbehalten.

Zu § 44: , § 44 übernimmt die der Entwicklung des Gemeindever-

fassungsrehts entsprehende Berufung der Bürgermeister und Beigeordneten auf bestimmte Amtszeit. Diese Rege-

lung geht von dem zutreffenden Gedanken aus, daß eine |

stets leben8volle Gemeindeverwaltung dadurch am besten gewährleistet wird, wenn sie nah bestimmten Zeita abshnitten durch dena Wechsel der leitenden Gemeindes beamten neue Jmpulse erhält. Hinzu kommt, daß gerade diese Regelung hervorragend geeignet ist, bei entsprechen der Befähigung den Ausstieg leitender Gemeindebeamten aus kleineren Gemeinden in große Gemeinden zu fördern Bei einer zeitlichen Beschränkung dec Amtszeit dieseL Beamten ist es auf der anderen Seite selbstverständlich erforderlich, Vorsorge zu treffen, daß die Stetigkeit der Gemeindeverwaltung nicht durch allzu häufiger Wechsel leidet. Unter Berüsichtigung dieser Gesichtspunkte hält die Festseßung einer grundsäßlih zwölfjährigen Amtszeit für hauptamtlihe Bürgermeister und Beigeordnete die richtige Mitte. Demgegenüber mußte für die ehrenamt=- lihen Bürgermeister und Beigeordneten ein anderer Maßstab angelegt werden. Auch für ehrenamtlich ver- waltete Gemeinden kann auf eine gewisse Stetigkeit deL Gemeindeverwaltung nicht verzichtet werden. Auf dev anderen Seite bedeutet aber die ehrenamtlihe Wahra nehmung eines solchen Anites eine so weitgehende Be4 lastung des einzelnen, daß insoweit die Festlegung eineu sehsjährigen Amtszeit zutreffend erschien.

. Nach Ablauf der Amtszeit heiden Bürgermeister und Beigeordnete grundsäßlih aus ihrem Amte aus und erhalten, soweit sie hauptamtlich tätig waren, das ihnen nah der Beamtengeseßgebung zustehende Ruhegehalt. Diese grundsäßliche Regelung erfährt jedoch durch die Vorschrift des § 44 nah zwei Richtungen hin Ausnahmenz a) Fs die Wiederberufung eines hauptamtlichen

Bürgermeisters oder Beigeordneten zu gleichen Bea dingungen, insbesondere zu gleichen Bezügen, in Aussicht genommen, so muß er der Berufung auf jeweils zwölf weitere Jahre Folge leisten; ändern falls geht er seiner Rechte aus der bisherigen Ana stellung verlustig. Diese Regelung is deshalb erforderlich, weil es nich: verantwortet werden kann, daß Beamte lediglich auf Grund ihrer eigenen Ent- shliezung mitunter im besten Mannesalter mit relativ hohen Bezügen in den Ruhestand treten. Ehrenamtliche Bürgermeister und Beigeordnete sind verpflichtet, auch über den Ablauf ihrer Amtszeit hinaus das Amt bis zum Amtsantritt des Nach- folgers fortzuführen. Diese Vorschrift ist im Futeresse eines reibungslosen Fortgangs der Verwaltung erforderlich,

3. Die Vorschrift des § 44 Abs. 2 stellt insoweit eine Neute4 rung dar, als sie nah Lage des Einzelfalles und nah näherer Bestimmung in der Hauptsazung zuläßt, daß hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete nah Abz lauf mindestens einer zwölfjährigen Amtszeit auf Lebens=« zeit wiederberufen werden. Dadurch soll den Gemeinden ermöglicht werden, Beamte, die in ihrer bisherigen, Amtsführung ganz besondere Eignung erwiesen haben, endgültig an die Gemeinde zu binden.

Zu § 45: Die Vorschrift des § 45 übernimmt aus dem Preußischen Gemeindeverfa\sungsgeseß die Einrichtung des sogenannten Probejahres. Danach kann die zuständige Bea hörde untex Mitwirkung der in Abs. 1 Say 2 genannten Stellen die Berufung zum Bürgermeister oder Beigeoxdnetem bis zum Schluß des exsten Amtsjahres jederzeit zurüucknehmen, Diese Regelung entspricht der Erfahrung, daß bei der Bea deutung der Stellen dexr Bürgermeister und Beigeordnetert. für Gemeinde, Volk und Staat unbedingte Vorsorge dagegen getroffen werden muß, daß nicht solhe Persönlichkeiten auf zwölf Fahre in diese wichtigen Aemter gelangen, die hierfür nicht in vollem Umfange geeignet sind. Dabei liegt es in dev besonderen Eigenart dieser Stellen, daß sih die Eignung einer Persönlichkeit niht ohne weiteres aus einer bestimmten Vorbildung oder aus der bisherigen Tätigkeit ergibt, daß sie sih vielmehr regelmäßig exst bei dex Amtsführung in ‘eineg dexaxrtigen Stelle erweist.

Bei dieser Regelung ist auf der anderen Seite nicht vera kannt worden, daß die Einrichtung des Probejahres die Stela lung der Bürgermeister und Beigeordneten im ersten Amts jahre unsicher gestaltet. Dieser Nachteil muß aber gegenüber dem obengenannten Ziel der Sicherung bester Beseßung diesev Stellen in Kauf genommen werden. Er wird im übrigen durch zwei besondere Vorschriften erheblih herabgemindert:

1. Nach § 45 Abs. 2 kann die zuständige Behörde hon vor

Ablauf des ersten Amtsjahres auf die Zurücknahme der

Berufung verzichten, Steht danach {hon nah einer ge4

wissen Zeit auf Grund der bisherigen Amtsführung die

Eignung eines Bürgermeisters oder Beigeordneten füv

dieses Amt außer jedem Zweifel, so kann das Probejahr

abgekürzt werden. Dabei wird darauf hingewiésen, daß die Gemeindeordnung abweichend von der Regelung des

Preußischen Gemeindeverfassungsgeseßes diese Möglichkeit

nicht auf frühere Beamte des Reichs, eines Landes, einer

Gemeinde odex eines Gemeindeverbandes beschränkt,

sondern für jeden zum Bürgermeister und Beigeord=-

neten Berufenen offenhält.

Auf Grund des § 45 Abs. 3 wird der Reichsminister des

Junern die rechtlichen Folgen im Falle der Zurücknahme

der Berufung bei hauptamtlichen Bürgermeistern und

Beigeordneten regeln. Dabei ist in Aussicht genommen,

en Personen, die vor ihrer Berufung nicht im

Beamtenverhältnis gestanden haben, ein Uebergangsgeld

zu geben. Personen, die vor ihrer Berufung als Beamte

im Dienst des Staates (des Reiches einschließlich der

Länder), einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes

standen, sollen grundsäßlih in ihc früheres Dienstver-

hältnis zurückübernommen werden, Dabei wird auch die

Rechtsstellung dieser Personen für den Fall geregelt

werden, daß thre Rückitbernahme nicht sofort möglich ist

oder daß sie aus Gründen, die auch sonst der Ernennung eines Beamten entgegenstehen, nicht in Betracht kommt

Zu § 46: Daß die Bürgermeister und Beigeordneten vor ihrem Amtsantritt zu vereidigen sind, entspriht den alla gemeinen Grundsäßent des Beamtenrechts. Die Vereidigung nimmt bei dem Bürgermeister die Aufsichtsbehörde, bei den Beigeordneten dex Bürgermeister vor; dabei ist Gelegenheit egeben, entsprechend der DELanE der Neuberufung eines eitenden Gemeindebeamten, mit dieser Vereidigung eine feierlihe Einführung in öffentliher Sißzung der Gemeinde râte zu verbinden.

Zu § 47: § 47 ermöglicht die Beibehaltung altüberkom= menen Brauchtums iu mancheu Gemeinden und die Einsüha