1935 / 27 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 01 Feb 1935 18:00:01 GMT) scan diff

Erste Beilage zum Neihs- und Staatsanzeiger Nr. 27 vom 1, Februar 1935. S, S

der Errichtung oder’ wesentlihen Erweiterung wirtschaft-

licher Unternehmen zu beachten haben. e

a) Für die Zulässigkeit gemeindliher Wirtschaftsbetäti- gung ist in jedem Falle ausschlaggebend, daß sie durch einen öffentlihen Zweck gerechtfertigt ist. Es kann einer Gemeinde nie erlaubt sein, zu wirtschaften, wenn ihv einziges Ziel dabei das der Gewitnn- erzielung ist; vielmehr muß es sih bei der gemeind- lichen Wirtschaft stets um Betätigungen handeln, die nah der ganzen Entwicklung und den herrschenden Anschauungen eine im öffentlihen Fnteresse gebotene Versorgung der Einwohnerschaft zum Gegenstand haben. Demnach müssen Leistungen und Lieferungen des gemeindlichen Unternehmens selbst einem öffent- lichen Zweck dienen. Die Gemeinden sind in erster Linie Träger öffent- licher Verwaltung. Wie schon für den Aufgabentreis dieser Verwaltung der Grundsaß gilt, daß ex stets im Einklang mit der gemeindlichen Leistungsfähigkeit stehen muß, so muß sih auch jede wirtschaftliche Be- tätigung in den Grenzen halten, die der Leistungs- fähigkeit der Gemeinde gezogen sind. Jede Ueber- \chreitung der Schranke schlägt nah allen Erfahrun- gen früher oder später immer gegen die Gemeinde selbst aus. Dazu tritt noch ein zweiter Gesichtspunkt: Der in § 72 ausgesprochene Grundsaß der Rentabi- lität gemeindlicher Wirtschaft läßt sich nur dann ver- wirklichen, wenn die Gemeinde von vornherein bei der Errichtung eines Wirtschaftsunternehmens hier- auf hinreichend Rücksicht nimmt. Dazu gehört vor allem, daß das Unternehmen nah Art und Umfang in ein richtiges Verhältnis zu dem voraussichtlichen Bedarf gebracht wird und daß jede Ueberkapazität, soweit sie nicht durch eine in sicherer, naher Aussicht stehende Bedarfsstcigerung gerechtfertigt ist, ver- mieden wird.

c) Es kommt bei der heutigen Gesamtlage des Reiches entscheidend darauf an, die deutshe Wirtschaft #o zweckmäßig und rationell zu organisieren, als dies irgend möglich ist. Deshalb bedarf auch bei jeder ge- meindlichen Wirtschaftsbetätigung die Frage der Prü- fung, ob bei Berücksichtigung des Gesamtaufbaues de Wirtschaft die Gemeinde im einzelnen Falle der ge- eignetste Träger dieser Betätigung ist. Ergibt die Prüfung, daß die betreffende Aufgabe besser und wirtschastlicher bereits durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann und ist ein anderer zur Erfüllung der Aufgabe bereit, so bleibt für eine gemeindliche Betätigung grundsäßlih kein Rau. Diese Grundsävte sollen in Zukunft für jede Errich-

tung und wesentliche Erweiterung wirtschaftliher Unter-

nehmen der Gemeinden gelten. Dabei läßt das Gesetz die

Frage offen, was wirtschaftliche Unternehm°on in diesem

Sinne sind. Dies

bare und alle Falle deckende Geseßesformuliecung kaum

zu beantworten, so daß es richtiger erschien, die nähere

Regelung insoweit der Ausführungsanweisung vorzu-

behalten. Für diese Regelung gibt das Gesetz bereits in-

soweit einen Hinweis, als es in § 67 Abs. 2 diejenigen

Unternehmen und“ Einrichtungen aufzählt, die. es nicht als wirtschaftlihé Unternehmen behandelt wissen will. Biese Unterscheidung entspricht der gesämten köitmimnal- wirtschaftlihen Entwicklungs- und Betrachtungsweise. Auch für diese Unternehmen und Einrichtungen muß jedoch der allgemeine Grundsaß gelten, daß sie nah wirt- schaftlichen Gesichtspunkten, d. h. so zu verwalten sind, daß sie mit dem geringsten Aufwand den bestmöglichen Erfolg erreichen.

. Die Gemeinden haben namentlich in der Nachkriegs- und Jnflationszeit hier und dort neben ihren Spar- und Sirokfassen besondere Gemeindebanken ins Leben gerufen. Ein solche Betätigung {ließt so weitgehende Risiken für die Gemeinden in sich, daß es geboten erscheint, sie in Zu- kunft den Gemeinden überhaupt zu untersagen, zumal die bisherigen Erfahrungen auf diesem Gebiete nicht als günstig bezeihnet werden können.

. Unberührt von dem Verbot des § 67 Abs. 3 und der in 8 67 Abs. 1 getroffenen Regelung bleiben die öffentlichen Spar- und Girokassen. Bei diesen bewendet es auch nah Fnkrafttreten der Deutshen Gemeindeordnung bei den bestehenden Vorschriften.

Zu § 68: Die Vorschrift des § 68 hat rechtlih nicht die Bedeutung, daß Rechtsgeschäfte, die zur Errichtung eines nach S 67 unzulässigen Wirtschaftsunternehmens getätigt werden, nichtig wären (vgl. hierzu § 104). Vielmehr wird die Fnne- haltung diesex Vorschrift durch die rechtzeitige Vorlage jedes Errichtungs- und Érweiterungsprojekts an die Aufsichts- behörde ausreichend gesichert." Diese hat, wie § 68 Saß 2 ergibt, derartige Projekte in erster Linie unter zwei Gesichts- punkten zu prüfen: :

Es müssen sowohl die geseßlihen Vorausseßungen des S 67 erfüllt als auch die Deckung der Kosten tatsählich und rechtlich in vollem Umfange gesichert sein. Liegen diese Vor- ausfsezungen nicht vor, so hat ] JFunangriffnahme des Projekts mit den Mitteln der Staats=- aufsicht 109) zu verhindern. Darüber hinaus ist der Auf- sihtsbehörde ein besonderes Genehmigungsreht bewußt nicht eingeräumt. Eine so weitgehende Einschaltung dex Auf- sihtsbehörde erschien schon deshalb nicht erforderlich, weil die

Errichtung oder Erweiterung solcher Unternehmen sehr oft |

nur durch Fnanspruchnahme von Darlehen möglich ist und jede Darlehensaufnahme ohnehin aufsichtsbehördlicher Ge- nehmigung bedarf. Aber auch in den anderen Fällen sind durch die Vorschrift des § 68 der Aufsichtsbehörde ausreichende is zur Sicherstellung des geseßmäßigen Zustandes eröffnet.

Zu §8 69:

. Die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden vollzieht sih nicht ausschließlich in der-Form sogen. Eigenbetriebe; die Gemeinden sind vielmehr in die Wirtschaft weitgehend auch dadurch eingeschaltet, daß sie sich an selbständigen

Wirtschaftsunternehmungen (erinnert sei z. B. an die-

großen gemischtwirtschaftlihen Unternehmungen) be- teiligen. Eine solche Beteiligung kann grundsäßlich nicht anders beurteilt werden als die in § 67 behandelte Eigen- betätigung. Deshalb gelten auch für diese Beteiligungen die dort genannten cinschränkenden Vorschriften. Da die Gemeinde bei einex jolchen Beteiligung die Wirtschasts-

e Frage ist durch eine pra.liish brauch- |

die Aufsichtsbehörde die |

führung des Unternehmens aber günsti stenfalls nur mittelbar beeinflussen kann und sie nit selbst ausshließ- lich bestimmt, können in solchen Beteiligungen besondere Gefahren liegen. Deshalb schreibt § 69 Abs. 1 noch weiter vor, daß diese Beteiligung nur zulässig ist, wenn für F eine Form gewählt wird, die die Haftung der Gemeinde auf einen bestimmten Betrag begrenzt. Dadurch wird z. B. die Beteiligung einer Gemeinde cn einer Genossen- {chaft mit unbeschränkter Haftpflicht in jedem Falle aus- geschlossen. i :

Ebenso wie im Falle des § 67 ist auch im Falle des L 69 jede Absicht einer Beteiligung* rechtzeitig. vorher der Aufsichtsbehörde mitzuteilen, der alsdann die gleichen Befugnisse zustehen, wie sie in der Begründung zu § 68 erörtert sind.

. Die einschränkenden Vorschriften des § 69 Abs. 1 haben dann keine Berechtigung, wenn eine Gemeinde sih an einem öffentlichen 2Zweckverband beteiligen will. Nach der Geseßeslage sind die Aufsicht8sbehörden bei der Errich- tung und Erweiterung derartiger . Verbände “überall so weitgehend eingeschaltet, daß sih in diesen Fällen beson- dere Maßnahmen erübrigen.

Zu § 70:

. Nach § 36 vertritt der Bürgermeister die Gemeinde. 8 70 hebt insoweit nur einen Sondexrfall dieser Ver- tretungsbefugnis hervor und klärt dabei, inwieweit Vertreter des Bürgermeisters bei ihrer Tätigkeit in einer Gesellschafterversammlung usw. an seine Weisungen ge- bunden sind. Eine derartige Bindung ist namentlich bei Bestellung mehrerer Vertreter unabweisbar, wenn die Fnteressen dex Gemeinde hinreichend gewahrt werden sollen.

. Was für die Vertretung der Gemeinde in Gesellschafter- versammlungen usw. gilt, wird duxch § 70 Abs. 2 auch in dem Fall für anwendbar erklärt, daß der Gemeinde das Recht eingeräumt ist, Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder eines ähnlichen Organs von Gesell- schaften zu bestellen. Hier war insbesondere nach der bis- herigen Rechtsprechung streitig, inwieweit derartige Mit- glieder an die Weisungen der Gemeinde gebunden seien. Auhh hier is es jedoch im Gemeindeinteresse unvermeid- lich, eine derartige Bindung auszusprehen. Dem ent- spricht es auf der anderen Seite, daß die Mitglieder, wenn ste entsprechend ihrer Weisung handeln, bei Schadens- ersaßansprüchen von einer persönlichen Haftung regel-

mäßig freigestellt werden. Die insoweit in § 70 Abs. 3

Gatroisene Regelung deckt sich mit den Vorschriften des

Reichsbeamtengeseves; sie gilt auch in den Fällen des

8 70 Abs. 1.

Zu § 71: Die Gemeinden unterliegen aus den Grün- den, die zu § 76 im einzelnen erörtert sind, ciner weitgehen- den Sonderaufsiht hinsichtlih ihrer Schuldenwirtschaft. Diese Aufsicht is jedoch so lange lückenhaft, als in sie nicht auch solche Schuldenaufnahmen einbezogen werden, die nicht von der Gemeinde selbst, sondern von solhen Unternehmen getätigt werden, an denen Gemeinden maßgebend beteiligt sind. Diese Lücke wird nunmehr durch den § 71 geschlossen. Dabei ist, da solche Unternehmen einer Aufsicht unmittelbar nicht unterstehen, der Weg géwählt, daß gemeindliche Ver- treter im ‘Vorstand, im Aufsichtsrat odèer-im einem sonstigen Organ dex Gesellschaft der Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten nur mit Genehmigung der für die Gemeinde zuständigen Aufsichtsbehörde zustimmen dürfen. Ohne eine solhe Genehmigung ist die Zustimmung unwirksam (vgl. § 104). /

Bei der Abgrenzung des Kreises der Unternehmen, die dieser Beschränkung unterliegen sollen, ist das Geseß davon ausgegangen, daß eine solche besondere Aufsicht nur dort ge- rechtfertigt ist, wo die Gemeinden überwiegend beteiligt sind. Diese Grenze is zweckmäßig dort zu ziehen, wo sich das pri- vate Kapital nicht einmal die Minderheitsrehte 1m Sinne des Aktienrechts gesichert hat. Die Beschränkung gilt darüber hinaus aber auch für solche Unternehmen, bei denen der maß- gebende Einfluß nicht den Gemeinden selbst, sondern von ihnen maßgeblich beeinflußten Unternehmen in dem oben- genannten Sinne zusteht 71 Abs. 3).

Zu § 72:

. Die Gemeindeordnung geht davon aus, daß sich die Ge- meinden bei jeder wirtschaftlihen Betätigung grundsäß- lih von wirtschaftlihen Gesichtspunkten leiten lassen müssen. Deshalb muß, unbeschadet der Möglichkeit, in besonderen Fällen auch andere Momente zu berüksich- tigen, über jeder Wirtschaftsführung auch der Gemeinden der Grundsay stehen, daß das Unternehmen einen Er- trag für den Haushalt abwirft. Darin liegt ja gerade der Wesensunterschied zwischen gemeindliher Wirtschaft und gemeindlicher Verwaltung. Mindesterfordernis ist dabei, daß die Erträge jedes Unternehmens mindestens alle Aufwendungen decken und angemessene Rücklagen ermöglichen. Es ist also in Zukunft grundsäßlih aus- geschlossen, daß zur Deckung dieser Aufwendungen Zu-

O aus allgemeinen Haushaltsmitteln herangezogen

werden. Diese auch im Juteresse der Gemeindefinanzen notwendige Regelung wird noch dadurch verstärkt, daß das Geseß in einer Reihe von Grenzfällen, in denen bisher weitgehend eine unterschiedliche Behandlung üb- lich war, die Zugehörigkeit zu den Aufwendungen des Unternehmens eindeutig klärt. Danach gehören zu den Aufwendungen auch die tatsächlich, nicht die nur fiktiv zu leistenden Steuern, die Zins- und Tilgungsbeträge für die zu Zwecken des Unternehmens aufgenommenen Schulden, die marktübliche Verzinsung dex von der Ge- meinde zur Verfügung gestellten Betriebsmittel sowie die angemessene Vergütung der Leistungen und Liefe- rungen von Unternehmen und Verwaltungszweigen der Gemeinde für das Unternehmen. Der hier und da erhobenen Forderung, auch die fiktiven Steuern in die Aufwendungen einzubeziehen, hat die Ge- meindeordnung nicht entsprochen, weil hiergegen er- hebliche Bedenken bestehen. Es bleibt jedoh vorbehalten, in der Ausführungsanweisung vorzufeDe daß in den Jahresabschlüssen gemeindliher Unternehmen auch die O Steuern nachrichtlich anzugeben sind, um so eine

eurteilung der Rentabilität unter Zugrundelegung gleicher Maßstäbe, wie sie für die Privatwirtschaft gelten, zu ermöglichen.

, Es gibt Fälle, in denen die Gemeinden zwangsläufig zu wirtschaftlicher Betätigung veranlaßt werden, ohne daß

sih die Grundsäte des § 72 Abs. 1 und 2 sofort oder auch Überhaupt durchführen as: Es darf insoweit 4. B. auf die in § 90 des Preußischen Gemeindefinanz- geseßes besonders erwähnten Tatbestände (Versorgung der Bevölkerung mit Wasser aus gesundheitlichen Grün- den, Verkehrseinrihtungen zur Erschließung von Ge- lände für Bebauungs- und Siedlungszwedte) verwiesen werden. Jn diesen Fällen kann ausnahmsweise von den Grundsäßen des § 72 abgewichen werden.

Zu 8 73: Die Gemeinden haben für bestimmte Unter= nehmen, insbesondere für Versorgungsbetriebe ein tatsäch= liches Monopol. Es ist selbstverständlich, daß sie ein derartiges Monopol nux so handhaben dürfen, daß hierdurh berechtigie Jutecressen, namentlich auch des Handels und des Handwerks, nicht verleßt werden. § 73 verbietet deshalb, daß in Zukunft der Anschluß und die Benußung bei E Monopolbetrieben davon abhängig gemacht werden, daß auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden. Dadurch sollen vor allem die hiex und dort noch bestehenden gemeindlichen JFnstallationsmonopole in Zukunft unmöglich gemacht werden, soweit Handel und Handwerk die Cas auf diesem Ge= biete durchzuführen in der Lage sind. Die Verleßung des geseßlihen Verbots hat Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zuv Folge 104),

Zu §8 74:

1. Die enge Verflechtung gemeindliher Regtebetriebe, dex sogenannten Eigenbetriebe, mit der Gemeindeverwaltung Überhaupt, die damit verbundene Schwerfälligkeit der Wirtschaftsführung wie auch die früher jederzeit mögliche paxrteipolitische Becinflussung der Betriebsführung haben die Gemeinden in den verflossenen Fahren vielfach veranlaßt, derartige Betriebe in selbständige Unternehmen (Aktiengesellschaften, G. m. b. H. usw.) umzuwandeln. Diese Erscheinung, der nur eine zweckmäßige Geseßgebung hätte vorbeugen können, ist im Grunde unerwünscht, da sie die Einheit der Gemeindeverwaltung und -aufsicht beeinträchtigt. Durch die Umgestaltung der Gemeinde

Me ist bereits heute eine Reihe von Gründen, die

zu diesex Entwiklung Anlaß gegeben haben, fortgefallen.

Darüber hinaus ist es aber erforderlich, für diese Eigen=-

betriebe noch Sonderregelungen zuzulassen, die ohne

Aenderung des Rechtscharakters dieser Betriebe den Bea

dürfnissen einer möglichst elastischen Dr |

entgegenkommen. Hinzu kommt, daß auch die in § 7 Abs. 2 aufgestellten Grundsäße eine gewisse Verselbständia gung dieser Eigenbetriebe voraussehen. Deshalb schreibt S 74 Abs. 1 nunmehr zwingend vor, daß für derartige Betriebe besondere Satzungen, sogenannte Betrieb3=2 saßungen, aufzustellen sind, Fun ihnen wird vor allem die Führung des Betriebes, seine Vertretung nah außen, seine Haushaltsführung und seine Rechnungslegung zu regeln sein.

. Gerade in wirtschaftlißhen Fragen kann die Gemeinde des Rates wirtschastlih besonders sahkundiger Bürger nicht entbehren, Während § 58 es der näheren Regelung der Hauptsazung überläßt, die Arbeitsgebiete zu bestimmen, für die Beiräte zu bestellen sind, shreibt deshalb § £4 Abs. 2 die Bestellung derartiger Beiräte für jedes Untev- : nehmen, ‘gégebenenfall8 füt mehrere Unteënehmen gemeinsam, zwingend vor. Beider Berufung diesex Bet- râte ist dabei auf ihre wirtschaftliche Sachkunde ganz besonderes Gewicht zu legen,

. Die Durchführung der in § 72 aufgestellten Ou E läßt sich nux dann erreichen, wenn die Eigenbetriebe auch auf dem Gebiete dex Haushaltsführung, der Ver- mögensverwaltung und der Rechnungslegung in gewissem Umfange verselbständigt werden. Die nähere Ausgestal- tung der zwingenden Vorschrift des § 74 Abs. 3 bleibt der Regelung in der Betriebssaßung vorbehalten. Dabei

wird durxh Richtlinien dafür gesorgt werden, daß eine

gewisse Einheitlichkeit diesex Regelung auch die Möglich- keit eines zwischengemeindlichen Vergleichs sichert.

Zu §8 75: Es ist bereits in der Begründung zu § 74 darauf hingewiesen worden, daß die Umwandlung gemeind- licher Eigenbetriebe in rehtlich selbständige Unternehmen grundsäßlich unerwünscht ist und daß für eine solche Um- wandlung künftig durhshlagende Gründe auch nicht mehr vorliegen. Deshalb wird in Zukunft eine solhe Umwandlung duxch den besonderen Genehmigungsvorhehalt des § 75 erxshwert. Die Einbringung gemeindlihen Vermögens in ein rehtlich selbständiges Unternehmen ohne Genehmigung ist rechtsunwirfkfsam 104 Abs. 1).

(Schluß folgt.)

En

Begründung

zum Zweiten Gefeß zur Aenderung des Gesetzes über Förderung der Eheschließungen. Vom 24. Januar 1935. (RGBl. I S. 47.)

Zu Artikel 1 § 1 Ziffer L

Es wird vorgeschlagen, das Geseß zur Förderung der Ehe- shließungen an die Entwicklung der Verhältnisse, die seit dem Erlaß des Geseßves vorx 124 Fahren eingetreten i}, anzupassen. Die vorgeschlagenen Aenderungen gehen aus der nachstehenden Gegenüberstellung hervor:

Gegenwärtige Fassung.

(1) Deutschen Reichsange- hörigen, die nah dem 7Fnkraft- treten dieses Gesehes die Ehe miteinander eingehen, kann auf Antrag ein Ehestandsdar- Reichsmark gewährt werden, lehen im Betrage bis zu ein- Der Antrag auf Ge- tausend Reichsmark gewährt. währung des Ehestands=- werden. Der Antrag auf Ge- darlehens kann erst nah währung des Ehestandsdar- Bestellung des standesamt= lehens kann vor Eingehung lichen Aufgebots und muß der Ehe gestellt werden. vor Eingehung dex Ehe ge-

Die Hingabe des Betrags stellt werden. erfolgt erst nah erfolgter Ehe- des Betrags abt erst \chließung. Vorausseßung u nach der Eheschließung. die Bewilligung des Ehestands- Vorausseßung für die Ge=- darlehens ist: des Chestandsdar-

Vorgeschlagene Fassung.

(1) Deutschen Reichsan- gehörigen kann auf Antrag ein Ehestandsdarlehen im Betrag bis zu eintausend

währun leheys iltz

Die Hingabe .

Erste Beilage zum Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 27 vom 1, Februar 1935. S. #8

a) daß die künftige Ehefrau in a) daß die fünftige Ehe- der Zeit zwishen dem frau innerhalb der 1. Funi 1931 und 31. Mai leßten zwei Fahre vor 1933 mindestens sechs Mo- Stellung des Antrags nate lang im FJnland in Mens neun Mo- einem Avrbeitnehmerver- nate lang im Fnland hältnis gestanden hat; in einem Arbeitneh- merverhältnis gestan- den hat;

b) daß die kfünftige Ehe- frau ihre Tätigreit als Arbeitnehmerin, falls sie diese im Zeitpunkt der Stellung des An- trags nicht bereits auf- gegeben hat, noch vor

b) daß ein standes8amtliches Aufgebot vorliegt, und daß die künftige Ehefrau ihre Tätigkeit als Arbeitneh- merin spätestens im Zeit- punkt der Eheschließung aufgibt oder im Zeitpunkt der Einbringung des An- der Empfangnahme des trags bereits aufgegeben Ehestandsdarlehens auf- hat; gibt; daß die künftige Ehefrau ec) daß die künftige Ehe- sih verpflichtet, eine Tä- frau sich verpflichtet, tigkeit als Arbeitnehmerin eine Tätigkeit als Ar- so lange nicht wieder auf- beitnehmerin so lange zunehmen, als der künftige. nicht auszuüben, als Ehemann Einkünfte im der Ehemann nicht als Sinne des Einkommen- hilfsbedürftig im Sinn steuergeseßbes von mehr der Vorschriften über

als 125 Reichsmark mo- die Gewährung von natlich bezieht und das Arbeitslosenunter- Ehestandsdarlehen nicht stüßung betrachtet wird restlos getilgt ist. und das Ehestandsdar- Die unter Buchstabe a be- lehen nicht vestlos ge- zeichnete Tatsache ist nachzu- tilgt ist. weisen, die unter Buchstabe þ bezeichnete Tatsache ist glaub- haft zu machen. (2) Als Arbeitnehmertätig- keit im Sinn des Absatzes 1 Buchstabe a gilt nicht die Be- schäftigung im Haushalt oder Betrieb von Verwandten auf- steigender Linie.

(2) Die Beschäftigung im Haushalt oder Betrieb von Verwandten aufsteigender Linie gilt nur dann als Arbeitnehmertätigkeit im Sinn des Absatzes 1 Buch- stabe a, wenn infolge dev Aufgabe dieser Beschäfti- Uung eine fremde Arbeits- raft für dauernd eingestellt worden ist.

(3) Der Antrag auf Ge- währung des CEhestands- daxrlehens ist bei derjenigen Gemeinde zu stellen, in deren Bezirk der künftige Ehemann seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent- halt hat. Diese Gemeinde gibt den Antrag beim Vor- liegen allex Vorausseßungen an das zuständige Finanz=- amt weiter. Dieses ent- Fcheidèét über den. Antrag endgültig. pit

(4) Das Ehestandsdar- lehen wird an den Ehe-

(3) Der Antrag auf Ge- währung des Ehestandsdar- lehens ist bei derjenigen Ge- meinde zu stellen, in deren Be- zirk der künftige Ehemann jeinen Wohnsiß oder gewöhn- lichen Aufenthalt hat. Diese Gemeinde gibt den Antrag im Fall der Befürwortung an das zuständige Finanzamt weiter. Dieses entscheidet über den An- trag endgültig.

(4) Das Ehestandsdar- lehen wird an den Ehemann gegeben. Fm Fall der Güter- mann gegeben. Jm Fall trennung wird jedem der Ehe- der Gütertrennung wird gatten die Hälfte des Ehestands- jedem der Ehegatten die darlehens gegeben. Hälfte des Ehestandsdar-

Lehens gegeben.

Gemäß § 1 Buchstabe a des Gesezes ist bisher verlangt worden, daß die künftige Ehefrau in der Zeit zwishen dem 1. Juni 1931 und dem 31. Mai 1933 mindestens sechs Mo- nate lang im JFnland in einem Arbeitnehmerverhältnis ge- standen hat. Neuerdings wird beantragt, die Frist vom 31. Mai 1933 aufzuheben und auf die Vorausseßung, daß die Avbeitnehmertätigkeit in die Zeit vorx dem 31. Mai 1933 fallen muß, zu verzichten. Dieses Verlangen wird um so lauter gestellt werden und ist um so begründeter, je weiter wix uns vom 31. Mai 1983 ‘entfernen.

Der vorliegende Entwurf sieht als Vorausseßung vor, daß die künftige Ehesrau innerhalb der leßten zwei Fahre vor Stellung des Antrags mindestens neun Monate lang im IFnlánd in einem Arbeitnehmerverhältnis gestanden hat. Durch diese Aenderung wird der Zeitraum, innerhalb dessen die künftige Ehefrau in einem Arbeitnehmerverhältnis ge- standen hat, von sechs Monaten auf neun Monate erhöht. Der Zeitraum muß jedoch niht mehr in die Zeit zwischen dem 1. Juni 1931 und dem 31. Mai 1933 fallen, sondern in die leßten zwei Jahre vor Stellung des Antrags. Es wird infolgedessen in Zukunft ein Ehestandsdarlehen auch dann gewährt werden, wenn die Arbeitnehmertätigkeit restlos in die Zeit nah dem 31. Mai 1933 fällt. Vorausseßung wird nur noch sein, daß eine mindestens neunmonatige Arbeit- nehmertätigkeit in die leßten zwei Jahre vor der Stellung des Antrags fällt. A j

Vorausseßung für die Gewährung des Ehestands- darlehens ist bisher gewesen, daß die Ehe nah dem FJnkraft- treten des Gesebes eingegangen wird. Das Geseß ist am 3. Juni 1933 in Kraft getreten. Die Ehe muß nah dem 2. Juni 1933 geschlossen worden sein odex werden. Es können also nah dem bisherigen Rechtszustand auch solche Volksgenossen und Volksgenossinnen die Gewährung eines Ehestandsdarlehens beantragen, die bereits verheixatet sind.

Dem Entwurf gemäß sollen im § 1 Absay 1 die Wörter „die nah dem FJnkrafttreten dieses Gescßes die Ehe mitein- ander eingehen“. gestrichen und Saß 2 wie folgt gestaltet werden. „Der Antrag auf Gewährung des Ehestandsdar- lehens kann erst na ch Bestellung des standesamt- lihen Aufgebots und muß vor Eingehung der Ehe gestellt werden.“ Es werden dann Ehestandsdarlehen nicht mehr auch an Verheiratete gewährt, sondern n uv an solche Antragsteller, die erst heiraten werden.

Gemäß § 1 Buchstabe b der bisherigen Fassung ist Vor- ausseßung für die Gewährung eines Eheslandsdarlehens, daß die künftige Ehefrau ihre Tätigkeit als Arbeitnehmerin spä- testens im Zeitpunkt der Eheschließung aufgibt oder im Zeit- punkt der Einbringung des Antrags bereits aufgegeben hat. Manche Volksgenossin kounte diese Forderung nicht erfüllen,

weil sie thre Arbeitnehmertätigkeit ers dann aufgeben will, wenn sie sicher ist, das Ehestandsdarlehen zu erhalten. Fn- folgedessen war bisher hon im Verwaltungswege zugelassen worden, daß die Antragstellerin ihre Arbeitnehmertätigkeit noch so lange beibehalten kann, bis die Bedarfsdeckungsscheine für das Ehestandsdarlehen ausgehändigt, werden. Diese tat- jächliche Handhabung soll nunmehr im Gesetz verankert wer- den. Es werden deshalb an die Stelle dexr Worter „spätestens im Zeitpunkt der Eheschließung aufgibt oder im Zeitpunkt der Einbringung des Antrags bereits Men hat“ die Wvörter gesett “falls sie diese im Zeitpunkt der Stellung des Antrags noch nicht aufgegeben hat, noch vor der Empfang- nahme des Ehestandsdarlehens aufgibt“.

Durch Abschnitt VI des Geseßes zur Verminderung der Arbeitslosigkeit vom 1. Funi 1933 wurde der Reichsminister der Finanzen ermächtigt, Rechtsverordnungen auch zur Er- gänzung des Gesebes zu erlassen. Hiervon - hat der Reichs- minister der Finanzen in den vier Durhführungsverordnun- gen über die Gewährung von Ehestandsdarlehen Gebrauch gemacht. Die übrigen vorgeschlagenen Aenderungen des § 1 des Geseßestextes passen den bisherigen Wortlaut an den Jnhalt dieser Ergänzungsverordnungen an.

Zu Artikel T § 1 Ziffer 2.

Fn § 9 Absay 3 ED.-DVO. vom 20. Funi 1933 wurde bestimmt, daß die Bedarfsdecktungsscheine nicht übertragbar sind. Es sollte dadurch verhindert werden, daß die Dar- lehensnehmer die Bedarfsdeckungsscheine verkaufen und den Erlös zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder zur An- schaffung von Sachen verwenden, die nach dem Gese nicht mit Bedarfsdeckungsscheinen bezahlt werden dürfen. Da die Bedarfsdeckungsscheine Träger des Anspruchs sind, folgt aus dem Verbot des Uebertragens auch das Verbot der Pfändung. Jm § 4 der Vierten ED.-DVO. wurde gleihwohl in der Absicht, alle Zweifel auszuschließen, ausdrüdtlih bestimmt, daß die Bedarfsdeckungsscheine der Ehestandsdarlehen nicht R sind. Hierdurch wurde nicht nur die Pfändung der

edarfsdeckungsscheine durch einen Gläubiger des Darlehens- nehmers, sondern auch ihre Pfändung durch einen Gläubiger der Verkaufsstelle vorx dex Einlösung verboten. Die Gerichte gaben jedoch dieser Bestimmung nicht durchweg die vom Ge- seßgeber beabsichtigte Auslegung und ließen die Pfändung bei der Verkaufsstelle zu. Eine solhe Auswixkung entspricht aber niht dem Sinn und Zweck des Geseßes über Förderung der Eheschließungen, zumal es sih oft gezeigt hat, daß ein wirtschaftlich nicht sehr leistungsfähigew Möbelerzeuger nah der Pfändung der Bedarfsdeckungsscheine niht mehr in der Lage war, die dem Daxrlehensnehmer zustehenden Möbel zu beschaffen. Um auch die Gerichte an die Auffassung des Ge- seßgebers zu binden, soll durch den vorliegenden Entwurf die Pfändung der Bedarfsdeckungsscheine auch bei der Verkaufs- stelle ausdrücklich als unzulässig erklärt werden,

Zu Artikel IL,

Die durch das Geseh zux Verminderung der Arbeits- losigkeit vom 1. Funi 1933 im Zusammenhang mit den Maß- nahmen zur Förderung der Eheschließungen geschaffene „Ehe- standshilfe“ wurde bis Ende Dezember 1934 als besondere Steuer erhoben. Sie floß zum größten Teil in ein Sonder- vermögen des Reichs, aus dem die Ehestandsdarlehen finanziert ‘wurden. Lediglich“ ein kleinerer Teilbetrag, und zwar für das Rechnungsjahr 1933 12 Mill. “RM, für die folgenden Rechnungsjahre je 15 Mill. RM, war den Ein- i des Reichs zuzuführen als Ersatz eines Teils der früher für allgemeine Reichszwecke erhobenen Ledigensteuer (Artikel 1T des Gesebßes zur Aenderung des Gesevßes Über Förderung der Eheschließung vom 28. März 1934 Reichs- geseßbl. T S. 253).

Die bisher als besondere Steuer erhobene „Ehestands- hilfe“ ist durch das Einkommensteuergeses vom 16. Oktober 1934 in die Einkommensteuer eingebaut worden und wird ab 1. Fanuar 1935 nicht mehr besonders erhoben. Hierdurch ist eine Neuregelung der Finanzierung der Ehestandsdarlehen notwendig geworden. Der Grundgedanke des Sonderver- mögens joll auch in Zukunft beibehalten werden. Da aber zur Speisung dieses Sondervermögens vom 1. Fanuar 1935 ab nicht mehr die Ehestandshilfe zur Verfügung steht, muß von diesem Zeitpunkt ab aus dem Aufkommen an Ein- fommensteuer der Teil ausgeschieden und dem Sonderver- mögen zugewiesen werden, der früher als selbständige Ab- gabe (Ehestandshilfe) zugunsten des Sondervermögens erhoben wurde. Dem bisherigen Aufkommen im Rechnungs- jahx 1934 entsprehend is} dieser Teilbetrag auf jährlich 150 Mill. RM oder monatlih 12,5 Mill. RM zu ver- anschlagen. Der in den Reichshaushalt fließende Teil der Ehestandshilfe (für 1934 15 Mill. RM) ist, da die Ehestands=- hilfe im Rechnungsjahr 1934 nur für 9 Monate besonders erhoben wird, auf denselben Betrag wie im Rechnungsjahr 1933, nämlich auf rd. 12 Mill. RM festzuseßen. Um die Auf- bringungsfrage an einer Stelle zu regeln, werden die bis=- herigen Bestimmungen außer Kraft geseht, an ihre Stelle tritt die Neuregelung mit Rückwirkung ab 31. März 1934, d. h. von demselben Zeitpunkt ab, von dem ab die bisherige Regelung wirksam war (Artikel IIT des obengenannten Gesebßes vom 28. März 1934). Für das Rechnungsjahr 1933 tritt hierdurch eine Aenderung nicht ein.

(Veröffentlicht vom Reichsfinanzministerium.)

Anordnung 6

der Ueberwachungsstelle für industrielle Fettversorgung (Strafvorschrift für die Erste Anordnung der Ueberwachungs- stelle für industrielle Fettversorgung vom 31, August 1934). Vom 30. Fanuar 1935. 8 1.

Hum O ggen gegen die Erste Anordnung der Ueber- S tellt für industrielle Fettversorgung auf dem Gebiet der Seifenherstellung vom 31. B 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 203 vom 31. August 1934) fallen unter die Strafvorschriften der 88 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgeseßbl. 1 S. 816).

8 2,

Diese Anordnung tritt am Tage nah ihrer Veröffentlihung im Deutschen . Reichsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 30. Fanuar 1935.

Der Reichsbeauftragte für industrielle Fettversorgung. F. Rietdorf.

prr

L

Bekanntmachung.

„Die Umfsaßsteuerumrechnungssäße auf Reichsmark für die Umsäße im Monat Januar 1935 werden auf Grund von § 5 Absaß 1 Saz 2 des Umsagsteuergesezes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgeseßbl. 1 S. 942) in Verbindung mit § 40 der Durchführungsbestimmungen zum Umsay- steuergeses vom 17. Oftober 1934 (Reichsgeseßbl. 1 S. 947) wie folgt festgeseßt:

Lfd. Nr.

Einheit RM

1 Pfund 12,52 1 100 Papierpesos 63,00 Belgien 100 Belga 58,26 Brasilien 109 Milreis 19,54 Bulgarien 100 Lewa 3,05 Canada 1 Dollar 2,50 Dänemark 100 Kronen 54,54 Danzig 100 Gulden 8133 Estland 100 Kronen 68,75 Finnland 100 Mark 5,39 O 100 Francs 16,44

riechenland 100 Drachmen 2,36 Großbritannien 1 Pfund Sterling 12/29 Holland 100 Gulden 168,414 Ssland 100 Kronen 99,20 Italien 100 Lire 2132 FSapan i: 100 Yen TL10 Jugoslawien 100 Dinar 9,66 Lettland 100 Lat 81,00 Litauen 100 Litas 41 67 Luxemburg 900 Francs 58,26 Norwegen 100 Kronen 61,39 Oesterreich 100 Schilling 49 00 Polen 100 Zloty 47,06 Portugal 190 Csfudos 11,09 Numüänien 100 Lei 2 49 Schweden 100 Kronen 62,98 Schweiz 100 Franken 80,80 Spanien 100 Peseten 34,05 T\chechoslowakei 100 Kronen 10,41 Türkei 1 Pfund 1,98 Ungarn 100 Pengsö 7842 Uruguay 1 Peso 1,05 Vereinigte Staaten 1 Dollar 250

von Amerika /

Die Festsezung der Umrechnungssäße für die nicht in O “aas ausländischen Zahlungsmittel erfolgt etwa am Berlin, 1. Februar 1935. Der Reichsminister der Finanzen. D: M Sd

Staat

Aegypten Argentinien

[By I N I

pi pak N

D

mm O IIstUINO! S

O dO 5 S

dD DD

DO DO DO DO M O F Co

5 05 V5 U O DO DO MOVOOoI

V5 G5 Hck C

Zweite Bekanntmachung über deutsche Auslandsshuldverschreibungen.

Vom 31, Januar 1935,

__ Jm Anschluß an die Bekanntmachung des Reihswirt= schaftsministers über deutsche Auslands\chuldverschreibungen vom 17. Mai 1933 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 117 vom 20; Mai 19833) bestimme ich auf Gxund von Artikel T § 1 der-BVierten-Durchführuugsverordnung-zux- Verordnung-über die Devisenbewirtschaftung vom 9. Mäi 1933 und von §8 7 dieser Verordnung, daß Anteilscheine, die von ausländishen Treuhändern auf Grund von auf Reichsmark oder Goldmark [lautenden inländishen Schuldsheinen oder Schuldverschrei- bungen ausgestellt worden sind, als aus\chließlich für den Absay und Handel im Auslande bestimmt im Sinne des Artikels T § 1 der genannten Verordnung gelten. Berlin, den 31. Fanuax 1935. Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung. Oa

Berichtigung.

Jn der Verordnung über die Regelung der Handel3- spannen im Geschäsisverkehr mit Anlaß- und Beleuchtungs- batterien für Kraftfahrzeuge vom 29. Januar 1935 (Deut- scher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 25 vom 30. Fanuar 1935) ist § 3 unvollständig wiedergegeben worden, Die vollständige Fassung lautet:

i : (S 9. (1) Wer höhere als die im § 1 festgeseßten Nachlässe einräumt, wird mit Geldstrafe, deren Höchstmaß unbeschränkt ist, bestraft. E) Vie Vorschriften über Strafantrag und Ordnungss\trafen des Abschnitts TV der Verordnung über Preisüberwahung vom 11. Dezember 1934 (Reichsgesebbl. 1 S. 1245) finden Anwendung.“ Berlin, den 31. Fanuar 1935. Der Réichskommissar für Preisüberwachung. C E 4 Q A G. At Dr: Sm aGL

Die Reichsinderziffer für die Lebenshaltungs- kosten im Zanuar 1935.

„_ Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten be- trägt im Durchschnitt Januar 1935 122,4 (1913/14 = 100) sie ist somit um 0,2% höher als im Vormonat.

___ Die Fndexziffer für Ernährung hat \ich hauptsächlich infolge höherer Preise für Gemüse um 0,3 % auf 119,4 er- höht. Die Fndexziffer für Bekleidung ist um 0,6 % auf 116,8 und die Fndexziffer für Heizung und Beleuchtung um 0,1 % auf 127,6 gestiegen. -Die Fndexziffer für Wohnung (121,2 und die Judexziffer für „Verschiedenes“ (140,4) sind unver- ändert geblieben.

Berlin, den 831. Fanuar 1935.

Statistisches Reichsamt.

——

Zwölfte Anordnung der Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige land- wirtschaftliche Erzeugnisse, Geschäftsabteilung zur Ausführung der Verordnung zur Ordnung der Getreidewirtschaft (Vierter Abschnitt). Vom 1. Februar 1935. Gemäß §8 49, 52, 53 der Verordnung zur Ordnung der Getreidewirtshaft vom 14. Juli 1934 Reichsgesetzbl. [I S. 629) (Vexorduung) wixd hiermit mit Zustimmung des

,