1935 / 28 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 02 Feb 1935 18:00:01 GMT) scan diff

über den Normalsäßen erhöhte Tilgung auch dann er- forderlih, wenn der unmittelbare wirtschaftliche Nußen des Darlehens gering ist. Derartige Darlehen sollen die Gemeinden überhaupt nux dann aufnehmen, wenn sie nach ihrer gesamten Finanzlage zu einer shnellen Tilgung in der Lage sind. Soweit die Gemeinden nah den oben erwähnten Grundsäßen verpflichtet sind, Darlehen intern zu tilgen, ist es von ausshlaggebender E, daß sie die zu diesem Zweck angesammelten Tilgungsbeträge aus- \chließlich für die Rückzahlung bereithalten. Deshalb {chließt § 80 Abs. 3 die Verwendung derartiger Tilgungs- rüdcklagen für andere Zwelke grundsäßlich aus.

Zu § 81: Die Vorgänge der Vergangenheit haben gezeigt, daß die Aufnahme sogenannter Kassenkredite für die Gemetn- den besondere Gefahren in sich tragen kann. Das Geseh geht deshalb grundsäßlich davon aus, daß jede Gemeinde in erster Linie bestrebt sein muß, einen Kreditbedarf zur Neberbrüdckung des Auseinanderfallens von Einnahmen und Ausgaben im ordentlichen Haushaltsplan aus eigenen Mitteln, der soge-

nanuten Betriebsrülage, zu decken (vgl. § 81 Abs. 2). Jst dies h

nicht möglich, so läßt es die Aufnahme von Kassenkrediten zu, jedoch nur untex folgenden Vorausseßungen:

1. Es ist bei der Notwendigkeit des reibungslosen Ablaufs der gemeindlichen Kassenführung nicht möglich, jeden Kassenkredit einer Gemeinde der besonderen Genehmigung zu unterwerfen. Auf der anderen Seite kann aber auf eine Beaufsichtigung der Kassenireditgebarung der Ge- meinden nicht völlig verzichtet werden. Deshalb schreibt 8 81 Abs. 1 vor, daß Kassenkredite nux auf Grund einer Ermächtigung in der Haushaltssaßung aufgenommen werden dürfen und daß der dafür in der Haushaltssazung vorgesehene Höchstbetrag der aufsichtlihen Genehmigung bedarf. Die Aufnahme von Kassenkrediten jeder Art außerhalb einer solchen Ermächtigung ist danach in Zu- kunft unwirksam. Entsprechend der Recht8natur der Haushaltssaßung als einer Fahressaßung sieht § 81 darüber hinaus vor, daß mit Ablauf des Rechnungsjahres die Ermächtigung zur Aufnhme weiterer Kassenkredite vorbehaltlich der Ausnahmefaälle des § 87 endet. Dabei sind am Schluß des Rechnungsjahres noch nicht zurück- gezahlte Kassenkredite in den. für das neue Rechnungsjahr zu genehmigenden Höchstbetrag einzurehnen.

. Nach der materiellen Seite hin bestimmt § 81 eine Höchst- grenze, bis zu der Kassentkredite aufgenommen werden dürfen. Er geht dabei davon aus, daß Kassenkredite ihrer Natur nach stets in einem angemessenen Verhältnis zu den Einnahmen des ordentlichen Haushaltsplans, aus denen sie später wieder abgedeckt werden, stehen müssen. Die im Geseß für die Aufnahme von Kassenkrediten vor- gesehene Höchstgrenze (ein Sechstel des haushaltsmäßigen ordentliGen Etunahmesolls) 1st insbesondere bei arößeren Gemeinden schr hoh. Nur in Ausnahme- fällen darf deshalb die Aufsichtsbehörde dei der Genehmi- qung des Gesamtbetrages eine Ueberschreitung dieses Höchstsazes zulassen.

Hinsichtlich der Rüzahlungsdauer s{chreibt das Geseß vor, daß jeder Kafssenkredit aus Einnahmen des ordentlichen Haus- Hhaltsplans des laufenden Rechnungsjahres oder sonst inner- halb von neun Monaten abzudecken ist. Von besonderer Be- deutung ist ferner, daß die Verwendung von Kassenkrediten für Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplans in jedem Falle ausgeschlossen wird. Diese Vorschrift findet ohne weiteres ihre Begründung in den Folgen, die sih aus der Finanzgebarung mancher Gemeinden in früheren Fahren er- geben haben.

4, Abschnitt. SHaushast.

Zu § 82: Der § 82 bestimmt die Dauer der gemeind- lichen Haushalts- und Rechnungsperiode. Jn Verbindung mit den Vorschriften dec §8 83, 95 ergibt er, daß jede Gemeinde für einen bestimmten Zeitraum, das Rechnungs- jahr, die Einnahmen und Ausgaben in einem Haushaltsplan zu veranschlagen hat und daß nach Ablauf des Rechnungs- jahres über diese Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen ift.

L 82 verzichtet darauf, selbständig für die Gemeinden das Rechnungsjahr zu bestimmen. Aus zwingenden Gründen ein- heitlicher Finanzgebarung des Reichs und der Gemeinden schreibt ex vielmehr vor, daß das Rechnungsjahr der Ge- meinde sih jeweils mit dem Rechnungsjahr des Staates (Reiches) deckt. Dieses is zur Zeit in § 2 RHO. dahin be- grenzt, daß es mit dem 1. April beginnt und mit dem 31. März schließt. Sollte der Staat diese Festlegung einmal ändern, so hat das die Aenderung des gemeindlichhen Rech- nungsjahres ohne weiteres im Gefolge.

Durch die Vorschrift des § 82 werden länger dauernde, insbesondere mehrjährige Haushalts- und Rechnungsperioden, soweit sie landesrechtlih für bestimmte Gemeinden noch zu- gelassen sind, beseitigt. Das is gerechtfertigt, weil sich die Einnahmen und Ausgaben für einen längeren is als ein Rechnungsjahr nicht hinreichend übersehen lassen.

Zu § 83: Die Uebernahme des Rechtsinstituts der Haus- haltssaßzung in die Deutshe Gemeindeordnung trägt dem grundlegenden Strukturwandel Rechnung, den fie auch hin- sichtlich des sogenannten Haushalts- und Steuerbewilligungs- rechts herbeiführt. Nach den früheren Gemeindeordnungen gehörten diese Rechte zu den hervorragendsten Befugnissen der gemeindlihen Vertretungskörperschaften. Diese ermächtigten durch ihre Beschlüsse den Leiter der Gemeinde zur Bewirkung bestimmter Ausgaben im Rahmen der Ansäße und Zweck- bestimmungen des Haushaltsplanes und zur Erhebung be- stimmter Einnahmen. Eine Ueberschreitung der durch diese Beschlüsse gesteckten Grenzen war dem Leiter der Gemeinde grundsäßlih verwehrt.

Nach der Neuorduung dexr Gemeindeverfassung gibt es in Zukunft eine Vertretungskörperschaft niht mehx. Vielmehr liegt nunmehr die gesamte Verwaltung, d. h. sowohl die Ent- schließung als auch der Vollzug beim Bürgermeister. Daraus ergibt fich, daß er den Haushaltsplan feststellt und zugleich ausführt. Ohne besondere Vorsorge würde dexr Haushalts-

lan damit bestenfalls zu einem bloßen Wirtschaftsplan herab- infen, den der Bürgermeister ebenso, wie er ihn feststellt, auch jederzeit ohne weitere Bindungen ändecn könnte. 7Fn einem e L P würden für eine stetige, geordnete und spar- ame Wirtschaftsführung ganz erhebliche Gefahren liegen.

Aus diesem Grunde kleidet § 83 die s des Haus- haltsplanes in die Form einer Sahung, die damit die wesent-

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lich gleiche Funktion übernimmt wie der frühere Haushalts- und Steuerbewilligungsbeshluß. Diese Haushaltssaßung fommt in einem bestimmten formalen Verfahren zustande (88 84, 86); ihre Aenderung ist nux in dem gleichen Verfahren, durch Festseßung einer Nachtragssaßung, zulässig 88). Der in diesem Verfahren im Rahmen der Haushaltssaßung fest- gestellte Haushaltsplan bildet die Grundlage für die Verwal- tung aller Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde. Der Bürgermeister hat die Verwaltung nach diesem Plane zu führen 89) und darf die durch den Plan gezogenen Grenzen nux im Rahmen dex Vorschrift des § 91 und bis zu dem in 8 88 bestimmten Höchstmaß überschreiten.

Durch diese Vorschriften wird erreicht, daß das Wesen des Haushaltsplanes als einer die Wirtschaftsführung des Bürgermeisters bindend bestimmenden Norm auch in Zukunft aufrechterhalten bleibt.

Darin erschöpft sich die rechtlihe Bedeutung dexr Haus- haltssaßung aber nichr. Jn ihr werden mit dem Haushalts- plan weitere Entschließungen des Bürgermeisters von finanzieller Bedeutung zu einem organischen Ganzen ver- bunden. Damit soll erreicht werden, daß in Zukunft mit der Feststellung des Haushoaltsplanes zugleich über die Deckung dex vorgesehenen Ausgaben Entscheidung getroffen wird 83 Nr. 2), daß Kassenkredite entsprehend ihrem Wesen nur in engster Anlehnung und voller Anpassung an die Ein- nahmeseite des ordentlichen Haushaltsplanes aufgenommen werden 83 Nr. 3), und daß der Darlehensbedarf des außer- ordentlihen Haushaltsplanes von vornherein planmäßig auf die Gesamtfinanzlage der Gemeinde abgestellt wird (Z 83 Nr. 4). Diese organische Verbindung verpflichtet den Bürger- meister, die nah § 83 Nr. 1—4 zu fassenden Entschließungen im Rahmen einer einzigen Saßung zu vereinigen; sie {ließt aus, daß in Zukunft Realsteuern, Kassenkredite und Dar- lehen außerhalb der durch die Haushaltssazung gegebenen Ermächtigungen erhoben bzw. aufgenommen werden können.

Zu § 84: Bei der Bedeutung der Haushaltssaßung für das Gemeindeleben muß unter allen Umständen angestrebt werden, daß diese Saßzung rechtzeitig vor Beginn des Rech- nungsjahres vorliegt. Der § 84 verpflichtet deshalb den Bürgermeister, die Vorbereitung der Saßung so zeitig in An- griff zu nehmen, daß sie dementsprechend rechtzeitig festgestellt und öffentlih bekanntgemacht werden kann. Ex muß danach dafür Sorge tragen, daß die Verhandlungen mit den Ge- meinderäten und seine endgültige Entschließung spätestens einen Monat vorx Beginn des Rechnungsjahres erledigt sind. Andernfalls ist die Aufsichtsbehörde zum Eingreifen berechtigt.

Zu § 85:

1, Der § 85 Abs. 1 enthält zwei für das Haushaltsrecht besonders wesentliche Vorschriften. Er legt den Grund- saß der Vollständigkeit des Haushaltsplanes und den für jede auf die Dauer gesunde Finanzwirtischaft unerläß- lichen Grundsay des Haushaltsausgleichs geseßlich fest. a) Zwedck des Haushaltsplanes ist, ein völlig umfassendes

Bild der Jahresfinanzwirtshaft der Gemeinde zu geben. Dazu gehört in erster Linie, daß alle voraus- sehbaren Einnahmen und Ausgaben nah zu- verlässiger Schäßung in dem Gesamtwerk des Haus- haltsplanes vereinigt werden (‘Grundsaß der Voll- ständigkeit des Haushaltsplanes). Durch die Vor- schrift des § 85 wird so die Bewirtschaftung irgend- welchex Einnahmen und Ausgaben außerhalb des Haushaltsplanes, auch im Rahmen etwaiger Sondev- haushaltspläne, grundsäßlih ausgeschlossen (Grund- say der sachlichen Einheit des Haushaltsplanes).

Þ) Der finanzpolitishe Zweck des Haushaltsplanes liegt darin, daß in ihm die Ausgaben, die durch Verfol- gung bestimmter kommunalpolitischer Ziele ent- o und die zur Verfügung stehenden Deckungs- mittel zum Ausgleich gebracht werden müssen. Ohne ausgeglihene Haushaltspläne ist eine gesunde Finanzwirtschaft öffentliher Körperschaften, wie eine niht weit zurückliegende Vergangenheit lehrt, undenkbar. Deshalb stellt § 85 Abs. 1 mit Recht den Grundsaß auf, daß die Ausgaben unter Ein- beziehung von Fehlbeträgen aus Vorjahren mit den Einnahmen auszugleichen sind. Das Geseß stellt da- mit mit vollem Bewußtsein und mit voller Ein- deutigkeit fest, daß in der Gemeinde füx finanz- politische Experimente irgendwelher Art auf Kosten des Haushalts8ausgleichs kein Raum ist. Verleßen die Gemeinden diese Vorschrift, so ist es unter allen Umständen Sache der Aufsichtsbehörde, diesem ein- deutigen Wiklen des Geseßes Geltung und Anerken- nung zu schaffen.

2, Die Vorschrift des § 85 Abs. 2 bestätigt das Steuer- und Abgabeerhebungs8recht der Gemeinden, dessen nähere Regelung im übrigen einem Reich8gemeindeabgaben-

ges vorbehalten bleibt. Sie stellt jedoch bereits im

Anschluß an den früheren Rechtszustand fest, daß eine Be-

lastung der Einwohner mit Steuern und Abgaben nur

dann zulässig ist, wenn sonstige Einnahmen, z. B. aus

Steuerüberweisungen, Vermögen, privatrechtlichen Ent-

gelten usw.,, zur Deckung dexr Ausgaben nicht ver-

fügbar sind.

Zu §8 86:

1. Aus § 84 ergibt sich, daß jede Haushaltssaßung der Auf- sichtsbehörde spätestens einen Monat vor Beginn des Rechnungsjahres vorzulegen ist. Diese Vorlage dient in erster Linie der Unterrichtung der Staatsaufsicht über die Finanzverhältnisse der Gemeinden im Aufsichtsbezirk; stellt die Aufsichtsbehörde in den Le Ver- stöße gegen zwingende Vorschriften und Grundsähe des formellen und materiellen Haushaltsrechts fest, so hat sie hiergegen nah den Vorschriften über die Staatsaufsicht einzuschreiten.

Jn § 86 ist demgegenüber die Frage beantwortet, in- wieweit die Haushaltssazungen der Gs der Aufsichtsbehörde bedürfen. Die Vorschrift geht dabei von dem Grundsaß der Genehmigungsfreiheit dieser Saßungen aus, da ein Anlaß, die Aufsichtsbehörde über die nah L 84 gegebene Juformationsmöglichkeit hinaus in das Feststellungsverfahren einzuschalten, dann nicht vorliegt, wenn nit einex der in § 8 Abs. 1 genannten Tat- bestände gegeben ist. Dagegen ist ein Genehmigungsvor- behalt dann geboten, wenn

a) die Höhe der Steuersäße der sogenannten «Fahres- steuern geseylich vorgesehene Grenzen überschreitet,

——

wenn also die Finanzwirtschaft dex Gemeinde dis Leistungskraft der Einwohner über bestimmte Sätze und Maßstäbe hinaus in Anspruch nimmt,

b) die Gemeinde Kassenkredite aufnehmen will, da nah den Erfahrungen der Vergangenheit eine strenge Ueberwachung solcher Kreditaufnahmen auf ihre Verhältnismäßigkeit zu den Einnahmen des ordent=

Lichen Haushaltsplanes unabweishbar ist,

c) Darlehensaufnahmen im außerordentlihen Haus=- haltsplan vorgesehen sind, da jede weitere Verschul= dung der Gemeinden sorgsamster Prüfung bedarf.

. An der Haushaltssaßung ist die Einwohnerschaft als Trägerin der Gemeindelasten in hervorragendem Maße interessiert. Deshalb {reibt § 86 Abs. 2 die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssaßzung vor. Erst mit dieser Verösfentlihung wird die Haushaltssaßung rechtsgültig und damit vollziehbax. Zeitlih darf die Bekanntmachun bei Genehmigungspflicht der Saßung nah § 86 Abs. i erst nah Ausspruch der Genehmigung, im übrigen erst angemessene Zeit nah Vorlage der Saßung an die Auf- sihtsbehörde erfolgen.

. Die Haushaltssaßung gibt in der Form, wie sie nach § 86 Abs. 2 veröffentlicht wird, nur einen Üeberblick übes gewisse Endzahlen des Haushaltsplanes, über die Steuer=4 säße, den summenmäßigen Höchstbetrag der Kasseukredite und den Gesamtdarlehensbetrag im außerordentlichen Haushaltsplan. Das Gesamtzahlenwerk des Haushalts planes ist in der Veröffentlichung nicht enthalten. Es entspricht jedoch einem anzuerkennenden Bedürfnis nah Publizität der Gemeindefinanzwirtschaft, wenn den kom= munalpolitisch interessierten Einwohnern auch die Mög lichkeit eines Einblicks in den Haushaltsplan gegeben wird. Deshalb schreibt § 86 Abs. 3 vor, daß der Haus haltsplan gleichzeitig mit der Bekanntmachung der Haus=- haltssaßung eine Woche lang öffentlich auszulegen ist.

Bemerkt wird hierbei, daß eine Auslegung des Ent=- wurfs des Haushaltsplanes, wie sie nah früherem Recht in manchen Landesteilen vorgesehen war, nicht mehr statt] LiaiOA Diese landesrechtlichen Vorschriften haben in dex

ergangenheit ihre Zielsebung kaum erveicht; von der Einsichtnahme in den Entwurf wurde nux ein uner- wartet geringer Gebrauch gemacht.

Zu 8 87: Wenn auch § 85 bestrebt ist, die rechtzeitige Fest} stellung der Haushaltssaßzung zu sichern, werden sich immer wieder Fälle ergeben, in denen bei Beginn des Rechnungs=- jahres eine rechtsgültige Saßung noch nicht vorliegt. Hinzu=- weisen ist hier z. B. auf die Fälle, in denen eine Genehmigung nicht erteilt wird 86). Es ist selbstverständlich, daß auch in diesen Fällen bis zum späteren Zustandekommen der Saßung die Gemeindewirtschaft möglichst reibungslos weitergeführt werden muß. Ju der Finanzwissenschaft und der Finanzwirt- schaft haben sich für diese Fälle bestimmte Grundsäße aus= gebildet, die die Wirtschaft dex Gemeinde in diesem Zeitraum regeln. Die Vorschrift des § 87 s{hließt sih diesen Grundsäßen an und trifft Vorschriften für die Ausgabe- und Einnahme- E, für die Aufnahme von Kassenkrediten und von Dar- lehen bis zum Zustandekommen der Haushalts\saßung. Einer besonderen Begründung bedürfen diese Vorschriften nicht.

Zu § 88:

Es ist bereits in der Begründung zu § 83 ausgeführt, daß die in der Haushaltssazung getroffenen Festsezungen den Bürgermeister binden. Diese Bindung wirkt sich nach zwei Richtungen aus: er darf auf der einen Seite die in dex Haushaltssazung getroffenen Festseßungen grundsäßlih nicht überschreiten; er E andererseits diese {Festsezungen nicht beliebig ändern. Nun kann sih allerdings auch eine gewissenhaft aufgestellte Haushalts saßung im Laufe des Rechnungsjahres als unzureichend erweisen, wenn sih etwa die wirtschaftlihen Verhältnisse oder auch bestimmte geseßlihe Grundlagen ändern. 7zÌ olchen Fällen wird eine Aenderung der Haushalts aßung oft unabweisbar sein. Diese Aenderung kann der Leiter der Gemeinde um des bindenden Charakters dexr Haushaltssaßung willen jedoch nicht durxh einfache Entschließung, sondern immex nux durch Erlaß einer Nachtragssaßung herbeiführen, die nah den gleichen P tsfaba Vorsheiften zustande kommt wie die Haus alts\sazung selbst.

8 88 Abs. 2 spricht für bestimmte Fälle die für den

Bürgermeister bindende Verpflichtung zum Erlaß einer

Nachtragssazung aus.

a) Auf die Bedeutung eines ausgeglichenen Haushalts planes für eine gesunde und geordnete Finanzwirts schaft ist bereits in der Begründung zu § 85 hin- gewiesen. Es kommt nun nicht nux darauf an, einen ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen; ee wichtig ist es, daß der Ausgleich im Laufe des Rechnungsjahres aufrechterhalten bleibt. Es ist

deshalb vornehmste Pflicht des Bürgermeisters, die

Haushaltswirtschaft, insbesondere die

wirtschaft, so zu gestalten, daß jeder Fehlbetrag ver-

mieden wird. Jst dies auch bei Ausnußung aller

Sparmöglichkeiten nicht zu erreichen, so muß der

Bürgermeister eine Nachtragssazung erlassen, wenn

hierdurch z. B. im Wege der Erhöhung von Ein-

nahmen ein Ausgleich herbeigeführt werden kann.

Grundgedanke dieser Regelung ist, daß es finanz-

wirtschaftlih stets vorzuziehen ist, Fehlbeträge

überhaupt nicht entstehen zu lassen, als ihre Deckung dex Sorge späterer Fahre vorzubehalten.

b) Der § 91. hält die Möglichkeit überplanmäßiger und außerplanmäßiger Ausgaben im ordentlichen Haus- haltsplan unter bestimmten Vorausseßungen offen. Eine unbeschränkte Zulassung derartiger Haushalts- übershreitungen würde jedoch die vom Geseß ge wollte Bindung des Bürgermeisters an die Fest- segungen der Haushaltssazun weitgehend gegen- standslos machen. Deshalb sieht § 88 Abs. 2 Nr. 2 vor, daß eine Nachtragssaßung auch dann ausgestellt werden muß, wenn überx- odex außerplanmäßige Ausgaben in erheblichem Umfange zu leisten sind. Wann dies dexr Fall ist, ist Tatfrage.

Zu § 89:

1. § 89 bringt die zentrale Bedeutung der Haushaltssaßung und insbesondere des Haushaltsplanes für die Ver- waltung aller Einnahmen und Ausgaben zum Ausdru, Wie nah § 85 Abs. 1 der Haushaltsplan alle voraus

Ausgaben=.

Neichs8- und Staatsanzeiger Nr. 28 vom 2, Februar 1935. S.

ehbaren Einnahmen und Ausgaben des Rechnungs- jahres enthalten muß, so ist auch im Lause des Rechnungsjahres keine Einnahme oder Ausgabe denk- bar, die nicht im Rahmen der Haushaltssaßung abge- wickelt werden müßte. Die Vorschrift entspricht dem- nah dem Bedürfnis einer jederzeit aren Finanz» gebarung und der Unterbindung jeder Verschleierung (z. B. schwarze Fonds ustw.).

Schon aus der retlihen Bedeutung der Haushalts- sabung ergibt sich die Bindung des Bürgermeisters an die Zweckbestimmungen und Le des Haushalts- planes. § 89 spricht diese Verpflichtung nochmals be- sonders aus, Darüber hinaus stellt ex im Einklang mit Wissenschaft und Rechtsentwicklung klar, daß die Aus- gabenseite des Haushaltsplanes für den Bürgermeister nux eine Ermächtigung darstellt. Dex Bürgermeister wird danach durch den Haushaltsplan zur Leistung von Ausgaben zu den im Haushaltsplan bezeichneten Zwecken und bis zur dort vorgesehenen Höhe nur ermächtigt, nicht auch verpflichtet. Ex darf von dieser Ermächtigung zeitlih und sachlich nur insoweit Gebrauch machen, als dies mit den Grundsäßen wirtschaftlichex und sparsamer Verwaltung in Einklang steht. Verleßt er diese Grund- säve, so kann dies bei Vorliegen der Voraussezungen des 8 92 seine persöuliche Haftung zur Folge haben.

Zu § 90: Es hat in der Vergangenheit niht un- wesentlich zu den finanziellen Schwierigkeiten mancher Ge- meinden ‘beigetragen, daß sie in Verkennung der Grundsäße einex vorsichtigen Finanzpolitik in weitem Umfange Vorz haben des außerordentlihen Haushaltsplanes aus lau- fenden Einnahmen oder aus Kassenkrediten vorfinanziert haben in der (Erwartung, diese Vorgriffe später durch Auf- nahme von Darlehen abdecken zu können. Fn zahlreichen

ällen hat sich diese Erwartung nicht exfüllt und damit die

olgen herbeigeführt, die zum Teil noch heute die Finanzo gebarung mancher Gemeinden aufs \{hwerste belasten. Es war deshalb geboten, eine solche mißbräuchlihe Verwendung von Mitteln des ordentlichen Haushaltsplanes und von Kassenkrediten für Zwecke des außerordentlihen Haushalts- planes in Zukunst ausdrücklich zu verbieten. Es ist nunmehr den Gemeinden durch die Vorschrift des § 90 allgemein untersagt, Vorhaben, deren Kosten aus Mitteln des außer- ordentlichen Haushaltsplanes ganz oder teilweise zu decken sind, in Angriff zu nehmen, bevor die dafür vorgesehenen Einnahmen eingegangen sind oder kevor der rechtzeitige Ein- gang dieser Einnahmen rechtlich und tatsächlich gesichert ist.

Dabei wird zur Klarstellung darauf hingewiesen, daß sich dieses Verbot nicht nur auf solche Vorhaben erstreckt, die im außerordentlichen Haushaltsplan vorgesehen sind, sondern auf jedes Vorhaben, das seiner Natux nah aus Mitteln des außerordentlichen Haushaltsplanes ganz oder teilweise zu decken ist.

Zu § 91:

. Es ist bereits in der Begründung zu § 88 angedeutet, daß dex Haushaltsplan das Ergebnis einer Schäßung ist und sih dementsprechend im Laufe des Rechnungsjahres in seinen Ansäßen und Zweckbestimmungen als unzu- reichend exweisen kann. Die Gemeinde muß deshalb jedenfalls in gewissem Umfange. die Möglichkeit haben, in solchen besonderen Fällen von den Festsezungen des Haushaltsplanes abzuweichen. Deshalb läßt § 91 Abs. 1 die Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Ausgaben, die zum ordentlichen Haushaltsplan gehören,

insoweit zu, als sie niht erheblihen Umfang annehmen |

vgl. § 88). Es ist aber mit einex geordneten Finanz- | Meme EOS , L I R E | 9 h (8 105) vor und enthält selbst nux wenige grundsäßlihe Vor-

wirtschaft nicht vereinbar, wenn jeder mit dex Ausfüh rung des Haushaltsplanes befaßte Beamte oder Ange- stellle derartige Ueberschreitungen selbständig verfügen fann. Deshalb bindet § 91 Abs. 1 jede Haushaltsüber- schreitung an die ausdrückliche vorherige Zustimmung des Bürgermeisters oder des von ihm besonders ermäh- tigten Beigeordneten, die eine solche Zustimmung nur bei unabweisbarem Bedürfnis erteilen dürfen (vgl. 8 33 RHO.). Praktisch wird dabei diese (Frmächtigung neben dem allgemeinen Vertreter ausschließlich dem Stadtkämmerer zu geben sein, der allein einen hinreichen=- den Ueberblick über die gesamte Finanzlage der Gemeinde hat. Eine weitere Sicherung gegen ein Uebermaß von Haushaltsüberschreitungen liegt auch darin, daß der § 55 Abs. 1 Nr. 13 grundsäßlich die vorherige Beratung über- und außerplanmäßiger Ausgaben mit den Gemeinde- räten vorschreibt.

Ju ihrem rechtlichen Gehalt hat die Vorschrift des L 91 Abs. 1 nux interne haushaltsrechtlihe Bedeutung. Ausgaben, die unter Außerachtlassung dieser Vorschrift geleistet werden, sind demnach zivilrechtlich gültig.

Wegen der Haftung von Gemeindebeamten und An- gestellten, die ohne Zustimmung gemäß § 91 Abs. 1 den Haushaltsplan überschreiten, wird auf § 93 Bezug ge- nommen.

Ï Besondere Vorsichtsmaßnahmen sind bei Haushaltsüber=- shreitungen geboten, die zum außerordentlichen Haus- haltsplan gehören. Hier liegen nah allen Erfahrungen ganz „erhebliche Gefahrenmomente für die Gemeinden. Jm übrigen greifen derartige Ausgaben sehr leicht auch späteren Entschließungen der Aufsichtsbehörde, z. B. über die Genehmigung eines durch die Ueberschreitung ein- tretenden Darlehnsbedarf, vor. Aus diesen Gründen verbietet § 91 Abs. 2 Ueberschreitungen des außerordent- lichen Haushaltsplanes durch übex- und außerplanmäßige Ausgaben ausnahmslos. Es ist in jedem Falle eine Nachtragssaßung erforderlih. Die Gemeinden sollen R gerade auf dem Gebiet, das zur Verschuldung ührt, zur absoluten Planmäßigkeit in der Haushalts- führung gezwungen werden.

__Hinsichtlih dex Rechtswirkung einex Uebertretung dieser Vorschrift wird auf das zu Abs. 1 Gesagte ver- wiesen; es gilt entsprechend.

. Es genügt praktisch nicht, Haushaltsübershreitungen im eigentlihen Sinne den strengen Vorschriften des § 91 zu unterstellen. Die die Mehrausgabe herbeiführende Zahlungsanweisung folgt häufig mehr oder weniger wangsläufig aus den vorhergegangenen Schritten der

erwaltung. Was deshalb für die Anweisung der eine N DensQrertung darstellenden Zahlung gilt, muß entsprechend auch auf die Anordnung von Maßrlchmen Anwendung finden, durch die später über- oder außerplan- mäßige Ausgaben notwendig entstehen müssen. Sind

derartige Maßnahmen erst einmal getroffen, so is die Gemeinde regelmäßig niht mehr in dex Lage, sih den Folgen, insbesondere etwaigen Rechtsansprüchen ‘auf Leistung, zu eutziehen. Es muß deéhalb auch hier ge- fordert werden, daß, soweit ausreichende Mittel für der- artige Maßnahmen im Haushaltsplan nicht zur Ver- lend stehen, die für Haushaltsübershreitungen be- tehenden Bindungen entsprechend gelten. Diesen Ge- danken verwirklicht § 91 Abs. 3. Die Auswirkungen folchex Anordnungen können den ordentlichen, aber auch den außerordentlichen Haushaltsplan berühren. Fe nachdem gilt deshalb für solhe Anordnungen die Vor- rift des Abs. 1 oder des Abs. 2.

Zu § 92: Wenn der § 92 neben den Haftungsvorschriften

| des Reichsbeamtengeseßzes eine besondere Haftungsbestimmung bei Verstößen gegen die Vorschriften des 4. Abschnitts vor- sieht, so waren hierfür zwei Erwägungen maßgebend:

1, Eine unbedingte Beachtung der für eine gesunde Finanz- gebarung unerläßlichen Vorschriften dieses Abschnitts erfordert es, daß den mit der Ausführung des Haus- haltsplanes befaßten Beamten und Angestellten ihre persönliche Verantwortlichkeit stets vor Augen steht.

. Mit der Ausführung des gemeindlichen Haushalts- planes sind nach den praktishen Gegebenheiten in weitem Umfange auch Angestellte befaßt (z. B. Werksdirektoren usw.). Für diese gelten die Vorschristen des Reichs- beamtengeseßes überhaupt nicht, so daß sich insoweit eine besondere Vorschrift von selbst gebot.

Zu § 93: Die Vorschrift des § 93 entspricht im wesent- lihen der des § 33 Abs. 3 RHO. und der des § 140 des Preuß. Gemeindefinanzgeseßes. Sie stellt gegenüber der des 8 92 eine Sondervorschrifi dar, die deshalb erforderlich ist, weil es in jeder öffentlihen Finanzwirtschaft Fälle gibt, die eine unbedingte Beachtung bestimmter Vorschriften des Ge- seßes nicht zulassen.

Nach. der Vorschrift des § 91 dürfen über- und außer- planmäßige Ausgaben des ordentlichen Haushalts grundsäß- lich nur mit Zustimmung des Bürgermeistecs oder des von

ihm ermächtigten Beigeordneten, solhe Ausgaben, die zum.

außerordentlichen Haushaltsplan gehören, nur auf Grund einer Nachtragshaushaltssazung geleistet werden. Ent- sprechendes gilt für Maßnahmen, durch die Verbindlichkeiten entstehen können, für die Mittel im Haushaltsplan nicht hin- reichend vorgesehen sind. Ein Beamter oder Angestellter, der ohne eine Zustimmung des Bürgermeisters oder des von ihm ermächtigten Beigeordneten derartige Zahlungen leistet oder Maßnahmen trifst, würde demnach bei Vorliegen des subjek- tiven Tatbestandes nah § 92 in jedem Falle haften. Eine solche Haftung wäre jedoch in den Notfällen, die § 93 auf- zählt, unbillig. Jn solchen Fällen {ließt deshalb die ge- nannte Vorschrift die Haftung der gemeindlihen Beamten | und Angestellten für Haushaltsüberschreitungen usw. ohne

| ausdrückliche Zustimmung des Bürgermeisters . oder des

zuständigen Beigeordneten aus, falls der Beamte oder Ange- stellte den Erfordernissen des § 93 nachkommt. Auf der anderen Seite schärft er die strenge Haftung ein durch die Aufstellung dieser Erfordernisse.

5. Abschnitt. Kafsen-, Nechnungs- und PrüfungSwefsen.

Zu § 94: Das Geseh sieht davon ab, das Gebiet des ge- meindlihen Kassenwesens eingehend zu regeln. Es behält vielmehr eine solche Regelung der Durhführungsverordnung

riften über die Gestaltung des gemeindlichen. Kassenwesens.

1. Für die Frage, wer die Kassengeschäfte in der Gemeinde führen soll, geht das Geseß davon aus, daß es sih im JFuteresse ex Sorgfalt der Kassenführung empfiehlt, die Kassengeschäfte in die Hand eines beson- deren Kassenverwalters zu legen.

8 94 dase A betont die Grundsäße der Einheitskasse für alle Kassengeshäfte und der zentralen Bewirtschaftung aller gemeindlichen Geldmittel. Sie dienen einer zweck- mäßigen und wirtschaftlihen gemeindlihen Kassenver- waltung.

Der organisatorishe Grundsay der Einheitskasse soll in der Gemeinde seine Verwirklichung durch die Ein- richtung einer Hauptkasse und durch Abalidste Beseiti- gung selbständiger Einzelkassen finden. Der Grundsaß dex zentralen Bewirtshaftung der gemeindlichen Geld- mittel bildet das fkassenwirtschaftlihe Seitenstück zu dem organisatorischen Grundsay der Einheitskasse. Danach sollen nah Möglichkeit alle Einnahmen und Ausgaben, auch soweit sie bei Nebenkassen und Zahlstellen anfallen, in die Bücher und Rechnungen der aae Über- gehen. Nur hierdurch kann ein hinreichender Üeberblick Über den Zahlungs- und Kassenstand und eine hin- reichende Ama aller Gelder zum Ausgleich der A la auf sämtlihen Gebieten gewährleistet werden.

Zu § 95: Das formelle und inhaltliche Gegenstück zum Haushaltsplan ist die Haushalts8x nung, die dexr BürgeL- meistex Über die Einnahmen und Mina en des Rechnungs- jahres im ersten Viertel des neuen Rechnungsjahres zu legen hat. Sie ist dexr Rechenschaftsbericht über das Ergebnis der O O und bildet damit die Grundlage für die Rechnungsprüfung und Entlastung.

Ebenso wie der Haushaltsplan alle voraussehbaren Ein- nahmen und Ausgaben des Rehnungsjahres enthalten muß, l muß auch die Rechnung ein vollständiges Bild aller tat- ächlih geleisteten Ausgaben und erhobenen Einnahmen geben. Eine Abwicklung von Ausgaben und Einnahmen außerhalb der Rechnung gibt es grundsäßlih nicht.

Es isst selbstverständlih, daß nah Uebertragung der Rechnungsprüfung auf eine überörtliche Stelle und der Ent- lastung auf die A) ie Iv is eine möglichste Einheitlichkeit des gemeindlihen Rechnungswesens unabweisbar ist.

Zu § 96:

1. Es i} vielfach als ein Mangel des Preußischen Ge- meindefinanzgeseßes empfunden worden, daß es in Durchführung des Grundsaßes ausschließlicher Verant- wortlichkeit des Bürgermeisters nah oben eine Beteili- ung der Gemeinderäte bei der Rehnungslegung und

ee die Vofale L nicht vorsah. Eine solche Regelung birgt die Gefahr in sich, daß das Junteresse dexr Gemeinde-

rxäâte an ihrer Arbeit erlahmt, wenn sie über die Abz wicélung des Haushaltsplans, bei dessen Zustandekommen sie beratend mitwirken, niht ausreichend unterrichtet werden. ; __ Auf der anderen Seite kann es nah der Konstruk= tion der Deutschen Gemeindeordnung eine Entlastung des Bürgermeisters durch die Gemeinderäte nicht geben, Dagegen ist es zweckbmäßig, sie bei der Rehnungsprüfung beratend einzuschalten. Bei der Bedeutung der Rech nungslegung sieht das Geseß im übrigen die Möglichkei besonderer schriftlicher Aeußerung der Gemeinderäte vor 2. Fn größeren Gemeinden bietet die zutreffende Beurteia lung des meist sehr umfangreihen Rechnungswerkes erhebliche Schwierigkeiten. Eine fruhtbare Beratung durch die Gemeinderäte ist deshalb davon abhängig, daß ihnen gewisse Unterlagen für ihre Meinungsbildung A Unter «diesen Unterlagen is vor allem er Prüfungsbericht des örtlichen Rechnungsprüfungs3s amts von Bedeutung. Es ist deshalb in § 96 Abs. 2 vor=- gesehen, daß der Bürgermeistec in Gemeinden, in denen ein derartiges Amt besteht, zunächst diesem die Rechnung zuleitet. Erst nah Prüfung der Rechnung durch das Prüfungsamt werden die Gemeinderäte mit ihr befaßt.

_Zu § 97. Die Einrichtung örtliher Prüfungsämter, ihre Stellung und ihre sonstigen Aufgaben sind in den §8 100 bis 102 geregelt. Auf die Begründung zu diesen Vorschriften darf im einzelnen Bezug genommen werden.

8 97 nimmt die Aufgaben voriveg, die dem Rechnungs=- prüfungsamte bei der Prüfung der Rechnung obliegen. Diese Aufgaben sind unter folgenden Gesichtspunkten bedeutsam:

1, Fn großen Gemeinden ist eine fahlich geeignete Stelle mit dem nötigen Ueberblick unentbehrlich, die durch ihre ständige Beobachtung der Haushaltsentwicklung und durch die Prüfung der Rechnung dem Bürgermeister die Ge=- währ gibt, daß auch die nachgeordneten Dienststellen in der Gemeinde nach den Vorschriften des Geseßes ver=- fahren.

. Die in § 103 vorgesehene überörtliche Prüfung läßt sich in großen Gemeinden nux dann durchführen, wenn ihr eine örtliche Stelle weitgehend vorarbeitet. Es is} für eine überörtlihe Prüfungseinrichtung in aller Regel unmöglich, sih in einer großen Verwaltung jede Rech- nungszahl und jeden Beleg anzusehen.

Demgemäß überträgt § 97 dem örtlihen Rechnungs=- prüfungs8amt die Prüfung der Rechnung mit allen ihren Unterlagen. Dabei hat sich diese Prüfung sowohl auf die Einhaltung des Haushaltsplanes (Etatkontrolle), auf die förmliche, rechnerische und sachliche Richtigkeit der Belege und auf die Junehaltung sonstiger Vorschriften zu erstrecken.

Zu § 98:

1. Das Rechnungsprüfungs8amt hat die ihm nach § 97 zu- stehenden Aufgaben in eigener Verantwortung und in vollex Unabhängigkeit zu erledigen. Da seine Kritik sich gegen Maßnahmen des Bürgermeisters oder der ihm nachgeordneten Beamten und Angestellten richtet, ist e3 jedoch geboten, vor Niederlegung des Prüfungs8ergeb- nisses in einem Prüfungsbericht dem Bürgermeister Gelegenheit zur Kläarung zu geben. Dabei ist ausdrü=- lih darauf hinzuweisen, daß die Stellungnahme des Bürgermeisters den Leiter des Rechnungsprüfungsamis nicht bindet, daß vielmehr das Rechnungsprüfungsamt in eigener pflihtgemäßer Entschließung darüber befindet, ob es eine Erinnerung aufrechterhalten und demgemäß in den Prüfungsbericht aufnehmen will,

. Der Prüfungsbericht des Rehnungsprüfungsamts faßt das Prüfungsergebnis zusammen. Er hat einen doppelten Zweck: Er kann den Gemeinderäten als Material. für ihre Beratung zugeleitet werden 96); er wird mit der Rechnung dex Aufsichtsbehörde zugeleitet 99).

Zu § 99: Es ist bereits in der Begründung zu § 96 darauf hingewiesen worden, daß eine Entlastung des Bürgers meisters durch die Gemeinderäte nicht mehr in Betracht foms- men kann; da es andererseits der Uebung in Reich und Län=- dern entspricht, durch eine förmlihe Maßnahme einen Schlußstrich unter die Wirtschaft des abgelaufenen Rechnungs jahres zu seßen, empfiehlt sich auch für die Gemeinden die Beibehaltung des Rechtsinstituts der Entlastung, die nah der überörtlihen Prüfung 103) künftig von der Aufsichts behörde ausgesprochen wird. Die Entlastung bedeutet den Ausspruch der Aufsichtsbehörde, daß auf Grund ihrer Prüs fung und des bei der Prüfung vorgelegten Materials Eins wendungen gegen die Haushaltsführung des Bürgermeisters nicht zu erheben sind. Daraus ergibt sich ohne weiteres, daß die Entlastung ein späteres Eingreifen der Aufsichtsbehörde bei Bekanntwerden neuer Tatsachen ebensowenig ausschließt wie zivil-, straf- und dienststrafrehtlihe Maßnahmen gegen die verantwortlichen Beamien.

Entsprechend der besonderen Bedeutung der Entlastung wird sie in Zukunft durch förmlichen Beschluß der Aufsichts- behörde ausgesprochen, der dem Bürgermeister übermittelt und von ihm mit dem Ergebnis der Prüfung auch den Geneinde- räâten zugeleitet wird.

Zu 8 100: Die Errichtung besonderer Rechnungsprüfungs=- ämtex zur Erledigung namentlich der in § 97 bezeichneten Aufgaben hat. sich in den größeren Gemeinden des Reichs im wesentlichen ohne besondere geseßlihe Vorschriften vollzogen. Der ihr zugrunde liegende Gedanke is so wertvoll, daß auch die Deutsche Gemeindeordnung diese Einrichtung übernimmt. Worin dex besondere Wert dieser Aemter besteht, ist bereits in dex Begründung zu § 97 ausgeführt,

Bei der Entscheidung der Frage, in welchen Gemeinden solhe Aemter zwingend vorzuschreiben und in welchen sie guguanes sind, war davon auszugehen, daß in Stadtkreisen erartige Aemter zur Durchführung einer ordnungsmäßigen Finanzwirtschaft unentbehrlich sind. Stadtkreise sind auch ohne weiteres in der Lage, derartige Aemter mit geeignetem Personal zu beseßen. Demgegenüber besteht e andere, ins=- besondere kleinere Gemeinden, weder ein gleiches sachliches Bedürfnis noch die gleiche Möglichkeit personeller Ausstattung. Junsoweit is es im wefenttihen Tatfrage, ob kleinere Ge- meinden ein derartiges Amt einrichten sollen. Richtung- ebende Gesichtspunkte Pecite sind einerseits das sachlihe Bedürfnis, andererseits die Verhältnismäßigkeit der Kosten zu dem Umfange der Verwaltung und dem durch die Einrich- tung eines solchen Amtes erzielbaren Verwaltungserfolg.