1935 / 28 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 02 Feb 1935 18:00:01 GMT) scan diff

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Erste Beilage zum Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 28 vom L. Februar 1935. S. 2

Die Einkaufsgebühr wird nur von den Verarbeitercn der in Hiffer 1 genannten Waren erhoben.

Soweit es sich um den Einkauf von Baumwollabfällen und Kunstbaumwolle (Einfuhr Nr. 438 b des Statistishen Warenver- zeihnisses) handelt, wird die Einkaufsgebühr mit Wirkung vom 5. Oktober 1934 ab erhoben.

8 3.

Maßstab für die Berechnung der Einkaufsgebühr 2 Ziff. 1) ist:

I, für Baumwolle und Linters (Einfuhr Nr. 28a, 28b, 438a des Statistischen Warenverzeichnisses), soweit es sih um

nordamerikanische, ägyptische, ostindische Baumwolle und Baumtivoll-Linters handelt der Ballen handel8- ; üblicher Packung, it Jonftige Baue s e 1 t (1000 kg),

2. für Baumtwollabfälle und Kunstbaumwolle (Einfuhr Nr. 438b des Statistischen Warenverzeichnisses) der Rechnungs- betrag, über den die Bescheinigung lautet.

Die Gebühr nach § 2 Ziff. 2 wird für je 100 kg der Bestände an Baumwollabfällen und Kunstbaumwolle (Einfuhr Nr. 438b des Statistischen Warenverzeichnisses) berechnet.

8 4, Die Einkaufsgebühr beträgt: 1. für Baumwolle und Linters : a) für nordamerifanishe Baumwolle je Ballen 0,30 RM b) für ägyptishe Baumwolle . « « « je Ballen 0,85 RM c) für ostindishe Baumwolle . « « « je Ballen 0,20 RM d) für Baumwoll-Linters « « « « « je Ballen 0,20 RM e) für sonstige Baumwolle . « « « « je b 1,50 RM 2, für Vaumwollabfälle und Kunstbaumwolle 3°/, des Rechnungsbetrages. i Die Gebühr für- die Bestände am 12. Oktober 1934 2 Ziff. 2) beträgt 0,10 RM für je 100 kg. ___ Die Gebühren sind auf volle 0,10 RM nach oben abzurunden; ihr Mindestsaß beträgt 1,— RM.

S:

Falls der Rechnungsbetrag, nah dem die Gebühr des § 4

Ziff. 2 zu berechnen ist, auf ausländishe Währung gestellt ist, ist

der Reichsmarkbetrag der Gebühr auf Grund des jeweiligen Umsaßsteuer-Umrechnungskurses zu ermitteln.

D O. Schuldner der Einkaufsgebühr 2 Ziff. 1) sind diejenigen

_ Verarbeiter, auf deren Namen die Bescheinigungen ausgestellt sind.

Schuldner der Gebühr für die Bestände am 12. Oktober 1934 2 Ziff. 2) sind diejenigen Personen oder Unternehmungen, die nach der Anordnung B 8 der Ueberwachungsstelle für Baumwolle vom 6. Oktober 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 242 vom 16. Oktober 1934) meldepflichtig gewesen sind.

S T

Die Einkaufsgebühren 2 Ziff. 1) sind von dem Gebühren- pflichtigen, soweit sie niht durch Nachnahme eingezogen werdeu, binnen 10 Tagen nah Empfang der Gebührenrehnung zu zahlen.

Die Gebühr für die Bestände am 12. Oktober 1934 2 Ziff. 2) ist unter Beifügung einer Abrechnung bis zum 1. März 1935 zu zahlen.

Sämtliche Gebührenzahlungen nach Maßgabe dieser Gebühren- ordnung sind zu leisten auf das Postscheckonto der Ueberwachungs- stelle für Baumwolle: Hamburg 50069 oder auf das Bankkonto der Ueberwachungsstelle für Baumwolle bei der Deutschen Bank und Disconto-Gesellschaft, Filiale Bremen.

S Si

Für Buch- und Betriebsprüfungen, die die Ueberwachungs- lbe in Erfüllung ihrer Aufgaben bei einem Unternehmen durh- ührt, werden Gebühren oder Kosten nicht erhoben.

Die Ueberwachungsstelle ist jedoch berechtigt, ein Unternehmen, bei dem die Prüfung Verstöße gegen behördliche Verordnungen oder Anordnungen oder Verleßungen der aus dieser Gebühren- ordnung sich ergebenden Pflichten feststellt, mit den Kosten dieser Prüfung zu belegen. Die Höhe dieser Kosten wird, ohne daß es eines Nachweises gegenüber dem Betroffenen bedarf, durch die Veberwachungsstelle endgültig festgeseßt. Der Betrag is von dem zahlungspflihtigen Unternehmen innerhalb einer Woche nach Empfang der Aufforderung auf das Postschekkonto oder Bankkonto der Ueberwachungsstelle einzuzahlen.

8 9.

Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent- lihung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung der Ueberwachungsstelle für Baumwolle vom 25. {Funi 1934 (Anordnung B 4) außer Kraft.

Bremen, den 31. Fanuar 1935.

Der Reichsbeauftragte für Baumwolle. H. E. Pab st.

Preußen. Bekanntmachung.

Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Ein- ziehung kommunistishen Vermögens vom 26. Mai 1933 (Reichsgeseßbl. T S. 293) in Verbindung mit dem Geseh über Einziehung volks- und staatsfeindlihen Vermögens vom 14. Fuli 1933 (Reichsgeseßbl. 1 S. 479) und dex Durchfüh- rungsverordnung des Preußischen Ministers des FFnnern vom 31. Mai 1933 (Geseßsamml. Nr. 39) ziehe ih das Guthaben des Foseph Pfaff (ohne festen Wohnsiß) in Höhe von 20,67 RM, Konto 935 der Mitteldeutshen Landesbank, zu- gunsten des Landes Preußen ein. -

Jh mache dies hiermit an Stelle einer Zustellung amt- lich bekannt.

Merseburg, den 25. Fanuar- 1935.

Der Regierungspräsident. F. V.: von Heydebrand und derx Lasa.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 1 des Geseßes über die Einziehung fommunistishen Vermögens vom 26, Mai 1933 (Reichs- gesebbl. 1 S. 293) und des Geseßes über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (Reichs- geseßbl. 1 S. 479) in Verbindung mit dex Durchführungs- verordnung des Herrn Preuß. Ministers des Fnnern vom 31. Mai 1933 (Geseßsamml. Nr. 39) wird

das im Grundbuche von Caput h, Kreis Zauch-Belzig,

Band 40 Blatt Nx. 1155 lfd. Nr. 1 und 2 für die Töchter

des ehemals reichsdeutschen Professors Albert Einstein,

der verstork-nen Frau Jlse Kayser, geb. Einstein

Alleinerbe dex Redakteur Rudolf Kayser, z. Zt.

Leiden (Holland) —, und Frau Margot Marianoff,

geb. Einstein, eingetragene Grundstü

hiermit beschlagnahmt und zugunsten des Preußischen Staates eingezogen. Potsdam, den 28. Fanuar 1935. Der Regicrungspräsident. J. V.: Zwide r.

Gewinnplan

zur 15. Preußish=Süddeutschen (271. Preußischen) Klassenlotterie.

800 000 Lose, 343 000 in 5 Klassen verteilte Gewinne. Spielkapital: 67 591 680 Reichsmark.

Zweite | Schluß der Erneuerung

Erste Klasfe. Rlasse. | Mittwoch, 15. Mai 1935

Ziehung L —— am 26. und 27. April 1935 Ziehung am 22. und 23. Mai 1935 Gewinne Neichsmark Gewinne Reichsmark 2 zu 100 000 200 000 2 zu 100 000 200 000 D N 50 000 100 000 L 50 000 100 000 S 25 000 50 000 L 25 000 50 000 “E 10 000 40 000 4 10 000 40 000 B 5 000 30 000 G 5 000 30 000 10 , 3 000 30 000 10 3 000 30 000 20: 2 000 40 000 M 2 000 40 000 50 ,„ 1 000 50 000 90 , 1 000 50 000 80 , §90 64 000 80 800 64 000 200 500 100 000 200 500 100 000 700 200 140 000 700 300 210 000 1400 , 100 140 000| 1400 , 150 210 000 171524 , 60 1051440] 17524 , 90 1577160

20 000 Gewinne 2 035 440 | 20 000 Gewinne 2701 160

Dritte | Schluß der Erneuerung | Vierte | Schluß der Erneuerung Klas fe. | Freitag, 7. Juni 1935| Klasse. | Mittwoch, 3. Juli 1935

Ziehung am 14. und 15. Juni 1935 | Ziehung am 10. und 11. Juli 1935

Gewinne Neichsmark Gewinne Neichsmark

2 zu 100000 200 000 2 zu 000 200 N 50 000 100 000 2 590000 100 000 s 25 000 50 000 2 « 25 000 50 000 4; 10 000 40 000 4 - 10 000 40 000 G 5 000 30 000 60-2 5 000 30 000 10. 3 000 30 000 10; 3 000 30 000 20: 2 000 40 000 20 2 000 40 000 50 , 1000 50 000 50 1 000 50 000 80 , 800 64 000 80 800 64 000 200 ,„ 500 100 000 200 500 100 000 700 , 400 280 000 700 , 400 280 000 1400 , 240 336 000] 1400 ,„ 300 420 000 17524 , 120 2102880] 17524 ,„ 150 2628 600

20 000 Gewinne 8 422 880 | 20 000 Gewinne 4 032 600

Fünfte Klasse. | Schluß der Erneuerung : Donnerstag, 1. Aug. 1935.

Siehüngötäge: 8, 9, 10, 12, 13, 14, 19, 16,17, 19, 20; 21; 22, 23, 24, 26, 27, 28, 29,807, 31 August 2, 3, 4, 5, 6, T, 9, 10, LL Septembér 1935,

Größte Gewinne

auf ein Doppellos: 2 Milltonen Reichsmark auf ein ganzes Los: 1 Million Reichsmark

Gewinne 2 zu 1000 000 Neichsmark 2 000 000 Neichsmark 2 300 000 i, 600 000 5 2 5 100000 j 200 000 L 2 75000 ' 150 000 7 4; 50 000 d 200 000 w : . 30 000 é 240 000 ¿ 16, 20000 d 320 000 ï 100 , 10 000 v 1 000 000 é 200 , 5 000 ' 1 000 000 x 400 , 3 000 ¿ 1 200 000 1000 2 000 ¿ 2 000 000 Ï 3000 1 000 s 83 000 000 è 5000 ,„ 500 i 2 500 000 é 20000 ,„ 300 ú 6 000 000 7 233264 , 150 7 34 989 600 ¿ 263 000 Gewinne 55 399 600 Neichsmark Lospreis für jede Klasse in Neihsmark (NM): V =3 1 =6, l, = 12, 1/; = 24, Doppellos == 48,

Cospreis für alle 5 Klassen in Reichsmark (NM): V = 15, 1, = 30, 1, = 60, 1, = 120, Doppellos = 240.

Allgemeines,

L Der Gewinnplan der Lotterie mit seinen Bestimmungen ist für das Nechtsverhältnis zwischen den Spielern und der Preußisch- Süddeutschen Staats! otterie, einer rechts{ähigen Anstalt mit dem Siß in Berlin, maßgebend.

IT. Vereinbarungen zwischen Spielern und Einnehmern, die vom Gewinnylan und seinen Bestimmungen abweichen, verpflichten die Preußish-Süddeutshe Staatslotterie nicht.

ITL. Der jeweils geltende Gewinnplan liegt bei den Lotterie- einnehmern zur unentgeltlihen Einsicht für die Spieler offen aus, auch kann er von den Einnehmern gegen Bezahlung ihrer Auslagen. be- zogen werden, soweit der Vorrat reicht.

8 1. Beschaffenheit der Lose: Die Lose lauten auf den

Inhaber. Sie werden in zwei Abteilungen (I und I1) von je 400/000, zusammen 800 000 Losen ausgegeben. Jedes Los trägt die Abteilungsbezeihnung 1 oder Il und eine der Nummern von 1 bis 400 000. Ganze Lose gleiher Nummer aus den Abteilungen I und II gelten als „Doppell ose“. N sind die Lose in ganze, Viertel- und Achtellose. Die ganzen Lose sind nur mit der Abteilung 1 oder IT und mit der Nummer des Stückes bezeichnet, die Viertel außerdem mit A. B. C. D. und -die Achtel mit a. b. c. d. e. f. g. h. Jedes Los trägt die gedruckte Namensunterschrift des Präsidenten der General-Direktion der Preußish-Süddeutshen Staatslotterie und die eigenhändige gedruckte oder gestempelte Namensunterschrift des zu- ständigen Einnehmers, dem das Los zum Verkauf überwiesen ist. Erst dur diese Unterschrift erhält das Los seine Gültigkeit; Lose, bei denen die Namensunterschrift des Einnehmers guch nur teilweise fehlt, sind ungültig und begründen keinen Anspru® auf Erneuerung 6) oder Gewinnzahlung 11). Die Einnehmer der Freien Stadt Danzig sind ermächtigt, an Stelle der zu ihren Vertrieben gehörigen Lose, die bei der General- Lotterie-Direktion hinterlegt sind, Kausscheine auszugeben. Jeder Kaufschein muß die gedruckte oder gestempelte Namensunterschrist des Danziger Einnehmers tragen.

2. Lospreis: L Der Lospreis (Einsaß eins{chl. Schreib-

gebühr und Lotteriesteuer) beträgt

a) für Klassenlo}e in jeder Klasse je ganzes Los 24 | Reich8mark | je Viertellos 6 | Reichsmark - je halbes Los 12 | (NM) « Achtellos 31 RM) b) für Kauflose 8)

der 2. Klasse der 3, Klasse | der 4, Klasse | der 5. Klasse

je ganzes Los 48 NM 72 RM 96 NM 120 NM 2 iles A P 4 O2 * Viertellos 12 16 24 30 « Achtellos 6 , 9: T2 oen a 165

Für „Doppellose“ ist das Doppelte der Beträge für. ganze Lose zu zahlen.

IL. Der Preis ist Zug um Zug gegen Aushändigung des Loses bar zu entrihten. Der Lospreis ist der Losvorderseite aufgedruckt, ein Verkauf der Lose über oder unter diesem Preis ist den Ein- nehmern verboten.

8 3. Verkauf der Lose: Die Lose werden durch die Ein- nehmer verkauft. Diese dürfen nur nah der Vorschrift des § 1 aus- gefertigte Lose ausgeben, au weder Zusicherungen auf Losanteile machen, noch Mit- oder Anteilspieler auf den Losen vermerkèn. Von Namens- oder Anteilsvermerken auf den Losen sowie von einem Gesellschafts. spiel nimmt die General-Lotterie-Direktion keine Kenntnis.

§ 4. Vorauszahlung und Verwahrung: I. Eine Vor- auszahlung der Ee für eine oder mehrere Klassen ist dem Spieler gestattet; der Einnehmer ist verpflichtet, die vorausgezahlten Einsäße zur General-Lotteriekasse abzuführen. Die Vorauszahlung' ist indessen für die Lotterieverwaltung nur insoweit wirksam, als der Einnehmer darüber eine mit dem Stempel der General-Lotteries Direktion verjehene Quittung auf rotem Papier ausgestellt hat. Von der Beachtung planmäßiger Vor}|chriften (88S 6, 11, 13) entbindet die Vorauszahlung nicht.

IL. Um der Verpflichtung zur Vorlegung des Vorklassenloses enthoben zu sein, kann es der Spieler gegen einen mit dem Stemvel der General - Lotterie-Direktion versehenen Gewahrsamschein auf weißem Pavier im Gewahrsam des Einnehmers lassen, der dadurh bei planmäßiger Entrichtung der Einsäße durch den Spieler zur Erneuerung der Lose und zur Einziehung der Gewinne, im Gewinn- fall 1. bis 4. Klasse auch zum Erwerb eines Kautloses (§8 7 und 8) für die neue Klasse ermächtigt wird. Werden für solche Gewahr)am- loje Einsätze für spätere Klassen vorausgezahlt 4 Ziffer 1), so werden Quittung und Gewahrsamschein gemeinsam auf rotem Papier ausgefertigt. Zur Vermeidung des Verlustes eines Gewinnan}pruchs hat der Hinterleger die Bestimmung des § 14 Ziffer [IT zu beachten. Gegen Nückgabe des Gewahrsamscheins kann . der Hinterleger, der Lose gegen Ausstellung eines Gewahrsamscheins in Verwahrung des Cinnehmers belassen hat, jederzeit die Aushändigung der verwahrten Lose verlangen.

8 5. Ziehungen: I. Es werden 2 Ziehungsräder benußt, das Nummernrad und das Gewinnrad. Vor Beginn der Ziehung der 1. Klasse werden für die ganze Lotterie die Losnummerröllhen mit den auf- gedruckten Nummern 1 bis 400 000, welche die Lose dieser Lotterie in den beiden Abteilungen (I und IL) tragen, in das Nummernrad eins geshüttet. Vor Beginn der Ziehung jeder Klasse werden die Gewtnn- röllhen mit den aufgedruckten Gewinnbeträgen, die der Gewinnplan aufweist, in das Gewinnrad eingeschüttet, mit Ausnahme des Nöllchens mit dem Hauptgewinn von 1 000 000 Reichsmark, an dessen Stelle am leßten Ziehungstage der Schlußklasse vor Ziehungs- beginn ein zusäßlihes Nöllchen mit einem Gewinn von 300 NReichs= ma1k 91) in das Gewinnrad geworfen wird. Das Einschütten und Mischen der HNöllchen sowie die Ziehungen geschehen öffentlich im Siehungssaal der General-Lotterie-Direktion in Berlin. IT. Die Ziehung

nommen und die aufgedruckte Nummer verlesen. Gleichzeitig wird aus dem Gewinnrad ein 9öllhen entnommen und der aufgedruckte Ge- winn verlesen. Auf jede gezogene Nummer entfällt in den Ab- teilungen T und IT derjenige gleich hohe Gewinn, der dem gleich- zeitig aus dem Gewinnrad entnommenen Röllhen aufgedruckt ist. In jeder Klasse werden so viele Nummern und Gewinne ge- zogen, als planmäßig in dieser Klasse Gewinne auf jede der beiden Losabteilungen (I und I1) entfallen und demgemäß Gewinnröllchen in das Gewinnrad eingeshüttet wurden. Die am Schlusse der 5. Klasse im Nummernrad zurückbleibenden Nummern sind Nieten. IIL[. Ueber die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Ziehung entscheidet mitzAusschluß des Nechtsweges der Präfident der General-Direktion der Preußisch- Süddeutschen Staatslotterie und auf Beschwerde gegen seinen Ente scheid endgültig der Preußische Finanzminister.

§ 6. Erneuerung der Klassenlose: I. Jedes Klassenlos gewährt Anspruch auf Teilnahme ander Ziehung und auf Gewinn nur für die Klasse, auf die es lautet. Wird es in dieser Klasse nicht gezogen, so gewährt es Anspruch auf ein Los gleicher Nummer der neuen Klasse (Neulos) gegen Zahlung des Einsates (Klassenlospreis s. o. §2 La) für die neue Klasse. Für ein nicht gezogenes Klassenlos hat der Spieler daher zur 2. bis 5. Klasse bei dem zuständigen Einnehmer 1) spätestens am legten Erneuerungstag bis i Vorlegung des von dem Einnehmer durch teil- weise Abtrennung seiner Namensunterschrift zu entwertenden Loses und Entrichtung des A a ein Neulos zu beziehen. Der jeweilige leßte Erneuerungstag ist auf den Losen und auf dem amtlichen Gewinnplan vermerkt. Versäumt der Spieler die Frist oder erfüllt er eines der bezeichneten Erfordernisse nicht, jo verliert er seinen Anspruch auf das Neulos. Nicht planmäßig erneuerte Klassenlose“ können als Kauflose 8) sofort anderweit verkauft werden. II. Erhält ein Spieler infolge Verwechslung der Nummern durh den Einnehmer für die neue Klasse irrtümlih ein Los mit einer anderen Nummer als der der Vorklasse, so wird ihm seine ursprünglich gelpielte Los nummer wieder zugeteilt werden, sobald der Umtaush möglich ist. Solange der Umtausch nicht stattgefunden hat, haben die Inhaber der verwech)elten Nummern nur Anspruch auf den Gewinn, der auf

sind verpflichtet, die verwehselten Losnummern um Umtausch an den Einnehmer zurüzureihen. Spätestens in der folgenden Klasse wird der Einnehmer bei Erneuerung der Lose den Ümtaush von sich aus vornehmen. Jst eine von den verwech]elten Loënummern bereits gezogen, jo erhält der ursprünglihe Inhaber dieses Loses éin neues os zum Klassenpreis 2). ITII. Die Verpflichtung des Einnehmers zur Verabfolgung von Neulosen sowie zur Aufbewahrung von Losen hört auf, wenn der Spieler. in einen Staat verzogen ist, kn dem der Vertrieb von Losen der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie mit Strafe bedroht ist. Auf Verlangen des Einnehmers hat der Spieler das Gegenteil nabzuweisen.

§ 7. Ausscheiden gezogener Lose: Jedes in der 1. bis 4. Klasse gezogene Los scheidet für diese Lotterie aus dem Spiel aus. Wünscht der Spieler an der Ziehung der neuen Klasse teilzunehmen, so muß er dazu ein Kauflos 8) erwerben, soweit solche bei den Einnehmern noch verfügbar sind.

& 8, Kauflose: Für Lose, die erst zur 2. bis 5. Klasse er- worben werden, muß der amtliche Lospreis für die früheren Klassen nachgezahlt werden (siehe § 2). Auch Ersaglose, die an Stelle e zogener Lose vom Spieler erworben werden, um sich am Spiel weiter

zu beteiligen, gelten als Kauflose im Sinne dieser Bestimmung.

Der Lotterieeinnehmer ist nicht verpflichtet, die Vorklassen des Ersaß-

loses dem Spieler auszuhändigen,

§ 9, Hauptgewinn: Die beiden Hauptgewinne der Schluß

klasse zu je 1000000 Reichsmark fallen auf die Nummer des Loses

der Abteilung T und 11, die am leyten Ziehungstage der Schlußklasse * mit dem ersten Gewinn von 300 Reichsmark gezogen wird. Es erhält

demnah das Los, das am letzten Ziehungstage der Schlußklasse

mit dem ersten Gewinn von 300 Neichsmark gezogen wird, in jeder der

s S Eil E R Ó e A E G Eda E; Lao

vollzieht fih wie folgt: Aus dem Nummernrad wird ein Nöllchen ent-

18 Uhr unter—

die tatsächlich in ihrem Besitz befindlichen Lose entfällt. Die Spieler -

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Erste Beilage zum Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 28 vom 2, Februar 1935. S. 3

Abteilungen T und IT anstatt des Gewinns von 300 Neichêmark einen der 2 Hauptgewinne von 1 000 000 Reichsmark (S 5 1).

§& 10. Amtliche Gewinnlisten: Nah jeder Ziehung gibt die General-Lotterie-Direktion mit ihrem Stempel und mit der ge- druckten Namensunterschrift des Präsidenten der General-Direktion der Preußish-Süddeutshen Staatslotterie versehene Gewinnlisten aus. Die Gewinnlisten der 1. bis 4. Klasse erscheinen etwa 7 Tage nah Beendigung der Ziehung jeder dieser Klassen, und die Gewinnliste der 5. Klasse ersheint etwa 10 Tage nach Beendigung der Ziehung dieser Klasse. Die Gewinnlisten können nah dieser Zeit bei den Lotterieeinnehmern unentgeltlih eingesehen werden. Bei Bezahlung des Bezugspreises und der Auslagen (siehe î 16) fönnen fie auch von den Lotterieeinnehmern bezogen werden, olange deren Vorrat reiht. Für die Nichtigkeit der amtlihen Ge- winnlisten, niht aber für die privaten Gewinnlisten, Zeitungs- meldungen und fonstigen Mitteilungen über das Ziehungsergebnis, übernimmt die General-Lotterie-Direktion die Gewähr.

§ 11. Gewinnzahlung: 1. Nur der rechtmäßige Besiß des Loses sichert den Gewinnanspruch. Der Inhaber eines Gewinn- loses hat erst nach Ablauf von 2 Wochen nach Beendigung der M derjenigen Klasse, auf die das Los lautet, Anspruch auf die ewinnzahlung, der die amtlihe Gewinnliste 10) zugrunde zu legen ist. Die General-Lotterie-Direktion ist nur gegen Uebergabe des Gewinnloses zur Leistung verpflihtet. Das Gewinnlos muß daher innerhalb der im § 14 bestimmten Frist dem zu- ständigen Einnehmer 1) zur Einlösung vorgelegt und übergeben werden. Ein anderer Einnehmer ist nicht berechtigt, den Gewinn auszuzahlen. II. Zu einer Prüfung der Berechtigung des Inhabers des Loses ist die General-Lotterie-Direktion niht ver- pflichtet. Sie ist aber befugt, die Gewinnzahlung einstweilen auszusegen, wenn erbeblihe Bedenken dagegen bestehen, daß der Inhaber zur Verfügung über das Los berechtigt ist. Der Gewinnforderung gegenüber kann sie alle Rechte geltend machen, die dem Einnehmer aus dem Verkauf des Loses gegen den Inhaber zustehen. III. Hat ein deutsches Gericht oder eine deutsche Verwaltungsbehörde die Auézahlung an den Inhaber durch eine vorschristêmäßig zugestellte einstweilige Verfügung, Zahlungssperre oder sonstige Entscheidung verboten, so ist der Ein- nehmer verpflichtet, die Zahlung so lange auézufeßen, bis die Ver- fügung, Zahlungssperre oder Entscheidung von dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde wieder aufgehoben oder sonst hinfällig geworden oder bis dem Einnehmer von den Beteiligten oder von dem Gericht durch rechtékräftige Ent)cheidung diejenige Person bezeichnet worden ist, an die Zahlung geleistet werden soll. IV. Vermag der Einnehmer nah Ablaut von zwei Wochen (Abs. T) einen Gewinn von 1000 Neichs- mark und darüber nit sogleich zu zahlen, jo kann sih der In- haber des Loses darüber eine Bescheinigung erteilen lassen und sie zusammen mit dem Gewinnlos selbst an die General-Lotterie-Direktion einreihen. Die planmäßigen Gewinne zu 100 000 Reichsmark und darüber zahlt die General -Direktion aus. Wenn gegen die Auszahlung keine Bedenken bestehen, wird die General-Lotterie- Direktion dem Losinhaber den Gewinn durch die General-Lotterie-Kasse auszahlen oder auf seine Gefahr und Kosten durch die Post über- mitteln lassen.

§ 12. Abzug von den Gewinnen: Die Gewinne sind unter Abzug von 20 vH bar zahlbar. Der Einnehmer ist verpflichtet, dem Spieler auf Verlangen über den - ihm hiernach gemäß der gestempelten Gewinntabelle der General - Lotterie - Direktion vom 25. Januar 1935 zustehenden Gewinnbetrag bei der Auszahlung eine Berechnung zuzustellen und die Gewinntabelle zur Einsicht vorzulegen.

§ 13. Abhanden gekommene Lose: 1. Das Abhanden- fommen eines Loles hat der Spieler, wenn er niht das gerichtliche Autfgebotsverfahren herbeiführen will, dem zuständigen Einnehmer 1) unge\äumt unter genauer Bezeichnung des Loses \hri\tlih in deuticher Sprache anzuzeigen. I1. Ist beim Eingang der Anzeige das Neulos oder der auf das vermißte Los gefallene Gewinn bereits verfallen oder dem Inhaber des Loses ausgehändigt, so behält es dabei sein Bewenden. 111. Andernfalls kommt es darauf an, ob das als vermißt angezeigte Los zur Erneuerung oder zur Gewinnzahlung bis zum Ablauf der hierfür vorgesehenen Fristen (§8 6 und 14) vorgelegt und übergeben wird. Ist dies nicht geschehen, so wird dem Verlustanmelder vorausgeseßt, daß gegen seine Berechtigung keine Bedenken bestehen das Neulos auêgehändigt, wenn er spätestens eine Kalenderwohe vor Beginn der nächsten Ziehung bis 18 Uhr den planmäßigen Betrag ent- rihtet hat. Für die Gewinnzahlung gelten die Bestimmungen des 8 14 11. IV. Wird dagegen das vermißte Los vorgelegt und gegen Bescheinigung übergeben, so hat der Einnehmer dem Verlustanmelder den Tag der Vorlegung und Uebergabe sowie, wenn möglich, auh Vor- namen, Zunamen, Stand und Wohnort des Eigenbesißers des Loses zu deren Angabe dieser ebenso wie zur Uebergabe des Loses zur Vermei- dung des Verlustes seines Anspruchs verpflichtet ist unter Cinschreibung unverzüglih anzuzeigen. Das Neulos ist dem Vorleger sofort aus- zuhändigen, falls dieser die planmäßigen Bedingungen 6) erfüllt und nicht der Nachweis geführt ist 11 111), daß er zur Verfügung über das Los nicht berechtigt ist, Die General-Lotterie-Direktion ist in einem solchen Fall auch zur Auszahlung des Gewinns an ihn berechtigt und wird dadurh von jeder Verbindlichkeit aus dem Los und dem Spielvertrag völlig befreit, jedo ist sie nicht verpflichtet, vor Ablauf eines Monats nach der Vorlegung und Uebergabe des Lotes zu zahlen. Der Einnehmer wird daher in der Regel bis dahin den Gewinn einbehalten, so daß der Verlustanmelder während dieser Frist gegen den Eigenbesiger im Aufgebotsverfahren die einstweilige Nerfltung oder die endgültige Entsceidung eines deutschen Gerichts über die Zahlung erwirken und zustellen lassen kann. V. Haben mehrere Sitones ein Los als vermißt angezeigt und, bevor es von anderer Seite rechtzeitig vorgelegt ist, das Neulos oder den Gewinn planmäßig abgefordert, so werden diese von der General-Lotterie-Direktion so lange einbehalten, ‘bis ihr von den Verlustanmeldern odet vom Ge- riht durch Entscheidung diejenige Person bezeichnet worden ist, an die geleistet werden soll, und auch dann nur an diese Person ausge- händigt, wenn feine Bedenken dagegen bestehen, daß einer der Verlust- anmelder-+tat\ählich empfangöberechtigt ist. VI. Uebrigens haftet die Preußi|h-Süddeutihe Staatslotterie den Anmeldern - vermißter Lose nicht für Nachteile, die ihnen bei Außerachtlassung vorstehender Bestimmungen durch die Etnnehmer entstehen.

§ 14. Verfallzeit der Gewinne: 1. Der Gewinnauspruch erlisht mit dem Ablaut von 4 Monaten nah dem leyten Ziehungs- tag der Klasse, in der das Los gezogen worden ist. 11. Wird bis zum Verfalltag ein Gewinnlos als vermißt angezeigt 13), so er- lisht der Anspruch des Verlustanmelders exst dann, wenn er den Ge- winn nit gegen Quittung innerhalb der Frist von einem weiteren Monat abgefordert hat, “die mit dem ersten Tag nah Ablauf der Verfallzeit beginnt. Bei mehreren Verlustanmeldern muß inner- halb des weiteren Monats bei Meidung des Verlustes jedes Anspruchs auch die Bezeichnung der zum Empfang des Gewinns ermächtigten Person bewirkt und dem Einnehmer zugestellt sein. IIl. War das Los gemäß § 4 Ziffer 11 gegen Ausstellung eines Gewah1|am)cheins im Gewahrsam des Einnehmers gelassen, so erlisht gegenüber der General-Lotterie-Direktion der Anspruh aus dem Schein mit dem Ablauf von vier Monaten nah dem letzten Ziehungttag d. Klasse der Lotterie, über die der Schein lautet,

& 15. Ein Anspruch auf Verabfolgung vonLofsen bestimmter Nummern zur 1. Klasse einer Lotterie besteht nicht.

Die General-Lotterie-Direktion behält sich vor, zur Anpassung des Loseverkauss an den Bedarf einzelne Losabschnitte aller Los- nummern, joweit sie nicht als ganze oder Doppellose aufgelegt sind, vom Verkauf auszuschließen. -

& 16. Postgebühren: Im Geschäftsverkehr mit dem Ein- nehmer hat der Spieler alle Postgebübren ü tragen. Ebenso trägt

der Spieler alle Postgebühren, die bei Auszahlung der Gewinne durch die General-Direktion entstehen.

Wird die Zusendung der Lose und Gewinnlisten 10) durch die Post gewünscht, )o haben die Spieler ohne Rücksicht auf die Zahl der in der Einnalme ge)|pielten Lose tür jede Klasse einen Pauschal- betrag von 0,25 RM im Ortsyerkehr und 0,30 NM im Fernverkehr zu entrihten, durch den der Kautpreis für die Gewinnlisten und die Postgebühren im gewöhnlichen Ge|chättéverkehr mit dem Spieler ab-

gegolten werden. Der Betrag wird zu jeder Klasse angefordert. kann au für alle Klassen im voraus gezahlt roch us M Die Postgebühren für Einschreib- und Nachnahmesendungen, die au. MEURMiMen Wunsch der Spieler erfolgen, haben diese besonders zu tragen. Berlin W 35, den 25. Januar 1935. General-Direktion der Preußish-Süddeutschen Staatslotterie. Dr. Schlange.

Irichtamtliches. Verkehrswesen.

Neuregelung der laufenden Verkehrsüberwachung.

Motorisierte Polizeipatrouillen für die Land- traßen.

Die Hauptaufgaben der Verkehrspolizei neben der Verkehrs- regelung bestehen in der laufenden Ueberwahung des Verkehrs und in der Durchführung der Verkehrsfontrollen. Der Verkehrs- M cajerant im Reichs - und Preußischen Fnnenministeriun,

egierungsrat Dr. Schifferer, kündigt im Organ des Kameradschaftsbundes der Polizeibeamten an, daß die laufende Ueberwachung des Verkehrs demnächst eine Neuregelung erfahren wird. Es ist beabsichtigt, motorisierte Straßenpolizeipatrouillen einseßen, welche einen dauernden Ueberwachungsdienst auf den Landstraßen außerhalb der Städte durhführen sollen. Die Ver- kehrsftontrollen hätten sih als wirkungsvollste Maßnahme zur Ver- besserung der Verkehrsverhältnisse und zur Beseitigung unzuver- lässiger Elemente aus dem Straßenverkehr erwiesen. Es müsse grundsäßlich daran festgehalten werden, daß die Verkehrskontrollen den gesamten Fahrzeugverkehr und den Fußgängerverkehrx um- fassen. Dr. Schifferer stellt auf Grund seiner Beobachtungen fest, day die Polizei- und Gendarmeriebeamten vielfach geneiat seten, dem Krasftfahrzeug mehr Beachtung zu schenken als den übrigen Verkehrsteilnehmern. Es gehe natürlih nicht an, daß bei Fahr- zeugkontrollen die beteiligten Beamten sich ausschließlich mit Kraftfahrzeugen befassen, während hinter ihrem Rücken Rad- fahrer mit unbeleuchteten Fahrrädern oder Qu Rükstrahler vorbeifahren. Erhöhte Aufmerksamkeit müsse bei diesen Kon- trollen auch den landwirtshaftlihen Fuhrwerken gewidmet wer- den, bei denen die Beleuchtungsvorschriften in rwoeitestem Umfange noh nicht beachtet würden. Die fortschreitende Praxis und längere Uebung, so erklärt der Referent zum Schluß, werde zweifellos in Kürze dazu führen, daß die so notwendigen Ver- kehrsfontrollen ohne Behinderung des Verkehrs und ohne ver- meidbare Verzögerungen durchgeführt werden.

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Tagung der Postsportler.

Die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Post-Sportvereine veran- E am 10. Februar anläßlich ihres ahtjaährigen Bestehens in Würzburg eine Tagung, die mit einer Saarkundgebung und dem 1, Süddeutschen Postshüßentreffen verbunden wird. Außer zahl- reihen Vertretern der Postsportvereine werden auch die Sport- sachbcavbeiter des Reichspostministeriums und fast aller Reichspost- direktionen sowie dex Beauftragte des Reichssportführers und Ver- treter der Reichsbahnsportler an der Tagung teilnehmen. Durch 155 Vereixsgründungen im leßten Fahr ist die Arbeitsgemeinschast auf 320 Postsportvercine mit 1300 Abteilungen und über 130 900 Mitglicdern angewachsen. Die beiden 1934 durhgeführten Reichs- wettkämpfe brachten dio beispiellose Beteiligung von 20 501 Post- schüßen und 4842 Postshwimmern. Beide Veranstaltungen werden 1935 eine wesentliche Beteiligungssteigerung erfahren. Fm neuen Fahr werden auch wieder in allen Landestcilen Postsporttreffen organisiert und in Leipzig cin Uebungsleiterlehrgang durchgeführt werden; eine deutshe Postmannschaft ‘wird sih wieder am inter- nationalen Schießen der europäishen Postsportorganisationen be-

teiligen. Zur Förderung der Breitenarbeit in den Postsportver- einen hat die Arbeitsgemeinschaft für 1935 insgesamt 600 fkünst- lerisch ausgeführte Erzschalen gestiftet.

Hamburgs Seeverkehr nimmt zu.

Hamburg, 1. Februar. Die außerordentliGe Belebung des Binnenmarftes und der Neuaufbau der deutschen Außenwirtschaft haben, wie das Handelsstatistishe Amt Hamburg mitteilt, im Jahre 1934 die Entwicklung des hamburgishen Seeverkehrs ent- schieden beeinflußt. Während im Jahre 1933 der seit Beginn der Weltwirtschaftskrise zu verzeihnende ständige Rückgang des Waren- verkehrs zum Stillstand kam, evgab jih 1934, besonders im lebten Vicretliahne, zum ersten Male wiedex eine bemerkenswerte Be- lebung, die gegenüber dem Vorjahr 723 000 t oder 3,7 % betrug. An dieser Entwicklung war aber aus\hließlich der Wareneingang beteiligt, der eine Zunahme um 1089000 t oder 8,4% aufwies während der Warenausgang weiter um 366000 t oder 5,5 % abnahm. Damit hat der Seceverkehr Hamburgs wieder 71 % des bisher höchsten Umschlags im Fahre 1929 erreicht, darunter der Warxeneingang 75 und der Warenausgang 64 %. Jnfolge der engen Verflechtung Hamburgs in die deutshe Wirtschaft hat der erhöhte Rohstoffbedarf der deutshen Jndustrie eine erhebliche Steigerung der Rohstoffzufuhren zur Folge gehabt.

Auch hinsichtlich der Herkunftsländer sind stärkere Verände- rungen im Fahre 1934 eingetreten. Die Neugestaltung der Ein- fuhrwirtschaft brachte eine Umlagerung von den überseeischen Ge- bieten zu den europäischen Ländern mit sich. Fm Gegensaß zum Wareneingang ist der Warenausgang im Fahre 1934 gesunken. Allerdings weist der Versand nah wichtigen Gebieten des hams- burgischen Ueberseehandels, insbesondere nah Süd- und Mittel- amerifa, ferner nah Afrika, der Türke und Japan eine beahtens- werte Zunahme auf, die als Erfolg sowohl der handelspolitischen Maßnahmen als auch der engen Zusammenarbeit der deutschen JFndustrie mit dem hamburgischen Exporthandel gewertet werden kann. Zugenommen hat auch in Verfolg der binnenwirtschaftlichen Maßnahanen der Verkehr nah derx deutschen Ostseeküste, der mit 536 000 t im Versand eine bisher noch nicht verzeichnete Höhe erreichte.

Die Belebung des hamburgishen Warenverkehrs hatte natur- gemäß auch eine Zunahme des Schiffsverkehrs zur Folge. Die Seeschiffahrt ist in der Ankunft um 662 000 NRT. oder 3,7 % und 1m Abgang um 550 000 NRT. ober 3,1 % gestiegen. Be- merkenstwert ist hierbei, daß die deutshe Schiffahrt verhältnis- mäßig fast doppelt so stark gestiegen ist wie der gesamte Schiffs- verkehr. Fnfolgedessen erhöhte sich ihr Anteil am gesamten Schiffseingang von 44,4 auf.455 %. Außerdem konnte ein Teil der aufgelegten Tonnage wieder in Fahrt geseßt, ein anderer Teil pvrogrammäßig abgewrackt werden, so daß Ende 1934 nur noh 12 Schiffe mit 36 500 NRT. Auflagen gegenüber 50 Schiffen mit

37 600 NRT. Ende 1933. Das bedeutet eine erhebllihe Abnahme um 100 100 NRT. Dieses Ergebnis ist um so erfreulicher, als die deutshe Schiffahrt in hartem Wettbewerb mit der Schiffahrt anderer Länder steht, die durch entwertete Währungen und Schiffahrtsfubventionen einen bedeutenden Vorsprung hat.

Aus der Verwaltung.

Die Umsahsteuer wird über 2000 Millionen erbringen. Senkung in absehbarer Zeit ausgeschlofsen. Der Staatssekretär im Reichsfinanzministerium, Friy Rein-

hardt, macht in der von ihm herausgegebenen „Deutschen Steuer-

Zeitung“ darauf aufmerksam, daß die Umsaßsteuer als Haupt-

einnahmequelle des Reiches das Rückgrat des Reichshaushalts dar-

stelle. Die Einnahmen des Reiches würden im Rechnungsjahr

1934 etwa 8600 Millionen Reichsmark betragen. Dabei würden

allein etwa 1900 Millionen Reichsmark aus der Umsaßsteuer

kommen, was rund 24 % der Gesamteinnahme bedeute. Jm Rech- nungsjahr 1935 werde das Aufkommen an Umsaßsteuer wahr- scheinlich 2000 Millionen Reichsmark übersteigen. Da im Fahre

1932 zum Beispiel nux rund 1,35 Milliarden an Umsaßsteuer ein-

genommen wurden, liege eine sehr beträchtlihe Erhöhung vor, in

der sih die Vermehrung der Umsäße als Ausfluß der verschiede- nen Maßnahmen der Arbeits\hlaht bekunde. Der Staatssekretär sagt noch, daß das Gesamtaufkommen des Reiches an Steuern,

Zöllen und anderen Abgaben im Rechnungsjahr 1934 um etwas

über 1000 Millionen Reichsmark sein werden als im Rechnungs-

jahr 1933 und daß allein 400 Millionen der Mehveinnahme auf die Umsaßsteuer entfallen. Eine Beseitigung der Umsaßsteuer zu erwägen, würde, so erklärt Reinhardt, bedeuten, auf das Rück- grat der Reichsfinanzen und auf eine wichtige Vorausseßung zur

Durchführung der Maßnahmen im Kampf um dié Verminderung

der Avbeitslosigkeit zu verzichten. Es werde weder jemals eine

Beseitiguîg noch in absehbarex Zeit eine Senkung der Umsaß-

steuer in Erwägung gezogen werden können. Hinsichtlih der

Landwirtschaftlich und des Binnengroßhandels habe eine be-

sondere Situation vorgelegen. Eine allgemeine Hevabsehung des

Sayes von 2 % sei nicht in Aussicht genommen. Sobald die Lage

des öffenlihen Haushalts, gesamtsteuerlich gesehen, zu einer Ver-

minderung des Steuerbedarfs führen sollte, würde in erster Linie an eine Senkung der Einkommen- und dexr Gewerbesteuer

gedacht werden müssen, weil eine Senkung dieser Steuern tatsäch-

lih eine Entlastung der Steuevpflihtigen bedeuten und die

weitere Förderung der sozialen, ‘wirtshaftlihen und finanziellen

Dinge unseres Volkes gewährleisten würde. Eine allgemeine Sen-

fung der Einkommensteuer würde zux Erhöhung der Kaufkraft

aller Volksgenossen und zusammen mit der allgemeinen Senkung dex Gewerbesteuer zur Förderung des Unternehmungsgeistes in dex Wirtschaft führen.

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Kunst und Wissenschaft.

Spielplan der Berliner Staatstheater in der Zeit vom 3. bis 11. Februar.

Staatsoper.

Sonntag, den 3. Febr. Der Ring des Nibelungen 2. Tag Siegfried. Musikal. Leitung: Krauß. Beginn: 18/4 Uhr.

SOORE den 4. Febr. Der Bettelstudent. Musikalische

eitung: Preuß. Beginn: 20 Uhr.

Dienstag, den 5. Febr. La Traviata. Musikal. Leitung: Preuß. Beginn: 20 Uhr.

Mittwoch, den 6. Febr. Der Ring des Nibeklungen 3. Tag. Götterdämmerung. Musikal. Leitung: Krauß. Be« ginn:- 1814 Uhr.

Donnerstag, den 7. Febr. Der Bettelstudent. Musikal. Leitung: Preuß. Beginn: 20 Uhr.

Freitag, den 8. Febr. Otello. Musikal. Leitung: Swarowsky a. G. Beginn: 20 Uhr.

Sonnabend, den 9. Febr. Die Zauberflöte. Musikal. Leitung: Blech. Beginn: 19!4 Uhr.

Sonntag, den A Febr. A i d a. Musikal. Leitung: Blech. Beginn: 19% Uhr.

Montag, den 11. Febr. Der fliegende Holländer. Musikal. Leitung: Hegex. Beginn: 20 Uhr.

Staatliches Schauspielhaus. :

Sonntag, den 3. Febr. Das Glas Wasser. Beginn: 20 Uhr. Montag, den 4. Febr. Pygmalion. Beginn: 20 Uhr. Dienstag, den ö. Febr. Dex Gro j e Kurfürst. Beginn: 20 Uhr. Mittwoch, den 6. Febr. Heroische Leidenschaften. Die

Tragödie des Giordano Bruno. Beginn! 20 Uhr. \ Donnerstag, den 7. Febr. Heroische Leidenschaften. Die

Tragödie des Giordano Bruno. Beginn: 20 Uhr. Freitag, den 8. Febr. König Lear. Beginn: 20 Uhr. Sonnabend, den 9. Febr. Das Glas Wa N e x. Beginn: 20 Uhr. Sonntag, den 10. Febr. König Lear. Beginn: 20 Uhr. Montag, den 11. Febr. Pygmalion. Beginn: 20 Uhr.

Die Ausstellungen der Preußischen Akademie der Klinfste.

Am Sonnabend, dem- 2. Februar, wird in der Akademie der Künste am Pariser Play die aus Anlaß des 120. Geburtstages und 30. Todestages des Künstlers von der Akademie in Gemein- chaft mit der Nationalgalerie veranstaltete Adolph Menzel-Aus- tellung vor geladenem Publikum eröffnet. Bei der Eröffnungs- feier werden Professor Dr. Georg Shumann als stellver- tretender Präsident der Akademie und Professor Dr. Hans Mackowsky als Vertreter des Direktors der Nationalgalerie \sprehen. Von Sonnabend 2 Uhr ab ist die Ausstellung allgemein zugänglich. Sie wird bis Anfang März dauern. a

An die Menzel-Ausstellung schließt sich in der Akademie im März und April eine große Ausstellung Polnischer Kunst an, die