1935 / 32 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 07 Feb 1935 18:00:01 GMT) scan diff

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s 13 Auf die Befugnis des Direktors, die förmliche Fassung und den sachlichen Fnhalt ihm vorgelegter Entwürfe zu ändern, finden die Bestimmungen des § 7 sinngemäß Anwendung.

8 20. Der Direktor kann den Ministerialräten seinex Abteilung in besonderen Fällen kurzfristige Dienstbefreiungen gewähren.

3, Die Ministerialräte. 8 21:

(1) Der Ministerialrat ist Sachbearbeiter und Leiter des ihm zugewiesenen Prüfungsgebietes. i j

(2) Dem Ministerialrat werden zur Bearbeitung seines Prüfungsgebietes Prüfungsbeamte zugewiesen. i

(3) Der Ministerialrat leitet die dienstlihe Tätigkeit der ihm ugewiesenen Prüfungsbeamken und beaufsichtigt sie als ständiger Beauftragter des Präsidenten; er kann zu diesem Zwecke den Prüfungsbeamten im Rahmen der ihm vom Präsidenten über- tragenen Befugnisse Weisungen erteilen.

8 22.

Dem Ministerialrat liegt insbesondere ob: :

a) die Geschäfte auf die Prüfungsbeamken zu verteilen und deren Vertretung zu regeln,

b) für die Prüfungsbeamten seines Prüfungsgebietes einen Arbeitsplan aufzustellen,

c) für die Durchführung der Prüfungen den Prüfungsbeamten allgemein oder für den Einzelfall Richtlinien zu geben,

d) dasüur zu sorgen und sih erforderlichenfalls durch selbständiges Eindringen in den Prüfungsstoff davon zu überzeugen, daß die seinem Prüfungsgebiet zugewiesenen Prüfungsbeamten die ihnen obliegenden Arbeiten ordnungs- mäßig und fristgercht ausführen.

S 22.

Der Ministerialrat ist dafür verantwortlich, daß

a) die zu seinem Prüfungsgebiet gehörenden Aufgaben ord- nungsmäßig und fristgereht erledigt werden,

b) die von ihm gezeihneten Entwürfe den aus den Unterlagen ersichtlichen Tatbestand richtig wiedergeben und erschöpfen, und daß in diesen Entwürfen alle für die Entscheidung des einzelnen Falles in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte berücsichtigt werden,

c) an Entscheidungen, die innerhalb seines Prüfungsgebietes vorbereitet werden, alle sachlich beteiligten Beamten des Rechnungshofs mitwirken,

d) keine Erinnerung als erledigt betrachtet wird, ehe nicht sämtliche Gesichtspunkte, die für die tatsächlihe und recht- lihe Beurteilung des Einzelfalles in Betracht kommen, erschöpfend behandelt und gewürdigt worden sind,

e) alle erheblichen oder grundsäßlihen Angelegenheiten seines Prüfungsgebietes oder sonstige wichtige Vorkommnisse aus seiner dienstlichen Tätigkeit zur Kenntnis des Abteilungs- direkto:s gebracht werden,

1) in Fällen, in denen der Sachverhalt es erfordert, Bemer- kungen des Rechnungshofs zur Reichshaushaltsrehnung, Berichte über wesentliche Anstände aus der Prüfung von Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie Bei- träge zur Denkschrift des Präsidenten oder zu den Mit- teilungen des Rechnungshofs an die Reichsregierung auf- gestellt und rechizeitig im Entwurf vorgelegt werden.

S 24.

Der Ministerialrat hat, um die richtige und gleihmäßige Anwendung der Geseße, Verordnungen und Verwaltungsbestim- mungen durch den- Rechnungshof sicherzustellen, über Angelegen- heiten seines Prüfungsgebietes von grundsäßlicher oder erheblicher Bedeutung die Entscheidung eines Senates oder des Großen Senates bei dem Präsidenten zu beantragen. Das gleiche gilt bei nicht behebbaren Meinungsverschiedenheiten mit Direktoren und Ministerialräten. :

S 25.

Der Ministerialrat hat die sich bei der Erledigung der Angelegenheiten seines Prüfungsgebietes ergebenden Schwierig- keiten und Mängel abzustellen. Soweit er im Rahmen seiner Zuständigkeit hierzu nicht in der Lage ist, hat er den Abteilungs- direktor oder durch diesen den Präsidenten zu unterrichten. Ent- sprechendes gilt für wichtigere Wahrnehmungen, die er in seiner Eigenschaft als ständiger Beauftragter des Präsidenten nah § 21 Abs. 3 macht.

26,

Der Ministerialrat, der Streichungen oder sachlihe Aende- rungen in Verfügungsentwürfen vornimmt, mit denen die aus der Prüfung der Rechnungen sich ergebenden Erinnerungen der Verwaltungsbehörde zur Beantwortung und Erledigung mitgeteilt werden, hat in der Regel den beteiligten Prüfungsbeamten vor Weiterleitung der Sache an den Direktor Gelegenheit zur Aeuße- rung zu geben und hierüber einen Vermerk dem Vorgang bei- ufügen. guslg 8 27.

un

Der Ministerialrat, der mit der Vornahme örtlicher Prüfungen“

an Stelle des Rehnungshofs beauftragt ist (5 90 Abs. 1 Saß 3 leßter Halbsay RHO.), ist befugt, über die Aufstellung von Er- innerungen des Rechnungshofs zu entscheiden, Erinnerungen nach & 103 RHO. den Verwaltungsbehörden zur Beantwortung und Erledigung mitzuteilen sowie die Erinnerungen und ihre Beant- wortung und Erledigung mit den Verwaltungsbehörden zu erörtern, 8 28.

Der Ministerialrat kann den Prüfungsbeamten seines Prü- fungsgebietes in besonderen Fällen fkurzfristige Dienstbefreiungen gewähren.

8 29.

Einem Hilfsarbeiter kann in Fällen, in denen eine andere Regelung nicht möglich ist, die Wahrnehmung der Geschäfte eines Ministerialrats mit den sih daraus nah dem §8 21 bis 26 und 28 ergebenden Pflichten und Rechten von dem Präsidenten über- tragen werden. Der Hilfsarbeiter kann nicht zum Mitglied ‘oder stellvertretenden Mitglied eines Senats oder des Großen Senates bestellt werden.

4. Die Prüfungsbeamten.

8 30,

(1) Die Prüfungsbeamten haben die ihnen zugeteilten Prü- fungsarbeiten mit-Einschluß des sich daraus ergebenden Schrift- wechsels unter Beachtung der dem Rehnungshof durh die Reichs- haushaltsordnung und andere Geseße und Verordnungen auf- erlegten Pflichten sowie unter Einhaltung der für die Rechnungs- prüfung erlassenen Bestimmungen, dex ihnen gegebenen Richt- linien und etwa erteilten Weisungen ordnungsmäßig und -frist- gerecht zu erledigen und die ihnen sonst zugewiesenen Geschäfte sach- gemäß auszuführen. E E

(2) Die Prüfungsbeamten haben sih eine möglichst umfassende Kenntnis der für ihre dienstliche Tätigkeit in Betracht kommenden Geseße, Verordnungen und Verwaltungsbestimmungen zu ver- schaffen und sih über Aenderungen auf dem laufenden K halten.

(3) Die Prüfungsbeamtén haben sich mit den für ihr Ar- beitsgebiet in Betracht kommenden wirtschaftlihen Verhältnissen und Verwaltungszwecken vertraut zu machen.

Neichs8- und Staaisanzeiger Nx. 32 vom 7. Februar 1935. S. 2

8 31. Die Prüfungsbeamten sind dafür verantwortlih, daß

a) die Rechnungen und Kassenbücher nebst Belegen, die Bi- lanzen, * Gewinn- und Verclustrechnungen und sämtliche sonstigen Unterlagen der Rechnungslegung von ihnen sorg- faltig geprüft vnd alle erheblihen Mängel förmlicher und sahliher Art erinnert werden,

b) bei der Aufstellung und Bearbeitung der Erinnerungen und bei der Erledigung des sonstigen Schriftwechsels in der förmlichen Fassung und dem sahlihen Fnhalt der Ent- würfe alles Erhebliche berüsihtigt und ershöpfend dar- gestellt wird.

L 32.

__ Die Prüfungsbeamten haben die Prüfung der Rechnungen eines Sat bis zum Ablguf des Kalenderjahres abzu- s{hließen, in das das Ende des Rechnungsjahres fällt. Wenn besondere Umstände die Beendigung der Prüfungsarbeiten zu diesem Zeitpunkt unmöglih machen, haben sie dies dem Ministe- rialrat rechtzeitig anzuzeigen. 8 33.

Die Prüfungsbeamten haben die dem Rechnungshof außer- halb der Rechnungslegung zugehenden Unterlagen und Mit- teilungen, z. B. Kassenanshläge 57 RHO.), Verfügungen und Gere der obersten Reichsbehörden (8 100 Abs. 1 und 2 RHO.), Genehmigungen von über- und außerplanmäßigen Ausgaben, im Rahmen der Aufgaben des Rechnungshofs sorgfältig zu prüfen und erforderlichenfalls über die vom Rechnungshof zu treffenden

Maßnahmen Verfügungsentwürfe vorzulegen. 8 34. Die Prüfungsbeamten sind befugt, Vorschläge zur Behebung von Mängeln in der Verwaltung owie zux Abänderung und

Auslegung von Gesezen, Verordnungen und Verwaltungsbestim- mungen zu machen.

Abschnitt V. Schlußbestimmung. 8 35. ,_ Diese Geschäftsordnung tritt an die Stelle der Jnstruktion für den Rechnungshof des Deutschen Reichs vom 8. Marz 1875 (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 157) - und dec Bekannt- machung des Reichskanzlers, betreffend die Abänderung der S8 4 und 5 der Jnstruktion für den Rechnungshof des Deutschen

E vom 7. April 1877 (Centralblatt für das Deutshe Reich ¿«L02);

Potsdam, den 30. Januax 1935. Der Präsident des Rehnungshofs des Deutschen Reichs, Saemisc.

Verlängerung der Anmeldefrist für die Wirtschaftsgruppe „Privatversicherung“.

Gemäß Verordnung des Herrn Reichswirtschaftsministers vom 27. November 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preu- ßisher Staatsanzeiger Nr. 283 vom 4. Dezember 1934) ordne

an:

Die Anmeldefrist für die Wirtschaftsgruppe „Privatver- siherung“ wird bis zum 28, Februar 1935 verlängert.

Hinsichtlich des Anmeldeverfahrens verweise ih auf meine Anordnung vom 17. Dezember 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 296 vom 19, Dezember 1934), :

Berlin, den 6. Februar 1935.

Der Leitex der Wirt ape „Privatversicherung“/. J. A.: Dr. Lippert.

E S C D R A: (A N C L E D E E S E M S: R 2 A C R T S A

Preußen.

Geschäftsordnung für die Oberrehnungskammerx (GO, ORK.), Vom 30, Januar 1935,

Jn Ausführung des § 126 f Abs. 1 der Reichshaushalts- ordnung (RHO.) vom 31. Dezember 1922 (Reichs- geseßbl. 1923 II S. 17) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1930 (Reichsgesebbl. 11 S. 693 und A Und des Reichsgeseßes vom 13. Dezember 1933 (Reichsgeseßbl. II S. 1007) sowie des Preußischen Geseßes über die Staatshaus- halt8ordnung vom 15. Dezember 1933 (Geseßsamml. S. 475) wird naGsteheunde Geschaftsordnung für die Oberrechnungs- kammer erlassen:

Abschnitt [.

Gliederung der Oberrechnungskammer und allgemeine Pflichten der Beamten,

8 1. (1) Die Oberrechnungskammer gliedert sih in: a) die Präsidialabteilung (§8 9—11) und b) De O für die Rehnungsprüfung (§8 12 is 34). (2) Die Prâäsidialabteilung und die Abteilungen für die Rech- nungsprüfung haben sih in ihren Arbeiten gegenseitig zu unter- stüben. g 9

(1) Die Beamten der Oberrehnungskammer haben sich dienst- lih und außerdienstlih vorbildlih zu verhalten.

(2) Die Beamten der Oberrehnungskammer sind zu unbe- dingter Amtsvershwiegenheit verpflichtet.

Abschnitt 11.

Der Chespräsident.

S3. Der Chefpräsident leitet und N nah § 124 Abs. 1 RHO. die gesamte Tätigkeit der Oberrehnungskammer; ihm liegt

die Führung der Verwaltung, die Verteilung der Geschäfte inner-

halb der Oberrehnungskammer und deren Vertretung nach außen ob. i, 84.

(1) Der Chefpräsident ist, uneiVatei der Vorschriften der SS 120, 121 und 121 a Abs. 1 RHO,, der Dienstvorgeseßte der Beamten der Oberrehnungskammer.

(2) Er kann den Beamten der Oberrehnungskammer, unbe- schadet der Vorschrift des § 126 Say 2 RHO., Weisungen erteilen.

(3) Der Chefpräsident kann nah § 125 Abs. 3 und L 126 RHO. von den Direktoren und Ministerialräten, auch soweit sie nit A es Präsidialabteilung tätig sind, gutachtlihe Äußerungen erfordern.

8.5, (1) Der Etne trägt die Verantwortung für die L O NANSSiRCPI0e rledigung der Geschäfte der Oberrechnungs- ammer.

i wendung der

r.

(2) Der Chefpräsident hat dahin zu wirken, daß die Obera rechnungskammer die Geseße, Verordnungen und Verwaltungs3- bestimmungen rihtig anwendet und na gleihen Grundsäßen verfährt.

8 6.

(1) Der Chefpräsident verteilt die Geschäfte der Obers rechnungskammer auf die Abteilungen sowie auf die Sach- und Prüfungsgebiete durch einen Geschäftsplan; er bestimmt, soweit dies niht schon durch die Reichshaushaltsordnung geschehen ist, Geschäfte 8 seiner Mitwirkung bei der Erledigung diesex

eschäfte.

(2) Der Chefpräsident regelt den Geschäftsgang der Ober«4 rechnungskammer im Wege der Geschäftsanweisung.

8 7. (1) Der Chefpräsident kann in Angele enheiten, in denen ihm die Entscheidung obliegt, die förmliche Faffung und dén En «nhalt ihm vorgelegter Entwürfe ändern.

(2) Der Chefpräsident kann Entwürfe von Entscheidungen der Oberrehnungskammer, die nah § 126a RHO ergehen, in dex förmlichen Fassung ändern; die geänderken Gntioirie sind vor Abgang den beteiligten Ministerialräten und Direktoren nohmal3 vorzulegen. Änderungen des sachlichen Jnhalts solher Entwürfe können nur von allen an der Entscheidung der Oberrechnungs- kammer beteiligten Beamten beshlossen werden. Diese Bestim- mungen gelfen sinngemäß hinsichtlih der Entscheidungen der Senate und des Großen Senates (§8 126 b—126 e RHO).

(3) Der Chefpräsident kann andere Entwürfe der Ober- rechnungskammer als in Absay 2 genannt sind, in ihrer förms- lihen Fassung und ihrem sahlihen Fnhalt ändern. Änderungen des saHlichen Jnhals dürfen das Prüfungsverfahren der Ober- rechnungsfkammer nicht beshränken 126 Say 2 RHO); sie sind vor Abgang den beteiligten Ministerialräten und Direktoren noch» mals vorzulegen.

(4) Für die Entscheidung der Frage, ob es sich bei einer Angelegenheit um einen Entwurf nah Absatz 2 oder nah Absatz 3 rid find die Vorschriften der RHO maßgebend; die leßte Ent- eidung hat der Chefpräsident nah 8 126 e RHO.

88.

„Der Vizepräsident hat die Rechte und Pflichten des Chef- präsidenten nach den §8 3—7, wenn er den dur Abwesenheit, Krankheit oder sonstige Umstände an der Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte gehinderten Chefpräsidenten vertritt oder die N des Chefpräsidenten neben diesem insoweit ausüb als der Chefpräsident ihm seine Vertretung übertragen hat. Da gleiche gilt für den zum Stellvertreter des Chefpräfidenten nach S 119 Absay 5 RHO ernannten oder bestimmten Direktor, wenn dieser den Chefpräsidenten vertritt.

Abschnitt II1. Die Präsidialabteilung.

8 9.

Die Präsidialabkeilun der Oberrehnungskammex 125 RHO) ist, soweit der Chefpräsident nicht eine andere N trifft, abgesehen vom Hauptbüro nach § 126 g Absay % RH! mit der Prâästdialabteilung des Bed Dee (8 9 der Geschäfts- ordnung für den Rechnungshof des Deutschen Reichs) vereinigt.

& 10.

Die Geschäfte der Präsidialabteilung werden unter derx ver- antivortlichen Leitung des Chefpräsidenten nach dessen Weisungen bearbeitet.

S le

(1) Sahbearbeiter der Präsidialabteilung sind die dieser zu-

gewiesenen Beamten und Angestellten, der Ministerial- veriwvaltungsdirektor sowie die nah näherer Bestimmung des Chefpräsidenten in der Präsidialabteilung tätigen, den Abtei- lungen für die Rechnungsprüfung angehörenden Direktoren und Ministerialräte der Oberrehnungskammer (8 125 Abs. 3 RHO,).

(2) Der Ministerialverwaltungsdirektor leitet das Hauptbür9o, dessen Arbeitsgebiet durch den Geschäftsverteilungsplan be-

stimmt wird. Abschnitt IV. Die Abteilungen für die Rechnungsprüfung.

1, Allgemeines, & 12.

(1) Die Oberrehnungskammer erledigt die ihr auf Grund der Reichshaushaltsordnung oder anderer Geseße und Verord- nungen übertragenen Prüfungsaufgaben in Abteilungen, die in Prüfungsgebicte gegliedert stnd. :

(2) An der Spive der Abteilungen stehen Direktoren; die Prüfungsgebiete wexden Ministerialräten zugeteilt; den Minis sterialräten werden Prüfungsbeamte zugewiesen.

& 13. Die Rehnungsprüfung ist so zu fördern, daß die Bemer- kungen der Oberrehnungskammer einschließlih des Berichtes Über wesentliche Anstände aus der Prüfung von Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit und die Denkschrift des Chefs räsidenten gu den durh die GesYäftsanweisung festgesezten erminen abgeschlossen sind, 8 14.

Den Geschäftsgang der Senate und des Großen Senates (SS 126 b bis 126 e RHO,) regelt der Chefpräsident im Wege der Geschäftsanweisung. 8 16

(1) Die Entscheidungen des Großen Senates sind für alle Beamten der Prüfungsabteilungen der Oberrehnungskammer bindend, die Entscheidungen eines Senates für die Beamten der Prüfungsgebiete, für die der Senat gebildet ist.

(2) Mitteilungen über das Zustandekommen der Ent- scheidungen der Senate oder des Großen Senates über den Kreis der im § 120 Saß 1 RHO, genannten unabhängigen Beamien der Oberrechnungskammer hinaus sind unzulässig.

2. Die Direktoren. 8 16.

(1) Der Direktor führt die Abteilung und leitet ihren Ge- schäftsbetrieb; er beaufsihtigt als ständiger Beauftragter des Chefpräsidenten die dienstlihe Tätigkeit der Beamten seiner L z

(2) Der Direktor wirkt bei der A der Geschäfte seiner Abteilung nach den Vorschriften der Reichshaushalts- ordnung und den vom Chefpräsidenten getroffenen Bestim- mungen mit, ;

(3) Der Direktor kann zur Eriilung dieser Aufgaben im Rahmen der ihm vom Chefpräsidenten übertragenen Befugnisse den Ministerialräten - seiner Abteilung, unbeschadet des § 126 Soz A RHO., allgemein oder für den Eingelfall auch hin- ichtlih der vom Ministerialrat nah § 22 zu erledigenden Ge- chäfte Weisungen erteilen; er kann auch von den Ministerial- raten seiner Abteilung gutachtliche Aeußerungen erfordern.

8-17. Der Direktor ist dafür verantwortlich, daß die Geschäfte seinex Abteilung ordnungsmäßig erledigt werden. & 18.

(1) Der Direktor hat, um die richtige und gleihmäßige Ans Geseße, Verordnungen und Verwaltungs§=- bestimmungen durh die Oberre nungskammer sicherzustellen, über Angelegenheiten von grundsäßliher oder erhebliher Be-

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Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 32 vom 7. Februar 1935. S. 3

deutung die Entscheidung eines Senates oder des Großen Senates bei dem Chefpräsidenten zu beantragen. Das gleiche gilt bei niht behebbaren Meinungsverschiedenheiten zwishen Beamten der Oberrechnungskammer, die an einer Entscheidung nah & 126 a RHOD. beteiligt sind.

(2) Der Direktor hat dafür zu sorgen, daß alle erheblichen oder grundsäßlihen Angelegenheiten sowie sonstige wichti e Vor- kommnisse in seiner Abteilung zur Kenntnis des Chefpräsidenten gebracht werden. 19

Auf die Befugnis des Direktors, die förmliche Fassung und den sachlichen Fnhalt ihm vorgelegter Entwürfe zu ändern, finden die Bestimmungen des § 7 sinngemäße Anwendung.

8 20.

Der Direktor kann den Ministerialräten seiner Abteilung in

besonderen Fällen kurzfristige Dienstbefreiung gewähren.

3. Die Ministerialräte.

8 21.

(1) Der Ministerialrat ist Sachbearbeiter und Leiter des ihm zugewiesenen Prüfungsgebietes.

(2) Dem Ministerialrat werden zur Bearbeitung seines Prü- fungsgebietes Prüfungsbeamte zugewiesen.

(3) Der Ministerialrat leitet die dienstliche Tätigkeit der ihm a Prüfungsbeamten und beaufsichtigt sie als ständiger

eauftragter des Chefpräsidenten; er kann zu diesem Zwecke den Prüfungsbeamten im Rahmen der ihm vom Chefpräsidenten übertragenen Befugnisse Weisungen erteilen. S 22.

Dem Ministerialrat liegt insbesondere ob:

a) die Geschäfte auf die Prüfungsbeamten zu verteilen und deren Vertretung zu regeln,

b) für die Prüfungsbeamten seines Prüfungsgebietes einen Arbeitsplan aufzustellen,

c) für die Durhführung der Prüfungen den Prüfungsbeamten allgemein oder für den Einzelfall Richtlinien zu geben,

d) dafür. zu sorgen und sich erforderlichenfalls durch selb- ständiges Eindringen in den Prüfungss\toff davon zu überzeugen, daß die seinem Prüfungsgebiet zugewiesenen Prüfungsbeamten die thnen obliegenden Arbeiten ordnungs- mäßig und fristgereht ausführen.

j 8 23.

Der Ministerialrat is dafür verantwortlich, daß

a) die zu seinem Prüfungs8gcbiet gehörenden Aufgaben ord- nungsmäßig uñd fristgerecht erledigt werden,

b) die von ihm gezeihneten Entwürfe den aus den Unterlagen ersihtlihen Tatbestand richtig wiedergeben und erschöpfen, und daß in diesen Entwürfen alle für die Entscheidung des einzelnen Falles in Betracht kommenden rechtlihen Ge- sihtspunkte berüdcksichtigt werden.

c) an Entscheidungen, die innerhalb seines Prüfungsgebietes vorbereitet werden, alle sahlich beteiligten Beamten der Oberrehnungskammer mitwirken,

d) feine Erinnerung als erledigt betrahtet wird, ehe nit sämtliche Gesichtspunkte, die für die tatsählihe und recht- lihe Beuxrteilung des Einzelfalles in Betracht kommen,

«erschöpfend behandelt und gewürdigt worden sind,

e) alle erheblihen oder grundsävßlihen Angelegenheiten seines Prüfungsgebietes oder sonstige wihtige Vorkomm- nisse aus seiner dienstlihen Tätigkeit zur Kenntnis des Abteilungsdirektors gebracht werden,

f) in Fällen, in denen der Sachverhalt es erfordert, Bemer- kungen der Oberrehnungskammer zur Staatshaushalts- rehnung, Berichte über wesentlihe Anstände aus der Prü- fung von Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie. Beiträge zur Denkschrift des Chefpräsidenten oder zu den Mitteilungen der Oberrehnungskammer an das Staats- ministerium aufgestellt und rechtzeitig im Entwurf vor- gelegt werden.

S 24.

Der Ministerialrat hat, um die rihtige und gleichmäßige An- wendung der Geseße, Verordnungen und Verwaltungsbestimmungen durch die Oberrehnungskammer sicherzustellen, über Angelegen- heiten seines Prüfungsgebietes von grundsäßlicher odex erheblicher Bedeutung die Entscheidung eines Senates oder des Großen Senates bei dem Chefpräsidenten zu beantragen. Das gleiche gilt bei nicht behebbaren Meinungsverschiedenheiten mit Direktoren und Ministerialräten.

8 25

Der Ministerialrat hat die sih bei der Erledigung der An- gelegenheiten seines Prüfungsgebietes ergebenden Schwierigkeiten und Mängel abzustellen. Soweit er im Rahmen seiner Zuständig- keit hierzu nicht in der Lage ist, hat er den Abteilungsdirektor oder durch diesen den Chefpräsidenten zu unterrihten. Entsprechendes gilt für wichtigere Wahrnehmungen, die er in seiner Eigenschaft als ständiger Beauftragter des Chefpräsidenten nah §21 Abs. 3 macht. : :

8 26.

Der Ministerialrat, der Streichungen oder sahlihe Aende- rungen in Versügungsentwürfen vornimmt, mit denen die aus der Prüfung der Rechnungen sih ergebenden Erinnerungen der Ver- waltungsbehörde zur Beantwortung und Erledigung mitgeteilt werden, hat in der Regel den beteiligten Prüfungsbeamten vor Weiterleitung der Sache an den Direktor Gelegenheit zur Aeuße- rung zu geben und hierüber einen Vermerk dem Vorgang bei-

zufügen. S 27.

Der Ministerialrat, der mit der Vornahme örtlicher Prüfungen an Stelle der Oberrehnungskammer beauftragt ist (8 90 Abj 1 Saß 3 leßter Halbsaß RHO.), ist befugt, über die Aufstellung von Erinnerungen dex Oberrechnungskammer zu entscheiden, Er- innerungen nach § 103 RHO. den Verwaltungsbehörden zur Beantwortung und Erledigung mitzuteilen sowie die Erinnerungen und ihre Beantwortung und Erledigung mit den Verwaltungs- behörden zu erörtern. 8 28,

Der Ministerialrat kann den Prüfungsbeamten seines Prü- fungs8gebietes in besonderen Fällen kurzfristige Dienstbefreiungen gewähren.

8 29,

Einem Hilfsarbeiter kann in Fällen, in denen eine andere Regelung nicht möglich ist, die Wahrnehmung der Geschäfte eines Ministerialrates mit den sih daraus nah den §8 21——26 und 28 ergebenden Pflichten und Rechten von dem Chefpräsidenten über- tragen werden. Der Hilfsarbeiter kann niht zum Mitglied oder stellvertretenden Mitglied eines Senates oder des Großen Senates bestellt werden.

4. Die Prüfungsbeamten. 8 30.

(1) Die Prüfungsbeamten haben die ihnen zugeteilten Prü- R A mit Einschluß des sich daraus ergebenden Schrift- wechsels unter Beachtung der der Oberrehnungskammer durch die dteichshaushaltsordnung und andere Geseke und Verordnungen auferlegten Pflichten sowie untér Einhaltung dex für die Rech- nungsprüfung erlassenen Bestimmungen, dexr ihnen gegebenen Richtlinien und etwa erteilten Weisungen ordnungsmäßig und

E zu erledigen und die ihnen sonst zugewiesenen Geschäfte achgemäß auszuführen. (2) Die Prüfungsbeamten haben sich eine möglichst umfassende

Bekanntmachung. Auf Grund des § 7 der Verordnung des Herrn Reichs

Kenntnis der für ihre dienstlihe Tätigkeit in Beixacht kommenden präsidenten zum Schuße des deutschen Volkes vom 4. Februar Geseßze, Verordnungen und BVerwaltungsbestimmungen zu ver- | 1933 habe ih folgende Böcher und Drueschriften in reußen

schaffen und sih über Aenderungen auf dem laufenden zu halten. | wegen Gefährdung von Sitte und Anstand beschlagnahmt:

(3) Die Prüfungsbeamten haben sih mit den für ihr Arbeits- : ; 4 ; A E wirtschaftlichen Verbältni sen und L I e e e Uar i E Eve Ellin, szwedcer vertrau ; ; [Onejtaza , - - ; tis: E E 2. „Die Zerrissenen“, von Ernst Laas, Drei-Kegel-Vers« s E i L : lag G. m, b. H., Berlin-Leipzig-Wien. ie Prüfungsbeamten sind dafür verantwortlich, daß 3. „Wer keine Wahl hat, hat die Qual“, von F. C. Weiß a) S Ren und : Mlenolider nebst Se sgen, Me kopf, Malik-Verlag, Berlin. nzen, Gewinn- und Verlustrehnungen und sämtliche 4. „Die Möwe“, Heft 2, 1. Jahrgang, Oktober 1934 onstigen Unterlagen der Rechnungslegung von ihnen sorg- Ri E i ( 2 fällig geprüft und alle erheblichen h i E N ra Seis S ; : ;

| ângel förmlicher und ahliher Art erinnert werden, b) bei der Aufstellung und Bearbeitun; Der Polizeipräsident in Berlin Landeskriminalpolizeiamt, Q

A. Ve Nebel

l 1 der Erinnerungen und bei der Erledigung des sonstigen chriftwechsels in der förmlichen Fassung und dem sahlihen Jnhalt der Entwürfe alles Erhebliche berücksichtigt und ershöpfend dargestellt wird.

8 32. Bekanntmachung.

Die Prüfungsbeamten haben die Prüfung der Rechnungen Auf Grund der Vorschriften der Gesehe vom 26. Mai eines Rehnungsjahres bis zu den durch die Geschäftsähweifunzen 1933 (Reichsgesebbl. I S. 293) und vom 14. Juli 1933 festgesegten Terminen abzuschließen. Wenn besondere Umstände | (Reichsgeseßbl. 1 S. 479) über die Einzichung kommunistia ie Veendigung der Prüfungsarbeiten zu diesem Zeitpunkt unmög- schen, volks- und staatsfeindlihen Vermögens wird hiermit O E haben sie dies dem Ministerialrat rechtzeitig anzu- das im Grundbuch von Thale, Band 55, Blatt 1901, ver- eigen. L 33. S O mit samt!ihem Fnventar und Zu- Die Prüfungsbeamten haben die der Oberrechnungskammer ie S R P T ; lis der s zugehenden Unterlagen Aub Mit- u N bis s taus E B. D Tha le i; teilungen, z. B. Kassenanschläge (S 67 RHO.), Verfügungen und zugunsten des Landes Preußen entshädigungslos eingezogen. Erlasse der obersten s (9 100 Abs. 1 is RHO.), Magdeburg, den 2. Februar 1935. ne9migungen von über- und außerplanmäßigen Ausgaben, im D aier ifide Rahmen der Aufgaben der Oberrechnungskammer sorafältia zu V e E prüfen und E emals äber die von der Oberrehnungs- e O ; kammer zu treffenden aßnahmen Verfügungsentwürfe vorzu-

legen. egen 8 34. : Bekanntmachung.

Die Prüfungsbeamten sind befu t Vorschläge zur B ebu Die heute ausgegebene Nummer 3 der Preußischen Ges von Mängeln in der Verwaltung Pie hs Abänderun 0 seßsammlung enthält unter:

Auslegung von Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungs- Nx. 14222. Erlaß ü die Ausü s Gnadenreté 1 bestimmungen zu machen, A gs ¿ Febultar 1086; Uber die Ausübung des Gnadenrechts, vom Nr. 14223. Erlaß über Beamkenernennungen, vom 6. Februar

Abschnitt V. 1935; Schlußbestimmung,. Nr. 14224. Verordnung über die Entschädigung der Beisitzer L 35, der Einigungsstelle bei dem Amtsgericht in Aurich, vom 24. Ja-

nuar 1935;

Nr. 14225. Verfügung über die Bildung gemeinschaftlicher Pachteinigungsämter im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm, vom 24. Fanuar 1935.

Umfang: s Bogen. Verkaufspreis: 0,20 RM, zuzüglich einer Versandgebühr von 4 Rpf.

Zu beziehen dur: R. v. Decker's Verlag (G. Schenk), Berlin W 9, Linkstr. 35, und durch den Buchhandel.

Der Chefpräsident der Oberrechnungskammer. Berlin, den 7. Februar 1935.

Saemisc. Schriftleitung der Preußischen Geseßsammlung,

I Itichtamtliches.

Verkehrswesen.

Der Binnenverkehr des Hafens Hamburg im Zahre 1934.

Jnfolge der besonderen Stellung, die Hamburg von jeher als Vermittler zwischen der deutschen und ausländishen Biribefi einnimmt, sind naturgemäß See- und Binnenverkehr im Hafen Hamburg aufs engste miteinander verbunden. So entsprach, wie das Handelsstatistishe Amt Hamburg mitteilt, die Zunahme des Warenverkehrs zur See im Fahre 1934 gegenüber 1933 um 733 000 t M a % E O des rade ete um 648 000 t oder 4,2 %. ayreno m Seeverkehr aus\chließlichß der Waren- m Hamburger Hafe î Seefchife.

ar, m Vinnenverkehr der Warenaus it 72 L - Weoruar 1959 1a( D ‘ger Yasen 26 Sees oder 96 %. Aut der Rüdgang des Wavenempfanges A ‘bóhe [isse (davon 24 deuische und 2 englische) mit 91865 BRT auf von 73 000 t oder 0,9 % stand zu der Abnahme des seewärtigen | gen 12 (10 deutsche und 2 englische) Seeschiffe mit 69 192 BRT Versandes um 366 000 t-oder 55% in Beziehung. Der Vergleich am 1. Januar 1935. Die Erhöhung der Zahl der auflicegenden zwischen See- und Binnenverktehr zeigt aber auch die steigende Schiffe erklärt sich ausscließlih dur die Eisverhältnilse in dex Verpflehtung Hamburgs in die Binnenwirtshaft. Denn die Zu- O ilt eine jährlih um die gleiche Zeit wiederkehrende nahme des „gesamten Binnenverkehrs und des) Warenverfandes rsheinung.

ist verhältnismäßig stärker als die Steigèrung des Seeverkehrs und des Waveneinganges zur See, während die Verluste: des see- wärtigen Wavrenausganges durch stärkeren Binnenwverkehr aus- geglichen wurden. Dieselbe Entwiklung wies der deutsche Küsten- verkehr des Hafens Hamburg im Jahre 1934 auf.

_ Diese Geschäftsordnung tritt an die Stelle des Regulativs über den Geschäft8gan4 bei der Oberrechnungskammerx vom 22. September 1873 (Gesegsamml, S. 458) sowie der dieses Regu- E E A H Me vom 27. Fuli 1874 (Ge- eßsamml. S. ; ai 7 (Geseßsamml. S. 130 d 28. Mai 1912 (Geseysamml. S. 95). E

Potsdam, den 30. Januar 1935.

elbeverkehr des Hafens Hamburg ist infolge der außerordentli ungünstigen Wasserverhältnisse wieder auf einen Stand gesunken, wie er seit den leßten zehn Fahren nicht mehr zu verzeichnen war. Nur der Verkehr auf der Niederelbe zeigte in Verbindung mit den binnenwirtschaftlihen Maßnahmen eine stärkere Verkehrs3- belebung. Der Anteil der deutschen Fahrzeuge an der gesamten Binnenschiffahrt ist von 90,3 auf 92,3 % gestiegen.

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Ab 1. März Reichsbahntarif im Saarland.

A N, S 4 R e des Saargebietes 0 E / j ir anntgegeben, daß a . Februar sämtlihe Tarife dex L Während der langen Dauer der Niedrigwasserperiode im Saarbahnen lber Kraft gesezt werden. Ab 1. Mez O die «Fahre 1934 ist die Verkehrssteigerung fast ausschließlih dem Eisen- Binnentarife der Deutshen Reihsbahn. Es wird hierbei darauf bahnverkehr zugute gekommen. Er stieg im Empfang um 446 000 | A heielen, daß die Aufhebung im Benehmen mit der deutschen oder 9,5 % und im Versand um 591 000 t oder 16,8 %. Der Ober- eihsregierung erfolgt.

E E Aus der Verwaltung.

Preußens Aufbauarbeit 1934.

59 Gesetze und fast 250 GesezeSverordnungen.

Die vom Ministerpräsidenten Göring geführte Preußische Staatsregierung hat im Fahre 1934 eine E O arbeit auf den verschiedensten Verwaltungsgebieten geleistet. Aus einerjeßzt herausgekommenen amtlichen Uebersicht ergibt sich, daß im Berichtsjahre von der Preußischèn Regierung 59 Geseße und 247 Geseßesverordnungen und wichtige Verfügatngen allein in der Preußischen Gesebsammlung verkündet worden sind. Entsprechend dem nationalsozialistishen Staaksaufbau handelte es sich dabei vorviegend um die Anpassung bzw. Erseßung neamtties Be- stimmungen aus der Vergangenheit. Hierher gehört z. B. das Gesey zur Aenderung der Bestimmungen über die Vereinfachung

MNeue Urlaubsregelung für die Zugendlichen in den Reichsbetrieben.

Der Reichsfinanzminister hat eine für alle Reichsverwal- tungen und Reichsbetriebe gültige Urlaubsregelung für Lehr- linge und Jungarbeiter erlassen. Danach ist TFFungarbeitern und Angestellten bis zum vollendeken 18. Lebensjahxe sowie Lehr- lingen, die den thnen zustehenden Erholungsurlaub in einem Sommerlager (Hitlerlager) zubringen, Dienstbefreiung untex Fortzahlung der Bezüge insoweit zu gewähren, als der ihnen nach der Tarif- oder Dienstordnung zustehende Erholungsurxlaub unter 14 Tagen zurückbleibt. Vorausseßung ist, daß die Festseßung des Urläubs bzw. der Einberufung von den örtlichen Skellen der Deutschen Arbeitsfront im Einvernehmen mit der Dienststelle A erfolgt. Auf die weiblihe Fugend findet diese Festseßung eben- und Verbilligung der Verwaltung landwirtschaftliher Kredit- | falls insoweit Anwendung, als ihre Zusammenfassung in ähn4 institute ferner das Geseß zur Aenderung der Bestimmungen über | licher Weise wie bei den männlichen Jungarbeitern von der Deut= die Neugliederung von Landkreisen und die Aenderung der Vor- Ag Arbeiksfront durchgefühtt wird. Die Altersgrenze kann bet schriften über die Bildung von Gesundheitskommissionen. Au | den weiblichen- Arbeitskräften bis zum vollendeten 21. Lebensjahr wurden die maßgebenden Geseyesbestimmungen über das Polizei- | erstreckt werden. Frgendwelhe Zahlungen von Beiträgen usw. beamtenwesen, über die Bekämpfung der Tuberkulo e, über die | zu den Kosten des Sommerlagers durch die Dienststellen erfolgen Ausführung des Bürgerlichen Geseßbuchs, über die Bultinbicgelen niht. Die Regelung ist zunächst auf das am 1. April beginnende innerhalb des Staatsministeriums, über die Bekämpfung über- | Urlaubsjahr 1935 beschränkt. tragbarer Krankheiten, über das Dienststrafreht, über die Aus- führung des Kampfes gegen gefährliche Gewohnheitsverbreck V usw, neu gefaßt. Von den wichtigen neuen Gesetzen seien écivähnt das preußische Jagdgeseß, das Geseß über Amtsbezeihnungen, das Gesey über das Landjahr und das Gese über die Verfassung der Hauptstadt Berlin.

Durchschnittsbetrag der Shestandsdarlehen 600 NIN.

__ Jn einem Runderlaß, der der Reichsfinanzminister zur Er läuterung der neuen geseßlihen Bestimmungen über Ehestand3- darlehen herausgegeben hat, wird mitgeteilt, daß die zur Ver-