1935 / 43 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 20 Feb 1935 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 43 vom 20. Februar 1935. S. 2

(2) Die Festsebung und Erhebung der Schlachtsteuer, die Entscheidung über die Schlachtsteuervergünstigung für Haus- s{lachtungen sowie die Schlachtsteuererstatiung in den Fällen der D G Und T der Schlachtsteuerdurhführungsverordnung bleiben weiterhin den Stellen übertragen, die bislang mit den ent- sprechenden Dienstgeschäften betraut waren. Diese Stellen sind binsihtlih der Schlachtsteuer Hilfsstellen des Hauptzollamts im Sinn der Reichsabgabenordnung und der Schlachtsteuerdurch- führungsverordnung. Der Präsident des Landesfinanzamts kann einzelnen Hilfsstellen die durch Say 1 übertragenen Aufgaben ganz oder zum Teil entziehen und anderen Hilfsstellen oder Zollstellen übertragen. Er kann auch neue Hilfsstellen errichten.

8 19,

Die nah §£ 18 Abs. 2 mit der Schlachtsteuererhebung be- trauten Hilfsstellen haben die angenommenen Schlachtsteuer- einzahlungen an die örtlih zuständigen Zollämter (Zollkassen) abzuliefern. Jm übrigen finden die Bestimmungen des § 22 Diffecn 1 Und 5 der Schlachtstenerdurhführungsverordnung Anwendung.

(1) Für Shlachtungen im Saarland in der Zeit vom 1. März bis zum Ablauf des 30. Juni 1935 ist die Schlachtsteuer nur in halber Höhe der im § 3 des Schlachtsteuergeseßes und im § 5 der Schlachtsteuerdurhführungsverordnung vorgesehenen Sätze zu erheben.

(2) Für Schlachtsteuerbeträge, die für Schlahtungen im Saarland in der Zeit vom 1. bis zum Ablauf des 15. Juli 1935 zu zahlen sind, kann die Schlathtsteuerhilfs\stelle in Abweichung von £ 5 des Schlachtsteuergeseßes Zahlungsaufshub ohne Ver- zinsung und ohne Sicherheitsleistung bis zum 15, September 1935 gewähren; der Zahlungsaufshub darf nur saarländischen Gewerbetreibenden, die gewerbsmäßig für eigene Rechnung {lachten oder schlahten lassen, und nur bis zur halben Höhe der Schlachtsteuerbeträge bewilligt werden. Die Gewährung von Zahlungsaufschub ist auf dem Schlachtsteuerbescheid zu vermerken. (3) Die Schlachtsteuerausfuhrvergütung is für vergütungs- fähige Gegenstände, die in der Zeit vom 1. März bis zum Ablauf des 15. Juli 1935 aus dem Saarland in das Zollausland aus- geführt worden sind, nur in halber Höhe der im § 9 der Schlacht- steuerdurchführungsverordnung vorgesehenen Säße zu zahlen.

8 21. Tabaksteuer.

Wer bei Ablauf des 28. Februar 1935 noch nicht verwendete Saarsteuerzeichen im Besiß - oder Gewahrsam hat, hat diese der Zollstelle bis zum 10, März 1935 anzumelden. Der Aufsichtsober- beamte prüft die Anmeldung und bescheinigt das Ergebnis in den über den Bezug von Saarsteucrzeichhen geführten Büchern. Die Anmeldung shließt die Verwendung der Saarsteuerzeichen gemäß 88 23 und 24 niht aus. Soweit die Saarsteuerzeichen dem An- meldenden nicht gemäß 88 23 und 24 belassen werden, sind sie bis zum 20. März 1935 an die Zollstelle zurückzugeben. Diese seßt den Steuerwert der angemeldeten Saarsteuerzeichen von Tabak- abgabebeträgen ab, die aus der Zeit vor dem 1. März 1935 zu Lasten des Anmeldenden zum Soll stehen. Soweit dem Steuer- wert Sollbeträge nicht gegenüberstehen, ist er herauszugahken.

8 92.

(1) Für die bei Ablauf des 2. Februar 1935 in einem saar- ländishen Zigarettenherstellungsbetrieb vorhandenen Tabake einshließlich der im Verarbeitungsgang besindlihen und der be- reits zu noch nichr versteuerten Zigaretten veravbeiteten gilt mit dem 1. März 1935 die Materialsteuer in Höhe des Steuer- saßes des § 93 des Tabaksteuergeseßes als entstanden; sie ist in alcichen Teilbeträgen am 25. Juli, 25. August und 25. September 1935 zu zahlen. Ein Zahlungsaufschub ist niht zulässig.

(2) Die nah Abs. 1 geshuldete Materialsteuer ist auf Antrag für die Tabakmenge zu erlassen, die der Zigarettenmenge ent- spricht, die der Hersteller in der Zeit vom 1. März bis 30, Funi 1935 mit Saarsteuerzeichen in Verkehr gebracht hat. Der Erlaß darf jedoch nur für 4/12 dex von dem Hersteller im Kalenderjahr 1924 verarbeiteten Rohstoffmenge gewährt werden. -

(3) Gegen den Bescheid auf einen Antrag na A2 it nur Beschwerde an den Präsidenten des Landesfinanzamts zu- lässig. Dieser entscheidet endgültig.

S 29.

(1) Dex Jnhaber eines im Saarland gelegenen Herstellungs- betriebs erhält für seine Tabakerzeugnisse im Saarland ein tabak- steuerfreies Kontingent. Dieses wird auf 2/12 der Menge an Tabakerzeugnissen festgeseßt, die er nachweislich im Kalenderjahr 1934 mit Saarsteuerzeichen versteuert oder auf saarländische Tabak- steuerlager geliefert hat. é

(2) Das tabaksteuerfreie Kontingent (Abs. 1) gilt für die Zeit bis zum 30, Juni 1935. Die Steuerfreiheit hat zur Voraus- sezung, daß die in den Rahmen des Kontingents fallenden Tabak- erzeugnisse vor der Entfernung aus dem Herstellungsbetrieb mit Saarsteuerzeichen versehen sind. Diese Zeichen werden unter An- rechnung der nah § 21 belassenen, den Betrieben in der dem Kon- tingent entsprehenden Menge von der Zollstelle ohne Gegen- leistung geliefert. Der Hersteller hat die Zeichen mit einer An- abe der Kleinverkaufspreise in deutsher Währung zu versehen. Auf die Tabakerzeugnisse, für die Saarsteuerzeihen verwendet worden sind, finden die Vorschriften über die Preisklassen und Packungsgrößen (§8 5 und 8a des Tabaksteuergesezes) sowie die Bestimmungen über Höchstgewichtsgrenzen (F 12 der Tabaksteuer- Ausführungsbestimmungen) keine Anwendung.

(3) Umtauih oder Ersaß von Saarsteuerzeichen, die dem Her- steller nah Abj. 2 geliefert worden sind, ist ausgeschlossen.

8 24.

Auf Jnhabex von im Saarland gelegenen Tabaksteuerlagern finden die Vorschriften des § 23 Anwendung mit der Maßgabe, daß für die Berehnung des tabaksteuerfreien Kontingents nur die von ihnen selbst im Kalenderjahr 1934 versteuerte Menge maßgebend ist, und daß die ohne Gegenleistung abzugebenden Steuerzeihen auf die bei Ablauf des 28. Februar 1935 vor- handenen Lagerbestände beschränkt bleiben, Fn Tabaksteuerlager dürfen nah dem 28. Februar 1935 unversteuerte Tabakerzeugnisse niht mehr aufgenommen werden. Die Steuerlager sind bis zum 31, Juli 1935 zu räumen.

(1) Der JFnhaber eines im deutschen Zollgebiet außerhalb des Saarlands gelegenen Herstellungsbetriebs erhält für den Absay seiner Tabakerzeugnisse in das Saarland ein tabaksteuer- reies Kontingent. Dieses wird auf vier Zwölftel der Menge an Tabakerzeugnissen festgeseßt, die er nahweislih im Kalenderjahr 1934 in das Saarland geliefert hat. § 23 Abs. 2 und 3 findet Anwendung. Die Tabakexzeugnisse sind unter Steueraufsicht zu vesenden (§8 39 ff. der Tabaksteuer-Ausführungsbestimmungen).

(2) Für die nach Abs. 1 in das Saarland gelieferten Tabak- erzeugnisse werden Zoll und Materialsteuer vergütet. Die Be- stimmungen der Tabakzoll-Vergütungsordnung und des § 16 der Materialsteuer-Ordnung sind anzuwenden.

8 26,

__ Saarsteuerzeichen, die nah den §8 23 bis 25 verabfolgt, aber bis zum 30, Juni 1935 niht verwendet worden sind, sind der Bollstelle ohne Anspruch auf Ersay zurückzugeben,

& 27. Mit Saarsteuerzeichen versehene Tabakerzeugnisse dürfen in das übrige deutshe Zollgebiet niht verbraht werden; sie gelten

dort als unversteuert und unterliegen nah £8 401 und 406 der Reichsabgabenordnung der Einziehung.

8 28.

(1) Unversteuertes Zigarettenpapier darf aus dem Saarland nicht in das übrige deutshe Zollgebiet verbraht werden. Wer gegen dieje Vorschrift verstößt, wird bestraft, als ob er eine Steuer- hinterziehung oder Steuergefährdung begangen hätte. Zigaretten- papier, das verbotswidrig aus dem Saarland in das übrige deutsche Zollgebiet eingeführt worden ist, ist einzuziehen.

(2) Zigarettenpapier, das sih am 1. zFuli 1935 im Saarland unversteuert im Handel befindet, ist nachzuversteuern. Die näheren Bestimmungen bleiben vorbehalten.

8 99. i : Die £8 47 a, 47b und (9a des Tabaksteuergesezes über das Verbot des Verkaufs von Tabakerzeugnissen unter Steuerzeichen-

preis bleiben im Saarland bis zum 30. September 1935 außer

Anwendung. L 30; | - Auf Funhaber von im Saarland gelegenen Pee S betrieben finden hinsihtlih der Tabakerzeugnisse, die in das übrige deutsche Zollgebiet ‘het worden ind die Bestimmungen des Artikels 2 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Ge- seßes zur Aenderung des Tabaksteuergescßes vom 15. Dezember 1934 (Reichsministerialbl. S. 825) mit Wirkung vom 1. Fanuar 1935 entsprehende Anwendung. } ;

Artikel 111. Diese Verordnung tritt am 1. März 1935 in Kraft. Berlin, den 19. Februar 1935. c

Der Reichsminister der Finanzen. Graf Shwerin von Krosigk.

Der Reichs- und Preußische Minister des 7Fnnern. Frid.

Anordnung über eine Marktregelung sür Fsolierflaschen. Vom 15. Februar 1935.

Auf Grund des Geseves über Errichtung von Zwangs- fartellen vom 15. Juli 1933 (Reich8geseßbl. 1 S. 488) ordne

ih an: 8 1,

(1) Unternehmungen, die Rohkolben zu Fsolierflashen und Fsoliergefäßen im Sinne des § 2 dieser Anordnung verarbeiten, werden der L für Fsolierflaschen zu Flmenau in Thüringen angeschlossen, soweit sie bei Fnkrasttreten dieser An- ordnung der Vertragsgemeinschaft niht angehören.

(2) Die angeschlossenen Unternehmungen haben die Rechte und Pflichten, die sich für die Vertragsteilnehmer aus den Satzungen der Vertragsgemeinschaft für FFsolierflaschen ergeben.

8 2,

(1) Fsolierflashen im Sinne dieser Anordnung sind aus Roh- kolben hergestellte, doppelwandige, mit Silber- oder Kupferspiegel belegte und evakuierte Glasgefäße aller Art, ohne Rücfsicht darauf, ob sie mit einer Schußhülse versehen sind oder nicht.

(2) Als Fsolierflashen gelten auch Halbfabrikate aller Art, das heißt doppelwandige Glasgefäße, die lediglih verblasen oder verblasen und versilbert bzw. verkupfert sind.

89

Bis zum 31. Dezember 1935 ist es verboten,

a) neue Unternehmungen zu errihten, in denen Rohkolben für Jsolierflashen zu verblasenen, versilberten oder evaku- ierten Ersabflashen (Nacktflaschen) verarbeitet werden,

b) den Geschäftsbetrieb bestehender Unternehmungen auf die Verarbeitung von Rohkolben für Fsolierflashen zu ver- blasenen, versilberten oder evakuierten Ersaßflaschen (Nackt- flaschen) zu erweitern,

c) die Leistungsfähigkeit besdehender Unternehmungen, in denen Rohfolben zu Von zu verblasenen, ver- silberten oder evakuierten Ersaßflaschen (Nacktflaschen) ver- arbeitet werden, zu vergrößern,

d) Betriebss\tätten zur Verarbeitung von Rohkolben zu Fsolier- flashen zu verblasenen, versilberten oder evakuierten Er- sabflashen (Nacktflashen) in Betrieb zu nehmen, sofern sie am Tage des Jnkrafttretens dieser Anordnung länger als 12 Monate stillgelegen haben.

L4 Fch behalte mir vor, Ausnahmen von den Beschränkungen des 8 3 zu bewilligen. E D

Verträge auf Lieferung von Jsolierflashen und Ersaßflaschen (Nacktflaschen), die von Mitgliedern der Vertragsgemeinschaft für Jsolierflashen zu Jlmenau für den Absay im cFnlande ab- geschlossen wurden, sind insoweit nihtig, als die Ware bis zum Inkrafttreten dieser Anordnung nicht an den Käufer oder die von ihm bestimmten Abnehmer abgesandt worden ist. Dies gilt nur, soweit es sih um Verträge handelt, die für den Käufer günstiger sind, als die bei Jnkrafttreten meiner Anordnung geltenden Preise und Bedingungen der Vertragsgemeinschaft für Fsolier- flashen zu Flmenau in Thür.

86

Wer einer Vorschrift des § 3 zuwiderhandelt, kann durch polizeilihen Zwang nah Maßgabe der Landesgeseße zux Beachtung der Vorschrift angehalten werden. Er kann vom Kartellgeriht mit einer Ordnungsstrafe bestraft werden, wenn ih es beantrage. Die Otitrunasfciale wird in Geld festgeseßt; ihre Höhe ist unbegrenzt.

S z “t Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in trast.

Berlin, den 15. Februar 1935.

Der Reichswirtschaftsminister. Mit der Führung der Geschäfte beauftragt: Hjalmar Schacht, Präsident des Reichsbankdirektoriums.

Bekanntmachung,»

betr. die Durchsührung der Zweiten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks vom 18, Fanuar 1935, Reichsgeseybl. 1 S. 14.

Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Zweiten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks vom 18. FFa- nuar 1935 (Reichsgesetbl. 1 S. 14), bestimme ih über die Er- nennung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirats der Handwerkskammern hiermit folgendes:

I.

1. Bestellbar zum Mitgliede des Vorstands und zum Obmann der Gesellen ist nur, wer Reichsangehöriger, mindesténs 24 Fahre und niht über 65 Zahre alt ist. Die von dem Vorsißenden be- sonders zu berufenden Mitglieder des Vorstands müssen außerdem

eine Meisterprüfung abgelegt und seit mindestens einem Fahre in die Handwerksrolle eingetragen sein. Der Obmann der Gesellen muß eine Gesellenprüfung abgelegt haben und seit mindestens drei Monaten in dem Betrieb einer in die Handwerksrolle ein- getragenen natürlichen oder Ren Person beschäftigt sein.

2. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstands und des Ob- manns der Gesellen erfolgt für die Dauer eines Geschäftsjahres; Wiederbestellung ist ulässig. Nach Ablauf ihrer Amtsdauer bleiben die Bestellten im Amt, bis ihre Nachfolger eintreten.

3. Die Mitglieder des Vorstands und der Obmann der Ges sellen können von dem Vorsißenden bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch Dorgenig abberufen werden; -die Abberufung hat zu erfolgen, wenn eine der im § 27 Abs. 1 und 2 der Ersten Ver- ordnung über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks vom 15. Juni 1934 (Reichsgeseßbl. 1 S. 493) bezeichneten Voraus- seßungen eintritt.

Gegen die Abberufung, die shriftlich unter Mitteilung des Grundes zu erfolgen hat, ist binnen zwei Wochen nah Bekannigabe die Beschwerde an den Deutschen Handwerks- und Gewerbe- kammertag zulässig; dieser entscheidet endgültig. Die Beschwerde hat keine aufshiebende Wirkung.

II.

1. Bei der Bildung des Beirates is auf eine angemessene Vertretung des Handwerks in seinen bezirklihen und T OliGèn Gliederungen Bedacht zu nehmen, Die Zahl der Beiratsmitglieder darf aber nit größer sein als die doppelie Zahl der gejsaniten Mitglieder des Vorstands. __ 2. Mitglied des Beirats kann nur sein, wer Reichsangehöriger, in die Handwerksrolle eingetragen und zur Anleitung von Lehr- lingen befugt ist. 3. Für die vorzeitige Abberufung der Mitglieder des Beirats gilt die Bestimmung zu Abschnitt 1 Ziffer 3 entsprechend. Berlin, den 4. Februar 1935.

Dex Reichswirtschaftsminister und Preußishe Minister für Wirtschaft und Arbeit. J. A.: Wienbeck.

Bekanntmachung.

Jch habe auf Grund der Verordnung des Reichspräsi- denten zum Schuß von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 die Verbreitung der nachstehend genannten ausländischen Druc{schriften im JFuland bis auf weiteres verboten:

Sankt-Ursen-Kalender 1935 (Schweiz, Solo- thurn). „Halte La!“ Bu ch (Paris, Frankreich).

Berlin, den 18. Februar 1935.

Der Reichs- und Preußische Minister des Fnnern. J. V.: Grauert.

Anordnung über Preise von Kiefernstammholz. Vom 13, Februar 1935.

“Auf Grund der Verordnung über die Befugnisse des Reichskommissars für Preisüberwachung vom 8. Dezember 1931 (Reichsgeseßbl. I S. 747) in Verbindung mit dem Gesey über Bestellung eines R Oa für Preis=- überwahung vom 5. November 1934 (Reichsgeseßbl. I S. 1085) und mit dem nis übex die Erweiterung der Be- fugnisse des Reichskommissars für Preisüberwachung vom 4. Dezember 1934 (Reichsgeseßbl. 1 S. 1201) wird an- geordnet:

Bei dex Preisstellung für unbesäumte ostdeutsche Kiefernstammware, unsortiert mit 60 % oder mehr I. Klasse,

Rest 11. Klasse, 5 bis 8 m lang, Schnittstärken von

24 bis 80 mm, normale D B und D L, darf der nachweislih am 1. Fanuar 1935 erzielte Preis im Waggonversand oder für Mengen über 20 cbm nicht über- ritten werden. War diesex Preis höher als 105,— RM je Kubikmeter Würfelmaß ab Versandstation östlih der Elbe, ri die künftige Preisstellung auf diese Grundlage zurüdl- zuführen.

Die Preisbemessung sämtliher anderen Güteklassen, Abmessungen und Herkünfte (z. B. aus Süddeutschland und aus dem Ausland) ist nux in entsprehendem und verkehrsüblichem Verhältnis zu vorstehender Anordnung zulässig.

Diese Anordnung gilt ab 9. Februar 1935. Jm übrigen wird erwartet, daß sie auch auf laufende Verträge weitgehend Anwendung findet, soweit die Warenlieferung nah dem 8, Februar 1935 erfolgt.

Die Vorschriften der Verordnung über Ordnungsstrafen bei Zuwiderhandlungen gegen Preisschildervorschristen Und Preisfestsegungen vom 8. Januar 1935 (Reichsgeseßbl, I S. 10) finden Anwendung.

Berlin, den 13. Februar 1935.

Dex Reichskommissax für Preisüberwachung. J. A.: v. Bal.

Aufhebung des Verbots eines Films.

Der laut Nr. 18 des Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeigers vom 22. Januar 1935 am 14. Februar 1935 verbotene Film

„Natascha“’ (Moskauer Nächte)

(Einkopierte deutsche Titel) Nr. 38 278, Antragsteller: Candofilm Verleih und Vertrieb G. m. b. §S., Berlin, Hersteller: G. G. Film, Paris, ist auf Grund des § 15 des Lichtspielgeseßes am 11. Februar 1939 unter Nr. 38 470 in abgeänderter Fassung, 10 Akte, 2608 m, zur öffentlichen Vorführung im Deutschen Reiche, jedoch nicht vor Fugendlichen, zugelassen worden.

Berlin, den 18. Februar 1935.

Der Leiter der Filmprüsfstelle. Zimmermann.

Dekannétmachung. Die Vollmachten. für Ulrich Bauxmeister, Kurt Pahlke, Georg Schmidt sind erloschen. Berlin, den 14. Februar 1935. Deutsche Zentralgenossenschaftsfa; * Helferxidch.

RNeichs- und Staatsanzeiger Nr 43 vom 20, Februar 19835. S.

Entscheidungen

auf Grund der 88 2 und 4 des Gefeßes zum Schutze der nationalen Symöole vom 19. Mai 1933 (Reichsgefezzbl. I S. 285).

Gegenstand

Hersteller

Herstellungsort

Entscheidende Behörde

_— cum Tag und Zeichen der Entscheidung

2

tigste hergestellt und bemalt sein)

Hemdòdkragen u. Krawatte) auf einem Soel

auf schwarzem Holze, 20 x 25 cm auf s{chwarzem Holze, 20 X 25 cm

von Gipsplaketten

Paula Winneguth und einem Hakenkreuz

und Reichékanzlers angebracht ist

feiten dargestellt sind

weise abgebildet „Grüß Dich, Deutschland, aus Herzensgrund“ druck „Deutscher Frühling“

verlassen Sei Adolf Hitler unser Stolz“

Ornamenten sowie Blumen in Schneidarbeit

Berlin, den 19. Februar 1935.

Vreußen. Nachtrag

zur Anlage [l der viehseuchenpolizeilichen Anordnung, be- tressend Ein- und Durchsuhr von Tieren für zoologische Gärten

und Tierparke vom 4. April 1929.

(Deutscher Reichsanzeiger und Pr. Staatsanzeiger 1929

Nr. 96.)

Das Verzeichnis der zoologischen Gärten und Tierparke, denen bei der Einfuhr fremdländischer Tiere, die zu wissen- schaftlichen oder Ausstellungszwecken bestimmt sind, Erleichte-

rungen gewährt werden, wird wie folgt ergänzt: „VIIL. Bremen. Bremen-Bürgerpark.“ Berlin, den 6. Februar 1935.

Der Reichs- und Preußische Minister für Ernährung und

Landwirtschaft. Müssemeier.

9, Bekanntmachung

über die zur Verwendung im Bergbau zugelassenen Zünd-

mittel.

1. Der Reichswirtschaftsminister und Preuß. Minister | das Januar 1935 einen zehnten Nachtrag zur „Liste der Bergbauzündmittel“ erlassen wesentlichen auch die Gebührensäße der Deutschen (Ministerialblatt für Wirtschaft und Arbeit Nr. 2 vom Die darin für den Oberbergamtsbezirk Bonn aufgeführten Zündmittel lassen wir mit folgender Ein-

für Wirtschaft und Arbeit hat am 17.

11. Februar 1935). \{chränkung zu:

Die unter a2, ce2 und f2 genannten Zündschnüre dürfen in Steinkohlenbergwerken nicht verwendet werden.

9. Die im zehnten Nachtrag zur Liste der Bergbauzünd- mittel aufgeführten besonderen Bedingungen und die allge- meinen und besonderen bergpolizeilichen Vorschriften über die

Sprengstoffe und die Schießarbeit sind zu beachten.

Z. Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Veröffentlichung der

in Kraft. Bonn, den 16. Februar 1935. Preußisches Oberbergamt. Heyer.

Irichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der Botschafter der Union der Soziälistischen Sowjet- Republiken Fakob Surihyh ist nah Berlin zurückgekehrt

und hat die Leitung der Botschaft wieder übernommen.

Der finnische Gesandte Aarne Wuorimaa hat Berlin ver- lassen. Während seiner Abwesenheit führt Legationssekretär

Pakaslahti die Geschäfte der Gesandtschaft.

Spielzeugfiguren aus Hartlmasse, den Führer darstellend, 7 ecm hoch. (Bedingung: Die Figuren müssen stets auf das sorgfäl-

Lebensgroße Kopfbüste des Führers (Höhe 38 cm) aus Gips (ohne

1, Plaketten mit dem Kopfbild des Führers in silberweißer Farbe 2. Plaketten mit dem Brustbild des Führers in silberweißer Farbe

Gußformen mit dem Bildnisse des Führers für die Herstellung

Postkarte mit dem Gedicht „Dem Retter Deutschlands“ von Frau Briefpapierkassetten, auf deren Außendeckel das Bildnis des Führers

Gedenkblatt zur Erinnerung an die nationalsozialistische Erhebung 1933, auf welchem neben dem Reichsadler und dem Hakenkreuz die Bildnisse des Herrn Reichspräsidenten v. Hindenburg, des Führers und Reichskanzlers und anderer führender Persönlich-

Erinnerungsblatt. Ausschnitt aus einer Zeitung folgenden Wort- lauts: „Mehlsack. Neuer Bürgermeister. Die Bürgermeisterstelle in Mehlsack, die seit dem 1. 10. erledigt ist, wurde jeßt von dem Bankbeamten Rieß von der Landschaftsbank in Lyck beseßt“, auf- geklebt auf ein Kartonblatt, das mit den schwarz-weiß-roten Farben umrandet is. Jm oberen Mittelfelde sind die nationalen Flaggen die schwarz-weiß-rote und die Hakenkreuzfahne kreuz-

1. Karte SA.-Mann auf einer Burg am Rhein mit dem Spruch: 2, Mädchen, Blumen an eine SA.-Kolonne verteilend, mit dem Auf- Postkarten mit je einer shwarz-weiß-roten und einex Hakenkreuz- fahne in Schwarzdruck, der Veberschrift „Erinnerung an den 2. August 1934“ und einem Gedicht „Der Hindenburg hat uns

Postkarten mit einem aufgeklebten Kopfbild des Führers und Reichs- fanzlers sowie einem ebenfalls aufgeklebten Hakenkreuz und

Räucherkerzenhalter (20 ecm hoch) in Form von SA,-Männern

Zulässig.

Georg Spenkuch, Zinnfigurenfabrik, Nürnberg

Heinz Wiegel, Bildhauer

Unzulässig.

Kupfershmied Hans Luther in Nürnberg

Fa. Arend Franke, Dresden-A., Seestr, 16

Paula Winneguth

Kaufmann Erhard Bunkowsky, Jnh. der Papierhandlung Dresden-A., Grunaer Straße 26

Fa. Verlagsbuchhandlung Stender, Dresden-A., Albrechtstr, 22

Assekuranz- und JFnkassobüro Willy Kosinsky in Pôöliß

Verlag Rudolf Wagnev

Firma Willy Seidel, Buchdruckerel, Chemniy, Friß-Reuter-Str. 18

E Wilhelm Rudolf Ackermann in el

Edmund Uhlig

4

Nürnberg

Kassel

Nürnberg

Dresden

Magdeburg Dresden

Dresden

München, Althelmereck 20

Chemniß

Meerane i. Sa.

Olbernhau

5

Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft

Polizeipräsident in Kassel

Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft

Kreishauptmann Dresden-Baußet

Polizeipräsident Magdeburg Kreishauptmann Dresden-Baußen

Landrat des Kreises Randow in Steitin

Polizeidirektion München

Der Kreishauptmann zu Chemniß

Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda. J. A.: Haegert.

E T

minderung ein noch größeres Entgegenkommen als bisher erfolgt.

Verkehrswesen.

Seimtktehr“.

Saar-Heimkehr“, dem 1. März

ginnen bereits morgens 6 Hamburg aus ein Movrgenruf Kantate” übertragen wird. Es schließen genden Stunden Konzertveranstaltungen an, aktuellen Hörberichten, lebendigen

sendung unter dem Motto

Nachtmusik bis 1 Uhr schließen sih an.

Neichsposft. Zur Rüfgliederung des Post-

erlassen, deren Abdruck im Rei des Reichspostministeriums bevorsteht.

Postsheckamt in Saarbrücken,

Dreizehn Reichssendungen am „Tag der Saar-

Die Reichsrundfunk-Gesellshaft teilt mit, daß am as der ärz 1985, der Deutsche Rundf

13 Reichssendungen e wird. Die Reickssendungen be-

c §30 Min., wo vom Reichssender

ih dann in den fol- die jeweils von timmungsbildern, gebungen und sonstigen ‘bedeutsamen politischen ( reignissen unter- brochen werden. Um 19 Uhr wird von Stuttgart aus eine Reichs- „Der Weg zum 1. März 1935“ über- tragen, und um 20 Uhr sendet Frankfurt für alle deutschen Sender eine große „Kundgebung aus Saarbrücken“, Abend- und

Saarland ab 1. März wieder bei der Deutschen

und Fernmeldewesens des Saarlandes in die Deutsche Reichspost vom 1. März an hat der Reichspostminister unterm 16. L U 1935 eine Verordnung sgeseyblatt und im Amtsblatt

Die jéut schon bestehende Oberpostdirektion Saarbrücken wird in eine Reichspostdirektion umgewandelt, die vorhandenen “E Gadduga Ta darunter auch eiben 1. März an gelten im Saarlande die Postwertzeichen und im

Der Post- und Fernmeldebetrieb erleidet keinerlei Unterbrechung.

unk

Kund-

Vom

bestehen. Reichspost.

Vermögenserklärungen hat

E

minderung.

bisher bestehenden Erleichterungen der

lichen Anordnungen getroffen.

bisher 300 %, nur noch 225 %.

Rücksicht auf die allgemeine Senkung des

Aus der Verwaltung.

Abgabe der Steuererklärungen. Fristverlängerung bis zum 15. März.

Die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen für die Veranlagung zur Einkommensteuer, Körperschaftssteuer und Umsaßsteuer für das Kalenderjahr 1934 und für die Abgabe der Reichsminister dex Finanzen bis zum 15. März 1935 verlängert.

Ermäßigung der Hauszinssteuer bei Srtrags-

Der Preußische Finanzminister hat die zux Angleichung der Hauszinssteuexr bei Erxkragsminderung an die Senkung der Hauszinssteuer erforder- ? l Die zux Zeit geltenden Hauszins- E mindern sich mit Wirkung ab 1. April 1935 um 25 26 er Höchstsaß der Hauszinssteuer beträgt künftig statt bisher 960 % nux noch 720 %, dex Grundvermögenssteuer, der Mindestsaß statk Troß dieser für die Hausbesizer wesentlichen Senkung der Hauszinssteuerlast sollen die bisherigen allgemeinen Bestimmungen über Steuererleihterungen im Billig- keitswege bei Leerstehen, Billigervermietung, bei Betxiebseinshränkung grundsäßlih bestehen bleiben. nux einige Aenderungen an diesen Bestimmungen vorgenommen worden. A Aenderungen gehen insbesondere dahin, däß mit teuersaßes bei Grund-

stücken mit geringer Ertragsminderung ein Bedürfnis für Steuer- ärt gerechtfertigt

Mietausfall und

erleichterungen im Billigkeitswege nicht durchwe angesehen wird, während bei Grundstücken mik

mäßig

unter belassen.

teile in Kauf nehmen müßten. vorgebildeten verwaltung seien die dorthin beurlaubten Beamten für die Auf- bauarbeiten unbedingt erforderlich. der Minister, die zur Arbeitsdienstverwaltung beurlcubten Be- amten, soweit es die dienstlichen Verhältnisse irgendwie zulassen,

s Rechte

nehmend Beginn Die für die Staatsforstlau vom 1. April ab zunächst beî ei

sonderer Erlaß ergehen. 1935 festgeseßt. angenommen, d

ist zu fördern.

und Gemeinden gefordert

Kräften im

ahrung ihrer bisherigen

hat der

und des preußischen

für die im Fahre 1935

6

21. Januar 1935 Nr. Z 379

24. Januar 1935 IV, 2. 7005

21. Januar 1935 Nr. Z 31340

3. Januar 1935 W. M: I All@ 344/34 10, Dezember 1934 E 5 ¿000 4, Januar 1935 Wi, Alle 341/34 7, Januar 1935 W. M.: I. Allg, 345/34

7, Dezember 1934 LA I pol, Nr. 1689

22. Oktober 1934 D St, 122

29. Dezember 1934 P. III, Chtz.100/34

11. Januar 1935 P, Hl GL 47/84

11. Januar 1935 P, IIL, Mbg. 20/34

Gleichzeitig wird der Notwendigkeit einer Vereinfahung in der Steuerverwaltung Rechnung getragen.

Tätigkeit von Beamten für den Arbeitsdienst

lea Ministern D r. Frick hat zugleih im Namen des y : : preußishen Ministerpräsidenten und anschließend „Die Saar- | ministers alle Behörden davon verständigt, daß die Beschäftigung von Beamten in Verwaltungsstellen des Freiwilligen Arbeits- dienstes der Wahrung wichtiger, allgemeinwirtschaftlicher und politisher Belange des Reiches dient. Ländern

Finanz-

Es müsse daher von den werden, daß sie hierbei besonderes Entgegenkommen auch dann beweisen, wenn sie Nach Bei dem Mangel an verwaltungs- Bereich der

Arbeitsdiensts

Mit Rücksicht hiecauf ersucht

weiterhin dort zu

Neue Forstanwärter werden angenommen.

Da die neuen Förster-Ausbildungsbestimmungen noch nicht herausgegeben werden konnten, räsident Göring in seiner Eigenschaft als Chef der Landes- E ardaliung Bestimmungen en Forstanwärter für Betriebsdienst der Lehrzeit ist auf den 1. April 1935 festgeseßt worden. fbahn zugelassenen Bewerber müssen nem Revierförster praktis lernen. Wegen der weiteren Gliederung der Lehrzeit, insbesondere über die Ableistung der Arbeitsdienstpfliht usw., soll noh Die Meldefrist wird auf den 1. März Snsgesamt “werden für 1935 175 Forstanwärter ie sih auf die 28 Landforstmeisterbezirke verteilen.

preußishe Minister-

anzu-

erlassen. Der

ein be=

Es sind

ärkerer ErtragS-

do.

Staatsoper: « Hege. Schauspielhaus: Hans Rehberg.

Die Ausg März 1935 findet vom 2

gebäude, zwar: für die

25 Vorstellungen haus für 18 Vorstellungen.

Die Stammkartenpreise betragen je Vorstellung und Karte:

1. Rang 1. Reihe, 1.—9. Reihe Sperrsiß 10.—16. Reihe 5,00 4. Rang 17,—22. Reihe 4,25

Orchestersessel, Sperrsiß 1.—-3. Reihe Sperrsiß 4.—9. Reihe 3,25 ,

Kunst und Wissenschaft.

Spielplan der Berliner Staatstheater.

Donnerstag, den 21, Februar.

Die Zauberflöte. Beginn: 19% Uhr. Der Große Beginn: 20 Uhr.

Musikalische

KUL U Lst

Leitung:

Schauspiel von

Stammiete der Staatstheater für März 1935. abe der Jahresstammktarten für den Monat 2. bis 28. Februar 1935 in der Zeit von 9—14 Uhr an der Stammkartenkasse im Verwaltungsdienst-

Oberivallstraße 22, gegen Vorlage des Vertrages statt, und

Staats38oper Unter

den Linden für

und für das Staatlihe Schauspiel-

Staatsoper Unter den Linden:

Sperrsiß | 2. Rang . , 6,00 RM |: 3, Rang

"”

Staatliches Schauspielhaus:

. 4,00 RM | 2. Rang

3, Nang

Sperrsiß 10.—15. Reihe 2,50 RM

2,00 y

n