1935 / 48 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 26 Feb 1935 18:00:01 GMT) scan diff

Mili

a

Nr. des französ. Holltarifs

Vezeichnung der Waren

Kont:ngent

Nr. des französ. Zolltarifs

Reich8- und Staatsanzeiger Nr. 48 vom 26. Februar 1935. S. 2

Bezeichnung der Waren

Abschlag Kontingent

aus 332

339 340 341 bis

342

346 bis

aus 347 A

347 bi8B

aus 459 P

461 D

aus 476 B

482 A

489 bis

aus 510 A aus 510 B

512 bi#A aus 512bisC

aus 522

525 A

Andere feuerfeste Erzeug- nisse:

Schmelztiegel und Er- zeugnisse aus Gra- Di U, » «jo 9.2

Röhren jeder Form « « - Andere Steinzeugwaren, gewöhnliche aller Art usw. Steingut oder Steinzeug für sanitäre Zwede usw.: weiß ust.

Keramische Fliesen u. Pfla- sterziegel:

aus gemeinem Ton: einfarbig, weder gla-

siert noch email- E aus Steinzeug: einfarbig usw. . « « mehrfarbig usw. . « Steingut, feines, und Majo- lifen. Töpferwaren aus feiner Masse: nicht verziert « - » Tafelgeshirer usw. aus S GUL ae e o 9 08 Porzellan: anderes als Tafel- und Küchenporzellan: weiß, verziert, verziert und von verstärkter Dicke Gegenstände für eleftrische Zwedcke aus Steingut usw. : ohne Teile aus Metall oder anderen Stoffen Gegenstände für eleftrische Zwedcke * aus Steingut usw.:

mit Teilen oder Arma- turen aus Metall . ,

Hohlglas und Hohlkristall: B. Tafelgeschirr usw. C. Andere Hohlglas-

Oa D, Se as 0

Uhrgläser:

rob, einschl. der Gläser für werfloje, als Spielzeug dienende Vhren

Baumwollgewebe, rein:

Wirkwaren aus Baumwolle

usto.:

4, Andere Gegenstände jeder Art, ujw. :

mit Auspugt usw. . Wirkwaren aus künstlicher Seide usiv.: andere Gegenstände jeder Art, ujw. : mit Auspuy usw. . Kleidungsstüke u. Vellei- dungszubehörgegen- stände, genäht usw.:

für Männer, Jünglinge und Knaben:

aus Geweben, an-

deren als Seide

U. Florettseide . Wäschestücke, genäht:

für Männer, Jünglinge und Knaben . E

andere als für Männer, Jünglinge u. Knaben und als für Frauen, junge Mädchen und G E C

Packpapier, mit einem Teer- oder Leimüberzug ver- lehen. Leder, ledig mit pflanzlicher Gerbung: Kernstücke Hälse VBauchteile und andere Teile Schuhe aus Leder, usw. :

A. für Kinder usw. . .

B. für Jünglinge u. junge Met ia «ie as

C flix Frauen - «ee +5

D, für Männer

Seide, usw Treibriemen, Bahnen, Streifen usw. « « Kolbenpumpen. « - Kreiselpumpen « - Pumpen s

a) Ventilatoren

andere die Metallbearbeitung schinen usw.

Fräsen usw.

usw

6667 Paar 8333 Paar

33333 Paar 26667 Paar

Schuhe aus Geweben oder

Filzen, andere als aus Sei 3333 Paar

Maschinen für die Landwirt- schaft und den Gartenbau :

Maschinen und Apparate für 1, Koltwalzwerke, Sägema- 2. Maschinen zum Schärfen,

3. Drehbänke, automatische

quinquies A 526 quinquies B aus 526 quinquies D 533 A

533 bis

533 quater 535

aus 537

643 543 bis

aus 555

§58 bis 558 ter 559 und aus 579 aus 559 quater U

aus 579 561 bi8

aus 566

aus 566 bi3 aus 567

567 bis

568 bis 569 A

aus 572

aus 576 aus 579 bis

aus 614 bis

536 bis A

0562 big A

diatoren für Heizapparate Behälter, Reservoire usw. .

Kocher, Herde usw.:

Me G «o oe ° Einzelteile von Maschine1 usw. aus Eisen oder Stahl usw.

Radsätze mit geraden Achsen für Eisenbahn- und Stra- ßenbahnmaterial . . . . Gerade Wellen, gebohrt, U e e en S Einzelteile aus reinem oder legiertem Kupfer usw. . Einzelteile von Maschinen und Transmissionen, nicht genannt usw. « «. « «

Werkzeuge, auch mit Heft, usw.:

Kreissägen mit nicht eingeseßten Zähnen U a o o o oe

Kreissägen für Holz uw. . e . . e . .

Handsägen und Ma- \chinensägen . « « «

Feilen und Raspeln, Radeln usw. . .

Gießereiwerkzeuge usw.

Schaber für Mechaniker

Schraubstöke aller Art

U S e A L

Andere Werkzeuge, nicht schneidend « »

Andere Werkzeuge, schneidend, jedoch oh- ne grobe Gabeln und

Zinkenhacken « . «

Geflechte aus Eisen- oder Sat S ao ao S Gelochte Bleche aus Eisen, Stahl Usb als e ots

Waren aus Formguß: verzinnt, verkupfert usw. : andere Waren: andere Waren als Badewannen . . Waren aus gehärtetem Guß usw. Oefen, Kamine ustv. « « - Waren aus Formguß usto. Waren aus Eisen oder Stahl: Eisenbauteile: Metallkonstruktionen Usw, : andere Stücke . # Nicht genannte kleine Ge- genstände usw. - « . - Eisenbeschläge für Wagen O s s 98 0/20 658 Schlösser, auch vernickelt

Schlüssel, auch vernickelt «

Stacheldraht „e ooo Ketten aus Eisen usw. « -

Schrauben, Bolzen usw. andere als Holzschrauben, aus Eisen oder Stahl. Schrauben und Bolzen usw. : andere als Holzschrauben Röhren ausEisen oderStahl: Schlißrohre usw... « - stumpf geschweißt usw. . gedoppelt oder überlappt geschweißt usw., ohne Rücssicht auf den Durch- messer usw. . « « - Röhren undSchlangenrohre, gezogen oder nahtlos, usw. Metallmöbel aller Art usw. Kaffeemühlen usw. « - -

Waren aus Kupfer, rein oder legiert, usw. : Kesselschmiedewaren

einschließlich der Kup- fernadeln usw. :

Kupferrohre für

Hochöfen, bear-

beitet usw. « «

Waren aus reinem oder le-

nicht genannt usw, : Schrauben- usw. -ma- terial usw. « . «- - Bleiwaren: Röhren . « «o o o o

geräte « - -

von Fahrrädern:

giertemKupsfer, anderweit

Waren ausAluminium usw. : B, Haus- und Küchen-

Zubehör- und Einzelteile

Zeichnungsproto koll,

1. Die Deutsche Regierung verpflichtet sich, die nachstehend be- zeichneten Reichsstellen anzuweisen, die daneben aufgeführten Er- zeugnisse im Rahmen der vereinbarten Kortingente abzunehmen:

; Fleisch von Rindvieh, frischs Reichsstelle für Nr. de3 Schweinefleisch, ausschlie

Tiere und tierische | deutschen lich des Schweinespeck4 Erzeugnisse, Berlin } Zolltarifs frisch; : ¿ NW 87, Altonaer aus 10 Genießbare Eingeweide v; Straße 28 Rindvieh und Schweinen,

/ frisch;

Reichsstelle f. Ge- ) treide, Futtermit- tel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse, Berlin SW 11, Saarland- straße 92—102, Europahaus / : Schmalz von Schweinen, ] Talg von Rindern und Schafen, roh oder ge- \{molzen; auch Preßtalgz Butter, frisch, gesalzeu oder

eingeschmolzen;

Grieß aus Hartweizen;

Reichsstelle für Milcherzeugnisse, Öle und Fette, Berlin 8W 11, Prinz - Albrecht- Quark von Magermilchs Straße 3 z 135 / Tafelkäse in Einzelpackun- Í au gen usw.,

2 anderer Käse.

Die Deutsche Regierung verpflichtet sich, die nachstehend bezeich« neten Reichs\tellen anzuweijen, die Einfuhr der daneben aufgeführten Erzeugnisse in das deutsche Zollgebiet im Rahmen der vereinbarten Kontingente zu genehmigen:

Reichsstelle für ) Milcherzeugnisse, Nr. des Öle u. Fette, Ber- | deutschen lin 8W 11, Rrinz- | Zolltarifs aus 133 Albrecht-Str. 3 Überwachungs- stelle für Garten- bauerzeugnisse,Ge- tränke u. sonstige Lebensmittel, Ber- lin W 8, Kronen- straße 61/63

Die Deutsche Regierung wird dafür Sorge tragen, daß das Kon- tingent von 150 dz frischer Erdbeeren von dem pflanzenschußpolizei» lichen Einfuhrverbot nicht betroffen wird.

2, Die Hohen Vertragschließenden Teile sind darüber einig, hin- sichtlich der in der Liste B des Zusaßabkommens vom 14. Februar 1935 und der Liste B 1 dieses Abkommens vorgesehenen Kontingente nache stehendes Verfahren anzuwenden:

a) Die in den Listen B und B 1 aufgeführten Erzeugnisse genießen bei ihrer Einfuhr nach Frankreich die in diesen Listen vorgesehene Zolls vergünstigung, wenn sie von einer von der Handelskammer zu Saar- brücfen ausgestellten Kontingentsbescheinigung nachstehenden Muster3 in dreifacher Ausfertigung begleitet sind.

b) Die Angabe des Gewichts oder der Menge wird von der fran- zösischen Zollbehörde, die den Tag der Verzollung in die Bescheini- gung einjeßt, geprüft und durch einen Abdruck des Diénststempel3 bestätigt.

c) Die französische Zollstelle übersendet eine Ausfertigung dee Bescheinigung an die Handelskammer zu Saarbrücken, die zweite Aus- fertigung an den Zolldirektor in Forbach. Die Ausnußzung der Kon- tingente wird auf Grund dieser Unterlagen überwacht. Über die Durch- führung der Überwachung fönnen sich die Handelskammer zu Saar- brücfen und der Zolldirektor in Forbach unmittelbar ins Benehmen seßen.

d) Das nachstehende Muster gilt für die Waren der Liste B 1 diese3 Zusaßabkommens auch dann, wenn es nur auf Artikel 1 des Zusaß- abkommens vom 14, Februar 1935 Bezug nimmt.

e) Vorbehaltlich der besonderen Einfuhrbeschränkungen, die in Frankreich für gewisse Waren bestehen, darf die Einfuhr der fontingen- tierten Waren nur bei den nachgenannten Zollstellen erfolgen: Wald- wiese (Bahnhof), Guerstling (Landstraße und Bahnhof), Bouzonville, Hargarten, Petite-Rofselle, Stiring-Wendel (lediglich für örtlich be- \chränkten Verkehr), Brême-d’Or, Forbach, Großblittersdorf, Sarre- guemines (Bahnhof), Sarreguemines (Landstraße und Kanal), Blies- brüd.

Milch durch Erhißen auf 859 C oder darüber - ent- feimt (sterilisiert);

aus 47 Erdbeeren, frisch.

Muster der Bescheinigung zu Ziff. 2.

Kontingentsbescheinigung (certificat de contingentement).

für die zollbegünstigte Einfuhr nah Frankreich gemäß

Artikel 1 des deutsh-französischen Zusaßzabkommens vom 14. Februar 1935.

pour l’'importation à droits réduits en France con-

formément à l’article 1 de lVavenant franco-allemand du 14 février 1935,

a) Name und Anschrift des kontingentsberectigten Her- |

ellers E.

E et adresse du fabricant titulaire du contingent

b) Bezeichnung der Ware nach der französischen Zoll- benennung Désignation de la marchandise selon la nomenclature française

o) Nummer des französischen Zolltarifs Numéro du tarif douanier frangais d) Gewicht der Sendung!) in Zahlen : Poids de l’objet de Vexpédition!) en chiffres in Buchstaben en toutés lettres

Saarbrüen, den... 1935,

Die Handelskammer zu Saarbrücken. (Unterschrift.) (L. 8.)

Bescheinigung der Zollstelle. Attestation de la Douane.

} kg | kg

andere Teile oder Ge-

Reichs- uud Staatsauzetiger Nr. 48 vom 26, Februar 1935. S. 3

Abschlag vomMini4 Kon- maltarif | tingent in Pro- dz zenten Haushaltsgegenstände und alle an- deren nicht genannten Gegenstände aus Eisen, Stahl oder Schwarz- blech: 1, Haushaltsgegenstände: a) einfarbig emailliert, auch schat- tiert, granitiert S 1780 b) verziert emailliert ohne Gold, marmoriert emailliert, ohne Gold oder anderes Metall, weder im Abziehverfahren noch auf andere Weise bedruckt oder verziert, verziert emailliert mit Gold, marmoriert oder grani- tiert mit Gold 50 712 2. Andere Gegenstände 40 890

4. Die in der Liste B 1 dieses Zusaßabkommens unter Nr. aus 537 des französischen Zolltarifs (Werkzeuge) und unter Nr. 559 und aus 579 des französischen Zolltariss (Schlösser) aufgeführten Kontingente werden zusäßlich zu den im Notenwechsel vom 9. Februar 1935 bei den

gleichen Positionen gegebenen Kontingentserhöhungen gewährt. Paris, den 21. Februar 1935,

Roland Köster. Karl Ritter.

Pierre Laval, Paul Marchandeau. L. B. Craponne.

Anordnung

des Reichswirtschaftsministers über die Ergänzung der Wirt- shaftsgruppen Bermittlergewerbe und Privatversicherung.

Vom 21. Februar 1935.

Auf Grund des § 8 der Ersten Verordnung zur Durch- führung des Gesetzes zur Vorbercitung des organischen Auf- baues der deutshen Wirtschaft vom 27. November 1934 (Reichsgesezbl. 1 S. 1194) wird in Ergänzung der Anord- nungen über die Anerkennung der Wirtschaftsgruppe Ver- mittlergewerbe vom 29. November 1934 („Deutscher Reichs- anzeiger* und Preußischer Staatsanzeiger“ Nr. 281 vom 1. Dezember 1934) und über die Anerkennung der Wirtschasts- gruppe Privatversicherung vom 27. November 1934 (,„„Deut- scher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger“ Nr. 283 vom 4. Dezember 1934) angeordnet:

1. Dex Wirtschaftsgruppe „Vermittlergewerbe“ (Fach- gruppe „Versicherungsagenten und Versicherungsmalkler“) werden auch diejenigen Unternehmer und Unternehmungen (natürliche und juristishe Personen) angeschlossen, bezüglich deren die Voraussetzungen der 8 84 und 93 HGB. im Ver- siherungsfah nur deshalb nicht vorliegen, weil sie nicht für einen kaufmännischen Betrieb im Sinne des 1. Buches des Handelsgesepbuches tätig sind, wohl aber ständig damit betraut sind, für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder für der Landesaufsicht unterstehende öffentlich-rechtliche Versicherungs- anstalten Geschäfte zu vermitteln oder im Namen dieser Unternehmungen abzuschließen.

Die Meldefrist und die Einzelheiten des Meldeverfahrens bestimmt der Leiter der Wirtschastsgruppe Vermittlergewerbe.

2. Nicht angeschlossen sind dex.. Wirtschaftsgruppe „Ver-

“inittlergewerbe“ (Fachgruppe „Versicherungsagenten und Ber-

sicherungsmakler“) diejenigen natürlichen und juristischen Personen des Versichexungs-Außendienstes, die der Direktion einer Versicherungsunternehmung unmittelbar unterstellt sind, eine vorwiegend verwaltende, organisatorishe und beauf- sichtigende Tätigkeit ausüben und einer der Unternehmung E verpflichteten Agentenorganisation übergeordnet ind.

Z. Die zu 2. genannten natürlichen und juristischen Per- sonen des Versicherungsaußeudienstes in der Privatversiche- rung werden der Wirtschastsgruppe Privatversicherung ange- schlossen (Fahgruppe Versicherung8-Generalagenten). „Die Meldefrist und die Einzelheiten des Meldeverfahrens bestimmt der Leiter dex Wirtschaftsgruppe Privatversicherung.

Berlin, den 21. Februar 1935.

Der Reichswirtschaftsminister. N V De Pole

Berordnung

über die Einführung der Gesehgebung über die Devisenbewirt- shastung und den Genre mit dem Ausland im aarland.

Vom 23. Februar 1935.

Auf Grund des Gesetzes über die vorläufige Verwaltung des Saaxlandes vom 30. Januar 1935 (Reichsgesegbl. I S. 67) in Verbindung mit § 55 des Gesetzes über die Devisen- bewirtshaftung vom 4. Februar 1935 (Reichsgeseßbl. T S. 106) wird folgendes verordnet: & 1

(1) Mit dem Jukrafttreten dieser Verordnung werden im Saarland eingeführt:

1. Das Gese über die Devisenbewirtshaftung vom 4. Fe- bruax 1935 (Reichsgeseßbl. 1 S. 106) und die zu seiner Durchführung ergangenen Rechts- und Verwaltungsvor- schriften, insbesondere die Richtlinien für die Devisen- bewintshaftung vom 4. Februar 1935 (Reichsgesetbl. I

119)

. Das Gese über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland: vom 9. Juni 1933 (Reichsgeseßbl. 1 S. 349).

. Das e über die Errichtung einer Deutschen Verrèch- nungskasse vom 16. Oktober 1934 (Reichsgeseßbl. I S. 997).

. Die Verordnung des Reichspräsidenten über das Deutsche Kreditabkommen von 1932 vom 27. Februar 1932 (Reichs- eseybl. I S. 85) und die zu ihrer Durchführung exlassenen 3erordnungen.

_ Die Verordnung des Reichspräsidenten über das Kredit-

(2) § 9 Abs. 3 Say 1 der Durchführungsverordnung zum Gesey über die Devisenbewirtshaftung vom 4. Februar 1935 (Reichsgeseubl. 1 S. 114) erhält folgende Fassung:

„Das Deutsche Birtschaftsgebiet im Sinne dieses Ar- tikels umfaßt das Reichsgebiet ohue die badischen Zoll- ausschlüsse und ohne die FFnsel Helgoland.“ '

(3) Jn dem Geseß über Zahlungsverbindiichkeiten gegenüber dem Ausland fallen in § 1 Abs. 1 Saß 1 die Worte „oder Saar- lönder“ und in § 3 die Worte „oder saurländishe“ weg.

(4) Jn der Durchführungsverordnung über das Deut che | Kreditabkommen von 1932 vom 27. Februar 1932 (Rei P

geseßbl. I S. 86) fällt § 1 Abs. 2 Sah 1 weg.

(5) Jn der Zweiten Durchführungsverordnung zur Verord- nung des Reichspräsidenten über die Anmetdung von ahlungs- verpslihtungen gegenüber dem Ausland vom 30. Värz 1932 (Reichsgeseßbl. 1 S. 172) fallen die Worte „oder im Saar- gebiet“ weg.

S8.

(1) Auh nah dem JFunkrafttreten dieser Verordnung darf ein Saarländer über eine Forderung gegen einen Fnländer im übrigen Reichsgebiet, über die er als Saarländer vor dem Jn- frafttreten dieser Verordnung nux mit Genehmigung der Devisen- stelle verfügen durfte und die nah § 2 der Durhführungsverord- nung zum Gese über die Devisenbewirtschaftung der Reichsbank anzubieten ist, erst verfügen, wenn die Reichsbank die Forderung freigegeben hat.

(2) Auh nah dem Fnkrafttreten dieser Verordung darf ein Wertpapierhändler (§8 6 Abs. 7 des Geseßes über die Devisen- bewirtschaftung)

a) Wertpapiere, die er im epu des Jnkrafttretens dieser Verordnung für einen Saaxrländer verwahrt und die nah L 9 der Durhführungsverordnung zum Gesey über die R A e S Di der Reichsbank anzubieten sind, erst

# dann im JFnland aushändigen oder in das Depot eines

JFnländers im übrigen Reichsgebiet unilegen,

b) aus dem Scarland eingehende oder eingebrachte Wert- papiere, die nah § 2 der Durch üHhrungsverordnung zum Geseß über die Devisenbetoirtshastung der Reichsbank an- zubieten sind, erst dann in das Depot eines Fnländers im übrigen Reichsgebiet einlegen,

wenn die Reichsbank die Wertpapiere freigegeben hat. § 26 Abs. 4 des Geseßes über die Devisenbewirtschastung gilt entsprechend.

8 4

Hat ein saarländishes Kreditinstitut eine Forderung gegen einen Jnländer im übrigen Roichsgebiet, über die es vor dem Inkrafttreten dieser Verovdnung nux mit Genehmigung der Devisenstelle verfügen durfte und die nah § 2 der Durhführungs- verordnung zum Geseß über die Devisenbewirtschaftung der Reichs- bank anzubieten wäre, auf Grund eines Auftrages oines Saar- länders erworben, so ist an Stelle der Forderung des saarländishen Kreditinstituts die Forderung, die der Saarländer aus der Aus- führung des Auftrages gegen das saarländische Kreditinstitut er- worben hat, der Reichäbank anzubieten. Die Vorschriften des Artikels 1 der Durchführungsverordnung zum Geseß über die Devisenbewirtschaftung und § 3 Abs. 1 dieser Verordnung gelten für die anzubietende Forderung entsprehewd.

8 5.

Darf über ein Grundstück, das im Zeitpunkt des Jnkraft- tretens dieser Verordnung im Eigentum eines Saarländers steht, nah § 18 Abs. 2 des Geseves über die Devisenbewirtshaftung nur mit Genehmigung verfügt werden, so entfällt mit dem Jnkraft- treten dieser Verordnung das Erfordernis der Genehmigung. Ft die Verfügungsbeschränkung im Grundbuch eingetragen, so ist sie auf Antrag zu löschen. 0

(1) Mit dem Jnkrafttreten dieser Verordnung tritt, vovbehalt- lih der Vorschrift des Abs. 2, die Währungswverordnung der Re- gierungskommission des Saargebiets vom 2. Februar 1935 (Amts- blatt Nr. 82 S. 43) außer Krast.

(2) Jn Kraft bleiben die Vorschviften des Abschnittes 1 der Wälhrungêverordnung der Regierungskommission, soweit sie die Ausfuhr von anderen als deutshen Zahlungsmitteln aus dem Saarland nah dem übrigen Reich8gebiet verbieten. Die Roichs- stelle für Devisenbewirtshaftung bestimmt durch Bekanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger den Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Vorschriften. e 7

Diese Verordnung tritt mit dem 1. März 1935 in Kraft. Berlin, den 23. Februar 1935. Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Posse. Der Reichsminister des Fnnern. Fri ck.

Erste Verordnung zur Aenderung der Richtlinien für die Devisenbewirtschastung. Vom 25. Februar 1935.

Auf Grund von § 2 Abs. 2 des Geseßes über die Devisen- bewirtschaftung vom 4. L Af 1935 (Reichsgeseßbl. I S. 106) und unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Einführung der Gesehgebung über die Devisenbewirt- \chaftung und den Zahlungsverkehr mit dem Ausland im Saarland vom 23. Februar 1935 werden die Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung vom 4. Februar 1935 (Reichs- geseßbl. 1 S. 119) mit Wirkung vom 1. März 1935 wie folgt geändert:

1. Es fallen weg: a) Jn Abschnitt T Nr. 12 der Abs. 3 zu c) und d);

b) ani I Nr. 19;

c) Abschnitt T Nr. 32; : d) in Abschnitt 1V Nr. 52 Abs. 1 Saÿ 1, zweiter Halbsaß die Worte: „und im Saarland“. . Ju Abschnitt 1 Nr. 1 ist am Ende der Begriffsbestimmung

„Altkredite“ einzufügen:

„den vor dem 16. Juli 1931 von einem Ausländer eingeräumten Krediten stehen die von einem Auswanderer vor der Auswanderung eingeräumten Kredite gleih. Als Altkredite gelten niht Kredite, die einem saarländischen Schuldner eingeräumt sind;“.

, Jn Abschnitt T Nr. 1 ist am Ende der Begriffsbestimmung

„Altguthaben“ Gu gen:

als Altguthaben gelten nicht Guthaben bei einem saar-

7. Abschnitt Il Nr. 1 erhält folgenden Absay 3:

„(3) Abs. 1 E nicht für Guthaben eines Auswanderers bei einem saarländishen Kreditinstitut, die vor dem

E März 1935 entstanden sind.“

8. Fn Abschnitt Il Nr. 6 sind die Worte „in demselben Lande“ zu streichen.

9. Abschnitt Il Nr. 12 erhält folgenden Abs. 4:

„(4) Abs. 1 und 2 gelten niht für Guthaben eines Aus- länders bei einem saarländishen Kreditinstitut, die vor

«Deut L März 1935 entstanden sind.“

. Jn Abschnitt I1 Nr. 47 Abs. 4 ist an Stelle dex Worte „1. Mai

1933“ zu seven „1. Juli 1933“.

n Abschnitt Il Nr. 55 Abs. 1 ist im Eingang zwischen den

Worten „kann“ und „erteilt werden“ einzufügen „dem ur-

sprünglichen Kontoinhaber“.

- aÍn Abschnitt 11 Nr. 55 Abs. 1 zu d) fällt der leßte Say weg.

. Jn Abschnitt Il Nr. 58 Abs. 1 ist am Ende der Say 1 ein- zufügen: :

„Und die Devisenbank, zu dec das Guthaben umgelegt E t Rer daß die Gefahr einer Aufrechnung i esteht“.

In Abschnitt 11 Nr. 62 Abs. 1 werden die Worte „cin Ver-

zeihnis der in das Ausland versandten veräußerten Werts

papiere, das den Bedingungen der Vorschrift der Nr. 29 ent- spricht, in doppelter Ausfertigung an die Reichsbank oder die

Devisenstelle gesandt wird und“ gestrichen.

. Jn Abschnitt Il Nr. 72 Abs. 2 zu a) sind die Worte „und 3“ zu streichen. :

. Abschnitt 1V Nr. 13 Abs. 2 erhält folgenden Saß 4:

„Doch können an «nländer geshuldete Nebenkosten, die mit den deutshen Geschäften des Kontoinhabers im un- mittelbaren Zusammenhang stehen, insbesondere Trans=- portkosten, Zölle, Versicherungsprämien, Provisionen, Bankspesen, jedoh niht Seefrahten und Transitfrachten in Reichsmark aus dem Konto bezahlt werden, wenn sie durch Zahlung auf Grund eines Verrehnungsabkommens beglihen werden fönnten“.

._ Jn Abschnitt 1V Nr. 14 Abs. 3 wird am Ende eingefügt: „©) zur Bezahlung von 35 von Hundert von Schiffahrts3-

frachten und Transitlandfrachten, falls der nicht aus dem Ausländersonderkonto zu bezahl-nde Teil zum üblichen Falligkeitszeitpunkt in Devisen oder freier Reichsmark gezahlt wird.“

Si AblQuilt V Ne. 41 Abs Lt b sind die Worte „imt ausländischer Währung“ zu streichen.

C Abs{htiti 1V Ne. 43 ist in Ab T Hinter den Worten „des fälligen Gcsamtbetrages“ einzufügen „oder cines fälligen Te ilbetrages“.

, Jn Abschnitt 1V Nr. 43 Abs. 2 sind in Say 1 die Worte „bei ungesicherbden Krediten“ und „bei gesicherten Krediten in Höhe von 10 vom Hundert“, in Saß 2 die Worte „bzw. 10 vom Hundert“ und „oder an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden“, in Saß 4 die Worte „oder an die Konversionskasse für deutshe Auslands\schulden“ zu streichen.

. Abschnitt 1IV Nr. 46 erhält folgenden Absatz 2:

„(2) Für regelmäßige Tilgungsbeträge finden Nr. 43 Abs. 2 bis 4 entsprechende Anwendung“.

. Abschnitt 1V Nr. 57 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Deviscnstellen können die Genehmigung er= teilen, inländische Einnahmen von Auswanderern auf ein Sonderkonto beî einer Devisenbank zu zahlen, über das ohne Genehmigung zu Zahlungen an Fnländer für eigene Rehnung dos Kontoinhabers verfügt werden kann, soweit diese Zahlungen zur Verwaltung der im Fnland verbleibenden Vermögenswerte, für Leistungen der in Nr. 48 Abs. 1 zu d genannten Art oder zur Begleichung vor dex Auswanderung entstandener Verbindlichkeiten (z. B. Versicherungsprämüien, Steuern, Darlehnszinsen) erforderlich sind. Andere Verfügungen über das Sonder- fonto bedürfen der Genehmigung; die Bezahlung von Ware aus dem Sonderkonto is ausgeschlossen.“

Jn Abschnitt 1V werden hinter Nr. 61 folgende Vorschriften

angefügt:

Abwanderung aus dem Saarland.

62. (1) Ohne Genehmigung können nah Maßgabe der Abs. 2 und 3 die nachstehend bezeihnoten Personen, soweit sie nach dem 28. Februar 1935 noch in Erfüllung ihrer Aufgaben im Saarland bleiben, Zahlungsmittel (mit Ausnahme von Reiths-

| marknoten und inländischen Goldmünzen) ins Ausland versenden

oder überbringen oder Geldbeträge in ausländisher Währung ins Ausland- Überweisen:

a) die nit deutshen Beamten der Regierungstfommission sowie die niht deutshen Verwaltung8- und Justizbeamten des Saarlandves; i;

Þb) die Beamten der Albstimmungskommission sowie die Mit- glieder und Beamten der Abstimmungsgerichte;

c) die niht deutshen Beamten und Angestellten der franzö- sishen Verwaltung dexr Domanialgruben und der öffent- lichen französishen Verwaltungen ;

d) das vorübergehend mit der Einziehung der ausländischen Zahlungsmittel beschäftigte französishe Personal.

(2) Vorausseßung für die Jnanfpuchnahme der Ausnahmen des Abs. 1 ist, daß die in Abs. 1 a- bis e bezeihneten Personen inm Besitz einex mit einem Visum der Regierungskommission, Direktion für wirtschaftlihe Angelegenheiten, oder der französischen Staats- grubenverwaltung versehenen Erklärung gemäß den Ausführungs=- bestimmungen zur Währungsverordnung der Regierungskommis- sion des Saargebiets vom 5. Februar 1935 (Amtsblatt Nr. 86 S. 47), die in Abs. 1d bezeihneten Personen im Besiß einer \hriftlihen Erklärung des Leiters des französischen Einziehungs- dienstes sind. Bei der Versendung von Zahlungsmitteln oder UVebevweisung von Geldbetvägen ist der Stelle, durch welche die Versendung oder Ueberweisung durchgeführt wird, bei der Ueber- bringung von Zahlungsmitteln ins Ausland ist der Grenzzoll- behörde die Erklärung vorzulegen. Diese Stellen haiben den ver=- sandten, überwiesenen oder ins Ausland überbrahten Betrag auf derx Exklärung zu vermerken, sie haben zu prüfen, daß der in der Erklärung festgestellte Gesamtbetrag niht überschritten wird.

(3) Die Vorschriften des Abs, 2 gelten nicht für die Mitglieder und Beamten der Abstimmungsgerichte, soweit sie Fnhaber von diplomatishen Reisepässen sind; für diese Personen genügt als Ausweis die Vorlage ihres diplomatishen Reisepasses.

63. Die in Nr. 62 Abs, 1 bezoihneten Personen, die im Besiß der in Nr. 62 Abs. 2 vorgesehenen Erklärungen sind, sind von der Anbietungspflicht gegenüber der Reichsbank nah der Durch- führungsvevovdnung zum Devisengeseß befreit. Nr. 63 Abs, 3 gilt entsprechend.

64. Die Devisenstelle in Saarbrücken kann Personen, die am

Festgestelltes Gewicht!) } O a Le NE

4, Maschinen für die Her- Poids constató!)

stellung oder Ausbesse- genstände usto.: rung von Uhren usw. aus unedlem Me-

: Datum der Zollabfertigun 525 bis B| Maschinen und Apparate für tall: L B ia Pon en L ecke die Zuckerbäerei usw. . roh oder nur

; G 1 roh vorge- (L. 8.) dung von Zahlungsverpflihtungen gegenüber dem Aus-

A avon Milch A arbeitet . . / land vom 27. Quli 1931 (Reichsgeseßbl. I S. 403) und die E 4 66e aus 614 terB | Zubehörstüe, Bestandteile 1) einzuseßen: Das Reingewicht, wenn die Ware nah dem Rein- zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften.

525 bis C] Hebevorrihtungen usw... . und Einzelteile für Kraft- gewicht verzollt wird; bei Schuhen die Paarzahl, bei Bier die Hekto- (2) Mit demselben Zeitpunkt werden im Sinne des Geseßes

4 ROR Gta T 8 terial v wagen usw.: : i nge; in allen anderen Fällen das Rohgewicht, über die Devisenbewirtschaftung das Saarland Fnland und Per- E / i: A 1 ! ) ) oe S ind Etra- 27, Vorder- und Hin- T iRaient le poids u la Dlvctinhdit est taxée au netzs sonen, die im Saarland ihren Wohnsiß oder gewöhnlichen Auf- g Pera D a T Qa, 8 Ueberführung dieser Vermögenswerte ins Ausland nah ihrer Ab- ßenbahnen: terblattfedern « - pour les chaussures le nombre de paires, pour la bière la quantitó enthalt, Siy oder Ort der Leitung haben (Saarländer), Jnländer. 17 | 18 Abs 1 n, D A icd ande ind T eil A, nach Lees Anweisung der Reichsstelle für Devisen-

Drehscheiben und Gleis- 2 ; en hectolitres; dans tous les autres cas le poids brut. L 9, die S Le b h N ite e , R ewirtscha\ftung erteilen. : t oder , i BT j . ie Sperrguthaben nicht unter den Begriff Auswanderer

Ea 4 di aus 620 bis Ai is Amian 3, Die in der Liste B des Zusaßabkommens vom 14. Februar 1935 (1) Jn dem Geseh über die Devisenbewirtschaftung fallen guthaben Fallen; f i | Maschinen, anderw Geflechte, Gewebe und bei der Nummer aus 568 des französischen Zolltarifs vorgesehenen Ls Abs. 6 Sue und in Saß 4 die Worte „oder im Sinne von . Jn Abschnitt 1 Nr. 1 sind bei der ¿eger eem g fene Refel unv; ünd Ra- andere Waren usw. Kontingente werden wie folgt berichtigt: ay 3 einem Ausländer gleichsteht“ weg. „Sperrguthaben“ die Worte „oder der Reichsbank“ zu streichen.

ländischen Kreditinstitut;“ 3. De L AR T / y ° ¿ 2 : zember 1934 ihren Wohnsiy im Saarland hatten und das . Jn Abschnitt T Nr. 1 ist am Ende der Begriffsbestimmung | Saarland vor dem 1. März 1935 verlassen halben, Lo die bis zum „Auswandererguthaben“ einzufügen: : 31, August 1985 der zuständigen Behörde gegenüber shriftlih er- „sowie Sperrguthaben eines R die durxh | klärt haben, daß sie die Absiht haben, das Saarland zu verlassen, eine Kreditrückzahlung nah Abschnitt TV Nr. 43 oder | und bis zum 29. Februar 1936 das Saarland verlassen haben, die 45 Abs. 2 oder die nah Z 17 des Devisengeseßes ent- | exfovderlihen Genehmigungen zur Mitnahme ihres beweglichen E standen sind, a nY+ Ats Noartttahortt L s Vermögens und des Erlöses aus der Veräußerung ihres beiweg- , Jn Abschuitt 1 Nr. 1 erhält die Begriffsbestimmung „Kredit- | lichen und unbeweglihen Vermögens und aus der Einziehung ihrer sperrguthaben“ folgende Fassung: Forderungen im Saarland bei ihrer Abwanderung sowie zur

abkommen für Deutsche öffentlihe Schuldner von 1932 vom 94. Mai 1932 (Reichsgeseßbl. 1 S. 246) und die zu ihrex Durchführung erlassenen Verordnungen.

Die Verordnung des Reichspräsidenten über die Anmel-

Berlin, den 25. Februar 1933. Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung. Wohlthat.

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