1935 / 49 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 27 Feb 1935 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 49 vom 27. Februar 1935. S.

III. Jm Abschnitt „Danzig (Freie Stadt)“ erhält die Ziffer B 3 folgende Fassung:

3. Die vom Norddeutschen Lloyd [in Bremen], von der Hapag Seebäderdienst G. m. b. H. [in Hamburg! und von der Stettiner Dampfschiffs-Gesellshaft J. F. Braeunlich G. m. b. H. [in Stettin] unter Verantwortung der Freien Stadt Danzig und des Deutschen Reichs betriebene Schiffs- verbindung Danzig (Zoppot;—Pillau—Memel (,See- dienst Ostpreußen“).

____IV. Fm Abschnitt „JFtälien“ wird Biffer 26 a mit Fußnote ?) nachgetragen: 26 a. Die von den tessinishen Regionalbahnen gemeinsam mit der Società subalpina d’imprese ferroviarie be- triebene Bahnstreke von der \{chweizerish-italienischen

Grenze bei Camedo bis Domodossola ?).

?) Auf dieser Strecke wird der Stations- und Bahn- unterhaltungsdienst von der Società subalpina d’imprese ferroviarie und der Zugdienst (Zugförde- rung und Zugbegleitung) gemeinschastlich von den tessi- nishen Regionalbahnen und der Società subalpina d’Imprese ferroviarie besorgt.

Die Fußnotenzeihen ?) und ®) werden in 2) und *) geändert.

V, Jm Abschnitt „Schweiz“ wird unter B IV die Ziffer 99 gestrihen und folgende neue Ziffer 99 mit Fußnote ®?) nah- getragen:

99. Die von der Società subalpina d’imprese ferroviarie gemeinsam mit den tessinishen Regionalbahnen betriebene Bahnstrecke von der italienisch-schweizerishen Grenze bei Cantedo bis Locarno 3).

?) Auf dieser Strecke wird der Stations- und Bahn- unterhaltungédienst von den tessinishen Regionalbahnen und der Zugdienst (Zugförderung und Zugbegleitung) gemeinschaftlich von der Società subalpina d’imprese ferroviarie und den tessinishen Regionalbahnen be}jorgt.

Berlin, den 25. Februar 1935.

Der Reichsverkehrsminister. D: At Vogel

unter BII folgende

Bestimmungen

zur Durchführung der Ueberleitung der Unfallversiherung : des Saarlandes.

Vom 22. Februar 1935.

Auf Grund der 88 13 und 14 der Verordnung über die Neberleitung der Sozialversicherung des Saaxlandes vom 15. Februar 1935 (Reichsgejeßbl. T S. 240) wird folgendes bestimrat:

S E

Am 1. März 1935 werden die der reichsgeseßlichen Unfall- versiherung nah Maßgabe der Reichsversicherungsordnung unter- liegenden Betriebe und Tätigkeiten in folgender Weise von den deutschen Berufsgenossenschaften übernommen:

a) die bisher bei der Saar-Knappschafts-Berufsgenossenschaft versicherten von der Knappschafts-Berufsgenossenschaft des Reichs (Sektion I in Bonn),

) die bisher bei der landwirtschaftlihen Berufsgenossenschaft des Saargebiets versicherten von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Pfalz,

) die bisher bei der gewerblichen Berufsgenossenschaft für das Saargebiet versicherten von denjenigen Versicherungsträgern des übrigen Reichsgebiets, die \vor der Abtrennung des Saarlandes für sie nah der Reichsversicherungsordnung zu- ständig waren oder gewesen wären; jedoch übernehmen

1. die Süddeutsche Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft die Hütten-, Walzwerks-, Eisen- und Stahlbetriebe,

. die Süddeutsche Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossen- {chaft die Betriebe der Metallbe- und -verarbeitung,

3. die Südwestdeutshe Holz-Berufsgenossenschafst die Be- trieb: der Holzbe- und -verarbeitung,

4. die Südwestlihe Baugewerks-Berufsgenossenschaft die Baubetriebe,

5. die Süddeutsche Textil-Berufsgenossenschaft die Textil- betrieve.

Für Betriebe, die nah dem 28. Februar 1935 im Saargebiet fieu eröffnet werden, gilt die vorstehende Regelung entsprechend.

S N Mit den Betrieben and Tätigkeiten übernehmen die in Betracht kommenden Berufsgenossenschaften die entsprehende Unfallast nah dem Stande vom 1. März 1935.

8 3.

Das Vermögen, die Ansprüche und die Verbindlichkeiten der Saar-Knappschasts-Berufsgenossenshaft gehen auf die Knapp- schafts-Berufsgenossenschaft über.

& 4.

Für die A R es Betriebe im Saaxlande wicd bei -der landwirtschaftlihen Berufsgenossenshaft Pfalz eine Sektion „Saarland“ mit dem Sitze in Saarbrücken errichtet.

Der Vorstand dieser Sektion besteht aus dem Vorsibßenden des Genossenschaftsvorstandes als Sektionsvorsißendem und drei landwirtschaftlihen Unternehmern des Saarlandes, die auf Vor- \hlag des Reichskommissars für die Rückgliederung des Saar- landes vom Reichsversiherungsamt berufen werden. Der Vor- Luenve fann mit Zustimmung des Reichsversicherungsamts ein Vorstandsmitglied der Sektion zu seinem Stellvertreter bestellen.

Die exforderlihen Angestellten der Sektion sind tunlichst aus dem Personal der bisherigen Berufsgenossenshaften für das Saargebiet zu entnehmen. Die Dienstordnung erläßt das Reichs- versiherungsamt uach Anhörung des Sektionsvorstandes.

Die Rechte und Verbindlichkeiten sowie das Vermögen der bisherigen landwirtschaftlihen Berufsgenossenshaft des Saar- gebiets, die auf die landwirtschaftliche Derultgeno aat Pfalz übergehen, hat innerhalb der Berufsgenossenshaft die Sektion zu übernehmen. Sie trägt den Aufwand für Entschädigungen und Verwaltungskosten allein; zu den Aufwendungen des bisherigen Teils der landwirtshaftlihen Berufsgenossen|schaft Pfalz tragen die Mitglieder des Saarlandes nicht bei, mit Ausnahme der dur die Verwaltungstätigkeit erwachsenden A d des Vorstands- vorsißenden und eines Anteils an seinen Dienstbezügen, den das Reichsversiherungsamt festseßt.

Die Unfaïlverhütung liegt der Sektion ob.

8 5,

Für die Regelung der Verhältnisse der bisherigen Ge- werblihen Berufsgenossenschaft für das. Saargebiet gilt folgendes:

Die Umlage für 1934 umfaßt auch die Monate Januar und Februar 1935. Fn sie sind die Ausfälle aus der Umlage für 1933 voll einzustellen. Besondere Lohnnachweise für die Monate Januar und Februar 1935 werden nicht eingefordert, es sei denn, daß der Betrieb erst nah dem 31. Dezember 1934 eröffnet worden ist. Als Lohnsumme des einzelnen Betriebes wird für jeden dieser beiden Monate der durhschnittlihe Monatsbetrag der für das Jahr 1934 für den Betrieb einzuseßenden Löhne und Gehälter zugrunde gelegt. Jn den Heberollenauszügen ist als Zahlungs- empfänger Ben ae Berufsgenossenshast unter Angabe ihres Sitzes und ihrer Konten zu bezeichnen, auf die dex Betrieb über-

erhält Finziehung

Abschrift des

gegangen ist. Diese Darussgenoslenzhet und Zwangs-

Heberollenauszuges; ihr liegen beitreibung des Beitrages ob.

_ Ueber die Rückstände für 1932 und frühere Fahre sind Listen nah dem Stande vom 1. März 1937 den Berufsgenossen- schaften zu übermitteln, denen die Betriebe zugeteilt worden sind. Hinsichtlih der Einziehung und Beitreibung dieser Rückstände gilt die Bestimmung über die Beiträge für 1934. Nachträglich ein- gehende Beiträge für die Gewerbliche Berufsgenossenschaft für das Saargebiet sind mit entsprechender Angabe den vom 1. März 1935 ab zuständigen Berufsgenossenschaften zu überweisen.

Das sonst noch vorhandene Vermögen, die Ansprüche und Verbindlichkeiten der Gewerblichen Berufsgenossenschast für das Saargebiet gehen auf die im § 1 unter e bezeihneten Berufs- genosjsenshaften im Verhältnis ihrer Anteile an der übergehenden Rentenlast über.

Das Vermögen, die Ansprüche und die Verbindlichkeiten der Ziveiganstalt Gebet auf die Südwestlihe Baugeiwerks-Berufs- genossenschaft über.

Die mit der Umlage der Gewerblichen Berufsgenossenschaft für das Saargebiet zusammenhängenden Arbeiten, die Abwicklung der - sonstigen Geschäfte dieser Berufsgenossenschaft, die Ueber- leitung ihrer Geschäfte auf die anderen Berufssgenossenschaften und die Vermögensauseinanderseßung -mit diesen wird der Süd- deutshen Eisen- und Stahl-Berufsgenossenshaft übertragen; sie kann sih hierbei der Geschäftsstelle der Gewerblihen Berufs- genossenschaft für das Saargebiet bedienen, die zu diesem Zwecke

is zu einem vom Reichsversicherungsamt noch zu bestimmenden Zeitpunkt als Ueberleitungs|{telle bestehen bleibt.

Die Angestellten dex Gewerblichen Berufsgenossenschaft für das Saargebiet stehen bis auf weiteres im Dienste der Gesamtheit der im § 1 unter e genannten Berufsgenossenschasten, die inso- weit durch den Leiter der Süddeutschen Eisen- und Stahl-Berufs- genossenshaft vertreten werden.

Der Leiter der Süddeutshen Eisen- und Stahl-Berufs- genossenschaft kann mit Zustimmung des Reichsversicherungsamts einen oder mehrere Stellvertreter aus der Zahl der bisherigen Mitglieder des Vorstands der Gewerblichen Berufsgenossenschaft für das Saargebiet bestellen.

8 6.

Die Betriebe und Tätigkeiten;, die nah § 11 dex Verordnung über die Ueberleitung der Sozialversiherung des Saargebiets vom 15. Februar 1935 der Unfallversiherung vom 1. Fuli 1935 ab neu unterstellt werden, sind bei den für das übrige Reich8gebiet zuständigen Versicherungsträgern zu versichern.

8 f Die bisher geltenden Unfallverhütungsvorschriften der Be- rufsgenossenschaften des Saargebiets bleiben im Saarlande bis um 30. Funi 1935 in Kvaft. Vom 1. Fuli 1935 gelten die Un- falluoriültngovoviGriften der einzelnen übernehmenden Berufs- genossenschaften des übrigen Reichsgebiets.

88.

Weitere Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Das Reichsversicherungsamt Abteilung für Unfallversicherung. Dr. Schäffer.

Srfte Bekanntmachung des Reichskommissars für das Kreditwesen.

Auf Grund des § 21 des Reichsgeseßes über das Kredit- wesen vom 5. Dezember 1934 (Reichsgeseßbl. T S. 1203) bestimme ih im Einvernehmen mit dem Reichsbank-Direk- torium folgendes:

Artikel 1. -

Von der Einreichung von Rohbilanzen nach § 20 Abs. 1 Buchst. a Ziff. 2 und Buchst. b Ziff. 2 des Geseßes werden für Ende Juni 1935 diejenigen Kreditinstitute befreit, deren Bilanz- summe am Ende des lebten Geschäftsjahres 0,5 Millionen Reichs- mark nicht erreicht hat.

Artikel 2.

1. Von der Einreihung von Monatsausweisen gemäß § 20 Abs. 1 Buchst. e Ziff. 2 des Geseßes werden befreit:

a) Bausparkassen und solche Geschäftsbetriebe, die diesen gemäß

8 112 Abj. 2 des Geseyes über die Beaufsichtigung der privaten Versiherungsunternehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (Reichsgeseybl. 1 S. 315) gleichgestellt sind oder gleichgestellt werden,

b) Zwecksparunternehmungen im Sinne des Geseyes vom 17. Mai 1933 (Reichsgeseßbl. 1 S. 269) und solche Unter- nehmungen, die gemäß § 1 Abs. 2 dieses Geseßes den Vor- schriften für Zwecksparunternehmungen unterstellt sind oder unterstellt werden,

e) Verbrauchergenosjenschaften, die den Vorschriften des § 1 des Reichsgeseßzes über das Kreditwesen unterliegen,

d) reine Bodenkreditinstitute (einshließlich Schiffsbeleihungs- banken), soweit sie neben den Fahresbilanzen re elinäig Angaben über den Umfang ihres Emissionsgeschäfts im Reichsanzeiger veröffentlichen, :

0) Kreditinstitute, die sich im Zustand der Li uidation oder des Konkurses befinden, soweit ihr Geschäftsbetrieb sich auf die Durhführung der Liquidation oder des Konkurses be- \chränkt,

2. Von der Einreihung von Monatsausweisen gemäß § 20 Abs. 1 Buchst. e Ziff. 2 des Geseßes werden mit Ausnahme der gewerblichen und ländlichen Zentralkassen bis auf weiteres die- jenigen Kreditinstitute befreit, bei denen die Verpflichtungen nah L 11 Abs. 1 Buchst. a, c, d, e und f des U den Betrag von 1 Million RM und bei denen gleichzeitig die Gesamtverpflichtungen nah § 11 Abs. 1 Buchst. a, b, e, d, e und k des Gesehes den Ve- trag von 10 Millionen RM nicht erreihen. Maßgebend für die Feststellung der Verpflichtungen is für das Fahr 1935 die Bilanz vom 31. Dezember 1934, für die späteren Jahre ens die Roh- bilanz vom 30. Juni des Vorjahres. Die freiwillige Einreihung von Monatsausweisen bleibt weiter zugelassen.

3. Von der Einreihung von Monatsausweisen gemäß § 20 Abs. 1 Buchst. e Ziff. 2 des Geseßes werden für den Monat Fe- bruar 1935 befreit: ;

a) eingetragene Genossenschaften,

b) öffentlih-rechtliche und auf privatem Rechte beruhende

Sparkassen.

Berlin, den 26. Februar 1935. Der Reichskommissar für das Kreditwesen. Dr. Erxn st.

Verordnung über Maßnahmen zur wirtschastlichen Rückgliederung des : Saarlandes. Vom 26. Februar 1935.

Auf Grund der Verordnung über die Befugnisse des Reichskommissars für Preisüberwachung vom 8. Dezember 1931 (Reichsgesebbl. 1 S. 747) in Verbindung mit dem Gesetz über Bestellung eines Reichskommissars für Preisüberwachung

——

vom 5. November 1934 (Reichsgeseßbl. T S. 1085) und mit dem Geseß über die Erweiterung der Befugnisse des Reichs-

fommissars für Preisüberwahung vom 4. Dezember 1934 -

(Reichsgeseßbl. 1 S. 1201) wird verordnet:

8 1. (1) Bis auf weiteres wird untersagt, folgende Waren

Getreide, Futermiittel, Brot, Mehl,

uer,

Schmalz, Pflanzenfett, Oel, Margarine, Tabak, Spirituosen, Weine, Schaumweine

aus dem Saarland in andere Gebiete Deutschlands zu verbriugen.

(2) Ausnahmen können in Einzelfällen von dem Reichskom- missar für die Rücgliederung des Saarlandes im Einvernehmon mit dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft und dem Reichsminister der Finanzen zugelassen werden.

S2;

(1) Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis und mit Geld= trafe in unbeschränkter Höhe oder mit einer dieser Strafen bes traft. Daneben kann auf Einziehung der Waren exkannt werden,

(2) Die Vorschriften des Abschnittes 1V (Strafantrag, Ord- nungsstrafen) der Verordnung über Preisüberwahung vom 11. November 1934 (Reichsgesebßbl. 1 S. 1245) finden Anwendung.

8 3, Diese Verordnung tritt am 1. März 1935 in Kraft.

Berlin, den 26. Februar 1935. Der Reichskommissar für Preisüberwachung. Dr. GoerdeleL.

Anordnung 10 der Ueberwachungsstelle für Lederwirtschaft. Vom 26, Februar 1935.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgeseßbl. 1 S. 816) in Verbindung mit dec Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs- stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) und der Zweiten Verord- nung zur Verhinderung von Preissteigerungen auf dem Ge- biete der Lederwirtschaft vom 14. November 1934 (Reichs- geseßbl. 1 S. 1162) wird mit Zustimmung des Reichswirt- \chaftsministers und des Reichskommissars für Preisüber- wachung folgendes angeordnet:

Sf: Die Anordnungen 8 P vom 28. November 1934 (Deutscher Reichs- anzeiger Nr. 278 vom 28. November 1934) und

9 (Festseßung von höchstzulässigen Preisen) vom 18. Fanuar 1935

(Deutscher Reichsanzeiger Nr. 16 vom 19, Fanuar 1935)

der Ueberwachungsstelle für Lederwirtschaft werden mit Wirkung

vom 1. März 1935 für das Saarland in Kraft geseßt. Berlin, den 26. Februar 1935. Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. J. V.: Dr. Evers.

Anordnung 11 der Ueberwachungsstelle für Lederwirtschast (Einkauf im Saargebiet). Vom 27. Februar 1935.

Auf Grund der Verorduung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgeseßbl. I S. 816) in Verbindung mit dex Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs- it vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger

x. 209 vom 4. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: 8 1.

Der Absay 2 des § 11 der Anordnung 6 (Allgemeine Ein- faufsgenehmigungen) vom 22. Oktober 1934 (Deutscher Reichs- anzeiger Nr. 248 vom 23, Oktober 1934) wird gestrichen.

8 2.

Diese Anordnung tritt am 1. März 1935 in Krast.

Berlin, den 27. Februar 1935.

Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. F. V.: Dr. Evers.

Anordnung

der Reichsstelle für Milcherzeugnisse, Oele und Fette als Ueber- wachungsstelle, ordnung für das Saarland.

Vom 27. Februar 1935.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4, September 1934 (Reichsgeseßbl. I S. 816) in Verbindung mit dex Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs- stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) sowie in Verbindung mit 8 1 Nr. 11 dex Verordnung übex die Einführung wirtschaft- lichex Vorschriften im Saarland vom 29. Februar 1939 (Reichsgeseßbl. 1 S. 232) wird die Gebührenordnung der Reichsstelle für Milcherzeu nisse, Oele und Fette als Ueber- wachungsstelle vom 18. ktober 1934 (Deutscher Reichs- anzeiger Nr. 244 vom 18. Oktober 1934) im Saarland anm 1. März 1935 mit folgender Maßgabe in Kraft E a

1, Die Verpflichtung zux Buchführung gemäß ri D raliE Me die n Laufe des März 1935 entstandenen Gebühren ein. :

9. Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren und zur Uebersendung eines Auszugs aus dem Gebührenbuch gemäß § 7 Abs. 1 ist erstmalig bis zum 5. April 1939 zu erfüllen. E

Berlin, den 27. Februar 1935.

Reichsstelle . für Milcherzeugnisse, Oele und Feli. als Ueberwachungsstelle.

Der Reichsbeaustragte: Hübe ner.

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 49 vom 27, Februar 1935. S. 3

betreffend Jukrastseßung ihrer Gebührens- -

Bekanntmachung.

Vom 1. März 1935 gelten unter den im Deutschen Reichs- anzeiger Nr. 77 vom 1. April 1930 und Nr. 75 vom 30. März 1931 befanntgegebenen Bedingungen für die Brennstoffe des Saarkohlenbergbaus bltehlia Verkaufsspreise in Reichsmark je Tonne ab Werk einschließlich Umsaßsteuer:

Fettkohlen : Klasse A

Sonder-

Ungewaschene Kohlen t preise

Klasse B

Con ¿ - ee o. Stückkohlen: ab Bexbach . - Grieß aus gebrochenen Stüden Bestmelierte Kohlen « «e... Melierte Kohlen . . o . Melierte Kohlen: ab Bexbach « Melierte Kohlen: ab Louisentha und Clarenthal « Fordertoblen «e es Förderkohlen (geklaubte) Rohgrieß (grobkörnig) Rohgrieß Staubkohlen «o.

Gewaschene oder gleih- artige Kohlen :

Nuß T (bisher Würfel) « Nuß TI (bisher Nuß T). Nuß IIT (bisher Nuß TTI). Nuß IV (bisher Nuß III) . Waschgrieß 0/35 mm « « - Waschgrieß 0,15 mm « «e 5 Kokskohlen .

25,75 | 25,25

26,10 | 25,75 22,30 20,30

—_

19,15 21,30 H 16,50 16,15 16 15,65 11,50 __

26,40 26,75 26,10 25,25 23,45 22,95 21,95

26,25 26,60 25,60 23,40 22,95 22,15

Flammtohlen : Klasse Kale Sonder-

Ungewaschene Kohlen : A1 preise

Stückkohlen

25,75 Stückkohlen:

24,75 | «a ab Duhamel und Griesborn 5 Stückkohlen: ab Göttelborn . « Stüdfohlen 35 mm: ab Victoria- Püttlingen Bestmelierte Kohlen 80% « « » Bestmelierte Kohlen 50% « « » Melierte Kohlen 19,65 Melierte Kohlen: ab Griesborn E Förderkohlen boo 19,— Förderkohlen (gekflaubte) « « « 20,45 Rohgrieß ° 15,85 Staubkohlen . . .. 11,05

Cewafchene oder gleich-

artige Kohlen :

Nuß T (bisher Würfel). « « -

Nuß T: ab Duhamel « » o

Nuß TI (bisher Nuß T)... 5

Nuß IT: ab Duhamel und Gries born °

Nuß ITT (bisher Nuß IT) .

Nuß 1I1Tl: ab Duhamel «

Nuß TIT: ab Griesborn

Nuß- TV (bisher Nuß IIT)

Waschgries 0/35 mm «

Waschgries 0/15 mm , »

Feinkohlen

27,25 26,25

S =1 #4 # G

tk î

27,40

144

28,25

25,60 26,60

23,75 20,15 20,— 18,50

pl D co D

1111 tal +4444

1

Großkoks3 . Spezialkofs3 Brechkoïks T (bisher 0) 26,65 Brechkoks IT (bisher 1) 26,65 Brechkoks IIT (bisher 2) S ZAI20 Bei sämtlichen Lieferungen wird wie bisher ein Zuschlag von RM 0,50 je Tonne erhoben, wenn der Versand von einer oder mehreren Gruben gewünscht wird, bzw. wenn eine oder mehrere bestimmte Gruben vom Versand ausgeschlossen werden sollen,

Berlin, den 27. Februar 1935. Aktiengesellschaft Reichskohlenverband. Stug. Keil.

24,20 26,65

Filmverbot. Die öffentliche Vorführung des Films: „Ein guter Schlucl“/ 1 Akt 42 m, Antragsteller und Hersteller: Kinomat-Film A. Limberg, Wuppertal-Elberfeld, ist am 24. Fanuar 1935 unter Nummer 38 331 verboten worden. Berlin, den 18. Februar 1935.

Der Leiter der Filmprüfstelle. Zimmermann.

Druc|tfehlexberichtigung.

Jn der in Nr. 35 des Deutschen Reichs8anzeigers und Preußischen Staatsanzeigers vom 11. Februar 1935 veröffent- lichten „Gebührenordnung der Ueberwachungsstelle für Holz (V) vom 28, Januar 1935“ ist ein Druckfehler unterlaufen. Die in § 6 angegebene Nummer des Postscheck-Kontos muß statt „Berlin Nr. 987 27“ richtig „Berlin Nr. 987 29“ lauten.

Bekanntmachung.

Die am 26. Februar 1935 ausgegebene Nummer 20 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:

Zweite Verordnung zur Durchführung des Geseßes über die Heimarbeit, vom 20. Februar 1935;

Ausführungs- und Uebergangsbestimmungen zu den Erlassen des Führers und Reichskanglers über die Ernennung und Ent- lassung der Reichs- und Landesbeamten, vom 22. Februar 1935;

Zweite Verordnung zur Durchführung des Heseßes gegen heimtückishe Angriffe auf Staat und Partei und zum Schuß der Paxteiuniformen, vom 22. Februar 1935.

Umfang: 2 Bogen. Verkaufspreis: 0,30 RM. Postversen- dungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung,

Berlin NW 40, den 27, Februar 1935,

Reichsvexlagsamt. Fabricius.

————

T M L Le

f 1 L] V T T A U T E

Békanntmachung. Die am 27. Februar 1935 ausgegebene Nummer 21 des Reichsgesezblatts, Teil 1, enthält: Erste Verordnung über die Einführung landwirtschaftliher Vorschriften im Saarland, vom 21. Februar 1935;

Verordnung zur Einführung der Geseßgebung über die Devis- uer und den Zahlungsverkehr mit dem Ausland im Saarland, vom 23. Februar 1935;

Verordnung über die Einführung der Reichswährung im Saarland, vom 25. Februar 1935;

Verordnung zur Einführung der Be n über den vor- läufigen Aufbau des Reichsnährstandes im Saarland, vom 25. Februar 1935;

Verordnung über die Einführung des Luftrechts im Saar- land, vom 25. Februar 1935;

Erste Verordnung zur Aenderung der Richtlinien für die Devisenbewirtshaftung, vom 25. Februar 1935.

Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postversen- dungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung.

Berlin NW 40, den 27. Februar 1935.

Reichsverlagsamt. Fabricius.

Bekanntmachung.

Die am 26. Februar 1935 ausgegebene Nummer 9 des Reichsgefeßzblatts, Teil T1, enthält: E über die Saareisenbahnen, vom 18, Februar

Verordnung über die Einführung reichsrechtlicher Bestim- mungen im Saarland auf dem Gebiete des Verkehrswesens, vom 18, Februar 1935.

Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis? 07115 RM. Postversen- dungsgebühven: 0,08 RM für ein Stück bei Voreinsendung.

Berlin NW 490, den 26. Februar 1935,

Reichsverlagsamt. F a bx fc iu 8.

—————

Bekanntmachung. Die am 27. Februar 1935 ausgegebene Nummer 10 des Reichsgeseßzblatts, Teil 11, enthält: Bekanntmahung über Vereinbarungen Knd Erklärungen

aus Anlaß der Rückgliederung des Saarlandes, vom 26. Fe- bruax. 1935.

Umfang: 5 Bogen. Verkaufspreis: 0,75 RM. Postversen- dungsgebühren: 0,08 RM für ein Stück bei Voreinsendung, Berlin NW 40, den 27. Februar 19835,

Reichsverlagsamt. Fabricius.

Preußen.

Einzichung von Tetanusserum.

RdExrl. d. RuPrMdF. v. 21. 2. 1935 IV c 370/35.

1. Die Tetanusfera mit den Kontrollnummern 31 und 39 (wörtlich: „einunddreißig“ und „neununddreißig“) der Gesell- schaft für Seuchenbekämpfung in Frankfurt a. M.-Niederrad werden eingezogen.

2. Eine gleiche Veröffentlihung erfolgt in der Pharma- zeutischen Zeitung, in der Deutschen Apotheker- Zeitung sowie in der Pharmazeutischen Zentralhalle für Deutschland.

Bekanntmachung.

__ Auf Grund des § 7 der Verordnung des Herrn Reichs präsidenten zum Schuße des deutschen. Volkes vom 4. Februar 1933 habe ich das Buch:

„Die Abenteuer des Don Juan“‘, erneuert von Edmund Th. Kauer, Trianon-Verlag, Wien- Berlin, in Preußen wegen Gesährdung von Sitte und Anstand beshlagnahmt. Berlin, den 20. Februar 1935. Der Polizeipräsident in Berlin. Landeskriminalpolizeiamt. F. A.: Dr. Lüdce

Bekanntmachung. Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung kommunisti- {hen Vermögens vom 26. Mai 1933 (Reichsgefebbl. T S. 293) und des Gesetzes über die Einziehung volk3s- und staatsfeind- lichen Vermögens vom 14. Fuli 1933 (Reichsgesebßbl. 1 S. 479) wird das gesamte Vermögen des Arbeitergesangvereins „Liederblüte“ in Wiesbaden- Dogheim,

des Arhbeitergesangvereins „Liederkranz“ in Wiesbaden- Frauenstein,

des Arbeiter-Radfahrervereins „Nassovia“ in Wiesbaden- Frauenstein,

des Arbeiter-Radfahrervereins „Diamant“ in Wiesbaden- Frauenstein

hiermit zugunsten des Preußischen Staates eingezogen.

Diese Verfügung wird mit der öffentlichen Bekannt- machung wirksam.

Ueber die beschlagnahmten und eingezogenen Gegenstände wird bei dem für den Beschlagnahmeort zuständigen Polizei- präsidenten eine spezifizierte Liste aufgelegt.

Wiesbaden, den 23. Februar 1935.

Der Regierungspräsident. F. V.: Dr. Mischke.

Nichtamtliches.

Verkehrswesen.

Srweiterte Benugzung der „Pofstlagerkarte““.

_ Postlagernde gewöhnliche Briefsendungen konnten bisher auf Grund etner Postlagerkarte mux bei derjenigen Postanstalt inm Empfang genommen werden, die die Lagerkarte ausgestellt hatte. Diese Bestimmung der Postordnung ist jeßt dahin geändert worden, Bo die Postlagerkarte künftig bei allen Postanstalten des Reichs- postgebiets zum Empfang gewöhnlicher Briefsendungen berechtigt. Die Anschrift der Sendungen müßte dann s. B. lauten: Post- lagerkarte Nr. 10 Berlin W 8, Ahlbeck (Seebad). Die Postlager- farte ist damit freizügig gemacht worden.

Die Gebühren für Laufschreiben zur Nachforschung mah ver- mißten Postsendungen, für Zeitungsüberweisungen und für Zei- tungsumschreibungen ‘werden vom 1. März an von 50 Rpf. auf 40 Rpf. herabgeseßt.

C R T R C i T E A N A L R E B I I I Gi E G M E

Aus der Verwaltung.

Der Heldengedenttag am 17. März. Staatsakt in der StaatSoper.

Der Reichs- und preußishe Fnnenminister gibt in einem Er- laß an die obersten Reichsbehörden, die Reichsstatthalter, die Lan- desregierungen und alle preußishen Behörden Anordnungen be- kannt, die der Reihswehrminister im Einvernehmen mit dem Reichspropagandaminister für die Durhführung des Helden- gedenktages am 17. März 1935 getroffen hat.

Die viereckige Haustürplalette (Monat. März)

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die Zukunft bauen

erhalien diejenigen Volksgenossen, die sich von ihrem Bank- oder Postscheckonto einen festen Spendenbeitrag abbuchen lassen,

Um 12 Uhr mittags findet in der Staatsoper Berlin ein eierliher Staatsaft statt, bei dem der Reichswehrminister die Anus | rache halten wird. Mit dem Staatsakt in Berlin, an den sih ranzniederlegung und Vorbeimarsh einer Fahnentkompagnie vor dem Éhrenmal anschließen, wird das Anbringen des Ehrenkreuzes für Frontkämpfer an den in Berlin befindlichen Fahnen und Standarten der alten Wehrmacht verbunden. Der Staatsaït in Berlin wird durch Rundfunk übertragen. ;

Zeitlih getrennt vom Staatsakt in Berlin finden in allen Standorten der Wehrmachht militärishe Gedenkfeiern statt. Die Bevölkerung, die staalihen und kommunalen Behörden, die Orgas nisationen der NSDAP. und der Volksbund deutsche Kriegss gräberfürsorge sollen in weitem Umfang zu den militärischen Ges denkfeiern herangezogen werden. Den Kriegsopsern und den Hinterbliebenen sind bevorzugte Pläße einzuräumen. Jn Städten usw., die niht Standorte der Wehrmacht sind, obliegt die Ordnung des Tages den obersten Hoheitsträgern der NSDALP. im Einver- nehmen mit dem Volksbund deutsche Kriegsgräbersfürsorge. Die Ausshmücckung der Gefallenenerinnerungszeihen und Krieger- gräber erfolgt durch die verwaltenden Dienststellen und Behörden.

Förderung der Fnhaber des Preußischen Goldenen MilitärverdienftkreuzeS.

Der Reichs- und preußishe Jnnenminister gibt in einem Er- laß an die Landesregierungen und die preußischen Polizeibehörden seinem Stolz darüber Ausdruck, in den Reihen der Schußpolizet, Gendarmerie, Kriminalpolizei, Verwaltungspolizei und Ge- meindepolizei, insgesamt 82 mit dem Preußischen Goldenen Mili tärverdienstkreuz“, dem Pour le mérite des deutschen Unterosffi- iers“, ausgezeihnete Beamte zu wissen. Der Minister erklärt, er halte es für eine Selbstverständlichkeit, daß die Dienststellenleiter und alle Vorgeseßten die mit dem höchsten preußischen Kriegsorden für Unteroffiziere ausgezeihneten Beamten in jeder Hinsicht för- dern und in ihrem zukünftigen Leben betreuen. Von den mit diesem so selten verliehenen Orden ausgezeihneten Beamten er- warte er, daß sie ihre ganze Kraft vorbildlih in Dienstauffasjung, Pflichttreue und Lebensführung auch fernerhin in den Dienst an Volk und Staat stellen.

Zollbehandlungen von Ansichtssendungen.

Da durh mehrere Handelsverträge die zum ungewisjen Vers kauf eingehenden Waren in der Zollbehandlung den zum vorüber- gehenden Gebrauch eingehenden Waren gleichgestellt sind, die Vor- ausseßungen des Ingevifsei Verkaufs abermeist auch bei Ansichts- sendungen gegeben sind, hat sih der Reichsfinanzminister damit einverstanden erklärt, daß abweichend von dem Bundesratsbe- \{chluß vom 3. Dezember 1885 auch für Waren, die zur Ansicht oder zur Entgegennahme von Bestellungen eingehen, gegenüber den Vertvags- und meistbegünstigten Ländevn bedingte Zollbe- freiung unter zollvormerkliher Behandlung zugestanden werden darf.

Kunst und Wissenschaft.

Spielplan der Berliner Staatstheater.

Donnerstag, deu 28. Februar.

Staatsoper: La Traviata. Musikalishe Leitung: Preuß. Be4 ginn: 20 Uhr. i C Pygmalion. Komödie von Shaw. Beginnk?

hr.

NRohstofswirtschaft und Geologie.

: Jm Rahmen der Volkstümlichen Vorträge der Preußischen Geologischen Landesanstalt, Berlin N 4, Fnvalidenstr. 44 (Aula), spriht am Freitag, dem 1. März d. JF., abends 20 Uhr, Herx Professor Dahlgrün über „Rohstoffwirtshaft und Geo- logie“. Dex Eintritt ist frei.