1935 / 51 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 01 Mar 1935 18:00:01 GMT) scan diff

Erste Beilage zum Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 51 vom 4. März 1935. S. 2

Anordnung Ir. 4

der Ueberwachungsstelle für Ruß (Jukrafttreten von Anordnungen der Ueberwachungsstelle im Saarland).

Vom 1. März 1935.

Auf Grund der Verordnung über die Einführung wirt- schaftlicher Vorschriften im Saarland vom 23. Februar 1935 (Reichsgeseßbl. 1 S. 232) in Verbindung mit der Verordnung Über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichs- gesepbl. 1 S. 816) und der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet;

I.

Die Anordnung Nr. 3 dex Ueberwachungsstelle für Ruß (Ein- kaufsregelung für Ruß) vom 1. November 1934 (Deutscher Reichs- anzeiger Nr. 256 vom 1. November 1934) tritt im Saarland am 1. März 1935 mit folgender Maßgabe in Kraft:

S4:

Jm Saarland ansässige Personen und Unternehmungen, die Ruß im Sinne der Anordnung Nr. 3 herstellen, verarbeiten, auf Lager halten oder handeln, haben ihren Betrieb bis zum 20. März 1935 mittels Vordrucks Karteikarte R 1 in doppelter Ausfertigung bei der Ueberwachungsstelle für Ruß, Berlin W 50, Augsburger Straße 38, anzumelden. 5

Die auf Grund des § 3 der Anordnung Nr. 3 zu erstattenden Meldungen sind von den im Saarland ansässigen Personen und Unternehmungen erstmalig zum 20. März 1935 und sodann Mie laufend in den im § 3 der Anordnung Nr. 3 vorgesehenen FZeit- räumen abzugeben. A

Außer den im § 3 der Anordnung Nr. 3 vorgesehenen Mel- dungen haben alle im Saarland ansässigen Personen und Unter- L D die Ruß im Sinne der Anordnung Nr. 3 verarbeiten, auf dem Vordruck R 3 die Höhe der in der Zeit vom 1. Januar 1934 bis 28. Februar 1935 verarbeiteten Mengen an Ruß anzugeben. e :

Die Anordnung Nr. 3 und die erforderlichen Vordrucke werden durch die Ueberwachungsstelle für Ruß übersandt. Die- jenigen Personen und Unternehmungen, die bis zum 15. Mäcz 1936 die Anordnung und die Vordrueke nicht erhalten haben, haben Be umgehend bei der Ueberwachungsstelle für Ruß, Berlin W 50,

ugsburger Str. 38, anzufordern.

8&5.

t O gegen diese Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der 88 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgeseßbl. 1 S. 816).

II. Die Gebührenordnung der Ueberwachungsstelle für Ruß vom 10. November 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 265 vom 12. No- vember 1934) tritt im Saarland am 1. Marz 1935 in der im übrigen Reichsgebiet geltenden Fassung in Kraft. IIL.

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 1. März 1935. G Der Reichsbeauftragte für Ruß. Erich Hammesfahr.

Anordnung Nr. 1 der Ueberwachungsstelle „Chemie“

(Inkrafttreten der Gebührenordnung der Ueberwachungsstelle

im Saarland). Vom 1. März 1935.

Auf Grund der Verordnung über die Einführung wirt- schaftlicher Vorschriften im Saarland vom 23. Februar 1935 (Reichsgeseßbl. T S. 232) in Verbindung mit der Verordnung Über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichs- gesevbl. I S. 816) und der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

Die Gebührenordnung der Ueberwachungsstelle „Chemie“ vom

Dezember. 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 286 vom 7. Dezember 1934) tritt im Saarland dm 1. März 1935 in der im übrigen Reichsgebiet geltenden Fassung in Kraft. Berlin, den 1. März 1935. Der Reichsbeauftragte für „Chemie“. Dr. Ungewitter.

——

Anordnung Nr. 4

der Ueberwachungsstelle für Tabak (Inkrafttreten von Anordnungen der Ueberwachungsstelle im Saarland).

Vom 1. März 1935.

Auf Grund der Verordnung zur Einführung wirt- schaftliher Vorschriften im Saarland vom 23. Februar 1935 (Reichsgeseßbl. 1 S. 232) in Verbindung mit der Verordnun Über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichs- gesehbl. I S. 816) und der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet;

S 1,

Jm Saarland ansässige Personen oder Unternehmun en, die Rohtabake (Tabakblätter der G e L 29 und TabalEeacua- nisse der Einfuhr-Nr. 220 des stat. Warenverzeichnisses), ein- shließlich des inländischen Rohtabaks, einführen, handeln odex verarbeiten, oder die den Verkauf der vorgenannten Rohtabake als Makler oder Handelsvertreter (Agent) vermitteln, haben ihren Betrieb bis zum 20. März 1935 bei der Ueberwachungsstelle für Tabak, Bremen, Langenstr. 141/145, anzumelden.

Die Anmeldung hat zu enthalten:

1, Namen und Siß des Unternehmens mit der Angabe, ob M Demon handelsgerichtlich eingetragen ist oder nicht.

. Namen der das Unternehmen rehtsverbindlich vertreten- den Personen.

. Art des Unternehmens (Händler, Fabrikant, Makler oder Handelsvertreter).

. Bei Fabrikanten weiterhin:

a) Angabe derjenigen Erzeugnisse, die das Unternehmen herstellt (Zigarren, Zigaretten, Rauchtabak, Kautabak odex Schnupftabak).

Þþ) Angabe der Zahl der beschäftigten Arbeiter und An- gestellten nah dem Stande vom 1, März 1935.

8&2: |

Jm Saarland ansässige Personen oder Unternehmungen, die Rohtabake einschließlih des inländishen Rohtabaks handeln oder einführen haben ihre Bestände nah dem Stande vom 31. März 1935 (Stichtag) auf Grund des ihnen zugehenden Fragebogens T1 der Ueberwachungsstelle für Tabak, Bremen, Langenstr. 141/145, zu melden. #4 Ehe

Die im Saarland ansässigen Verarbeiter in- und ausländi- her Rohtabake haben ihre Bestände nah - dem Stand vom 31. Dezember 1934 (Stichtag) sowie ihren Verbrauch in den Monaten Oktober, November und Dezember 1934 aüf Grund der ihnen zugehenden Fragebogen T 4, T 5, T 6, T 7 und T 8 der Ueberwachungsstelle für Tabak zu melden. j c

Von der Bestands- und Verbrauchsmeldepflicht gema Absay 2 sind diejenigen Verarbeitex befreit, die aus\chließlih Zigarren und aus den Abfällen dieser Zigarren Rauchtabak her- stellen und am 1. März 1935 nit mehx als 19 Avbeiter beschäf- tigt haben. a

Sämtliche Fvagebogen gemäß § 2 werden in dreifaher Aus- fertigung nebst Erläuterungsbogen den Betrieben von der Ueber- wachungsstelle für Tabak zugesandt. Meldepflichtige Betriebe, die bis zum 20. März 1935 Fragebogen nicht erhalten haben, haben sie umgehend bei der Ueberwachungsstelle für Tabak anzu- fordern. Zwei Ausfertigungen der Fragebogen sind der Ueber- wachungss\telle für Tabak bis zu dem auf dem Fragebogen ange-

ebenen Termin ausgefüllt und unterzeichnet GOUEUN E, ie dritte Ausfertigung verbleibt gleihlautend ausgefüllt bei den Betrieben. : i

Die Richtigkeit der Angaben muß durch Bücher und sonstige Unterlagen tiabweikar sein und durh vrechtsvevbindlihe Unter- schriften auf den Fragebogen bestätigt werden.

84. Die Gebührenordnung der Ueberwachungsstelle für Tabak vom 24. November 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nx. 276 vom 26. November 1934) tritt im Saarland mit Ausnahme der §8 2 und 3 am 1. März 1935 in Kraft.

8 5. uwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafvorschristen dec §8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934.

8 6. Die Anordnung tritt am Tage nah ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Bremen, den 1. März 1935.

Der Reichsbeauftragte für Tabak. Bernhard.

Anordnung V 3

der Ueberwachungsstelle für Waren verschiedener Art (Funkrafttreten von E 6 Ueberwachungsstelle im aarland).

Vom 1. März 1935.

Auf Grund der Verordnung über die Einführung wirt- schaftlicher Vorschriften im Saarland vom 283. Februar 1935 (Reichsgeseßbl. T S. 232) in Verbindung mit der Verordnung Über den Warenverkehx vom 4. September 1934 (Reichs- geseßbl. 1 S. 816) und der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

8 1,

Die Anordnung V 1 (Bestandsmeldungen für Fasern und Borsten) vom 11. Januar 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 11 vom 14. Januar 1935) und die Anordnung V 2 (8 anä dung für Korkholz, Korken und Korkwaren) vom 9. Februar 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 35 vom 11. Februar 1935) treten im Saarland am 1. März 1935 mit folgender Maßgabe in Krast:

Die in den 88 3 der Anorbnungen V1 und V? geseßte Frist zur Anforderung der Fvagebogen wird auf den 20. März 1935 und die in den 88 4 der Anordnungen V 1 und V 2 geseßte a zur Einsendung der Fragebogen uf den 31, März 1935 festgeseyt.

S2 Die Gebührenordnung der Ueberwachungsstelle für Waren verschiedener Art vom 29. Oktober 1934 (Deutscher N aeiger Nr. 254 vom 30. Oktober 1934) tritt im Saaxland am 1. Marz 1935 in der im übrigen Reichsgebiet geltenden Fassung in Kraft.

8 3, Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung es unter die Strafvorschristen der §8 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934.

84, Die Anovdnung tritt am Tage nah ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 1. März 1935.

Der Reichsbeauftragte für Waren verschiedener Art. Dr. Reichel t.

Bekanntmachung.

Der Zentrale Kreditaus\chuß hat heute beschlossen:

1. Auf Grund des Abkommens über die Festseßung von Höchst- zinssäten für hereingenommene Gelder werden folgende Zins- säße festgesegßt: für Spareinlagen 2 des Abkommens):

mit geseßlicher Kündigungsfrist höchstens „„ «eo. 3%

mit vereinbarter Kündigungsfrist von:

3 Monaten bis weniger als 6 Monaten höchstens 31/,% 6 , » " 12 " 35/8 %

12 f und darüber E P für täglich fällige Gelder 4 des Abkommens):

in provisionsfreier Rechnung höchstens .. „1%

in provisionspflichtiger Rehnung höchstens . «12% für Kündigungsgelder 3 des Abkommens):

sofern die Kündigungsfrist oder feste Laufzeit mindestens

1 Monat und weniger als 3 Monate beträgt, höchstens 214 % sofern die Kündigungsfrist oder feste Laufzeit mindestens

3 Monate und weniger als 6‘Monate beträgt, höchstens 3% sofern die Kündigungsfrist oder feste Laufzeit mindestens

6 Monate und weniger als 12 Monate beträgt, höchstens 314 % sofern die Kündigungsfrist oder feste Laufzeit mindestens

12 Monate und darüber beträgt, höchstens . . ., 334 %

füx feste Gelder 5 Abs. 1 des Abkommens):

sofern sie für einen Zeitraum von mindestens 30 und

89 Zinstagen hereingenommen sind, höchstens . . 114% unter dem am Tage der Hereinnahme geltenden oder

höchstens : T 12494 unter dem jeweiligen Reichsbankdiskontsay,

sofern sie für einen Zeitraum von mindestens 90 und

höchstens 179 FZinstagen hereingenommen sind,

höchstens 19 unter dem am Tage der Hereinnahme geltenden oder

höchstens oe oooooooo ooooooo :1%

unter dem jeweiligen Reichsbankdiskontsaß,

sofern sie für einen Zeitraum von mindestens 120 und höchstens 359 Zinstagen hereingenommen sind, höchstens Í

höchstens d S E E M

unter dem jeweiligen Reichsbankdiskontsaß, 4 sofern sie .für einen Zeitraum von 360 Zinstagen und * darüber hereingenommen sind, höchstens . . , .. Y

unter dem am Tage der Hereinnahme geltenden oder F höchstens s 4

unter dem jeweiligen Reichsbankdiskontsaz. Diese Zinssäße“ treten am 1. März 1935 in Kraft.

2. Der Normalsay für die Berechnung der Kreditprov} emäß § 7 des Abkommens über die Béceicung der Zins- E bei der Weitergabe von Geldern an Dritte * trägt 2% % für den Monat.

Der Sag tritt am 1. März 1935 in Kraft. 1

83. Fn dem Abkommen über die Festsezung von Höchstzz

säßen für hereingenommene Gelder e A s Vg

in § 3 Abs. 1 „unbeschadet der Bestimmungen

; Absay 4“ 4 gestrichen

M: . ® . . . 8

in § 5 Abs. 1 wird „und höchstens 364“ gestrihen; F § 5 Abs. 2 und Abs. 3 werden estrichen. G § 5 Abs. 4 erhält folgende Fa sung: S (4) I. Der Verkauf von Privatdiskonten, eigenen Akz bankgirierten Wechseln, diskontierbaren Reichs\haßwechseln verzinslihen Schaßanweisungen des Reichs und dex Lände anderen unverzinslichen kurzfristigen Wertpapieren gleicher an Nichtbankierkunden ist, soweit diese Papiere eine La von weniger als 30 Zinstagen haben, nicht zulässig. IIL, a) Soweit Privatdiskonten, eigene Akzepte, Wechsel eine Laufzeit von mindestens 30 bis hohsE 90 ‘Zinstagen haben, dürfen sie an Nichtbankierkun! zu keinem für den Käufer günstigeren Saß als unter dem jeweiligen Privatdiskontsay (mittlerex vatdiskontsaß) abgegeben werden.

b) Soweit unverzinsliche Schaßanweisungen des und der Länder und andere kur fristige Wertpahi eier Art eine Laufzeit von Hin ens 30 bis 0 Binstagen haben, dürfen sie an Nichtbankierkun zu keinem für den Käufer günstigeren Saß als 14Ÿ unter dem jeweiligen Reihsbankdiskontsaß abgeg werden.

c) Soweit diskontierbare Reichs\haywechsel zeit von mindestens 30 bis höchstens 59 dürfen sie an Nichtbankierkunden zu keinem für f Käufer günstigeren Saß als 1 % unter dem jetwveiliß Privatdiskontsaß (mittleren Privatdiskontsat) abgegel werden, soweit sie eine Laufzeit von mindestens 60 | höchstens 90 Zinstagen haben, dürfen sie an Nis

Reiß ¡

G eine L

bankierkunden zu keinem für den Käufer günstige

Saß als M % unter dem jeweiligen Privatdiskont (n leren Privatdiskontsaß) abgegeben werden.

TTT. Jm übrigen darf die Abgabe aller in Abs. I genann Papiere an Nichtbankierkunden zu keinem für den Käufer gün geren Say erfolgen als ; Ÿ

a) zu 1 % unter Reichsbankdiskontsaß, soweit die Pa eine Laufzeit von mindestens 91 bis höchstens 179 Z tagen haben, Ä

b) zu 2s % unter Reichsbankdiskontsaß, soweit die Pap eine Laufzeit von mindestens 180 bis höchstens 359 Z#| tagen haben, F

€) zu 4 % unter Reichsbankdiskontsaß, soweit die Pap

eine Laufzeit von 360 Zinstagen und darüber haben, F

§ 6 erhält folgenden Zusatz:

„Die in den §§ 2—5 des Abkommens vorgesehenen

zinssäße für hereingenommene Gelder dürfen von Kref instituten niht überschritten werden, soweit für her enommene Gelder ein anderes Kreditinstitut die Bi! schaft übernommen ‘hat,

\hreitung der Höchstzinssätße hat.“

4. Das Abkommen über die Berechnung der its und 1 : visionssäße für die Weitergabe von Geldern an Dritte wird folgt geändert:

8 3 Ab #st. 3 erhält folgenden Zusay: i

„Bei der Berechnung der Kreditprovision vom Höß sollsaldo darf kein höherer Betrag als bei Berechn einer Ueberziehungsprovision belastet werden.“

§8 5 Abs. 1 erhält folgenden Zusaßg: : „Vorschüsse, die aus HepeRngs fest vereinbarten, spî aber ganz oder teilweise fällig gewordenen und digten Krediten herrühren, sowie sogen. Abwick kredite gelten, sofern sie zu Virtschafts-, nicht zu Sh lationszwecken gegeben worden sind, nicht als Ko! überziehungen.“

5. Fn der Anlage zu Î 6 des Mantelvertrages gwilthen | Spiyenverbänden vom 9. Fanuar 1932 wird in Ziffer 7 „8 F

Sh der Reichsabgabenordnung“ erseyt durch „S 163 der Rel f

abgabenordnung“. Berlin, den 28. Februar 1935. Der Vorsiyende: Ern st.

i itaus\chu Vorstehende Beschlüsse des Hentralen Kreditausscu Über die Regelung des Arbeitseinsaßes im Saarland

erklärte ih für allgemein verbindlich.

Berlin, den 28. Februar 1935, 4

Der Reichskommissar für das Kreditwesen. } Arbeitseinsayes Fi) ordne ich folgendes an:

Ern st.

Bestimmung h des Werberates der deutschen Wirtschaft über die Einführ®

seiner Bekanntmachungen im Saarlande Ve

I

Vom 1. März 1935

Auf Grund der Zweiten Verordnung vom 27. Okto 1933 zur Durchführung des Gesetzes über Wirtschaftswerb!# (Reichsgesehbl. 1 S. 791) in Verbindung mit der Verord des Reichsministers für O ATUNA und Propaganda vf 21. Februar 1935 (Reichsgeseßbl. T S. 255) wird-zur Fnkr seßung der Bekanntmachungen des Werberates der deuts Wirtschaft im Saarlande folgendes bestimmt: 4

I, Zweite Bekanntmachung 1, Die Zweite Bekanntmachung vom

(E

1. November 18 (Reichsanzciger Nr. 256) tritt mit Ausnahme der Bifff, 8 Als und der Ziffn. 23 bis 31 am 1. Mäxz 1936 im Saarland in Kl

2. An Stelle der in den einzelnen Ziffern genannten Sl tage treten für das Saarland folgende Stichtage: in Ziff. 9 Buchst. a statt „1. Oktober 1933“ J 1. Februar 1935“ und statt „1. Januar 18 „1. Märg 1934“, : in Bin 9 Buchst. b „1. Oktober 1934“, in Ziff.

9 Bu t. Q 80, April 1935“,

Ebenten Bekanntmachung betroffen Y bis zum 1. Fuli 1935 M t werden. Fn den Fällen,

3 Denen instagen haß

#10. Die Neunte Bekanntmachung vom 1.

das kein Anrecht auf Us

Auf Grund der

(1) Personen,

4 wiederhergestellt wird. Die Zustimmung ist

M eignen kann;

Erste Beilage. zum Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 51 vom 1, März 1935. &. 3

3. Ziff. 19 erhält für das Saarland folgende Fassung:

„Ein Veranstalter von Messen und Ausstellungen hat die Genehmigung für solhe Veranstaltungen, die von

ihm für die Zeit bis zum 31. Oktober 1935 einschließli

eplant sind, spätestens 6 Wochen nach Inkrafttreten Fictes Bekanntmachung gesammelt zu beantragen. _Für Veranstaltungen, die nah dem 31. Oktober 1935 statt-

sollen, ist die Genehmigung ein halbes Jahr vor

pcda eginn der Veranstaltung zu beantragen.“

TI. Dritte (Fünfte) Bekanntmachung 4. Die Dritte Bekanntmahung vom 21. November 1933

Reichsanzeiger Nr. 274) in der Fassung der Fünften Bekannt- achung vom 6. Dezember 1933 (Reichsanzeiger Nr. 286) tritt Ausnahme ihver Ziffer 13 und unbeschadet des folgenden

bes am 1. April 1935 im Saarland in Kraft. Die Ziffn. 1, 2, 3 Abs. 3, 4 bis 11, 21 bis 24 und 26 der

tten Bekanntmachung treten im Saarland erst am 1. Juli

in Kraft. 5. An Stelle der in den einzelnen Ziffern gemannten Stich- treten für das Saarland folgende Stichtage: in den Ziffn. 1, 2 und 7 „1. Fuli 1935“, in Ziff. 21 „5. Juli 1935“.

Ÿ 6. Ziff. 29 der Dritten Bekanntmachung erhält für das Saar- L3 Abs. 4 wird gestrichen; ud

folgende Fassung:

„Angeigenaufträge, die bis zum 1. März 1935 ab- ges lossen und noch nicht ausgeführt sind, können zu den vereinbarten Preisen und Bedingungen unter Berück- sichtigung der neuen Spaltenbreiten durchgeführt werden.

Aufträge, die nah diesem Zeitpunkte, aber vor dem 1. Juli 1935 abgeschlossen sind, dürfen bis zum 1. Fuli 1936 zu den vereinbarten Preisen und Bedingungen weitergeführt werden. Die dann noch vorhandenen Auf- tragsreste sind wertmäßig nach der neuen Anzeigenpreis- liste umzuvechnen und auszuführen.“

TIT. Vierte Bekanntmachung

7. Die Vierte Bekanntmahung vom 21, November 1933

hSanzeiger Nr. 274) tritt am 1. April 1935 im Saarland

(Mraft.

IV. Sechste und Siebente Bekanntmachung

8. Die Sechste Bekanntmachung vom 21. März 1934 und die bente Bekanntmahung vom eiger Nr. 69) treten am 1. März 1935 im Saarland in Kraft.

21. März 1934 (beide Reichs-

9. Die vorhandenen Bestände an Drucks riften, Prospekten ähnlihen Werbemitteln, die durh die Ziffn. 1 bis 3 der sind, können im Saarlande

ies nicht möglich ist, kann beim Werberate der deutschen schaft eine Genehmigung auf Verlängerung der Frist bis zum

jeptember 1935 beantragt werden,

V. Neunte Bekanntmachung

i Neun Juni 1934_(Reichs8-

iger Nx. 125) in der Fassung der Elften Bekanntmachung vom ktober 1934 (Reichsanzeiger Nr. 246) tritt am 1. April 1935 aarland in Kraft.

#11. An Stelle der in den einzelnen Ziffern genannten Stich- E treten für das Saarland folgende Stichtage:

Ziffn. 22 und 23 „15. Mai 1935“, 25 1. April 1936“, in den Ziffn. 28 und 29 . Juli 1935“, in Ziff. 34 „15, Mai 1935“, in Ziff. 36 Abs, 2 und 3 „I. August 1934“, in Ziff. 37 Buchst. b y1l, Oftober 1935“, in Ziff. 66 Abs. 1 und 2 „15. Mai 1935“, in Ziff. 82 „1. August 1934“, in den Ziffn. 85 und 86 Abs. 5 „1. April 1936“, 12. Ziff. 83 der Neunten Bekanntmachung erhält für das and folgende Fassung: „Anschlagaufträge,

in den

in Ziff.

die vor dem FJnkrafttreten der Neunten Bekanntmachung im Saarland abgeschlossen Brot dürfen bis zum 15. Mai 1935 zu den vereinbarten Preisen und Bedingungen weiterge ührt werden. Die dann noch vorhandenen Auftragsreste sind wertmäßig nach der veuen Preisliste des Anschlagunternehmers um- zurechnen und auszuführen.“

VI., Zehnte Bekanntmachung

- Die Hehute Bekanntmachung vom 20. Oktober 1934 anzeiger Nr. 246) tritt am 1. April 1935 im Saarlande Ausnahme ihrer Ziff. 4 und mit den in der folgenden Ziff. 14 gebenen Abänderungen in. Kraft. . An Stelle des in Ziff. 3 Abs. 3 genannten Stichtages tritt s Saarland als Stichtag der „31. Mai 1935. ff. 3 Abs. 4 erhält für das Saarland folgende Fassung: „Die vor dem 1. März 1935 erteilten [nzeigen- aufträge können ohne R auf das Erlöschen der Genehmigung nach Abs. 1 oder Abs. 3 noch ausgeführt

werden.“ VII. Fnkrafttreten 5. Diese Bestimmung tritt am 1. März 1935 in Kraft,

exrlin, den 1. März 1935. x Präsident des Werberates der deutschen Wirtschaft Reichard

Anordnung

vom 1. März 1935.

S8 1 und 5 des Gesetzes zur Regelung vom 15. Mai 1934 (Reichsgeseßbl, 1

8 1.

die am 1. März 1935 im Saarland keinen

Nort hatten, dürfen innerhalb des Saarlandes als Arbeiter

} Angestellte nux mit vorheriger Zustimmung des füx die

ttsstelle zuständigen Arbeitsamts eingestellt werden,

2) Die Zustimmung ist nicht erforderlih für Personen, bei durh shriftlihe Vereinbarung sichergestellt ist daß ihr

esarbeitsentgelt den Betrag von 3600 R ( übersteigt und

Beschäftigung mindestens sechs Monate dauern wird.

8 2. as Arbeitsamt kann die Zustimmung insbesondere erteilen,

wenn dur den Zuzug in das Saarland eine Hausgemein- schaft mit Ehegatien, Kindern, Eltern odex Voreltern t in diesem Falle auf die Dauer des Bestehens der Hausgemeinschaft zn beschränken;

wenn der Bedarf an Arbeitskräften der verlangten Art aus dem Saarland niht gedeckt werden kann;

wenn die Arbeitsaufnahme die Verwendbarkeit des Ar- beiters odex O dadurch erhöht, daß er in der neuen Arbeitsstelle die Kenntnisse neuer Arbeits methoden oder verschiedenartiger mit seinem Berufszweig verbundener Arbeitsvorgänge erlangt, die er sih in seiner bisherigen Arbeitsstelle infolge der Eigenart des Betriebes nicht an- fist die Zustimmung ist in diesem Falle zu be- risten; ; ¿

4. wenn eine Einzelkammer der Reichskulturkammer ihren Mitgliedern s{riftlich bescheinigt, daß deren Einstellung in die betreffende Arbeits\telle im Interesse der deutschen Kultur erwünscht ist;

5. wenn der Arbeiter oder Angestellte, für den die Zu- stimmun beantragt wird, seinen Wohnort in einer Ge- meinde hat, die sür den Beschäftigungsort im Saarland herkömmlicherweise Arbeiterwohnsißgemeinde ist;

6. wenn ein wesentliches Interesse der Allgemeinheit an dem Zuzug vorliegt.

| 83.

Der Antrag auf Zustimmung ist vom Unternéhmer (Arbeit- geber) zu stellen.

: & 4. Diese Anordnung tritt am 1. März 1935 in Kraft. Berlin, den 1. März 1935.

Der Prâsident

der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitsklosen- versicherung. Dr. Syrup,

Anordnung

über die Einführung der Anordnung über den Arbeitseinsaß von gelernten Metallarbeitern im Saarland,

Auf Grund des § 3 der Verordnung zur Ueberleitung der Arbeitslosenhilfe im Saarland vom 16. Februar 1935 (Reichsgeseßbl. I S. 244) ordne ih folgendes an:

8 1. Der örtlihe Geltungsbereih der Anordnung über den eas, Pen gelernten Metallarbeitern vom 29. Dezem- ber 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußisher Staats- anzeiger Nr. 2 vom 8, Januar 1935) wird auf das Saarland ausgedehnt. ; § 2.

Diese Anordnung tritt am 1. März 1935 in Kraft. Berlin, den 1. März 1935.

Der Präsident

der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen- versicherung. Dr. Sy t up.

Anordnung über Einbeziehung saarländischer Unterstüßungsempfänger in Maßnahmen zur B d Beendigung der Arbeits- osigkeit. Auf Grund des Artikel 5 Abs. 1 Sat 2 der Verordnung der Reichsregierung zur Ueberleitung der Arbeitslosenhilfe im Saarland bestimme ih folgendes:

8 1. ür die Maßnahmen zur Verhütung und Beendigung der Arbeitslosigkeit werden Personen, die icke M Gg nah den faartändischen. Vorschriften beziehen, den Empfängern von Arbeitslosenunterstüßung nah den reihsgeseßlihen Vor- shriften gleichgestellt. 82 i

Die Anordnung tritt am 1. März 1935 in Kraft, Berlin-Charlottenburg den 1. März 1935. Der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen- versicherung. Dr. Sy x up.

Bekanntmachung über die Errichtung von Arbeitsämtern im Saarland.

Jm Saarland sind am 1. März 1935 folgende Arbeits- ämter errichtet worden;

Arbeitsamt Saarbrücken, umfassend den Stadt- und Landkreis Saarbrücken mit dem Siy in Saarbrücken,

Arbeitsamt Saarlouis, umfassend die Kreise Saarlouis und Merzig mit dem Siy in Saarlouis,

Arbeitsamt Neunkirchen, E die Kreise Ottweiler und St. Wendel mit dem Siy in Neunkirchen,

Arbeitsamt St. Jugbert, umfassend die Bezirke St. Fngbert und Homburg mit dem Sih in St, Jngbect.

Berlin, den 1. März 1935.

Der Präsident

der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen- versicherung. Dr. Syrup.

Bekanntmachung

betreffend die Anmeldung von Zahlungsverpslihtungen gegenüber dem Ausland.

Gemäß § 3 der Zweiten Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Anmeldung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Ausland vom 30. März 1932 (Reichsgeseßbl. 1 S. 172) fordern wir hiermit im Benehmen mit dem Reichswirtschaftsminister die im § 1 der Verordnung genannten Personen, Firmen und Körper-

schaften auf, ihre am 28. Februar d. J.

bestehenden Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Ausland nah den Vorschriften dieser Verordnung bis zum 15. März d. F. bei uns anzumelden.

Anmeldepflichtig ist:

1. ohne Rülcksicht auf die Höhe der Verpflichtungen jeder Schuldner, der von der Anmeldestelle für Auslands- en unmittelbar durch Zusendung von Vor-

rucken zur Anmeldung aufgefordert wird;

. im übrigen jeder Schuldner, insbesondere auch jeder im Saarland ansässige Schuldner, dessen Gesamtver- pflichtungen gegenüber dem Ausland im Nennwert oder Gegenwert 5000,— RM (in Worten: Fünf- tausend Reichsmark) oder mehr betragen.

Dke zur Anmeldung zu verwendenden Vordrucke sind bei uns, Berlin SW 111, Brüderstraße 5/6, oder bei einer Reichs- bankanstalt anzufordern.

H een Verpflichteten, die eine Anmeldung nah dem Stand von 28. Februar v. J. vorgenommen haben, erhalten die Vordrucke unmittelbar von uns zugesandt, Sollte bis

zum 5. März d. F. keine Zusendung erfolgt sein, so sind die Bordrue von der Anmeldestelle unmittelbar (nicht von einer Reichsbankanstalt) anzufordern.

Berlin SW 111, den 1. März 1935.

Anmeldestelle für Auslands\chulden. Bohn.

j Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungs-

koften im Februar 1935.

Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten stellt sich im Durchschnitt Februar 1935 auf 122,5 (1913/14 = 100); sie hat sih gegenüber dem Vormonat (122,4) kaum verändert.

Im einzelnen betragen die Jndexziffern für Ernährun 119,5 (+ 0,1% gegen Fanuar), für Bekleidung 117,V (+ 0,3 %), für Heizung und Beleuchtung 127,5 (— 0,1 %), für Wohnung 121,2 (unverändert) und für „Verschiedenes“ 140,4 (unverändert).

Berlin, den 28. Februar 1935.

Statistisches Reichsamt.

Aufhebung eines Filmverbots.

Der laut Nr. 246 des Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeigers vom 20. Oktober 1934 von der Filmober- prüfstelle am 18. Oktober 1934 verbotene Film:

„L’Ordonnance“

E 37 144, Antragsteller: Märkische Film G. m. b. H.

eipzig, ist auf Grund des § 20 des Lichtspielgeseßes vom 16. Februar 1934 von der Filmoberprüfstelle am 21. Februar 1935 unter Nx. 7460, mit 45,50 m Auss\chnitten, zur öffent- lichen Vorführung im Deutschen Reiche, jedoh nicht vor Jugendlichen, zugelassen worden.

Berlin, den 27. Februar 1935, Der Leiter der Filmoberprüfstelle. Dr. Seeger.

U T E

Preußen.

Der Preußische Ministerpräsident. Landesforstverwaltung.

Die Forstmeisterstelle Ebstorf im Landforstmeister- bezirk Lüneburg ist sofort und die Forstmeisterstellen C o r - pellen im Landforstmeisterbezirk Allenstein und Ze chch- linerhütte im Landforstmeisterbezirk Potsdam sind zum 1, April 1935 zu besegen. Bewerbungen müssen bis zum 15. März 1935 eingehen.

Irichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der Bear der Vereinigten Staaten von Amerika William E. Dodd ist nah Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Botschaft wieder übernommen.

Bekanntmachung.

Jn Abänderung der Bekanntmachung der Handelsver- tretung der UdSSR. in Deutschland im Reichsanzeiger: 1. Nr. 172 vom 26. Juli 1934: I]. 2. Fainstein, Abram, 2. Nr. 17 vom 21. Fanuar 1935; B. 4, für die Abteilung Promexport: Kol- dobsky, Aron, werden gestrichen. Berlin, den 28. Februar 1935.

Handelsvertretung der UdSSR. in Deutschland, Rechtsabteilung.

Verkehrswesen.

Des Reichspostministers Willtommensgruß an die Postbeamten im Saarland.

Am Tage der Rükgliederung des Saargebiets veröffentlicht das Amtsblatt des Reichspostministeciums einen Willkommens- gruß des Reichspostministers Frhrn. von Ely-Rübenah an die Postbeamten im Saarland, worin es heißt: „Mehr als 15 Jahre trug das Saarland Kampf und Opfer im starken Glauben an die Ewigkeitswerte des Deutshen Volkes. Fünfzehn Jahre tiefster Erniedrigung und härtester Shmah vermochten nicht, die Treue zum angestammten deutshen Vaterlande zu brechen. Jn unershütterliher Pflichterfüllung warteten die Brüder an der Saar auf den Tag der Befreiung. Der Sieg ist errungen, die Saar kehrt heim in das stolze, vom Willen unseres großen Führers geeinte Deutsche Volk und Reih der Ehre und Gleich- berechtigung.

Mit allen Angehörigen der Deutshen Reichspost rufe ih Euch, liebe Kameraden, zu: Seid von Herzen willkommen bei Euren Brüdern daheim!“ l

Gedentkblätter der Deutschen Iothilfe mit Wohlfahrtsmarken.

Die Gedenkblätter, die aus Anlaß des 10jährigen Bestehens der Deutschen Nothilfe am 29. November 1933 mit vier einge- druckten Wohlfahrtsmarken Bildern der Barmherzigkeit zu 5, 10, 20 und 50 Rpf. herausgegeben und auf die bisher noch Nachbestellungen angenommen wurden, sind vergriffen. Bestel= lungen können daher niht mehr ne werden. Die Marken dürfen noch bis Ende Juni 1935 zum Freimachen von Vostsen- dungen verwendet werden.

Kunst und Wissenschaft.

Spielplan der Berliner Staatstheater.

Sonnabend, den 2. März. Staatsoper: Cavalleria rusticana Vajazzo. sikalishe Leitung: Preuß. Beginn: 20 Uhr. Schauspielhaus: König Lea r von. Shakespeare. Beginn: 2 Uhr.

Mu-