1935 / 54 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 05 Mar 1935 18:00:01 GMT) scan diff

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Vollgummireifen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse durch steuerliche Maßnahmen erschwert werden.

Auf verkehrsrechtlichem Gebiet sah die Kraftfahrzeug- verordnung vom 10. Mai 1932 (Reichsgeseßbl. T S. 201) vor, daß Kraftfahrzeuge mit Luftreifen versehen sein müssen. Alte Kraftfahrzeuge mit Vollgummibereifung sollten bis zum 1. April 1935 aus dem Verkehr gezogen werden. Mit Rük- sicht auf die inzwischen erfolgte technische Entwicklung der Kraftfahrzeuge wird an dem bisherigen verkehrsrechtlichen Standpunkt in der Bereifungsfrage niht mehr in vollem Um- fang festgehalten. Die am 1. Oktober 1934 in Kraft getretene Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung vom 28. Mai 1934 (Reichs- geseybl. 1 S. 455) und die hierzu ergangene Ausführungs- aniveisung vom 29. September 1934 (Reichsgeseßbl. 1 S. 869) lassen unter gewissen Voraussezungen die Verwendung hoch- elastischer Vollgummireifen zu. Damit entfällt der Grund für die zusäßliche Besteuerung der nichtluftbereiften Kraft- omnibusse und Lastkraftwagen. Da ohnchin der Ertrag aus der Zusaßsteuer nur sehx gering ist, soll durch Artikel 1 DBiffer 3 e des Entwurfs der entsprechende Absaß 3 des § 4 ge- strichen werden.

Durch die Aufhebung der Zusaßsteuer für nichtluftbereifte Fahrzeuge werden die Bestimmungen im § 8 Absay 3 Say 2 und im § 14 Absayt 3 des Gesetzes, soweit sie sih auf die Rege- lung des Verfahrens im Fall der Aenderung der Bereifung beziehen, gegenstandslos. Deshalb Artikel 1 Ziffern 5 und 10 zu c des Entwurfs.

4. Zugmaschinen in landwirtschaftlichen Betrieben.

L 9 Ziffer 2 des KraftStG. enthält eine Befreiungsvorschrift:

„Von der Steuer sind befreit:

Kraftfahrzeuge, die ausschließlich der Beförderung (Fortbewegung) von Geräten von und zur Arbeits- stätte und dem Antrieb dieser Geräte dienen; ferner Kraftfahrzeuge, die diesen Zwecken in landwirtschaf\t- lichen Betrieben dienen, auch dann, wenn gleichzeitig Personen oder Güter befördert werden.“

Diese Vorschrift bestand hon im Kraftfahrzeugsteuer- gescy 1922. Jm Entwurf dieses Geseßes von 1922 war nux die Steuerbefreiungsvorschrift des Halbsaßes 1 enthalten, nämlich für Kraftfahrzeuge, die Arbeitsgeräte befördern und ihrem Antrieb dienen. Der Reichstag hat zugunsten der Land- wirtschaft die im Halbsat 2 enthaltene Vorschrift eingefügt. Danach tritt die Steuerbefreiung auch dann ein, wenn mit dem Fahrzeug auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte auch Per- sonen oder Güter befördert werden.

Praktische Bedeutung hat diese Befreiungsvorschrift in landwirtschaftlihen Betrieben nur für Zugmaschinen ohne Gütersaderaum (Schleppex), für die sie auch nah dem Willen des Gesetzgebers bestimmt war. Diese bisherige Befreiungs- vorschrift ist aber zu eng. Zieht z. B. eine Zugmaschine ohne Güterladeraum einen Pflug vom Bauernhof über öffentliche Wege auf den Aer und zieht sie den Pflug dort umher, so ist sie steuerfrei, auch dann, wenn bei der Beförderung des Pfluges über die öffentlichen Wege gleichzeitig Personen oder Güter befördert werden, also zum Beispiel ein Anhänger mit

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des § 2 Ziffer 2 Halbsay 2 steuerpflichtig.

Eine landwirtschaftliche Zugmaschine wird in der Haupt- sache zu solchen Zwecken verwendet werden, die unter die Steucrbefreiungsvorschrift fallen. Gelegentliche Fahrten zur Beförderung von Gütern kommen verhältnismäßig selten vor. Es wird aber von den Beteiligten als Härte empfunden, daß fie aus Anlaß solcher Fahrten die Kraftfahrzeugsteuer 'ent- richten müssen. Die geltende Regelung stellt sich als Behinde- rung einer wirtschaftlichen Ausnußung des Schleppers dar. Jnsbesondere in mittleren bäuerlichen Betrieben ist die Ver- wendung eines Schleppers nux dann lohnend, wenn der Bauer damit alle Arbeiten verrichten kann und nicht ge- zwungen wird, zur Beförderung von landwirtschaftlichen Er- zeugnissen und anderen Gütern nebenher noch Pferde zu halten. (s sollen daher Artikel 1 Ziffer 1 des Entwurfs gemäß Schlepper, die ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden, von der Kraftfahrzeugsteuer be- freit werden. Der dadurch entstandene Steuerausfall is nicht erheblich, da ein großer Teil dex landwirtschaftlihen Schlep- per bereits nah der bisherigen Befreiungsvorschrift von der Besteuerung ausgenommen ist.

Die Steuerbefreiungsvorschrift des Entwurfs bezieht sich ihrer Bestimmung nah nur auf solche Zugmaschinen, die ausschließlich in landwirtschaftlihen Betrieben verwendet werden. Zu den landwirtschaftlichen Betrieben gehören auch die landwirtschaftlihen Nebenbetriebe, soweit sie nah § 29 Absay 5 des Reichsbewertungsgeseßes als landwirtschaftliche Nebenbetriebe anzusehen sind.

Untex die bisherige Befreiungsvorschrift fallen ihrem Wortlaut gemäß auch Lastkraftwagen und Personenkraftwagen. Für diese hatte die Befreiungsvorschrift aber, wie oben aus- geführt, kaum praktische Bedeutung. Soweit etwa im einzelnen ¿Fall auf Grund der geltenden Befreiungsvorschrift auf Kraft- fahrzeuge diesex Art eine Steuerbefreiung gewährt worden ist, fällt diese in Zukunft weg. Zu einer Begünstigung solcher Kraftfahrzeuge liegt kein Anlaß vor, weil sie ihrer Bestim- mung nach in der Hauptsache auf öffentlichen Straßen ver- wendet werden. Jm übrigen tritt für schwere Zugmaschinen (mit einem Eigengewicht Über 2400 Kilogramm), die nicht in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden, eine steuer- , liche Erleichterung ein, wenn sie in der Zeit seit dem 1. April 1935 zugelassen werden (siehe Artikel 1 Ziffer 3 zu þ des Entwurfs).

5. Anhängersteuer.

_ Nach § 10 des KraftStG. vom 11. April 1933 is das Mitführen von Anhängern an Lastkraftwagen steuerpflichtig. Die Anhängersteuer is durch das Gese zur Aenderung des Kraftfahrzeugsteuergeseßbes vom 16, März 1931 (Reichs- geseßbl. 1 S. 63) eingeführt worden, um die Lastkrastwagen steuerlih schärfer zu erfassen. Steuerpflichtig sind nicht die einzelnen Anhänger selbst, besteuert wird vielmehr nur das Mitführen eines oder mehrerer Anhänger. Die Steuer stellt sih also als zusäßlihe Besteuerung von Lastkraftwagen dar. Die Jahressteuer beträgt 100 RM, wenn ein mehrachsiger Anhänger mitgesührt wird, und 50 RM, wenn ein einachsiger Anhänger mitgeführt wird. Hierzu tritt gemäß § 13 Abs. 2 FinAusglG. ein Zuschlag von 5 %.

Die Anhängersteuer wird niht erhoben, wenn die An- hänger an Kraftfahrzeugen anderer Art mitgeführt werden, z. B, an Kraftomnibussen, Zugmaschinen, elektrisch oder mit

werden.

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 54 vom 5. März 1935. S. 2

Dampf angetriebenen Fahrzeugen, insbesondere aber auch an Personenkraftwagen.

Der Umstand, daß die Anhängersteuer nux für Anhänger an Lastkraftwagen erhoben wird, hat dazu geführt, daß, ins- besondere seit der Einführung der Steuerfreiheit für nah dem 31. März 1933- erstmalig zugelassene Personenkraftfahrzeuge, in verhältnismäßig großem Umfang Anhänger auch an Per- sonenkraftwagen mitgeführt werden. Das Mitführen von An- hängern an Perxrsonenkrastwagen ist aus verkehrspolizeilichen Gründen nicht erwünscht, weil daduxch die Verkehrssicherheit gefährdet werden kann.

Es fönnte naheliegen, die Anhängersteuer auch auf An- | Eine ents :

hänger von Personenkraftwagen auszudehnen. sprechende Vorschrift würde jedoch dazu führen, daß die Steuer auch für Anhänger entrichtet werden müßte, die von steuer- freien Personenkraftwagen mitgesührt werden. Das würde aber der Absicht, die fabrikneuen Personenkraftfahrzeugè von jeder \steuerlihen Belastung auszunehmen, widersprechen.

Es wird daher durxh Artikel 1 Ziffer 7 die Anhänger-

steuer beseitigt. Das Aufkommen aus dex Anhängerbesteuerung ist verhältnismäßig gering gewesen.

8 13 Absay 2 KraflStG. verpflichtet den Führex des Kraftfahrzeugs, die Anhänger-Steuerkarte bei Fahrten mit sich zu führen. § 14 Absay 2 des Gesetzes in der Fassung der Verordnung zur Aenderung des S taltiahtzeitasieudräefehes vom 14. November 1934 (Reichsgeseßbl. 1 S. 1163) sieht die Möglichkeit einex Erstattung von Kraftfahrzeugsteuer flir den Fall dex Nichtbenuzung eines MVEGIeNs wahrend dexr Gültig- eitsdauer der Steuerkarte vor. ie béiden Vorschriften werden bei Wegfall der Anhängersteuer gegenstandslos. Es sollen daher dur Artikel 1 Ziffern 9 und 10 zu þ des Ent- wurfs der § 13 Äbsay 2 und der § 14 Absay 2 des Gesetzes gestrichen werden,

6. Rote Kennzeichen.

Nach § 9 KraftStG. in der Fassung der Verordnung zur Aenderung des Kraftfahrzeugsteuergeseßes vom 14. November 1934 (Reichsgesebbl. 1 S. 1163) ist die Benußzung von Kraft- fahrzeugen, die unter Verwendung von roten Kennzeichen (Probefahrtkennzeichen) zu Probe-, Vorführungs- und Ueber- führungsfahrten vorgenommen wird, steuerpflichtig. Die Jahres\teuer beträgt 250 RM für rote Kennzeichen, die für Kraftfahrzeuge jeder Art gelten, und 60 RM für rote Kenn- zeichen, die nur für Krafträder gelten. Dazu tritt ein Zu- \hlag auf Grund des § 13 Absay 2 des Finanzausgleichgeseßes in Höhe von 5 % (vgl. Artikel IT und Artikel V § 83 des Geseßes über Aenderung des Krastfahrzeugsteuergeseßes vom 10. April 1933, Reichsgeseßbl. T S. 192).

Die Steuer aus § 9 wird nicht erhoben, wenn das rote Kennzeichen ausschließlich zu erstmalig nah dem 31. März 1933 zugelassenen Personenkraftfahrzeugen verwendet wird, die nah § 2 a KraftStG. steuerfrei sind (§-9 der Verordnung zur Durchführung der Befreiung neuer Personenkrastfahr- zeuge von der Kraftfahrzeugsteuer, vom 10. Mat 1933, Reichs- geseßbl. 1 S. 265). Auch rote Kennzeichen, die amtlich an- erkannten Sachverständigen zur Verwendung bei der techni- {hen Prüfung von Kraftfahrzeugen zugeteilt werden 9 Mhiak 4 QraftStG) 1nd dio Nyrnhofahrfonn2 othen dio fir

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Kennzeichen, die für Lastkrastwagen, Kraftomnibusse und Krafträder verwendet werden, und die roten Kennzeichen für alte Personenkraftfahrzeuge, und zwar auh dann, wenn für sie die Kraftfahrzeugsteuer auf Grund des Geseßes über Ahb- lôsung der Kraftfahrzeugsteuer vom 31. Mai 1933 (Reichs- geseßbl. 1 S. 315) abgelöst worden ist. Es besteht also bei der Verwendung roter Kennzeichen ein Unterschied zwischen Personenkraftwagen, die nah § 2a KraftStG. steuerfrei sind, und solchen Personenkraftfahrzeugen, die nach Artikel 1 Ab- say 5 des Ablösungsgeseßes kraftfahr eugsteuerfrei geworden sind. Die Verwendung roter Férateldeh an neuen, erstmalig nach dem 31. März 1933 zugelassenen Personenkraftfahrzeugen ist steuerfrei, die Steuer aus § 9 für rote Kennzeichen zu steuerabgelösten Personenfahrzeugen muß jedoch nach wie vor entrichtet werden.

Ein rotes Kennzeichen kann verkehrsrechtlih unter be- stimmten Vorausseßungen zu jedem Kraftfahrzeug benußt Soll es aber steuerfrei benußt werden, so darf es nur an erstmalig nah dem 31. März 1933 zugelassenen Personenkraftfahrzeugen verwendet werden. Will die Kraft- fahrzeugfabrik oder der Kraftfahrzeughändler das rote Kenn- zeichen auh zu steuerpflichtigen oder steuerabgelösten Fahr- zeugen benußen das wird oft der Fall sein —, so muß zuvor eine Steuerkarte gelöst werden. Dies kann zu einer mißbräuchlihen Verwendung roter Kennzeichen verleiten.

Die mißbräuchliche Verwendung roter Kennzeichen läßt sih wegen der damit verbundenen erheblichen Verwaltungs- arbeit shwer überwachen. Außerdem liegt kein Grund vor, die Benutzung roter Kennzeichen steuerlih verschieden zu be- handeln, je nachdem, ob es sich um neu zugelassene oder steuerabgelöste Fahrzeuge handelt. Die Beibehaltung der Steuerpflicht aus S 9 KraftStG. für die Verwendung roter Kennzeichen zu steuerabgelösten R E erscheint nicht mehr gerechtfertigt. Der ntwurf sieht im Artikel 1 Ziffer 6 jedoch nicht nur die Ausdehnung der Steuerfreiheit für rote Kennzeichen zu steuerabgelösten Fahrzeugen vor, sondern zur Vereinfachung des steuerlichen Verfahrens den Wegfall der Kraftfahrzeugsteuer für rote Kennzeichen über- haupt, also auch bei Benutzung roter Kenn eichen zu Last- fraftwagen, Kraftomnibussen und sonstigen

Kraftfahrzeuginstandsezungsgewerbe eine wünschenswerte

steuerliche Erleichterung zuteil werden. i Die Aufhebung der Steuer für rote Kennzeichen bedingt

die übrigen zu Biffern 8 und 10 zu a des Entwurfs vorge-

\hlagenen redaktionellen Aenderungen."

Zu Artikel 2.

Länderanteile an der Krafstsahrzeugsteuer.

Auf Grund des Gesetzes über die einstweilige Neurege- lung des Straßenwesens vom 26. März 1934 (Reichsgeseßbl. I S. 243) ist die Straßenbaulast für einen Teil der bisherigen Staats- und Provinzialstraßen die jeßigen Reichsstraßen auf das Reich übergegangen. Die Reichsstraßen werden vom

‘1. April 1935 ab rund 62,5 % der bisherigen Staats- und

Provinzialstraßen umfassen. Die Ersparnisse, die durch diesen Vebergang bei den Ländern (preuß. Provinzen) eintreten, be- dingen eine entsprechende Aenderung des geltenden Finanz- ausgleichs. Diese Aenderung ist im Rechnungsjahr 1934 durch

raftfahrzeugen. | Duxch den Verzicht auf die Steuer wird zugleih auch dem

Kürzung des Länderanteils an der Kraftfahrzeugsteuer uy

ein Drittel erfolgt. : ;

Auch im Rechnungsjahre 1935 und in den folgende Rechnungsjahren sollen die Ersparnisse der Länder u preußischen Provinzen wieder bei der Kraftfahrzeugsteu ausgeglichen werden. Fm Durchschnitt der Rechnungsjahy 1926 bis 1932 betrug der Unterhaltungs- und Bauaufway (aus\chl. Verwaltungsaufwand) für die Staats- und Pry

vinzialstraßen (= rd. 64 000 km) 191,3 Millionen RM. Dafißi

sind von den Ländern und preußischen Provinzen aus A leihemitteln 59 Millionen RM aufgewendet worden, #o da die besonderen und allgemeinen Deckungsmittel (eins 112,4 Millionen RM Kraftfahrzeugsteueranteile) im Dur shnitt der oben genannten Fahre 132,3 Millionen RM by trugen. Die durch Bildung dex Reichs\straßen bei den Län dern und preußischen Provinzen eintretenden Ersparnisse si

_ hiernach mit 62,5 vH von 132,8 = rund 82 Millionen RY

anzuseßen. Würde der Anteil der Länder an dexr Kraftfah zeugsteuer, der shäßungsweise in 1935 infolge der Garantiy

auswirkung (vgl. Art. IT des Gesehes über Ablösung de

Kraftfahrzeugsteuer vom 31. Mai 1933, Reichsgesebbl.

| S. 315) 137 Millionen RM und in den folgenden Fahre

105,6 Millionen RM betragen wird, um den vollen dur \chnittlihen Ersparnisbetrag von 82 Millionen RM gekür werden, so würden den Trägern dex Straßenbaulast sür d Landstraßen I. und IT. Ordnung keine ausreichenden Mittel fÿ Unterhaltung und Ausbau dieser Straßen zux Verfügu stehen. Es wird deshalb duxch Artikel 2 Absaß 1 des En} wurfs der Länderanteil an der Kraftfahrzeugsteuer für d Rechnungsjahre 1935, 1936 und 1937 auf den festen Betra von je 90 Millionen RM festgeseßt.

Zum Ausgleich von Härten, die sich aus der Kürzung de Länderanteile an dex Kraftfahrzeugsteuer insbesondere fi

‘die Länder, in denen verhältnismäßig wenige Staatsstraße

auf das Reich übergegangen sind, ergeben können, ist i Artikel 2 Absay 2 die Möglichkeit vorgesehen worden, ein Betrag bis zu 1 vH des Länderanteils einem Ausgleichst zuzuführen, der vom Reichsminister der Finanzen zu v walten ist.

(Veröffentlicht vom Reichsfinanzministerium.)

Bekanntmachung.

Jch habe auf Grund der Verordnung des Reichsþpräs denten zum Schuß von Volk und Staat vom 28. Februa 1933 die Verbreitung der nachstehend genannten ausländische Druckschrift im Fuland bis auf weiteres verboten:

Chwila (Lemberg, Polen). Berlin, den 4. März 1935. Dex Reichs- und Preußische Minister des Fnnern.

"L F. V: Grauer t.

Anordnung e ttorilhe zeugnisse als Uceb- Fufraftse!t.1g ihrer Gebühren: nung für *«8 Saarlond; Bom 26. Februar 193. Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vo 4, September 1934 (Reichsgeseßbl. T S. 816) in Verbindun mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachung stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeigl Nr. 209 vom 7. September 1934) sowie in Verbindung 1 L 1 Nr. 11 der Verordnung über die Einführung wirtscha licher Vorschriften im Saarland vom 283. Februar 19 (Reichsgesebbl. 1 S. 232) wird die Gebührenordnung d Reichsstelle für Tiere und tierische Erzeugnisse vom 7. N vember 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 262 vom 8. N vember 1934) nebst Nachtrag vom 15. Februar 1935 (De scher Reichsanzeiger Nr, 40 vom 16. Februar 1935) im Sal land am 1. März 1935 in Kraft geseßt.

Berlin, den 28. Február 1935. Reichsstelle für Tiere und tierische Erzeugnisse als Ueberwachungsstelle. Der Reichsbeauftragte: Holzmann. |

dex Neichéftelle kür Tiere und j

s q e a ti4 A Tat 17S e jungsitelle, betressend

Bestimmungen über das Anmeldeverfahren bei der Fachgruppe „Versid rungs-Generalagenten“‘. in der Wiritschaftsgruppe „Priv versicherung“.

Gemäß E des Hexrn Reichswirtschaftsminist über die Ergänzung der Wirtschaftsgruppen „Vermittl gewerbe“ und "Privatversicherung“ vom 21. Februar 18 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeil Nr. 48 vom 26. Februar 1935) sind der Wirtschaftsgruf „Privatversicherung“ (Fachgruppe „Versicherung Generalagenten“) angeschlossen, diejenigen nal lichen und juristishen Personen des Versicherungs-Auß dienstes in “der Privatversicherung, die Direktion einer Versicherungsunternehmung unmittel! unterstellt sind, eine vorwiegend verwaltende, organisatoris und beaufsichtigende Tätigkeit ausüben und einer der Uni nehmung reversmäßig verpflichteten Agentenorganisal! übergeordnet sind. E J

Gemäß der in der Anordnung des Herrn Reichsw! Haftsministers erteilten Ermächtigung bestimme ih für ?

nmeldeverfahren folgendes: 5 E

Die vorstehend genannten natürlihen und juristisd Personen des Versicherungs-Außendienstes in der Privat iherung haben sich bei der Fahgruppe „V!

iherungs-Generalagenten“, : zu Händen des Reichsverbandes der Deutschen Versiche rungs-Generalagenten (RVG.) E. V., Berlin W H Linkstraße 21, : bis zum 1. April 1934 zu melden. i: i

Die vorgeschriebenen Anmeldeformulare sind bei Fachgruppe „Versicherungs-Generalagenten“ unter der stehend genannten Anschrift anzufordern.

Berlin, den 1. Mäxz 1935.

Der Leiter dec Wirtschaftsgruppe „Privatversicherung Dr. Oertel.

u ,

Reichs8- und Staatsanzeiger Nr. 54 vom 5, März 1935. S. 3

ŒWerlängerung ex Anmeldefrist sür die Wirtschaftsgruppe „Privat- versicherung“ Gemäß Anordnung des Herrn Reichswirtschaftsministers

97, November 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preu- ¿x Staatsanzeiger Nr. 283 vom 4, Dezember 1934) ordne

B Die Anmeldefrist für die Wirtschaftsgruppe „Privatver- rung“ wird leßtmalig bis zum 1. April 1935 angert.

t Hinsichtlih des Anmeldeverfahrens verweise ih auf meine crdnung vom 17. Dezember 1934 (Deutscher Reichsanzeiger 996 vom 19. Dezember 1934). Unter Bezugnahme auf § 16 der Ersten Durchführungs- rdnung zum Geseß zur Vorbereitung des organischen Auf- : der deutshen Wirtschaft vom 27. 11. 1934 (Reichs- bl. T Seite 1194) wird darauf hingewiesen, daß gegen ¡herungsunternehmen, die anmeldepflichtig sind, Ord- qsstrafen bis zu 1000,— RM. verhängt werden können, n sie der Anordnung zur Anmeldung nicht fristgemäß fommen. Berlin, den 1. März 1935. ex Leiter der Wirtschaftsgruppe „Privatversicherung“,

Dr. Oerxt él.

Bekanntmachung.

Unsere Niederleger weisen wir hierdurh gemäß Ziffer 1 ah 2 Say 2 der Bedingungen über die Aufbewahrung und waltung von Wertpapieren auf das im Reichsgeseßbl. 5 Teil 1 Nr. 22 Seite 286 veröffentlichte Geseß vom Februar 1935 über Zinsermäßigung bei den öffentlichen eihen hin. Der Fnhalt kann mit Rücksicht auf die zahl- en Veröffentlichungen in der Presse als bekannt voraus- zt werden. Nach § 1 (1) dieses Gesehes wird den Gläubigern von 6% und höher verzinslichen Schuldverschreibungen und aßanweisungen der Länder, Gemeindeverbände, Gemein- und Zweckverbände (z. B. Bezirksverband Oberschwäbische ttrizitätswerke, Emsher-Genossenschaft, Schleswig-Holstei- her-Elektrizitätsverband, Siedlungsverband Ruhrkohlen- rf) mit verbindlicher Wirkung für die Schuldner die Herab- ing des Zinssatzes auf 44 % jährlich mit Wirkung vom 1935 ab angeboten. Das Angebot gilt als angenommen, n von den Gläubigern nicht innerhalb der im § 3 dgs Ge- s vorgesehenen Frist eine gegenteilige Erklärung dem uldner gegenüber formgerecht und unter Hinterlegung der ‘tpapiere 6 des Gesetzes) abgegeben wird. Eine weitere Benachrichtigung der Niederleger durch uns \lgt nicht. Dem unterzeichneten Kontor isk nicht ge- ttet, für die Niederleger Erklärungen gegenübek den juldnern abzugeben. Berlin, den 5. März 1935.

Kontor der Reichshauptbank für WertpaPiere.

Gaster.

p 2

Beschlüsse

Frachtenausshusses Breslau, Fachgruppe „Ton, Steine, Kies und Erden“, vom 15, Februar 1935.

Die in der Sißung vom 5. April 1934 beschlossene und von der sihtsbehörde unter O. P.-II. IIsa. 2664 T 11/V T bestätigten hten nah Stettin für das Gut Kapselsherben werden zum Zwecke Cxportförderung mit Gültigkeit ab 1. März 1935 außer Kraft bt, Im Falle nicht rechtzeitiger Entlöshung von Fahrzeugen, die Gütern beladen sind, welche der Zuständigkeit der Fachgruppe Steine, Kies und Erden unterliegen, wird das binnenschissahrts- liche Liegegeld mit 50 % Zuschlag erhoben. Zu den am 9. März 1934 einstimmig beschlossenen und von der sichtsbehörde bestätigten Frachten für Oderkies werden nachstehende inzungsfrachten festgeseßt: Frachten für Oderkies

anzen Kahnladungen bei vollschiffigem Wasserstand

je cbm îahn Fürstenberg a. O. und Umgegend nah Spandau RM 2,65 ahn Fürstenberg a. O. und Umgebung nah Gatow RM 2,70 lahn Fürstenberg a. O. und Umgebung nach Sacrow RM 2,75

Vorstehende Beschlüsse werden hiermit bestätigt,

Breslau, den 1. März 1935.

er Oberpräsident, Chef der Oderstrombauverwaltung. F. V.: Franzius.

Beschluß des Frachtenausschusses Dresden. Das Mindestentgelt für die Lieferung von 56 000 t Schütt- en für Strombauten zur Regulierung der Unterelbe bei Pagen- ab frei Kahn sächsischer Verladestellen bis frei Kahn Wedel ohne pendung der Staffelfrachten beträgt : Brutto- Schifser- fraht anteilfracht

aus den Meißner Brüchen 23 21 Pfg. % kg aus Brüchen oberhalb Dresden 25 23 Pfg. % kg ei die Schleppkosten von Hamburg bzw. Harburg nah Wedel leer zurück zu Lasten der Ware gehen. Die Kleinwasserzuschläge betragen:

von —151 bis —160 cm. 2 Pfg. für 100 kg

von —161 bis —170 cm 4 Pfg. für 100 kg

von —171 bis —180 cm 6 Pfg. sür 100 kg

von —181 bis —190 cm 6,75 Pf

von —191 bis.—200 cm . 9 Pf

von —201 bis —210 cm 12 Pfg.

von —211 cm und weniger 15 Pfg. für 100 kg Frachten haben Gültigkeit bis Ende Oktober 1935. Vorstehendex Beschluß ist von der Aufsichtsbehörde be- gt worden.

Dresden, am 4, März 1935.

Dresden. E

Berichtigung. n der Bekanntmachung vom 28. S in 1935, betr.

chlüsse des Zentralen Kreditausschusses, in der ersten -

lage zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen hatsanzeiger Nr. 51 vom 1. März 1935 S. 2 ist in Ziff. 1 dem Absay „für feste Gelder“ vor „89 Zinstagen“ das

12—13 Uhr im Schloßmuseum, Das Metall un

Wort „höchstens“ nano, ferner „120“ durch „180“ und in Ziff. 3, 11, e das Wort „Privatdiskont“ durch „Privat- diskontsaß“ zu ersetzen. Berlin, den 4. März 1935. Der Reichskommissar für das Kreditwesen. Ern stt,

Preußen.

_ Der Regierungsvizepräsident Egidi aus Schneidemühl ist in gleiher Amkts8eigenschaft an die Regierung in Erfurt verseßt worden,

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 1 des Gesehes über die Einziehung kfommunistishen Vermögens vom 26. Mai 1933 (Reichs- gesevb!. S, 293) in Verbindung mit der Durchführungsver- ordnung vom 31. Mai 1933 (Geseßsamml. S. 207) und des Gesetzes über die Einziehung volks- und staatsseindlichen Ver- mögens vom 14, Juli 1933 (Reichsgesebßbl. 1 S. 479) verfüge ih hiermit zugunsten des Preußischen Staates a) die Einziehung einer Bühne mit Kulissen und Rük- wand aus dem Besiy des Arbeiterradfahrbundes in Lippoldshausen, Kreis Münden,

b) die Einziehung eines Barbetrages von 8,60 RM und eines Bankguthabens von 2,80 RM aus dem Besiy der ehemaligen Ortsgruppe Sarstedt der SPD.

Gemäß § 3 des angezogenen Geseßes vom 26. Mai 1933 erlöschen sämtliche an den eingezogenen Gegenständen und Geldbeträgen bestehenden Rechte.

Diese Verfügung wird mit dem Tage der offentlichen Bekanntmachung wirksam. Gegen diese«Einziehungsverfügung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, Hildesheim, den 2. März 1935. Der Regierungspräsident, J.B. e Dr. Bäcmeistér

Irichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der Königlich ägyptishe Gesandte Professor Dr. Hassan Nachât Pascha hat Berlin verlassen. Während Ee Abwesenheit führt Legationssekretär Waguih ostum die Geschäfte dex Gesandtschaft.

Der Finnische Gesandte Aarne Wuorimaa ist nah Berlin zurücgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder Übernommen,

Der Litauische Gesandte Dr. Furgis Saulys hat Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Legya- tionsxat Leo poldo Dymsa die Geschäfte der Gesandtschaft.

VerkehrSwesen.

Eröffnung des Fernsprechverkehrs mit Fapan.

u den zahlreichen von Deutschland ausgehenden Funkfern- sprehverbindungen nah Uebersee wixd voraussichtlich am 12. März eine weitere, nämlih zwishen Berlin und Tokio, hinzu- kommen. Seit längerer Zeit sind zwischen diesen beiden Haupt- städten Vorversuhe mit neuzeitlihsten Funkfernsprehsendern und -empfängern veranstaltet worden, um die günstigsten Wellen- längen aus dem Gebiet der kurzen Wellen und die günstigsten Betriebszeiten für den geplanten wichtigen Verkehr zu ermitteln. Da man wie beim gewöhnlichen Fernspvecher jederzeit in der Lage sein muß, in beiden Richtungen zu sprechen, benötigt man zwei verschiedene und uvm gegenseitige Störungen zu ver- meiden in größerem Abstand voneinander liegende Wellen. Zur Durxchführung des Betriebes wird sowchl auf deutscher als auch auf japanischex Seite mit räumlich weit voneinander ge- trennten Sende- und Empfangsstellen gearbeitet. Von diefen lele Kabelleitungen zu einex gemeinsamen Fernsprehschalt- telle, wo die Sprache auf das Fernspvehney übergeleitet wird.

Deutschland sendet über die weltbekannte Großfunkstelle der Deutschen Reichspost in Nauen (50 km westlich von Berlin) Und empfängt über die erst vor einigen Fahren ebenfalls von der Deutschen Reichspost nach neuzeitlihen technishen Gesichts- fb errihteté Uebérseefunkempfängsstelle “in Beeliß (50 km üdlih von Berlin). Nauen und Beeliß sind durch Kabelleitungen mit dem Fernamt in Berlin verbundèn, von wo die Gespräche auf das gesamte deutsche und von Deutschland ausgehende zwischen- staatlihe Fernsprechney übergeleitet werden.

Auf japanisher Seite liegt die Sendestelle in Nazaki, die Empfangsstelle in Komuro (80 und 40 km von Tokio entfernt).

Kunst und Wissenschaft.

Spielplan der Berliner Staatstheater. Mittwoch, den 6. März. Staatsoper: Eugen Onegin. Musikalishe Leitungt HegeL. Beginn: 20 Uhr. Schauspielhaus: Pygmalion. Komödie von Shaw. Beginnt L

Nus den Staatlichen Museen.

Vorträge und Führungen.

Sonntag, den 10. März. 10—11 Uhr ‘im Kaiser-Friedrih-Museum, Die Raffael-Teppiche. Dr. Bange. j 11—12 Uhr im Museum für Völkerkunde, Fndien, Stilwandel in der Malerei Ostturkistans. Dr. Gelpke. 11—12 Uhr im Zeughaus, Die Entwicklung des Helms vom Mittelalter bis zum Dreißigjährigen e, Dr. Lauts. seine Techniken. Dr. E. Meyer. j : 12—13 Uhr im Neuen Museum, Kupferstihkabinett, Deutsche Romantiker im 16. Jahrhundert. Dr. Möhle.

Dienstag, den 12. März. 11—12 Uhr im Alten Museum, Der Hildesheimer Silberschaß

Besig. 11——12 Ug im Deutschen Museum, Deutsche Bildnisse. Mittwoch, den 13. März.

11—12 Uhr im Kaiser-Friedrih-Museum, Holländische Landschafts- malerei. Dr. Hessig. : :

12—13 Uhr in der Vorderasiatishen Abteilun Mittelbabylonier und Altassyrer (um 1200). Dr. Seinrid.

20—22 Uhr im ergamon-Vortragssáal, Vasenbilder und Monu- mentalmalerei der Hellenen (mit Lichtbildern). Prof. Neugebauer.

Donnerstag, den 14. März.

11—12 Uhr im Deutshen Museum, Deutsche Renaissance Il: Lucas Cranach und Albrecht Altdorfer.

11——12 Uhr in der Fslamischen Abteilung, Das iranische Element in der islamishen Kunst, Dr. Dorn.

12—13 Uhr im Museum für Völkerkunde, Fndien, Volkskunst und Handwerk in JFndien. :

17—18 Uhr im Pergamon-Vortragssaal, Das Gilgamesch-Epos, Ueberlieferung und Fnhalt. rof. Ehbelolf.

Freitag, den 15. März. 11—12 Uhr im Alten Museum, Die Technik des Altertums.

Strenger. Sonnabend, den 16. März. o ned Rundgang durch die ostasiatischen Sammlungen. Prof. essing. 12—13 ü r Rundgang duxch die Jslamische Abteilung. 12—13 Uhr im Neuen Museum, Aegyptische Abt., Rundgang: Aegyptishe Spätzeit.

Das japanishe Fernamt in Tokio ist im Zentralpostamt unter- gebracht, von wo aus die Funkfernsprechverbindungen auf das japanishe Fernsprehney übergeleitet werden.

Bei dieser neuen Fernsprechverbindung zwischen Europa und Japan überbrückt der drahtlose Weg eine Entfernung von rund 9000 km. Der Betrieb wird in der Zeit von 8 bis 12 Uhr (MEZ) abgewickelt, Dies entspriht in Fapan wegen des Zeitunterschiedes von etwa acht Stunden der Zeit von 16 bis 20 Uhr. Die Ge- spräche nah Uebersee können jederzeit wie ein gewöhnliches Fern- espräh beim zuständigen Fernamt angemeldet werden. Vom ernamt Berlin aus erhält dann der Teilnehmer unmittelbar Nachricht, wann sein Gespräh ausgeführt werden kann.

Während der Versuche wurden unter den verschiedensten Be- triebsbedingungen Gespräche abgewickelt, die nicht nux von deut- chen, sondern auch von größeren europäishen Orten mit guter

erständigung geführt worden sind. Auf japanisher Seite wurden auch mit den wichtigsten Pläßen über Tokio hinaus, bei= spielsweise Yokohama, Kobe, Osaka, Kioto usw., gute Sprech- ergebnisse erzielt.

E ——

Sonderpostanstalt auf der „Großen Berliner Wasfsersport-Aussftellung 1935“.

Die Deutsche Reichspost richtet auf der „Großen Berliner ‘Wassersport-Ausstellung 1935“ in der Halle 1 am Bahnhof Wiy= leben vom 7.*%bis 18. März eine Postanstalt ein. Sie befaßt sih neben dem Verkauf von Postwertzeihen mit der Annahme, Aus- gabe und Zustellung von Postsendungen jeder Art und von Tele-

rammen sowie mit der Vermittlung von Ferngesprähen. Ein esonderer Aufgabestempel wird nicht verwendet.

Handelsteil.

Berliner Börse am 5. März. Weiter freundlich unter dem Eindruck der Schacht-Rede.

Untex dem Eindruck der Rede Dr. Schachts in Leipzig eröffnete die heutige Berliner Börse in zwar nicht ganz einheitlicher, jedo wieder ziemlih freundliher Grundstimmung, Da außerdem die Unruhè âm* intetnationalen Deviseimäarkt durch eine Erholung des englischen Pfünds iachgelassen hät, und man günstige Mittei- lungen in dein Geschäftsbericht der A.E.G. erwartet, zeigte sih ver schiedentlih, ' besonders ‘für Spezialpapiere, Kaufinteresse. Ver- einzelt allerdings ging die ‘Kulisse mit einigen Glattstellungen vor, jedoch zeigten sih im Vérlauf meist Kursbesserungen, und die Börse schloß_in zienilih féster Haltung.“

Am Montanmarkt: waren Vereinigte Stahlwerke (plus 14) bevorzugt, anderexseits- gingen - Mannesmann und Hoesch leicht zurück.- Von den Braunkohlenpapieren - waren Niederlausitzer Kohlen um 1!6 %, Rheinische Braunkohlen um 1 % gebessert, von den Kalipapieren Aschexsleben 2 % und- Westeregeln 2/4 % höher. Fn chemischen Papieren sowie in Elektrowerten: waren die Kurs=- veränderungen- unbedeutend. - Dagegen -zeigte sich für verschiedene Spezialpapiere - zunehmende Kauflust. - So lagen besonders fest Stolberger Zink (plus 224), Sen iGer S (plus 2), ferner Gebrüder- Junghans- (plus 1) sowie Bremer Wolle «(plus 324) und Stöhr ‘(plus 234). Ünter Abgabedruck dagegen lagen Dessauer Gas (minu8 26) * ckck# Gs

Am Kassamaxkt, zeigte sich etivas zunehmendes Kaufinteresse des Publikums und die Kurse lagen meist höher. Am Renten- markt waxen A und Stadtanleihen gefragt, sonst war das Geschäft allerdings. ruhig. Tagesgeld blieb unverändert 354 bis 4%, Am internationalen evisenmarkt war das Pfund etwas erholt und stellte sich 1n Berlin auf 14,74 (11,69), während der Dollar auf 2,459 (2,464) RM zurückging.

Konverfionskasse für deutsche Anslandsschulden, Ausweis per 28. Februar 1935. Aktiva.

d en die Reichsbank in Reichsmark E a N E L 27060060646

Sonstige Forderungen . „eo 283 731,68 270 949 388,14 Passiva. E

Schuldscheine S 10-9 0 §0 R 54 463 550,— Sonstige Verpflihtungen « «e» ooo» 216 485 838,14

270 949 388,14

RM

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F e. P: P-M G At Ca E RRE 2E R N": O Spe E A G E u

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