1935 / 71 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 25 Mar 1935 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 71 vom 25. März 1935. S. 2

Abschnitt Ill. Verfahren.

12. (1) Der Antrag auf Uebernahme einer Reichsbürgschaft ist von dem Träger bei der für die Bewilligung von Reichsdarlehen für Kleinsiedlungszwecke zuständigen Behörde (Bewilligungsbehörde) einzureihen. Eine 2. Ausfertigung des Antrages auf Reichsbürgschaft ist gleichzeitig der Deutshen Bau- und Bodenbank A.-G., Berlin W 8, Taubenstr. 48/49, zu übersenden.

Soll für das Vorhaben auh ein Reichsdarlehn be-

antragt werden (vgl. Ziff. 3 Abs. 2), so ist dieser Antrag

gleihzeitig der vorgenannten Behörde einzu- reichen.

13. (1) Für den Antrag ist ein Formblatt zu verwenden, das vom Reichsarbeitsminister vorgeschrieben wird.

(2) Dem Antrag auf Reichsbürgschaft sind beizufügen:

a) die für das Darlehnsverfahren dexr Kleinsiedlung

: vorgeschriebenen Antragsunterlagen (soweit sie nicht bereits für den Antrag auf Gewährung eines Reichsdarlehns vorliegen). L

Bei der Berehuung der Fahresbelastung für den einzcluen Siedler ift hierbei für Betriebs- und Unterhaltungsaufwendungen usw. regelmäßig ein Betrag in Höhe von wenigstens 1 % der Bau- und Einrichtungskosteu in Ansaß zu bringen.

b) die Erklärung eines leistungsfähigen Geldgebers, daß er zur Hergabe der hypothekarish zu sihernden Darlehen grundsäßlich bereit ist.

14. (1) Die Bewilligungsbehörde prüft, ob das Vorhaben als Kleinsiedlung anzuerkennen ist und ob die Voraus- sebßungen für die Bürgschaftsübernahme vorliegen.

(2) Verneint sie eine dieser beiden Voraussetzungen, so er- teilt sie dem Antragsteller einen abshlägigen Bescheid und benachrichtigt die Deutshe Bau- und Bodeubank A.-G. unter gleichzeitiger Angabe der Gründe, die zur Ablehnung geführt haben.

Bejaht sie das Vorliegen der Vorausseßungen, so über-

endet sie den Antrag auf Bürgschaftsübernahme nebst

ien Unterlagen mit ihrer Stellungnahme der

Deutschen Bau- und Bodenbank A.-G. in Berlin.

) Fit gleichzeitig ein Reichsdarlehen beantragt, so ent scheidet die Betwilligungsbehörde über diesen Antrag unter dem Vorbehalt, daß der Bewilligungs- bescheid n ur dann in Kraft tritt, wenn die Reichsbürgschaft in der beantragten Höhe übernommen wird. Von ihrer Entscheidung seßt sie die Deutsche Bau- und Bodenbank A -G. bei Einreichung der Unterlagen für die Bürgschaftsübernahme durch Beifügung einer Abschrift des Bewilligungsbescheides in Kenntnis. (Eine weitere Abschrift des Bewilligungsbescheides ist dem Reichsarbeitsminister zu überseuden.)

15. Die Deutsche Bau- und Bodenbank A.-G. führt die etiva erforderlih werdenden weiteren Verhandlungen wegen der Über- nahme der Reichsbürgschaft. Sie stellt fest, ob und für welchen Betrag, in welhem Range und unter welchen besonderen Auf- lagen oder Bedingungen nach den für die Kleinsfiedlung erlassenen oder den vorliegenden Bestimmungen die Reichsbürgschaft über- nommen werden tann.

_ 16. Sobald der Antrag spruchreif ist, wird über ihn durch den Bürgschaftsans\{unß bei der Deutschen Bau- und Bodenbank A.-G. entschieden.

17. (1) Beschließt der Ausschuß die Übernahme der Reichsbürgs= haft, so wird die Bürgschaftsurkunde von der Deutschen Bau- und Bodenbank A.-G. namens des Reichs, ver- treten durch den Reichsarbeitsminister und den Reichs- minister der Finanzen, na einem von diesen gemein- sam aufgestellten Muster ausgestellt. Gleichzeitig erteilt die Deutsche Bau- und Bodenbank A.-G. dem Antrag- steller einen Vorbescheid. x

(2) Anderenfalls benachrichtigt sie den Antragsteller, daß die Reichsbürgschaft nicht übernommen werden könne.

(3) Sie gibt ferner auch der Bewilligungsbehörde von dem Beschlusse des Ausschusses Kenntnis.

) VUrch die Ablehnung der Übernahme der Reichsbürg- shaft wird die Möglichkeit der Anerkennung des Vor- habens als Kleinsiedlung, sofern die (weitergehenden) Vorausseßungen dafür vorUegen, nit ausgeschlossen.

18. (1) Die Bürgschaftsurkunde wird dur die Deutsche Bau- und Bodenbank A.-G. ausgehändigt, sobald nachge wiesen ist, daß : : a) dîe Bauvorhaben gebrauchsfertig von der Baupolizei

abgenommen und die Stellen nach Maßgabe der vor- gelegten und von der Bewilligungsbehörde mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bau und Finan- zierutgspläne unter Berükfsichtigung etwaiger vor- gesehener Aenderungen oder Ergänzungen einwand- frei ausgeführt sind, E

b) die beliehenen Bauten zum vollen Zeitwert (Ersaß- wert) oder nah den besonderen landesgeseßlichen Bestimmungen gegen Brandschaden versichert sind,

c) die Hypothek für das zu verbürgende Darlehn im Grundbuch eingetragen worden ist,

d) der Schuldner und der Darlehnsgeber die in den „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ucber- nahme von Reichsbürgschaften für Kleinsiedlungen“ auferlegten Verpflichtungen übernommen haben, insbesondere der Schuldner die nach Ziffer 16 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ vorgesehene Gebühr gezahlt hat, E und im Falle der Ziffer 6 Abs. 2

e) die Siedlerstelle unter gleichzeitiger Uebernahme des auf den einzelnen Siedler entfallenden Darlehns- anteils auf die Siedler zu Eigentum odex in Erb- baurecht übertragen worden und der Träger von der Hoftung für diesen Darlehnsanteil freige-

IDOYDEN E: ; 2) Der Nachweis ist zu führen: zu a) durch eine Bescheinigung der Betvilligungs- behörde; aus der Bescheinigung muß die en d - gültige Höhe der Gesamtkosten dex Stelle abzüglich der Einrichtungskosten sowie der zu verbürgenden Hypothek erkennbar sein,

zu b) durch Vorlage des Versicherungsscheins und

_ gegebenenfalls des Hypothekensiherungsscheins, zu c) durch beglaubigte Grundbuchblattabschrift,

zu d) dur Vorlage der durch Unterschrift aner-

_Tannten „Allgemeinen Bertragsbedingungen“,

zu e) durch Vorlage der Kauf- und Ueberreignungs- „verträge bzw. Erbbauverträge und beglaubigter Grundvuchblattabschriften, aus denen die Éin- tragung der Rechtsänderung im Grundbuch zu

V ist.

(3) Dem pslihtmäßigen Ermessen der Bewilligungs- behörde bleibt es überlassen, ob sie die Bescheinigung (zu 2a) auf Grund eigener Prüfung oder auf Grund der Prüfung einer nachgeordneten Landesbehörde erteilt. Für das Gebiet kreisfreier Städte kann auth die Prüfung durch die Kommunalbehörde zugelassen werden, sofern diese nicht selbst Trägerin des Sied- lungsvorhabens ist odex unter Uebernahme dex Ge-

Een die Trägerschaft einem gemeinnüßigen "

bar nungs- oder Siedlungsunternehmen übertragen at. ;

Abschnitt IV. Schlußbestimmungen.

19. Die übernommenen Reichsbürgschaften werden durch die Deutsche Bau- und Bodenbank A.-G. verwaltet. Sie ist ermächtigt, alle Rechte des Reichs aus der Uebernahme der Reichsbürgschaften wahrzunehmen, insbesondere soweit sie sih aus den „Allgemeinen

Vertragsbedingungen für die Uebernahme von Réichsbi für Kleinsiedlungen“ ergeben. 9 P Urgsg

20. Der Reichsarbeitsminister kann im Einvernehmen »,; Reichsminister der Finanzen Ausnahmen von diesen stimmungen zulassen. l

Berlin, den 22. März 1935. Der Reichsarbeitsminister. FranzSeldte.

Allgemeine Vertragsbedingungen sür die Uebernahme von Reichsbürgschai für Kleinsfiedlungen.

I. Erhaltung der Bauten und Einrichtungen der Siedlerstellen.

1. Die Baulichkeiten sind N zunt vollen Zeitiverte (Ersaßwerte) oder nah den besonderen landesgeseblichen Bestim- mungen versichert zu halten. Sie sind ferner stets in einem guten Zustande zu halten. Der Darlehnsnehmer ist verpflichtet, die vom Reichsarbeitsminister geforderten Ausbesserungen und Er- neuerungen innerhalb der geseßten Frist vorzunehmen.

2. Wird ein verpfändetes Bauwerk durch Brand ganz oder teilweise zerstört, so ist der Darlehnsnehmer verpflichtet, es nach Bauplänen und Kostenanschlägen, die der Reichsarbeitsminister gee hat, innerhalb einer angemessenen Frist wiederher- zustellen.

3. Wesentliche Aenderungen der Baulichkeiten, insbesondere auch ein gänzlicher oder teilweiser Abbruch, bedürfen der vor- herigen Zustimmung des Reichsarbeitsministers.

4. Das Juveutar und sonstige wirtshaftlihe Einrichtungen | der Stelle sind in ordnungsmäßigem Zustände zu erhalten. Das |

Land ist durh pfleglihe Behandlung ertragreicher zu gestalten. Den Ratschlägen der mit behördliher Zustimmung bestellten Sied- lungsberater is} hierbei Folge zu leisten.

11. Sicherheiten,

5. Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks ist verpflichtet, Hypotheken, welche der vom Reich verbürgten Hypothek im Range vorgehen oder gleihstehen, löschen zu lassen, wenn und soweit sie sich mit dem Eigentum oder dem Erbbaurecht in einex Person vereinigen, eine dieser Verpflihtungen entsprehendck Vormerkung ugunsten des Darlehnsgebers in das Grundbuch eintragen zu assen und die Eintragung sowie die Erfüllung der sich daraus E Verpflihtungen dem Reichsarbeitsmitister nachzu- weisen.

6. Die Forderungen des Darlehnsgebers gehen, soweit er durch das Reich befriedigt wird, mit Einschluß der Sicherheiten und Nebenrechte gemäß § 774 B. G.-B. auf das Reich über.

7. Der Darlehnsgeber is weiter Mete im Falle des Ueberganges des Eigentums an den Siedlerstellen auf die Siedler die verbürgte Hypothek und, wenn ex auch die Vor ypothek ge- währt hat, auch diese hen zu lassen. Die gleihe Verpflichtung obliegt ihm auch im Fall der Zwangsversteigerung der Gesamt- siedlung oder einzelner Siedlerstellen, es ei enn, daß er gegen die Person des Erwerbers des Grundstücks Einwendungen erhebt, die von der Bewilligungsbehörde als berechtigt anerkannt werden.

TII, Prüfungs- und Besichtigungsrecht.

8. Der Reichsavbeitsminister und der Rechnungshof des Deutschen Reichs sind berechtigt, das Unternehmen des Darlehns- nehmers jederzeit einer Buh- und Betriebsprüfung zu unter- ziehen zwecks Ermittlung der Umstände, die für die Verpflichtungen

es Reichs von Bedeutung sein können, insbesondere zur Fest- Pag, ob eine JFnanspruhnahme des Reichs in Frage kommen ann oder die Vorausseßungen für eine solche vorliegen oder vor- gelegen haben.

9. Der Reichsarbeitsminister und der Rechnungshof des Deutschen Reichs sind befugt, das Grundstück und die Baulichkeiten zu jeder angemessenen Tageszeit durh Beausftragte besichtigen und untersuchen zu lassen.

TV, Kündigungspfliht des Darlehnsgebers.

10. Der Darlehnsgeber ist auf Verlangen des Reichsarbeits- ministers verpflichtet, das Darlehn zur Rückzahlung zu kündigen, und zwar

A. mit dreimonatiger Kündigungsfrist, Wn die Zins- und Tilgungsbeträge nicht fristgemäß gezahlt

erden;

B. ohne Kündigungsfrist,

a) wenn der Darlehnsuehmer den im Darlehnsvertrag und in Ziffer 1—4 geregelten Verpflichtungen nicht nahkommt,

b) wenn die Beschlagnahme des Grundstücks ganz oder teilweise zum Zwecke der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eingeleitet wird oder erfolgt, oder wenn die Rechtsgültigkeit oder der Rang der ver- bürgten Hypothek bestritten wird,

e) wenn das Grundstück ohne Zustimmung des Reichs- arbeitsministers zu Zwecken verwendet wird, die mit dem Charakter des Vorhabens als Kleinsiedlung nicht vereinbar sind,

d) wenn der Darlehnsnehmer in Konkurs gerät, das Ver- gleihsverfahren über sein Vermögen eröffnet wird oder wenn er auh nur außergerichtlih die Zahlungen einstellt,

e) wenn bei einem Verkauf des Grundstücks die Ueber- nahme der persönlihen Schuld durch den Erwerber nicht zustande kommt,

f) wenn eine Abtretung der Grundstückserträgnisse ohne

ustimmung des Reichsarbeitsministers : oder eine Pfändung dieser Erträgnisse erfolgt. 11. Das Recht des Reichsarbeitsministers, die Kündigung zu verlangen, erlischt, wenn es nicht innerhalb von sechs Monaten nah Feststellung des Kündigungsgrundes ausgeübt wird,

V. Erlöschen der Bürgschastsberpflichtung. _- 12. Unterläßt es der Darlehnsgeber, zu einer Vereinbarung über eine für ihn nacteilige Vecänderung des Schuldverhält- nisses oder der bestellten Sicherheiten die Zustimmung des Reichs- arbeitsministers einzuholen, so tritt die Bürgschaftshaftung für einen hierdurh verursahten Ausfall nicht ein.

13. Kommt der Darlehnsnehmer mit der Zahlung von Zins- und Tilgungsbeträgen in Verzug, so wird das Reich von der Bürgschaftsverpflihlung für die vüdständigen Beträge befreit, wenn der Darlehnsgeber dem Reichsarbeitsminister innerhalb von drei Monaten seit Fälligkeit den Verzug des Schuldners unter Angabe der Höhe der verfallenen Summe nicht shriftlich mit- geteilt hat. Stundet der Darlehnsgeber fällige Zins- und Til- gungsbeträge ohne shriftlihe Einwilligung des Reichsarbeits- ministers länger als drei Monate, so wird das Reich von seiner Pein DENiMna hinsihtlich der gestundeten Beträge

:freit.

14 Kommt der Darlehnsgeber den in Ziffer 10 festgeseßten Verpflichtungen nah Aufforderung dur den Keichsavbeitsminister nicht nah, so erlischt die Bürgschaftsverpflichtung des Reichs.

VI. Kosten, _ 15. Die durch den Abschluß, die Erfüllung und die Abwicklung des Bürgschaftevertrages jeßt oder in Zukunft entstehenden Kosten

trägt der Darlehnsnehmer.

VII, Gebühr,

, 16, Für die Prüfung des Autrages, die Verwalt Bürgschaft und zur ed von Ausfällen erhebt die D Bau- und Bodenbank A.-G., Berlin, Gebühven, die von Reichsarbeitsministex fesigeseßt werden,

VIIL. Rechtsnachfolger,

17. Jm Falle der Schuldübernahme gilt die Reichsbirgid zugunsten des neuen Schuldners nux dann, wenn der Fi avbeitsminister der Schuldübernahme vorher \{riftlich zugeiß hat. Das gleiche gilt von der Abtretung der Darlehnsfords

, 18. Darlehnsnehmer und Darlehnsgeber haben ih g pflihtungen dem Reich gegenüber ihren Rechtsnachfolger N OEA mit der Maßgabe, daß diese gehalten sind, ihre jewveil Rechtsnachfolger in gleicher Weise zu binden.

IX, Erbbaurechte,

19. Auf Evbbaurechte finden diese Allgemeinen Verty

bedingungen sinngemäß Anwendung.

Bekanntmachung.

Jch habe auf Grund der Verordnung des Reichéht denten zum Schuß von Volk und Staat vom 28. Februar! die Verbreitung der nachstehend genanuten ausländi Druckschristen im JFuland bis auf weiteres verboten:

„Bödeln“ Buch (Stockholm, Schweden); „European Journey“ Buch (London, Engli Berlin, den 22. März 1935. Der Reichs- und Preußische Minister des Jnnern, J. A.: Daluege.

———————-

Anordnung über die bezirklihe und fachliche a ann der Reichsgri Handwerk innerhalb des organischen Ausbaues der geug lihen Wirtschaft. Vom 23. März 1935.

Auf Grund des § 42 in Verbindung mit 8 47 der x Verordnung zur Durchführung des Geseßes zur Vorberei des organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft 27. November 1934 (Reichsgeseßbl. 1 S, 1194) wird u ordnet: et Ÿ

1. Auf die bezirklihe und IGGNGE Gliederung der Reichsgri Handwerk innerhalb des organischen Aufbaues der getwerblif Wirtschaft finden die Vorschriften der Ersten Verordnung Vorbereitung des organischen Aufbaues der deutschen Virt vom 27. November 1934 (Reichsgeseßbl. I S. 1194) mit da dieser Anordnung enthaltenen Abweichungen Anwendung.

S

(1) Die Reichsgruppe Handwerk * gliedert sich fatlih Reichsinnungsverbände.

(2) Die Reichsinnungsverbände sind selbständige Fachgru im Sinne der Verordnung vom 27. November 1934; sie kön nah Bedarf Fachuntergruppen bilden. /

(3) Durh besondere Anordnung des Reichswirtsht ministers können nah Bedarf mehrere Reichsinnungsverbänds einer Wirtschaftsgruppe im Sinne der Verordnung 27. November 1934 zusammengeschlossen werden.

8 3.

(1) Bezirksgruppen der Reichsgruppe Handwerk werden t gebildet.

(2) Die Reichsinnungsverbände und ihre Fachuntergruß können Bezirksstellen einrihten, wenn ein zwingendes wirtit liches Bedürfnis besteht, einen bestimmten Handwerkszweig | einen Wirtschaftsbezirk zusammenzufassen. :

(3) Die Bestimmungen dés § 3 Abs. 2 Say 2, Abs.3 ui sowie des § 30 Abs. 2 und-4 dex Verordnung vom 27. Noven 1934 finden keine Anwendung.

8 4,

Die Reichsgrüuppe Handwerk, die Wirtschaftsgruppen ud Reichsinnungsverbände haben die Stellung von rehtsfähigen d einen (§8 5 der Verordnung vom 27, November 1934). Dit einem Reichsinnungsverband gehörigen D iefrit fe J Bezirksstellen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit; fit | Verwaltungsstellen des Reichsinnungsvevbandes.

8&5,

(1) Jm Falle der Auflösung oder Schließung eines hand lichen oder überwiegend handwerklichen Rid ndmertmeiedl der Leiter der Reihsgruppe Handwerk (Reichshandwerkmeile' Abwicklung der Geschäfte, die Begleichung der Schulden und Erfüllung der sonstigen Verbindlichkeiten sowie die Verwend des hiernah verbleibenden Reinvermögens. Entgegen? Saßungsbestimmungen sind insoweit A U

(2) Wirtschaftsverbände sind auch die nnungsverbäg Reid der 88 104 bis 104 n der Gewerbeordnung für das 2 Reich. D (3) Handwerkerinnungen dürfen zu Jnnüngsverbänden niht mehr zusammentreten; anderen Wirtschaftsverbänden | einem Reichsinnungsverband dürfen sie nur mit Zuftm® der Jnnungsaufsihtsbehörde angehören. Die JFnnungs0E behörde kann den Austritt einer Handwerkerinnung aus Wirtschaftsverband unter Wahrung der hierfür g?! Satungsbestimmungen anordnen.

8 6, j (1) Der Reichswirtschastsministex bestimmt dur allg Anordnungen die Reichsinnungsverbände und grenzt 9: ! gebiet ab. Durch die Anordnung werden dem Reis 4 verband die Handwerkerinnungen des ihm zugehörigen er zweiges angeschlossen, Fn den Saßungen des Reichsinny bandes fann bestimmt werden, daß bei HandwerkerinnunW, mehreren D H N Nnnngsverbänden angehören, die Beitrag besonders geregelt wixd, O (2) Bei Streitigkeiten über die Zugehörigkeit cine! "4 Ls u einem Reichsinnungsverba ente Teller der ridserubve Handwerk (Reihshandwerksmeil? guilig,

die Lestimmungen der §5 17 und 24 der Verordnung vom

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E ©

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 71 vom 25. März 1935. &. 3

z) Die §8 8 bis 10 der Verordnung vom 27. November 1934 h feine Anwendung. E

1) Die Leiter der Wirtschaftsgruppen, der Reichsinnungs- de und der bei diesen eingerichteten Fachuntergruppen sowie tellvertreter werden von dem Leiter der Reichsgruppe Hand- Keichshandwerksmeister) bestellt und abberufen. 4 J) Die Leiter der Bezirksstellen eines Reichsinnungsvexbandes “ihre Stellvertreter werden von dem „Leiter des Reichs- zóverbandes im Benehmen mit dem zuständigen Landeshand- :mieister bestellt und abberufen. j; Die Leiter der Bezirksstellen der bei einem Reichsinnungs- gebildeten Fachuntergruppe sowie ihre Stellvertreter von dem Leiter der Fahuntergruppe im Benehmen mit zuständigen Landeshandwerksmeister bestellt und abberufen. 88. 1) Die Saßung der Reichsgruppe Handwerk wird von dem jairtshaftsminister erlassen und abgeändert. [7) Die Satzung einer Wirtschaftsgruppe und eines Reichs- ngéverbandes wird erstmalig von dem Leiter der Reichs- Handwerk (Reichshandwerksmeister) unter Zugrunde- g einer von ihm mit Zustimmung des Reichswirtschafts- ers aufgestellten Mustersagung erlassen, ; ¡z) Aenderungen der Saßzung einer Wirtschaftsgruppe oder Reichsinnungsvebrandes trifft der Leiter mit Zustimmung leiters der Reichsgruppe Handwerk (Reichshandwerksmeister).

& 9,

3) and n

mber 1934 finden keine Anwendung,

ove

8 190, Den Beirat der Reichsgruppe Handwerk bilden die Leiter irtihaftsgruppen und die Leiter der Reichsinmungs-

5) Den Beirat der Wirtshaftsgruppe bilden die Leiter der 1e:ichlossenen Reichsinnungsverbände. 3) Ten Beirat des Reichsinnungsverbandes bilder die Leiter untergruppen und die Leiter der Bezirksstellen 3 Abs. 2). ¿n Beirat der von dem Reichsinnungsverband ein- Fachuntergruppe bilden die Leiter der Bezirks\tellen huntergruppe. Den Beirat der von dem Réichsinnungsverband oder einer ruppe eingerihteten Bezirksstelle bilden die Ober- der die Fahgruppenleiter der dem Reichsi nnungsverband Handwerkerinnungen des Wirtschaftëbezirks. r Leiter jeder Gruppe kann weitere Personen in den erufen sowie einen engeren Beirat und für bestimmte Zonderausshüsse bilden. Zu den in § 19 Abs. 2 der vom 27. November 1934 aufgeführten Maßnahmen mte Beirat zu hören. 8 11. S 21 bis 25 der Verordnung vom 27. November 1934 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß an vie Stelle der Mit- wersammlung der Beirat tritt. 8 12. Lei Auflösung und Zusammenlegung von Reichsinnungsver- n 25 der Verordnung vom 27. November 1934) regelt der der Reihsgruppe Handwerk (Reichshandwerksmeister) die jäftéfrhrung, die Verwaltung und Verwendung des Ver-

s 13.

Berbände, Gruppen und Bezirksftellen von Angehörigen 1rstandes gemäß § 1 Nr. 1—10 unter b der Dritten iber den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes vruar 1934 —- Reichsgesebbl. I S. 100 gelten fol-

¿ercanzende Bestimmungen: Tie Bestellung und Abberufung von Leitern bedarf der Justimmung des Reichsetnährungsministecs oder der von im bestimmten Stellen; : : die Bildung und Auflösung von Gruppen, Reichsinnungsver- Ï und Bezirksstellen und der Zusammenschluß von zinnungsverbänden gemäß § 2 Abs. 3 bedarf der Zu- ng des Reichsministers für Ernährung und Land-

(1)

b ;nd

S 14.

mderregelung für das Blindenhandwerk. i linde Oandwerker und solche in die Handwexksrolle einge- ewerbetreibenden, die überwiegend Blinde beschäftigen, stige Einrichtungen und Unternehmungen, die fer beschäftigen und ihre Waren als Blindenwaren ver- è 55 der Verordnung vom 15. Juni 1934 Reichs- [ S. 193 —), werden durch gemeinsame Anordnung des ‘itsministers und des Reichswirtschaftsministers in einen d für das Mee zusammengeschlossen, der zhtlice Ztellung eines Reichsinnungsverbandes hat. Der des Reichsverbandes wird von dem Reichsarbeitsminister vernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister bestellt und Die Sazung des Reichsverbandes, in der Näheres Eildung eines Beirates und von Bezirksgruppen die Abhaltung von Mitglieder- oder Vertreterver- n zu bestimmen ist, wird von dem Reichsarbeitsminister ‘bmen mit dem Reichswirtschaftsminister erlassen und

Ærlin, den 23. März 1935. Der Reichswirtschaftsminister. J. V. Posse.

Verordnung : ¡r Verhinderung unberechtigter Mietsteigerungen in Mecklenburg. Vom 22. März 1935. : ¿rund der Verordnung über die Befugnisse des umm fars für Preisiberwahung vom 8. „Dezember B. April 1932 (Reichsgesesbl. 1931 1 S. 747, 1932 m Verbindung mit dem Geseg über die Bestellung : Aercsfommifsars für Preisüberwachung vom 9. No- er 1934 (Reichsgeseßzbl. I S. 1085) wird verordnet:

Artikel L.

blinde -

(3) Waren die Räume im März 1934 nicht vermietet, so darf höchstens dex Betrag gefordert iverden, der vorher zuleßt in Kraft war, jedenfalls aber die geseblihe Miete. Waren die Räume überhaupt noch nicht vermietet, so darf die e Miete gefordert werden.

(4) Hat der Vermieter in den Mieträumen besondere, mit einem außergewöhnlihen Kostenaufwand verbundene Ar- heiten vorgenommen und ist mit Rücksicht hierauf der Mietzins für die Zeit nah dem 31. März 1934 höher ver- einbart worden oder wird aus dem gleichen Grunde eine Erhöhung später vereinbart, so kann der erhöhte Miet- zins gefordert werden.

B, (1) Bei laufenden Mietverhältnissen über Räume, für die das Reichsmietengesey gilt, ermäßigt sih ein die gesehz- liche Miete übersteigender Mietzins von dem® auf den Erlaß der Anordnung folgenden Monatsersten auf den Mietzins, der für März 1934 galt, jedoch nit unter die geseßliche Miete.

(2) Die Vorschriften unter A. Abs. 2—4 gelten entsprechend.

Artikel IL.

Die Anordnungen in Artikel 1 A. und B. können insgesamt oder einzeln détevttón werden.

Artikel TI1. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

Berlin, den 22. März 1935. Dex Reichskommissax für Preisüberwachung. Dr. Goerdelex.

Die ZFndexziffer der Großhandels preise vom 20, März 1935.

1913 = 100

1935 13. März | 20. März

Ver- änderung in %

Inderxgruppen

x. Agrarstoffe. 1, Pflanzliche Nahrungsmittel , 2, Schlachtvieh L E E E I E ) 3, Vieherzeugnisse .. . . „, 4 Sutferilil 105,2 105,1 Agrarstoffe zusammen » « 99,4 99,1 5, Kolonfälwaren L 83,1 83,2 Lx. Jndustrielle Rohstoffe und Halbwaren, 6. Kohle. fs 7. Eisenrohstoffe und Eisen « 8. Metalle (außer Eisen) . L 10, Paitte und Léder « « « 11, Chemifalien) 12. Künstlie Düngemittel. 13. Technische Oele und Fette E S Lees ‘g o 9. Papierhalbwaren und Papier 18 Be ivar aud Papiotos Industrielle Nohstoffe und albwaren zusammen , » TIL, Industrielle Fertig-

waren. ?) T, Produfktionsmittel ooooo IS Noll s e ad oa Industrielle Fertigwaren zu- R s ee eso 119,7 119,7 Gesamtindex os ooo. 100,8 100,6 GRD

1) Monatêdurhschnitt Februar. ®) Die wöchentliche Indexrziffer der Fertigwarenpreise gibt die von einem Viertel der Berichts{tellen in der Berichtswoche gemeldete Veränderung der Preise gegenüber dem Stand vor einem Monat wieder; sie läßt nur die jeweilige Monats- tendenz der Preise erkennen.

Die für den 20, März berehnete Jndexziffer der Groß- handelspreise ist gegenüber der bi Da d um 0,2 % zurüdck- gegangen, Dies ist auf Preisabshwächungen für landwirt- schaftliche É f a zurückzuführen; die Preise der industriellen Rohstoffe, Halb- und Fertigwaren waren im Durchschnitt unverändert.

Im einzelnen lagen an den Se O en Märkten die Preise für Leinsamen, Speiseerbsen, lachtvieh, Käse, Kartoffelflocken und Futterbohnen etivas niedriger als in dex Vorwoche,

Unter den industriellen Aolien und Halbwaren sind in der Gruppe Nichteisenmetalle die Zinnpreise zurück- gegangen. Fn der Fndexziffec für Textilien wirkten l neben einer Erhöhung der Hanfpreise Preisbefestigungen für ausländishe Wolle, Baumwollgarn und Jute aus. Der leihte Rückgang der Fndexziffer für technische Oele und Fette ist durch niedrigere Preise für Palmöl und Talg verursacht.

Berlin, den 23. März 1935.

Statistisches Reichsamt.

114,3 77/0 76/5 102,7 | 1026

114,0

-

_

-

_

ooo In S bi ba D C5

+1111]

115,2 115,2 1025 | 102% 436 | 434 780 | 781 590 | 590 100,9 100,9 673 | 673 105,6 105,5 1A 100 101,3 101,3 110 P 129

91,4 91,4

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Filmverbot. Die öffentliche Vorführung des Films „Liebe und Musik“ 1 Akt = 598 m, Antragsteller: Siegel Monopolfilm G. m. b. H., Berlin, Hersteller: Rex-Film G. m, b. H., Wien, ist am 7. März 1935 unter Nummer 38 744 verboten worden, Berlin, den 22, März 1935.

Der Leiter der Filmprüfstelle, J. V.: Dr, Bacmeisler,

Bekanntmachung. Die am 22. März 1935 ausgegebene Nummer 14 des

E Me&lonburgische Staatsministerium wird ermäqtigt, für mememnden Ludwigslust, e R “20e und Waren, in denen seit dem 1. Fanuar

ige 7a Wohnungen erheblich gestiegen ist und Ene terungen eingetreten oder zu erwarten find, für die 20. September 1935 folgende Anorduungen zu

ne, für die das Reihsmietengesey gilt, dürfen ho ens zu dem Mietzins neu vermietet werden, der für ar; 1934 galt; blieb dieser Mietzins hinter der gefeß- „ven Miete zurück, so darf die gesetzliche Miete gefordert

Der derr Lei der Berechnung der Märzmiete bleiben etwaige Um- n Heizunaskosten, Wassergetd usw.) außer Betracht. der Mieter Leistungen übernommen, die auf die

des Mietzinsés offendar vox Einfluß waren, so ist |

Wert dinztzurechnen.

Schwerin, Teterow, Grabow, U 6 1934 |

: dur außergewöhnliche Umstände bedingten Zuzuges ;

| Reichsgeseßblatis, Teil II, enthält: Verordnung zur Anlage T des Fnternationalen Ueberein- kommens über Va Eisenbahnfrachtverkehr, vom 27. Februar 1935. Umfang: 14 Bogen. Verkaufspreis: 1,89 RM. Postver- | sendungsgebühren: 0,15 RM für ein Stück bei Voreinsendung.

| Berlin NW 40, den 22. März 1935.

| Reichsverlagsamt. Fabricius. |

Bekanntmachung. Die am 22. März 1935 ausgegebene Nummer 15 des

Reichsgeseßblatt, Teil 11, enthält:

Verordnung über die vorläufige änficen b einer Siebenten Zusatbereinbarung zu dem vorläufigen andelsabkommen ¡ zwischen Deutschland und der Belgish-Luxemburgischen Wirt- | Thaftzunion, vom 18. März 1935;

Verordnung zur Eisenbahn-Verkehrsordnung, vom 18. März 1935;

Verordnung über das Jukxafttreten einer Vereinbarung zwischen D rauen und Mecklenburg über Aenderung der Landes- grenze, vom 20. März 1935; i Bekanntmachung über den Schuß von Ee nngen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung, vom 15. Marz 1935; Bekanntmachung über den Schuß von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung, vom 15. März 1935; Bekanntmachung über das zweite Abkommen zur Vereinheit- lihung des Luftprivatrehts, vom 17. März 1935.

Umfang: 1/4 Bogen: Verkaufspreis: 0,30 RM. Postver=- sendungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung. Berlin NW 40, den 23. März 1935.

Reichsverlagsamt. Fabricius.

S O S S Preußen.

Der Regierungspräsident Ba chmann aus Erfurt ist in gleicher Amtseigenschaft an die Regiexung in Schneide- mühl verseßt worden.

Der Regierungspräsident Dr. Bresgen aus Schneide- mühl is in gleiher Amtseigenschaft an die Regierung in Frankfurt (Oder) verseßt worden.

Irichtamtliches. Deutsches Reich.

Betanntmachung.

Jn Ergänzung bzw. Abänderung der Bekanntmachung der Handelsvertretung der UdSSR. in Deutschland im Reichsanzeiger Nx. 172 vom 26. Juli 1934:

IV. 6. Charkow, Georgi, ist einzutragen, B. 15, Wolfsohn, Friedmann, Dneprow, Grigori, sind zu streichen. Berlin, den 23. März 1935, Handelsvertretung der UdSSR. in Deutschland, Rechts- : abteilung.

Verkehrswesen.

Ab Ottober keine Geschäftswerbung mehr im

Nundfunk.

Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda hat, wie die Deutsche Volkswirtschaft berichtet, in cinem Rund- shreiben an die Reichsrundfunk-Gesellshast zum Ausdruck ge- bracht, daß er die Einzelwerbung im Rundsunk mit den dem Rundfunk heute obliegenden olitllcben und fkulturellen Aufgaben ür unvereinbar hält, ugleih hat die Reichsrundfunk-Gesell- daft die Ermächtigung für die Lösung des Vertrages mit der

eihspost-Reklame G. m. b. H. erhalten. Wir werden also binnen kurzem, wahrsheinlich ab Mai, von dem Fremdkörper der Ein- ens im Rundfunk befreit sein. i en Werbungtreibenden eine angemessene Uebergangsfrist zuge- billigt werden, die ihnen, soweit langfristige Abschlüsse vorliegen, eine zweckentsprechende Umstellung ihrer Werbepläne ermöglicht. Hierbei dürfte der 1. Oktober als letzte Frist angemessen erscheinen. Der Fortfall der Rundfunk-Werbung bedeutet durchaus keine Ver- armung der Werbemethoden, sondern vielmehr die Ermöglichung der Konzentration auf die allein wichtigen Werbearten der ver- chiedensten Art, nämlich auf Zeitungsanzeige, Schaufenster-Ge- taltung, Zeitungsbeilagen und Plakatierung usw.

Aus der Verwaltung.

Neichsschlachtsteuer gesenkt: Entlastung etwa 20 Miillionen.

Der - Reichsfinanzminisder hat in einer Verordnung verfügt, daß mit Wirkung vom 1. April 1935 die Reichs\hlachtsteuex ge- senkt wird. Der Steuersaß für Schweine wivd von 9 auf 8 und der für“ Schafe von 2 auf 1 RM ermäßigt. Durch diele Ver- ordnung wird, wie das Ndz. meldet, eine beträchtliche Entlastung wichtiger Teille der deutshen Wirtschaft herbeigeführt. Da nämlih im Fahre 1934 19,4 Millionen Schweine und 1,4 Millionen Schafe nach den bisherigen Schlachtsteuersäßen besteuert wurden, bedeutet die Ermäßigung, daß eine Entlastung um mehr als 20 Millionen Reichsmark eintritt. Der Deutsche Fleisherverband begrüßt diese Verordnung. Jn seinem amtlihen Organ wird u. a. erklärt, daß damit der Abbau einer Steuer eingeleitet wurde, die sih immer mehr zu einer reinen Sondersteuex des Handwerks entwidckelt habe. r Kommentar spricht weiter von dem festen Willen der nationalsozialistischen Reichsregierung, die Schlacht- steuer im Zuge der vorhandenen Möglichkeiten mit dem Ziele einer restlosen Beseitigung abzubauen. Dieser Wille der Regierung sei unverkennbar.

Kunst und Wissenschaft. Spielplan der Berliner Staatstheater.

Dienstag, den 26. März.

Staatsoper: Unter Leitung des Komponisten: von Homburg. Beginn: 20 Uhr.

Schauspielhaus: Zum 25. Male: König Lear von Shake- speare. Beginn: 20 Uhr.

Die Polnische Ausstellung in der Akademie der Klinste.

Preußischen Akademie der Künste in

wird am kommenden Freitag, Gästen feierli eröffnet, gemein zugänglich.

mittags 12

führen. Fn einer Mnn aus der Entwicklun der Aus\tellung zu hen sein, ferner ein

tümlihen Holzschnitten.

Selbstverständlih wird

Der Prinz

Die von der Polnischen R in Gemeinschaft mit derx H en Rämen der Akademie am Pariser Plaß 4 veranstalte O Polnischer Kunst lhr, vor geladenen

Nachmittags von 2 Ühr ab ift sie all-

Die Ausstellung enthält Werke der Malerei, der Plastik, der Graphik und des Kunstgewerbes (Webereien, Keramik, Buchkünst). Jm S wird sie die Ttnwarge Kunst Polens vor-

bteilung werden aber auch Werke er Malerei der En fünfzig Jahre in aum mit alten volfks-

africanurtó o E S S R r s Ei e TAII