1935 / 73 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 27 Mar 1935 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 73 vom 27. März 1935. S. 2 Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 73 vom 27, März 1935. S. 3

anzumelden und auf dessen Verlangen vorzuführen. Er hat jede Veränderung seines Rinderbestandes dem Buchführer binnen 48 Stunden anzuzeigen und sie ihm auf Verlangen nachzuweisen.

(6) Rinder, die ohne vorschristsgemäß ausgestellte Trans- portausweise zugehen, sind bei der Anmeldung vorzuführen.

b} Stellvertreter:

1. Kornckauer, Friedrih, Gartenarbeiter, Hohne b. Lachen- dorf, Provinzialgut Hahnenhorn, Kreis Celle (Hannover).

2. Broks, Karl, Gespannsührer, Hohne b. Lachendorf, Pro- vinzialgut Hahnenhorn, Kreis Celle (Hannover).

3. A E, Johann, Chauffeur, Pottlitten b. Bladiau,

tpr.

4, E Wilhelm, Landarbeiter, Lövenih, Rheinland, Am Heidstamm 27 e.

5. Gn irk, Willi, Schlosser, Dubberteh, Kreis Köslin-Land.

6. Lustenberger, Josef, Melkermeister, Repkow, Kreis Köslin-Land. y

7, Auerbach, Walter, Gärtner, Karlsruhe-Rüppur, Göhren- straße 24.

erden, die einer Transportkontrolle n i cht unterliegen. Lan: sident 2e 24 Be R Be kann C EN julassen. Ld. lz E L: ie nach § vf. 1 des Vereinszollgeseßes erforderliche . Slawig, Wilhelm, Wächter (Ackerkutscher), Althofdiz Erlaubnis zum Hausieren, einfhließli ea Beitezs Kreis Breslau-Land. E ¿ es \derlagern, im Zollgrenzbezirxk gilt mit der in Abs. 1 be-

. Neumann, Ernst, Shmied, Würchwiß, Kreis Glogau, M Maßgabe als mit der Erteilung des Wandergewerbe- . Faelz, Alfred, Melkermeister, Stolpe b. Hohenneuendors e 61 der Gewerbeordnung) sowie in den Fällen, in denen . Nagel, Johann, Deputant, Schöneiche-Zossen-Land, gz L 59 der Gewerbeordnung eines Wandergewerbescheines Teltow, Zogsener Chaussee. S : rf, ohne weiteres als bewilligt, sofern niht im einzelnen Hofert, Martin, Haumeister, Försterei Kahlenberg Mien Zoll- oder Steuerstraftaten die Erlaubnis durch das Eberswalde. : Z i samt versagt oder entzogen wird.

. Christ, Karl, Forstarbeiter, Eichhorst-Hubertusstock. Fie Versagung oder Entziehung der Erlaubnis wird Berlin, den 22. März 1935. l Hau gui HCNIMBeiE pet verlas und N den

; werbeshein etngetragen. as Yauptzollamt benach-

Das D e Tp Mam. iervon die ausstellende Verwaltungsbebörte, die bei A

r. Schäffer. ing von Wandergewerbescheinen in dem Schein die Ver-

(der die Entziehung dex Erlaubnis vermerkt.

VI. Marftverkehr. 8 12.

Zollgrenzbezirk unterliegt der Marktverkehr mit trans- olpflichtigen Waren der Zollaufsicht. olche Waren uh wenn sie aus dem Marktort kommen, nur mit iausweisen auf den Markt gebraht werden und dürfen st auch nur mit Transportausweisen verlassen.

lleberwachung des stehenden Gewerbe- betriebes und der Viehhaltung. 8 13.

im Zollgrenzbezirk ein stehendes Gewerbe betreibt oder (1, ist verpflichtet, auf Verlangen des Hauptzollamts er einer anderen von ihm bestimmten Dienststelle. den sowie den Zugang und den Abgang an Waren odex an melden und nachzuweisen.

8 14, Pr im Zollgrenzbezirk mit Pferden, Rindvieh, Schafen odex Schweinen Han- del treibt, oder wer gewerbsmäßig solhe Tiere mästet (der für eigene Rechnung s{hlahtet, oder nit Waren der in § 2 (1) Buchstaben e und | genannten Art Handel treibt, hi Gewerbebetrieb spätestens eine Woche vor der Er- der zuständigen Zollstélle shriftlich in doppelter Ausfer- zumelden. Dabei sind zu a) die für die Unterbringung ¿ vorgesehenen Pläve (Ställe, Weiden usw.) und der 1nd am Tage dexr Anmeldung, zu þ) die Lagerräume und 1 Waxen genau anzugeben. Die Zollstelle händigt dem ; eine bescheinigte Ausfertigung der Anmeldung, ferner jerbebetriebe nah Buchstabe a) ein Anschreibebuh nah jz, für Gewerbebetriebe nah Buchstabe b) ein Zoll- 1h nach Muster 5B'aus und übersendet die Zweitäus- j der Anmeldung dem Bezirkszollkommissar zur Prü- Vetriebes. Mehrere Gewerbebetriebe cines Jnhabers werden als ebe behandelt, wenn sie in demselben Ort mehr àls einander entfernt odex in verschiedenen Orten liegen. die Gewerbetreibenden haben die in Absaß 1 genannten \rafältig zu führen und nah der Anordnung des Be- hnmissars aufzubewahren. Auf Verlangen des Be- humisjars sind diesen Büchern Zeichnungen über die Unterbringungspläte beizufügen. Die. Transportaus- ) nah der Nummernfolge geheftet bei den Büchern auf-

Muster 3

wirtschaftlihen oder gärtnerischen Grundstücken lasten, bleibt die | (zu § 6. ZGrO.)

Regelung der Umlegung.- der Kosten der Zinsermäßigung ein- \chließlich der dem Gläubiger zu zahlenden Entschädigung vor-

behalten. i Artikel 13. i Der Reichswirtschaftsminister kann im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern die Weitergabe der Zins- ermäßigung bei der einzelnen Kreditanstalt abweichend regeln, oweit es besondere Verhältnisse der Kreditanstalt erforderlich er- cheinen lassen. Die hierüber getroffene Regelung ist für die Ge- richte und Verwaltungsbehörden bindend. Berlin, den 26. März 1935. Der Reichswirtschafstsminister. Mit der Führung der Geschäfte beauftragt: Dr. Hjalmar Schacht, Präsident des Reichsbank-Direktoriums. Der Reichsminister der Finanzen. Graf Schwerin von Krosigk. Dex Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. R. Walther Darré. Der Reichsminister der Justiz Dr. GürtneL.

z Gh, Paul, Obermelker, Fackshönau, Kreis Breëly

Hauptzollamtsbezirk Nicht übertragbar Gültig bis zum ........ P E E .

Zollpferdekarte für den

VHL. Uebergangsbestimmung. 8 19.

vier Ce Tee, die beim Jnkrafttreten V iung bereits bestehen, sind innerhalb von zwei Wochen nah dem Jukrafttreten anzumelden. 9 s i:

Vor- und Zuname Dos Piel co sue éd Cob eviide a Ei iwd is Stand

IX. Strafbestimmung. 8 20.

Verstöße gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, so-

n O 0a A ¿OorlOriften höhere Strafe verwirkt i er Reichsabgabenordnung mit Geldst i

10 000 RKM geahndet. N ; E

X. Schlußbestimmungen. 8 21,

_Das deutsh-polnishe Abkommen über Erleichterungen im kleinen Grenzverkehr wird durch diese Ordnung O Seribet

8 22.

(1) Diese Ordnung tritt mit dem 1. April 1935 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Bekanntmachungen über die Trans- portkontrolle usw. im Grenzbezirk gegen Polen vom 27, August 1921 (Amtsblatt der Regierungen in Köslin S. 215 und in Schneidemühl S. 148) und vom 22, Oktober 1921 (Amtsblatt der Regierungen in Köslin S. 264 und in Shneidemühl S. 169) und die Anordnung über Weidesheine vom 11. März 1926 (Amtsblatt a Re Leuten in Köslin S. 89 und in Schneidemühl S. 78) außer Kraft.

Stettin, den 9. März 1935. Der Präsident des Landesfinanzamts. Düsing.

Zur Beachtung: j

1, Diese Karte isst bei jedem Aufenthalt des Pferdes außerhalb des geschlossenen Ortes (also auch bei der Feldbestellung) mitzu- führen; sie ist auf Verlangen den Zoll-, Veterinär-, Gendarmerie-, Polizei- und Forstbeamten vorzuzeigen. Sie gilt bei Tage und bei Nacht. i

. Spätestens 4 Wochen vor Ablauf ihrer Gültigkeit is die Karte zur Erneuerung vorzulegen.

. Ungültig gewordene Zollpferdekarten sind unverzüglih dem Aussteller zurückzugeben. Mit Veräußerung und mit Verenden des Pferdes wird die Zoll- pferdekarte ungültig. Beim Tode des Pferdehalters verliert sie mit Ablauf des 6, Tages nah dem Tode ihre Gültigkeit. Für den Auftrieb auf einen Pferdemarkt gilt die Zollpferdefarte nicht; dafür ist stets ein Legitimations- oder ein Versendungs- schein zu lösen. Zuwiderhandlungen gegen Ziffer 1—5 werden, soweit nicht nah anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, nach § 413 pen E mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 RM

raft,

D E ¡ Nt: Der Viet rere oo

Beschreibung des Pferdes nah der amtl. Anleitung:

Rasse: Bandmaß vom Widerrist bis zum Verwendung: Erdboden gemessen: Alter: Stockmaß: Geschlecht: Vorderbein, von der Schivielwarze Farbe: an: Anzeichen: Von der dünnsten Stelle unter dem Brandzeichen, falls vorhanden Knie an: Standort: Bemerkungen: oder Weideplaß:

Diese Zollpferdekarte gilt nur für die Gemeindebezirke: S Außerhalb dieser Bezirke muß ein Legitimations- oder ein Ver- sendungsschein gelöst werden,

See... ooo. oer den .

(Ort)

Eigenhändige Unterschrift des Pferdehalters:

Zollgrenzordnung sür den Zollgrenzbezirk des Landesfinanzamts Stettin gegen Polen (ZGrO.).

unter Vorbehali des Widerrufs der Bezirkszollkommissax | METIEn Die Bewilligung ist im Transportausweis zu merken.

(3) Bei der Beförderung darf von den in den Transportay weisen vorgeschriebenen Zeiten und Wegen nicht abgewih werden; bei notwendigen Abweichungen is sofort bei d nöchsten Aussteller von Transportausweisen unter Abgabe bisherigen ein neuer Transportausweis zu beantragen.

(4) Den Zoll-, Veterinär-, Gendarmerie-, Polizei- und Foy beamten d auf Verlangen die Transportausweise vorzuzeig und die Waren offen zu legen. i

Auf Grund der Bean des Reichsministers der Finanzen vom 7. August 1930 über Transportkontrolle und Beschränkungen des Gewerbebetriebes im ollgrenzbezirk (Reichsministerialblatt S. 502) wird für den ollgrenzbezirk des Landesfinanzamts Stettin gegen Polen folgendes ver- ordnet:

Bekanntmachung

über Aenderungen im Bestande der nichtständigen Mitgliedex des Neichsversicherungsamits,

Auf Grund des Geseßes über Ehrenämter in der sozialen Versicherung und der Reichsversorgung vom 18. Mai 1933 (Reichsgeseßbl. 1 S. 277) sind berufen worden:

1. als stellvertretendes, nichtständiges Mitglied des Relchsver- siherungsamts aus dem Kreise der landwirtschaftlichen Arbeitgeber

der Guts- und Kalkiverksbesiver Roßberg Trebaniß, Amtsh. Döbeln;

als nichtständige Mitglieder des Reichsversicherungsamts

oder ihre Stellvertreter aus dem Kreise der Versicherten

für den Bereich der gewerblichen Unfallversiherung a) nihtständige Mitglieder: :

Hoßmaun, Otto, Schlosser, Dessau, Friederikenplaß 17a. Portune, Friedrich, Elektrotehniker, München, Mozart-

straße 11, 11 Rgb. Woitineck, Bernhard,

straße 251. i E _ Edck stein, Felix, Kraftfahrer, Coburg, Elsässer Straße 3. . Bölterx, Adolf, Vorarbeiter, Berlin N 31 Brunnenstr. 110. _ Renner, Georg, Angestellter, Leipzig S 3, Fichtestraße 38. Buchhagen, Gustav, Werkmeister, Leipzig, Psfeilstraße 12.

N Stellvertreter: j

Göße, Walter, Maschinenformer, Maßniß (Post eiß-Land).

“Wittenbernds, Heinrich, Kraftfahrer, Münster i. W., Schillerstraße 124. x

Koch, Kurt, Maschhinenführer, Dresden-Laubegast, Schober- straße 25 T.

I. Zollgrenzbezirk.

8 1.

(1) Dex Zollgrenzbezirk gegen Polen erstreckt sih über den Bereich der Hauptzollämter Lauenburg, Stolp, Schlochau und Schneidemühl und wird an der Ostsee dur die jedesmalige den Wasserspiegel begrenzende Linie des Landes, dur die Reichs- grenze der Provinzen Pommern und Grenzmark Posen-West- preußen (nördlicher Teil) gegen Polen, durch die Grenze der leztgenannten Provinz gegen die Provinz Brandenburg und durch die Binnenlinie gebildet. j

(2) Der Lauf der Binnenlinie ist durch den Deutschen Reichs- anzeiger von 1930 in Nr. 168 und von 1933 in Nr. 295 bekannt- gegeben.

11, Zollaufsicht für Warenbeförderung. 8 2.

I. Zolspferdekarten.

8 6.

(1) Pferdehalter mit Ausnahme der gewe rau igen Pfer| händler können für Pferde, die im Zollgrenzbezirk ihren reg mäßigen Standort oder Weideplaß haben, als Dauertranspo ausweise Zollpferdekarten nah Muster 3 erhalten.

(2) Die Zollpferdekarte lautet auf den Namen des Pfer halters und enthält eine genaue Beschreibung des Pferdes,

(3) Die Zollpferdekarte ist bei jedem Aufenthalt des Pfer) au e des geschlossenen Ortes, also auch bei der Feldbestellu mitzusühren. -

(4) Sie gilt bei Tage und bei Nacht ein Fahr lang vom U ihrer Ausstellung an, unbeschadet von Absay 5.

(5) Mit der Veräußerung und beim Eingehen des Pfer wird die Zollpferdekarte sofort, beim Tode des Pferdehalters 1 Ablauf des sechsten Tages nah dem Tode ungültig.

87.

Die Zollpferdekarten werden von der für den Ort der werblihen Niederlassung oder des landwirtschaftlichen Betrie des Pferdehalters zuständigen Zollstelle, nah Anordnung Hauptzollamts auch von anderen Zolldienststellen ausgestellt, d mündlicher Antrag des Pferdehalters genügt.

8&8. _ (1) Die Erneuerung von Zollpferdekarten i st spätestens 1 Wochen vor Ablauf ihrer Gültigkeit nachzusuchen. (2) Vor der erstmaligen Ausstellung der Zollpferdekarte das Vford dont Azrêltallan anti) / (n, | e Aussteller die B ‘ung berlaugei die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, den Zollbeamten B Ee a B R A Un | Gel 9 [arten hau der Anschreibe- und Zollgewerbebücher, der Vieh-, E Et is Fn a U L | Dv urid 1 n A Eben N d E L A jeder- ch f 6 j ; : histatten und haben ihren Weisungen nahzukommen. IV. Weideverkehr. den Buh- und Bestandprüfungen hat der Gewerhbe- § 9.

dder sein Vertreter auf Verlangen litten GirE _Den

(1) Wer im Zollgrenzbezirk Tiere, die der Transportkontr sind bei der Nachschau die erforderlihen Hilfsdienste unterliegen 2), weidet La t einen ollweideshein nach Must mit sih zu führen. Dieser ist zugleich Transportausweis sur

Arndt in

Muster 1

(zu § 3 ZGrO.)

Legitimationsshei#t „ooo... Nr... Für die Beförderung von ......... Le ee as O N) oe ee

zum Markt in

an 0.0000... 1...

Transporikontrolle, (1) Jm Zollgrenzbezirk unterliegt die Beförderung von

a)_ Pferden,

Þ) Rindvieh, lebend, jeden Alters

c) Schafen, und Geschlechts,

d) Schweinen

e) Getreide aller Art,

f) Kleesaat, einshl. Seradellasadt der Transportkontrolle. :

(2) Von der Beschränkung nah Absay 1 sind jedo befreit:

a) Vieh und Bodenerzeugnisse eines inländischen Landgutes,

wenn sie innerhalb des Gutes bleiben;

à ; 2 b) die Beförderung auf öffentlichen Eisenbahnen. aus dem Kiel, Walter, Elektriker, Erfurt, Pergamentergasse 4. Binnenland in den Zollgrenzbezirk oder die ununter- _Herbsleb, Emil, Elektriker, Gispersleben Viti (Thür.), brochene Eisenbahnbeförderung durch den Zollgrenzbezirk;

NinalteraHa Q A hi Mata 224 Saw Myglte

Brenner, Hannover, Podbielski-

e... in e... .........

durch ........... (Art der Veförderung) ‘nur gültig

Q e oon o ed Tee U! Cos oan e

(in Buchstaben) (in Buchstaben) Uhr (24-Stundenzeit) bis „ee. Uhr. (in Buchstaben)

Beet 4E ete Sa eas oos Cs bios ss s Cos es es

(Versender)

(Vor- und Zuname, Stand, Wohnort und Wohnung)

WALENFUIOTEC: pan sou oba daa oe M

(Vor- und Zuname, Stand, Wohnort und Wohnung) - Muster 4

(zu § 9 ZGrO.)

P O No

hier bezeihneten Wege.

AS

(Stempel)

1 Nur gültig für den hier bezeih- neten Tag und Zeitraum und die

eon co

Farbe, Abzeichen (bei Rindern

und bei Pferden nach den amt-

lichen Anleitungen), Kennzeich- nung

Ge- \chleccht

Hauptzollamtsbezirk eva... t...

4 Alter Ausgabestelle

Be- Zollweideschein Nr. ......--

über das Weidevieh des „...............---

in

Lfd. Nr.

Art u. Zahl d. Pa- stüde

Ge- wicht

Postanstali, Wei E ADULLi ils Vei Sijcüvuyir DUcTL der Post weiterbefördert werden sollen, ferner nicht die Beförderung im Marktverkehr (vgl. § 12);

e) als Zuchttiere eingespanntes Vieh und Reitpferde unter dem Sattel; diese Derluna gilt jedoh nit für Tiere, die zum Zwecke des Wechsels ihre Standortes oder zur

„N uitmna 9 Koscie S000. es... os -

Gültig für das Kalenderjahr 19... Weidezeit: von „.

ny, “Hans, Hilfsarbeiter, Berlin, Schumann- straße 15 Þb. : i i T %arba, Franz, Tabakarbeiter, Genardick bei Oldenburg,

Am Ring. E llers, Johann, Tischler,

Zeichen der Packstücke

(Tag, Monat)

A S (Tag, Monat) Oldenburg, Schulweg 40, zur Tages- und Nachtzeit*) i

8 15.

2 WELNEÉL ;

Bürgerfeld. ; d Emil, Kraftwagenführer, Schlesisher Play 9.

Köln-Merheim #1,

Z. Weiß, Ernst, Men Köln-Sülz, Sülzburgstraße 237.

. Stumm, Remigius, 5. Weiler, Hans (gen.

dunstglaser, Hürth, Trierer Str. 25B, Hanno), kaufmännischer Angestellter, Köln, Mannsfelder Straße 23.

3. Kralisch, Paul, Schlosser, Berlin-Friedrichsfelde, Caprivi-

Allee 31.

Beförderung zum Verkauf oder nah Ankauf eingespannt oder gesattelt sind;

f) beim Eingang aus dem i der Zollstraße von der Grenze bis

nächsten Aussteller von Transportausweilsen; h) Fohlen bis zu sechs Monaten în Mutterstute.

Ausland die Beförderung auf zur Grenzzollstelle;

g) die Beförderung auf dem fürzesten Wege bis zu dem

Begleitung der

Auftrieb zu und den Abtrieb von der Weide. N

(2) Soweit nach den in § 3 Abs. 2 erwähnten Landespoli lihen Anordnungen Rindvieh, das zum Weiden weiter als von seinem gewöhnlichen Standort geführt wird, von Urspril zeugnissen und Versendungsscheinen (die auch mit einer Gül feitsdauer bis zu einem Jahre und in der Form von Gesa zeugnissen erteilt sein können) begleitet wird, gelten diese Bollweidescheine im Sinne dieser Ordnung. Als Zollweide|d

Marktibuch für Pferdehändler.

ferdehändler, die Viehmärkte im Zollgrenzbezirk besuchen, 1 Marktbuch nach Muster 6 zu führen. Es ist bei der zu beantragen.

n dem Marktbuch sind sämtliche Pferde, die der Händler Art, wo Markt gehalten wird, bringt, und die er dort wegs kauft, nah Alter, Geschleht, Farbe, Brandzeichen gen besonderen Mexrkmalen genau zu bezeichnen; ferner

' Vorscheins Art, Nr, und ied Vorbuchs , Nr, und Ausstellungsort des Vorbuchs

Vorzusühren bei de. Zoll 000200... .20... in 0...

000000...

Versendungsscheinerteiler . e... o... den L00000... .. 19... (Ort der Ausstellung) (Datum)

Weideplahß: . (Ort, Gemarkung und Weidebesißer) Weg zu und von der Weide: «oooooo eee ere

- Anweisung zum Gebrauch: l. Jn dem Zollweideschein sind aufzuführen Pferde gewerbsmäßiger Pferdehändler (vgl. § 6 Zollgrenzordnung) und Rindvieh unter genauer Beschreibung jedes einzelnen Stücks nach den Anlei-

(Stempel) Sg 09908

(Unterschrift, Dienstbezeichnung)

Dieser Schein ist den Zoll-, Veterinär-, Gendarmerie-,

Polizei- und Forstbeamten auf Verlangen vorzuzeigen

und innerhalb 48 Stunden nach Erledigung der Beförde-

rung dem für den Bestimmungsort zuständigen Transport- ausweisaussteller oder Zollamt auszuhändigen.

gelten auch die Zollpferdekarten. i: Î :

(3) Für das Weiden auf Pläyzen, die unmittelbar an das höft grenzen, einen Zugang von dort und einen Abschluß außen haben, sind Zollweidescheine nicht erforderlich. :

(4) Das Weidevieh darf nux während folgender Zeiten Weide auf- und von der Weide abgetrieben werden:

im Januar und Dezember von 7 bis 18 1/8) O

im Februar, Oktober und November von 6 bis 18 Uhr

im März, April, August und September von 5 bis 20 und

im Mai, Juni und Juli von 4 bis 22 Uhr.

(5) Außerhalb dieser Zeiten darf das Weidevieh auf der V nur bleiben, wenn der Weideplay vollkommen eingezäunt ist, d wenn die Tiere einzeln angepflöckt (getüdert) sind.

(6) Dex Hirt hat den Zollweideschein beim Weiden der stets bei sich zu führen. Sonst ist der Zollweideschein nah An nung des Bezirk szollkommissars auf ubewahren und während de Absay 4 angegebenen Zeiten zur Einsicht durch die Zollaufsil

beamten bereitzuhalten. S - (7) Ein Verlust des Zollweidescheins ist dem Aussteller un 8 10.

züglich anzuzeigen.

(1) Die HZollweidescheine werden von der Zollaufsichtstell! deren Bezirk die Tiere geweidet werden sollen, ausgestellt. Viehbesißer hat hierzu spätestens eine oche vor Degin Weidens zwei ausgesüllte Vordrucke des Musters 4 vorn Nach Prüfung und Bescheinigung durhch die Zollaufsichtstelle hält er die eine A erng D C A A iu

2) Der Zollweideschein gilt nur für das Kalenderja)l, * : 2 er E n d Nach Ablauf seiner Gültigkeit "F Riudercegister und Zollrinderbücher. dem Aussteller binnen zwei Wochen zurückzugeben. M nach den §8 5 bis 10 der Landespolizeilichen Anord-

(3) Aenderungen des Weideviehbestandes hat der Vichbeer Regierungspräsidenten in Köslin und in Schneide- spätestens am Tage nah ihrem Eintritt auf dem ZollweideW# 3) dur den Viehrevisor zu führende Rinderregister zu vermerken und binnen drei Tagen durch die Zollaufsicht® (laufsichtsbuh im Sinne von § 124 Abs. 3 Sah 1 des bestätigen zu lassen. ; j iehbe geleyes. : i i : ;

(4) Einen Wechsel des Weideplaßzes hat der Vie 0weit fie Gemeindebezirke des Zollgrenzbezirks Rinder- spätestens drei Tage vorher der Zollaufsichtstelle aitzuzeigee ÿt geführt werden, sind Zollrinderbücher nah durch diese in dem Zollweideschein vermerken zu lassen. S p ulegen. Hierin sind alle Rinder des freien Verkehrs, keiner Anzeige, wenn der künstige Weideplay an den bisheri h llgrenzbezirk ihren Standort oder ihren Weideplaß mittelbar grenzt oder von ihm höchstens 150 m entfernt und Mutragen. Diese Bestimmung gilt nicht für die Rinder dur fremde Grundstücke von a getrennt ist. llgrenzbezirk oder in der Nähe der Binnenlinie im

s Das Hauptzollamt kann für einzelne Viehhalter ode! de dauernd ansässigen Personen, die das Hau tzollamt zelne Ortschasten seines Bezirks L Bean oder weite nmeldung zum M dO untex Vorbehalt des si Mika mla anordnen und diese Befugnisse auf den : befreit hat. Diese Personen haben- Anschreibebücher

ollkommissar übertragen. Das Hauptzollamt kann fer ar 9A zu führen N : en örtlihen Verhältnissen die nach Abs. 1, 3, 4 den 0! o Ee jede Gemeinde wird grundsäßlih ein Zollrinder- stellen zustehenden Besugnisse auf Aussteller von Versen igt. Nah Anordnung des Hauptzollamts können für ¡cheinen übertragen. Linde mehrere E und für mehrere Ge- / p Zollrinderbuch angelegt werden. : V, Hausiergewerbe. N Zollrinderbücher werden durch Buchführer geführt.

8 11 s L e die Le ah bestimme D cie A j eis, da andesfinanzamt umschreibt ihre Pflichten. einge Bs es i olchen Wart [et Rinderhalter hat seinen Rinderbestand dem Buh-

ers N nen 2 Wochen nah Jukrasttreten dieser Verordnung

(3) Das Hauptzollamt kann im Falle des örtlichen Bedürf- Lei auch andere Beförderungen von der Transportkontrolle besreien. es

Transportausweise.

tungen, Schafe und Schweine unter Angabe ihrer Zahl für jedes Geschlecht. Aenderungen des Weideviehbestandes hat der Tierhalter spätestens am Tage nach ihrem Eintritt auf dem Zollweideschein zu vermerken lo binnen 3 Tagen durch die Zollaufsichtsstelle bestätigen zu assen. Ein Wechsel des Weideviehplaßes ist vom Tierhalter svätestens 8 Tage vorher der Zollaufsichtsstelle anzuzeigen und durch sie auf dem Zollweideschein zu vermerken. Das gilt nit, wenn der fünftige Weideplaß an den bisherigen unmittelbar angrenzt oder von ihm höchstens 150 m entfernt und nicht durch fremde Grundstücke von ihm getrennt ift. Das Weidevieh darf nur während folgender Zeiten geweidet und zu und von der Weide getrieben werden: im Januar und Dezember von 7 bis 18 Uhr, im Februar, Oktober und November von 6 bis 18 Uhr, im März, April, August uud September von 5 bis 20 Uhr, im Mai, Juni und Juli von 4 bis 22 Uhr.

Nachts dürfen die Tiere auf der Weide nur bleiben, wenn der Weideplag vollklommen eingezäunt ist oder wenn fie einzeln angepflockt (getüdert) sind.

Der Hirt hat den Weideschein stets bei fich zu führen und den Zoll-, Veterinär-, Gendarmerie-, Polizei- und Forstbeamten auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen. Sonst is er nach Anord- nung des Bezirkszollklommissars aufzubewahren und während der in Ziff. 3 angegebenen Zeiten zur Einsicht durh die Zollauf- sichtsbeamten bereitzuhalten.

Ein Verlust des Zollweidescheins is der Zollaufsichtsstelle un- verzüglich anzuzeigen.

Der Zollweideschein ist nach Ablauf seiner Gültigkeit binnen zwei Wochen an die Zollauffichtsstelle zurückzugeben. Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung werden, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, nah § 413 der Reichsabgabenordnung mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 RM bestraft.

jtellungstag und Nummer des Transportausweises, 1d Wohnort des Vvrbesißers, der Erwerbspreis, Name ort des Erwerbers und der Verkaufspreis einzutragen. uh Rückkehr vom Markt sind sämtlihe Eintragungen inshreibebuch 14) zu übernehmen.

as Marktbuch hat bei sih zu führen, wer als Pferde- der für einen solchen Pferde zum Markt führt, während îtes beaufsihtigt oder vom Markt fortführt. Es ist den terinäâr-, Gendarmerie-, Polizei- und Forstbeamten auf n vorzuzeigen.

die Bestimmungen über die Transportkontrolle (S8 2 Ind über die Führung eines Anschreibebuches 14) 1ch die Bestimmungen über das Marktbuch nicht berührt.

8 16. ; Befreiung von der Ueberwachung. Vauptzollamt kann einzelne Gewerbetreibende von den

fungen, die ihnen nach den §8 14 und 15 obliegen, ganz Teil befreien. g T

Lieferung der Bücher. Das Anschreibebuh, das Hollgewerbebuch und das \ werden bei der Anmeldung des Betriebes für jedes nderjahr unentgeltlich geliefert. Auf Antrag werden einem Pferdehändler r ausgefertigt.

_Strempel, Walter, Schlosser (Kraftwagenführer), Berlin- Neukölln, Tellstraße 5. P nid

3. Weichaus, Heinrich, 9. Chamulla, Bruno, Werkzeugmacher, Bexrlin-Niederschöne-

Schrötterstraße 82. weide, Spreestraße 14. (1) W P E s l ov 0A Md Ri 8 er transportkontrollpflichtige Waren 2) im Zoll- . Hauser, Richard, Maschinenformer, Rüppur b. MATISTAYE renzbezirk befördert, hat einen amtlichen Transportausweis bei

Schristsevex, Königsberg i.

Muster 2 (zu §3 ZGrO.)

Versendungsschein «eee... NL, este Für die Beförderung von ...

über

zum Markt in

an

durch

gültig am

00... 00... ..

eau aao...

Beförderung) n r s r (in Buchstaben)" (in Buchstaben) (24-Stundenzeit) bis . Uhr. (in Buchstaben)

eo...

Stand, Wohnort und Wohnuïg)

19 „. von

eg lz et

Besißer (Versender): (Vor- und Zuname,

Warenführer: E ENSSSCLE T T Ta Ss S U As E (Vor- und Zuname, Stand, Wohnort und Wohnung)

Nur gültig für den hier bezeih- hier bezeihneten Wege.

neten Tag und Zeitraum und die

mehrere

8 18. Farbe, Abzeichen (bei Rindern und bei Pferden nach d. amtl, Anleitungen)

Kennzeihnung

Be- mer- kungen (Nr. des Rinder- buchs)

Ge-

\chlecht Alter

iehrevisoren, - Ortsvorsteher und Polizeibehörden aus-

Art und Zahl der Packstüdke

Ge- wicht

Lfde. Nummer

Zeichen der Packstücke

Vorscheins

* . é . 2 =, Vorbuchs ) Nach Bedarf auszufüllen; Unzutreffendes if zu

Art, Nr. und Ausstellungsort des Holl * Versendungsscheinerteile «p den o. L TE S Ce s (Datum)

Besondere Kenn- zeichen (Farbe usw. ), bei Rindern Kopf- zeichen und Horn- bildung, im übrigen nach den Anleitunge

Vorzuführen bei d... Der Tiere Zus

gang am

(Ort der Ausstellung) (Stempel)

Be- zeich- nung

Ge- schlecht

bei Schafen

Alter L 6 und Schweinen nicht erforderlich

(Unterschrift)

Dieser Schein ist den Zoll-, Veterinär-, Gendarmerie-, Polizei- und Forstbeamten auf Verlangen vorzuzeigen 2 3 und innerhalb 48 Stunden nah Erledigung der Beförde- rung dem für den Bestimmungsort zuständigen Transport- ausweisaussteller oder Zollamt auszuhändigem

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Müßhlwiesenweg 9. ß Hive: Herr, Otto, Fngenieur, Stettin, Stoltingstraße 12. L O ; Z : ; R sf tr Mara c ont tot L 9) Transportausweise sind bei Waren, über die Zoll- ; E E Maschinenschlosser, Stettin, Burscher- cten ccitellt ind, ditie i E E L E O U C s E na Muster 1 und Versendungscheine na uster 2, ferner Gerdes, Walter, Maschinenseger, Darmstadt, Momeweg 43. Cc euie A BerienbingsGetue" nach Muster 111 “Klose, Hellmuth, Arbeiter, Glogau, Alsenstraße 13. und IV und „Verladeerlaubnis- und Versendungscheine“ nah s A2 E D Bergmann, Billingen (Kr. Gießen), Muster V der Landespolizeilichen Dn der Regterungs z Leschinski, Karl, Fleischer, Glogau, Beethovenstraße 1. Preubischen R M aue N ras i E eidemühi . Degner, Georg, Werkzeugschlosser, Stettin, Elsenstraße 14. vom 23 Juli 1934 (Amtsblatt der reußishen Regierung Elze, Siegfried, Schlosser, Dessau-Törten, Am Hang 20. Schneidemühl Nr. 39). 9. Nethe, Hans, Verkäufer, Münster i. W., Gartenstraße 61. (3) We g Verwendung von Zollpferdekarten und Zoll- i A Hans, Konditor, Glogau, Markt 10 bei weibésdheinen als Transportausweise wird auf die Abschnitte III U U è : . Warsinsky, Fohannes, Eo Sid Berlin-Charlottenburg, und IV verwiesen. 4 Königin-Elisabeth-Straße 50, Hth. Fs _Ritthaler, Johann, Schlosser, Fußgönheim/Pfalz, Ausstellung der Transportausweise. i Speyerer Straße 161. L : e (1) Die Legitimationscheine werden durch die Zollstellen, die 3. Peinemann, Walter, Geschäftsführer, Pößneck, Thürin- | Versendungscheine dur vom Hauptzollamt bekanntgegebene Ver- gen, Neustädter Str. 14. endungscheinerteiler, die Ursprungzeugnisse und Versendung- 4. Kurzmann, Ecnst, Verbandsbezirksleiter, Berlin, Lands- | scheine jowie die Verladeerlaubnis- und Versendungscheine für berger Straße 7. ) | a d nah den Landespolizeilihen “Anordnungen (Z 3 Abs. 2) 35. Turowski, Heinrih, Schlosser, Berlin, Bornemannjtr. 15. |* dur 36. Bel iy, Herbert, Mechaniker, Berlin, Zossener Straße 16. gestellt. i 37. Bach ran, Karl, Kupfershmied, Berlin, Kreuzbergstraße 45; (2) Wer einen Transportauêweis beantragt, hat auf Ver- l S S z langen des Ausstellers z. B. durch Vorlage von Anschreibe- für den Bereich der See-Unfallversiherung büchern 14), Zollquittungen, Quittungen, Kaufbestätigungen a) nihtständige Mitglieder: nachzuweisen, daß die zu befördernde Ware inländischer Er- 1. Nilsson, Ernst, Kapitän, Lübeck, Dornestraße 1. zeugung oder Herkunft oder s sie verzollt ist. j (3) Der Transportführer hat die Ware vorzuführen, wenn ; b). Stellvertreter: die den Transportausweis ausstellende Stelle es verlangt, oder . Rogge, Friy, Kapitän, Lübeck, Mühlenstraße 68. Q wenn das Hauptzollamt die Bran allgemein angeordnet hat . Brauns, Edwin, Jngenieur, Stettin, Madckensenstr. 109. (4) Zit dée Ecanaportsühter Dee Aussteller unbekannt, so . Witt, Hinrich, Kapitän, Hamburg, Timmkrögersweg 22. hat er sih aber feine Person auszuweisen ' . Flügel, Christian, Kapitän, Hamburg, Odenwaldstr. 12 111 Ö . Wegener, Wilhelm, Sciffsingenieur, Hamburg-Bill- 8 5. wärder, NeuedeiGstraze 263 [T1 ; c Ausführung der Beförderung. sür den Bereich der landwirtschaftlihen Unfallverfiherung. (1) Transportkontrollpflihtige Waren dürfen nux innerhalb a) nihtständige Mitglieder: folgender Tageszeiten befördert, werden: 1. Friedrich, Oskar, Landarbeiter, Gebersbah b. Döbeln im Fanuar und Prgenter Oen 7 und 18 Uhr, i. Sa., Rittergut. im Februax, Oktober und November zwischen 6 und 18 Uhr, 2. Bielefeld, Heinrih, Landwirtschastsgehilfe, Oldenburg- im März, April, August und September zwishen 5 und Donnerschwee, Stauchaussee. 20 Uhr un 3. Bräuer, Alfred, Geschirrsührer, Ziegra b. Döbeln, Nr. 9. im-Mai, Juni und Juli zwischen 4 und 22 De 4. Raabe, Hermann, Schweinemeister, Ziegra b. Döbeln, (2) Ausnahmen kann für den Einzelfall der Aussteller des Transportausweises oder für éegelnmttia wiederkehrende Fälle

(1) Hausiergewerbe lagern, dürfen 1m Zollgrenz

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