1935 / 73 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 27 Mar 1935 18:00:01 GMT) scan diff

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D S r TBAML E TE S S S: n id Ó

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Hauptzollamtsbezirk. „......- -- dos

Neichs- und. Staatsanzeiger Nr. 73 vom 27. März 1935. S. 4

Muster 5 A (zu § 14 ZGrO.)

Anschreibebuchch für Viehhändler und gleichzustellende Gewerbebetriebe

des Viehhändlers, Fleischermeisters, gewerblichen Viehmästers

für das Kalenderjahr 19

00300200000202020202.0..2.0.0..2.2... in eo... ....

über den Zu- und Abgang an Pferden,

Rindern, Schafen und Schweinen*) jeden Alters und Geschlechts.

———

Enthält

Blätter, amtlich verbleiten Schnur durchzogen sind.

Laufende Nummer

. Jedes Tier is auf ciner besonderen Linie einzutragen.

die mit einer

aufzubewahren.

Buchführer is „eee... ooe .... Als Stellvertreter des Buchführers ist an-

erkannt:

(Stempel) A Der Vezirkszollkommissar.

*) Nicht Zutreffendes is zu durchstreichen, Für jede Tiergattung ist ein besonderes Buch zu führen,

Anweisung zur Führung des Buches.

, Die Buchführung muß über sämtliche Tiere Auskunft geben, die

der Buchinhaber erwirbt oder in seinen Besiß bringt, gleichviel,

ob er sie in seine Stallungen bringt oder alsbald nah dem Erwerb

oder der Besißerlangung veräußert oder schlachtet, G XIn-

tragungen zwischen den einzelnen Linien sind verboten.

. Für alle Eintragungen sind Tinte oder Tintenstift zu benußen;

Ausschabungen und Ueberschreibungen sind verboten. Bei Streichungen muß das Gestrichene leserlich bleiben.

. Jeder Zu- und Abgang is sofort einzutragen, . Auf dem das Vieh begleitenden Transportausweise is in der

Bemerkungsspalte die laufende Nummer (Sp. 1) des Anschreibe- buches zu vermerken.

A. Zugang.

Herkunft des Tieres sowie Aus- stellungsort, Buch- stabe und Nr. der

mitgefommenuen

Transport-

bezettelungen

(g. F. Nr. der

sonstigen Be- zettelungen); bei Händlern, die ein Marktbuch führen,

auch lfd. Nr. des Marktbuches

Pferde, Fohlen, Rindvieh, Kälber, Schafe, Schweine, Ferkel (Nichtzu- treffendes ist zu streichen)

Farbe und mindestens

3 besondere auffällige

a) Alter, Merkmale,

b) Ge- schlecht bei Schafen und Schweinen: Gewicht

3 j 6

B. Abgang.

Verbleib | Vorüber- d. Tieres; | gehende Ent- Name | fernung aus Ve- u. Wohn-| dem Stall | mer- Ab- Buch- | ort des | (zum Weide- | fungen gangs Tag | stabe neuen gang und

l Aus Ver- | gestellter an | Transport-

lassung Sat Dés ausweis

u. Nr. Ee Weideplaß) 9 | 64 12 13 14

a) b)

. Die Transportaustoeise sind nah der Nummernfolge geheftet

bei dem Buch aufzubewahren.

. Bei jedem Zugang von Vieh ist in die Spalte 6 Name und Wohn-

ort des Vorbesivers oder, sofern das Tier selbst gezogen ist, der Vermerk „hier geboren“ einzutragen.

, Vei jedem Abgang von Vieh ist in Spalte 12 Name und Wohn-

ort des neuen Erwerbers einzutragen oder, wenn das Tier ge- schlachtet oder gefallen ist, dies zu vermerken.

. Vei Rindvieh mit amtlichen odex anerkannten Ohrmarken oder

bei Pferden mit amtlichen oder anerkannten Brandzeichen sind die Nummer der Ohrmarke oder die Buchstaben des Brand- zeichens in Spalte 5 zu vermerken,

. Werden die in Spalte 3 in Zugang gestellten Tiere auch nur

tagsüber auf die Weide getrieben, so ist das in Spalte 13 (vor- übergehende Entfernung aus dem Stall) zu vermerken. Hierbei ist ferner der Tag, an dem das dauernd zur Weide getriebene Vieh zum Stalle zurückgeführt wird, sowie jede Aenderung im Bestande des Weideviehs und jeder Wechsel der Weidepläße an- zugeben.

Die Eintragung darf unterbleiben, wenn der Weideplaß un- mittelbar am Gehöft gelegen ist.

. Am 31, Dezember jeden Jahres muß das Buch abgeschlossen und

der Viehbestand in ein neues Buch übertragen werden. Das abgeschlossene Buch ist ohne Aufforderung sofort dem Zollamt abzuliefern.

, Die Prüfungsbeamten können das Buch jederzeit einziehen. Sie

haben in einem solchen Fall dem Buchführer ein neues Buch unentgeltlich auszuhändigen, nachdem sie den tatsächlich vor- handenen Viehbestand in dieses eingetragen und die Eintragung als richtig bescheinigt haben.

, Der Jnhaber des Gewerbebetriebs hat dafür zu sorgen, daß das

Buch ordnungsmäßig aufbewahrt wird, Ein Verlust ist sofort dem Bezirkszollkommissar anzuzeigen.

, Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung werden, soweit nicht

nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, nach § 413 der Reichsabgabenordnung mit einer Geldstrafe bis. zu 10 000,— RM bestraft. j

Muster 5 B (zu § 14 ZGrO.) Zollgewerbebuch

über den Handel mit „eee eee eee E dea ‘s

für das Kalenderjahr 193...

Enthält die mit einer amtlich ver-

bleiten

Für

durh- aufzubewahren.

Buchführer ist: Als Stellvertreter des Buchführers ist an- erkannt:

Schnur zogen sind.

jede Warenart ist

ein besonderes Buch zu

führen.

E L R E R

1,

Anweisung zur Führung des Buches.

Das Buch muß über sämtliche Waren der bezeichneten Art, die der *Buchinhaber zum Handel in seine Räume bringt, Auskunst geben. Dies gilt auch dann, wenn der Buchinhaber Waren aus den Vorräten seines Haushalts oder seiner Wirtschaft zum Handel éntnimmt. Dem Einbringen von Waren in die Räume des Buch- inhabers zum Handel steht gleich das Bereitstellen von Waren für den Handel außerhalb der umsriedeten Räume, wenn die Auf- bewahrung der Waren in dieser Form üblich oder aus besonderen Gründen notwendig ist.

. Jeder Warenzugang ist auf einer besonderen Linie einzutragen.

Eintragungen zwischen den Linien sind verboten.

Für alle Eintragungen sind Tinte oder Tintenstift zu benußen, Aus\chabungen und Ueberschreibungen sind verboten. Bei Streichungen muß das Gestrichene leserlih bleiben.

4, Zeder Zugang ist sofort nah der Einbringung, jeder Abgang sofort

nach der Abgabe in das Buch einzutragen.

Beim Zugang von Waren sind deren Transportausweise in Sp. 9 der Abteilung A zu vermerken und nach Nummern geheftet bei dem Buche aufzubewahren.

. Bei jedem Zugang von Ware sind in Abt. A Spalte 9 Name

und Wohnort des Lieferanten oder, sofern die Ware selbst erzeugt ist, der Vermerk „Selbst hergestellt“ einzutragen.

A. Zugang

Kenn- zeichen

der Pakstücke |

Gesamt- Art gewicht (oder Stückzahl)

Tag des

G tand Zugangs EaN

4 |

Gewicht

der

Pakstücke

Herkunft der Waren (Name und Wohnort des Verkäufers)

ee der L Auf- (Zoll-u. Steuerurkunden A Transportausweise, Rech- bewahrungs nung d. Verkäufers usw.) ort

einzelnen

7 8 9 10

B. Abgang

Nachweis der Veräußerung (Empfangs- rbescheinigung usw. des Erxwerbers)

Ausgestellter Transport- ausvei3

Grund] Name u. des | Wohnort Ab- | de3'Er- ganges] werbers

Bemerkungen

Tag | Nv.

2 4 Ö 6

T.

8,

Beim Abgang von Waren ist die laufende Nummer des Buches in den Transportausweisen zu vermerken und deren Nummer und Ausstellungstag in Spalté 5 und 6 der Abt. B einzutragen. Bei jedem Abgáng von Ware sind in Abt. B Spalte 3 Name und Wohnort dés Erwerbers und, wenn die Ware selbst ver- braucht wird, in der gleichen Spalte „zum Selbstverbrauch“ ein- zutragen. Js die Ware (z. B. durch Féuér) vernichtet worden, so ist dies in Spalte 2 und 7 der Abt. B unter Angabe der Be- wei3mittel anzugebên.

Mit dem 31. Dezember jeden Jahres ist das Buch abzuschließen und der Warenbestand in ein neues Buch zu übertragen. Das abgeschlossene Buch ist ohne Aufforderung sofort der Zollaufsichts3- stelle abzuliefern.

, Die Prüfungsbeamten können das Buch jederzeit einziehen. Sie

haben dann dem Buchführer ein neues Buch unentgeltlich aus- zuhändigen, in dem sie den tatsächlich vorhandenen Warenbestand ordnungsmäßig einzutragen und die Eintragung als richtig zu be- scheinigen haben.

. Der Buchführer hat das Buch sicher aufzubewahren. Ein Verlust

Hauptzollamtsbezirk

des in

ist unverzüglich dem Bezirkszollkommissar anzuzeigen.

Muster 6

(zu § 15 ZGrO.)

/ Marktbuch Pferdehändlers. ... «.«

enthält .….... Blätter (amtlich verbleit).

1.

2,

(Stempel) . . « «; Bezirkszollkommissar.

Anweisung zur Führung des Buches.

Jun dem Marktbuch sind sämtliche Pferde, die der Händler in dem Marktorte zum Verkauf stellt, auf den Marktplaß bringt, auf dem Markt oder im Marktort oder unterwegs ankauft, nach Alter, Geschlecht, Farbe, Brandzeichen und sonstigen besonderen Merk- malen genau zu bezeichnen; ferner sind Name und Wohnort des Vorbesißers und der Erwerbspreis einzutragen. Sofort nach dem Verkauf eines Pferdes sind Name und Wohnort des Erwerbers und der Kaufpreis einzutragen.

Jedes Tier is auf einer besonderen Linie einzutragen, Ein- tragungen zwischen den einzelnèn Linien sind verboten, |

3, Für alle Eintragungen sind Tinte oder Tintenstift zu e Ausschabungen und Ueberschreibungen sind verbyy zum Ci en MNeî San ei Streichungen muß das Gestrichene. leserlih bleiben, | ÊCL 1

. Das Marktbuch hat bei sih zu führen, wer im Auj Pferdehändlers die Pferde zum Markt führt, w Marktes beaufsichtigt oder vom Markt fortführt. Es ij Veterinär-, Gendarmerie-, Polizei- und Forstbeamtey

langen v

. Sofort nach der Rückkehr vom Markt sind sämtliche Eintz

orzuzeigen.

in das Anschreibebuch des Pferdehändlers zu überneh . Ein Verlust des Buchs ist sofort dem Bezirkszollkom

zuzeigen.

Verstöße gegen diese Anweisung werden, soweit nicht nas Geseßen eine höhere Strafe verivirkt ist, nah § 413 hp abgabenordnung mit Geldstrafe bis zu 10 000 RM hej

A. Zugang.

Tag der la) Ein- p tra- gung

Alter,

ae

esondere ) Ge- Merkmale, {let | Brandzeichen

Ausstellungs8-

tag, -ort und

Nummer des Transport- auswweises

Name y Wohny des Vorbesi

2

3 4

5

6

B. Abgang.

Tag der Aus- tragung

Name und Wohnort

des Erwerbers

Kauf- preis

Bemerky

8

9

10

Hauptzollamt 000000000. Bezirkszollkommissar ........... Ï Zollrinderbuch

für die Gemeinde den Ortsteil

Amtsbezirk: „ee. .ee oe e dee eee e E O e U SUEIS E C0 E Ca L E C Wie

Buchführer: sein Stellv

(L. 8.

Jeder Rinderhalter erhält eine Nummer und minde

ertreter;

)

Enthält

Angelegt am:........ ... numeriert davon «.. Blätter Namensverz

., den

e Blätter

Hauptzollamt;

Anweisung zum Gebrauch:

1. Dem Zollrinderbuch ist ein Namenverzeichnis der Rind den Einwohner der Gemeinden des Ortsteils vo in dem Name, Vorname und Stand des Rinderhalte betish geordnet unter Hinweis auf die Blattnummer rinderbuches angegeben sind. Wird das Zollrinderbu i Abschnitte geteilt, so gilt Saß 1 für jeden Abschnitt, Das Zollrinderbuch ist mit laufenden Blattnummern z1

Blätter. Bei Uebertragung auf ein neues Blatt ist die n nummer am Ende des bisherigen Blatts und im Namen zu vermerken. Die Rinder sind nach der „Amtlichen Anleitung zur Ve von Rindern nach Merkmalen“ so genau wie mögli schreiben. Kopfzeichen und Hornbildung sind in jedem zugeben; falls vorhanden, sind auch Buchstabe und Nu Ohrmarke zu vermerken. Die Bezeichnung „schwa „rot“ usw. genügt niemals.

Nr. .... + , Name, Vorname, Stand des Tierhalte

C n E) 00.0.0...

(Stier,

Stärke usw.)

Geschlecht ; | Ochse, Kuh,

Farbe und Abzeichen (Ziff. 3 der Anleitung)

Datum

von wem? 0

° woher? | Art

Zugang

Tr

Datum

4, Jeder Zu- und jeder Abgang von Rindern ist sofor Anmeldung in die Spalten des Rinderbuches einzutrd bei der Anmeldung vorgelegten Urkunden sind dur führer zu prüfen, mit dem Namen des Rinderhalter lfd. Nr. des Zollrinderbuches zu versehen und danad Ablauf des folgenden Kalenderjahres als Anlage zum

buch au

. Beim Abgang von Ri ] Buchseite sauber so zu durchstreichen, sei denn, daß Transportausweise zum

Abgang

An wen? wohin? od. d. Tod

fzubewahren.

Transportausweis

Ort

Datum

indern sind die Eintragungen auf daß sie leserlih Marktbesuh

werden; in diesem Falle sind die Eintragungen auf

Buchseite erst dann zu streichen, wenn der

Rinder

dauernden Abgang des Rindes angezeigt hat. Vei!

dürfen Transportausweise nu Eintragungen des Zollrinderbu

r in Uebereinstimmung ches ausgestellt werden.

stellung is in denx Zollrinderbuch unter Angabe von Nummer des Transportausweises zu vermerken.

Das Zollrinderb Anlagen (Nr. 4)

uch ist sorgfältig aufzubewahren und den Zollaufsichtsbeamten jederzeit al

vorzulegen. Alle Eintragungen sind nur mit Tinte oder

stift zu machen. Ausschabun müssen die bisherigen Eintragungen l

en sind untersagt. A e bleiben. Zollbuchf

, Die Eintragungen dürfen nur von dem

seinem ausdrüdlich zugelassenen Vertreter vor

Verantwortlich für Schriftleitu

i. V.: Rudolf Lanßy

(einshl. Börstenbeilage und ztoei Zentralhande

Bei Ae!

genomm

(Fortsezung in der Ersten Beilage.)

ng, Anzeigenteil und fürd [hin B

erlin-Lichtenbe!g-

Druck der Preußischen Druckerei- und Verlags-Aktien Berlin, Wilhelmstraße 32.

Sechs Beilagen

[sregisté

L 73

Erste Beilage

Verlin, Mittwoch, den 27. März

nd Preußischen Staatsanzeiger

_1935

Amtliches. Deutsches Reich. (Fortseßung.)

Bekanntmachung

Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige land-

iischaftlihe Erzeugnisse, Geschäft8abteilung: E: die

gelung der Ablieferung von inländishem Roggen und inländishem Weizen.

Vom 27. März 1935.

Mit Zustimmung des Reichs- und Preußischen Ministe- ms für Ernährung und Landwirtschaft wird auf Grund ¿§ 29 der Verordnung zur Ordnung der Getreidewirtschaft m 14. Fuli 1934 folgende, von den Vorschriften des § 28 weichende Regelung getroffen:

x

Die Getreidewirtshaftsverbände können mit Zustimmung der

huptvereinigung der Deutschen Getreidewirtschaft:

1, den Erzeugern, die ihre Ablieferungspfliht in angemessenem Umfange erfüllt haben oder noch erfüllen werden, gestatten, inländishen Roggen oder inländischen Weizen sür Zwecke der Verfütterung zu verkaufen oder zu veräußern;

2, aus besonderen Gründen im Einzelfalle genehmigen, daß inländisher Roggen oder inländisher Weizen, der für Zwecke der menschlichen Ernährung oder für tehnische Zwette erworben ist, für Zwecke der Verfütterung weiterverkauft oder weiterveräußert werden kann.

TI,

, Erzeuger, die gemäß T1 Ziff. 1 Getreide für Zwecke der Ver- fütterung verkaufen oder veräußern, sind verpflichtet, sih vom Empfänger des Getreides auf der Ablieferungsbescheini- gung bescheinigen zu lassen, daß das Getreide für Zwecke der Verfütterung verkauft oder veräußert worden ist.

, Die zweite und weitere Hand (Großhändler, Verteilungs- händler, Genossenschaften, Mühlen) können in dem Umfang, in dem sie A I Ziff. 1 ausweislich der Ablieferungs- bescheinigungen Getreide für Zwecke der Verfütterung er- worben haben, Getreide zu dem gleihen Zwecke weiterver- kaufen oder weiterveräußern, ohne daß die Nämlichkeit des Getreides gewahrt werden muß.

, Mühlen können Erzeugnisse aus inländishem Roggen oder inländishem Weizen für Zwede der Verfütterung in dem- selben Umfange verkaufen oder veräußern, in dem sie nah I Ziff. 1 ausweislich der Ablieferungsbesheinigungen Ge- treide für Zwedcke der Verfütterung erworben haben.

j Reichsstelle füc Getreide, Futtermittel und sonstige landwirtschaftlihe Erzeugnisse. ae Rosja. Knauf. Der Beausftragte - des Reichs- und Preußischen Ministers für mnährung und Landwirtschaft bei der Reichsstelle für treide, Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse. Herbert Daßler.

Dructfehßler-Berichtigung.

Jn der in Nummer 69 des Deutschen Reichs8anzeigers ) Preußischen Staatsanzeigers vom 22, März 1935 ver- intlihten Anorduung 24 der Ueberwachungsstelle nt ishuk und Asbest ist ein Druckfehler unterlaufen,. der mit berichtigt wird.

Unter IL. Buchführungspflicht § 6 Zeile 13 muß es statt nfaufsverkaufspreis“ richtig „Einkaufs Verkaufspreis“

pen,

Bekanntmachung.

Auf Grund der 2. Verordnung des Herrn Reichs- lehrsministers vom 21. Funi 1933 zur Durchführung des tyes zur Bekämpfung der Notlage der Binnenschissahrt utscher Reichsanzeiger Nr. 143/33, Reichsgeseßbl. II te 317) hat die Fachabteilung Il des Frachtenausshusses lin in der Sißung am 30. Januar 1935 folgende Be- se gefaßt: A Die Frachten für Kies, Sand und Kalksteine nah den Beschlüssen vom 11. August 1933, Reichsanzeiger Nr. 211/33, 29. September 1933, Abts L 33, 2. April 1934, i „, 103/34, 9, August 1934, S u 194/34, werden bis zum 31. Dezember 1935 verlängert oder i befristet. . Der Frachtsaß für Kies von Parey nah Dyrob wird au RM 2,60 f cbm „frei Kahn“ O Io I eo der Frachtsay für Kies. von Hohensaaten nah Gatow wird auf M 2,35 je cbm „frei Kahn“ festgeseßt. (. Die Beschlüsse treten mit s Tage ihrer Veröffentlihung im Reichsanzeiger in Kraft.“ Vorstehende Beschlüsse sind von mir bestätigt.

Verlin W, den 23. März 1935.

! Oberpräsident der Provinz Brandenburg Wasserbau- : direktion Kurmark.

J. A.: Siebenhüner.

Bekanntmachung. Die am 23. März 1935 ausgegebene Nummer 31 des Pgesehblatts, Teil 1, enthält: Erste Verordnun zur Durchführung der Deutschen Ge- Y ordnung vom 22. März 1935. Um ang: 1 Bogen. E EEN: 0,15 RM. Postversen- Pevühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung. Verlin NW 40, den 25. März 1935.

Reichsverlags8amt. Fabricius.

Preußen.

E Zweite Aenderung des Verzeichnisses der Kulturämter und ihrer Geschästsbezirke.

(Bek. d. R. u. PrM. f. Ecnähr. u. Ldw. v. 25 VI. 14063 —.) us . 3. 1935

Auf Grund des § 8 des Gesehes übe s r Landeskulturbe- E s 6. 1919 (Geseßsamml. S. 101) bestimme ih: . Vas Kulturamt Berlin wi it: i i : cin Kuliuramt E vird geteilt; in Au ri ch wird - Um 1. April 1935 treten im Verzeichnis der ä A ihrer Geschäftsbezirke Beet Ga E

= 1, 14043 Lip! M Aenderungen ein: LMBl. S. 585)*) folgende

Lfd, Siß des

Geschäftsbezi Nr, | Kulturamts schäftsbezirk des

/ Bemer- Kulturamts

fungen

Provinz Brandenburg (Oberpräsident Landes- _fulturabteilung in Berlin) Stadtbezirk Berlin; Eberswalde (Stadt), Jüterbog - Lucken- walde, Ober-Barnim, Pots- dam (Stadt), Zauch-Belzig

Kreis Nieder-Barnim, Teltow, Ost-Havelland, West-Havel- land, Rathenow (Stadt), Brandenburg/Havel (Stadt)

zugelegt wird der Kreis Luckau (Lausiß)

zugelegt wird der Kreis Ruppin

Berlin T Anschrift: Berlin SW 68, Schüßen- straße 26

Berlin IL

Guben Perleberg

Provinz Haunover (Oberpräsident Landes- fulturabteilung

: in Hannover) Kreis Aschendorf-Hümmling Kreis Aurich, Emden (Stadt), Leer, Norden, Wittmund, l Wilhelmshaven (Stadt) *) Reichsanzeiger Nr. 253 v. 28. 10. 1933.

Berlin, den 25. März 1935. Der Reichs- und Preußische Minister für Ernährung und Landwirtschaft, J. V.: Willikens.,

Papenburg Aurich

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 1 des Gesezes über die Einziehung fommunistishen Vermögens vom 26. Mai 1933 (Reichs- geseßbl. I S. 293) in Verbindung mit der Verordnung zux Durchführung des Geseßes vom 31. Mai 1933 (Geseßsamml. Nr. 39) und dem Gesetze über die Einziehung volïs- und staatsfeindlihen Vermögens vom 14. Juli 1933 (Reichs- geseßbl. I S. 479) wird hiermit das aus den im Grundbuche von Cottbus-Spremberger Vorstadt unter Band I1l Blatt Nr. 191, Band 17 Blatt Nr. 563, Band 17 Blatt Nr. 571, Band 28 Blatt Nr. 899, Band 31 Blatt Nr. 990 eingetragenen Grundstücken nebst Fnventar bestehende Vermögen der früheren

Freien Turnerschaft 1833 Cottbus und | Umgegend e. V. / für den Preußischen Staat, vertreten durch den Preußischen Finanzminister, eingezogen, mit der Maßgabe, daß die auf dem Grundstück Band [IIl1 Blatt Nr. 191, Band 17 Blatt Nr. 563, Band 17 Blatt Nr. 571, Band. 28 Blatt Nr. 899 und Band 31 Blatt Nr. 990 eingetragenen Hypotheken des Brauereibesißzers Emil Kircher in Cottbus von 1667 Gramm Feingold, 3000 Goldmark und 8000 Goldmark für erledigt erklärt werden.

Ein Verzeichnis des hiermit eingezogenen beweglichen Vermögens liegt im Zimmer 140 a der Regierung aus.

Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle der Zustellung.

Frankfurt (Oder), den 25. März 1935.

Der Regierungspräsident. J. A.: Mobus.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Vorschriften des Geseßes vom 14. Zuli 1933 (Reichsgeseßbl. 1 S. 479) über die Einziehung volks= und staatsfeindlichen Vermögens wird hiermit das im Grund- buch von Schollene Band XII1 Blatt 494 verzeichnete Grundstück nebst Zubehör des früheren

Arbeiter-Turn- und Sportvereins inSchollene e. V. zugunsten des Landes Preußen entschädigungslos eingezogen. Magdeburg, den 19. März 1935.

Der Regierungspräsident.

D: Be Berthold.

I N S T E E E M E O E E S S E M R E M N R S 2E A

Nichtamtliches.

Verkehrswesen.

Neichssender Berlin im Sommer über 20 Stunden Tagesprogramm.

E Am 1. April 1935 stellt der Reihssender Berlin seinen Sendebetrieb auf das Sommerhalbjahr um. Die Sendungen be- ginnen dann an Sonn- und Werktagen bereits um 5 Uhr 30 Min. und enden wochentags um 1 Uhr, Sonnabends und Sonntags um 2 Uhr nats, so daß am Wochenende der Reichssender Ber- lin im Sommer ein Tagesprogramm von einer Dauer von mehr als 20 Stunden abwickelt. Die Vorlegung des Sendebeginns auf 5 Uhr 30 Min. soll denjenigen Volksgenossen dienen, die am Stadtrand in Siedlungen oder im Sommer in ihren Lauben wohnen und überhaupt allen denen, deren Berufsarbeit früher beginnt. Da in der wärmeren Fahreszeit der Mensh aber auhch später schlafen geht als im Winter, wird die Verlängerung des Abendprogramms ebenso begrüßt werden.

Aus der Verwaltung.

Gemeindegrundsteuerordnungen werden auf- gehoben.

Der Reichs- und Preußische Fnnenminister hat zum Real- ener pern Ausführungsbestimmungen erlassen. {Fn dem an ie preußishen Behörden und Gemeinden gerichteten Erlaß wird angeordnet, daß spätestens mit Wirkung ab 1. April 1936 die noch bestehenden Gemeindegrundsteuerordnungen aufgehoben werden müssen. Die gemeindlihe Grundvermögenssteuer darf dann nur noch in Form von Zuschlägen zur staatlihen Grund- vermögensteuer erhoben werden. Die neuen Zushhlagssäße müssen so bemessen sein, daß sih das bisherige Gesamtauffommen der Steuer nicht erhöht. Fn dem Erlasse wird weiter auf die den obersten Landesbehörden gegebene Möglichkeit verwiesen, eine Er- höhung der Realsteuersäße zuzulassen, wenn der Haushalt der Gemeinde auf andere Weise nicht ausgeglichen werden kann. Es wird êrklärt, daß von dieser Ermächtigung nur in gañz besonders gor eA Fällen Gebrauh gemacht werden soll. Die Aufsichts- ehörden sollen derartige Anträge von Gemeinden nur dann weiterleiten, wenn sich auch bei Anlegung des strengsten Maß- e eine andere Möglichkeit zum Ausgleich des Haushalts nicht ietet.

Nach der Schulentlassung Eintritt in die Hitler-Fugend Ein Manifest des Reichserziehungsministers. Zwischen den Reichsministerien für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung und der Reichsjugendführung sind Verein-

barungen getroffen worden, die die gemeinsamen Maßnahmen, zur Fortführung der Erziehungsarbeit an der Jugend nach der

Des Erholungswerk des Deutschen Dolkes

Schulentlassung betreffen. Reichserziehungsminister Rust wird, wie der Reichsjugendpressedienst mitteilt, ein Manifest erlassen, das die Schulentlassenen zum Eintritt in die Hitler-Jugend und damit zur Weiterführung der in der Schule begonnenen natio- nalsozialistishen Aufbauarbeit aufruft. Das Manifest wird bei den Entlassungsfeiern, die in diesem Fahre zum ersten Male in allen Schulen stattfinden, von den Schulleitern in feierlichêr Weise vor der Schülershaft verlesen. Jm Anschluß an die Schul- entlassungsfeiern finden Weihestunden der Hitler-Fugend statt, in denen den Schulentlassenen ein Einblick in das kameradschaft4 lihe Leben der nationalsozialistishen Jugend gegeben wird.

Kunst und Wissenschaft.

Spielplan der Berliner Staatstheater.

Donnerstag, den 28. März.

Staatsoper: Der fliegende Holländer. Leitung: Heger. Beginn: 20 Uhr.

Schauspielhaus: Prinz von Preußen, Schwarz. Beginn: 20 Uhr.

Aus den Staatlichen Museen.

Vorträge und Füßhrungen. Jn der kommenden Woche finden in den Staatlihen Museen die folgenden Führungen und Vorträge statt:

Dienstag, den 2. April. 11—12 Uhr im Kaiser-Friedrih-Museum: Die Raffaelteppiche,

Dr. v, Eynern; 12—13 Uhr im Kaiser-Friedrih-Museum: Rembrandt, Dr.

Härvbsch; 2 11—12 Uhr im Alten Museum: Glas und Fayencen im Alter4

tum, Gövze; Mittwoch, den 3. April.

11— 42 Uhr im Zeughaus: Die kostbare Waffe, Dr. Uhlemann} 12—13 Uhr in der Vorderasiatishen Abteilung: Die Jungassyrer, Dr. Moortgat.

Donnerstag, den 4. April. 11—12 Uhr im Schloßmuseum: Deutsche Renaissance, Mobiliar und Kunstgewerbe. Freitag, den 5. April.

20,30 Uhr im Schloßmuseum: Die Festräume des Schloß4 museums (bei Beleuchtung), Prof. Dr. Schnorr v. Carols34

feld. Sonnabend, den 6. April. 11——12 Uhr im Neuen Museum, in der Aegyptischen Abteilung? Vor- und Frühzgeit. 12—13 Uhr in der Fslamischen Abteilung: Rundgang durch dia Sammlung. j

Musikalische

Drama von Hans

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