1935 / 74 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Mar 1935 18:00:01 GMT) scan diff

Vierter Abschnitt.

Formvorschriften. L 18. Eintragung der Käufe. Auf die Einkaufsgenehmigungen sind die w eit abgeschlossenen Käufe jeweils unverzüglich Eintragungen müssen enthalten: 1. den Namen des Verkäufers, 2. den Gegenstand des 3. die Währung, in der die Bezahlung erfol 4. die vereinbarte Lieferfrist, 5. die Fälligkeit der Zahlun Die Formblätter sind nah die bisher erteilten svätestens zum 6.

tragungen richtig und vollständig sind. 8 19. Mekdung der Käufe.

Jeder Einkauf ist mit den s am Ende einer jeden Woche der Ü

verwaltung) zu beziehen. ( a) zieh L 90.

Anträge sür die Ausfuhr. Anträge auf Erteilung von besonderen

gungen gemäß §8§ 10 und 11 dieser Anordnun

wendung besonderer Vordrucke r E : j Verp

mäß £ 11 Absay 1 is außerdem ]e ein

inländishen Austraggeber, gleichfalls auf besonderen Vordrucken, Einsendung an die Üüber-

beizufügen oder seine unmittelbare wachungsstelle zu veranlassen.

Die Vordructe für sind von den Fachgruppen und Fachuntergrup Jndustrie- und Handelskammern zu beziehen.

8 21.

Meldung der Ausfuhr.

Menn die Auslandsaufträge, auf Grund deren eine besondere ä Anordnung (unmittel-

wurde, durch Lieferung der hergestellten

Einkaufsgenehmigung gemäß F 10 dieser

bare Ausfuhr) beantragt e Waren ins Ausland ausgeführt worden sind, dies unter Angabe der Nummer und des besonderen Einkaufsgenehmigung zu melden. Weise ist zu melden, möglich geworden ist.

Fünfter Abschnitt.

Zuwiderhandlungen und Schlußbestimmungen.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnun Strasvorschristen §8 10, 12—15 der Verordnun verkehr vom 4. September 1934.

8 23.

Diese Anordnung tritt am 1. April 1935 in Kraft. Am gleichen

Tage treten die Anordnungen W 4

Deutscher Reichsanzeiger Nr. 147 vom 97. Funi 1934), M6 e S e ptember 1934 (Deutscher Me s E, L A) 4D Ls ntentne I

l 19794)

aa 0 utt 1024, _ 7 nam 10 Se Reichsanzeiger Nr. 222 vom 22. Septem ï 99. September 1934 (Deutscher Reichsanzei 99. September 1934), W 10 vom 16. Ofto

Reichsanzeiger Nr. 253 vom 29. Oktober 1934), W 11 vom 99 Januar 1935 (Deutscher Reichsanzetger Nr. 19 vom 23. ¡Januar

1935) und W 12 vom 9. Februar 1935

anzeiger Nr. 35 vom 11. Februar 1935) außer Krast. Der Reichsbeaustragte für Wolle.

Hoff.

Bekanntmachung.

Am 4. April 1935 wird die Zweigstelle Köln der Deut-

{en Zentralgenossenschaftskasse in Köln, v

eröffnet. des Direktoriums ist bestellt: Heinz Heyde. erlin, den 25. März 1935.

Deutsche Zentralgenossenschaftskasse.

Bekanntmachu

betreffend Syndikats G. m. b, H. in K

8 10 Ziffer 1 lautet: 1. Das Gesamt-Jahreskontingent der Gruppe A an Briketts, auf Grund dess

Beteiligung der einzelnen Gesellschafter an dex Fahres-

absaymenge der Gesellschaft bis zum Eintritt der Wir-

festgestellt wird, ist auf

Hiervon entfallen auf die einzelnen Gesellschafter folgende Fahreskontingente:

Rheinische Aktiengesellschaft für Braunkohlen- bergbau und Brikettfabrikation, Köln .

Braunkohlen- und Briketwerke Roddergrube Brühl (Bezirk Köln) .

kungen aus den §8§ 14 und 15

10 982 100 t festgeseßt.

Aktiengesellschaft, Bx Hubertus Braunkohlen Aktiengesells{ Brüggen (Erft) bei Liblar . J. G. Farbenindustrie Frankfurt a. M. Leopold Cassella & chränkter Haftung, Frankfurt a. M

Co,, Gesellschaft 1

Algemeene Bruinkool-Compagnie, Amsterdam,

Abt. Fürstenverg, Bottenbroich b. Horremer

Gewerkshaft Hürtherberg, Bonn . . Gewerkschaft des Braunkohlenbergwerk rath, Neurath Gewerkschaft des zessin Viktoria, Neurath

Braunkohlen-Judustrie-Aktiengesellschaft : Zu- Peel auch a:1dere

He Weie

Braunkohlenbergwerk und Briketfabrik Gesellshaft mit beshränkter Haft1 Liblar bei Köln

Rheinische Stahlwerke Aktiengesellschaft, Essen - 9, Auf Grund der vorstehenden Zahlen ergeben sich folgende

Pee Beteiligungen der Gesells

ie Gruppe A entfallenden Jahresabsaßmenge

schafter in Briketts:

Rheinische Aktiengesellschaft für Braunkohlen- bergbau und Brikettsabrikation, Köln . «- +

Kaufes nah Art, Menge und Preis, Horremer Briketfabrik Gesellschaft

Peidetér Laufzeit, diejenigen für allgemeinen Einkaufsgench 1 ; April 1935 der überwachungsstelle einzureichen.

Jn ihnen 1st dur Namensunterschrift zu versichern, daß die Ein-

L 18 erforderlichen Angaben S R R t Per

Nordruce sür die wöchentlichen Einkaufsmeldungen Formblatt Nummer F21 von dexr Reichsdruckereiî (Drucfsahhen-

Antragstellung und Verpflichtungsschein

Datums der erteilten

E R O Dal 6 Försterei Dzwina, 3 km nordnordöstlich Karschin, zur Nordostecke der S

den zur Verfügung gestellten Mengen vorbelastet.

Zum Direktor der Zweigstelle Köln und Bevollmächtigten

Sazungsänderung des Rheinischen Braunkohlen-

Aktiengesellschaft,

rren Briketfabrik Gesellschaft mit be- schränkter Haftung, Horrem, Vez. Köln. .

Braunkohlenbergwerks Prin-

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 74 vom 28. März 1935. S. 2

und Briketwerke Roddergrube Attiengesell haft, Brühl (Bezirk Köln) . Hubertus Braunkohlen Aktiengesellschast zu Brüggen (Erft) bei Liblar. .. « « F G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft, Fraltsürt a. M. eau s «oe S Mos Cassella & Co., Gesellschaft mit be- shränkter Haftung A d M lg Amsterdam, Frechen . mit be- \{hränkter Haftung, Horrem, Bez. Köln . Gewertldhast Hürtherberg, Bonn a

Braunkohlen- 7 raunkoh 90,114 %

4,496 %

ährend ihrer Lauf- 8,457 % einzutragen. Die Algemeene Bruinkoo ompagnuie,

Abt. Fürstenberg, Bottenbroich b. 3,211 %

4,782 % 2,276 %

3,339 % 2,861 % 7,611 %

gen soll,

Gewer t des Braunkohlenbergwerks Neu- rath, Meta a S Gewerkschaft des VBraunkohlenbergwerks Prin- zessin Viktoria, Neurah. .. . -+ ck‘ Braunkohlen-Jndustrie-Aktiengesellshaft Zu- kunft, Weisweiler S S

migungen bis

. . . . a

Zollarenzordnung für den Bereich des

Auf Grund der Verordnungen des Reichsministers der Finanzen vom 7. August 1930 über Transportkontrolle und Beschränkungen des Gewerbebetriebes im Zollgrenzbezirk (Reichsministerialblatt S. 502) und vom 30. März 1933 über die Ueberwachung des Warenverkehrs außerhalb des Holl- grenzbezirks (Reichsministerialblatt S. 93) wird für den Bezirk des Landesfinanzamts Schlesien folgendes verordnet:

I. Zollgrenzbezirk.

& 1. i (1) Der Zollgrenzbezirk des Landesfinanzamts Schlesien ver- läuft im Bereich der Hauptzollämter Glogau, Trachenberg (Schles.), Oels (Schles), Kreuzburg I Beuthen (Oberschl.), Glei- wiß, Ratibor, Neustadt (Oberschl.), Glaß, Waldenburg (Schles.), Hirschberg (Riesengeb.) und Görliß. Er wird gegen das Zoll- ausland durch die Reichsgrenze und binnenwärts durch die Binnenlinie begrenzt; im Nordosten findet er seinen Abschluß durch eine Linie, die von der Reichsgrenze an der Eisenbahnlinie Wollstein—Unruhstadt entlang bis zum Schnittpunkt mit dem Wege Unruhstadt—Dzwina führt und von dort diesem Wege bis zum Schnittpunkt mit dem Wege folgt, der 600 .m westnordwestlich der

u melden. Find unter

Einkaufsgenehmi- sind unter Ver- Bet Anträgen ge- flihtungsschein der

pen sowie von den

haben die Betriebe

Jn der gleichen

Provinz Niederschlesien führt; an diesem Wege entlang führt die Linie zur Nordostecke der Provinz Niederschlesien, verläuft von hier Me S und fällt hier mit der Grenze der Provinz Nieder- \hlesien zusammen; im Westen stößt derx Zollgrenzbezirk an die Grenze des Freistaats Sachsen.

(2) Der Lauf der Binnenlinie im Bezirk des Landesfinanz- amts Sqlesien ist festgeseßt dur die Bekanntmachung des Pro- vinzialsteuerdirektors in Breslau vom 6. Funi 1900 (Amtsblatt der Regierung Breslau. 1900 S. 246 ff. und der Megerus Liegniß 1900 S. 158/162), abgeändert durch die Verordnuñgen des Prä- sidenten des Landesfinanzamts Breslau über Aenderung des Ver- laufs der Binnenlinie des Grenzbezirks gegen die Tschechoslowakische Republik im Bezirk des Landesfinanzamts Breslau vom 12. S2p-

1g fallen unter die g über den Waren-

vom 4. Juni 1934

tember 1929 (Deutscher Reichsanzeiger Nr 215 ch6 m_14.,.9..1929), r zonor 1031 (Deutscher Roichsa nzeiger Nv. 20 vom 3. Spe 2 Seuticher Reichsanzeigez

“Gir-.991

der Nr. 228 Von | Pa 32); ; ber 1934 (Deutscher 08 Landesfinanzamts Breslau, Abteilung |

L S (ee taa I E d, N Ps etreten Ri uer au Der j Binnenlinie an der Grenze der Provinz NiedersGjlejten gegen Polen (Amtsblatt der Regierung Liegniß 1920 S. 281 ff.), ab- geändert durch die Bekanntmachung des Landesfinanzamts Bres- lau vom 8. Mai 1921 (Amtsblatt der Regierung Liegniß 1921 S. 190) und dur die Verordnung des Präsidenten des Landes- finanzamts Breslau vom 24. März 1931 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 72 vom 826. 3. 1931); ferner durch die Verordnung des Reichsministers der Finanzen über den Lauf der Binnenlinie in Oberschlesien vom 27. Juli 1928 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 176 vom 30. 7. 1928).

(3) Die Wege, Eisenbahnkörper und Gewässer, die den Lauf der Binnenlinie bezeihnen, gehören zum Zollgrenzbezirk.

Il, Zollausficht über Warenbeförderung. 8 2.

Transportkontrolle. (1) Jm Zollgrenzbezirk unterliegt die Beförderung von a) Pferden b) Rindvieh, c) Schweinen, der Transportkontrolle.

bef (2) Von der Transportkontrolle nah Absaß 1 sind jedoch

efreit:

a) Vieh eines inländishen Landgutes, wenn es innerhalb des Gutes verbleibt;

b) Die S auf öffentlihen Eisenbahnen aus dem Binnenland in den Zollgrenzbezirk oder die ununterbro- chene Eisenbahnbeförderung dur den Zollgrenzbezirk;

e) die Beförderung mit der Post;

@) die Beförderung innerhalb einer geschlossenen Ortschaft von Haus zu Haus; zum Verkehr von Haus zu Haus gehört nicht die Beförderung zum Bahnhof oder zur Postanstalt, wenn die Waren mit der Eisenbahn oder der Post weiter befördert werden sollen, ferner nicht die Beförderung im Marktverkehr (vgl. § 13);

e) als Zugtiere eingespanntes Vieh und Reitpserde unter dem Sattel; diese Befreiung gilt jedoch nicht für Tiere, die zum Zwecke des Wechsels ihres Standorts oder zur Beförderung zum Verkauf oder nah Ankauf eingespannt oder gesattelt sind;

f) beim Eingang aus dem Ausland die Beförderung auf der Zollstraße von der Grenze bis zur Grenzzollstelle;

2) die Beförderung auf dem kürzesten Wege bis zu dem nächsten Aussteller von Transportausweisen;

b) S bis zu sechs Monaten in Begleitung der Mutter- tute;

i) der Weideverkehr, soweit er niht nach Maßgabe der & 10 und 11 überwacht wird.

(3) Das Hauptzollamt kann im Falle des örtlichen Bedürf- Beförderungen von der Transportkontrolle

8 3,

Trausportausweise.

(1) Wer transportkontrollpflichtige Waren (Z 2) im Zollgrenz- bezirk befördert, hat einen amtlichen Transportausweis bei sih

zu führen. sind bei Waren, über die Zollpapiere

(2) Transportausweise i ausgestellt sind, diese, 1m übrigen Le itimationssheine nah uster 2, ferner „Ur-

Muster 1 und Berend ge Gee nach sprungszeugnisse und Ver endungs heine“ nach Muster 3 und 4 und „Verladeerlaubnis- und Versendungsscheine“ nah

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CTTEY Î urt Be? F

vit. N 323

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on-Werth-Str. 25,

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Gesellschafter der en die prozentuale

4102 800 | 2 208 900 t

aft zu 493600 t

nit be, § 928800 t 352 600 t

525 200 t 250 000 t

366 700 t 314 200 |

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A 835 800 t } befreien. Liblar, ing in 403 500 t 900 000 t

chafter an der auf der Gesell- |

37,359 %

24.1 L

Braunkohlenbergwerk und Briketfabrik Liblax, Gesellshaft mit beschränkter Haftung in

Liblac vet Köln. «e o os Aktiengesellschaft, Essen

bl 3,6744 Rheinische Stahlwerke

1,821 %

Vorstehende Sayungsänderungen werden hiermit un

Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Reichswirt\cha ministers über die Wahrnehmung der Aufgaben des Rei fohlenrates vom

1933 Nr. 95) im Sinne der Vorschriften der SS 17 und der Ausführungsbestimmungen zum Geseß über die Ry lung der Kohlenwirtschaft vom 21. August 1919 (Reichsges

blatt S. 1449) genehmigt.

Berlin, den 25. Februar 1935. Reichskohlenrat. Bennhold, Geschäftsführer.

Landesfinanzamts Schlefien (ZGrD.),

Muster 5 der landespolizeilihen Anordnungen, die von den f gierungspräsidenten in Breslau am 16. Zuli 1934 (Amtsblatt der Preußisg Regierung Sonderbeilage zu Stck. 32), Liegniy am 6. August 1934 (Amtsblatt der Preußis Regierung Sonderbeilage zu Stck. 33), Oppeln am 14. Fuli 1934 (Amtsblatt der Preußish Regierung Sonderbeilage zu Stck. 32), : und Schneidemühl am 23. Juli 1934 (Amtsblatt der Prey schen Regierung Sonderbeilage zu Stck. 32), erlassen sind. (3) Wegen der Verwendung von Zollpferdekarten und F

| tweidesheinen als Transportausweisen wird auf die Abshn

IIT und IV verwiesen. 84. Ausstellung der Transportau®êweise.

(1) Die Legitimationsscheine werden durch die Zollstel| die Versendungs\cheine durch vom Hauptzollamt bekanntgegeh Versendungsscheinerteiler, die Uxrsprungszeugnisse und Y ee Rk sowie die Verladeerlaubnis- und Versendui heine für Rindvieh nah Maßgabe der landespolizeilichen Ÿ ordnungen 3 Abs. 2) durch Viehrevisoren, Ortsvorsteher 0 Polizeibehörden ausgestellt. j

(2) Wer einen Transportausweis beantragt, hat auf Y langen des Ausstellers (z. B. durch Vorlage von Anscre büchern [88 15 und 16], Zollquittungen, Quittungen, #1 bestätigungen) nachzuweisen, daß die zu befördernde Ware ländisher Erzeugung oder Herkunft oder daß sie verzollt ist,

(3) Der Transportführer hat die Ware vorzuführen, die den Transportausweis ausstellende Stelle es verlangt 9 wenn das Hauptzollamt die Vorführung allgemein a ordnet hat.

(4) Ft der Transportführer

dem Aussteller unbekannt 1c n82uwetten

6 70 Uber C

Mur urund der Befsr Tits (4) LeanshortkoûtrollÞslichiiße" Waréeii dürfen nur inne

folgender Tageszeiten' befördert werden: im Januar und Dezember zwischen 7 und 18 Uhr, iy L Oktober und November zwischen b 1 N im März, April, August und September zwischen ö 20 Uhr und im Mai, Juni, Juli zwischen 4 und 22 Uhr.

(2) Ausnahmen kann f den Einzelfall derx Aussteller Transþportausweises oder für regelmäßi wiederkehrende unter Vorbehalt des Widerrufs der ezirkszollkommissar willigen. Die Bewilligung ist im Transportausweis zu verme! (3) Bei der Beförderung darf von den in den Tran ausweisen- vorgeschriebenen Zeiten und Wegen nicht abge! werden; bei notwendigen Abweichungen ist sofort bei dem nûd Aussteller von Transportausweisen unter Abgabe des bishe! ein neuer Transportausweis zu beantragen.

(4) Den Zoll-, Veterinär-, Gendarmerie-, Polizei- und F beamten sind auf Verlangen die Transportausweise vorzuzt und die Waren offen zu legen. , i

Sonderbestimmungen zur Bekämpfung des Viehschmuggels der Grenze gegen Polen.

8 6. Transportkontrolle für Pferde außerhalb des Zollgrenzbezl (1) Wer Pferde aus Polen oder aus dem Zollgrenzbezil derx polnishen Grenze über die Binnenlinie in das Gebiet 0 der Oder überführt, muß die im Zollgrenzbezirk erhaltenen] e ae bis zum Bestimmungsort, wenn dieser an oder 0 e cite: liegt, andernfalls bis zum Ueberschreiten der Odeh ih führen. (2) Die Bestimmungen der §8 2—5 finden entsprechend wendung.

IIL. Zollpferdekarten.

87.

(1) Pferdehalter, mit Ausnahme der gewerbsmäßigen P händler, können für Pferde, die “im Zollgrenzbezirk ihren mäßigen Standort oder Weideplay haben, als Dauertranî| ausweise So p ferdeta nach Muster 3 erhalten. :

(2) Die Zollpferdekarte lautet auf den Namen des halters und R eine genauë Beshreibung des Pferdes.

(3) Die Zo A A ist bei jedem Aufenthalt des Vi außerhalb des geschlossenen Ortes, also auch bei der Feldbestt mitzusühren.

(4) Sie gilt bei Tage und bei Nacht ein Fahr lang vom ihrer Ausstellung an unbeschadet von Les 5.

(5) Mit der Veräußerung und beim Eingehen des 9 wird die Zollpferdekarte sofort, beim Tode des Pferdchaltt! Ablauf des sechsten Tages nah dem Tode ungültig.

8&8.

Die Zollpferdekarten werden von der für den Ort der a lihen Niederlassung oder des a S Betrie? Pferdehalters zuständigen Zollstelle, na Anordnung des gebaute auch von anderen Zolldienststellen, ausgestellt. Ein iher Antrag des Pferdehalters genügt.

8 9, ;

(1) Die Erneuerung von Zollpferdekarten igt spätesten? Wochen vor Ablauf ihrer Gültigkeit nachzusuchen. far (2) Vor derx erstmaligen Ausstellung der Zollpferde das Pferd dem Aussteller vorzuführen; vor einer Ernt! kann der Aussteller die Bari igeuna verlangen. - n (3) Ungültig gewordene Hollpferdekarten sind unve

dem Aussteller zurückzugeben.

29. April 1933 (abgedruckt im Deuts Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger vom 24. \, F!

Neichs- und Staatsauzeiger Nr. 74 vom 28, März 1935. S. 3

IV. Weidevertkehr.

rbestimmungen für den Zollgrenzbezirk an der Grenze gegen Polen. 8 10. (1) Wex im Zollgrenzbezirk gegenüber Polen Tiere, die der néportfontrolle unterliegen (8 2), weidet, hat einen Zollweide- in (8 11) nah Muster 4 bei sich zu führen. Dieser ist zu- id LanSETISINE für den Auftrieb zu und den Abtrieb dex We1de. : 4 9) Soweit nah den in § s Abs. 2 erwähnten landespolizei- n Anordnungen Rindvieh, das zu Weidezwecken weiter als im von jenem gen Dan Standort geführt wird, von Ur- ingszeugnissen und Versendungsscheinen, die au mit einer [tigteitsdauer bis zu einem Jahr und in der Form von Ge- hizeugnissen erteilt sein können, begleitet wird, gelten diese als [weidesheine im Sinne dieser Ordnung. Als ollweidescheine ¿n auch die Zollpferdekarten. (3) Für das Weiden auf Pläßen, die unmittelbar an das jóst grenzen, einen Zugang von diesem und einen Abschluß / außen haben, sind Zollweidescheine nicht er orderlich. (4) das Weidevieh darf nur während folgender Zeiten ge- det und zur Weide auf- und von der eide abgetrieben den: E im Januar und Dezeniber von 7—18 Uhr, im Februar, Oktober und November von 6—18 Uhx, im März, April, August und September von 5—20 Uhr und im Mai, Juni und Fuli von 4 bis 22 Uhr. (5) Außerhalb dieser Zeiten darf das Weidevieh auf der Weide bleiben, wenn der Weideplay vollkommen eingezäunt ist oder in die Tiere einzeln angeflöckt (getüdert) sind. (6) Der Hirt hat den Zollweideshein beim Weiden dex Tiere ¿ bei sich zu führen. Sonst ist dex Zollweideschein nach An- hung des Bezirkszollkommissars aufzubewahren und während in Abs. 4 angegebenen Zeiten zur Einsicht dur die Zoll- sihtsbeamten bereitzuhalten. (7) Ein Verlust des Zollweidescheines ist der Zollaufsichts- le unverzüglih anzuzeigen.

8 11.

(1) Die Zollweidescheine werden von der Zollaufsichtsstelle, in un Bezirk die Tiere geweidet werden sollen, ausge tellt. Der (hbesißer hai hierzu spätestens eine Woche vor Beginn des dens zwei ausgefüllte Vordrucke des Musters 4 vorzulegen. h Prüfung und Bescheinigun duxch die Zollaufsichtsstelle er- i ex die eine Ausfertigung als Zollweideschein zurüd. (2) Der Zollweideschein gilt nur für das Kalenderjahr, in h er ausgestellt worden ist. Nach Ablauf seinex Gültigkeit ist jer Zollaussichts\telle binnen 2 Wochen zurückzugeben. (3) Aenderungen des Weidevichbestandes hat der Viehbesißer stens am Tage nah ihrem Eintritt auf dem Zollweideschein vermerken und binnen drei Tagen durch die Zollaufsichtsstelle létigcn zu lassen (4) Einen Wechsel des N hat der Viehbesiger jestens drei Tage vorher der Zollaufsichts\telle anzuzeigen uhd h diese in dem HZollweideschein vermerken zu lassen. Es he- feiner Anzeige, wenn dex künftige Weideplay an den herigen unmittelbar grenzt oder von ihm höchstens 150 m ernt und nicht durch fremde Grundstücke von ihm getrennt ist. (5) Das Hauptzollamt kann für einzelne Viehhalter oder ¿elne Ortschaften seines Bezirks Ausnahmen oder weitere Auf- êémaßnahmen anordnen und diese Befugnisse auf den Bezirks- fommissar übertragen. :

V. Haufiergewerbe. ; 8- 12.

(1) Hausiergewerbe, einshließlich des Haltens von Wander- in, dürfen im Zo!llgrenzbezirk nur mit sol{- Maron he- len werden, die einer Transportkontrolle nicht unterliegen. Präsident des E L E kann Ausnahmen zulassen. (2) Die nah § 124 Abs. 1 des Vereinszollgeseßes erforderliche hudere Erlaubnis zum Hausieren, einschließlich des Haltens i Vanderlagern, im Zollgrenzbezirk gilt mit der in Abs, 1 immton Maßgabe als mit der Erteilung des Wandergetwerbe- ines 61 der Gewerbeordnung), sowie in den Fallen, in in es gemäß § 59 der Gewerbeordnung eines Wandergewerbe- ines nicht bedarf, ohne weiteres als bewilligt, sofern nicht im lnen Falle wegen Zoll- oder Steuerzuwiderhandlungen die hubnis durch das Hauptzollamt versagt oder entzogen wird. (3) Die Versagung oder Entziehung der Erlaubnis wird h das Hauptzollamt auf bestimmte Zeit verfügt und in den ndergeiverbeschein eingetragen. Das Hauptzollamt benach- igt hiervon die ausstellende Verwaltungsbehörde die bei \ausfertigung von Wandergewerbescheinen 1n dem Schein die tagung oder die Entziehung der Erlaubnis vernrerkt.

VI. Marktvertehr. 8 13.

Jm Zollgrenzbezirk unterliegt der Mattiventenr mit trans- lontrollpflihtigen Waren der aus olche Waren in, auch wenn sie aus dem arftort kommen, nur mit nóportausweisen auf den Markt gebracht werden und dürfen Markt auch nur mit Transportausweisen verlassen.

\|l. Ueberwachung des stehenden Gewerbe- betriebes und der Viehhaltung. 8 14.

Ver in, Mou geen Bezir ein stehendes Gewerbe betreibt oder h hält, ist verpflichtet, auf Verlangen des Hauptzollamts fm oder einer anderen von ihm bestimmten Dienststelle den nd sowie den Zugang und Abgang an Waren oder an Vieh melden und nahzuweisen.

)erbestimmungen zur Bekämpfung des Viehshmuggels an der Grenze gegen Polen. (88 15 bis 20.)

8 15.

Üecberwahung der Viehhändler und Schlähter im Zollgrenzbezirk.

(l) Wer im Zollgrenzbezirk gegenüber Polen mit Pferden, ieh oder Schweinen Handel treibt oder wer gewerbsmäßig t Tiere müästet oder für eigene Rechnung shlachtet, hat seinen ltbebetrieb spätestens eine Woche vor der Eröffnung unter ler Angabe der für die Unterbringung der Tiere vorgesehenen \e, (Ställe, Weiden usw.) und des Na am Tage der veldung der zuständigen T hristlih in doppelter Aus- ung anzumelden. Die Zollstelle händigt dem Anmelder eine p'inigte Ausfertigung der Anmeldung nebst einem Anschreibe- nah Muster 5 Für e Tiergattung aus und übersendet die fe sertigung der Anmeldung dem Bezirkszollkommissar zur hang des Betriebs. E Mehrere Gewerbebetriebe eines Fnhabers werden als Ein- Priebe behandelt, wenn sie in demselben Ort mehr als 1 km ner entfernt oder in vershiedenen Orten liegen. 0) Die Gewerbetreibenden haben die Anschreibebücher sorg- Ala führen und nah Anordnung des Bezirkszollkommissars ewahren. Auf Verlangen des Bezirk szollkommissars sind den eibebüchern Zeichnungen über die Lage der ee gate M beizufügen. Die Transportausweise sind nach der erfolge geheftet bei den Büchern auern, Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, den Zollbeamten ahschau der Anschreibebüther, der Viehbestände und der

Unterbringungspläye jederzeit zu gestatten und ihren Weisungen nachzukommen.

(5) Den Buch- und Bestandsprüfungen hat der Gewerbe- treibende oder da Vertreter auf Verlangen beizuwohnen. Den Beamten sind bei der Nahshau die erforderlichen Hilfsdienste zu leisten.

8 16.

Ueberwachung der Pserdechändler und -{lächter außerhalb

a des Zollgrenzbezirks.

(1) Für Pferde ist ein Anschreibebuh na 15 au insoweit zu führen, als der Händler oder Schlüter n O l grenzbezirk, aber im Gebiet östlih der Oder oder im Gebiet einer an der Oder gelegenen Gemeinde seinen Gewerbebetrieb ausübt.

(2) Die Bestimmungen des § 15 finden entsprehende An- wendung.

L 17.

Marktbuch für Pferdehändler.

(1) Pferdehändler, die Viehmärkte im Gebiet östlich der Oder oder einer an der Oder gelegenen Gemeinde besuchen, haben außer dem Anschreibebuh (§8 15 und 16) ein Marktbuch nah Muster 6 zu führen, dessen Ausstellung bei der Zollstelle zu beantragen ist. (2) Fn dem Marktbuch sind sämtliche Pferde, die der Händler in einen Ort, wo Markt gehalten wird, bringt und die er dort oder unterwegs ankauft, nah Alter, Geshleht, Farbe, Brand-

ihen und sonstigen besonderen Merkmalen genau zu bezeichnen; erner sind Auéstellungstag und Nummer des Transportausweises,

ame und Wohnort des Vorbesißers, der Erwerbspreis, Name und nau M ehe Loe Marrt f d ata reis einzutragen. So- ort nah Rückehr vom Markt sin ämtliche Eintragungen in das Anschreibebuh 15) zu übernehmen. a

__ (3) Das Marktbuch hat bei a zu führen, wer als Pferde- händler oder für einen solhen Pferde zum Markt führt, während des Marktes beaufsihtigt oder vom Markt fortführt. Es ist den Zoll-, Veterinär-, Gendarmerie-, Polizei- und Forstbeamten auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Bestimmungen über die Transportkontrolle (§8 2—6) werden durch die Bestimmungen über das Marktbuch nicht berührt.

8 18. Befreiung von der Ueberwachung.

Das Hauptzollamt kann einzelne Gewerbetreibende. von den Verpflichtungen, die ihnen nah §§ 165—17 obliegen, ganz oder zum Teil befreien. g

19.

Lieferung der Bücher.

(1) Das Anschreibebuch und das Marktbuch werden i der Anmeldung des Betriebes und für jedes neuêé Kalenderjahr un- entgeltlih geliefert. j

__ (2) Auf Antrag werden einem Pferdehändler mehrere Markt- bücher ausgefertigt. g 20.

Rinderregister. Das nach den §8 5—10 der. landespolizeilichen Anordnungen des Regierungspräsidenten in Breslau vom 16. Fuli 1934, Liegniy, vom 6. August 1934, Oppeln, vom 14. Juli 1934, Schneidemühl, vom 28. Juli 1934 durch den Viehrevisor zu führende Rinderregister gilt als Yoll- aufsichtsbuch im Sinne von § 124 Abs. 3 Say 1 des Vereins- zollgeseßes. Vill. Uebergangs8beftimmung. 8 21. Ueberwachungspflihtige Betriebe, die beim SFnkrafttreten dieser Bod bereits bestehen, Es innerhalb von zwei MWocher “5G dom Jnkrafttreten anzumelden.

IX. Strafbestimmung. g 22.

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden böbere Ste werden, sofern niht nach anderen Geseyen eine höhere Strafe verwirkt ist, gemäß § 413. der Reich8abgabenordnung mit Geld- strafe bis zu 10000 RM geahndet.

X. Schlußbestimmungen. 8 23.

olnishe Abkommen über Erleichterungen im

Das deutsch- Zollgrenzordnung nit

kleinen Grenzverkehr wird durh diese berührt. 8 24.

Diese Zollgrenzordnung tritt am 1. April 1935 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die ollgrenzordnung für den Bereich der Landesfinanzämter Breslau und Oberschlesien vom 24. Januar 1934 außer Kraft. Jn Kraft bleibt die Verordnung des is denten des Landesfinanzamts Oberschlesien vom 23. Juli 1982 über die Einführung der Buch- und Lagerkontrolle für Getreide und O SOUE daraus im Grenzbezirk des Hauptzoll- amts Kreuzburg Oberschl. (Deutsher Reichsanzeiger Nr. 177 vom 30. Juli 1932).

Breslau, den 18. März 1935.

Der Präsident des Landesfinanzamts Schlesien.

Hoßfeld. i

Muster 1 E (zu § 3 ZGrO.)

Legitimationsschein .…...........-...- «Nr

Für die Beförderung von über ee... e... ... o... nach 0... 08 0... zum Markt in

00...

nur g

(in Buchstaben) Uhr (24-Stundenzeit) bis „....«..-.-.- ces Uh

i (in Buchstaben) Besißer (Versender):.... «o... TciCas esu ovass (Vor- und Zuname, Stand, Wohnort und Wohnung) Warenführer: (Vor- und Zuname, Stand,

ltig am (in Buchstaben)

hier bezeihneten Wege.

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Wohnort und Wohnung)

neten Tag und Zeitraum und die

J Nur gültig für den hier bezeih-

Farbe, Abzeichen (bei Rindern | Ve-

und bei Pferden nah den amt- z

lichen Anleitungen), Kennzeich- Mes nung kungen

Ge- schlecht

Art, Nr. und Ausstellungsort des Zoll

Versendungsscheinerteiler

Tier- art

Alter

Lfd. Nr.

Vorscheins Vorbuchs *

Vorzuführen bei de...

, den (Ort der Ausstellung) (Stempel) (Unterschrift, Dienstbezeihnung)

Dieser Schein is den Zoll-, Veterinär-, Gendarmerie-,

Polizei- und Forstbeamten auf Verlangen vorzuzeigen

Muster 2 (zu § 3 ZGrO.)

Versendungsschein tér H S4 M is Für die Besörderung von

über

zum Markt in

an in

dur és. E R É PHTEE (Art der Beförderung) nur

gültig am - von Uhr (in Buchstaben) (in- Buchstaben)

(24-Stundenzeit) bis ;

(in Buchstaben)

Besißer (Versender):...........-eee eee eere orre Î (Vor- und Zuname, Stand, Wohnort und Wohnung)

Warenführer: (Vor- und Zuname, Stand, Wohnort und Wohnung)

Nur gültig für den hier bezeich- hier bezeichneten Wege.

neten Tag und Zeitraum und die

Be- merfungen (Nr. des Rinder- buchs)

Farbe, Abzeichen (bei

Rindecn und bei Pferden

nach d. amtl. Anleitungen) Kennzeichnung

Ge- schlecht

Lfde. Nr.

Art, Nr. und Ausfstellung8ort des Bube L E Ce E L E

_Holl O Versendungsscheinerteiler , den 0000000000020 .027.000000:000506 s (Datum)

Vorzuführen bei d...

(Ort der Ausstellung) (Stempel) (Unterschrift)

Dieser Schein ist den Zoll-, Veterinär-, Gendarmerie- Polizei- und Forstbeamten auf Verlangen vorzuzeigen.

Muster 3 Hauptzollamtsbezirk ......... (zu §7 ZGrO.) Nicht übertragbar

Gültig bis zum „..... Zollpferdekarte

Vor- und Zuname des Pferdehalters: . S eas os oie Wohnort:

Zur Beachtung: -

1, Diese Karte is bei jedem Aufenthalt des Pferdes außerhalb des geschlossenen Ortes (also auch bei der Feldbestellung) mitzu- führen; sie ist auf Verlangen den Zoll-, Veterinär-, Gendarmerie-, Polizei- und Forstbeamten vorzuzeigen, Sie gilt bei Tage und bei Nacht.

2, Spätestens 4 Wochen vor Ablauf ihrer Gültigkeit ist die Karte zur Erneuerung vorzulegen.

3, Ungültig gewordene Zollpferdekarten sind unverzüglih dem Aussteller zurückzugeben.

4, Mit Veräußerung und mit Verenden des Pferdes wird die Zoll- pferdekarte ungültig. Beim Tode des Pferdehalters verliert sie mit Ablauf des 6. Tages nah dem Tode ihre Gültigktit.

6, Für den Auftrieb auf einen Pferdemarkt gilt die Zollpferdefarte nicht; dafür ist stets ein Legitimations- oder ein Versendungs- schein zu lösen,

6, Zuwiderhandlungen gegen Ziffer 1—ö werden, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, nah § 413 s mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 RM

estraft.

Ortschaft: ....... C E L C oNE Nr DEL Cie o anau e oe i ed eoss

Beschreibung des Pferdes nach der. amtl. Anleitung: Rasse: Bandmaß vom Widerrist bis zum Verwendung: Erdboden gemessen:

Alter: Stockmaß:

Geschlecht: Vorderbein, von der Schwielwarze Farbe: : Abzeichen:

Brandzeichen, falls vorhanden.

Standort:

oder Weideplahÿ:

Diese Zollpferdekarte gilt nur für die Gemeindebezirke :

00e... r... e...

an:

Von der dünnsten Stelle unter dem Knie an:

Bemerkungen:

. o... .

Außerhalb dieser Bezirke muß ein Legitimations- oder ein Ver- sendungsschein gelöst werden.

Too... 2000.00.21} den . (Ort) Eigenhändige Unterschri es Psferdehalters: N

Musier 4 10 SGrO. Hauptgollamtäbezit E O E ollaufsichtsstelle

Zollweideshein Nr. über das Weidevieh des «eee eere enraene

Gültig für das Kalenderjahr 19...

Weidezeit: von bis (Tag, Monat) Zur Tages- und Nachtzeit *) Weideplahß: . (Ort, Gemarkung und Weidebefißer)

Weg zu und von der Weide: „eee ec ere ce ree eaen ®

Anweisung zum Gebrauch:

1, Jn dem ZHollweideschein sind aufzuführen Pferde und Rindvieh unter genauer Beschreibung jedes einzelnen Tieres nah der Anleitung, Schweine unter Angabe ihrer Zahl für jedes Geschlecht.

. Aenderungen des Weideviehbestandes hat der Tierhalter spätestens am Tage nach ihrem Eintritt auf dem Zollweideschein zu vermerken Ia binnen 3 Tagen durch die Zollaufsichtsstelle bestätigen zu assen.

Ein Wechsel des Weideviehplaßes ist vom Tierhalter spätestens 3 Tage vorher der Zollaussichtsstelle anzuzeigen und durch fie auf dem Zollweideschein zu vermerken. Das gilt nicht, wenn der künflige Weideplay an den bisherigen unmittelbar angrenzt oder von ihm höchstens 150 m entfernt und nicht durch fremde

Grundstücke vou ihm getreunt ist.

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