1935 / 76 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 30 Mar 1935 18:00:01 GMT) scan diff

Tao

—202 A B N N H R A—

RNeichs3- wig Staatsanzeiger Nr. 76 vom 30. März 1935. S. 2

Anordnung zur Marfktregelung in der Rauchtabakindustrie. Vom 28. März 1935.

, i 3- Auf Grund des Gesebes über Errichtung von Zwang : a N vom 15. Juli 1933 (Reichsgesepbl. 1 S. 488) ordne L läufi Marktregelung in der teine Anordnung einer vorläufigen MartlregE L o Raustäbatindustxie lein 8. Juni 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nx. 133 vom 11. Juni 1934), in der durch meine Anordnung Wr Marktregelung in der Rau tabakindustrie vom 27. My Us L (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 278 vom 28. November 1934) abge- änderten Fassung bleibt bis auf weiteres in Kraft. i Der Say 2 des § 5 meiner Anordnung ist zu streichen. Berlin, den 28. März 1935. es Der Reichs- und Preußische Wirtschaftsminister. J. V.: Dr. Posse.

ŒWerordnung

ur Ergänzung der Verordnung über Preisbindungen N und abten Berteuerung der Bedarfsdeckung.

Vom 29. März 1935.

Auf Grund dex Verordnung über die Befugnisse des Reichskommissars für Preisüberwachung vom 8. Dezember 1931 (Reichsgeseßbl. T1 S. 747) in Verbindung mit deim Gotb über Bestellung eines Reichskommissars für FS *1085) wachung vom 5. November 1934 (Reichsgesebb!. Befugnisse und mit dem Gese über die Erweilerung Lr Talg e des Reichskommissars für Preisüberwachhung vom ezem- ber 1934 (Reichsgeseßbl. 1 S. 1201) wird verordnet:

8 1. i

Roi Vergebung von Aufträgen über Lieferungen oder Lei-

e E fitens öffentliher Stellen sind Bergand angen der Vereinbarungen unter den Bewerbern über - die A »dex Nichtabgabe von Angeboten, über die zu fordernden L iber die Entrichlung von Ausfallentschädigungen (Gewinnbetet Ïe ungen oder sonstige Abgaben) sowie Festjseßungen oder Cie ‘ungen von Preisen für die betreffenden Vergebungen ohne die *inwilligung der vergebenden öffentlichen Stellen unzulässig. 82:

Soweit Verpflichtungen Zu Verhandlungen oder Berein- arungen t ans 1 oder zur Jnnehaltung von Preisfestse un- n für bestimmte Vergebungen bestehen, verlieren sie mit n “¿nkrafttreten dieser Verordnung für Vergebungen öffentlicher 5tellen ihre Wirkung. g3

1. Wird eine Einwilligung zu Maßnahmen gemäß §1 er- ilt, so bedürfen die untex Bewerbern getroffenen Preisfest- ¡eßungen, -verabredungen oder -empfehlungen niht meiner Ein- willigung gemäß § 1 der Verordnung über Preisbindungen .UG) ¿egen Verteuerung der Bedarfsdeck#ung vom 11. 12. 1934 (Reichs-

‘Hals- und Kopfteile; Pie Waren nur einkaufen oder zur Lohnveredlun/( nehmen, soweit ihnen dazu von dex Ueberwachungsste

isch- d Kriechtiechäute® roh] dürfen De oer O die in Auftrag e für Leder- wirtshast die Genehmigung erteilt ist.

S 2. .". . Allgemeine Einkaufsgenehmigungen werden jeweils für die Zeit R 1. April bis 30. S ber und vom 1. Oktober bis

31. März erteilt. 3 Ö 8 3.

Die Grundlage für die Einkaufsgenehmigung bildet der Nor- malbedarf des Betriebes, der folgendermaßen berechnet wird:

Die Menge der im 1. Vierteljahr 1934 verarbeiteten Felle und Häute wird mit vier vervielfaht. Jst die so errechnete Menge größer als die im Fahre 1933 verarbeitete Menge, so wird sie um ein Viertel des Unterschiedsbetrages vermindert ist sie kleiner als die im Jahre 1933 verarbeitete Menge, so wird sie um die Hälfte des Unterschiedsbetrages vermehrt. Die ‘sich hiernach jeweils ergebende Menge wird durch zwei geteilt (Gründ- bedarf). :

- n besonderen Bi an die e 0 a zu dem dbedarf einen Zusay gewähren (ZU|aßvedar]|).

Gr N D L ereofalia Zusaßzbedarf ergeben den lbedarf. L S

Hrer Ua ralbêbaxf wird gesondert festgestellt für folgende

Gruppen:

Wu A, Kalbfelle (eins{l. Ma tkalbfelle),

A, Rindhäute (übrige ahmhäute und -felle,

Fresser),

R WirbyaUte, C Kipse, ; L D Sonstige Felle und Häute (Schweinshäute, Hundefelle, Büfselhäute und andere in A bis C und E bis G N enthaltene Felle und Häute), E Roßhäute, \ zu E ausgedrüdckt in kg N F Schaf-, Ziegenfelle (einschl. Lamm-, idel-, Hirsch-, Reh- und Renntierfelle), Z G Kriechtierhäute (einschl. Fishhäute und Seehundsfelle), zu Fund G: ausgedrüdt in Stü. E

Für die Eingliederung in die vorgenannten Gruppen ist die Einteilung des den Verarbeitern übersandten „Fragebogens für die ledecerzeugende Jndustrie“ vom Mai 1934 maßgebend. :

Für die Umrechnung in Salzgewicht gilt folgender Schlüssel:

1 kg E (Frisch-) gewicht (A1 und Az) = 0,9 kg Salz- ewicht :

1 kg albfelle (A1) trockden = 2,5 kg C,

1 kg Haut und Kips (A2 B und C) troden =

Salzgewicht, : 1 kg Ro Pauit (E) troŒen = 2,4 kg Salzgewicht, 1 kg e und Kips (B und C) trockengesalzen = 1,7 kg alzgävicht. h Die Umrechnung der nah Stückzahl gékauften Roßhäute (E) erfolgt, wenn das Gewicht nicht feststeht, nah folgendem Schlüssel: 1 Roßhaut = 22 Kg, 1 5 = 13 kg, 1 Shhild = 9 kg.

einschl.

2,25 kg

84

e © in inzolfall ausdrücklih eine ahweih 2. ngen „unter ? gebung eingeHoli

3, è Dgs t

7orm ay ¡ner nter

Stellen im Sinne dieser Verorvüüüg ten: Das Reich, die Länder, die Gemeinden und Gemeinde- ‘bände, die Reichsbank, die Deutsche Reihsbahn-Gesell schaft, 5 Unternehmen „Reichsautobahnen“ und die sonstigen Körper- aften des öffentlichen Rechts, die Siedlungsunternehmen, die neinnüßigen Wohnungsunternehmen sowie die öffentlih-reht- en Bodenverhesserungs- und Wassergenossenscaften.

2 Es bleibt vorbehalten, durch allgemeine Anordnung oder rch Einzelverfügungen zu bestimmen, daß auch andere Körper- aften oder Vereinigungen als öffentlihe Stellen im Sinne fer Verordnung gelten.

3. Zu den Körperschaften des öffentlihen Rechts im Sinne

¿3 Abs. 1 gehören auch die in § 15 Abs. 1 des Dritten Teiles, ipitel V der Dritten Verordnung ‘des Reichspräsidenten zur cherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung

oolitisher Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931 (Reichsgeseßbl. I - 537, 548) genannten Rechtsträger. Als Siedlungsunternehmen

Sinne des Abs. 1 gelten die von dem Reichsminister für Er- hrung und Landwirtschaft auf Grund des Geseyes über die

’eubildung des: deutschen Bauerntums vom 14. Juli 1933 Reihsgeseßbl. I S. 517) zugelassenen Siedlungsunternehmen. s gemeinnüßzige Wohnungsunternehmen im Sinne des Abs. 1

gelten die gemäß Kapitel 111 des Siebenten Teiles der Ver- dnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und nanzen vom 1. Dezember 1930 (Reichsgeseßbl. 1 S. 593) als

acmeinnüßig anerkannten Wohnungsunternehmen.

85.

1. Wer ohne Genehmigung der zuständigen Stelle Maß- ¿hmen gemäß § 1 trifft oder sih an ihnen beteiligt, wird mit ‘eldstrafe in unbeschränkter Höhe bestraft.

2. Die Vorschriften des Abschnitts T1V (Strafantrag,

cdnungsstrafen) der Verordnung über Preisüberwachung vom {i Dezember 1934 (Reichsgeseßbl. 1 S. 1245) finden Anwendung.

8 6. 1. Diese Verordnung tritt am 1. April 1935 in Kraft. 2. Es bleibt vorbehalten den Geltungsbereih Sie Ver-

»xdnung auf alle Vergebungen von Aufträgen über Lie oder Leistungen jeder Art auszudehnen.

Berlin, den 29. März 1935. Dex Reichskommissax für Pretsüberwachung. Dr. Goerdeler.

1. Als öffentliche

erungen

Anordnung 13 der Veberwachungsstelle sür Lederwirtschast (Einkaufsgenehmigungen). Vom 28, März 1935.

__ Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgeseßbl. 1 S. 816) in Verbindung

mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs-

stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird A Lire des

Reichswirtschaftsministers folgendes angeordnet: 8 1. __ Verarbeiter von Waren der Nr. 153 des deutschen Zolltarifs mit Ausnahme von Leimleder [Felle und Häute b Cd deb tung, roh (grün, gesalzen, gekalkt, N auh enthaart

(Blößen) und gespalten, sedoh nicht weiter bearbeitet, sowie Teile von solchen Fellen und Häuten, z. B. Flanken, Wammen, Kehlen,

ör iohon (Ronehmiaunaszeitraum 2) wird dur eine be-

Fah «

Die Abschlüsse, die im Rahmen der Genehmigung gétätigt werden, sind soweit es mit den Erfordernissen einer geordneten Beirtebefübrun vereinbar is gleihmäßig über den Zeitraum der Bedarfsfestftellung zu verteilen.

8 6.

Die Genehmigung zum Einkauf von über die allgemeine Ein- faufsgenehmigung Ae Sve De Rohmaterialmengen, welche zum Zwecke zusäßlicher A verarbeitet werden sollen, bleibt vorbehalten, desgleichen die Me aung von Vereinbarungen über die Lohnveredlung von Fellen und Häuten, die sich im Eigentum einer ausländischen Firma befinden und von dieser zum Zwecke der Veredlung C O werden und nach Veredlung an diese wieder zurückgehen (Sonderzenehmigung).

8 7.

__ Feder Verarbeiter ist berechtigt, im laufenden U: zeitraum bis zu 10 % der für den vorhergehenden Genehmigungs- eitraum erteilten allgemeinen Einkaufsgene mg soweit ieselbe niht ausgenußt war, in Anspruh zu nehmen (Rückgriff). Ferner ist es gestattet, die für den lp Genehmigungszeit- raum erteilte allgemeine Einkaufsgenehmigun bis zu 10 % zu überschreiten; die überzogene Menge wird auf den nächsten Ge- nehmigungszeitraum angerechnet (Vorgriff). j; :

Rück- und Bougrille in ae usmaße sind nux mit Ge- nehmigung der Ueberwachungs|telle zulässig.

88.

Diejenigen Verarbeiter, welche bei nehmigungszeitraums einen s{riftlihen Bescheid ge l nicht erhalten haben, sind bis zum Erhalt des Bescheides berechtigt, in jedem Kalendermonat 1/6 des ihnen für den vorher ehenden Genehmigungszeitraum mitgeteilten Normalbedarfs ( einzu- kaufen oder zu Lohnveredlung in Auftrag zu nehmen. Diese Abschlüsse werden auf die Einkaufsgenehmigung für den laufen- den Genehmigungszeitraum angerechnet. ;

Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Verarbeiter, denen durh besonderen Bescheid der Einkauf von Fellen und

n oder die Uebernahme zur Lohnveredlung untersagt wor- en i

Beginn eines Ge- emäß § 6 .noh

j 8 9, ° Auf deutschen Häuteauktionen dürfen außer Veravrbeitern Händler nux einkaufen, wenn sie einen festen Auftrag für einen Veracbeiter nahweisen oder eine besondere Genehmigung zum Kauf e oder wenn es sich 1m Ware handelt, auf die eitens der terarbeiter ein Gebot nicht abgegeben worden ist. Wer, ohne daß die Voraussezungen des Say 1 vorliegen, au deutshen Häute- auktionen Waren der im § 1 genannten Art kaufen und einem Verarbeiter zur Lohnveredlung übergeben will, muß nachweisen, daß er mit dem Verarbeiter eine entsprehende Vereinbarung über die Lohnveredlung getroffen hat und diese von der Ueberwahungs- stelle genehmigt ist. Die Waxe muß innerhalb eines Monats nah der E der Verarbeitung zugeführt werden. ie Auktionsleitungen sind berechtigt, den Nachweis der Auf- tragserteilung bzw. derx genehmigten Lohnveredlungsvereinbarung zu verlangen. 8 10.

Einkaufsgenehmigungen sind niht übertragbar, kfaufsgenehmigung kann widerrufen werden, wenn a) as auf Grund unrichtiger Angaben odex duxch un- autere Mittel erlangt ist; b) ein öffentlihes Jnteresse die Aufhebung erfordert; c) die vorgeschriebenen Meldungen niht ordnungsmäßig

Eine Ein-

erstattet werden.

8 11.

Jeder Verarbeiter hat bis zum 5. eines jeden Monats Für d vorhergehenden Kalendermonat die Betriebsmeldung unter § nußung des von E Mee E Y ene vorgeschriebenen Vy

ucks ordnungsgemäß gzu erstatlen. s

Ferner sind A E Händler, Häuteverwertungen uy Sammelstellen, welche Waren der Nr. 153 des deutschen Zolltarij mit Ausnahme von Leimleder, verarbeiten, umseßen oder sonst y verwenden oder verwerten oder über Vorräte an diesen Wars verfügen, verpflichtet, auf. Aufforderung der Ueberwachungs|te] die von dieser verlangten Angaben unter Benuyung der Vor schriebenen Vordrucke zu machen und innerhalb der geseßten Frist inzureichen. J ias

: E Teblithen Aufzeichnungen sind so sor fart Und bs tändig zu machen, daß aus ihnen jederzeit die Nahprüsung der b Meldungen gemachten Angaben mögli ift.

8 12.

1 bis 11 finden keine Anwendun auf Veravbeity

Die 53 Salzgewicht der Gr

im Jahre 1933 höchstens 5000 kg 5 A bis ten a außerdem i p 1000 Stü j Gruppen F und 6G zusammen eingearbeitet aben, - solange sie einem Genehmigungszeitraum nicht mehr als die Hälfte der U enannten Mengen einkaufen (Kleingerber). Diese Verarbej haben jedoh jeweils eine Woche nah Schluß eines Kalent vierteljahres die in diejem Vierteljahr getätigten Abschlüsse Ueberwachungsstelle zu melden.

S3

uwiderhandlungen gegen diese Anordnung allen unter |

S E der 88 10, 12 bis 15 der Verordnung über |

Warenverkehr vom 4. September 194 (Reichsgesepbl. 1 S. ÿ 8 14.

Die Anordnung tritt am Tage nah ihrer Veröffentlihy im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritt die Y ordnung 6 (Allgemeine Einkaufsgenehmigungen) vom 22. Okto 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 248 vom 283, Oktober 18

außer Kraft. Berlin, den 28. März 1935. Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. | Steinbeck.

Anordnung 14 kit der Ueberwachungsstelle für -Lederwirtscha}t eine Einkaufsgenehmigungen sür die Zeit

add 1, eri bis 30. September 1935). Vom 28. März 1935.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr h 4. E 1934 (Reichsgeseßbl“ 1 S. 816) in Verbindi mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachun stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzti Nr. 209 vom 7. September 1934) sowie der- Anordnun) der Ueberwachungsstelle für Lederwirtschast vom 28. M (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 76 vom 30. März 1935) wu mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers folgen

Die Anordnung tritt am 1. Apxil 1935 in Kraft. Berlin, den 28. März 1935. Der Reichsbeaustragte für Lederwirtschaft. Steinbeck.

Anordnung Nr. 5

wachungsstelle sür Tabak (Verarbeitung vo dex Ueberwachungs|\ oh La.

Vom 29. März 1935.

Grund dex Verordnung über den Warenvel vom 4. September 1934 (Reichsgeseßbl. I S. 816) h bindung mit der Verordnung übex die Eri ug von F wachungsstellen vom 4. September 1934 ( eutscher 2 anzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

8 1. i E F Betriebe, die Zigarren, Zigarillos odex Stumpen herfl dürfen indi oie nux die Menge Rohtabak, einschli

Auf

¡nlándishen Rohtabaks, verarbeiten, die von der O für Leba zur Verarbeitung freigegeben i 8menge). i 4 Berg rp tai einer ronen als der hiernah gus Menge Rohtabak, einschließlich des inländishen Rohtabaë auch dann verboten, wenn sie aus vorhandenen Läger werden kann. i : A * Borgriffe auf spätere Monate sind nicht zulässig. 8 2. 1 zur Verarbeitung innerhalb ! enge Ne B e L ird i undertsäßen der Menge festgeseßt, welche die T5 P eeiali der Aen bücher zw. ‘der zollamtlih gugelol Abgabebücher (Berbrauhsmeldungen auf Fragebogen T 9) 1 Monaten Oktober 1934 bis Fe ruar 1935 ein chließlich gleichszeit) im Monatsdurchshnitt verarbeitet haben

menge). : | Vie Verarbeitungsmenge (8 1 Absaÿ 1) wird, erstma den Monat April 1985, bis auf weiteres auf 100 % der

menge festgeseßt. 83

Die in 8 1 genannten Betriebe ‘haben bis zum 10. 9 eden R alendeemtonats, erstmalig bis zum 10. Mai 1935, di! Monat zu Zigarren Zigarillos oder Stumpen vera1® Gesamtmenge an ohtabaken, Ei des inländischen tabaks, sowie deren Wert in Rei 8mark der Ueberwachunÿ A Tabak zu melden. Jn den Meldungen ist anzugeben, 1 ie Gesamtmenge wert- und mengenmäßig auf 0 Sorten verteilt:

Die nach § 1 Absa Monats Hunbertsägo

Sumatra,

ava, avana, armen,

Domingo, andere ausländische Tabake, deutsche Tabake.

Die Meldungen poven auf Vordrucken zu erfolgen, dié

dex Nees e für Tabak, Bremen, Langensil bis 145, anzusordern sind.

tei L E Es

E e A E Ea Ce S E De 3

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 76 vom 30. März 1935. S. 3

hie Angaben in den Meldungen müssen mit den Betriebs- n bzw. den zollamtlih zugelassenen Abgabebüchern überein- en. Jhre Richtigkeit muß durch rechtsvecbindlihe Unter- len bestätigt werden.

s 8 4.

etriebe, die in der Vergleichszeit in keinem Monat mehr sgesamt 150 kg Rohtabak, einschließlich des inländischen qbaks, zu Zigarren, Zigarillos oder Stumpen verarbeitet , unterliegen nicht dieser Anordnung.

S5. P ete gegen diese Anordnung fallen unter die svorschristen der ZF 10, 12 bis 15 der Verordnung über den erkehr vom 4. September 1934.

8 6. Die Anordnung tritt am 1. April 1935 in Kraft. Bremen, den 29. März 1935.

Der Reichsbeauftragte für Tabak. Bernhard.

Anordnung V 4 r Ueberwachungsstelle für Waren verschiedener Art ndsmeldungen für Stuhlrohr und andere Rohrsorten). Vom 29. März 1935.

uf Grund der Verordnung über den Warenverkchr vom pptember 1934 (Reichs8geseßbl. ] S. 816) in Verbindung er Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs- 1 vom 4. September ‘1934 (Deutscher Reichsanzeiger 09 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des ¿wirtschaftsministers angeordnet: / S 1. [lle Personen und Unternehmungen, die rohes odex bear-

s Stuhlrohr und andere Rohrsorten der Einfuhrnummern

69 b, 69e, 642 a, 642b und 642 c des statistishen Warenver-

ses, M.

tuhlrohr (spanishes Rohr), roh, gewaschen oder in sonstiger Weise gereinigt, ungespalten, ungchobelt;

bfälle von Stuhlrohr, auh von gebeiztem, gefärbtem, durch e gemustertem, gefirnißtem, lackiertem oder po- iertem;

Wambus-, Rebhühner-, Zuckerrohr und anderes edleres Rohr,

roh, gewaschen oder in sonstiger Weise gereinigt, unge- spalten, ungehobelt und Abfälle davon, auch von dergleichen, gebeiztem, gefärbtem, durch Brennen gemustertem, gefirniß- tem, lackiertem oder poliertem Rohr;

tuhlrohr (spanishes Rohr, Rotang): Flechtstoff, ungehobelt (Rohrbast) und gehobelt (Fleht-, Mieder-, Wickelrohr); en (spanishes Rohr, Rotang): Peddig, rund odex ge- palten;

ambus-, Rebhühner-, Zucker- und anderes edleres Rohr, au bearbeitet; auch Piassavaersabstoff, roh,

einführen, handeln, zurichten, verarbeiten odex auf Lager halten, haben der Ueberwachungsstelle für Waren verschie- donor Art nah Makaaho hesonderer Fraaeboden

8 3. ie Fragebogen werden den Betrieben in doppelter Aus-

ng. ven der Ueberwachungsstelle für Waren verschiedener berjandt.

teldepflihtige Betriebe, die bis zum 10. April 1935 Frage- niht erhalten haben, haben diese umgehend bei der Ueber- ngsstelle für Waren verschiedener Art, Berlin SW 68, Hede- traße 22, anzufordern.

S 4, ie Fragebogen sind bis zum 25. April 1935 ausgefüllt und eihnet der Ueberwachungsstelle für Waren verschiedener Art nden. Das Doppel der Fragebogen verbleibt gleihlautend üllt bei den Betrieben. ‘hlmeldungen sind gleichfalls bogen zu erstatten. e Richtigkeit der Angaben muß durh Bücher und sonstige agen nahweisbar sein und durch rechtsverbindlihe Unter- n auf den Fragebogen bestätigt werden.

8 5. widerhandlungen gegen die Anordnung fallen unter die orshriften der §& 10, 12 bis 15 der Verordnung über den verkehr vom 4. September 1934.

8 6. ese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung utshen Reichsanzeiger in Kraft. terlin, den 29. März 1935. r Reichsbeauftragte für Waren verschiedener Art,

Dr. Reichel t.

auf den vorgeschriebenen

Gebührenordnung berwachungsstelle für Baumwollgarne und -gewebe. (Neue Fassung vom 30. März 1935).

uf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom tember 1934 (Reichsgeseßbl. 1 S. 816) in Verbindung r Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs- vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger 9 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des wirtschaftsministers die Gebührenordnung der Ueber- ngsstelle für Bagumwollgarne und -gewebe in nach- der Fassung neu erlassen:

S1 i r Bestreitung der Kosten der Uebevwachungsstelle für vollgarne und -gewebe werden von ihr Gebühren erhoben,

8.2

bührenpflichtige Ta-bestände sind: i

die Ella vos Einkaufsbewilligungen für Baumtvoll- gespinste (Einfuhr-Nr. 439—443 des Stat. Warenverzeih- nisjes) durch di e Ueberwahungêstelle für Baumwollgarne und gewebe (Einkaufegebühr). E : die Auéstellung jeder- Art von Bescheinigungen durch die leberwachungéstelle für a gg tre und -gewebe, auf Grund deren die Bezahlung oder Verrechnung von Waren

auch die gutachtlihen Aeußerungen der Ueberwachungs 1h d) ) i gsftelle gegenüber den Devisenstellen, soweit sie eine Genehmigung zur Folge haben. (Devisengebühr.) 2 3. die Verlängerung der Gültigkeit oder sonstige Aenderung einer Bescheinigung nah Ziffer 1 und 2 (Zusabgebühr). S Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem - veivag a Den zt Bescheinigung e s D le Gebuhr des § 2 Ziff. 1 (Einkaufsgebü beträ 0 Tausend Cr E OIOE, ces e T A s Die Gebühr des § 2 Ziff. 2 (Devis ü trä Tausend des Rechmungsvetrags. E P N Die Gebühr des § 2 Ziff. 3 (Zusazgebühr) beträgt ! i A E 3 e Gt thren eia E __ Det dem Einkauf von Baumtvollgespinsten (Einfuhr-Nr. 439 (BBL: bie Tinte E S) aus R A eede ‘wird ohl die Cintaufsgebühr 2 Ziff. 1) als die Devisen- a G eve 7 erhoben. s a s Ho ie ühren sind auf volle 0,10 RM nach oben abzurunden Der Mindestsay der Gebühren beträ M für j ; ia laß hren beträgt 1 RM für jede Be- 8 4.

Falls der Rehnungsbetrag nah dem die Gebühren zu be- vehnen sind, auf ausländische Währung gestellt ist, ist der Reichs- de ral Fer Nr an E des jeweils im Zeitpunkt

Falligkei ekanntgegebenen saßsteuerumr igSfurfie Erb ay geg e msaßsteuerumrechnungskurses

8 5.

Schuldner der Gebühren sind diejenigen Personen oder Unter- nehmungen, auf deren Namen die Bescheinigungen ausgestellt sind, bei den gutachtlihen Aeußerungen gegenüber den Devisenstellen diejenigen Personen oder Unternehmungen, denen daraufhin die Genehmigung erteilt wird.

8 6.

fälli Cin Gebühren werden mit dem Zugang der Gebührenrechnung

“Jeder Gebührenpflichtige hat die entstandenen Gebühren, so- weit sie niht dur Nachnahme bereits eingezogen A g R 10 Tagen nah Empfang der Gebührenrechnung zu be- ahlen.

Sämtliche Gebührenzahlungen nah Maßgabe dieser Gebühren- ovdnung sind zu leisten auf das Postscheckonto der Ueberwachungs- stelle für Baumwollgarne und -gewebe: Berlin NW 7 Nr. 15 429 N aut e E S P für Baumwollgarne

nd -gene ei der Reichskredit-Gesellshaft A. G., Berlin Behrenstr. 21/22. a o Ta E 8 7.

Für Buch- und Betriebsprüfungen, die die Ueberwachungs- s in Erfüllung ihrer Aufgaben bei einem Unternehmen durh- ührt, werden Gebühren oder Kosten nicht erhoben.

__Die UVeberwachungsstelle ist jedo berechtigt, ein Unternehmen, bei dem die Prüfung Verstöße gegen behördlihe Verordnungen oder Anordnungen oder Verleßungen der aus dieser Gebühren- ordnung sih ergebenden Pflichten feststellt, mit den Kosten dieser Prüfung zu belegen. Die Höhe dieser Kosten wird, ohne daß es eines Nachweises gegenüber dem Betroffenen vedarf, durch die Ueberwachungsstelle endgültig festgeseßt. Der Betrag ist von dem

irfolgen oder genehmigt werden soll, die der Zuständigkeit der (Le aa name für Baumwollgarne und -gewebe iterliegen. Als Bescheinigungen iu diesem Sinne gelten

ihlossen werden.“

eingefügt: - Mever die in Abs, 1 hinaus fann als weitere Pachtabgabe die Zahlung eines

Abt 2 Ga O E überlassene, die in Ziff. 25

Z Sah angegebene Mindestgröfß [rei de An-

\chlagstelle jo aae p: LaODe Cre E D stelle neu errichtet oder umgeseßt wird. Das jährliche Be- nußungsentgelt soll ein Zwanzigstel der Errichtungsfosten der Anschlagstelle nicht übersteigen.“

__4. Der in Ziff. 86 Abs. 5 festgeseßte Zeitpunkt, bis zu dem

niht mehr statthafter Daueranschlag spätestens zu entfernen ist,

| wird vom 1. April 1935 auf den 1. Juli 1935 hinausgeschoben.

5. Unberührt durch die in den Ziffn. 1 und 4 dieser Be- kanntmachung getroffene Re elung bleiben die für das Saarland festgeseßten besonderen Stichtage (Ziff. 11 der Bestimmung des

| Eng Omg Na Saarlande vom 1, Mär : anzeiger Nr. 51), die an Stelle der in den Ziffn. 25 Abs. 2 | Sat 1 und 86 Abs. 5 genannten treten. 2 i

erberates der deutschen Wirtschaft über die Einführung seiner 1935, Reichs-

6. Diese Bekanntmachung tritt am 30. März 1935 in Kraft. Berlin, den 30. März 1935.

Der Präsident des Werberates der deutschen Wirtschaft. Reichard.

Bekanntmachung. Die von uns im Deutschen Reichs- und Preußische 1 l - zischen Staatsanzeiger Nr. 49 vom 27, Februax 1935 veröffentlichten Verkaufspreise für die Brennstoffe des Saarkohlenbergbaues werden wie folgt berichtigt: Koks: RM 24,20 26,65 u 26,65 26,65 2420

Großkoks anstatt . Spezialkoks anstatt . Brechkoks 1 anstatt . i Brechkoks 11 anstatt Brechkoks [111 anstatt

Berlin, den 29. März 1935.

Aktiengesellschaft Reichskohlenverband. Stugt. Ci

RM 22,75 25,20 7 25,20 1" 25,20 2275

Preußen.

Der Reichsforstmeister und Preußische Landesforstueister.

_Die Forstmeisterstelle Fohannisburg im Land- forstmeisterbezirk Allenstein ist zum 1. Mai 1935 zu he- seyen. Bewerbungen müssen bis zum 12. April 2 eins

halb einex Woche nah

Me ttonto der NBank-

4 ehen y j 43 z t 7 ln v m - Ly C L CL Fh 1 IT Hai )DILCi 10 ch CHCTU I f

zahlungspflihtigen Unternehmen inner Empfang dex Ausfoxdetung: auf däs P

T) ; Qt (OTA /

Der Reichsbeauftragte für Baumwollgarne und -gewebe. K. Rinke.

Anordnung

zum Geseh zur Befriedigung des Bedarfs der Landwirtschaft an Arbeitskräften.

Vom 29, März 1935.

Auf Grund der §§ 3 und 5 des Geseßes zur Regelun des Arbeitseinsaßes vom 15. Mai 1934 (Reichsgeseßbl. S. 381) in der Fassung des Geseßes zur Befriedigung des Bedarfs der Landwirtschaft an Arbeitskräften vom 26. Fe- bruar 1935 (Reichsgeseßbl. 1 S. 310) ordne ih an:

8 E,

_ Die Vorsißenden der Arbeitsämter können verlangen, daß Personen, die in der Zeit vom 1. Januar 1932 bis yum JInkraft- treten dieser Anordnung als landwirtshaftlihe Arbeiter, länd- liches Gesinde, Wanderarbeiter (Schnitter), Melker oder als Familienangehörige des Unternehmers in der Landwirtschaft wenigstens 2 Jahre tätig waren, aber in anderen als landwirt- schaftlichen Betrieben oder Berufen mit anderen als landiwirt- schaftlichen Arbeiten beschäftiqt sind, vom Unternehmer (Arbeit- geber) ihres Betriebes entlassen“ werden.

8 2.

Die Vorsitzenden der Arbeitsämter bleiben an meine Weisungen gebunden. 83.

Diese Anordnung tritt am 1. April 1935 in Kraft. Berlin, den 29. März 1935.

Der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung.

Dr. Syrup.

Zwölfte Bekanntmachung des Werberates der deutschen Wirtschaft. Vom 30, März 1935,

Auf Grund der Zweiten Verordnung vom 27. Oktober 1933 zur Durchführung des Gesetzes über Wirtschaftswerbung (Reichsgesebßbl. 1 S. 791) wird zur Neunten Bekanntmachung des Werberates der deutschen Wirtschaft vom 1. Juni 1934 (Reichsanzeiger Nr. 125) folgendes bekanntgemacht:

1. Der in Ziff. 25 Abs. 2 Say 1 festgeseßte Zeitpunkt, bis zu dem die ordentlihen Anschlagstellen die vorgeschriebene Mindestgröße haben sollen, wird vom 1, April 1935 auf den 1. Oktober 1935 hinausgeschoben.

__2. Jm Zweiten Teile, B IV, wird vor Ziff. 32 folgende Ziff. 31 a eingefügt:

„Ein Vertrag, in dem sich ein Anshlagunternehmer

M Zahlung einer Pachtabgabe verpflichtet, soll für die

auer von mindestens fünf Fahren oder, wenn der An-

\{lagunternehmer das Anschlagwesen um mehr als 20 %

der Zahl der bestehenden Änschlagstellen ausbauen muß,

gehen.

Die zForstuzcistecstelle J zirk Minden it zun ! ungen müssen bis zum 1:

E i E

m Landfor?! zu beseßen ingehen. Der Herr Preußische Fina icr hat den Regierungs ZRotch8bahnbaufuhre Wolfgang Rudhard (

und Straß

) B m (Eijenbahu- und Straßenban) und Hans Bergmann (Maschinenbau) in Anerkenn: ihre bei der Ablegung der Diplom-Hauptprüfung bctundeieu tüchtigen Kenntnisse und Leistungen Prämien von je 500 RM zur Ausführung von Studienreisen bewilligt.

z tinger

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung fommunistishen Vermögens vom 26. .Mai 1933 (Reichs- gesebßbl. 1 S. 293) in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Geseßes vom 31. Mai 1933 (Geseßsamml. Nr. 39) und dem Geseße über die Einziehung volks- und staatsfeindlihen Vermögens vom 14. Juli 1933 (Reichs- vat I S. 479) werden hiermit folgende im Bezirk Franfk- urt (Oder) vorhanden-n Vermögenswerte des Arbeiter Samariterbundes e. V. füc den Preußischen Staat eingezogen.

1. Sparguthaben Nr. 5/20 396 der Ortsgruppe

pilerwade bei der Allgem. DeutsŸen O Zweigstelle Finsterwalde Wt L E . Sparguthaben Nr. 29272 der Ortsgruppe Finsterwalde. bei der Hauptsparkasse der Niederlausiß in Lübben, Zweigstelle Fin- stexwalde Uber aas e 20e i . Sparguthaben Nr. 5226 der Ortsgruppe Finsterwalde bei dem Konsumverein der westl. Niederlausiß in Finsterwalde über . . Kassenbestand der Ortsgruppe Finster- válde M. T Ans der Ortsgruppe Gohra M E, Ee der Ortsgruppe Sorno bei der Kreissparkasse Luckau, Nebenstelle Do- E E A . Sparguthaben Nr. 6191 der Ortsgruppe Kirchhain N/L. bei der Verbrauchergenos- senshaft Finsterwalde über... . Kassenbestand der Ortsgruppe Kirch- ba N R a E L, . Sparguthaben Nr. 2639 der Ortsgruppe TEEY bei der Kreissparkasse Luckau N/L. E E S :: Fe deand der Ortsgruppe Schönborn E E - Sena der Ortsgruppe Forst i/L. über

65,10 RM

272,08

34,51 10,70 1

. Sparguthaben Nr. 29 der Ortsgruppe

Forst i/L. bei der Volkshaus-G. m. b.

in Wo 1E E A . Sparguthaben Nr. 1883 der Ortsgruppe Forst i/L. bei dem Konsumverein für Forst Und Ula a ps . Girokonto Nr. 1117 der Ortsgruppe Lands- berg (Warthe) bei der Stadtgirokasse anes O E . Kassenbestand der Ortsgruppe Fürsten- Dea E) E s C eits . Verteiltes Vermögen der Ortsgruppe D E L A ; br g; ties des Arbeiter-Samariter-Bun- des mniß der Ortsgruppe Senftenberg über E. S S

400,— 98,90

132,80

P D S

für die Dauer von mindestens zehn Jahren fest abge- 3. Jn Ziff. 32 wird hinter Abs. 1 folgender neuer Absatz

genannten Pachtabggbensätze

jährlichen Benuzungsentgeltes für jede von der Gemeinde

vereinbart worden, bis die Anschlag-

A R C A

9” V C0