1920 / 76 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 12 Apr 1920 18:00:01 GMT) scan diff

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Mi dib . V ‘Ge Reichsbankgirokonto. Berlin, Montag, den 12. April Abends. det bid daa E a j i

Inhalt des amtlichen Teiles; Deutsches Reich. Ernennungen 2c.

Verordnung, betreffend die Aufhebung der am 19 März 1920 für den Bezirk Groß Berlin und die Provinz Brandenburg auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichèvrfassung zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit getroffenen weiteren Maßnahmen.

Verordnung, betreffe reie Li

0, VETte kasse in den Bereich aufbau.

Torr: Seh

Cb där E L H L) fend Uebernahme der Kolo des Reichsministeriums für Wieder- Erste Beilage: Bekanntmachungen, betreffend Tarifvertcäge. S Betrieb der Zuerfabriken des deutschen Zollgebiets im Monat Februar 1920 und in der Zeit vom 1. September 1919 bis 29, Februar 1920,

Rübenverarbeitung und „nlandsverklehr mit Zucker im Februgrx

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Preußzem. Ernennungen und sonstige Perjonalveränderungen. Gesey, betreffend die einsiweilige Regelung der Staatshaushalis- ausgaben für das Jahr 1920. Erlaß, betreffend Anwendung des vereinfachten Enteignungs-

verfahrens beim Ausbau der Hoch- und Niederspannungs- |

neze der Brandenburgischen Kreiselektrizitätswerke.

Erlaß, betreffend Abänderung der Tages3beträge der Kataster- beamten für auswärtige N e

Erlaß, betreffend Aenderung des Tarifs für die Gebühren der

Kreisärzte sowie des Tarifs für die Gebühren der Chemiker |

für gerichtlihe und medizinalpolizeilihe Verrichtungen. Aufhebung eines Handelsverbots, Handelsverbote.

Amfslicßjes.

Deutsches Reich.

Der Leiter des Büros des Reichspräsidenten, Gesandter |

Dr. Riezler, ist auf seinen Anirag in den einstweiligen Ruhe- stand vérfesi worden.

Im Reichsfinanzministerium find der Obermarineinten- dantiur sekretär Look und der Obermililärintendantursekretär Jogs\ch zu Geheimen expedierenden Sekretären ernannt worden.

Verorduung

des Reichspräsidenten, betresfend die Aufhebung der am 19. März 1920 für den Bezirk Groß Berlin und die Provinz Brandenburg auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung zur Wieder- herstellung der öffentlihen Ordnung und Sicherheit getroffenen weiteren Maßnahmen.

Vom 27. März 1920.

nia!- Haupt:

standenen Produktionskosien.

nahmen und -ausgaben der Preu das Rechnungsjahr 1920 wird | mächtigt, für die Monate April, Mai und

ch hebe die am 19. März 1920 für den Bezirk Groß | Berlin und die Provinz Brandenburg auf Grund des Artikels 48 | Abs. 2 der Reichsverfassung zur Wiederherstellung der öffent- | lihen Ordnung und Sicherheit getroffenen weiteren Maßnahmen | iermit auf. Ó Die le Grund der Verordnung vom 19, März 1919 von dem Junhaber der vollziehenden Gewalt erteilten Weisungen treten mit der ortsüblichen Bekannimachung dieser Aufhebungs- | verordnung durch den Jnhaber der vollziehenden Gewalt außer | Kraft. Berkin, den 27. März 1920.

, Der Reichspräfident. Ebert. o

S Der Reichswehrminister. Dr. Geßler. A Verordnung, betreffend die Preise für Oelsaaten der Ernte 1920.

Vom 1. April 1920.

zu leisten, die zur Grhaltung geseßlih bestehender Einrichtungen oder zur Durchführung E beslossener Maßnahmen erforder- lich sind, ferner die rechtlich

zu erfüllen und endli | ? r die durch den Staatshaushalt eines Vorjahrs bereits B / stattgefunden haben, sowie unter den gleichen Vorausseßungen Bei- hilfen zu Bauten und Beschaffungen weiter zu gewähren.

Verstärkung der Betriebsmittel der Generalstaatskasse na Anord- | nung des Schaßanweisungen oder Wechsel, die vor dem 1. fallen müssen, wiederholt : i anweisungen und Wechsel finden die Bestimmungen tes § 4 Abs. 1 und 2 und des § 6 des Gese sammlung S. 607) mit der Maßga mittels Unterschrift zweier Mitglieder der Hauptverwalt Staatsschulden ausgestellt werden.

können sämtlich oder teilweise auf ausländishe oder aut na einem bestimmten Wertverhältnisse gleichzeitig auf in- und ausländische Währungen sowie im Auslande zahlbar gestellt werden. Die F Fes des Wertverhältnisses und der näheren Dseisungen für

rund dèr die wirtschaftlihe Demobilmachung be- tre L Bi afe wird nah Maßgabe des Erlasses, be- | R die Auflösung des Reichsminisieriums für wirtschaftliche | Demobilmachung, vom 26. April 1919 (Reichs-Gesezbl. S. 438) | angeordnet, was folgt: | Artikel I. L |

eror über die Preise für landwirts{aftlibe

Erei uu für Sélact- und Nugvieh vom 15, Zuli 1919 (Reichs-Geseßbl. S. 647) wird aufgehoben

! werdender Sc Hauptverwaltung der Staatsschulden auf Anordnung des Finanz- ministers 14 Tage vor der Fälligkeit zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung oder Umlaufzeit der dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung oder Umlaufzeit der einzulösenden Schaßanweisungen oder Wechsel aufhört.

weisbarer, durch die Nachwirkungen des Krieges und dur die Aus-

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Artikel L

In den §§ 8 und 10 der im Artikel T genannten Verordnung

fällt die Erwähnung des § 5 der Verordnung fort. Att el T

_ Für die Tonne Delfrüchte mittlerer Art und Güte der beimi- {hen Ernte 1920 sind den Erzeugera mindestens folgende Preise zu

zahlen : Naps . 0:60 D Q R 0: Es 2 300 Mark O R 2200 Hederih (Ackersenf) Navison . . TACO Doiter E v e L002 Ptohn Cs on E O A E 2000 Daa N G0 E See E N T0 Senfsaat «a L000 e.

Artie: V. Die endgültige Festseßung der Preise erfolgt bis zum Beginne der Cente unter entsprechender Berücksichtigung der bis dahin ent-

Artikel 9, Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 1. April 1920. Der Reichswirtschaftsminister. Schmidt.

Bekanntmachung, betreffend Uebernahme der Kolonial haupikasse in den Bereich des Reichsmtnisteriums für Wiederaufbau.

Die Kolonialhaupikasse in Berlin W. 8, Mauerstr. 45/46, nimmt neben ihren bisherigen dienstlichen Obliegenheiten die Geschäfte einer Zeniralïasse des Reihsminisleriums für Wieder- aufvau wahr und führt vom 15 April 1920 ab den Namen „Wiederausbauhauptkasse (Kolonialhauptkasse)“, als Telegramm- auschrift die Abkürzung „Wahk“.

Berlin, den 6. April 1920.

Der Reichsminister für Wiederanfban. J. V.: Müller.

Preußen, Gesegt,

effend die einstweilige Regelung der taatshaushaltsau3gaben Für das echnungsjahr 1920.

Vom 31. März 1920.

Die verfassunggebende Preußische Landesversammlung g! heute das unga Gese beschlossen, das hiermit ver-

ündet wird:

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L Bis zur geseßlichen Feststeltun des Staatshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1920 und des Haushalts der Vemvaltungseins- ischen Zentralgenossenschaftskasje für ie Preußische Staatsregierung er- uni 1920 alle Ausgaben

egründeten Verpflichtungen des Staates Bauten und Beschaffungen leciulegon, für ewilligungen

S2. (1) Für das Rechnungsjahr 1920 können zur vorübergehenden

¿Finanzministers bis auf Höhe von fünf Milliarden Mark nuar 1922 ver- uf die Schah-

ausgegeben werden:

es vom 28. September 1866 (Geseßz- aßgabe Anwendung, daß die Wechsel ung der

(2) Schaßanweisungen, etwa zugehörige Zinsscheine und Wechsel

est-

ahlungen im Auslande bleibt dem Finanzminister über

assen. (3) Scha

anweisungen und Wesel, die zur Einlösung fällig )aßanweisungen oder Wechsel bestimmt sind, hat die

neuen Schuldpapiere darf nicht vor

83

Der Finanzminister wird érmächtigt, zur Befriedigung unab-

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Postscheckonto: Berlin 41821.

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führung des Friedensvertrags hervorgerufener Bedürfnisse nötigenfalls Garantien zu Lasten des Staates zu übernehmen.

: m 8 4. Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes bes auftragt. j : S Dieses Geseß tritt mit der Verkündung in Kraft, Berlin, den 31. März 1920.

Die Preußische Staatsregierung.

BLEUN. Sischbeck. Haenisch. am Zehnhoff. VDeser. Lüdemann. Saß der Preußischen Staatsregierung,

betreffend Anwendung

} / des vereinfachten Enteignungs

/ verfahrens bei dem usbau

[Der Qo Wn Niederspannungsnetze der | Brandenburgischen Kreiselektrizitäts werke.

Vom 2. März 1920.

Nachdem den Brandenburgischen Kreiselektrizitätswerken,

E mit i U Ha és: in Spandau N Königs- lichen Érlaß vom 20. Dezember 1913 be iohungsweise durch Erlaß des Staatsministeriums vom 14. November 1916 das Recht der Enteignung von Grundeigentum zur Ausführung von Anlagen für die Leitung und Verteilung des eleftrishen Stromes innerhalb der Kreise Osthavelland, Westhavelland, Ruppin, Ostprigniß und Zauch-Belzig verliehen worden ist, wird auf Grund des § 1 der et uung betreffend ein ver- einfahtes Enteignungsverfahren, vom 11. September 1914

(Gescbsamml. S. 159) in der gelung der Verordnungen vom 29. September 1915 (Gesebsamml. S. 141) und 15. August

1918 (Geseßsamml. S. 144) bestimmt, daß das vereinfachte Enteignungsverfahren nah den Nen dieser Verord- nungen bet der Enteignung oder dauernden Be hränkung von Grundeigentum zum Zwece der Leitung und Verteilung des S N Stromes in den vorgenannten Kreisen Anwen ung det. Berlin, den 2, März 1920.

Die Preußische Staalsregierung.

Braun. Haenisch. Südekum. Hoine. Oeser. Stegerwald.

Finanzministerium. Abänderung

der Tagesbeträge der Katasterbeamten für auswärtige Amtsgeschäfte. Jn

cksficht auf die eingetretene Stei erung der Eisen- bahnfahrkosten werden die den Katasiarbaamten bei der En ledigung von Amtsgesczäften außerhalb des Katasteramts zu- stehenden Tagesbeträge in Abänderung der Verfügung vom

2. Oktober v. J. Il. 2523, I. 19438 in.-Min.-Bl. S. 422) anderweit »oie folgt festgeseßt V

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für die Zeit vom 1. Oktober 1919 bis 1. März 29, Februar | 1920 ab 1920 ; A. § 53 Nr. 1 der Geschäfts - anweisung V. a. Zone T: für die Amtêges(äfte in der Gemarkung, in der sh der Amts- fiß des Katasteramts befindet . . 6 6 M im üörigen . Aa 3,5 M 10 L 17 oder 20 4 | 20 oder 30 #4 c. Bone Ml 12H oder 30 S 40 oder 45 4 B. § 13 Nr. 1 der Ges\chäfts- anweisungIV. a. Zone I: wie bei A 8 S 6 6 M L A 9,5 é 10 “4 b. M “eo o ooo «13,5 oder 16] 17 oder 25 M c. Zone III. ., 18 oder 23 M | 30 oder 35 4

Die Katasterlandmesser erbalten. die niedrigeren Tagesbeträge dez Zone II oder III in denjenigen Katafteramtsbezirken, f baren, auch die Katasterkontrolleure die niedrigeren Beträge erhalten.

Berlin, den 1. April 1920. Der Finanzmini

S

er. Koßwig

An sämtliche Regierungen und an vie Direktion Verwalîiung der direkten Steueri in Berlin. et s

Ministerium des Jnnern.

Die Preußische Staatsregierung hat den Regi Dr. von Krause in Querfurt zum Landrat eb e ist als solhem das Landratsramt im Kreise Querfurt übertragen

: worden.