1920 / 78 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 14 Apr 1920 18:00:01 GMT) scan diff

r ————

Bewirtschaftende Stelle

Bewictschaftete Nahrungsmittel

Neichsfuttermittelstelle, Geschäftsabteilung, G: m. d. O., Berlin W. 35, Poisdainer Str. 30.

Futtermittel aller Art (außer Gerste und Hafer), im einzelnen : Zuckerhaltige Futtermittel: Melasse, Trokenschnigzel, Zuck-rshnigzel, Häksel- masse, Torfmelasse, Kleiemelasse, Ve-

lassedick\{lempe.

Kleie: Weizen, Gerste, Haferkleie.

Kraftfuttermittel: NRunkelrübensamen, Kanariensamen, Spreu, Reinigungs- abfälle der Mühlen, Spelzschalen.

Abfälle der Müllerei, wie Buchweizen- shalen, Buchweizenkleie, Fußmehl, Erdnußkleie, Haferspelzen, Gersten- \spelzen, Hafer|chlamm, Hirseschalen, Netsklete und -\pelzen, Reisfuttermehl, Kakaoschalen, Erbsenschalen, Crbsen- klete, Maisabfälle.

Abfälle der Stärkefabrikation und des Gärungsgewerbes, wie Kartoffelpülpe, Getreidetreber, Kartoffelshlempe, Nü- benshlempe, Biertreber, Trub und Geläger, Hopfentreber, Malzkeime, Malstaub, Mais\schlempe.

Oelkuchen aller Art und VDelmehl.

Tierische Produkte und Abfälle, wie Tierkörpermehl, Heringsmehl, Fisch- futtermehl, Fishkuhen, Blutmehl, Fettgrieben, Leimgallerte.

Brennesselblätter, Kleehülsen, Zucker- rübenblätter, Kartoffelkraut, Stroh-

mehl.

Grsat ee Pansenmischfutter, eidehädckfel, Heidemehl, CTiteurkörver- melassefuiter, Blutmelassefutter, Obst- trestermehl, Strohkraftfutter, Stroh- zellstoffutter.

Hilfs‘toffe : Torfstreu, Torfmehl, Torf- soden, kohlensaurer Futterkalk, Chlor- Talzium.

Düngemittel aller Art.

Noggen-,

UeberwaGungss\telle für Ammontakdünger, Berlin W. 9, Potsdamer Plaß 7. Mineralölver]orgungs- gesellschaft, Betriebsstoffabteilung, Berlin W. 9, Tee Str. 11/12.

ineralölversorgungs- gesellschaft, Berlin 3W. 68, Markgrafenstr. 5%. Neichsaus\huß für pflanzliche und tierische Oele und Fette, Berlin NW. 7, Unter den Linden 68a.

Benzin, Benzol, Benzolspiritus, Toluol.

Kerzen, Paraffin, Ozokrat und Cerefin so- wie die Ersaßstoffe obiger A

Sämtliche tierischen und pflanzlihen Dele und Fette sowie deren A e, U d QOel- und Fettsäuren, Olein, Glyzerin und Seife über 10 ee Vel- \ämercien und Oelfrüchte, Stearin und Stearinpech, Kopale, Cumaronharz, Karnaubawachs, Japanwachs.

Chemikalien A. G., Schwefel, Schwefelkies, Schwefelsäure,

Berlin W., Karbid. Gentbiner Str. 33/34.

Neichsarbeitsgemetn\ Chemie, Zentralstelle

für Aegkalien und Soda,

Berlin W. 9, Eichhornstr. 4 Il. Chlorkommission, Berlin W. 10, Bendlerstr. 17. Zentralstelle für Petroleumvertetilung, Berlin NW. 6, Schiffbauerdamm 14. Reichstextil-Akt.-Ges. in Liguidation, Berlin W. 50, Nürnberger Play 1. Téxtilnot\tands- vecsorgung, G. m. b. H., Worlin, Kronenstr. 50/62. Kautschuk- Abrehnungss telle Berlin W. 15, Kurfürstendamm 92. Altleder-Berwertungs- itelle m. b. H, Berlin. Neicis\telle für Schuh- verjorgung, Berlin W. 8, Kronenstr. 50/52. Bund der Cisenwaren- Großhändler Deutsch- lands, Berlin W. 8, Friedrichstr. 71. M aschinen- und Geräte Beschaffungéstelle, G. m. b. H,, Berlin W, Blumeshof 6. Ackerbau-Gesellschaft m. b. V, Berlin W. 35, Potsdamer Str. 118. Seidenverwertungs- gesellschaft m. b. H., _ Berlin W. 30, Viktoria-Lutse. Play 8. Weit Se

m. b. §., Berlin NW. 7, Neue Wilhe!mstr. 2. Vereinigung des Wosll- handels, Leipzig. Neichswehrministerium, Berlin W, Wilhelmstr. 101.

Fein- und Kristallsoda, kalzinierte Soda, faustishe Soda (Aeynatron), Aeßkali, faustishe Lauge (Natronlauge), Kalt- lauge und Pottasche, Abfallauge.

Chlor (Chlorgas, Chlor, flüssig), Ghlor- kalk, Chlorate.

Gasösl, Petroleum, Destillate, Festbenzin.

Garne, Gewebe jeder Art, Web-, Wirk- und Strilkwaren außer Seide und Papiergerwoeben.

Garne, Gewebe jeder Art, Web-, Wirk- und Stricéwaren außer Seide und Papiergeweben.

Gummi, NRohkautschuk, synthetischer Kaut- \{huk, Guttaperha, Balata, Altgummi, Regenerat, Vullanisiermatertal.

Altleder.

Schuhe, Stiefel, Schuhmacherbedarfs- artikel, Schuhgarne.

Soblennägel, Absaßtzeisen sowte alle Schuh- inaceraetifel M Metall. #

Landwirtsaftlitze Maschinen, Geräte,

Fuhrwerke.

Sämereien.

Seide und Kunstseide, Scidenlumpen.

Seidenabfälle,

Wein.

Filz, Haare, Tterhaare.

Pferde.

Verordaung über Mischfutter. Vom 8. April 1920.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernührung vom 22. Mai 1916 (Reichs- Gesebbl. S. 401), 18. August 1917 (Reichs-Gesebbl. S. 823), wird verordnet: :

è

V N:

Die Herstellung von Mischfutter bedarf, außer zum Verbrauçy 1n der eigenen Wirtschaft, der Genehmigung des Reichsministers für Er- nährung und Landwirtschaft. Das gleiche gilt für den Absaß von aus- ländishem Mischfutter durh den Einführenden.

_ Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann für bestimmte Arten von Mischfutter die Genehmigung allgemein erteilen. Soweit er von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, wird die Genehmiguna nur einzelnen auf Antrag von Fall zu Fall erteilt. Jn diesem Falle kann die Genehmigung an Bedingungen geknüpft, be- fristet oder auf cine bestimmte Menge beschränkt werden. Die Ge- nehmigung kann zurückgenommen werden, wenn sh nachträglih Um- stände ergeben, die die Versagung der Genehmigung rechtfertigen.

® 3, Der Antrag auf Genehmigung ist von dem Lersteller, bei Mis»

t das aus dem Ausland eingeführt wird, von dem Einführenden zu stellen.

Will ein anderer als der Hersteller das Mischfutter unter seinem Namen oder seiner Firma im den Bevkehr bringen, so ift der Antrag von diesem zu stellen.

& 4. Im Falle des § 2 Af. 2 ifft die Erteilung der Genehmigung unter | Angabe der Bezeichnung des. Mischfutters, des Nährstoffachalts des j Mischfutters, der handelsüblichen Bezeichnung der Gemengteile, des

Namens des Herstellers oder des Einführenden und des Datums und

der Geschäftsnummer der Genehmigungsurkunde im Reichsanzeiger zu | Zurücknahme der

veröffentlihen. Gleiches Mlt im Falle der Genehmigung.

Im Falle des § 3 Abs. 2 ist an Stelle des Namens des Herstellers der Ñame desjenigen zu veröffentlichen, welher das Mischfuiter unter

seinem Namen oder seiner Firma in den Verkehr bringen will.

: 8&5. Die Veräußerung von Mischfutter oder die Uebergabe an Dritte m Zwecke der Veräußerung ist nur zulässig, fofern nah § 1 die Her- tellung oder der AbsaÞ genehmigt ist.

8&6,

Bei jeder gewerbsmäßigen Veräußerung oder bei der Uebergabe an Dritte zum Zwecke einer solchen Veräußerung ist dem Erwerber sowie demjenigen, welchem das Mischfutter zum Zwecke der gewerbs- mäßigen Veräußerung übevgeben wird, von dem «anderen Teile eine

criftlihe Bescheinigung auszuhändigen, die im Uebereinstimmung mit |

dem Inhakt der Genehmigung enthalten muß: 1. die Bezeichnung des Mis\chfutters, 2. die Angabe des Nährstoffgehalts des Mischfutters, 3. die handelsübliche Bezeichnung der Gemengteile, 4. cie E und die Geschäftsnummer der Genehmiqungs- urkunde.

Soweit für bestimmte Arton von Mischfutter die Clenehmiaung | Ti d

allgemein erteilt wird 2 Abs. 1), beschränkt sich die Angabepf auf die im Alf. 1 Nr. 1 bis 3 vorgeschriebenen Angaben.

Der Verkäufer haftet dafür, daf das Mischfutter frish und unver- j

i hat nach den | 87, | Deutschen Landwirtschaftsrate

__ Wird das Mischfutter {n Nerpaclungen geltefert, so muß außer“

bem an diesen eine Kenngeichnung angebracht fein, welche die im Z 6 |

dorben ist, wie für zugesiherte Eigenschaften.

Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorgeschriebenen Angaben enthält. findet entspredy-nde An mg. s

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für den Geschäft berei des Neichwehr- und des Neichöfchatzministerums, soweit diese Mischfutter stellen oder herstellen lassen.

& 9.

Der Neichsminister fiiv Ernährung und Lankwirischaft itvifft dia Bestimmungen zur ag Ale cane, Dad er Vetordnung. Er kann Ausnahmen von den chriften bieser Zuwiderhandlungen gegen die zur Auehührung dieser Verordnung. qe- troffenen Bestimmungen mit Gefängnis bis gu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu E Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft werden, un | sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören odsr nicht, eingezogen werden fönnen.

§6 Ab. 2

L 10.

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe s zu

zehntoufend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestvast:

L wer ohne die nah § 1 erforderliche Genehmiqung Mis(futter berstellt oder ndisches Mifschfutter als Einfllhrender ab- seyt, oder wer den îihm bei Erteilung der Genehmigung auf erleaten Bedingungen zumwiderhandellt;

9. wer der Vorschrift im § 5 zuwider Mischfutter veräußert oder an Dritte zum Zwecke der Veräußerung übergibt;

3. wer den riften im § 6 über die Verpflichtung gur Aus händigung der schriftlichen Bescheinigung zuwiderhandelt;

4. wer den Vorschriften im S

Kemmzeickmung zuwiderhandelt.

7 über die Anbringung einer Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die fich die strafbare Handkung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. & 19. i Diese Verorbmmg tritt mit dem Tage der Verkündung in Kreft. Rel Mischfutter, das von der Reichsfuttermittelstelle, Geshäfts- abteilung, G. m. b. H. (Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte) oder den Landesfuttermittelstellen vor dem 1. August 1920 hergestellt wird, finden die Vorschriften dieser Verordnung bis zum 30. Sep- tember 1920 keine Anwendung. as gleiche gilt für Mischfutter, das von den den Landesfuttermittelstellen nahgeordneten öffentlichen Futter- mittelverteilungéstellen vor dem 1. August 1920 hevgestellt wird; jedo sind diese an die Anordnungen der Landesfuttermittelstellen oder, wo solche nicht bestehen, der Qandeszentralbehörde gebunden.

Berlin, den 8. April 1920. E Der Reichsminister für Ernährung und Landwirkschafl Dr. Hermes.

are aaette ctm

Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über Mischfutter.

Vom 8. April 1920.

Auf Grund des § 9 der Verordnung über Mischfutter vom 8. April 1920 (ReichsGeseßbl. S. 491) wird bestimmt: Artikel 1.

Zur Herstellung von Mischfutter dürfen nur. Stoffe verwendet werden, die organische und mineralische Nährstoffe in einer vom Tier- förper verwertbaren Form enthalten und, innerhalb der durch den praf- tischen Gebrau festgeseßten Grenze verfüttert, auch feine fhädlichen Wirkungen äußern. 4 i

Als Mischfutter gelten auch Futterwürzen, Viohpulver, Mast- pulver, Eierlegepu!ver und ähnliche Mischungen.

Die bei der Mischung verwendeten Gemengteile müssen handel8- übliche Beschaffenheit besien und rein und unverdorben fein, es sei denn, daß sie dur eine besondere Art des Verfahrens (z. B. Trocknen, Nösben, Backen) für Futterzwede wieder venwendbar gemacht werden.

Artikel 2. s ù

Allgemein eßmigt wird die Vermishung von Melasse m!

einem Träger C9 Abt 1 der Verordnung über Mischfutter). In

diesem Falle kann Torfmull zur Herstellung pon Mischfutter verwendet

werden. Die Bezeihnung des Mischfutters muß die Art des Trägers deutlich erkennen lassen.

l phosphorsaure: Kalk bis 2 vom Hundert des

Dem nach Abs: 1 hergestellten Milfulter Lar Kocsalz A Mi\Hfutters zuac\chß werden. Dieser Zusatz ist in der Bescheinigung und der Kennzeichnung anzugeben, Artikel 3.

Zur Herstellung von Mischfutter sollen in der Negel nicht mehr als drei verschiedene Gemenateile verwendet werden. Ein Zusaß von Kowbsalz oder phosphorsaurem Kalk bis 2 vom Hundert des Misch- futters wird midt als Gemengteil im Sinne des Saß 1 angerechnet. Dieser Zusaß ist jedo im Antrag, in der Bescheinigung und der Kennzeidnung anzugeben.

Artikel 4,

Der Antrag auf Genehmigung muß enthalten: . die Bezeichnung, unter der das Mischfutter in den Verkeh& gebracht werden soll, . die Angabe des Nährstoffgehalts des Mischfutters, . die handelsüblide Bezeichnung der Gemengteile, . die Angabe des Mischungsverhältnisses, 5. die Zweckbestimmung des Mischfutters, ; : . die Angabe, ob die Genehmigung auf eine bestimmte it oder Menge beschränkt oder unbegrengt erteilt werden soll.

Sawankt der Néhrstoffgehalt der einzelnen Gemengteile des Mischfutters, so genügt die Angabe der oberen und unteren Grenzs des Nährstoffgehalts. i Dem Antrag auf Genehmigung der Herstellung, von Mischfutter ift eine genaue Beschreibung des Mischverfahrens beizufügen,

Will jemand Gemengteile mischen, die nicht rein und unverdorben sind, dur eine besondere Art des Verfahrens (z. B. Trocknen, Mösten,

| Backen), aber für Futterzwecke wieder verwendbar gemabt werden

| Fónnen, so bat er dies in feinem Antrag unter Angabe der Beschaffen-

heit der Gemengteile anzuzeigen. Artikel s. Außer den im Artikel 4 aufgestellten Erfordernissen muß der Antrag noch nachstehende Angaben enthalten: ; 1. ob und feit wann der Antragsteller eine im Handelsregiste® eingetragene Firma Ll ; 9 ob er vor dem 1. August 1914 Mischfutter hergestellt oder in den Verkehr gebraht hat, . 3 ob er im Besiß einer Grlaubnis zum Handel mit Lebens und Futtermitteln auf Grund der Verordnung über den Beide mit Lebens- und Futtermitteln vom 24. Juni 1916 Reih8-Geselbl. S. 581) ist, gegebenenfalls, welhe Stella die Erlaubnis erteilt hat. Artikel E, Der Neichsminister für Ernährung und Landwirkschaft kann feder zeit die unentgeltliche Einsendung von Proben der Gemengteile ver-

ordnung ge und vorschreiben, de |

| (Neferat daß neben der Strafe die Gegenstände, auf die |

langen, gleidviel ob diese für die Gnischeidung über den Antrag auf Genehmigung der Herstellung oder nah erteilter Genebmigung zum Zwede ver Nachprüfung benötigt werden. Zum Zwede der Nach- Hrlifung kann auc die unentgeltliche Ginsendung von ben des Misch-

Die Gntnahme s der Gemengteile und des Mischfutters

benahme-Vorschriften zu erfolgen, die der vom

eleitete Ausschuß für Handel8gebräuche

mit Vertretern dev landwirl\haftlichen Verhuchsstationen und des Futtermittelhandels pereinbart hat.

Arttkel ?. : i

Die Angoben er den Nährstoffgehalt (Art. 4 As. 1 Nr. 2)

mil}sen auf Untersuchungen beruhen, die von einer deutschen ftaatlichen

oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Tandwirtschaftlihen Versuchs

| futters verlangt werden,

station oder von einem beutschen öffentlichen, von einer Handelskammer

r Verwendung in den ihwen unterstellten Betrieben her- | vereidinten Handel8chemiker vorgenommen werden.

Bei der Untersuchung müssen die vom Verbande landwirtschaftlicher

| ! Nersuchsstationen im Deutschen Meiche aufgestellten Untersuchungs-

, methoden beachtet werden. : j Artikel 6. | Fir die Gulscheidung über einen Antrag auf Genehmigung ift für | Nechnung des Reichsminifteriums für Ernährung und Landwirtschaft Mischfutter) auf das Postschechkontio Berlin NW. 7, Nr. 76545 gebtihrenfrei ein Betrag von zweihundert Mark zu ent- richten. Die Entscheidung ergeht erst nah Eingang dieses Betrags. Der Reichsminister für Ernährmg und Landwirtschaft kann in be- sonderen Fällen den Betrag ermäßigen,

/ Zur Deefung der dur die Ueberwachung des Verkehrs mit Misch

| futter entstehenden Kosten ist für die Dauer der Genehmigung jährlich | 1m voraus, und

zwar am 1. Jemuar eines jeden Kalenderjahrs, ein Betrag von einhundert Mark zu entrichten. Die erste Zahlung i} am 1. Januar des auf den Tag der Genehmigung folgenden Kalender« tahrs zu leisten. s

Artikel 9.

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Gessdstvafe s zul | R e oder mit einer diefer Stbrafen wird bestraft: . wer bder

Verpflichbung im Art. 2 Abs. 1 Sah 3 nicht na Tommt,

9, wer die im Art. 4 Alf. 4 vorgeschriebene Anzeige untêrläßt,

3. wer dea Vorschriften im Art. 6 Abs. 2, Art. 7 Abs. Y zuwiderhandolt. i

Neben der Strafe kamn auf Eingiehamg der Gegenstände erkannt

ob sie dem Täter gehören vder ni Berlin, den 8. April 1920. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschafk. Dr. Hermes.

Verordnung Aber den Absaß inländischer Futtermittel Vom 8, April 1920.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Neichsa4 Geseßbl. S. 401), 18. August 1917 (Reichs-Gesebbl. S. 823), des 8 21 der Verordnung über Futtermittel vom 10. Januar 1918 (Reichs-Besepbl. S. 23), des 8 8 der Verordnung über die Errichtung einer Reichsfuttermittelstelle vom 23. Juli 1915 (Rei esebbl. S. 455), des § 19 der Verordnung über Oel- früchte und daraus gewonnene Erzeugnisse vom 16. August 1919 (Reichs-Gesepbl. S. 1439), des §8 7 der Bekanntmachunç über die Verwertung von Tierkörpern und Schlachtabfällen vom 99. Juni 1916 (Reichs-Gesebbl. S. 681), 17. August 1917 (Reichs-Gesebßbl. S. 715), und des § 7 der Bekanntmachung fiber den Verkehr mit Knochen, Knochenerzeuanissen, insbeson- dere Knochenfetten und anderen fetthaltigen Stoffen vom 15. Februar 1917 (Reichs-Gesebbl. S. 137), 3. Mai 1917 (Reichs-Gesepbl. S. 305), wird folgendes bestimmt:

Artikel L

D L Die Verordmmg über Futtermittel vom 10. Jamtar 1918 (Neichs- Geseßbl S. 23) und die bierzu erlassenen Uaétena nebel tineaunigon werden, vorbehaltlich der Vorscrift im Abs. 2, aufgehoben. Für die Entscheidung von Streitigkeiten, die sich aus der Anwen- dung des § 7 der im Abs. 1 bezeichneten Verordmmg ergeben, bleiben

die dort genannten Schiedsgerichte zuständig. i: S 2, Die Verordnung über die Errichtung einer Neichsfutbermittelstelle

| bom 23. Juli 1915 (Neic8-Gesetbil. S. 455) tritt mit der Maßgabe

außer Kraft, daß die auf Grund des § 7 dieser Verordnung von den Landeszentrallbehörden eingerichteten besonderen Vermittlungs{tellen bas

werden, auf die sich die strafbare \ “aua begiebt, ohne Unteuschicd: F

thre dur die Lande83zentra!lbehörden bestehen bleiben. Die Erledigung der laufenden Geschäfte der Reichsfuttermittelstelle erfolgt durch „den Neichsminister für Grnährung und Landwirtschaft.

Wo 1n Vorschriften, die i Ermächti 5 Bundesrats zu win 4. August 1: S

gu ihrer Aufhebung

1 ] 114 (Neichs-Geseßbll. S. über eine vereinfahte Form dèr Gesetzgebung für die Zwecke der Ueber- angswirtisdbaft vom 17. April 1919 (Meichs-Gesehbl. S. 394) ergangen sind, die Neichéfuttermittelstelle genannt ist, tritt an ihve Stelle der Reichsminister für Ernährung L E

Jeu imsber für Ernährung und Landwätrtchast.

So.

auf Grund des § 3 des Geseyes über die / haftlichen Maßnahmen usw. vom 327) oder auf Grund des Gesebes :

2

1. Im § 3 Abf. 2 der Verordnung über Oelfrüchte und daraus

gewonnene Erzeugnisse vom 16. August 1919 (NReichs-Geseßbl. S. 1439) werden die Worte „und unterliegen den Vorschriften der über Futtermittel vom 10. Januar 1918 (Meichs-Gesehbl, S. 23 gestrichen. j

zerordnu ng Î )

2. 8 3 Abs. 3 der in Nr. 1 genannten Verordnung erhält folgende

Fassung: „Die den Oelsaaterzeugern auf Grund des § 1 zu-

stehenden Mengen an ODelfrüchten, die von ihnen hieraus qe- i

wonnenen Erzeugnisse mit Ausnahme der

Futtermittel |

(Rückstände) und das ihnen nah § 2 zustehende Del dürfen !

von ihnen nur in der eigenen Wirtschaft verwandt oder an ; Familienangehörige und an die Angehörigen ihrer Wirkt- j

schaft einschließlich des Gesindes, der Naturalberehtigten und der in ihrem Betriebe beschäftigten Angestellten und zum eigenen Verbrauch abgegeben werden.“

rbeiter |

3. 8 16 Abs. 1 Nr. 2 der in Nr. 1 genannten Verordnung erhält |

folgende aus : A T bie ihm nah § 1 Æf. 2 Nr. 1 und 2 zustehenden Mengen an Oelfröchten oder die von ihm hieraus onnenen Erzeugnisse mit Ausnahme der Futtermittel

idstände) ;

oder die ihm nah § 2 zustehenden Mengen Oel an andere ; als die im § 3 Abs, 3 bezeichneten Personen oder an diese | Personen zu anderen Zwecken als zum eigenen Verbrauch

8 4. : 4 der Bekannkmachung über die Verwertung von Tierkörpern

und S{lachtabfällen vom 29 Juni 1916 (Neicbs-Geseßbl. S. 631),

17. August 1917 (Neichs-Geseßbl. S. 715), erhält folgende Pau:

„Hinsihtlih der gewonnenen Fette bleiben die Vor-

riften der Verordnung über den Verkehr mit Knochen,

Rinderfüßen und Hornshläuhen vom 13. April 1916

(Meichs-Gesehbl. S. 276) in Nerbindung mit der Verordnun

über Ausdehnung der Vorschriften usw. vom 5. Mai 191 (Neichs-Geseßbl. S. 409) unberührt.

8 1. In der Bekanntmachung Knochenerzeugnissen, insbesondere i f Jen Stoffen, vom 15. Februar 1917 (Neichs-Gesebbl. S. 4 3. Mai 1917 (Meichs-Gesetbl. S. 39), werden im § 3 der Abs. im n Sah 1 die Worte „oder 2“ gestrichen.

zur Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Knochenerzeugnissen, insbesondere Knochenfetten und anderen fetthaltigen Stoffen, bom 16. Februar 1917 Mee E S. 140), 14. Dezember 1917 (Nei sehbl. S. 1107), wird gestrichen.

Artikel TL

. 8 6 der Bekanntmachung, betreffend chen, Fenobenerzeuqni sten i;

Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 71/72 ! des Reich3-Gesegzblatts enthalten: Nummer 71 unter Nr. 7420 eine Verordnung, betreffend Neufafung der Ausführungzbéstimmungen zur Verordnung, beireffend die Ver- weriung von Militärgut, vom 28. Mai 1919 (Reihs-Gesezb! S. 478), vom 31. März 1920;

Nummer 72 unter

Nr. 7421 eine Mischfuiter , 8. April 1920,

Nr 7422 Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über Mischfutter, vom 8. April 1920, Nr. 7423 eine Verocdauvg über den Absag inländischer Futtermitiel, vom 8. April 1920. Berlin, den 13. April 1920. Postzeitung3amt.

Verordnung über vom

Krüer.

Vrenf;en.

Finanzministerium.

Der Geheime Oberfinanzrat und vortragende Rat im A Schönbacch und der Abteilungsdirigent im Finanzministerium Geheime Oberfinanzrat Sachs sind zu Wirklichen Geheimen Oberfinanzräten ernannt worden.

Ministerium für Volkswohlfahr t. Bekanntmachung.

Infolge weiterer Preissteigerung auf dem Arzneimittel- markt hat fih der Herr Reichsminister des Jnnern veranlaßt gesehen, eine vierte Ausgabe der Deutschen Arznei- taxe 1920 zu veranstalten. Ja ihr sind die unverändert ge- bliebenen Abschnitte A bis C der bisherigen Ausgabe weg- gelassen worden. Sie führt die Bezeichnung „Deutsche Arzne'- taxe 1920 Vierte, abgeänderte Ausgabe der Abschnitte D bis F, Amtliche Ausgabe“. Jch bestimme, daß diese Ausgabe mit Wirkung vom 15. April 1920 ab für das Preußische

5. : | Staatisgebiet in Kraft tritt. über den Verkehr mit Knochen, | Knochenfetten und anderen fett- ;

_ Die neue amilie Ausgabe der Arzneitaxe erscheint im Verlage der Weidmannschen Buchhandlung in Berlin SW. 68,

Zimmerstraße 94; fie ist zum Ladenpreije von 6 56 sür ein

| Stück zu beziehen.

Uebe1shreiiungen der Taxe unterliegen der Bestrafung

nah § 148 Abs. 1 Ziffer 8 der Gewerbeordnung für das

Deutsche Reih. (Fassung vom 26. Juli 1900, Reichs-Geseßb!.

| S. 871 fg.)

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ber Verknbung in Kraft. j

Berlin, den 8. April 1929.

Der Reichsminister für Ecnährung und Landwirtschaft. Dr. Hermes.

Die Kaliprüfungsstelle hai in ihrer Siyung vom |

21. Januar 1920 enischieden:

gesellschaft, zu Dietlas (Rhöngebirge) wird für ihr Kaliwerk Schacht Il vom 1. August 1919 ab eine end- gültige Beteiligungsziffer in Höhe von 4,8071 Tau- \sendsteln, unbeschadet der auf Grund des § 84 der Vorschriften zur Durchführung des Geseßes über die Regelung der Kali- wirtshaft vom 18. Juli 1919 vorzunehmenden Aenderungen, gewährt. Sie enispriht 98,5 vom Hundert der durhschnitt- Üchen Beteiligunasziffer aller Werke. wird gemäß 8 82 a. a. O. füc das fünfte Jahr jeit Antreffen des Kalilagers, d. h. vom 1. August 1919 bis zum 81. Juli 1920, um zehn vom Hundert gellürgt, Berlin, den 31. März 1920. (Siegel) Die Kaliprlüifungsftelle. He del.

Vorstehende

Heri : i / am 8. April 1920 zugestellt worden. J. A.: Köhler. Beklanntmacchung.

Dem Kaufmann Ludwig Warth in Tiengen is die unterm 31. Juli 1919 erteilte Erlaubnis zum Handel mit Tabakwaren wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf den Haudel3- betrieb entzogen worden.

Waldshut, den 8. April 1920.

Bad. Bezirksamt. Straub.

Die von Heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 70 des Reich3-Geseßblatts enthält unter

Nr. 7414 ein Geseh über bie Besieverung der Reichsbank für das Jahr 1919, vom 31. März 1920, unter

Nr. 7415 eine Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung, vom 10. April 1920, unter

Nr. 7416 eine Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikels 48 über die Durchführung der Neichs- verfassung und die zur Wiederher stellung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung in Sachsen-Gotha erforderlichen Maßnahmen, vom 10. April 1920, unter

Nr. 7417 eine Verordnung ves Reichspräsidenten auf Grund des Artikels 48 Ab}. A der Reichsverfassung, betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Vrd- nuog nötigen Maßnahmen, vom 11. April 1920, unter

Nr. 7418 eine Bekannimachung, betreffend den Schuß von Erfindungen, Muslern und Warenzeichen auf der inter- nationalen Messe in Frankfurt a. M. vom 6. April 1920, und unter

Nr. 7419 eine Bekanntmachung, betreffend das Außerkraft- treten der §8 1 und 2 des Ausführungsgeseßes zum riedens- vertrage vom 31. August 1919 (Reichs-Geseybl. S. 1530) gegenüber dem Serbisch-Kroatisch Slowenischen Staate, vom 7. April 1920.

Berlin, den 12. April 1920.

Poslzeitungsamt.

Krüer.

Diese Beteiligungsziffer ? , D wir 0A gungsziff } fucter Allce 295, hade 1

Entscheidung is den Kaliïwerken Groß- | r20a4 von Sachsen, A.-G., in Dietlas (Rhöngebirge)

Den Kaliwerken Großherzog vonSachsen, Aktien- | n gezite Mrrtga

Berlin, den 12. April 1920. Der Preußische Minister für Volkswohlfahrt. J. A.: Gottsiein.

MTERA e A

Bekanutmachuna4s

Dem Vertreter Georg Mieß, Pankow, Mendel- siraße 44, habe ich die Wiederaufnahme des dur Ver- : 12. März 1920 untersagten Handels mit Gegenständen des täglihen Bedarfs auf Grund des § 2 Abs, 2 der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 (NGYV:l. S. 603)

| durch Verfügung vom heutigen Tage gestattet.

| Verfügung vom 2. : Stü Nr. 20/1919 unter

Berlin C. 27, den 8, April 1920. Der Polizeipräfident. Abteilung W. I. V. : Dr. Weiß.

BekanntmackGuns

Dem Schankwirt Karl Koshade in Berlkn, Frank- ch die Wiederaufnahme des dur Mai 1919 (N.-A. Nr. 104/1919) Amtsblatt agten Handels mit Gegenständen 2 Abs. 2 der Bundesrats-

des täglihen Bedarfs auf Grund des Abs. GBL. S. 603) durch Ver-

verordnung voin 23. September 1915 ( fügung vom heutigen Tage gestattet Berlin, den 9. April 1920. Der Polizeipräfident. Abteilung W. J. V.: Dr. Weiß.

Vekanntmachunsg.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverläsfiger ersonen vom Handel vom 23. September 1915 (R.-G.-Bl. S. 603) abe ih dem Geschäftsführer Bernhard Bartels in

Berlin, Novalisstr. 6, „Restaurant Ottis-Diele* durh Verfügung vont heutigen Tage den Handel mit Gegen- ständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverläisigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb unter sagt.

Berlin O. 27, den 7. April 1920.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V, : Dr. W eiß.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 14 ber Preußischen Geseßsammlung enthält unter

Nr. 11 869 eine Verordaung, betreffend die Wieder- herstellung der gelegentlich der Plünderung des Gerichtsgebäudes in Altona zerstörten oder abhanden gekommenen Grundbücher des Amtsgerichts in Altona, vom 8. März 1920, unter

Nr. 11 870 eine Verordnung zur Abänderung der Ver- ocdnung, betreffend die Gewährung von Reisekosten an Beamte der - Äuseinandersezungsbehörden, der Ansiedlungskommission und der Meliorationsbauverwaltung und an die im Forst- einrichtungsbüro des Ministeriums für Landwirtschaft, Domänen und Forsten beschäftigten Vermefsungsbeamten, For tgeometer und Zeichner, vom 23. September 1911 (Geseßsjamm . S. 210), sowie der Verordnung, betreffend die Gewährung von Reise- fosten an Beamte der Meliorationsbauverwaltung, vom 9. Juli 1912 (Geseßsamml. S. 203), vom 24. März 1920, unter

Nr. 11 871 eine Verordnung über die Genehmigung von Grunderwerb durch außerpreußische juristische Personen, vom %. März 1920, und unter

Nr. 11 872 eine Bekanntmachung des Ministers Land- wirtschaft, Domänen und Forsten, betreffend Verleihung der Rektoratsverfassung und des Promotionsrechts an die Land- wirtschaftlihe Hochschule zu Bonn - Poppelsdorf, vom 8. April 1920.

Berlin, den 12. April 1920.

Gesezsammlungsamt. Krüer.

(Fortseßung des Amtlichen in der Érsten Beilage.)

| ministers | Reichsrats wurde den Eniwürfen einer Verordnung zur

S E R MNETASNET S E? (S NPKNGS E D E R S R M N R A R E

Nichlamfliches,

Deutsches Rei.

Jn der am 13. April 1920 unter dem Vorfiß des Reichs- Dr. David abgehaltenen Vollsißzung des

Ergänzung der Verordnung über Zahlung von Ablieferungs- prämien für Brotgetreide, Gerste und Kartoffeln und einer Verordnung, betreffend Aenderung der Verordnung über fünst- liche Düngemittel, zugestimmt.

Die vereinigten Ausschüsse des Reichsrats für Volks- wirtschaft, für Rechlspflege und für Haushalt und Recznungs- wesen hielten heute eine Sigung.

Gesiern früh erfolgte laut Meldung des „Wo"ffscen Tele- graphenbüros“ die weitere Beseyung des Kreises Hanau bis zur Linie Hanau—Friedberg. Die Haliung der Bé- völkerung war troß der begreiflichen Erregung, in der sie sih befand, sehr zurückhaltend. Die Franzosen verhafteten sofort die grüne Polizei und transporlierten sie nah Griesheim. Sie beschlagnahmten sämtliche Waffen, die zur Ausrüstung von Einwohnerwehren und zu polizeilichen Zwecken gesammelt waren, und beschlagnahmten auzerdem 50 Pferde. Jn der verlafsenen Kaserne erbrachen sie sämtlihe Schränke und Türen und eiflä:-ten alle Lebensmittel, die fie vorfanden, für beschlag- nahmt. Die Besazung3iruppen gehören der vierten Kavallerie- divisiou und der 37. Jufanieriedivision an.

per dit ir mes

Das Reichs3arbeitsminisiterium hat unter dem 10. Januar d. J. die nachstehenden Bestimmungen zur Ausführung des § 5 der Reichsverordanung über Erwerbs8losenfürsorge erlassen:

L Allgemeines. H Der Kreis der Maßnahmen, die der Förderung nah § 5 unter- Tiegen, ift grundsählich nit beschränkt. Die Förderung holl si in erster Linie auf Maßnahmen erstrecken, die dem Neubau des Wirt- R dienen. fmahmei, denen ein vollävirtschaftlicher Wert fehlt, find grundsälich micht zu unterstüßen.

2) Empfänger der Förderung find in erster Linie Körperschaften des öffentlihen Rechtes, neben ühnen gemeinnüßige Organisationen, ausnahmnêweise auh Uniernebmungen, die auf Erwerb gerichiet sind.

3) Maßnahmen, die na E aud ohne Sôrderung nach § 15 ergriffen werden, dürfen fie nit eubx Bie Forderung darf nicht über das unerläßliche Maß hinausgehen.

_H Wo der Zweck des § 15 mit Darlehen erreicht werden fann, dürfen Zuschüsse nicht gun werden. Unternehmungen, die auf GSrvwerb gerichtæt find, so regelmäßig nur Darlehen erhalten. Die Darlehen sollen amortisabel und dürfen langfristig urd gering ber- gindich sein. Als rechtlicher Träger des Darlehens i} regelmäßig die Sekt wählen, iw demn Begir! ber Darlehensnehmer seinen

L228 bat.

Die #556 fann aud ia anderen Formen gesehen. Jns- besondere ‘ada in dem gegebewen Umfange eine Haftung auf die

tel der Grwerbslosenfürsorge übernommen werden.

5) Die Zuschüsse sollen regelmäßig den Betrag der Erwerbslosen- unterftlühung, der durch die Maßnahme nachweisbar erspart wird, micht übersteigen. Ausnahmen find nur zulässig, wo der Zweck des § 15 mit geringem Zuschuß nicht erreicht werden Kann und der besondere volk wirtschaflliche Bert der Maßnahme außer {Frage steht. Die Zuschüsse sollen regelmäßig hädhstens die Dauer vos 6 Monaten genährt

Die Darlehen müssen in einem angemessenen Verbhälinisse zu ver

envarteten Grspamis an Grwerbslosenunterstüßung stehen.

Der Lei ung der Ersparnis an Erwerbsfosenun find A Personen, die bereits als Enverbslose unterstüßt worden sind, zugrunde zu im besonderen Ausnahmefällen andere, von denen an- zunehmen ist, sie obne die fraglichen Maßnahmen nach der Laçe des Arbeitsmarktes unzweifelhaft der Gr enunwterstüßung nmbeinn- fallen winden.

7) Wenn mehrere Bänder der wenn mehrere Gemeinden (Gemeimdes verbände) durch dieselbe Maßnahme eine (Enilastung vom CEnoerbs« losenuaters: erfahren, verteilt sich der Anteil an den Zuschüssen, der ihnen not Y 4 . 1 der Neichsordnung obliegt, nah der Zahl b s tonen, kie ihrer lcsenfünsorge entzogen oder femmgehaliten IWECEVDeT.

Il. Schaffung von Arbeïtsgelegenhoeit mit Mitteln der Erworbslosewmfürsorge Co ilanbSarlaiien").

H Für den Gegenstand ver Arbeiten und ihre Träger gelten die E Ï 1 und 2 Besondere Förderung verdienen Arbeiten, die von remden Rohstoffen un von Kohle unabhängig sind und die Förderung einheimischer Rohstoffe wnd von Kohle vermehren Als Träger von Arbeiten lomanen au) boi geno eaen in Frage, wenn Be ania reichende Gewähr für Bestand und Leistungssähigkeit ignete Lega 1A Arbeiten sind unter Umständen auch gemeinnüßige Ar nachweise.

2) Körperschaften des öffentlichen Rechtes sollen die Arbeiten regel- mig nicht io et Negne bren, aber Vorsorge dafür treffen, baß da unangemessener Gewinn des Unternehmers nicht car Pi

3) Arbeitskräfte dürfen nur vom öffentlichen Arbeitänachweis enit- nommen werden. Der Arbeitsnacixoeis darf nur Arbeitskräfte vers mitteln, die erwerbälos find, ausnahmaveise auch E die e ver Lage des Arbeitsmarktes ungweifelhaft der Erwerbélosigkeit anheimfallen würden (T 6). ot f E orge dafür an keine andern Vrbeitsbräfte beschäftigb werden. :

y 4) Wenn es sich mit der Natur der Arbeit irgend verträgt, en die Arbeitskräfte ständig z “ala des Arbeitsnachweises

Der Arbeit8nachweis fie abrufen, wenn er ihnen andere Arbeit E beit nicht ansreiende Arboitqelegenheit für alle Enwerbs- losen eines Bezirks beschafft werden fann und auch eine Verpflangung in andere Bezirke sich mcht durchführen läßt, ist vor rgen in mehreren Turgen Laien CEAIE with, ena 40 M mit der Natur der Arbeit irgend verträgt. Können auch auf diese Art nicht alle Enwerbslosen eines irfes beschäftigt werden, so if Arbeitskräfbe in angemessenen Zeitabscchmi sih mit der Natur der Arbeit irgend vertr __ Soweit es einem Arbeiinacweis i reïichende Zahl von Erwerbslosen fir ein ; Bereich zu stellen, Wege der gwischenörtl

chtet, au

L men ie mie Mealen E E e R ivgend verträgt, muß die j öffentfichen Körperschaften in cianet Vdegia einem Afford- oder Prämiensystem geschieht.