1920 / 78 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 14 Apr 1920 18:00:01 GMT) scan diff

wird, kann der Zuschuß an die Bedingung geknüpft twerden, daß cin bestimmtes Maß an Arbeitsleistung am Arbeitstag erreicht wird.

7) Für die Bemessung der Darlehen und Zuschüsse, die im Nahmen der vorstehenden Bedingungen zur Unterstüßung von Notstandsarbeiten aus Mitteln der Enverbélosenfürsorge gewährt werden, gelten die Differn 1 4—6 mit der Moßgabe der folgenden Grundsähe:

a) Die Berechnung der tatsächlihen Ersparnis an Erwerbslosen- unterstüßung kann dadurch vereinfaht werden, daß für alle Arbeitskräfte von cinem einheitlichen Saße der Erwerbälosen- i unberstußung auêgegangen wird, der dem Unterstüßungssabe

eines männlichen GSrwerbslosen über 21

I j Jahre mit den Z Angehörige entspricht.

{lägen für 2

Wo die Entlohnmung nah der Arbeitsleistung nit vorgeschrieben

b) Die Berechnung der tatsäblihen Ersparnis an Erwerbslosen- unter]tüßung kann dadur vereinfaht werden, daß für Arbetts- Frafte, die in Orten von vershiedener Teuerungsflasse unterstützt

werden, oder werden würden, eine einheitlide Klasse zugrunde

gelegt wird, und zwar die Klasse des Ortes, der für die Mehrzahl der Arbeitékräfte zuständig ist, soweit sih das nicht

ermitteln äßt, der Ort der mittleren Teuerunasfklasse.

c) Der Zuschuß, der auf den Arbeitstag eines Arbeiters (I1 3) entfällt, darf die Hälfte des Bruchteils von dem Gesamt-

auswande des Unternehmens, der auf den Arbeiters entfällt, regelmäßig niht überschreiten.

d) Goweit die tatsädlihe Griparnis an Gnwperbslosenunterstüung überschritten werden muß (T 5), is der Mehrbetrag regelmäßig j

als Darlehen zu genähren. - Zuschüsse dürfen das Doppelte der Ersparnis jedenfalls mcht übersteigen.

e) Bis zur Dauer von 6 Monaten kann der Zuschuß, der nach den vorstehenden Grundsäßen erwartet werden kann, fest zugesichert werden, wenn das Unternehmen nur unter dieser Vorausseßung begonnen oder fortgeführt werden kann. Die Zusicherung ailt nur, soweit alles geseht, um die erforderlide Zahl! anrecen- barer Arbeitskräfte heranzuziehen.

TIII. Verfahven.

1) Eine Maßnahme kann mur nah § 15 gefördert werden, wenn sie als der Forderung würdig und bedürftig anerkannt worden ist.

2) Die Anerkennun7 geschieht auf Antrag. Der Antrag muß die Maßnahme, die nah § 15 gefördert werden soll, und Art und Umfang der beantraglen Förderung genau bezeihnen und muß im eingelnen erfennen lassen, daß den Bedingungen zu I und II dieser Grundsäße genügt wird. Er muß die nötigen Ünterlagen geben für die Abschätzung der Arbeitskräfte, die durch die Maßnahmen der Enverbslosenfür)orge entzogen oder ferngehalten nmerden, und des Zeitraums, für den die Ent- lastung der Erwerbs!losenfürsorge vorgesehen ift.

Soweit es sih um die Unterstühung von Arbeiten mit Mitteln der Enverbslosenflirsora handelt (IT), ist ein ordnung8mäßiger Krsten- anschlag vorzulegen. lassen, wieviel Arbeitstage anrechenbarer Arbeitskräfte für das Unter- nehmen angeseßt werden.

3) Die Gemeinde (der Gemeindeverband), die an dem Aufwand nach dem § 15, 4. Abs. 1 beteiligt werden \oll, muß vor der Anerkenmtng gehört werden, wenn der Antrag nicht von ihr ausgeht.

4) Der Reichsarbeitsminister ist für die Anerkennung zuständsiq,

wenn

a) cin Zuschuß gew@&hrt werden soll, der das Eineinhalbsache der Erspavnis übersteigl, . i

b) B S ane h auf eimen längeren Zeitraum als 9 Monate erstreden i;

c) ein dag inß cusnahmäawveise nah Ii Ziffer 7 e zugesithert werden soll,

d) ein Þprivates Unternehmen gefördert werden soll,

e) die Maßnahme si în threr Durchführung auf den Bereich *

mehrerer Länder erstreckt,

f) das Reich selbst als Träger des Unternehmens in Frage fommt. !

Im übrigen ist die Landeszentralbehörde für die Anerkennung zuständig, doch erstreckt sh ihre Ermächtigung bis auf weiteres nur insoweit, als die Zuschüsse in ihrer Summe die Hälfte der Guwerbs- losenunterstüßung nicht übersteigen, die in dem gleichen Abschnitt des Jahres 1919 in dem Lande gezahlt worden ist.

Auch soweit der Reichsarbeitsminister für die Anerkennung gu- ?

ständig ist, is der Antrag an die Lande8zentralbehörde zu richten. Die Landeszentrallbehörde prüft ihm vor und veicht ihn mit emem kurzen Gutachten an den Neichsarbeilsminister weiter.

5 Die Landeszentralbehörde * kann die Anerkennung von Maß-

Arbeitstag eines

Der Kostenanschlag muß insbesondere erkennen |

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nahmen, für die ein Zus{uß bis zur Höhe von 100 000 #4 vorgesehen '

ist, auf andere Stellen übertragen.

behörde ausgesprochen 1st, entsprechend.

Für diese Stellen gilt die Be- |

m! je i ten Abs fer 4 für die Landeszentral- ; l au U „„[VUNCTen y schränkung, die im leßten Absaß der Ziffer 4 für di pen | stübte Arbeit weiterzufühwren, \o steht dem grundsäßlih nihts im Wege.

6) Die Landes8zentralbehörte überreidt dem Neichsarbettsminister

bis zum 10. jeden Monats eine Nachweisung über die Maßnahmen, die im vergangenen Monat von thr anerkannt worden sind, und über die Förderungen nah § 15, die in dem vergangenen Monat tatsächlich durchgeführt worden sind. Abrechnung bleiben vorbehalten.

IV. Zeifspunkt des Jnfkrafttretens8.

Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1, Januar 1920 in Kraft. Ausnahmäsweïse darf eine Maßnahme der Pproduktiven ErwerbAbsenfürsorge rüdckwirkend für den Zeitraum vom 28. Oftober 1919 bis zum 31. Dezember 1919 anerkannt werden. Diese An- erfennung ist bis auf weiteres dem Neichsarbeitsminister vorbehalten. Maßnahmen, die als Notstandsarbeiien nah dem lebten System unter- stübt werden konnten, dürfen feinesfalls vor dem 1. Jamtær 1920 unter- stüßt werden.

Fm Anschluß an diese Bestimmungen werden niachstehend die Erläuterungen des steriums zu den Ausführungsbestimmungen veröffentlicht:

Der Kreis der Maßnahmen, die nah dem § 15 gefördert werden

können, ist, wie sih aus I 1 der Bestimmungen ergibt, in keiner Weise | fie wegen, E R 4 E | j heit des Deutschiums in den Abstimmunqsgebieten gefährdet werden Tann.

begrenzt. Es bleibt der praktischen Erfahrung vorbehalien, auf weldem Wege cin Abbau der Erwerbslosenfürsorge am wirksamsten mit den n der Erwerbslosenfürsorge unterstüßt werden kann. (Es fann den Landeszentralbehörden nur empfohlen werden, jeder Anregung, die den vorliegenden Bestimmungen genügt, nachzugehen, und ih darf zugleich bitten, mich über alle Erfahrungen, die auf dem Gebiete der produktiven Erwerbslosenfürsorge gesammelt werden, auf dem laufenden zu halten. Jch hoffe, es œird sich die Möglichkeit bieten, diese Er- fahrungen in geeigneter Form auch den übrigen beteiligten Stellen bekanntgugeben. i; R

Der Abschnitt T der vorstehenden Bestimmungen gilt für alle Formen der produktiven Erwerbslosenfürsorge, ebenso der Abs{nitt IIT mit den Einschränkungen, die si aus seinem Inhalt ergeben. Dagegen bezieht sich der Abs{mitt IT und der verbleibende Teil des Abschnitts ITI nur auf diejenige Form der produktiven Erwerbslosenfürforge, die zunächst jedenfalls von der größten praktischen Bedeutung ist, auf die „Notstandsarbei ten“, die wie bisher mit Zuschüssen des Reichs, der Länder und der Gemeinden, aber auf anderer Grundlage als biéßer aefördert werden. a E :

Das Charakteristishe für die neue Form dieser Förderung liegt darin, daß nicht bestimmte Teilbeträge des Gesamtaufwandes (,„Ueber- teueruna“) als Buschüsse gewährt werden, sondern, daß die Höhe der Zuschüsse von der Zahl der beschäftigten Erwerbslklosen und vonder Dauer ihrer Beschäfti- gung abhängig gemacht wird. Durch diese Regelung soll ein Anreiz gelan werden, solche Arbeiten bereitzustellen, bei denen neben der allgemeinen volk8wirtschaftlihen Bedeutung des Unternehmens die Beschäftiaung zahlreicher Erwerbgloser an erster Stelle steht.

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Reichs8arbeitsmini-|

: Ausführungsbestimmungen festgelegten Voraussebungen die Anerkennung Nähere Bestimmungen über die Art der ?

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44a.

Zu der Berechnungsart der Zuschüsse sei erläuternd noh folgendes bemerkt: j

21 DcIUAE-

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: erkennung“ (Abschnitt Il). i ] * Verwechslungen mit den nah dem bishertgen Verfahren ben Notstands-

L Ta E T 3E E

R

zu einem Wohnungsbau aus Reichsmkittelm gewährt wird.

Grundlage für die Berechnung der Zuschüsse usw. bildet die sparnt1s Erwerbslosenunterstung. Im übrige ergibt sih ein Bild von de aufmwand

an

| eines Erwerbslosen (Il 7e).

: Steht also beispieläweise fest, daß ein Notstandsunternehmen

! einen Getamttestenaufmand von 200 000 A erfordert und daß zur

i Erledigung der Arbeiten 50 Erwerbslose 200 Arbeitsiane lana be hatttat werden müssen, fo eraibt ib ein Kostenaufwand von 200 000 geteilt durch 50 X 200, al 20 Æ auf Arbeiter und Tag. Dic Halfte hiervon, also 10 Æ, fann nach Ziffer 11 7e der anliegenden Ausfüßrungsbestimmungen für den Arbeitstag jedes Erwerbslosen im

Höchstfalle als Zushuß bewilligt werden.

hervorragende volkêwirtschaftlihe Bedeutung so kann I Ziff

bis zum Anderthalbfahen des Betrages der ersparten Erwerbslojsen- unterstüßung, ja in gang besonders gearteten Fällen auch noch in

höherem Maße dur das Neichsarbeitsministerium erfolaen.

Au,

R O E D S AE E R E L I R

: der Vorschrift unter usw., die vom Arbeitsnachweis hierfür vermittelt werden. Daß daneben Vorarbeiter, Meister und Angestellte anderer Art noch beschäftigt werden, die niht den Kreisen der Erwerbslosen entnommen sind, wird nit immer zu vermeiden sein. Zu erstreben ist aber auch hier die Einstellung Erwerbsloser. Insbesondere wird au auf die Bescäftiguna erwerbslofer Ropfarbeiter Gewicht zu legen sein. Anrebhnungsf “iq für die Berebnung von Zuschüssen sind lediglich die Arbeitstage der vom Arbei tsnachweis überwiesenen Enverbslosen usw., und es wird deshalb die Führung besonderer Lohnlisten für Erwerbslose zu fordern sein. Negelmäßig werden Notstandsarbeiten dieser Art nur dann in Angriff zu nehmen sein, wenn mit einer fortgeseßten Zuführung von (rwerbälosen zu rechnen ist. Licgen die Verhältnisse jedoch in einem besonderen Falle so, daß ein augenblickliher Notstand besteht, Grwerbs- lose unterzubringen, aber die Möglichkeit eines Versagens des Nach- schubes ins Auge aefaßt werden muß, und daß unter diesen Umständen das Nisiko des Beginns der Arbeit nicht eingegangen werden kann, so fann ausnahmsweise gemäß Il Ziffer 7 e für die Dauer von 6 Monaten der vorausberechnete Zuschuß durch Entscheidung des Neichs- arbeitsministeriums fest zugesagt werden, also au für dew Fall, daß keine Enmverbslosen bei dem Unternehmen Beschäftiqung finden. Diese Zusicherung gilt aber nur, soweit alles geschieht, um die erforder- liche Zahl Enwerbsloser heranzuziehen: eine strenge Kontrolle hierüber muß vorbehalten bleiben. Dabei stehen Erwerbslose aus entfernten örtlichen Bezirken den zunächst in Frage kommenden Erwerbslosen ¡ vollig gleich. | Soweit Zuschüsse nit unbedingt erforderlih sind, soll die Förde- rung durch Gewährung von Darlehen erfolgen. Dabei wird für die Bestellung der nötigen Sicherheit Sorge zu tragen fein. Um die Finanzverwaltungen des Neichs und der Länder von den Arbeiten zu entlasten, die mit der Verwaltung dieser Darlehen verbunden fem

5

S O A; m Zem.

î würden, ift die Bedingung zu steVen. daß die Verwaltung in die Hände

der beteiligten Gemeinden gelegt wird, ihre Aufgabe wird alsy die

| Beitreibung der ausbedungenen Zinsen und Nückzahlungen sein müssen. Die Entscheidung, daß eine Maßnahme durch Zuschüsse oder Dar- sehen gefördert werden soll, erfolgt im der Form einer „An- Dieser Ausdruck if gerählt, um

arbeiten erteilten „Feststellung8bescheiden“ zu vermeiden. In die An- erfenmmng wird regelmäßig die Bedingung aufzunehmen sein, daß die Vorschriften der Ausführunasverordnung in allen Punkten genau zu beachten find und daß die Nlückforderung der Zuschüsse oder Darlehen vorbehalten blebt für ben Fall, daß eine Kontrolle s{mwerwiegende Zuwiderhandlungen gegen die Ausführungsbestimmungen ergeben sollte, oder daß sh nachträglich herausstellt, daß die Gewährung der Förderung auf Grund unzutreffender Angaben des Antragstellers erfolgt ist. : Die Beendigung der nah den früheren Grundsäßen in Angriff genommenen Notstandsarbeiten und das Abrehnungsverfahren bleiben durch die hier in Rede stehenden Bestimmungen unberührt. Unter

/ feinen Umständen darf eine Verquickung der beiden Notstandsaktionen

miteinander stattfinden. Ebenso soll die produktive Grwerbslojen- fürsorge grundsäglich dann nicht eingreifen, wenn nach den demnächst zu erwartenden Bestimmungen des Reichsrats einm Teuerung8zuscuß

Es ist deshalb auch ausges{lossen, daß eine nach den fmheren Grundsäßen begonnene Notstandsarbeit etwa gleichzeitig mwoch aus Mitteln des neuen Fonds unterstüßt mird. Handelt es sh aber darum, eine bis zu einem gewissen Zeitpunkte aus dem früheren Fonds unter-

Gs bedarf dazu jedoch der Vorlage eines neuen Projektes, das den Vorschriften unter 111 Ziffer 1 und 2 der Ausführungsbestimmungen entspriht. Alsdann kann unter Umständen bei Erfüllung der în den

des weiterzuführenden Teiles des Unternehmens als Notstandsarbeit im Sinne der neuen Grundsäbe erfolgen.

Eine Eraänzung diefer Ausführungsanweisuna darf ib mir bvor- behalten, ebenso behalte 1d mir die ständige Anpassung der anliegenden Bestimmungen an die Erfahrungen vor, die sh în der praktischen Durchführung der produktiven Grwerbslosenfürsorge ergeben.

Preußen.

Der Deutsche Aus\chuß für Westpreußen und die Zentralstelle der deutschen Arbeitsgemeinschaften des westpreußischen Abstimmungsgebiets haben vor- gestern, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, folgende Ent- \chließung gefaßt:

Die am Montag, 12. April, in Marienburg versammelten Ver- treter der politischen Parteien der vier Kreise des westpreußischen Ab- stimmung831ebietes bedauern die Vorgänge, die fich im Reiche am 13, Mäcz 1920 und in der Folgezeit abgespielt haben. Sie bedauern fie besouders deïwegen, weil dur derartige Vorkommnisse die Ein-

Die Vertreter der politishen Parteien des westvreußishen Ab- slimmungsägebiels von den Deutschnationalen bis zu den Mehrheits- \ozialisten bitten deswezen ihre Brüder im Neiche, bei ihren bpoliti- schen Erwägungen und Handlungen immer wieder an die Abstim- mungs8gebiete zu denken, Die Einheitsfcont des Deutstums im westpreußishen Abstimmungsgebiet ist niht dur&brohen. Wie früher, so stechen au heate die Parteien des weslpreußishen Abstimmungs- gebietes in den von ihnen gegründeten Arbeitsgemeinschaften zusammen. Sie vertreten den Standpunkt, daß die Ereignisse im Reiche und in Ostpreußen die Arbeit der Westpreußen fowobl innerhalb wie außer- halb des Abstimmungsgebiete3 niemals stören werden und dürfen. Die politishen Parteien des wetpreußishen Abstimmungsagebtetes bitten deswegen noch mehr als bisher alle Westpreußen, für thre Heimat, das westpreußishe Abstimmungsgebiet, zu arbeiten. Wenn die Westpreußen einig sind, kann dieses Abstimmungsgebiet Deuts(land utemals verloren geßen. Die Wesipreußen des Äbstimmungsgebietes waren cinig, find einig und werden weiter einig jein. Sie hoffen, daß die Westpreußen im Neiche ihre alte Heimat nicht vergessen werden.

Parlamentarische Nachrichten.

Wegen VNusbleibens bezw. verspäteten Eingangs der Stenogramme von Reden der Herren Ministec werden die Berichte über die 159. und 160. Sigung der Deutschen Nationalversammlung erst in der nächsten Nummer d. Bl.

E r- gen

m Verhältnis des Zuschusses zu dem Gesamt- durch Berechnung der Kosten für den Arbeitstag

; In aller Regel darf der Zuschuß aber zuglei die tat\äblihe Ersparnis um Erwerbslosen- unterstübung mcht überschreiten; steht- dem Unternehmen jedo eine gemäß er 9 der Ausführungsbestimmungen eine Erhohung des Zuschusses

Vorbedingung für die Au8zahlung der Zuschüsse ist die Innehaltung IT Ziffer 3, also die Beschäftigung Evwerbäloser

Kunft und Wissenschaft.

|

| Laut Meldung des „!!, T. B.* aus Kopenhagen hat die | Königlih dänishe Gesellshaft der Wissen- schaften ia ihrer legten Sitz1ng folgende Gelehrte aufgenommen: | In die hi torish-philosophishe Klass: Fr. Andreas, Professor

| an der Unive:fität Göitingen; von Arnim, Professor an der | Universität Frankfurt (Main). Ja die naturwissenschaftlih-mathe- | matishe Klasse: Albert Einstein, Profcssor am Kaiser-

Wilhelm-In stitut in Berlin; Max Plan ck, Professor an der Universität Berlin; E. Wiedemann, Professor an der Universität Erlangen; R. Wil städter, Professoc an der Universität München.

Eine gemeinschaftlißhe Tagung für Denkmalpflege und Heimatscchugz soll in di-sem Jahre, und zwar in Eisenah vom 22. bis 24. September, wieder stattfinden. Es ist die dritte gemeisame Tagung dec beiden großen deutshen Körperschaften, deren Ziele si im Schus deutschen Kulturgutes, deutscher Ueberlieferungen und deutscher Natur begegnen. Hauptgegenstand der Beratung am ersten Tage soll der Seemannschen „Kunsthronik“ zufolge sein: Die Stellung des Reichs zu Denkmalpflege und Heimatshuß. (8 handelt sih dabei um die wihtige Frage, inwieweit im Aansbluß an § 150 der Reihs- verfassung unter den veränderten Verhältnissen eine Reihsgeseßgebung für Denkmalpflege und Heimatshuß Play zu greifen hat, ferner um Festseßung des Verhäitnisses von Staat und Kirche zur Denkmal- pfl-ge, um Enteignunasfragen und dergleichen. Ein zweiter wichtiger Gegenstand der Verhandlung wird sein: Gefährdung des deutschen Kunstbesizes und geseglihe Maßnahmen dagegen. Hier handelt es fh um Kritik und Durchsicht des Ausfuhröoerbots vom 11. Dezember 1919, der List-n usw., gegebenenfalls Aufitellung von Richtiinien für das Gefeß, das nach Artikel 7 demnächst erlassen werden muß

Weiter wird verhandelt werden die Frage der Erhaltung und Ver- wendung ehemals fürstliher S{lösser und Gärten mit Nücksicht auj

Denkmalpfl-ege und HeimatsGuß. Der leßte Verhandlungsgegenstand, der bisher feststeht, foll Heimatshuß und Siedlungsfragen sein. Hauptberichter ist der Professor Dr. Fuchs (Tübingen).

Theater und Léufik, Kammerspiele des Deutschen Theaters.

_ Da Frau Thimig. die seingeistige Darstellerin von G oethes „Stella“ am früheren Königlihen Schausptelhause, jeßt deu Netnhardtbühnen angehört, lag der Gedanke nahe, au Goethes Jugendwerk auf eine dieser Bühnen 0 verpflanzen. Es geschah gestern im Kammersptelhaute unter Max NReinhardts persôn- licher Leitung mit \{chönstem Gelingen. In „Stella“ suchte

Frage der Doppelehe abzufinden, die au Dichter unserer Tage in der sowohl humoristish wie ernst behandelten Beschihte vom Grafen von Gleichen beschäftigt hat. Man gab „Stella* gestern in der einen Parallekl- fall zur Gleichen}chen Doppelehe bildenden, niht tragish ausgehenden Urfafsung, welhe das in Gocthes jugendlihem Kopfe entstandene Bild der verzeihenden und entjagenden Liebe eines sroangetegten weiblichen Herzens, ihrer Abfindung mit dem Geschehenen und der Versöhnung mit der Nebenbuhlerin, ganz rein wiedergibt. Die vom Schauspielhause gewählte tere Bearbeitung, die den Stoff den herrshenden bürgerlihen Anschauungen entsprechend ummodelte, foll gelegentlich auch auf der Kammersptielbühne naM- folgen. Im Mittelpunkt der gestrigen E stand, wie im Schausptelhause, die Stella der ¿Frau Thimig. Das Liebensrwerte einer dur Schmerz geläuterten und geadelten Seele leuhtete aus jedem ihrer Worte hervor. Aber auch Agnes Straub {uf als Cäcilie eine durch Zurücthaltung und Feinempfinden ausgezeichnete, besonders auch durch ihre Schlichtheit eindrucksvolle Leistung. Als Fernando, dessen schwacherc Charafter so viel Unheil stiftet, vermied Naul Aslan glücklich die Gefahr, in unmännlihe Wein-rlichkeit zu verfallen und war be-

veröffentlicht werden.

strebt, das Gewinnende im Wesen diefes Mannes so stark wie mögli hervortreten zu lassen. Die Damen Kasten (Luise), Schlegel (Aennchen), Kupfer (Postmcisterin) find von den Fnhabern der kleineren Nollen mit besonderer Anerkennung zu nennen. Shlichte, aber fehr stimmungsvolle Bühneubilder gaben der Handlung den rechten Nahmen. Der Beifall am S@luß war stark und herzlich.

Im Opernhause wird morgen, Donnerstag, „Madame Butiterfly“, mit den Damen von Catopol, Birkenström und den Herren Kichner, Armster, Lücke, Stock, Philipp, Bachmann und E besetzt, aufgeführt, Dirigent ist Dr. Carl Besl. Anfang 6 Li

Im Schauspielhause wird morgen „Der Kronprinz" in bekannter Beseßung wiederholt. Spielleiier ist Dr. Neinhard Bruck. Anfang ss Ußr.

Der Mulikdirektor Adolf Göttmann, der langjährige, verdienstvolle Leiter des Berliner Lonkünstlervereins, hat nah 25jähriger chrenamtliher Tätigkeit den Vorfiß niedergelegt. An seine Stelle ist der Komponist Arnold Ebel getreten

(Fortsezung des Nichtamtlichen in ver Ersien und Zweiten Beilage.)

Theater. Opernhaus, (Unter den Linden.) Donnerstag: 77. Dauer-

bezugsvorstellung. Madame Butterfly. Anfang 6 Uhr. Freitag: Der Barbier vou Sevilla. Anfang 74 Uhr.

Schauspielhaus. (Am Gendarmenmarkt.) Donnerst. : 80. Dauer- bezugsvorstellurg. Friedrich der Große. I. Teil: Der Kroupriuz.

Anfang 64 Uhr. Freitag: Die Räubex. Anfang 6} Uhr.

Familiennachrihten.

Gestorben: Hr. Major a. D. Victor yon Crousaz (Nieder Thal- vem x S Leere oe R von Bernstorff, ged. Jacobs (Sale, Brau Geheime Justizrat Elise Gregor, geb. Felsh (Breslau). Î se Greg

Verantwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr. Tyrol, Charlottenburg, Verantwortlich für den Anzeigenteil: Der Vorsteher der Ges4bäftsstelle Nechnungsrat Vengering in Berlin. | Verlag der Geschäftsstelle (M enger ina) in Berlin.

Druk der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstalt Berlin. Wilhelmstraße 32, /

Acht Beilagen : | (einf{ließlich Börsenbeilage) und Erste, Zweite, Dritte und Vierte Zentral-Handelsregister-Beilage. sowie cine Zusammeustellung der im 1. Vierteljahr 1920 im ¿Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger“ uuter Nv. 2 des öffentlichen Anzeigers durch gerichtliches Aufgebot

behufs Kraftloserklärung aufgerufenen LWertpapiere (S D j y : taats und Kommunalpapiere, Rentenbriefe, Aktien, Anteile

Obligatioueu, Pfandbriefe, Dypothekenzertifikate, Loseu. dal.)

Goethe von einem selbsterlebten Herzenszwiespalt ausgehend, mit der

19 L É f f E

M B.

Amtsi§es. Fortsezung aus dem Haupiblaliz Deutsches Reich. Bekanntmachung,

Die Bielefelder Kaufmannschaft des Einzel- handels E. V. hat beantragt, den zwischen iht, Der Arbeitsgemeinschaft der Angestellten und dem Zentralverband der Angestellten, Ortsgruppe Bielefeld, an Stelle des allgemein verbindlichen Tarif- verirags vom 27. März 1919 abgeschlossenen Tarifver irag vom 5. Dezember 1919 zur Regelung der Geha!ts- und An- stellungsbedingungen der kaufmännischen Angestellten des Einzel- handels gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De;ember 1918 (Reichs-Gesegbl. S. 1456) für den Stadt- und Landkreis Bielefeld für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können 1. Mai 1920 erhoben werden und sind unter I. B. R. 3924 an das

straße 33, zu richten. Berclin, den 7. April 1920.

Der Reich8arheiisminisier. J. A: Dr. Busse.

“a arien amin mrs T Ste Le A Lr E eue T M E

bis zum un Nummer NReich8arbeiisministerium, Berlin, Luisen-

Bekanntmachung.

Der Gewerkschaftsbund kaufmännisher An- gestellten verbände, der Gewerkshaftsbund der An- gestellten und der Zentralverband der Angestellten in Bonn haben beantragt, den zwischen ihnen und dem Acbeitgeberverband für kaufmännische Betriebe E. V. in Bonn am 11. Februar 1920 abgeschlossenen Nachtrag zu dem allgemein verbindlihen Tarifvertrag vom 31. August 1919 zur Regelung der Gehalts- und Anstellungs- bedingungen der kaufmännischen Angestellten im Einzelhandel gemäß §8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reick&;8- Gesegbl. S. 1456) für den Stadtbezirk Bonn gleichfalls für

- allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 30. April 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 3833 an das Reichsarbeitsministcrium, Berlin, Luisen- straße*33, zu ritten. Berlin, den 7. April 1920. Der Reichsarbeiisminifster. I A, Dr, BUs\&

fun ra ew

Bekanntmachung.

Der Deutsche Bauarbeiterverband, Zweigverein Küsirin, hat beantragt, den zwischen ihm und dem Arhbeit- geberverband für das Baugewerbe zu Küstrin am 28. Februar 1920 abgeschlossenen Nachtrag, betreffend Teuerungszuschläae, zu dem allgemein verbindlihen Tarif- vertrag vom 17. April 1919 zur Regelung der Lohn- und Arbeilsbedingungen der gewerblichen Arbeiter im Baugewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs- Geseßbl. S. 1456) für das Tarifgebiet des Tarifvertrags vom 17. April 1919 für allgemein- verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 30: April 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. 1/3616 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen- straße 33, zu richten.

Berlin, den 7. April 1920.

Der Reichsarbeitsminifter. J A Dr. BUss&

BVéelannttmaG una

Der Deutsche Transportarbeiterband, Sig Beclin, hat beantragt, den zwishen dem Deutschen Transportarbeiterverband, Verwaltungsstelle

lansburg, und dem Arbeitgeberverband E. V.

lensburg am 16. Januar 1920 abgeschlossenen Tarif- vertrag ¿zur Regelung der Lohr- und Arbeitsbedingungen für die im Kohlenhandel beschäfiligten Kutscher und Arbeiter an S 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-

eseßbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Flensburg für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 80. April 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 3510 an das RNeichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten. Berlin, den 7. April 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Der Deutsche DTransportarbeiterverband, Sig Berlin, hat beantragt, den zwishen dem Deutschen Transportarbeiterverband, Verwaltungsstelle Flens- burg, und dem Arbeitgeberverband E. V. Flensburg am 20. Januar 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der Kutscher und Arbeiter in Holzhandlungen gemäß 8

der Stadt Flensburg für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 30. April 1920 erhoben werden und sind I. B. R. 3512 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen- ftraße 33, zu richten.

Berlin, den 7. April 1920.

Der Reichsarbeitsminifter. J. A.: Dr. Busse.

raw S Wwy

2 der Verordnung vom | 23. Dezember 1918 (Neichs-Gesegbl. S. 1456) für das Gebiet

unter Nummer |

Erste Veilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger.

den 14 April

0920,

Berlin, Mittwoch,

T

Vekanutmaäacbuna. Der Ortsverband Berlin der Arbeitgeber in den

Tran3port-, Hande ls- Derlin hat beantragt, den zwischen ihm, dem Verein der Fouragehändler Berlins und dem Deutschen Transportarb(iterverband, Ortsverwaltung Berlin, am 13. Februar 1920 abgeschlossenen Nachtrag zu dem all- gemein verbindlihen Tar ifvertrag vom 11. August 1919 zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen für die im Groß Berliner Fouragehandel beschäftigten Kuischer und Ar- beiter gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (RNeichs-Gesegbl. S. 1456) für das Tarifgebiet des Tarif- vertrages vom 11. August 1919 ebenfalls für allgemein ver- bindlih zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 30. April 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 3769 an das Reichsarheitsministerium, Berlin, Luisen- straße 33, zu richten.

Berlin, den 7. April 1920

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Af2E 25 00g r mm

Bekanntmachung.

Der Zentralverein Deutsher Rheder E. V. in Hamburg hat beantragt, die zwischen ihm, dem Zentral- verband der Maschinisten und Heizer sowie Bes rufSgenossen Deutschlands und dem Deutschen Transportarbeiter-Verband, Reichsabteilung Sg8e- leute am 5. März 1920 abgeschlossene Zusaßvereinbarung zu dem allgemein verbindlihen Tarifvertrage vom 27. Ok- tober 1919 zur Regelung der Arbeitsebedingungen für die Be- soßungen der deuishen Seeschlepper und Seeleichter (einschließ- li der Bergungsfahßrzeuge} aemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Gesepbl. S. 1456) für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 30. April 1920 erhoben werden und sind unter Nummer L. B. R. 3547 an das Reichsarbeiisminisierium, Berlin, Luisen- straße 33, zu richten.

Berlin, den 7, April 1920.

Der Reich8arbeitsminifter, J. A.: Dr. BUssae

Bekanntmachung.

Der Verhand der Lithographen, Steindrucker und verwandten Berufe, Mitglied\chaft München, hat be- antragt, die zwischen ihm und dem Süddeutschen Photo- graphenverein E. V. am 2. März 1920 abgeschlossene Ver- einbarung zu dem allgemein verbindlihen Tarifvertrage vom 28. April 1919 zur Regelung der Lohn- vnd Arbeits- bedingungen im Photographiegewerbe gemäß §8 2 ber Ver- ordnung vom 283. Dezember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet der Städte München und Posing für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 30. April 1920 erhoben werden und Ând unter Nummer I. B. R. 4036 an das Reichsarbeitsminisieriura, straße 33, zu richten.

Berlin, den 7. April 1920.

Der Reich3arbeitsministerx. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Der Zentralverband der Angestellten, der Ge- werkshafisbund der Angesiellten, Ortsgruppe Hildesheim, der Bund der tehnishen Angestellten und Beamten, der Deutshe Werkmeisterverband, Bezirksverein Hildesheim, und der Deutichnationale Haudlungsgehilfen-Verband, Ortsgruppe Hildes- heim. haben beantragt, den zwischen ihnen, dem Jn- dustriellen Arbeitgeberverband für Hildesheim und Umgegend und dem Verband der weiblichen Handels- und Büroangestellten, Ortsgruppe Hildes- heim, abgeschlossenen Nacht1 ag vom 183. Februar 1920 zu dem allgemein verbindlihen Tarifvertrag vom 14. Juni 1919 und Nachtrag starifvertrag vom 17. Dezember 1919 zur Regelung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen und technischen Angestellten in der Jn- dustrie gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) für den Stadtbezirk Hildesheim gleichfalls für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 1. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 4135 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen- straße 33, zu richten.

Berlin, den 7. April 1920.

Der Reichs8arbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

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Bekanntmachung.

__ Der Reichsverband land- und Ri A e liher Fah- und Körperschaftsbeamten, Berlin, hat beantragt, den zwischen der Vereinigung der land- und Vrooin, O Y E Arbeitgeberverbände für die

rovinz Sachsen und Anhalt und dem Rei chsver- band Deutscher Gutsbeamten, Bezirksverein Provinz Sachsen und Anhalt, am 18. August 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts- und Anstellungs- bedingungen für die Angestellten in der Land- und Fo stwirt- schaft und ihrer Nebenbetriebe gemäß § 2 der Verordrung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Geseßzbl. S. 1456) für das Gebiet der Provinz Sachsen und des Freistaates Auhalt für allgemein verbindlich zu erklären.

Berlin, Luisen- |

und -Verkehr8gewerben in |

| und der tsge | verbände am. 29. Februar 1920

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Einwendungen gegen diesen Anirag können bis zum 5, Mai 1920 erhoben werden und find unter. Numtner I. B. R. 4124 an das Reichsarbeits ministerium, Berlin, Luifen- straße 33, zu richten. Berlin, den 7. April 1920. Der Neichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Bus se.

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BetauntmacG ung.

Der Zentralausschuß Südlausizer Industrieller und kaufmönnisher Vereinigungen in Zittau i. Sa hat beantragt, im Anschluß an den allgemein verbindlihen Tarifverirag rom 12 Juli 1919 den zwischen ihm, dem Gewerkschaftsbund der Angestellten, dem Gewerk- shaftsbund faufmännischer Angestelltenverbän de Acbeitsgemeinshaft freier Angestellten

abgeschlossenen T arif- vertrag zur Regelung der Gehalts- und Anstellun bedingungen für die fkaufmännishen und tehni}/chea An- gestellten in der Industrie wmd im Großhandel gemäß §8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (NReichs-Gesezh!. S. 1456) für das Gebiet der Amtshauptmannschaften Zittau und Löbau für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesea Antrag können bis 1. Mai 1920 erhoben werden und find unter Nummer I. B. R. 3780 an das Reichsarbeitsminijlecium, Berlin, Luise: straße 33, zu richten.

Berlin, den 9. Apcil 1920.

Der Reichsarbsitsminister.

d Dr. Busse.

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4 4 zum

Bélanuntmachung.

Der Allgemeine Arbeitgeber-Verband für Meißen * und Umgebung E. V., die Arbeits gemeinschaft freier Angestelltenverbände und der Gewerkschaftisbund fausmännischer Angestelltenverbände haben beantragt, die zwischen ihnen am 9. Januar/4. Februar 1920 abgeschlossenen Aenderungen zu dem allgemein verbindlihen Tarifver- trag vom 20. August 1919 zur Regelung der Arbeitsbedin- irgen der kaufmännischen und technischen Angeslellten sämt- icher Betriebe einschließlih des Großhandels, des Fuhrgewerbes, der Zeitungs8betriebe jowie des Kleinhandels ausscchließlih des Baugewerbes gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Gescbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Meißen ebenfalls für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 1. Mai 1920 erhoben werden und find unter Nummer I. B. R. 4192 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen straße 33, zu richien.

Berlin, den 9. April 1920.

Der Reichsarbeitsminifter. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Unter dem 23. März 1920 ifl auf Blait 837 des Tarif« registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Verein der Jndustriellen von Minden und Umgegend dem Bund der technishen Beamten und An- gestellten, Zweigverein Minden, und dem Deutschen Werkmeistec- verband, BVezirîsverein Minden, am 25. August 1919 abge- \hlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der technischen Angestellten und Werk- meister im Bau- und Maschinenfah, Vermessunaswesen, Elektrotechnik und in sonstigen Fabr.kdetrieben, jedoeh mit Aus- nahwe des Baugewe1bes und der Tabaklindustrie, wird gemas S 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs

esegbl. S. 1456) für das Gebiet der Orte Minden-Stadt, Barkhausen, Poria, Ne-:sen und Leteln für allgemein ver- bindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15 Januar 1920. Sie erstreck sih nicht auf Arbeits verträge, für die besondere Fachtarifoerträge in Geltung sind. Falls künftig für einzelne indusirielle Betriebszweige ein be- sonderer Fachtiarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt wird, scheidet er mit dem Beginn der allgemeinen Verb ndlich- keit aus dem Geltungsbereih des allgemeinen Tarifver-

trags aus. Der Reichsarbeitsminifter. J. A: Dr. SihleoLr. Das Tarifregister und die Registeratten können im Reichsarbettss ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161,

während der regelmäßigen Dic “tstunden eingesehen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Larifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriuums verbindlih ist, können bon den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er- stattung der Kosten verlangen. Berlin, den 23. März 1920.

Der MNegisterföhrer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 23. März 1920 ist auf Blait 836 des Tarif- registers eingeiragen worden: -

Das zwi\chen dem Chemnißzer Bezirksverband Deutscher Metallinduftrie er, dem Zentralverband der Angestellien, Orts- gruppe Chemniß, dem Gewerkschaftsbund kaufmännischer An- gestellienverbände, Ortsgruppe Chemniß, und dem Gewerkschafsts- bund der Angestellten, o ol Chemniß, am 7. Dezember 1919 abgeschlossene Tarifabkommen zur Rege- lung der Gehalts- und Ansiellungsbedingungen für die fauf- männischen Ängestel!ten in der Metallindustrie wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs: Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Chemnig und der Vororte Schönau, Neustadt, Siegmar und Harthau für allgemein verbind!ich erkiärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. No-

vember 1919. ; Der Reichsarbeitsminister. J. A. : Dr. Sißtzler,