1920 / 83 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 20 Apr 1920 18:00:01 GMT) scan diff

81. Meldepflicht und Zeitpunkt der Meldung. j

1. Zu melden find alle im Bergbaubetrieb gewonnenen ein- beimischen wie eingeführten Kohlen und die daraus hergestellten Nerkokungs-, Brikeitierungs- oder sonstigen festen Produkte, einschließ- li brennbarer fester Abfallprodukte jeglider Art, sei es, daß fie aus dem Bergwerksbetrieb oder aus anderen Quellen stammen.

9, Brennstoffe dürfen im Juni nur bezogen werden, wenn der gewerbliche Verbraucher bezüglih dieser Brennstoffe den Be- stimmungen der vorliegenden Bekanntmachung im Mai pünktlich nachgekommen ift.

3. Brennstoffe dürfen im Juni an einen meldepflihtigen Verbraucher unmittelbar oder mittelbar nur abgegeben werden, wenn dem Lieferer (Händler) im Mat die ordnungsmäßige Meldekarte für diese Brennstoffe vorgelegen hat.

4. Meldungen über Kohlen verbrauG und -bedarf find in der Zeit vom 1. bis spätestens 5. Mat 1920 erneut zu erstatten.

5. In jedem Monat darf nur eine einzige Meldung erfolgen ; wegen Aushilfslieferungen \. § 3 a!.

8 2, Meldepflichtige Personen.

1. Zur allmonatlihen Meldung verpflichtet find alle gewerblichen Verbraucher (natürlihe und (urllgce Personen), die seit dem 1. April 1919 in mindestens 3 beliebigen Htonaten monatli je 10 & Kohlen usw. verbraucht haben (1 t = 1000 kg = 20 Ztr.) auch wenn sie im Landabjsay bezogen haben oder die von dem Neichs- fommissar für die Kohlenverteilung als meldepflichtig bezeichnet worden sind. Diese Betriebe sind auch meldepflichtig, wenn ibnen die Brennstoffzufuhr gesperrt ist oder wenn sie infolge von Kürzungen oder freiwilliger Einschränkung ihrer Brennstoffzufuhr zurzeit weniger als 10 t monatli verbrauhen. Auch die Betriebe des Reichs, der Bundesstaaten, Kommunen, öfentlih-rechtlichen Körper\chaften und Verbände (s: B. Gasanstalten, Werften, Straßen- hahnen) sind meldepflichtig.

9, Der Meldepflicht unterliegen nicht, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des Verbrauchs :

a) die Staatseisenbahnen;

w die Neichsmarine für ihre Bunkerkohlen;

e) die Heeresbetriebe, soweit der Bedarf durch öIntendanturen a) Schiffsbefißer

beschafft wird; für ihren Bedarf an Bunkerkohle sowie Schiffsraumheizungskoble ;

s) Zechenbesißer, soweit sie selbst ene Kohlen, Koks und Briketts als Deputatkohle und zur ufrechterhaltung ihres Grubenbetriebs (Zechenselbstverbrauh) oder zum Betriebe eigener Kokereten {mit oder ohne Nebenproduktenanlagen) oder Brikettfabriken verwenden (verkoken, brilettieren), wenn diese Werke in unmittelbarem Anschluß an die dem- selben Zechenbesißer gehörige Zechenanlage errichtet find;

H die landwirtschaftlichen Ne "enbetriebe, d. h. jolhe Betriebe, die in wictshaftlihem Zusammenhang mit einem landwirt- schaftlichen Betrieb von dessen Inhaber geführt werden, soweit sie nicht Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Unternehmens sind;

g) Schlachthöfe, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Badeanstalten, Warenhäuser, Ladengeschäste, Krankenhäuser, Strafanstalten und ähnlihe Betriebe, ferner Bäckereien, Schlächtereien, soweit se dem Bedarf der in dem Versorgungsbezirk (Ge- meinde über 10 000 Einwohner oder Kommunalyerband) Renten oder si vorübergehend aufhaltenden Bevölkerung

enen.

3. Ob hiernach ein Verbraucher meldepflichtig ist, bestimmt im Hweifelsfalle zunächst die für den Siß des Betriebes zuständige Zivil- verwaltungsstelle nah § 9, I, 2. Der Reichskommissar für die Koblenverteilung kann über die Meldepfliht abweichend von dieser Bestimmung entscheiden.

8 3. Inhalt der Meldung.

1. Die Angaben haben in Tonnen = 1000 kg zu erfolgen und find unter genauer Adrefsenangabe des Lieferers oder der Weferer nach Art (Steinkohle, Steinkohlenbriketts, Braunkohle, Braunkohlen- briketts, Zechenkoks und Gaskoks), Herkunft nach Gebieten der Amt- lihen Verteilungsstellen, mit der genauen Bezeichnung gemäß § 6

B. Gebiete rechts der Elbe, Sachsen, Ruhrgebiet usw.) und Sorten ett-, Stück-, Shlammkohle bezw. Grob-, Perlkoks usw.) zu trennen. Weiter P zu melden :

a) Transportart der

(siehe Abs. 2),

im Vormonat bezogenen Mengen

b) Bestand am Anfang des Vormonats, o) Zufuhr im Vormonat, d) Bestand zu Beginn des laufenden Monats,

u ® Debet im Vormonat, Bedcaf für den laufenden Monat, g) vorauésihtliher Bedarf für den (siehe Abs, 3), h) Bedarf für den Vormonat,

2. Die Transportart ist in Spalte 39 zu melden dur) die im folgenden in Anführungszeichen angegebenen Abkürzungen, bei Bezug fuhrenweise ab Zehe: „Landab)aß“ ; M R R vom Plaßhändler oder dem Aushelfenden :

„Plaß“; mit der o llbahn ab Zeche: „Bahn“; mit der Klein- oder Straßenbahn : „Kleinbahn“ ; mit der Vollbahn ab Schiff : „Umschlag“; auf der Vollbahn mittels eigener Wagen: „Perdelwagen“; mit dem Schiff bzw. Schisf und Kleinbahn: „Schiff“; dur Ketten-, Seilbahn, Verhindungsgleis und jonstige eigene Transportanlagen unmittelbar ab Grube : _ „Eigentr.“

Stege die Lieferung auf verschiedene Transportarten, so ist dies für die betr. Teilmengen getrennt anzugeben.

3. Als Monatébedarf (Spalte 9 der eta ist anzugeben die an sich zur Fühiung des Betriebs benötigte rennstoffmenge, gleihgültig, ob sie aus dem etwa vorhandenen Bestand oder aus neuen Lieferungen gedeckt werden soll. Etwaige Lieferrükstände dürfen nicht in die Bedarssanmeldung eingestellt werden. Betriebe, die laut amtlicher Verfügung von der Belieferung ganz ausgeschlossen find, haben als Bedarf Null anzugeben; solche, die von der Be- lieferung über eine bestimmte Brenrstoffmenge oder -quote hinaus ausges{lossen sind, haben nur diese als Beda anzumelden.

4. Der Ee ist nit nur auf Grund buchmäßiger Errechnung, sondern tatsächlicher Fesistellung zu melden.

8 3a. Aushilfslieferungen.

1. Wenn Brennstoff im April von einem Lieferer bezogen wurde, der in der Märzmeldekarte als Lieferer dieses Brennstoffs nicht angegeben worden war, so ist diese Lieferung in der Mai- meldekarte rot zu unterstreihen. Besondere Meldekarten für die Aushilfslieferungen sind nicht zulässig,

9. Wenn ein Verbraucher im Vormonat aus Besland oder Zufuhr Brennstoffe abgegeben hat, ohne sie im gleiden Monat urückzuerhalten, so sind die nit zurückerhaltenen Mengen, sofern sie nsgesamt 10 b oder mehr betragen, in den Spalten am Fuß der Karte zu melden. Die Mengen dürfen nicht etwa vorweg abgesegut oder als Verbrauch verrehnet werden. Diese Meldung bezieht sich au auf die Nückgabe entliehener Brennstoffe.

3. Der Emysänger oder Nückempfänger der in § 33? behandelten Keferungen hat diese gemäß § 3a! im Hauptteil der Karte rot unter- strichen zu melden.

& 4. Nachprüfung der Angaben.

Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und Verbrauch an Brennstoffen nah Art, Herkunstsgebiet Si E in solcher

folgenden Monat

und zwar in zwei Ausfertigungen ;

an Stelle der Koblenabteilung der bisherigen Kriegsamtsstelle ge- tretene Zivilverwaltungsstel [ent i stelle, Landeskohblenstelle, Landeswirtschaftsamt usw.), für das

seßte westliche Gebiet siche stac Ziffer 1V, für die Bezieher von Saarkohle siehe § 6, 10;

Brennstoffe zuständige Amtliche Berteilungsstelle (siehe und VILTIL, sowie § 6).

den Gebieten mehrerer l diese Amtlichen Vertetlungsstellen Meldekarten einzusenden ;

pflihtige bei mehreren Lieferern, sondere Meldekarte zu richten. stoffe aus mehreren Herkunftsgebieten,

viel Karten einzureichen, | ( Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer unmittelbar be-

zogenen böhmischen Kohlen sind die Meldekarten nit an den aus- ländischen Lieferer, sondern (soweit es sich um nicht in Bayern ge- legene Betriebe handelt) Ziffer 7) zu senden,

Für Glben Aufschrift an die Amtliche Nerteilungsstelle München 6, 8) zu senden.

Verbrauchern zu senden, haben und böhmische Kohle,

bezogenen sonstigen (nichtböhmischen) Brennstoffe ist die für den Lieferer bestimmte Meldekarte an die „Einfuhrabteilung,

8 b, Meldesi.ellen. )

1. Meldungen sind zu erstatten : 1. an den Neichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin, zuständige,

9. an die für den Betriebsort des Meldepflichtigen

e(Kohlenwirt| haftóstelle,Demobilmahungs, es

Biffer 111, für Freistaat Sachsen siehe

a

3. an die unter Berlifsichtigung der Herkunft der meldepflichtigen

8 5, VI, VIL Bestellt der Meldepflichtige Brennstoffe aus Amtlicher Verteilungsstellen, so find an alle

4. an den Lieferer des Meldepflichtigen. Bestellt der Meslde- so is an jcden Lieferer eine be-

Bestellt er bei einem Lieferer Brenn- P Vat ex E Leferer fo

wie Herkunstsgebiete in Frage kommen.

an den Kohlenausgleih Dresden (siche § 6 und zwar mit der Aufschrift: „Auslandstohle".

Betriebe, die in Bayern liegen, sind diese Meldekarten mit der-

Außerdem ist eine besondere se{ste Mesldekarte mit der Auf\chrift „Auslandskohle“ an den Kohlenausgleich Dresden von denjenigen die nit in Bayern thre Verbrauchóstelle sei es allein oder neben deutscher Kohle,

von etnem deutschen Lieferer beziehen. ; / Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer unmittelbar

Berlin W. 62, Kurfürstenstr. 117", zu senden. 11. Außerdem haben Meldepflichtige, deren Verbrauchs\telle im Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels- und Reedercigesellschaft liegt, eine besondere Meldekarte an den „Kohlenausgleich Vannheim“ (siehe auch § 6, 7a) zu senden, auch wenn sie keine Produkte der Nheinischen Kohlenhandels- und Needereigesell\haft verwenden. Diese besondere, sech#te Meldekarte ist in den Meldekartenheften enthalten, die bet den betreffenden süddeutschen Zivilverroaltungéstelen nah & 5, 1, 2 oder ihren Unterstelen erhältlich find. |

I1L, Meldepflihtige Verbraucher des beseßten Gebiets haben außer den in Ziffer 1 genannten Meldekarten eine 6. Meldekarte an die Amtliche Verteilungsstelle für das besehte westlihe Gebiet, Cöln, Untersahsenhausen §5—7, zu senden, auch wenn fie keine Brenn- stoffe aus dem rheinischen Bezirk verwenden.

1V. Meldevflichtige, deren Verbrauchsstelle im Freistaat Sachsen oder Sachsen-Altenbuxa liegt, haben mit Ausnahme der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke, an Stelle der in § 9, 1, 2 erwähnten einen Meldekarte deren zwei an das für thren Betrieb zuständige Gewerbe- aufsichtsamt zu senden. Die von dem Sächsischen Landeskohlenamt bezw. dur dessen Unterverteilung®stellen ausgegebenen Meldekarten- hefte enthalten dementsprechend 6 Meldekarten. Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke melden dem Landeskohlenamt unmittelbar mit einer

Meldetarte. y. Sämtliche Meldekarten find gas auszufüllen. Auch miliche Verteilungsstellen oder

wenn mehrere Karten an verschiedene Amtliche Be verschiedene Lieferer zu richten sind, müssen sämtliche Karten in allen Teilen genau gleich lauten. Dies bezieht sich au auf die Be- zeiGnung der Sorten und Mengen und die Namen der Lieferer, ebenso auf etwaige beigefügte Bemerkungen.

V1. Für Gaskoks ist die unter Absaß 1, Ziffer 3 genannte, an die Amtliche Verteilungsitelle zu richtende Meldekarte an die Adresse: „Gasfoksabteilung, Berlin W. 62, Wichmannstr. 19", zu senden.

VII. Für Saartohle siehe § 6, 10.

V1III. Für andere als böhmische Auslandskohle ist die unter Absatz 1, Ziffer 3 genannte, an die Amtliche Verteilungsstelle zu richtende Vieldekarte an die „Cinfuhrabteilung Berlin W. 62, Kur- fürstenstr. 117", zu senden.

8 6. Amtliche Verteilungsftellen.

Amtliche Verteilungsstellen sind: 1. Für Steinkohle") \chlesien: i Amtliche Verteilungsstelle für {leise Steinkohle in Berlin W. 8, Unter den Linden 32. U Loe) : Amtliche Verteilungsstelle für Ruhrkohle, Essen, Frau- Bertha-Krupp-Straße 4. 3, Für Steinkohle*) aus dem Aachener Revier: Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Aachener Reviers in Kohlscheid (Bez. Aachen). 4. Für die Braunkohle f) aus dem Gebiet rechts der Elbe mit Ausnahme von sächsisher Braun-

koble7t): ; Amtliche Verteilungsstelle für die Braunkohlenwerke rechts der Elbe in Berlin NW. 7, Unter den Unden 39.

aus Ober- und Nieder-

5. Für die mitteldeutsche Braunkohle P (links der Elbe), mit Ausnahme der unter genannten:

Amtliche Nerteilungsstelle für den mitteldeutschen Braun- fohlenbergbau in Halle a. S., Magdeburger Str. 66. 6. Für Braunkohle f) aus den Freistaaten chsen und Sahsen-Altenburg sowie für böh- he, nach Deutschland (außer Bayern) einge- rte Kohicund für \ächsischeSteinktohle*): Kohlenausgleih Dresden, Dresden-A. 24, Bismarckplaß 1. 7. Für rheinishe Braunkohle ?}): Amtliche Verteilungsstelle für das beseßte westliche Gebiet, Köln, Üntersachsenhausen 9.77) 78. Für Braunkoblef) aus dem Dillgebiet, dem Westerwald und dem Freistaat Hessen: Kohlenausgleih Mannheim, Porkring 27/29, Grdgeschoß. s. Für Stein-*) und Braunkohlef) aus dem rechtsrheinishen Bayern und für böhmische, nach Bayern eingeführte Kohle *f): Amtliche Verteilungss\telle für pen Koblenbergbau im rechts- rheinishen Bayern, Münd1n, Ludwigstraße 16. 9, Für Steinkohle*) des Deisters und seiner C0 R D A N R R 7 Barsinghausen, Ibben- u mo.): mtl-che Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Deisters und sciner Umgebung, Hannover, Brühlstr. 1. 10. Für die Steinlohle*) aus dem Saarrevier, R und der bayerischen Pfalz: blenausgleich Mannheim, Mannheim, Parkring 27/29. 11. Für Gaskotkt s **) siche § 5, VI. 12. Für andere als böhmis@he Auslandsbrennstoffe siehe § 5, VIIL.

8 7. Art der Meldung.

1. Die Meldungen, die mit deutlicher rechtsverbindliher

Namensunterschrift (Firmenunterschrift) des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf amtlichen Maimeldekarten erstattet

A *) Au Briketts, Schlammkohle und Koks. **) Auch Gaskoksgrus, -Lösche und dergleichen Abfallergeuguisse, sowie Koksgrusbriketts.

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Um büren

werden, die feder Meldebflihtige bet der zuständigen Ort3- oder

NBezirkskohlenstelle, beim Fehlen einer solchen bei der zuständigen Kreiswirtschafts\telle, wenn auch diese fehlt, bei der zuständigen pilperwalinn s\telle nah § 5, 1, 2 (im beseßten Gebiet bei der mtlichen Koblenverteilungs telle für das besegte westliche Gebiet, Köln, siehe § 6, 7) gegen eine Gebühr von 0,50 «t für ein Heft zu 5 Karten beziehen kann. Für Bezirke gemäß § 5, 11 und 1IV sind Hefte zu 6 Karten gegen eine Gebühr von 0,60 vorgesehen. Äuch die etwa noch weiter erforderlihen Meldekarten (siehe 8b, T3 und, 8 5, 11, IIT und 9?) sind dort für 0,10 „6 das Stü erhältlich. 2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an oder in verschiedenen Teilen des gleichen Ortes, Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen. 3. Jeder Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommende Verbrauchergruppe Ee der Karte) dur Durchkreuzen kenntlih zu maden. Falls ein Me depflichtiger nah der Art seines gewerb- lihen Betriebes zu mehreren Verbrauchergruppen gehört, ist maß- ebend, zu welcher Verbrauchergruppe der we entlihste Teil seines etriebes gehört. Ist ihm vom Neichskohlenkommissar eine Ver- brauchergruppe angewiesen worden, so hat er diese zu durchkreuzen. Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durchkreuzen.

& §8. Meldung im Falle der Annahmeverweigerung der Meldekarten durch Lieferer.

Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Meldekarte bereit findet, so hat er neben der für den Reichskommissar bestimmten Meldekarte auch die für den Veferer bestimmte dem Neichskommissar in Berlin mit einem Begleitschreiben einzusenden, in dem anzugeben ist, warum die Meldekarte nicht an einen Lieferer weitergegeben wurde und weleher Lieferer vorgeschlagen wird.

§ 9. Weitergabe der Meldungen durch die Lieferer.

1. Jeder Ueferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat in der dazu bestimmten Spalte der Vorderseite der Karte die eigene Firma und die Firma des Vorlieserers einzutragen und die Karte ohne Verzug seinem eigenen Leferer weiterzugeben, his fie zu dem „Hauptlieferer“ gelangt. Haupllieferer ist das liefernde Werk (Zeche, &okaanstalt, Brikettfabrik) oder, wenn und soweit es einem Dritten (Verk aufskartell oder Handelsfirma) den Vertrieb seiner Produktion überlassen hat, dieser Dritte.

2. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte aufge- führten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern bezieht, so gibt er nicht die urschriftliche Meldekarte weiter sondern verteilt deren Inhalt auf so viel neue Meldekarten, wie Vorlieferer in Frage kommen. Letztere hat er an die cene Vorlieferer weiterzugeben. Die Mengen der neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen zusammen nicht ee R vas als die der urshriftlihen Karte. Jede neue Melde- arte hart: |

a. die auf die Karte entfallende Menge,

b. die auf die anderen Karten verteilten Restmengen der ur- \ristlichen Karte mit Nennung der Lieferer und der von jedem bezogenen Einzelmengen und Sorten zu enthalten. Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk „Aufgeteilt“ und dem Namen der aufteilenden Firma zu versehen. Die urschriftliche Karte ist bis zum 1. April 1920 sorgfältig aufzubewahren.

3. Seder Lieferer (Händler), der von einem im Auslande wohnenden Lieferer böhmische Kohlen bezieht, hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern, falls es ch- um Meldekarten handelt, die von in Bayern gelegenen Betrieben herrühren, an die Amtliche Verteilungsstelle München 6, 8), andern- falls an den Kohlenausgleich Dresden 6, 6) zu senden. Handelt es fch um andere als böhmische Auslandsbrennstoffe, so sind die Karten an die „Einfuhrabteilung, Berlin W. 62, L M 117“, zu senden. Die Karten für solche ausländischen Lieferungen jind mit der Aufschrift „Auslandskohle“ 8 versehen. :

4. Bezieher von amerikanischer Kohle haben den Bezug dieses Brennstoffes nur auf den Vieldekarten zu vermerken, die dem Reichs- fommifsar für die Kohlenverteilung eingereiht werden.

§ 10. Unzulässigkeit von Doppelmeldungen. x E derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern find verboten.

§11. Ausnahmebestimmungen (Aushilfslieferung).

1. Abgabe und Bezug von Brennstoffen außerhalb der ordnungs- mäßigen Monatsmeldekarte 1, 1 und 2) bedürfen der Anweisung oder der Genehmigung derjenigen Amtlichen Verteilungsstelle (siche § 6), aus deren Bezirk dieser Bezu olgen soll. Gegen die Entscheidung der Amtlichen Verteilungsstelle ist Berufung an den Reichskommissar zulässig. Die Genehmigung wird nur ausnahmsweise beim Vor- liegen eines besonders wichtigen Grundes erteilt.

ür die Abgabe und den Bezug von Brennstoffen, welche für das Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenhandel8- und L m. b. H. (Koblenkontor Péannheim) bestimmt sind, tritt hinsichtli der gemäß Absatz 1 erforderlichen nweisung oder Genehmigung für Rukhrkohle an die Stelle der Amtlichen Verteilungsstelle in Essen der Kohlenausgleich Mannheim.

Auf § 3 a, 1 (leßter Saß) und § 10 wird hingewiesen.

9. Nushilfslieferungen zwishen zwei Verbrauhern sowie Aus- bilfslieferungen eines M eS aus Mengen, die bereits bei ihm greifbar sind, an einen Verbraucher find au zulässig, wenn neben dem Einverständnis der Parteien die Genehmigung der Zivilver- waltungsstelle nah § 9, I, 2 vorliegt. Sollen zu solchen Aushilfs- e Cisenbahnwagen benußt werden, so bedarf die Lieferung außerdem der Genehmigung der zuständigen Amtlichen Verteilungs- stelle (siehe § 6).

3, Ein Hauptlieferer 9, 1) darf ausnahmsweise beim Vorliegen eines wihtigen Grundes anstatt durch den Händler, welcher in der dem Hauptlieferer gemäß § 9, 1 zugegangenen Meldekarte verzeichnet ist, ducch einen anderen Händler Uesern. *) Auf leßteren findet in diesem Falle die Bestimmung, daß ihm die ordnungsmäßige Melde- farte vorgelegen baben muß 1, 1 und 2), keine Anwendung. Gs genügt die einschlägige Mitteilung des Hauptlieferers.

4. Die nachträgliche Meldung der gemäß Ziffer 2 und 3 statt findenden Lieferungen ist in § 3 a geregelt. s & 12. Anfragen und Anträge. Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, an den Reichskommissar für die Kohleuverteilung, Berlin, zu richten.

§ 13. Verwendung von gewerblichen Kohlen für Unvéte Fee: Y y

Es ist verboten, bezogen fin die für den Betrieb eines gewerb-

verschiedenen Orten so müssen für jeden

lichen Nerbrauchers bezogen sind, ohne Genehmigung des Reichs- fommissars in den Handel zu bringen oder für Hausbrandzwecke ab- zugeben oder zu verwenden. Siehe jedoch § 3a,

S 14.

Berbraucher, die nicht der Meldepflicht unterli d Ein-

reihen von Mtelbetcrien nicht berett R O E E 8 15. Stuafen.

1, Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nah § 7 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Park oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß § 5 Abj. 2 der

Verordnung des Bundesrats vom 12. Zuli 1917 mit Geldstrafe bis

zu 3000 Vêark bestraft. : 2. Neben der Strafe kann im S des vorsäßlichen Pes

handelns auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die

+4) Auch Briketts, Naßpreßsteine und Grudekoks, s 5, IIL,

Weise Buch zu führen, daß ein Vergleih der Buchungen mit den Beständen Teterzeit möglich ist. glei Bg

_ +PŸ Wegen der Meldepflicht in den besehten Gebieten vergl.

*) Eine Abänd b i i Giineins N ena g ga Veferungdziehungen soll dur diese

die Zuwiderhandkung hören oder nicht.

& 16. Wirkung unterlassener Meldung.

Ein Meldepflicitiger, der seiner Meldepflißt niht oder nicht | e oder unvollständige Angaben mat, S 15 zu gewärtigen, daß er von der

fristgerecht genügt oder falsch n neben der Bestrafung gemäß elieferung ausges{lossen wird. 8 17. Inkrafttreten Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai y i : i 1920 i Ñ Berlin, 6. April 1920. E

Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. I Vi: Neil

Bekanntmachung.

Das unterzeichnete Ministerium hat am 15. d De S T p aae S it, H verzinsliche uldverschreib a A R Gan von 2 OER A tüden zu , 2000, 1000, 5 / in den Verkehr zu bringen. S Stuttgart, den 15. April 1920.

Ministerium des Innern. Heymann.

ta E

Genehmigungsurkunde.

Auf Grund des 8 795 des Vürgerlichen Geseßbuchs und ! Ausführungsgesezes zum Bürger- |

le U O hessischen

ichen Gesegbuh vom 17. Juli 1899 wird hiermi |

L Fe Genehmigung zür e 4 Da Sade

e Ma U

Leinen v auf den Jnhaber nebst den zugehörigen 4500 000 46

in Worten „Vier Millionen, Fünfhunderttausend Mark“

erteilt, um die Mittel zum Ausb A An Elektrizitätswerks, des Gaswerts is E Betriebe (des

der Stempel- und Druckkosten zu beschaffen Die Schuldverschreibungen sind mit jährlich 4 vom Hundert,

fällig in halbjährigen Raten am 1. April und 1. Oktober jeden |

ahres, zu verzinsen. ilgungsplan durch Rückkauf oder Verlosung vom

der Der Stadt bleibt das Recht vorbehalten,

oder die ganze Anleihe auf einmal zurükzuzahl Vorstehende Genehmigung wird vo b 1 lid

Dritter erteilt, Die Befriedigung der Abbe ie "Sit,

verschreibungen wird vom Staat nicht gewährleistet.

Darmstadt, den 8. April 1920. Hessisches Gesamtministerium. Ulrich,

pt SD

Bekanntmachung. Die am 22. Januar 1920 angeordnete Schließung des in Gera, Wi S R L a ebdve O 46, wird mit Wirkung vom Gera, den 8. April 1920. - Der Stadtrat. Polizeiamt. Dr. Trautner.

Beklauntmacbung,

Auf Grund der Bundesratsverordnun g vom 23.

1915, betr. Fernhaltung unzuverlässiger gde Pn e (NGBl. S. 603), in Verbindung mit Ziffer 1 der Ausführungs- perordnung vom Gesamtministerium vom 12. Oktober 1915 wird C dem Bäckermeister Lorenz Landgraf inRofit

a./A. der Handel mit Mebl und Backwaren aller Ari ne A ae E unmittelbare Beteiligung an

n Handel wegen Unzuverlä z f Handelsbetrieb bis auf weiteres Un H Ee S S E Altenburg, den 13. April 1920.

Landratsamt. J. A.: Kluge.

Se d Bekanntmachung.

er ndlerin Emilie Pavline verw. Miersf

geb. Thierbac, in Döbeln ist d rw. LererssG,

Ünzuverlässigkeit U E S mit Milch wegen Döbeln, am 8. April 1920.

Der Stadtrat. Stadtrat Dr. Uh l tig.

M L ú Del P lui

erdinand Kurz, Inhaber der geheimen Zigarr Ferdinand Kurz, Hamburg, Rellingerstraße 3, R U des § 10 der Bekanntmachung über Rohtabak vom 10. Oktober 1916 der Betrieb einer Zigarrenfabrik untersagt. |

Hamburg, den 13. April 1920.

Die Deputation für Handel, Schiffahrt und Ger N M eres S

Preußen,

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Der Gewerbeassessor Goeldner in Berlin N. is zum L 0A d X vab Cla veriali 4D mi der Röbwali der Gewerbeinspektion dortselbst beauftragt worden. A

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Die Preußische Staatsregierung hat den bisherigen Kreis tierarzt Dr. L ange zum Regierungs- und Leterinärrat ernannt. Jhm ist die Stelle des Regierungs- und Veterinärrats bei der Regierung in Schneidemühl übertragen worden.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten. adt Im Ministerium der öffentlichen Arbeiten sind ernannt

zum Geheimen Regierungsrat und vortragenden Rat der Oberregierungsrat Ernst Meyer, früher Mitglied der General-

bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge-

abe von Schuld- ;

Wasserwerks ; Behebung der Wohnungsnot und zur De&ung de :

Die Anleihe ist nach dem festgesezten f 1930 ab mit 11/7 vom Hundert des Kapitals ate A

H pitals unter Zu : Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen 2 ilen : von dem gen j g ab auch eine verstärkte Tilgung duireien 10 luf |

reigeshäfts desFleishermeisters Nichard |

7 zum Eisenbahndirektor: die Geheimen j gut j : Gehe expedierendeti | Culerars O Dee leren Eiseubalndirektoren j ert und Trampedach und der Gebeim f i E 4 me ! nungsrat Crusius, G A 0 j zum Geheimen expedierenden Sekretär und K i ‘imen expediere ì alkulator: | der Eisenbahnbetriebskonirolleur Düerkop, die Eisenbahn rechnungsrevisoren Hinze und Westphal, « die Eisenbahn- obersekretäre P E Gaudcke, Kopp, Lübke E Des, Thiers, Venth, Walbad und enborg und die Eisenbahnsekretä F! 1 Reckel und Spieker, A M E L „E Geheimen Revisor: der Eisenbahnbetiriebsmaschinen- E os I Neumann, der technishe Eisenbahn- echnungsrevisor Marschner und der technishe Ei sekretär Lückenhaus, M à _gum Geheimen Kangleisekretär: die Eisenbahnasfistenten } Dergmann und Uieccht und die Eisenbahnkanzlisten Otto | Herrmann, Koniny und Paul Schmidt.

mis axs L

Bekanntmachung, betr Maschinen-, Werkstätten-, Verkehrs-

Abnahmeämtern.

Le Am T April d. D. sind in der Einrichtung und dem Stande er Eisenbahn-Maschinen , Werkstätten-, Verkehrs- und Ab- f nahmeämter folgende Aenderungen eingetreten: :

8 A

und

S ; S

Maschinenä mter.

L Neu errichtet ifft:

im Virektionsbezirk Berlin ein Maschinenamt i i irelronSenrt VDerlin ein Maschinenamt in Berlin mit de Bezeichnung Maschinenamt Berlin 6; var as

im Direktionsbezirk Cassel ein Mass ; Bt l ireTtionsbezir® Cassel ein Maschinenamt in Göttingen mit der

Bezeichnung Maschinenamt Göttingen 2 und sf : I ß Ma inenamt Göttingen 2 und ein Maschinenamt in Mete 08 (Dez. Gasse), dem in Göttingen bereits lichen Ja inenamti it die Begeichnung Maschinenamt Götti 1 bei»

gelegt worden; A R E Qa, A Fr im Virektionsbezirk? Cöln ein Maschinenamt in M.-Gladbach: T A E A y

im Direktionsbezir? Essen ein Masi L t Á

/TTELLLDNEDERT en ein Mecscbinenamt N T Tt E }

N [inenamt in Dortmund mit der Bezeichnung Maschinenamt Dortmund 3; e

A R I S E S R 1E

# m Taroflionghozt M. 1 : ; j um Direktionsbezirk Magdeburg ein Maschinenamt in Aschersleben: rrofibt rmahoair Vittnd. Mt fr Lg y im Dirvektionsbezirk Münster (Westf.) ein Maschinenamt in Rheine j B. Werfkstättienämter. A Neu erribtet ift: J m Direktionsbezirk Altona ein Werkstätten in Glü j zirt Altona ein Werkstättenamt in Gh t (bei j Umwandlung der Nebemverkstätte Glückstadt in A J stätte) sowie ein Wertstatitenamt bei der Haupiwerkstätte Neu- jy münsier mit der Bezeichnung Werkstättenamt Neumünster c: ÿ M T Berlin ein Werkstättenamt mit der Bezeichnung E x 3 (bei Umwandlung der Nebemwerk\tätte Berlin Lehrter A nhof 9 eine Dauptwerkstätte) sowie ein Werkstättenamt bei e E Grunewald mit der Bezeichnung Werkstätten- t Grunewald e (V bêamt für Sofomotivuntersudi ‘ein L : T ur Bz N LOTIOITDUN TETT U ung 1 E Werkstättenamt bei der Hu oe Grunewald mit A Be- eichnung Werkstättenamt Grunewald d (Versuchsamt für Brems- O und ein Werkstättenamt bei der Hauptwerkstätte f sdam mit der Bezeichnung Werkstättenamt Potsdam e (Ver- uhsamt für Wageneinrichtungen); im Direktionsbezirk Breslau ein Werkstättenamt bei der Hauptwerk. e DEGO (Vberschlesten) mit der Bezeichnung Werk stättenamt Í E , im Direktionsbezirk Cassel ei ätt Î 4 E C n Werkftätienan Den Cassel mit der ! C ei dar

C A I A

( ; ihnung Werkstättenamt Ca} E 4 S

vertstättenamt bei der Hauptwerfstätte Göttingen mit der Be-

picmung Werkstättenamt Göttingen b und ein Werkstättenamt bei

Hauptwerkstätte für Wagen am Bahnhof Paderborn Nord mit der Bezeichnung Werkstättenamt Paderbora 2b; das bei der Haupt- werkstätte Göttingen bereits bestehende Werkstättenamt hat die Se aao ¿E LNREG Göttingen a erhalten, da3 bei der

iwerthtaie sür Wagen am Bahnhof Paderborn Nord bereits stehende, bisher mit Paderborn b L anldbaele Werkstättenamt die Bezeichnung Werkstättenamt Paderborn 2 à und das bei der Haupt» t A a A Paderborn bestehende Sher mit Paderborn a bezeichne Werktstiä ; di ctetdmuke Werkstättenamt Tbee L: R E

im Direktionsbezink Cöln ein Werkstättenamt bei der £ Ï

ülih mit der Bezeiclmung Werk stättenamt Cat L A T TE aupiwerkstätie Jülich bereits bestehende Werk stättenamt hat die

L Rug Werkstättenamt Jülich à erhale;

m Divektionsbezirk Elberfeld ein Werkstättenamt bei der Haupt- werkstätte Arnsberg (Westf.) mit der Bezeichnung Werkstät nao Arnsberg (Westf.) b und ein Werkstättenamt bei der Hauptwerk-

ätte Ciegen mit der Bezeichnung Werkstättenamt Siegen b; das i der Hauptwerk stätte Arnsberg (Westf.) bereits bestehende Werk stättenamt hat die Bezeilmung Werkstättenamt Arnsberg (Westf.) a und das bei der Hauptwerkstätte Siegen bereits bestehende Werk-

| ec t die Bezeichnung Werkstättenamt Siegen a erhalten;

im Direktionsbezirk Essen ein Werkstättenamt bei der Hauptwer stätte Dortmund mit der Bezeichnung Tertätlenam Du T ein Werkstätlenamt bei der Hauptwerkstätte Mülheim (Ruhr)- Speldorf mit der Bezeichnung Werklstättenamt Mülheim (Rubede Speldorf b, ein Werkstättenamt bei der Hauptwerkstätte Rekling- hausen mit der Bezeichnung Werkslätienamt Reklinghausen b ein

Werkstättenamt bei der Hauptwerkstätte Wedau mit der Bezeichnung

Werks\tättenamt Wedau b und ein Werkstättenamt bei der Haupt-

werkstätte Witten mit der Bezeichnung Werkstättenamt Witten d;

die bei der Hauptwerkstäite Dortmund bereits bestehenden, bisher

mit Dortmund 1 a, 1b und 2 bezeichneten Werkstättenämter haben die Bezeichnung Werkstättenamt Dortmund a, Werkstättenamt

Dortmund, b und Werkstättenamt Dortmund o erhalten, die

bei den Hauptwerkstätlen Mülheim (Nuhr)-Shpeldorf, Reckling-

hausen und Wedau bereits bestehenden Werk\stättenämter die Be- ihnung Werkstättenamt Mülheim (Nuhr)-Speldorf a, Werk-

stittenamt Necklinchausen à und Werkstättenamt Wedau a, und

die bei der Hauptwerkstätte Witten bereits bestehenden, bisher V Ran Ma G9 f fgeichnol E E die Bezeich- aung Werkstättenam itten a, Werkstättenam ì Werkstättenamt Witten e; R E

im Direktionsbezirk Frankfurt (Main) ein Werkstättenamt bei der g Adl e Nied mit der Bezeichnung Werkstättenamt

ed b; das bei der Hauptwerkstätte Nied bereits bestehende G abten hat die Bezeichnung Werkstättenamt Nied a erhalten;

im Direktionsbezirk Hannover ein Werkstättenamt bei der Ha werk stätte Leinhaufen mit der Begeichnung O Diätleent G

: hausen e (Versucléamt für Werlstätteneinrihtungen usw.);

im Direktionsbezirk? Kattowiß ein Werksstättenamt bei der Haupb- werk stätte Oppeln mit der Bezeichnung Werksstättenamt Oppeln b; das bei der Hauptwerkftätte Oppeln bereits bestehende Werkstätten- amt hat die Bezeichnung Werkstättenamt Oppeln a erhalten;

im Direlltionsbezirk Stettin ein Werlsstättenamt bei der Hauptwer]| stätte Stargard (Pom.) mit der Begeichnung Lie Planen

Stargard (Pom.) a sowie ein Werlsstättenamt in Stolp i

Umwandlung der Nebenwerkstätte Stolp in eine Hauptwe ätte;

die bei der Hauptwerkstätie Stargard (Pom.) bereits beste nden,

bisher mit Stargard (Pom.) a und b bezeichneten WVerksstättenämter

effend Aenderungen bei den Eisenbahn- |

ï C. VerkehrELämter. A, Neu errichtet ist: ium Direktiomsbezirk Berlin ein Verkehrsamt mit der Begzei : V ezeichnun Verlbehr8amt Berlin 5. S D. Abnahmeämter. Neuerrichtetfind: îm Geschäfisbereidhe des Eisenbahnzentralamts ein Abnahmeamt in Berlin mit der Bezeichnung Abnahmeamt Berlin 2 und ein Ab- nahmeamt in Dortmund mit der Bezeichnung Abnahmeamt Dort- mund 2; den in Berlin und Dortmund bereits bestehenden Abnahme- ämtern i} die Bezeichnung Abnahmeamt Berlin 1 und Abnahmeamt Dortmund 1 beigelegt worden.

Verlegt

L Cifenbahnz

ift :

ontrala 2 eniralamis

im Geschäftsbereihe des Gleiwiß nah Breslau.

Berlin, den 15. April 1920.

Der Minister der öffentlichen Arbeiten. J. V Boden steïn:

das Abnahmeamt

Ministerium für V Der Kreisassistenzart Dr

Kreisarzt ernauni worden. ss

olkswohlfahrt. Maaß in Hamborn ist zum

Ministérium für Wifsens@Gaft, KUtst und Volksbildung.

eine Haupúiwerk- |

ui E praftische Arzt L Franz Schönenberger in a „ist zum außerordentlichen Professor in der medizinischen | Fakultät der Friedrich Wilhelms-Universität zu Berlin ernannt

| worden.

Ml I

Békanuntmasbuns

Meine Anordnung vom 20. September 1919 Nr. 8929 dur die dem Uhrmacher und Händler Paul Albring E der Handel mit Lebensmitteln und Begenständen des täglichen Bedarfs untersagt worden ist, h ebe ih hiermit wieder auf.

Dortmund, den 14, April 1929.

Der Landrat. J. V.: Frhr. von Puttkamer.

BekauntmaPhuüng. i Dem Bruno Müller, Restaurateur, geboren am 2. Dezember 1890 in Simmenau, Kreis Kreuzburg, wohnhaft in Fran furt a. M., Börsenplaß 9, Geshäfislokal: Börsendtele, Börsenplas 9, wird hierdurh der Handel mit Gegenständen des täglihen Bedarfs, insbesondere Nahrungsmitteln aller Art, jowie jegliche mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an einem solchen Handel wieder gestattet.

Frankfurt a. M., den 12. April 1920. Der Polizeipräsident. J. V.: Hammater.

Îe Hitze

G Bekanntmachung. as am 2. Oktober 1919 gegen den Shlachtermeist O Ne O L EO Springe von mir ie e e andels mit Gegenständen des wird hiermit Mh eboben. E f Ie: AREE Springe, den 16. April 1920.

Der Landrat. von Laer.

A Bekanntmachung.

rund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlä Personen vom Handel vom 2. September 1915 ( GBl. ry habe ih der Shankwirtin JrmaSeeger, Charlotten- bur fe Kantstraße 145 b. Wendt, Inhaberin der Weinstube Berlin Krauseni\traße 14, durch Verfügung vom heutigen Tage den Hand el mit Gegenfltänden des täglicen Bedarfs wegen Un- zuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Berlin, den 12. April 1920.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. F. V.: Dr. Weiß.

Bekanntmachung

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuv E onen vom Handel vom 23. September 1915 ( GBL Siber habe ich dem Lokalinhaber Kurt Richter, Choarlotten- burg, Kantstraße 100, und dem Künstler Waldemar Bartel, Charlotteaburg, Ansbacherstraße 37 (S(ankwirt- {aft „Kokoloris-Diele“, Kurfürstenstraße 30), durh Ver- fügung i e Z0ge a Han Les mi z Gegenständen en edarf}s wege uy

diesen Handel3betrieb antersa L E E Berlin O. 27, den 14. April 1920.

Dex Polizeipräsident. Abteilung W. S. V.: Hoerle,

BekanntmackGung.

Auf Grund der Bundesratsverorbnunçc vom 23. September 19 betr. die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (ROBL S. 603), haben wir dem Bädcker Karl Wilke in Dort- mund, Bornstraße 122, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit LebensmiWeln aller Art sowie mit sonstigen Gegenständen des täglihen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diefen Handelsbetrieb unter- sagt. Die Untersagung wirkt für das Neichsgebiet. Die Kosten der amtlichen Bekanntmachung dieser Verfügung Uk Reichsanzeiger und amtlichen Kreisblatt find von dem Betroffenen zu tragen. Dortmund, den 14. April 1920.

Wucherstelle der Polizeiverwaltung. J. A.: Sch wars

P rAP- mae A

Bekanntmachung. i

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. tember

betreffend die Fernbaltung unguverläfsiger Bien vom M

(NGBl. S. 603), haben wir dem Bädcker Heinrich Wage-

mann in Dortmund Pu 5, durch Verfügung vom tigen Tage den Haude mit Lebeusmitteln aller

rt sowie mit a atn Gegenständen des täg-

lihen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen

Handelsbetrieb untersagt. Die Untersagung wirkt das N

a A s A nee e N L Yerslauna

nzeiger m amtlichen troffenen zu tragen. n E

Dortmunkt, den 14. April 1920. Wudcherstelle der Polizeiverwaltung. J. A.: Schwargz.

(Fortseßung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

direktion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen, ;

haben die Bezeichnung Werkstättenamt Sb Merkstättenamt Stargard Mix) a A A (Pom.) b und