1920 / 83 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 20 Apr 1920 18:00:01 GMT) scan diff

Bekanntmachung. f

Unter dem 8. April 1920 ist auf Blatt 274 lfd. Nr. 2 u. Bl. 892 des Tarifcegisters eingetragen worden: L

Der zwischen dem Verein der Kaufmannschaft von Slar- gard i. Pomm., dem Gewerkschaftshund koufmännischer Ange- stelltenverbände, Ortsausschuß Stargard i. Pomm., und dem Ge- wertschafisbund der Angestellten, Ortsverband Stargard i. Pomm., am 19. Januar 1920 obgeschlofene Tarifvertraa zur Regelung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen Angestellten aller Geschästszweige einschl. der Kolonial- und Materialwarengeschäfte wird gemäß §2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reich8-Gesezbl. S. 1456) für das Gebiet der Stodt Stargard i. Pomm. für allgemein verbindlich ex1- klärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Januar 1920. Mit dem gleichen Zeilpunkt tritt die allae- meine Verbindlichkei1 des Tarifvertrags vom 21. Juti 1919 außer Kraft. Sie erstreckt sich nicht auf Ärbeitsverträge, für die be- sondere Fachtaiifvertiäge in Gelivng sind. Falls künftig für einen Gewerbezweig ein besonbecec Fachtarifoerirag für allgemein verbindlih exrfiärt wird, scheidet er mit dem Beginn der al- gemeinen Verbindlichkeit aus dem Geltungsbereich des allge- meinen Tarifoertrags aus.

Dex Reichsurheitsrniniftec. J, N: Dk. Sihlér.

Das Tarifregister und die RNegisierakten können im Reichsarbetts- ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, währeud der regelmäßigen Diensistunden eingesehen werden, L

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sür die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Larifvertrags gegen Erítattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 8. April 1920.

Der Negisterführer. Pfeiffer.

Beftannimaqqung.

Unter dem 9. April 1920 ist auf Blait 251 lfd. Nr. 2 und 903 des Larifregisters eingetragen worden: E

Der zwischen dem Schußverband Berliner Kartonfabri- kanten E. V. und dem Verband der Buchbinder und Papier- verarbeiter Deutschlands, Zahlstelle Berlin, am 12. Jannar 1920 abgeschlossene Nachirag zu dem allgemein verbinolichen Tar ifvertrag vom 2, Mai 1919 nebsi Nachtrag vom 21. Of- tober 1919 für die gewerblichen Arbeiter in der Post- und Glacekartonnagenbranhe wird für denselben Berufskreis im Gebiete des Zweckverhandes Groß Berlin aemäß § 2 der Ver- ordnung vom 23. Dezember 1918 (Neichs-Geseßbl. S. 1456) ebenfalls sür allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 16. Januar 1920.

Der Neichßarbeitsminijter.

X. A.: Dr, Sigzler.

Das Tarifregister und die Registerakten könnea im Reichsarbeits- ministerium, Beriin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden, e

Krbeitgeber und Arbeitnehmer, sür die der Tarifsverirag infolge der Erklärung des Reichsarbeitöministeriums verbindlih isl, können von den Vertragsparteien etnen Abdruck des Tarifvertrags gegen Gr- stattung der Kosten verlangen.

Berlin, dea 9. April 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 9. April 1920 ist auf Blait 275 lfd. Nr. 2 und 906 des Tarifregisters eingetragen worden :

Der zwischen den Veriragsparteien des allgemein verbind- lihen Tarifvertrags vom 283. August 1919 für die Arbeit- nehmer im Lastfuhrgewerbe in Berlin und Vororten am 28. No- vember 1919 geg ne Nachtrag wird sür den gleichen Berufskreis gemäß § 2 der Veroronunç vom 23. Dezemver 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet der Orts- und Gemeindebeziuke Berlin, Schöneberg, Charlottenburg, Neukölln, Brig, Lichtenberg, Friedrichsfelde, Karlshorfst, Wilmerédorf, Halensee, Stegliß, Friedenau, Schmargendorf, Lanlwiß, Süd- ende, Tempelhof, Mariendorf, Treptow, St'alau, Oberschöne-

weide, Niedershöneweide, Johannis1ha!, Tegel, Plôpensee, MWaidmannslust, Reinickeudorf, Weißensee Pankow, Heiners-

dorf, Hohenschönhausen, Nieder\hönhausen, Wilhelmsberg, Groß Lichterfelde, Hermsdorf, Glienicke und Wittenau für allgemein verbindlih erkläri. Die allgemeine Verhindlichkeit beginnt mit dem 1. November 1919. Von diesem Zeitpunkte ab er- streckt sih die allgemeine Verbindlichkeit des Tarifvertrags vom 23. August 1919 auf dus vorgenannte Tarifgebiet. Für die Betriebe der Fuhrunternehmer für Lebensmittel der Zeniral- marfthalle begiant die allgemeine Verbindlichkeit des Nachtrags mit dem 17. Januar 1920. Dex Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sißler.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Neichsachetts- ministerium, Berlin NW, 6, Luisenstraße , 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 9. April 1920. Der Registerführer. Pfeiffer.

T avid

Bekanntmachung.

Unter dem 9. April 1920 is auf Blatt 168 lfd. Nr. 3 und 904 des Tarifregislers eingetragen worden:

Die zwischen dem Deutschen Transportarbeiterve:band, Bezirk Groß Berlin, und dem Verein der Glasreinigungs- Jastitute von Berlin und Umgegend am 1. Februar 1920 ab- abgeschlossene Vereinbarung zu dem allgemein verbindlichen S Lira vom 15. Oktober 1919 für die in den Reinigungsbeirieben täiigen Fenster- und Messingpußer wird a denselben Berufskreis gemäß § 2 der Verordnung vom

Dezember 1918 (Neichs-Gesepbi. S. 1456) im Gebiet des Zweoerbandes Groß Berlin ebenfalls für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemèine Verbindlichkeit beginnt mit dem

26. Januar 1920. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. S igler.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits8-

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Veichsarbeitsminifieriums verbindlih ist, könne von den Vertragsparteien cinen Abdruck des Larisvertrags gegen Er- stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 9. April 1920. Der Registerführer. Pfeiffer.

Bektauntmachuasg. Untec dem 9. April 1920 is auf Blatt 458 lfd. Nr. 2 j des Tarisrégisters, betreffend den ErgänzuüungSverirag von 97. November 1919 zu dem allgemein verbindlichen Tarif- vertrage vem 18./24. Juli 1919 für die kaufmännischen An- estellten itn Großhandel und in der Industrie im Gebiete der Stadt Regensburg und eingemeindeten Vororte eingeiragen worden: E

Die am 27. November 1919 von den bisherigen Vertrags- parteien abgeschlossene Ergänzung zu dem für allgemein ver- bindlih erflärten Tarisvertrage vom 18/24. Juit 1919 wird für denselben Verufsfieis und das gleiche Tarifgebiet mit Wirkung vom 1. Dezember 1919 füc allgemein verbindlich erflärt, : f L

Dex Reichsarbeitsminijier. J, A.: Sitgtler.

Das Tarifregister und die Registeralten könnea im Reichs» arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden einge]|chen werden. |

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Larisvertrag infolge der Grélärung des Reid:sarbeitsminiiteriuums verbindlch) ist, Tônnea von den Vertragsparteien einen Abdruck des LTarifvertrags gegen Erstattung der Kosten veriangen.

Berlin, den 9. April 1920.

Dex PNegisterführer.

Dei er.

Bekanntmachung. Unter bem 9. April 1920 ist auf Blatt 540 1D, Dev: 2 und Blatt 909 des Lorifregisters eingetragen worden:

handelsbeiriebe Rathenows und O ut dem N: bund foufmänniscer Angestellienverbände, Wrisgruppe Nathenow, Ii a Gewerfschafi8bund der Angestellten, Orts- gruppe Rathenow, am 4. Noven ber 1919 abgeschlossene Zusaß- vertrag zu dem allgemein verbindlichen Tarisvertrag vom 17. Juni 1919 zur Regeluno der Gehalts- und Anstellungs- bedingunaea der kaufmännischen ee A v omr und im Großhandel wird gemäß § 2 der Verordnung y9 23, Sue 1918 (Reich2-Gesegbl. S. 1456) für die Orte Rathenow, Neue Schleuse, Rhinow, Semlin, Göttlin, _Milow und Mögelin gleichfalls für allgemein verbindlich erflärt, Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Dezember 1919, Sie erstreckt sich nicht auf Arbeitsverträge, für die besondere Fachtarifoeriräge in Geitung sind. Falls fünflig für einen Großhandels- oder Jubusiriezweig ein besonderer Fachtarif- vertraa für allgemein verbindlich erklärt wird, scheidet ec mit dem Beginn der allgemeinen Verbindlichkeit aus dem Geltungs- berei des allgemeinen Tarisverirages aus. Der Reichsarbeitsminister. F, A. Dr. Sipler.

cegisler und die Registerakten können im Neichs-

reetiftintsieiame Berlin NW. 6, Luiferstraße 33/34, Zimmer 161,

d der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. e und Vebeltnebwer, für die der Tarifvertrag infolge

Erklä Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können E S Mertrcgflecteltn cinen Abdruck des Larifvertrags gegen Crstaitung der Kosten verlangen.

Berlin, den 9. April 1920.

Dex Registerführer.

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Belanuuimachung.

Unter dem 9. April 1920 is auf Blatt 908 des Tarif-

iers eingeiragen worden: / ea ies dem Arbeitgeberverbaud für den Groß- handel im Lande Braunschweig E. V. und dem Deutschen Transportarbeiter-:Verband, Ortéverwaliuug Braunschweig, am 42 Oftober 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung dec Lohn- und Arbeitsbedingungen der in Grobßhandlungei be- schäftigten Kutscher, Handelshilssarbeitcr und Arbeiterinnen wird aemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs- Geseubl. S. 1456) für den Stadtbezirk Braunichwein für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Sebruar 1920.

Der Reich8arbeitsminisier. J. A.: Dr. Sißtler.

as Tarifregister und die Registerakten können im Netichs-

eficiiéniaisiea Berlin NW. 6, N 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Diensistunden einge ehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlih i}, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarisvertrags gegen Exitattung der Kosten verlangen.

Bexlin, deu 9. April 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer

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Bekanntmachung.

Unter dem 10. April 1920 ist auf Blati 914 des Tarif-

ers eingetragen worden: V oa Diden dem Deutschen Trausportarbeiterverband, Mitgliedschaft Binnenschifser des Rheins, Siy Duisburg, dem Arbeitgeberverband der Rheinreedereien und dem Arbeitgeber- verband der Hafengebiete Mannheim-Ludwigshafen E. V. am 1. Oktober 1919 abgeschlossene Tarifverirag zur Regelung der Lohn- und Arbeit?bedingungen der Schiffsbemannung der Kheinfahrzeuge mit Ausnahme der Schifföbemannung ' bei der reinen Personenschiffahrt wird mit Ausnahme der Be- stimmung in Abschnitt XVII, Ziffer 1, des Tarifvertrags emäß § 2 der Verordnung vom 28. Dezember 1918 (Reichs- eseybl. S. 1456) für das gesamte Rheinfirom ebiet für all- gemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Januar 1920. Sie erstreckt sih nicht auf

die staatlichen Wasserdaubetriebe. Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Geib.

ifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits8« u ea NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während

Pfeiffer.

Der zwischea der Tarifgemeinschait der Fabrif- und Groß- |

eitge Arbeitnehmer, für die der Tartfvertrag infolge der Sebeiineder 9 tettin verbindlich ist, können von den Wertragsparteien einen Abdruck des Tarisvertrags gegen r- statiung der Kosten verlangen. Berlin, dea 10. April 1920. Der Registerführer. Pfeiffer.

Nichtamtliches, (Fortsegung aus dem Hauptblatt.) Deutsche Nationalversammlung. 165. Sigung vom 19. April 1920, Nachmittags 1 Uhr. (Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger.)“)

Zur dritten Lesung steht die Vorlage, betreffend die

Gruündschule und die Aufhebung der Vorschulen.

n der Generaldiskussion bemerîtt

Ag. D. Mumm (D. Nat.): Der Gedanke der Grundschule für

alle Schichten unseres Volkes 1 durhaus zu begrüßen, in weiten

Teilen unseres Vaterlandes besteht für die ersten Schuljahre son

längst die allgemeine Volkësbule. Dieser Gedanke sollte sih üverall

durcsezen. Im Siegerlande hat, wie ih weiß, das brüderlihe „Du,

das in den ersten Schuljahren zwischen den Söhnen aller Klassen

herrschte, fih das ganze Leben hindurh erhalten, und darin liegt

ein nit zu unterschäßendes Moment sozialer Versöhnung. Anderer-

seits haben wir alle Veranlassung, in dritter Lesung auf cinige Ver- änderungen der Vorlage, wie sie sich aus ven bisherigen Beratungen ergeben haben, zu drängen. Zunächst müssen wir besonderes Gewicht darauf legen, daß in den unteren Klassen der Grund|chulen der Neli- gionsunterriht als ordentliher Unterricht erteilt wird. Wir be- antragen daher, die Bestimmung anzufügen: „Jn allen Grundschulen ist, soweit sie niht weltliche, bekenntnisfreie Schulen sind, Neligions- unterriht als ordentliches Lebrfad gemäß Art. 149 der Verfassung des Deutschen Reiches zu erteilen.“ Sovann wollen wir die Rechte der Vorschullehre: erhalten wissen. Wir wollen vermeiden, daß die Lehrer „auch gegen ihren Willen“ an andere Schulen versezt werden dürfen. Wir böantragen, zu sagen, daß entbehrlich werdende Bor- scullehrer und -lehrerinnen, „soweit niht ein besonderes Recht ent« qegensteht“, au gegen ihren Willen ohne Entschädigung in ihren Gehaltsansprüchen an öffentlihe Volksschulen oder an mittlere und höhere Lehranstalten verseßt werden fönnen. Schließlich erachten wir in der Möalichkeit, den Kindern Privatunterricht geden zu lassen, ein Naturrecht und ein Elternrecht, das noch dem Staatsreht vorangehen muß. Wir beantragen deshalb, zu sagen, daß dieser Privatunterriht an Stelle des Besuchs der Grundschule nur ausnahmsweise zugelassen werden darf, und hinzuzufügen: „Gründe des Gewissens sind anzu- erkennen.“ Die äußerste Linke will den Schulzwang, daß alle Kinder in die öffentlihe Schule geshickt werden; das führt aber zu ciner Ueberspannung, die für unser Volksleben {ädlich is. Es handelt ih jeßt nicht mehr nur um die Kinder der Wohlhabenden, sondern jeder soll das, was er erarbeitet hat, auch für den Privatunterricht jeiner Kinder ausgeben dürfen. In der zweiten lh ist bes{lossen, daß nur „in besonderen Fällen ausnahmsweise“ Privatunterricht zu- zulassen ift. Es genügt doch die Bestimmung, p er nur „ausnahmé- weise" zugelassen ist. Wir wollen also die Worte „in besonderen Fällen“ streichen und dann noch die Gewissensflausel hinzufügen, daß „Gründe des Gewissens anzuerkennen sind“. Diesen Grundsaß müssen wir feststellen, damit er auch bei trgendeinem Wandel in der E, r ng bestehen bleibt. Sließlih nehme ih an, daß alle die Volks- iu en, die nicht als Grundshule ausgebaut werden können, nit unter dieses Geseh fallen jollen. Wir wollen bei diesem Geseß dem Gedanken sozialer Sershinung Nechnung tragen, überspannen Sie aber. den Bogen nit. (Beifall rechts.)

Abg. Bruckhoff (Dem.): Der erste Antrag Mumm enthält nur, was schon in der Verfassung steht. Die beiden anderen Anträge sind schon in der Ko : worden, wir werden au heute zu feinem anderen Ergebnis Fommen, und ich bitte im Namen dec Kommission, die Anträge abzulehnen.

i e Dr. Zöp hel (Dem.): Jch widerspreche der Auffassung, daß

eine folhe Formel in das Gesez aufgenommen wird, Gründe des Gewissens anzuerkennen sind. Wenn solche Gründe vorliegen, muß dies in dem besonderen Fall ausnahmsweise beachtet werden. Es soll jeder Vater mögli sein Kind in die allgemeine Schule shiden. Wenn wir den Privatunterriht möglichst allgemein be- seitigen wollen, dürfen wir eir solhes Loh nit in das Geseß hinein» bringen. Es handelt sih nicht mehr um den Unterschied der Wöhl- habenheit, der Staat. kann in Anspruch nehmen, dal ohne Rücksicht auf die Wohlhabenheit jeder sein Kind in die allgemeine Sule Sar „Ausnahméêweife heißt, n nur eine Ausnahme bestehen oll, und „in besonderen Fällen“ heißt, daß die Ausnahme nicht all- gemein gelten soll, sondern eben nur in besonderen Fällen.

Reichsminister des Innern Ko ch: Meine Damen und Herren! Ich möchte Sie bitten, die Anträge, die der Hecr Abgeordnete Vêumm zur dritten Æsung eingebracht hat, ablehnen zu wollen.

Was zunächst die Frage angeht, ob es erforderli ist, ausdrüdlich im Geseß festzulegen, daß in den Grundschulen, soweit sie niht welt- lihe Schulen sind, Religionsunterriht als ordentliches Lehrfah zu erteilea ist, so ist eine solhe Festlegung mit Rücksicht auf die Be- stimmungen der Verfassung völlig überflüssig. (Zustimmung bei den Deutschen Demokraten.) Jch erkläre ausdrüdcklic, daß dasjenige, was in diesem Antrage steht, bereits durh die Verfassung gewährleistet ist (sehr richtig! bei den Sozialdemokraten und bei den Deutschen Demo- fraten), und man würde der Bedeutung unsever Verfassung einen sehr \{ledten Dienst erweisen, wenn man Bestimmungen der Verfassung noch wieder in die einzelnen Reichsgeseße aufzunehmen in jedem Falle für erforderlich hielte. Ja, es könnte in einem anderen Falle, wo eine solhe Bestimmung der Reichsverfassung nicht ausdrüdklih wieder aufgenommen wird, unter Umständen sogar geschlossen werden, daß die betreffende Bestimmung in diesem Falle niht Geltung haben foll. (Zustimmung links.)

Fh bitte also dringend, auch im Interesse einer Ordnung und Reinlichkeit unserer Gesche, solche Selbstverständlichkeiten nicht noch- mals wieder in die Gesetze hineinzubringen.

Der Herr Abgeordnete Mumm hat sich nun bei dieser Gelogen- hoit über die verschicdonen Erörterungen verbreitet, die si in cingelnen Ländern über den Neligionsunterrict ergeben haben. Jh crkenne unumwunden an, daß in dieser Zwischenzeit, bevor die neue Reichs schulgesepgebung auêgebaut ist, Meimungsverschiedenheiten über die Auslegung der Verfassung möglich sind, und daß namentlich mit Rüd- sicht darauf, daß die Gesetzgebung bis zum Erlaß eines Nei bs\chul- gesetzes auf verschiedenen Gebieten des Schulwesens für die Länder ge- sperrt ist, sid S@wierigkeiten ergeben fönnen. Wir vom Reichs- mimisterium des Innern haben in jedem einzelnen Falle unparteiis und mit heißem Bemühen versucht, diese Schwierigkeiten in Ver- handlungen mit ben &äindern aus der Welt zu bringen, und wir werden das auch in Zukunft tum. J bim mir bei diesen Fragen meiner Pflicht durchaus bewußt, ein unparteiischer und objektiver Auäleger der Ver-

eten n E

ministerium, Bexlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

dex regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

laut wiedergegeben werden.

mmission und im Plenum eingehend erörtert

P

fassung zu fein, und werde niemals meine Hand dazu bieten, daß die | über die Befriedigung der Gebäude des Reichstags und Land-

Verfassung in der Zwischenzeit etwa von dex einen oder anderen Seite in einem parteilischen Cinn gehandhabi rwoidd. Jh werde auch wetier- hin dafür Sorge tvagen, daß die durch die Verfassung gewährleistete mitilere Linie nit verlassen wird. Hier bei Erledigung des Grund- fcullgesezes auf die Fragen näher einzugehen, liegt Feine Veran- lassung vor.

Was nun den zweiten Antbvag angeht, fo bezieht er sich darauf, daß den Lehrern, die n Vorschullen tbätig sind, ausdrütlih gewährleistet werden soll, daß sie nicht verfezt werden Fönnen, wenn thnen ein be- sonderes Necht zur Seùte steht. Jch freue mich der Erkenntnis, die in diesem Antrage liegt, daß der Antrag, wie er in zweiter Lesung vor derselben Seite eingebracht war, völlig unhaltbar war. Nach dem An- bvage zweiter LÆfung hätten auch Lhver, die wah ihven bestehoentben Nochten ohme weiteres versetzt werdem können, nachträglich durch dieses Geseh das Necht bekommen, sich nidit versehen zu lassen.

Aber aucch der Antrag, wie er jeßt vorliegt, ersheint mir nicht annehmbar. Er geht wiederum von der von mir bereits in der zweiten Lesung bekämpften falshen Vorausseßung aus, als ob ein Lehrer, dem ehwa eine Stadt in seine Anstellungsurkunde hineingeschrieben hat, daß er an einer Vorschule angestellt fei, nicht verseht rverden könnte. Jh habe bereits im der zweiten Lesung hervorgehoben und wiederhole das hiermit ausdrüdlich, daß ein solher Lehrer nach der bestehenden Geseha gebung zwar von feiner Anstellungsbehörde, von der Stadt, nicht ver- seßt werden durfte, daß aber der pveußisde Staat und um den handelt es sich ja in diefer Frage in erster Linie sich immer das Mecht vorbehalten hat, jeden hrer wie jeden andern Beamten zu verseßen, wenn keine Sthanälerung seiner Einkünfte damit verbunden war. Wenn Sie also eine solche Bestimmung hineinsck{reiben, würden Sie, da ein solches besonderes Recht gar nicht besteht, in Wirklichkeit

den betreffenden Lehrern auch dieses Recht in keiner Weise gewähr- |

leisten. Sie würden aber in diesen Kreisen Beunruhigung urd Unklar- heit hervorrufen. Wenn Sie eine klare Gesetzgebung wollen, dürfen Sie micht den Anschein erwedlen, als wenn dic Whrer durch eine solche Bestimmung Rechte erhalten, die es in Wirklichkeit überhaupt nicht gibt, Praktish aber würde es bedeuten, daß eine solhe Bestimmung eine große Anzahl arbeitsfähiger Glemente von der Betätigung im öffentlichen Dienste einfach befreite, während wir in einem Deutschland leben, das darauf angewiesen ist, daß jeder, der arbeiten ann, auch tat- sächlich arbeitet. Jch bitte also, auch diese Beftimmung abzulehnen.

Was {ließlich den dritten Antrag anbetrifft, so bin ih der Meinung, daß die Fassung, wie sie im Gesehe vorgesehen ist, allen be- rechtigben Anforderungen entspricht. (Sehr richtig! bei den Soz.) Wer soll denn entscheiden, ob Gewissensbedenken vorliegen? Das wird auch in dem Antrag des Herrn Abgeordneten Mumm nicht klar=- gestellt. Jch bin der Meinung und betrachte es als meine Aufgabe, darüber zu wachen, daß eine wirkliche Schmälerung der Gewissensfreihett in feiner deutschen Schule statifindet. (Sehr gut! bei den Deutschen Demokraten.) Das ist der Gesichtspunkt, auf den es ankommen muß und der durchzuführen ist. Gr wird am besten durchgeführt, wenn wir uns alle daran gewöhnen, Duldsamkeit an die Spiße aller unserer Tendenzen zu sehen. Ih hoffe, daß unsere deutsche Lehrerschaft, 1ch hoffe, daß unsere gesamte deutsche Bevölkerung zu einer solchen Duld- samkeit gelangt und daß eine solche Bestimmung, die wir an und für fih für selbstverständlich halten, einer besonderen Aufnahme in das Geseß nit bedarf. (Beifall bei den deutschen Demolraten und den Segialdemokraten.)

Abg, Dr. Runkel (D. V.): Bis jeßt ist auch der preußische Minister nit in der Ne, Queen einen Lehrer von der staatlichen Vorschule an ein städtisches Gymnasium zu verseßen, wenn die Ge- meinde sih weigerte, ihn aufzunehmen. Jn der - Verfassung steht, daß wohllerworbene Rechte nicht verleßt werden dürfen. Ft das ein Grundsaß oder ein Nechtssaß? Jst es ein Grundjaß, dann kann der Lehrer sich niht darauf berufen.

Reichsminister des Jnnern, L o ch : Meine Damen und Herren! Der Herr Borredner hat an mich zu appellieren versucht, indem er sagte, ob es denn nun erwünscht sei, daß sich eine Stadt einen Lehrer aufdrängen lassen müsse, der nicht allgemein beliebt sei und bisher an einer staatlichen Schule untorrichtet habe. Jch mache darauf aufmerksam, daß durh den Antrag des Herrn Abgeordneten Mumm diese Müög- lichfeit in feiner Weise ausgeschlossen wird, denn der Antrag gibt nicht eiwa der Stadt das Neocht, zu erklären, daß sie den betreffenden Lehrer nit haben will fondern ste gibt dem eingelnen Lehrer das Recht, seinerseits zu erklären, daß er feine Lust habe, werter zu unteruicten. (Sehr gut bei den Mehrheitsparteien.) Von dieser Erklärung kann ollso genau so gut ein guter wie ein {leckchter Vehrer Gebrauch maden, und gerade das ist es, was wir an diesem Antrag bemängekn. (Zustimmung.) Was im übrigen das Verhältnis zwischen Staat und Stadt angeht, so ist es niht Sache des Reichsgeseßes, diese Frage endgültig zu regeln, sondern es ist eine Sache des preußischen Gesehes und der preußischen Verwaltung, zu entscheiden, in weldem Umfange und in welchen Fällen sie etwa staatliche Lehrer an städtische Schulen versetzen wollen. Der einzelne Lehrer jedenfalls hat kein Recht darauf, daß die Reichégesezgebung es verhindert, daß er von einer staatlichen an eine städtische oder von einer städtischen an eine staatlihe Schule versetzt werde. Es liegt, wie mir scheint, bei unseven heutigen Ver- hältnissen kein Grund dafür vor, einem Lehver ein solches Recht zu geben. Die Zeiten sind doch wohl übemvunden, wo der Kommunal- dienst als etrvas Geringeres galt als der Staatsdienst, sondern wir wollen daran festhalten, daß jeder öffentliche Dienst gleichwertig ift.

Die Anträge Mumm zu den 88 1 und 3 werden abgelehnt.

„De. Kol 6] . Nat.) betont nochmals die shweren a T die R fi 8 rh, zweiter Lesung bezüglich der Wahvung des Elternrechtes auftauchen läßt. Hier spielten zarteste Erwägungen mit herein. Es wäre nicht ul den Bogen zu über- spannen. Auf dem Gebiete der Schule müßten wir baldigst zur Ruhe und Ordnung konimea.

Der Antrag Mumm zu § 4 wird gegen die Stimmen der Deutschnationalen und des Zentrums abgelehnt; 8 4 bleibt unverändert in der Fassung der zweiten Lesung, Das Gesetz im ganzen wird darauf gegen die Stimmen der meisten Deutschnationalen endgültig angenommen.

Der Gesezentwurf über die Versorgung der Militär- personen und ihrer Hinterbliebenen bei Dienstbeschädigungen {Neichsversorgungsgeseß) und der inzwischen verteilte Gesetz- entwurf über die Kriegsbeschädigten werden ohne Erörterung einem besonderen Ausschuß überwiesen.

Nächste Sizung Dienstag, 1 Uhr: Anfragen, Jnter- pellationen über Eupen, Malmedy und den Durchgangs- verkehr nah Ostpreußen durch polaisches Gebiet, Gesezentwurf

1 1 D Î as j ags,

| Post-, Telegraphen- und Fernsprehgebühren.

über Verlegung von Patenten, über die Aenderung der

Schluß nach 414 Uhr.

Varlamentarcische Itachriciten.

Der deutschen Nationalversammlung ‘ist der Ent- wurf eines Geseßzes über die Kosten der sozialen

Kriegsbeschädigten- und Kriegshinierbliebenenfürs- |

sorge nebst Begründung zur Beschlußfassung zugegangen.

Der preußischen Landesversammlung is der Entwurf eines Gesetzes über die Bestellung von Mitgliedern des Reichsrats durch Provinzialver- wal iungzen vorgelegi worden. Die Wahlen der Reichsrais- mitglieder follen danach in den einzelnen Provinzen durch die Provinzialausschüfse, in Posen und Westpreußen durch die noch dr v S Reichsausschüsse, in Berlin durch den Magistrat erfolgen. J stellvertretendes Mitolied zu wählen. Gewählt werden können alle Staatsbürger, die seit drei Jahren in der Provinz wohnen und vas 35. Lebensjahr erreicht haben.

Ferner ist der Landesversammlung der Entwurf eines

Gesezes, betreffend die öffentlihe Krüppelfürsorge, nebst Begründung zugegangen.

Großbritannien und Frlanv.

_Jm Unterhause führie der Finanzminister Chamber- lain in seiner Begründung des Staatshaushalt3- planes dem „Neutershen Büro“ zufolge aus :

Auf Srund der gegenwärtigen Besteuerung würden die Ein- nahmen für das nächste Jahr auf 1341 650 060 Pfund geschäßt, denen Ausgaben von scähungsweise 1177 452000 Pfund gegenüber- ständen. Da der auf der Grundlage der bisherigen Steuern erzielte Ueberschuß von über 164 000 000 Pfund ungenügend sei, müsse er an das Land den Appell richten, durch eine energi]che Kraftan)pannung den Kredit Englands zu verbessern und die zukünftige Lage zu erleichtern. Zu diesem Zwecke \chlage exr eine Er- höhung des Briefportos auf 2 Pence und die Festseßung des Mindestpreises für Telegramme auf 1 Shilling vor. Die Be- stimmung der Postgebühren nah dem Auslande würde von den Ergeb- nissen der Madrider Konfecenz abhängen. Durch eine Steuer auf Spirituosen müsse der Preis auf 12 Sh. 6 Pence für die Flasche er- höht werden, die Biersteuer auf 30 Sh. för das Faß und der Preis für die Konsumenten um 1 Penny für die Pinte. Die Abgabe auf Wein würde verdoppelt und außerdem dur eine besondere v0 prozentige O E für Schaumwein vermehrt werden. Auch für Importztgarren sei unter Beibehaltung des Vorzugsrabatts für die Dominten und Judien eine Wertzuschlagésteuer vorgesehen. Ver- \chiedene Stempelabgaben müßten erhöht werden. Die Ciabeutiftenr bleibe unverändert. Im Hinblick auf die anormalen Zustäude in der Industrie werde die Steuer auf die übermäßigen Gewinne bet- behalten und auf 60 9%/ erhöht werden. Außerdem sollen die Ge- winne von Gefelishaften etner neuen Stener von 1 Shilling für das

fund „dex Korporationssteuer“ unterworfen werden, die in Ver- indung mit der Steuer auf übermäßige Gewinne behandelt werden und später an ihre Stelle treten solle. Diese neuen Staatseinuahmen würden im ganzen Finanzjahr 198 230 000 und im laufenden Finanz- jahr 76 650 000 Pfund Sterling ecgeben. Die Ge!amteinnahmen würden sich also auf 1418 309000 Pfund für das Zabr erböhen, von deen 234 000 000 Pfund zur Verminderung der Schuld im laufenden Jahre verbliebea. '

ctalien,

Der Oberste Rat der Friedeuskonferenz in San Remo hat geftern beschiossen, die Delegation der türkischen Regierung auf den 10. Mai zur Entgegennahme des Vertrags- iextes zu rann und den Entwurf einer Aniczo1tnote auf die Note des Präsidenten Wilson in der türkischen Frage fowie die finanziellen Klauseln des leerer ags geprüft, um {ließli noch über die furdestanische Frage zu verhandeln. Die „Daily Mail“ meldet, der Marscha Rad habe einen Bericht ausgearbeitet, nah dem eine Arraee von 300 000 Mann noiwendig sei, um übe verirazs zu wachen.

Polen.

Am 16. und 17. April fandea nach einer Meldung der „Agence Havas“ in Warschau Besprechungen zwischen dem Ita dem Sisenbahuminister, dem Posiminifier, General HaVler und Sir RNeginald Tower über das deutschs- polnishe Abkommen statt. Ferner wurde die Frage der Verteilung des deutshen Staatäguts zwischen Polen und Donzig erörtert, von der der Bau eines großen Hafens ab- hängig ist. Da die Mächte hierüber keine Entscheidung ge- troffen haben, wurde beschlossea, daß die polnische Regierung in Paris Schritte zwecks rascher Eatscheidung tun soll Sir Reginald Tower teilt obiger Quelle zufolge die Ansicht der

polnischen Regierung, daß Danzig ein wichtiger Hafen afer (7 werden müsse, mndcst L anbelsha en, dann Kriegs- afen. (?) Polen wird die Ver}orgung Danzigs bis zur Ernte übernehmen.

Tschecho-Slowakei. :

Bei den gestrigen Parlameniswahlen waren bis zum Abend in 146 Wahlkceisen, in denen 220 Abgeordnete gzu wäßlen sind, 153 Abgeordnete gewähli. 67 Mandate blieben unbesezt. Es erhielten von den deutshen Parteien die Christlich- sozialen 4, der Bund der Landwirte 6, Sozialdemokraten 23, deutsh-demokratische Freiheitspartei 2 und die deutsche Wahl- gemeinschaft 8, insgesamt 43 Stimmen. Von den tschechischen Porteien erhielten die Nationaldemokraten 12, Nationals- sozialdemokraten 17, Sozialdemokraten 44, Ägrarier 21, Ge- werbetreibende 1, Vollspartei 14 und Modracekpartei 1, ing gesamt 110 Mandate.

Gstland,

Die estuishe Regierung hat nach einer Mel der „Berlingske Tidende“ von der Nationalversammlung Vollmacht erhalten, die zur Aufnahme Estilands in den Völker- bund nôtigen Schritte zu tun. Die Frage der Anerkennung der Unabhängigkeit Estlands wird auf der Konferenz von San Remo verhandelt werden,

Norwegen,

Nach Mitteilung des Generalsekretariats des Völkerbundes hat die norwegische E, einen Gesegentwurf einge- reichi, durch den ein Kredit oon 132 000 Kronen verlangti wird als Anteil Norwegens an den Verwaltunaskosten des Völkerbundes bis zum 31, März 1920. Die Regierung

Jeder Provolnzialausschuß hat ein Mitglied und ein |

Huff Ba ; | r die Ausführung des türkischen Friedeng- und zwar am Anfang und Schluß eines Zeitraums von

; wirb bas Völkerbundsekreiariat benachrichtigen, daß nach ihrer * Ansicht die Generalversammlung des VPölkerbundes die Kredite | beschließen müsse. Der Völkerbund hat Norwegen eingeladen, zur nächsten Konferenz in Brüssel drei Vertreter zu schien.

Amerika.

Einer Meldung des „Wolffshen Telegraphenbüros“ zu- folge hat Mexiko die Regierung der Vereinigten Staaten um | Erlaubnis gebeten, Truppen auf der mexikanischen Zentral | linie nach El Paso, von dort dur mexikanisches Gebiet nah

! Douglas in Arizóna und dann an die Grenze des Staates

eUr a.

| Sonora zu bringen, um dessen Hauptstadt von Norden anzu- | greifen. Der einzige andere Angriffspunkt kaun leiht dur ¡ eine feine Truppenmacht M werden. Aus dem Haupt- quartier der neuen Republik Sonora wird gemeldet, daß 5000 Mann der Streitmacht voa Sonora unter General Angeles Culiacan, die Hauptstadt von Sinaloa, genommen | haben. Truppen von Sonora rüden gegen die Küste von | Mazatlau vor.

Statistik und Volkswirtschaft. Urbeitssirettigteittn. In einer gestern Abend in Wien abgehaltenen Versammlung der Südbahnbediensteten erklärte sh, wie „W. T. B.“ meldei, der weitaus gcößte Teil der Aeu und Arbeiter zur fofortigen Wiederaufnahme der Arbeit bereit. In A m- stetten und in St. Pôlten wurde beshlossen, morgen, Mitt

woh, früh die Arveit wider aufzunehmen, so daß der gesamte Verkehr auf der Westbahnstirecke es sihert ersheint. Cin Aufruf der öôsterretchi- shen sozialdemokratischen Arbeiterparlei und der Gewertshaftstkommission der Gewerk- schaft der isenbahner gibt

bekannt, dey die sjüdslawischzen Eisenbahner O amt ortes na

Oesterreich dur(lassen und nur eine kleine Gruppe Gisenbahner in Wien und den nächsten Stationen s dem Beschluß der Mehrheit, den Gisenbahnerausstand abzubrehen, niht fügen wolle. Da es in | den nächsten Tagen in Wien und allen österreichischen J! dustrieorten an Brot fehlen würde, wenn diese Gruppe ihren Willen durcch- | sept, werden die Lebensmittelzüge unter Bewachung nach Wien geleitet werden, Die Arbeiter werden aufgefordert, diese notwendige Maßnahme zu unterstüßen und auf die noch aus- ständige Eisenbahnergruppe etnzuwirken, die Lebensmittelversorgung

nicht zu gefährden.

Der Landesverband der belgischen Staats- | beamten hat, wie „W. T. B.“ aus Brüssel erfährt, grund- i säulih beschlossen, als Kundgebnng gegen das Elend beschlossen, | am 1. Mai den Dienst auf 24 Stunden einzustellen.

D zufolge hat der Eisenbahnminister den 1. Mai zum Feiertag

mm

Nach einer vom „W. T. B.“ übermittelten drahtlosen Meldung des „Nieuwe Courant“ aus New York vom 18. April wurde die Hoffnung auf etne sofortige Beilegung des Eisenbahner- | ausstands gegen Mittag aufgegeben, da naŸ einer Zusammenkunft der Streikleiter mitgeteilt wurde, daß diese außer den ursprünglichen

noch weitere Forderungen erhoben haben. ie Verkehrslage auf

den östlichen Bahnen hat fich in der Zwischenzeit noch etwas gebessert, Literatur.

Die efteverung des Vermögenszuwachses.

Von Dr. erbert Shachian, Rechtsanwalt in Berlin.

212 Sein. Verlag von Franz Vahlen, Berlin. Geh. 12 #4. Der Gedanke, daß derjenige Vermögenszuwahs, der nit aus Ein- kommen hervorgeht, nicht das Produkt einer regelmäßigen Wirt- schaftstätigkett ift, hat es nahegelegt, solchen Vermögenszuwachs ih Verglei mit dem Einkommen, als hem Produkt \vitematif@èr

Arbeitstätigfkeit, als volkswirt\ aftli in gertngerem Maße erarbettet

ersWeinen zu laffen. So tau§hte die p hei der Zuwachsbesteue- zung zuerst auf als Steuer vom unyerdienten Wertzuwachs. Im deutschen Reichsrecht stellen die Erbschaftssteuer nah dem Reichsge!cß vom 3. Juni 1906 und dite Wertzuwcchssteuer nah dem Reichsgesez ' vom 14. Februar 1911 die ersten Ansäße einer Besteuerung des Vermögenszuwachses dar. Als dann im Jahre 1913 die Frage nah der Deckung des dauernden Mehrbedarfs des Reiches brennend wurde, kam das Besiysteuergesey vom 3. Juli 1913 zustande, das allgemein | den Zuwachs an Vermögen als solchen so, wie er sich ergibt, weng der Bermögensftand einer Person zu zwei bestimmten Penn tn,

ahren verglichen wird, unter Schonung der kleineren Vermögen besteuert. Es verdankt feine Entftebung dem Gedanken an einc fstetige Ent- wicklung der deutschen Wirtschaft. Der Krieg hat jedoch diese Steti feit der Entwiklung unterbrochen 1nd zu Besreuerungsmaßnahmen aefübrt, die auf die wirtshaftlichen Folgen des Krieges eingestellt und mit deren Auswirkung zu endigen bestimmt find. Neben die fich regel- mäßig wiederholende Besteuerung nach dem Besthsieuergeseß trat die CErfafsung der Krieasgewinne nah dem Kriegssteuergeieß vom 21. Junt

1916, deren Besteuerung wiederum an den Vermögenszuwachs an- knüpjte und daneben das Mehreintommen erfaßte. Später folgten das Gesez über eine außerordentliche Kriegsabaabe vom 26. t 1918, das wieder eine Besteuerung des Mehreintommens und außer- dem eine reine Vermögensstener von dem auf den 31. Dezember 1916 festgestellten Vermögen über 100 000 4 vorsiecht, und das Geseg über eine Kriegsabgabe vom Vermögenszuwahs vom 10. September 1919, das seine innere Entwicklung im wesentlichen aus der Praxis des Staatenausschusses (Bundesrats, Reichörats) zum g Härteparagrapben 36) des Kriegssteuergesezes vom 21. Juni 1916 herleitet und den Abschluß der Dlanakaltentenno des Vermögenszuwachses darstellt. In dem vorliegenden Bu das esen und die teuerung des Vermögenszuwachses unter Buer crsiring aut die rechts- und wirtschaftswifsenschaftlihen Grund- begriffe des Steuerrech1s und der Finanzwissenschast sowie unter Hervorhebung der bindungen wit den angrenzenden Rechts- gebieten, insbesondere mit dem Bilanzrecht auf der Grundlage des egenwärtigen Rechts behande!t, die Bestimmungen des Besißsteuer ejezes wie die der ergänzenden späteren Geseye glei eingehend betrachtet. Wer über eine Frage der Besteuerung des Ver- mögenszuwachses Aufschluß sucht, findet in diesem Buche, dessen Be- nußung noch ein autführliches alphabetisches Sachverzeichnis er- leichtert, ceihe Belehrung. Eine Tabelle zur Steuerberechnung nah dem Vermögenszuwachssteuergeseß vom 10. September 1919 gibt ein Bild von der Höhe der die verschiedenen Steuerpflichtigen treffenden Abgaben. Besonders wertvoll ist der Abschnitt über den Härteparagraphen und die amtlich vg ao ov 0: Praxis des taatenaus\chusses S , der zur ung besonderer Härten aa eines

teuerpflihtigen etnzelne außerordentlihe Vermbgensanfälle von der Zuwahssteuer befreien oder cine andere Berechnung des Verimögens- zuwadchses oder des Mehrgewinns, als die der Veranlagung zugrunde liegende, bewilligen kann. ie Nußbarmahung der Vermögens«

na

werden

steuergesezgebung geht über den Zweck des zweiten Kriegssteuergeseßes hinaus, eier ufgabe ist ein legter Teil der Tee in R egenden Buche gewidmet. Die hier vom Verfasser aus den Er-

ebnifsen der xis gezogenen [üsse und gena Vorschl fe bie WARRR N Seis T E Unter dem Litel „Leitfaden zu dem Gesey über

eine Kriegs8abgabe vom Vermögenszuwachs vom 10, September 1919" hat dex Syndikus Dr. Leo Blum

achsbesteuerung für den Ausbau Rei dur Ein- gung der Vermbgendze steuer in das Eee E ies ita:

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