1920 / 84 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 21 Apr 1920 18:00:01 GMT) scan diff

Fagotten, Flöten, Klarinetten, Oboen, englishe Hörner und andere in der Negel aus Holz bergestellte Blastonwerlzeuge, au als solche erkennbare Teile

Da a E s zie A i: S id 942 b Trompeten und andere Blastonwerkzeuge aus Mesfing,

Neusilber, Kupter, Glas, Ton usw., auch als iele

ertennbare Teile davon 5

Spielwerke (Spieldosenwerke) ohne Gehäuse bei einem Neingewichte des Stückes von 500 Gramm oder darunter, und als solhe erkennbare Teile davon, andere mehanis{che Spielwerke, niht unter 943 c fallend, fertige Spieldosen sowie Borrichtungen zur mechanischen Wiedergabe von Tonstüken (P onola, Pianola usw.) und als solche ertenntare Teile da- von; Musiknoten für mechanische Gpielwerke oder für Vorrichtungen zur mechanischen PBiedergabe von „Tonstücken (Musikrollen Notenscheiben)., „- ¿. 10

Aristons, Puorgein. Orchestrions und andere ähnliche mecanishe Spielwerke und als folhe erkennbare E S

Mundharmonikas, au als Kinderspielzeug, au als

_ folche erkennbare Teile davon . .. u

Ziehharmonikas, au als Kinderspielzeug, auch als

«¿0e criennhate Q Da A

zrommeln, Pauken und Tonwerkzeuge, nicht besonders genannt, au als solche erkennbare Teile davon . .

945 Saiten, abgepaßt a A i;

Drahtsaiten, nicht übersponnen, auch poliert, lackiert oder mit unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle überzogen . . , A

D, Kindersptelzeug.

946 Kinderspielzeug aller Art und Teile davon; auch Christ V a r C,

943 c

944 a £44 b 944 c

No 0 o o

Bekanntmachung.

Der Deulsche Transportarbeiter-Verband Bezirk Groß Bex lin, hat beantragt, den zwischen ihm und dem Groß Berliner Arbeitgeberverband des Großhandels am 4. März 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeite bedingungen der gewerblichen Arbeiter und Arbeiterinnen im Drogen-, Chemikalien-, pharmazeutiscen, fosmetishen, Parfümerie-, Spezialitäten-, Mineralöl- und Fett- großhandel gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Neichs-Gesepbl. S. 1456) sür tas Gebiet des wed- verbandes Groß Berlin für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 5. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 4292 an das Neichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen- firaße 383, zu richten.

Berlin, den 14. April 1920.

Der Reichsarbelisminister. J. A.: Dr. Busse.

ree ete

Bekanntmachung.

Die Firma Friedr. Klüting in Jserlohn hat zugleih im Auftrage der Arbeitnehmerverbände beantragt, den zwischen der Arbeitsgemeinschaft der Angestelltenverbände zu JZserlohn, dem Fabri- kantenverein für Jserlohn und Umgegend zu Zser- lohn und bem Arbeitgeberverband für Handels- undo verwandte Betriebe zu Jserlohn am 23. Dezember 1919 abgeschlossenen Nachtrag zu dem verbindlihen, auf Blatt 448 des Tarifreçisters eingetragenen Tarifver trage q Regelung der Gchalts- und Ansiellungsbedingungen der aufmännishen und technischen Angestellten in Handels- und JIndustriebetrieben gemäß §8 2 der Verordnung vom 23. De- zember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. et für das gleiche Tarif- gebiet gleichfalls für allgemein verbindlich zu erftlären.

Einwendungen gegen diesen Anirag fönnen bis zum 10. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 2274 2. Ang. an das Reichsorbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 23, zu richten.

Berlin, den 15. April 19920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse,

Aera r

Bekanntmachung.

Der Arbeitgeberverband des Einzelhandels, Pa Eruoys Lotteriekollekteure, Sig Hamburg, hat eantragt, den zwischen ihm, dem Zentralverband der Handlungasgehilfen, Bezirk Hamburg, Altona und Umgegend, dem Gewerkschaftabund A männischer Angestelltenverbände und dem Gewerk- shaftabund der Angestellten am 23. März 1920 ab- geschlossenen T arifvertrag nebst protokollarischer Festlegung an Stelle des allcemein verbindlichen dig vom 31, Mai 1919 zur Regelung der Gehal/s- und Anstellungs- bedingungen der kaufmännischen Angestellten bei Lotterie- lollekteuren gemäß § 2_ der Verordnung vom 23, Dezember 1918 (Reids-Gejeßbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Hamburg sür allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 5. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 4361 an das Reihgarbeitemizistezium, Berlin, Luisen- straße 33, zu richten.

Berlin, den 15. April 1920,

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

A

Bekanntmachung,

Der Arbeitgeberverband des Einzelhandels, Sig Hambura, hat beantragt, den zwischen ihm und dem entraloerband der Handlungs8gehilfen, Bezirk amburg, am 283. März 1920 “abgeschlossenen Tarifs vertrag an Stelle des allgemein verbindlichen Tarisvertrags vom 28. August. 1919 zur Regelung der .Gehalts- und An- stelungsbedinaungen der laufmännischen Argestellten im E chuh- war’ neinzelhandel gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De- zember 1918 (Reichs-Gesezbl. S. 1456) für das Gebiet der Städte Hariburag, Altoua und Wandsbek jür allgemein ver- bindlich zu erkiären. Einwer dungen oegen diesen Antra 5, Mai 1920 erhoben werden und

kfönnen bis zum ind unter Nummer

I. B. R. 4362 an das Ruichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen straße 88, zu richten. Berlin, den 15. April 1920. Der Reichgarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

BekanntmachummBg.

Die Arbeits gemeinschaft der Arbeitgeber aus Industrie und Handel für den Kreis Cosel: und die Arbeitsgemeinschaft der Coseler Angestellten haben beantragt, den zwischen ihnen abgeschlossenen Nactrag zu demallgemein verbindlihen Tarifvertrag vom 16. Sép- tember 1919 zur Regelung der Gehalts- und Anstellungs- bedingungen der kaufmännischen und tehnishen Angefiellten in Fabrik-, Speditions- und Schiffahrtbetrieben, in Geld- instituten sowie im Groß- und Kleinhandel gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reihs-Gesegbl. S. 1456) 00s Gebiet des Kreises Cosel für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 5. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 4307 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen- straße 33, zu richten.

Berlin, den 15. April 1920.

Der Neichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Der Arbeitgeberverband für das gesamte Bau- gewerbe Wilhelmshaven-Rüstringen und der Zens tralverband der Dachdecker Deutschlands, Verwal- tungsstelle Wilhelmshaven-Rüstringen, haben bean- iragt, an Stelle des Tarifvertrags vom 16. September 1919, dessen Verbindlichkeitserklärung gemäß Bekanntmachung in Nr. 17 des Deutschen Reichsanzeigers vom 21. Januar 1920 beantragt ist, den zwischen ihnen am 830. März 1920 abge- \{lossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen für die gewerblichen Arbeiter im Dach- decergewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 283. Dezember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet der Orte Wilhelmshaven, Rüstringen, Mariensiel, Aitenburg, Schaar, Rüsterfiel undKnyphausersiel für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 4303 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen- straße 33, zu richten. :

Berlin, den 16. April 1920.

Der Neichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Breve enr en

Bekanntmachung.

hat beantragt, den zwischen den landwirtshaftlichen Arbeitgebern in den Gemeinden Balje, Freiburg und Oederquart, die A ckerbau- oder Viehwirtschaft treiben, und dem Deutschen Landarbeiterverband, Kreisgruppe Kehdingen, mit Wirkung vom 1 April 1920 abgesc;lossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbdeitsbevingungen der Landarbeiter gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs - Gesethl. S. 1456) für das Gebiet des Kreises Kehdingen füc allgemein verbindlich zu erflären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer L B. R. 4364 an das Neichsarbeitsministerium, Berlin, Luiscn- straße 38, zu richten.

Berlin, den 16. April 1920.

Der Reichsarbeitsmirister. S Ul: Wr, WUNE,

Bekanntmachung.

Der Jundustrielle Arbeitgeberverband zu Han-

nover, der Verband der Fabrikarbeiter Deutsch-

lands, * Zahlstelle Hannover, und der Deutsche

Transportarbeiterverband, Orts verwaltung Hans

nover, haben beantragt, zu dem allgemein verbind-

lihen Tarifabkom men (Schiedsspruch) vom 7. August 1919

zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der Arbeit-

nehmer in den Dampfwaschanstalten, Plättereien und chemischen

Fürbereien gemäß Z 2 der Verordnung vom 283, Dezember

1918 (Reichs-Gejeßbl. S. 1466) für den Berufskreis des

Tarifablommens vom 7. August 1919 und für das Gebiet der

Städte Hannover und Linden und die Orte Misburg, Langen-

hagen und Nhiem folgende Vereinbarungen für allgemein ver-

bindlich zu erklären:

1) den Nachtrag vom d. Dezember 1919, abgeshlossen zwischen dem Industriellen Arbeitgeberverband zu Hannover und dem S der Fabrikarbeiter Deutschlands, Verwaltungsstelle

annover,

2) das Lohnabkommen vom 19. Februar 1920, abges{hlossen zwischen dern FndustrieUen Arbeitaeberverband zu Sat dem Verband der Fabrikarbeiter Deutschlands, 2 erwaltungs- stelle Hannover, und dem Deutschen Transportarbeiterverband, Verwaltungsstelle Hannover,

3) die Vereinbarungen vom 12. Februar 1920, abgeschic}sen zwischen dem Verein der Metallindustriellen der Provinz Vannover und angrenzenden Gebiete, dem Industriellen Arbeitgeberve1band zu Hannover, dem Deutsd:en Metallarbeiter- verband, Verwaltungsstelle Hannover-Linden, dem Verband der Fabrikarbeiter Deutschlands, Verwaltungsstelle Hannover, dem Chr'flliden Metallarbeiterverband, dem Gewerkverein deutsher Metallarbeiter (H. D.), dem Deutschen Holzarbeiter- verband, dem Zentralverband der Maschinisten, Heizer und Berufsgenossen Deutschlands und dem Verband der Maler und Laierer.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 4116 an ‘das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten.

Berlin, den 16. April 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachuna.

Unter dem 6. April 1920 ist auf Blatt 879 des Tarif- registers eingetragen worden :

Der Deutshe Landarbeiterverband in Stade !

2) R E M T ck F K A E ELLE 2 I

zur g Ses r

Der zwischen dem Molkereiarbeitgeberverband für die Provinz Hannover, dem Reichsverband Deutscher Angestellten,

Ortsgruppe Hannover, Berufsgruppe Molkereifach!eute, und dem Verband Deutscher Molkereifachleute, Gauverbanò Hannover, am 27. Oktober 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Neges lung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer im Molkereigewerbe wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (NReichs-Geseßbl. S. 1456) für die Provinz N für allgemein verbindlih erklärt. Die allgemeine erbindlihkeit beginnt mit dem 1. Februar 1920.

Der Reichsarbeitsminifter. J. A.: Dr. Sigler.

Das Tarifregister und die Registerakien können im Neichgarbeita- ministerium, Berlin NW. 6, E 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifverirag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können bon den Vertragéparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er- stattung der Kosten verlangen,

Berlin, den 6. April 1920. Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 7. April 1920 -ist auf Blait 468 lfd. Nr. 2 des Tarifregisters eingetrogen worben :

Der zwischen dem Verhand Württembergisher Metall- industrieller E. V. in Stuttgart und dem Deutschen Mietall- arbeiterverband, Bezirksleitung des 9. Bezirks in Stuttuart, am 21. Januar 1920 vereinbarte Nachtrag zu dém allgemein verbindlihen Kollektivabkommen vom 11. Oktober 1919 zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen für die ges- werblihen Arbeiter in der Metallindustcie mit Ausnahme der handwerksmäßigen Betriebe wird für den genannten Berufs- Îreis gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Neichs- Gesegh1. S. 1456) im Gebiet des Freistaates Würltemberg gleichfalls für allgemein verbindlich erkläri. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 2. Januar 1920.

i Der Reichsarbeitsminisier. J. V.: Geib.

Das Tarifregister und die Negistercäten können tm Reis, arbeitöministezium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Diensistunden eingeschen werden.

Arbeitgeber und Ärbeitnehmer, für die der Larifvertrag infolae der Erllärung des Neichsarbeiteminisieriums verbind1i ifi, kôrnen von den Vertraçcsparteten einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten. verlangen.

Berlin, den 7. April 1920. Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekannimachung.

Unter dem 7. April 1920 ifl auf Blatt 397 lfd. Nr. 2 des Tarifregisters eingetragen worden:

Die zwischen dem Deutschnationalen Handlungs gehilfen- Verband Homburg, Ortsgruppe Schmölln, S.-A,, dem Deu!sch- nalionalen Hondlungsgehilfenverbond, Geschäftsstelle Gera-Reu ß, und dem Jndusirie.Verein in Schmölln, S.-A.,, am 830. De- zember 1919 geln Nenderungen zu dem all- gemein verbindlihen Tarifvertrag vom 15. August 1919 zur Regelung der Geha!ts- und Anstellungsbedingur.gen für die kaufmännischen Aigesiellten in der Jndusirie und im Groß- handel werden gemäß 8 2 der Verordnung vom 23 Des

} zember 1918 (Re!c,s-Gejepbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Schmölln, S.-A., gleichfalls für allgemein verbindlich

erflärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit detn 1. Januar 1920; i “Der Reichsarheitsmintfter. «3. A.: Dr. Sigzler.

Das Tarifregister und die Pag eretten Föônnen im Reidhgarbeits- ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehwer, für dte der Lartfvertrag infolge der Erkiärung des Reichsarbeitsministeriums verbindli ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Gr- stattung der Kofien verlangen.

Berkin, den 7. April 1920. Der Negisterführer.

Pfeiffer.

Bekanntmachung,

Unter dem 7. April 1920 ift auf Blatt 880 des Tarifs registers eingeiragen worden:

Der zwischen dem Nordwestdeutshen Arbeitgeberverband für das VBangewerbe zu Hannover, dem Reichsverband des Deutschen Tiefoavgewerbes E. V. Bezirksgruppe V, Sig Han- nover, und dem Zentralverband der Máschinisien, Heizer und Berufsgenossen Deutschlands, Bezirk Hannover, am 29. Des gember 1919 abgeschlossene Lohn- und Arbeitstarifvertrag „Lohn- und Arbeitsbedingungen der ewerblicheti eiter im Tiefbaugewerbe wird gemäß § 2 der Verordnung vom 28. Dezember 1918 (Rei s-Gesegbl. S. 1456) für das Gebiet der Eisenbahnneuboustrecke elzen—Dannenberg n allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichleii e

ginni mit dem 1. März 1920.

Der Reichgarbeitsminister. J. A.: Dr. Sigzzler.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits- ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Ce des Reichsarbeitêminifieriums verbindlich ist, können von den Verträgéparteieèn einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er- stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 7. April 1920.

Der Registerführer. Pfei ffer.

Bekanntmachung,

Unter dem 7. April 1920 if auf Blatt 887 des Tarifs registers eingetragen worden:

Ver zwischen dem Handelsverein Reutlinaen, dem Deutsch- nationalen Handlunasgebilserverband, dem Gewer kschafisbund der Angcest.Ulten, Oirtsverein Reutlingen, dem Verband der weiblichen Handels- und Büroangesiellten E. V, und dem Zet tralve:band der Angejtellien am 29. Oftober abgeschlossene S arisvertrag zur Regelung der Gehalts- und Arstellungs- bedingungen für die kaufmännischen Angestellien im Groß- und Kleinyandel wird gemäß 8 2 der Verordnung vom

A E

23. Dezember 1918 (Reichs-Geseybl. S. 1456)

für das Ge- biet der Stadi Reutlingen

für allgemein verbindlich erklärt.

Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. März 1920. | .. isiers eingetxagen wordon:

Sie erstreckt sich nicht auf Arbeitsvecträge, sür die besondere Fachtarifveriräge in Geltung sind. Falls künftig für einen andelezweig ein besonderer Fachtarifvertrag für allgemein

verbindlich erklärt wird, \cheidet er mit dem Beginn der all-

gemeinen Verbindlichteit aus dem Geltungsbereich des allge- meinen Tarifvertrags aus. Der Neichsarbeitsmivister. I. A.: Dr. Sißtler.

Das Tarifregister und die Negisieralien können im Reti@s- arbeitéministerium, Berlin NW. 6, Luiserstraße 33/34, Zimmer 161, während der recelmäßigen Diensislunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnet mer, für die der Lari}vertrag infolge der Crllôrung des Neicksarbeitêministeriums verbindlich isi, können von den Vertragépartcien einèn Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 7. April 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Beklanntmachung,

Unter dem 7. April 1920 ist auf Blott 363 lfd. Nr. 2 des Larifregisters eingetragen worden:

Das zwischen dem Arbeitgeberverband des Einzelhandels E. V., Mannheim, der Vereinigung kaufmännischer und technischer Standesgenossen in Mannheim und der Zentralstelle der Ver- einigten Angestelltenverbände in Mannheim am 4. Dezember 1919 abgeschlossene Tarifabkommen zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 5. Juni 1919 zur Regelung der Gehalts- und Ansiellungsbedingungen für die Angestellten im Kleinhandel wird aemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Gesepbl. S. 1456) für bas A A des Tarifvertrags vom 5. Juni 1919 gleichfalls für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. November 1919. Sie erstreckt sich nit auf Arbeitsverträge, für die besondere Fachtarifverträge in

Geliung sind. Falls fünstig für einen Kleinhandel8zweig ein ! besonderer Fachtarif vertrag für allgemein verbindlich erktärt !

wird, scheidet er mit dem Beginn der allgemeinen Verbindlich- leit aus dem Gellungsbereich des allgemeinen Tarifvertrags aus.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. S igler.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Nei&8arbeits- ministerium, Berlin NW. 6, Luiscnstraße 33/34, Zimmer 161, während der zegelmößigen Dienslstunden eingesehen merden.

Arhettgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Veid-sarbeileminisleriums verbindlich ist, Éônnen bon den Vertragéparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosien verlangen.

Berltn, den 7. April 1920.

Der Negisterführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 7. April 1920 ist auf Blatt 58 lfd. Nr. 2 u. Bl. 889 des Tartifregisters eingetragen worden:

Der zwischen dem Arbeitgeberverband der württembergischen und badischen Sägewerksbetriebe, dem Deutschen Holzarbeiter- verband, Gau Stultgort und Fronkfurt, dem Zentralverband hristliher Holzarbeiter Deutschlands, Bezirk Freiburg und

rankfurt, dem Gewe1koerein der

verband, Gau XVI, am 16. Februar 1920 abgeschloßfiene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und Atbeits- bedingungen in der Sögeweiksinduslrie wird gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Geseßzbl. S. 1456) für das Gebiet der Freistaaten Würtlemberg und Baden für allgemein verbindlih ez klärt. Die allaemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. Februar 1920. Mit dem gleichen Zeit- punkt tritt die allzemeine Verbindlichkeit des Tazifverirags vom 16. April 1919 außer Kraft. Die Auedehnung der allge- meinen Verbindlichkeit auf das Gebiet Hohenzollern b!eibt vor- behalten. Die allgemeine Verbindlichkeit erstreckt sich nicht auf Arbeitsoerträge, für die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind. ns fünftig für einen Betriebszweig der ESägewerksindusirie ein besonderer Fachtarifvertrag für allgemein verbindlich erkiärt wird, scheidet er mit dem Beginn der all- gemeinen Verbindlichkeit aus dem Geltungsbereih des allge- meinen Tarifvertrags aus. Der Reichsarbeitsminister. J. A. : Lr. Sigzler.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Nei®sarbeits-

ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Diensistunden eingesehen werden.

__ Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifverirag tnfolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich il, können Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifyertrags gegen

von den Erstattung der Koslen verlangen.

Berlin, den 7. April 1920. ; Der Registerführer. Pfeiffer.

Wur ga e TE m A

Bekanntmachung.

Unter dem 7. April 1920 ift auf Blatt 883 des Tarif-

regislers eingeiragen worden :

Der zwischen dem Zweigverein der Blumengeschäflsange- stelllen des Deutschen (nationalen) Gärinerverbandes, Orts- ' gruppe Magdeburg, und dem Verein der Blumengeschäft8- inhaber in Magdeburg am 80. Dezember 1919 abgesh!ossene ur Regelung der Lohn- urd Arbeilsbedin- lumenbinderinnen in Blumengeschäften wird 2 der Verordnung vom 28. Dezember 1918 (Neichs- Gesepbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Magdeburg für allgemein verbindlih exklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit

Tarifvertrag gungen für die gemäß §8

beginnt mit dem 15. Februar 1920. Der Reich garbeitsminister.

J. A.: Dr. Sigler.

Das Tarifregister und dle Vegisieraktten können im Relch8- arbellöminisiérium Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, |

während der regelmäßigen Diensisiunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die dex Ta1isvertrag infolge | der Crklärung des NMeiclsarkcitéminisieriums verbintlich ist, können einen Lbdruck des Tarifvertrags gegen

don den Vertragéparleien Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 7. April 1920. Der Negisterführer. Pfeiffer.

;¿ vertrags aus.

U Eb L AAL Aa D A UE P Ii C D E O O T P N A I R T ar D: ias a6 I 1

Bektanntmachung. Unter dem 7. April 1920 ist auf Blatt 886 des Tarifs

Der zwischen dem Arbeitgeberverbavrd Bingen und der Arbeitsgemeinschaft der kaufmännischen Verbände in Bingen am 28. Januar 1920 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalis- und Austellungsbedingungen für die kaufmännischen Augesiellten im Groß- und Kieinhandel wird für diesen Berufskreis mit Auzrahme des Baugewetrbes geraäß

L der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Neichs-Gesegb!. . 1456) für das Gebiet der Kreisstadt Bingen für allgemein !

verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1, Märg 1920. Die Ausdehnung der allgemeinen Verbind- lichkeit auf das Baugewerbe bleibt vorbehalten. Die allgemeine Verbindlichkeit erstreckt sich nicht auf Arbetisvert1 äge, Hir die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind. Falls künftig für einen Gewerbezweig ein besonderer Fachtarifvertrag für allgemein verbindlich e:klärt wird, s{heidet er mit dem Beginn der allgemeinen Verbindlichkeit aus dem Geltungsbereih des allgemeinen Tarifvertrags aus. Der Reichsarhbeitsminifter. J. A.: Dr. Sizler.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reis, | arbeitéministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, |

während der regelmäßigen Dienslstunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisvertrag infolge

der Erklärung des Reich8arbeitsministeriums verbindlich ist, können

von den Vertragéparteien einen Abdruck des Tarisyertrags gegen :

Exstattung der Kosten verlangen. Berlin, den 7. April 1920. Der Negifterführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unker dem 8, April 1920 if auf Blait 896 des Tarif- registers eingeiragen worden :

Der zwischen der Vereinigung der Angeslelltenverbände Brandenburg (Havel) und

bedingungen der in der Jndustrie tätigen kaufmännischen und

technischen Angestellten wird für diesen BVerufskreis mit Aus- |

nahme der Angestellien der Spielwaren- und Färbereiindustrie gemäß §8 2 der Verordnung vom 23, Dezember 1918 (Reichs- Gesegbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Brandenburg a. B: und der Gemeinde Brandenburg - Dom für allgemein verbindlich ertlärt. Die Ausdehrung der allgemeinen Ver-

bir dlichkeit auf die Angestellten der Spielwaren- und Färberei- !

industrie bleibt vorbehalten. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Januar 1920. Sie erstreckt sih nicht auf Arbeitsverträge, für die besoudere Fachtarifveriräge in Geltung find. Falls künftig für einen Jrduftriezweig des Berufsfreises ein besonderer Fachtarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt

wird, scheidet er mit dem Beginn der allgemeinen Verbind- !

lichkeit áàus dem Geltungsbereih des allgemeinen Tarif-

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzler.

Das Tarifregifier und die Registerakien können im Reihs3- arbeitéminisierium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161,

Holzarbeiter Deu!schlands, j während der regelmäßigen Dienftstunder eingesehen werden.

ezirl Süddeutschland, und dem Deutschen Transportorbeiter- !

At1beitgebex und Arbeiinchmer, für die der Tarifvertrag infolge

der Erklärung des Neichs8arbeitsministerlums verbindlich ist, können !

von den Vertrag8yarteien einen Abdrud des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. Berlin, den 8. April 1920. Der Pviegisterführer, Pfetffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 8. April 1920 ist auf Blait 901/2 des Tarif- registers eingetragen worden: i

Der zwischen dem Reichsverband des Deuischen Tiefbau- gewerbes E. V., Bezizlksgruppe VIIT, dem Arbeitgeber-Verband für das Baugewerbe zu Baußen und Umgegend, dem Deutschen Bauarbziter-Verband, Bezirksverein Baußen, dem Zentral- verband chrisllier Bauarbeiter Deutschlands und dem Zentral- verband der Maschinisien, Heizer und verwandien Berufs- genossen Deutschlants, Geschäftsstelle Dresden, am 15. Okiober 1919 abgeschlossene Tarxifvertrag zur Regelung der T und Arbeitsbedingungcen für die gewerblichen Arbeiter im Tief- baugewerbe wird gemäß § 2 der Verordnung vom 283. De- zember 1918 (Reichs-Gesegbl. S. 1456) für folgende Orte für allgemein vexrbindliÞh erklärt: Baußzen, Auriß, Beblig, Burk, Dobershau, Großwel!a, Grubschüß, Jeniwiß, Kleinseidau, Kleinwelka, Niederkaina, Nadelis- wiy Oehna, Oberkaina, Dn Raltwiy, Seidau, Seculahora, Schmole, Stiebiy, Strehla, Temriß, Teichnitz, Zieshüg, Bloaschüß, Borniß, Birkau, Brösang. Berge, Beder- wiß, Binnewiz, Bolbriz, Buscheriß, Blôsa, Baschüß, Basank- wiß, Baruth, Cölln, Cosul, Caniß-Christiena, Drauschkow.ß, Dahren, Döbschke, Döberkiß, Daranit, Dobershüß, Dahlewit, Döhlen, Ebvbendörfel, Eulowitz, Gnashwiß, Grubdiß, Groß- döbshüß, Großpostwiß, Großkuniß, Großseitschen, Großdub1au, Göôda, Halbendorf, Heiniß, Jannowißz, Jeßniß, Jeschüß, Klein- förlichen, Kieirdubrau, Kleinpraga, Kalschwiß, Kleinboblig, Kleindöbshüßg, Kleinkunig, Kleinseitschen, ubicü , Kreckwiß, Kronförstchen, Kleinbaußgen, Lubachau, Luitowigz, Litten, Lehn, Leshau, Malsig, Milkwiß, Merka, Muschelwiß, Mönchswalde, Mieltheuer, Mal\chwiß, ae Bos Nedaschüß, Niedergurig, Neudrauschkowitz, Niederuhna, Nimschüß, Neupurshwiß, Ober- örsihen , Obergurig, Oberuhna, Prishwiy , Pließkowiß, R Preitig , Purswib , Pieliß, Quatiß, Radibor, Rieschen, Rodewiß, Rascha,

Sora, Schwarznausliß , Sonneberg, Suppe, Siebiß, Scheckwiß, Techriß, Weißig, Wadiß, nautliy, Brohna, Brehmen, BVrösa, Buchwalde, Brießniß, Belgern, Camina Crofta, Commerau bei Klix, Cortnig, Cannewiß, Dreikreisham, Dubraulke,

dorf a. d. Spree, Kleinbrösern, Kleinsauberniz, Klix, Kum- ibu, Lömischau, Neusärchen, Neudorf, Nechern, Meschwit, Pommriß, Rakel, Rachleu, Strohschüß, Sdier, Särchen, Spree-

| wiese, Sal:.a, Sornsig, Wurschen, Wawiß, Wuischke, Weicha, Wartha, Wuischke bei Weißenberg, Zschillichau, Camminau, | Coßlau, Commerau bei Königewartha, Dobershüß bei Nesch-

wiß, Droben, Eutrich, Guhra, Hol\ha, Holshdubrau, Jeßnitz

dem Fabritarlenverein E. V. Brandenburg (Havel) am 27. Okiober 1919 abgeschlossene

Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts- und Anftellungss- | ua ér in ber Indu ; | Stadt- und Landkreises Recklinghausen,

tair vtma Teils, laesheim, | Lo Wülfen, der Stödte Boitrop, Gladbeck, Buer, Witten, des ! Landkreises Hattingen, Stadt- und Landkreises Hagen auss | schließlich Stadt und Amt Breckerfeld, Stadt H | Stadt- und Landkreises Dortmund, Stadi- und Landkreises Hörde, l s 3

| Fröndenberg, aus dem Kreise Lüdinghausen die Stadt Werne

und Landkreises Gelsenkirchen, der Stadt

j regisiers eingetranen worden :

R T

Rabiß, Salzenforst, Schlunk- wiß, Singwiß, Schmochtig, Solshwiß, Soriß, Steindörfel, - gn E :

eiß-

Drehsa, Großbrösern, -

Grünbusch, Göbeln-Geißliß, Guitau, Gleina, Grödiß, Halben- | des Tarifvertrages vom 26. Mai 1919 oußer Kraft. *

bei Neschwiß, Jetscheba, Johnsdo1f, Kauppa, Königswartha, Krieniß, Lauske, Liebon, Lippitsch, Lissahora, Loos, Lomske bei Neschwiß, Lomslïe bei Milfel, Lugga, j L Milkel, Neschwiß, Neudorf bei Königswartha, Neudorf bei Neschwit, Oppit, Quosos,

Luppe, Luppedubrau,

Neuseßniß, Neupuschwiz,

Neulauskîe, TPuschwiß, Rußetal,

Niescndorf Pannewiy,

Paßtit,

Saritsh, Storcha, Teicha, Truppen, Uebigau, Weidlißz, Wessel, Wetro, Zescha, Zischkowiß und Zscharniz. Die allgemeine Ver- bindlihîeit beginnt mit dem 1. März 1920,

Der Neich3arbeitsrainister. J. A.: Dr. S igler.

Das Larifregister und die Negtsierakten können im Neichsarbeits-

ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge

, der Crflärung des Reichsarbeitêministeriums verbindlich ist, können von den Vertrag8varteien cinen Abdruck des Tarifvertrags gegen

Erstattung der Kos!‘zn verlangen,

Berlin, den §. April 1920, Der Negisterführer. Pfeiffer,

Bekanntmachung.

Unter den: 8. April 1920 ift auf Blatt 894 lfd. Nr. 1

des Tarifregisters eingetragen roorden: : Der zwishen dem Westdeutschen Arbeitgeberbund für das

Baugewerbe E. V. zu Essen, dem Reich8verband des Deutschen Tiefbaugewertes E. V, L und Dortmund, dem Deutschen Bauarbeiterverband, dem

Ortsgruppen Essen, Duisburg

Zentralverband chrisiliGher Bauarbeiter Deutschlands und dem ZBentralverbard der Zimmerer und verwandten Berufs8genossen Deutschlands am 20. Mai 1919 ah-

geschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und | Arbeiisbedingungen der gewerblichen Arbeiter im Baugewerbe

i wird gemäß : (Reichs-Gesegbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadt- und Land-

S 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918

Ireises Essen, der Städte Duisburg, Hamborn, Mülheim-Ruhr,

Oberhausen, Dinslaken, der Bürgermeistereien Welsum und Hiesfeld sowie der Orte Vörde, Haardt und Sterkrade, des

erne, des Stadt- attenscheid, des mit Ausnahme des insbesondere der Orte Hamm, Bosendorf, Erle, Altschernbeck, Rhade, Lembeck

Stadt- und Landkreises Bochum, der Stadt

Ahsen,

ohenlimburg,

Stadt- und Landkreises Hamm aus\chließlich Amt

a. d. Lippe und die Orte Selm, Vork, Evenkamp, Stockum, Boclum und Hövel, aus dem Kreise Beckum die Orte Heesen

und Le für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine e

Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. November 1919, Sie erfaßt nit das Arbeitsverhälinis von Arbeitern, die in einem Betriebe, der nit Baubetrieb ift, dauernd mit Ausbefserungs- arbeiten beshäftigi siad. Der Reich3arbeitsminifter. I.A,: Dr, Sißler,

Das Tarifregtster und die Registerakten können im NReichsarbelts- ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstrafie 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden,

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifyertrag infolge der Erklärung des Neih8arbeitsministeriums verbindlih ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er- fiattung der Kotten verlangen.

Berlin, den 8. April 1920. |

Der Regisierführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung. Unter dem 8. April 1920 ist auf Blatt 897 des Tarif-

Der zwischen der Hotelier-Vereinigung, dem Bielefelder Wirteverein, dem Bielefelder Saalwirteverein, den Kaffz2ehaus- besizern, dem Deutschen Kellnerbund, Zweigverein Bielefeld, und dem Verband Deuischer Gastwirisgehilfen, Ortsverwallung Bielefeld, am 18. Dezember 1919 abgeschlossene Tarif- vertrag zur Regelurc, der Lohn- und Arbeitsbedingungen der Gastwirtsangestellien wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Bielefeld für allgemein verbindlich erklärt.

Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. März 1920.

Der Reich8arbeitsminitier. J. A.: Dr. Sißler.

Das Tarifregister und die Regifteralten können im Neichsarbeits- ministerium, Berlin NW. 6, Luisenfiraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sür die der Larifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsminisleriums verbindlih ist, können bon den Vertragsparteien einen Abdruck des Larifyertrags gegen

Erstaitung der Kosten verlangen. Berlin, den 8. April 1920. Der Registerführer. Pfeiffer.

e

Bekanntmachung.

Unter dem 8. April 1920 ist auf Blatt 133 lfd, Nr. 2 des

Tarifregisters eingetragen worden : L L Der zwischen den vereinigten Arbeitgeberverbänden für das

Gastwintsgewerbe der Stadt Braunschweig und der Arbeiis- j anen der gastwirtsczaftlihen Angestellten-Verbände der

tadt Braunshweig am 13. Januar 1920 abgeschlossene 8 Kut Regelung der Lohn- und Arbheits- bedingungen im Gastwirtsgewerbe wird gemäß 8 2 der Ver- ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Gesepbl. S. 1456) für das Tarifgebiet des allgemein verbindlichen Tazifoertrages vom 26. Mai 1919 für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Februar 1920. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die allgemeine Verbindlichkeit

Tarifvertra

Der Neich8arbeitsminister. J. A.: Dr. Sigl er.

Das Tarifregister und die Negisterakten können im Neich8arbeits- ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Diensistunden eingeschen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ri die der Tartsvertrag infolge der Erklärung des Neichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können