1920 / 88 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 26 Apr 1920 18:00:01 GMT) scan diff

® 13;

Die Eröffnung des Konkursverfahrens wegen einer der im §8 9 |

ird

Abs. 1 bezeichneten Forderungen oder Schulden ist unzulässig.

oder ist cine solhe Forderung oder Schuld in einem Konkurs- verfahren angemeldet, so findet ihre Prüfung und Feststellung nicht

statt.

verung oder Schuld entsprechender Anteil an der Tei rüdzubehalten oder zu hinterlegen.

Bei einer Verteilung ist ein der angemeldeten ohe der For- ungsmasse zu-

Die Vorschrift des Abs. 1 Saß 3 findet auf Verteilungs-

verfahren anderer Art entsprechende Anwendung. 8 14,

Die im § 12 Sah 1, 2 und im § 13 angeordneten Beschränkun- gen treten mit dem Zeitpunkt außer Kraft, mit dem auf Grund des § 11 Abs. 4 dieses Gesezes das Verbot der gerichtlichen Geltend-

machung der Forderung endet.

Im F

alle der ZwangsvollstreXung in das unbeweglibe Ver- |

mögen beginnt mit diesem Zeitpunkt der Lauf der im § 31 Abs. 2 des Geseßes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung be-

stimmten Frist. 8 15.

Forderungen, in Ansehun

deren der Berechtigte oder cine andere

Per jon in Ausführung ‘einer thr vom Berechtigten übertragenen Ver-

richtung einem der Verbote des § 11 vorsäßlih und mit dem Bewußt

#

sein der NRechtswidrigkeit zuwidergehandelt hat, sind dur eine an den Berechtigten gerichtete Anordnung einer Spruchstelle des Reich3ausgleichsamts auf das Reich zu übertragen. Vor dex An-

ordnung soll der Berechtigte gehört werden.

Ein Anspruch auf Entschädigung für die enteignete Forderung

steht dem Berechtigten nicht zu. Hat ledigli

eine vom Berechtigten bestellte Person einem der

Verbote des § 11 wissentlich zumidergehandelt, so finden die Vor- schriften der Abs. 1, 2 keine Anwendung, wenn der Berechtigte bei der Auswahl der Person und, sofern er die Ausführung der Ver-

rihtung zu leiten hat, bei der Leitung die im Verkehr erforderliche

Sorgfalt beobachtet hat. 8 16.

Sowoit vas Deutsche Neih im Ausgleichsverfahren eine an- uldner befriedigt, geht ebergang kann

gegen einen deutschen ie Forderung u as Deutsche Reih über. Der U mckcht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

2, Anmeldung und Feststellung der auszu- glkihenden Forderungen und Schulden,

8 17.

peuuidere Forderun

Deutsche haben ihre sämtlihen unter § 9 Abs. 1 fallenden |

Forderungen bei dem Reichsausgleihsamt anzumelden.

Der Reichsminister für Wiedera

ur Anmeldung auch auf die unter § 9 Abs. 1 fallenven Schulden

eulscher ausdehnen,

ie näheren Bestimmungen über Form, Inhalt und Zeitpunkt

der Anmeldung werden vem Reichsminister für Wiederaufbau er- lassen und im Reichs-Geseßblatt bekanntgemacht.

S 18.

__ Auf Forderungen, deren Anmeldung bei dem Reichsausgleichsamte

nit innerhalb der vom Reichsminister für Wiederaufbau bestimmten

Frist erfolg, finden die Vorschrifien des § 15 Abs. 1 und 2 ent-

sprechende Anwendung, es sei denn, daß weder der Gläubiger noch eine andere Person in Ausführung einer ihr vom Gläubiger übertragenen

Verrichtung der Vorschrift des § 17 wissentlih zuwidergehandelt hat oder daß die Anmeldung nah Ablauf der {Frist nachgeholt worden ist, bevor die Forderung zur Kenninis des Neichsausgleichsamts ge-

{angt war. : Die Vorschriften des § 5 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. 8 19.

Erachtet das Neich8ausgleihsamt in Ansehung einer angemeldeten Forderung die Vorschrifien des Abschnitts 11 dieses Gesetzes niht für anwendbar oder die Nechtsverfolgung ohne weiteres flir aussih:slos, so hat es von der Mitteilung der Forderung an ein ausländisches Außs- alcih8amt Abstand zu nehmen und ihre Bearbeitung abzulehnen,

Der ablchnende Bescheid ist dem Anmekldenden zuaustellen, Er hat die angemeldete Forderung nah Grund, Betrag und Schuldner zu

bezeichnen und einen Himveis auf die durch § 11 Abs. 4 bestimmte

Nechtsfolge zu enthalten,

§ 20. E Das Neichsausglei hat die von den ausländischen rüfungs- und Ausgleihsämtern mitgeteilten Forderungen den als huldner bezeihneten Deutschen bekannizugeben und hnen eine an- gemessene Frist zur Aeußerung zu bestimmen. ; rkennt ein als Schuldner bezeichneter Deutscher die Schuld nit an, so hat er zuglei seinen Standpunkt zu forderlichen Beweismittel zu bezeichnen oder beizufügen. 8 21.

Grachtet das Reichsausgleichsamt eine bei ihm angemeldete For- derung nicht als glaubhaft genvacht oder die Verweigerung der Anerkennung einer Schuld geltend Prie nicht für ausreichend, fo kann es der deutschen

istung einer Sicherheit für die Zahlung der im ¿ 10 der Anlage zu Artikel 296 des Friedensvertvags vorgesehenen Strafe auferlegen.

Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn derx Betroffene

aubhast macht, daß er zur Sicherheitsleistung ohne Beeinträchtigung s für ihn und seine Familie noiwendigen Unterhalts außerstande sei, S 22.

Die Entscheidungen des „Xrulbien SbiedgaeriGlahofs (S 16 bis 20 der Anlage zu Artikel 206 des Friedensvertrags) sind endgültig, Sie haben zwischen den Parteien sowie zwischen dem Reichsausgleichs- amt und der deutschen Partei die Wirkung eines rechtskräftigen Ürteuls.

Das Reichsausgleihsamt kann dex deutschen Partei die Zahlung eines Vorschusses zur Deckung der im § 20 der Anlage zu Artikel 296 des Friedensvertrags vorgesehenen Gebühr für das Verfahren vor dem

mischten Schiedsgerichts auferlegen. Abs. 2 findet entsprehende Amvendung.

kann die Verpflichtung

ründen sowie die er- |

& 2. tx Abrechnung über in Reichswährung ausgedrückte Forderungen

und Schulden Deutscher erfolgt in Reichswährung zum Nennbetrag, | ohne Rücksicht darauf, in welder Wöhrung nach den Vorschriften des |

Friedenêvertrags die Abrehnung zwischen den Prüfungs- und Aus-

gleich8ämtern zu erfolgen hat. j Das gleiche gilt, wenn die Forderung oder Schuld sowohl in Reicks- | währung als auch in einer ausländischen Währung ausgedrückt war ¡ und zur Zeit des Jnkrafttretens des Friedensvertrags gegenüber dem | Staate der Gegenpartei bei unrittelbarer Abrebnung zwischen den Parteien die Zahlung in Neich8währung für diejenige Partei, der die Wahl des Zahlungsmittels zugestanden hätte, vorteilhafter gewesen wäre.

8 2.

| Die Abrechnung über in einer ausländishen Währung ausgedrückte Forderungen Deutscher erfolgt in Neihswährung unter Umrechnung { der Währung ihres Nennbetrags zum Tageskurse | Das gleiche gilt, wenn die Forderung sowohl in Reichswährung als au in einer ausländischen Währung ausgedrückt war und zur Zeit | des Inkrafttretens des Friedensvertrags gegenüber dem Staate der Gegenpartei bei unmittelbarer Abrechnung zwischen den NRarteien die Zahlung in ausländisher Währung für diejenige Partei, der die Wahl

des Zahlungsmittels zugestanden hätte, vorteilhafter gewesen wäre. & 27. Die Ubreckbnung über în einer ausländishen Währung ausgedrückte | Schulden Deutscher erfolgt in Reihwährung unter Umrechnung der Währung ihres Nennbetrags zum Vorkriegskurse. Die Vorschrift des § 26 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. _ Hat der Schuldner oder eine andere Person in Ausführung einer thr vom Schuldner übertragenen Verrichtung 1n Ansehung der Schuld einem der Verbote des § 11 vorsäßlih und mit dem Bewußtsein der | Rechtswidriglkeit zuwidergehandelt, so erfolgt die Umrechnung zum | Tageskurs, es sei denn, daß der Vorkricgskurswert des Nennbetrages | der Schuld seinen Tageskurswert übersteigt. Die Vorschriften des S 15 Abs. 3 finden enlsprechende Anwendung.

alia eaen

E

8 28.

Die Abrechnung über die in den §8 10 und 29 der Anlage zu Artikel 296 des Friedensvertrags vorgesehenen Strafen und Gebühren des gemischten Schiedsgericlshoses erfolgt in Reihsmährung unter Um- rechmung zum Tageskurse.

t die Strafe oder Gebühr in Ansehung einer unter § 25 fallenden Schuld oder Forderung oder in Ansehung einer Schuld entstanden, deren Umrechnung nach § 27 zum Vorkriegskurse zu erfolgen hat, so ist die Umrechrung der Strafe oder Gebühr zum Vorkriegskurse . vorzu- nehmen, wenn dies zur Vermeidung von Härten oder offenbaren Unbillig- keiten erforderlich erscheint.

Die Strafe oder Gebühr bleibt außer Ansatz, sofern sie nachweislih vou der Partei nicht verschuldet ift.

8 29, | Ein Schuldner, dessen Verbmdlichkeit auf Grund des § 27 zum Vorkriegskurs umgurechnen it, hat, sofern nicht der Vorkriegskuräwert des Nennbetrags seiner Schuld dessen Tageskurswert übersteigt, sich innerhalb einer ihm vom Neichsausgleichsamte geseßten Frist darüber zu erklären, ob ihm Vermögensgegenstände solgender Art zustehen: 1. in ausländisher Währung ausgedrückte, unter § 9 Abs. 1 fallende Foxderungen; 2, in ausländischer L ährung zu begleichende, mcht untex Nr. L fallende Geldforderungen, 1n Ansehung deren kein alliterter oder assogüuerter Staat von dem ihm nah Artikel 297 b des

î

die vou einem Deutshea für | ten | riei die |

Die Vorschrift des § 21

8 283. | Wird dur eine übereinstimmende Entscheidung der beteiligten

Autgleicbsämter oder durh eine Entscheidung des gemishlen Schieds-

gerich18hofs fesigestellt, daß eine deutsche Forderung niht vom Ar- |

tifel 296 des Friedensvertrages betroffen wird, so hat das Neichsaus-

gleich6amt dem Gläubiger auf Verlangen eine Bescheinigung darüber u erteilen, daß die in den §5 11. bis 13 dieses Gesehes sowie im E 6 Ausführungsgesecs zum Friedensvertrage vom I1. August 1919 (Reichs-Gesebbl, S. 1530) bezeichneten Beschränkungen auf die For- derung keine Anwendung finden,

d, AbreGnung des Neichsausgleich8amts gegenüber deutshen Gläubigern und Schuldnern.

S 24. :

Sobald die im § 9 Abs. 1 bezeichneten Forderungen und Schulden Deutscher im Verkehre zwischen den beteiligten Ausgleichsämtern fest- gestellt und dem Prüfungs- und Ausgleihsamte des Gläubigerstaats guigescrieben sind. hat das Reichsausgleichsamt der deutschen Partei unverzüglih eine Abrechnung über den ihr zustehenden oder von ihr zu zablenden Beirag zu erteilen, s : |

Im Falle des d 14 Abs. 3 dor Anlage zu Artikel 296 des Frie- densvertrags ist die Abrechnung dem Gläubiger unverzüglich zu er- teilen, nachdem seine Forderung durch Anerkennung, gütliche Einigung, übereinstimmende Ce DUngeR Prüfungs- und Ausgleichsämter oder eine gemäß § 16 der Anlage zu Artikel 296 ergangene schieds- gerichtliche oder gerichilihe Gntseidung ültig festgestellt ift.

Als Deulche im Sinne des Abschnitts 11 3 dieses Gesehes gelten juristische Personen und Handelsgesellschaften anderer Art nur dann, wenn ihr sich im Reichsgebiete befindet, ihre Rechtsbeständigkeit auf Reichsreht oder dem Rechte eines deutschen Landes beruht und ihr Kapital spätestens seit dem 1. Januar 1920 überwiegend Reichs- angehörigen zusteht,

Friebenmcoerérags zustehenden Rechte zur Einbehaltung oder ‘iquidation Gebrauch gemacht hat, sofern die Forderungen auf NRechtsverhällnissen beruhen, die vor Beginn des Kriegs- zustandes zwischen dem Deutschen Reich und dem in Betracht tommenden alliierten oder assoziierien Staate entstanden sind, und sofern die Forderungen vor Beendigung dieses Kriegs- zustandes fällig geworden sind. Eine Vereinbarung der mauäschiebung der Fälligkeit gült für die Anwendung dieser orshrift als nmicht erfolgt; :

3, auf ausländishe Währung lautende Wertpapiere oder An- sprüche auf Lieferung solcher Wertpapiere, in Ansehung deren fein alliierter oder assoziierter Staat von dem thm nach Artikel 297 b des Friedensvertrags zustehenden Rechte zur Ein- behaltung oder Liquidation Gebrauh gemacht hat, sofern der Erwerb der Weztpapiere oder die Ansprüche auf Rechts- verhältnisse beruhen, die vor Beginn des Kriegszustandes ¿wischen dem Deutschen Neiche und dem in Betracht lrommen- den alliierten oder assoziierten Staate entstanden waren;

4. auf § 8 des Gesehes über Gnicigmmgen und Entschädigungen

vom 31, August 1919 (Reichs-Geseßbl. S. 1527) beruhende

Ansprüche auf Entschädigung wegen Œinbehaltung oder Liqui-

dation von auf ausländische Währung lautenden Gold-

forderungen oder Wertpapieren, die zu den im Teil X Ab- schnitt 1V des Friedensvertvags bezeichneten Gütern, Rechien

oder Interessen gehören; A

Erlófe aus Einbehaltungen oder Liquidationen von auf aus-

ländishe Währung lautenden Geldsorderungen und Wert-

papieren, die qu den im Teil X Abschnitt TV des Friedens- verdrags bezeichneten Gütern, Rechten oder Interessen gehören, seten die es dem Scbaldner unmitlelbar von einem

Ferien oder assozitertem Staate zur Verfügung gestellt werden.

Forderungen und Ansprüche sowie andere Gegenstände der im Abs. 1 bezeidmeten Art, die nah dem 31. Dezember 1919 auf eine andere Person übergegangen sind, sowie Forderungen und Ansprüche, die nah dem 31. Dezember 1979 durch Befriedigung des Gläubigers erloschen sind,

ten im Sinne der §8 29, 30 dieses Gesehes als Vermögensgegen- [bände derjenigen Person, der sie oder, in den unter Nr. 4 und 5 be- eihneten Fällen, die einbehaltenen oder liquidierien Gegenstände am 31. Dezember 1919 zugestanden haben.

Der Schuldner hat zugleih mit der im Abs. 1 bezeihneten Er- flärung ein Verzeihmis der tände einzureihen und |

en

Vermögensgegens: die Richtigkeit feiner Angaben \chriftlih an Eides Statt zu ver- | es sowie durch Einreichung der ihm zur Verfügung stehenden | ege nachzuweisen. ' Erfüllt der Schuldner die im Ms. 1 bis 3 bezeichneten Ver- lihtungen mt, so i seine Schuld zum Tageskurse der Währung ves Nennbetrags umgzurechnen.

§ 20, Der auf Grund der Abreämung über die Schuld nah § 27 Abs. 1 vom Schuldner zu zahlende Betrag erhöht sich um den Wäh- rungsgewinn, den der Schuldner hinsichtlid der im § 29 bezeichneten Gegenstände erzielt; er darf 0s den Tageskur&wert des Nenn- bet der Schuld nicht me teigen.

vungsgewinn gilt:

1. bei den im § 29 unter Nr. 1, 2, 3 und 5 bezeichneten Gegenständen: der Unterschied zwischen dem Tageskurswert und dem Vorkriegskuréwerte;

2, bei den im §8 29 unter Ni. 4 bezeichneten Gutschibigungon, soweit sie auf Grund der im § 6 des Gesetzes über ( eignungen und C gogen vom 31. August 1919 (Neichs- Geseg. S, 1527) vorgesebenen Richtlinien in einer aus- ä n Währung festgestellt und in Reichswährung fun Tageurses; umgerechnet worden find: der Unterschied zwischen dem endgültig errehneten Betrage dex Entschädigung | und Js E E des in ausländischer Währung

ag6. | riften der Ab\. 1, 2 finden auf den Be einer Stwafe oder ühr, die m Ansehung einer unter § 27 fallenden Schuld tanden únd nach § 28 Abs. 2 zum Vorkriegskurs an- zurechnen ift, entsprechende Anwendung.

Die

j DTniiggawinn um den Vorkriegswert des uneinbringlihen Teiles zu kürzen.

Stellt sich die Uneinbringalihkeit ers nah Rechtskraft der Ab- reGnung heraus, so fann der Scbuldner binnen drei Jahren nah | Nechtskrafi der Abrechnung deren Berichtigung bei einer Sprucbstelle | des Reichsausgleihéamts insoweit beantragen, als die uneinbring- | lichen Forderungen und Ansprüche bei der Abrechnung berücksichtigt worden waren. e 2

__ Vereinigen sih in der Persone eines Schuldners mehrere Ver- bindlihkeiten, die nah § 27 Abs\. 1 zum Vorkriegskurs umzurech{nen sind, so ist der Währungsgewinn insoweit, als er bei der Abrebnung über eine Verbindlihkeit angerehnet worden ist, bei der Abrechnung über die übrigen Verbindlichkeiten außer Betracht zu lassen.

S 33,

Soweit nah den Vorschriften des AbsGmtts 11 3 die Höhe der von dem NReichsausgleihsamte zu beanspruchenden oder zu zah- lenden Betrage von der Person des Schuldners oder Gläubigers | abhängt, gelten für Rechnung eines Dritten bestehende Rechte und Verbindlichkeiten als Nehte und Verbindlichkeiten des Dritten.

_In derselben Hinsicht gelten im Falle der Ausführung einer Kom- mission durh Selbsteintritt Nebte und Verbindlichkeiten des Kom- missionárs, die aus Anlaß des Selbsteintritts begründet worden sind oder ihrerseits den Selbsteintritt veranlaßt haben, als Rechte und Verbindlichkeiten des Kommittenten,

S 34, _ Für die Berechnung des Tageélurses im Sinne der Bestimmungen dieses Abschnitts ist der an der Berliner Börse notierte Durchb shnitisumrehnungsburs folgender Tage maßgebend:

1. bei Beträgen, die das Neich8ausgleihs8amt einem gegnerischen Prüfungs- und Ausgleihsamte gutgeschrieben hat: der Um- rechnungsfurs des Tages der Gutschrift;

2, bei Beträgen, die dem NRNeichsausgleichsamte von einem gegnerischen Prüfungs- und Ausaleihs8amte gutgeschrieben sind: der Umrechnungskurs des Tages, an welbem dem Meichsausgleichsamte die Nachricht von der Gutschrift zu-

ö grun ist; S

3. bei Beträgen, deren Gutschrifi infolge der Bestimmung des S 14 Abs. 3 der Anlage zu Artikel 296 des Friedensvertrags aufgeshoben ist: der Umrehnungskurs des Tages, an dem die Forderung in der im § 24 Abs. 2 dieses Gesehes be- zeichneten D, festgestellt worden 1st;

4, bei den im § unter Nr. 2, 3 und 5 bezeichneten Gegen- ständen: der Umrechnungskurs des Tages, von dem ab der Berechtigte über die Gegenstände unbes{chränkt verfügen kann; find die Gegenstände vor diesem Tage vom Schuldner ohne Verstoß gegen ein geseßliches Verbot veräußert worden, so ist e Umrechnungsklurs des- Tages der Veräußerung maß-

gebend.

Soweit sih für die im Ab}. 1 bezeineten Tage ein an der Berliner Börse maßgebender Umrechnungskurs nicht ermitteln läßt, ist der Umrechnungskurs im Einzelfall auf Ersuchen des Neichsaus- aleibsamts von der Neichsbank unter Berücksihtiaung der Weltmarkt«- lage an dem nach Abs. 1 maßgebenden Tage festzuseßen. Die Fest« febung ist für das RNeichsausgleihsamt und ie Beteiligten bindend.

8 35.

Als Vorkriegskurs im Sinne der Bestimmungen dieses Geseßes güött der ar e Umrechnungskurs, der an der Berliner Börse während des Monats maßgebend war, welher dem Beginn des Kriegszustandes zwischen dem Deutschen Reiche und dem Staate der Gegenpartei vorausging. Soweit sih ein solcher Kurs nicht er- mitteln läßt, wird der Vorkriegskurs vom Reichsminister für Wieder- aufbau im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen nah Anhörung von Sa tändigen, unter Berücksichtigung der Welt- marktlage während des im C 1 En onats, fest E

Für die R anse zwischen Deutschen und in Elsaß- E ansässigen Personen tritt an Stelle des Vorkriegskurses der in der Zeit vom 11. Dftober bis 10. November 1918 an der Genfer Börse in Geltung gewesene durchschnittlice Umrechnungskurs,

8 38, __ Die Beträge, die das Reichsausgleichsamt auf Grund der Be- litemingen des Abschnitts 11 3 beansprucht oder schuldet, sind mit ünf vom Hundert zu pern jon. i

Der Zinslauf beginnt bei Ansprüchen des Neichsausgleichsamts an dem Tage, an dém es den Betrag dem gegnerischen Prüfungs- und Ausgleichsamte gutgeschrieben hat, bei Schulden des Neichsausgleichss amts an dem Tage, an dem ihm die Nachricht von der Gutschrist des Betrages durch das gegnerische Amt zugegangen ift.

8 37. Sofern die Endabrechnung über eine Forderung oder Schuld sich ae E erheblih verzögern wird, kann das Reichsausgleichs8- amt der Partei eine vorlaufige Abrechnung erteilen.

8 38, j

Gin noch § 16 auf das Deutsche Neich übergegangener Anspruch gegenüber einem Bürgen ist vom Meichsausgleichsamte durch Crs teilung einer Ubrechnung gegenüber dem Bien geltend zu machen,

Vor Erteilung der Abrechnung ist der als Bürge in Anspruch Genommene zu hôóven. Erhebt er Einwendungen. die den Bestand oder Umfang der im Ausgleichsversahren befriedigten Hauptverbinds lichkeit oder seiner Bürgschaftsverpslichtung betressen, so ist die Abs rechnung durch Entscheidung einer Spruch|stelle des Neichsgusgleichs- amts zu erteilen. & 39

Der auf Grund einer ecanuns dem Reich8ausgleich8amt zue stehence Betrag ist innerhalb eines Vionats nah Zustellung der Abs vechnurg an das MNeichsausgleichsamt zu zahlen.

Das Neichsausgleichsamt hat dem Zahlungspflichtigen auf An- trag Verlängerungen der L gu L wenn dies mit Nüsicht auf die Billigkeit, insbejondere mit Rücksicht auf noch nicht ab- erechnete Forderungen des Zahlungspflichtigen, geboten erscheint. Es ann die Bewilligung der Zahlungöfrist von der Leistung einer Sicherheit abyängig machen.

- g 40. Die Betxäge, bie das Reichsausgleihsamt w Grund einer Ab- vehnung schuldet, sind dem Berechtigten auszuzahlen, sobald und so- weit das zuständige Finanzamt hterzu seine Zustimmung erteilt hat. Die Vorausseßungen die Erteilung und Versagung dieser Zus stimmung werden dur besonderes Gejeß geregelt.

Jst die Entstehung von Gegenansprüchen des Reichsausgleichs- amts zu erwarten, jo kann das NReichsausgleihsamt die Auszahlung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen.

Bestehen Zweifel über die Person des Berechtigten, so ift der Betrag nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu hinterlegen.

41. Cinem Glöubiger ist im Î i dringenden wirtschaftlichen Be- dürxfnisses aus Antrag bereits der im § 17 N An- meldung mit Zustimmung des zuständigen Finanzamts ein Vorschu zu gewahren, soweit die E dem MNeichsausgleichsamte nac Grund und Betrag glaubhaft gemacht ist. Der Vorschuß soll die Hälfte des Betrages, der dem Gläubiger voraussichtlih auf Grund der Cndabrechnung zustehen wird, nicht Ege soweit er nach- weislich zur Wiederaufnahme wirtschaftli ätigkeit verwendet werden soll, ist er bis auf drei Viertel diejes Betrags zu erhöhen, E ijt unter Berücksichtigung des Steuerinteresses zu be- Die Zustimmung des Finanzamts soll nur versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, ein Steueranspruh des Reichs durch die Auszahlung des Vorschusses gefährdet werden würde. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Finanzamt binnen drei

§ 31. |

Soweit sich die im § 29 unter Nr. 1, 2 und 3 begeichneten orderungen und Ansprüche als uneinbringlih erwiesen haben, sind ie bei der Berechnung des Währungsgewinns nicht zu berücksichtigen. Hat ih eine Forderung oder ein Anfpruh nur zum Teil als un- einbringlih emviejen, so ist ferner der von dem Restbetrag berednete

t Wochen, nachdem ihm das Érsu des Reich8ausgleichsamts um Aeußerung E worden ist, id Widerspruch erhoben hat. _.… Die Gewährung des Vorschusses sowie die A des Flaanzamts kann auch von der Leistung ein2r Si

gemacht werden. verheit abhängig we

Ist ein Borsäuß auf eine in ausländischer Währung ausgedrükte orderung gewährt worden, so ist bei der Endabrechnung über an orderung von deren Nennbetrag derjemge, Betrag u er ich bei der Umrehnung des Vorschusses in die ausländische Wahrung | Tage seiner Auszahlung an der Berliner Börse notierten | Die Bestimmung des §

u dem am i Durchschnittsumrechnungskurs ergibt.

8 42. uf die Beitreibamg der auf Anordnung des Reichsau8aleichsamts R Zahlungen finden die Vorschriften des fünften Abschnitts Les zweiten Teils der Neichéabgabenordnung entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß an Stelle der Finanzämter das Neoùchsaus- aiadsamt midt. a“

Die Vorschriften des Abschnitts Il 3 finden keine Anwendung f Forderungen und Schullden Deutscher gegenüber den Angehörigen der neuacbildeten Staaten (Artikel 296 d Abs. 4 des ' 0g g soweit sie niht nah § 10 Abs. 2 den Angehörigen eines anderen leichsteben, und gegenüber den Bewohnern dieser Cinaten,

Staates N wo die Os 10 Abs. 2 deren Angehörigen gleihstehen. a Der Reichäminister für Wiederaufbau ward ermächtigt, diefe

riften auf die im Abs. 1 bezeichneten Forderungen und Schu S oder andere Bestimmungen darüber zu erlassen.

; itwirkung des Neich8ausgleichsamts bei M “Meimidse Secclung von Geldverbindlichkeiten.

8 44. Die Vorschriften des Abschniths TIT dieses Gesehes finden An-

e den Artikeln 296 und 72 des Friedensvertrags bezeich- neten [U n

rti 996 e oder infolge früherer Erfüllung oder aus

a nicht durch Vermittluna von Prüsungs-

Ausgleichsämtern zu regeln sind; | 2. e g Artikeln 296 umd 72 des Friedensvevtragns N bezeichneten Geldverbindlichkeiten Deutscher, die während de

ander-

: R des bat es ihr abzuhelfen; andernfal Béces Zeit des Inkvafbtretens dieses Gesetzes 1m | Zal, L e e icgerucht vorzulege Ds e Bie ¿sia gewesen sind, acaemüber folhen | Reichawirtschafiêgeruht borgueg e

watürlichen oder juristischen Personen oder Handelsgesell-

ten anderer Art, die im Gebiet eines alliierten oder asso- | Des Siaatos während des Kriogszusbandes zwischen diesem taate und dem Deutschen Reiche ansässia aecwesen De: sofern das Nechtsverhältnis, auf welchem due Verbandlli ch- Foiben beruhen, vor Beginn bes Kriogszustandes entstanden, | die Fälligleut der Kriegszusbandes eingetvoten war Beginn E (Trag r l ca einem runde aufgeschoben worden it: i j 3. bie in den Artikeln 296 und 72 des Fricdonêsverbrags nicht bezeichneten Geldverbindlichkeiten Deutscher, die während des Krieges oder zur Zeit des JInkrafttretens dieses Gesehes im | Deutschen Reiche ansässig gewesen simd, gegenüber E natürlichen - oder juristischen Personen oder Handelêgefell- schaften andenor Art, die während der Zeit von Bijna des Krienzustandes mit Frankreich bis zum 10. November |

|

e Geääliune nd O ei avcaiferiigion

j „Lothringen ansässig agewe!en sind, sofern das Recht8- m ns, auf ‘welchem die Verbindlichkeiten beruhen, vor dam 11. November 1918 entstanden, die Fälligkeit der e bintllichkeiten vor dem 10. Januar 1920 eingetreten war und | ihre Erfülluna nah dem 10, November 1918 entweder M | verzünglich erfolgt aus einem gerechifertigten Grun enfigeschoben worden if. | Die B hrift des & 24 All. 3 fudet entsprechende Anwendung. |

8 46. l

in einem Gebiet ansässig im Sinne des § 44 gelten die-

f Ae Personen, die dort ühren Weohmsiu oder, sofern es |

id um in hrem Gewerbebetrieb entshamdene, Forbdernmgen g er ie

indlichkeiten handelt, ihre gewerbliche Hauptniederlassung wONO uo

diejenigen juristischen Peters che: Handellsgesellfchahten anderer Url, | ie i vet f Zis hoben. A

E P be cs gewerblichen Unmtonnelinnews, des in einem |

Gebiete nur eie

| |

eiqmiederlassuna, nit aber feine Haupitnieder- | {assung unterhält, Âe ¿Towsit als auch in diesem Gebiet ansässig, D | es sich um Forderungen ober Nenbinblichkevben handel, die im Betwi | der Zweigniederlassung S p g | Ein S&uldner einer unter § 44 fallenden Verbindlichkeit, die |

instprüngllich in deuischer Währung catôgedrüdit, P, R E besonderen RechbMnonm jedoch un eimen D na E werden mufbe, kann, sofern er die Dea ete Phiva vg eins e | ein Zahlungsverbot erfüllt hat, von demn Verem R ln Gystattung ves Unterschieds zwischen ven Nuftow Dor 2 ans e von ihm fir die Erfüllung aufgewendeten Cabn L An ut aas Kosten den Tageskurêwert_ D AOGAARA nicht übersteigen,

m Nennbetrage feiner Schuld veruaneen. ; O e C E uboner einer unter § 44 fallenden, in Ee Mährung au?gedrücten Verbindlichkeit kann, d E S v floß gegen ein Zahlungsverbot erfüllt fat, vom Reichs8ausglercämn die Cvstathung des Unte ber von ihm für die Gr!

chieds zwischen D G:

Muna “anl eee und gie e |

1 “L O 7 L Sus Cf Di eeTuramer

ten Sabilungémittel, soweit De Kosten dem A A 5

M n itel micht übersteigen, und dem Vorkviegsluvswerte | des Nennbetrags seiner Schuld verlangen. 8 47. A : Die im § 46 bezeichneten Ansprüche erlöschen, wenn ver Berechtigte | sie nicht binnen sed Monaten na der Erfüllung der Verbinklichkeit | ober binnen sed:s Monaten nach Inkrafttreten dieses Geießes ai i dem Reichsausgleichsamte goliend macht und wenn er mt ai von innerhalb einer ihm vom Reichéausgleichéamte gesepen R I n

rist das Bestehen der Verbindlichkeit oder der lte Vers ung an G6 Belege und durch cine von ihm ausgestellte rsicherung an | ides Statt nachweist. A ; sprüche erfolgt | 5 “Die Entsceiduno über die im § 46 Garnen Bet E durch eine Sprudchstelle des Reichsausgleichsamis,

8 48. 2 j inen Sculdner, der den im § 46 Abs. 2 bezeichneten Anspruch geltend. matt finden die Vorschriften des 8 29 Ms. 1 bis 3 ent- p

hende Anwendung. i: z : Ar; Frfüllt der Schuldner die“ thm noch Wis. 1 obliegenden Verpflich-

tungen ni ist jein Anspr n iücfzuwei 1 denn, daß seine j t, so ist jein Anspruch zurückzuweisen, es sei denn, d bungen V Seit A Grund einer besonderen Rechiónorm n einer von

| UREGETN D de fi \ d | thm nach den Vors / t zu deg

4 . auf den von ihm 1 E Der P 20 M L ES Abs. 2 findet entsprechende Anwendung | ruchenden Betrag zu gewähren, nenn de Bonrausezungen eines A

f ht sind. Der chuß ist Berücksichti- pruchs glaubhaft gemacht sind. Ver Vorschuß ist unter Deruclhc@

s Steuerinteresse® zu beme] 2 E As O {1 Mf 2 3 finden - entsprechende An-

Friedensvertrags), | auf

Schulden Deutscher, soweit sie nach den Bestimmungen qefoclenes Anordnung oder Cntsc

bei dem MNeichéwir! d dem Reichsausgleichsan i Erachtet das RNeichsausglerchSc

Verbindlichkeiten vor Beendigung des | sihende, N r ver a

| ges{lofsener Vertrag,

| Aufrechterhaltung des

Vorschriften des § 9 Abs. 2 und dex &8 33, 34, 35, 37, entsprechende Anwendung.

R r: M L G 1 Arkifel 298 des Frieden8ertrags einem Scieb8gerl#t oder Ey fint auf die Abremung mit dem Schuldner ‘die i E C C o R De Sim übrigen finden auf die Abrechnung 29 40 und 42 | dem gemishten Schiedögerichi8ho] Uun1erbrele, 2 B 5 39, UND Æ2 Cn ; v Tbat e Beiteiligien (S8 98, 59 deutshe Partei verpiichtel, den E N E S Abi. 2) sämtliche für den Gana des Verfahrens erheblichen 5 D, L (T PL L e S _ O E He, - § 90. Tatsachen, insbesondere die Erklärungen der Gegenpariet

f F I 1594 BE 2E SJte Dem Schuldner ist auf Antrag noch vor Erfüllung sener Der zuständigen Fbnanza!

S OY richniften der

Die Vorschriften des §

wendung. IV, Rechtsmittel g

g

S Gegen die Abrechnungen des N Grund der §§ 6, 15, 1

Anordnungen und Entscheidungen steht dem Vet an das Reich8wirtschaftsgerichi 1 î Fal r Y R im Beweisverfahren vor dem Reichsausgeioan L scheidungen, soweit nicht nah § 7 Abs. d eim Spruchstelle Beschwerde zuständig 1st.

Gegen Anordnungen und Gir

A o 4 ç 4 L RNeichsausgleichsamts steht, soweit sie nicht ted

treffen, auch dem Präsdenten des Reichsausgleichsam! an das

Neichawirtschaftsgericht zu. Die Entscheidung des Vieths é. ;

Die Beschwerde ift binnen er

l

hwerdeschrift bei der zuständigen (

4 dem Reich9wirtschaftsgericht eingul

1 UT

Durch die Einlegung der Beschwerde wird die angefohtenen Anordnung oder Sntscherd pflachtung zur Leistung ausgleichsamt kann 1e

ron Zahl

b

Das Neich8wirtsc

assen; insbesondere tann

egen dic Anordnungen und Entscheidungen des RNeichsausgleich@amts.

1 22 Abs. 2, § 31 As. 2, § 40 Abs. 2, 8 41, 46, 50 und im Beitreibungsverfahren erg

E g wu. Das gleiche gilt

N Aty eidung durc E

l dnen, daß die

beidung net werden, daß d angefochienen Anordnung oder Entscheidung auszu}ezen

V An s ein Bor|OQUß bas 48 zu dean-

S8 4 en, | l:

ei dausgleihSamts ome g

9 &

Betroffenen die Beschwerde | t gegenüber den | eichsausgleichsamt ergangenen Gant- | lle für die

, : (Zu Ee N O {scheidungen einer Spruchstelle des | At ih das Nerfî ibren be

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NBollziehung der | ¿gi M

nd io NerTs Daa M oh

1g, mi

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ingen,

vor seinem 2 eine ein}

Nan DiIOP daß V

L 64. j A . Das Reichswirtschaftsgericht, vor setnem Zulam u dor Norsitzeride, kann von dem ; iSgleich3amî die zur U g Sachverhalts erforde Auskunft verlangen. _hiera niger Grmittlungen sind von dem Reichsausgletichöam? anguirenen. R Oi s F P et y. Aufhebung oder Abänderung von Verträ! en über Zahlung in ausländischer Währung oder Lieferung auS | ländischer Zahlungsmittel. |

8: Do. 3zustandes od auf Grund defsen

Ein vor Eintritt des Krie

jässiger Deutscher einem andeven egenüber zu einer Zahlung P erund ausländischer Zahlunç;

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er auf seiten eines Vertragsteils

Zusammenhange mit einer in d

| rung oder Schuld gegenüber erner 1m €ir

Staate ansässigen Person steht

| Schuldners dur eine endgültige Ent; ( | nderl werden,

gerichts aufgehoben oder abgeà erhaltung dem Schuldner e! bringen wüvde, oder die Borau

C

um Abschluß des Vertrages bes des 3 oder Me}

riedenévertrages seitigt worden sind.

Bei der Entscheidung sind die Jr

in aus

nen

er während ferner

N B Ci L £M im Y

A

ami toll y Hmm TLICL 1 | 2 4 +4 S n unmit

oder gestanden hai, Sat) des Reichs wenn unverhältmismdät :

3sezungen, welche einen Bert:

' ( Ï immt haben, durch die Vi fien | 0s Gesehes ganz oder teilweise bo- |

La

beressen beider Vertragstelle zu |

berüdsichbigen und gegeneinander abzuwagen.

Das Neichswirtschaftsgericht, kann vor der Entsh

erlassen. Insb-sondere kann pw

Vorsitzende

des Vertrages bis zur en Kommt das Nech

Schädigung des Schuldners diejer Schädigung im Wege Vertrages mcht ohne eine Gläubigers moglih sein wun oder zuglei mit thr dem Vorschlag zur Unterstüßung 6

Do

ozeichneten Fonds unterbreiten. Gen den Kosten der Beschaffung | bezeichneten Yond® une e 57.

-

Jst ein Vertrag auf

der Aufl schwere

Grund des § 99 aufge

Q A2 F 56 i / ; D gat ati i dgs ) x Au tcamanent eten BCL v : l m dna

er schweren , daz aber pung oder Mi

Cu wirt cyastuce

so kann es vor sciner G1 h8minister qur Zederau

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O s nes Vertragsteils aus dem tm F 08

C g N rit aof 6 nde,

worden, so findet diese Vorschrift auf wr ac e i j j de i 2 rund M | 7h

die Zahlung in der gleichen LHahrung M oi T T

¡4 S e Tus A Zahlungsmitteln der gleichen 2 arn O | im Neichsgebiet ansässigen Deutschen emtsp1

t : B g l Ta t eteisigung Dritter am Versaÿrett L U De MNeichswirtschaftsgericht und den

ausgleih3ænmte, deu

Mer ein retliches Juter deutschen Partei im Verfahren oder Schuld oder im Verfahr

im Verfahren vor

auf die Wirksamkeit der Entf

ähr hres Nennbetrags abweichenden Währung zu zablen R M le beschränkt sich sein Anspruch auf e Gia des Untershieds wischen den Kosten der von ihm für die Erfüllung auf-

* Li ; x ( STLUT } wendeten Zahlungämittel, soweit duese M m O E Se

Yah'ungsmiltel nicht übersbeigen, und dem

iner Schuld. R S 30 Abs\, 2 als Währungsge!

ittelt trag ist von dem Betrage, den j 2 O

E I n Abguo f bringen. Ist die Verbindlichkeit

Grund einer besonderen Rechtsnorm in „ener: E E Lin

Hei henden Währung zu bezahlen, so verbleibt Fprus

abweichenden Wäh E m im Abs, 2- Halbsah 2 bezeichneten

Um orsHrifien der §8 31, 32 finden entsprechende Anwendung. & 49.

Für die Berechnung des Tageskurses im Sinne der 88 46 und 48

ift der an der Berliner Börse notierte Durchschnitbsumrechnungskurs

am Tage der : if 8 8 34 Abs. 2 finden entsprechende Amwendung. N e Si Gciabeleiciaagtie dem Schuldner geschu"dete Betrag

ift mit 5 vom Hundert vom Tage der Erfüllung der Verbindlichkeit an zu verzinsen.

inn des Schuldners er- | er n n E ct | von ihrem Nennbetrag |

Erfüllung der Verbindlichkeit maßgebend. Die Vor-

Eine deutsche Partei, l | Ausganges eines der im § 98

n zu können glaubt oder | . "

| den Streit verkünden. | kündung berechtigt.

ällen findet ihm gegenüber prechende Anwendung mit der

| tritts diejenige Zeit entscheidet, | Vnbung möglich war.

| Streitverkünd | Die Streitverkündung und eines Schriftsahes, dessen Ab

ahren anhängig ist,

des Verfahrens anzugeben.

Schi {E

schnitten 113, Il und Y Dieses elen A [tenen ttattaegeben werde, kann auf feinen Anirag zUT Knie ung der P Oa dem Neicb8ausgleichsamt oder dem Meichswirtschafts- gericht als Beteiligter zugelassen werden.

Auf die Rechtsstellung des

des Reichswirt\chaftögerichts ihm gegenüber der Zivilprozeßordnung entspre

wel

ndgültigen Erledigung des L 1 L R E Der Dritte i} zu einer weiteren Streitver-

; mitgeteilt werden rch den die Streitverkündung erfolgt, i

, Berträge : Anwendung.

E, H r c VaAHrung verre 4

dsgerihten.

58. k daran hat, daß dem Antrag der iber die Feststellung einer Forderung en zur Durchführung der in den Ab-

h Vorscl,riften rstüßkung der Partei

Beteiligten in dem Verfahren und eidung des Reichsausgleih8ambs und i i finden die §8 67 bis 69 chende Anwendung.

8 59, i de für den Fall des ihr ungünstigen bezeichneten Ae talres einen Anspruch

quf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten ex-

den Anspruch eines Dritten besorgt, Verfahrens dem Dritten

Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitvitt, so hat er die

chtsstelluna eines Beteiligten. : f E ohne Rüksicht auf ihn fortgeseßt.

Beitritt nicht, In beiden der § 68 der Zivilprozeßordnung ent- Maßgabe, daß statt der Zeit des Beoi- zu welcher der Beitritt infolge der

Erklärt er seinen

der Beitritt ecfolgen durch Zustellung schrift der Behörde, bei der das Ver- oll. fi ihr Grund und die Lage

S 60, Mird ein Streit über das Bestehen oder die Höhe einer d?utschen

Forderung oder Schuld auf

Grund der 8 16, 20 der Anlage,

,_| und der Prüfungs- und Ausgleihésämter, e | scheidungen des

P Q 1 Ler . | bhofs und die Ergebmsse e | auf ihr Verlangen ihre Zuztehu | aufnahmen, soweit sie zulassta 1

| hauptung nicht gehört, daß der N | geriht oder dem gemischten Schied | richtig S j | partei den Rechtsstreit vor dem S | Schiedsgerichtshofe mangelhaft geuh i Schnedsgericht f ( gei ( 1 S e O | der - gerügte Mangel zur Zeit seiner Zulassung als Beteiligter bereits |’ eingetreten war oter als er si nen | zu verhindern oder zu einer fo e | der nah Abs. 1 der Partei of

vem Streitverkünder und dem Dritten | der Dritte dem Straitverkünder nicht be

be- | Vermögen des

? fe 8 60 finden enbsprecende

j nf ra on | FUNTALUFL U CI

itrafbar.

Anordnungen und Cnt- Schiedsaerits - oder des gemischten Schiedsgericht8- j Nemweitaufnahme, mitzuteilen, sowie ung zu Verhandlungen und Beweis- zu erwirken i Der Beteiligte wird im Verhältnis zu der Partei mit der Be- sstreit, wie er dem SchiedS- edégerichiChofe vorgelegen habe, un- Er wird mit der Behauptung, daß die Gegen- Schiedsgericht oder dem gemischten t habe, nur insoweit gehört, als

er

entschieden fei.

vergeblih bemüht hatte, den Mangel [hen BemüHung infolge Nichterfüllung egenden Verpflichtung außerstande war. , os C c: u A e de oe 2 C L Die Vorschriften des Abs. 2 finden au? das NBerhältn:8 zwrschen auch dann Anwendung, wornn i tritt tritt.

e 81 A 2 ç R oi iv ao f 47 A 4 Hoftet für eire deutsche Schukd ein Bürge oder cin nici zum Sênldners gehöriges Grundstück oder Lfand, so kann

R F T t T 44 T a im Verfahren über die Feshiellung der

s die Beschwerde | vas Neichéausgleicam j en _die stellung,

: | Schuld oder im Verfahren zur Durchführung der n den Abschnitten

u us4s A T SLALLE (R L A al M ihriftei nüber dew mirtSchastsgertdhis it endgutiug. | 11 3 und UI diofes Gesetzes e: chriften gegenübe! dem i Gu | Sc&uldner den Bürgen oder des Grundstücks oder 92, / | denjeni der P e bt, zur Beteiligung auf- nes Monais na Zi | v is zwischen dem VDeut-

1 einer Streilverßündung.

Abs. 2, 3 und des

Il L Lil i} L y E G A 4 Cx 2,

Anwendung.

Qs Nar Antfhon M 1 Q en

VII. Strafbestimmungen. 8 62. E Mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit Gelèftrafe bis zu d Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1) wer einem der . Verbote des §- 11 vorsäßlih und mit dem y Nechts eit zuwiderhandelt; if in Ansehung der in diesem Ges enbeiten das Reichsausgleichéamt zu

Bewußtsein der %5 wer Maßnahmen trifft, : elten Anac!

Zu cven

umgehen oder zu

V L U L Lts e ¿ s Der Versuch der unter Nr. 1 bezeichneten Zuwiderhandlung ift

Neben der Strafe it auf Einziehung der durch die strafbare

| Handlung erlangten Vermögenswerte zugunsten der Neichskasse zu | erkennen.

8 63.

aft die im § &L2 unter Nr. 1 begetchnete Zuwiderhandlung aus

SFahrläisiatert began worden, jo tritt Gefängnis bis zu ses Monaten und C ft atausens Mark oder eine dieser Strafen ein,

iHemdlumg erlangten Vermögenäwerie

iehung der dur die strafbare qursten der Meichskasse erkaunt

f d aus S

f 11)

werden.

zu einem Jahre ode vhm nah § 17 obliegende Um vom Meichäministor für Wieder

Mit Geldstrafe bis zu fnfgigtausend Mark und mit Gefängnis bis Jahre oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer die E Amneldung ster Forderung innerhalb der

avusfbau bestimmten Frit vorsäßlich

unterläßt.

Fn dem Schriftsaß, |

wenn die Anmeldung nacatholt wird, L Denminis des Meichä&cutsgleichsamts gelangt ist.

2 2 i S fünfzehntausend Mark oder mi ieser Si wird bestraft, n den Novschriften des & 5 zuwider vorsählich die NVericamwiegenbeit nicht begbachlet.

| bez | | Lien issen (das sind alle Produkte der organischen Chemie, die

keine Naturproduïte find oder dur

cyft die Unterlassung aus Tabvläaleit begangen worden, so tritt

Geldêtrafe bis zu fünftautend Mark und Gefängnis bis zu drei Monaten oder eine dieser Strafen em.

n den im Abs. 1 und 2 bezeilmeten Fällen ritt Straflosigkeit ein, i bevor die Unterlassung zux

S G. | y Mit Gefängnis bis gu einem Jahre und mit Gelbstrafe bis zu eimer dieser Strafen wird bestraft, wer

Die Sirasverfolgung iriti nar auf Antrag eim. VIII, Ctsufivorsrifteu.

Pie unter Zustimmung des Reid8rats und eines von der Nationalversammlung Zu wählenden Aua aelo8 von 16 Mitgliedern ergänzende Bestimmungen zu diesem Geseye

Der Neich8minister für Mederufbau kamn beftimmen, welcher Zeitun als Beginn dos KrieaKstandes on chen dem Deutschen Reiche und cinem alliierlen oder assegiierten Staate im Sinne dieses Besei2s anzusehen ft. i

“Tre néheren Bestimmungen über die Zusammensetzung und das Verfahren des Neicke@wirtscoftägerichts bei der ihm durch dieses Gesek zugewiesenen Tätigkeit werden von dem Reichsminister der Justiz erlassen.

& 66, Neîcbsvegiezrung wind ermächtigt,

/ iederaufbau bestimmt im Einvernehmen mit dem Neich3minister ver F unanzen dürch Bokanntme.chung im Meichs- Geschblatt den Zeitpunkt ves Inlrafitreiens der Abschnitte Il 3, 11 dieses Gesetzes, E N |

Sm übrigen tritt dieses Gesel, sowert nicht im § 10 Abtoe ichendes bestimmt ft, mit dem auf seine Veriündung folgenden Tage inm Kraft. Berltèn, den 24. April 1920. Der Neichspräfident. Ebert. Der Reichskanzler, Müller.

Der Nerammnister für W

Beklanutmachung, betreffend die zur Durchführung des Friedensvers trages erforderlichen Produktionsmeldungen syns thetisch-pharmazeutisher Produkte.

e Durbflihrung der über die Leferung pharmazeutischer Bi M E A A enthalienen Bestimmungen (Teil 8, Anlage 6) ist eine „Verteilungszenirale pharmazeutischer Pcodukie mit dem Sig iw Frankfurt a. M. (Adresse: Frankfurt a. M., Four bachsixaße 50, Telegranmadresse: JFubul Fraukfurtmain)

‘ichtet,

E e die Verteilungszentrale sind von sämilichea Fabrikanten ihre Produktion an synthetish pharmazeutishen Er-

einfache Extraktion aus solchen gewonnen werden und therapeutishe Verwendung finden; ferger Chiain und seine Salze) folgende Meldungen zu ers statten: d

1) Bis zum 28, Ayril 19 20: genaue ftatistishe Nach e âlee be Produktion in den Jahren 1912/13, getrennt L beide Jahre. Diese Nachweisungen find auch dann zu liefern, wenn an solchen Produkten, welche laut Bekanntmachung des Neichswirt= \haftsministeriums vom 27. Septeinber 1919 (Reichsanzeiger vom 29. September, 30. September und 1. Oktober 1919) anzumelden waren, Beitände an dem in der Bekanntmachung vorge chenen Stich«

September 1919) nicht vorhanden waren, E B p « a 98. April 1920: genaue statistishe Nachweisungen

| über die Produktion vom 10. Januar big 31

dis 31, Sa lar 1920, für die trennt für die Vrodu!tton vom 10. Januar bis 31. Januar 1920, für die Produktion vom 1. Februar bis 29. Februar 1920 und diejenige vom

S A ta