1920 / 93 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 03 May 1920 18:00:01 GMT) scan diff

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Der Bezugspreis beträgt vierteljährlih 18 4. Alle Postanstalten unehmen Bestellung au; für Beriin außer den Postanstalten und Zeitungsvertrieben für Selbstabholer

auch die Geschäftsstelle 8W. 48, Wilhelmstraße 342. Einzelne Nummern koften 80 pf.

m ® V D Reichsbankgirokonto.

Aut 1, Mai ift der „Neichs- und Staats- |

auzeiger“ nicht ausgegeben worden.

ubalt des amtiihen Leiles:

: Deutsches Reich,

Ernenmmgen 2c.

ESxeanaturerteilungen.

Geseß, betreffend eine verlängerte Schußdaver bei Patente:1 und Gebiaucismustern sowie die Wiedereinsezung in de 1 vorigen Stand im Verfahren vor dem Reichspatentamt.

Verordiung über die Wahlen zum Reichstag.

Geseg über die Aushebung der Gebührenfreiheiten im Post-

N ee: : s chedord cerordoung, beireff-nd Aenderung der Vosischecor nung vor 22. Mai 1914. i y O :

Bekanntmachung über den Verkehr mit ausgebrauchter Gas- reinigungsmasse.

Verordnung zur Ausführung des Betriebsrätegeseßzes.

Verordnun» über die zeitweiliae Befreiung von der Verpflich- lung zur Konkursanmeldung bei Veberschuldung.

Zekanntmachunçgen, betreffend Tarifoerträge.

Berichtigung zur Zusammenstellung derjenigen Waren, für die

es am 28. Februar 1920 einer Ausfuhrbewilligung bedurfte. | Vekann1machungen, betreffend Anleihen der Stadtgemeinde

Müßldorf a. Inn und der Judustrie-Werke, A.-G. in Lanbs- Aufhebung eines Handelsverbots. Handelsverhbot.

| berg a. Leh. n

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Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 88 des Reichs-

Geseßblatts. Preuf:en.

Ernennungen und sonstige Perjonalveränderungen.

Vet betreffend die Erweiterung und Einschleusung des Fischereihafens in Geestemünde.

Urkunde, beireffend die Verleihung des Enteignungsrechts an bie Werschen-Weißenfelser Braunkohlen-A.-G. in Halle.

Ei laß, betreffend Vorschristen über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im Bergfach.

Erste Beilage.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Vetannimachung der in der Woche vom 11. bis 24. April zu Wohlfahrtiszwecken genehmigten ‘öffentlihen Sammlungen, Werbungen von Mitgliedern uud Vertriebe von Gegen- ständen sowie der abgelaufenen Erlaubniserteilungen.

Bekanntmachung, betreffend Preise für Creosotal. |

Tagesordnung für die nächste ordenilihe Sißung des Bezirk3- eisenbabnra1s für die Direktionsbezirke Ecfurt und Halle in Magdebura.

NAufhebunecen von Hardelsverboten. Handel3verbote.

Ar zeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 16 der Preußischen Geseßsammlung. |

E u a S Amlliges.

Deutsches Reich.

An Stelle des mit dem 1. Januar 1920 in den Ruhestand vorseßien Direktors der Biologischen Reict:sanstalt für Land- und Forstwirtschaft in Berlin-Dahlem, Geheimen Oberregierungs- 1ats Professors Dr. Behrens, ist mit Wirkung vom gleichen ¿age ab das Mitglied der Bioloaischen Reichsanstalt für Land- 1nd Forstwirtschaft Geheimer Regierungsrat Pi ofessor Dr. Appel zum Direktor der genannten Anstalt ernannt worden.

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Zum stellvertretenden Vorsißenden der Reichsstelle für Drucépapier ist der Regierungsrat im Reichswirtschafts ministerium ' Dr. Feßler ernannt worde.

j Der Regierungsrat Dr. Keßler in Hannover ist an das Landesfinanzamt Köln Abteilung für Verkeh1ssteuern, und der Regierungsrat Ot1e in Altona an das Stempels und Ecbschastssteueramt in Berlin versezt worden.

Beim Reichslommissariat für die beseßten rheinischen (Gebiete in Koblenz sind zu Geheimen expedierenden Sekretären ernaant, der Regiecungé sekretär Meyer, der Polizeisekretär Nuhnke und der Regierungssekre1är Schulz.

( Dem Königlich {chwedischen Vizekonsul in Wismar Ragnar jon un5

as Köviglih dänischen Vizekonsul Werner Scheel in od ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden.

„bis einshließlih 31. Juli 191

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Berlin, Montag, den 3, Mai Abends.

Geseg, betreffend eine verlängerte Schußdauer bet Patenten und Gebrauchsmustern sowie die Wiedereinseßung in den vorigen Stand im

Verfahren vor dem Neichspatentamkt.

Vom 27. April 1920.

Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hai das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des NReichsrats hiermit verkündet wird:

Atti el T Verlängerung der Schußrete.

Wenn ein Patent oder ein Gebrauchsmu ¡ter während des Krieges niht in einer seiner wirtschaftliben und technischen Be- deutung entsprechenden S hat ausgenußt werden können, fann seine geschlihe Dauer nah Maßgabe der folgenden Vorschriften ver- längert werden.

fällt, mt auf sie angerechnet wird.

a der Anfangstag in die angegebene Zeit, ‘o gilt bei Palenton | der 9 folgen« |

den nächsten Jahrestag des Ae als erstes Palentjahr, bei |

eitabshnitt bis zum Beginne des auf den 31. Juli 191

Bebrauchsmustern der Zeitabschnitt bis zum Beginne des auf den 31. Juli 1919 folgenden dritten Jahrestags s Unfanges als Zeit- *aum von drei Zahren.

Frist von zwei Monaten, im übrigen innerhalb einer solchen von {echs Monaten nah Inkrafttreten des Gesetzes beim Reichspatentamt ea, Mit dem Antrag ist eine Gebühr von sechzig Mark Un die asse des Reichspatentamts einzuzahlen; erfolgt die aaa nicht, so gilt der Antrag als nit gestellt,

i S3 Der Ankrag muß die Angabe der bie Verlängerung begründenden Tatsachen und die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung enthalten.

beim Neichspatentamte für jedes Fachgebiet besondere Ausschüsse ge- bildet. Sie bestehen aus je drei D )

zwei auf dem in Betracht kommenden Gebiete der Technik sach- verständig sein müssen. Eines der technischen Mitglieder braucht nicht Mitglied des Neichspatentamts zu sein.

Die Enlscheidung erfolgt nach freiem Ermessen des Ausschusses. A Antragsteller ist, falls er dies beantragt, vor der Entscheidung zu hören, :

Das Verfahren ist geheim; die guge 3 Sachverständigen sind zur Geheimhaltung der ihnen hierbei bekannt werdenden Tatsachen verpflichtet.

S Die Entscheidung des Aus\@usses ist endgültig. Die Verlängerung ist im Reichsanzeiger zu veröffentlichen. 86, Wird die N idiena eines Schußrechts beschlossen, so ist die in der Zeit vom 1. August 1914 bis einschließlich 31, Juli 1919 eingetretene Fälligkeit einer Gebühr 8 Abs. 2 des Patentgeseßes) ohne Wirkung. cußrechte, die wegen Nichtzahlung einer Gebühr oder durch Zeitablauf innerhalb dieses Zeitraums erloschen sind, treten wieder in Kraft. Eine Gebühr, die für ein in dieser Zeit begonnenes Patentjahr gezahlt worden ist, wird auf das in der Zählung ent- sprechende Patentjahr der Folgezeit angerenet; die Rückzahlung ist ausgeschlossen. Gebühren, die hiernach zwischen dem 31, Juli 1919 und dem Tage der Ouleung der Entscheidung fällig geworden, aber nicht gezahlt sind, sind innerhalb sechs8 Wochen nach dieser Zustellung oder innerhalb weiterer ses Wochen mit einem Zuschlag von 10 Mark zu zahlen.

8 7.

Wer vor dem 1. April 1920 die Erfindung, nahdem das Schußt- recht erloshen war, im Inland in Benußung genommen oder wer vor diesem Tage im Jnland die zur Benußung erforderlichen Ver- anstaltungen getroffen bat, ist auch nah der Verlängerung berechtigt, die Crfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs weiter ¿zu

vererbt oder veräußert werden. Wurden die M Abs. 1 bezeichneten Veranstaltungen getroffen,

bevor das Schubßreht erlosher war, so ist dem Patentinhaber eine angemessene Vergütung zu gewähren.

88.

Lizenzverträge über Patente oder Gebrauchsmuster, die im Zeit- punkt des Eintritts der Verlängerung noch nicht erloschen waren, laufen mit der ursprünglichen geseßlichen Dauer des Schußrechts ab, falls sich aus dem Vertrage kein früherer Ablauf ergibt, (

Der Lizenznehmer kann jedoch eine Verlängerung der Lizenz verlangen; die On über Leistung „und Gegenleistung werden, falls sich die Beteiligten nit einigen, im Nechtsweg fest- geseßt. Das gleiche gilt für den A daß das verlängerte ußz- recht erlosben war. Der Anspru kann nur bis zum Ablauf von drei Monaten nah der Veröffentlichung 5) geltend gemacht werden.

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i 8 Der Reichsminister der Juz kann Bestimmungen zur Aus- führung dieses Gesetzes erlassen. x kann auch bestimmen, daß vor-

Übergehend

i 8 1, f i Unter der bezeichneten Vorausseßung wird die Dauer eines | i Palents oter die Schußzeit eines Gobrauchsmusie-s auf Antrag des | {Inhabers derart verlängert, 2 der Zeitraum ven 1. August 1914 |

, soweit er in d!2 geseßliche Dauer ;

§ 2, Der Antrag ist bei Patenten oder Gebrauch{smustern, die zur Zeit des Jnkraftlretens dieses Gesepes erloschen sind, innerhalb einer |

8 4, j Zur Entscheidung über die Anträge auf Verlängerung werden !

itgliedern, von denen mindestens |

benußen, Das Weiterbenußungsrecht kann nur mit dem Betriebe |

Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Eiuheitg- zeile 1,50 , einer 3 gespaltenen Einheitszeile 2,50 .@. Außerdem wird auf den Anzeigenpreis ein Teuerungs- zushlag von §80 v. H. erhoven. Anzeigen nimmt an: die Geschäftsstele des Reichs- und Staatsanzeigers, Beriiu SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32,

36 Postschekonto: Berlin 41821 PADVDHG,

1. die im § 15 der Verordnung zur Ausführung des Patent- geseßes usw, vom 11. Juli 1891 (Neichs-Gescbbl, S. 349) a H Benachrichtigung unterbleibt, 2. die orschrift des § 8 Abs 9 des Patentgescl;28 cußer An- wendung bleibt. Artie Il:

Wiedereinsetzung,

Im § 2 Sah 1 der Verordnung, betreffend vorübergetende Er- [eihterungen auf dem Gebiete des Patent-, Gebraucsmustcr- und Warenzeichenrehts vom 10. September 1914 (Neichs-Gesebßbl, S. 403) werden hinter den Worten „durch den Kriegszustand“ folgende Worte eingefügt: D :

„oder durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle“,

Berlin, den 27, April 1920.

Der RNeichspräsident. Ebert. Der Reichsminister der Justtz D Bun

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Vovrordnunag überdie Wahlenzum Reichstag. Vom 30. April 1920.

Auf Grund der 38 6, 38 des Neichswahlgeseßes vom 27. April 1920 (Reichs-Gesebbl. S. 627) verordne ich folgendes:

S 1. Die Hcuphwoahlen zum Reichstag finden am 6. Juni 1920 statt.

S2 Im Wahlkreis Nr. 1 (Dstpreußen), Nr. 10 (Oppeln) und Nr. 14 (Schleéwig-Holstein) sowie dem nah dem Fuiedensvertrage der Ab- stimmung unterliegenden Teile des Kreises Namélau werden die Wahlen E Die Bestimmung des Wahltags für diese Meichsteile bleibt vorbehalten.

8&3, Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 30. April 1920.

Der Neichspräsident. Ebert.

Der Reichsminister des Innern. K o ch.

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über die T derGebührenfreiheiten im Post- und Telegraphenverkehr.

Vom 29. April 1920.

Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung aat das folgende Geseh beschlossen, das mit Zustimmung des NReichsrats hiermit verkündet wird:

8 1.

Das Gesetz, betreffend die Portofreiheiten im Gebiete des Norddeutschen Bundes, vom 5, Juni 1869 (Bundes-Geseßbl. S. 141 ff.) und das Gesetz, betreffend die Einführung dieses Gesetzes im Verkchr mit Bayern und Pürttemberg, vom 29, Mai 1872 (Neichs-Geseßbl, S. 167) erden ausgehoben. i

Die Meich8postverwaltung behält die Befugnis, nach drei Jahren mit Staatsbehörden die im § 11 des Portofreiheitsgescßes vorgesehenen Abkommen über die Pauschalierung der Postgebühren abzuschließen.

S Die Penig betreffend die F enlreie Se arno von Telegrammen, vom 2, Juni 1877 ((Meihs-Geseßbl. S. 524) wird aufgehoben. 3

Der § 2 dieses Gesehes tritt mit dem 1, Mai 1920 in Kraft. Im übrigen seßt der Neichspostminister den Zeitpunkt fest, mit dem das Geseß in Kraft tritt.

Berlin, den 29, April 1920. Der Reichspräsident. Ebert. Der Neichspostminister. Giesberts.

Verordnung,

betreffend Aenderung der Postsheckordnun;c vom 22. Mai 1914 9 :

Vom 26. April 1920. |

Auf Grund des Artikel 88 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 (Reichs-Geseßbl. S. 1383) und des 8 10 des Postschecktgéetea vom 26. März 1914 (Neichs- Geseßbl. S. 85) wird die Postscheckordnung vom 22. Mai 1914 (Reichs-Geseßbl. S. 131) mit Zustimmung des Reichsrats wie folgt ergänzt und enes j

1. Im § 2 erhält Abs. Il folgende Fassung: | „11 Die Zohlkarten werden zum Preise von 25 Pf. für je L Stück verabfolgt.“ 2. Im § 2 Abs. [ll] werden statt der Worte „40 Pf. für j 10 Stück“ die Worte „1 4 25 Pf. für je 10 Sti! geseßt. 3. Im § 2 erhält Abs. IX folgende assung: