2. Die Abschnitte sind in der Regel in der angegebenen Folge ,
aneinander zu reihen. Die Neijezeit kann jetoch ganz oder teilrweije
in und zwischen die vorhergehenden Abschnitte einge}/choben werden.
D l, — 1. Die Beschäftigung auf Staatéwerken' soll mit ses Monaten der technischen und mit zwei Véonaten der geshäfilichen
Nusbiidung dienen.
2. Die tehnishe Ausbildung ist auf einem oder zwei Bergwerken BVeindestens drei Monate sind in der Regel auf einem / Der Bergreferendar foll möglichst lange im vcrantwortlichen Aussichtsdienste tätig sein und zwar in der egel mindestens drei Monaie als Steiger unter Tage, Die Aus- bildung joll sih im übrigen auf alle Arbeiten und Dienstgeschäfte er-
zu erledigen. Steinkehlenwerke zu verbringen.
trecken, die in den Betrieben der Siaatswerke vorkommen. Neven em laufenden technischen Dienst soll der Bergreferendar die den
Betriebébeamten obi.iegenden schriftlihen Arbeiten an der Hand der dafür erlassenen Dienstanweisungen kennen lernen, in die Geschäfte der tehnishen Betriebsleitung näheren Einblick gewinnen und sih mit dem Wohlfahrts- elnrichtungen und dem Verkehr mit den Arbeitervertretungen vertraut
Löhnungswesen, den Arbeiterangelegenheiten, den
machen.
3, Während der geschäftlichen Ausbildung hat ih der Bergreferendar durch selbständige Beteiligung an allen vorkommenden Arbeiten und durch eingehendes Studium der bestchenden Borscriften und Dienst-
anweijungen von den Bürogeschäfien der staatlihen Verwaltungen und
von de: Buchführung, der Aufstellung, Prüfung und Feststellung der
Einnahme- und Ausgabebelege, dem Ged-, Wechsel- und Abrehnungs-
perkehr, den Kassenprüfungen, der Anferligung der Kassenabschlüsse, der
Aufstellung der Hauéshaltépläne, der Bereitstellung und Verwendung der
Baugelder, der Rechnungslegung und der Aufstellung der Bilanzen und
der Vermögens- und Ertragsberechnungen die für die Leitung und Be-
aufsihtigung des Kassen- und Naturalhaushalts der Staatswerke erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen.
4. Der Werksdirektor hat bei Beginn der geschäftlihen Ausbildung einen Plan für den Gang der Ausbi/dung aufzustellen und dafür zu enden, daß dieser durhgeführt und dem Bergreferendar durch die Büro-
eamten des Werks die nötige Unterstüßung gewährt wird.
S 8. — Die Beschäftigung 1m Bergrevierdienst soll auf zwei Berg- reviere verteilt werden, die zu vershicedenen Oberbergamtsbezirken ge- hören und von denen das eine vorwiegend Steinfohlenbergbau Unfat. Die Beschäftigung ist so einzurichten daß der Bergreferendar alle vor- Tommenden Dienstoeschäfte, auch 1n Beragewerbegerichtsangelegenheiten, nicht nur theoretish, sondern auh praktish kennen lernt. Zugleich hat er diese Zeit zur Enveiterung seiner technishen Kenntnisse zu benußten,
S 9. — 1. Jn der Neisezeit soll der Bergreferendar die wichtigeren Bergbaubezirke des preußischen Staates, die er niht {on in anderen Abschnitten seiner Ausbildung kennen gelernt hat, besuchen und si über ihre technischen, geologisden, volfköwirtschaftlichen, bergrechtlihen und sozialpo.1tischen Verhältnisse unterrichten. Dabei soll er sein Interesse nicht allein den Bergwerken, sondern auch den Hütten, Salinen, chemischen und Maschinenfabriken, Sprengstoffabriken usw. zuwenden.
2. Um sicherzustellen, daß der Bergreferendar alle wichtigeren Berg- baubezirke kennen lernt, ist er anzuhalten, während der ersten Abschnitte des Ausbildungsdienstes mit dem Beschäftigungsorte planmäßig und unter Berücksichtigung dessen, was er {on vor der Diplomprüfung kennen gelernt hat, zu wmechseln und dabei ceaebenenfalls von der im Ries 8 6 Abs. 2 bezeichneten Möglichkeit Gebrauch zu machen.
8, r Bergreferendar hat G den Bergrevierbeamten und Direktoren der Staatswerke, deren Dienstbereich er auf der Reise be- rührt, sobald als angängig vorzustellen. Die Beamten werden ihm danach zur Erreichung seines Neisezweckes behilflih sein.
4. Eine Ausdehnung der Nei)sen auf außerpreußisbe Bezirke ist zulässig, soweit sie sih nah der Entscheidung des Oberbergamts in an-
emessenen Grenzen hält. Neisen außerhalb des Deutschen Neiches edürsen zur Anrechnung auf die Neisezeit der Genehmigung des Ministers.
d, Die Beschäftigung in der Stelle eines technishen Grubenbeamten (auf Staats- oder Privatwerken) oder die Teilnahme an einem geolo- gischen Geländekurse oder die Beschäftigung in den Büros eines Privat- werkes oder einer Bank oder im Betriebe eines industriellen Unter- nebmens oder eine Beschäftigung verwandter Art kann vom Oberberg- amie bis zur Gesamtdauer von vier Monaten auf die Reisezeit an- gerechnet werden.
6. Der Bergreferendar hat während der Reisezeit ein Tagebuch nah dem unten folgenden Muster zu führen, aus dem der Verlauf ter Reisen, die Beamten, denen er sich vorgestellt bat, die besucbten Werke und die sonstige Verwendung der Zeit ersichtlich sind. Das Tagebuch ist nab Beendigung der Neisezeit zu den oberbergamtlichen Personal- aften einzureiden.
S 10. — Reisen oter Besckäfligungen, die in die Zeit vor der Zulassung des Berareferendars zum Auébildunasdienst fallen, können vom O'berbergamte bis zur Dauer von dre, Monaten auf einen der bi&lher bebandellen Abschbnitte des Ausbildungsdienstes angerechnet werden. im Falle ihrer Auêéführung in den Hocbscu!ferien jedo nur darn, wenn das prakiishe Lehrjahr obne Zuhilfenahme der Hock\ckul- ferien zurüd‘oelent worden is, DBeitabscnitte von fürzerer als ein- wöcbiner ununierbrecbener Dauer bleiben von der Anrechbnung aus- geschlossen.
§ 11. — 1. Der Bergreferendar hat während der in den 88 7 bis 9 behandelten Aubildunasabscbnitte mindestens zwei \rifllice Arbeiten über willige Gegenstände der Technik anzufertigen und dem Oberbergamte spätestens einen Monat vor Beginn seiner Beschäftigung bei ibm vorzulegen. Statt einer ter Arbeiten kann eine Ausarbeitung aus dem Gebiete der Geologie oder der Lagerstältenlehre oder ein tedniscer Reiseberidt einccreicht werden. Für jede ungenügende Arbeit ‘# vor Beainn der Beschäftigung beim YOberbergamte eine probemäßige Arbeit ;u liefern.
2, Bu jeder Arkeit hat der Berareferendar gu versichern, daß er sie selbständig angefertigt und sich bei ter Anfertigung anderer alls der von ibm angegebenen Hilfêmittel auf die aub im Text — bei wört- liccer Wiedergabe unter Anwendung von Anführungszeihen — Begug azu nehmen it, nickt bedient bat.
S 12. — 1, Die Beschäftigung beim Oberbergamte hat sich auf alle Zweige der Taätiakeit dér Oberberaamtsmitgliceder zu erstrecken. Lokiere sind verpflichtet, sih der Ausbildung des Neferendars un- mittelbar anzunehmen. Außerdem hat sih der MNeferendar mit dem Gescbäfiégang in den Büros des Oberbergamts (Registratur, Kanzlei, Kasse, Revision, Markscheiderei) belanntzumaten.
_2. Der Berobauptmann bestimmt die auf die Beschäftigung in den GeschcftéTreisen der einzelnen Oberberoamtsmitallieder zu verwendende Zeit, Jn den Gesckäftékreisen der Justitiare ist der Referendar itän:ig zu bescäfbigen. Die gleickzeitige Beschäfligung 1n mehreren Gesctäftéekreisen wird die Negel bilden.
3. Dem Bergreferendar is zu häufigen mündli@en Vorträgen Gelegenheit zu geben. Er soll sih ferner in der Ausarbeitung von Nolationen gründlid üben. Au kann er zur Bearbeitung der Ge- äfte der Schiedsgerihte für Arbeiterversiherung herangezogen werden.
4. Die Ausbildung des Referendars soll dur seminaristische Vebuncen ergänzt weren, die regelmäßig abzuhalten sind und an denen der Referendar teilzunehmen verpflchGtet ist.
9. Nach Ablauf von aht Monaten der Oberbergamtszeit ist dem Referendar die Aufgabe zu einer Proberelation gu stellen, auf deren Bearbeitung die Bestimmung des § 11 Abs, 2 Anreendung findet. Die Relation is nad Begutachtung zu den Personalaften zu nehmen und bei ungenügendem Ausfall zu wiederholen. ‘
F 13. — 1, Der Bergreferentar kann, wenn er nah dem Urteil des Oberbergamts die erforderli&e Ausbildung erlangt hat, mit der selbständ'cen Ausführung einzelner Dienstgacsckäfte oder aushilfêweise mit der Vertretung eines tednisden Beamten beauftragt werden.
2. Die darauf verwandte Zeit is ihm je nach der Art des Auf- Ae auf den dazu geeigneten Abschnitt des Ausbildungsdienstes an- zurechnen. |
3. Für die Zeit einer solben dienstliden Verwendung kann dem Verareferendar nach näherer Bestimmung des Ministers eine Ver- win gewährt werden.
binden, ck Prüfungstage übergeben werden.
ohne triftige, v l Gründe, so gilt sie als nicht bestanden.
falle, ob sie ausreichend gut oder mit Auszeichnung bestanden ist, wird vom Prüfungsauss{uß durch Stimmenmehrheit nah dem Gesamt- ergebnis der fhrifiliden und mündlichen Prüfung entschieden.
Verhandlung aufzunehmen, die dem Minister mit Angabe der Urteile über die schriftlichen Arbeiten und über den Gesamtausfall der Prüfung vorzulegen ist.
eferendar zum „Bergassessor“. die Ernennung nit erworben.
eine einmalige Wiederholung der Prüfung gestattet. weist ihn zur besseren Vorbereitung auf die Dauer von mindestens ses Monaten an ein Oberbergamt zurück und bestimmt, in welhem Um-
fange die Prüfung zu wiederholen ist.
nah der ersten Zutei gilt als endgültig nit
aus dem Staatsdienst zur
holung der ganzen lichen Bug (5 Mark.
n au die Bürokasse des Ministeriums sür Handel und Gewerbe eins uzahlen.
Staatsprüfung im Laufe eines Jahres am besten bestanden haben, dem
vorgeschriebene Vauer des Dienstes bis zum Gejamtbetrage von
zwanzig Wochen angerechnet.
2. Beurlaubungen zu anderen Zwetten als zur Wiederherstellung |
der Gesundheit werden bis zum Gejamtbetrage von zehn Wochen an- gerechnet.
3. Beim Zusammentreffen der Fälle 1 und 2 darf die Anrehnung die Gesamtdauer von zwanzig Wochen nicht überschreiten.
4. Das OVberbergamt entscheidet über die AÄnrechnung auf die einzelnen Ausbildungsabschnitte.
niht gehörig fortschreitet, kann vom inister nah Anhöcung des Berghauptmanns gemäß § 84 des Disziplinargesetzes vom 21. Juni
entlassen werden.
nach Ablauf der Ausbildungézeit auf seinen Antrag bis zur Dauer von sech8 Monaten zur weiteren Vorbereitung zu beurlauben, oder, bei nicht genügenden Leistungen, anzuordnen, daß er bis zur gleichen Dauer weiter im Ausbildungédienst beschäftigt wird. 2. Eine Verlängerung des Urlaubs oder der Nachbeschäftigung über ses Monate hinaus bedarf der Genehmigung des Ministers. III. Staatsprüfung. S 17. — 1. Die Staatsprüfung wird vor dem Prüfungsaus\{chuß für das Bergfach in Berlin abgelegt 2. Der Vorsißende und die Mitglieder des Prüfungsaus\cusses werden vom Minister ernannt. § 18. — 1. Der Bergreferendar hat nah Abschluß des Ausbil- dungédienstes die Meldung zur Staatsprüfung beim Oberbergamte einzureichen. 2. Das Oberbergamt gibt die Meldung unter Beifügung der Personalakten an den Minister mit Bericht darüber weiter, ob der Neferendar für ausreichend, gut oder sehr gut vorgebildet erachtet wird. Gleichzeitig maht es Vorschläge für die dem Bergreferendar zur schriftlichen Bearbeitung zu erteilenden Aufgaben. 3. Der Minister entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Hält er den Bergreferendar für nicht genügerd vorbereitet, so weist er ihn q Vervollständigung der Vorbereitung an ein Oberbergamt zurü. [ndernfalls beauftragt er den Prüfungsaus\chuß mit der Abhaltung der Prüfung. S 19, — 1. Die Staatsprüfung zerfällt in eine s{hriftlihe und eine mündliche Prüfung. 2. Die \hriftlihe Prüfung erstreckt \ich auf zwei Arbeiten: 1. eine Abhandlung über einen staatswissenschaftlichen oder bergrectlichen Gegenstand, 2. eine Ausarbeitung über eine bergtehnishe Aufgabe. 8 20. — 1. Der Vorsibende des Prüfungsaus\chusses erteilt dem Bergreferendar die Aufgaben zu den beiden Arbeiten. 2, Die Frist, innerhalb deren die Arbeiten einzureichen sind, be- trägt fünf Monate. Sie darf nur aus erheblichen werden. 3, Die Arbeiten sind dem Vorsißenden des Prüfungsaus\chusses einzureichen. 4, Die Vorschrift in § 11 Absaß 2 findet Anwendung. Von der Forderung der selbständigen Anfertigung der zu den Arbeiten gehören- den Zeichnungen wird abgesehen. S 21. — 1. Neicht der Bergreferendar die \chriftlihen Arbeiten ett rechtzeitig ein, so wird angenommen, daß er von der Prüfung ab- e 2. Bei erneuter Meldung entscheidet der Prüfungsaus\chuß, ob beide \hriftlihe Arbeiten oder nur etne neu anzuferti n sind. i A 3, Bei abermaliger #Fristversäumnis gilt die Prüfung als nit standen. S 2. — Die Arbeiten werden vom Prüfungsaus\chuß nah &orm und Inhalt dahin begutahtet, ob sie probemäßig und im Be- jahungsfalle ausreicend, gut oder jehr gut oder ob jie nichlprobe- mäßig sind. i i S 23, — 1. Sind beide Arbeiten niht probemäßig, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. 2, Ist nur eine Arbeit nicht probemäßig, so entscheidet der Prüfungsaus\{uß, ob der Bergreferendar ohne weiteres oder erst nah Anfertigung einer neuen Arbeit zur mündlichen Prüfung zuzulassen ist. 0 S 24, — 1, Die mündlihe Prüfung erstreckt sih auf folgende jegenstände : 1, Nechts- und Staatswissenschaften: Grundzüge des bürger-
Krankheit dem Ausbildungdienst entzogen gewesen is, wird auf die l
§ 15. — Ein Bergreferendar, der sih durch tadelhafte Führung | der Belassung im Dienste unwürdig zeigt oder in seiner Ausbildung |
1892 (Ges.-S. S. 465) ohne weiteres Verfahren aus dem Dienste !
S 16. — 1. Das Oberbergamt ist befugt, den Bergreferendar |
ründen verlängert |
IV. Vebergang3- und Swt{lußbestimmungen.
„_ §, 30. — Diese Vorschriften treten mit dem Tage ihrer Ver- | osfentlichung an die Stelle der Vorschriften vom 18.Dezember 1897. § 31. — 1. Bergbaubeflissene, die vor dem 1. Dezember 19181)
angenommen worden sind, können bis zum 1. August i923 stat1 der Viplomprüfung noch die Bergreferendarprüfung nah den bisherigen Vorschriften ablegen, Sie sollen nah Ablegung einer der beiden Prüfungen auf Antrag in der Regel ohne weiteres zum staatlichen Aus- bildungSdienst zugelassen werden.
2: Bergbaubeflissenen, die nach dem 1. Dezember 19181) ans genommen worden sind, kann, wenn sie mit dem Hochschulstudium vor dem 1. September 1919 begonnen haben, auf Antrag gleihfalls noch die Ablegung der Bergreferendarprüfung gestattet werden, Ihre Zus lassung zum Ausbildungsdienst regelt sich na den Bestimmungen der | S8 2 u. f. mit der Maßgabe, daß sie an Stelle der nah § 2 Absay 2 | Biffer 1 bis 9 vorzulegenden Nachweise das Zeugnis über die Berg- reserendarprüfung oder im Falle der Ablegung der Diplomprüfung die unter Ziffer 4 bis 6 und 10 aufgeführten Nachweise eingureicen haben.
3. Bergreferendare, die statt der Diplomprüfung die Bengreferendar- prüfung abgelegt haben, haben neben dem in den 88 6 uy, f. vors «geschriebenen _ Ausbildungsdienst die zweimönatige Beschäftigung bei einem _ fonzessionierten Markscheider gemäß § 23 der Vorschriften vom 18. September 1897 abzuleisten.
32, — Für Kriegsteilnehmer bleiben die durch den Erlaß vom 14. ârz 1917, I. 1727, gewährten Erleihterungen mit folgenden Maßgaben in Kraft: a) Macht die dur den Kriegsdienst verursachte Verzögerung des Ausbildungsdienstes mindestens sechs Monate aus, jo hat die Mindestdauer der
im Falle der Ablegung der Berg- y referendar- Vi us prüfung prüfung tehnishen Ausbildung auf Staatiswerken | 5 Monate | 5 Monate | geshäftlihen , Ï j Ls A | Beschäftigung beim Markscheider » «| 1 s —- s Beschäftigung im NRevierdienst . , „| 4 Í 4 E C 4 | Beschäftigung beim Oberbergamte . .| 9 , I zusammen | 24 Monate | 24 Monate
zu betragen.
b) War die Verzögerung von kürzerer als sechsmonatiger Dauer, so hat das Maß der Kürzung des Ausbildungsdienstes dieser Dauer zu entsprechen. Das Oberbergamt entscheidet, bei welchen Ausbildungsabschnitten die Kürzung alsdann eintcitt
0) Anrechnungen auf Grund des § 14 finden neben der Kürzung
,_ des Ausbildungsdienstes in der Negel nit statt.
d) Ob und wieweit die Zeit einer während des Kriegsdienstes ausgeübten technischen oder geschäftlichen Tätigkeit neben der allgemein zugelassenen Kürzung auf den Ausbi!dungsdienst ans zurechnen ist, bestimmt der Minister von Fall zu Fall.
0) Der Antrag auf Zulassung zur Staatsprüfung kann dem Minister vom Oberbergamte bis zu einem Monat vor Abo {luß der Ausbildung Ea werden, damit dem Berg referendar die Aufgabe für die tebnische rüfungsarbeit mögs
list schon an dem Tage ausgehändigt wird, an dem die Aus« bildung mit Erfolg beendet ist. Berlin, den 6. April 1920. Der Minister für Handel und Gewerbe, Fischbeck. Muster für das Reisetagebuch (§ 9 Ziffer 5). — — = e — Mule Unterschrift | B Zeitangabe ergreviere der Bescäfti fo / oder staatliche] staatlihen |FlGälgung Tag | Monat Werke Beamten tnerlungen
0
1) Der Unterschied in der Behandlung der vor und nah dem 1, De» zember 1918 angenommenen Bergbaubeflissenen rechtfertigt sich daraus,
lichen Rechts, Staats- und Verwaltungsrecht, Bergrecht,
Gewerberecht Arbeiterrecht.
Technische Fächer:
a) Bergbaufunde mit Ausdehnung auf Bergwerksmaschinen- kunde und auf die der Nußbarmachung der Bergwerks erzeugnisse dienenden Betriebszweige in tedbnischer, wirt- schafllicher, sicherheitliher und hygienischer Beziehung;
b) Salinenkunde, Grundzüge der chemischen Technologie der zum Bergbau in näherer Beziehung stehenden Stoffe und der Hüttenkunde in technisher und wirtschaftliher Be- ziehung.
Verwaltung der Bergwerke, Hütten und Salinen des Staates:
Allgemeine Verhältnisse in Einrichtung und Verwaltung der
Werke; Betriebsleitung; Haushalt3sführung; Verwertung der
Erzeugnisse; Kassen- und Recbnungsführung und Ver-
wahrung der Bestände im Geld- und Naturalhaushalt;
Führung der Aufsicht durch die vorgeseßten Behörden;
Depositalverwaltung; Vermögens-, Ertrags- und Selbstkosten-
berehnungen; wirtscaftlihe Ergebnisse der Betriebe.
2. Mit der Prüfung 1} ein freier Vortrag aus Akten zu ver-
die dem Bergreferer.dar am dritten Werktage vor dem
D
Go
3. Versäumt oder unterbriht der Bergreferendar die Prüfung vom Prüfungsaus\{uß als ausreichend anerkannte
§ 29. — Die Frage, ob die Prüfung bestanden und im Bejahung
S 26. — 1. Der Prüfungsaus\{uß hat über die Prüfung eine
2. Liegen Bedenken nit vor, so ernennt der Minister den Bergs-
daß die älteren Bergbaubeflissenen ohne Vorbehalt, die jüngeren da,eaen gemäß Erlaß vom 30. Nov-mbec 1918, I. 9196, nit dem Vorbehalt ide
! nommen worden sind, daß sie mit der Annahme keine Anwartschaft auf
spätere Verwendung im Staatsdienst erlangen und daß die in Vorbeeitung befindlichen grundsäßlihen Venderungen der Vorschriften vom 18, Sep- tember 1897 auf sie Anwendung finden.
(Fortsezung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)
Theater.
Opernhavs. (Unter den Linden.) Dienstag: Mittags
12 Uhr: Symphoniemittagskonzert. (Programm wie am Abend.) —
er 74 Uhr: X. Symphoniekonzert der Kapelle der Staats: er.
Mittwoch: Tristan uud Jsolde. Anfang 5x Uhr.
Schauspielhaus. (Am Gendarmenmarkt.) Dienstag: 94. Dauer-
bezugsvoritelung, Der Marquis von Keith. Anfang 7 Uhr.
u O Othello, der Mohr vou Venedig. Anfang r.
mi
Familiennachrichten,
Verlobt: Frl. Martha Merzi it , Studi
| Vieh (G asel Breslau) s) E 5 Hrn. Studienrat Georg Verehe : Hr. Major a. D. Wolf von Flot it Margarete Elias (Schreiberhau). l hon B O
Gestorben: Hr. Apotheker besizer, Hauptmann b. Nes. Walter
Harttung (Hubertushaus Lampersdorf, Kr. Neumarkt).
Ein Anspruh auf Verwendung im Staatsdienst wird durch F 27. — 1. Hat der Bergreferendar nit bestanden, so ist thm Der Minister
Eine Prüfung, die innerhalb zwei Jahren und sech8 Monaten lung der schriftlichen ÜÚrbeiten nit erledigt ist,
Veim Ausbleiben oder bei verspäteter Lieferung einer
Nummer wollen fih die Postbezieher stets nur an den Briefträger oder die anstalt wenden. nicht in angemessener Frist erfolgen, Angabe der bereits unternommenen Schritte au die Geschäfts stelle des „Reichs- und Staatsanzeigers“.
zuständige Bestell-Posft- Erst weun Nachlieferung und Aufklärung wende man sich unter
ülti, bestanden.
3, Endaültiges A der Prüfung hat das Aus\ceiden olge,
§ 28. — 1. Die PrüfungSsgebühr beträgt 150 Mark, bei Wieder-
rufung 150 Mark, bei Wiederholung der münd-
ie Gebühr ist vor Einreichung der shriftlihen Arbeiten porto-
S 29. — Der Prüfungs8aus\§uß kann Bergreferendare, die die
inister zur Verleihung eines Staatspreises zur Ausführung einer
& 14. — 1. Die Zeit, während deren der Bergreferendar durch
Studienreise empfehlen.
Verantwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr. Tyrol. Charlottenburg, Verantworltli
für den Anzeigenteil: Der Vorsteber der GesHäftsstelle, Rechnungsrat WMengering in Berlin.
Verlag der Geschäftsstelle (M e naerina) in Berlin.
Druck der Norddeutshen Bubdruckerei und Verlagsanstalt, Berlin. Wilhelmstraße 32.
Sechs Beilagen (einshließlich Börsenbeilage) und Erste, Zweite. Dritte Vierte und Fünfte
Zentral-Handelsregister-Beilage.
Erste Beilage
zum Deutschen Fieihs9anzeiger und Preußischen Staatsanzeiger.
M 93,
Berlin Montag, den 3 Mai
Amísiches. (Foriseßung aus dem Hauptblatt.)
Prenßen. Ministerium des Xnnern.
I. Jn der Zeit vom 11. April bis 24. April 1920 auf Grund der Bundesraisverordnung vom 15, Februar 1917
über Wohlifahrtspflege während des Krieges genehmigte 1) öffentlihe Sammlungen, 2) Werbung von Mitgliedern, 3) Vertriebe von Gegen stän den.
TT. Abgelaufene Erlaubniserteil ungen. S O Name und Wohnort des Unternehmers
a Ca D
I. Genehmigte Veranstaltungen. 1) Sammlungen. Grwirkung eines Ferienaufenthalts für | Berliner Tageblatt
1 | Berliner Tageblatt, Berlin
2 | Deutsche Reichsfehtshule, Magde- burg
arme Großstabdttinder Vaterländische Waisenpflege
1 | Deutsche Neichsfehts{ule, Magde- | Vaterländische Waisenpflege
burg fecht}chu Werbung von Mitgliedern. (Ver- | längerung einer bereits erteilten | Erlaubnis.) 3) Vertriebe von Gegenständen. 1 | Verein für das Deulschtum im | Zugunsten der vaterländischen Hilfs- und | Der Verein | Bis 31. Oktober 1920 — Preußen.
Ausland, Berlin Schuzzarbeit des Vereins
IL. Abgelaufene Erlaubniserteilungen. 1) Sammlungen. Fürsorge für evangelishe Kinder und
1 | Kir(hliher Erziehungsverband der Provinz Brandenburg, E. V,,
D Jugendliche Charlottenburg
2 | Zentralstelle für Cinwohnerwehren | Zum Besten der Einwohnerwehren
beim Preußischen Ministerium des Innern, Berlin
Berlin, den 29. April 1920.
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Zu fördernder Wohlfahrtszweck
2) Werbung von Milgltiedern.
Der Minister des Innern. F. A. Graeser.
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| Stelle, an die Zeit und Bezirk,
die Mittel “L in denen das Unternehmen führt w abges llen erden ausgeführt wird
Bis 31. August 1920 — Preußen. — Gelbdfammlung mittels Aufrufe. Deutsch? Reichs- | Bis 30, April 1921 — Preußen. — fehtschule Fortsezung der bereits eingeleiteten Sammlung von Geid und jorftigea Gegenständen. (Verlängerung einer bereits erteilten Erlaubnis.)
Deutsche Neichs- | Bis 30. April 1921 — Preußen. — ip
— Vertrieb von Kunstbläitern. (Verlängerung einer bereits erteilten Erlaubnis.)
| | |
Bis 30. April 1920 — Landespolizek- bezirk Berlin und Provinz Branden-
Cs — Geldsammlung.
| E nis zurüEgezogen. Geldsamm- ng.
Der Verband.
Die Zentralstelle
5 N
„Der Gericht8assessor Dahm in Koblenz ist zum Negierungs- “rat ernannt worden.
t
Justizministerium.
pez Der Oberlandesgerichlsrat Schwister aus Düsseldorf ist ¿zum Geheimen Justizrat und vortragenden Rat im Justiz- «Ministerium ernannt.
7 Zu Oberlar desgerichtsrälen sind ernanni: die Land- “gerichts1äte Dr. du Bois aus Verden und Dr. Kaßzen- “sein aus Hannover, der Amlegerichlsrat Granzow aus
Schlochau und der Laodrichter Redepenning as Göttingen |
n Celle, die Amisgerichts8räte Albert Müller und Obladen sowie die Landrichter Dieckhöfer und Dr. Schetter aus eiKöln und Dr. Roeckerath aus Duisburg in Köin.
lie Der Amisge: ichtsrat Dr. Alken in Frankfurt a M. ist ¿cum Landgerichtstirektor daselbst ernannt.
Der Landgerichtsrat von Varen dorff in Hirschberg ist infolge seiner Uebernahme in die Reich #fir anzverwaliung unter Ernennung zum Regierungsrat aus dem Justizdiensie geschieden.
Zu Landgerichtsräten sind ernannt: die Landrichter Hübner in Brieg, Maeder in Stade und Kickt gn in Tuier.
Zu Amisgerichlsräten sind ervarnt: der Oberlandes- gerictsra! Dr. Karl Schmiß in Köln bei dem Amtsgericht in Aacien, der elsaß-iothringi\che Landgerichtsrat Dr. Krekels aus Etraßtura i. E. bei dem Aml1sge: icht in Franksurt a. M., erner die Amls1ichler Köhler in Berlin - Scönebe! g,
abricius in Guben, Dr. Andrée in Senjstenbera, ildebrand in Königshütie i. O. Schl, Neumann und ofmann in Beuthen i. O. El, Guttmann in Gleiwitz, aedel in Marklissa, Harff in Salmünster, Dr. Lohr- mann in Eiterfeld, Opper in Corbach, Dr. Kaesewieter in Harburg, Clausen in Peine, van Rensen in Witimuvd, Dr. Sautter in Diepholz, Cremer in Alderhoven, Liell in Wittlich, Dr. Ebernadt in Köin, Holß in Türen, Weber in Euskirchen, Schlüter in Wesel, Dr. Junkermann in Oberhausen, Dr. ‘“Haa1mann in Hagen i. W., Tewes in Dortmund, Dr. Schem in Essen, Klopsch in Segeberg, Haumann in Lunden, Ande in Ae (Hoisteiri), Dr. t oser in Kiel, Dr. Bauer in Osterfeld, Bojunga in Weißensee, Behnece in Seehausen (Kr. Wanzleben), Rößler in Calbe a. d. Milde, Kölling in Magdeburg, Schmidt in Körlin und Fürl in Neuwa1p. G
Dem Amtsrichter Dr. Krefft in Mülheim (Ruhr) ist die nachgesuchte Dienstentlafsung erteilt.
Versezt sind: der Amtsrichter Dr. Golm in Char- lotienburg als Landrichter an das Landgericht IIT in Berlin, der Amtsrichter Schwe rdtfeger in Görliy als Landrichter an das Landgericht daselbst, der Amtsrichter Dr. Fraeb in Zörbig als Landrichter nah Hanau, der Amts3- gerihtsrai Giejen in We1imelsfirchen als Lanbgerichlsrat nach Aachen, die Landrichi- r Tomfor de bei dem Landgericht T in Berin und Bittel aus Gr A noch Fra1tsurt a. M., der Landgenichisrat Sammet bei dem Landgerichte I1 in Berlin nah Limburg, der Amtsrichler Kropff in Düsseldorf als Landrichter nah Münster i. W., der Am:szerichtsrat Thie l- hörger in Prenzlau an das Amtsgericht Berlin-Mitte, der
- Amtsrichter Jungk aus Posen nah Berlin-S chönebera, der
Amtsrichter Lindemann in Lüchow nach Bassum, der Amts- richter Knepper in Rheinberg nah Duisbura, der Amts- rihter Dr. Münker in Solingen nah M.-Gladbach, der
Amisrichter Becker in Dortmund nah Solingen, die Amts- gezrichisräte Neuroth in Asbah und Stiebel in Weylar nah Firazkfurt a. M. und der Amlsgerichtsrat Ziehm in Schioelvein nah Siettin. '
Zu Lar drichtern sind ernannt: der Staatsanwalt B isters feld aus Halle a. S. in Wiesbaden, die Gerichtsassessoren : Dr. Böhmert bei dem Landgericht T in Beriin, Ne in Eiber{eld, Dr. Adler, Ludwig Jaffé und Dr. Risdorf in Frankfurt a. M.,, Paul Groß in Limburg, Hülcker und Selvers in Neuwied. :
Zu Amtsrichtern sind ernannt: die Gerichtsassessoren Bre- dahl bei dem Umtsgerichte Berlin-Mitte, Warsow in Berlin- Schöneberg, Qr. Kari Schuster in Charlottenburg, Hendschke in Trachenberg, Geora Pritsch in Winzia, Hinze in Osten, Colmavt und Dr. Gans in Frankfurt a. M, Karl Engels und Scholten in Duisburg, Daltrop in Overhausen, We iß- leder in Solingen und Dr. Magawiy in Salzroedel.
Zu Staâteanwalischafts1äten sind ernannt: die Staats- annäite Vogt bei der Obersiaatsanwal1ischaft bei dem Kammer- gericht, Dr. Messerschmidt bei der Staatsarwal1schast des Landgerichts T in Berlin, Dr. Baldes in Neisse, Wodtike bei der Slagaisanmwalticzaft des Landgerichts in Cassel und Stühlen in Élverfeld. :
Dem Staatsanwalischastsrat Bartels in Kiel ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Ruhegehalt erteilt.
Der Staatsanwalt Bergmann bei der Staatsanwalt- haft des Lavdgerictts 11 in Berlin ist an die Obez staats- anmwalischast bei dem Kammergericht verseßt.
Zu EStootsanwälten sind enannt: die Gerichtsassessoren Dr. Berliner, Dr. Burchardi und Kirschner bei der Staatsonwal1schaft des Landgerichts T in Berlin, Bürkle und Leiße vei der Etaais8anmwaltscha\t des Landgerichts I1 in Berlin, Nobert Dei ri chs, Dr. Karl Schneidewin und Hans Schwieger bei der Siaatsannaitsd aft des Landgerichts 111 in Berlin, Dr. Franz Engelmann in Köla und Capeller in Bartenstein. |
Ler Gefängnisdireltor N abusch in Hannover ist infolge seiner Uibernahme in die Reicht finanzverwaltung unter Er- nennuvg zum Regierungsrat aus dem Justizdienste geschieden.
Der Gefängnisdirekior Wutdorff in Neumünster ist nah Hannover verseßt. :
Tem Notar Dr. Hannß aus Gräg ist der Amtssi y in
Me1seburg angemiesen.
Zu Nolaren sind ernavnt: der elsaß-lothringishe Notar Hermann Liewer aus Roh: bah in VDenrath, de Rechts- arwräite Walter Beninde in Bunzlau, Karl Heyda, Eich O Erich Pucher, Dr. Kut Schlieter und Hugo
eswer in Liegniß, Justizrat Dr. Avgust H orchers in Cille, Paul Appubn in Goslar, Dr. Walter Graupe in en Münden, Hars Dohrendorff in Uelzen, Rudolf eine in Bod Homburg v. d. H., Frarz Buchholz in Meseriß, Dr. Joharnes Aumüller in Greij8wald, Mox Brandenburg und Dr. Ferdinand Pütter in EStraljund
Jn der Liste der Hied tsanwälte sind gelöst die Rechts- anwäite: Justizrat Errst Steinfeld bei dem Kr mmergericht, Dr. Cromer bei rem Amtsgericht und dem Landgericht in Cosscl, Justizrat Dr. Schieß bei dem Nmlisgericht und dem Landgericht in Cssen, Justizrat Galon bei dem Amtsgericht in Lauban, Dr. Leyel bei dem Nmtsgericht in Niesky, Wöhl-
L920,
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Mit der Löschung des Justizrais Galon in Lauban und des Rechtsanwalts No gaki in Heilsberg in der Rechtsanwalts liste ist auch ihr Amt als Notar erloschen.
Ja die Liste der Nechtsanwälte find eingetragen die Recht3s anwälte: Dr. Herrnberg, bisher bei den Langerihten I IT und [I] in Berlin, bei dem Kamme: gerichte, Fieischer aus Ko’ig bei dem Amtsgericht und dem Land ¡ericht in Schneide mühl, Wöhlking aus Bad Pyrmont bei dem Amisgaericit in Nienburg a. W., Dr. Max Meyer, bisher bei dem Lands gericat in Münster i. W., auch bei dem Amtsgerichte daselbst, Dr. Thielke aus Stettin bei dem Amisgericht in Tondern und Dr. Hannß aus Gräß bei dem Amtsgerichi in Merseburg, die Gerichtsossessoren: Dr. Peier Bartmann bei dem Oberlandeasgeriht in Frankfurt a. M, Otto Grell und Korndörfer bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Köln, Franz Heinemann und Dr Hein- rih Stoll bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Düsseldorf, Dr. Dieterle bei dem Amtsgericht und dem Land- gericht in Bielefeld, Balzer bei dem Amtsgericht in Bad Ems und der frühere Gerihtsafsessor Dr. Walther Jacob bei dem Kammergericht.
Zu Gerichlsassessoren sind ernannt: die RNeferendare Weriche, Senff im Bezirke des Kammergerich!s, Dr. Eckstein im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Breslau, Paul Heinemann im Bezirke des Oberlandesaerichts zu Cassel, Wilhelm Kl ußmann, Arnoid Herztield, Trümver, Hobelmann im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Celle, Göpel, Weichel im Bezirke des Oberlandesgerichis zu Käln, Sandkaulen, Heinrih Brand im Bezirke des Obverlandesg- gerichts zu Düsseldorf, Hermann Moriß im Bezirke des Ober- landesgerich!s zu Franffurt a. M., Halbrock, Feis im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Hamm, Rein) ch im Bezi: ke des Oberlandesgerichts zu Kiel und Warburg im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Naumburg a. S.
us dem Justizdienst sind geschieden die Gerichisassesoren: Degethof infolge seiner Uebernahme in eine planmäßige Stelle eines Finanzamtmanns der Reichsschayvecwaltung, De. Hertwig, Kalk, Karl Ziegler infoige ihrec Uebers nahme in die Reichsfinarzverwaltung unter Ernennung zu Regierungsräten, Döbel, Döhmer, Eckert, Hans Edgar Goldschmidt, Hölscher, Kalthoff, Ernst Mann, Alfons »¿eumann, Dr. Niefer, Dr. Rheindorff, Saaimann, Dr. Saenger, Paul Schmidt, Dr. Otto Schröoer, Sprengel, Dr. Springorum, Wacerzapp, Dr. Wapler infolge ihrer Uebernahme in die Reichsfinanzverwaltung unter Ecnennung zu Regierungs3assessoren, Dr. Fehrmann, Ciemens Giese, Matthes, Joief Mayer, Steinbidker Wening infolge ihrer Uebernahme in die allgemeine Staatsverwaltung unter Ernennung zu Regierungsassessoren und Raddünz ins folge seiner Ernennung zum Regierungsassessor.
Den Gerichtsassessoren Dr. Buchholz, Derich, Doren- berg, Kut Drews, Dr. Gremke, Greve, Arnold Hahn, Josef Hartmann, Hasenjaeger, Hindermann, YJa- \shinski, Kammer, Dr. Kersien, Laß Dr. Kurt Magnus, Philipp, Schaefers, Schlieker, Dr, Schön- feld, Shumacher, Gusiav Sperling, Dr. Zerkowski ist die nachgesuchte Entlassung aus dem Justizdienst erteilt.
Der frühere Gerichtsassessor Hengstenberg ist als Ge- richisassessor in den Justizdienst wieder aufgenommen.
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Dem Tierarzt Weiland in Köln ist die kommissarische Verwaltung der Kreistierarzttelle für den Veterinärbezizt Prüm mii dem Amissize in Prür1 übertragen worden.
dem E ae
Die Oberförsterstelle: Neustadt im Regierungsbezirk Cassel ist zum 1. Juli, Garlstorf im Regierungsbezirt Lünes burg zum 1. August 1920 zu besegen. Bewerbungen müssen bis zum 1. Juni eingehen.
Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
. Durch Bestallung der Preußischen Regierung vom 16. April 1920 if der Regierungsrat Koenigs in Düsseldorf zum Ges heimen Regierungsrat und vortragenden Rat im Minifterum der öffentlihen Arbeiten ernaunt worden.
Ministerium für Volkswohlfahrt.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 12. April d. J. sege ih für das preußish? Staatsgebiet bei dec seit dem 15. April d. Y. geltenden vierten Ausgabe der deutschen Arzneitaxe 1920 die e für Creojotal außer Kraft und S daß von heute ab an deren Stelle folgende ‘Preise eten:
Creonoat Le a 8010 M, e O O « € O0
Berlin, den 24. April 1920.
Der preußische Minister für Volkswohlfaßrt. J. A.: Gottstein.
Ministeriumfür Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.
Der bisherige außerordentlihe Professor in der natur- wissenschafilichen Fakultät der Universität zu Frankfuri a. M. Sai 7 Vas anns ifi zum ordentlichen Professo: in derselben
atultät,
der bisherige Privatdozent in der philo)ophischen Fakultät
, der Unive: fität zu Breslau Dr. Zorn zum ordentlichen Pro- fessor in deiselben Fakultät,
der Direktor der Veifa-Werke Dr. Dessauer in Frank-
ling bei dem Amtsgericht in Bad Pyrmont und Rogacki bei dem Amtsgericht in Heilsberg.
| furt a. M. zum ordentlichen Honorarprofessor in dèr naiurs ! wissenschaftlihen Fafultät der dortigen Universität und