1920 / 94 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 04 May 1920 18:00:01 GMT) scan diff

14. Im § 1! a „Päckchen“ ist Abs. V zu streichen; Abs. VIT erhält di2 Bezeicknung V.

15, Jm § 12 „Pakete“ sind die Abs. 11, VIII und IX zu streichen; die Abj. 111 bis VII erhalten die Bezeichnung II bis VI.

16, In demse!ben § (12) ist im ehemaligen Abs. III1 statt „Andere“ ¿u |cben:

Nicht von der Post bezogene

17, Jn demselben (12) ist im ehemaligen Abs. VI1 statt 10 Pfenn g zu seven:

50 Pfennig,

18, Im § 13 „Einschreibsendungen“ erhält der Abs. TIV foloenden Wortlaut: i

N Außer der Brief- oder Paketgebühr wird eine Einschreib-

gebühr von 50 Pfennig erhoben.

19, Im § 18 „Postaufträge“ sind im leßien Unterabsaß des Abs, 111 der erste und zweite Saß, also von „Die Post verkauft” bis

„Täuflih“, zu streichen.

20. In demselben § (18) ist im zweiten Saße des Abs. IR hinter nen Postauftrag“ zu streichen:

zur Geldeinziehung

21. In demselben § (18) erhält der erste Unterabsaß des Abs, XVI folgenden Wortlaut:

X VI Es werden erhoben:

1. für den Postauftragsbrief . « « ‘1 Mark 50 Pfennig;

2, 8) für die Uebermittlung des eingezogenen Betrags die

Postanweisungsgebühr nah § 4 des Postgedührengesrhes oder die Zahlkartengebühr nah § 5 Ziffer 1 des Post- \checkgesebes,

b) für die Nückfsendung des angenommenen Wechsels die Gebühr für einen freigemahten (inschreibbrief;

3. wenn die Wechselsumme nicht gezahlt worden ist:

a) für die Erhebung des Pecstprotestes 3 Mark,

b) für die Rücksendung des protestierten Wechsels und der Protesturkunde die Gebühr für einen freigemachten Einschreibbrief.

22. Im § 19 „Nachnahmesendungen“ sind unier T im 2. Abs. der zweite und dritte Saß, also von „Die Post verkauft“ bis „Fäuflih“ zu streichen.

28. In demselben § (19) ist im Abs. VI am S@lusse des 2. Unterabsaßes, also hinter „bereitgehalten.“, nahzutragen:

Veber die Paketlagergebühr f. § 41a.

24, In demselben § (19) ist im Abs. TR Ziffer 2 statt ,25 Pfennig; zu seßen:

50 Pfennig für Briefsendungen und von 1 Mark für Pakete.

25. In demselben § (19) ist im Abs. IX Ziffer 3 statt „§ 20, II“

zu seßen:

8 4 des Postgebührengesebes.

i: fm 8 20 „Postanweisungen“ erhält Abs. Il folgenden Wort-

aut:

Bei Postanweisungen mit anhängender Karte zur Emp- fangób-stätigung ist die Karte nah der Gebühr für Post- karten 1 des Postgebührengesebzes) freizumachen.

27. Ja demselben § (20) erhält Ab\ TII folgenden Wortlaut:

Nicht von der Poft bezogene Vordrucke zu Ÿ

U ge (X ck S

; Restanweisungen müssen in Größe, Farbe und Papierstärle sowie im Aufdruf mit den amilicen genau übereinstimmen.

28. In demselben § (20) ist unter XV îim ersten Satze statt

„29 Pfennig“ zu seben:

50 Pfennig.

29, Im § 21 „Postkreditbriefe" if im Abs. VI zu seßen

at L Me Mat

« n10 Pfennig“ jedesmal: 20 Pfennig.

30, Im § 22 „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen" ist statt

des ersten Saßes im Abs. 1IV zu setzen:

IV Gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen, Post- anweisungen nebst den Geldbeträgen, gewöhnliche und einge- \{riebene Pakete und Sendungen mit einer Werkangabe bis 1000 Mark werden vom Eilboten abgetragen, Pakete im Landbestellbezirke jedoch nux bis zum Gewichte von 5 Kilogramm. Bei Sendungen mit höherer Wertangabe und bei Pakeien über 5 Kilogramm nach dem Landbestellbezick überbringt derx Eilbote nur den Ablieferungsschein oder die Paketkarte.

31. Jn demselben §8 (22) ist im Abs. V zu sehen:

statt „50 Pfennig“ jedesmal (an 3 Stellen): 1 Mark,

e 1100 Pfennig“: 2 Mark, n alo Pfennig“ jedesmal (an 2 Stellen): 1 Mark 50 Pfennig, 150 Pfennig“: 3 Mark und im Abs VI:

stait „20 Pfennig“ jedesmal (an 2 Stellen): 30 Pfennig,

«„ n Pfennig': 1 Mark 50 Pfennig.

32. Im § 23 „Bahnhofsbriefe“ ist im Ab}. IV zu feßen:

statt „15 Mark“: 30 Mark,

¿ v0 Mark”: 10 Mark.

33. Jn demselben § (23) erhält Abs. V folgende Fassung: |

V. Bahnhofsbuchhändler können auf Anirag die von | ihnen dur die Post bezogenen und die für sie vom Ver- leger angemeldeten Zeitungen als Zeitungs-Bahnhofs- briefe beziehen. Für die Aufschrift dieser Briefe sind weiße rotumrandete Zettel mit der Bezeichnung „Zeitungs-Bahn- hofsbrief für den Bahnhofsbuchhändler (die Bahnhofs- LUPHanduna) Ms zu benußen. Die Zeitungs- Bahnhofsbriefe sind in jedem Falle vom Verleger elbst pu fertigen. Die Beschaffung der Aufschriftzeitel 1st Sache

s Verlegers.

34. Jn demselben § (23) ist im Abs. VTI zu seben:

stat „15 Pfenmg“- 30 Pfennig,

« «1 Märk 50 Pfennig:

w «15 Mark”: 20 Mark

n ald Pfennig“: 1 Mark 50 Pfennig,

« ul Mark 50 Pfennig“: 15 Mark.

35. Im § 24 „Dringende Pakete“ ist hinter Abs. II1

zutragen:

Die Eilbestellgebühr is vorauszuentrichten.

36, In demselben § (24) ist Abs. 1IV zu streichen.

37, Im § 25 „Briefe mit Zustellungsurkunde“ ist im Wil. VI

hinter „Vordrucke verwandl“ ein Punkt zu seßen und der Nest des Satzes zu streichen. 38. In demselben § (25) erhalten unter Abs. VII1 Ziffer 2 und 3 folgenden Wortlaut. 2. eine Bustellungs8aebühr von 50 Pfennig, 3, die Briefoebühr von 40 Pfennig für die Rücksendung der Zustellungsurkunde. 39, In demselben § (25) unter VIl ist im Abf. 2 der zweite Say, beginnend mit „Bruchpfennige“, zu streichen. 40. Im § 26 „NRückschein“ ist zu seßen im Abs. 11, leßter Saß, statt „40 Pfennig": 50 Pfennig. In demselben § (26) erhält Abs. 1V folgende Fassung: IV, Der Abfender kann gegen Vorauszahlung der Ge- bühr (I) _auch nachträglich einen Rükschein verlangen.

42. Im § 29 „Ort der Einlieferung“ ist im Abs. V zu seben:

statt „10 Pfennig“: 30 Mieanig,

» 20 Pfennig“: 50 Pfennig,

« „40 Pfennig“: 1 Mark.

43. R demselben § (29) ist im Abs. VI statt „30 Pfennig“ zu

eben:

50 Pfennig, i ;

44. Im § 30 „Zeit der Einlieferung" is im Abs. VII1 stait

Mark,

nach«

41.

pak

„40 Pfennig“ zu seben: 1 Mark.

Í

t von Aufschriften durch den A statt „25 Prenmig zu even: V Hennig.

„Zurückziehung von Postsendungen und Aenderung

46. Im § 36 „Bestellung und Bestellgebühren“ sind im Abs. Ul

47, In demselben & (36) sind im Abs.

4

Se Ì - t . / 4 die Worte „und der im Postwege bezogenen Zeitungen (IV)' zu streichen.

von „Für das Abtragen .… Ma. beginni" zu streichen.

c

8. §8 37 „Gebühren für Sendungen im Orts- und Nackbarorts

verkehr“ ist zu streichen.

49. Im § 39 „An wen die Sendungen auszuhändigen sind“ erhäl

4

im Abs. Ill der leßte Saß folgende Fassung:

Für ihre Behandlung haben Privatpersonen eine Gebühr |

von 2 Mark zu entrichten.

die Ueberschrift folgende Fassung: Postlxuernde Sendungen.

91. In demselben § (41) ist als Absab T neu einzuschalten:

62, In demselben § (41) ist im bisherigen Abs. 1

93, Als

od,

Für jede posllagernde Sendung wird zu der Freigebüh ein Zuschlag von 10 Pfennig erhoben, der mit der Freigebüh zu entrichten ist; er wird nicht erstattet, wenn die Sen auf Antrag bestelli wird.

Lar i t

IV die ersten beiden Säße 18 «e « die Abtragung

e

4

&

. Im § 41 „Aushändigung postlagernder Sendungen“ erhält

N Die Abs. T und 11 erhalten die Bezeichnung IT und TII.

(künftig 1)

im zweiten und dritten Unterabsaße statt „1 Mark“ jedesmal

zu seten: 2 Mark. & 41a ist nachzutragen: Pafetlageraeiir S

N

4la. Lagern Pakete ohne Verschulden der Post, z. B.

postlagernde Pakete, unbestellbar zu meldende Pakete, Nach- | wird, so “wird eine

Pakeilagergebühr von 30 Pfennig für jeden Tag erhoben. | Der Tag des Eingangs des Pakets und der auf ihn folgende |

nahmepakete, . für die Frist verlangt

Tag sowie der Tag der Aushändigung werden nicht als ge- bührenpflichlige Lagertage gerehnei. Ebenso bleiben Sonn- tage und allgemcine Feiertage bei Fejtsezung des Beginns der gebührenpflihtigen Lagerung außer Betracht. Die Paket-

lagergebühr ist vom Empfänger bei der Aushändigung des

Pakets zu entrichten.

Verweigert er die Zahlung, to ist

die Sendung als unbestellbar 45) zu behandeln. Der Absender eines Pakets kann durch einen Vermerk auf der Pakeikarte und dem Pakete verlangen, daß es ihm nach Ab-

lauf der lagergebübrenfreien Zeit zurückgefandt werde.

Im §42 „Abholung. der Sendungen“ unter I ist. ftatt „1 Mark“ au jeben: 2 Mark.

99, In demselben § (42) erbält der erste Saß unter Il folgenden

99,

Wortlaut:

Privatpersonen, die ihre Postsendungen oder Zeitungen abholen oder abholen lassen, haben eine jährlihe Post- ausgabegebühr von 12 Ma:k vierteljährlich vorauszuentrichten,

. În demselben § (42) ist der zweite Saß unter 111, beginnend mit „Wer nur Zeitungen abholt®, zu streichen. ._In demselben S (42) unter Ul ift zu sehen:

ait 6 Mark’: 0 Mäk,

stait „24 Mark“: 50 Mark.

. Im § 43 gegen Nückgabe der Pakeifarten, Ablieferungs\scheine und Post- amweisungen“ ist unter 111 am Sc{lusse des zweiten Unter- absabes, also hinter „außer Betracht”, zuzuseben:

Neberx die Paketlagergebühr #. § 41 a.

Jm § 44 „Nacsendung der Postsendungen“ sind im Abs. TY die Worte „die Gebühr von 2 Mark für dringende Pakete und“

zu streichen; ferier ust im Abs. IV der zweite Unterabsaß |

au streichen.

Ubsabes nachzutragen:

Für dringende Pakete wird die dreifache Paketgebühr noch einmal angeseßt, wenn der Absender oder Empfänger aus- drücklih verlangt hat, daß das Paket auh bei der Nach- fendung als dringend behandelt wird.

61. In demselben § (44) ist im Abs, V hinter „Beziehers“ ein- zuschalten: : gegen eine Gebühr von 2 Mark.

L

B

69.

J

In demselben § (44) ift der zweite Saß des Abs. V zu streichen. Im § 45 „Behandlung unbestellbaver Postsendungen am Be- stimmungsorte“ erhält Abs. 11 folgende Fassung:

IT, Die unbestellbare Sendung i} unverzüglih an den Absender zurückzusenden. Bei Paketen unterbleibt die Nück- sendung in den Fällen zu Abs, L unter 1 bis 5, wenn der Absender durch einen Vermerk auf der Vorderseite der Paket- karte und des Pakets anderweit Bestimmung getroffen hat. Die Bestimmung hat zu lauten: „Wenn unbestellbar, Meldung“ oder „Wenn unbestellbar, an N. in N.“, Ueber die Sendungen mit lebenden Tieren und über die Pakete mit leit verderblichem Inhalt #, § 6, I. Hat der Absender sofortige Rücksendung schon nah dem ersten vergeblichen Be- \tellversuce verlangt 19, VI), so ist danach gu verfahren.

Die sofortige Rücksendung untenbleibt ferner wenn ein Paket Wertibrief oder eine Postanweisung deshalb unbestell- bar ist, weil der Empfänger aus der Aufschrift nicht sicher erkennbar ist, und wenn bei den Wertbriefen unz Post- amveisungen der Absender angegeben ist. Jn diesen Fällen ast zunächst eine Unibestellbarkeiismeldung zu erlassen.

Die Unbestellbarkeitämeldungen sind der für den Wohnort des Absenders zuständigen Postanstalt, die seine Bestimmung über die weitere Behan!lung der Sendung einzuholen hat, zu übersenden. Für die Meldung hat der Absender eine Gebühr von 1 Mark auch{ dann zu zahlen, wenn er die Meldung unbeantwortet läßt. Ueber die Paketlacergebühr \. § 41 a.

. Jn demselben § (45) erhält Abs. IV folgende Fassung:

erhalten Abs. 11 und I[I folgenden Wortlaut:

j [T Für das Neisegepäck ist dei der Einlieferung zu entrichten: | beim Gewchie bis 10 Kilogramm 2 Mark,

| beim Gewichte über 10 bis 20 Kilogramm 4 Mark, Í

j

beim Gewichte über 20 bis 50 Kilogramm §8 Mark. Die Gebühr be-

p 111 Das Nagiegepäck kann versichert werden.

trägt bei fner Wertangabe

bs O M n O... x M j über 500 bis 1 000 Mark eins{hließlich. .. 2 Mark, | übec 1000 Mark für je 1000 Mark Wert- j angabe oder einen Teil von 1000 Mark . , 2 Mark. | “i Vorstehende Aenderungen treten am 6, Mai 1920 in Kraft, mit | Quênahme

| a) der Bestimmungen zu Nr. 5, betreffend & 7, 11, zu Nr. 15, be-

j treffend § 12, I, zu Nx. 19, 22, 27 und 37, welche sofort in

j Kraft treten;

b) der Bestimmungen zu Nr. 46 und 47, welhe erst vom 1. Oktober 1920 an gelten, jedo mit der Maßaabe, daß für Zeitungen, die noch ter Zeitungsgebühr nah dem Geseß über Postgebühren vom 8. September 1919 unterliegen, bis zum Ablauf der Bezugszeit das Bestellgeld nah den bisherigen Be- sstt.mmungen im § 36 erhoben wird,

Berlin, den 29, April 1920. Der Neichspostminister. Giesberts.

n Ra ARAEEI

VBELLLTAUUCA.

betreffend Aenderung der Postordnungen für Bayern Und Württembesrg.

Vom 80. April 1920.

Auf Grund des Artikel 88 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 (Reichs-Geseybl. S. 1383) und auf Grund des Gesezes zur Ausführung des Artikel 170 der Reichsverfassung vom 27. April 1920 (Reichs-Geseßbl. S. 643) wird mit Zustimung des Reichsrats bestimmt, daß die Post- ordnung für Vayern vom 24, März 1917 und die Postordnung sür Württemberg vom 12. Septemebr 1917 in dem gleichen Sinne geändert werden, wie es durch Verordnung vom 29, April 920 (Neichs-Geseßbl. S. 673) hinsichtlich der Voftordiuiea ths | das Deutsche Neich geschehen ist. ¡Die näheren Einzelheiten werden von der Abteilung des | Reichspostminisberiums in München und der Oberpostdirektion | in Stuttgart bekanntgegeben. :

D

f Berkin, den 30. April 1920.

| Der Neichspostminister.

| Giesberts.

î 2

| BVBoerorbauig

: Über die Aenderung der NRohrpostordnung für Berlin

„Aushändigung der Sendungen und Geldbeträge !

. In demselben § (44) unter IV ist am Schlusse des ersten

1 í j

vom 30, Januar 1909.

_ Auf Grund des Artikels 88 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 (NHBl. S. 1883) wird die NRohrpostocdnung für Berlin vom 39. Januar 1909 nebst ' der Aenderung vom 26. September 1919 mit Zustimmung des Reichsrats wie folgt geändert:

SG I. Die Gebühr für die Beförderung und die j des Nohrpostbezirks beträgt E R L 1) für den M Cs M A 2) für die Roe E 3) für Nohrpostkarten mit bezahlter Antwort 2 , 60 , Lu Hohrpostbriese und Rohrpostkarten sind vollständig frei- zumachen. i], Für niht- oder unzureichend freigemahte Rohrpostsendungen

| wird das Doppelte des Fehibetrags, für gebührenpflihtige Dienst- | briefe und Postkarten, wenn fie als solche durch die vorgeschriebene ! Bezeichnung erlennbar gemacht sind, der einfache Fehlbetrag nebst

|

E R R L T EEEE A

einem Zu chlag von 10 nacherhoben. Die nachzuerhebenden Be- träge werden auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nah oben ab- gerundet. Die Aenderung tritt am 6. Mai 1920 in Kraft.

Berkin, den 80. April 1920.

Der Neichsposiminister. Giesberts. Lat

Gesetz

über E nteignungsreht von Gemeinden hei

G T E E:

Nufhebung oder Ermäßigung von Rayon-

beshränlklungen. Vom 27. April 1920.

Die verfassung8gebende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Geseg beschlossen, das mit Zustimmung des Neichsrats hiermit verkündet wird:

Umfang der Enteignung. S1

Gemeinden, nah denen eine Festung benannt wird (Festungs- gemeinden), ist auf Antrag von der oversten Landesbehörde oder einer

{ von dieser zu bestimmenden Stelle das Mecht zu verleihen, Grundstüde

j î

IV Gibt der Absender: seine Erklärung mcht innerhalb

sieben Tâgen nah Empfang der Benacbrichtigung bei ter Postanstalt ab, die ihm die Unbestellbarkeitämeldung gu- gestellt hat, so wird die Sendung an ihn zurückgesandt.

Vin demselben § (45) iff unter VIII im leßien Saß statt „die

Gebühr von 2 Mark noc einmal“ zu seben: die dreiface Paketgebühr.

. Im § 46 „Behandlung unbestelbarer und ungulässiger Post-

sendungen am Aufgabeort oter am Wohnort des Absenders" 1st im Abs. 1 der lebte Saß zu streichen,

7. Im § 47 „Laufschreiben über Postsendungen usw.“ ist im Abs. 1

statt „40 Pfennig“ zu sehen: +Y Mark.

. In demselben § (47) ist im Abs. IV statt „S Pfennig" zu

C

50 Pfennig. / 7 l Im j 48 „Nachlieferung von Zeitungen“ ift statt „25 Pfennig“ du seßen:

90 Pfennig.

, Im § 50 „L2ablung des Portos und der anderen Gebühren“

erhâlt Abs. 1 folgenden Wortlaut: I. Auf die freizumachenden Briefsendungen und auf die Postanweihungen hat der Absender vor der Einlieferung zur Post die erforderlicen Freimarken zu kleben.

. In demselben § (50) sind unter VI im lehten Saße die Worte

„Und Paketen"“ zu streichen.

. In demselben §& (50) is im Abf. VIT zu seben:

statt „10 Pfennig“: 20 Pfennig, e ui Marl“: 2 Mark. e demselben § (50) ist im Abs. VIII statt „3 Mark“ zu eben: 5 Mark

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| umsch{lossen sind (Enklaven).

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oder Teile von Grundstücken des ganzen Festungsbezirkes, die Bes schränkungen auf Grund der Bestimmungen des Neichsrayongesehes vom 21, Dezember 1871 (Reichs-Geseßbl, S, 459) unterliegen, nah Aufhebung oder Ermäßigung der Nayonbeschränkung für Zwecke des

| gemeinnüßigen Siedlungs- und Wohnungswesens sowie zur Schaffung

von Grünanlagen und Kleingärten gegen Entschädigung zu enteignen. Auf Grundstücke und Grundstücksteile des dritten Nayons erstreckt sich das Enteignungsrecht nur, falls sie vom ersten oder zweiten Nayon ganz fla Die Entscheidung darüber, ob die Ver- wendung von Grundstücken zu Siedlungs- und Wohnzwecken als ge-

| meinnüßig anzusehen ist, steht der obersten Landesbehörde zu.

Auf Antrag der enteignungsberedtigten Gemeinde kann mit Zu-

| stimmung des MNeichsarbeitsministers im Benehmen mit der obersten | Landesbehörde das Enteianungsrecht ausnahmêweije auch für andere

j t

gemeinnüßige oder öffentliche Zwecke verliehen werden. Die Zu- stimmung kann au noch nach Durchführung des Enteignungsverfahrens erteilt werden.

Liegt der Festungsbezirk in den Gebieten verschiedener Länder, so erfolgt die Verleihung des Enteignungsrects dunch den Neichsarbeits- minister im Cinvernehmen mit den obersten Landesbehörden der beteiligten Länder. -

Die Enteignung ist auch zulässig, wenn die Grundstücke nit im

Gemeindebezirke der Festung8gemeinde liegen. Für diese Grundstücke kann

A R L T R Ti SZEm R n

das Enleignungsrecht auf Antrag auch der Gemeinde, in deren Bezirk die Grundstücke liegen, verliehen werden, falls die Festung8gemeinde nicht innerhalb drei Monaten nah öffentliher Bekanntmachung der Nat hebung oder Ermäßigung der Nayonbeschränkungen den Antrag auf Verleihung des Enteignungsrehts stellt. Das Enteignungsrecht der Mende F soweit einer Nachbargemeinde das Ent- eignungórecchbt zusteht.

__ Auf Grundstücke, die im Eigentume des Reichs, eines Landes oder einer Gemeinde stehen, erftreckt sih das Enteignungsreht niht. Ju- soweit Grundstüle für Zwecke der Heeres- oder Marineverwaltung in

| sendur nd Aenderung jy 73. Jm § 59 „Porto und Versiberungsgebühr für Reisegepäck“ ender“ ist im Abs. VI Ziffer 3 ! f i

Anspru genommen sind, ist zu ihrer Enteignung die Zustimmung des Neichs\habßministeriuums erforderlich,

Die oberste Landesbehörde kann Gemeinden, die in einem Festungs- bezirke liegen, mit der Festungsgemeinde in räumlichem Zusammenhange stehen und deren wirtichastlihe Bedeutung hinter derjenigen der Festungsgemeinde nicht oder nicht wesentlih zurücksteht, den Festungs- gemeinden gleichstellen.

Autrags- und Enteignungsfrifst. 8 A Der Antrag auf Verleihung des Enteignungsrechies 1 Abs. 1) ift von der Gemeinde spätestens innerhalb von fünf Monaten nach der öffent- lichen Bekanntmachung der Aufhebung oder Ermäßigung der Nayon- beshränkung zu stellen. Die für die Verleihung des Enteignungsrechts zuständige Stelle hat im Falle der Verleihung des Rechtes gleichzeitig eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren das Enteignungs- recht nur ausgeübt werden fann. Sie kann diese Frist auch verlängern,

Wertbemessung.

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Die Entschädigung ift nah dem Werte zu bemessen, den das &rund- ü am 1. August 1914 unter Berücksichtigung des dauernden Bestehens der Nayonbeschränkungen hatte. Der Wert etwaiger nachträglicher baulicher oder sonstiger Verbesserungen des Grundstücks ift dem Bor- kriegówerte hinzuzurehnen. Wertsteigerungen, die auf außerordentliche Verhältnisse des Krieges zurückzuführen sind, bleiben bei der Berechnung außer Betracht.

Soweit die Rayonbeschränkungen nah dem 1. August 1914 auf- erlegt sind, ist bei der Bemessung der Entschädigung der rayonbeschränkte Wert des Grundstücks im Zeitpunkt der Auslage der Rayonbeschränkung zugrunde zu legen. i E

Bezieht der Eigentümer als Entschädigung für die seinem Grund- süd auferlegten Besbränkungen zur Zeit der Aufhebung oder Ermäßi- gung dieser Beshiänkungen 1 Abj. 1 Saß 1) auf Grund des § 99 des Gesebßes vom 28. Dezember 1871 (Reichs-Geseybl. S. 459) noch eine Nente so erhöht sih der Betrag der Entschädigung um den Teil der der Berechnung zugrunde gelegten Summe (8 36 Abs. 2 des genannten Geseßes), der durh die Zahlung der Rente bis zur NRechts- kraft der Enteignungsverfügung noch nicht getilgt ist.

8&4

Bei der Festseßung der Entschädigung ist der für den Boden

geltende Betrag besonders festzulegen. 8 5,

Ist der Erwerb eines zu enteignenden Grundstüks nah dem 1. August 1914, jedoch vor dem 1. Juli 1919 erfolat, so kann der Eigentümer den mit dem früheren Eigentümer geschlossenen BVer- äußerungsvertrag anfechten. Unter den gleichen Vorausfebungen kann ein früherer Eigentümer seinen Erwerb gegenüber seinem Nechts- borgänger anfehlen, wenn ihm gegenüber von dem Anfechtungsrechte Gebrauch gemacht wicd. : i

Die Anfechtung kann nur binnen drei Monaten erfolgen. Die Frist beginnt gegenüber dem Enteigneten mit dem Zeitpunkt, in dem die Enteignung wirksam wird, gegenüber einem weiteren Anfechtungs- berechtigten mit dem Zeitpunkt, in dem ihm die Anfehtungserklärung seines Nechténacbfolgers zugeht. i j ;

Für den Lauf der Frist gelten die Vorschriften des § 203 Abs. 2, der §& 206, 07 des Bürgerlichen Gesehbuchs entsprechend. :

Dem Anfecbtenden haftet die Cnteignungsentschädigung bis zur Erfüllung seines Anspruchs aus der Anfechtune

Schätzungsstelle.

: 8 6,

Die Entschädigungssumme wird durch eine von der obersten Landes- behörde zu bestimmende Schäßungsstelle festgeseßt. Der Neichs\chah- minister oder die von ibm bezeihnete Stelle ist in dem Schäßungs- verfahren zu hören. Gegen die Festseßung der Entschädigung kann jeder Beteiligte innerbalb von vierzehn Tagen, nachdem sie ihm zu- gestellt ist, die Entscheidung einer von der obersten Landesbehörde zu bestimmenden fkollegialen Berufsbehörde anrufen, deren Entscheidung endgültig ist. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Teilweise Jnanspruchnahme von Grundftücken.

T

Werden Teile eines Grundstücks in Anspruch genommen, so ann der Entschädigungsberehtigte die Jnanspruhnahme des ganzen Grund- süds fordern, wenn das Restgruntstük im Falle der teilweisen Jn- anspruchnahme seiner früheren Bestimmung entweder gar nit oder nur mit erheblicher Ersbwerung dienen kann oder die wirtschaftliche Nußung des Nestgrundstücks erheblich beeinträchtigt wird.

Bei teilweiser Jnanspruchnahme is auch die Wertminderung zu vergüten, welche der übrigbleibende Teil durch die Abtrennung erleidet. Wird eine solhe Wertminderung geltend gemacht, so kann die Ge- meinde die Enteignung auch des Restgrund\tücks ganz oder zum Teil verlangen. - Steigt der Wert des Nestgrundstüks durch die Ent- eignung, fo ist der Mehrwert auf die Entschädigung anzurehnen.

Merten durch die Enteignung privater Grundstücke die dazwischen liegenden reidseigenen Grundstüde {wer oder gar nicht verkäuflich, so ist die Gemeinde verpflichtet, diese Grundstücke zu erwerben.

Für den Abschluß des Kaufvertrags sowie für die Preisbildung sollen die Bestimmungen der §8 3 und 6 maßgebend seim,

Landabfindung.

8 8. Auf Antrag des Enteigneten kann die Entschädigung in Land egeben werden. derart, daß ihm keine wesentlichen wirtschaftlichen äden entstehen. Dies muß geschehen, wenn der Enteignete zur Zeit der Verleihung des Enteignungsrehts an die Gemeinde ein

rundeigentum von nicht mehr als einem Hektar besaß und land- wirtsckafilich oder aärtnerish selbst bewirtshaftete. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen nah Zustellung des die Enteignung aus \prechenden Beschlusses an den Eigentümer zu stellen. Er ist an die Gemeinde zu richten. Für die Anfechtung der Entscheidung der Gemeinde gilt § 6 Sah 3 entsprechend. Innerhalb von vier Wochen vom Tage der Bekanntgabe der Abfindungsfläche an kana dec Antrag zurückgezogen werden.

8 9, Die Gemeinde kann auch ohne Antvag des Enteigneien Entschädi- ng in Land gewähren. Zur Ausübung dieses Nechtes bedarf es in edem Einzelfalle der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr zu bestimmenden Stelle.

8 10. Die als Entschädigung gegebenen Grundstücke können innerhalb und außerhalb des Festungsbezirkes liegen.

8 11.

Scweit für ein enteignetes«Grundstück Entschädiaung in Land ewährt wird, tritt das zugewiesene Grundstück in Ansehung - des ums und der auf dem enteigneten Grundstück ruhenden privat-

rechtlichen Belastungen und Beschränkungen an die Stelle des ent- eiqneten Grundstüks. Von dem Uebergang auf das zugewiesene Grundstück sind jedo ausgeslossen Grbbaurehte, Dienstbarkeiten und nicht ledialich in Geld, Natural- oder perslicte Leistungen be- ehende Reallasten. Die für die Festsekung der Entschädigung zu- tändine Stelle kann eine abweichende Bestimmung treffen.

Die aus dem bisherigen Rayonland gemäß § 8 als Entschädigung gewährten Grundstücke unterliegen sinnmäß den Beschränkungen der S8 15 bis 39 dieses Gesehes,

Das Nähere bestimmt die oberste Landesbehörde.

& 12.

Wer ein gu enteignendes Gcundstück oder Grundstücksteile selbst landwirtscaftlih oder gärtnerish bewirtscbaftet, hat gegen die ent- eignende Gemeinde einen Anspruch auf Abschluß eines Pachivertrags «über diese oder andere gleichartige, von der Gemeinde zu bestimmende Grundstücke zur eigenen landwirtschaftliden oder gärtnerishen Be- wirt\chaftung. Der Anspruch erlischt, wenn die Gemeinde das Grund- stü ¿u den im § 1 Abs. 1 angegebenen Zwecken verwendet,

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| des Grundstüdks angemessenen Betrag für eine gewisse näher zu be-

Gemeinten verpflibtet, mit ihnen Pacbtverträge bis zur Höckstdauer von ses Jahren unter den ortsüblichen Bedingungen abzuschließen. | Fist ein zu enteignendes Grundstück verpachtet, so kann der Päter unter den Vorausseßungen des Abs. 1 von der Gemeinde die Fori- seßung des Packtverhältnisses verlangen. Die Gemeinde tritt in diesem Falle an Stelle des Verpäckters in die sich während der Dauer ihres ‘igentums aus dem Vachtverhältnis ergobenden Rechte und Ver- pflichtungen ein. §1

8.

Der Antrag auf Abs{luß oder Forbsezung des Pachiverhältnisses nah § 12 Abs. 1 oder 3 ist innerhalb einer von der Gemeindebehörde in ortsübliher Weise öffentlich befanntzugebenden achtmwöchentlichen Frist zu stellen.

Soweit Eigentümer von diesem Rechte Gebrau macken, sind die | i

Euteignungsverfahren. 8 14,

Das Nähere über die Durchführung der Enteignung bestimmt die Lantesgesetgebung desjenigen Landes, in dem das Grundstück gelegen t. Soweit nad Lardesreckt für besondere Fälle der Enteignung ein vereinfadtes Verfahren zugelassen it, sollen entsprehende Vorschriften auch für das nach diefem Geseh erforderliche Verfahren erlassen werden.

Preis bei Veräußerung.

& 18

Die Gemeinden dürfen ein auf Grund dieses Gesetzes erworbenes Grundstück bécbstens zu einem Preise veräußern, der sih bei Zugrunde- legung tes für den Boden bei der Festseßung der Entschädigung fest- gelenten Betrags 4) unter Hingzurechnung des noch vorhandenen Vertes eiwaiger Baul:Lkeiten oder Verbesserungen ergibt. Soweit der Wert des Bodens sich verringert hat, is der niedrigere Betrag ein- zuseben.

Die oberste Landesbehörde kann gestatten, daß die Gemeinde außer den tatsächlich aufgewandten Unkosten auch einen für die Verzinfung

stimmende Zeit bei der Preisberechnung mit in 9

technung stellt. ;

Wird der von der Gemeinde verlangte Preis von dem Erwerber oder der Aufsichtébebörde ifnerhalb drei Monaten beanstandet, so ist er nach den Vorschriften des § 6 festzuseßen.

Veräußerungen an gemeinnüßgige Unternehmungen find gebühren-, stempel- und steuerfrei. Db ein Unternehmen als gemeinnüßig im Sinne dieser Vorschrift anzusehen 1st, entscheidet die oberste Landes- behörde.

Entgelt bei Verpachtung ustv. 8 16.

Verwerden Gemeinden ein auf Grund dieses Gesetzes erworbenes Grundstück durch Bebauung, Bestellung eines Erbbaurechts, durch Ver- pachtung, Vermietung oder in ähnlicher Weise, so dürfen sie als Gegenleistung böcbstens den Betrag beanspruchen, der einer an- gemessenen Verzinsung des nach § 15 zu berechnenten Wertes des Grundstücks entspricht. § 15 Abs. 2 und 3 finden entsprechende An- wendung.

Beschränkungen hinsichtlich der Verwertung. a. Preisbemessung usw, S T In den Fällen der 88 15 und 16 haben die Gemeinden in den mit dem Dritten abzuschließenden Vertrag Bestimmungen aufzunehmen, durh welche die Erzielung eines übermäßigen Gewinns bei der Ver- wertung des GBrundstücks durh den Dritten verhindert wird. Zum Zwecke der Beschaffung billiger Wohnungen insbesondere sind derartige Bestimmungen bezüglih der Höhe der etwa zu forternden Mietprei]e zu treffen, & 18,

Verwendet eine Gemeinde oder ein dritter Erwerber ein ent- eignetes Grundstück zu anderen als den im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecken, so kann die oberste Landesbehörde, sofern sie nicht der ander-

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| weiten Verwentung zugestimmt hat, verlangen, daß das Eigentum an

| dem Grundstück einem gemeinnüßigen Unternehmen übertragen wird.

Der § 15 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Für die Berechnung des Erwerbspreises sind die für das Wiederkaufsreht geltenden Vor- schriften 19 ff.) maßgebend.

Das im Abs. 1 bezeichnete Recht ist in das Grundbuch einzutragen. Dritten gegenüber hat es die Wirkung einer Vormerkung zur Siche- rung des durch die Ausübung des Rechtes entstehenden Ae Lrwbs auf Uebertragung des Eigentums,

b, Wiederkaufsreht, S 19. Der Gemeinde steht in folgenden Fällen ein Wiederkaufêrecht zu: 1, wenn der Eigentümer das Grundstück ganz oder teilweise ver- äußert oder in Konkurs gerät, 2, wenn das Grundstük zum Zwelke der Zwangsversteigerung oder Zwangsverweltung beschlagnæhmt wird.

Das Wiederkaufsrecht kann auch für weitere Fälle vereinbart werden. Es erstreckt sich auch auf das zur Zeit seiner Ausübung vor- handene Zubehör und gilt für alle Berkaufsfälle.

8& V.

Das Nechtsverhältnis zwischen der Gemeinde und dem Ver- pflichteten bestimmt sich nah den Vorschriften des § 497 Abs, 1 und der S8 496 bis 502 des Bürgerlichen Gejeßbuchs, sowgit nicht nach- stehend eine abweichende Regelung getroffen ist.

8 21,

Das Wiederkaufsve{t is als Belastung des Gruntstüks im Grundbuch einzutragen, Es hat Dritten gegenüber die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung des durch die Ausübung des Nechtes ent- stehenden Anspruchs auf Uebertragung des Cigentums.

8 22.

Bei Ausübung des Wiederkaufsrechts hat die Gemeinde als Preis höchstens denjenigen Betrag zu zahlen, der si bei Zugrundelegung des für den Boden bei Erwerb des Grundstücks nach § 4 festgelegten Be- trags unter Hinzurechnung des noch vorhandenen Wertes etwaiger Bau- lichkeiten und Verbesserungen ergibt, Soweit der Wert des Bodens sich verringert hat, ist der niedrigere Betrag einzusepen.

Wird das Grundstück von dem Eigentümer an einen Dritten zu einem höheren Preise veräußert, so soll die Gemeinde das Wiederkaufs- recht in der Regel ausüben. Auch finden in diesem Falle die Vor- schriften des § 18 entsprehende Anwendung.

8 23,

Will der Eigentümer das Grundstück! gang oder teilweise an einen Dritten übereignen, so hat er der Gemeinde unverzüglich Mitteilung zu machen. Eine Abschrift des mit dem Dritten abgeschlossenen Ver- irags ist der Mitteilung beizufügen.

2, : : j Das Wiederkaufsrecht kann_ nur binnen einer Frist von vier Monaten ausgeübt werden. Die Frist beginnt im Falle des § 23 mit dem Empfange der Mitteilung, im übrigen mit dem Zeitpunki, in dem die Gemeinde von dem Eintritt der Vorausseßungen des Wiederkaufs- rets Kenntnis erhält.

§ 2%, Dos Grundbuchamt soll den neuen Erwerber des Grundstücks als Eigentümer evst eintragen, wenn feststelh, dak die Gemeinde das Wiederbaufsvecht nicht ausüben will.

8 %. ___Gellaongt das Grundstück in das Eigentum eines Dritten, so kann dieser die Zustimmung zur Einbvaguna der Gemeinde als-Eigemtümer und die Herausgabe des Grundsbücks verweigern, bis ihm dor Wieder« foufépreis fo weit auägezablt wird, als er oder feim Mechtévornänger für den Erwerb des Guundstücks Aufwendungen gemacht hat. Evlangt die Gemeinde die Eintvagung als Eigentümer, so kann der bisherige Eigentbümer von ühr die Erstabbung der für den Erwerb des Grund-

\tüds gemachten Aufwendungen gegen berden.

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Soweit die Gemeinde nach i 26 den Dritten zu entschädigen hat, wird sie von der Verpflichtung zur Zahlung des aus dem MWiederkaufe gesculdeden Kaufpreises frei. /

8 28.

Vevlievt der neue Gigentümer infolge der Geltendmachung des MWiedorlaufsvechts das Eigentum, so wird er von setner Verpflichbung zur Zahlung der Gegenleistung frei: die für den (Erwerb beveits ges machten Aufwendungen kann er so weit zurüfordern, abs sie durch den an übn aezabhlben Wiederkaufreis nicht gedeckt sin. Í

8 29.

Würd dvs Anordnung der Zwangsversteigerumg odsr Zwangs- verwaltung des Groundstütks aemäß §8§ 19, 146 des Neichägeseßes vom 24. März 1897 (Neichs-Gesegbl. S. 97) im Grundbuch vermerkt, so bat das Grundbuchamt hiervon die Gemeinde zu benachrichtigen.

Die Fist zur Ausübana des Wiederkaufsrech1s beainnt 1m Fal]e des At. 1 mit dem Zeitpunkt, in welchem dor Gemeinde die Nachricht augeht. : l ; Dor Versteigerungstermin soll nicht vor dem Ablauf dieser Frust stattfinden.

8 30.

Uebt die Gemeinde das Wiederkaufsvet im Falle des § 29 reht- zeitig aus, so stell: das Vollstretungsgericht die Zwanasvollstreckung auf Ersuchen des Grundbuchomts ein.

; 8 31.

Die Gemeinte kann die Ausübuna des Wiederkaufêsrebts mit Zu- stimmung der obersten Lemdesbehörde einem aemeinnükinen Siedlungs» unternehmen, einem Landlieferungäverbande (§8 1, 18 des Nei h8- siedlungêgesezes vom 11. August 1919 Meichs-Gesekbl. S. 1420 —) oder eimem anderen gemeinmüßigen Unternehmen übertragen.

S 32. E A Kommt bei der Veräußerung eines enteigneten Grundstücks oder | bei Ausübung des Wiederkaufsrechts zwischen dex Gemeinde und tem

wird dieser nah den Vorschriften des & 33. Bei der Veräußerung oder Verwertung eines durch Ausübung des Wiederkaufsrechts oder auf sonstige Weise wieder in ten Besiß der Gemeinde gelangten Grundstücks gelten die Bestimmungen der §§ 15 und 16 entsprechend. Staatliche Ueberwachung. § 34, reden haben die Jnnehaltung der

Dritten eine Einigung über die Höhe des Vreises nicht zustande, so 8

Die staailihen AufsichtsbehL ab Vorschxifien der §S 15, 16, 17 und 33 zu überwachen,

Vereits eingeleitete Enrteignungsverfahren. 8 35. em Jukrafttreten dieses Gesehes das bezeichneten Grun: stüde verliehen, jo 8s bere'tó eingeleiteten, aber noch nit riabrens die Bestimmungen dieses

ft einer Gemeinde vo Enteignungsrecht für die in gelten für die Fortführung abgeschlossenen Enteignung

Gesetzes.

8 36,

Gemeinden dürfen Grundstücke, die auf Grund eines auf vbe- sonderer Verleihung beruber Fnteignungßsrechts 35) erworben sind, höchstens zu einem Vreife veräußern, der fich bei Zugrundelegung des als Entschä: qung gezahlte etrags unter Hingurechnung des Wertes eiwaiger inzwischen erjolgier bauliher oder sonstiger Verbesserungen

j

ergibt. § 15 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. S 27. : ¿ Verwerten Gemeinden Grundstücke, die auf Grund eines auf be-

sonderer Verleihung beruhenden Enteignungsrechts erworben [ind durch Bestellung von Erbbaurehten, Verpachtung oder in ähnlicher Weise, so dürfen sie als Gegenleistung höchstens den Beirag beanspruchen, der einer angemessenen Verzinsung tes nach § 36 zu berechnenden Wertes enes jeden der Grundstüde entspricht.

& 38,

Die Bestimmungen der 88 17 bis 33 finden auf Grunkstücke der ium § 3B bezeichneten Art entjprewende Anwendung.

Uebt eine Gemeinde bezüglich eines derartigen Grundstüds ihr Wiederkaufêreht aus, so hat sie als Preis hóc:stens denjenigen Beirag zu zahlen, der sich bei Bugrundelegung des dei der Enteigung als Entschädigung gezahlten Betrags unter Hingurecbnung etwaiger in- zwischen erfolgter baulicher oder sonstiger Verdessevungen ergibt, Die obersten Landeäbehörden haben die Innehaltung der Vorschriften der 88 17 bis 33 und 36, 87 zu überwachen,

Verbesserungen. 8 39. Wls Verbesserung des Grundstücks im Sinne der §§ 3, 15, 22, 36 und 38 gelben Die von dem Cigentümer für die Aufschliekung des Gelänides aufgewandien Kosten nur. sowait diese dem Grundstück zus qute gefommen sind. Jedoch wird der Wert solcher Verbesserungen, die vonviegend im der Absicht, einen höheren Verkaufspveis zu erzielen, vorgeaommen sind, nur bevüdsichtigt, insoweit dex Grwerber durb sie bereichert werden würde. Schlusßbestimmungen. § 40. Die obersten Landesbehörden erlassen nah Anhövuna der Ges meinden der Fesbungébezirke die aur Ausführung dieses Gesetzes ex- fordevlichen Bor! briften.

& 41.

Als zuständige oberste Landesbehörde im Sinne dieses Gesehes

ist die oberste Bebinrde des Landes anzusehen, in dem das Grundstü®k gelegen üst. & 4A

Dieses Geseb briti mit dem Tage der Verkünduna im Kraft. Es findat auch Anwendamg, wenn die Aufhebung oder Ermäßigung von Rayonbeschränkbungen für den gesamten Rayon oder zusammenhängende Teile vor dam Inkrafbbreben des Gesehes, aber nach dem 1. August 1914 erfolgt ift. Gine Cnbeignung ist im diesem Falle jedoch nur zu- lässig falls nicht immoischen, spätestens aber bis zum 1. Juli 1919, eine Veräußerung des Grundstücks evfolat und der Antraa auf Enteignung spätestens drei Monate nach Inkvafttreden dieses Gefees gestellt ist,

Jst bei Aufhebung oder Ermäßigung der Beschränkungen eine Entschädigung für die Wertmindevuna noch nicht festgestellt oder noch nicht gea 44 des Gesehes vom 21. Deyemiber 1871 Reichs- Geseg O —), so ist eine Enteignung auf Grund dieses Geseyes unaulässia.

Berlin, den 27. April 1920. Dex Reichspräsident. Ebert. Der Reichsarbeitsministex. Schlie, Bekanntmachung über die Ernennung des Reichswahlleiters.

Auf Grund des § 8 des Reichswahlgesezes vom 27. April 1920 (Reichs-Gesegblait S. 627) wird der Präsident des Stas tistischen Reichsamts, Wirklicher Geheimer Oberregierungsrat Delbrück zum Reichswahlleiter und das Mitglied des Stas tistischen Reichsamts, Geheimer Regierungsrat Dr. Ten ius zum Stellvertreter des Reichswahlleiters ernannt.

Berlin, den 3. Mai 1920.

Der Reichsminister des Jnnern, Ko ch.

Hevausgabe des Guundstücks |

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