1920 / 94 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 04 May 1920 18:00:01 GMT) scan diff

Bekanntmachung,

Die Nationalver\ammlung hat beschlossen, die zu dem E»tw rf eines Gescßes über die durch innere Unruhen ver-

an den Arbeitnehmer ein.

ur/achten Schäden eingegangenen Petitionen durch die Be- 9 11.

{lußtassung über den genannien Gesezentwurf sür erledigt

u erflâren. Eine weitere Ber aÿrihtigung erfolgt nicht. Berlin, den 29. April 1920. *ungheim, Direktor beim Reichstag.

Berovvdnung

über die Freimachung von wahrend der Zeit der mobilmachung.

Vom 25. April 1920.

| Arbeitsstellen wirtschaftlichen De-

Ausnahme abgelehnt hat. 8 12,

lhre Familie an ihrem

bisherigen Woh

lässig ist.

Auf Grund des Artikel 3 der Verordnung vom 25. April § 13

1920 (Neichs-Gesepbl. S. 707) wird der Wortlaut der Ver- ordnung über die Freimachung von Arbeitsstellen während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung nachstehend beklännt-

gemacht: G 1

Die Demobilmachungsaus\hüsse sind befugt, Arbeitgeber im Rahmen dieser Verordnung zur Freimahung von Arbeitsstellen anzu- | wa halten, wenn sih diese Maßnahme zur Bekämpfung einer erheblichen

Arbeitslosigkeit als erforderli erweist. 9

Maßgebend für die örtlice A hänbiotdt des Demobilmachungs- Bei Arbeiten, deren Aus- führung sih über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt, gilt als Arbeitsstätte diejenige Stelle, von der aus die Arbeit unmittelbar

aus\cusses ist die Lage der Arbeits\tätte.

geleitet wird, 83

Die Anordnung kann an die Gesamtheit der nach § 2 in Frage

kommenden Arbeitgeber oder an einzelne derselben ergehen.

8&4. Die Anordnung i dur{ Veröffentlichung im Amtsblatt bekannt- Sie muß eine Bestimmung über den Tag ihres Jukraft- tretens enthalten; zwischen dem Tage der Bekanntmachung und dem des Inkrafttretens muß eine Frist von mindestens trei Tagen liegen.

zumachen.

Durch die Anordnung kann den im P genannten Arbeitgebern tigten Arbeitnehmer zu ent-

auferlegt werden, diejenigen bei ihnen beschä lassen, welce

1. nit auf Erwerb aus dieser Beschäftigung angewiesen sind oder 2. bei Kriegsausbruch oder später als Arbeiter in einem land- oder forstwirtschaftlihen Haupt- oder Nebenbetrieb, als Berg-

arbeiter oder als Gesinde beruf3mäßig tätig waren oder

3. seit dem 1. August 1914 von einem anderen Orte zugezogen

sind oder

4. nit ihren Wohnsiß am Orte der Arbeits\stätte haben und am 1. August 1914 an diesem Orte niht als Arbeitnehmer be-

\hâäftigt waren oder

9. seit dem 1. August 1914 ihren Beruf geweselt haben, sofern in dem Bezirke des Demodbilmachungsaus\chusses ein erheb- ibres früheren Berufs

Jn den Fällen des Ab\. 1 Nr. 4 darf die Entlassungspflicht nur Demobilmachung8organ3 (Demobil- Demobilmachung, das sowohl für den In den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 und 4 darf die Entlassungspflicßt nicht ange- ordnet werden, wenn der Arbeitnehmer Schwerbeschädigter ist oder am

seinem derzeitigen Wohnort mit seiner Familie einen gemeinscaftlichen Hauéstand geführt hat und noch führt oder wenn

914 seinen Wohnsiß als Neich3deutscher im Auslanh oder in Teilen des Neichsgebiets hakte, die seitdem vom Deutschen Neiche abgetrennt oder von fremden Mächten beseßt worden sind sofern die Nückklehr in diese Neichsteile ihm infolge von Maßnahmen fremder Machthaber verwehrt oder für ihn aus politisben Gründen mit erbeb-

liber Mangel an Arbeitskräften besteht

mit Ermächtigung desjenigen 4 ch machungskommissar, Staatskommissar [ur Reic! Sarbeitsminister) angeordnet werden, da Arbeits- wie für den Wohnort zuständig ist. 31. März 1919 an

er am 1. August 1

iben Nachteilen verknüpft ist.

8 6. Die Entlassungspflicht darf nicht angeordnet werden in bezug ouf 1. die vom Arbeitgeber beschäftigten eigenen Haushaltsange-

hörigen,

2. Generalbevollmädhtigte und die im Handelsregister oder Ge- nossenscaftsregister eingetragenen Organe und Vertreter des

Unternehmens, : /

Arbeiter in einem land- oder forstwirtshaftlihen Haupt- oder Nebenbetriebe.

Bergarbeiter,

Gesinde, A

Bühnen- und Orchestermitglieder.

S

Der Demobilmahungsau3\{uß ist befugt, allgemein oder in Einzelfällen Ausnahmen von der dur seine Anordrung begründeten Gntlassunaspflicht zu bewilligen, wenn diese im öffentlichen Interesse liegen oder zur Vermeidung von unbilligen Härten erforderli sind, Er kann Form- und Fristvorschriften über das Verfahren erlassen.

Ein die Bewilliqung im Einzelfall ablehnender Bescheid des Demobilmachungsaus\chusses i} dem Arbeitnehmer zuzustellen. Dem Arbeitgeber ist eine Abschrift des Bescheides mitzuteilen.

Im Falle des Abs. 2 kann der Bescheid durch übereinstimmende Erklärung des Arbeitgebers und Arbeitnehmers binnen einer Woche seit Zustellung im Wege der Beschwerde an den Demobilmachung® kommissar angefochten werden. Der Demobilmachungskommissar ent- scheidet endgültig. 88

Soweit der Demobilmachung3aus\Guß oder der Demobil- machungskommissar auf Grund dieser Verordnung die Entlassung von Arbeitnehmern angeordnet hat, sind die Arbeitgeber verpflichtet, den- selben zu kündigen. Die A o ist die geseßliche oder die

C S

vertrag8mäßige, sofern diese die kürzere it, mindestens aber eine zwei- wöchige. Die Kündigung hat für den ersten Termin zu erfolgen, für den sie zulässig ist. | 4 |

Im Wege der Ausnahmebewilligung gemäß § 7 kann der Zeit- punkt der Kündigung hinqusgeschoben werden. :

Solange eine Entscheidung des Demobilmachungskommissars nah § 7 Abs. 3 noch zulässig ist, ruht die Kündigungspflicht.

8 9,

Vor der Kündigung nah § 3 hat der Arbeitgeber den Arbeiterrat (Angestelltenrat) oder wo ein solcher nicht besteht, ven Betriebsrat (Betrieb80bmann) zu hören. An die Stelle dieser Vertretungen treten în den durch § 62 des Betriebsrätegesehes festgelegten Fällen die dort bezeidneten Vertretungen der Arbeitnehmer. Wo weder ein Arbeiterrat

naestelltenrat) noh ein Betriebsrat (Betriebs0bmann) nocd eine der leßtgenannten Vertretungen besteht, tritt an ihre Stelle die Mehrheit der Arbeiter (Angestellten). i

Ist die nah Abs. 1 vorgeschriebene Anhörung box der Kündigung

nicht möglich, so ist sie unverzüglih nachzuholen,

& 10. Kommt ein Arkßeitgeber der TerpfliGinng zur Kündigung gemäß §8 nicht nah, so ist der Demobilmachungsaus\ Guß berech{tigt, an seiner Stelle die Fündigung für den jeweils zulässigen Termin unter

Einhaltung der Krist des § 8 Abs, 1 Sah 2 aus usprecen.

Vor der Kündigung sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer | Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 findet entsprechende An- j wendung. Die Kündigung hat dieselbe Wirkung, wie wenn sie von !

zu hören.

Familie freie Beférderung bei Borlage und den rechtlichen Grund threr Entlassung

e rderuno werden vom Neiche tungen erstattet.

\chließlich der ( der (Crwerbslosenfürsorge zu gewähren ist.

MNechte des Abs. 1 und 2 nicht zu. 8 14.

gung dieser Verordnung zuwiderlaufen würd

i i S 10 Die Anordnung des Demobilmachungsa

lassenten Arbeitnehmer eine Ersaßperson ein A hierbei der Vermittlung eines nicht nachweises zu bedienen hat.

16. Arbeitgeber, die einer dag i 15 erlasse Demobilmachungsaus\cusse für jede nit einer Buße bis zu dreitausend Vi

Arbeits\tätte 2) zu

endgültig.

g 17. Zur DurGführung der Bestimmungen di Demobilmachungsaus\huß den in Betracht

auferlegen.

persönlichen pflichtet.

bei unentshuldigiem Ausbleiben festscben.

entsprehende Anwendung,

achung8aus\chusses zu entlassen fvntenben Vorschriften der Verordnung

bestehen. ordnung von den Demobilmacbungsorganen

mil einer dieser Skrafen bestraft.

organs ein.

der S8 16 und 20 nicht. den zuständigen Dienstaufsichtsbehörden oblieg

den Demobilmachungsaus\chüssen das Recht au d-22

b

Berlin, den 25. April 1920,

li de.

S er us der Verordnu 1920 (Ne i 8+ Meseybi, S. 433) un R Des Grundlohns und A ersiherungspflicht in der sicherung.

Vom 30. April 1920.

Heraufseßung des Grundlohns und pflicht in der Krankenversicherung vom 1. April S. 433) aufgehoben,

wird von der Reichsregierung mit

ordnet:

ie baren Grundlohn bemessen.

oder den wirklichen Arbeitsverdiens

icherten. Den durcschnittlihen Tage

njenigen Klassen von Versicherten, errichiet ist, oder stufenweise na der der Versicherten festsezen.

Eine nah § 10 vom Demodilmachungsaus\chuß au Kündigung kann durch übereinstimmende Erklärung des Arbeitgebers und Arbeitnehmers binnen einer Woche seit Zustellung im Wege der Beschwerde an den Demobilmachungskommifsar angefochten werden.

Der Demobilmachungskommissar entscheidet endgültig.

Die Beschwerde nah Abs. 1 findet nicht statt, soweit der Demobi machungékommissar bereits nah S 7 Abs. 3 die Bewilligung einer

Arbeitnehmer, die in den ersten sieben Tagen nach ih Grund dieser Verordnung erfolgenden Entlassung nach ihrem Heimats- orte fahren, bekommen für ihre Ferion und gegebenenfalls für ihre

l ; polizeilihen Abmelde- eins und einer Besckeinigung des Arbeitgebers über den E

. Die Kosten dieser freien den zuständigen Eisenbahnver-

Die Anordnung des Vemobilmachunasaus\chusses kann bestimmen, daß dem Arbeitnehmer im Falle des Abs. 1 von der Gemeinde seines leßten Wohnsitzes eine angemessene Beihilfe zu den Reisekosten, ein-

tosten der Beförderung des Umzugsguts, aus Mitteln

inwieweit der Arbeitgeber für jeden auf Grund derselben zu ent-

auwiderhandeln, insbesondere ohne witigen Grund die Einstellung einer ihnen nachgewiesenen Arbeitskraft verweigern, können von dem

/ Mark belegt werden. Die Buße wird wie Gemeindeabgaben beigetrieben und fließt der Gemein der

Dem Arbeitgeber steht binnen einer Woche seit Zustellung die Beschwerde an ten Demobilmachungskommissar zu. Dieser entscheidet

und Arbeitnehmern die erforderlichen Auskunfts- und Anmeldepflichten

Wer auf diese Weise Kenntnis von Geschäfts-, Betriebs- oder rhältnissen erlangt, ist zu ihrer Geheimhaltung ver-

8 18. Der Vorsitzende des Demobilmachungsaus\Bhusses ist befugt, die Beteiligten vorzuladen und zu vernehmen. Er kann für den Fall des Nichterscheinens eine Geldstrafe bis zu hundert Mark androhen und

Die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Sab 2 und Abs, 2 finden

8 19. Für Arbeitnehmer, die auf Grund der Anordnung des Demobil- sind, gelten die die En!llassung be-

eihs-Gesebbl. S. 218) nur !nsoweit, als sie zugunsten der Arbeit- nehmer in ihrer Eigenschaft als Kriegsteilnehmer und Zivilinternierte

8 90. Vorsäblihe Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund dieser Ver-

werden, soweit sie nicht mit Buße dedroht sind, mit Gefängnis strafe bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mi

Wer Der Vorschrift des § 17 Abs. 2 vorsäßlih uwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark Eestratt. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag des Demobilmachungs-

§ 21. Flir Körperschaften des öffenil den Nehtes gelten die VorsHriften Die übrigen Vorschriften finden mit der Maßgabe Anwendung, daß die R S e der Entlassungspflicht

Diese Verordnung tritt m:t dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

Der Reichsarbeitsminister.

Verordnung

A, Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über eine vereinfachte Form der Geseßaebung für die Zwecke der Uebergangswirtshaft vom 17. April 1919 (Reichs-Gesebbl, S. 394) wird die Verordnung über Í Ausdehnung der Versicherungs-

B. Auf Grund tes unter A genannten Geseßes vom 17. April 1919

i Zustimmung des Reichsrats und des von der Nationalversammlung gewählten Ausschusses folgendes ver-

I. Heraufsebung des Grundlohns.

81. Der § 180 der Neichsversicherungs8ordnung erhält folgende Fassung: Leistungen der Kassen werden nach einem Als solchen bestimmt die Saßung entweder den durhs{nittlichen N der Mitglieder

dem Arbeitgeber erklärt wäre. Die Wirkung tritt mit der Zustellung , j g t

Dem Arbeiigeber ist eine Abschrift der Kündigung mitzuteilen. |

Arbeitnehmer, denen gemäß § 8 oder § 10 dieser Verordnung gekündigt ist, können in Anschung der Näume, welche sie nort gemietet haben, das Mietverhältnis unter Einhaltung der geseßlichen Frist kündigen. Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zu-

des

Arbeitnehmern, die nit auf Erwerb angewiesen sind, stehen die

Die Anordnung des Demobilmachungsaus\c{usses kann die Neu- einstellung von Arbeitnehmern verbieten, soweit ihre W

e.

us\chusses kann bestimmen, ustellen hat, und inwieweit gewerbsmäßigen Arbeits- nen Anordnung \culdhaft

beseßte Arbeits\telle mit

eser Verordnung kann der kommenden Arbeitgebern

bom 12. Februar 1920

erlassenen Anordnungen

ark oder

neben ibnen steht auch s Z 17 Abs, 1 zu.

ngvom 1. April d über Herauf- uSdehnung der

Krankenver-

1920 (Reichs-Geseßbl.

r einzelnen Ver- Senitgelt kann sie nach für welde die Klasse verschiedenen Lohnhöbe

sgesprochene

für sich oder

rer auf

eiterbescäfti-

beitêtag nit übersteigt.

stimmung des Oberversicherungsamts (Beschlußkammer).

f; Grundlohn ermitteln läßt, bestimmt ihn die Satzung.

zehn Mark herabsetzen.

Verordnung

u besließen. änderung dur

Bis zur

vorläufig fest.

Grundlohn ihrer Kasse, haben die A der Beiträge erforderlichen Angaben zu machen.

eichsversiherung8ordnung bestraft. IT. Ausdehnung der Versicherungs3pfliGht.

85.

Im § 1 der Verordnung über Ausdehnung der Versicherungspfliht und Versicherungsberechtigung in der Krankenversiheung vom 22. No- vember 1918 (Reihs-Geseßbl, S. 1321) wird das Wort „fünftausend“ durch das Wort „fünfzehntausend“ erseßt.

6.

Wer in der Zeit seit dem 2, es 1918 wegen Ueberschreitens der Einkommensgrenze von fünftausend Mark aué seiner Krankenkasse oder knappschaftlihen Krankenkasse ausgesckieden ist, kann bei dieser Kasse binnen sechs Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften die Wiederaufnahme als Mitglied gemäß § 313 der MNeichsversicberungs- ordnung beantragen, sofern er beim Ausscheiden zur Weiterversicherung berechtigt war und niht jeßt nah § 5 versicherungspflictig ift,

Die Kasse kann den Berechtigten, wenn er sich n Beitritt meldet, ärztlich untersuchen lassen. Eine Erkrankung, die ! im Wiedereintritte bereits besteht, begründet für. diese Krankheit feinen Anspruch auf Kassenleistung. O Wer einer Ersaßkasse angehört und nach Erlaß dieser Verordnung in einer knappschaftlichen Krankenkasse versicherungspflitig wird, fann auf feinen Antrag von der Versicherungspfliht in der knappsWhaftlihen Krankenkasse befreit werden.

& 7.

Sind seit dem 2, Dezember 1918 Personen der im § 1 der Ver- ordnung vom 22. November 1918 (Reihs-Geseßbl, S. 1321) Ges zeichneten Art troß Ueberschreitens der Einkommensarenze von fünf tausend Mark von ihrer Krankenkasse oder knappschaftlichen Kranken- kasse weiter wie versicherungspflichtiage Mitglieder behandelt worden, so kann diese Mitgliedschaft nabträqlih nicht mehr angefochten werden. Dies gilt au für soldhe Fälle, in denen beim Inkrafttreten dieser Vorschriften ein Streitverfahren \{webt.

S8, Die Frist zur Meldung derjenigen Beschäftigten, welhe durd die Vorschrift des § 5 der Versicherungspflicht neu unterstellt werden, wird bis zum abten Tage nah dem Inkrafttreten dieser Vorschriften erstret, oon sie nicht nach § 317 der Reichsversicherungsordnung darüber inausläuft. Die Meldung kann wirksam schon vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften ge\chchen.

I, Schlußvorschriften.

§ 9. Die Dorserilitn der S8 1 bis 4 treten am Tage der Ver- kfündung mit Wirkung vom 7. April 1920 an in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt j 1 der Bekanatmachung, betreffend Kranken- versicherung und Wochenhilfe während des Krieges, vom 22. November 1917 (Reihs-Geseßbl. S. 1085) außer Kraft Ÿ

10.

Die Vorshriften der 88 » Vis 8 treten mit dem 10. Mai 1920 in Kraft. Haben solche Mitglieder von Ersaßkassen, auf welde die Verordnung vom 1. April 1920 die Versicherungspflicht ausdehnte, Anträge nah § 517 der Reichsversiherungéordnung gestellt, fo werden diese ands infolge der Aufhebung der genannten Verordnung nicht unwirksam.

Berlin, den 30. April 19920.

Der Reichgarbeitsminister. lide.

(Fortsegung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

—_——.

——————

Theater.

Opernhaus. (Unter den Linden.) Mittwoch: 91. Dauer- bezugsvorstellung. Tristan und Jsolde. Anfang Uhr. Donnerstag: Tiefland. Anfang 7 Uhr.

Schauspielhaus. (Am Gendarmenmarkt.) Mittwoch : 95. Dauer- ¿cigovorstelung, Othello, der Mohr von Venedig. Anfang r.

Donnerstag: Der Marquis von Keith. Anfang 7 Uhr.

eramiliennachrichten.

Verlobt: Frl. Eva von Wegerer mit Hrn. Major a. D. Hans Koeppen (Berlin—Neu Tempelhof). Frl. Else von Bret

mit Hrn. Hauptmann Richard Bohnenkamp (Ehrenbreitstein—

Cfsen). Frl. Brigitte von Forckenbeck mit Hrn. Referendar

8 E E O L d. VirrBremen),

eitorven: Dr. Vergwerksdirektor, Bergassessor a. D. Balzer (Waldenburg, Sclef.). M Frans

Verantwortlicher Scriftleiter: Direktor Dr. Tyrol. Charlottenburg

Verantwortlich für den Anzeigenteil: Der Vorsteher der Geschäftsstelle, cechnungsrat Véengering in Berlin.

Verlaa der Geschäftsstelle (Menge r ina) in Berkin.

Druck der Norddeutshen Buchdcuckterei und Verlagsanstalt, Berlin Wilhelmstraße 32.

Acht Beilagen

(etnschließlid Börsenbeilage und Warenzeichenbeilage Nr. 35 A untd B) und Erste und Zweite Zentral-Handelsregister-Beilage.

Bei der Festseßung des Grundlohns muß der Entgelt berüsihtigt werden, soweit er vierundgwanzig Mark für den Arbeitst2g mcht übersteigt: die Sakung kann ibn darüber hinaus berüdsibtigen, soweit er dreißig Mark für den Ar-

___ Die Festseßung nah dem durbscnittlichen Tagesentgelt innerhalb der im Abs. 2 bestimmten Grenzen bedarf der Zus

Für freiwillig Beitretende, für die sid biernach fein

& 2,

Soweit nah den Vorschriften der Neich8versicherunasordnung Ersaßleistunaen für Krankenpflege, Krankenhauspflege oder Unterhalt in einer Anstalt nach dem Grundlohn zu bemessen sind, kann der MNeichsarbeitsminister im Falle eines Bedü:fnisses den sür diese Ersak- ‘Teistungen maßgebenden Höchstsaß des Grundlohns allgemein bis auf

83,

Veber die Sabßungsänderungen auf Grund des 8 1 haben die Organe der Kassen innerhalb vier Monaten nach Inkrafttreten dieser i Genehmigung der Saßungs- das Oberversicherungsamt seßt der Kassenvorstand die nach § 1 erforderlichen oder zulässigen Aenderungen des Grundlohns

S 4.

Für Beschäftigte, die zur Mitgliedicbaft bei einer Orts-, Land- oder Znnungskrankenkasse oder bei einer Fnappschaftlihen Kranfkentasse verpflichtet sind und für die nah den Vorschriften dieser Verordnung ein höherer Grundlohn in Betracht kommt als der bisherige höste e Arbeitgeber der Kasse binnen vier Wochen nah dem Inkrafttreten dieser Vorschriften die zur BcreFnung

: Aera E werden glei Zuwiderhandlungen gegen § 318 er N

Erste Veilage

zum Deutschen Reich9anzeiger und Preußischen Staatsanzeiger.

A¿ 94, Kullliches.

(Fortseßung aus dem Hauptblatt.)

Deutsches Reich. BVetanntmachung.

Der Verband des Friseur- und Haargewerbes, Zweigverein Halle a. S., hat beantragt, den zwischen ¿hm der BVarbier-, Friseur- und VPerückenmacher- Jnnung, der Domen-, Theatersriseur- und Perüccken- moher-Zwangsinnung, der Freien Vereinigung zu Halie a. S. und dem Arbeitnehmer-Verband des Fftlseur- und Haargewerbes, Zweigverein Halle a. S., am 8. pril 1920 obgeschlossenen Tarifoertraa zur Regelung der Lohn- und Arbeitebedingungen der Arbeit- néhmer im Friseur- und Haargewerbe gemäß §8 2 der Ver- otdiiing vom 283. Dezember 1918 (Reichs-Gesezbl. S. 1456) für. das Gebiet des EStadikreises Halle a. S. für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Anirag können bis zum 15, Mai 1920 erhoben werden und sind uutec Nummer I; B, R. 4813 an das Reichsarbeitsministeriuum, Berlin, Lüisensiraße 33 zu richten.

Berlin, den 28. April 1920.

A Ler Reich8arbeilsminister. R J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Die Jnnung der Tapezierer zu Hamburg che maliger DTapezierer-Verein von 1810 —, der Deutsche Mébelfahverband, Ortsgruppe Groß Hamburg E. V., der Verein Deutscher Firmen für NRaumgestaliung und der Verband der Tapezierer von Hamburg, NAliona und Wandsbek haben beantragt, den zwischen ihnen am, 23. März 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Nege- luna der Lohn- und Arbeitsbedingungen im Tapezierer-, Polster- und Lekorationsgewerbe gemöß § 2 der Verorènung vom 23. LDezember 1918 (Reichs-Gesecßb!. S. 1456) für das Gebiet der Städte Hamburg, Altona und Wandsbek nebst ein- gemeindeten Voro:ten einschließlich Blankenese für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Anirag können bis zum 15. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer IveB. B. 4705 an das Reichsarbeiisministerium, Berlin, Luisen- stkäße 33, zu richten.

PBerlia, den 28. April 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Der Deutischnationale Handlungsgehilfenverband Hamburg, Ortsgruppe Hoyerswerda, hat beantragt, den wischen ihm, dem Gewerkschaftsbund kaufmännischer

ngestelltenverbände und dem Verein zur Wahrung kaufmännischer und gewerbliher Jnteressen für Hoyerswerda am 15. Dezember 1919 abgeschlossenen Tarif- vértrag nebst dem verbindlich erklärten Schieds\pr uh vom 8 Februar 1920 zur Regelung der Gelalis- und Änstellungs- bedingungen der kaufmännischen Angestellten im Kleinhandel Ges 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Neichs-

el

va

\egbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Hoyerswerda für gemein verbindlich zu erklären. 5 / Sor Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 20. Mai 1920 erhoben werden und find unter Nummer T-B. R. 4706 an das Reichsgarbeitsministerium, Betlin, Luisen- straße 33, zu riten. | Verlin, den 23. April 1920. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

en Der Zentralverband der Bäcker, Konditoren und e Ae Berufsgenossen Deutschlands, Zahl- slélle Chemniß, Zwickauerstraße 152, hat beantragt, den zwishen ihm und der Bäckerinnung Wittgensdorf am 4. Februar 1920 abgeschlossenen Tarifoertrag zur Rege- lung der Lohn- und Ärbeitsbedingungen im Bäkergewerbe emäß § 2 ber Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs- Gesegbl. S, 1456) sür das Gebiet der Bäckerinnung Wittgens- dorf i. Sachsen für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. Mai 1920 echoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 4816 on das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen- siraße 33, zu richten. Berlin, den 24. April 1920. Der Reichsgarbeit3minister. J. A.: Dr. Busse.

—.

Bekannimachung.

Unter dem 19. April 1920 f auf Blatt 817 lfd. Nr. 2

; ifcegisters eingetragen worden: W B dem Centralverband chrisiliher Bauhand- weiker und Bauhilfsarbeiter Deutschlands, Naa Lingen, dem Deutschea Bauarbeiterverband, Verwaltunasfsielle Lingen, dem Arbeitgeberverein für das Baugewerbe in Lingen a. Ems und dem Arbeitgeber-Bezirks-Verband für das Unter- weser- und Emsgebiet vereinbarten S ne 15. September, 5. Dezember 1919, 15. Januar und 14. Fe Nr 1920 für Maurer, Zimmerer, Bauhilfsarbeiter und Erdarbeiter in Ergänzung des am 24. April p s ia Ugemein verbindlichen E la die N jen Arbeiier im Baugewerbe werden gemäß § 2 ber Vers L vom 283, Dezember 1918 (Reichs-Geseubl. S. 1456)

k

Berlin, Dienstag, den 4 Mai

DEEA

für das Gebiet der Orte Lingen, Laxten, Schapsdorf, Krög- bern, Darne und Altenlingen füc allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Februar 1920. Sie erfaßt nicht das Arbzitsverhälinis von Arbeitern, die in eiem Betriebe, der nicht Baubetrieb ist, dauernd mit Justand- segungsarbeiten beschäftigt sind. Der Reichsarbeitsminister. I. A.: Wulff.

Das Larfifregister und die Registerakten können im MRelhsarbeits- ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des VHeichsarbeittministeriums verbiudlih ist, können von den Ve:tragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er- stattung der Kosten verlangen.

Beclin, den 19. April 1920.

Der Viegisierjührer,. Pfeiffer.

Berorduuna

über die Veröffentlihung von Ausführung3- bestimmungen auf vem Gebiete des Steuerrects.

Auf Grund des § 444 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung wird verordnet: /

Die Ecrichiung und Umbildung von Amtsstellen sowie die Regelung ihrec Zuständigkeiten sind, soweit sie sür den Bereih der Reichsfinanzverwoliung im Verwaltungswege erfolgen, durch das Amtsblatt der Reichsfinanzverwaltung betanntzumacen. Einer Veröffentlihung im Zentralblatt für das Deutsche Reich bedarf es daneben nicht mehr; dies gilt auch in Fällen, jür die in Ausführungsbestimmungen etwas Abweichendes vorge!chrieben ift.

Berlin, den 15. April 1920.

Der Reichsminister der Finanzen. J. V.: Moesle.

I

BeéeLanntmaPbUn a Dem Metyger und Gastwirt Ernst Seibt in Gießen, Ederstraße 6, wird der Betrieb des Megtger- gewerbes wegen Unzuverlässigteit untersagt. Gießei, den 21. April 1920.

Der Oberbürgermeister. F. V.: Dr. Seib.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 89, 90, 91 des Reichs -Gejegyblatts enthalten:

Nummer 89 unter

Nr. 7463 ein Geseß, betreffend eine verlängerte Schußz- dauer bei Patenten und Gebrauchsmuslern sowie die Wieder- einsegung in den vorigen Stand im Verfahren vor dem Reichs- patentamt, vom 27. April 1920, ;

Nr. 7464 ein Geseg über die Aufhebung der Gebühren- freiheiten im Posi- und Telegraphenverklehre, vom 29. April 1920,

Nr. 7465 eine Verordnung, betreffend Aenderung der Post- sheckordnung vom 22. Mai 1914, vom 26. April 1920, Nr. 7466 eine Bekanntmachung über Aenderung der Be- fanntmachung vom 19. April 1920 (Reichs-Geseßbl. S. 560),

U DZE,

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhalturg unzu"erlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (NGBl. S. t 03) habe ih dem Dieleninhaber Ferdinan? Gruber, Grunewald, Winklersir. 1, Restaurant -cisberg- Diele, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mît Gegenständen des täglihen Bedarfs wegen Unzuver- lässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb unteriagt und die sofortige Schließung seines Lokals, Charlottenburg, Geis- bergstr. 14, angeordnet.

Verlin, dea 24. April 1920.

Der Polizeipräsident. Abteilung W.

e

J. V. : Hoerle

VDéertranntmacmbung Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (NGBI. S. 603) habe ich der Lokalinhaberin Fräulein Frida Urt; Berlin, Junkerstr. 3, Restaurant Junker-Klause, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit G egen- ständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverläsfigkeit in bezug auf diesen Handelébetrieb untersagt. Berlin O. 27, den 28. April 1920.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. I. V.: Hoerle.

N

Belanntmachung. Auf Grund der Bekanntma®%ung zur Fernhaltung unzuverlässiger ersonen vom Handel vom 23. September 1915 (NGBIl. S. 603) B h dem Kaufmann Otto Leborius, Berlin, Moöckernstr. 73, und dem Lokalinhaber Fohann Sauer, Berlin, Pflugstr. 15, durch Verfügung vom heuitgen Lage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuyverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb unte r - sagt. Gleichzeitig ist auf Grund des § 8 der Bekanntmachung zur Einschränkung des Fieish- und Fettverbrauhs vom 28. Oktober 1915 (NGB!. S. 714) die dinglihe Schließung der Schank- wirtschaft ,„Markgrafenkasino“, Berlin, Markgrafen- straße 22, angeordnet worden. Berlin O. 27, den 28. April 1920. Der Polizeipräsident Abteilung W. “I. V.: Hoerle,

BelatntntmaGUn g.

Der Minna Deeg, Köln, Hobestraße 34, wird auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend Fern- haltung unzuverlà figer Personen vom Handel, der Handel mit jämtlihen Lebens8- und Genußmitteln, namentlih Konditoreibackwaren, untersagt. Die Kosien der Veröffentlichung hat Minna Deeg zu tragen.

Köln, den 14. April 1920.

Der Oberbürgermeister. F. V. : Dr. Billstein.

Bekanntmachung,

Dem Händler Heinrih Oppermann in Munster ist auf L der Bundeëratsverordnung vom 23. September 1915 (RGBi. S. 603), betr. Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, jegliher Handel mit Gegenständen des täg- lihen Bedarfs, insbesondere mit Vieh- und Lebens- mitteln, untersagt worden.

Soltau, den 26. April 1920.

Der Landrat. J. V.: Harder, Kreissekretär.

betreffend Jnfrastireten der §8 7 bis 14 der Ausführungs- a a 8. April 1920 (Reichs: Gesegbl. S. 500) | zu der Verordnung über die Außenhandelskontrolle vom 20. De- zember 1919, vom 27. April 1920, :

Nr. 7467 eine Bekannimachung über den Verkehr mit ausgetbraucter Gasreinigungsmasse, vom 25. April 1920,

Nr. 7468 eine Verordnung zur Ausführung des Betz iebs- rätegeseßzes vom 4. Februar 1920 (Reichs-Geseßbl. S. 147), vom 27. April 1920;

ummer 90 unter Y Ne. 7469 ein Gese über Postgebühren, vom 29. April 1920, Nr. 7470 eine Verordnung, betrefsend Aenderung der Post- ordnung vom 28. Juli 1917, vom 29. Apuil 1920; Nummer 91 unter N Nr. 7471 cine Verordnung über die Wahlen zum Reichs- tag, vom 30. April 1920, und unter , : Nr. 7472 eine Verordnung über die zeitweilige Befreiung oon der Verpflichlung zur Konkursanmeldung bei Ueberschuldung, vom 28. April 1920. Berlin, den 30. April 1920.

Postzeitungsamt.

J. V.: Horn.

Preußen.

Ministerium des Innern.

Die Preußische Staatsregierung hat den Parteisekretär Se in Kalbe a. S. zum Landrat ernannt.

Dem Landrat Bergemann ist das Landratsamt im Kreise Kalbe übertragen worden.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Es sind verliehen planmäßige Stellen für Regierungs- va den Meru einn des Eisenbahnbaufachs Drinhausen in Berlin, Rempp in Münster (Wetf ) und Klipps in Breslau sowie dem Regierung2baumeister des Eisenvabnbaufahs Rabenalt in Erfurt unter Uebernahme aus dem Reichseisenbahndienst in den preußischen Staatsdienst.

Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.

Der Konsistorialassessor Wiebe in Hannover ist zum Konsistorialrat ernannt worden.

Ei

/

Nichtamtliches,

Deutsches Reich.

Die vereinigien Aus\hüsse des Reichsrats für innere Verwaltung und für Rechtspflege hielten heute Sitzungen.

E: D A e

Der Oberbefch'shaber der Rheinarmee , General Degoutte, erläßt eine Bekanntmachung, wonach angesichts der allgemeinen Lage und der Haliung der Bevöikerung seit dem 6. Apuil gemäß der Enischeidung der inter- alliierien Kommission für die besezten Rheinlande der Bes lagerung8zustand in den früher beseßten Gebieten des Biückenkopfes Mainz, wo er durch Verordnung vom 6. April verhängt woiden war, aufgehoben wird, nämlich in den Bezirken Höchst, Köniastein, Großgerau, Langensch walbach, Wiesbaden - Stadt und -Land. Ferner treten die auf Grund des Belagerungszustands angedrohten Strafbestimmungen außer Kraft, beides mit Wirkung vom 2. Mai, Viittags, ab. Für die neu beseßten Gebiete des Brückenkopfes Mainz tritt eine Aenderung der Bestimmungen vom 6. April und der späteren Anordnungen ni cht ein.

Das Reichs wehrregiment 61, das in der Nacht zum 20. März Düsseldorf verlassen hatte, hat gestern die alte Garnison wieder bezogen. Mit ihm ijt eine Abteilung staatlicher Sicherheitspolizei in Stärke von 1000 Mann eins gerückt, die am Bahnhof und am Rathaus dea Sicherh-iis- dienst übernommen hat. Der Abbau der Ortswehren ist üach dem von der Stadtverwaltung aufgestellten Plan programm- mäßig verlaufen. N

Am 11. und 12. Mai findet in Berlin eine Sißung des Reichskohlenrats ftatt, die dem „Wolffschen Telegraphen: büro“ zufolge, voraussichilih eine eingehende Erörterung der Kohlenwirt\chast bringen wird. Grade Le stehen auch die Brennstoffverkaufspreise und die Frage des Handelsnußgens zur Beratung.

Preußeu.

Die überaus erregte Hal1ung der deutshen Bevölkerung in Oppeln, die auch gestein anhielt, hat, wie „Wolffs Tele graphenbüro“ meldet, die polnischen Vertreter der Ab- stimmungsfkommission und das polnische Konjulat verarlaßt, aus Oppeln abzureisen. Nur unter dem Schuß französi\cer Trüppen gelang es ihnen, das Hotel auf einem Seitenwege zu verlassea, da sich bereits eine zahlreiche Menschenmenge ange-