1920 / 95 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 05 May 1920 18:00:01 GMT) scan diff

2. Haben Bahnen, die niht als Bahnen des allgemeinen Verkehrs gebaut sind, nah der Entscheidung des NReichsverkehrsministers eine ¡olche VBerkebrsbedeutung gewonnen, daß sie als Bahnen des all- gemeinen Veikehrs anzusehen sind, so verpflichten sih die Länder, ein thnen zustebendes Crwerbsrecht dem Meiche zu übertragen,

3. Vor der Entscheidung sind in beiden Fällen die Landesbehörden zu hören.

S 19.

Besteuerung der Neichseisenbahnen. Die Länder werden von den Reichseisenbahnen Staatssteuern nicht erheben. 16

S 16. Einheitliche Verwaltung. Verwaltungsgrunosahß der gleic;mäßigen Behandlung. __1. Das Neich wird die Reichbeisenbahnen als einheitliche Verkehrs- anstalt verwalten 2, Die Reichseisenbahnverwaltung wird das ganze Reichéeisen- bahnneß na gleichen Gesichtspunkten behandeln, insbesondere die In- tertssen des Cisenbahnpersonals und die Verkehrs- und volkéwirtschast- lichen Jnieressen aller Länder unter Abwägung der verschiedenen Vers hältnisse gleidmäßig berücksichtigen und bei widerstreitenden Interessen auf einen gerehten Ausgleih bedacht fein,

B L, Begonnene Bauten,

1, Das Reich ist verpflichtet, die von den Ländern begonnenen Bauten fortzuführen, soweit das Bedürfnis in unveränderter Weise fortbesteht und niht Rücksichten auf die wirtschaftlibe Lage der Reihs- eijenbabnen entgegenstehen. Enlstehen hierüber Meinungsverschieden- heiten zwisben den Vertragschließenden, so entscheidet auf Antrag der Staatsgericbtéhok.

2. Vie beim Uebergange der Bahnen auf das Reich durch den Haus- halt oder durch Gesehe der Länder bewilligten Mittel gelten als vom vreiche bewilligt.

8 18.

Neue Bauten,

Das Reich wird den Bau neuer, dem allgemeinen Verkehre dienender Bahnen, den Bau zweiter und weiterer Gleise sowke den Um- und Ausbau der bestehenden Anlagen nah Maßgabe der Verkehrs- und wirtschaftlichen Bedürfnisse der Länder und der verfügbaren Mittel ausführen.

S 19.

Baupläne. __ Die Pläne für größere Eisenbahnbauten sind rechtzeitig den Ne- gierungen der Länder zur Stellungnahme zu übermitteln.

20. Unterstühung des 20 von Kleinbahnen.

Das Neich wird den Bau von Eisenbahnen, die nicht dem allgemeinen Verkehre dienen (Kleinbahnen und Bahnen, die den Kloinbahnen leichzuachten sind) dem Umfang entsprechend unterstüßen, in dem iß8her die Kleinbabnen in Preußen unterstüßt worden sind, Die Unterstühung ist davon abhängig, daß die Länder für das Unternehmen mindestens den gleichen Staalébeitrag zur Verfügung stellen wie das Reich. Für Straßenbahnen und straßenbahnähnlihe Unternehmungen gilt diese Bestimmung nicht.

8 21. Personenzugfahrpläne, Vierte Klasse.

1. Die Entwürfe des Personenzugfahrplans sind regelmäßig als- bald nah Fertigstellung den beteiligten Ländemn zur Mittoilung eiwainer Wünsche zu übersenden,

2. Die unlerste Klasse der Personenzüge muß zum mindesten ent- spredend der bisherigen Uebung in den einzelnen Ländern mit Siß- pläßen ausgestattet sein. Neue Wagen dieser Klasse sollen, soweit nit ür Neisende mit Traglasten Vorsorge zu treffen ist, vollständig mit

ihpläßen ausgerüstet werden,

92, arife.

Die Neichseisenbahnverwaltung wird die Tarife unter Wahrung der Ennheit und mit tunlibster Sc{onung bestehender Verhältnisse fortbilden und den Verkehrêbedürfnissen der Länder, namentli auf E Gebiete der Nohstofsversorgung neh Möglichkeit Rectnung vagen.

5B Vergebung von Lieferungen.

Das Neich wird bei der Vergebung von AOIaO un Arbeiten für die NReichéeisenbahnen die Unternehmer im gesamten NReichégebiete nab gleicen Grundsäßen berüdcksichtigen und dati: Sorge tragen, daß Industrie. Handwerk und Handel in der gleichen Weise, wie es bisher die Verwaltungen dec Länder getan haben, herangezogen und in ührer Entwicklung gefördert werden.

8 24, / Neugestaltung des Eisenbahnwesens,

Das Reich wird si bei der Neugestaltung des Eisenbahmwnesens von dem Gesichtspunkte leiten lassen, daß die Verwaltung nur insoweit gentralisiert werden soll, als es zur Erfüllung der Aufgaben der Neichs- eisenbahnen als einer einheitlichen Verkehrêanstalt unbedingt geboten ist. 8 d

Vebernahme des Personals in den Neichsdienst.

1, Das Reich übernimmt zum 1. April 1920 alle planmäßigen und nihtplanmäßigen (diätartcen) CGisenbahnbeamten sowie alle Angestellten und Arbeiter der Länder in seinen Dienst. Das gleiche gilt für die cuss{ließlih oder überwiegend in Eisenbahnangelegen- heiten tätigen Beamten der Landesministerien.

2. Die Beamten 1m Sinne der Beamtengeseße der Länder werden mit der Uebernahme der Siac it länbabnón Neichébeamte im Sinne des Artikel 129 der Neichsverfassung und des Reichs- beamtengeseßes vom 18. Mai 1907,

Unis Beamte. Nücktrittsrecht.

1, Die Beamten sind berechtigt, binnen 3 Monaten nah der Vebernahme der Eisenbahnen bUeE das Reich Wag oder zu Protokoll gegenüber der vorgeseßten Dienststelle ihren Rücktritt in den Landesdienst zu erklären, Der Rücktritt wird mit dem Tage der Erklärung wirksam.

2, Die Länder verpflihten st&, auch diese Beamten gegen Er- stattung ihres Diensteinkommens durch das Reich so lan al ihren Dienstposten zu belassen, bis sie nah der Entscheidung der Neichs- eisenbahnverwaltung abkömmlich sind. Soll ein Beamter länger als 6 Monate gegen seinen Willen auf seinem Dienstposten E werden, so entscheidet auf seinen Antrag ein Schiedsgericht über I Abkömmlichkeit. Das Schiedsgericht besteht aus einem von er Meichseisenbahnverwaltung ernannten italied, einem An- gebörigen einer Organisation die der Beamte. bezeichnet, und aus einem von diesen zu wählenden Obmann. Einigen ih die Schieds- richter nicht über den Obmann, so wird dieser von dem Präsidenten des füc den Dienstort des Beamten zuständigen Landgerichts ernannt.

3. Sollte die neue Neichsbesoldungsordnung nach dem 1. April 1920 verkündet werden, jo beginnt die üdirittdtrit mit dem Tage der Verkündung.

8 27. Restabwicklung von Landesges{äften.

1. Auf Antrag der Länder sind *n den Reichsdienst über- nommene Beamte, die für S der Restabwilung in den Ländern benötigt werden, für die Dauer -dieser Geschäfte im Dienste der Länder zu belassen. Jn diesem U verlängert ih die im § 26 Abs. 1 vorgesehene Frist für die Ausübung des Nüktrittsrechts um die Dauer dieser Beschäftigung.

2, Die Besoldungen dieser Beamten trägt das Reich.

8 28. Nebernahme der Nuhbegehälter turch das Rei.

1. Das Reich übernimmt vom 1. April 1920 an alle auf geseh- licher Vorschrift oder Verwaltungéanordnung beruhenden Bezüge (ein- ed Sablcistungen) der in den einitweiligen oder dauernden tubestand versezten Beamten sowie ter Hinterbliebenen von Beamien und wird nach den in den Ländern bisher üblichen Grundsäßen Unter- stüßungen gewähren. y

2. Sollte das Reich die Bezüge seiner vor dem 1. April 1920 in ten NRubestand getretenen Beamten oder der Hinterbliebenen der vor diesem Zeitpunkt verstorbenen Beamten aufbessern, so wird es die Mittel bereitstellen, die erforderlich sind, damit den in den Ländern am 31. März 1920 vorhanden gewesenen Berechtigten bei gleichen Voraussetzungen in demselben Ausmaß persönliche Zulagen gewährt werden fênnen,

8 29, Bestimmungen über die n in den Neichsdienst übertretenden eamten.

dienst übertreten wollen, tunlist in ein anderes Amt des Landes- dienstes zu verseßen. Soweit dies nit möglich is oder von Beamten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, niht gewünscht wird, sind sie baldigst in den einstneiligen oder dauernden Ruhestand zu verseßen. Bis zum Zeitpunkt des Eintritts in ein anderes Amt des Landesdienstes oder in den NRubestand trägt das Reich das Diensteinkommen. Wegen e g gann der Bezüge nah Verseßung in ten Ruhestand gilt er 8 28.

2, Machen auf Kündigung angestellte Beamte, die nicht in den Reichsdienst übertreten wollen, von ihrem Kündigungsrehte Gebrauch, so trägt das Reich ihr Diensteinkommen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.

8 30.

Gewährleistung ter Rechte der Beamten. 1. Das Reich tritt geaenüber den in seinen Dienst übernommenen

Beamten in die Verpflichtungen ein, die den Ländern auf Grund der am 31. März 1920 geltenden Landesgescke obliegen würden, wenn die Beamten im Landesdienste verblieben waren.

2, Die Voraussetzungen für die Versagung von Diensialters- zulagen richten sich nach Reichsrecht.

3, Verwaltungsanordnungen, die zugunsten der Becmten eines Landes getroffen sind, können bis zur Durchführung eines Neichs- geseßes über Beamtenvertretungen nur im Benehmen mit der Beamten-

vertretung beim Reichsverkehrsministerium geändert oder beseitigt werden. Ihre geseßliche Regelung wird hierdurch nicht ausges{b!ossen.

8 31. Diensteinkommen.

1. An regelmäßigem Diensteinkommen gewährleistet das Reich jedem Beamten den Betrag, den er bezogen haben würde, wenn er in Feiner Stelle im Landesdienste verblieben und in diesem nah Maß- abe der am 31, März 1920 geltenden Besoldungsgrundsäße in jeinem N steinfoman aufgerückt wäre, Hierbei werden jedoh nah dem 31. Dezember 1919 erlassene allgemeine Besoldungsgejeße nicht berü» sichtigt. Was als regelmäßiges Diensteinkommen anzusehen ijt, ribtet sih nach den in den Ländern am 31, März 1920 geltendon Grundsäßen. Grreicht das Diensteinkommen im Neichsdienst die Lantessäße nicht, so ist der Unterschied als persönlicæ Zulage zu aewähren. Diese Zulage q insoweit für ruhegebaltsfähig zu erklären, als zur Er- na L nach Landesgrundsäßen ruhegehaltsfähigen Betrags er- orderlich ift.

2. Das Necht des Reichs, unter den reihsgeseßliden Voraus- sebungen Dienstalterszulagen zu versagen, wird hierdur mckcht berührt, Snsoweit und solange das Nech! von diesem Rechte Geb: werden weitere nah Landesguundsägen erreichbar gewejene nicht berüdiichtigt, M

§ Muhegehälter.

Das Neich gewährleistet den Empfängern von Wartegeld, Nuhe- gehalt sowie Witwen- und Waisengeld mindestens das Gesamtk- einkommen, das nach den am 31. März 1920 geltenden Bestimmungen und Besoldungssäßen der Länder zu gewähren wäre, wenn der Be- amte am Tage der Verseßung in den Nuhestand oder des Todes noch im Landesdienste gestanden hötte. Hierbei werden jedo nah dem 31, Dezember 1919 in den Ländern erlassene allgemeine Besoldungs» geseße oder Aenderungen der Bestimmungen über die RNuhegehailt- und Hinterbliobenenbezüge nicht berüctsichtigt.

§ 33, Beförderungsaussichten.

1. Das Neich gewährleistet den Beamtenanwärtern und den Beamten die in ihren Ländern erworbenen Anstellung8- und Bes fördetungêauesibten soweit, als es sih um die bei rege mäßiger Ge- staltung der bisherigen Laufbahn nah dem bisherigen organijatorischen Aufbau des Beamtenkörpers erreichbaven Gingangs- und Beforderungs- stellen handelt.

9 Uls regelmäßig erreichbare Beförderungsstellen sind nur solche g die mindestens die Hälfte der Beamten der Vorstelle er- reiht hat. -

3, Der Nachweis der Befähigung für die Beförderungsstellen ift, setangs und soweit niht Neich&vorschriften erlassen werden, nah den bisher in den Ländern geltenden Grundsäßen zu führen. 5

4. Damit die Wartezeiten bis zur Anstellung und Beförderung gegenüber dem Zustand in den Ländern zur Je des Ueberganges auf das Neich keine Vershlechterung erfahren, sollen dur den jeweils nächsten Meichshaukhalt genügend planmäßige Stellen zur Verfügung estellt werden, um die bis zu Beainn des Houshalisjahres nach den nstellunps- und Beförderungsverhältnissen, wie sie in den Undern nah Aufführung des Haushalts am 1. April 1920 licgen, zur An- stellung oder B derlna herangerückten Anwärter anstellen oder befördern zu können. Soweit sich dies niht ermöglichen lassen sollte, erhâlt der Bedienstete vom Beginne des bezeichneten Haushaltéjabres an zur Erreichung des Gesamteinkommens im Falle seiner Anstellung oder Beförderung eine persönliche Zulage. Die Zulage ist bei Be- amten soweit für ruhegehaltéfähig zu erklären, als zur Erre:hung des bei ihrer Beförderung ruhegehaltsfähigen Einkommensbetrages erforderli ist. Der Beginn des Besoldungsdienstalters wird bei der späteren Stellenverleihung so festgeseßt, wie wenn der Beamte zum bezeichneten Zeitpunkt angestellt oder efördert worden wäre.

5. Bei Meinungsverschiedenbeiten wishen dem Neicdbe und Beamten oder Beamtenanwärtern über die Frage, ob und zu welhem Zeitpunkt sie beim Verbleiben im Randeten i angestellt oder bt- ördert worden wären, darf das Reich die Enticceidung nur im Ein- vernehmen mit der Negierung des Landes treffen, in dessen Eisen-

Bezüge

bahndienst der Anwärter oder Beamte vor der Uebernahme gestanden hat, Kommt zwis®en dem Neiche und dem Amvärter oder Beamten

eine Einigung nicht zustande, so wird die Entscheidung dur ein Schiedsgericht getroffen. Dieses besteht aus zwei von der Reichs- eisenbahnvemwaltung ernannten Miigliedern, einem von der Regierung des Landes bestimmten Mitakied, einem Angehörigen der von dem Beamten oder Anwärier bezeichneten Organisation und einem von diesen zu wählenden Obmann. Einigen sib die Schiedsrichter nicht über den Obmann, so wird dieser von dem Präsidenten des für den Dienstort des Anwärters oder Beamten zuständigen Landgerichts ernannt. 8 34

MWiederanstellung von Beamten im Nukbestande.

Soweit Beamte im Ruhestande nah Geseß oder Verwaltungs- ordnung einen Anspruch oder eine Anwarlsaft auf Wiederanstellung haben, tritt das Reich in die den Ländern obliegenden Verpflich» tungen ein. 8 35

Förmlißes Diszplinarverfahren.

_ Ein îin den Ländern am 31. März 1920 anhängiges förmliches Disziplinarverfahren is nah den Landesgeseßen zu erledigen. :

0ER

1. Die Linder verpflichten sih, Beamte, die nicht in den NReichs- |

ebrauch macht, }

8.36, Ausgleich der Warktezeiten.

1, Das Reich roird bei der Negeluna des Anstellungs-, Be- förderungs- und Besoldungsdienstalters der Landesbeamten die infolge der versbiedenen Vorbildungs-, Ausbildungs-, Anstellungs- und Be- förderungsverhältnisseß in den einzelnen Ländern bestehznden Ungleich- heiten in billiger Weise ausgleichen.

2. Scllten dur die Einrichtung von Anstellungsbezirken in der Folge sich neue Ungleichbeiten der angeführten Act eugeben, so wird das Neich sie nah Möglichkeit ausgleichen.

8 37, Landsmannschaftlicher Charakter.

Soll ein Beamter gegen seinen Willen außerhalb feines Landes verroendet werden, so entscheidet auf seinen Antrag darüber, ob die Voraussetzungen des Artikel 16 Saß 2 der NRe'chsverfassung vorliegen, ein Schiedsgericht. Dieses besteht ous einer, von der Meichseisenbahn- verwaltung ernannten Mitglied, einem Angebörigen einer Organisation, die der Beamte bezeicnet, und aus inem von diesen zu wählenden | Obmann. Einigen sich die Schiedsrichter nicht über den Obmann, | so wird dieser von dem Präsidenten des für den Dienstort des Beamten | zuständigen Landgerichts ernannt.

8 33, ie Nies und Arbeiter. Dienst- umd Tariftverträge.

1. Das Neich tritt gegenüber den in jeinen Dienst übernommenen Angestellten und Arbeitery in die am 31, März 1920 gültigen Dienst- und Tarifverträge der Länder ein. Das Meicb hat jedoch jederzeit das MNech1, die Tarifverträge der Länder zum Zwecke der Einführung eines einheitlihen Tarifvertrogs für die Reichseisenvahnverwaltung auf den S eines Kalendermonats mit einer Frist von 4 Wochen zu ündigen. :

2. Soweit die Dienstverhältnisse der Arbeiter nicht in Tarifver- trägen geregelt sind, bleiben die Bestimmungen der Länder so lange in Kraft, als sie nicht durch einen einheitlichen Tarifvertrag zwischen dem Neiche und den berufenen Vertretungen der Arbeitnehmer aller Länder oder durch eine sonstige einheitlibe Negelung außer Kraft geseßt werden,

8 39, Ablehnung des Uebertritts.

Angestellte und Arbeiter, die durch Erklärung vor dem 1, April 1920 ihre Uebernahme in den Neichédienst ablehnen, bleiben im Dienste der Länder. Soweit die Länder diesen Angestellten und Arbeitern keine an- gemessene Beschäftigung übertragen können, verpflichten sie sich, den Dienstvertrag zum ersten zulässigen Zeitpunkt zu kündigen. In diesem qs übernimmt das Reich bis zum Ausscheiden des Angestellten oder Arbeiters die den Ländern ihm gegenüber obliegenden Verbindlichkeiten für die Zeit, in der von dem Angestellten oder Arbeiter dem Lande keine Dienste geleistet werden,

& 40. Wohlfahriseinrihtungen.

1. Das Neich übernimmt die Wohlfahrtseinrihtungen der Länder und führt sie auf Grund der Gesebe, Saßungen und Bestimmungen unter Wahrung der Nechte der Beamten, Angestellten und Arbeiter weiter. Es tritt als Nechtänachfolger bei den Betriebskrankenkassen und Arbeiterpensionêskassen an die Stelle der Länder,

9 Das Nech übernimmt die Verpflichtungen der Länder aus der Bewilligung von Teuerungsbezügen an invalide Arbeiter, die aus dem

Eisenbahndienst ausgeschieden sind, und an Hinterbliebene von Yrbeitern, Sollte das Neich die Bezüge seiner vor dem 1, April 1920

ausgeschiedenen invaliden Arbeiter oder der Hinterbliebenen von Arbeitern, die vor diesem Zeitpunkt verstorben sind, aufbessern, so wird 28 die Mittel bereitstellen, die erforderlich sind damit den in den Ländern am 31. März 1920 vorhanden gewesenen Berechtigten bei gleichen Vor- auésebungen in demselben Auêmaß Zulagen gewährt werden fönnen. 3 Das Neich wird an invalide Ange]tellte und Arbeiter sowie an interbliedene von Anoestellten und Arbeitern nach den in den Ländern 18her üblichen Grundsäßen Unterstüßungen gewähren. i

8 41, Verwaltungs8anordnungen zugunsten der Angestellten und Arbeiter.

Nérwaltung8anordnungen zugunsten ver Anaestellten und Arbeiter eines Landes können bis zur Durchführung des Neichsgeseßes über Be- triebsräte nur im Wenthihèn mit der zuständigen r\onalvertretung beim Neicbsverkehrsministevium geändert oder beseitigt werden. Ihre gesebliche Negelung wird dadurch nicht ausgeschlossen.

8 42. Anwart\chaften auf eine BeamtenlaufbaHn.

Das Neich aewährleistet den Angestellten und Arbeitern der Länder die erworbenen Anwartschaften auf eine Beamtenlaufbahn nah Mas qabe des § 33, i

8 43. Auslegung des Vertraqs. j

Die beteiligten Regierungen können zur Auslegung und Eraänzung dieses Vertrags Fragen, die si bei seiner Ausführung ergeben sollten dur weitere Vercinbarungen rege!n, Soweit eine Einigung nicht erfolat, entscheidet der Staat8gericht8hof,

Verlin, den 31. März 1920.

Die Reichsregierung. Müller. Dr. Bell,

Berlin, den 3. April 1920.

Die Preußische Staatsregierung.

Braun. Oeser, Lüdemann.

Mürchen, den 19. April 1920.

Die Bayerische Staatsregierung.

Dr, p. Kahr. H. v. Frauendorfer. J. V.: Dr. v. Deybe d.

Dresden, den 12. April 1920.

Die Sächsische Staatsregierung.

Dr. Gradnauer.

Stuttgart, den 21. April 1920.

Die Württembergische Staatsregierung. Blos. Liesching. Hitler.

Karlsruhe, den 22, April 1920,

Die Badische t N A Geiß. Köhler.

Darmstadt, den 24. April 1920.

Die Hessische Staatsregierung, Ulrich. Henrich.

Schwerin i. M., den 27. April 1920.

Die Melenburg-Schwerinsche Staatsregierun Dr. Wendorff. J. A \ch. , Oldenburg, den 29. April 1920.

Die Oldenburgische Staatsregierung. Tanßten. Meyer.

Beilage zu § 3 des Staatóvertrags über den Uebergan der Staatseisenbahnen auf das Reich, s Grundsäße für die Verechnung des Anklagekapitals8 und des Ertragswerts. Anlagekapital.

___ Bei der VereGnung des Anlagekapitals auf den 31. März 1920 ist von den Angaben der Statistik der im Betriebe befindlichen

das Verhältnis zwishen den wirklichen Aufwendungen der

Eisenbahnen Deutf{lands in der Tabelle 20 Spalte 64 und Tabelle 31 Spalte 26 dem statistishen Anlagekapital auszugehen.

Soweit darin nicht schon enthaltend, sind dem statistischen Anlage- Fapital zuzurechnen:

1. die Anlagekosten der Nebenanlagen und Nebenbetriebe, die mit den Eisenbahnen auf das Neich übergehen;

2, 5 vom Hundert des seit Beginn des Rechnungsjahrs 1881 be- ]trittenen eigenen Bauaufwandes der Länder aus Bau- und außerordentlihen Fonds als Bauzinsen;

3, die den Ländern bei Begebung von Eisenbahnanleihen er- wacbsenen Kursverluste, abzüglih der Kursgewinne;

4. staatóseitige Bauaufwendungen für Eisenbahnanlagen, die nicht auf Fonds der Eisenbahnverwaltung verrechnet worden sind;

5, die Wertbeträge der der Staatseisenbahnverwaltung von anderen Staatsverwaltungszweigen oder von anderer Seite unentgeltslid überlassenen Grundstücke, berehnet für den Zeit- punkt der Ueberckäbe an die Staatseisenbahnverwaltung;

6, die in der Reichsstatistik vom Anlagekapital abgeseßten Aufß- wendungen aus Beiträgen Dritter mit Ausnahme der aus Neichsfonds und der seit Beginn des Nechnungsjahrs 1880 zu später verstaatlihten Bahnen geleisteten Zuschüsse;

7. die seit Beginn des Nechnungsjahrs 1880 gemachten Auf- P aen aus Betriebseinnahmen für: a a) erhebliche Ergänzungen der Bahnanlagen in Einzelbeträgen

von mehr als 20 000 Mark; j

b) Verstärkung des Oberbaues durh \chwerere Schienen und Scbroellen sowie Verbesserung der Bettung;

6) sonstige Pee rgen des Oberbaues durch Vermehrung der Schwellenzahl erwendung von s{chwereren Laschen, Anbringung von Stiemmlaschen usw.; : j

a) kleinere Sans der Bahnanlagen im Einzelbetrage von mehr als Mark bis 20 000 Mark;

9 O und R der Fahrzeuge; Ÿ Vermehrung und Verbesserung der mechanishen und maschinellen Anlagen; 4

ß Vermehrung und Verbesserung der a A sgegenstände; Ergänzung des Fuhrparkes durch ibi fung oder Umbau von Fahrzeugen über den Ersaß ausgemusterter Fahrzeuge hinaus,

Der Berechnung der Aufwendungen nah Ziffer 7 e M L

es nungéjahre 1908 bis 1913 und den Verkehrseinnahmen A Nechs nungsjahre in der Weise zugrunde zu legen, daß die erfehr8- einnahmen der Rechnungsjahre 1880 bis 1919 (für Medcklenburg- Schwerin, dessen Privatbahnen 1890 verstaatliht sind, der Nech- A S 1890 bis 1919) mit der errehneten Verhältniszahl ver-

vielsältigt werden, Die Verhältniszahlen betragen für 100 Mark Verkehrs- einnahmen: . / für Preußen und für Hessen . # 1,674, - » V 84 4. A200) " Sachsen M D D E O 1,808, « Württemberg ¿ u » g u 2,002, u Baden O E E A 0 2,058, a Mecklenburg-Schwerin « s 2,216, Oldenburg 2,036.

Als Aufwendung für Ergänzung des Fuhrparkes durch Neu- beshaffung oder Umbau von Fahrzeugen über den Ersay ausge- musterter Fahrzeuge hinaus gilt der TON um den die fortge- riebenen Bes, yasfungskosten der am 31. März 1920 vorhandenen abrzeuge die aus Bau- und außerordentlichen Fonds bestrittenen

eschaffungskosten übersteigen

Soweit. bisher, wie h B. beim Baue neuer Bahnen, die Zu- schreibung der gesamten Bauaufwendungen zum Anlagekapital erst nah Fertigstellung der gesamten Bauausführung zu erfolgen hatte, werden abweichend hiervon die bis zum 31, März 1920 entstandenen Aufwendungen für eine Teilausführung bereits zum 31. März 1920 dem Anlagekapital hinzugerechnet, :

Die für die preußisch-hessishe Gemeinschaft berechneten Auf- wendungen nah Biffer 7 werden zwischen Preußen und Hessen in der Weise geteilt daß Hessen das Mittel zwischen den nah der Eigentumslänge der beiderseitigen Neße am 31. März 1920 unv dem nah der Teilungsziffer der Artikel 8 bis 11 des Staatsvertrags zwischen G und Hessen vom 23. Juni 1896 berechneten Anteil erhalt. ei der Feststellung der Eigentumslänge werden dem preu- A Nete die nah dem Friedensvertrag abgetretenen Strecken inzugerechnet.

Ertrag8wert.

Der Ertragswert ist in der We'se zu berechnen, daß aus dem nah vorstehendem ermittelten Anlagekapital unter Zugrundelegung eines e von:

ür Freuden und Hessen » y u 1x 6,16, u E C E D/27, w# Sachsen enn SCT, w Württemberg“ « « u u » u 3,76, 4 M e Mol » Mecklenburg-Schwerin ¿ » 3,02, v I S O für jedes Land ein Durchschnitisbetrag berechnet und dieser mit 25

pervielfältigt wird. Schlußprotokoll.

Die Reichsregierung und die Regierungen von Preußen, Bayern, Sachjen, Württemberg, Baden, Hessen, Meklenburg- Schwerin und Oldenburg vereinbaren zu dem Staatsvertra über den Uebergang ihrer Staatseisenbahnen auf das Reich

noch nachstehendes: Zu § 1.

Das Reich wird die Bodensecdampf\chiffahrt unter den gleichen Gesidbtspunkten wie die Eisenbahnen einbeitlih betreiten. Falls es die Verwaltung der Bodenseedampfscbiffahrt an einer Stelle vereinigt, wird es vor der Bestimmung des Sibes dieser Stelle den beteiligten Regierungen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

/ Zu § 2. \ Das Neich wird die Durcbführung von Starkstromleitungen für die allgzmeine Elektrizität@wirts{baft der Länder durch das Bahn- gelände aeaen, soweit die Betriebsinteressen der Eisenbahnen es zulassen. Andere Gebühren als Anerkennungsgebühren sollen dafür nit erhoben werden. 00 i Zu § 6.

Das Reich wird die bisherigen Bankverbindungen der Cisenbahn- stellen in den Ländern bis auf weiteres aufrechterhalten,

Zu § 17.

Die in Einrichtung begriffenen Kraftwagenlinien, soweit sie an die Neicbseisenbahnverwaltung übergehen, sind den begonnenen Bauten gleihzuachten.

Zu § 18.

Das Neich wird bei der Auswahl der Nebenbahnlinien im Nabmen der allgemeinen Nebenbahnpolitik auf die bisherigen Absichten der Länder mögli Nücksikt nehmen. Diese Bestimmungen gelten auch für Kraftwagenlinien. gu § 22

u 4

1. Das Reich wird den Mitgliedern der geseßgebenden Körper- schaften der Länder in dem bisherigen Umfang Freifahrt gewähren.

2. Bei ver Aae tas ‘des Reichseisenbahnbeirats und der örtsiden Beiräte sind die Mir Sen E und die Ver- tretungen der Erzeuoer- und Verbraucherkreise der Länder nah ihrer Bedeutung für das Wirtschaftsleben des Landes zu berücksichüigen.

_3. Den Lantdesregierungen steht das Recht zu, Vertreter zur Teilnahme an den Verhandlungen diese; Beiräte äbzuordnen.

ire m e E

Zu § A, a) Grundsähe für die Zeit nah der Neugestaltung des Eisenbahnwesens3.

1. Es besteht Einverständnis darüber, daß dem Gesichtspunkt der einheitlichen Verkehrsanstalt dadurch Rechnung getragen werden muß, daß- die dem Reichsverkehr®minister unmitbelbar unter- stellten Behörden in ihrer Zuständigkeit einander gleich-

estellt sind. E

Hie Zuständigkeit des NeichEverkehr8ministers erstreckt fs auf

Ioigemte E: Aufsicht, oberste Leitung, Festsepung

es Haushalts, Verteilung der Haushaltsmitiel, Regelung der allgemeinen Verkehrspolitik, Festsetzung allgemeiner Dienst- vorschriften, Erlaß einheitlicher Vorschriften für Nechts- und

Dienstverhältnisse des Personals, für das Kassen- und Nech-

nungärwesen und für die einzelnen Dienstzweige des Betriebs,

Verkehrs und Baues, Vertretung der Verwaltung gegenüber

der NReicbsregierung, dem Reichsrat und der Nationalversamm-

lung. Zur Erfüllung dieser Aufgaben steht dem Neichsverkehrs- minister ein durchgreifendes Anordnungsrecht zu. ;

3. In jedem Lande wird sih dauernd der Siß mindestens oiner

öheren Neichseisenbabnbehörde für die Verwaltung eines Eisenbahnbezi-ks befinden. Die nab Uebernahme der Staats- eisenbabnen durch das Neich aats w Neuordnung der Reichseisenbahnvewaltung (Verwaltungsordnung) ist nach ver- fohrstechnishen und wirtschaftlichen E vorzunehmen. Sie unterliegt ebenso wie spätere wihbige Aenderungen grund- säßlicher Art dor ene des Reichsrats.

4. Bei ihrer Zustimmung zu den organisatorischen Seinen des Uebernahmevertrags setzt die Bayeriscbe Negierung das Ginwverständms des Neichs zu folgendem voraus: :

Auch die Neugestaltung des Cisenbahnwesens darf nur im Sinne einer vollwirksamen Dezentralisation der Neichsver- waltung nah verkehrstechnishen und wirtschaftlichen Gesichts punkten erfolgen, was auch im § 24 des Vertrags allgemein au3aesprochen ist, Diesem Grundsaß wird für yern nur Nechnung getragen werden können, wenn der Siy der Bayeriscen Landesregierung als Hauptstadt einer größeren politis&en Gemeinschaft und Mittelpunkt eines einheitlichen Mirt\caft8aebiets aub ferner der Sih einer im wesentlichen das bayerishe Wirtschaftsgebiet zusammenfassenden NReichs- eisenbahnbehörde bleibt, deven Zuständigkeiten nah dem Grundsaß einer vollroirkf\samen Degzentralisation zu bemessen sind. Die Bayerische Regierung geht daher davon aus, daß eine hiervon wesentli abreidende ipätere Bezirkseinteilung oder eine Verlegung des Sives dieser Behörde von München von ihrer Zustimmung abhängig i}. 7

5. Die vorstehende Erklärung Bayerns gibt den übrigen Ländern Anlaß, ihrerseits folgendes zu erklären: S

Ste geben davon aus, daß, wenn zwiscen die in Ziffer 3 erwähnte höhere Eisenbahnbehörde und das Neichsverkehrs- ministerium eine neue Behörde eingeshoben werden soll, die Zustimmung der beteiligten Länder einzuholen ist,

b. Grundsäße für die Uebergangs8zeit,

6. Für die Zuständigkeitsregelung und Behördengliederung der Neichseisenbahnverwalbung bis zur Neugestaltung des Eisen- bahnwesens (vgl. Ziffer 3) vereinbaren die Vertragschlièßenden folgendes:

I. Die Vereinbarungen gemäß Ziffer- 1 und 2 zu § 24 des

S{lußprotokolls finden Anwendung.

II. Mit dem 1. April 1920 übernimmt das Reichsverkehrs- ministerium die oberste Leitung der Reichseisenbahnen und die Vertretung der Verwaltung gegenüber der Reichsregierung, dem NMeichsrat und der Nationalversammlung. Jhm steht

- hierzu ein durchgreifendes Anordnungsrecht zu.

III, Das Neicsverkehr8ministerium übernimmt die übrigen Auf- gaben (val. Ziffer 2) nah und nah für alle Länder gleih- mäßig bis zum 1. April 1921, Eine notwendig werdende Ver- längerung dieser Frist bestimmt der Neichsverkehrsminister.

IV. Die vom Neichsverkehrsministerium hiernah zu über- nehmenden Geschäfte werden bis zur tatsächlihen Ueberleitung ven folgenden Stellen weiter behandelt:

a) [ur den Bereich der bisherigen vereinigten preußischen und essischen Staatseisenbahnen von ten Eisenbahnabteilungen des Preußischen Ministeriums der öffentlihen Arbeiten unter der Bezeichnung „NReichsverkehrsministerium, Zweig- stelle Preußen-Hessen“. Die Hessishen Finanzministeriums wird im Rahmen ihrer Befugnisse aus dem Staatsvertrage zwischen Preußen und Hessen über die gemeinschaftlihe Verwaltung des beiter- seitigen Eisenbahnbesißes (vom 23. Juni 1896) an den Geschäften der Zweigstelle beteiligt werden,

b) für den Bereih der bayerishen Staatseisenbahnen von den für Eisenbahnangelegenheiten zuständigen Teilen des Bayerischen Verkebrsministeriums unter der Bezeichnung „MNeichsverkehrsministerium, Zweigstelle Bayern“,

e) für den Bereich der sächsisben Staatseisenbahnen von der

isenbahnabteilung des Sächsishen Finanzministeriums unter der Bezeichnung „NReichsverkehrsministeriuum, Zweig- stelle Sacbsen",

d) für ten Bezirk der württembergis{hen Staatseisenbahnen von der Verkehrsabteilung des Württembergischen Ministe- riums für auswärtige Angelegenheiten unter der Bezeich- nung, "Naitverkebramimsierirmi, Zweigstelle Württem-

ber

erg’, e) für den Bezirk der badishen Staatseisenbahnen von der ¡senbabnabteilung des Badischen Finangzministeriums unter der Bezeichnung „NReichsverkehrsministerium, Zweig- stelle Baden”, f) s P pie Ben der mellenburgischen und oldenburgischen taatsecisenbahnen erfolgt die einstweilige Weiterbehand- lung der Angelegenbeiten dur die Generaldirektion in Schwerin und die Eisenbahndirektion in Oldenburg ohne weitere Bezeichnung, Die Bearbeitung von Eisenbahn angelegenheiten durch die Hentralbehörden dieser Länder fällt vom 1. April 1920 weg. i V, Nach der Beendigung der Bildung des Reichsverkehrs- ministeriums führen die Zweigstelle Preußen-Hessen und die weigstelle Bayern (IV a, b) unter einer zu vereifl- arenden Ee diejenigen Geschäfte bis pm Jukraft- treten einer Neuorganisation weiter, die nicht auf das Neichs- verkehr6ministerium übergegangen j : Württemberg und Baden (1V e, d, e) sind sie zu diesem Heit- punkt auf die Generaldirektionen zu übertragen, soweit dies nicht bereits vorher gesehen sein jollte. 6c. Für Uebergangszeit und Dauerzustand.,

7. Soweit die Länder zur Vermittlung eines unmittelbaren Verkehrs zwischen dem Reichsverkehrsöministenum und thren E einen Bevollmächtigten bei den Gesandtschaften oder sonstigen Vertretungen der Länder oder bei sonstigen Miines am Siye der Zentralvenvaltungen bestellen, wind das

ihéverkehräministevium sich diesem zur ständigen Uuskunfts- erteilung zur Verfügung halten.

& Auf Antrag einer O q wird das Reich den Reichs- eisenbahnbehörden oder einzelnen Beamten Geschäfte der Landes- See ung auf dem Gebiete des Verkehrswesens übertragen. Für die Erledigung dieser Geschäfte sind die Amweisungen obersten Landesbehörden maßgebend,

Zu § 2.

1. Die Vinder werden die Stellen bezeichnen, die mit der Ab- wiclung der bisherigen Lee Me werden, Die Behörden der Reichéeisenbahnvenvaltung roerden dem Ersuchen dieser Abwicklungs- {tellen entsprechen.

ind Jn Sachsen,

Eisenbahnabteilung - - des*

9. Die obersten Rehnungstehörden behalten ihre Befugnisse Pnsin er den Stellen und dem Personal der Reicbseisenbahnverwaltung insihtlih der für die Zeit bis zum 31. März 1920 aufgestellten

Zu § 36. 1. Für die Beamten des höheren Dienstes ist eine für die gesamte Neichseijenbahnverwaltung geltende Anstellungs- und Beförderungsliste aufzustellen. Bei den übrigen Boamten werden Listen für engere

Bezirke festgestellt. / S i 2. Die Einreihung der Landesbeamten in die Besoldungsgruppen der neuen Reichsbesoldungsordnung wird das Reich mit den Ländern im einzelnen vereinbaren, Du § 37 u L:

1. Entstehen Meinungsversciedenheiten zwisden dem Reiche und den Ländern über die Frage, ob bei Stellenbejezungen der landsmanns- schaftliche Charakter des Beamtenkörpers im Sinne des Artikel 16 der Reicóverfassung gewahrt wird, so entscheidet auf Antrag der Länder der Reichsrat. : E :

9 Die vertraas&ließenden Teile sind darüber einig, daß Artikel 16 Tas 1 der Reihhsoerfassung auf alle Beaniten Anwendung finden soll,

mgemäß ist der landsmannscbafräiche Charakter au in den einzelnen Gruppen der Beamten zu wahren. Die Mitglieder der Direktionen müssen in der Regel Landeékinder tein. Fir Vorstand soll ein Landes angehöriger seir.. Die Vorstände der hößezen Reidseisenbahnbehörten ollen im Einvernehmen mit ter Lantesregierung oder der von hr timmten Stelle ernannt werden.

Berlin, ven 81. März 1920.

Die Reichsregierung. Müller. Dr.

Berlin, den 8. April 1920.

Die Preußishe Staatsregierung. Braun. C1. Lüdemann. München, den 19. April 1920. Die Bayerische Staatsregierung. l Dr. v. Kahr. H. v. Frauendorfer J V: Dri 0 DEeyvec. Dresden, den 12. April 1920. Die Sächsische Staatsregierung. Dr. Grad nauer.

Stuttgart, den 21. April 1920.

Die Württembergische Staatsregierung. Blos. Liesching. Higgleor, Karlsruhe, den 22. April 1920, Die Badische Blas ttagieting Geis. Kohier. Darmstadt, den 24. April 1920. Die Hessische Staatsregierung. Ur dk Henrich,

Schwerin i. M., den 27. April 1920.

Die Mecklenburg-Schwerinsche Staatsregierung. Dr, Wendorff. J. A \ch.

Oldenburg, den 29. April 1920.

Die Oldenburgische Staatsregierung. Tanhtzen. Meyer.

as

ell.

: M arlänf rge Ner agt der Neichseisenbahnen.

Vom 26. April 1920.

I, Allgemeines. §8 1.

1, Die Reichseisenbahnen bestehen aus den bisherigen deutschen Staatseisenbahnen, und zwar aus den vereinigter: preußischen und hessischen, den bayerischen, säcsishen, württembergischea, badischen, medcklenburgisen und oldenburgischen Staatseisenbahnen.

2, Die Neichseisenbahnen werden als einheitlihe Verkehr8sanstalt Os selbständiges wirtschaftlihes Unternehmen verwaliet und be- rieben.

II, Neichseisenbahnbehörden und Zuständig?keiten. 8 2,

1. An der Spiße der Reichseisenbahnverroaltung steht der Neich3- verfehrsminister.

2. Er übt seine ae mit Hilfe eines. oder mehrerer Stell- vertreter (Staatêsekretäre) dur die Eijenbahnabte:[lungen und dur dig Zweigstellen des Neichsverkehrsministeriums aus.

8. Zweigstellen des Neichsverkehrsministeriums sind:

a) Für den Bereich der früheren vereinigten preußisben und

essishen Süaatseisoenbahnen: dia bisherigen Eisänbahns abteilungen* des Preußishen Ministeriums der öffentlichen Arbeiten unter der Bezeichnung „NReichsverkehrsministerium, Zweigstelle Preußen-Hessen“. Die bisherige Cisenbahnadteilung des Hessischen Finanzministeriums wird im Rahmen ihrer Be- fuansse aus dem Na ao E und Hessen r die gemeinschaftlihe Verwaltung des beiderseitigen Eisens Be G 23. Juni 1896 an den Geschäften der Zweig- elle igt.

b) Für den Bereich der früheren bayerishen Staatseisenbahnen: dis bisher für die Eisenbabnangelegenheiten zuständigen Teile des Bayeri\hen Verkehrêministeriums, unter der ihnung „MReichsverkehrsministeriuum, Zweigstelle Bayern",

0) Für den Bereich der früheren \ächsishen Staatseisenbahnen:

die bisherige Cisenbahnabteilung des Ligen inanze ministeriums unter der Bezeichnung „Neichsverkehrôsmini sterium,

weigstelle Sachsen“. d) Für Bereich der früheren württembergishen Staatseisen- hnen: die bisherige Verkehr8abteilung des Württembergischen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten unter der Bes na „NReichverkehrsministeriuum, Zweigstelle Württems T

d e) P den Bereich der früheren badischen Sitaatseisenbahnen: die Ee Eisenbahnabteilung des Badischen Finanzministeriums uis B - Begoichnung Pdoichövenkehedininislnviuin, Zweig- telle n“, H Für den Bereich der früheren mecklenburgishen Staatseisen« hnen: die Eisenbahn-Generaldirektion in Schwerin ohne be« ondere Bezeichnung, 8) Für den Bereich der früheren oldenburgischen Staatseisens bahnen: die Eisenbahndirektion in Oldenburg ohne besondere Be« deidmung. 3

Die Zuständigkeit ‘des Neichsverkehrsministeriums erstreckt si auf folgende Angelegenheiten: Aufsicht Oberste Leitung, Festseßung des Haushalts, Verteilung der Haushaltsmittol, Regelung der alla

meinen Verkehrspolitik, Festseßung allgemeiner Dienstvorschriften, A einheivliher Vorschriften für Nechts- und Dienstverhältnisse des rena, für das Kassen- und Nechnungswesen und für die ein- genen ienstzweige des Betriebs, Verkehrs und Baues, Vertretun

Verwaltung gegenüber der Reichsregierung, dem Reichsrat un dem Reichstag. Zur Erfüllung dieser Aufgaben steht dem Reichs verkehrsminister ein durgreifendes Anordnungsreht zu, Jm einzelnen ergeben sih die Zuständigkeiten aus der Anlage. h