1920 / 96 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 06 May 1920 18:00:01 GMT) scan diff

haben, sowie diejenigen juristisGen Personen oder Handelsgesellshaften anderer Art, die dort ihren Siß haben. Die Verpflichtung zur An- meldung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Forderung auf seiten des Glaubigers oder Schuldners im Betriebe einer auswärtigen Zweig- niederlassung entstanden ist.

S 6. Die nach dieser Bekanntmachung bestehende Verpflichtung zur Anmeldung einer Forderung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Forderung während des Krieges bereits bei einer anderen Stelle @nagemeldet worden 11t.

S 7. ausagleihSamts zu erfolgen.

Zuständig sind:

Die Hauptstelle in Berlin für: den Stadtkreis Berlin, die preußischen Provinzen Brandenburg und Pommern, die beim Deutschen Reiche verbliebenen Gebiete der ehemaligen preußischen Provinz West- preuß:n, soweit sie westlich der Weichsel gelegen sind, und des preußen Negierungsbezirks Bromberg, den preußischen Regierungsbezirk Vagde- burg, mit Ausnahme der Kreise Oschersleben, Quedlinburg und Wer- nigerode sowie des Stadt- und Landkreises Halberstadt,

__ Die Zweigstelle in Königsberg für: die preußishe Provinz Ostpreußen, die beim Deutschen Reiche verbliebenen Teile der ehe-

maligen preußisten Provinz Westpreußen, soweit sie östlih der Weichsel belegen sind. j i | i Die Zweigstelle in Breslau für: die preußishe Provinz

Niedersclesicn, die preußisbe Provinz Oberschlesien, die beim Deutschen Neicle verbliebenen Teile des ehemaligen preußishen WNegierungs- bezirks Posen.

Die Zweigstelle in Frankfurt a. M. für: die preußische Provinz Hessen-Nassau außer den auf Grund des Friedensvertrages

beschten Gebieten und den Kreisen Herrsbaft Schmalkalden und Graf- ;

\ckaft Schaumburg, den preußiscken Kreis Weßlar (Rheinprovinz),

Dessen, mit Ausnahme des auf Grund des Friedensvertrages beseßten :

Gebiets, Waldek-Arolsen. i A _Die Zweigstelle in Köln für: das im Westen auf Grund des

A beseßte preußische, hessishe und oldenburgische ebiet,

Die Zweigstelle in Düsseldorf für: die öftlih des Rheins belegenen Teile der preußishen Rheinprovinz außer dem Kreise Weßlar und den auf Grund des Friedensvertrages beseßten Gebieten, die Provinz Westfalen.

Die Zweigstelle in München für: die bayerisden Megierungs- bezirke Schwaben und Neuburg, Oberbayern, Niederbayern.

Die Zweigstelle in Nürnberg für: die bayerischen Regierungs- bezirke Mitte:franken, Oberpfalz und Regensburg, Unteriranken, Sacbsen-Coburg und Gotha: Landesteil Coburg.

Die Zmeigstelle in Leipzig für: Sachsen, den preußischen |

NMNegierungsbezirk Merseburg. 7 i

Die Zreigstelle in Stuttgart für: Württemberg, die Hohen- dollernschen Lande. l : e Nb A O in Karlsruhe für: Baden, die bayerische

e1npralz.

Die Zweigstelle in Weimar für: Sacsen-Weimar-Cisenach, Sacbsen-Meiningen-Hildburghausen Sachsen-Altenburg, Sacbsen- Coburg und Gotha: Landesteil Gotha, Shwarzbura-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß, den preußischen Kreis Herrschaft Schmalkalden, den preußisben Negierungsbezirk Erfurt. : :

Die Zweigstelle in Braunschweig für: Braunschweig, mit Ausnahme des Amtes Thedinghausen, Schaumburg-Lippe. Lippe, An- halt, Waldeck-Pyrmont, den preußisden Regierungsbezirk Hildesheim; die zum preußischen Negierungsbezirk Hannover gehörigen Kreise

Camen, Sprinae, Stadtkreis Hannover, Stadt- und Landkreis Linden, }

andkreis Neustadt a. Rübenberge, die zum preußiscen Negierungs- bezirk Lüneburg gehörigen Kreise Burgdorf und Gifhorn, die zum reußischen Regierungsbezirk Magdeburg gehörigen Kreise Oschers- eben, Quedlinburg, Wernigerode, Stadt- und Landkreis Halberstadt,

den zur P S Proving Hessen-Nassau gehörigen Kreis Graf- -

schaft S{baumburg. Die Zweigstelle in Lüb e ck für: das Gebiet der Freien und Hanse-

stadt Lübeck, Mecklenburg-Schwerin, Mecllenburg-Streliß, die olden- aura lde Provinz Lübeck die zur preußishen Provinz Schle8wig- ! olft

ein gehörigen Kreise Herzogtum Lauenburg, Segeberg, Plön,

ldenburg, Bordesholm, Ekernförte und Stadtkreis Kiel.

Die Zweigstelle in Bremen für: das Gebiet der Freien Hanse- stadt Bremen, Oldenburg, außer den Provinzen Birkenfeid und Lübe, die preußischen Regierungsbezirke Aurich und Osnabrück, den preußi- chen Negierungsbezirk Hannover, außer den Kreisen Hameln, Springe, Neustadt a. Rübenberge, Stadtkreis Hannover, Stadt- und Landkreis Linden, den preußiscen Regierungsbezirk Lüneburg, außer den Kreisen Burgderf und Gifborn, den preußischen MReaierunasbezrk Sfade, außer den Kreisen Neuhaus a. d. Oste, Kehdingen, Stade, Jork, é C und Landkreis Harburg, das braunsckweigishe Amt Theding-

ausen.

Die Zweigstelle in Hamburg für: das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg, die zur preußischen Provinz Hannover ge- hôriaen Lantkreise Neuhaus a. d. Oste, Kehdingen, Stade, Jork, Stadt- und Landkreis Harburg, die preußische Provinz Schleswig- Holstein, außer den Kreisen Herzogtum S Oldenburg, Bordesholm, Eckernförde® und Stadtkreis Kiel.

88. Natürlihe Pecsonen haben ihre Forderungen bei derjenioen der im § 7 dieser Bekanntmachung bezeichneten Stellen an- gumelden, in deren Bezirk sie ihre gewerblide Hauptniederlassung haben. Sn Ermangelung einer gewerblicben Niederlassung innerhalb des Deutschen Neicbes ist der Wohnsiß, in Ermangelung eines Wohn- sikes innerhalb des Deutsken Reiches der Aufenthaltsort maßaebend.

Sofern der Gläubiger im Inlande weder eine gewe1bliche Niederlassung ' noch einen Wohnsiß hat und sid im Auslande aufhält, hat die An-

meldung bei der Hauptstelle des Reicbsausgleicb3amts zu erfolgen.

Juristishe Personen und HandelsgesellsGaften anderer Art haben ihre Forderungen bei derjenigen der im § 7 be- zeichneten Stellen anzumelden, in deren Bezirk sie ihren Siß haben. Die Anmcldung von Forderungen des Neichsfiskus oder eines Landes- fisfus 3 Nr. 1 3, I1 6, 111 3 diescr Bekanntmacbung) hat bei derjenigen Stelle zu erfolgen, in deren Bezirk die Behörde, die zur Aa U ¿e Fiskus bei der Verfolgung der Forderung berufen ist, thren Sih hat.

Forderungen, die im Betriebe einer inländischen Zweigniederlassung entstanden sind, sind an der für den Ort der Zweigniederlassung zu- ständigen Stelle anzumelden, sofern von der Zweianiederlassung aus

vor dem 1. August 1914 regelmäßig selbständige Geschäfte mit dem

Auslande geführt worden sind.

9. Die Anmeldung hat auf einem gedruckten Anmelde- boaen zu erfolgen, dessen Form und Inhalt von dem Präsidenten des Neichsau8g'eih8amts bestimmt wird. Die Anmeldebogen können

bei der Hauptstelle und den Zweigstellen des Reichsausgleichsamts |!

sowie bei sämtlichen Handelskammern unentgeltlich bezogen werden.

Die Anmeldung hat mindestens zu entbalten:

1) dén Namen ema), den Wohnsiß (Siß) und die Staatsange-

) Len 9a n Ri 6 Wohnsiß (S Staats en Namen (Firma). den Wohnsiß (Sik) und die Staats- angebörigkeit des Sbulbners, ata

3) den Betrag der Forderung in der geshuldeten Währung,

4) den Zeritpunkt der Fälliakeit,

9) den Grund der faerung insbesondere das Rechtsverhältnis, auf dem sie beruht; hierbei joll auch der Zeitpunkt der Entstehung des Nechtsverhältnisses angegeben werden,

6) An-aben über Verzinsuna 10 dieser Bekanntmackung). Der Gläubiger hat die Anme'dung zu untersckreiben und dabei die Versicherung abzugeben, daß er seine Angaben nach bestem Wissen

und Gewissen gemabt habe.

Î 10. Den na § 9 Nr. 6 dieser Bekanntmachung zu macenden Anaaben über die Verzinsuna sind die Bestimmungen des § 22 Ab\. 2-—4 der Anloge zu Artikel 296 des Fricedensvertrages zugrunde zu legen 7).

Die Anmeldung hat bei der zuständigen Stelle des Neichs- |

Oberfranken, -

Laucnbura, Segebera, Plón,

E E O E S M R E E E D R L E E T L A R D R Ae a B H

S 11. Die Anmeldung und die ihr beigefügten Urkunden sind in vierfacher Ausfertigung einzureicen.

Wechsel und Schecks sind der Anmeldung in Urs§Ÿrift und drei Abschriften beizufügen. Zins- und Dividenden- scheine sind bei dem Kontor der Neihshauptbank für Wert- papiere, Berlin SW. 19, zur Verfügung des Reichsausgleihsamts zu hinterlegen; ein auf den Namen des?“ Gläubigers lautender Hinier- legungéscbein ist der Anmeldung beizufügen.

S 12," Die Anmeldung hat bis zum 1. Juni 1920 zu erfolgen. Für Forderungen aus Versicherungsverträgen endet die Frist erst mit } dem 1. August 1920

Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag des Gläubigers auênahmêweise aus besonderen Gründen von der nah den S8 7, 8 zuständigen Stelle des Reichsausgleichsamts verlängert werden.

8 13, Vorsäblibe und fahrlässige Verleßungen der Anmelde- pflicht werden gemäß § 64 des Neichsauëgleichsgeseßes bestraft. Bei wissentliher Verleßung der Anmeldepflich1 ist die Forderung überdies nah § 18 det Neicbsauégleichsaesckes ohne Entschädigung zu enteignen.

& 14. Als Beginn des Kriegszustandes wischen dem Deutschen Reiche und den im § 1 bezeichneten Ländern ist anzusehen: gegenüber Großbritannien und seinen Nebengebieten der 4. Auaust 19214 gegenüber Frankrei und seinen Nebengebieten der 3. August 1914, gegenüber Jtalien und seinen Nebengebieten der 28. Auaust 19165, gegenüber Belgien und dem Kongo der 4. August 1914, gegenüber Griechenland der 30. Juni 1917, gegenüber Si am der 22, Juli 1917.

S 15. Die 8 2 bis 12 und der § 14 treten mit dem auf die Nerkündung der Bekanntmachung folgenden Tage in Kraft.

Berlin, den 80. April 1920.

j Der Reichsminister für Wiederaufbau. | S V Mle +4) § 22 Bil 2—4 der Anlaze zu Artikel 296 des Friedensvertrages hat folacnden Wortlaut: Auf Sunmu en, die als Dividenden, Zinsen oder sonstige wieder- fehrende, eine Kapitalv-rzinsung darstellende Zahlungen geshuldet werden, sind keine Zinsen zu zahlen. Der gzinsfuß beträat fünf vom Handert füc das Jahr, es sei denn,

daß dec Gläubiger auf Grund Vertrag*, Gesetzes oder örtlichen Gewoun- |

heitärcchts3 Zinsen zu einem anderen Zinsfuß zu beanspruchen hatte. In diesem Falle hat dieser Zinsfuß Geltungx.

Die Zinsen laufen vom Tage der Eröffnung der Feindseligkeiten an, oder wenn die zu zahl. nde Schuld im La fe des Krieges fällia geworden ist, voin Fälligfkfeitstage an Lis zu d-m Tage, an dem der Betrag der Schuld dem Släubigeramt gutgeschrieben worden ist.

anns pit E eue

j Vero on

über Maßnahmen gegen die Kapitalabwana4 derung in das Saarbeclkengebiet.

Vom 27. April 1920.

Auf Grund des § 7 des Geseßes gegen die Kapitalflucht vom 8. September 1919 (Neichs-Gesehbl. S. 1540) wird hier- mit im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaflsminister und mit Zustimmung des von der Nationalversammlung gewählten Ausschusses von 10 Mitgliedern zwecks Verhinderung der Kapitalabwanderung in das gemäß Artikel 49 des Friedens- vertrags zur Zeit der deutschen Steuerhoheit entzogene Saar- bedengebiet folgendes angeordnet:

E

E Wertpapiere und auf NReichs- oder ausländishe Währung lautende Ungen iE dürfen nur durch Vermiitlung von Banken nah dem aarbecengebiete versandt oder überbraht werden. Als Wertpapiere im Sinne dieser Verordnung gelten auch die unbverzinslihen Schaßanweisungen des Neichs oder der Bundesstaaten, Zins- und Gewinnanteilscheine, ÜUrkundên, durch we'che die Beteiligung an einem Unternehmen verbrieft ist, sowie Hypotheken, Grunds{uld- "und Nentenschulldbriefe. Als Zahlungsmittel im Sinne dieser Verordnung Geldsorten, Papiergeld, Banknoten und dergleichen auch Sche und Wechsel. g 9

Banken dürfen Aufträge, wonah 1. Wertpapiere nah dem Saarbeckengebiete versandt oder über- brochi, für einen Einwohner des Saarbeckengebiets in Ver- wahrung genommen oder thm auf Stückkonto gutgeschrieben, 2, Zahlungsmittel nach dem Saarbeckengebiete versandt oder überbraht oder für einen Einwohner des Saarbekengebiets in Verwahrung genommen, Ge'dbeträge in in- oder ausländisher Währung einem Ein- wohner des Saarbeckengebiets gutgeschrieben werden sollen, nur ausführen, wenn der Auftraggeber eine Erklärung nah anlliegendem Muster, beim Versenden oder Ueberbringen von Wertpapieren oder Zahlungsmitteln in dreifacher, sonst in doppelter Ausfertigung einreicht. | Die Banken haben eine Ausfertigung der Erklärung binnen i einer Wode an das für ihre Viederlassung (Zireigniederlassuna) zus ständige Finanzamt weiterzugeben und beim Versenden oder Ueber- bringen von Wertpapieren oder Zahlungsmitieln eine Ausfertigung der Sendung beizufügen. 3 { . | Banken dürfen Aufträge von inländis@en Nichtbankiers, nah denen Geldbeträge mittelbar oder unmitte"bar in in- oder ausländischer Währung bei einem Einwohner des Saarbeckengebiets zur Verfügung | gestellt werden follen (Au8zakblungen, Akkreditive), nur ausführen, wenn der Auftraggeber cine Erklärung nah anliegendem Muster in | doppelter Ausfertigung einreichi, 4 | Die Banken haben éine Ausfertigung der Erklärung binnen einer Woche an das für ihre Niederlassung (Zweigniederlassung) zuständige Finanzamt weiterzugeben. 44

Erhält cine Bank aus dem Saarbeckengebiete Wechsel, Schecks, Anweisungen, Quittungen oder sonstige Urkunden zum Einzug, so hat O mit dem Vermerk „aus dem Saarbeckengebiete“ zu è verseyen.

Eine Vank, welche

1. eine der im Abs, 1 bezeichneten auf sie abgegebene oder bei ihr zah"bar gestellie Urkunde zu Lasten eines inländischen Nichtbankiers einlöst, oder ; i

2. auf eine derartige Urkunde Zahlung in bar oder in anderer

__ Weise von einem inländischen Nicbtbankier erhält, hat im Falle der Ziffer 1 von dem, zu dessen Lasten die Urkunde ein- gelöst ift, und im Falle der Ziffer 2 von dem, der auf die Urkunde gezahlt hat, eine Erklärung nah anliecendem Mu ser in doppelter Ausfertiaung einzufordern und eine Ausfertiaung an das für ihre Niederlassung (Zweigniederlassung) zuständige Finanzamt unverzüglich weiterzugeben.

Geht die Erklärung bei der Bank niht spätestens innerha"b eines { Monats seit Einlösung oder Zahlung ein, fo ist die Bank verpflichtet,

dem für ihre Niederlassung (Zweigniederlassung) zuständigen Finanzamt

über die Einlösuna oder den Zahlunas8empfang unter Angabe des Be-

trags sowie des Namens und der Wohnung des Kunden (Ziffer 1) | oder des Zahlenden (Ziffer 2) Anzeige zu machen.

elten außer nweisungen,

E S I E

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| 3,

S5 vorstehenden Vorschriften finden keine Anwendung ! wenn es sih um Zahlungsmittel und Gutschriften in Be- } trägen von nicht mehr als 3000 Mark oder deren nah dem | Tageskurse zu berechnenden Wert in ausländiswer Währung

Die “4 Le

hande!t, 2. auf Wertsendungen der Neihs- und Staatsbehörden,

3. auf den Postanweisungs-, Postscheck-, Postnahnahme- und

K eer

Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 2 finden ferner keine Ans

wendung, :

1. wenn Banken Wertpapiere oder Zahlungsmittel im eigenen Namen nach dem Saarbeckengebiete versenden oder über- bringen, für einen Einwohner des Saarbeckengebiets in Ver- wahrung nehmen oder ihm auf Stückkonio autscreiben,

2. wenn Wertpapiere nur zum Bezuge von Zins- oder Gewinn- anteilsceinen, zum Austaush oder zur Abstempelung bei Konversionen oder ähnlicen Anlässen oder nur zur Ausübung von Stimm- und Bezuasrebten nah dem Saarbeengebiete versandt oder überbraht werden. Der Reichsminister der Finangen kann weitere Ausnahmen zulassen.

(Finwohner des Saarbeckengebiets im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die im Saarbeckengebiet ihren Wohnsiß oder dauernden Aufenthalt haben, und Unternehmunçen, soweit fie im Saarbecken- arbiete ihren Siß haben. Bei Unternehmungen ist maßgebend, ob die Haupt- oder Zrweianiederlassuna, deren Betrieb im einzelnen Falle in Frage steht, 1m Saarbelengebiete liegt.

S7 Die Anordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr, e E oder Verpfändung ausländisher Wertpapiere, vom 26. März 191 (Neichs-Gesebbl. S. 339) und die zur Verlängerung ihrer Geltung8 dauer erlassenen Verordnungen finden auf die Ausfuhr nah dem Saar- beXengebiet entsprehende Anwendung.

8.

Zins- oder GewinnanteilsGeine sowie ausgeloste, gekündigte oder zur Rückzahlung fällige Stücke von inländischen Wertpapieren, welche aus dem Saarbeckengebiete zur Einlösung eingeführt werden, dürfen nur nah Maßgabe der Vorscbriften des § 2 der Verordnung über Maß- nabmen gegen die Kapitalfluht vom 24. Oktober 1919 (Neichs-Gesebbl. S. 1820) eingelöst werden.

Der Neichsminister. der Finanzen kann Erleichterungen gewähren.

Die Banken innerhalb des Saarbeckengebiets gelten niht als inländis&e Banken im Sinne des § 1 Abs. 2 und § 3 der vorgenannten Verordnung.

V 9,

Die Verordnung über die Post- und Telegrammübenvahung vom 15. November 1918 (Neichs-Gefebßbl, S. 1324) findet auf den Verkehr mit dem Saarbeckengebiet entsprebende Anwendung.

8 10.

Alle Geschäfte, Verabredungen und sonstige Handlungen, die dazu bestimmt sind die durch die Vorschriften der ez 1, 2, 3 und 4 bezwcckte Kenntnis der Steuerbehörde über das Verbringen von Vermögens- werten in das Saarbeckengebiet zu verhindern, sind verboten,

8 11.

Wer den Vorschriften im § 1 Abs. 1, § 8 Abf. 1 oder § 10 vor- sählih zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe von einhundert Mark bis einhunderttausend Mark bestraft. Daneben kann auf Gefängnis bis zu drei Jahren und auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrehte erkannt werden. Der Versuch ist strafbar. Die Vermögenswerte, auf die fich die strafbare Handlung bezieht, können durch Urteil für dem Neiche verfallen erklärt werden, falls sie einem Täter oder Teilnehmer gehören.

Wer den Dn in den §S 2, 3 und 4 vorsäßlih zuwider- handelt, wird mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.

S2 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft,

Berlin, den 27. April 1920. Der Reichsminister der Finanzen.

Dr. Wirth , den 1920. An (Vank) in -

Auf Grund der Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapital- abwand-rung in das E Von ——————— 1920 mät

Gber [A auszusührenden gx 4, j i ih über den von Ihnen ugeben Auftrag die nachstehenden

Angaben und versichere hicrmit, daß diese der Wahrheit entsprechen. E T (unterférift, Wohnort und Wohnung) Erklärungen ohne Unterschrift gelten als nicht abgegeben.

(Gegenstand des Auftrags Versendung, Aufbewahrung, Gutschrift usw.)

(Bezeichnung der Wertpapiere oder Zahlungsmittel)

Währung :— Betrag (bci Weripapieren Nennwert):

(Name und Wohnort Sih des Empfängers)

m E M En I LELSA EE ERER E E,

(Zwet der Versendung, Überbringung, Verwahrung usw.)

Bekanntmachung,

betreffend das Außerkrasttreten der §81

und2des AusführungsgesepeszumFriedens=

vertraae vom 31. August 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1530) gegenüber Cuba.

Vom 30. April 1920.

Auf Grund des § 3 des Ausführungsgeseßes zum Friedens- vertrage vom 31. August 1919 (Reihsesebbl. S. 1530) und des Erlasses des Neichspräsidenten, betreffend die Errichtung und den Geschäftsfreis des Reichsministeriums für Wieder- aufbau, vom 7. November 1919 (Reichs-Geseßbl. S. 1875) wird hiermit bekanntgemacht: : |

Cuba hat si innerhalb der im Artikel 296 e des Friedensvertrags festgeseßten Frist nicht für die Anwendung des Artikel 296 und seiner Anlage entsSieden.

it dem Ablauf des Tages oe Bekanntmachung treten daber die Vorschriften der §§ 1 und 2 des Ausführungsgeseßes zum Friedens- vertrage vom 31. August 1919 (Neichs-Geseßbl. Si, 1530) im Ver- hältnis zu Cuba außer Kraft.

Vorstehende Bekanntmachung ergeht im Ans{luß an die im Neichs-Geseßblatt von 1920 S. 71, 252 und 481 veröffentlichten Bekanntmachungen.

Berlin, den 30, April 1920. Der Reichsminister für Wiederaufbau. J. V.: Müller.

Er A

Bekanntmachung

über die Erhebung von Gebühren für die Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen für textile Rohstoffe und Erzeugnisse.

Auf Grund des § 14 Abs. 1 der Bundesratsverordnung über wirlschaftlihe WViaßnahmen für die Ueberganaswirtschaft auf dem Textilgebiet vom 27. Juni 1918 (RGBl. 1918

S. 671 ffff.) wird folgendes bestimmt:

S L Für die Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen für wirtschaft, Auslandeabteiu' g, Gebühren zu entrihten s. bei textilen Nobstoffen { vT, b, bei Halb- und Fertigwoaren 2 vT

tete Nohstoffe und Erzeugnisse sind an die Neichsstelle für Textil- *

des Wertes der etn- oder auszuführenden Waren, mindestens aber |

S Werte der Gegenleistung berehnet. În diesen Gebühren find die nah der Verordnung über die Außenhandelskontrolle vom 20. De- zember 1919 Meichsanzeiger vom 24. Dezember 1919 Nx. 295 zugunsten des Neiches zu erhebenden Gebühren mit enthalten.

Werden Ein- oder Ausfuhranträge abgelehnt, so kommi für jeden Antrag eine Gebühr von 5,— # zur Erhebung.

8 2.

Ist im Antrag der Wert der Ware in ausländischer Wöhrung angegeben, so wird er nah den Bestimmungen in § 10 der Aus- füh) ungsbestimmungen zu der Verordnung über die Außer handels- Tontirolle vom 8. April 1920 Neichcanzeiger vom 15. April 1920 Nr. 79 uingerechnet. Bis zur Bekanntgabe der vom Netichtwirt- schafiëminister und vom Reichéminister der Finanzen festzuseßenden

vorausgeht. & 3. Zur Zahlung der Geblihren ist der Antragsteller verpflichtet. s 8 4.

Die Gebühren sind bet der Erteilung der Bewilligungen zu ent- richten. Antragstellern, die häufig Ein- und Ausfuhranträge einreichen, können auf Antrag die Gebühren gestundet werden,

S 5

Die Gebühren für die Behardlung von Ein- und Ausfuhr- |

anträgen können nur beim Vorliegen gonz besonderer Verhältnisse anz oder teilweise nacgelassen oder rückerscht werden. Ueber die

lüderstattung8gesuche enlicheidet der Leiter der Reichs stelle sür Textil- ! Grund der 2 efonrnimochung des Bundesrats über Errichtung

wirt\chaft, Ausland: abteilung.

: Von den Reichswirt s{aftsstellen und den fonstigen mit der Vor- prüfung von Ein- und Nusfuhrantrögen beauftragten Stellen dürfen

M. Im Falle der Lohnveredelung wird die Gebühr von dem i

e ne:

Ümrechnungssäße wird der in ausländischer Währung ângenebene / ergeben hat. Wert zum Durchschnittskurs der Berliner Börse (Biteskurs) des | ; ten Monats umgerechnet, der dem Monat des Eingangs des Autrags ! richten.

für ihre Mitwirkung bei der Behand:ung der Anträge keine besonderen ! Gebühren erhoben werden. Zur Decking der den Neichéwirtichasts- |

stellen und den sonsti, en Vorprüfstellen erwad:senden Untosten wird | 2?! Ï Wilrnersdorf N i tel | und Niederbarnim: uólandsabteilung, erhoben werden, an diese Stellen monatlich ab- !

die Hälfte der Gebühren, die bei der Behandlung von Anträgen für und Fertigwaren von der Reichsstelle für Textilwirtschaft,

geführt. 8 7. Die Bekanntma®uvng tritt mit rem 10. Mat 1920 in Kraft.

Die Bekanntmachung über die Erhebung der Gebühren au L A 0 j ren auf Ein- Berlin-Hohenschönhausen,

Yaufs- und CEinfuhrbewiliigungen für textile Nobhstoffe und Erzeugnisse vom 28, Dezember 1918 Reichsanzeiger vom 81. Dezember 1918 Nr. 307 und die dazu erlassene Abänderungsbekanntwahung vom 17, Juli 1919 =— Reichsanzeiger vom 18. Juli 1919 Nr. 160 =— werden aufgehoben.

Berlin, 5. Mai 1920. Reichs stelle n Textilwirtschaft, ut.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 95 und 96 des Reichs-Gejseßblatts enthalten:

Nummer 95 unter

Nr. 7480 ein Gesetz, etreten den Staatsvertrag üb: r den Uebergang der Staatseisenbahnen auf das Reich, vom 80. April 1920,

Nr. 7481 eine vorläufige Verwaltungsordnung der Reichg- eisenbahnen, vom 26. April 1920;

Nummer 96 unter Nr. 7482 ein Besoldung8geset, vom 30. April 1920. Berlin, den 4. Mai 1920.

Postzeitungsamt. Krüer.

Vrenufs;en. Finanzministerium.

Der bisherige Bürgermeister Dr. Weber aus Hannover ist zum Unterstaatssekretär im Preußischen S E,

der bisherige Geheime Diegierungs8rai und vortragende Rat im Reichswirischasizminisierium Dr. Bachem zum S im Preußischen Finanzministerium ernannt worden.

Ministerium des Jnnern.

Die Preußische Staatzregierung hat den Regierungsrat von Ranyau in Potsdam zum Oberregierungsrat ernannt. Ler frühere eélsaß - lothringische Regierungsamtmonn,

jeßige Finanzrat Scherer in Münster i. Westf. ist zum Res |

gierungsrat ernannt. |

Ver Oberregierungsrai von Rangau ist dem Regierungs- |

präsidenten in Potsdam zugeteilt worden.

Auf Grund des §8 4 Absaz 1 und 2 der Kreisordnung vom 183. Dezember 1872/19. März 1881 erkläre ih die Stadt Kolberg im Reaierungsbezirk Kösiin vom 1. Mai d. Js. ob für ousgeschieden aus dem Verbande des Landkreises

Kolverg-Körlin. Von diesem Tage ab bildet die Stadt Kolberg |

für siv einen Stadtkreis. Berlin, den 28. April 1920.

Der Minisier des Junern, J. A.: Meister.

' Baupfverwaltung der Staats\chulden. Ende März 1920 waren eingetragen im preußischen Staatsschuldbuch 84 113 Konten Í im Gesamtbetrane von 3528 082 450 46, im Reihsschuldbuch 1302543 Konten im Gesamtbetrage von 18 483 169 400 M.

* Berlin, den 29, April 1920.

Hauptverwaltung der Staatsschulden und Reichsschuldenverwaltung.

Berichtigung.

Die Ziehung der 5. Klasse der 15. Preußisch- Süddeutschen (241. Preußischen) Klassenlott erie beginnt am 7 Mai d. J., Morgens um 8 Uhr, und nit, wie in der Nr. 68 des Reichs- und Staatsanzeigers vom 23. April be- kannigegeben worden ist, um 81/3 Uhr.

Berlin, den 6. Mai 1920.

Preußische Genera!lotteriedirektion. Ulrih. Gramms.

Bekanntmachung. Gemäß § 46 des Kommunalabgabengeseges vom 14. Juli 18938 (G.-S. S. 152) wird zur öffenilichen Kenntnis gebracht,

daß der Betrieb der Crefelder Eisenbahngesellschaft |

im Geschäftsjahre 1918 einen gemäß 8 2 des Gesezes vom 30. Mai 1853 zur Vertellung kommenden Reinertrag nicht

eine Eisenbahnabgabe sür das Betriebsjahr 1918 nicht zu ent-

Köln, den 1. Mai 1920. Der Eisenbhaßnkommissar. J. V: Riesen,

Belanntmaqungs über Fesisezung von Brikettpreisen.

Demzufo!ge ist von der gerannten Ge!ellschaft |

Unier Aufheburg der in der Bekannim- chung des Kohlens- |

verbances Groß Berlin vom 6. April 1920 J.-Nr. L 677/20 festocsezten Verkaufspzeise sür Bricetts werden auf

von Preisprüfungsstellen und die Verso! gunasregelung vom 25. Sepiember/4. November 1915 (Reichsgesegbl. S. 607 und 728) in Verbindung mii der Ano: dnung der Landeszentral- behö: den über die Errichtung des Kohlenve1 bandes Groß Berlin vom 21. August 1917 für die Stadtkreise Berlin, Charlottens Jieutôlin Berlin-Schönebera, Serlin-Licktenberg, Berlin- sowie die folgenden Orte der Landkreise Teltow

Dura

I. im Gebiet des Kreises Niederbarnim: Berlin-Bucbholz, Berlin-Reinickendorf, Berlin -Frieduichsfelde, Berlin-No}enithal,

Berlin -Geinerêtorf, Berlin-Stralau,

Berlin-§ Berlin-Tegel,

Berlin Niederichönhausen, Berlin-Weißensee,

Berlin-Oberschöneweide, Berlin-Wittenau,

Berlin-PanîTotro, Gutsbezirk E chönhßolz, II. im Gebiet des Kreises Teltow:

Berlin-Grunewald, Berlin-Martendorf,

Berlin-Schmargendo Berlin- Marienfelde,

Berlin-Dahlem (Gu j, Berlin-Niedershöneweide,

Berlin-Friedenau, Berlin-Johannisthal,

Berltin-Steglig, Berlin-Brit, Berlin-Lichter felde, Berlin-Treptoww, Berlin-Zehlendorf, Grunewald-Forst (Gut), Berlin-Lankwig, Lichtenrade, Berlin-Tempelhof, Wanysee

mit Genehmigung der Stoatlichen Verteilungsstelle für Groß Berlin die Preise wie folgt festgeseßt:

8 L Preise für Küchen- und Ofenbrand. Es difen folgende pre nit übers{ritien werden : a) bei ESelbstabholung ab Lager : 4 15,10 je Zentner Þ) bei Abwerfen i dem S'raßendamm vor dem Grundstück des Verbrauchers . 15,85 ,

6) bei Abverfen auf U E A LOOO p d) bei Lieferung frei Grdge|hoß oder Keller 16,10 , ck

8 2.

Preise für Brikettlieferungen an das Klein- gewerbe sowie für Zentralheizungs- und Warm- wasserbereitungsanlagen in Fuhren nicht unter

30 Zentnern. Es dürfen folgende Preise nicht überschritten werden :

a) bei Selbstabholung ab Lager . . é 15,10 je Zentner b) bei Abwerfen auf dem Strafendamm

vor dem Grundstück des Verbrauchers . 15,80 c) bei Abwerfen auf dem Hofe 15,90 ,

d) bei Lieferung frei Erdgeihoß oder Keller ; B00 7

8&3,

Der Koblenbändler is verpflichtet, den Verbrauchern an ders lentgen Abgabestelle, an der sie in die Kundenliste etngetragen ind, die Buikeits auf Verlangen zur Selbstabholung zur Verfügung zu stellen.

8 4,

Die Koblenstele Groß Berlin wird ermächtigt, für das Ge- biet der Landkreise Teliow uod Niederbarnim mit Zustimmung des zuständigen Landrattam1s für einzelne Stadt- und Landgemeinden auf deren Anirag eine von der Preissesisezung der §§ 1 und 2 diejer Bekanntmachung abweichende Preisfestseßung zu treffen.

8 5.

Zuwftherhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Bekannt- macbung sowie gegen Anordnungen, welche die Kohlenstele Groß Berlin in Gemäßheit des § 4 dieser Bekanntmachung erläßt, unterliegen der Besirafung gemäß è 17 Ziffer 2 der Bekannt- machung des Bundesrats über die rei S ag von Preisprüfungs- stellen und die Bersorgungsregelung vom 25. September und 4. No- vember 1915, 86

i a Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer VeröffentliGung all Berlin, den 4. Mai 1920. Der Kohlenverband Groß Berlin. Wermuth.

Pr E R R

Bekanntmachung über Festseyung von Kokspreisen.

Unter Aufhevung der durch die Bekanntmachung des Kohienverbandes Groß Berlin vom 17. April 1920 S Nr. L. 763/20 festgeseßten Höchsipreise für Koks werden auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats über Ers richtung von Preisprüfungsstellen und die Neg eg anns vom 25. September/4. November 1915 (Reichsgesepblatt S. 60 und 728) in Verbindung mit der Anordnung der Landeszentral- behörden über die Errichtung des Kohlenverbandes Groß Berlin vom 21. Augusl 1917 für die Stadtkreise Berlin, Charlotten- burg, Neukölln, Berlin-Schöneberg, Berlin-Lichtenberg, Berlins

: Wilmersdorf sowie die Landkreise Teltow und Niederbarnim " mit Genehmigung der Staatlichen Verteilungsstelle für Groß

Berlin die Preise für Koks wie folgt festgeseßt:

8 1. Preise für Küchhen- und Ofenbrand. Es dürfen für Koks, Gaskoks, gebrochen, folgende

Preise nicht überschritten werden : 5 bei Selbstabholung ab Lager . 22,75 #4 je Ztr.

2) bei Lieferung frei Erdgeschoß oder Keller . 23,75 , » s 8 2. Preise für Kokslieferungen an das Kleins

gewerbe sowie für Zentralheizungs- und Warm- wasserbereitungsanlagen in Fuhren nihi unter 30 Zentnern.

Es dürfen folgende Preise nicht überschritten werden: O ec E T E a a, ¿s 3) Westfälischer oder Liébtenberger Schmel;koks . .24890 , 5 Obericiles@ee Saul «220 2 4 5 Be R E Schmelzkoks . O

Die Piueise gelten für Lieferungen frei Keller. Sie ermäßigen i, soweit ter Koks von dem auf den Hof tes Grundstücks ge- fahrenen Wagen durch den Wagenführer ohne Mitwirkung anderer Arbeiter abgeworfen wird, um 15 A je Zentner, soweit der Koks auf dem Straßendamm vor dem Grundstück des Verbrauchers ab- at vai wird, um 25 & je Zentner, bei Selbstabholung durch den

erbraucher um 1 # je Zentner, bei Lieferung ganzer Waggon- ladungen ab Erzevgungsstelle im Gebiet des Kohlenverbants Groß Berlin sowie frei Waggon aller Bahnböfe im Gebiet des Kohlen- verbands Groß Berlin um 1,20 # je Zentner.

8 3.

Zuwiderhandlunaen gegen die Bestimmungen dieser Bekannts- machung "unterliegen der Bestrafung gemäß § 17 Ziffer 2 der Bekanntmachung des Bundesrats über die Errichtung von Preis- prüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September und 4. November 1915.

& 4,

Die Preisfestsegungen des § 2 finden auf alle seit dem 17. April 1920 ausgeführten Kokslieferungen Anwendung. Im übrigen tritt diese Bekanntmahung mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.

Berlin, den 4. Mai 1920.

Der Kohlenverband Groß Berlin. Wermuth.

Bekanntmachung

über Festseßung von Brikettipreisen in den Lands kreisen Teltow und Niederbarnim.

Unter Aufhebung der in der Bekanntmachung der Koblens fielle Groß Berlin vom 6. April 1920 J.-Nr. L 683/20 festgesezten Ve1kauf« preise für Briketts wird auf Grnnd des 8 4 der Bekann!machung des Kohblenverbandes Groß Berlin vom 6. April 1920 für das Gebiet der Kreise Niederba1nim und Teltow, mit Ausnahme der in leßtgenannter Bekannt- machung aufgeführten Orte *), folgendes bestimmt:

8 L Preise für Küchen- und Ofenbrand.

Es dürfen folgende Preise nit überschritten werden : a) bei Selbstabhoiung ab Lager. . . « # 14,85 je Zentner, Þ) b-i Abwerfen auf dem Straßendamm . , 15,55, ,y c) bei Abwerfen. auf dem Hofe ... . „156, ,y d) bei Lieferung frei Erdgesd;oß oder Keller , 1580, ,„

Für die Preisstellung is maßgebend der Siß der ge\{chäftlichen

Niederlassung des Kohlenhändlers (nicht der Wohnsiß des Ver- brauchers).

8 2. Preise für Brikettilieferungen an das Kleins

gewerbe sowte für Zentralb eizungs- und Warm- wasserbereitungsanlagen in Fuhren nicht unter 30 Feftn er. Es dürfen folgende Preise niht überschritten werden :

a) bei Pat s ab Lager . . 4 14,85 je Zentner,

5 bei Abwerfen auf dem Straßendamm « 15,55 5

6) bei Abwerfen auf dem Hofe . . . « » 1565,

d) bei Lieferung frei Erdge|hoß oder Keller , 15,80 , N

8 3. Der Kohlenhändler ist verpflichtet, den Verbrauchern an derjenigen Abgabestelle, an der sie in di: Kundenliste etngetragen sind, die Briketts auf Verlangen zur Selbstavholung zur Verfügung zu stellen.

& 4. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Bekannt- machung unterliegen dec Bestrafung gemäß § 5 der Bekanntmachung des Kohblenverbandes Groß Berlin vom 4. Mai 1920.

8 5.

Die Preisfestsepungen finden auf alle seit dem 5. Mai 1920

ausgeführten Brikettlieferungen Anwendung; im übrigen tritt die Bekanntmachung mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Berlin, den 4. Mai 1920.

Kohlenstelle Groß Berlin. J. V.: Hilbert.

*) 1, Im Gebiet des Kreises Niederbarnim:

Berlin-Buchholz, Berlin-Reinickendork, Rein, riedrichsfelde, Berlin-Rosenthal, erlin-Heinersdo1f, Berlin-Stralau, Berlén- obenschönhausen, Bei1lin-Tegel, Berlin-Vliederschönhausen, Berlin-Weißensee, Berlin-Oberschöneweide, Berlin-Wittenau, Bexrlin-Pankow, Gutsbezirk Schönhokz,. 2. Im Gebiet des Kreises Te!torw: Berlin-Grunewald, Berlin-Mariendorf, Berlin-Schmargendorf, Berlin-Marienfelde,

Berlin-Dahlem (Gut), Berlin-Niederschöneweide,

Berlin-Friedenau, Berlin-Johannisthal, Bs R L B E erlin-Lichterfe erlin-T1eptow Berlin-Zeblendorf, runewa!d-Forit (Gut), Berlin-Lankwiß, Lichtenrade, Berlin-Tempelhofk, Wannsee,

Bekanntmachung Dem Meßger Hugo Winkels, Haßhfelderstraßie 212, ist wegen Geheimshlachtung fe Handel mit Gegenständen des täglihen Bedarfs untersagt worden. Die Kosten bieser Bekanntmachung hat Winkels zu tragen. Barmeu, den 28. April 1920. Die Polizeiverwaltung. Dr. Hartmann.

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Bekanntmachung.

Dem Milchhändler Wilhelm Rosenbaum tn Bochum, Spichernstraße Nr. 24, wohnhaft, ist auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend Fern- haltung unzuverlässiger Personen vom Handel RGBl. S. 603 =—