1920 / 98 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 08 May 1920 18:00:01 GMT) scan diff

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§ 13.

Der § 23 Abs. 2 des Gescyes vom 26. September 1919 erhält folgeaden Wortlaut :

Fúr die Leistungen und den Anspruch darauf gelten die &8-118, 119, 210, 216 217, 223, 224, 1081 bis 1033 der Neichsversicherungsordnung entsprechend.

S 14.

Der s 24 Abs. 1 des Geseßes vom 26. September 1919 erhält folgenden Wortlaut :

Die Vorschriften des § 8 treten mit dem 10. Januar 1920 in Kraft. S 15. Der § 425 der Neichsversicherungsordnung erhält folgende Fassung : S i Was nach 420 bis 423 für das Krankengeld giit, gilt auch für die anderen Barieistvngen der Kasse mit Ausnahme der der Wochenhilfe und des Sterbegeldes. S 16. Im § 1542 Absf, 1 der Reichsversicherung8ordnung wird Saß 2 durch folgende Süge exseßzt: Dies gilt n ch: bei Ansprüchen, die aus Schwoanc erscaft und Niederkunft erwachsen sind. Bei den aegen Unfal Ver- sicherten und ibren Hinterblievenen gilt es nur insoweit, als es h nicht um einen Anspruh gegen den Unternehmer oder die ihm nah § 899 Gleihgeftellten handelt. 8 17. :

Die'es Gesetz triit mit seiner Vetkündung in Kraft.

Fir V rßccrungsfälle die vor diesem Tage eingetreten find, gelten die Vorschriften des Gesetzes vom 26. September 1919 weiter, soweit fie für die Wöchnerin çcünstig-r sind.

Wöchverinnen, die in rer Zeit (wichen dem 1. Oktober 1919 und dem Inkrafttreten dieses Gesetes entbunden worden sind und als „ni&'yerüderingkfrei* feinen Ansyrud auf Wochenhilfe nah § 205a der Neichsve1rsicherung8ordnng in der Fassung des § 10 des Geleßzes vom 26. Seytember 1919 haben, \teh1 der Anspruch vom Tage der Niederkunft ab zu, wenn sie ten Vorcns!lez ungen des § 205a in der Fassung dieses Gesezes zur Zeit dec Niederkunft genügten.

D LD,

Die Neichsregierung wird eimä&kt'gt, das Gesez vom 26. Sep- tember 1919 in der Fassung zu veröffentlichen, die si aus diesem Gesetz ergibt.

Berlin, den 30. April 1920.

Der Reichspräsident.

Ebert. Dex Reichsarbeitsminister. Schlie.

BoeroLrLdnuns, betreffend vorläufige Regelung der Luftfahrt. Vom 830. April 1920.

Auf Grund der Verordnung des Rates der Volksbeauf- traglen, betreffend die vorläufige Regelung der Luftfahrt, vom 96. November 1918 (Neichs-Geseßbl. G. 1837) und des Ge- segzes, betreffend die vorläufige Negelung der Luftfahrt, vom 3. Januar 1920 (Neichs-Gesezbl. S. 14) wird folgendes verordnet:

f.

Lenkbare Lustfahrzeuge (Luftfbife und Flugzeuge), die außerhalb eines Lutsthafens verkehren, obne daß sie und ihre Führe! hom N ichs8- aint für Luft- und Krafifahrwesen zur Lufifahrr zugelasjen find, können vom MNeichsamt für Lust- und Kraflfahrwesen zugunsten des Meid:8 für verfallen erklärt werden gleichgültig, ob sie dem der Ber- ordnung, betreffeyd die vorläufige Yegelung bes Lustfahrtrehts, vom 7. Dezember 1918 (Neichs-Gesttbl. S. 1407) Zuwiderhandelnden ge- hören oder niht. Mit der Zustcllung der Erklärung an den Ftgen- tümer, Besitzer, Halter oder Führer des Fahrzeugs geht das Eigentum an dem Fahrzeug auf da» Neich über; Rechte Dritter erlöschen.

9 Diese Verordnung tritt A Tage der Verkündung în Kraft. Berlin, den 80. April: 1920. Dex Reichsverkehrsminister. Dr. Bell.

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Verordnung über den vorläufigen Reichswirtschaftsrat. Vom 4. Mai 1920,

Auf Grund des Geseßes über eine vereinfahte Form der Gescßgebung für die Zwecke der Uebergangéswirtschast vom 17, April 1919 (Reichs-Gejebbl. S. 394) wird von der Reichs- regierung mit Zustimmung des Reichsrats und des von der verfassunggebenden' Deutschen Nationaloersammlung gewühlten Ausschusses folgendes verordnet:

Nrtitel 1

Die Reicsregierung beruft innerhalb von zwei Monaten nah Jukrafttreten dieser Verordnung einen Reichswirtschaflsrat ein, :

Der vorläufige Neich8wirtschaftsrat hat seinen Siß in Berlin.

Miel 2 Der vorläufige Reichswirtschaftsrat besteht aus 326 Miigliedern. Als solche sind einzuberufen I. 68 Vertreter der Land- uno Forslwirischaft: 1. Lamtwir!schckaft: 2 Arbeitgebervertreter der Landwirtschaft oinschließlih der land- wirtschaftlichen Nebengewerbe, davon zu benennen:

1 vom Deutsdlen Lankdroirtlschaftérat unter gleichmäßiger Veröcksichtigung von Groß-, Mittel- und Kleinbestß

11 von den landwirts(aftlihen Organisationen, und zwar 4 n vom Bunde der Landwirte und vom Deutschen

andbund, 4 von der Vereinigung der Deutschen VBauern- vereine, 3 vom Deutscen Bauerndunde, 22 Arbeitnehmervertreter der Landwirtschaf! einschließlich der land- wirtschaftliben Nebengewerbe, davon zu benennen:

13 vom Deutschen Landarbeiterverbande, i

ö vom Bentralverbande der Forst-,. Land- und Weinbergarbeiter Deut\blants,

3 gemeinschaftlich von dem Noi (8werbande land- und forsiroirt- \chaftlicer Fach- und Körperschaftäbeamten (Reich8verband Deutscher Gut8beamten) un dem Verbande land- und forst- wirtschaftlicher Angestellter, darunter 1 für die landwirtschast- lichen Nebengewerbe,

1 vom Neichsbund akademish gebildeter Landwirte, i

14 Vertreter des landwirlschaftlicden Kleinbesißes (Betriebe, die in der Negel nur zur Familie gebörige Arbeitékräfte beschäftigen und eine selbständige E darstellen), aus den

Angehörigen dieser Besißgruppe zu benennen: S

7 gemeinschafllid vom Reicbsverbande der deutscen landwirt- aftlichen Genossenschaften und dem Generalverbande der eutscben Raiffeisengenossenschaften und

ck hon den Genossenschaften des Zentvalverbandes der Bauern-

» Peinsorganisationen Deutschlands,

2 vom deutscen Landarbeiterverbande,

3 vom Zsntralverhande der Forst-, Land- und Weinbergs- arbeiter Zoutsclards, /

4 Vertreter des landwirts{aftlichen Genossenschaftswesens, zu benennen gemeins » von dem Neichsverbande der deutschen landwi chen Genossenschaften und dem

Generalverbande der deutschen Raiffeisengenossenschaften 2. Forstwirtschaft: 3 Arb

tgebervertreter, zu benennen vom deoutscken Reichsforstwirt- Vorschlag der Arbeitgeberguppe unter Berük-

4 i 0 14 Ma 1 o Lor da % C r.

ben und fabliden VersGtetenheiten der Forst-

3 Arbeitnehmervertreter, zu benennen vom deutschen Neichsforst- wirtschaftérat, und zwar: 2 auf Borschlag der Waldarbeitergruppe, 1 auf Vorsblag aller im deutsd&en Neichsforstwirtschaftsrate vereinigten Beamten und Angestellten, Bei der Auswahl der Bertreter der einzelnen Gruppen sind die verschiedenen Teile des Reichs entsprechend zu berücksichtigen. 11. 6 Vertreter der Gärtnerei und der Fischerei: 1. Gärtnerei: 1 Arbeitgebervertreter, zu benennen vom Verbande deutscher Gartenbaubetriebe in Berlin und dem Reichsverbande für den eutschen Gartenbau in Berlin,

( 4 ne nmerb 71707 i. 4 c LTIC 4,

| und Gáärtnereiarbeiter in

5 er Berlin, dem Deutschen (nationalen) Gärtnerverband

n in Berlin und dem Verbands deutscher Privatgärtner in Köln a. Rh. 2, Fiscerei: 2 Arbei rtreter. davon zu benennen: 1 gei j irischaftlichen Verbande der

ch von dem tw T J chereten, dem Deullch ande der deutschen S 1 vom Deulscken Fischereivereine, 2 Arbeitnehermervertreter, davon zu benennen: 1 vom Deutschen Transportarbeiterverband, Abteilung See- leute, 1 vom Deutschen Berufs-Binnenfischerverbande.

111, 68 Vertreter der ZFndustrie: A. in fachlicher Gliederung. I Arbeilgebervertreter und 91 Arhbrcitnehmervertreter, * zu benennen von der Zeniralarbeits- acmeinschaft der industrieller, und gewerblichen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Deutschlands unter Berücksichtigung ihrer Fach- aruppen. Aus der Fachgruppe des Kohlen- und Kalibergbaues find keine Vertreter zu benennen. Unter den Arbeitnehmer- vertretern müssen mindestens 2 Vertreter der technischen An- gestellten sein, 29, 2 Arbeitgebervertreter und Arbeitnehmervertreter, zu benennen vom Meichskohlenrate, Arbeitgebervertreter und Arbeitnehmervertreter, zu benennen vom Reichskalirate.

B tin raumlier Gliederung Arbeitgebervertreter, zu benennen vom Deutschen Jndustrie- und Handelstag- aus den amtlihen Jndustrie- und Handels- vertretungen unter angemessener Berücksichtigung der bei der facklichen Gliederung nicht ausreichend berücsihtiglen Landes- toile, 5 10 Arbeitnehwmervertreter, zu benennen von der Arbeitnehmerseite

ver Zentralarbeitsgemeinschaft dec industriellen und gewerb- liden Arbeitgeber und Arbeitnehmer Deutschlands. Unter diesen müssen mindestens 2 Vertreter der technischen An- gestellten sein. IV, 44 Vertreter des Handels, ver Bauken und des Versicherungsöweseus: A. in fahliherx Gliederung.

1, Handel:

10 Arbveiigebervertretec und :

10 Anbeitnehmervertreter, zu benennen von einer den Einzelhandel, den Großhandel, den Außenhandel und die Großeinkaufs- gesellschafi Deutscher Konjumvereine in Hamburg umfassenden Arbeitsgemeinschafl.

2, Banken: Arbeitgebevvertreter, zu benennen vom Zentralverbande des deutschen Bank- und Bankiergewerbes,

t n Seefischereiverein e- ul

und Küstenfischer,

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10

der zu 1 genannten Arbeitsgemeinschaft, Vertreter der Deu!sGen S ena ant, zu benennen vom Deutschen Genossenschafisverband, S me b estellter) der Kreditgenossenschaften, u benennen von der Ardbeitnehmerseite der zu 1 genannien {rbeitêgemeinschaft. 3, Versicherungswesen: 1 A ebenen vexes, Privaiversicherungen S i 1 N ea zu benennen von der Arbeitnehmerseite der zu 1 genannten Arbeitsgemeinschaft. B. in räumlicher Gliederung. : 8 Arbeitgebervertreter, zu benennen vom Deutschen Industrie- und Handelstag aus den amtlichen In ustrie- und Handelsver- tretungen unter angemessener Berücksichtigung der bei der [achs lichen Gliederung niht ausreichend herücksichtigten Landesteile; unter diesen müssen 1 Vertreter der Handlsvermittlunosgewerbe Handlungsagenten Kommissionäre und Handelsmakler) und | Nertretez der Cinkaufêgenossenschaften des Kleinhandels sein, 8 Arbeitnehmervertreter, von denen mindestens 2 Vertreter der Handelshilfsarbeiter sein müssen, zu benennen von der Arbeit- nehmerseite der zu 1 genannten Abel eme n unter ange- messener Berücksichtigung der bei der fachlichen Gliederung nicht ausreichend berüc{sichtigien Landesteile.

v. 24 Vertreter des Verkehrs und ver öffentlichen Unter- nehmungen: | 1, Schiffahrt:

2 9 Arbeitnehmervertreter, zu benennen von der Arbeitnehmerseite | 1 1

zu benennen vom Meichsverbande der

4 kon ornan Pot R T v 40 P zu benennon vcn dem Verbande der !

R A Er Mr E T I I

3 Arbeitgebervertreter der Seesciffahrt und des Schiffsmakler- '

gewerbes, zu benennen von der Zentralarbeitsgemein|chaft des Tran9port- und Verkehrsgewerbes in Verbindung mit dem Verbande deutscher Schiffs- wnd Befrachtungsmakler,

3 Arbeitnebmervertreter der Seeschiffahrt, zu benennen von der Zentralavbeitögemeinshaft des Transport- und Verkehr3- erwerbes, ;

9 Arbeitcebervertreter und 2 Arbeitnehmervertreier der Binnen- \{iffahrt, zu benennen von der ZentralarbeitSgemeinshaft des Transport- und Verkehrsgewerbes.

2. Transportbetriebe: :

1 Arbeitgeberverireeer und 1 | ) Speditionsaewerbes, zu benennen von der Zentralarbeitêgemeinp schaft des Transport- und Verkehrsgewerbes,

1 Arbeitgebervertreter und 1 Arbeitnehmervertreier des Per- sonen- und Lastfuhrgewerbes einscliefzlich des Luft- und Kraft- fahrwesens, zu benennen von der Zentralarbeitögemeinschaft des Transport- und Verkehrôgewerdes.

. ot: : 1 Vertreter der Neichspostverwaltung, zu benennen von der Reichs- postverwaltung aus den höheren Neich&postbeamten,

Arbeitnehmervertreter des

1 Vertreter der Kleinbahnen und Straßenbaynen, zu benerinen von der Zentralarbeitsgemeinschaft für das Transport- und Ver- kehr3gewerbe,

1 Arbeitnehmervertreier, zu benennen vom Deutschen Eisen- bahnerverband,

1 Arbeitnebmervertreter, zu benennen gemein\schaftilich von der Gewerkschaft Deutscher Eisenbahner und Staat3bediensteter und dem gemeinen Eisenbahnerverband,

1 Arbeitnehmervertreter der Kleinbahnen und Straßenbahnen, zu benennen von der Zentralarbeitégemeinschaft für das Trans- port- und Verkehrsgewerbe.

6, Städtiske Betriebe:

2 Arbeitgebervertreter, zu benennen vom Deutsben Städtetage,

2 Arbeitnehmervertreter, zu benennen gemeinschafilich von dem

Verbande der Gemeinde- und Staatsarbeiter, dem Deutscben

Transvortarbeiterverband und dem Zentralverbande der Ges

meindearbeiter und Straßenbahner Deutschlands.

6. Gemeindeverbände:

2 Arbeitgebervertreter, zu benennen vom Reichsrat au3 Ver- tretern der Gemeindeverbände,

2 Arbeitnehmervertreter, zu benennen gemeins{aftliG von dem Berbande der Gemeinde- und Staats8arbeiter, dem Deutschen Transportarbeiterverband und dem Zentralverbande der Ge- meindearbeiter und Straßenbahner Deutscklands.

7. Oeffentlich-rechtlide Spar- und Kreditanstalten:

1 Vertreter der öffentlichen Sparkassen, zu benennen von dem Deutschen Sparkassenverband,

1 Vertreter der öffentli@-reGtlihen Kreditanstalten, zu benennen vom Verbande der öffentlih-rebtlihen Kreditanstalten in Berlin,

1 Arbeitnehmervertreter aus den Beamten der bezeihneten An- stalten, zu benennen vom Deutschen Becntenbund,

1 Arbeitnehmervertreter, zu benennen gemeinschaftlich von der Arbeoit8gemeinschaft freier Angestelltenverbände, dem Gewerk- schaftsbunde der Anacstellten und dem Gesamtverbande Deutscher Nnoestelltengewerk\chaften.

VI. 236 Vertreter des Handwerkes:

16 Vertreter des selbständigen Handwerke3, die vom Reichsver- bande des deutsden Handwerkes zu benennen sind,

16 Arbei tnehmervertreter, zu benennen von der Arbeitnehmerseite der Zentralarbeitsgemeinschaft der industriellen und gewerb-

sien Arbeitgeber und Arbeitnehmer Deutschlands. Bei der Auêwahl der Arbe! taeber- und Arbeitnehmervertreter sind \o-

wobl die einzelnen Hantwerks8zweige als auch die verschiedenen Landesteile zu berüsichtigen

4 Vertreter der Hanhdwerkergenossenshaften, zu benennen vom Deutschen Genossenschafts&verbande. h

VII. 30 Vertreter der Verbraucher\chaft,

devon zu benennen:

6 vom Deutschen Städtetag; unter diesen müssen je 2 Vertreter

des Hausbesikes urid 2 Vertreter der Mieter sein,

vom Neichs\tädtebunde,

vom Verbande der größeren deuts{Gen Landgemeinden; unter

diesen muß 1 Vertreter der süddeuts{ben Gemeinden sein,

vom Neichsrat aus Vertretern der kleineren deutsben Land-

gemeinden, darunter 1 Vertreter der süddeulsben Landaemeinden,

vom Zentralverbande deutscher Konsumvereine in Hamburg,

N NReichMerbande deutscher Konsumvereine in Köln-Mül- im,

om Dn deutschen Genossenschaftsverband in Char-

lottenburg,

Nertreter der Hausfrauen, zu bonennen vom Verbande deutscher

eee

Vertreter der Hausangestellten, davon 1 zu benennen vom

Zentralverbande der Hausangestellten Deutsblands und 1 zu

benennen vom Neichsverbande weibliher Hausangestellten,

Arbeitgebervertreter, zu benennen vom Deutschen Gastwiris-

verbande,

1 Arbeitnehmervertreber, ‘zu benennen von dem Verbande dev Gastwirtsgebilfen (Zentral-Organisation der Hotel- Nestaus rant- und Cafóangestellten) in Verbindung mit dem deutschen Kellnerbunde.

VITI. 16 Vertreter der Beamtenschaft und der freien Berufe, davon zu benennen:

5 vom Deutschen Beamtenbunde gemeinsam mit dem Deutschen Beamiten-Wirkschaftshunde,

3 vom Neichsbund deutscher Technik,

1 vom Deutschen Werkbunhbd,

1 vom Neichäverbande der deutsckchen Presse,

1 vom Deutschen Anwaltverein,

1 vom Deutschen Aerztevereinébunde,

2 Vertreter der bildenden Künst?, davon je 1 zu benennen von dem Verbande der bildenden Künstler in Berkin und dem Verbande der bildenden Künstler in München,

1 Vertreter der Tonkunst, zu benennen von der Genossenschaft Deutscher Tonseber gemeinsam mit dem Verbande konzer- tiere"ider Künstler Deutschlands, E. V,.,

1 Vertreter der Deutschen Schriftsteller, zu benennen vom Schuß- verbande Deutscher Shriftsteller.

TX. 12 mit dein Wirtschaftsleben der einzelnen Landestelilé besonders vertraute Versbnlichkeiten,

zu ernennen vom Reichsrat.

X. LDCE von der Neichsregierung nah freiem Ermessen zu ernennende Personen, die dur besondere Leistungen die Wirtschaft des deutshen Volkes in hervorragendem Maße gefördert haben oder zu fördern geeignet sind. Artikel 3.

Als Mitolied des Neichswirtschaftörats kann einberufen werden, wer die Wählharkoit zur verfassunggebenden Deutschen National- versammlung besitzt. i ;

Die Zugehörigkoit zu der Nationalversammlung oder dem Reichs tag \chließt die Mitgliedschaft im Meichswirtschaftôrate nicht aus.

Artie! 4

Die Verireter der Gruppen 1 bis VIII des Art. 2, mit Aus- nahme der von dem Deutschen Industrie, und Handelstage, zu bes nennenden Vertreter (Art. 2 Ziffer TI1 B, TV B) sind dem Meihs8- wirts{baftêminister innerbalb wen Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung namhaft zu maden. Gebt die Benennung nit inner- halb dieser Frist dem Neichswirtschaftsminister zu, so ist die Neichs- regierung berechtigt, die offengebliebenen Stellen nah eigenem Er- messen aus den Kreisen der Beteiligten zu besehen.

Der Reich8wirtschaftsminister gibt die Namen der ihm benannten

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' Mertreter dem Deutschen Industrie- und Handelstage bekannt. Dieser

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1 Arbeitnehmervertreter, zu benennen gemeinschaftlid von dem Zentralverbande deuisdr Post« und Telegraphenbediensteter |

Berlin, dezn Deutschen Trakhsportarbeiterverbande dem Ver- bande deut\her Post- und Telegraphenarbeiter und «handwerker Bochum und dem Neichsverbande deutsher Staatsarbeiter und Bediensteter. 4. Eisenbahn:

1 Vertreter der preußisfch-hessis{en Gisenbahnverwaltung, j

1 Vertreter der anderen deutschen Eisenbahrverwaltungen, beide S vom Reichsrat aus den höheren Beamten die]er

rivaltungen,

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hat dem Reich8wirtschaftäminister innerhalb von zwei Wochen nah Empfang der Bekanntgabe seine Vertreter zu benennen, Geht die Benennung nicht innerhalb dieser Frist dem Neicb&wirtschaft3minister zu, so ist der Reichsrat berechtigt, die offengebliebenen Stellen nah eigenem Ermessen aus den Kreisen der Beteiligten zu beseßen. Alôsdann erfolgt die Ernennung der Vertreter der Gruppen IX und X des Art. 2 durch den NReicésrat und die Reichsregierung. Die Mitoliedscbaft im ReichswirtsLafts8rate wird dur die dem Reich9wirtschafts8minister gegenüber zu erklärende Annahme der Ein- berufung erworben. Geht die Annalmeerklärung nit binnen einer Wocbe nach der Zustellung der Einberufung dem NReicbswirtschafts- minister zu oder wird sie nur unter Vorbebalt oder „Verwahrung angenommen, so gilt die Einberufung als abgelehnt. Die zur Be- nennung befugien Körperschaften sind davon in Kenntnis zu seßen und können erneut einen Vertreter benennen. Die Benennung muß

innerha?ß von zwei Wotken nah Empfang der Benaßrichtigung dem Neicbswittschast8minister zugehen.

__ Die Mitgliedschaft endet mit der Auflösung des NReichswirt- scaftsrats, mit dem Tode des Mitglieds, mit der Niederlegung der Mitgliedschaft oder mit dem Fortfall derjenigen Eigenschaften, welche Vorausseßung für die Einberufung zum Neichswirtschaftsrate sind.

Bei den auf Grund von Benennungen einberufenen Vertretern i

(Gruppe 1 bis VI!I des Art. 2) kann die Einberufung auf Antrag der benennenden Körperschaft oder im Falle ihrer Auflösung von der Neichsregierung widerrufen werden.

Beim Ausscheiden eines Mitglieds wird das an seine Stelle tretende Mitglied in de: gleichen Weise wie das ursprünglihe Mit» glied einberufen. Die Fristen für die Benennung (Abs. 1 und 2) rechnen von der Zustellung der Aufforderung zur Benennung ab.

Besteht die zur Benennung berechtigte Körperschaft noch nicht oder niht mehr, so bestimmt die Reichsregierung die für die Be- nennung zuständige Stelle.

Artikel b.

_ Die Mitglieder des Neichéwirtschaftsrats sind Vertreter der

wirtscaftlihen Interessen des ganzen Volkes, Sie sind nur ihrem Gewissen unterworsen und an Aufträge nicht gebunden. : Sie dürfen wegen ihrer Abstimmung oder wegen der in Aus- übung ih1er Mitgliedschaft getanen Aeußerungen weder gerihtlich noch dienstlih verfolgt oder font außerhalb der Versammlu1g zur Ver- antwortung gezogen werden.

Sie sind bere{tigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigen- {aft als Mitglied des Neich8wirischaftsrats Tatsachen anvertrauen oder denen sie in dieser Eigenschaft solche anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Auch in Be- ¿iehung auf Beschlagnahme von Schriftstücken steben sie den Personen gleich, die ein geseßlides Zeugnisverweigerungsreht haben.

Angehörige der Wehrmacht und Beamte bedürfen zur Teilnahme an den Verhandlungen des Reichswirtschaftsrats und seiner Ausschüsse keines Urlaubs,

Die Mitglieder des Neichswirtshaftsrats erhalten eine Ent-

schädigung und freie Fahrt nah Maßgabe näherer Bestimmungen, die

vom Reichswirtschaftsminister gemeinschaftlih mit dem Neichs- minister der Finanzen und dem Neib&vertetamitister erlassen werden.

Artikel 6. Die Mitglieder des NeichFwirtschaftsrats sind verpflichtet, sich

jeder mißbräuchlihen Verwertung der infolge ihrer Mitgliedschaft zu ihrer Kenntnis gelangten Tatsachen, Maßnahmen und Pläne zu enthalten. Soweit Verhandlungen von dem Vorsißenden der Boll versammlung oder eines Ausschusses für vertraulih erklärt werden,

ist über sie Verschwiegenheit zu beobachten. Arti el 74

Der Neichswirtschaftsrat wählt seinen Vorstand, den Vorsißon-

den, seine Stellvertreter und die Schriftführer. Jm Vorstand müssen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und die Angehörigen der Gruppen VII bis X des Art. 2 zu je einem Drittel vertreten sein.

Der MReich8wirtschaftsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst

Die Regelung der Abstimmung im E vaftórate bleibt der Geschäftso1dnung vorbehalten. Diese muß vorsehen, daß in allen nicht ausschließlich die Handhabung der Geschafte betreffenden Fragen neben der Abstimmung nach N eine Abstimmung nach den Gruppen 1 bis X des Art, 2 stattfindet. Auf Verlangen einer über- stimmten Gruppe ist au ihre Stellungnahme der Reichsregierung zu übermitteln, Das gleiche gilt hinsihtlich der Stellungnahme einer innerhalb einer Gruppe überstimmten Minderheit, die mindestens ein Drittel der Angebörigen der Gruppe beträgt, sowie bei Ab-

timmungen nach Kopfzahl hinsihtlich der Stellungnahme einer O a die mindestens den fünften Teil der Abstimmenden trägt.

Die Prüfung der Berechtigung der Mitglieder findet durch ein Wahlprüfungsaericht statt. Es entscheidet in Spruchkammern, die sih aus dem Präsidenten des Reichswirtschaftsgerichts als Vorsißen- den, 2 vom Reichswirtschaftsminister zu bestimmenden Senatsvor- sißenden des Reichswirtschaftsgerihts und 4 Mitgliedern des Neichs- wirt\chaftsrats, die dieser aus der Zahl seiner Mitglieder wählt, zu- fsammenscßen. Das Verfahren regelt die Geschäftsordnung des NReichswirt\chaftsrats.

Der Neichswirtsbaftsrat beschließt über seine Vertagung und den Zeitpunkt seines Wiederzusammentritts.

_ Der Vorsißende muß den Neichêwirtscafisrat vor dem für seinen Wiederzusammentritt in Aussicht genommenen Zeitpunkt berufen, wenn es die Neichöregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Reicbswirtschaftsrats rerlangt.

Der Neichä&wirtschaftsrat kann beschließen, daß seine Aus\chüsse auch während der Ver!agung in Tätigkeit bleiben.

Zedem Ausschuß muß mindestens 1 Vertreter jeder der Gruppen VTI bis X des Art. 2 angehören. Die Gesamtbeteiligung der genannten Gruppen darf ncht weniger als ten dritten Teil der Mitglieder des Aus|cusseé betragen.

Artikel 8.

Der Reichbwirts{aftsrat und seine AuNchüsse sind befugt, Per- sonen, die nid Mitglieder deê# Neicbawirtschaftsrats sind, wegen ihrer e Kenntnis der zu bohandelnden Fragen als Sachverständige guzug'eben.

„Die Grundsäße für eine etwaige Entskädigung der Sacbver- stänigen seyt der Neicbäwirtschaflöminister gemeinschaftlich mit dem ¿hôminister der Finangen fest.

Artikel 9.

Die Sihungen des Neichäwirt\ckufisrats Ha offentli%. Auf Antrag von 29 Mi taliedern kann mit Zweidrittebmehrheit die Deffent- lifeit ausgesleossen rverden. / Die Ausscbußsißungen sind nihtöffewllid, wenn nicht der Aus- {uß mit Zweidritlelmehrbeit die Oeffentlichkeit bescließt. __ Die Gescbäftsordmung best! mmt, in weldem Umfang bei nicht- öffentlidben Sißungen ter Ausschüsse die ihnen nibtangehörenden Mit- glieter des Neictéwiriscbaftêrats zugegen sein dürfen. Tochrheitögeireue Berichte über die Verhandkungen in den öffent- sicoen Sißungen des Neicbswirt\chafisrats und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Artikel 10.

__ Die von der NeicEregierung beauftragten Vertreter haben zu allen Sißungen des Reidbêwirtschaftörats und seiner Ausschüsse jederzeit Zutritt. Sie müssen jedergeit gehört werden.

Der Neichów!rtscbaftôrat und seine Auss{üsse können die An- wesenbeit von Vertretern der 1 E yerllangen.

Die Länter sind gleibfalls befugt, Bevollmäcbtigte zu entsenden und dur sie den Standpunkt ihrer Regierungen zu dem Vegenstande der Verhandlungen darzulegen,

Artikel 11.

Sogialpolibishe und wirlschaftpouitisde Gesehentwürfe von vundlegender Bedeutung ollen von der Neichêregierung vor ihrer Ein- ringung dem Reichêwirt\chaftsrate zur Begutachtung vorgelegt werten.

Er hat das Nectt, selbst solde Gejebeworagen zu beantragen.

Gr wirkt beim Aufbau der in der Neichsverfassung vorges

Arbeiterräte Unternebmervertretungen und Wirtscaftsräte mt. Der Reichéwirtschaftsrat kann zur Behandlung wirtscbaftäpoliti- scher und sogialpolt:\der Fragen je einen ständigen Ausschuß bestellen, r von dem zuständigen Ministerium zu hören 1}, bevor grundlegende Verordnungen auf Grund ter Verordnungen vom 7. und 27. November 1918 (Reis-Gesebbl. S. 1292, 1339) und des Geseyes über eine ver- einfacbte Form der Geseßzgebung für die Zwecke der Uebergangswirt- aft vom 17. April 1919 (Re'cs-Gesetbl. S. 394) evlassen oder die r die Kriegs- und Uebergangswirtschaft von dem Bundesrate, den Vol ksbeauftragten oder ten ÎNeichézentralbehörden einsließlih des preußiscken Kriegêministeriums gegebenen grundlegenden Vorschriften aufgehoben oder in wesentliden Pun?tcn geändert werden Nimmt der Aus\chuß in einer grundsäßlichen Frage eine von dem Standpunkt dor

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Reicbsrogierung abweihende Stellung mit wenigor als dre! Vierteln der abgegebenen Stimmen ein, so hat diese das Necht, eine Beschluß- scssung der Vollversammlung des MNeichswirtschaftsrats über die Frage zu verlangen. Der Ausschuß kann seinerseits mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die Behandlung einer Frage an die Vollversammlung verweisen. s E

Die Mitaliederzall jedes dieser Ausschüsse daxf nit mehr als 90 betragen. Die Wahl von Stellvertretern ist zuläfsig und roird durch die Geschäftsordnung geregelt. Die Arbe! tnehmevvertreter der Gruppen 1 bis VI des Art. 2 müssen a1 diesen Aus|[czüssen gleich stark wie dis Arboisgebervertrater beteildgt sern.

Artikel 12.

Der Reicbswirisc{hoftörat und seine Ausschälsse können zur Auf- ärung wirtschaftlicter und sozialpolikischer Fragen verlangen, daß die Reichsreaterung oder eine von ibr damit betraute Stelle von ibrem Nechte, Ausünfte ißer wirischaftlicke Verhältnisse eingugiehen, Ge- brauch mat und, soweit nicht das Geseh tem entgegensteht, ihnen die Engevnisse (ver Grmittlungen vorlegt.

Artikel 18.

Scbald vie zur Wahl des endgültigen Neichiwirisliaftsrats er- forderliden Kbrpersdnaften ins Leben getreten sind, ordnet die Reichs regerung die Wabl und den Zeitpunkt des Zussommentritkts des ent- gültigen Reichéwirtscaftsrats an. Nach dem Zusammentritte des lehteren verfügt die Reichsregierung die Auflösung des vorläufigen Rsichéwirischaßstsrats.

Artikel 14.

Diese Verordnung tvitt mit dem Tage der Verkündung Berlin, den 4, Mai 1920. Die Neichsregierung. Müller.

¡n Kraft,

BLLoronnutnd, betreffend Aenderung der Verordnung über fünstlihe Düngemittel. Vom 4. Mai 1920, Auf Grund dos § 1 des Geseßes über eine vereinfachte Form der Gesezgebung für die Zwecke der Uebergangsrwirtschaft

: vom 17. April 1919 (Reichs-GBeseßbl. S. 894) wird von der

MEIOS N B T M A R R S n Mo EI VR R T ARI

Reichsregierung mit Zustimmung des Reich3rats und des von

| der Nationalversammlung gewählten Ausschusses folgendes j verordnet: )

Artitel L 8 11. der Verordnung über künsilihe Düngemittel vom 3. August 1918 (Neihs-Gesepbl. S. 929) ist zu stceichen. Artikel [L Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 4. Mai 1920. Die Reichsregierung. Müller.

Verordnung,

über Abänderung der Belanntmachung, betreffend die Ersparnis von Brennstoffen und Beleuchtungs- mitteln, vom 11. Dezember 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 1355).

Vom 29. April 1920. Auf Grund des § 1 des Gesezes über eine vereinfachte

Form der Gesezgebung für die Zwecke der Uebergangswirt- haft vom 17. April 1919 (Reichs-Gesepbl. S. 394) wird von

der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats und des von der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung gewählten Ausschusses folgendes verordnet: Artikel 1. 8 3 Abs. 2 der Bekanntmachung, betreffend die Ersparnis pon Brennstoffen und Beleuchtungsmitteln, vom 11. Dezember 1916 (NReichs-Geseybl. S. 1355), erhält folgende Fassung:

Die Landeszentralbebörden und die von ihnen beauftragten Behörden werden ermächtigt, für bestimmte Bezirke oder Be- triebe und in (inzeltällen eine frühere oder eine spätere Schließung, diese jedoch niht über 11/7 Uhr abends, anzu- orduen oder zu gestatten.

Artikel 2. Die Verordnung tritt mit dem Lage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 29. April 1920. Die Reichsregierung. „Müller.

Verordnung,

beireffend Abänderung der Verordnung über Er- werbslosenfürsorge vom 26. Januar 1920 (Reichs-Gesegbl. S. 98).

Vom 6b. Mai 1920.

Auf Grund der die wirtschaftliche Demobilmachung be- treffenden Befugnisse wird nah Maßgabe des Erlasses, betreffend Auflösung des Reich8ministeriums für wirtschaftliche Demobilmachung, vom 26. April 1919 (Reichs-Geseßbl. S. 438) verordnet, was jolgt:

Artikel 1

Die Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 26. Januar 1920 (Neichs-Gejeybl. S. 98) wird wie folgt geändert :

1) Im § 2 Abs. 1 Say 1 werden hinter dem Worte „ver- pflichtet“, ‘oie Worte „soweit ein Bedürfnis dazu besteht“ eingeschoben.

2) § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung :

„Der Gemeinde oder dem Gemeindeverbande werden von dem (Sesamtaufwande sür die Grwerbslosenfü. sorge vom Neiche sech8 Zwölft-l und von dem zuständigen Lande vier Zwölftel ecsept. Der Reichsarbeitsminiiter kann mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen für leist ngs\{wache Gemeinden oder jür einzelne Bezirke eine Erhöhung der Neichöbeihilfe be- willigen.“

3) § 6 a Abs. 2 erbält folgende Fassung : 7

„Wer wegen einer 66?/s vom Hundert übersteigenden Be- einträhtigung der Per Le Nente bezieht, ilt niht als aubeitsfäbig im Sinne des § 6 anzusehen.“

4) § 9 erhält fo:gende Fassung: i

„Art und Höhe der Unterstüßung für die Erwerbslosen ist dem Ermessen der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes liber- lassen. Es ist jedoch für eine ausreihende, nah der Zahl der zuihlagsberechtigten Angchörigen 6 Abs. 3) angemessen zu erböhende Unterstüßung zu sorgen; an Stelle von Geldunter- stügungen fönnen auch Sachleistungen (Gewährung von Lebens- miiteln und dergleichen) treten. Die Unterstügung darf erst nah einer Wartezeit von mindestens einer Woche gewährt werden. Eine Wartezeit darf jedoch nicht fesigeseßt werden für 1. die im § 5 Abs. 2 bezeichneten Perjonen bei dex Rüdkehr

in ihren früher-n Wohnort,

2. Kriegsteilnehmer im Falle des § » Abs. 3, 3. Kurzarbeiter im Falle des § 9 Abs. 2,

otte r E Es

4. VYer'onen die nach einer Beshäftigung von weniger als jechs Wocrn oer nah Krankheit von mindestens einwöchiger

, Daver uatcrsiüpungebedürftig werden.

Erreichen in einer Kalenderwoche oder Kalenderdoppelwoche Arbeit- nehmer infolge vorübergehender Einstellung oder Beschränkung der Ardeit die in ihrer Arbeits\tätte ohne Ueberarbeit übliche Zahl von Arbeitsstunden niht und treten deswegen Lohnkürzungen ein, so er- halten die Arbeitnehmer, sofern 70 vom Hundert des Wochenarbeits- verdienstes (Doppelwochenarbeitêverdienstes) den Unter! ützungsbetrag der Woche (Doppelwoche) bei gänilibßer Erwerbslofigkeit niht erreichen, Erwerbslosenunteritügung in Höhe des fehlenden Betracs, jedoch an Arbeitêverdienst und Enwerbslofsenunterstüßung zusammen niht mehr als den Betrag des bisherigen Arbeitsverdienstes bei voller Arbeitszeit; § 6 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Bedürftigkeit nicht zu prüfen ist. Die Arbeitgeber sind veryflichtet, über den Arbeits- verdienst Auskunft zu geben und auf Erfordern der Gemeinden oder Gemeindevecbände die Errechnung und Auszahlung der Unter ütung kostenlos zu besorgen. Im Falle eines besonderen Bedürfnisses kann die Stern tde mit Ermächtigung de-s Reichsarbeitsministers und des Reichsministers der Finanzen den Hundertsag von 70 auf 60 berabsegzen.

Die Unterstüßung darf nur für die \sechs Wochentage gewährt werden und ohne Familienzu!ch{läge die für die einzelnen Orte nah Maßgabe ihrer Zugehörigkeit zu den Ortällassen 4 bis E vors geichriebenen Höchitiäte n'cht übersteigen. Makgeb!ich für die Ein- reibung der Orte tin die Ortsfkiassen ist das Orteklafsenverzeichnis, wie es für die Bewährung von Ortszuschlägen für die Reichsbeamten aufgestellt ift.

Die Hôchsäße betragen:

in den Orten der Ortsklafsen A B C D und E 1) für männlihe Personen a. über 21 Jahre, fofern sie

nicht in dem Haushalt eines

anberen Leba. M wo 00 900 b. über 21 Jahre, sofern sie

in dem Haushalts eines

GnDeren Le C Os D 4M G Unr 21 Satt. 0M 40 0 O a

2) für weib!ihe Personen

a. über 21 Jahre, sofern fie nicht in dem Haushalt eines

anderen een 00 6 4 E 5 b, Uber 21 Jahre, sofern 1e

iín dem Haushalt eines

anderen Leben . «90 46 20 20 5 6, Unter 24 Jahren « 000 20 2 O

Die Familienzuschläge, die ein Erwerbsloser erhält, dürfen ins- gesamt das Andertbalbfsahe der ihm gewährten Unterstüßung, im einzelnen folgende Säße nicht übersteigen :

: in den Orten der Ortsklassen

für : A O Ou

a, Den Geg 00 25 20 220 Þþ. die Kinder und sonstige unter-

stüßungsberehtigte Unges

hörige . U S L 1G

Stehen in einzelnen Orten die Höchs!säße des Abs. 4 in eineur auffällizen Mißverhältnisse zu den Kosten der Lebenshaltung und er- reichen sie den nah der ReichsversiGerungëordnung festgeseßten Orts- lohn nit, so fann die Lande8zentraibehörde mit Zustimmung des Reichsarbeitsministers gestatten, daß Unterstügungen bis zur Höhe des Ortélohns gewährt werden.

Wenn ein @rwerbsloser eine Arbeitéstelle annimmt, in der er zu vollem Verdienst erst nah Angewöhnung der erforderlichen Fertigkeit gelangen fann, so fann ihm die Gemeinde, in der er Grwerbslosen- unterstüunn bezogen hai oder beziehen durfte, aus Mitteln der Gr- werbsl[ojenfürsorge einen Zushuß für die Dauer von ses Wochen gewähren, fofern nichi der verdiente Lohn den bisherigen Betrag der Erwerbslosenunterstüßung um drei Mark werktäglich übersteigt. Der Zuschuß darf den Unterschied zwischen dem Lohne und der um drei Mark werktäglich vermehrten Unterstützung nicht überschreiten.“

b) Hinter § 9 wird folgender § 9 a eingefügt :

„Die Unterstügung darf einem Erwerbslosen höchstens für die Dauer von in3ge\amt 26 Wochen gewährt werden. Bei der Berechnung dieser Frist bleiben Unterstüßungen, die für e Sei vor dem 1. Oktober 1919 gewährt worden sind, außer

Zetracht.

Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Gemeinde (der Gemeindeverband) mit Zutimmung der Landeszentral- behöôre oder der von ihr bezeichneten Stelle die Fürsorge ausnahms§weise auf einen längeren Zeitraum erstrecken. Mit Ablauf von weiteren 26 Wochen seit Einstellung der e ome ist die Unterstüyung beim Ve:liegen der allzemeinen Vorauss scuungen wieder zu gewähren.

Die Landeszentralbehörde oder die von ihr bezeichnete Stelle kann die Höchstdauer der Unterstüßung für Angehörige von Berufen, die einen besonders günstigen Ärbeitêmarfkt auf- weisen, bis auf 13 Wochen beschränken. Abs. 1 Say 2 und 3 finden Anwendung.

Für die Kurzacheiterunterstüßung 9 Abs. 2) gelten die Besuimmungen der Abs. 1 bis 3 nicht.“

6) § 12 Abi. 1 erbält folgende Fassung: ;

„Unterstügungen, die der Erwerbslose auf Grund eigener oder fremder D bezieht, sowie NRentenbezüge find für die Beurteilung der Bedürftigkeit zur Hälste thres Betrags in Betracht zu ziehen und in Tim gleihen Umfang auf die Unterstügung anzurechnen.“

7) Im § 15 Abs. 1 erhält der zweite Saß den folgenden Ein- gang: „Die Darlehen und Zu\ch sse bestimmen sich“. Ferner wird dem Abs. 1 folgender Saz 4 hinzugefügt : ;

„Der Reichsarbeitsminiiter Lina in Ausnahtimefällen mit Zu- Domu des Reichsministers der Finanzen die Gemeinde (den

eme:ndeverband) von der Sei gung ganz oder teilweise be- freien; für den fehlenden Betrag tritt in diesein Falle das MNeich ein.“

8) Im § 16 werden im Abs. 1 die Worte OtanE n (Reichs“ daßamt)“ durch die Worte „Reichsamt für Arbeitsvermitilung'“, im \. 2 die Worte „Dec Reichskanzler (Neichsschaygamt)“ durch die Worte „Das Meiihsamt sür Arbeitsvermittlung“ und das Wort „Bundesstaaten“ durch das Wort „Ländern“ ersetzt.

9) § 17 erbält folgende Fassung: L

„Die Lanveszentralbehörde kann Ausführungsvotschriften zu dieser Verordnung erlassen. Die Landeszentralbehörde odex die von ihr bezeichnete Sielle kann bestimmen, m der nah § 9 Abs. 4 und d für einen Ort eines einheitlichen L Le gebiets geliende Höchstsaß auh für andere Orte dieses Gebiets zu gelten hat. Das gieihe kann im Falle des § 9 Abs. 6 hin E der nah ihm zu gewährenden Unterstüßungen für mehrere Orte eines einheitlichen Gebiets bestimmt werden.“

Artikel 2,

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. April 1920 in Kraft. Auf Grund des Artikel 1 Nr. b darf jedoch die Erwerbs- losenunterstüßung nicht für die Zeit vor dem 1. August 1920 versagt oder entzogen werden.

Artikel 3.

Hôbvere als nah Artikel 1 {ulässige Unterstüßungen, die nah den bisherigen Bestimmungen über Erwer pro rge gewährt werden durften, dürfen bis zum 30. Juni 1920 weitergew

Artikel 4.

Auch über den im Artikel 3 vorgesehenen Zeitpunkt hinaus dürfen ia Orten, in denen bisher auf Grund einer Bestimmung der

hrt werden.