1920 / 101 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 12 May 1920 18:00:01 GMT) scan diff

Der Stadiwahlaus\Guß \tellt darauf den Wahlquotienten (8 9 Ab\, 1 Nr, 2 des Gesepes vom 27. April 1920) fest und teilt ihn om leitenden Wahlkommissar unverzüglich den Kreiswahlkommissaren mit. bestimmt. Einsprücbe gegen die Wählerlisten sind binnen oiner Sodann haben die Kreiêwaghaus\büsse unverzüglich die Vertei‘ung Woche nah Ablauf der Auslegungsfrist zu e jen, worauf den Bs- | der Stadtverordnetensiße gemäß 9 Abs, 1 Nr. 2 des Geseßes vom teiligten das Grgebnis underzüglih bekanntzugeben ist. i 27, April. 1920 auf die Kreiswahlvorschläge vorzunehmen, Sie haben die Namen der gewählten Stadwerordneien und die Neihenfolae der Grsabmänner festzustellen und zu ermitteln, wieviel von den auf die

Kreiswahlvorsh!äge entfallenden und unberüdsihtigt gebliebenen

Bekanntmachung

§ 6, Die Wählerlisten werden spätestens vom 1. Juni ab min- rdnung über die Verwendung des Mehr- | offentlid

destens fünf Tage lang ausgelegt. Der Tag des Beginns j J L

Kommt zwisden dem Neichspostministerium und dem Zentral- Os der Auslegung der Wählerlisten )

der Nei) regierung mit Zusi mmung des Reichs: ats und des Mie Porsristen der §8 8 Und 9 treten mit dem der Ver- betriebêrate keine Einigung zustande, so kann der Zentralbetriebsrat V 2 A S&latviet es von der veifassunagebenden Deulschen Nationalversammlung | kündung der Verordnung folgenden E A gegen die Entscheidung des Neichäpostminister1ums binnen 2 Woden Gs es aus den Hâu E A 19 Mus) gewählten Ausschusses folgendes verordnet : 2. Das Inktafttieten der übrigen Bestimmungen der Verordnung | na Zustellung der Entscheidung den Zentralshlichtungsaus\{chuß an- Schlachtpse:den vom 26. November 191 A Bn det Me bswinister der Finanzen, Er bestimmt auch den | rufen. (Reichs: Geseybl. S. 19303), Zeitpunkt des Außerkrafliretens der Verordnung. 8 10 i S E E ; j . N Avf Grund des 8 2 der Verordruna liber die ! ndune 3, Wablscheine. Berlin, den 3. Mai 1920. __ Der Bazirksbetriebsrat besteht in Ober-Postdirekt'onsbezirken Auf ( rund es S A ‘rordrung über bie Verwe dung E 2 C LUés L580 Qa 16 Gs G Die Reichsregier mit 2000 oder weniger Arbeitern und Angestellten aus 6 Mitaliedern des Meh erlös:5 aus den Häuien von Echlachivieh und Schlachts S 1, Flir einen Wähler, der gemaß 98 Nr. es Ve|eyes Aa C Í eichs “eq! . 4 ? . Le Í / J c L F: S -, Z 5 1 S r e ) ate a 4] V 4 6 s f di 27 j ri 9M) vab sh Tre ti 6 auf sei i Ira ) t +5 ' ; (4 f A M 7 89 M üller E Ihre Zabl erhöht sich für je weitere 1000 um 1 Mitglied. Eins pfer den von 26. Nonembet 1919 (Reichs-Gesetbl. S. 1903) vem A F L E E R Ee von Stimmen auf die einzelnen Stadtwahlvorschläge entfallen. Bei dev Ble E ad) N d L : überscießende Zahl von 500 und mehr wird für volle 1000 gerechnet. werden für die Zeit vom 17. Mai bis 20. Juni 1920 ein- | der Ds Gas Ce E E 2 A I R Feststellung, wieviel Stimmzettel dur Anrechnung auf einen Kreiss Vie nachslehend genannten Nummern des Zolltarifs erhalten Sette d Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 12. \chließlih folgende Säße als Gesamthäutezuschiag für er Grund zur Ausstellung eines Wa eins 1st auf Erfordern wahlvorshlag bezüsictigt sind, sind zunätst diejenigen Stimmzettel x E den B entner Lebendgeo micht fesigesegt:

t i lche Yas i El E a L R Sa T As A, a | N y ; , l folg ride Fassung : V Éi d A g 1 glaubhaft Zu macben. Das MVeuslter [ux die Wahlscheine bestimmt der áu ahlen, auf welchen eine Grflärung über die Anrechnung auf den E Die Wabl erfolgt aus der Mitte \ämtliber Arbeitnehmer eines für Rinder, auêgenommen Kälber .

—————— leitende Wahlkommissar ; blossenen Stadtwahworschlag feb! dd d en ) n A ange|chlossenen Stadtwahworschlag fehlt, i í : J \ s E j ; n E 4, Stimmbezirke, i as Ergebnis der Stadtiverordnetenwahl im Waßblkrei Latlad a e tuf: 1920 f, E Ms S O pes Ober-Postdirektionsbezirkes in unm'ttelborer und, got,eimer Wahl nah C e & 8, Die Einteilung der Wahlkreise in Stimmbezirke liegt den | die Saales T ‘lich “is i vit us vom4. Febru ar 1920 ( leih8esebbl, S, 147). Wen Srundsäpen der Verbältniéwahl. Innerhalb des Ober-Post- Schafe mit voilwoligen, halblangen unv fkurz- 118 R, onimisi ren O L N E Gemeindevorstande | hin R Mabltömmissac: miiteitéà L E F LBINENES ¿t 5 ireftionShezurte { ie Wahlbezirke der Ortsbetriebsräte Wee Men )— p Ct R A E Tar) al ; j Der SitodiwvablauFSul fell): sodann. \ ' cs on om 30. Az 92 direktionsbezir es gelten die Wahlbezirke der Ortsbetriebsräte als | gen Fel U v ei, R R S ittnorsteber) ob j Ver Stad ial! auses TEECCEAR A 5) 4 / Zolltarifs E V Ñ 3 é April 1 a, i: Sitimmbezirke für die Mahl zum Begzirkäbetriebsrate. Sdiate mit Blôßen U E S S s 105,— s (Magistrat, Wemeindevor ' O 0D, ais T i Ges U E Le Sl 8 9 n F Nr. Â ar Auf Grund des 8 61 des Betriebsrätegeseßes vom Für die Leitung der Wahlen is am Siße der Ober-Postdirektion Pferde einsließlih Fohlen, Esel, Maultiere und 6. Wablvorsb läge. j abi Sia A Tze 1918 NG ER 2 E E 4 Februar 1926 (Neichs Besegbl. S. 147) wird nach Verhand- | von dieser ein Wahlvorstand emäß 8 102 Abs J Bes Bofriebärdtes Maulefe E S E E A S . 33,—- 8 9 Der leitende Wablkommissar hat spätestens am 80. Mai Stadtverordr.etensiße zur Derlin ou t S [El ,, WIeDI C 7 a T0 Y3 U L! j ° f 16, Zus . D M664 P 4 MAN V . 4 R A p L Es L E E Hn La G: baten! Çç Inn d: Groi ah mm!fsar A E A E L E D E R LRRN lung mit den wirischaftlichen Vereinigungen der Arbeitnehmer | geseves zu bestellen. Dieser prüft die ihm einzusendenden Wabhlvorsch{läge Vi 19_ des Hän tezuschlags betragen hiernah für } zur Einreibung von Stadtwahlvorschlägen, die Krei6wahlfon miare | wur Verfügung stehen, wieviol hiervon auf Weingeistes, Arrak, Rum Kognak und ver- von der Reichsregierung folgende Verordnung erlassen: und bringt die gültigen Vorschlagslisten zur Kenntnis der Wähler. Die Lebendgewicht: e a E : : „Namen seßte Bra: ntweine; Mi\chunzen von Wein- E s 2 1 2 Wakhlvorstänve der Stimmbezirke häben nab Schluß de: Wahl die den für Mtinder, ausgenommen Nalber . « o.» « 6 acist mi: Aether und Lösungen von Aether i E 2 ; einzelnen Vorsh!agêlisten zugefallenen Stimmzahlen zu ermitteln und Kälber O in Weinz1eit: Im Bereiche der Neichs8post- und Telegraphenverwa!tung werden das Ergebnis Ta O is A E A No; 5 1 SPLAE L e öriliche Vertretungen, Bezirksbetrieböräte und ein Zentralbetriebsrat | rgebnis am Lage nah der Wahl dem Wahlvorstande des Bezirkes in Fässern: aier erirezungen, DezirTbbelriedörale und an Yenlralbelriedöral | mitzuteilen, Dieser stellt das Cndergebnis zusammen. Litôr a y ge Name, Dienststellung und Wohnung der Gewäblten sind von dem Arral Num, Kogna | Bezirkswahlvorstande der Ober-Postdirektion sogleich milzuteilen und anderer Bran»iwein werden von dieser durch Bezirksverfügung bekanntgemacht.

In anderen Behältnissen A/TIE I Ss, N :

Essig aller Art: 1. je für das Ne chépostministerium und die ihm unmittelbar IIJ, Bentralbetriebsrat. in Fässern oder Kübeln . C unterstellten Dienststellen (Telegraphen-Versucbsamt, Tele- 8 12 in ber B a) graphen-2 pparatamt, Funk-Vetriebsamt, Fernspre-Linien- Für den amten Bereich E Neichs-Post- und Telegraphen-

Anmerkung: Essig mit mebr als 15 Ge- L eo Tals, leer in: pie bayerishe Abteilung | verwaltung L Zentralbetricbsrat gebildet. E Bit wihtsteilen Essi-\äure in ‘100 ist wie es Veichépostministeriums in Müncben. : H ; tralbetrieb8rat ieieni iebsrá E i E Sie auf den angeslossenen Stadtwahlvors A) Essigsäure zu verzollen. 2. Innerhalb jedes Ober-Postdirektionsbezirkes für jede selbste | Dem Hentralbetriebsrate fallen diejenigen den Vetriebsräten Belt t chun : nennung in sinem Viele oder N i; : diefer Tis zpfi it im Valle ber Verb e E S il

Essig\ärre, auch kriftallisiert ‘Eisessi ) und ständige Dienststelle (Ober-Postdirektion, Verkehr anstalt at ¿ugewtesenen Aufgaben du, welche über den Bereich eines S ann ma d 9. Ce G onenmauin em Bezirtêvergrdnetermwablvor|hliage : die Er Er chöpfi t, Im Falle ber Verbindung mit anderen Stadtwahls

O E N | ( [fig n SAGLE ant vid A R Dienststellen) L Bezirksbetriobsrais hinaus von Bedeutung sind, erner die Beratung Dio Geschäflaräume der Neichaäentcchäblqunas:- j vors{lägen auf diese über. Jst dem Kreiswahlvorsblag kein Stadt- A PS M d ) z 2 ] Ilg i | über di enigen Angelegenheiten die ihm von dem Reichépostministerium ban mo aber Unter bey Muiten 1718 find nad bam A T of E N L Bs) us mebreren wablvorscblag _angescklossen oder ist auch auf den anges{lossenen oder

Wi O L A E gur Dedandlung uüberwiesen werden. L i / A i E 4 ; 38 R R E E R verbundenen Stladiwahblvorschlägen kein Vewerber meh )rhand der unmittel Soweit Telegrapbenbauämter noch nicht bestehen, ist ein gemein- E 6 Ui : ; Gebäude Am Urbin in Zehlendorf-Mitte (Wannseebahn) ver- E E P R L E so bleiben die übersbüfssigen Sthe besetzt C baren Um- samer Betriebórat für die Bauführerbezirke zu bilden, deren Zu- | v Le 0% ber Det e L n Bes legt. Telepfonanschsuß: Amt Kehlendorf 1790—99. Wahlvor {läge desselben Berwattungst f A E §32 Über vie V Panbéüneen ‘des Stadikvablaus\Gusses ist lief inm m nfafsi 1j i m Telearanl uam t T ch ti 1 j G : L p 7 H fe ns : i : - , 2 Die e Q wber Me erd! n0Ung mel er Data j 1 N! a, ly; t 216 J C P EN ? 5 r c A pat 2 \chließung Jammenfassung 1n einem Telegraphenhauamt beabsichtigt ist. Zehlondorf, den 8. Mai 1820. 9 l c a, | fine Niederschrift entspreckend der für die Verhandlungen des Kreiss

Zal Auf Wunsch der wirtschaftlichen Vereinigungen der Telegraphen- wendung wallauaiduis E ; Önh1 UUf LBUN er wirt Masi Emu t QPLCgrapHhe «t lausshusses vorgeschriebenen aufzunehm Acther aller Art, einf:che und zusammen- Der Präsident der Ne!ch?en!schädigungskommission. HauScu]]es vorgescrie B aufzunehmen. : V.: Dr. Karpins ki. 9, Benachrichtigung der Geroäblien,

haft vom 17. April 1919 (Reichs-Gesegbl. S. 394) wird von 8 11. j j | |

è

S J l, Die Vorsch.iften des § 140 des Gesetzes über das Branniwein- monopo! vom 26 Juli 1915 (Neichs-Ge]eybl. S. 887) treten bis au} weiteres außer Wirksamkeit.

Nummer ü des 1 Doppel-

u E A.

(178/9 Bran" trocin aller Art ein\schließlich des

K v , hie den eingelnen Stadtwahls | ur «dds BES vorlag 2nifallen, welbes die Namen dec auf die Stadtwablvor- Mou rF&eoror b netenmaßk nor S non ffentlih Autzufo dern E E Q C SF i d \ Ee 2 E E c O e P anb (bie Dei rduecorbnelen | ¡hlâge geroâhlien Stadwerordneten sind und weldes die Neihenfolgs Pa r E L L “Ps 2 ' e L 2 E 7 f 1, 2 ablvorsdlé B A L 6 “X inl P Get “Sretdvabl ¡ der Grjaßmänner ut, a Gesamtergebnis der Sia werordnetiens Schafe mit vollwolligan, halblaugen und kurz- L f Le N E M R i Br 100 im Wabl, | es it hierauf unverzüglich durch den leitenden Waßlkommissar Ats N O a mmmilar nnzureichen. wie müljen bon nm1nDeiie X 1m chDat i amtsic » rôffentsi dh Sthafe Prt Biöfien 4 A Freise zur Kusübung der Wahl bereciigien Personen unterzeichnet | 30 E I : L, = Pferde einschließlih Fohlen, Esel, Maultiere ub“ | weiden | | 900° 0, Dos gemäß § 15 AU. 1 Nr. 2 des Grsebes vom 27. April Pferde eln Geld) ogen, Wiel, Viauilere un 19.80 E ie Stadiwablvorsckläge sind spätestens am 1920, Cg 51 ffff. der Noihäwahlordnung vom 30. November 1918 fest- Maulesel L ; : Tr s Sie müsse gestellte Ergebnis der Wahlen zu den Bezirksversammlungen ist von Berlin, den 11. Mai 1920. eien V It O den Kreiéwahlkommissaren gleibzeitig mif der Bekanntgabe des (Fr- VE!LCTirBD Reichs fleisch*elle, Vermaltung®abteilung. tigton unterzeichnet sein.

ebnisses h Stadtverorbnetenwahlen zu veröffentliben und dem

: f i; : E. U a Da fe leitenden Wablkommissar mitzuteilen , » nbe: . & 12: Die in einen Drei orshlac Na 1Te7 Ote rbe er + ESEE gas ZIA / B Der Vorsigende: von Ostertag Ska U L A A Ga Gef Me 1 # 31. Wenn ein Kreiswahlvorsblag weniger Bewerber erbält, irfen au E | als Stadtverordnetensiße auf ihn entfallen so geben die überschüssigzn

I Dertiliche Bertretung. 2

Ein Ortsbetriebsrat wird gebildet

| von mindestens 20 kg nebst | von weniger als 20 kg

arbeiter kann die örtliche Vertretung auch so geregelt werden, daß ¿ § 13. E : ge s Kognaksl (Weinbeersöl) : J 1, Einzelbetriebsräte für jede Dav in Ortséfernspreh= | aas Zentralbetriebsrat besteht aus 17 Mitgliedern die von den in Fâssæn , d 120 R

n (eren Dm «e e #65 8 3.

1. Als Ecsag für die Belaitung, die der im Inland hergestellte Branntwein dur das Geseg über das Branntweinmonopol erfährt ist beim Einzayg von Branrtwein, insoweit die Einfuhr nicht dur die Monopolverwaltung erfolgt, von weingeisth ltigen Erzeugn issen, von Vether, von ätherhaltigen Erzeugnissen, von Eis und Essig- säure, außer dem Zolle ein Monopolau?gleich zu erheben.

2. Die Mor opolau#gleih\{chu!d entsteht mit der Krenzüber- \hreitunqg. Der Monopo!autgleih wird fällig, sobald die Ware zum freien Neikehr abgefertigt ist.

8 4,

1. Der Monopolausgleih ist in Höbe des Urtershieds zwischen dem regelmäßigen Branntweinverkauföpreiz und dem Branntweins grundpreis 1! berechaen:

bei Brainiwein und bei weingeisthaltigen Erzeugnissen von der in dem Branntwein und den weingetsthaltigen Erzeugnissen enthaltenen Weingeislmenge,

bei Aether von der Weingeistmenge, die zur Herstellung des Aethers und bei ätherhalticen A en von der Wein- geisimenge, die zur Herstellung des in E Erzeugnissen enthaltenen Aethers durchschnirtlich erforderli ist.

Beim Eingang des Branntweins und der weingeistha!tigen Er-

zeugnisse sind verbindliche Erklärungen über die Naummenge, das Gigen- !

gewicht und den Weingeistgehalt, beim Gingang des Aethers und der ätherhaltigen Erzeugnisse verbindlihe Grklärungen über das Figen- gewicht des Acthers und des in den ätherhaltigen Erzeugnissen ent- haltenen Aethers für die einzelnen Behältnisse vorzulegen. Beim Eingang in größeren Umschliegungen Mes Korbflaschen, Ballons

usw.) mit einem Gewichte von mindestens 20 kg einschließlih des | Inhalts ist außerdem das Gigengewicht der Umschließungen anzugeben. }

« 2, Werden die nah Abs. 1 verlangten Erklärungen nicht vorgelegt oder sind sie ungutreffend, so ist der Moropolausgleih nach den Vor- \chriften über die Zollerhebung azu berechnen; er beträgt alsdann für den Doppelzentner: /

bei Likören und weingeisthaltigen Grzeugnissen 40 Hundertteile,

bei Arrak, Num und Kognak 60 Hunderttelbe,

bei anderem Branntwein 100 Hundvertteile,

bei Aether 120 Hunderlteile,

bei ätherhaltigen Erzeugnissen 60 Hunderttoile : desjenigen Betrags, der sich ergibt, wenn von dem für das Hektoliter Weingeist festgeseßten regelmäßigen Brannhweinverkaufspreise der Branntweingrundpreis abgezogen wird, Das gleiche Verfchcen i an- zuwenden, wenn der Einbringer €8 beantragt.

3. Beim (ingang solcber weingeisthaltigen Erzeugnisse, zu deren

Herstellung, falls f

Eingang von Aether, dex nachwei8lih zu Zwecken verwendet wird, zu denen im Inland Aether aus einem zum ermäßigten Brannthwein- verfaufspreis abgegebenen Branntwein hätte verwendet werden dürfen, und beim Eingang von ätherhaltigen Erzeugnissen, zu denen im Jn- land in der bezeichneten Weise hergestellter Aether hätte verwendet werden dürfen, wird in den Fällen des Abs, 1 oder 2 der Monopol- ausgleih nur in Höhe des Unterschieds zwischen dem ermäßigten Ver- fauf&preis und dem Branntweingrundpreis erhoben. Di« Erhebung des Monopolausgleichó unterbleibt in diesen Fällen, wenn der ermäßigte Branntweinverkaufspreis niedriger i als der Grundpreis.

E Beim (ingang von Trinkbranntiwein ist außer dem Zolle und dem Monopolausgleicbhe das Freigeld nah den für inländishe Gr-

zeugnisse geltenden Vorschriften des Monopolgeseyes zu erheben.

§ 6.

, Der Monopolcusgleich ist bei Essig und Gssigsäure in Höhe der Essigsäureverbrauchsabgabe nah den für die inländi de Essigsäure en Vorschriften zu erheben, und zwar auch bei Essig nah dem

ehalt an wasserfreier Essigsäure. Wird die eingeführte Cssigsäure zu Zwecken veuvendet, zu denen im Inland von der Essigsäure- verbrauchéabgabe befreite Cssigsäure abgegeben wird, so bleibt der Monopolausgleih unerhoben.

8 7 Der nach den Vorschriften des § 4 zu erhebende Monopolausgleich De M E 4 DUAe e da der O itereinnahme (F 109 des Monopolgesepes) entsprechender rag unmittelbar an die Neichskasse Eb ¡Daa r

88, Die nach dem Geseß über das Branntweinmonopol vom 26. Juli 1918 den obersten Landesfinanzbehörden zustehenden Befugnisse gehen auf den Reichöminister- der Finanzen über.

§ 9. Der Reichsrat kann in Einze! fällen, in denen die Anwendung des Geseßes über das Branntweinmonopol zu besonderen Härten führen würde, aus Billigkeitêgründen Ausnahmen zulassen, soweit di2 Zu-

ständigkeit nicht durch dieses Geseb einer anderen Stelle vorbehalten ist. |

8 10. : Der Reichsminister der Finanzen kann Ausführungsbestimmungen erlassen.

ie im Jnland exfolgt wäre, Branntwein zun er- | mäßigten Berkaufspreise hatte abgegeben werden dürfen, sowie beim |!

nicht zu einer Bauabte:lung gehört,

2. ein Gesamtbetricbérat für den Bereich des ganzen Tele- graphenbautmts gebildet werden.

Die Einzolbetriebsräte sind dem Gesamtbetriebêrate neben-

neßen und ferner für jeden Telegraphenbauführerbezirk, der

geordnet; sie fönnen nur dur diesen mit dem Bezirksbetriebsrat in |

tevbindung treten und den Bezirksschlicbtungéaussdauß anrufen, nach- dem der Va E O und das Telegraphenbauamt zu der Un- gelegenheit Slellung genommen haben.

§ 4, Nichtselbständige Zreeigstellen, die sih wie Zweigstellen von Bahnpostämtern mit dem Dauptamt nicht an demselben Orte be- finden, erhalten für ihr Personal eine besondere Vertretung.

g 6. Werden in ver Regel ‘weniger als 20, aber mindestens 5 wahl- beretigte Urbeitnehmer beschäftigt, so ist unter den Voraus\ezungen des § 2 des Betriebörätegeseßes ein Betriebsobmann zu wählen.

6.

Wenn nah der Zahl der n des weder ein Betriebsrat zu eryichten noch ein Betricbsobmenn zu wählen it, können die Arbeit- b auf ihren Wunsch und, soweit örtliche Berhältnisse nicht ert- gepenstehen, einer benachbarten Verkehrsanstalt (Dienststelle) zwecks

Zildung eines gemeinsamen Betriebsrats zugeteilt werden. Näheres !

hierüber bestimant erforderl:henfalls die Wber-Postdirektion im Ein- Arbeiinehmer.

S.

Die örtllchen Vertretungen der Arbeitnehmer: besassen si im Rahmen der ihnen nah dem E zustehenden U nur mit öôrUicden Angelegenheiten für den Pexjonenkreis, für den fte gewählt sind.

§ 8,

Wenn bai Streitigleiten zwischen der örtlichen Vertretung und dem Vorsteher der Dienststelle keine Ginigung erzielt wird, so hat der Vorsteher die Sache, falls die Arbeitnehmervertretung sie nicht aunächst an den Bezirksbetriebsrat woitêrgeben will, auf Verlangen der Arbeitnehmerveriretung der Ober-Vostdirektion vorzulegen.

Beabsichtigt die Oßer-Postdirektion gegen den Antrag der Arbeit- nehmervertcetung zu cnisdetiden, so hat sie zunächst die Stellungnahme des Bezirksbetriebêrats herbeizuführen. Ginigen sich dieser und die Ober-Postdirektion, so ist damit der Streitfall erledigt, sofern nicht die örtliche Vertretung binnen 2 Wochen nah Zustellung der Ent- On der Ober-Postdirektion den Begirks\chlichtungsaus\chuß anruft.

Kommt keine Ginigung zwischen der Ober-Postdirektion und dem Bezirksbetriebêörate ae so kann der Beziurksbetriebßrat binnen 2 Wochen. nah Zustellung der Entscheidung der Ober-Postdirektion

tnehmern in unmittelbarer und geheimer Wahl nah den Grunde e von getrennten Skimmgzetteln gleichzeitig mit der Wahl zu

Für die Wahl bilden das Neichspostgebiet, Bayern und Württem- berg 1e einen Wahlkörper, Von den ebiete sind 14, von denen in Bayern 2 und von denen in Württem» rg 1 Mitglied zu nählen.

Für die Leitung der Wahlen zum Zentralbetriebsrat ist in Berlin, ichen und Stutigart der für die Bezirksratäwahlen an diesen | Vrten bestellte Wahlvorstand zuständig. | t von den Wahlvorständen der Stimmbezirke an die Bezirkswahl- vorstände und von diesen zusammengestellt an den Zentralvorstend in | Berlin mitzuteilen. Jn Da : Sag zunäcbst an dend von die Name, Dienststellung und Wohnung der Gewählten sind von dem

Zentralwal E | eilen und werden durch das Nachrichtenblatt des Amtsblatts de. | Meichsyostministeriums Le cent E

: / | § 14,

S A ta Hd aag g die Gesamtbetriebêräte und ben Zen- f men ¡ 7 Ui nts î r 5 & ETN4 ; 4 | Ta esrieD ra vernehmen mit den beleiligten wietschafllihon Vexeinigungen der triebörätogeseas Leine Unendung. ersten und einen zweiten Vorsipßenden, die, wenn die Vertretunge sowohl Arbeiter wie Angestellte als Mitglieder haben, nicht : en gleichen Gruppe angehören dürfen,

Das Verfahren bei Streitsachan ist in a i lichkeit zu beschle illin ist in allen Instanzen nach

T Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verklindung in Kraft, Berlin, den 830, April 1920.

über Einführ von Oelkuchen, Fisch- und

Auf Grund des § 4 Abs. 3 der Verordnung über die

den Bezirk'#schlichiungêaus|chuß anrufen. Geschieht dies, so kann die Ober-Postdirektion die Sache, falls sie grundsäßlicher Natur oder über |

leichgeitiger Benachricbligung des Bezirk&s{lichtungsaus\{usses dem l N AGd nin Meran vorlegen. “Der BVezirkss{lihtungsauëshuß hat daraufhin das Versahren einstweilen auszuseben. |

Dos Reichspostministerium kann, wenn es der Auffassung des | Bezirksbetriebsrais nicht beitritt, die Sache an die Ober-Postdirektion | zur Entscheidung durh den Bezirkëschlichtungsaus\c{u: zurückgeben ! oder sie dem Zentralbetrieb8rat überweisen. Einigen sich der Zentral- ! betriebsrat und daë d gs I a so ift damit der Streitfall erledint, sofern niht der Begirlsbetriebsrat binnen 2 Wochen nah

Zustellung der Entscheidung des Neichspostministevriums den Zentral- Jlichtungsaufduk anruft. i

Kommt keine Ginigung zwischen dem Neihwostministerium und dem Zentralbetrießbsrate Afianbe, so fann sowohl das Neichspost- ministerium als auch der Zentralbetriebsrat binnen 2 Wochen nach

Zustellung der Entscheidung des Reicb8postministeriuums an den | Zentralbetrieb8rat den Zenitalsblihtung8auss{uß anrufen, dex ay | Stelle des' Bezirksschlihtung8ausschusses entscheidet. |

T, Vezirfêbetrieb8räte.

§8 9. t jedon Ober-Postdirektionsbezir? wird ein Bezirksbetriebsrat ildet, Dem Ee Oa fallen die dem Betriebsrat nah dem

Betriebsrätege]eß obliegenden Aufgaben zu, die über den Bereich der örtlichen Dienststelle hinaus, jedoh nicht über den Bereich des Ober- Postdirktionsbezirks hinaus, von Bedeutung sind. Auch ist er für die Jeratung Mgen Angelegenheiten zuständig, die ihm von der Vber-Posidire tion überwiesen werden.

Wenn bei Streitigkeiten zwischen dem Bezirksbetrieb3rat und der Ober-Postdirektion keine Einigung erzielt wird, ist die Sache, falls sie der Bezirksbetriebörat nicht an don Zentralbetriebsrat weitergeben will, auf Verlangen des Begzirksbetriebsrats dem Neichspost- ministerium vorzulegen. :

Beabsichtigt das NReickspostministerium, gegen die Auffassung des Begzirksbetriebörats zu enisceiden, so hat es zunäbst die Stellung- nahme des Zentralbetriebêrats herbeizuführen. Einigen sich dieser und das Reichspostministeruum, so ist damit der Streitfall erledigt, (e nit der Bezirksbetriebs8rat binnen 2 Wochen nah Zustellung er Entscheidung des Reichspostministeriums den Zentralschlihtungg- ! ausschuß anxuft. i

Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 (Reihs-Besebb[ S. M as Ms 1920 j M,

N Debet Mo lebtlon Le O l r {der Delanntmachung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, den Bereich der Ober-Postdirektion hinaus von Bedeutung ist, unter i(fsstoffen und Kunstdünger, vom 28. Januar 1916 (Neichs- eseybl, S. 67) wird folgendes beskimmt:

: v.

Dhne die na § 1 der Verordnung über die Regelung der Ein- fuhr vom 16. Januar 1917 (Reichs-Gesevbl. S, 41)/22. März 192 Reid Befe ) ârz 1920 Uhr gestatiet für:

| 58. von çutterm!liein, Hilfêstoffen und Kunstdünger, vom 28. Januar 1916 (Neihs-Gesebbl. S. 67) treten außer Kraft, soweit si die im § 1 fen Futtermittel bezichen. | ee

In aleichem Umfang treten die dazu erl Lia ; bestimmungen außer ti dazu erlassenen Ausführungs

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 5. Mai 1920.

Der Reichsminister F! L und Landwirtschaft.

Jn der Verordnung über Süßigke iten vom 10. April 1920 (Neichs-Geseybl. S. 512, Nr. 81 des Riichsanzeigers) muß es im 8 2 bei Gruppe C [IT (S. 513) stait „Fruchtereme“ heißen „Fruchtcremefüllung“.

der Verhäl bniówahl gewählt werden, Die Wahl erfolgt dur ezirf8betriebSräten,

rbeitnehmern iw Neichäpost-

Das Ergebnis tex Waben

vern sind die Ergebnisse von den Bezirks- e in Müncben und

em an den Zentralwablyörstand in Berlin weiterzugeben.

vorfband in Berlin dem eihspostministeriuum mitzu-

TIV. Besondere Bestimmungen. {

nden die Bestimmungen der §8 6 und 27 des Be, iese Betriebêräte wählen einen

15

unigen.

Der Reichspostminister, Gies Li rts.

Verordnung

leischmehl. Vom 65. Mai 1920.

(Reichs-Gesepbl, S. 334) und des S6

Artikel I, 1

S. 384) vorgeschriebene Bawilligung wird die Ein»

senkuchen, Leindotterkuhen, Rapskucben, Hanfkuchen, Nige--- kuben, Sonnenblumenkuchen, Mohnkuchen, Palmkernkucen, Sesamkuchen, Sojabohnenkuchen, Leinkucben, Kokoskuchez, Maiskuchen, Maiskeimkucben, Baumnollsaatkucben sowie Mehl aus diesen, Erdnußkuchen, Tierkörpermehl. Kadavermehl, Heringsmehl, Walfishmebl, Fishfuttermehl, Dorscbmebl fett-

reich, Fischfuttermehl, D : ; : Blutmebl, lui eule E fettarm, Fleishkuchen,

betreffend die Einfuÿr

Artikel T,

ermes,

Druckfehlerberichtigung. den Verkehr mit

D E

ameri

Vrenfßf en,

Der Regierunasrat von Kameke if zum Geheimen Ne- gierung2rat uvd vortracenden Rat bei der Proußlscheu Staats- regiecung ernannt worden.

Finanzministerium.

Zur Vermeldung von Zweifeln wird darauf ingerviesen, daß die Nunderlosse vom 16 Mär d.‘J, 1 7478 und vom 283. April d. J. T 9826 —, betreffend Yahlung von Vor- \cch issen, auch auf die Lohnanaeë stellten höherer

Ò " Y l | Ordnung bei dey Katasierämtern Anwendung zu finden

haben. Bexlin, den 8. Mai 1920. Der Finan1mlinister. A N: Koßwtig.

An "äm!lhe Reglerinigen und an die Miui\orial-, Militir-

und Baukommissian in Berlin.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Der Landrat Dr. Abicht aus Marlienwerdec und ber Syndikus Dr. Hübener aus Berlin sind m Geheimen Nes

atlerunasräten und vortragenden Räten kim Ministerium für !

Handel und Gewerbe ernannt worden.

Ministerium des Fnnern.

Verordnung über die erstmaligen Wahlen zur Stadtver- ordnetenversammlung und zu den Bezirks- versammlungen der neuen Stadtgemeinde Berlin. Vom 7. Mai 1920. ;

Auf Ecund der 88 15, 53 und 59 des Gesehes über die Vildung einer Stadtgemeinde Berlin vom 27. April 1920 wird die nachstehende Verordnung erlassen.

1. Wahltermin und allgemeine Bestimmungen. § 1. Die erstmaligen Wahlen zur Sitadtverordnetenversamm- Tung und zu den Bezirksversammlungen der neuen Stlgadkgemeinde

Berlin finden am Sonntag, den 20, Juni 1920, statt. /

& 9 Auf die Wablen finden die Bestimmungen der Gemeinde- wahlverordnungen vom 24, und 31. Januar 1919 (G. S S. 13 u. 15) und des & 23 des Gesekzes, betreffend die vorläufige Regelung ver- \cbietener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. Juli 1819 G. S. S. 118) sinngemäße Anwendung mit den Maßkgaaben, die sich aus dem Geseh über die Bisduna einer neuen Siadigemeinde Berlin und den nacfolgenden Bestimmungen ergeben.

1, Besondere Bestimmungen. 1. Wohlkommissare,

8 3. Der Minister des Innern ernennt für die einhei!liche Borbereitung und Durchführung der Wablen in sämtlichen Wahl- Freisen einen leitenden Wahlkommissar und dessen Stellvertreter, Der Oberpräsident der Provinz Brandenburg und von Berlin ernennt für die einbeillice Vorbereitung und Durchführung der Wahlen in den einzelnen Wahlktreisen einen gemeinsamen Kreiswahlkommissar für die Wahlkreise 1 bis VI und je einen Kreiswahlkommissar für die Wahlkreise VI1 bis XV sowie für jeden Wahlkommissar einen Stellvertreter. Die ernannten Kreiswahlkommissare und deren Stellvertreter sind unverzüglih dem leitenden Wahlkommissar nam-

1A(CDER. T O 2. Wäblerlisten.

8 4. Für die Wablen darf das für die leßten Reibstagswahlen benukte Hauptstück der O N O hierbei ‘eis d teidl8tagéwmähler deutlih ertennbar bleib.

De E E oer e Qlaricótuna det CORbSNi een Lofiimuni. bec s Mas Na

leitende r tslollung der für die AusWbung bas Wahlrechts erforderliden Ansässigkeitsfrist von einem Aahre (F 53 Nr. 2 des Gesehes vom 27. April 1920) kann in der Weise erfolgen, daß die- jenigen Personen, welbe noch nit ein Jahr lana in ihrer gegen- wärtigen Gemeinde (Gutsbezirk) wohnen, von dieser die Aufforderung erbalten, bis zum Beginn der Auslegunagsfrist zur Vermeidung der Streichuna in der Wäblerliste den Nachweis dafür zu erbringen, da die Ansässiokeitéfrist erfüllt i. Nach frubtsosem Ablauf der Frist wird die Streil-ung in der Wöhlerliste (unbeschadet des Einspruchs- xechts) vorgenommen.

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kfommissaren eini E A dungen wird WStadtwahlauSc i gaben die Borschrifien wendung finden : : Die Prüfung der Bezirksverordnetemvablvorshläge und ihrer Berbindungen liegt rablautsduß ol 8 [B L | die zugelassenen Kreiêwablkem missar zugelassenen Wabl Kenntlickmacbung der : nander Stadtroahlyorsläge, die Bezirköverordnetenwablvorscbläge 1 Kemnitli{maczun miteinander verbundenen, öffentli beto zumachen. g & 19. n greßan gleidzeitig n zwei vers an zwei verschiedenen L f , C A 9 werden, sofern die Wählerliste n oder sonst geteilt werden kann; Vorauése beide Wahlräume oder beide Tische tungen vorbanden sind, in dom zweiten Tische der Siellvertreter des Wahlvorstehers | 1 zweiten Wahlraum oder den zweiten YÜ( en 4 führer bes

C Li l d men desselben Gebaudes oder Tischen »de n Wablraums vorgenommen s {d getrennt angelegt

escbriebenen Ginrich-

& 90. Falls nit redbizeitia die gentigende Angahl von Wahlurnen | mit den vorgeschriebenen Eigenscafien beschafft roerden fann, dürfen | nach näherer Anordnung des Kreiäawvahlkommissars andere Gefäße als

Benußung die Sicherheit

werden, eren es Wahigohe 8 gewährleistet erschei T S i R fung beginnt um 8 Uhr vormittags.

L N, : r hat die ibm von den Parteien übor- acbenen Stimmgetiel am Eingang zum MWahlraum oder vor dem- felben so aufzulegen, daß sie von den zur Stimmabgabe evscheinenden Wählern eninommen werden können. / S B Die been Stimmzettel für die Wahlen der Siadt- vorordacten und der Begirkéverordneten sind von dem Wähler, der seine Stimme abgeben will, in einen einzigen Umschlag zu stecken. Die Abgabe vos nwei Umschblägen durch ( len ibler ift unzu'ässig.

8 A. Die Inhaber von Wablscheinen | e di Stimme ihren Namen und ihre Wohnung und übergeben den Wahlschein sodann dem Wahlvorsteber, der ihn nah Prüfung dem Schriftführer

woeiterreiht. Gnisteben Zweifel über die Ccbtheit oder den vecht« | fingen Best des Wahlcheines, so hat der Wahlvorstamd diese nach Mönlichkeit aufzuklären und über die Zulassung oder Akaveisung des j

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ble [Luß \ rem Falle if Vilaa mit ! Wählers Bes{'uß zu fassen. Jn lebterem Falle ist der Umschlag mit dem Stimmzettel zu vers{ließen und samt dem Wahlscheine der Wahl- | niedershrift beizufügen. Der Hergang ist in der Wahlniederschrift |

Furz zu schildern.

Der Wahlvorstkand Hat zu prilfen, ob der Inhaber des Mahl- | \cheines in der Wöhlerliste eingetragen ist. Zutreffendenfalls ist „die | Stimmabgabe und die Abgabe des Wahlscheines in der Stimmliste

zu vermerken.

8%. Fn der Zeit nah 7 Vhr nachmittags Lan nur ms |

diejeaigen Wéhler zur Stimmabgabe zugelassen werden, diesem Zeitpunkt im Wahlraume \chon mwesend sind. 7. Grmittesung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbazirk,

26. Ergibt sich bei Prüfung dos Abstimmungsergebnisses durch den Wahlvorstand, daß sich in einem Umfcblage mehr als zwei Stimm- |

' r 1! i Y : zettel befinden, so gelten mehrere gleihlautende Stimmzettel ats eue

Stimme. Wenn mehrero Stimmzettel auf verschiedene Kreis- oder |

versbiedene Bezirksverordnetlenwahlvorïchläge lauten, so sind diess Si veraita AAINE Ist aus keinem der Stimmge!itel ersichtlich, auf wehen Wahlvorschlag e lauten soll, so sind alle Stimmzettel

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_— “Sr der Stimmliste und in der Gegenlisie ist auch zu i P dem Inhalt des Stimmaettels die flir einen Kreis- | wahlvorscd;lag abgegebene Stimme dem angeschlossenen Stadtwahlvor-

verzelnen,

Das Muster für die D ens Sitimmliste und nliste bestimmt der leitende Wahblklommissar. R tente Mah{fommissar kann anordnen, daß und zutreffenden- falls mit welden Maßgaben die für die Neich3tagswahlen benußten Muster verwandt werden dürfen.

8. Feststellung und Veröffentlichung des Wahlergebnisses.

8 29, Zweds Ermittelung des Ergebnisses der Stadiverordneten- wahlen haben zunächst die Kreiswahlkommissare die vom Kreiswahl- auéschusse ermittelte Anzahl der für die Stadlverordnetenwah'en ab- gegebenen gültigen Stimmen unverzüglich nach Feststellung, spätestens am siebenten Tage nah dem Wahltage dem leitenden Wahlkommissar

einguxeichezz

lage zugerechnet werden E 5)

M ezirfen it es zuläsNg, daß die Wahlen !

seßung bierfür ist, daß für j

dem zweiten i

nnen vor Abgabe der |

ÿ 23. Der leitende Wablkommissar bat die gemäblien Sitadt- verordneten und Vezirkéverordneten von der auf s gefallenen Wahl zu benarick tigen und sie unter Hinweis auf die Bestimmung des Ubs. 4 aufzufordern, sich binnen einer Woche nah Zustellung der Nachricht über die Ännahme der Wabl zu erklären.

__ Jst ein Stadtverordneter für mehrere Wablkreise oder ein Bg- zirkêverordneter für mehrere Verwal!ungsbezirke gewählt so hat er ib bi: en derselden Frist aud darüber zu erklären, für welden Wahlkreis oder Verwaltungsbezirk er die Wahl annimmt.

Jst ein Stadtverordneter aleichzeitig auf einen Kreiswahlyor- [lag und einen Stadtwahlvorschlag gewähli, so gilt stets die Wahk als guf den Kreiêwablvo1sc{lag erfolat. i Schmeigen oder Annahme unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. 10. Behandlung der Wablniedersch1iften und zugebörigen Schriftstücke. __§ 34. Die Kre!swablkommissare haben die Waßblniederscbriften mit sämtlichen zugebörigen Schriftstücken nah Abs{luß ihrer Tätig- Teit unverzüglid dem lei en Wablkommifsar einzusenden.

Der leitende Wablkommissar überg1bt die sämtlichen Verbands» sungen über die Wahlen \päier dem Magistrat der neuen Stadl gemeinde.

11. Aussceiden von Stadtverordneten oder Bezirk 8verordneten.

§ 85. Wenn ein Stadtverordneter oder Bezirk8verordneter die Wahl ablehnt oder nackträglic aus der Versammlung ausscheidet, so hat der Leitende Wab[kommissar, später der Magistrat der neuen Stadigemeinde, festzustellen, wer als Ersatzmann berufen ist.

Vas Ergebnis ¡s der Stadtverordnetenverscanmlung, und, sofern fie shon zusammengetreten find, auch der beteiligten Bezirksversamms» lung und dem beteiligien Vezirfsamt mitzuteilen.

12. Nach- und Wiederholungêwahl.

§ 36. Gegen die Gültigkeit der Wahlen für die Stadiverords netenversammlung oder die Dezirksvecsammlungen kann jeder Mahl berechtigte innertalb zwei Wocven nah der amilihen Bekannbs

ibe des Ergebnisses der Wablen Einspruch bei dem leitenden Wahl- ommissar einlegen. Ueber den Einspruch beschüekt die neugewaählte Stadtverordn«tenversammlung von Berlin.

§ 37. Im Falle der Üngültigkeitserflärung der Wablen eines einzelnen Stadwerordneten oder Bezirksverordneten tritt der Grsaÿ- mann nicht vor rechtéfkräftiger Entsceiduna ein.

§ 38, Wird im Wablprüfungsverfahren rechtéfräftig die ganzy Wohl in einem L für ungültig erklärt, se gelten die na folgenden besonderen Vorschriften:

1) Der Tag für die Nacwahl wird dur übereinstimmenden Beschluß beider {tödtishen Körperschaften bestimmt.

2) Die Nachyahl vollzieht sich nach denselben Vorschriften wis die Wahl, Der Kreiswahlkommissar wird vom Magistrat der neuen Siadigemeinde Berlin aus seiner Mitie gewäblt.

3) Für die Verteilung der Stadtverordnetensike auf die einzelnen Krei wahblvorschläge L bei der Hauphwahl festgestellte Wahl- quotient. Neue Stadtwahlvorschläge dürfen nicht eingereiht werden.

4) Auf Grund des Nacbwahlergebnisses werden die bei der samten Sitadtverordnetenwahl nicht verbraubten Reststimmen aller Kreiwablvorsdläge von neuem auf die Stadtwablvorsbläge vom Stadiwablausschusse verteili. Ergibt sich dabei, daß auf einen Stadt- wahlvorshlag mehr Siße als bisher entfallen, so wird die ent- pre Zahl neuer Stadtverordnetensiße nah § 29 besezt. Ent- allen auf nen Stadtwablvorslag weniger Siße als bisher, \o er- flärt der Sitadiwahlaus\{uß die entsprechende Zahl von Stadtver- ordnetensipen für erledigt. Für das Aus\cbeiden gelten dieselben Grundsäße wie für das Eintreten von Ersaßmännern mit der Maß- 24/8 daß die zuleßt eingetretenen Stadtverordneten zuerst gaus-

eiden.

8 39, Muß für einen einzelnen Verwaltungsbezirk, der einen Teil eines Wahlkreises bildet, eine Wiederholung der Bezirk 8verord- netenwahl angeordnet werden, so finden die Vorschriften des § 39 Nr. 1 und 2 enisprehende Anwendung. |

für einen einzelnen Stimmbegirk die Wiederholung Abstimmung angeordnet werden, so finden die Vorschriften des § 3 entsprecbende Anwendung; neue Stadt- oder Kreiswahlvorschlägs dürfen nicht eingereiht werden. i ]

Nenderungen ‘in der Abgrenzung des Stimmbezirks sind ungu-

M Dab Ncbeine für die Wiederholungswahl werden nur solchen Personen ausgestellt, denen für die erste Wähl ein Wahlschein aus gestellt war, oder bei denen die Vorausscßungen für die Ausstellung eines Wahlscheines bei dèr Wiederholungsrahl gegeben sind. Berlin, den 7. Mai 1920. Der Minister des Jnnern. J, V.: Meister.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Der Kreistierarzi Both in Sbrimm is in die Kreis tiexarztstelle zu Sögel im Kreise Hümmling verseßt worden.

S E RDA R E U S E t Sni E C TIRP E

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