Bekanntmachung über die Anwmeldunqa und Beshlagnahme von Ur- kunden und Wer1ipapieren aus Anlaß der Dur ch- führuug ber Bestimmungen des 8§ 10 Absay 1 der Anlage zu Artikel 298 des Friedensvertrags.
Auf Erund der 88 1, 4 und 5 des Eescyes über Ent- eignvncen vyd Ens ädi- ungen aus Anlaß des Friedens- vertrags ¿wischen Dewischland und den olliierten und asjoziiertei PDiäctlen vom 81. August 1919 (Reichs-Geseybl. S. 1527) wird im Einvernchmen mit dem Reichsminister der Finanzen folgendes bestimmt:
L
Deutsche ' eihtargebörige S ELEO der in Deutschland an- fässigen juislishen Personen und Gesellsshaften baben in der Zeit voin 15. bis 31. Mai 1920 folgende in ihrem Eigentum stehende Gegenstände anzumelden: Wertpapiere, Zertifikate, Ge)elischafitver- träge und sonsttge rehtserheblide Urkunden, tie sich au} Güter, Mechte urd Interessen in dem Cebiet des britischen Kei s, Frank- reis, NAtaliens, Japans, Belgiens, Boliviens, Brasiliens, Guatemalas, Pervs, Polens, Siams, der Tschecko-S lecmwakei, Vrucuays, Kubas, des Serblisch - Kreatish-Slon enishen Staate, (® riehenlants und Portugals sowie dec Kolorien, Vesitungen und Pio:etftoraisländer tiejser „Stoatin beziehen, einsd:ließiih Aktien, S@uidver) 4reibungen und sonstiger Wertpapiere, sotern sie von Ge- sellidaften autgegeben find, die zur Zeit des Inkrafttretens des Friedenêvertrags gegcnüber ciner der yc1stehend bezeichneten Viächte ihren Siß im Gebiet diejer Macht hatten und gemäß dem echt dieser Macht zugelassen waren.
Die Anmeidepflicht erstreckt sch nicht auf Wertpapiere, aus denen ciner der in Absay 1 bezeichneten Staaten odex in diesen Staaten belegene Gemeinden ober ande1e êftfentlih-rechtlide Kö1per- schaften als Schult ner hasten, sowie auf Güter, Rechte und Intcri ssen in den duch den Fricdenétvertrag abgetretenen deuiichen Veichs- und ESchutzgebieten.
Die Armeldepfliht erstrecki sich nit auf Gegenslände, die ih gur Zeit des Inkrafsttretens des Friedenévertrags mit einer der in Absatz 1 bezeidncten Mächte im Gebiet ditser Macht befanden, fowie ferver nit auf Gegenslände, die nach diesem Zeitpunkt aus ausläntischem in deutshes Cigentum übergegangen sind.
Der Friedenétvertiag ist in Kroft getreten im Verhältnis zu: dem buitischen Neich, Frankreich, Italien, Japan, Belgien, Bolivien, Brasilien, Guatemala, Peru, Polen, Siam, der T\ched:-o-S lowakei un? Ürvauay am 10. Januar 1920, dem Serbisc-Kioatis(-Slowe- nischen Staat am 10. Februar 1920, Kuba am 8. Mä1z 1920, Griect en- land am 30. Véärz 1920, Portugal am 8. April 1920.
S oweit im Ausland bcfinbliche Gegensiände anzunielden sind, ist der Ausbewahrungvort anzugeben,
rfolgt die Anmeldung niht dur den Eigentümer, so ist dessen Name und Wohnort anzugeben.
8 2.
Die Anmeldung der in § 1 bezeichneten Wertpaptere hat beim Neichsfinanzministertum, Stelle sür ausländische Wertpapiere, Zerlin W., Potédamerstraße 122b, die Anmelduns der übrigen in 8 1 bezeichneten Gegensiände bei dem Neichéskommisiar sür Aublandé- shäden, Urkundenanmeldestelle, in Berlin-Zehlendorf-Mitte, Um Uiban, zu exfolgen.
8& 3,
Jedermann ist auf Erfordern des Neihskomnmissars für Ausland- äden oder der bezeihneten Stelle für ausländishe Wertpapiere ver- pflichtet, binnen einer von diesen festzusezenden Frist eine Erklärur g darüber abzugeben, ob bei thm die Vorausseßung der Anmeldepflicht vorliegt, sowie etne abgegebene Erklärung oder Anmeldung durch nähere Auskunft zu ergänzen,
4. Die bei den in 2 bezeihneten Stellen tätigen Personen find vorbehaltlih der dienstlichen Berichterstattung odex der Anzeige von Geseßridrigkeiten verpflichtet, über die in Ausübung dieser Tätigkeit zu ihrer Kenntnis kommenden Geschäftsyerhälti;.isse der Beteiligten Ve1\chwiegenheit zu beobahten. Sie sid ferner verpflihte!, alle auf ihre Tätigkeit bezüglihen Aufzeihnungen und Abs\christen bei Be- entigung ihrer Tätigkeit an den Heihsfommissar für Auslands[chäden auszubändigen. ä
8 5.
Die nah § 1 anzumeldenden Gegenstände, bie Wertpapiere einsd:ließlihd der noch) nicht fälligen Zins - 1nd Eetwvivrarteil- scheine, werden mit dem Inkrafsitreten dieter Veklannimachung be- \chlagnahmt. Die Be\chlagnahme erstreckt sich nicht auf Wert- papiere, die bor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung anselost worden "ind.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß dic Vornahme von Veränderungen an den von der Beschlagnahme betroffenen Gegen- ständen verboten ist, und daß rehtêge\chätlide Bersügunge: üter sie ohne Zustim ung der yach § 2 sür die Entgegennahme der An- melrung zuständigen Stelle verboten und nichtig sind. Den reàts- gei äfiliden Versügungen . slehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangévollstredung oder Arrestvollziehung ersolgen.
8 6.
Die näheren Bestimmungen über die Auéführung dieser Ver- ordnung werden für die in § 1 bezeihneien Wertpapiere von der Stelle für ausländishe Wert1papiere, sür die übrigen in § 1 be- R Gegenstänte vom Neichskommissar für Aus!andsschäden erlassen.
8 7,
Zuwiderbandluvgen gegen §8 1 bis 3 und gegen § 5 werden gemäß S8 10, 11 des Gnteignungsge!cheligezom 31. Augufi 1919 (Mei -Ceschtl. S. 1027) bei Vorjaßz, vex, Bub! nab allpemeinen S ES En eine höhere St1ase ve1wis t *1 Gefängnis bis zu einem Iahr und nut Geldslrafe bis zUnft Mee ftausend Ycark oder mit ciner dieser Strajen, bei Fahrlässi, NH t Geldstrafe bis zu zehnlausend Mark besiraft.
Zun iderha: dlungen gegen § 4 werten gemäß § 12 des Ent- eignun égeseßes vom 31, August 1919 (Reiché-Gesetl. S. 1527) mit Gesängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehn: tau)end Mark oder mit einex dieser Strafen bestraft.
i & 8, ¿Diess Bekanntmachung iriit mit dem Tage der Verkündung ra!l.
Berlin, den 12. Mai 1920.
Der Reichsminister für Wiederaufbau. J Müller.
Ausführungsanweisung des Neichsilommissars für Auslands\chäden zu der Bekanntmachung des Reichsministers für Wiederaufbau vom 12. Mai 1920 über die Anmeldung und HSeshlognahme von U:kunden und Wertpapieren aus Ynlaß der Durchführung der Bestimmungen des § 10 Abs. 1 der Anlage zu Artikel 298 des Friedensoertrags.
Auf Grund der 88 1, 2, 5, 6 der vom Reichsminister für ‘Wiederausvau erlassenen Belannimaczung vom 12 Mai 1920 über die Anmeidung und Beschlagnahme von Uikunden und Wei lpapieren aus Anlaß der Durchführung der Bestimmungen des 8 10 Abs, 1 der Anlage zu Aitikel 298 des 7;riedenss vertia;8 wird fo!gendes b:fiimmt:
1) Der AumeldepfliŸt unterliegèn rechtserheblidze Urkunden aller Art, wie Kaufveriräge, Gejellschaftsverträge, Verleihungsurkunden
über bergbauli&e, Fisderei-, Flößereie, Fähr- und äbnli Gerechtsame, Uikunten über die Lestelurg, Aenderurg und Ueber- tragung von Hypozhbeken und dincliden Nechten anderer Art.
2) Die Évmeldung hat nach anliegendem M u s er zu erfolgen, für jeden Geacnsiand ist cin beso: derer Vordruck zu benvpen. :
) Tie Armeldung ist in 3 Stüdcken bei dem Reichékommissar für Auslandéscäden, Urkuntenanmeitestelle, Verlin-Zehlendorf Mitte, Am Urban, mittels einge\chriebenen Briefs cinzurcihen. Die PVuster sird von dem NReidl:sfomnissar jowie von den Handelskammern unentgeltlich zu beziehen. E :
4) Der A: meidung ist eine einfahe Abschrift der angemeldeten Urkunden beizufügen. Auf Verlangen des Neictskommissars ist die Urscrifst oder eine beglaubig1e Ab chrift einzureichen,
5) Die Anmeldung hat zu eifolgen, auch wenn die Urkunde bereits einer anderen Sielle, insresondere dem Yieicktkonmissar zur Erörteruvg von &ewalltätigkeiten oder einer Vorprüfungskommission für Auslandsschäden eingereicht ist.
Berlin, den 12. Mai 1920. Der Reichskommissar für Auslaudsschäden. J V: Karpinstl.
Urkundenanmeldung. (Ausführungtanweifung des Reichskommissars slr Auslands\{äden.)
Für jeden Gegenstand ist cin befonderer Vordruk zu benußen. Der ausgcsüllte Vordruck ift bis zum 1. Mai 1920 in dretfacher Ausfertigung bei dem Neichétommissar für Auélandsschäden, Utrkundenanmeldestelle, Berlin-Zehlendorf-Vtitte, Am Urban, mittels einge\chri: benen Briefs einzureichen.
1) Familien- und Vorname des Anmeïdenbven.
2) Dessen Wohnort, Straße und Hausnummer.
3) Kurze Bezeichnung der Urkunde oder d:s NRechis aus der Ur- kunde. (Anm.: Eine einfache Abschrift der Urkunde ist bet- zu'ügen.)
4) Wo befindet sich die Urkunde?
5) Seit wann sind Sie im Besiß der Urkunde ?
6) Wer hat seit 1. 7.1914 etwa die Urkunde vor Ihnen besessen ? (Unter Angabe der näheren Adresse )
7) In welchem Stoate und an wel@em Orte befindet sih der Gegenstand oder ist das Necht aus der Urkunde auézuüben ?
8) Wer ist nah dem Inhalt der Urkunde verpflißtet ? (Name und näbere Adresse.)
9) Sind außer Ihnen an dem Segenstande der Urkunde andere
deutsde Neichtangehörige berechtigt? (Name und nähere Adresse.)
C De ooo) APAU (Straße und Hausnummexr.)
(Unterschrift.)
ana S 0A
Anusführungsanweisung des Reichsfinanzministeriums, Steile für ländische Weripapiere, zu ver Bekanntmachung des Reichsministers für Wiederuufbau vom 12. Mai 1920 über die Anmeldung und Beschlagnahme von Urkunden und Wertpapieren aus Nnlaß der Dur ch- führung der Bestimmungen des § 10 Absag 1 der Anlage zu Artikel 298 des Friedensvértrags.
Auf Grund der 88 1, 2, 5, 6 der vom Neichsminister für MWiebverau{bau im Einverrehmen mit dem Reichsminister der Finanzen erlossenen Bekanntmachung vom 12. Mai 1920 über die Anmeldung und Beschlagnahme von Urkunden und Wert- popier: n aus Anlaß der Durchführung der Bestimmungen des 8 10 Absatz 1 der Anlage zu Artikel 298 des Fricdesvertrags wird folgendes bestimmt:
I. Anmeldung:
1) Bei der unterzeid-neten Stelle sind anzumelden: Aktien, Genußscheine, Kuxe, In1eritnéscheine und andere Wertpaptere, turch die eine Beteiligung an etnem Unternehmen verbrieft wird, einsc-ließ- lih der Zeugrässe über die Beteiligung (Zertifikate), \owie auf den JFnhober lautende óder durch Intossament übertragbare Schuld- ver\chreibungen oder andere vertretbare Wertpaptere, ofern fie von Gesellschaften augaegaeben find, die zur Zeit des Jukrafttreten3 des Fricdenévertrags ihren Siy in dem Gebiet folgender Mächte hatten und gemäß dem Necht der beteiligten Macht zugelassen waren:
Britisches Neich, F rankreich, Italien, Japan, Belgien, Bolivien, Brasilien, Guaiemala, Peru, Polen, Stam, Tscecho-: Slorwoaket, Uruguay, Kuba, Serbisch - Kroatisch-Sloroenisher Staat, Gried enland, Portugal, ein|\chließlich der Kolonten, Besitzungen und Protektoratélänter diese: Staaten.
Der Friedensvertrag ist in Kraft getreten im Verhältnis zu:
dem Britischen Vieh, Frankrei, Italien, Japan, Belgien, Bolivien, Brasilien, Guatemala. Peru, Polen, Siam, der Tscheho-S!owakei und Uruguay am 10. Januar 1920,
dem Serbisch-Kroatisch-Slowentschen Staat am 10. Februar 1920
Kuba am &. Värz 1920,
Griechenland am 30. März 1929,
Portugal am s. April 1920.
Der Anmeldung unterliegen nicht: a) Banknoten und Papiergeld, Wechsel und Schecks sowie vor
dem Inkrafttreten der Bekanntmachung vom 12. Mai 1920 |
fällig gewordene oder vor diesem Termin ausgeloste oder zur Nüciablana getündigte Stüce,
b) Wertpapiere, aus denen ciner der oben genannten Staaten oder in diesen Staaten belegene Gemeinden oder andere öffentlih- reh!lide Körperschaften als Schuldner haften,
c) Wertpapiere, die sich auf üter, Nehte und Interessen in den durch den Fricdenêvertrag abgetretenen deutschen Neihs- und E chußzgebieten beziehen, :
d) Wertpapie: e, die ih zur Zeit des Inlrafttretens des Friedens- v-rtrages mit einer bieher feindlichen Macht innerhalb des Gebietes dieser Macht befanden,
6) Weripop'ere, die nah Jokra!ttr:ten des Friedensvertrages mit der beteiligten Macht nachweislich aus ausländischen in deutsches Eigentum übergegangen sind. ;
2) Bon den an deutshen Börsen amtlich notierten Werten
unterliegen die aus der Anlage 1 erfihtlihen Wertpapiergattungen der Anmeldung.
3) Der Eigentümer “hat die Wertpapiere durch Vermittlung einer inländishen Bank oder etnes inländischen Bankiers oder einer Neichébantanstalt anzumelden und zwar unter Anwendung der bei den MNeichsbankanstalten erhältlichen Vordrucke nah anliegendem Peujiter 4 (Anlage 2). Der wigentümer hat die Anmeldung zu unter\hreiben und dabei die Versicherung abzugeven, daß er seine Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe.
4) Die unter 3 bezeichneten Banken und Barkiers (Ein- reichungéstellen) sind verpflichtet, die thnen in Ausführung diger Bestimmungen übergebenen und von ihnen entaegengenommenen An- meldungen jowie die Anmeldungen threr eigenen Bestärde an die unterzeicbnete Stelle auf Äntordern weiterzuleiten und au) sonst mit den Anmeldungen nah den Weisungen der unterzeichneten Stelle zu verfahren.
11. Beschlagnahme und Abwicklung \{hwebender Lieferung®8geschäfte: 5) Die nah Nummer 1 anzumeldenden Wertpaptere find mit dem Inkrafttreten der Bekanntmachung vom 12. Mai 1920 beschlag-
auß- j
nahmt. Die Beschlagnahme erstreckt sich auf die noG nit fälligen Zins- und Gewinnanteilscheine.
6) Soweit rechtégeschäftlice Verpflichtungen über Stücte der der Anmeldung unterliegenden Wertpapiergattungen nah Infkraft- treten der Bekanntmahung vom 12. %Wiai 1920 zur Erfüllung und Abwicklung \chwebender Lieferung8geschäste erforderlih sind, ist unverzüglich, jedoch spätestens innerbalb von 2 Wochen nah Jrkraft- tret:n der Bekanntmahung vom 12. Mai 1920, die Genehmigung der unterzeichneten Stelle einzuholen.
__ Soweit es sich um die Erfüllung und Abwicklung s{webender Lieferungégeschäfîle an deuw'sden Börsen handelt, bleibt vo: behalten, den Börsenvorständen auf ibren Antrag eine allgemeine Ermächtigung zur Negelung dieser Geschäfte zu erteilen.
Berlin, den 12. Mai 1920. Reichsfinanzministerium, Stelle für ausländ!sche Wertpapiere. Dr. Lippert.
E Sv
Anlage A zu der Ausführun;3anweisung des Reiche finanzministeriums, Stelle für ausländi|he Wertpapiere, zu der Bekanntmachung des N ihêministers für Wiederaufbau über die Anmeldun und Beschlagnahme von Uxrtunden und Wertpapieren aus Anh der Durhtührung der Bestimmung des § 10 Absatz 1 der An- lage zu Artikel 298 des Friedensvertrages, vom 12. Mai 1920.
Verzeichnis
der an deutschen Börsen amtlich notierten unter Ziffer 3 der Aus- führungsanwei\ung fallenden Wertx apiere:
I. Britishes Nei: 54 9% Amelia Nitrate Co. Ltd. ObL, ¿Rosario Nitrate Co Ltd. Aktien, St. Pauli Brewery ordy. \hs., 4 °%/9 St. Pauli Brewery Obl., St. Pauli Brewery preferred \hs., Canada Pacific Shares
South West Africa Comp. Limited Shares.
IT. Ftalien: talienische Meridional Eisenbahn Ges. Aktien, Italienische Mittelmeer Eisenbahn G0 Aktien, Sardinische Sekundärbahn Aktien, Banca Commerctale Îtaliana Aktien.
I11. Belgien: Banque centrale Anversoise S. A. Aktien, Es de Bruxelles S. A. Aktien, S. A. John Cokerill, Seraing 4 % Obl.
IV. Polen: Commerz-Bank in Warschau Aktien, andelsvank in Lodz Aktien,
Wh Fay u Eisenb. Ges. in Warschau 4% steuerfr. Prior. Anl,
Warschauer Diskonto-Bank in Warschau Aktien.
V. Tiheho-Slowakei:
Montan und Jndustrialwerke vorm. Joh. Dav. Stark in Unter- reichenau
Bushtehrader Eisenbahn Prag Aktien Lit. à,
” " B, v e L « 4 9% Anl. v, 1896 Prag Duxer Eisenb. in Prag, Prioritätsaktien, ¿
rag Du xer Eisenb. in Prag, Stammaktien, ussig Teplißer Eisenb. Aktien, Aula Tepliver Genußscheine, Aussig Lepliver Cisenb. 34 0/6 Obl. v. 1896, Au)sig Tepliger Eisenb. 40/9 Obl. v. 1909, 4 9/0 Hruschauer Tonwaren Öbl.
Wegen der amtlih nicht notierten Wertpapiere vergl. 31 der Ausjührungsanweisung. papiere vergl. Ziffer 1
Nr. (Firmenstempel dec Einreihungsstelle.)
Aulage D zu der Ausführungsanweisung des Neichsfinanzministeriums, Stelle für ausländische Wertpapiere, zu der Bekanntmachung des Neichsministers für Wiederaufbau über die Anmeldung und Beschlagnahme von Urkunden und Wertpapieren aus Anlaß der Durchführung der Bestimmung des 8 10 Absatz 1 1 aua zu Artikel 298 des Friedendvertrages vom 12. Mai
Vordrudck A, (Dieser Vordruck ist vom Anmelder auszufüllen und bet einer in- ländishen Bark firma einzureichen.)
Für jede Gattung von Wertpapieren ist ein besonderes Formular zu verwenden.
Con o M Mat LU20: An
E
P S C E S AOESED O B T T S S E B T E
F melde . . hierhurch entsprehend der oben bezeihneten Be-
fanntmahung des NReichsministers für Wiederaufbau folgende j E beim Neichsfinanzministerium, Stelle für line. Wert: papiere, an:
Bezeichnung
1) Genaue und vollständige ler das Wert-
der Gesellshast, von we papier ausgestellt ist.
2) Sitz der Gesellschaft: a. Land b. Ort
3) Art des Papiers. (genaue Angabe, ob es sch um Stammaktien, Vorzugsaktien, Kuxe, Ge-
nußscheine, Gesellschaftsanteile, Obli- ationen, Interimsscheine, Zertifikate usw. andelt).
4) Falls die Anmeldung sich auf ein fest- verzinsliches Papter bezieht, Zinssaß, Jahr Aeg Fälligkeitstermin der Zing-
ein-,
5) Ist das Papier auf Namen eingetragen ? Wenn ja, auf wessen Namen ?
6) Gesamtbetrag der angemeldeten Wert- papiere, Wegen der Einzelheiten sind die auf der Nückseite geforderten genauen Angaben zu machen,
7) Besteht an den angemeldeten Wertpapieren ein Psandrecht, ein Zurückbehaltungsrecht oder ein ee Necht eines Dritten ? Wenn ja, für wen? Name, genaue Adresse und Staatsangehörigkeit des Berechtigten.
f §9
8) Legen die Paptere im Ausland? Zu- treffendenfalls wo? (Im bisher feindlichen Ausland ruhende oder dort der Berwal- tung des Eigentümers ent:ogene Papiere D nicht anzumelden, unbeschadet der flit zur Anmeldung in Deu!s(land oder im neutralen Ausland b: findlicher, auf solche Papiere bezüglicher Zertifikate.)
9) Besondere Bemerkungen : *)
hter
*) Erfolgt die Anmeldung nicht durch den Eigevtümer, so sind dessen Namen und genaue Adresse anzugeben.
z ih meine ; j Ce. e) RNOR ee Angaben nah bestem Wissen
wir unsere
und Gewissen gemacht habe . ..
(Name des Änmelders, genaue Adresse)
Non Lern
Firnia e M C U G nd gemäß der BekanntmaGung des Neichsmtinisters für Wlederaufbau (betr § 10 Abs. 1 der Anlage zu Axt. 298 des Friedensvertrages) angemeldet worben :
ea eo ie Deo ooo Mal L920.
(Firmenstempel) (Unterschrift)
Anzah! der Sti Stüdelung | Gesamtbetrag Nummern
L
É dmr neen
Bekanntmachung,
betreffend das Verbot der Ausfuhr von Waren des
achten Abschnitis des Zolltarifs (Gcflehte und
Flechitwaren aus pflanzlihen Stoffen mit Aus- nahme der Gespinstfasern).
Auf Grund der Verordnung über die Außenhandels3- Fontrolle vom 20. Dezember 1919 (Reichs-Geseßbl. S. 2128) wird verordnet, was folgt:
& 1. Die Ausfuhr sämiliher Waren des achten Abschnitts des goll- tarifs (Geflehte und Flehtwaren aus pflanzlihen Stoffen mit Aus- nahme der Geipinstfasern) ist ohne Bewilligung des Neichskommissars für Aus- und Einsuhrbewilligung verboten.
S 2.
Diese Bekanntmachung triit an die Stelle aller bisher auf Grund der Kaiserlichen Verordnungen vom 31. Juli 1914 über Aus- U eS Bekanntmachungen, soweit sie Waren des ahten Ab- chnitts des Zolltarifs zum Gegenstande haben, die insoweit hiermit aufgehoben werden.
8 3, / Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1b. Mai 1920 in Kraft. |
Autfuhrsendungen, für die bis zum Inkrafttreten dieser Bekannt- machung eine Ausfuhrbewilligung nicht erforderlich ist, dürfen bis zum 25, Mai 1920 ohne Ausjuh1bewilligung über die Grenze gelassen werden, sofern sie spätestens am 14. Mai 1920 zum Versand aufgegeben worden sind. Berlin, den 11. Mai 1920. Der Neichswirtschaftsminister. 3, V: Wr, Qa
S a A U
Bekanntmachung,
vetreffend das Verbot der Ausfuhr von Waren des neunten Abschnitis des Zolltarifs (Besen, Bürsten, Pinsel und Siebwaren).
Auf Grund der Verordnung über die Außenhondelskontrolle vom 20. Dezember 1919 (Neichs-Gesegbl, S. 2128) wird ver- ordnet, was folgt:
E 1;
Die Ausfuhr \ämtliher Waren des neunten Abschnilts des Zoll- tarifs (Besen, Bürsten, Pinsel und Siebwaren) ist obne Bewilligung des Neichskommifsars jür Aus- und Einfuhtbewilligung verboten.
& 2A
Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle aller bisher auf Grund der Kaiserlichen Verordnungen vom 31. Juli 1914 über Ausfuhr er- lassenen Bckarntmachungen, sowelt sie Waren des neunten Abschnitts des Zolltarifs zum Gegenstande haben, die insoweit hiermit auf- gehoven werden.
8 3,
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 16. Mai 1920 in Kraft. Ausfuhrsendungen, für die bis zum Inkrafttreten dieser Bekannt- machung eine Autfuhrbewilligung niht erforderlih ist, dürfen bis zum 25. Mat 1920 ohne Ausfuhrbewilligung über die Grenze ge- lassen weiden, sotern sie spätestens am 14. Mai 1920 zum Versand gu}yegeben worden sind.
Berlin, den 11, Mai 1920.
Der Reichswirt\haftsminister. J Pee Dr: QUL\f@).
Verordnung
über den U von Denklmalen und unstwerken.
Vom 8. Mai 1920,
Auf Grund des Geseßes über eine vereinfahte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Uebergangswirtschaft vom 17. April 1919 (Neichs-Gesebbl. S. 394) wird unter Zu- E des Reichsrats und des von der verfassunggebenden
eutschen Nationalversammlung gewählten Ausschusses folgen- des verordnet: 1
Körperschaften, Anstalten und. Bai des öffentlihen
echtes, Familienstiftungen sowie die Besißer und Verwalter von amilienfideikommissen, Lehen, Stammgütern und Hausvermögen dürfen bewegliche Gogenstände, die einen geschichtlichen, wissenschaft- lien oder fünstleriGn Wert haben, nur mit Genehmigung der Landeszentralbehörde oder der von ihr zu bezeichnenden Behörde ver- äußern, verpfänden, wesentlih verändern oder aus dem Reichs8gebiet auéführen. Die Genehmigung kann von Bedingungen abhängig ge- macht werden. |
Nehmen die bisherigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentliben Nechtes eine Nechtsform des Privatrehts an, so bleiben diese Del gleihwohl für sie in Geltung.
Die Landeszenträlbehörde kann außerdem Vereine und Vereini- gungen des Privatrehts und Sammlungen und Büchereien im Eigen- tume von Privatpersonen, die schon seit längerer Zeit im Gemein- eue gewesen sind, bezeichnen, auf welche die Vorschriften des
\, 1 entsprehende Anwendung finden.
g 2.
Unberührt bleiben die geseßlichen Bestimmungen, nah denen den Neichs- oder Landesbehörden weitergehende als die im § 1 begzeich- neten Befugnisse zustehen.
Die Landesregierungen werden ermäbtigt, im Verordnungsweg Anordnungen zu treffen, durh die der Kreis der Gegenstände, auf welche das Verbot des § 1 Anwendung finden soll, umgrenzt und die Voraussetzungen seiner Anwendbarkeit näher bestimmt werden.
83. Den Landesbebhörden bleibt es überlassen, Ausführungsbestim- mungen zu dieser Verordnung zu erlassen.
8 4,
Wer entgegen der Vorschrift des § 1 als Vertreter einer Körper- schaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Nechtes, eines Fidei- kommisses, von Vereinen, Vereinigungen oder Stiftungen des Privat- rechts odcr als Eigentümer Besißer oder Verwalter von Sammlungen und Vüchereien, Gegenstände veräußert, verpfändet, wesentlich ver- ändert oder auszuführen unternimmt oder den von den Ländern er- lassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Gefäng-
uW v
11. Juli 1891 (NReichs-Gesebßbl. S, vihtigung des Jnhabers abzu}ehen.
349) vorgesehenen Benahs
S3.
Die Vorschrift des § 8 Abs. 5 des Patentgeseßes über die Zu- lässigkeit der Zahlung von Gebühren vor Eintritt der Fälligkeit bleibt bis auf weiteres ußer Anwendung.
Berlin, den 8. Mai 1920, Der Reichsminister der Justiz. Dr U C,
Bekanntmachung über Feigenkaffeepreise. Um Zweifel darüber zu bzheben, welhe Preise für
| Feigenktajfee, lose aus8gewogen, maßgaeblich find, wird
nis und mit Geldstrafe bis zu einhunderttousend Mark oder mit einer |
dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung des Gegenstandes, auf den sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Nücksiht darauf, wem er gehört, Jst die Verfolgung oder die Verurteilung einer bestimmten Person niht ausführbar, \q kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.
Q 5,
Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft und gilt bis zum Jnkraftreten eines Neichsgeseßes auf Grund des Artikel 150 Abs. 2 der Reichsverfassung langstens bis zum 31. Dezember 1925,
Berlin, den 8. Mai 1920.
Die Reichsreg. erung. Müller.
Verordnung
zur Ueberleitung der Gesetzgebung im Be- reiche der Einkommensteuer.
Vom 10. Mai 1920.
Auf Grund des § 444 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919 (Reichs-Geseßbl. S. 1993) würd folgendes bestimmt:
L Gemeinden (Gemeindeverbähs fönnen Einkommensteuern im Rahmen des Landesrehts noch bis zum 30. Juni 1920 beschließen, so- weit diese Steuern zur Dekung von Umlagen erforderlich sind, die von weitexen Kommunalverbänden zur Befriedigung von Bedürfnissen gee NRechnungsjahrs 1919 vor dem 1. April 1920 beschlossen worden lind.
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Die Ermächtigung des Abs, 1 gilt für die Aufbringung der nach |
dem 1. April 1920 beschlossenen Umlagen entsprechend, sofern der weitere Kommunalverband durch besondere politishe Verhältnisse an der Beschlußfassung vor diesem Zeitpunkt verhindert worden ist.
In Hweifelsfällen entscheidet der Reichsminister der Finanzen endgültig, ob die Vorausseßungen der Abs. 1, 2 vorliegen.
2;
__ Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1920 in Kraft. Berlin, den 10. Mai 1920.
Der Reichsminister der Finanzen. Dr. Wir14h.
E
BalanntmaGung,
betreffend Aenderung der Bekanntmachumg
über die Errichtung einer Herstellungs- und
Vertriebsgesell[lschafti in der Seifenindusirie vom 9. Juni 1917 (Reichs-GBesepbl, S. 485).
Vom 8. Mai 1920.
Auf Grund des Gesebes über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwede der Uebergangswirtschaft vom 17. April 1919 (Neichs-Geseßbl. S. 394) wird von dem Reichs- ministerium mit Zustimmung des Reichsrats und des von der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung gewählten Ausschusses folgendes verordnet:
8 1,
Artikel 11 § 4 der Bekanntmachung über die Errichtung einer erstellungs- und Vertriebsgesellschaft in der Seifenindustrie vom . Juni 1917 (Neichs-Geseßbl. S. 485) erhält folgende Fassung:
Zur Überwachung der Herstellung und des Absatzes wird Q N (Überwachungsaus\huß der Seifenindufitie) ge- ildet.
! Geseges
auf Grund des 8 4a der Kaffce: Ersaßmiitel-Verorovnung vom 6. Dezember 1919 in der Fassung der Verordnung vom 4. Fe- bruar 1920 (Neichs-Geseybl. 1920 S. 143) mit Ermächtigung des Reich3minisieriums ‘ für Ernährung und Landwirtschaft folgendes bestimmt:
Abschaitt 1 der Bekanntmachung
V über Kaffecersatmittelpreise 1920 7
(vergl. Neich8anzeiger von 31. März 1920 Nr. 68) erbält folgenden Absatz 5 :
„Beim Verkauf von losem Feigenkaffee sind die in der Be- fanntmachung über Kaffeersaßzmttite| preise vom 20. Februar 1920 (Reichsanzeiger vom 20. Februar 1920 Nr. 43) für andere Kaffee- ersazmittel als solche aus Getreide, Malz oder Viais für lose Ware festgelegten Höchstpreise einzuhalten.“
Berlin W. 9. den 12. Mai 1920.
Nohstoff-Verieilungsstelle der Kaffee-Ersaz-Judustrie G. m. b. H. Ewe. Lange.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 102 des Neich8-Geseßblatts enthält unter Nr. 7503 eine Verorèi1 ung, betreffend Verglilung für die an Nbdecke: eien abeuliejernden Tiere, Tierkörper und Tiers- förperteile, vom 4. Mai 1920, und unter Nr. 7504 eine Verordnunso, betreffend Abär derung der Verordnung über wirtscaft!ice Maßnahmen auf dem Texlil- gebiete vom 27. Juni 1918 (Neich#-Gesehbl. S. 671), vom 4. Mai 1920, Berlin, 10. Mai 1920. Postzeitung3amkt.
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Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 1083 des Neichs-Gesjegblatts enthält unter
Nr. 7505 das Gesetz, betreffend Nenderung des 8 9 des über das Postwesen des Deutschen Reichs vom
Krüer.
| 28, Üftober 1871, vom 6. Mai 1920,
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Der Überwachungsaus\chuß besteht aus einem Morgan j pes
den, seinem Stellvertreter und höchstens weiteren dreißig gliedern. Der Vorsißende, sein Stellvertreter und die weiteren Väitglieder werden vom ernannt und abberufen. Jhr Amt ist ein Ehrenamt. Dem wirtschaftsministers an.
Dem Uebemoachungsaus\huß wird ein Beirat von zehn Mitgliedern beigegeben, die den Kreisen des Handels und der
Verbraucher angehören. Die Mitglieder werden vom Neichs- |
wirtschaftsminister ernannt und obberufen. Jhr Amt ist ein
Ehrenamt, i
Der Neich8wirt\{aftsminister kann eine Geschäftsordnung
für den Überwahungsaus\huß erlassen.
2. “ b Verordnung tritt “t dem Tage der Verkündung in raft. Berlin, den 8. Mai 1920. Der NReichswirtschaftsminister. î Schmidt,
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Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend eine verlängerte Schupgdauer bei Patenten und Gebrauchs- mustern usw. vom 27. April 1920.
Vom 8, Mai 1920.
Auf Grund des Artikels 1 8 9 des Gesetzes, betreffend eine |
verlängerte Schußdauer bei Patenten urÞ® Gebrauchsmustern sowie die Wiedereinsezung in den vorigen Stand im Ver ahren vor dem Reichspatentamt, vom 27. April 1920 (Reichs Geseybl. S. 675) wird hierdurch bestimmt:
G L Der Präsident des NReichspatentamts wen die Anordnungen zur bth See im § 4 des Gesehes vorgesehenen Ausschüsse und vegelt den Geschäftsgang. Ó
Bei Patenten, die erloschen und nah geseßliher Vorschrift wieder in Kraft getreten sind, ist bis auf weiteres von der im § 15
\ der Verordnung zur Ausführung des Patentgeseßes usw. vom
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Nr, 7506 das Gesetz, betreffend Telegraphen- und Fern- sprehaebühren, vom 6. Mai 1920,
Nr. 7507 eine Verordnung über Abweichungen von den Vorschriften des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 26. Juli 1918, vom 83. Mai 1920,
Nr. 7508 eine Verorvnung über Erhebung eines Brannts weinmonopolausgleihs uad über Ergänzung des Geseßes über das Branntweinmonopol vom 26. Juli 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 887), voin 8. Mai 1920, :
Nr. 7509 eine Verordoung zur Ausführung des Betriebs- rätegeseßes vom 4. Februar 1920 (Neichs-Gesezbl. S. 147), vom 30. April 1920, und unter
Nr. 7510 eine Verordnung über Einfuhr von Oelkuchen, Fisch- und Fleishmehl, vom 5. Mai 1920.
Berlin, 11 Mai 1320,
Posizeitungsami. Krüer.
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Die von heute ab zur Nusgnabe gelangende Nuramer 104 des Neichs-Gesepgblatts enthält unter
Nr. 7511 das Geseg über die Befriedung der Gebäude des Reichstags und der Landtage, vom 8. Mai 1920,
Nr. 7512 das Geseg über die Gewährung von Strafs freiheit und Strafmilderung ia Disziplinarsachen, vom 8. Mai 1920,
Nr. 7513 eine Verordnung über den Schuß von Denk« malen und Kunstrzerken, vom 8, Mai 1920,
Nr. 7514 eine Verordnung zur Ueberleitung der Gese s gebung im Bereiche der Einkommensteuer, vom 10. Mai 1920,
Nr. 7515 eine Bekanntmachun 1, betreffend Aenderung der
! Bekanntmachung über die Errichiune einer Herstellungs- und
NReichswirtschaftsminister *
Vertriebsgesellshaft in der Seifenindustrie vom 9. Juni 1917
; i | (Neichs-Gesezbl. S. 485) vom 8. Mai 1920, und unter Überwachungausshuß gehört ferner ein Vertreter des Neichs- !
betreffend
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Nr. 7516 Ausführunesveitimmungen zu dem A
eine verlängerte Schußdauer bei Patenten un
Gebrauch8mustern usw. vom 27. April 1920, vom 8. Mai 1920, Berlin, 12. Mai 1920.
Postzeitungsamt. Krüer.
Prenßen.
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Der Forsimeisier von Sörschen in Gemünd ist zum Regierungs- und Forstrat in Aachen ernannt worden.
Jn den preußischen Staatsdienst sind übecnommen worden: der reichsländishe Regier g8- und Forslrat Appuhn unter Uebertragung der For stinspektion Merseburg-Sangerhausen, der reichalänbische Forslmeistex Scheel unter Uevertragung der
| Oberförsterstelle Bieber.
Dem Oberförster Harry Schröder in Misdroy ist die
| Oberföriterstelle Weszkallen übertragen worden. i Der RNevierförster Kl uth in Hela ist nah Neustadt u. H.
E worden.
)er Krelstierarzt Veterirärrat Völkel in Thorn ist in die Kreistierarzistelle für die Kreise Lüchow und Dannenberg mit dem Amtssize in Lüchow versezt worden.
Ministerium für Volkswohlfahrt.
Gegen die vierte Ausgabe der Deutschen Arzne is taxe 1920 sind folgende Aenderungen vorgenommen worden: Acidum salicylicum lg= —,30 log= 24 , 100 g = 19,70 ,
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