1920 / 104 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 17 May 1920 18:00:01 GMT) scan diff

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Versagu ind im S E, t, | Vero onung r! ia! 1 ODT ( F L g N 4 s A 4 S s zur Abänderung des GewerbegeriwhiSge]ezes O (3 l) N A G 2 a - S 7 vom 29. Juli 1890/30. Juni 1901 und des Geseges, " Ä E: 9p A -, “BR i zulassung i (dit inasfielle | betr E Tat alier Wie. VoM D. il a | r\ der Í 1 orm, 1904 G N E S : Vom 12. Mai 1920. Prüsungs]telle1 Auf Grund des Gesezes über eine vereinfachte Form de t c s A U f B Ld E 6 Gesetzgebung für die Zwecke der Uebergang3wirtshafi vom l Tue? verden 1 Dar n det 5 T O L. c P E N A A A E R e : h U L Lc, MUDTIE 1919 (M Gesebbl. S. 394) wird von der Reichs- ; d o Sha : R regierung mit Zustimmung des Reichsrats und des von der 6 rüfunasstelle in Berlin a verfassunggebenden Deutshen Nationalversammlung ge- Ae ‘bot er Prüfungsste t s Bild- 1 wählten Ausschusses folgendes verordnet: \ of y : streifen a g e l Ll L, A, 2 i A Das Gewerbegerichiögeses vom 29. Juli 1890 / 30, Juni 1901 Les n D j 1 bon [M der Fassung Petanntmachung vom 29, September 1901 5 7 H G (Reichs-Geseßbl, S. 353) wird wie folgt geändert: : (3 s 20 E S0 1, Im § 3 Abs. 2 ift an Stelle von „zweitausend“ gu seben L 11 LiCl C cs e aan 112“ R i Y 1 UNTSCEYNIA fend ° ; N , 2 troh 7 m S 1 \, 2 ift am Schlusse anzufügen: | 7 : E Al Va Hr Rh. R „Sie findet nach den Grundsäßen der Verhältnis- v Me f per er ad R e ia wahl derart sbatt, daß neben den Mehrheit8gruppen A Mi ? | L R auch Minderheitsgruppen entsprechend ihrer Zahl L UCDCY er [1 eicbêmimster ; C: : . E “4 CZ43 Y G H cent Ga E . Is Dal llen bor vertreten find. Hierbei kann auch" die Stimmabgabe j L 5 “ur 2A L T A ér Dia Seb l torshlaglisten beschränfi werden, die bis gzu L ul \ «U i A r e - / , A; & i mten und Beisißer sind auch Frauen heranzuziehen. Boi | l tute festgejeßten Zeitpunkt vor der Wahl NLEN Ul «C LUSC An F L i UTLUAINA i Cl, A | L s L R i or Bois ai Ged U Aelgeiverbes | einzureichen O, L ; d l n enn l 8. Im 14 Abj. 1 Saz 1 ist an Stelle von „fünfundgwan- L : E 7 E E mG 0A ziaîte“ 2u seten „Amanaitaîte“ i b n Die A oj l l 1 rel Ds ren - f S191rEe Qs el „SIDANZI( I S4 E ; R : S A 4. Im § 14 Abs. 1st am Schlusse anzufügen: auf Grund von Bor] Il er betell | uSgewahlt. f O Sa A E au / : 10 | E i „Weibliche Personen find zur Teilnahme an den 5 10, | Maklen berebtigt“ e Beisiker {ind von Norsibenden für die Dauer ibrer | A xBal Len L erechtgt. S L Z S CELIEE 1 T E E In E L S] 5, Der § 15 Abs. 1 Say 3 ist zu streichen. Tatigkeit durh Handschlag Uf zu verpslichren, daß Je nad L Lb i 1 Saß 2 î S i q A O D L R O 6. Im § 55 Abj. 1 Say 2 1} an Stelle von „einhundert“ gzu bestem Wissen und Gewissen ohne Ünsjehen der Person 1Hh1 Urteil Foo N Fand Ado All ps j |€CBEen L AYIOL O) ¡C : h; / s abgeben WOoUEN. Artikel TE:

halten Amvesenheitsgelder und Ersaß der HNeisekosten. Prüfungsverfahren. d 1

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Die ÞP in der Beseßung von fünf Mit- G die Borsib und vier Beisigern ? beit A ê cl Lid lgen | und ; n xXbieten - del lfahrt, dev 2 [fahrt best s erfahrenen *ßer-

cifen, die zur Borführung 1n FMgend-

T Ó { N d A e T T4 x bestimmt sind, sind auc im Alter von 18

vorstellungen ; h Jugendli ce E 4: E L O E E Ee On A bis 2 E 1 nach Gemmung Der AUS|( uile Tur Jugeni wohlfahrt j zu hôren L L P Ce T A CT dai Al D: ÖOT] l Zulassung j aub oh uzieh1 Auf Verlangen zweier ; iwer ha ngs} O Q 1 Xb eln Knloitreifen Don eint nz oder teilweise

gegen den Bescheid 15) inner-

so steht dem Antragsteller | Zustellung an das Necht der Be-

Wochen vom Tage der

verboten, halb zwei [baverde zu. Das gleiche Recht steht dem Vorsibenden sowi Entscheidung beteiligten Mitgliedern der Prüfungsstelle zu. Die B \chwerde ist in der Sißung einzulegen. Q. 13.

Auf Beschwerden entscheidet endgültig

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die Oberprüfungsstelle

in der Beseßung von fünf Mitgliedern, die aus einem beamteten ! Y) c , C » e . T4! M E R. L 1 Borsißenden und vier Beisißern bestehen. Die Vorschriften des

8 11 finden Anwendung.

Die Mitglieder der Prüfungsflelle, die bei der Entscheidung mit- |

Ron » tvo Ayr en zu laden, wenn ihre |chrift-

) ben, sind zu den Verhandlu! iche Aeußerung nach Ansich! beryrüfungsstelle niht genügt;

m der Beschlußfassung nehmen sie niht teil. Der Antragsteller oder

ein von ihm bestellter Vertreter ist auf Verlangen zu hören

8 14d.

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Bildstreifens wird, abgesehen von dem

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Ueber die Zulassung eines

Falle des § 6, dem Antragsteller eine Zulassungskarte ausgestellt. 8 15

dem

Bei Ablehnung eines Bildstreifens ist Antrag mit Gründen zu

\chriftlicher Bescheid zugustellen, der auf perlehen 116. d 18

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3 Für die Prüfung der Bildstreifen und die Ausstellung der Zu- lassunaskarten werden Gebühren erhoben. Die Gebührenpflicht wird Lat h A R A D G A Q

dura dnung geregelt, die von der KRetichsbreglerung mil Zu- L! ch Y i L Ç L E à » K C 2 2 stimmung des Neichsrats erlassen wird. Auf Verlangen der Vrüfungs- stelle is der Antragsteller verpflichtet, bei Stellung des Antrags Vorschuß zu leisten.

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UVebergangs- und Strafbestimmungen.

Bildstreifen, die vor Inkrafttreten dieses Gescßes hergestellt | und bereits im Verkehre sind, sind innerhalb eines Jahres, nachdem | die Secfeß GBeseges| hat, einer Vrüfungsstelle 8) po! hren, Nach Ab : Frist finden die Vorschriften dieses Gi 3 auch auf die Vorführung dieser Bildstreifen Anwendung. Bis zur Prüfung dieser Bildstreifen durch die Prüfungsstellen unter- liegt ihre Zulassung der Genehmigung der einzelnen Ortspolizei- |

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behörde oder der bisher wDesstelle. lcissen, wenn keine Bedenken gemäß 1, 8 18.

Wer vorsäßlih entaenen den Vorschriften dieses Gesehes Bild- streifen oder Teile von solchen, die von den zuständigen Behörden ver- boten, nit zuaneclassen oder deren Zulassung widerrufen ift, vorführt oder zum Zwedte der üffentlidden Vorführung im Inland oder Ausland in den V r bringt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und bis zu hunderttausend Mark oder einer dieser

Handelt der T f

tausend Mark bef

Sie sind nur zuzu- 3 entgegenstehen.

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traft.

er Weise wird bestraft, wer vorsäßlih Bildstreifen, die | gur 1g vor [lichen nit zugelassen sind 3 Abs. 1), in orstelluno« ihr

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abgelehnten Bildstreifen

Umstandes vorlegt (Z 7) oder wer Bestimmungen des § 3 entgegen zu den allgemeinen wird mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark

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Borstellungen zuläßt bestraft. Handelt der Täter fahvlässig, so wird er mit Geldstrafe bis zu drei- tausend Mark bestraft, e & 20.

Neben der Strafe kann auf Einziehung des Bildstreifens erkannt werden obne Unkersctied, ob er dem Verurteilten oder nicht. Jst die Verfolagung oder die Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so bann auf Einziehung des Bildstreifens \elbstärl in erfannt werden.

Außerdem kann, sofern der Täter vorsäblich gehandelt hat, bis zu drei Monaten und bei wiederholtem. Rückfall dauernd der \Guldigen Person das Vetreiben des Gewerbes untersagt werden.

Berlin, den 12. Mai 1920. Der RNeichspräsident. Ebert. Der Reichsminister des Jnneri. K o ch.

n geböri

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e zwei bei der |

Antragsteller ein |

fahrlässig, so wird er mit Geld-

| seitherigen Anteils an den Bezügen des L

cine nidt genehmigte Reklame benußt 5 Abs. 2) oder | 18fl unter | l : j anzeiger veröffentlidte Preis,

Das Geseg betreffend Kaufmannsgerichbe, vom 6. Juli 1904

| wird wie folgt geandert. N : Z L

1, Im § 4 ist an Stelle von „fünftausend“ zu seßen „fünfzehn- tausend”.

2. Im § 13 Abs. 1 ist an Stelle von „fünfundzwanzigste“ gzu

seßen „zwanzigste“, S j S 10 Abs. 1"

inter den Worten ein-

j 3 int S 10 Wb}, 2. 9

| zuschalten „Nr. 2 bis 5“.

| Sm 8 15 Abs. 3 it an Stellè von „fünftausend“ gu seßen

| „fünfzehntausend".

| 5, Bn S 16 Abs. 1 ist an Stelle von „dreihundert“ zu sehen „ein- tausend“

Artikel II. Die Bestimmangen des § 11 M 1 Saß 1 des Gewerbegerichts- fekes über den Empfang und die Nichterstattung von Armenunter- zung und des § 11 Abs. 1 Saß 2 desselben Gelees über das Er- fordernis einer mindestens zweijährigen Dauer des Wohnens oder der Beschäftigung finden für die erste Wahl nah dem Inkrafttreten dieser Berordnung keine Anwendung. Artikel IV. Die Bestimmungen des § 10 Abs, 2 des Gesepes, betreffend Kauf- ¡ mannsgerichte, über den Empfang und die Nichterstattung von Armen- ! unterstißung und des § 10 Abs. 3 desselben Geseßes über das Er- | fordernis einer mindestens zweijährigen Dauer der HandelS8nieder- * Jassung oder der Beschäftigung finden für die erste Wahl nah dem In- | Prafttreten dieser Verordnung keine Anwendung,

Artikoll V;

Als Zeitpunkt der Beendigung des Kri tandes im Sinne der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Beseßung der Gewerbe- gerichte, der Kausmannêgerihte und der Jnnungsschiedsgerichte während | des Krieges, vom 12. Juli 1917 (Neichs-Geseßbl. S. ) wird der 10 Januar 1920 bestimmt. Soweit die. Neuwahlen nit bis zum 10. Juli 1920 durchgeführt sind, wird die Amtsdauer der Beisitzer bis

| zur Durchführung der Neuwahlen, jedoch längstens bis zum 31. De- i zember 1920 verlängert. L

j Artikel VI.

| Diese Verordnung tritt mit dem 10. Mai 1920 #n Kraft.

Fn Ansehung der Necht8mittel gegen die Entscheidungen der | Gewerbegerihte und der Kaufmannsgovichte, die vor dem | 10, Mai 1920 verllindet worden find, finden die bi8herigen Vor- | {riften Anwendung.

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| Berlin, den 12. Mai 1920.

| Die Reichsregierung. | Müller.

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Bekannimachung | des Neichskohlenrats, beireffend die Voranssez ungen | für waggonweise Bezüge von Brennstoffen.

Der Reichskohlenrat hat in Ausführung der VorsZriften des 8 50 der Ausführungsbestimmungen u Geseg über die Regelung der Kohlenwirichast vom 21. Nugust 1919 (Neichs- Goegbl. S. 1449) folgendes beschlossen:

Die Bezugsmöglichkeit ist nur insoweit gegeben, als nicht Ver- teilungsanorbnungen des Da _für die Kohlenverteilung und seiner Organe entgegenstehen. Für Hausbrand ist sie nur in } Verbindung mit einem Hausbrandbezugsschein gegeben. Soweit bei der bestehenden Koblennot die Vertellungdvor|@riften des Neichs- lommissars für die Koblenverteilung den Bezug möglich machen, gelten dafür tolgende Fesliegungen:

' Brennstoffverbraucherc, die mindestens eine Wagenladung von 15 Tonnen Brenustoffe ab Werk, A L E Stapelplag ab- nehmen, lön'en diese Brennstoffe von jeßt bis auf weiteres mit folgender Maßgabe beziehen : :

1) Die Bestellung ist bei einem Händler oder Kohlensyndikat ein- zureichen. Wird die Beflellung bei cinem Syndikat eingereiht, io bestimmt dieses den Lieferer unter möglichster Wahrung des

tefergebiets.

9) Der Kaufprets ist auf Verlangen vor Lieferung der Brennstoffe zu entrichten. Zu zablen ist der nah § 61 der Autführungs- bestimmungen vom Neichskohlenverband im Deutshen Neichs-

der am Tage der Lieferung gilt,

d. h. bei unmittelbarem Versand am Tage der Gun ab Zeche, bei gebrohenem Versand am Tage der Rbsendung ab Ümschlagüpiag oder en Soweit Preise durch den Reichskoblenvetband nicht veröffentliht find, hat er sie von Fall zu Fall auf Verlangen feftzuseßzen.

3) Bezüge, bei denen es fich nicht um innerhalb des Jahres regel- mäßig wiederkebrende Lieferungen handelt, find auf die Zeit bis 31. August 1920 beschränkt. Die Bestellungen für solle Be- zige find spätestens am 30. Juni 1920 einzureichen.

Berlin, den 14, Mai 1920.

Neichskohlenrat. Köngeter, Geschäftsführer.

Die von heute ab zur“ Av3gabe gelangende Nummer 105

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i gesege, betreffend die vorläufige Regelung

des Neichs-Geseßzblatts enthält unter

Nr. 7517 das Geseg, betreffend die L be RLLE R L anusya

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für dos Rechnungsjahr 1920, vom 31. März 1920 (Neichs-

CGesegbl. S. 425), vom 8. Mai 1920, und unter Ne. 7518 das Geseg, betceffend Auskunfispflicht üver eutsche Güter, Rechte und Juteressen im Gebi-te der alliiertea oder assoziierten Mächte aus Anlaß der Durführung der Be- timmung des §8 10 Abs. 2 der Anlage zu Arlikel 298 des Friedensoertrags (Austunftspslichige)ez), vom 8. Mai 1920. Zerlin, 14, Mai 1920.

Bostgeitung2amt.

Krüer.

Die von heute ob zur Lusgabe gelangende Nummer 106 des Neichs-Besegblatts enthält unter

Ver. 7519 das Gesey liber die durch innere Unruhen ver- ursac;zien Schäden, vom 12, Mai 1920,

tr. 7520 eine Bekanntmachung, betreffend die Wieder-

egung des Artitei 11 der Zaiaßlonoention zum Frieden8-

ige zwischen Deutschland und Frankreich vom 12. Oktober tjeßzung der Vereinbarung [d nd F über den Verkehr mit Bramttwein und alkoholhaltigea Erzeugnissen über die deutsch- iranzösische Grenze vom 13. Januar 1914, vom 10. Mai 1920,

Nr. 7521 eine Bekanntmachung über die Anerkennung einer neu erriczieten Abrechnungsstelle im Schecverfkehre, vom 11. Mai 1920,

Nr. 7522 eine

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Deutschland und Frankreich î

Betannimachund, betreffend den in der

Schweiz den deutschen Keich2angehörigen gewährten Schuß

gegen den Verlust gewerblicher Schußrechte infolge des Kriegs, vom 12. Mai 1920, und unter ;

Nr. 7523 eine Verordnung, betreffend die Rückerstattung

j von Teuerungszulagen im Baugewerbe, vom 12. Mai 1920.

Berlin, 14. Mai 1920,

Postzeiuungsami. Krüer.

Preußen. Ministerium für Handel Und Gewerbe.

Der Dipl.-Jug. Sch äff ift zum Oberlehrer an der Ma- \{inenbauschule in Görliß und ver Dipl.-Jng. Ott zum Ober- lehrer an den vereinigten Maschinenbauschulen in Dortmund ernanni worden.

Ministerium des Jnunesorn.

Der bisherige Regierungsrat in dec Reichstolanialver- waltung Her mans ix. Trier ist zum preußischen Regierungsrat ernannt.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Ernannt zum RMegierungs- und Baurat: Regierungs- baumeister Helmershausen in der Wasserbauabteilung des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten, z. Zt. beurlaubt zum Reichsarbeitsministecium.

Ministerium für VolLswohlfahrt.

Dem Rugierungs- und Baurat Dr.-Jng. Rappapori in Berlin ift die planmäßige Sielle des Bezirks, ohnungs- aufsichtsbeamten bei der Regterung in Münster vom 1. Mai 1920 ab übertragen worden unter einstweiliger Belassung in seiner E als Kommissar des Ministers für Volkswohl- ahrt ae Errichtung von Becgmannsrwoohnungen im rheinischs westfülischen Ruhrkohlenbegic? in Essen,

Der Arzt Dr. Griesenbeck in Saarburg (Bez. Trier) ist zum Kreisarzt in Saarburg ernannt worden.

Ministenium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.

Der Privatdozent in der wirtschofls- und sozialwissen- schaftlichen Fakultät der Universität in Frankfurt a. M. Regierungsrat a. D. De. Voelcker ist zum ordenilichen Honorarprofessor in derselben Fakultät ernannt worden.

Der beaufíragie Dozent in der rechis- und staatswissen- schaftlichea Fatullät der Universität in Göttingen, Regierungs- rat Dr. Boldt, ift zum ordentlichen Honorarprofessor in der- selben Fakultät ernannt worden. :

Die Preußische Staatsregierung hat die Wahl des Leibers der privaien höheren Knabensczule in Meigethen Dr. Wiese pw Direktor der vereinigten Landwirischaste- und Realschule n Marggrabowa bestätigt.

Die Wahl des Studienrais an der Liebig-Obercealschule in Frankfurt a. M. Dr. Theovor Zeiger zum Direktor dieser Ani s ijt namens der Preußischen Staatsregierung bestätigt worden.

Bekanntmachung.

Ir Neubearbeitung ïsst fertiggestellt und den Amtlichen Verkaufsstellen von Kartenwerken ber Landesaufnahme übergeben

worden : ; Blatt Nummer 133 Mohrungen

Karte des Doutschen Neiches 1 : 100000. Ausgabe A (Kupfer- druck, \ckchrwwarz), A D (Umdrud, Gary,

N e und Uebersichten find în den Amtlichen Ver- aufs R diejenige Verkauf#ftel

tellungen find an diejenige Verkaufsstelle zu richten, in deren

Bezirk der Besteller sich befindet. E

Borlin, den 12. Mai 1920.

Landesaufnahtme. Weidner.

Verordnung.

Auf Grund des & 1 Abs. 2 der Verordnung des Kohlen- verbandes Groß Berlin über den Bezug von Kohlen auf Haus- branbbezugs|cheine vom B. November 1919 Y.-Nr. 4488/19 wird hiermit angeordnet:

8 1. Vom 18. Mai 1920 ab dürfen unbeschadet der Vorschriften der i 2 und 3 für Grundstücke, in welchen fih Zentralheizuncs- oder armtwasserbereitungsanlagen befinden, weitere 20 9% der im Be- aen festgesezten Gesamtkohlenmenge abgegeben und entnommen werden.

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Die Bestimmung des § t findet auf Zentralheizungsanlagen, dur welehe led ielis Fabrikräume und gewerblichen

Zwedclen dienende Räume bebet werden. Anwenduna safonx

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der Bezugëschein den Vermerk der Kohlenstelle Groß Berlin trägt: eBelieferung hat gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung des Kohlenver- bandes Groß Berlin vom 25. März 1920 zu erfolgen“. euen Theater, MonzerL i ale. häuser und ähnliche Vergnügungssiätten haben, be- innend am 1. Juni 1920, ihre Bezugsscheine gleichzeitig mit den ür das Heizjahr 1919/20 ausgegebenen Bezugés{heinen der FKohlen- stelle Groß Berlin zur Erteilung des Genehmigungsvermer?s vor- zulegen. 83

Vom 18. Mai 1920 ab dürfen an Behörden und die im & 59 der Verordnung des Kohlenverbandes Groß Berlin über die Kohlenverteilung für Hausbrand, Kleingerwerbe und Landwirtsehaft in Groß Berlin vom 6. WVärz 1919 gleichgestelten Verbraucher sowie an Kirchen, Kapellen und Synagogen weitere 30 9% ber im Bezugsschein festgeseßten Gesamtkohlenmerge abgegeben unb von ibnen eninommen werden, und zwar obne Unterschied, ob die Be- lieferung dieser Verbraucher auf Bezgsschein für HentralHeizung, für Warmwroasserbereitungßsanlagen oder für Ofenbrand erfolgt.

8 4.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnun oder gegen Anordaungen, welGe die Koblenstelle Groß Berlin au Grund dieser Verordnung erläßt, werden mit Gesängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 #6 oder mit einer dieser Strafen bestraft.

Die Kohlenstele Groß Berlin kann tm Einvernehmen mit dem Vorstand des gegen diese B untersagen.

Die in Kraft.

Derlin, den 15. Mai 1920. Der Kohlenverband Groß Berlin, Wermuth.

nntmachung verstoßen, ven Fortbetrieb des Handeis

8 b, Verordnung tritt mit dam Tage ihrer Veröffentlichung

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3elanntmachchunq(

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger ersonen vom Handel vom 23. Septembcr 1915 (RGB!l. S. 603) abe ich der Schankwirtin Frau Mariha Herbaman, Berlin-Schöônebexrg, Mühlenstraße 9, wohnhaft, Nestauran! „Antons Weinstuben“, dur Verfligung vom heutigen Tags den Handel mit Gegenständen des darfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

Berlin O. 27, den 8. Mai 1920.

Der Polizeipräsident. Abteilung W.

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I. V.: Heyl

Bekanutmachung.

Der Bädcktereibetrieb des Stianitlaus Wrzalek hier, Beetfersiraße 264, ist wegen UnzuverläsLgkeit des Inhabers vom 3. Mai 1920 ab geschlossen. Ferner t dem Wrzalek jegliher Handel mit Lebens- und Futtermitteln sowie mit Gegenständen des täglihen Bedarfs und jede Vermittlertätigkeit bierfür untersagt. Der von vorstehendem Verbot Betroffene hat die Kosten der Bekannimachüung zu tragen.

Hamborn am Rhein, den 6, Mai 1920.

Der Oberbürgermeister. V ü lhen s,

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Bekanntmachung,

Dem Händler Edmund Ge\ch@-Kellmienen habe ich auf Grund ver Bekanntmachung zur Feruhaltung unenverläsfiger Personen vom Handel vom 28. 1X. 1815 den Handel mit Lebensmitteln untersagt.

Heinrichswalde, ven 8. Mai 1920. Der Landrat und Vorsitzende des Kreisausscusses. J. V. : Behrendt, Kreisteputierter.

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B ekanntmachung.

Dem Sch{lächter Wilhelm Sasse in Nahausen ist auf Grund des § 1 der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung unzubverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichsgeseßblatt Seite 603 f.) der Handel mit sämtlichen Lebensmitteln wie überhaupt mit Gegenständen des täglichen Bedarfs mit sofortiger Wirkung unter - sagt worben

Königsberg N. M., den 8. Mai 1920.

Dex Landrat. J. V.: Wots chke, Kreissekxetär,

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Bekanntmachung. Dem Fleishermeister Becker in Quedlinburg, Steinweg 79, ist gemäß der Bundesratsverordnung vom 28. Sep- tember 1915 (RGBI. S. 603), wegen Unzuverlä|sigkeit die Aus - übung des Fleischereibetriebes vom 19, d. M. ab auf die Dauer von 4 Wochen untersagt. Quedlinburg, den 11. Mai 1920.

Die Polizeiverwaltung, Bo isl y.

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Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 19 der VRreußischen Seseßsammlunç enthäli unter Nr. 11 882 das Geseh über die Bildung einer neuen Siadt gemeinde Berlin vom 27. April 1920, Berlin, 14. Mai 1920. i Geseßsammlungsamt. Kxüer.

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(Fortisepung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

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Zichtamtliches,

Deutsches Mei. Der Reichsrat versammeite sich beute za einer Voll

sißung ; vorher hielten die vereinigten Aug|chüsse ‘für Dureh- fühiung des Friedensvertrags, für Volkawirlichaft und für Haushalt und Rechnungswesen, der Ausschuß {flir Volkswirt- schaft, die vereinigten Aus\chlüsse für Volkewüitschaft und für Rechispflege, der Ausschuß für Verkehrswesen, die voreinigien Ausschüsse für Rechtspflege, sür Vollswirtschaft und für Haus-

halt und Rechnung3wesen sowis die vereinigten Ausschüfse für | lichen GSicherhsit und Ordnung in den Regierungs

Rechtspflege und für Volkswirtschaft Sißungen.

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QUE Kommunalverbandes Kohlenhändlern, bie | a

täglihen Be- |

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LiGtspiel- |

Die interalliierte Rheinlandkommission hat dic Gültigkeit des Neichsgesezes vom 2. März 1919 über die Ver- gütung ven Leistungen für die semdlichen Heere im beseßten Gebiei über bie WaffensiiPftandzzeit hinaus bis zur Beendigung per Beseyung unter der Bedingung genehmigt, daß die von ver Reichreaiecung bezahlien Zusaygentschäoigungen, die nah Ärtilel §8 des Fheinlandablommens die abgeshäßten tai- sächlihen Lasten der Bescyung überschreiten, keinesfalis auf die in Artikel 2356 des Friedensvertrages vorgesehenen 20 Milliarden angerechnet werden dürfen.

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Der Chef der inieralliierien militärischen Kontrolllomussioti, Genxal Nollet hat amtlich vestätigt, daß die deutschen Gircit- kräfte in der veuiralen Zone die vorgesehriebene Zahl nicht überschreiten. Lie „Walffs Telegraphenbüro“ meldet, hat infolgedassen der (l

Viarichall Fach den Befehl gegeben, die neu besezien Gebiete zu verlassen und die Besagsng

an die ehermsligen Grenzen des Brückenkopfes zurü zuführen. Wie die französishen Behörden den Amis- stellen in Franlfuct a. M. gestern mitgetoilt haben,

wird die Räumung Frankfurts und des Maingaus jeute früh 4 Uhr beginnen. Um während der Räumung un- liobsanmten Vorfällen oorzubeugen, fordert die französische Bee hörde für Moniag frü Stellung von Geiseln, und ¿zwar den Negierungspräfidenten Coßhmann, den Oberbürgermeister Voigt, den Polizeipräfidemten Ehrler, Siadtverorbueteavor steher Popl, den Stadtrat Dr. Rumpf und den Stadtverordneten Lion. Kußerdem muß cine Bücgschaftssumme von einer Million Moarî hinterleat werden

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Anläßlich de mung haben der Magistrat! und Polizeipräsident von Frankfuct und der stelloertretende Re- gierungyspräsident einen Aufruf an die Beovölterung erlassen, beim Abmarsch der Truppen Besonnenheit zu wahren und ihrer- [eits zu verhinzercn, daß durch Handlungen unvecautwortlicher Glemente dec Abzug der Truppenteile gestört oder zam Än- laß von Demonstrationen benugt wird. Vis 7 Uhr Morgens haite ein großer Teil der Truppen die Stadt beveits verlassen. Die Zurückgebliebenen find ebenfalls marschbereit. Zwischen- fälle haben sich bisher nit ereignet. Hanau ist von don Franzosen bereits vollsiändig geräumt. Dee Vruppen wurdea mit Kraftwagen aiktransportiert.

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einer Now vom 9. d. M. talte die Friedens- Melis des „Wolffschen TVolographen- büros“, dem Vorsißenden dor deutschen Delegation in Paris mit, der Boischafterrat habe œuf Grund der deutschen Vor- stellungen entschieden, daß bei der Grenzfestsezung zwischen Dbericchlesien und dem Hultshiner Lande enigegen dem Vorschiage des Grongfestsetrngslommissars die Grenze bei Kranowißz so geiührt werde, wie es in den Ärtikeln 83 und 88 des Friedenävertrages vorgesehen ist. Die Grenze wird dem- nah westlich uwd südlich von Kranowiß oexrlaufen. Von ciner Khtretung bes Kremowiger SWebietes an die Tschoto-Slowakei ¡ónne bis zur Guischeidung der obershlesilheau Abftimmung leine Rede sein.

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fonferengz, laut

Die „Oberschlesische Landeszeitung“ veröffentlicht folgende Kundgebung des Neiczspostministers Giesberts an die obershlejische Bevölkerung:

Die bevorstehende Abstimmung in Oborschlesion stellt jeden Bewohner dieses Landettciles vor die Frage: Für wen ents@eide ih mich, für Deuts&land oder für Polon ? Bot der in Deutschland herrscheud garorbenen Regierungöfenm, dic den polnish sprechenden Rolksieilen in jeder Hinficht volle Gleibaceßtigung gäwährt, kann leine Nede mehr von der früheren Beeinträchtigung dor idealen und

kuliurelen Güter sein. Sie werhden in voller Fuolheit gepflegt werden fönucn. Um degwillen bedarf as niht des Üeberganges an

die polnische Hevrschaft. Was aber die materiellen Juierefsen an- belangt, so kann 8 bei ruhige Betrachtung und Köwägung ebanso- wenig zweifelhaft sein, daß Oberschlefien beim Deutschen Reich andere Entwicklungsauósießten hat als bei Polen. Abgesehen von den Wirtschaftsbeziehungen, die Oberschlesien als deulshes Produktions» gebiet besigt, ist auch die Frage berechtigt, welche Folgen cs für den sinzelnen hat, wenn Obecsélesien an Polon übovugeht, um der polnijchen Aufftiegsmögliechleit zu dienen. Polen hat scine wistschaft-

liche Organisationssähigkeit bisher nicht ei L “aber das Deutsche Reich, Die äußerst schwierige Finanziage Polens kann ¿ M

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niemand zum Anschluß verleiten. Wern die Wahrung ideeller und fultureller Güter außer Frage teht, ist die Geltendmachung matexieller Eigeninterefsen wohl am Playe. Dieses igeninteefse weist den Oberschlesier na VDeutscland.

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Im Anschluß an die Mititeilwag lor die Untecgeichnung des zwischen Deutschland und Holland abgeschlossenen Vertrags lber die Geroährung eines Kredits von 300 Millionen Gulden an Deuischland sind, wie „Wolffs Talagraphonbüro“ müiteilt, Nachrichlan verbreitet worben über die Ausnühung des Tailbatrags von 60 Millionen Gulden zur Beschaffung von Lebensmitteln, die uicht zutreffen. In der Irie am 81. Märg im Haag abgeschlossenen Ueberoiniunfi, zu der nunmehr auc die ho ländische Regierung ihre Zustimmung erteili hat, f be- HMirami, vaß Holland an die deutiche Nagierung 5000 Tounan

MWeizen im Werte von 1670 Gulden, 0400 Donnea (eil d im Verlte von 6750000 Gulden verfauft.

datischieud eorfläri sich bereit, Rordsee- und Zuiderse s-

heringe im Werie von 8500000 Gulden, Milh- und Milchtprodukte im Werte von „6 Millionen

Gulden, Kokoöstuchen im Wevie von 2600 000 Gulden, Käse im Weie von 8 Millionen Gulden und Marmelade im Werte von 1 Million Gulden laufen. Jum Antauf von Lebensmitieln nisverläudishen und der nioderländis-indishen R A E ahl der deutschen Regierung ftellt die E egierung die Summe vou 83052 000 Gulben gur V ung. Yuf diesen Kredit wurde von der holländischen Regier x

oon 2 Millionen Gulden gewährt. Aus diesem Vo warea zu kaufen: Getreide (5000 Tonnen), Fleisch, und Zulsdersecheringe, Mileh- und Milchprodukte, Kokosuchon, Käse. Zur Beschaffung weiterer Gobensmitiel nicberländischon oder niedecländiichindijche Ursprungs wurden 8 120 000 Gulden ‘zur Verfügung gesl Dieje LUsferungen smd beats im

Gange. E Durey Verordmmg 226 Hoyer NRoichspoöfideuten vom 5. Mai 1920, betreffond die zur M aderhorilallung der M rien

nötigen Maß-

Düsseldorf, Münster und Arnsberg zufolge der Aus»

nahmen, ist dem „Wolssschen Tolegrapheubiixo

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nahmezustand auf eine neue Grundlage gestellt worden. Die bisher den Wilitärbefehlshabern zustehende vollziehende Gewalt ist auf Regierunaslommissace übergegangen, deren Anordnungen alle Verwaliungsbehörden Folge zu leiften haben. 6 Eingreifen des Militärs erfolgt mur auf Er- suchen der Regiexungskommissare. Die Befzhlsgewalt inner- alb der Reichswehr wird dadurch nicht berührt. Be werden über Verbote periodisher Druckschriften werden urch den Neich3minifler des Jnnern oder einen zu diesem Zweck besonders gebildeten usschuß entschieden. Das gleiche triff auf Beschwerden bei Verhängung von Schußz- haft f: Standgerichte ireten außer Wirksamkeit. Außer ordentliche Kriegsgerichte bleiben zwar einflweilen bestehen. Hadoch werden die Vorsitzenden und Beifißer, dje zum Richters amt befähigt fein müssen, von den Regierungskommissaren er- nannt, wöhreud die Anklagevertreter der Reichsminister des unen bejtellt. Sobald es die Verhälinifse gestatien, was arzeit geprüft wird, soll die Aushebung der außecordentlicen Fri gerichte ins Auge gefaßt wérden,

Die Freifahrscheine für die Fahrt ins Abstim- wmungs gebiet Oft- und Wesipreußen, die vom Deutschen Schutbunv für die Grenz- und Auslandsdeutschen ausgegeben werben, haben nur vom 21. Tage vor der Absiimmnung ab für die N bis zum 21. Tage nach der Abstimmung für die Î ohrt Gültigkeit. Reisende, die früher ins Abstimmungs- gebiet reisen over später zurückehren wollen, erhalten keinen Schußgbundfahrschein, können jedoch hei der Fahrscheinansgabe- frelle die Ersiattung der Reisekosten 3. Klasse, auf Wunsch auhch für die Neise zur See, beantragen. Die Auszahlung erfolgt nach beendetec Abstimmung. Solche Reisende müssen später den Nachweis erbringen, daß sie am Tage der Abstimmung am Geburtsort anwesend gewesen sind. Stimmberecßtigten, die den Schugbundfahrshein hahen verfallen lassen, ?könren Neisekoften nicht exrfiattet werden. Die Vergütung von Zu- lägen für D-Züge usw. kann nur in Ausnahmefällen, b Krankheit, Gebrechlichleit usw., zugesagt werden. Für nic Kimmbaerehtigte Familienmitiglieder oder Reisebegleiler findet cine Ecsiattung der Neisekoften nicht ftatt.

Preußen.

Die vorgestern angekündigte Einführung der Kuonen- w&ckhrung in der ersten schleswigschen Zone wird die wirüchaftlichsn Nöte der zweiten Zone vorausfichtlich ungeheuer verschärfen. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, lsst diess Erkenntnis in Stadt und Land Erbiliterung aus. Alle Kreise, Arbeiter wie Beamte und Gesckcäftsleute, erwägen die Frage eines Generalfiveiks gegenüber der Einführung der Kronetw währung. VBeachtenswert if hierbei, daß deutsche und dänische Krheiter gesammmgogen, und daß aus der ersien Zone Sym- pathieerklärungen hinsichillch der eventuellen Aufnahme eines Sqmpathieltreits einlaufen. Allenthalben wird die Forderung gestellt, endlich die neue Grenze fefizulegen und ovft dann die Kronenwährung einzuführen.

Danzige

Bei den gestem vorgenommenen Wahlen zur vev- fafsunggebeuden Versammlung der ünftigen Freien Stadt Banzig erhiolten laut Meldung des „Wolfschen Teles gran die Deutschnationale Vollsdariei 34, die Sozials emotratiiche Partei 19, die Unabhängige Sozial ainolraiithe Vartei 21, die Freie Wirtschaftlihe Vereinigung 12, das S entrura 17, die Douiscz-demokratisce Partei 10 und die Polnische Partei 7 Size. Es johleon zwar noch einige länd liche Begizïe, do dür diese an vem (Frgebnis kaum etwas

ändarn. i Desterreidh,

Der Staatssekretär Dr. Deutsch Üüberreichie dem Vors fiyenden des interalltierten Luftfahrüberwachungsausschufses die Antwort der öfierreihischen Regierung auf den Beschluz der Botschafterkonserenz über das Kriegs-Lufts material Oesterreichs. Wie „Wolffs TDelegraphenhürg“

meldet, i die öfterreichische Regierung danach bereit, die vorges&lagene Ueberwachung mit dem nahe bevors

siehenden Jnkrafttreien dus Friedensvertrags von St. Germain eintreten zu lassen und bitie, daß die Diss pósitionen der österreichischen Negierung oder der sonstigen Gigentümsr libax die Materialien nicht behindext, insbesondere die industrielle Verwertung der Materialien für Friedenss produftionen niht beeinträchtigt werden. Gegen die Unier- (ucnung der Verläufe oder der Ausfuhr von Fliegermaterialien, die setiens .flaatliher Stellen erfolgen würden, erhebt die Regiernng keine Einwendung, wogegen das Recht auf Untexs uchung oder Ueberwachung privaier Uniernehmungen aus dem Friedensverirag nichi eitet worden" könne. Doch erkläxt ch die Regierung bereit, Ausfkünfie darüber zu erteilen.

Der Staatskanglecr Dr. Renner syrach vorgestern in Linz in einer von der sozialdemolratischen Partei einberufonen Vol fsversammlung ber die wirtschaftlihe und politische Lage und erflärte dem „Wolffschen Telegraphen- büro“ zufolge, Vesterreih könne nich: leben, bevor es nicht ‘in irgendeine größere wirtschaftliche Gemeinschaft einbezogen werde. Der Staatskauzler wandte fich energisch gegen jedweden lt de in Oesterreich eine Diktatur des Prolatariais mit Gewalt dur

zujshen. Das ige der kommuniftishen Aus 10. Mai R Ban eaAi T 15. a En

4 Gvroßbritannieu und Frxlanv,

Die Beratungen dec Minisierpräsidenten Llogd George und Millerand über das Programm flir die Konferenz in Spaa sind in Hythe vorgestern fcüy eröffnet und gestern mittag beendet worden. Gine amtliche Mitteilung Ae E Ds am Sonnabend besagt dem „Neuterschen

o“ zujolge:

Noyd George und and heute dahin geeinigt daß die Konferenz in Spaa aufgeschoben wird, bls die Neichs- lagswahlen LRNeDR haben. Vorläufig ist E en wordon, y der VersRller Friedensvertrag und clokbers die N iuraiüns über die Entwaffguug, die in Spaa erörtert werden, weiter in Kr

bletben sollen. a gli der Wiedergutmachung erllärie Millerand sein vorläufiges Gnverständnis zur Al ebun einer endgültigen

Summe. Die Festsezung if gewissen Bedingungen unterworfen, v denen die eine 4 dak Frankreich eine Abschlagszahlung von ci

land exhalten

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