1920 / 107 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 20 May 1920 18:00:01 GMT) scan diff

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BetannimaGung

über Ausgobe von Schuldverschreibungen auf ven Inhaber. Mit Diinisterialer tschließung von heute ist genehmigi worden, baß die Stadtgemeinde Rehau mit 4 vom Hunderi verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Gejsamtbeirage von 1500000 #, und zwar Siücke zu 5000 ./(, 2000 #4, 1000 4 und 500 #4 in den Verkehr bringt. München, 15. Mai 1920

Bayer. Stoatsminislerium des Jumern.

.: Graf von Spreti.

VelanntuaMmund Der Beschluß ver Deputation für Handel, Schiffahrt und

Gewerbe (Kommission jür Unzuverlässigkeitszueschiuß) vom 13. Sep tenber 1917, dur den dem Händler Gustav Det, geboren am 5. Apiil 1870 in Nehna, wohnhaft in Hamburg, Am Markt! 6 b, auf Grund ver Bundesratäverordnung zur Fernbaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 der Handel mit allen Gegenständen des täalihen Vedarss unter - sagt worden ist, wird aufgehoben. Hamburg, den 14. Mai 1920. Die Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe {Kommission

für Unzuverlässigkeitöaus\chluß), Justus Strandes.

06 04 Au di U L Da E Ld ALAM A OR A E L R OGOO 1A M R E

Die von heute ab zur Nusgabe gelangende Nummer 109 des RNeichs-Gejeßblatts enthält unter

Nr. 7532 eive Verordrung über den befriedeten Bann- kreis des Neichstaasgebäudes, vom 17. Wai 1920,

Nr. 7533 eine Bekar nimachung zur Aenderung der Aus füßhrungsbestimmuncen zur Verorbnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpuloer und anderen fetthaltigen Wascb mitteln vom 21. Jani 1917 (Neichs:Geseßbl. S. 546), 4. Februar und 8. März 1920 (Reichs: Gesebbl. S. 197, 310), vom 12. Mai 1920

Nr. 7534 eine Bekanntmachung zur Ausführung dec Ver- ordnung über Erhebung eines Branntweinmonopolausgleihs und über Ergänzun des Gesezes über das Branntweinmonopol vom 3, Mai 1920 (Reichs-Besezbl. S. 898), vom 12. Mai 1920 unb unie

Nr. 75835 eine Verordnung zur Ausflihrung des Geseßes übec die Beschäftiguna Schwerbeschädigter vom 6. Äpcil 1920 (Reichs-Gesezbl. S. 458) vom 17. Mai 1920.

Berlin, 18. Mai 1920.

Vostzeitungsamt. Krüer.

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Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 110 des Neichs-Geseyblatts enthält unter

Nr. 7536 einen E- laß, betreffend die Einverufung und die Befugnisse der Sozialisierunc 3kommission, vom 15. Mai 1920 unb unter

Nr. 7537 eine Bekanntmachung zum Geseg über die Er- hebung der Biersteuer von dem auf Grund des Ariikel 268 und des 8 31 Abs, 4 der Anlage zu Artikel 45 bis 50 des Friedensvertrags zur Einfuhr kommenden Biere vom 31. März 1920 (RNeichs-Geseßbl. S. 457), vom 14. Mai 1920. ;

Berlin, 19. Mai 1920.

Poftzeitung8amt. Krüer.

Preuß; en.

Anwei Ung zur Ausführung des Geseyes über die Unter- bringung von mittelbaren Staatsbeamten und Lehrpersonen (Unterbringungsgeseß)

vom 30. März 1920.

Allgemeines,

Das Geseß begieht sih auf die mittelbaren Staatsbeamten und Lehrpersonen aus allen infolge des Friedensvertrages von Versailles vom 28. Juni 1919 an fremve Mächte abgetretenen oder von ihnen beseßten preußischen Gebieten und unter den Beamten außerpreußischer Gebietsteile auf die im § 16 näher bezeichneten früheren essaß-lothrin- atschen Beamten und Auslandslehrpersonen. Es ist für die Anwendung des Geseßes ohne Bedeutung, ob der Beamte noch als rechtmäßiger Snhaber seiner verlassenen Amtsstelle anzusehen ist oder nicht, (56 genügt die Tatsache, daß er beim Vorliegen der im § 1 Abs. 1 gegebenen Voraussetzung das Amt nicht mehr bekleidet und ausübt oder doch,

daß er es demnächst aufgibt, weil hm nah Lage der Verha!tnisse die Fortsebung der Amtstätigkeit unter fremder Herrschaft nicht zugemutet werden kann. Dabei hat allerdings der Gedanke vorgewaltet, daß es ih um eine dauernde Fernhaltung vom Amte handeln müsse, wie sie bei den aus den polnischen, vormals preußischen Landesteilen stammenden Beamten durchweg vorliegt. Bei den Beamten aus den besetzten Ge- bieten, namentlich aus den Abstimmung8gebieten, die die Fürsorge des Gesepes an si ebenfalls in Anspruch nehmen können, wird die Not- wendiakeit dazu meist nicht vorliegen, weil die Anstellungsbehörde die Fortdauer des zwischen thr und einem etwa ausgewiesenen Beamten bestehenden Rechtsverhältnisses voraussihtlich anerkennt und es sich wahrscheinlih um eine Amtsbvehinderung von nur kurzer Dauer handelt.

Fm einzelnen.

Zu § 1.

Der Begriff der Körperschaften ist im weitesten Sinne zu ver- steben. Jn erster Linie gehören dazu die Gemeinden und Gemeinde- verbände (Kreise, Provinzen, Zweckverbände), ferner alle anderen Kor- porationen des öffentlichen Rechts, die Nechtsfähigkeit besißen, so namentlich: Deichverbände, öffentliche Körperschaften der Landes- kultur, Landwirtschafts-, Handels- und Handwerkskammern, landwirt- schaftliche Kreditverbände, öffentlihe Feuer-, Hagel-, Lebens- und sonstige Versicherungsanstalten. Oel Den Körperschaften, deren E N sich landesreht- licher Nege!ung um Teil entzieht, handelt es ih um die durch die sozialpolitische aupugehen je das geschaffenen Körperschaften.

22

Es wird davon auszugehen sein, daß die Beamtenverhältnisse der Krankenkassen im vollen Umfange der landesrechtlicen Regelung ent- zogen sind, ebenso die der gewerblichen Unfallberufsgenossenschaften. Bei den lankwirtschaftlichen Unfallberuf3genossenschäften und bei den Landes versicherungsanstalien gilt dies dagegen nur von den höheren Beamten während auf die mittleren und L die unteren Bsamten das Gesetz Anwendung finden kann, Die Angestellten der landwirtschaftlichen Unfallberufsgenossenschaften fallen nah § 978 Reichsversicherungs- ordnung pem 19. Juli 1911 Neat S. 509) aus, dagegen würden ie Angestellten der Landesversicherungsanstalten die Wohlt Gesehe tniehen. cherungsanstalten die Wohltaten des DU beachien ist, daß zwar das Geseß die Körper in- sihtlic dieser Stellen von der Verpflichtung zur Anmelduna befreit und das Fürsorgeamt in solhe Stellen Beamte niht unterbringen kann, daß dagegen ein Beamter, der bei giner dieser Körperschaften

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im abgetretenen oder beseßten Gebiet als mittelbarer Staatsbeamter y 2 gungen erfullt.

dem eseße unterliegt,

(S 11 Daß Reich und

Körperschaften fallen, er- von Beamten im mittel-

S fein, die Gründe, aus denen i r berechtigt l, seine bi8herige Stelle aufzugeben, im einzelnen aufzuführen. Das Gesetz berechtigt ihn zur Nufgabe der Stelle dann, n ihm nah Lage der Y e die Fortseßung der Amtstätigkeit unter fremder Herrschch zugemutet werden fann. Die Entscheidung darüber, ob dieser gegeben und be- gründet ist, liegt dem Fürsorgeamt und dem Oberfürsorgeamt ob, und

Aemter gibt die Gewähr, daß eine |achverständige 8 der (Beseßesbestimmungen und nach der Absicht

en die Besegung dieser Pri

| ung stattfindet. Für die Aus istt daran festzuhalten, daß ach

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der geseßgebenden Körperschaft wie der Staatsregierung für die Be- amten weitherzig und wohlwollend sein soll. Der mittelbare Staats- beamte soll sein Amt zwar nicht ohne Not und leihtfertig aufgeben,

1

e aber er soll insbesondere dann ein Recht dazu haben, wenn er \chika- nêsem Drucke weicht oder wenn er der fremden Herrschaft gegenüber ernsten Gewisienébedenken auêgeseßt ist oder begründete Sorge um die

Erhaltung seiner nationalen Eigenart hat.

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Del TPrusung Deo Inge 1en alles roind daraus zu achten sein pn c. ac: y - ' 0 ' A Î Vi 14 Ao n abhaotrotonon . 7 A 44 t

daß die Nücksicht auf die im abgetretene! bend thche Bes T E E Vatiá Rol A

vol be L Ing nicht außer QVelrachi DILELOT.

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óveamle geilen nur die bon de - Ta "T Y1 E V haft unmittelbar gewählten Mi » » D! kid b 3 Der Korperschaft

n Körperschaft

e M s Bon glieder der B

einzelner Dienststellen oder Betriebs lungen.

der Vorstand gehören auch die Stellen

A7 L N L E camten der Handelskammern, der kaufmännischen z L

der leitenden hoheren 2% der d e Korporationen zu Berlin, Stettin und Tilsit und der Handwerks- fammern.

Die unter das Geseh fallenden Beamten, die ihre frühere Stelle als Inhaber des Z ersoraungsscoines oder des Anstellungsscheines galten auh für dieses Geseß als Militäranwärter. 1 des Geseyes alle freien, freirerdenden und neuen

wandernden Beamten beseßt werden müssen, so folgt

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\ V daß die den Militäranwärtern oder den Inhabern des An- nas bei 8 A5 elun! tenen Stelle f tor Cini fol be Vorio » 1ngs| meines vorbehaltenen Stellen in erjter Linte Joëchen Perjonen aus den Kreisen der abwandernden Beamten zu übertragen 1nd. Wenn

geeignete Militäranwärter oder Inhaber des Anstellungs\cheines aus diesen Kreisen nit vorhanden sind, dann sind die Stellen mit Militär- anwärtern und dergl. aus dem Reiche zu beseßen.

Die in § 1 Abs. 4 erwähnte Genehmigung braucht nicht in jedem Falle besonders erteilt zu sein, sondern fann sih auf Staatsverträge cder auf allgemein erteilte Zustimmung gründen. Es ist. Sache der

Beurteilung des Einzelfalles zu entscheiden, ob eine solche Zusitmmung,

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wenn sie nicht ausdrücklih erteilt ist, als vorlieaend anzusehen ist, r l K At c : L C L! ; T "u

Absaß 5 Ziffer 1 soll einem berechtiglen Bed 18 genügen.

d diese Bestimmung wird einem bereits vor Inkrafttreten des

anaestellten Beamten die Möglichkeit geboten, aus der ünstiaeren Stelle ohne weiteres auszuscheiden und von den Bor- teilen des Gesehes Gebrauh zu machen Ziffer 2 soll sicherstellen, daß ein bei einer anderen Körperschaft (S 1)’ als seiner bisherigen Anstellungs!örperschaft mit Anwartschaft auf feste Anstellung täbiger, unter das Geseß fallender Beamter dieser Anstelluna nicht de&weaen verlustig geht, weil seine neue An- stellung8behörde auf Grund der Vorschriften dieses Gesebes zur Be- rücksichtigung eines auderen Bewerbers verpflichtet werden fann. Der Beamte wird also nachträglich wettbewerbsfähig gemacht für die feste Anstellung. Die Beamten (Ziffer 1 und Y müssen den Antrag auf Gin-

tragung in die Bewerberliste stellen, Vor der Eintraquna 1 das -

Vorhandensein ter Vorausseßungen des § 1 Abs. 1 nachzuprüfen. Ob die Voraussetzungen des Abs. 5 vorliegen, entscheidet im Streitfall das Fürsorgeamt. Zu § 2.

Die Berecbtigten des Gesebes sind die mittelbaren Staatsbeamien, soweit es sich um besoldete, im Hauptamt angestellte Personen handelt, Das Gesetz enthält sich einer materiellen Erklärung, wer als mittel- barer Staatsbeamter anzusehen ist. Der Begriff dieses Beamten ist in Gesekqebung und NRech!syrechuna oft erörtert und steht im allge- meinen fest. Zweifel im Einzelfolle sind nah § 11 zu entscheiden, wobei zu beachten ist, deß die En!scheiduna nur für die aus diesem Geseke sich ergebenden Rechtsverhältnisse Gelbung hat,

Ünter Absahß 2 fallen solche Personen, die zur Befriedigung eines dauernden Dienstbedirfnisses angenommen waren und nicht im Arbeiter- verhöltnis standen. Demgemäß fallen aud diese Stellen bei den Ans- stellunasbehörden unter den Anmeldungs- und Besekungszwana. Mus- genommen sind nur solche Bes&äftiqunasarten, die von vornherein

begrenzt sind. Zur Anwendung des Gesetzes ist es erforderli, daß die Angestellten die leßten 5 Fahre bei déVelben Görverscbaft ununterbrochen im Dienst aestanden haben. Die vorher- gehenden 5 Jahre können war bei versGiedenen Körperschaften zuge- bracht sein, dürfen aber nit dur Beschäftiqung 1m Privatdienst oder bei nit unter das Gesek fallenden Körperschaften unterbrochen gewesen seim. Angestellten, die in ihren früheren Stellungen einen vertraamlidhen Anspruch darauf hatten, daß ihnen nur beim Vorliegen eines wihfiaen Grundes aefinmdigt werden konnte, muß der gleiche Anspruch in der neuen Stelle æemahrt werden

Unter politischer Umwälzung 2 Abs. 2) ift die Aenderung der Staats- oder Verwaltung8hoheit zu verstehen.

Zu 88 3 bis 9.

Der Gang des Unterbringunasverfahrens ist bei den mittelbaren Staatäbeamten in grofeen Zügen folgender:

Die Anstellumasbehbörde meldet alle bei ihr verfügbaren Stellen bei dem zustärdigen Fürsorgeamt an (§8 3, 4). Das Fürsorgeamt entscheidet, welche Stellen es sh für die zur Zuweisung eines be- stimmten Bewerbers von vornherein vorbehalten will 6). Um diese Stellen findet keine Bewerbung statt. Die nicht vorbehaltenen Stellen mat es fir die Bewerber öffentlih bekannt, die si threr- seits um die Stellen zu bewerben haben (§& 7). Ist innerhalb von drei Monaten eine Besetzung der Stellen im Wege der freien Be- werbung nicht erfolat, so zeigt die Anstellunasbehörde dies. dem Fiir- sovgeamt an. Lekteres hat si dann darüber zu entscheiden, ob es ih die Stellen für die Zuweisung eines bestimmten Bewerbers vor- bebalten will oder nidt. Hält es die Stelle für nicht aeciqnet zur Iumeisuna, so gibt es sie frei. Eine soldbe Stelle steht alsdann der Anstellunasbebörde ur Besehuna mit bel'ebigen Anwärtern zur Nerfüguna (S Y. In die vorbehaltenen Stellen hat das Fürsorae- amt binnen drei Monaten nad Aupruch tes Vorbehalts eimen Be- werber einzuweisen. GesWieht dies nit, so sind aud diese Stellen der Anstelunasbehörde zur beliebiaen Besetzung fvoiugeben (SZS 6 und Y. Zur Aufrech{terhaltung eines aeordneten Geschäftsbetricbes bei den Anstelunasbehörden hat das Fürsorgeamt die Zuweisung eines Bewerbers und die Enisckeiduna über die Freigabe der Stelle mit besonderer Besbleunigung zu treffen.

Der Bewerber hat zur Feststellung darüber, ob er die Vorschriften des Gesekes für sich in Anspruch nehmen darf, beim Fitrsorgeamt seine Eintraaung in eime dort aeführte Liste zu beantraoen. Ueber die Eintraquna erhält er eine Besbeiniqung. Gegen die Ablehnung seines Antrages steht ihm die Bes@werde zu (&& 5, 12). Mit der Be- \heimiauna bewirbt sd der Anwärter Lai den AnstellunaWBehörden um eine der bekanntgemaGlen Stellen. Wird er angenommen oder @b- gelehnt, fo erhält das Fürsoroeamt Nachricht and streidt ihn im ersten Valle in der Liste der Bewerber (8 7). Andernfalls muß er n entweter so lanae um neue Stellen bewerben, bis es ihm azlinat, eine solGe zu erhalten, oder er muß unter Vorleaung der ihm von der Anstellunasbekörde zugéstellten \ckriftliden Ablehnung seiner Be- werbung den Anirag auf Zuweisung einer Stelle an das Fürsorgomnt

zeitlich oder sachli

riéten (§8 Y. Die ihm alsdann vom Fürsorgeamt zugewiesene Stelle muß er, abgesehen von begründeten Ausnahmefällen und vorbehal: Jet el des F 14 Im einzelnen ist folg Die Anmeldepflicht er le freier t endautig 1 inem wWllen, l B mt 1 e Stellen der Militävanwär j s solche fkenntlih zu machen. ie Anmeldepflicht erstre r f jol Stellen, in denen versorgungsberehtigte A L

i, Die Kommunalaufsicht neldepflicht zu Überwacber t den Körperschaften die anmeldepflihtigen Steller

veifel entscheidet das amt (8 11)

¿bt werden fönne rat roerden Ton!

Die Bestimmung über den 2% n Bewerbung von nicht unter n freigugebenden Stellen hängt wesentlich Um- fange es bis dahin gelungen fein wird, die vorhandenen Beamten

unterzubringen,

Die Ausschreibung der Stelle zu erfolgen, der im Wege d ein muß.

Aus der Fassung des § 5 ergibt sich, daß der Antrag auf Ein- tragung auch schon vor Aufgabe alten Stelle angebraht werden fann.

Welche Nachweise bei dem Antrage nötig sind, i} ni es wird sh um Anstellungsurkunden, Anstellung3v« verträge, beglaubigte Zeugnisabschriften, Nackweije Ü des zulegt bezogenen Einkommens, über das Besoldungs- und Nuhe- N der alten Stelle und um die Nachweise über die Imstände handeln, die den Boamten zum Venlassen seiner alten Stellung gezwungen haben, Die Bescheinigung über die Eintragung ist in urkundlicher Form zu erteilen. Sie ist von dem Beamten nach ¿werb einer festen Anstellung oder nah Verlust ves Anvrechts auf Fürsorge an das Fürsorgeamt zurückzugeben.

vie Eintragung bedeutet für den Bewerber die amtliche Aner- fennung, daß er unter das Geseß fällt. Sie ist daher von grund- legender Bedeutung und darf nar nah sorgfältiger Prüfung aller Merkmale erfolgen.

Zu § 6.

Die Berechnung der Vorbehaltshälfte erfolgt niht nah der Ge \samtsumme der angemeldeten freien Stellen, sondern nach den freien Stellen der einzelnen Anstellungsbehörden und hier wieder getrennt na den Beamtenklassen. Hat eine Körperschaft in einer Beamten- flasse oder überhaupt nur ei ne Stelle angemeldet, so bleibt fie für die Bewerbung frei, die nächste allein angemeldete Stelle fällt sodann unter den Vorbehalt und so weiter. Auch von den Militäranmwärter- stelle ist die Hälfte vorzubehalten. Zur Erleichterung und Be- \hleunigung des Verfahrens ist das Fürsorgeamt gehalten, Anträgen der Anstellungsbehörden wegen Auawechslung von vorbehaltenen und nit vorbehaltenen Stellen nah Möglichkeit stattzugeben. Das Amt fann solche Ausweb\lungen au ohne Anregung selbständig vor- nebmen. Die Auéwechslung darf im allgemeinen nur gleichwertige Stellen betreffen. Eine Freigabe vorbehaltener Stellen ohne Ersaß ist micht zulässig.

Die Auswahl der vorbehaltenen Stellen darf nicht nach ein- seitigen Gesichtëpunkten erfolgen. Es sind Stellen aller Art auszu- wählen, und es ist darauf zu achten, daß die für die freie Bewerbung verbleibenden Stellen in gleichem Maße begehrte oder weniger begehrte Stellen enthalten, als in der vorbehaltenen Hälfte. Jn der Ver- fügung über die vorbehaltenen Stellen selbst it im übrigen das Für- sorgeamt nicht beshränkt, insbesondere nicht gebunden an die MNeihen« folge der Anmeldungen.

Zu S 7. 4 d

Die Beamten sin® verpflichtet, unverzüglich nah der Eintragung Bewerbungen vorzunehmen. Es ist angängig, daß solche Bewerbungen vorbehaltlich der Nachlieferung der Bescheinigung des § d \chon vor der Eintragung stattfinden.

Auch die Beamten, die sich im besekten oder abgetretenen Gebiet in Stellen der in-§ 1 Absaß 2 genannten Art befunden haben, sind berehtigt, die Fürsorge des Gesebes, allerdings nur für andere Stellen als die in § 1 Abs. 2 genannten, anzurufen.

Was als zwingender Grund für die Ablehnung einer Stelle an zusehen ist, bleibt Frage des Einzelfalls.

durch einen Stelle vezuges den Beamten

des

. bind e

bestimmt: , Nen die Höhe

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Zu § ! D cu Ug » s ‘e 1 __Die Stellen, sür deren Borbehalt fich das Fürsorgeamt ent- scheidet, nacdem sie im Wege der freien Bewerbung mt haben beseht

werden können, sind auf die in ? 6 genannten Vorbehaltsstellen an- zurechnen und wie sie zu behandeln.

Zu § 9.

Die Bewerbungen der Beamten sollen ernstlich gemeint sein und dürfen sich nit auf Stellen erstrecken, die ihrer bisherigen Besoldung und Bescäftigung mt entspreten. Völlige Uebereinstimmung ist nicht nôtig. Dagegen muß verlangt werden, daß der Beamte nich! durh Scbeinkewerbungen foomell zwar seiner Pflicht zur Bewerbung um freie Stellen nahkommt, aber tatsädlih seine Unterbringung nad Belieben verzögert. Um das zu verhindern, steht Absaß 2 des § eine Frist vor, nach deven fruchtlosem Ablauf die Anrufung des Für- sorgeamts zum Zweck der Zuweisung einer Stelle nicht mehr erfolaen fann, ber Baanile also lediglich auf die freie Bewerbung verwiesen ist.

Daß troß dem Antrage auf Zuweisung der Beamte selbst weitere Bewerbungen vornimmt, ist nit unzulässig. Der in Abs. 1 fest geleaten Pflicht auf Weiterbewerbung hat der Beamte genügt, wenn er nah Ablehnune einer Bewerbung noch andere unerledigte Be- werbungen laufen hat.

Die KBflicht des Beamten, si „unverzüglich“ um eine andere Stelle zu bewevben, is dahin zu verstehen, daß er ih sofort, nabdem tóm eine seiner bisherigen Beschäfticung und Besoldung entsprechende Stelle bekannt geworden ist, um sie zu bewerben hat.

Der Notwendigkeit, die Beamten so {nell wie möglich einer ge regelten Tätigkeit wieder zuzuführen und sie im eigenen Interesse und im Interesse der zu ihrem Unterhalt Verpflichteten von dieser materiellen Fürsorge zu befreien, dient die Vorschrift, daß die Be- amten Stellen auch dam anzunehmen haben, wenn sie ihrer bisher:gen Beschäftigung und Besoldung nicht voll entsprehen. Diese Vorschrift wird indessen mit Zurückhaltung zu handhaben sein. Die Unter- bringung muß in möglichst gleihwertigen Stellen erfolgen. Der Boamte hat kein Anre§t darauf, sich zu verbessern, aber andererseits dürfen auc etwaige Abweichungen nah unten nur geringfügiger Natur [en Bei der Gegenüberstellung der Einkommentbezüge i das bis

erige Einkommen der alten Stelle mit dem gleichzeitigen bisherigen Einkommen der neuen Stelle in Vergleich zu bringen, Die Unter- bringung in einem anderen Verwaltungszweige als in dem, aus dem der Beamte stammt, ist zulässig. Jm übrigen ist die Beurteilung der Gleichwertigkeit Frage des einzelnen der allgemeinen Negelung i entziehenden Falles und bei Streit vom Fürsorgeamt zu entscheiden.

Ueber die erfolgte etn hat das Fürsorgeamt dem Beamten einen Bescheid zu erteilen mit der Aufforderung, den Dienst unver e anzutreten. Von dem Dienstantritt haben die Anstellungs-

hörden dem Fürsorgeamt Mitteilung zu machen.

Hat der Beamte gegen den Zuweisungsbescheid rechtzeitig Be- sckchwerde nit eingelegt S 12 Abf. 2), seinen Dienst gleichwohl aber aus Gründen, die niht als s{lechterdings zwingend anerkannt werden, innerhalb der Beschwerdefrist 12 Abs\. 2) nicht angetreten, so er teilt das Fürsorgeamt ihm einen Bescheid darüber, daß er den An- spruch auf Fürsorge verloren habe.

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Zu § 10.

Absay 1 gilt \wohl für die vom Fürsor t zugewiesenen Be- amten wie für die nah vorangegangener freier Bewerbung eingestelten Beamten. Die Rechtsbeziehungen dieser Personen zu der Körper- hast regeln sid nah den für die neuerlangte Stelle bestehenden Bo!“ schriften, jedoh unter Berücksichtigung des in der aufgegebenen Stelle erworbenen Besoldungs- und Rubegebaltsdienftalters. Wenn das

Beamten ohne Probegeit zu übernehmen h werden, daß die in ihrer ver- en einer jolchen ür die Möaglich- enen proberei Zwecke der Vor- n, und es ist dem Fürsorgeamt Stellen unter das Geseh f allerdings daran festzuhalte nten wider ihren Willen so dürfen, weil das threr eden würde 9 Abs. 3).

estellt gewesenen Beami Fs find damit aber s Cxtol f die Stellen, in ung oder zum

Ha Hauss\tand, O wahlt dc l

für das

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Cs kommen iten in Frage, die in ihre zur vorübergehenden Dienstleistung

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Staates nach Absaß 2 beginnt ¡nes Beamten, der 40 und mehr ; fall, die Festseßung und Zahlung bliebenenbezüge verbleibt der An- Die Pensionierung der Beamte in der neuen Stellung de- örden haben alliährlih zum 1. Vai, bei dem Fürsorgeamt die dem Staate ur Erstattung anzumelden.

e ist in Absaß 3 bm „zufallenden und Witnen- und Waisenkasjsen“ ab, sondern den a Nuhegehaltsanteil an die Nuhegehaltska l an ben Reliktenlasten an die Witwen- und Wai

ber übrig c. die vierter Yrdnung

Summe DeT GQUmInE Vil

Jahre alt ist.

behörde ohne Mitwirkung des Staates. nach dem Gehalt, das

n e T. Die Anstellung icht zugeteilter Die Anstellungs nicht zugeteilter

in DCT DIETIEN

nicht ganz klar. : [tsanteil an die

und setnen Ar

nd nôtigenfalls s{leunigst Die Kommunal-, | u veranlassen. |

bsaß 4 genannten Saßungen mit dem Gesebe in Vebereinstimmung zu aufsicbtsbehörden haber x Berechnung bestehenden s\taatlihen Vorschriften Dabei sind die mittiler Unterbeamten der Kl 24. Februar 1877 au

1 das Erfoxderliche i der Umzugskosten sind die jeweils zur Zeit des de zu legen. er Klasse 6 und die lostengeseßes vom Im übrigen

n Beamten e 8 der im § 1 des Umzu eführten Einteilung zugzure 8 das Fürsorgeamt.

sfostenforderungen sind von der Körpersch

Die Umzug i Fürsorgeamt in Berlin vorzulegen.

Huzug des

entlichen in die Hand irsorgeamtes ge den Zelten 21, hat. erfahren gegebenen Vorschriften Geschäftsführu 1 egulativ geregelt werden. "rens vor dem Amt regelt

Zu § 11.

Die Durchführung ves Gesehes ist im des dem Staatsministerium unter] seinen Siß in Berlin NW., 40, | kung und die über enm V sten eine sachkundige und unbeeinflußte Sie wird im 1 durch ein besonderes « Die Tragung der Kosten des Verfal 8 124 des Landesvermaltungsgeseßes.

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I, Unterbringung von Lehrpersonen.

von Lehrpersonen, die bisher auf die in Berlin und einige [hle&wig) ver- ¿amts für Vehr- nmeldung, wie ijen bestanden,

ht mehr, da das Geseß gleichmäßig in ganz

lihe Ünterbringuns Fürsorgestele beim Provinzial andere Stellen (so die teilt war, liegt fünftig gang ersonen 1n Berlin, sher für die

bestehen nah dem Geseß ni Preußen gilt.

-Schulkollegium in Schleswig für Nort in der Hand des {Fürsor en von der Steller

und Befreiun m dosen und

Nestteile von

T: R E

lgenden, wenn es sich um

ufsichtöbehörde ist 1m j x U er Negierungspräsident, in

ach- und Forübi \chulen handelt,

erlin der Polizeipräsident, zu verstehen. A. Welche Arten von Leh1

Anwartschaft

L E n § 13 Abs. 1 (preußische Lehrkräfte tern und Lehrern Leiter

liche Unterbringungs enthält 8 13 Absaß 1 und F

) ist zu beachten: H nnen und Lehrerinnen mit-

fräften auf die geseß

SS

pas «E I r ERIE T A P E e

1) daß unter Lei verstanden sind;

2) daß in § „bewerber“ nicht gleichbedeutend

Scchulanwärter e Anstellung er- Grund der von ft auf die Anstellung & 138 Abs. 1 genannien

bsay 1 Schullamts Schulamt8an wär ker, i rkräfte anzusprechen sind, die noch kein der Staat auf

sten haben, bei denen aber | Anrwoar scha

abgelegten Prüfung eine anerkannt hat. Es gehören zu den in Schulamts-„bewerbern ': Schulamtsbewerde:, das sind bisher anges Anstellung ausgegeben H die sie sich bewerb , Schulamts8anwärtet. anwärter des besebten oder abgetr den in § 13 Abs. 1 genannten Schulamtsbewe1r n sind alle Schulamtsanwärter, der geseßlidben Ünterbringungs- Nichtunterbringungs- Sculdienst noch nicht be- denn bei ihnen, die noch

die keine Shulamtsanwärter sind, Lehrkräfte, die ihre bisherige aben und auf der neuen Stelle, um angestellt sind. Schulamts- etenen Gebiets gehört zu

, 0 7 en, noch nicht von neuem O O EI damit erledigt,

ossen von ihn neine Vorausseßun berechtigung nicht erfüll berechtigt sind daher alle im häftigten Schulamtsanwärter, in Amt zu versehen haben, kann ver Fa daß sie wegen Beseßung oder Abtretun

drängten und abwandernden Lehrkräfte Unterri vorbereitende Unterrichtsaufträge und seßung im Interesse des Dienste des Gesebes vom 21, Juli 1852

S E D T R S M A E E

en fönnen.

von Landesgebiet ob 1hnen zugemutet Amt weiter zu versehen,

der Zuweisung durch d rsißonden det

fie folgenden Anstellung durch die Schula x r ly 9:

Meg einzuschla staatliche Unte

werden kann, ein bisher versehenes

fann bei ihnen nicht entstehen. / Sn & 16 Abs. 1 (elsaß-lothringishe Lehrkräfte) unter Lehrpersonen keine anderen Arten von 8 13 Abs. 1 genannten. i Unterbringungsberechtigten hat das Geseß isters unter-

freien Bewerbung um Unterbringungsstellen (* hei Lehrpersonen niht vor. Einer Selbstunterb

zu becchten: : T0) j j f bringungsstellen steht es mcht enigegen. Vie

rkräften ver- standen sind, alé

B. Neben den geseßlich

8 16 Abs. 2 ringungsberechtigt anerkannt: 1) Lehrpersonen, die im ele haben aufg r im Erlaß vom 27.

Berlangen des Unterrichtêmin

Auslands« oder Kolonialschuldie eben müssen (als solche Le März 1905, Zentralblatt S. 338, te; das Verlangen, sie unter werden, wenn es si um in den Auslands\cchuldienst entweder offentlichen preußt-

staatliken Mitteln laufend unter- 13 Abs. 1 genannten Art haupt- fie werden damit zu sezliche Unterbringungs A erórterte allgemeine

nannte Lehrkräf er Regel nur dann gestellt handelt, die beim Eintritt Staatsangehörige waren oder im chen Schuldienst standen); 2) Lehrpersonen, die an einer aus stüßten Privatanstalt der in amtlich beschäftigt rechnen haben daß die sonst für die ge berehtiqung maßgebende und oben unter Vorausseßung auch bei ihnen geprüft wird).

II. Nnterbringungsstellen. T8 13 Absaß 2 Say 1—.) A. Die Stulaufsichtsbehörden sind den zuständigen {lich daß die Anmeldung der freien, onden Stellen durch die nah

(diese Lehrkrä

freiwerdenden 1 verpflihteten Körper- beaufsichtigt wird, daß eine recht- meldung außer Frage steht. en gelten alle, auf denen kein Stelleninhaber if von nit angestellten Lehrkrä Gemeinde mehr als eine Ste hat die Schulaufsichtsbehörde nah Möglichkeit ehrerkammer Gelegenheit zur Aeußerung zu bieten. beim Vorsißenden des Fürsorgeamtis darf hierdurch ten werden.

em Ablauf eines Kalendermonais, zum ersten Male ai 1920 wählt die Scbulaufsichtsbehörde aus den Nonat gemeldeten Stellen die Hälfte für das

dafür verantwor und neu zu \chaff 84 Say 1) von ihnen so e und lückenlo\s An l so auch die verwalteten. lle für das Fürsorgeamt ausgewählt, der Gemeinde und er Bezirks| Stellenanmeldung nit agufgeha

B. Nah d nah dem 31. M ihr im abgelaufenen L ürsorgeamt aus. aufenen Monats die Zeit zwis und dem 31. Mai i

Beim erstenmal tritt an die Stelle hen dem Inkrafttreten des Gesehes die Schulaufsichtsbehörde hat dabei" die br gemeldeten Stellen zunächst nah Schularien in Gruppen sxster

Ordnung zu teilen (bei den Negierunget i de A L 4 a L H 40 - I LL L in 44 Ml, 1114+ Sw Ll {j

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(S 13 Absab 2 €@ A. Der Weg, auf dem die staat

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fönnen nur denen zugewandt werden, die nach bringungsberechtigt sind.

B. Soll ein NichtsGulleiter eine Schulleiterstelle zugewiesen er- halten, so kann das niht vom Vorsigenden des Fürsorgeamts aus- gehen. Nur wenn der Wunsch dazu von der Schulaufsichtsbehörde und vom Sculverband ausgeht, bestehen dagegen keine Bedenken. Soll umgekehrt ein Schulleiter eine Nichtschulleiterstelle erhalten, so ¡ist dagegen nur dann nickts einzuwenden, wenn er es selbst beantragt.

Das Gesez rechnet damit, daß es die tatsächliken Verhältnisse oft nit zulassen, seine Absicht, jedem eine seiner bisberigen gleih- wertige Stelle zuzuieilen, zu verwirklichen. Dgs Geseh bestimmt des- wegen 9 Abi. *3), daß ein Unterbringungsberechtigter au eine seiner bisherigen Beschäftigung und Besoldung nicht voll entsprehende Stelle

e erhalten fann. So sehr es sich der Vorsißende des Für- 0

1geamis wegen der mit ersten und alleinigen Landlehrerstellen ge- wöh lib verbundenen wirtschaftlichen Vorteile wird angelegen sein lassen müssen, bisherige erste und alleinige Landlehrer wieder auf solchen Stellen unterzubringen, so werden nach Lage der Verhältnisse

do namentlih jüngere und unverheiratete Lehrer damit rechnen

müssen, daß es mt möglich ift, sie auf solhen Stellen unterzubringen.

Und bei Lehrkräften mittlerer Schulen, für die in der bisher für sie

geltenden Besoldungsordnung die Alter3zulage besonders günstig ge- staffelt war, wird es sich ebenfalls leiht als nicht möglih herausstellen, ¡hnen in absehbaver Zeit eine Stelle zuzuweisen, auf der die Alters- ulage glei günstig gestaffelt ist. Die Schulaufsichlsbehörde, der dae telle untersteht, erhält von dam Zuweisungsbescheid eine Abschrift, der von dem Vorsißenden die ihm vorliegenden Personalpapiere bei»

gegeben werden. F. Die Sgulaufsihtsbehörde hat den Zugewiesenen möglichst

bakd auf der ihm zugewiesenen Stelle anzustellen. Liegen ein geseß- liGes Hindernis oder sonst Hinderung8avünde vor, die ihrer Auffassung nah nohwendigerweise berücksichtigt werden müssen (z. B. dem Zuge- wiesenon fehlen bestimmte verlangte Lehrbefähigungen), so hat sie fch mit dem Vorsitzenden des Fürsorgeamts in Verbindung zu seßen

me nôtigenfalls auf die Entscheidung des zuständigen Minifters an-

zutragen.

Die Schulaufsichtsbehörve seßt den Tag des Dienftantritts fest,

ddch darf dieser nicht später liegen, als der Vienstantritt. Dem Vor-

M des Fürsorgeamts hat die Schulaufsichisbehörde von der nstellung Nachricht zu geben.

Stellen zur Verfügung zu stellen baben 1), erstr

amt Beset Amt zu kei zu machen, ob je Fntscheidet se h des Fürsorgeamit Ersuchen der V:

Provinzialschu

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anmwarter Lage

G. Da Kirchengemeinden und jidishe Kultusgemeinden keine l (S 1) tredt Ti bei

3 D DETs ¡jung nur auf oder Kultus-

scheidet sie s den Vorsitzenden F;uzichen, welchem sprechen hat.

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e verdrängt ul nur für im Schuldienst noch E Ci 4 E A (A, 2 mcht beshastigte nau tigte Schulamts- A E . Ÿ 4 ck anrarter n hat 1eßt der M rsfihon Tr nraonm t Ny T A mant tor Fav nat Vorsißende des Fürsorgeamts dei rrihtsminister fortlaufen Mei ernen i L res YICICDTDC i Uu artet Carr Mis Nam amen er beauf

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nten sind, ift eine privat- Entscheidung

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v Das Ver é Preußens zum Deut- {chen Reich betrug nach dei nen Volkszählung im Jahre 1910 na L A des statistischen Landesamts

elsaß-lothringisden Beamten n mittelbaren Staatébeamtien hr Berücksichtigung hat nach dev ntragung (S 5) bis zur Erreihung

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Ci er er Minister des Jnnern 2 Severing.

Der Minister für Wissenschaft, Kunsi und Volksbikdung Haent1]chck.

m Elektrizitätswerk Sachsen-Anhalt Aktien- aile a. S. wirò auf Grund des Gejeges (Geseßsam!nl. S. 221) hiermit das Recht

B einer elektrischen Hochspannungsleitung ‘ransfórmatorensiation in Crottorf im Kreise Oschers- leben nah iftwerk Harbke im Kreise Neuhaldensler Regierungsbezirk Magdeburg. das erforderlihe Grundeigentum nôtigenfalls im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten. Auf staatliche Grunditücke und staatliche Rechte an fremden Grundstücken findet dieses Recht feinte Anwendung,

Berlin, den 8. Mai 1920.

Namens der Preußischen Staatsregierung: Der Minister für Handel und Gewerbe. J A! Li: Der Minister des Jnnern. V U: Meter, Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. J. Al: Abit. Der Minister der öffentlichen Arbeiten. J, A.: Kirschstein.

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Ministerium des Jnnercn.

Ergänzungsverorönung vom 18. Mai 1920 zur Verordnung über die erstmaligen Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung und zu den Bezirkss versammlungen der neuen Stadtgemeinde Berlin vom 7. Mai 1920 (Ministerialblatt für die Preußische innere Verwaltung 1920 Nr. 7).

Der 8 23 der Verordnung über di: erstmaligen Wahlen ur Stadtverordaetenversammlung und zu den Bezirksver- sammlung der neuen Stadtgemeinde Berlin vom 7. Mai 1920 exhált folgenden Äbsay 2:

Der leitende Wahlkommissar kann anordnen, daß für die Mahlen der Stadtverordneten und der Bezirksverordneten ein einziger gemeinsamer Stimmzettel abgegeben wird. Das Nähere bestimmt der leitende Wahlkommissar.

Berlin, den 18. Mai 1920. Der Minister des Fnnern, J. V : Dr. Freund.

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