1898 / 85 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 09 Apr 1898 18:00:01 GMT) scan diff

+

R t E T U A URU T T t C O E T E E E E D C T U A L S E 2 Í D

l a ge b a Nom. 15 Millionen Mark 4% igen zu pari rückzahlbaren Psandbriefen, (Emission vom Jahre 1899). Serie T (mit Januar/Iuli Kupons) : (Verloosung und Kündigung nicht früher als per 1. ganuar 1906 statthaft),

sowie von

Nom. 15 Millionen Mark 4% igen zu pari rüdzahlbaren Psandbriesen, (Emission vom Jahre 1898).

Serie IT (mit April/Oktober Kupons)

(Verloosung und Kündigung nit früher als per 1. Januar 1906 statthaft)

Meceklenburg-Strelisseben Hypothekenbau

4

zu Nenstreliß und Berlin.

Unter der Firma: Ra E 6 4 ,Mecklenburg-Strelißsche Hypothekenbank“ ist auf Grund des am 21. April 1896 verlautbarten Statuts durch Allerhöchste Konzefsions-Urkunde vom 14. März 1896 eine seitens Sr. Königl. Ooheit des Großherzogs von Mecklenburg-Strelitz landesherrlich enehmigte Aktien-Gesellshaft mit dem Siye in Neustreliß und einer Zweigniederlassung in Berlin Rlekndet worden, i N i

Die erwähnte Allerhöchste Konzession ist an eine bestimmte Zeitdauer niht gebunden ; dagegen hat Se. Kgl. Hoheit der Großherzog von Medcklenburg-Streliy sich vorbehalten, für den Fall, daß die Organe der Gesellshaft gegen den Wortlaut oder den Geist der genehmigten, ohne Seine oder Seiner Landesregterung Genehmigung unabänderlichen Statuten handeln follten worüber die Entscheidung Tediglih Seinem freien Ermessen überlassen bleibt diese Genehmigung jederzeit zu der Folge zurüd- zunehmen, daß mit dem Augenblicke der Zurücknahme das Recht zur Ausgabe von Hypotheken - Pfand- briefen und Kommunal-Obligationen auf den Inhaber erlischt. e

Die Bank hat das Recht, aud) in anderen Städten ‘des Deutschen Reichs Zweiganstalten und Agenturen zu errichten. i ; | E

Die Firma i} zufolge Verfügung vom 27. April 1896 am 28. April 1896 in Fol. CCXXYVI des Handels-Registers des Großherzoglichen Amtsgerichts zu Neustreliß, die Zwetantederlassung in Berlin zufolge Verfügung vom 6. Mai 1896 am 7. Mat 1896 unter Nr. 16204 des Gesellshafts-Negisters in das Handels-Negister des Königlichen Amtsgerichts 1 zu Berlin eingetragen. : j |

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 6 Millionen Mark, eine Erhöhung auf 12 Millionen Mark ift in der ordentlichen General - Versammlung vom 2. März 1898 beschlossen worden. Die Begebung der neuen Aktien foll nit unter dem Parikurse erfolgen; die Feststellung der Modalitäten ift dem Aufsichtsrathe überlassen.

Zweck der Gesellschaft ist die Vermittelung und Erleichterung des Kapital- und Kredit-Berkehrs- Ihr Wirkungskreis berehtigt dieselbe zu folgenden Geschäften:

1) Befißern von Liegenschaften, Baustellen, fertigen und im Bau begriffenen Gebäuden hypothekarische oder Grundschuld-Darlehne“zu gewähren, deren Nück- zahlung in ungetrenuter Summe, iu Naten oder in Annuitäten bedungen werden kann;

Hypotheken oder Grundshuldforderungen zu erwerben ;

an Provinzen, Kreise, Städte, Landes-Meliorations-Gefellschaften und öffentlihe Korporationen aller Art mit Genehmigung ihrer Aufsichtsbehörden innerhalb des Deutschen Reiches au ohne hypothekarische Sicherheit Darlehne ¿u gewähren, soweit dieselben zu deren Aufnahme dur das Gesetz oder geseßmäßig erwirkte Bewilligung berechtigt sind, beziehentlih die Schulden derartiger Verbände und Korporationen abzulösen ;

auf Grund der unter Nr. 1 bis 3 erwähnten Geschäfte und bis zum Belaufe der Summen, welche die Gesellschaft aus diesen Geschäften zu fordern hat, Pfandbriefe resp. Kommunal. Obligationen auszugeben, welche im Wege der Ausloosung, der Kündigung resp. des Ankaufs wieder einzulösen sind; ; :

9) die von ihr auêgegebenen Pfandbriefe und Obligationen anzukaufen und Vorschüsse auf die- selben zu gewähren.

Die Gesellschaft ift ferner berechtigt :

6) zur Diskontierung inländischer und auëländischer Wechsel, welche mindestens mit wei anerkannt guten Unterschriften versehen sein müssen;

7) zur Beleihung vou Hypotheken, Grundschuldforderungen, Wechseln und Werth- papieren, sowie von solchen Waaren, welche dem Verderb nicht unterworfen find;

S) zur Eröffuung laufender Rechnungen (Konto-Korrent) und zur Annahme von verzinslichen und unverziuslichen Depofiten; die verzinslichen Depositenscheine dürfen indessen nur mit einer mindesteus viertägigen Kündigungsfrist ausgestellt werden;

9) zur Aufbewahrung von Geld, Werthpapieren und Werthgegenstäuden, sowie zur Effektuierung von Vankgeschäften aller Art;

10) zum Ein- und Verkauf von edlen Metallen in gemünztem und ungemünztem Zu- stande und von soliden Werthpapieren für eigene Rechnung.

Die Bank ist auf Grund der Cingangs erwähnten Konzession berechtigt zur Ausgabe von ver- zinslihen, auf den Inhaber lautenden und von Seiten der betreffenden Inhaber unkündbaren Pfandbriefen.

Die Bank darf aber ihrerseits nur so weit und so lange auf die Kündigung ihrer Pfandbriefe verzichten, als fie selbst durch ihr gegenüber auf den gleichen Zeitraum unkündbare Hypotheken oder Grund- schulden gedeckt ist.

Die Gesammtsumme der von der Gesfellshaft emittierten Pfandbriefe darf vorläufig den fünfzehn- fachen Betrag des eingezahlten Grund-Kapitals nicht übersteigen. Der Aufsichtsrath foll indessen berechtigt sein, durch Beschluß, falls derselbe von der Großberzoglih Mecklenburg-Streliß\chen Regierung gebilligt wird, diese Summe bis auf den zwanzigfahen Betrag des eingezahlten Grund-Kapitals zu erhöhen.

Kein Pfandbrief darf von der Bank ausgegeben werden, der nit zuvor durch eine ihr zustehende Hypotheken- oder Grundschuldforderung gedeckt ift.

Die Statuten der Bank bestimmen in dieser Beziehung in den 88 37, 38 und 40:

Die Hypotheken: Abtheilung gewährt Darlehne nur auf folche innerhalb des Deutschen Reiches belegene Grundstücke, welche einen dauernden und siheren Ertrags- oder Verkehrswerth haben. Beleihung von Baupläten ist gestattet.

Hiernach ist abweichend von den preußischen Normativbestimmungen für Hypotheken: bauken die Ausgabe von Pfandbriefen auf der Grundlage von Hypotheken gestattet, welche aus der Beleihung vou Vauplätzen oder der Gewährung von Darlehen vor Fertigstellung der Bauten entstanden sind. Laut Gesellschaftsstatut ist es Voraussetzung für die Veleihungen von Bauplätzen, daß dieselben einen sicheren und dauernden Verkehrswerth haben.

Die Gesellschaft beleiht Grundstücke nur zur ersten Stelle, es sei denn, daß die Hereinnahme resp. Beseitigung der vorstehenden Hypotheken oder Grundschulden bei der Bank beantragt und diese Erwerbung resp. Beseitigung gesichert ist.

Die Beleihungsgrenzen sind folgende:

a. ländliche Liegenschaften mit oder ohne Gebäude dürfen bis zu zwei Dritteln des Werthes be-

liehen werden, wobei für Gebäude ein selbstständiger Werth nicht in Ansatz gebracht werden darf;

b, fertige oder im Bau begriffene städtische Gebäude, sowie Baustellen dürfen bis zur ersten Hälfte, besonders gut gelegene Objekte in größeren Städten oder Vororten mit normal fortschreitender Entwickelung bis zu 68/10 des Werthes beliehen werden.

Auf Weinberge, Wälder und andere Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht, dürfen, insoweit der angenommene Werth durch diese Anpflanzungen bedingt ift, hypothekarishe oder Grundschuld- darlehne nur bis zu einem Drittel ihres Werthes gegeben werden.

Der Aufsichtsrath wird festseßen, welhe Arten von Liegenschaften und Gebäuden außerdem nit bis zu dem vorangegebenen Maximalbetrage belieben werden dürfen,

Auf Gebäude dürfen hypothekarische oder Grundshulddarlebne nur gegeben werden, wenn dieselben gegen Feuersgefahr ausreihend versichert sind und wenn dur die Landesgeseßze bezw. die Versicherungs-

edingungen und den Darlehnsvertrag dafür gesorgt ist, daß die Bank im Falle eines Brandschadens wegen ihrer hypothekarishen oder Grundschuldforderungen volle Sicherheit hat.

Die Feststellung der Beleihungs- und Werthsermittelungs-Grundsäße im Einzelnen geschieht dur ein Regulativ, welches der Aufsichtsrath aufstellt.

Dieses Regulativ sowie jede Abänderung desselben bedarf der Genehmigung der Groß- herzoglich Mecklenburgischen Landesregierung.

Das in Gemäßheit diefer Bestimmungen erlassene Regulativ besagt unter Anderem Folgendes :

An Prüfungsmaterial foll, soweit 'es mögli ist, beigebraht werden :

1) fatasteramtliher Situationsplan resp. Plan von dem vereidigten Landmesser oder von dem städtischen Vermessungsamt,

2) Auszug aus der Grundsteuermutterrolle oder aus den Fortschreibungsverhandlungen,

4 Auszug aus der Gebäudesteuerrolle,

4) Auszug aus dem Grundbuch resp. Attest des Notars über die vorgenommene Grundbuh- einsiht mit den näheren Angaben über die Eintragungen in der I, IL, und 1IL. Ab- theilung u. \. w.,

9) Versicherungspolice,

Kaufverträge,

7) vorhandene Taxen, Gutachten u. s. w.,

8) Mieths- resp. Pachtverträge,

9) Zeichnungen.

E I ANC T P e e ree a, s

Neben der von der Bank angefertigten Taxe muß eine Werthstaxe von einem oder mehreren gerihtlich oder obrigfkeitlich vereidigten Sachverständigen gefertigt werden. Diese Tax-Anfertigung muß unabhängig von der Banktaxe geschehen. Die niedrigste Taxe ist die entscheidende.

Nach Absatz 2 des erwähnten Regulativs über die Beleihungs- und Werths-Ermittelungs-Grund- säße dürfen Baustellen bis zur ersten Hälfte, besonders gut gelegene Objekte in größeren Städten oder Vororten bis zu 6/10 des Werthes belieben werden, jedoch nicht über das 22 fache des eingezahlten Aktien- fapitals. Vom 1. Januar 1899 ab darf der Bestand an Hypotheken und Grundschulden auf Baupläte bis zu L des Gesammtbestandes der Deckungshypotbeken oder Grundschulden betragen.

Das Regulativ ist jedo vom Aufsichtsrath in seinen Sißungen vom 2. und 30. März 1898 dahin geändert worden, daß der jeweilige Bestand an Hypotheken und Grundschulden auf Ländereien und Baustellen, bei denen eine Bebauung und Beleihung des Gebäudewerthes nicht vereinbart ist, nur in Höhe des jeweilig eingezahlten Aktienkapitals als Pfandbriefunterlage benußt werden darf. Beträgt somit ein Drittel des Gesammtbestandes an Hypotheken oder Grundschulden mehr als das jeweilig eingezahlte Aktienkapital, so darf do die Gesammtsumme der Hypotheken und Grundschulden auf Baustellen und sonstigen Ländereien immer nur die Höhe des jeweilig eingezahlten Aktienkapitals erreihen. Die Ge- nehmigung der Negterung zu dieser Aenderung ift nachgesucht, doch verpflichtet fi die Gesellschaft hiermit chon jeßt den Pfandbrief-Besißern und Erwerbern gegenüber zur Einhaltung dieses veränderten Regulativs.

Die General-Versammlung vom 8. März 1897 hat die Aenderung der Gesellshafts-Statuten in mehreren Punkten beschlossen. Die landesherrliche Genehmigung zu diesen Beschlüssen ist jedo versagt worden und sind damit die Beschlüsse in Gemäßheit des § 29 der Statuten gegenstandslos geworden.

Der Aufsichtsrath der Mecklenburg-Strelitschen Hypothekenbank hat in Abänderung früherer Beschlüsse, wona bis 50 Millionen Mark Pfandbriefe neu ausgegeben werden sollten, in seiner Sißung vom 25. Januar d. J. die Ausgabe von 4 °/oigen Pfandbriefen bis zum HDöchstbetrage von 30 Millionen Mark bes{lossen, bei denen Kündigung und Verloosung nicht früher als per 1. Januar 1906 statthaft ist. Diese 4 9/gigen Pfandbriefe find eine Fortseßung der Serie I und [T, welhe zum Handel und zur Notiz an der Berliner Börse bereits zugelassen sind, und tragen die Bezeichnung Emission 1898- es sollen davon

15 Millionen Mark Serie I und 15 z 17 je nah Bedarf innerbalb der statutenmäßigen Grenzen begeben werden, und zwar auf Grund der von der Gesellschaft erworbenen und noch zu erwerbenden, als Unterlage für die Pfandbriefe dieser Serien bestimmten, hypothekarischen und Grundschuldforderungen. Die zur Ausgabe gelangenden 4 °/oigen Pfandbriefe Serie I und [Il sind eingetheilt bei Serie I. La A Nr 191 590 Stüd 400 à M 5000 = A 2 000 000 5 601—1200 600 à „, 3000 1 800 000 . e 1296—2495 1 200 à 2000 2 400 000 »), , 3651— 8450 = 4 800 à 1000 = 4 800 000 y

87618160 = 4400 500 = , 2200000 3451—82600 = , 4800 à ; 300 = " 1440000 4101—7700 = ü 3 600 à 100 F 360 000

ti Á, 15 000 000

(7, Stück 19 800 Serie Ux. 191— 590 Stück 400 à M. 5000 A 2000 000 401—1000 J 600 d 3000 1 800 000 701—1900 5 1 200 ? 2 400 000 2101—6900 Z 4 800 ¿3 4 800 0009 2301—6700 = L 4 400 ? 500 2 200 000 2201—7000 L 4 800 300 1 440 000 2301—5900 4 3 600 ? 100 j 360 000 Stüd 19 800 Á 15 000 000 und mit 17 resp. 16 halbjährlichen, bei Serie 1 am 2. Januar und 1. Juli, bei Serie I1 am 1. Aprik und 1. Oktober fälligen Kupons nebst Talons versehen. Der erste Zinsschein wird bei Serie I am 1. Juli 1898, bei Serie IL am 1. Oktober 1898 fällig.

Die 4 °/6igen Pfandbriefe Serte 1/11 find mit dem Faksimile der Unterschrift des Vorsitzenden des Aufsichtsrathes, sowie demjenigen zweier Vorstandsmitglieder versehen. Außerdem tragen dieselben die handschriftliche Bescheinigung des seitens der Staatsregierung bestellten Pfandhalters, daß die nach den Statuten vorgeschriebene Sicherheit durch Faustyfänder vorhanden ist.

Für die 4 °%%igen Pfandbriefe Serie I/IT ift die Verloosung und Kündigung nit früher als per 1. Januar 1906 statthaft. Diese Pfandbriefe können also per 1. Januar 1906 oder zu einem späteren Termin im Wege der Ausloosung oder Kündigung getilgt werden, soweit dieselben niht dur vorherigen Ankauf aus dem Verkehr gezogen find.

Die Kupons der von der Gesellschaft ausgegebenen Pfandbriefe, die Dividendenscheine der Aktien. sowie die geloosten und gekündigten Pfandbriefe derselben werden :

bei der Gesellschaftskasse in Neustreliß und Berlin, an fämmtlihen auswärtigen Zahlstellen,

2000 1000

"”

»

"” w y

-

y C)

w ° y

sowte bei der Breslauer Discontobank zu Breslau und Berlin kostenlos eingelöst. / Der Anspru auf die Zinsen der Pfandbriefe und die Dividenden der Aktien verjährt binxen 4 Jahren vom leßten Dezember desjenigen Jahres ab, in welchem sie fällig geworden find, derjenige auf die Kapitalbeträge derselben innerhalb 30 Jahren. _Gegen Einlieferung der Talons werden \. Z. neue Zins- bezw. Dividendenbogen koftenfrei bei den Gesellschaftskafsen zu Neustreliß und Berlin ausgegeben. Die pünktlihe Zablung von Kapital und Zinsen der Pfandbriefe wird gesichert : 1) durch die Hinterlegung eines den ausgegebenen Pfandbriefen wenigstens gleihen Betrages hypothekarischer oder Grunds{huldforderungen oder sonstiger Pfänder, welhe den statutarischen Vorschriften entsprechen und unter Mitvershluß des seitens der Staatsregierung bestellten Pfandhalters auf Grund der Verordnung vom 13. Februar 1894 für die Pfandbriefgläubiger als Faustpfand deponiert werden ; 2) dur die unbedingte Haftung der Bank mit ihrem gesammten Vermögen, insbesondere mit ihrem Grundkapital und Reservefonds.

Der Betrag, um welchen sich das Kapital der als Garantie dienenden Hypotheken oder Grund- {chuldforderungen dur Amortisation oder durch Nüczahlung oder in anderer Weise vermindert, soll stets aus dem Verkehr gezogen oder durch andere statutenmäßig zur DeckFung geeignete Hypotheken- oder Grund- \{huldforderungen oder dur sonstige Pfäadec in Gemäßheit des § 18 der Verordnung, betreffend das Faustpfandrecht für Pfandbriefe und ähnliche Schuldverschreibungen, erseßt werden, sodaß das vorgeschriebene Deckungs-Verhältniß stets aufrecht erhalten wird.

Die Anlage im Hypothekengeschäft beträgt per 31. Januar 1898: 26585 247 17 d, wogegen an dem gleihen Zeitpunkte 23 318 400 A Pfandbriefe im Umlauf waren. Die gesammten Hypotheken sind mindestens bis ¿um 1. Januar 1996 grundbuchlih unkündbar eingetragen.

Es haben nur f\tädtishe und nur erststellige Beleihungen stattgefunden.

In diesem Betrage is eine Summe von M 2785 000.— enthalten, welhe auf Baustellen ein- getragen ist, für welche eine Bebauung und demnächstige Beleihung des Gebäudewerthes nit vereinbart ift.

Zinsrückstände waren am Schlusse des Jahres 1897 nit vorhanden.

Im Jahre 1897 war die Bank bei 8 Subhastationen betheiligt. Die Forderung der Bank ist begnen Ea herausgeboten worden, das Kapital in 4 Fällen zurückgezahlt und in 4 Fällen den Erstehern elassen worden.

Grundstücke besißt die Bank, das Bankgebäude in Neustrelitz ausgenommen, nicht.

Auf den Pfandbriefen ist von dem, auf Grund der Verordnnng vom 13, Februar 1894, betreffend das austpfandrecht für Pfandbriefe und âhnlihe Schuldverschrei ungen, feitens der Staats- regierung bestellten Pfandhalter, mit Berücksichtigung der stattgehabten Amortisation und Rückzahlungen zu bescheinigen, daß die statutenmäßige Sicherheit durch Faustpfänder vorhanden ist.

Die wesentlichen Bestimmungen der erwähnten Verordnung sind folgende:

§1 i ._ eKorporationen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesell shaften auf Aktien,

beshränkter Hastung und eingetragene Genossenschaften,

hypothekarisher Beleihung von Grundei i deren Gesammthöhe nah dem Nennwerthe den Gesammtbetrag der hypothekarishen Forderungen nit übersteigen darf, können den Pfandbriefgläubigern an den hypothekarischen Forderungen (Hypotheken, Grundschulden, Renten) ein Faustpfandrecht im Sinne des § 40 der Konkursordnung nah Maßgabe der folgenden Vorschriften gewähren,“ (Schluß auf der folgenden Seite.)

8:2,

„Die hypothekarishen Forderungen, welche verpfändet werden sollen, sind in t d g S ein Pfandbuch einzutragen. Die Eintragung ist mit der Unterschrift der D ELE zu versehen. : : :

„Die Eintragung gilt, wenn nit in derselben erklärt ist, daß die Verpfänd ur Gattungen von Pfandbriefen erfolge, als VRNAg für alle Pfandbriefe,“ vlündung nur für einzelne

u „Auf Grund der Eintragung in das Pfandbuch entsteht das Faustpfandrecht an der bypothekarischen orderung: : 1) dadur, daß der Gewahrsam der über die hypothekarische Forderung lautenden Urkunde et

Vertreter der Pfandbriefgläubiger (Pfandhalter) allein oder mit der Pfandbriefanstalt indie D U: iat oder x

2) dadur, daß die Vervfändung auf der über die hypothekarische Forderung lar tenden Urkund von der Pfandbriefanstalt und dem Pfandhalter vermerkt wird. Der Verme? fol bie Minaee der Eintragung in das Pfandbuch enthalten,“

S 5 „Eine ohne schriftliche Zustimmung des Pfandhalters erfolgte Abtretung, Verpfändung oder Tilgung der verpfändeten Forderungen kann zum Nachtheile der Pfandbriefgläubiger nicht geltend gemacht werden. Dassfelbe gilt von einer Vorrechtseinräumung, einer Ausgabe des hypothekarishen Rechts, einer Ermäßigung des Zinsfußes, sowie von einer Pfändung. Der Pfandhalter soll die Zustimmungserklärung mit seinem Amtssiegel oder Stempel versehen.“

: A E „Die Pfandbriefanstalt wird durch das Faustpfandrecht nit in der Befugniß beschränkt, selbst- ständig Kündigungen vorzunehmen, lowte Zinsen oder solhe Zahlungen einzuziehen, decen Beträge und Termine in den Statuten oder in der über die hypothekarische Forderung lautenden Urkunde bestimmt ist.“ T

„Das Faustpfandrecht erlisht, wenn im Halle des § 3 Nr. 1 der Gewahrsam der Urkunde von dem Pfandhbalter aufgegeben, und im Falle des § 3 Nr. 2 die Aufgabe des Pfandrechts auf derselben von ihm vermerkt wird.“

88,

„Den Pfandbriefgläubigern kann im Falle des § 18 von der Pfandbriefanstalt an Geld und Werthpapieren ein Faustpfandrecht im Sinne des § 40 der Konkursordnung dadur gewährt werden, daß die Ausübung des Gewahrsams dem Pfandhalter in Gemäßheit des § 3 Nr. 1 übertragen wird.“

„Die Vorscßriften der 88 2 bis 7 finden entsprechende Anwendung.“

S

«Bei Beginn seiner Geschäftëführung und während der Dauer derselben hat der Pfandhalter darauf zu achten, daß der Gesammtbetrag der für eine Gattung von Pfandbriefen zum ¿Faustpfande bestellten hypothekarishen Forderungen in dem durch die Statuten festgestellten Verhältnisse zu dem Gefammtbetrage der in Geltung befindlichen Pfandbriefe dieser Gattung steht, insoweit leßtere sih nicht im Gewahrsam des Pfandhalters befinden. Hierbei sind Abzahlungen auf die verpfändeten Forderungen und fonstige Verminderungen derselben abzurechnen.“

„In gleicher Weise hat der Pfandhalter darauf zu achten, daß die Vorschriften der Statuten über die Bestellung anderer Faustpfänder beobahtet werden.“

„Gr hat die Pfandbriefanstalt zur Erfüllung ihrec vorstehend bezeichneten Verpflihtungen anzuhalten,“ i

S 18,

„Das Pfandrecht an einer hypothekarischen Forderung ist auf Verlangen der Anstalt von dem Pfandhalter aufzugeben, fofern eine andere hypothekarische Forderung von gleicher Höhe nah Maßgabe der Vorschriften dieser Verordnung zum Faustpfande bestellt oder ein gleicher Betrag von Pfandbriefen derselben Gattung vernichtet oder dem Pfandhalter zum Gewahrsam übergeben oder sonst das bestehende Verhältniß durch Erfag von Pfändern an Geld und Werthpapieren von gleihem Werthe aufrecht erhalten wird.“

8 20,

: „Pfandbriefe, für welche in Gemäßheit diefer Verordnung ein _Faustpfandrecht bestellt werden foll, sind mit der Bescheinigung des Pfandhalters zu versehen, daß für sie die statutenmäßige Sicherheit

dur Faustpfänder 15) vorhanden sei. Ohne diese Bescheinigung gewähren dieselben kein Faustpfandrecht. S 22

Die Pfandbriefanstalt ift verpflichtet, von den auf die verpfändeten Forderungen geleisteten Kapitalzahlungen und sonstigen Verminderungen des Pfandrehts, sowie von der erfolgten Tilgung der Pfandbriefe dem Pfandhalter fortlaufende Mittheilung zu malen und ihn von der Pfändung einer Forderung sofort in Kenntniß zu seßen.“

„Innerhalb der ersten zwei Wochen eines jeden Vierteljahres hat sie den Gesammtbetrag der Pfandbriefe, welhe von jeder Gattung am letzten Tage des vergangenen Monats in Geltung waren, und den Gesammtbetrag der an diesem Tage für jede Gattung als Faustpfand in Gemäßheit des 8 15 vor- handenen Forderungen dem Pfandhalter mitzutheilen.“

„Der Pfandhalter hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der Mittheilungen zu prüfen. Er ift befugt, jederzeit von den Kassen, Büchern, Nechnungen und sonstigen Schriften der Hypotheken-Abtheilung der Pfandbriefanstalt Einsicht zu nehmen.“

Die Aufsicht der Staatsregierung über die Gefellschaft wird dur einen Negierungs- Kommissar ausgeübt.

Der Regierungs - Kommissar hat die Befugniß, die Ausgabe der Pfandbriefe und Schuldver- schreibungen der Gesellschaft und die Einhaltung der hierfür und sür die Sicherheit der Darlehne auf Hypotheken und Grundschulden oder an Gemeinden in den Statuten vorgesehenen Bestimmungen zu überwachen. Seinen Anord! ungen is vorbeßbaltlich der Beschwerde bei der Großherzoglihen Landes- regierung Folge zu geben.

Derselbe hat das Recht, an den Sißungen und Berathungen der Gesellshaftsorgane, einfhließlih der General-Versammlungen, theilzunehmen resy. solche zu berufen und ift zu jeder Sißung einzuladen.

Der Regierungs - Kommissar hat arch das Recht, von den Kassen, Büchern, Rechnungen und sonstigen Schrifistücken der Bank Einsicht zu nehmen, sowie der Bank die Aufstellung regelmäßiger oder außerordentlicher Uebersichten zur Vorlage für die Regierung vorzuschreiben.

Für die Aufstellung der Bilanz und für die Gewinnvertheilung sind neben den geseßlichen Be- stimmungen folgende statutarische Festsezungen maßgebend:

Die Bücher der Gesfellshaft werden am 31. Dezember jeden Jahres abges{lofsen.

Der Reingewinn wird auf folgende Weise verwendet:

a, der MNeservefonds erhält von dem jährlihen Reingewinn den zwanzigsten Theil solange, als

der Fonds den zehnten Theil des Grundkapitals nicht übers{reitet ;

b. der Aufsichtsrath erhält 10 9/4 desjenigen Betrages des jährlihen Reingewinnes, welcher 4 9%

des Grundkapitals übersteigt:

e. der Vorstand erhält gleihfalls 10 0% desjenigen Betrages des jährlichen Reingewinnes, welcher

4 %% des Grundkapitals übersteigt, und zwar nach Maßgabe seiner Berträge, eventuell ' nah Bestimmung des Aufsichtsrathes:

+ 9 9/9 desjenigen Betrages des jährlichen Neingewinnes, welcher 4 0/9 des eingezahlten Grund- fapitals übersteigt, ift von der Bank nah Bestimmung der Großherzoglichen Landesregierung für gemeinnüßige Zwecke zu verwenden ;

0. der gesammte übrige Reingewinn wird nah Verfügung der General-Versammlung verwendet.

Die Einladung zuc General-Versammlung muß vom Vorstande mindestens vier Wochen vor dem für die Versammlung bestimmten T 3ge unter Angabe der Tagesordnung durch eine öffentlihe Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern erfolgen.

In der General-Versammlung gewährt jede Aktie eine Stimme.

Stimmberechtigt in den General-Versammlungen sind nur die Inhaber der Aktien, welche den Besiß derselben in den Büchern der Bank haben eintragen lassen. Auch ift zu dem Ende erforderlich, daß die Eintragung vor dem Datum der öffentlihen Einberufung der General-Versammlung stattgefunden habe. Die vorbezeihnete Einschreibung erfolgt auf \{chriftliche Anmeldung bei dem Vorstande, entweder Lan Vorzeigung der Aktie, oder eines dem Borstande als genügend erscheinenden Zeugnisses über den Besiy derselben.

Ueber die erfolgte Einschreibung ertheilt der Vorstand auf Verlangen eine Bescheinigung. Die eingeschriebenen Aktien-Inhaber haben außerdem innerhalb der leßten drei Tage vor der General-

die Bilanz und die Liquidations-Abrehnung vom

pr Mnseafisie Bau u dunn B au | j er Aufsichtsrath. Gesells daf L, iq, Hamburg, fsichtsrath

Die Liquidations-Kommission, Generalversammlung

ika bi Vobeite Ke G f „Acti g aleleri Mittwoch, den 20, April 1898, ¡addem die bisherige Aktiengesellschaft „Actien Nachmittags 24 Uhr,

zuckerfabrik ommern Ds MAMU der aner: dentli eralversammlung vom 28, Februar im Saale Nr. 4 der Börsenhalle, ordenLien Seneralvers 0 F Tage®8orduung:

d. Jahres aae und in eine ide mit

S j; beschränkter Hastung umgewandelt, diese neue

l) Bericht der Liquidations-Kommission und des Ges us in das Handelsregister des König-

Aufsichtsraths über das Geschäftsjahr 1897 lichen Amtsgerichts Gommern eingetragen ift, fordern unter Vorlage der revidierten Bilanz und der wir die Gläubiger der aufgelösten Gefellschaft

Liquidations - Abrehnung,. Beschlußfassung „Actienzuckerfabrik Gommern“

über die Decharge für die Liquidations- Kommisson und den Aufsichtsrath. in Gemäßheit des § 79 Abfaß 3 des Reichsgeseßzes 2) Neuwahl eines RNechnungs-Revisors. vom 20, April 1892 hiermit auf, si bei der unter- ie nah Maßgabe der Statuten zu lösenden zeichneten, neu erridteten Gesellshaft zu melden. Eintrittskarteu und Stimmzettel werden in den Gommern, den 28. März 1898, agen am 14,, 15. und 16. April, Vor- Zuckerfabrik Gommern. nittags 9— 1.2 Uhr, bei den Notaren Dr. Bartels, Gesellschaft mit beschränkter Hastung. L. Des Arts und Dr. von Sydow, große Die Geschäftsführer: afe 13, gegen Vorzeigung der Aktien ver- Erich Jordan. Fritz Schäfer. t. Die Herren Aktionäre können den Bericht Richard Leidloff. Heinrich Fließ. quidations-Kommission und des Aufsichtsraths, Nudolf Schulze,

Versammlung den Nachweis über die Fortdauer ihres Aktienbesizes entweder durch Id der Aktien oder einer genügenden Bescheinigung bei dem Vorstande oder den von demselben dazu delegierten Beamten zu führen. Im Falle einer Bevollmächtigung muß in derselben Frist die Vollmacht eingereiht

werden.

: Die Gesellschaft hat für das erste, den Zeitraum seit der Konstituierung (21. April 1896) bis zum 31. Dezember 1896 umfassende Geschäftsjahr eine Dividende von 47 Æ pro Aktie von 1000 4 = rot. 7% pro rata temporis vertheilt, für das zweite Geschäftsjahr 1897 sind 7 9/0 Dividende = 70 M pro Aktie von 1000 A beshlossen worden. |

Die Bilanz per 31. Dezember 1897 nebst Gewinn- und Verlust-Konto lautet wie folgt : Bilanz per 31. Dezember 1897.

Activa. Passiva.

M [8 j : M S 892 632/471 Aktien-Kapial . _. | 6 000 000|— 339 725/65] Reservefonds : 131 449/78 Bestand am 31. Dezember 1896 3993 860/51 M 490 865,61 | . | 914 420/82 Dazu Ueberweisung | . 125 985 948/40 vom Pfandbrief= E Agio-Konto . ._, 109 134,39 | 600 000|— a S A A N Pfandbrief-Umlauf [22270 300|— 239 022,44 | 330 318/40 Vorausbezahlte Zinsen 97 846/10 1 | Pfandbrief-Kupons p. 2./1. 1898 Saldo. M 1786259 | M 270 224,75 Abschreibung . . 17 862,59 0|— abzüglih vorher bes Pfandbrief-Anfertigungs- u. Stempel- | dahter 9876470 L7L 460/65 _kTosten: i; | Pfandbrief-Kupons p. L./4. 1898 an- S O 48 548,65 theilig L Adre 4354866 I E E

Kassen-Bestand .

Eigene Effekten *)

Wechsel-Bestand /

Guthaben bei Bankhäusern

A Moepent e

Anlage im ODypothekengeshäft

Bankgebäude- Neubau Neue Abschreibung . .

Mobilien u. Utensilien:

O L 81 688/63 KUPons-Neslanten 21 399/75 Depositen inkl. Guthaben der Medcklen-

burg-Strelißshen Zentral-Steuer-

Ae «s E S208 0TAUN Diverse Kreditocen . . .. M Gato 236 014/23 Für gemeinnützige Zwecke nach Be- stimmung der Großherzoglichen _Landesregierung E N 15 023/39 Santiome R N 30 046/78 Reserve für Vergütungen pro 1896 36 000|— Dividende pro 18 S 420 000|—

32 188 356/03

p R | au

32188 356/03

*) Dieselben seyen sich mit Ausnahme von 6264,05 „A aus erstflassigen, pupillarisch sicheren Werthpapieren zusammen. _1) Durch Verfügung der Zentral-Steuer-Direktion vom 28. Oktober 1897 mit Instruktion der Großherzoglichen Landesregierung find die Kassenbestände der Zentral-Steuer-Kasse in Neubrandenburg der Bank auf Baar-Konto-Korrent übergeben worden.

Debet, Gewinn- und Verlust-Konto per 1897. Credit. A e M 703 866/33 Hypotheken-Zinsen , . .. 916 913 121 804/01 Hypotheken-Provisionen . . 230 381 Erträgniß an Zinsen und Provisionen im Konto- Korrent - Wechsel- und | Effekten-Konto 381 113 Netto-Pfandbrief-Agio .. 316 307

Pfandbrief-Zinsen Gehälter und Remunerationen E Miethe, Heizung, Beleuchtung, Steuern, Zeitungen und diverse Unkosten C R Abschreibung auf Mobilien und Utensilien . . Uebertrag des Pfandbrief-Agios auf Nefervefonds A 109 134 39

144 407/74

17 862/59

Abschreibung auf Bankgebäude- Neubau L v 207 178,40 Reingewinn pro 1897 M. 940 467,86 dabon Divide « 420 /000;,—

Tantiòme dem Aufsichts- a L 480046828

für gemeinnüßige Zwecke

nah Bestimmung der

Großherzogl. Landes- L [5 023,39

Pfandbrief-Stemyel u. Anfertigungskosten .. , 43 548,65

fernere Abschreibungen

auf den Bankgebäude- S 31 849,04 31 849/04

wie oben M 540 467,86 ü

l 844 716/32 1 844 716/32 es Aufsichtsrath besteht aus mindestens fechs und höchstens neun von der Generalversammlung

der Aktionäre zu wählenden Mitgliedern, von denen zwei ihren ständigen Wohnsitz in PMecklenburg-Streli haben und aus den Großherzoglich Mecklenburg-Streliß\chen Staatsbeamten gewählt sein müssen ; die Wah findet auf dret Jahre stait. e Den Aufsichtsrath bilden die Herren: Geheimer Hofrath a. D. Linde in Neustreliß, Geheimer Dofrath Meyer in Neustreliß, Landdroft, Kammerherr v. Fabrice in Neustrelitz, Geheimer Seehandlungs- Nath a. D,, Direktor der Breslauer Discontobank Dr. P, Schubart, Berlin, Justiz-Rath und Notar A. Munckel in Berlin, Bankdirektor H. Schmidt in Berlin, Chet-Nedakteur W. Christians in Berlin.

Staatsïkommissar is Herr Negterungs-Rath Dr. Seliner-Neustreliß; Pfandhalter : Herr Land- gerichts-Rath Bofsfart-Neustrelit.

Der Vorstand der Gesellschaft, welher vom Aufsichtsrath ernannt wird, besteht as Herrn Direktor Eugen Kellner und den stellvertetenden Direktoren Herren E. Wuthmann und E. Hahmeister.

Alle Bekanntmacbungen, welcke das Geseß oder das Statut vorschreiben, sind, außer in den „Reichs-Anzeiger“, in die „Neustrelißer Zeitung", „Berliner Börsen-Zeitung", „Berliner Börsen-Courier“ und „Rostocker Zeitung“ einzurücken.

Falls eines der vier leßtgenannten Blätter eingehen oder die Aufnahme verweigern oder verzögern sollte, so genügt die Bekanntmachung in den übrigen Blättern, eventuell im „Reichs-Anzeiger“ und zwei Berliner Zeitungen allein.

Neustrelit/Berlin, im März 1898, Mecklenburg-Strelitzsche Hypothekeubank.

Auf Grund des vorstehenden Prospektes sind nom.: 15 Millionen 40/6 ige Pfandbriefe Serie 1 Emission 1898 Und. 15 ü 4%%ige ¿ S TI u 1898 der Mecklenburg-Strelißshen Hypothekenbank (Verloosung und Kündigung für beide Serien nicht früher als per 1. Januar 1906 statthaft) ¿um Handel und zur nihtamtlichen Notierung an hiesiger Börse zu- gelassen worden und werden von uns in den Verkehr gebracht, Berlin, im April 1898.

316 30779 420 000|—

30 046/78

[5 023/39

43 548/65

Breslauer Disconto-Bank.

[2647] Litt. B. Nr. 38 47 49 66 88 136 184 255 Chromo-Papier- und Carton-Fabrik | 970 355 419 423 491 526 563 690 744 756 vorm. Gustav Najork. : 928 938. Nach der in der ordentlichen Generalversamm- von der 1889 er Anleihe : lung vom 26. Februar a. c. stattgefundenen Er- Litt. A. Nr. 14 65 133. j gänzungswahl, sowie nah erfolgter Konstituierung Ltt. #8. Nr. 17 43 104 136 256 272 391 545 besteht der Aufsichtsrath unserer Gesellschaft gegen- | 598 636 656 666 695 719 737. wärtig aus folgenden Herren : von der 1893 er Auleihe : Sebeiinte Kommerzien-Rath General-Konsul Ltt. A. Nr. 39 96. Alfred Thieme, Vorfitzender, Lätt, B. Nr. 6 37 44 174 315 316 346 461 General-Konsul A. de Liagre, stellvertretender | 510 515 552 581 657 778 826 828 836 851 884 Vorfitzender, 989 1075 1120 1148 1216 1272 1280 1388 1393 Bankdirektor Max Huth, 1439 1478. Stadtrath Banquier Jul. Herm. Schmidt. Die Rückzahlung erfolgt am L. Oktober Leipzig-Plagwigtz, den 6. April 1898. 1898 bei den auf den Stüden angegebenen Zahl- Chromo-Papier- und Carton- Fabrik stellen. : Rückständig find :

vorm. Gustav Najork. Der Uer aen Von der Ausloosung per 1. Oktober 1895: A. Thieme, Vorsißender. von der 1888er Anleihe Litt. B. Nr. 898. 740] Von der Ausloosung per 1. Oktober 1897 : l von der 1889 er Anleibe Läitt. B. Nr. 65.

Bei der am 31. März 1898 stattgefundenen Aus- : loosung unserer 4% Anleihen sind folgende | Deutsche Dampfschifffahrts- Gesellschaft --Ÿansa““ in Bremen.

Nummern gezogen: von der 1888 er Anleihe: Lütt, A. Nr. 15 62 78 192.

zfitiots

R M S S C E E H E R S R E U E E E I S is bia ain E