1826 / 159 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

valdige Besserung zu beleben: ja vielleicht noch Jahre darüber hingehen, bevor die un;

aufgehäuft haben. Baumwolle im ostindisch nur ein Viertheil davon Käufer, i der Preis um ein Halfpenyy pr. Pfund gejallen. - Jn Manchester stehen die heu Materialien, Twiste und andere Artikel, - aiedrig, als sie jemals ge- standen haben. Eine Felge dek Umstände ist, daß. die A Bankers den Fabrikanten nicht mehr den bwöherigen 5 Credit zugestehen wollen, wödurch denn die Operationen A der leßtern noch mehr- gehemmt werden,

Ij! sich. General Lallemand bereits im Dienste Griechenlands f befinde, und daß er in furzem in Begleitung mehreter A andern franzósishen Officiere die Vereinigten Staaten A verlassen. und sih nach Griechenland begeben werde.

Gestern frúh sind Jamaika Zeitungen bis zum 8. Mai eingegangen ; sie enthalten utchts vou allzemeinem Interesse. ;

Bogota - Zeitungen bis zum 14. April enthalten eben falls nichts von Bedeutung.

Brüssel, 5, Juli. Se. Königl. Hoh. der Prinz Friedri ist am 1sten d. vom Schlosse Loo im Haag eingetroffen. Die Königlichen Prinzen von Preußen f werden heute daselbst erwartet. Wie man vermuthet, 5 werden diejelben zugleiÞh mit Fhrer Majestät der Kd- 0B nigin und den Prinzessiunen, welche noch im Loo zu- rückgeblieben waren , eintreffen.

Ein drittischer Kabinets - Courier ist, fommend , gangen.

Der Staats - Secretair, Baron von der Capellen, ist am 30sten Juni in Amsterdam angekommen.

Von verschiedenen - Seizen gehen sehr betrübende Nachrichten úber bedeutende Gewittershäden ein; nur allein in dem Canton von Fleurus, in der Provinz Hennegau, sind dur ein heftiges Gewitter am 1sten d. 2930 Morgen Aekerland , die mit Getraide bedeckt waren, gänzlich verheert worden.

D rèmen, 2. Juli, |

: von Wien gestern Nacht hier durch nah London ge-

Die Hite, die bis zum 22 Juni mäßig gewesen war, stieg ‘hier vom 23 an bis heute in folgender Progtession um Mittagszeit. (Reau: mur’ im Schatten.) Am 23.#418® 6; ata 24 : 19° 5; am 25.:. 20° 4; am 26.: Ÿ2° 2: A. 4/4 44 02 26.: 22° 2; am 29,: 24°; am 30.: 21° 9: am 4, illi: 24°; heute: 20° 4.

Wir hatten verwichenen Donnerstag ein ziemli starkes Gewitter aus dem Norden, das in Vegesack (je: doch ohe zu züúnden) und in Horn, eine Stunde von hier, cinschlug, Jm lebtern Orte brannte ein Wohn- haus und eine Scheune ab. Jn cinem Dorfe uuweit Thedinghausen wurden gleichfalls drei Häuser durch den Bliß in Asche gelegt. Arch soll die Umgegend ‘von Thedinghausen jehr vom Hagel'ch!ag gelitten haben.

Gestern Abend spát kamn wieder ein Gewitter aus dem Notden, das abermals zwei Feuersdiünste in“ der Nähe hiesiger Stadt (n Strom und in Hastedet) ver ursacht har.

Madrid, 22. Juni. Die- ganze königliche Familie ist heute hier angekommen. Die Trupp:u unserer Gar- nison sind vor J. J. M. M. in Parace vo.beimarschirt, worauf J. J. M. M. dem diplomatischen Corps, den Generalen und den Civil- und Militairbehörden Audienz ertheilt häben.

Gestern wurde an den Straßeñecken eine Bekannt-

# d U 634

selbt fürzlih ansheinende Erhöhung der Preise die- machung ser Xctifel hat sich mchcr halten. fönnen. Die Vorräthe, | hade einen Befehl erlassen, daß alle Perjonen, so10hl an rohem Material als an verfertigten Sachen ¿ar Exportation sind gax zu groß, um dié Hoffnung auf Es kónnen noch Monate,

geheure Massc roher Materialien verarbeitet 1, welche die unúderlegten Speculationen des verwichenen Jahrs Am Freitag follten 9000 Ballen Hause verkauft werden, aber Jn Liverpool is

so wie die

M Der Britrish Traveller versichert zuversichtlich, daß

angeschlagen, in weldpx es heißt, der Könj wel ih im Besis vou Bügzeca oder Vanuscripten bcfindd welche auf Freimaurèr, Communerdx, Carbónaris ub) andere geheime Gesellihaften Bezuz baben, verpAlichh jein jollen, dieselden binnen ‘acht Tagea der Polizèiby dôrde ihres Wohnorts eorzulegen , widrigenfalls sie ali Majestätsverbrecher anzujehn sein werden. Brasilien. (Fortsebuug der Constitution.) Tic. V, Vom Kaiser. Cap.’L. Von der leitenden Gewalt.

98, Die leitende Gewait ist das Haupt der ganze | politijzen Organisation. Sie ist dem Kaiser als deg Obechaupte und ersten N prásentanten dex Nation übe ¡kragen, „damit er unabläplih für die Erhaltang, dy Gleichgewicht und die Harmonie der Úbrigen politis Gewalten Sorge trage.

99, Die Person ‘des Kaisers heilig; worfen. -

100. Seine Titel sind: Constitutioineller Kaisy und allezeic Ve:-=eidiger von Brasilien. © Es wird ihn das Prádifat Kaiserliche Majestät gegeben.

101. Der Kaiser úbrt die leitende Gewalt in Fl gendem aus; 1) Er erneont in Gemäßheit des Artike 43 die Seaatoren. 2) Wein das Wohl des Reichs d ersordeit, deruast er zwijchen einer Slsion und der a! del die auße1o;dentliche Generalvécsammlung ein. *3) Y janfktionirt die Decrete und Beichlüsse der Genera.vili sammlung, um ihnen Geseßbesfrafc zu geben. (8. (N 4) Er genehmigt oder * suopendirce etustweilen die Bu schlú}:“ der Previnzialversammlung:n. (Art. 86. 87) 9) Ec vertagr oder entfernt Tie Generalversan mluni und lds, in dringenden Fällen, die Deputtrteufamud auf, {lndem er sofort an ihre Stelle eine audere einb ruft. 6). Er jest nach Belteden die Staatsmiuister: al und ab, 7) Er suspendirt die Magistracspersonen il dem Fall des Art. 154, 8) Ex erláßc odez mildert di über die Schuldigen verhängten gerihtliden Strafe 9) Unter dringenden Umständen und wenn Meu schl} feit und das Beste des Staats es erfordern, erthcilt eine Amncstie. f /

Cap. II. Von der vollziehenden Gewalt. 102. Der Kaiser ist das Haupt der vollziehende Gewalt, welche er vermittelst seiner Mintster ausübli Die haguptsächlihsten Befugnisse derselben sind folgend 1) Einberufang der regelwäßigen neuen Generalve! sammlung am 3. Juni des dritten Jahres der bestehei den Legislatur. 2) Ernennung der Bischöfe und V leihung geistliher Präbenden. 3) Ernennung der Mag strate. 4) Beseßung der übrigen bürgerlichen - unl Staatsämter. 5) Ernennung der Befehlshaber zu Land

ást unantastbar un er ist keiner Art von Verantwortlichkeit unt

fund zur See uno, wenn das Dienst-Jnteresse es erfo!

dert, deren Veränderung. 6) Erauenuung- dex Gesand ten und andrer diplomatishén Handelsagenten. 7) foil tung der politischen Angelegénheiten mit den auswärti gen Völkern. 8) Abschließung von Schuß - und: Trab! büudnissen, von Subsidien und Haudelsverträgen, dem sie, wenn die Sicherheit und das Wohl des Stat tes es gestatten, nah deren Abschluß zur Kenntniß di Generalversammlung gebracht werden, Wenn Verträg', die in Fitedeuszeiten abgeschlossen sind, die Abtretun oder deu Austausch eines Th:ils vom Gebiete des Reith oder seiner Besißungen bedingen, so können sie ohnd Genehmiaung der Generalversammlung nit ratificill werden. 9) Das Recht, den Krieg zu erklären und Fris den zu machen, indem der Generalversammlung die nl der Sicherheit des Staates verträglichen Mittheilungel gemacht werden. 10) Das Recht, uncer der Form vs1 Gescßen Naturalisationsbriefe zu ve:leihên. 11) Ver leihung von Titeln , CEhreanstellen , Orden und andert Auszeihuungen als Belohnung für dem Staat geleistel!

Dienste; jedoch sollen Geldbewilligungen, wenn sie noch niht durch ein Geseß festgestellt worden , der Genehmr- gung. der Generalverjammlung unterwocfen werden. 12)

Yekanncmachung von Defkreten, Justruktionen uno V shriften zur guten Ausführung der Gesebe,

Staatsverwaltung zu bestimmen.

en, indem er,

gen läßt. 15) Die Färsorge für alles, der Verfassung vorgeschiidenen Weise.

103, Der Kaise#-wird, bevor er proflamiet wir n die Hände des Prásidenten des Senats, jereinígten Kammern, folgenden Eid ablegen: „Z chwöre, die fatholische, rômisch- apostolische Religio1

o wie die Vollständigkeit und Untheitbarfkeit des Reiches

jusreche zu ethalten; die Staatsverfassung der drasil hen Nation und die úbrigen Reithsgeseße zu- beobachte

nd deobachten zu machen, und so viel es an mir liegt,

ür das allgemeine Wohl Brasiliens zu sorgen. ‘‘ 104. Ohne Genehmigung der Generalverjammlun ann der Kaijser- das Reich Brasilien nicht verlassen

erläßt er es ohne Ermächtigung," so wird dadurch zu

rkennen gegeben / daß er der Krone entsagt, - Cap. LIL, Von der kaiserlichen Familie und deren Dotirung, 105, Der muthmaßliche Thronerbe nimmt den Tite faiseil. Prinz,‘ und jein Sohn den etues Prinze on Groß Para an. Alle úbrigen haden den Tite

u Priuzen den Titel

Hoheit. : 7106. Der muthmaßliché Thronerbe legt, so wie er M vieczehntes Jahr ‘antritt, in die Hände des Prâà- iten des Senats folgenden Eid ab: „, Zch |{wôdre WMrechthaltung “der fatholijchen rômisch- apostoli|chen ligion, Beobachtung der politischen Vet: fassung der afiliani chen Nation und Gehorsam den Gejezen und m Kaliier. ‘‘ 107. Gle: nach erfolgter Thronbesteigung des Kaisers eist die Generalversammlung ißm und der Kaiserin, iner erhabenen Gemahlin, die jeinem hohen Range bührende Dotation an. 108. Die dem j-6igen Kaiser und seiner Gemahlin simmte Dotation soll vergrößert werden, da die gegen- attigen Umftände nicht gestatten, daß gleich von jelzt ' tive der Wärde ihrer erhabenen Personen und der ation zuständige Summe festge\cbßt werde.

109, Die Versammlung bestimmt auch die Dotatio- n des faîjerl. Prinzen und der úbiigen Prinzen, nach echâltniß ihrer Geburt. Die dèn Prinzen verliehene dtationen hôren nur auf, wenn sle das Reich verlassen.

110. Die Erzieher der Priuzen wählt und erneunt t Kaiser; die Versammlung bestimmt den Gehalc, den aus dem National|chalz beziehen sollen:

111. Jn der ersten Session jeder Legislatur fordert t Diputirtenkawmer von den Lehrern Rechen|chaft e die Fortschritte ihrer erlauchten Zöglinge.

A

112, Wenn die Prinzessinnen sih vermählen sollen, M ihnen die Versammlung eine Mitgift. an, woräuf Dotation ihnen ferner nichr mehr bewilligt wird. 113. Wenn P: inzen sich vecheirathen und sch außer- dee Reichs niederlassen wollen , so’ erhalten sie von * Veksalralung eine Summe ein fúr alle Mal, und ¡lehen hinfort, feine weiteren Jahrgehalte.

13) Das Ret, die Verwendung der vou ‘der Verjamniluag de- willigten Summen für die vershzedeuen- Zweige der 14) Die Befugniß. des Kaisers, den Beschlüssen der Kirchenversammlungen und der apostolishen Briefe, so wie audern, der Sraats- verfassung - micht zuwider laufenden geistlihen Consticu;- tionen, seine Genehmigung zu ertheilen oder zu versa- wenn es allgemeine Anordnungen be: rift, seine Zustimwung der derx- Versammlung nachfol vas die ianere nud äußere’ Sicherheit des Staats angeht , in der von | pfäsMtation.

vor Peti

rinz; der muthmaßliche Thronerde und der Piinz von top - Para erhalten den Titel kaiserl. Hoheit ; die úbri-

635

Mitgifte werden aus dem Staatsschaß einem vom Kaiser zu ernennenden Majordomus ausgezahlt, welcher im Jn- teresse der Krone verantwortlich ist. : ® 10YT 9 or | 115. Die gegenwärtig im Besi6 des Dou Pedro befindlichen Palläste und Nationalgüter gehören auch desseu Nachfolgern, und die Nation wird für Erwerbun- gen uno Bauten jorgen, die der Würde und dér Erÿo- lung des Kaisers und seiner Familie angemessen sind. Cap. IV. Ven der Thronfolge.

116. Dou Petro L, durch eiumúthige Zustimmung der Völker, consticuttonellex Kaiser und beständiger Vers: theidiger von Brasilizn, fähyct fort in Brasilien zu re- giereu.

14417, Der rechtmäßige Abfkömmling folgt in der Re- Zierung, nach der Ordnung der“Erstgebutt und der Ne- Die ältere Linie geht der jüngern wor; nächste Grad ‘dem entfernten“ in jeder männliche Geschlecht Tem weiblichen in jedem

desgleichen der t, | Linie, das

Grode, die ältere Person der jüngeren in jedem Gé: ch1 chlechte. 1, f 118. Bei Erlôschung des rechtmäßigen Nachkommen Don Pedro des Ersten wird die Generalversammlung

i noch bei Lebzeiten des lebten Nachkommen und während n | seiner Regierung, eine neue Hert\cherfamilie erwählen. 119. Kein Fremder kann Nachfolger an der brasi- liani\hen Krone werden,

g 120. Die Vermählvng der muthmaßlihen Thron- ;z jerbin geshiehet nach dem Belieben des Kaisers. Sf, venn von cieser Heirath die Nede sein wird, der- Kaiseë codt, so fann sie die Ehe nicht ohue Genehmigung der Generalverjammlung eingehen. Jhr Gemahl hat feinen Antheil an der Regierung und uimumt den Titel Kaiser l erst an, w.nn ihm die Kaiserin ein Kind geboren“ haben 1} wird,

[ Cap. Y.,

Von der Regentschaft während der Minder- jährigkeit oder der Krankheit des Kaisers. 121. Der Kaiser ist bis zum zurückgelegten 18ten Jahre minderjährig. 122, Während der Minderjährigkeit wird das Reich von einer Regentschaft geleitet, welche dem nächsten Verwandten des Kaisers nach Ordnung der Nachfolge, zufällt, dafern er 25 Jzhr alr ist. 123, Hat der Katjer feinen Verwandten, der diese Eigenschaften vereinigt, so wird eine bleibende Regent: schaft , die diz Generalversammlung ernenùt, die Re- gieruigsge|chäfte besorgen. Sie besteht aus 3 Mitglie- dern, von denen das älteste Präsident ift. 124. Bis. zur Wahl dieser bleibenden Regentschaft wird das Reich von einer einstweiligen Regentichafr verwaltet, bestehend aus den Ministern des Jnnern und der Justiz, und aus den- beiden (den Dienstjahren na) E ältesten Stgatsräthen, unter Vorsiß der verwittweten Katjerin und in deren Abwesenheit des ältesten Staats- Raths. ' 125. Stirbt die regierende Kaiserin , so wird ihr Gemahl den Vorsiß in der Regentschaft führen. 126. Wenn ein fköôrperliches oder: geistiges Uebel, welches der Mehrheit in _j.der der beiden Kamwern au- gen]cheinlih geworden, den Kaiser zum Regieren un- fähig macht, so führt der faiserl. Prinz (Kronprinz), wenn er seiù 18ces Jahr erreicht hat, an jeiner-Statt die Regierung. 127. Der Regent, desgleichen die Regentschaft, leistet den §. 103. vorgeschriebenen Eid der Treue, mit cem Zusaß , daß sie dem Kaiser treu sein und ihm, sobald seine Minderjährigkeit oder Krankheit aufhört, die gel der Regierung überliefern werden. 129. Die Akte der Regentschaft und ‘des Regenten werden im Namen des Kaisers unter folgender Formel ausgefertigt: Die Regentschaft , Namens des Kaisers, befiehlt ...; der faiserlihe Prinz, Regent, Naniens des

4. Die erivthnten Dotationen, Jahrgehalte und j

Kaisers befiehlt .…..