1826 / 177 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Tue, 01 Aug 1826 18:00:01 GMT) scan diff

hinsihtlich des von Sr. Allerchristl. Majestät ihm ers: theilten Ordens der Ehren Legion, erhalten.

Man vermüthet aus mehreren Umständen, daß die auswärtige Policif der Gegenstand der Berathungen in den dieser Tage statt gehabten Kabinets Versammlungen geivejen sei. i :

Die Brasilishe Bergbau - Gesellschaft hat am 19; eine Versammlung gehalten, in welcher über den Fort; gang ihrer Unternehmung ein sehr günstiger Bericht verlesen wurde. Die bisherige Ausbeute soll die kühnsten Erwartungen noch Übertressen.

Es bestäriget sich nichr, daß Sir Walter Scott Königlicher Buchdrucker von Schotiland geworden.

So überflüssig das Geld in London. isi, so steht es hingegen im Lande so \chlimm damit, daß bei einer Provtnzial-Bank nur 20 Miles von der Hauptstadt eine Anweisung von 300 Pf. auf einen der ersten Bauquiers in der Lombard, Straße hieselbst auf drei Tage Sicht in feiner. Weise umgeseßt werden fonnte. Die dortige Bank wollte feine ihrer Noten dafür auegeben, die doch gleih wieder zu ihr zurückkommen würden, um Gold dafür zu befommen. j

Am 19. kamen, in Folge eingegangener Nachrichten aus Bogota bis zum 19. Mai, die súdamerifani|chen Fonds in ein rashes Steigen. Die Nachricht vom Gold- schmidtschen Falliment war schon durch einen Sxpretjen von Cartagena dort angefommen, aber nicht das ordeut- lihe Felleisen vom 15. Februar aus England, daher jener Unfall erst bloß der Regierung und wenigen Pri- vatleuten befannt war. Bereits früher ader war dir Regierung auf die Nachricht, daß hier feine Anleihe für Peru zu Stande komme, mit Maaßregeln vorge schritten und hatte Gen. Santander durch ein Decret vom 1. den Congreß außerordeutlih einberufen, um die zweckdienlihen Maaßregeln zur Erhaltung des National Credits zu ergreifen. Der Congreß hat si demzufolge bereits am 8. Mai versammelt, und nach Privatbriefen aus Bogota vom 31. Mai sind av schon von der Re- gierung Anstalten zur theilweisen Abtragung der Anlei- hen - Zinsen getroffen. i E

Vorgestern sind jedoch wieder die Preise von Cosum- bischen so wie von Mexicanischen Fonds um volle 2 pCt. gefallen und gestern so geblieben. j ; ;

Brüssél, 26. Juli. Se. K. H. der Prinz Frie- drih und dessen - durchlauchtige Gemahlin sind, wle Briefe aus Amsterdam melden, den 22. vom Helder fommend, dort angelangt. Nachdem Jhre Königl. Ho- heiten den Pallajst und das Museum desichtigt hatten, seßten Sie Jhre Reise nah Soestidy? fort.

Die hiesige Stadtverwaltung har die Veranstaltung getroffen, daß wöchentlich viermal von dazu ernannten

Aerzten die ihnen gebrachten Kinder unentgeldlich geimp{t

werden. ; S. M. haben die Regierung der Stadt Ghent er-

mächtigt, eine Anleihe von 150,000 Pf. zu erêssnen, um die Fonds aufzubringen, womit dieselbe zur Verbesserung des Canals von Terneuzen beitragen soll.

annover, 28. Juli, Das am 295. d, M. ein-

getrerene hôchsterfreuliche Geburtsfest Jhrer Königl. Ho-

heit der Frau Herzogin von Cambridge hat den, gerade.

zu dem Volfsfeste des Freischießens vereinigten, Bewoh- nern der Rosidenzstadt eine erwünschte Veranlassung ge- geben, die der verehrten Fürstin so allgemein gewidmeten Huldigungen laut werden zu lassen. Auch auswärts, und .namentlich in Pyrmont, wo die Frau Herzogin mit Shrem durchlauhtigsten Gemahl sich gegenwärtig befin- det, ist dieser Tag aufs fesilichste begangen worden.

Ihre Königl. Hoheiten der Herzog und die Herzo- gin von Cambridge werden den 1. k, M. von Pyrmont hieher zurücffehren.

Madrid, 13. Juli. Die heute aus Ventosa an

“gekommenen Briefe melden, daß Jhre Majestäten im

706

besten Wohlsein dort angekommen sind; Allerhöchsttie selben sind auf dieser Reije einer nicht unbedeutende nahen Gefahr entgangen: Eine Chaussee nämlich, welch kürzlich erst hergeitellte worden war, sanf, gleich nachden der Wagen des Königs vorbeigefahren war, ein, un mehrere andere Wagen wurden an diejer Stelle umge worfen. Als Jhre Majestäten in Sacedon anfamenh hatte sich das Volk, welches von der nahen Gefahr, di dem geliebten Fücstenpaar gedroht hatte, schon unter richtet war, in zahlreichen Haufen versammelt, spaunt die Maulejel aus und zog dew Wagen unter jubelnde Zuruf weiter.

Jhre Königl. Hoheiten die Jnfanten und Jufay tinnen haben vorgestern einer theatralishen Darstellnu im hiesigen Jesuiter - Collegio beigewohnt; bei welde mehrere der ehrwürdigen Pater mit ihren“ Zögling mitgespielr habén. Gestern besuchten Jhre Königl. H heiten mehrere Klöster in einem eleganten mit 7 rei behangenen Maulejeln bespannten Fuhrwerke (coche d collera, Kummet-Kutsche); der Kurscher und der Joke waren auf englische Weije gekleider. :

Die Mißhelligkeiten zwishen unserer Regierun und dem Dey von Algier find dadurch gehoben worde daß erstere dém leßteren die von ihm reflamirten 6 Mil lionen Realen bezahlt hatte. Die algierischen Corsaret hatten bxfanntlih angefangen, an unsern Küsten z1 hausen. | : Nach Briefen aus Badajoz begeben sich mehrer Offiziere der ehemaligen Armee, welche sih auf unde stimmten Urlaub. in dieser Provinz befanden, nach Por tugalz die Regierung hat sih dadurch veranlaßt gefun den, den Befehl zu erlassen, daß diese Individuen gena beobachtet werden sollen.

Portugall. Constitutionelle Charte von Portugall

Don Pedro, von Gottes Gnaden, König voi Portugall , Algarvien 2c. Jch thue kund Euch allen Meine portugiesischen“ Unterthanen, daß es Mir gefal len hat, die nachstehende constitutionelle Charte zu d cretiren, zu ertheilen und unverzüglich von den dit Ständen des Staats beshwören zu lassen, nach wel fortan Meine Königreiche und Besißungen werden giert werden und welche folgenden Jnhalts ist :

Constitutionelle Charte für das Königreich Portu gall, Algarvien und deren Zubehör.

Titel 1. Von dem Königreiche Portugall , dessen G “biet, Regierung, Dynastie und Religion.

Att. 1. Das Königreich Portugall- ist der politi sche Verein aller portugiesischen Bürger z sie bilden iu freie und unabhängige Nation,

Art. 2, Jhr Gebiet bildet das Königreich Portu gall und der Algarvien und umfaßt, in Europa das Ks nigreich Portugall , bestehend aus den Provinzen Min ho, Traz-- 08 - Montes, Beira, Estramadura, Alente und Königreich Algarvien , ingleichen den anliegende! nseln Madeira; Porto-Santò und den Azoren. 2) J IPest - Afrika: Bissao und Cacheu auf der Küste vo Mina - o - Forte, St. Joan Baptista d’Ajuta, Angol Benguella und dessen Zubehör, Cabinda und Molemo die Jnseln des- grünen Vorgebirgs, ingleichen St. Tho mas und Prinz nebst deren Zubehör; ferner auf de Ostküste: Mazambique, Rio de Senna, Sofalla, J! hambane ,. Quelimane und die Inseln des Cap Del gado. 3) Jn Asien: Diu, so wie die Etablissements von Macao und au den Jnseln Solor und Timor.

Art. 3. Die Nation verzichtet nicht auf die Rechte welche sie auf irgend einen im vorigen Artikel nicht ein

begriffenen Landstrich in jenen drei Welttheilen habe fann.

Att, 4, und repráäsentativ.

Salvete, Bardez, Goa, Ama0

Die Regierung is monarchisch , erblid Art, 5. Die regierende Dynastie bleibt im Hau

7

aganza und in der Person der Prinzesslnu Dona Maria da Gloria durch die Entsagung und das Adtre-

q Seiten Jhres erlauchten Vaters, Don Pedro I. pisers von Brasilien, des legitimen Erben und Nach: gers Fohanns VE,

Art. 6. Die rômisch-katholische apostolische Religion hibt die Staats - Religion. Alle anteren Religionen d deren häuslicher Culcus, ohne äußerlihe Tempel- m, werden den Ausländern erlaubt.

Tic. IL. Von den portugiesi;hen Bürgern,

Art. 7. Portugiesische Bürger sind 1) Alle in Por- all oder dessen Zubehör Gebornen, die bisher noch gt portugiesi]che Bürger waren, wenn auch ihr Vater j Ausländer ist, sofern nur derselbe niht im Dienste ner Nation sih in Portugall aufhält; 2) die Söyne (s portugiesishen Vaters und die illegitimen Kinder x portugiesischen Mutter, welche, im Auslande gebo j, ihren Wohnsiß im Königreiche nehmen; 3) die hne eines, im portugiesi])cheu Dieuste sich im Aus de aufhaltenden Vaters, selbst wenn sie nicht udch ¡tugall fommen, um hier zu wohnen; 4) die natura iten Ausländer, von welher Religion sle auch jeyn n; die zur Erlangung von Naturalisations-Briefen rderlih:n Eigenschaften werden durch ein Gese be- imt werden. Art. 8.- Das portugiesische Bürgerrecht verliert: wer sich im Auslande naturalifiren läßt; 2) wer e Königliche Erlaubniß ein Amc, ein Gehalt oder j Ehrenzeichen von einer fremden Regierung an- mt ; 3) wer durch Urtheil verbannt ist.

Art. 9. Die Ausübung der politischen Rechte wi Z eset : 1) bei physisher oder moralischer Unfäßig- i; 2) durch ein Verdammungs- Urtheil, Haft, oder enntniß, für die Dauer ihrer Wirfkfjamfeit. dit, TITL. Von den Gewalten und der National?

Repräsentation.

Art. 10, Die Tyeilung und die Uebereinstimmung politishen Gewalten sind das erhaltende Princip Bürgerrechte und das sicherste Mittel, die Bürg- (ven, welche die Constitution ihnen gewährt, wirfsam machen.

Arc. 11, Die Constitution des Königreichs Portu- l'erfenut vier Gewalten an: die gesebgebende, die inde (moderador) die vollziehende und die richter- h Gewalc.

Art. 12. Repräsentanten der portugiesishen Nation ider König und die allgemeinen Cortes.

Tit. TV. Von der geseßgebenden Gewalt.

Capitel 1. Von den Zweigen der geseßgebenden balt und deren Befugnissen.

Art. 13. Die geseßgebende Gewalt steht den Cor- ju mit der Sanction des Königs.

Art, 14, Die Cortes bestehen aué zwei Kammern, Pairs- und der Depucirten Kammer.

Art. 15. Zu den Befugnissen der Cortes gehört: in Eid des Königs, des Kronprinzen, des Regenten det Regeutschaft zu empfangen ; 2) den Regenten | die Regent¡chast zu wählen und die Grenzen ihrer iritát zu bezeihunen; 3) den Kronprinzen, in der iSibung nah seiner Geburt, als befannten Thron; l anzuerf:nnen; 4) dem minderjährigen König eiuen mund zu ernennen, fafls dessen Vater in seinem ment es nicht gethan habe; 5) beim Tode des oder bei einer Thronerledigung einen Verwaltungs- ) zu errihten, der die etwa eingeshlihenen Mis; he erforshe und abstelle; 6) Gesetze zu machen, l erläutern, außer Wirksamkeit zu seßea und auf- len; 7) über die Bewahrung der Constitution zu n und fúr das allgemeine Wohl der Nation zu n; 8) alljéhrlih die Staats Ausgaben festzustellen

07

Innere des Königsreichs oder dessen Häfen zu bewilli- gen, oder zu verweigern ; 10) alljährlih, nah dem Be- richt der Regierung die ordentlichen und außerordent- lichen Streukräfte zu Lande und zur See zu bestim- men ; 11) die Regierung’ zu Anleihen zu ermächtigen ; 12) die geeigneten Hülfequellen zur Bezahlung der

Staats-Schuld zu bejchaffen und aufzustellen, 13) die Berwalcung der Staats -Demainuen zu ordnen und des ren Veräußerung zu beschließen; 14) dfertlihe Aemter zu errihten oder aufzuheben und deren Besoldung zu destimmen ; 15) das Gewicht, den inneren Gehalt, den Werth, die Injchrift, das Gepräge und die Beneunung der Münzen, desgleichen das Aichmaß von Maß und Gewicht zu bestimmen,

__ Art. 16, Die Pairskammer führt den Titel: wür- dige Pairs des Königsreichs; die Deputirtenfkommer den Titel: Herren Depucirte der portugiesi;chen Nation. ; art, 17. Jede Legislatur dauert vier Jahre und jede jährliche Sibung drei Monate.

__ “Are. 13, Die Eröffnung der Ksniglihen Sibung wird alljährlich am 2. Januar erfolgen,

Art. 19, Die Schlußsißung ist ebenfalls eine Königs- liche Sizung und diese, so wie die Eröfsnungssißung, erfolgt in der allgemeinen Cortes-Verjammlung bei vereinigten vetden Kammern ; die Pairs haben zur Rechten, die Deputirten zur Linken ihren Plaßb,

Art. 20. Das Ceremonial derselben so wie dasje- nige, was in Bezug auf die Anwesenheit des Königs zu: beobachten ist, wird dur ein besonderes Reglement bestimmt werden.

L Art. 21, Die Ernennung des Präsidenten und Vicepräsidenten der Pairsfammer gebührt dem König, die des Prásidenten und Vicepräsidenten der Deputir- tenfammer erfolgt durch die Wahl des Königs auf den von der genannten Kaminer gemachten Vorschlag. Die

Bewäh:tung der Vollmachten ihrer Mitglieder, die Tidesleistung und die Polizei wird in Gemäßheit der inneren Reglements derjelben erfolgen.

Art. 22. Bei Vereinigung beider Kammern wird der Präsident der Pairsfammer die Arbeiten leiten und die Pairs und Deputirten werden ihre Pläße so wie in der Erósfsaungssizüung der Cortes einnehmen,

Arr. 23. Die Sibungen einer jeden von beiden Kammern sind öffentlich, den Fall ausgenommen, wo das Staatswohl eine geheime Sißung echeischt.

Art. 24. Die Gescháste werden durch absolute Stim- menmehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden. Art. 23. Die Mitglieder der einen wie der an- dern Kammer sind unverleblih in Ansehung Meinun- gen, die sie in Ausübung ihrer Functionen bekennen. Art, 26. Kein Pair oder Deputirter fann wäh- rend seines Auftrags von irgend einer Behörde verhaf- tet werden, es sey denn, daß er auf frischer That bet einem mit Todesstrafe belegten Verbrechen betroffen werde,

Art. 27. Wenn gegen einen Pair oder Deputirs ten Untersuchung shwebr, so wird der Richter alles weitere Verfahren einstellen und der betreffenden Kams mer Bericht erstatten, welche dann zu entscheiden hat, os der Proceß fortgeseßt und ob jenes Mitglied von seiuen Functionen suspendirt werden foll oder nicht. Art, 28, Die Pairs und Deputirten fönnen zu Staatsministern oder Scraats- Räthen ernannt werden, jedoch mit dem Unterschied, daß die Pairs ihren Siß in der. Kammer behalten, der Deputirte aber seinen Pla6 erledigt láßt,, und man zu einer neuen Wahl schreitet, in welcher dann jener wieder gewählt werden und beide Funéetionen verbinden fann,

Art. 29. Gleichergestalt werden sie beide Functionen verbinden, wenn sie bereits zur Zeit ihrer Wahl eines

die directe Steuer zu vertheilen ; 9) den Eintritt ber Streitkráste zu Lande oder zur See in das ;

der obgeuannten Aemter besaßen,

Ernennung der Secretairs beider Kammern, so wie die -

N ai 1D - ae R pat I CA R V

Ee E E A A E T A HE g a