1826 / 178 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Wed, 02 Aug 1826 18:00:01 GMT) scan diff

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shärft worden. Ohne Vaccinations-Attest soll hinführo bei den Katholiken keine Firmelung, beiden Meunonäi- ten keine Taufe, bei den Jsraeliten keine Verheira- thung 2c. statt finden dúrfen.. L

Die Erudte von Roggen und Gerste ist beinahe überáll in vollem Gange und fállt ziemlich gut aus.

Túrkei. Die Allgemeine Zeitung enthäic folgende Correspoadenz-Mittheilungen ;

Bucharest, 4, Juli. Wir haben Briefe aus Konstantinopel vom 29. Juni und 1. Juli, welche sich aber über den dortigen Zustand der Dinge nicht äußern. Die Ankunft des Lords Gordon zu Napoli di Ro- mania, welcher den Lord Cochrane ansagte, hat in Smyrna großes Aufsehu gemacht,

i Bucharest, 10, Juli, Wir haben keine neuere Nachrichten aus Konstantinopel. Die. russische Post mit Briefen vom 7, d, wird noch erwartet.

Portugall, (Fortsezung der constitutionellen Charte.) Cap. 2. Von der Deputirten - Kammer

Art. 34. Die Deputirten - Kammer ist wählbar Und von gewisser Dauer.

Art. 35, Der Deputirten - Kammer gebührt aus- schließlih die Juitiarive in Betreff 1) der Auflagen, 2) der Truppenaushebung,

Art. 36. Gleichmäßig steht der Deputirten - Kam- mer ausshließlich zu 1) die vorige Verwaltung zu prü- feu und. die etwa eingeichlichenen Mißbräuche abzu|tell.n ; 2) die von der vollziehenden Gewalt gemachten Vor, schläge zu erörtern. i

Urt. 37, Ferner gehört es auch noch zu den aus- schließlichen Befugnissen der genannten Kammer, durch ihren Ausspruch tie Scaatsminister und Staatsräthe in Anklagestand zu ver)eßeu,

__ Arr. 38. Die Deputirten werden während der Session eine Geldentschädizung beziehen, die in der leßten Sißung der vorhergehenden Legislatur festge stellt worden; außerdem erhalten sle auch noch eine Entschà- digung für die Reise uyd Rückceiseko]ken.

e Cap. 3. E.

Art. 39, Die Pairs - Kammer besteht aus lebens- länglrchen und aus erblichen Mitgliedern, nach der Er- nennung des Königs und in unbestimmter Zahl.

Art. 40. Der Kronprinz und die Jufanten sind

von Rechtswegen Pairs und nehmen ihren Siß in der-

d d sobaid sie das Alter von 25 Jahren errciche aben,

Art. 41. Aussch{ließlihe Befugnisse der Pairskam mer sind folgende: 1) Sie erkennt úber Vergehungen der Mitglieder der Königlichen Familie, - der Mi nister und Staatsräthe, und der Pairs, ingleichen auch über Verbrehen, welche von Deputirten während der Dauer der Sibungen begangen werden. - 2) Sie thut den Ausspruch Über die Verantivortlichkeit der Mi- nister und Staatsräthe. 3) Sie beruft beim Tode des Königs die Kortes cin, zur Wahl einer Regentschaft, wenw solhe nöthig und die Einberufung uicht von der provisoris@en Regierung geschehen ist.

Art. 42. Hat man über Veibrechen zu entscheiden, über welche. die Anflage der Deputirtenkammer nicht zusteht, so ist der Profurator der Krone mit derselben beaufcragt.

Art. 43. Die Sesfionen der Pairsfammer begin- nen und schließen gleichzeitig mit denen der Deputirten- fammer. f

Art. 44. Mit Ausnahwe der durch die Constitu- tion vorgeschriebenen Fälle, ist jede Zusammenkunft ‘der Pairskammer auße? der Sessions- Zeit der Deputirten- fammer unerlaubt und nichtig.

Cap. 4. Voù der Art, wie die Geseße vorgeschlagen, berathen, sanctionirt und befannt gemacht werden.

Art. 45. Jede der beiden Kammern hat das Recht,

ihnen zu widerjeßen. Art, 46, Die vollziehende Gewalt übt durch jede

[chlagen Erst nachoem der Vorschlag von einer Com mijsion der Deputirtenkammer, von der derselbe ausge hen muß, geprúst worden, fann erx in einen Gesebent warf verwaudelt werden.

Art. 47, Nach dem Bericht der Commission fön nen die Minister den Vorschlag unterstüßen und erörtery allein sie dürfen, wenn sie niht Pairs oder Deputirte sind, ihre Stimme nicht abgeben und bei der Abstin mung nicht gegenwärtig sein.

Art. 438, Nimmt die Deputirtenfammer -den Vor schlag an, so úberschickc sie ihn der Pairskammer mit solg:-uder Formel: Die Deputirtenkammer Überschickt du Pairskamaer den beifolgenden Vorschlag der vollziehen den Gewalt (mir oder ohne Amehdement), und glaubt, daß Grund vorhanden ist 2c.

Arc, 49. Kann sie aber den Vorschlag nicht an nehmen, so theilt sie dies dem König durch eine Depu! tation von 7 Mitgliedern auf folgende Weise mit: Die Deputiitenkammer, bezeugt dim König ihre Dank »arfeit [c den Eifer, wit weichem er über die Interessen des Königreichs wacht, und erjucht ihn ehrfurhtsvoll, den Vorschlag der Regierung in fernere Berathung nehmen zu woilen.

Urt. 90, Jm Allgemeinen sind die Vorschläge, welche oie Depucirtenkammer zuläßt und billigt, der Patcsfammner mit folgender Formel zuzufenden: Die Depuactirtenkammer überschickt der Pairskammer folgen; den Vorschlag und glaubt, daß Grund vorhauden ist, beun König auf Genehmigung anzutragen.

Art. 51, Wenn jedoch die Pairsfammer den Ent: wurf der Deputirten-Kammer nicht voulständig annimmt, vieimehr Adäunderungen darin oder Zujäße gemacht hat, jo jchickt sle ihu auf folgende Weise zurück: „Die ‘Patirsfammer läßt der Deputirten: Kammer ihrén Vor chlag in Betreff... nebst den beigefügten Amendemeuts, oder Zuläßen, zugehen und hält dafür, daß die Geneh inigung des Königs in, Antrag zu bringen sei,‘/

Art, 532. Wenn die Pairskammer „. ngch vorgäng ger Berathung, dafür hält, daß der Vorschlag oder Entwurf unzulässig sei, \o drückt sie solches in folgen der Weise aus: „¿¡¿Die Pairskammer láÿt der Deputit ten - Kammer von neuem den Vorschlag in Betreff zugehen , welchem sie ihre Zustimmung nicht hat erthei. len können.’

Art. -33, Derselbe Gang wird von Seiten der Deputirten - Kammer gegen die Pairskammer befolgt, wenn der Gescßentrourf von leßterer ausgegangen ist,

Arr. 54. Billige die Deputirten - Kammer die Amendements oder Zusäße der Pairsfkammer nicht, oder im umgekehrten Falle, hält jedoch dafür, daß der Ent wurf vortheilhaft sei, so wird eine Commission aus einer gleichen Anzahl von Pairs und Deputirten et naunt und deren Entscheidung dient entweder zum Be huf eines neuen Geseßentwurfs oder zu dessen gänzlicher Verwerfung.

eíne oder die andere Kammer das von der andern Kam- mer ihr gesandte Projekt vollständig genehmigt, so wird cs zu einem Deckret abgefaßt, selbiges in der Sihung vorgetragen und in zwei Auefertigungen durch den Präs sidenten und zwei Sekretaire dem Könige zugesandt, dessen Sanction auf folgende Weise nachgesucht wird: ¡Die allgemeinen Cortes legen dem Könige das hier eingeschlossene Decret vor, sie halten selbiges dem Reih für vortheilhaft und núslich, und bitten, daß Se. Maj.

demselben Jhre Sanction zu ertheilen geruhen möge.“

Art. 36. Diese Ueberreichung gesehieht durch eine Deputation von 7 Mitgliedern , von der Kammer, dis

Geseßentwürfe vorzuschlagen, sie zu genehmigen und f : Att mmer , woher der Geseßentwurs ursprünglich gekom-

der Minister das ihr zusteßgende R:cht aus, Gesetze vorzuMhr - - -

Art. 55. Hat, nach ¿geschlossener Discussion, die

(6t berathen hat, gesandt, welche zugleich die andere

n ist, benachrihtigt , Daß ¡(sie deren Vorschlag ik angenommen , dem Könige gesandt und um sen Genehmigung gebeten habdz// A

Art. 57. Verweigert der König seine Genehmigung, antwortet er in folgenden Ausdrücken: „Der Köntg [l über den Geseßentwurf nachdenken, um zu seiner it seinen Vorschlag wissen zu lassen.‘ Hierauf att: uitet die Kammer: „sie danke Se. Majestät für das (teresse, das er an der Nation nimmt.‘

Art. 58, Diese Weigerung hat eine unbeschränkte pirtung, : ;: j

O 59. Der König gewährt oder. verweigert feine timmung binnen Monatsfrist, von dem Tage der hilegung des Dekrets an ‘gerechnet.

Arr. 60, Genehmigt der König das Projeft der zemeinen Cortes, so drückt er sich also aus: ¡Der hig willigt ein.// Hiermit ist der Geleßentwurf ¡ctiouirt und in gehöriger Form, um als Retchsge]eß slicirt zu werden. Eine der beiden Original - Ausfer- jungin wird mit des Königs Unterschrift in dem Atèt- y der Kammer,- welche ès geseudet hat, aufbewah:t, jandere dient zur Bekanntmachung des Geselzes durch betreffenden Staatssekretair, worauf sie ins Staats; (hiv niedergelegt wird. i :

Art. 61. Folgendes ist die Formel zur Bekannts ¡qung-eines Geseßes: ¿„Wir Don Pedro, von Got- » Gnaden König von Porcugal und Algarvien 2c. uu allen ‘Unsera Unterthanen hiermic fund, daß die ljemcinien Cortes decretirt, und Wir folgendes Geseh je: folgt das Geseß in seinen Bestimmungen) gewollt n, Wir befehlen demnach allea Bêhördeu, denen h Kenntniß und Ausführung dieses Geießes zukommt, j sle sich danach rihten, und es seinem Jrehalte h zur Vollziehung bringen. Der Staatsjekretair

e loird es drucken, publiziren und vertheilen n,//

Mei 62, Nachdem das Gesebß die Unterschrift .des hnigs und die Gegenzeichnung des befugten Staats- hetairs erhalten hat und mit dem föônigl. Jusiegel be ele i, wird das Original in-das Staatsarchiv ge- 1, und gedruckce Exemplare desselben werden an alle ihtshôfe und sonsthin ausgefertigt, woselbst die Pu- jirang des Geseßes für angemessen erachter wird.

Cap. 5. Von den Wahlen.

Art. 63. Die Ernennung der Deputirten zu der hemeinen Cortes erfolgt durch indirecte Wahlen ; die ise der activen Bürger hat in Kirchspiels Versamm- ijen die Provinzialwähler, und diese haben die Stell. reter der Nation zu erwählen.

Art, 64. Bei den Primar-: Wahlen sind stimmbe- higr: 1) die portugiesishen Bürgér, welche im Genuß r búrgerlihen Rechte sind; 2) die naturalisirten änder. i Art. 65. Von dem Stimmrecht in den Kirchspiels, tsammlungen sind ausgesc{losset: die Minderjährigen r 25 Jahren, worunter jedoch verheirathete Mili- (s und Officiers die Úber 20 Jahr alt, die licentiir- | Baccalaureen und die Ocdensgeistlihen nicht be- fen sind; 2) die im álterlichen Hause befindlichen hnez es sey denn, daß. sie ein êffentlihes Ame be den; Z) die Dienstboten, zu welcher Klasse jedo ht zu rehnen sind: Buchhalter und die ersten Com- lder Handlungshäuser; die Königlichen Haus - Be- nen, welche feine weißen Tressen trageh, desgleichen | Verwalter von Landgúütern und Fabriken; 4) die he und alle in flöstertiher Gemeinschaft lebende [sonen ; 5) Alle diejenigen, die fein jährliches reines ifommen von 100/000 Reis (etwa 180 Thir.) aus inden Gründen, cinem Gewerbe, Handel, oder Amt fn,

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Art. 66. Wer nicht in den Primarversammlungen der Kirchspiele stimmbereehtigt ist, fann nicht Mitzlied einer nationalen Wahlbehdrde scin und eben so wenig bei deren Wahl micstimmen,

Art. 67. Wer in den Primatversammlungen dér Kirch|piele das Stimmrechr hat, kann Wäßzler jein und bei der Deputirtenwahl stimmen. Ausgenommen sind: 1) Alle Personen, welche nicht ein jährliches ‘reines Einkommen von 200,000 Neis aus ihren liegenden Gründen, Gewerbfleiß, Handel, oder Amt haben, 2)

‘Die Freigelassenen. 3) Die wegen Unfug oder in Folge

einer Untersuchung als Verbrecher angeklagte Jndividuen.

Art. 068. Wer Wähler ist, ist auch wäglvar. Auss genommen sind: 1) Alle Perionen, welche nicht ein rets nes Einkommen von 400,000 Reis, wie in dem Art- 695. und 67, haben. 2)-Alle naruralisirten Fremden.

Arr. 69, Alle portugiesishen Bürger sind, wo sie sich auch aufhalten mdaen, in jedem Wahlbezirk wählbar, wenn fle auch in demselben weder geboren, noch anjäßig oder wohnhaft sind,

Arc. 70. Ein Reglementargesc wird das Vetrfahs ren bei den Wahlen, wie auch die Zahl der Deputirten im Verhältniß zur Bevölkerung des Köuigöreichs näher bestimmen.

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Cap. 1, Vom Könige, von der leitenden Gewalt. Art. 71. Die leitende Gewalt ist der Schlüssel aller politischen Organisation uno steht ursprünglach dem Könige als Oberhaupt dèr Nation zu, auf daß er uns aushôrlih über die Erhaltung der Unabhängigkeit, des Gletchgewichts und Harmonie derx üdrigen politischen Gewaltea wache. Art. 72, Des Königs Person ist unverleßlich und heilig und er ist feiner Verantwortlichkeit irgend einer ärt unterworfen. '

Art. 73. Séine Titel sind: König von Portugall*

und Algarvien diesseits und jenseits dex See, in Atrikta, Herr von Guinea und der Erxoberung, der Schifffahrt und des Handels von Aethiopien, Arabien, Persien und Indien ; ihm gebühre das ‘Prädicacr Allergläubigste WMajestàr.

Arc. 74. Der König úbt die leitende Gewalt aus: 1) durch Ernennung der Pairs, deren Zahl nicht bes |chräntt ist; 2) durch Zujammenberufung von -allgemei-

nen und außecordentlichen Cortes in den Zwischenräus-

men zwischen den S(ßungen, wenn es das Wohl ‘des Königreichs erfordern wird; 3) durch Genehmigung der Dekrete uud Resolutionen der allgemeinen Cortes um ihuen Gejeßeskfraft zu geben, Art. 65.; 4) dadur, daß er den Zeitpuufc der Zusammenberufung der aslgemeis nen Cortes aufschiebt oder vorruckét, und die Kammer der Deputirten in Fällen, wo es die Wohlfahrt des Reichs erheijcht, aufiôd| und an deren Stelle sogleich eine andere zujammen berufe; 5) durch Ernennung und Enclassang der Staatsminister nach seinem freien Wile len; 0) oatdurch, daß er die Gerichtspersonen, im Fall des Arc. 121. juspendirt; 7) durh Begnadigung der

Verbrecher und Mtlderung der erkannten Strafen; 8) |

ourch Bewilligung einer Amnestie in dringenden Fällen und wenn Menschlichkeit und Staatswohl es anrathen. Cap. 2. Von der vollzichenden Géwalt.

Art. 75. Der König ist das Haupt der vollzie- henden Gewalt, und übt fie durch seine Staatsminister aus. Seine Hauptbefuügnisse sind: 1) die neuen all- gemeinen Cottes zusammen zu rufen, in Portugall am 2, Mai des viercen Jahres der bestehenden Legislatur, in deu Kolonieen aber im vorhergehenden Jahre; 2) zu den Bisthümern und geistlichen Pfrfnden zu ernens- weiz 3) alle búrgerlihen und politishen Stellen zu bejeben; 4) die Commandaniten der See- und Land- macht zu ernennen und sie so oft zu wechseln, als- es das Stagtöwohl erheischt; 3) die Botschaster und an

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