1826 / 197 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Thu, 24 Aug 1826 18:00:01 GMT) scan diff

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So tradelnswerth auch die Urheber der Unordnun- gen sind, welche (wie leßthin gemeldet worden) in Du- blin statt gefunden haben, so gereiht es doch zum Troft, daß weder Religions-, noch politische Verhältnisse dazu

Anlaß gegeben haben.

Wien, 17. August. Folgendes Circulare der K. K. Landesregierung is hier erschienen :

Se. K. K. Maj:itát haben laut hohen Hoffkanzlei- Decretes vom 2 d. M., um den Handel mit Sclaven, besonders in so weit er von K. K. Unterthanen, oder vermittelst K. K. österreichischer Schiffe betrieben werden fônnte, möglichst hindanzuhalren, und die Sciaven vor Mtßhandlungen zu schützen, in Uebereinstimmung mit den bereits geltenden dsterreichishen Geseßen (uameut- lih mit dem §. 16, des allgemeinen bürgerlihen Geseßes, welcher anordnet, daß jeder Men¡ch, vermöge der thm angebornen, schon durch die Veruunst eiuleuchtendena Rechte als eine Person zu betrachten jei, und daher die Sclaverei, so wie die Ausúbung einer sich hierauf be- ziehenden Macht in den K. K. Staaten nicht gestattet werde, dann mit dem §. 78. des erften Theiles des Strafgesezbuches, welcher jede Verhinderung des Gebrau- ches der persönlichen Freiheit für das Verdrechen der öffentlichen Gewaltthätigfkeit erklärt) durh Allerhöchste Entschließung vom 25. Juni 1826 näher zu: bestiminen und zn verordnen gerußt:

g. 1.- Jeder Sélave wird in dem Augenblicke frei, da er das K. K. Gebiet, oder- auch nur ein österreichi sches Schiff betritt. Eben so erlangt jeder Sclave auc im Auslande seine Freiheit in dem Augenblice, in wel- chem er unter was immer für einem- Titel an einen K. K. österreichischen Unterthan als Sclave überlassen

wird.

g. 2. Eín ôsterreichisher Unterthan, welcher einen

an sich gebrachten Sclaven an dem Gebrauche seiner per- sóônlihen Freiheit hindert, oder im Jn- oder Auslande

als Sclave wieder weiter veräußert, oder jeder ôsterrei- chdisde Schiffs -Capitän, welcher au uur die Vercfrach- tung eines oder mehrerer Sclaven übernimmt, oder ‘ei- nen auf das ôsterreichishe Schiff bekommeneau Sclaven an dem Gebrauche der dadurch erlangten persöanlichea Freiheic hindert, oder durch andere hiadern läßt, begeht das Verbrechen - der öffentlichen Gewaltthätigkeit , und wird nach den §§. 78 und 79 des I. Theils des Straf- geseßbuches . mit schwerem Kerker von einem bis füuf Sahre bestrafe. Würde aber der Kapitän eines öster- reihischen Schiffeszoder ein auderer K. K. österreichi- scher Unterthan einen «fortgesz6ten Verkehr mit Sclas vez treiben, so. wird die |[chwvere Kerkerstrafe auf 10, und Unter besonders ershwerenden- Umständen bis auf

zwanzig- Jahre ausgedehnt. _ck s. 3, Da vermöôge des §. 4. L. Theils des Strafge-

seßbuches das Verbrechen aus der Bosheit des Thäters und nicht aus der Beschaffenheit deejehigen, an dem es verübt wird, hervorgeht; so tressen denjenigen K. K. Unterthan, welcher auf eine andetkein den êsterreichischen Strafgese6entfür Verbrechen érklärte Art die körperliche Freiheit eines- Sclaven wo immer verleßt, dieselbén Strafen, welchHe der L, Theil des Strafgescßbuches für dergleichen Handlungen bestimmt.7

g. 4, Geringere, von einem österteichishen Unter- thane an einem Sclaven verübte Miphandlungen wer- den in Gemäßheit dés §. 1783: IL,- Theils des Strafge- seßbuhes mit einer Geldstrafe von fünf bis hundert Gulden, oder imic einer Arrestärafe von drei Tagen bis zu einem Monate geahnet. Bei öfteren Rückfállen, oder wenn die Art der Mißhandlung hesondere Härte verräth, ist der Verhaft mit Fasten und engerer Ein- shließung zu verschärfen.

§. 5, Gegenwärtige Vorschriften sind auch in Anse:

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dem fkriegführenden Theile, in dessen Gewalt sie gera, chen sind, als Sclaven behandelt werden, ;

§. 6, Fremde, welche inner den Gränzen der öôTer, reichischen Staaten, oder auf einem österreichishen Schiff. si gegen Sclavén des Verbrechens der öffentlichen Gu waltthätigkeit, oder anderer oben bezeichneter Verbre den schuldig machen verfallen -zu Folge des in dem 6. 31. L Tyeils des Strafgeseßbuches ausgedrückten all gemeinen Grunandjaßes, in diesetden Strafen , wie die österreichischen Unterthanen. Solche Fremde hingegen, |

haben, und in den K. K. Staaten betreten werden, sind iasGemäßheit der Paragraphe 33 und 34, I. Theils, des Strafgejeßbbuches in Verhaft zu nehmen, und de Regierung des Staates, worin das Verbrechen begangen wurde, zur Auslieferung anzubieten. Wird die Ueber nahine verweigert, so ist gegen solche Ausländer ganz nah den Vorschriften des österreichi]schen Strafgesekes zu verfahren, und dem Strafurtheile jedesmal die Lan desveriveisung nach Überjtkandener Strafe anzuhängen, Nur in dem Falle, wenn die Gesehe des Ortes, wo das Verbrechen begangen worden ist, eine getingere Strass desselben aussprechen , als ôsterreihishe Geseße, ist die Strafe nach dem mildern Geseße zu bemessen. Wien, am 7, August 13826, (Folgen die Unter! schriften.) Der 5. Aug-: war auch fár Ober-Käruthen ein Ver derben bringender Tag, wie aus nachfiehendem-. Schrej ben aus Obervellach vom 7. Aug. (in der Klagenfurtex Zeitung) erhellt: „Der fünfte Tag dieses Monats und ote darauf folgende Nacht werden den hiesigen Bewoh nérn, eines schrecklihen Ereignisses wegen, lange im Andenken bleiben, Bald, nachdem ein in der Richtung von Nord nah Súd gezogenes Ungewitter ausgrtobt hatte, vernahm inan, Abends 5 Uhr, ein dumpfes, im mer stärkeres Getdse, und in. wenigen Augenblicken, eye man noch die Ursache- desselben erforschen konnte, stiez der in einem tiefen Bette fließende Wildbach Kapouil, alle festen Dámme und Brücken hinwegreißend, so ho daß er der ganzen Ortschaft- Zerstörung und Unterganz drohte. Wie leihte Späne trugen die shwarzgrauen Fluthen, neue Bahnen ausreißend, die größten Baun stámme herab, und wálzten mit furchtbarem Gerolle uw gegeure Felsenstücke in unzähliger Menge daher. Kau traten die Bewohuer aus ihren Häusern, so hatte dit Gefahr schon so zugenommen, daß fle faum ihre Kin der in Sicherheit bringen, und das Vieh aus den Stäb len treiben fonnten, denn bald war alles mit Schlamm und Wasser angefüllt. Da ertönte die Sturmzlocke, kúndend den entfernteren Nachbarn die schrectliche Ge- fahr, und húüiferufend in dieser Wassernoth. Un Mitternacht schien die Wuth des Wassers auszuruhet, um sich nochmals in ihrem erneuten Grimme zu zeigen, Um halb zwei Uhr ertönte abermals die Hülfe rufente Glocke, denn die Noth war, wenn möglich, noch: geste! gerc. Eine ägyptische Finsterniß erschwerte beim malt ten Laternealichte jede Anstrengung der bereits ganz abe gematteten Menschen. Doch, dem Ewigen sei es 96 danfc! als der Tag-anbracy , war das Wasser gefallen, und von den Schrecfnissen - der Nacl,t blieb nur dek shmerzlihe Anblick der Zerstörung übrig. tend auch ter durch diese Uebecr|chwemmuna verursachte Schade ist, so kam doch Niemavd ums Liben. S& stern und heute arbeiten bei 200 Menschen an der Râw mung und Leitung des Wildbaches, an Nothbrücken 6 Aus der Schweiz vom 16. August. Jn det vierzehnten Sißung der Tagsaßung am 27. Juli, ward hinsichtlich der angehobenen , seither aber suspendirt ge! bliebenen Unterhandlungen wegen der Freizügigfeitsvel! háltnisse mit Modena und Großbritannien dem Vorotls zu Fortsebung oder Wiederaufnahme derselben Vollmacht

ertheilt.

hung solcher Kriegsgefangenen anzuwenden, welche pon

welche dergleichen Verbrechen im Auslande begangen È

So hedeu ü

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Det fkais. russische Staatsminister, Herr Graf vo Capodistrias, ist am 14. August in 24.0 ArLed O

Ueber den als edelmüthigen Griechenfreunod und Griechenpfleger berühmt gewordenen Herra Eyuard, ha- hen die öffentlihen Blätter jüngsthin einige anziezende hiographishe Notizen mitgetheilt, denen jedoch mancher- lei Unrichtigkeiten beigemischt waren, die in den nach. olgenden Angaben aus zuverläßiger Quelle berithcige scheinen, Herr Eynard stammt aus einer ursprünglich französishèn Familie ab, deren mehrere Glieder sich aus r Provinz Dauphiné- während der Religionsverfolgun- zin nah Genf geflüchtet, und da eingebürgert hatten. fr selbst ist den 28. Sept: 1775 zu Lyon geboren, wo (in Vater ein Handelshaus besaß; in dieser Stade ard er auch erzogen und zur Zeit ihrer Belagerung 1 J. 1793 stand er in den Reihen ihrer Vertheidiger. Als

jon der Konventionsarmee unterlag, war die Eynard-.

(he Familie so glúcklih, durch die Flucht sih uuver- néidlih scheinender Todeszefahr entziehen zu können. sach einigem Aufenthalt zu Rolle im Waadtlande reiste jr, Eynard 1795 nah Jtalien und errichiete gemein- m mit seinem Bruder ein Handelshaus in Genua, p er zur Zeit der durch Massenas heldenmüthige Pertheidigung berühmten Belagerung als Freiwilliger jiente. Jm Jahre 1801 befand er sich in Livorno, des; nHandelsstand ein vom damaligen Könige von Hetrurien jtlangtes Darlehn zu leisten Schwierigkeir machte; Hr. (yaard begab fich nah Florenz, übernahm das Darlehn auf igne Rechnung zu erfüllen, und machte dabei einen sehr an;- hulichen Gewinn. Von da an hat er sich wechselud in Tos- inaundinder Schweizaufgehalten, und im erstern Scaate (idauernd das Vertrauen unddie Gunst seiner einan t sich folgenden Beherrscher erhalten, Diejeuige der jriuze}sin Elise Bacciochi verschassie ihm die gewinn; he Generalpaht des Salz: und Tabakhandels in j6fana, Durch ungewöhnliche Geistesbikdung, ausge- iqueten Verstand und liedenswerthen Umgang war er allen höhern Gesellschaftskreisen geachtet und gesucht, n Jahr 1810 befand er sih unter den Abgeordneten Wiiana's nach Paris, und i. J. 1814 beim Kongreß Wien, Der Großherzog Ferdinand hat ihm, nach 1d seit der Restauration, mit seinen Vorgängern in it Regierung gleiches Zutrauen geschenkt, und ihm h den tosfanishen Adel und Hofrathscharafter ver- then; 1818 ward er von ihm mit einer besondern mndung an den Kongreß in Aachen beauftragt. Jm hr 1819, währcnd eines Aufenthalts in der Schweiz, juun Hr. Eynard den Bau feines pallastähnlichen uses in Genf, das nach seiner Vollendung und burch t ele Gastfrerheit des Besißers und seiner liebens- irdigen Gemahlin eine Zierde dieser Stadt geworden i „Redlich und ofen in seinen Handlungen (ss heißt am Schlusse des bis dahin durch Vorstehendes be- dtigten, oben erwähnten Artikels), gewissenhaft in nen Verpflichtangen, uncigennúß1ig, edelmüthig und lthâtig, hat sein Name unter Jcaliens Kaufleuten wohl als úbrigen Bürgern eine ehcenvolle Bedeutung halten. Diese ausgezeichneten Eigenschaften hatten- t verdiente Folge, daß ihm iu einer stuürmiihen Zeit N) unter den wechselnden Regierungen Tosfkana?s stets selbe Vertrauen blieb, daß weder an seiner Person, h an seinem Vermögen Gewalt verübt wurde, ja daß ost von den Regierungen zu Rathe gezogen und aus- fihnet worden. i

Lissabonn, 6. Aug. Die Junfantin Regentin har hende Proklamation erlassen: „Portugiesen! Durch constitutionnelle Charte, welche von euch beschworen ien ist, bin ich, während der Minderjährigkeit meis- ' durchlauchtigen Nichte , unserer rc{chtmäßigen Köni- ) Donna Maria da Gloria, zur Regentschafc dieses ngreihs berufen. Meine Pflicht ist es, als erste

Mae waisen constitutionellen Charte zu veranlassen, Qöni in durchiauchtiger Bruder, unser rehtmäßiger Gx Dou Pedro IV., dessen glorreiher Name mit tg erung aid Ehrfurcht ‘in Amerika, Europa und Ss N Welt genannt wird, von seinem erhabe- E S ne seinen portugiesischen Unterthanen verlie- GalGR S V werde dieses unsterbliche constitutionelle Goc Bei ieses einzige Rettungsbrett unsrer politi- A, Pia ausführen und ausführen lassen. Wehe ses N he sich diesem widerseßen werden; das Ge- E ste oyne Barmherzigkeit bestrafen, und ih A us unerdittlich sein, wie das Ges. Auf alle O Si Weise unjere aite Wohlfahrt und unsern al- s uhm wieder aufleben zu lassen, Künste und Wis: enschaften zu unterstüßen, den Ackerbau, den Handel o den Gewerbfleiß wieder aufzumuntern, mit einem ar alle Mittel zu gebrauchen, um eine des Glücks würdige Nation. glücklich zuy machen; dies ist meine 4 At Pfüucht, mein Ehrgeiz, Portugiesen! Jch kenne e andere und wenn ich, wie ihr wißt, bis je6t meine Gesundheit dem Wohl des Vaterlandes geopfert habe, s werde ich mein Leben hinopfern, falls ein solches pser für das Wohl des Staats erforderlich ist; und welcher Portugiese, der dieses ruhmvollen Namens wür- olg, wird nicht diese edlen Gesinnungen seiner Regen- lin von ganzem Herzen theilen, Portugiesen , laßt uns unjere Voreltern nachahmen, und wir werden wie sie es durch ihre unsterblize Thaten waren , die Be- wunderung Europens und der Welt sein; Einigkeit E Gehorsam gegen das Geseß und wir werden glü- ich sern ; » und wenn die Regierung dieses Reiches in die Hâuce Unserer rechtmäßigen Souverainin , Dona Maria da Gloria fônmt, jo werde ih ihr mit Wahr- geit und tn dem remsten Freudenerguß sagen fönnen: ¿Madame , Sie werden eine tapfere, ihren legitimen Fürsten sters treu ergebene Nation beherrschen ; sie ivar angludlich , weil der Genius des Uebels eine verderb- liche lange Zuflucht unter den Portugiesen fand; aber die weijen politischen Justitutionen , die Jhr erlauchter Vater, unser Köûig, uns zu verleihen geruhte, triebea jenes Ungeheuer weit. von uns hinweg, und legten den festesten Grund zu unserem Glücf und Ruhm. Jch hade nah allem Vermögen und von der Nation unter: stúßt, jenes Gebäude unseres Glücks aufgerichtet; dessen Befestigung war jedo Ew. Maj. vorbehalten. Unter der Zahl der Könige und Königinnen Lüusitaniens wer- den Sie große -Muster zur Nachahmung finden; lesen Sie und darchdenken Sie bie Vahrhast heroische Ges ichihte Portugalls; feine Lehre wikd Jhnen für die Zukunft von größerem Nußen sein; ahmen Sie die Musterbilder nach, welche dieselbe Fhnen in der s{chwe- ren Regierungsfunst darstellt ; aym:n Sie selbige nach, Madame, und Sie wer®èn das Entzücken der Portu- giesen sein und “d Portugiesen jeden“ Alters werden mit Ehrerbietung , 7 Dankbarkeit und Liebe den angebe- teten Namen Jhréserlauchten Vaters und den Zhrigen wiederholen,‘ Pôrtügiesen ! Einigkeit und Gehorsam den Geleßenz; ahmen wir den heroishen Tugenden uns erer Vorfahren nah nd wir werden, wie“Sie es wa- ren, das Erstaunen ‘und die Bewunderung der gan- zen Welt sein! N N In auaserem Pallaste von4Ajuda, am 1. August 1826. Die Jufantin Regentin. Türkei. (Fortsezu, des gestern abgebrochenen Ferman des Großherrn an Wen Cadi von Koustanti-

nopel.) y Sogleich eilten die ehrwürdigen Musfti's, die ge-

wesenen und gegenwärtigen, die edeln Kadilesker (Ober-

richter in Europa und Asien), der erlauchte Großwess- sier, die gelehrten Ulema?s (deren Zahl der große Goce vermehre bis zum Tage der Aufetsteyung), die Offiziers

lerthanin, eine unverzügliche und strenge Ausfüh-

im Dienste uud andere Muselmänner in dem kaiserlis