1888 / 212 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 20 Aug 1888 18:00:01 GMT) scan diff

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i 8W., Wilhelmstraße Nr. 32. 1 Einzelue Uummern kosten 25

Das Abonuement beträgt vierte!jährlih 4 A 59 4, für Berlin außer den Post-Anstalten aneh die Expedition |

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óniglich Preußischer Staats- Anzeiger.

Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 4. Juserate nimmt au: die Königliche Expedition

des Deutschen Reichs-Anzeigers

uud Königlich Preußischen Staats-Anzeigers

Berlin §W., Wilhelmstraße Nr. 32.

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M 212,

Deutsches Nei.

Die Nummer 35 des Reihs-Geseßblatts, welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter Nr. 1821 die Verordnung über die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Geseßes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873, Vom 7. August 1888; und unter Nr. 1822 die Bekannimachung, betreffend die Erweiterung der Festungsanlagen von Magdeburg. Vom 16. August 1888. erlin, den 20. August 1888. Kaiserliches Post-Zeitungs-Amt. Didden.

Königreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

_; dem Vel dex Provinzial-Steuerdirektion in Altona an- gestellten Regierungs-Rath Lingner die zum Zweck des Ein- tritts in hamburgishe Dienste, sowie dem bei der Provinzial- Steuerdirektion in Kassel angestellten Regierungs-Rath Fun ck die zum Zweck des Eintritts in bremische Dienste nachgesuhte Entlassung aus dem preußishen Staatsdienst zu eutheilen ;

den Regierungs-Assessor Dittrich zu- Liegniß zum Stell- vertreter des Regierungs-Präsidenten im Bezirtsauss{huß zu As auf die Dauer seines Hauptamts am Sig des leßteren, un

den bisherigen Le A beim Geheimen Staats-Archiv, Atchiv-Rath und Professor Dr. Max Lud- wig Eduard Lehmann zu Berlin zum ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität Marburg zu ernennen; ferner

in Folge der von der Stadtverordneten-Versammlung zu Mülheim a. Rhein getroffenen Wiederwahl den Bürgermeister Steink opf daselbst in gleicher Eigenschast sür eine fernere Amtsdauer von zwölf Jahren zu bestätigen. ;

Dr T Leg Un wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreise-

Anleihescheine des Kreises Schwerin a. W. im Betrage von 180000 M

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. Nacbdem die Kreisstände des Kreiscs Schwerin a. W. -auf dem Kreistage am 15. März 1888 beschlossen haben, die zur Deckung älterer Kreis\hulden, sowie zur Bestreitung der Grunderwerbskosten für die Cisenbahn von Meseriß nach Rokietnica und der an die Stadt Schwerin a. W. zu den Koften der Pflafterung des Kommu- nifaticnsweges von Schwerin nach Morrn zu gewährenden Beihülfe erforderlihen Mittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände, R j; zu diesem Zweck auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Anleihescheine im Betrage von 180000 Æ ausstellen zu dürfen, da fich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noh der Schuldner Etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2 des Gefeßes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Anleihesheinen zum Be- trage von 180 000 Æ, in Bulstaben „Einhundert und achtzigtausend Mark“, welche in folgenden Abschnitten: 100 000 Æ zu 2000 Æ 60000. 1000, O QUU: 5

zusammen 180 000 46 A 6 nah dem anliegenden Muster auszufertigen, mit vier Prozent jährlich zu verzinsen und nah dem festgestellten Tilgungsplan mittelst Ver- loosung jährli, vom Schluß des Jahres 1889 ab mit zweidreiviertel Prozent von 34650 #, mit einem einviertel Prozent von 33 500 #4 und mit einem Prozent des Restbetrages von 111 850 # jährli, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldbeträgen, zu tilgen find, dur gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigun ertheilen. Die Sas erfolgt mit der rechtlichen Wirkung, da ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervorgegangenen Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nahweife der Ueber- tragung des Eigenthums verpflihtet zu sein. h : Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht über- nommen. __Urkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jusiegel. Gegeben Peterhof, den 23. Juli 1888, (L. 8,) Wilhelm R.

von Scholz. Herrfurth.

Regierungsbezirk Posen. Anleiheschein des Kreises Schwerin a. W.- . . , „te Ausgabe; Buchstabe . …. . Nr... über U S lea Mark Reichswährung. Q Ausgefertigt in Ebe des landesherrlihen Privilegiums vom 23, Juli 1888 (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Posen vom n E Ua 1888 Nr. . . Seite .… . und Geseß-Samm- lung für 1888 Seite . . . laufende Nr. . . .). Wi i Auf Grund des unterm 23. Juli 1888 Allerh ös genehmigten Kreistagsbes{lu}es vom 15. März 1888 wegen Aufnahme einer

Provinz Posen.

Berlin, Montag, d

S{uld von 180 000 # * bekennt ch die fkreisständishe Finanz- Kommission des Kreises Schwerin a. W. Namens“ des Kreises dur diesen, für jeden Inhaber gültigen, Seitens des Gläubigers unkünd- baren Anleiheschein zu einer Darlehnsshuld. von .….…. Mark, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit vier Prozent jährli zu verzinsen ift. :

Die Rüctzahlung der . ganzen SMuld von 180 000 f erfolgt nach Maßgabe des genehmigten Tilgungsplanes mittelst Verloosung der Anleihescheine in den Jahren 1889 bis spätestens 1929 einschließlich aus einem Tilgungsstock, welher mit 239/ von 34 650 F, mil 14% von 33500 e und mit 1% des Restbetrages von 111 850 M jährli, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Sguldbeträgen, gebildet wird. Die Ausloosung geschieht in dem Monat Juni jeden Jahres. Dem Kreise bleibt jedo das Recht vorbehalten, den Tilgungsstock zu verstärken, oder auch sämmtliche noch_ im Umlauf befindliche Anleihescheine auf einmal zu kündigen, indeß nicht eher als zum 1. Januar 1894.

Die durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen eben- falls dem Tilgungsstock zu.

Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Anleihesheine werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welhem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentli bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sech8, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermin in dem „Deutschen Reichs- und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger“ und im Kreis- blatt des Schweriner Kreises. Geht cines dieser Blätter ein, so wird an dessen Statt von den Kreisftänden mit Genehmigung der Königlichen Regierung in Posen ein anderes Blatt bestimmt.

Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten

ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am k. Juli, von heute än NRE mit vier Prozent jährli verzinst.

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Nüdfgabe der fällig gewordenen - Zinsscheine, bezw. diefes Anleihe- seines bei der Kreis-Kommunalkafse zu Schwerin a, W./ sowie bei der Deutschen Genossenschaftsbank von Sörgel, Parrisius u. Co. und dem Banthause von _( Salomon: junior in Berlin, und zwar au in der nach dem Eintritt des -Falligkeitstermins folgetden Zeit. Mit dem zur Empfangnahme des Kapitals eingereichten Anleiheshein find auch die dazu - gehörigen Zinsscheine der späteren Fälligkeitstermine zurüczuliefern. Für die fehlenden Zins- scheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen. Diéè gekün- digten Kapitalbeträge. welche innerhalb As Jahren ‘nach dèm Rücfßzahlungstermin nit erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, nit erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises. Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder ver- nihteter Anleihescheine erfolgt nah Vorschrift der §8. 838 ff. der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reih vom 30. Januar 1877 (Reilhs-Gejetblatt Seite 83) beziehungsweise nah §. 20 des Ausführungsgeseßes zur Deutschen Civilprozeßordnung vom 24. März 1879 (Geseßz-Sammlung Seite 281).

Zinsscheine können weder aufgeboten noch für kraftlos erklärt werden. Doch soll Demjenigen, welcher den Verlust von Zins\{heinen vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besiß der Zinsscheine durch Vor- zeigung des Anleibescheines oder sonst in glaubhafter Weise darthut,

nah bis dahin nit vorgekommenen Zinsscheine gegen Quittung ausgezahlt

werden.

Mit diesem Anleiheshein sind halbjährige Zinsscheine bis zum Séluß des Jahres 1898 ausgegeben, die ferneren Zinsscheine werden für fünfjährige Zeiträume ausgegeben werden. Die Ausgabe einer neuen Reibe von Zinsscheinen erfolgt bei der Kreis-Kommunalkafse in Schwerin a. W, oder der Deutschen Genofsensaftsbank von Sörgel, Parrisius u. Co. oder dem Bankhause von Emil Salonon junior in Berlin gegen Ablieferung der, der älteren Zinsscheinreihe beige- druckten Anweisung. Beim Verlust der Anweisung erfolgt die Aus- händigung der neuen Zinssceinreißhe an den Inhaber des Anleihe- scheines, Vieca dessen Vorzeigung rechtzeitig gesehen ist.

Zur Sicherung der hierdurh eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen und mit seiner Steuerkraft.

Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt. L

Schwerin a. W.,, den . ten (Siegel des Landraths.)

Die kreisftändishe Finanz-Kommission. Anmerkung. Die Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen.

Regierungsbezirk Posen. Lt Sn E dem Anleihesheine des Kreises werin a. W., . . te Ausgabe, Bugstabe . 4 Na ._, . über . . . . Mark zu vier Prozent Zinsen über M

Der Inhaber dieses Zins\heines empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom 2. Januar (bezw. 1. Juli) 18. . ab die Zinsen des vorbenannten Anleihescheines für das Halbjahr vom .. ten... E Ot A ia» ° nb 2 01 4 bei der Kreis- Kommunalkasse zu Schwerin a. W. oder der Deutshen Genossen- \haftsbank von Sörgel, Parrisius u. Co. oder dem Bankhause Emil Salomon junior in Berlin.

Schwerin a. W,, den .… ten... .-.- 10s

Die kreis\tändishe Finanz-Kommission. j

Dieser Zinsschein ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit erhoben wird.

Anmerkung. Die Namensunterschriften der kreisständischen Finanz-Kommission können mit Lettern oder Facsimilestemveln gedruckt werden, doch muß jede Anweisung mit der eigenhändigen Namens- unterschrift eines Kontrolbeamten verseher werden.

Provinz Posen.

1888,

Provinz Posen. Regierungsbezirk Posen. Anweisung zum Kreis-Anleiheshein des Kreises Schwerin a. W,, . , te Ausgabe, Buchstabe . . . Nr... über... K Der Inhaber dieser Anweisung empfängt gegen deren Rückgabe zu dem obigen Anleihescheine die . . . te Reihe von Zinsscheinen für die zehn Jahre 18 . . bis 19 . . bei der Kreis-Kommunalkasse zu S@Hwerin a. W,., der Deutshen Genossenschaftsbank von Sörgel, Parrisius u. Co. oder dem Bankhause Emil Salomon junior in Berlin, sofern nicht rechtzeitig von dem als solhen si ausweisenden Inhaber des Anleihescheines dagegen Widerspruch erhoben wird. Sein a: B Den le aen 18 5 « Die kreis\tändishe Finanz-Kommission. Anmerkung. Die Namensunterschristen der Mitglieder der kreisftändishen Finanz - Kommission können mit Lettern oder Facsimilestempeln gedruckt werden, do muß jede Anweisung mit der eigenhändigen Namensunterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden. Die Anweisung ist zum Unterschiede auf der ganzen Blattbreite unter den beiden leßten Zinsscheinen mit davon abweichenden Lettern in nachstehender Art abzudrucken:

. ._. ter Zinsschein.

. ._. ter Zinsschein.

Anweisung.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten. Bekanntmachung.

blauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und |.

An Stelle des Geheimen Regierungs-Naths von Böhl und des Regierungs-Raths Freiherrn von Hodenberg zu Köln sind der Landrichter RNeichensperger zum Vorsißenden und der Landrichter Ezweiler- zum stellvertretenden Vorfißenden der auf Grund der Unfallverjicherungsgeseße in Köln errihteten Schiedsgerichte : 1) für die für Staatsrehnung verwalteten Eisenbahnen

im Direktionsbezirk Köln (rehtsrheinisch), 2) für die für Staatsrechnung verwalteten Eisenbahnen

im Direktionsbezirk Köln (linksrheinisch), 3) für den Bezirk IIT der Privatbahn-Berufsgenossenschaft ernannt worden. Berlin, den 14. August 1888.

Der Minister der E, Arbeiten. Jm Austrage: Gleim.

Ministerium der geistlihen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Dem ordentlichen Lehrer Karl as am Gymnasium zu Waldenburg ist der Titel „Oberlehrer“ beigelegt worden.

Bekanntmachung.

In den diesjährigen Entlassungsprüfungen an dem evangelischen Gouvernanten-Fnstitut und dem evan elishen Lehrerinnen-Seminar zu Droyßig bei Zeiß haben das Zeugniß - der Befähigung erlangt: ;

I. als Gouvernanten und für das Lehramt

an höheren Mädchenschulen:

1) Helene Beitmann zu Lyck,

2) Agnes Brambeer zu Nieder-Jngelheim a. Rhein, Großherzogthum Hessen,

3) Elisabeth Heydemann zu Eberswalde, Kreis Oberbarnim, 4) Minna Höpfner zu Weimar, 5) Gertrud Karnstädt zu Lüneburg, 6) Elisabeth von Keisenberg zu Gera, Fürstenthum

E, 7) Gertrud Knoch zu Jnowrazlaw, 8) Klara Pigter zu Berlin, 9) Gertrud Prellwiß zu Königsberg i. B 10} Anna Reichelt zu M eugours Oberschle). und

11) Martha Schauinsland zu Naselwiß bei Zobten a. B., Kreis Schweidniß ;

IT. für das Lehramt an Volksschulen :

1) Anna zu Hunteburg, Kreis Wittlage,

2) Hermine Die erhoff zu Aplerbeck, Kreis Hörde,

3) Marie Jahnke zu Solingen, 5 da Jan cke zu Letschin, Kreis Lebus, * ; V nna von Kulesza zu Marggrabowa, Kreis

CBl0o,

Aa Konstanze Lennemann zu Annen, Kreis Dort- mund,

7) Luise Massalien zu Sorau -N.-L.,

8) Elisabeth Reichert zu Köpenick, Kreis Teltow,

9) Martha Reisener zu Gary a. D., Kreis Randow,

10) Klara Resagk zu Kriebau, Kreis Sorau,

19 Martha Rudorf zu Elbing,

Reuß

12) Luise Schubert zu Kalbe a. S, 13) Anna Schumacher zu Berlin, 14) Dora Stege zu Düttingdorf, Kreis Herford,