1872 / 279 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 25 Nov 1872 18:00:01 GMT) scan diff

meinen Landesverwaltung.) In dem Gebiete der allgemeinen Landes- verwaltung gehören fortan folgende Angelegenheiten mit den dabei bezeichneten Befugnissen zum Wirkungskreise des Kreisausschusses:

I. In armenpolizeilichen Angelegenheiten: 1) die nah 6g. 60 —62 des Geseßes vom 8. März 1871, betreffend die Ausführung des BAnedgees über den Unterstüßungs-Wohnfiß (Geseß - Samm- lung S. 130 }) den Kreiskommissionen zustehende schiedsrichterliche

tscheidung und sühneamtlihe Vermittlung von Streitigkeiten gi chen Armenverbänden; 2) die nach §. 65 desselben Gesehes den andräthen beziehungsweise den Gemeinde - Vorständen übertragene resolutorische Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Armecenver- nden und den zur Unterstüßung eines Hülfsbedürftigen verpflichte- ten Verwandien und Angehörigen. j l. In wegepolizeilihen Angelegenheiten: 1) die reso- lutorishe beziehungsweise interimistische Entscheidung in streitigen Wege- bausachen in Gemäßheit der Bestimmungen im §. 61.

Der Kreisaus\{huß entscheidet: i

a) was im Interesse des öffentlichen Verkehrs geschehen muß. Gegen diese Entscheidung ist mit Aus\{chluß des ordentlichen Rechts- A f innerhalb 10 Tagen die Berufung an das Verwaltungsgericht

utalhg 1 5 b) von wem und auf wessen Kosten das Erforderliche geschehen use und in Verbindung hiermit, ob und in welcher Höhe Ent- schädigung Wu leisten--ist. i

iese Entscheidung gilt als Jnterimistikum , welches im Wege der administrativen Exekution sofort vollstreckbar ist. Dem Bethei- ligten bleibt der ordentliche Rechtsweg ofen gegen Denjenigen, welchen er zu der ihm angesonnecnen Leistung oder Entschädigung für ver- pflichtet erachtet; ; r N

c) ob ein Weg, von dem es streitig ish ob er ein öffentlicher Di Hr eaiwes set, für den öffentlichen Verkehr in Anspruch zu nehmen ist.

Gegen dirse Entscheidung if innerhalb zehn Tagen die Berufung an das Verwaltungs8gericht zulässig, 0 :

Zur Entscheidung darüber, ob der Weg die Eigenschaft ein:8s Privatweges hat, steht dem Betheitigten der ordentliche Rechtsweg zu.

Wird in dem gerichtlichen Verfahren der Weg für einen Privat- weg erklärt, so kann derselbe die Eigenschaft eines öffentlichen Weges nur in Folge des Expropriationsverfahrens erbalten, Bis zur Er- ledigung des gerichtlichen beziehungsweise des Expropriagtionsverfaÿ- rens bleibt das Jnterimistikum aufrecht erhalten. T

Sind in den Fällen zu a. b. und c. mehrere Kreise betheiligt, so bezeichnet das Verwaltungsgeriht denjenigen Kreisausschuß, welcher die Sache zu erledigen hat; 3

N die Befugniß, die Anwendung der Bestimmungen des Geseßes vom 21. Dezember 1846 (Ges.-Samml. pro 1847, S. 21) betreffend die beim Bau von Eisenbahnen beschäftigten Arbeiter, nach Maß- he des §. 26 a. a. O. auch auf andere öffentliche Bauten (Kanal-,

haussee- 2c. Bauten) auszudehnen, insoweit es sich hierbei um Bauten des Kreises oder von Gemeinden handelt.

Il. Jn Vorfluths-, Ent- und Bewässerungssachen: 1) die resolutorische beziehungsweise interimistische Entscheidung in Angelegenheiten, betreffend a) die Festseßung der Höhe des Wasser- standes bei Stauwerken auf Grund der §F. 1 bis 7 des Vorfluths8- Geseßes vom 15. November 1811 (Gescßb-Samml. S. 352) und der §FF. 4 bis 11 des Vorfluths8-Gescßes für Neu-Vorpommern und Rügen vom 9. Februar 1867 Tau, S. 220), b) die Beschaffung von Vorfluth auf Grund der §§. 11 f. des Geseßes vom 15. Novem- ber 1811, und c) die Räumung und Unterhaltung von Gräben, Wasser- avzügen und Privatflüssen auf Grund des Y. 10 des Geseßes vom 15. November 1811, des §. 7 des Geseßes über die Benußung der Privatflüfse vom 28. Februar 1843 (Gescß-Sammlung S. 41) und der Vg. 1 und 2 des Gesebßes vom 9. Februar 1867 mit der Maßgabe, daß die in Bezug auf diese Angelegen- heiten der Provinzial - Polizeibehörde bezichung8weise Bezirks- Regierung beigelegten Befugnisse auf den Kreis8ausfchuß, die der Ressort-Ministerien auf das Verwaltungsgericht übergehen. Sotwveit

gégen diese Entscheidung als interimistische der Rechtsweg offen steht

indet Berufung an das Verwaltungsgericht nicht statt; 2) die Entscheidung über Beschwerden gegen die von den Polizei- behörden (Amtsvorstehern und städtischen Polizeiverwaltungen) in Vorflut)s8- und andern wasserpolizeilichen Angelegenheiten ecr- lassenen Verfügungen (§. 9 des Gesezcs vom 15. November 1811, §F§. 3 bis 6 des Geseßes vom 28. Februar 1843, §. 13 des Geseyes vom 9. Fe- bruar 1867 u. \. w.); 3) die Abfassung des Präklusionsbescheides bei Bewässerungs- und Entwässerungs-Anlagen in Gemäßheit der §§. 19 bis 22 des Geseßes vom 28. Februar 1843, des Geseßes vom 23. Januar 1816 (Gescß-Sammlung S. 26) und des Artikel 3 des Geseyes vom 11. Mai 1853 (Geseß-Sammlung 1853 S. 182); 4) der Erlaß von Reglements über die Räumung von Gräben und Wasserläufen auf Grund des §._3 des Geseßes für Neu-Vorpommern vom 9. Das 1867. Sind in den Fällen zu 1, 3 und 4 mehrere Kreise betheiligt, so bezeichnet das Verwaltungs- gericht denjenigen Kreisausschuß, ivelcher die Sache zu erledigen hat; 5) die in den §§. 30 bis 32 des Gesehes vom 28. Februar 1843 vor- gesehenen Funktionen der Kreisvermittelungs-Kommission bei Bewässe- rungs-Anlagen. j V. Tn -feldpolizeilihen Angelegenheiten: 1) die re- solutorishe Entscheidung in Pfandgeld-Streitsachen in Gemäßheit des §. 67 der Feldpolizei-Ordnung vom 1. November 1847 (Ges.-Samm- lung S. 376) in leßter Instanz auf Berufung gegen Enischeidungen ded Amtsvorstchers -beziehungSweise der städtishen Polizeibehörde ; 2) die Entscheidung über Beschwerden gegen die Verfügungen der Amtsvorsteher und der städtischen Polizeiverwaliungen; 3) die Be- fiätigung von Gemeindebeschlüssen Über die Freigebung des Thier- fanges während der Saat- und Erndtezeit auf Grund des §. 40 eben- daselbst; 4) die Festseßung von allgemeinen Werthsäßen für Wartung und Fütterung gepfändeter Viehstücke nach § 55 und von allgemcinen Gebührensäßen für Taxatoren nach §. 66 ebendaselbst. V. In gewerbpolizeilichen Angelegenheiten: 1) die resolutorische Entscheidung in Angelegenheiten, betreffend die Errich- tung oder Veränderung gewerblicher Anlagen beziehungsweise die Ertheilung der Genehmigung zu denselben auf Grund der Fg. 16 bis 25 der Gewverbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 (Bundes-Geseßblatt Seite 245); soweit Anlagen der nachbezeich- neten Art in Frage stehen : Gasbereitungs- und Gasbewahrungs - Anstalten, Anstalten zur Destillation von Erdöl, Anlagen zur Bereitung von Braunkohlen- theer, Steinkohlentheer und Koks , soweit fie überhaupt einer Ge- nehmigung bedürfen, Glas- und Nußhütten, Kalk, Ziegel- und Gyps-Oecfen, Anlagen zur Gewinnung roher Metalle, Metailgieße- reien; soweit sie Überhaupt einer Seen gung bedürfen; Hammer- werke, Schnellbleichen, Firnißsiedereien, Stärkesabriken, soweit sie überhaupt ciner Genehmigung bedürfen ; Stärkc\syrupsfabriken, Wachstuch-, Darnisaiten-, Dachpappen- und Dachfilzfabriken, Leim, Thran- und Seifensiedereien; Knochenbrennereien, Knochen- darren; Knochenkochereicn und Knochenbleichen, Zubercitungsanftal- ten für Thierhaare; Talgschmelzenz; Schlächtereien, Gerbercien, Ab- deckereien, Poudretten- und Düngpulverfabrifken; Stauanlagen für Wassertriebwerke und Dampfkessel.

Rücksichtlicch aller übrigen nah den oben bezeichneten Paragraphen

der Gewerbeordnung ciner Genehmigung bedürfenden Anlagen bleibt

die bisherige Zuständigkeit der Bezirksregierungen bestehen.

2) Die Entkscheidung über Anträge auf Ertheilung von Konzessionen zum Betriebe der Gast- und Schantwirthschaft, wie zum Kleinhandel mit Getränken in Gemäßheit des §. 33 der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 (Bundesgeseßbl. Seite 245) rap neb der Ortspolizei Und Gemeindebehörde/ pri über die

aague olcher Konzessionen in Gemäßheit des Y. 54 desselben eseßes.

In dem fkontradiktorischen Verfahren wird das öffentliche Jnteresse durch den Amtsvorsteher beziehung8weise die städtische Polizeibehörde wahrgenommen,

VI, In bau- und'feuerpolizeilichen Angelegenheiten:

die Entscheidung über Beschwerden gegen Anordnungen oder Ver-

fügungen der Amtsvorsteher und städtischen Polizeiverwaltungen. VIT, „Jn Ansiedelungssachen: die Entscheidung über An-

träge auf iodt neuer Ansiedelungen in Gemäßheit der §§, 27 ff.

des Geseßes vom 3. Januar 1845 (Ges, S. S, 25) des §. 11 des

Geseßes vom 24. Mai 1853 (Ges. S. S. 241) und des Geseßes vom 26. Mai 1856 {Ges. S. S. 613). ;

VIH. Tn Dismembrations-Angeteg endete: die Be- stätigung der Abgaben - Vertheilungspläne und l vollstreckbarer Interimistika mit Aus\{luß der Festseßungen Über die Vertheilung dex Grundsteuern und Renten auf Grund der §F. 19 bis 23 des Geseßes vom 3. Januar 1845 (Ges. S. S. 25 f) des §. 6 des Geseßes vom 24. Mai 1853 (Ges. S. S. 241) und des Gesehes vom 26. Mai 1856 (Ges. S. S. 613). Als Berufungs8-Jnstanz tritt an die Stelle des Ministeriums für die landwirthichaftlichen Angelegenheiten die Bezirksregierung. Eine Ministerial - Instruktion regelt das formelle Geschästsverfahren. :

IX. In Kommunalsachen der Amtsbezirke; Landge- meinden und -\elbsiändigen Guts8bezirfe: die Aufsicht über die Kommunal-Angelegenheiten der Amtsbezirke, der ländlichen Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke, insbesondere: 1) die Genchmigung von Kommunalyeränderungen durch Zulegung oder Abzweigung einzelner Grundstücke nach den Vorschriften im §. 1 des Geseßes vom 14. April 1856, betreffend die Landgemeinde-Verfassungen in den sechs8 östlichen Provinzen der Monarchie [B Ea S. 359), soweit diese Ge- nehmigung bisher dem Ober-Präsidenten zustand ; À die Gencehmi- gung von Auseinandersezungen zwischen den ctheiligten in Folge von Bezirksveränderungen an Stelle der Bezirksregic- rung _auf Grund des §. 1 Alinea 6 a. a. O. Entstehen hierbei Streitigkeiten, \o entscheidet solche e das Ver- waltungsgericht an Stelle des Ober-Präsidenten ; 3) die Genehmigung des Statuts über die Vereinigung eines ländlichen Gemeindebezirks und eines selbständigen Gutsbezirks nach §. 2 a. a. O.; 4) die Be- stätigung von Gemeindebeschlüssen über anderweite Regelung des Stimmrechts in der Gemeindeversammlung, sowie die Unordnung ciner Ergänzung oder Abänderung der in Anschung des Stimmrecht bestehenden Ortsverfassung nah Maßgabe der §§. 3 bis 7 a. a. O. an Stelle der Regierung beziehungs8weise des Ministers des Jnnern ; 5) die Bestätigung des Statuts über die Bildung einer gewählten Gemeindeveriretung nah §. 8 a. a. O.7 6) die Genchmigung zur Erwerbung und Veräußerung von Grundstücken, zu Pachtungen außerhalb der Feldflur und zur Aufnahme von Schu den nach §§. 33 bis 35 Titel 7 Theil 11. des Allgemeinen Landrechts, an Stelle der Gerichts8obrigfeit. Die Kabinets-Ordre vom 25. Januar 1831, betreffend die Erwerbung von Rittergütern durch Dorfgemeinden und deren Mitglieder (Geseß - Sammlung Seite 5) und der §. 4 des An- hangs zur Allgemeinen Gerichtsordnung werden aufgehoben; 7) die Regulirung von Zahlungsmodalitäten bei ExekutionsvolUstreckungen gegen Landgemeinden in Gemäßheit des Anhangs §. 153 „zur All- gemeinen Gericht8ordnung an Stelle der Bezirksregierung; 8) die Er- eung der im §. 10 zu Nr. 4 des Gesepes vom 14. April 1856 vor- geschriebenen Bescheinigung zu dem Nachweise, daß von einer Ge- meinde bci der Erwerbunç oder Beräußerung von Erundstücken oder denselben gleichstehenden Gerechtsamen , die den ŒD “Len geseßlich vorgeschriebenen besonderen Formen beobacht- S M g M Stelle der. Regierung; 9) die Bestätigung v B C 8ebeschlüssen über anderweite Aufbringung der Gent B ca ben und Dienste, sowie die Arx“ ckck"1ng einer Erg 08-2808 #r Ahän- derung der in Ansehu e Gemeindelasten n Orts- verfassung in Gemäßheit «c §F§. 11 bis 13 a Fglle der Regierung, bezichungsweise des Ministers des Jünern , ‘e Ent- scheidung über Beschwerden wegen der Theilnahme am- ete und an den Gemeindenußungen, sowie wegen Heranzichung zu den Gemeindelasten, die Beschwerde mag auf gänzliche Befreiung oder Ermäßigung gerichtet scin ; 11) die Fesischung der Dienstunkosien-Ent- chädigungen der Gemeindevorsteher (F. 28 dieses Geseßes) und

er Besoldungen anderer Gemeindebeamten im Falle von zwischen den Betheiligten ; 12) die Ent- scheidung über Beschwerden wegen Abnahme von Gemeinde- rechnungen mit der Befugniß, in Fällen der Verweigerung Seitens der Gemeinde die Decharge seinerseits endgültig zu ertheilen; 13) die resolutorische Fesistellung von Defekten in Ge- meinde- und Amtsêkasscn nach Maßgabe der Verordnung vom 24. Ja- nuar 1844 (Gescß-Samml. S. 52). Einer Prüfung des Defekten- Sal Gri P eal die vorgeseßte Provinzialbehörde (§. 6 a. a. O.) be-

arf es nicht,

An die Stelle der in dem Gescße vom 14. April 1856 vor- geschriebenen Anhörung des Kreistages tritt die Anhörung des Kreisaus\{u}ses ; insofern nicht diesem nach den vorstehenden Be- stimmungen die Entscheidung zusteht. :

Bei der Vorschrift des Y. 17 jenes Gesehes behält es jedo sein Bewenden. b i

X. In Schulsachen der Landgemeinden und selbstän- digen Guts8bezirfe: 1) die Entscheidung von Beschwerden über die Heranziehung zu Schulbeiträgen, die Beschwerde mag auf gänz- liche Befreiung oder Ermäßigung gerichtet sein, mit Vorbehalt des ordentlichen Rechtsweges in Gemäßheit des §. 15 des Gesehes vom 24. Mai 1861 (Ges.-Sammil. S. 241);

2) die Festsiellung des Geldwer:h8 der Naturalien und des Er- trags der Ländereien bei Regulirung des Einkommens der Elemen- tarlehrer im Falle eincs Streites unter den Betheiligten;

3) die resolutorische beziehungsweise interimistische Entscheidung in Jona streitigen Schulbaujachen, welcke nicht gleichzeitig die Küsterei etresfen. n

Der Kreisausschuß ent #Fedet: : v O

a) über die Nothwendigkeit und die Art der Lcasführung von Schul-Neu- und Reparaturbauten. Gegen die Entscheidung 1 mit Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges nur die Berusung an das Verwaltungsgericht zulässig; b) über die Verpflichtung, zu den Bau- kosten beizutragen und über die Verißheilung dieser Kosten unter den hierzu Verpflichteten. Die Entscheidung gilt als Jnterimistikum, wel{ches im Wege der adminisirativen Exckution sofort vollstreckbar ist, Es bleibt dem Bethciligten dabei der ordentliche Rechtsweg gegen denjenigen, welchen er zu der ihm angesonnenen Leistung oder zur Entschädigung für verpflichtet erachtet, vorbehalten. ;

XI, Jn Angelegenheiten der öfsfentlihen Gesund- e SNT Age der Landgemeinden und felbständigen-Guts- bezirke: 1) die Enticheidung über die zwangsweise Einführung von sanitätspolizeilichen Einrichtungen, soweit nicht der Gegensiand durch Geseße geregelt ist; 2) die Entscheidung über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten und über deren Vertheilung unter die Verpslichte- ten. Leßteren bleibt in den geseßlich zulässigen Fällen der ordent- liche Rechtsweg vorbehalten.

Xli, In Justiz - Verwaltungs - Angelegenheiten: die Aufstellung der Geschworenen -Urlisten und die Entscheidung über die dagegen erhobenen Einwendungen nah den Vorschriften in“ den Cg. 64—66 der Verordnung voi 3. Januar 1849 (Gefeß-Sammlung Seite 14) und im Artikel 57 des Gefekes vom 3. Mai 1852 (Gescß- Sammlung Seite 209) mit der Maßgabe, daß die Entscheidung über die nachträgliche A NITagung oder Löschung in den Geschworenenlisten R g E Tage nach Ablauf der dreitägigen Einwendungss{rift erfolgen muß.

d. 136. (Der Landrath als Vorsißender des eau iu les,) Der Landrath leitet und beaussihtigt den Geschäftsgang des Aus- {usses und sorgt für die prompte Erledigung der Geschäfte.

Der Landrath beruft -den Kreis8aus\huß und führt in demselben den Vorsiß mit vollem Stimmurechte. J der Landrath verhindert, so geht der Vorsiß auf scinen Stellvertreter über. Js dies der Kreis- Sekretär, so führt nicht dieser, sondern das hierzu vom Ausschusse ge- wählte Mitglied den Vorsiß.

F. 137, Dex Landrath führt die laufenden Geschäfte der dem Aus\chusse übertragenen Verwaltung. Er bereitet die Beschlüsse des Ausschusses vor und trägt für die Ausführung derselben Sorge. Er fann die selbständige Bearbeitung einzelner Angelegenheiten einem Mitgliede des Kreisausschusses übertragen.

Er vertritt den Kreisaus\huß nah Außen , verhandelt Namens desselben mit Behörden und Privatpersonen, führt den Schriftwechsel und zeichnet alle Schriftstücke Namens des Auss{husses.

__ In allen Angelegenheiten, welche niht dem in den §8. 135 ff. be- zeichneten Verfahren unterliegen, kann der Landrath, wenn der vor- liegende Fall feinen Aufschub zuläßt, Namens des Ausschusses Ver- an ien Vorstellungen gegen diese Verfügungen unterliegen

er follegialischen Entscheidung des Kreisausschusses. ;

Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche den Kreis gegen Dritte ver- binden sollen, ingleichen Vollmachten, müssen unter Anführung des

Streitigkeiten

ie Regulirung sofort |

betreffenden Beschlusses des Kreistagcs beziehung8weise Kreis8aus- {usses von dem Landrathe und zwei Mitgliedern des Kreisaus- schusses beziehungsweise der mit der Angelegenheit betrauten Kom- mission unterschrieben und mit dem Siegel des Landraths ver- sehen sein. : E

§. 138. (Das Verfahren vor dem Kreis8aus\{usse.) Die An- wesenheit dreier Mitglieder mit Einschluß des Vorsißenden genügt für die Beschlußfähigkeit des Kreisaus\{husses. i;

Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. If eine gerade Zahl von Mitgliedern anwesend, so nimmt das dem Mtieater nach jüngste gewählte Mitglied an der Abstimmung keinen

ntheil. : i §. 139. Betrifft der Gegenstand der Verhandlung einzelne Mitk- glieder des Kreisaus\chusses oder deren Verwandte und Verschwägerte in auf- oder absteigender Linie oder bis zu dem dritten Grade der Seitenlinie, so dürfen diesclben an der Berathung und Entscheidung nicht Theil nehmen. L i l

Ebenso wenig dürfen die Mitglieder des Kreis8ausschusses bei der Berathung und Entscheidung solcher Angelegenheiten mitwirken, in welchen sie in anderer Eigenschaft ein Gutachten abgegeben haben, oder a A Beausftragte oder in anderer Weise thätig

eivesen sind. : G Wird dadurch ein Kreisaus\{uß beschlußunfähig, so tritt nach Bestimmung des Verwaltungsgerihts der Krei38aus\{uß eincs be- nachbarten Kreises an seine Stelle. E ¿

§Ç. 140, (Das Verfahren vor dem Krei8aus\{usse.) Jür das Verfahren in streitigen Verwaltungssachen (§. 8, §. 19, §. 251 Ÿ. 391 F. 67, §. 68, §. 80, §. 82) §. 83} G. 130; L) Il, Éi It, Ia 31IV. 1. u.2V. V VIL, 1X, 9, 10, 11 ünd 12, X., X]. u. X11) gelten, soweit nicht dasselbe für einzelne dieser Angelegenheiten besonders gescblich geregelt ist, folgende Vorschriften: _ : : L

d 141. In der dem Kreisausschusse einzureichenden Klageschrist Beschwerde, Äntrag) is der Gegenstand des Anspruchs, so wie die Person; Korporation oder öffentliche Bchördey gegen welche derselbe gerichtet wird, genau zu bezeichnen. _ E |

Zur Entscheidung über dieselbe ist der Aus\{uß desjenigen Krei- ses berufen, in welchem diese zu vollziehen oder das in Anspruch ge- nommene Recht ausSzuüben ist. s \

§. 142. Ergiebt sich aus dem Inhalte der Klageschrift oder aus früheren amtlichen Akten oder Urkunden, daß der erhobene Anspruch unzweifelhaft rechtlih unbegründet ist, so kann derselbe ohne weiteres Verfahren durch. einen mit Gründen versehenen Bescheid zurückgewiesen werden.

Gegen einen solchen Bescheid ist binnen zehn Tagen nah dessen Zustellung der Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Kreis- aus\{chuß gestattet. Wird der Antrag nicht gestellt, so gilt auch in Ansehung der Zulässigkeit der Berufung der Bescheid als Entschei- dung. (Y. 1552 S j J

C. 143. Jst der Klage-Antrag gegen eine öffentliche Behörde ge- richtet, so kann derselbe nah dem Ermessen des Kreisausschu}jes zU- nächst der leßteren zur s{riftlichen Gegenerklärung binnen einer be- stimmten, von 8 Taxen bis zu vier Wochen zu bemessenden Frist mit- getheilt werden. E : 2

In dieser Gegenschrift hat die öffentliche Behörde zu erklären, ob sie die mündliche Verhandlung fordert oder ob sie ihrerseits auf diese verzichtet und die Entscheidung anheimgieb. 2

Verzichtet die öffentliche Behörde auf die mündliche Verhandlung, und hält der Kreisausshuß durch die Klageschrifst und die Gegen- erklärung der öffentlichen Behörde, nee durcch die von der leßteren eingereichten amtlichen Akten und Urkunden den Sachverhalt für genügend erörtert; so ist derselbe befugt, auch ohne vorgängige mündliche Verhandlung in der Sache die Entscheidung zu treffen. Gegen diese mit Gründen zu versehende Entscheidung is dem Kläger binnen 10 Tagen nach deren Zustellung der Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem KreiZausschuß gestattet, unbeschadet des Rechts der Berufung, wenn der Antrag nicht gestellt wird. Mt i:

Verlangt dagegen die öffentliche Bchörde cine mündliche Ver- handlung oder hält der Krei8auss{uß dieselbe für erforderlich j so ist das mündliche Verfahren einzuleiten. '

g. 144. Erfolgt die Einleitung der Verhandlung, so werden beide Theile, die Gegenpartei unter abschristliher E n der Klageschrift; beziehungsweise der Gegenerklärung und deren Anlagen, zur mündlichen Verhandlung vor dem Kreivaus|chusse vorgeladen.

Die Ladung erfolgt mit der Aufforderung j die erforderlichen Beweismittel zur Stelle zu bringen, und unter der Verwarnung, daß beim Ausbleiben der Parteien nach Lage der Akten werde ent- schieden werden. L E

Der Gegenpartei stcht es frei, ihre Erklärung vor dem Termin \{riftlich einzureichen. |

§. 145. Der Klageschrift und den in §. 144 gedachten weiteren Erklärungen der Parteien sind die als Beweismittel in Bezug ge- nommenen Urkunden im Original oder in Abschrift beizufügen. Von allen Schriftstücken und deren Unlagen sind Duplikate einzu- reichen. s

e 146. Der Kreisaus\{huß hat die Thatsachen , welche für die von ihm zu O Entscheidung erheblich sind, von Amts wegen zu erforschen und festzustellen, so wie den Beweis in vollem Umfange zu erheben. Insbesondere is er befugt , zu diesem Bchufe Unter- iuchungen an Ort und Stelle zu veranlassen; Zeugen und Sachver- ständige zu laden und eidlich zu vernehmen. A

Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständi- ger vernehmen zu lassen, kommen die entsprechenden Bestimmungen der bürgerlichen Prozeßgescße mit der Maßgabe zur Anwendung, daß im Falle des Ungehorsams der Kreisausschuß auf eine Geldbuße bis zu 50 Thalern erkennen kann. Gegen diesen Strafbescheid ist inner- halb 14 Tagen Berufung an das Verwaltungsgericht zulässig.

§. 147. Der Kreisaus\{chuß kann die Beweiserhebung durch den Vorfißenden oder ein anderes Mitglied, durch einen Amtsvorsteher oder dur eine zu dem Ende zu ersuchende sonstige Bchörde bewirken lassen. Er kann anordnen, daß die Beweiserhebung in seiner öffent- lichen Sißung stattfinden soll.

Die Parteien sind zu den Beweibverhandlungen vorzuladen.

g. 148. Die Bewecisverhandlungen find unter Zuziehung eines vercideten Protokollführers aufzunehmen.

Die Vereidigung des Protokollführers erfolgt durch den Landrath oder in dessen Auftrage durch den Amtsvorsteher im Namen des Kreis8aussch{usses. Z :

§. 149, Der Kreisausschuß hat nach selner freien, aus dem ganzen Inbegriffe der Verhandlung und Beweise geschöpften Ueber- zeugung zu beschließen. - S ;

Er darf hei seiner Entscheidung nicht über den vor ihn gebrachten Gegenstand und nicht über den Kreis der in der Verhandlung ver- tretenen Parteien hinausgehen. |

Die Beiladung solcher Betheiligter, deren Juteresse durch die zu erlassende Entscheidung berührt wird, findet von Amts wegen statt. In diesem Falle gilt die Entscheidung auch gegenüber den Bei- geladenen. h e

Ç. 150. Die mündliche Verhandlung, bei welcher die Parteien beziehungsweise ihre mit Vollmacht versehenen Vertreter zu hören sind, sowie die Verkündigung der Entscheidung erfolgen in öffentlicher Sizung des Kreis8ausschusses.

F. 151. Die Oeffentlichkeit der Verhandlung kann von dem Kreisausschuß dur cinen öffentlich zu verkündenden Beschluß aus- ges{lossen werden, wenn er dies aus Gründen des öffentlichen Wohls oder der Sittlichkeit für angemessen erachtet.

g. 152. Die Entscheidung is mit Gründen zu versehen und den Parteien zuzustellen. Diese Zustellung allein genügt, wenn die Ver- fündigung dex Entscheidung nicht sofort hat erfolgen können.

& 153. Die Betheiligten sind bei Eröffnung der Entscheidungen des Kreis8aus\chussecs Über das Berusungs8recht, die Berufungsfristen und die Folgen der .Versäumniß ausdrücklich zu belehren; die Unter- lassung der Belehrung hält den Lauf der Berufungsfristen nicht auf.

F. 154, Ueber die öffentlihe Sipung wird durch cinen ver- eideten Protokollführer eine Verhandlung aufgenommen, welche die wesentlichen Hergänge enthalten muß und von den Mitgliedern des Ausschusses, sowie von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

F. 155, (Berufung gegen die Entscheidungen des Kreiêaus\{uses.) Gegen die Entscheidungen des Krei8ausschusses steht , soweit dieselben nicht endgültige sind , den Betheiligten, und aus Gründen des öffent-

lien Interesses dem Vorsißenden des Kreisaus\{u}ses (§. 136) das Recht der Berufung zu.

g. 156. Ueber die Berufung entscheidet das „Berwaliungsgerickt (gg. 187 ff.) mit Ausnahme der in dem §. 135 Unter Nx. V. 1. und ViIl. aufgeführten Angelegenheiten , welche der Entschcidung der Bezirksregierung in dem bisherigen Verfahren unterliegen. |

C. 157. Will der Vorsißende des Kreisaus\{husses gegen einen

von dem leßteren gefaßten Beshluß von dem Rechte der Berufung us Gründen des öffentlichen Interesses Gebrauch machen (§. 155) so hat er dies sofort dem Kreisausschusse anzuzeigen. L “Die Verkündigung des Beschlusses an die Parteien bleibt in die- sem Falle einstweilen ausgeseßt. Dieselbe muß jedoch binnen längstens drei Tagen nach Erlaß der Entscheidung erfolgen, mit der Eröffnung; daß gegen die Entscheidung im öffentlichen Jnteresse Berufung ein- elegt sei. Die Gründe der Berufung müssen in der Eröffnung bezeichnet werden. : : : / | Fs} der Beschluß ohne diese Eröffnung den Parteien mitgetheilt worden, so gilt die angemeldete Berufung für zurückgenommen. g. 158. Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt für die Yarteien ein und zwañzig Tage, sofern nicht für einzelne Fälle eine andere Frist geseßlich bestimmt is. Die Berufungösfrist beginnt mit der Zustellung der Entschei: ung Ç. 159, Die Berufung muß bei Verlust des Rechtsmittels

binnen der Berufungsjrist bei dem Kreis8ausschusse, gegen dessen Ent-

scheidung sie gerichtet ist, angemeldet und gerechtfertigt werden.

Jur Rechtfertigung der Berufung kann in nicht \{leunigen Sachen dem Berufenden auf seinen Antrag eine angemessene Nahfrist gewährt werden, welche der Regel nach die Dauer von vierzehn Tagen nicht überschreiten foll.

“C 160. Die Berufungs8s{hrift und deren Anlagen werden der Gegenpartei zur schriftlichen Gegenerklärung; binnen einer bestimmten von 8 Tagen bis zu 4 Wochen zu bemessenden Frist Jane

HinsichWh der Einreichung von Duplikaten der Berufungsschrift und der Gegenerklärung , sowie deren Anlagen findet der §. 145 gleichmäßige Anwendung. ; ¡ e /

F. 161, Nach Ablauf der Frist (§. 160) legt der Krei8auss{huß die

sämmtlichen Verhandlungen nebs seinen Akten dem Verwaltungs- gerichte vor. M Den Parteien wird, unter Mittheilung ciner O der Ge- generklärung an den Berufenden, die Absendung der Akten bekannt gemacht. L K, 162. Das Verfahren i} stempelfrei.

Dem unterliegenden Theile sind die baaren Auslagen des Ver- fahren8, die Gebühren für Zeugen und Sachverständige, so wie die haaren Auslagen des obsiegenden Theils zur Last zu legen, jedoch mit Aus\{luß der Gebühren, welche dieser seinem Bevollmächtigten für Wahrnehmung der öffentlichen Sißungen des Kreisausschusses zu entrichten hat.

Hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, so wird außerdem von dem unterliegenden Theile ein zur Kreis-Kommunalkasse zu ver- einnabmendes Pauschquantum erhoben , welches im Höchstbetrage 99 Thlr. nicht übersteigen darf. Die Erhebung dieses PYauschquan- tums findet bei der schiedsrichterlihen Entscheidung und sühncamt- lichen Vermittelung von Streitigkeiten zwischen Armenverbänden (Y. 135 I 1,) nicht statt.

Für die Berechnung des Pauschquantums, sowie der Gebühren für Zeugen und Sachverständige kann von dem Minister des Jnnern ein Tarif aufgestellt werden.

Das Pauschquantum und sämmtliche zu erstattende Auslagen werden von dem Krei8ausschusse durch besondere Verfügung festgescbt, gegen welche die Berufung an das Verwaltungsgericht binnen einer zehntägigen Frist offen steht.

g. 163. Ist der unterliegende Theil eine öffentliche Behörde, so bleiben die Kosten außer Ansaß; für die baaren Auslagen des Ver- fahrens und des obsiegenden Theilcs muß derjenige Kommunalver- band auffommen, als dessen Organ die dffentliche Behörde gehan- delt hat,

Auch ist der unterliegenden Partei völlige oder theilweise Kosten- freiheit zu bewilligen, wenn sie durch ein obrigkeitliches Attest “den Nachiveis führt, daß sie unvermögend is, Kosten zu bezahlen, oder wenn nach dem Ermessen des Kreisausschusses aus sachlihen Grün- den ein besonderer Anlaß hierzu vorliegt.

Ç 164. Soweit die eigenen Einnahmen des Kreis8ausschusses (F. 162) und die vom Staate hierzu nach §. 70 zu überweisenden Beiträge nicht ausreichen, werden die Kosteny welche die Geschäfts-Ver- waltung desselben verursacht, von dem Kreise getragen.

Die Mitglieder des Kreis8ausschusses erhalten cine ihren baaren Auslagen entsprechende Entschädigung. Ueber die Höhe dersclben be- \hließt der Kreistag.

§. 165. Die Bollstreckung der von dem Krei8ausshusse getroffe- nen Entscheidungen liegt dem Vorsißenden desselben ob.

Ueber Beschwerden, welche darauf gerichtet sind, daß die Art der Vollsireckung mit dem Inhalte der ergangenen Entscheidung nicht übereinstimme, entscheidet der Krei8aus8]{chuß. Solche Beschwerden müssen binnen längstens 10 Tagen nach Bchändigung der anzugrei- fenden Verfügung angebracht werden.

K, 166. Jm Uebrigen wird der Geschäftsgang bei den Kreis- ausschüssen durch ein von dem Minister des Jnnern zu erlassendes Regulativ geordnet.

Fünster Abschnitt. Von den Kreis8kommissionen.

§. 167. Für die unmittelbare Verwaltung und Beaufsichtigung einzelner Kreisinstitute sowie für die Besorgung einzelner Kreisange- legenheiten kann der Kreistag nach Bedürfniß INoitdete Kommissionen oder Kommissare aus der Zahl der Krei8angehörigen bestellen, welche cbenso, wie die durch das Gescß für Zwecke der allgemeinen Landes- verwaltung angeordneten Kommissionen, ihre Geschäfte unter der Leitung des Landraths besorgen.

Der Landrath ift befugt, jeder Zeit den Berathungen der Kreis- trommissionen beizuwohnen as dabei den Vorsiß mit vollem Stimm- rechte zu übernehmen, soweit nicht hierüber hinsichtlich der für Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung angeordneten Kommissionen etwas Anderes geseßlich bestimmt ist.

F. 168. Ueber die Gewährung von Diäten und Reisekosten an die Mitglieder der Kreis - Kommissionen zu bestimmen, bleibt dem Kreistage überlassen.

Vierter Titel. Von den Stadtkre isen.

§. 169. Jn denjenigen Kreisen, welche nur aus einer Stadt be- stehen (Stadtkreise), werden die Geschäfte des Kreistages Und des Kreis8ausshu}es, dke des leßteren, soweit sich dieselben auf die Ver- waltung der Kreis - Kommunal - Angelegenheiten beziehen, von den städtischen Behörden nach den Vorschriften der Städte-Ordnung wahr- genommen.

Die Bestimmungen des zweiten Abschnitts des ersten Titels finden auf Stadtkreise keine Anwendung. Ï 9

§. 170. Die Wahrnehmung der im §. 135 I.—VIl und XIiI. aufgeführten Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung verbleibt in den Stadikreisen bis zum Erlasse des Gesehes über die Reorganisa- tion der inneren Verwaltung den bisher zusagen Behörden.

d, 171. (Besondere Bestimmungen für den Stadtkreis Magde- burg.) Der Kreistag des Stadtkreises Magdeburg besteht außer dem Ober-Bürgermeister der Stadt Magdeburg, welcher die Kreiskommu- nal-Verwaltung leitet und den Vorsip im Kreistage mit vollem Stimmrechte führt, aus 11 Mitgliedern, von denen 1) die Altstadt Magdeburg mit Sudenburg 6), i die Neustadt Magdeburg 3, 3) die Stadt Buckau 2 Abgeordnete entsendet.

F. 172, Die Wahl der Kreistags-Abgeordneten erfolgt nah den Vorschriften des F. 104 Absaß 1.

§. 173, Der Krei8aus\{uß des Stadtkreises Magdeburg besteht aus dem Ober-Bürgermeister der Stadt Magdeburg als Vorsipenden und zwei Mitgliedern, welche von dem Kreistage aus der Zahl der Krei8angehörigen gewählt werden.

§. 174. Für den Kreistag und den Kreisaus\{huß des Stadt- kreises Magdeburg gelten die Vorschriften der Do 115 und 116 118 131,133 und 134, 136—139 Absay 1 und 2 dieses Gesebes, sowei fd, Es auf die Verwaltung der Kreiskommunal-Angelegenheiten

ziehen.

F. 175. Die Bestimmungen des zweiten Absaßes des ersten Ti- tels, so wie die Bestimmung des §. 170 finden auf den Stadtkreis Magdeburg gleichmäßige Anwendung.

Fünfter Titel. Von der Ober-Aufsihcht über die g. 176. (Geneh Frejpexwaliung. Gn

,: 276. enehmigung der Kreistags - Be e.) Beschlüsse des Kreistages, welche folgende Angelegenheiten bateffen.: h fine tutarische Anordnungen nach Maßgabe des §. 20 Nr. 1; B ehr- oder Minderbelastung einzelner Kreistheile (F. 13); 3) Atl, rungen von Grundvermögen des Kreises; 4) Aufnahme von Anleihen, durch welche der Kreis mit einem neuen Schulden- bestande belastet wird, \o wie Uebernahme von Bürgschaf- ten auf den Kreis. 5) Eine Belastung der Kreisangehörigen durch Kreisabgaben über 50 pCt. des Gesammt - Aufkommens der direften Staatssteuern, beziehungsweise der Mahl- und Schlachtsteuer. 6) Eine neue Belastung der rex Sange brigen ohne geseßliche Ver- pflichtung, insofern die aufzulegenden Leistungen über die nächsten 5 Jahre hinaus fortdauern follett, bedürfen in den Fällen zu 1 der landesherrlichen Genehmigung, in den Fällen zu 2—4 der Bestäti-

ung des Ministers des aner, in den Fällen zu 5 und 6 der Be- ätigung der Minister des Jnnern und der Finanzen.

§. 177. (Aufsichtsbehörden.) Die Aufsicht des Staats über die Kreis-Kommunalangelegenheiten wird, soweit nicht durch die Vor- schriften dieses Geseßes ein anderes ausdrücklich bestimmt ish von der Bezirksregierung, in den höheren Instanzen von dem Ober-Präsidenten und dem Minister des Jnnern geübt.

§. 178. Beschlüsse, welche die Befugnisse des Kreistages Über- schreiten, oder die Geseße verleßen, hat der Landrath zu beanstanden und Behufs der Entscheidung über deren Ausführung der Aufsichts- Lee Aar bes: Kréidtags durdi Ks

19 uflösung des Kreistags dur ónigliche Verordnung. Auf den Antrag des Staats-Ministeriums kann ein Kreistag Bd Königliche Verordnung aufgelöst werden. Es sind sodann Neuwahlen anzuordnen, welche binnen 6 Monaten vom Tage der Auflösung an, erfolgen müssen.

Im Falle der Auflösung eines Kreistages bleiben die von dem- selben alten Mitglieder des Kreis8ausschusses und der Kreis- Komniissionen so lange in Wirksamkeit, bis der neu gebildete Kreistag die erforderlichen Neuwahlen vollzogen hat.

§. 180. (Zwangsweise Etatijirung geseßlicher Leistungen durch die regierung, Wenn der Kreistag es unterläßt oder verweigert, die dem Kreise geseßlich obliegenden Leistungen auf den Haushalktsetat zu bringen, oder außerordentlich zu genehmigen, so läßt die Bezirks- Regierung unter Anführung der Gründe die Auna in den Etat n Sen bewirken, oder stellt diese Ausgaben außerordent- ih fes

Sechster Titel. WUebergangs- Bestimmungen für die Pro- __ vinzen Sachsen und Posen.

g. 181. Für die in der Provinz Sachsen belegenen, im standes- herrlihen Besiße der Grafen zu Stolberg-Wernigerode, Stolberg- Stolberg und Stolberg-Roßla befindlihen Grafschaften Wernigerode und Stolberg ncbst den Städten Kelbra und Heringen wird die behufs Anschlusses an die Grundsäße des gegemwärtigen Geseßes erforderliche Regelung der die Gemeinde- und Polizeiverwaltung betreffenden Ver- hältnisse einem besonderen Geseßc vorbehalten und bleiben bis dahin für diese Landestheile die hierauf bezüglichen Bestimmungen des gegen- wärtigen Geseßes außer Anwendung.

Eine kurze Diskusfion knüpfte ißmäßig gr“:

F. 182. Auf die Provinz Posen ¡tnissen show-genwärtige Kreis- ordnung bis auf Weiteres keine Anw nten Eizann jedoch in it; Gesammtheit öder in einzelnen Thea fogar ganze Provinz od f für einzelne Kreise derselben durch, Fz, c. gar ordnung in Kraft geseßt werden. Bis dahin bewen?*7 Pbeiven bestehenden Vorschriften. in welcher der Abg. Witt (Posen) den Paragraph für durch- aus den Posener Ausnahmezuständen angemessen erklärte. In namentlicher Abstimmung wurde der vom Abg. Szuman gestellte Antrag, den Y. 182 zu streichen, abgelehnt.

Der §. 183 war bereits früher angenommen.

Die §Y8. 184 u. ffff. lauten:

Siebenter Titel. Allgemeine Uebergangs- und Aus-

: führung8-Bestimmungez.

g. 184. Für die ersten nah Maßgabe dieses Geseßes vorzunch- menden Vertheilungen und Wahlen der Kreistags-Abgeordneten sind die dem Kreisausschusse beziehungsweise dem Kreistage übertragenen Befugnisse von dem Landrathe wahrzunehmen. Jngleichen liegt für diese ersten Wahlen dem Landrath die Prüfung der Wahl-Protokolle an Stelle des Krei8auss{usses ob.

§. 185. Für jeden Kreis wird die erfolgte Bildung der Amts- be; irke und der Ernennung der Amtsvorsteher durch eine von dem O Ein Q durch das Amtsblatt zu erlassende Bekanntmachung ur öffentlichen Kenntniß gebracht. Bis zu diesem Zeitpunkte bleiben die i ga der örtlichen Polizci-Verwaltung bestehenden Vorschriften in Kraft.

g. 186. Die Amtsthätigkeit der jeßigen Gemeindevorsteher und

Schöffen erlischt am 30. Juni 1874. Die .\{on jeßt gewählten Gemeindevorsteher und Schöffen bleiben jedoch in Funktion bis zum Ablauf der in dem gegenwärtigen Geseße vorgeschriebenen sech8jährigen Amtsdauer, vom Tage ihrer Bestätigung gerei sofern nicht cine Gemeinde eine frühere Wahl ausdrücklih beantragt. F. 187. (Die Verwaltungsgerichte und das Verfahren vor den- selben.) Für jeden Regierungsbezirk wird ein Verwaltungsgericht gebildet, welchem gleichzeitig die von den Deputationen für das Hci- math8wesen A, 40 und 41 des Geseßes j betreffend die Ausführung des Bundesgeseßes über den Unterstühungswohnsißp vom K Würz 1871) (Ges. -Samml. S. 130) auszu[eden Besuguisse übNartfen werden. G

g. 188. Für die Zusammenseßung und die D Eung des Verwaltungs8gertichtes , sowie für die Eigenschaften seiner Mitglieder gelten die Bestimmungen in den §F§. 41, 42, 43 Abs. 1 des Geseßes vom 8, März 1871. Dieselben werden jedoch in folgenden Punkten abgeändert bezichungs8weise ergänzt:

1) der Präsident der Regierung, in dessen Behinderung der Diri- gent der Abtheilung des Jnnern, kann jeder Zeit den Borsik über- nehmen. In diesem Falle ist der Vorsißende stimmberechtigt, und steht alsdann dem Mitgliede des Verwoaltungs8gerichts, welches aus der Jabl der Verwaltung8beamten ernannt ist, nur cine berathende Stimme zu; : ; Z R

2) in allen Fällen, in welcben ein gewähltes Mitglied des Ge- richtshofes und der für dasselbe bestimmte Stellvertreter gleichzeitig ver- hindert find, kann einer der beiden anderen gewählten Stellvertreter an den Verhandlungen mit beschließender Stimme theilnehmen ;

n der Vorsißende des Verwaltungsgerichts nimmt immer an der Abstimmung Theil, auch wenn nur vier Mitglieder anwesend sind;

4) die gewählten Mitglieder des Verwa Uar werden durch den Vorsißenden vereidigt und unterliegen in dieser ihrer Eigen- schaft den für richterliche Beamte geltenden i8ziplinarvorschrifter

F. 189. Die Vorschrift des §. 43 Absaß 1 des Geseßes vom 8. Quart, 1871 findet auf den Regierungs-Präsidenten und den Diri-

enten der Abtheilung des Innerwœ in ihrer Eigenschaft als Vor- ißende des Verwaltungs8gerichts gleichmäßige Anwendung.

Hinsichtlich der Ausschließung des Vorsißenden und der Mit- glieder des Verwaltungs8gerichts von der Theilnahme an den Be- ran und Beschlußfassungen des leßteren gelten die Vorschriften

es Y. 5

ÿ. 190. Die mündliche Verhandlung, bei wolcher die Parteien oder ihre mit Vollmacht versehenen Vertreter zu hören sind, so wie die Verkündigung der Entscheidung erfolgen in öffentlicher Sißun des Verwaltungsgerihts. Die Vorschriften der §§. 151 und 15 finden gleichmäßige Anwendung.

Die Ladung der Parteien zu der Verhandlung geschieht unter der im §. 144 vorgeschriebenen R Bana

Haben jedoch beide Parteien darauf angetragen , daß die Sache ohne mündliche Verhandlung entschieden werde, jo kann die Entschei- dung auf \{riftlichen Vortrag mens werden.

Die Zufertigung der mit Gründen zu versehenden Entscheidung an die Parteien erfolgt dur die Vermittelung des Kreisausschusses, gegen dessen Beschluß dieselbe ergangen ist.

. 191. Erachtet das Verwaltungsgeridt vor der Entscheidung noch eine Aufklärung über das Sachverhältniß für nöthig, so ist die- be durch eines seiner Mitglieder oder durch den Kreis8aus\{huß vorzu- nehmen

4 die Zayre9

\{chu}ses eingelegt (8. 155), so entscheidet das Verwaltungsgeri{t zu- nächst Ae Die Vorfrage, ob das öffentliche Interesse f r etbeilt

en sei. j gu insoweit dies angenommen wird, erfolgt eine Entscheidung

n der Sache

§. 193. ‘Die Bestimmung des §. 192 findet entsprechende Antu:5- A T über die Berufung von der Bezirksregierung zu ent-

eiden ist.

. 194, Auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichte find die Borscbriften der §§. 146—149 und 154, sowie in oe pan bfi ren tigen Verwaltungssachen, in welchen das Verwaltungsgericht in erster Instanz zu entscheiden hat, auh die Vorschriften des §. 144 glei- mäßige Anwendung. Í

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerihchts is ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig. Hinsichtlich des Verfahrens in Armen- streitsachen verbleibt es bei den Vorschristen des §. 47 f. des Gescßes vom 8. März 1871.

F. 195, Die ‘Erhebung der Kosten und die Erstattung der baaren Auslagen für das Verfahren in der Berufungsinstanz erfolgt -nach den Vorschriften der §§. 162 und 163, mit der Maßgabe, daß 1) die auffommenden Kosten vorläufig zur Staatskasse vereinnahmt werden; 2) das im §. 162 bezeichnete Pauschquantum auch beim Ausfall der mündlichen Verhandlung zu erheben ist; 3) der unterliegenden Partei auch die von dem Verwaltungs8gericht festzuseßenden Gebühren, welche die obsiegende Partei ihrem Bevollmächtigten für Wahrnehmung der öffentlichen Sißungen des Verwaltungsgerichts zu entrichten hat, zur Last zu legen sind; 4) die Aufstellung des Tarifs den Ministern des Innern und der Justiz MPeE/ 5) ein weiteres Rechtsmittel gegen dies wegen Festseßung der Kosten ergangene Verfügung des Ver- malungeger us nicht stattfindet.

§. 196. Die Kosten des Verwaltungsgerihts fallen mit Aus- nahme der den gewählten Mitgliedern nah Maßgabe des §. 44 des Gesebes vom 8. März 1871 (Ges.-S. S. 130) zu gewährenden Ent- Staatsn welche der Provinzialverband aufzubringen hat; der Staatskasse zur Last. Die Kreise Dramburg und Schievelbein werden in dieser Beziehung als zum Provinzialverbande von Pommern und i Altmark als zum Provinzialverbande von Sachsen gehörig, angeschen.

__ Die Einnahmen des Verwaltungsgerihts werden nach dem Ver- hältnisse der Kosten zwischen dem Provinzialverbande und dem Staate vertheilt.

Ergeben sich Ueberschüsse, so werden dieselben dcm Provinzialver- bande zugewiesen.

E Die De der Entscheidungen des Verwaltungs- ges erfolgt durch den Vorsißenden des Kreisauss{chu}ses nah den

orschriften des §. 165.

Gin Beschwerden i} von dem Verwaltungsgericht Entscheidung zu treffen.

§. 198. Jin Uebrigen wird der Geschäfi8gang bei den Verwal- tungsgerichten durch cin Regulativ geordnet, welches die Minister des Innern und der Justiz gemeinsam erlassen.

___§. 199. Alle dem gegenwärtigen Gesehe zuwiderlaufenden Be- stimmungen werden aufgehoben und treten; mit Vorbehalt der Vor- \chriften der ÇC. 12, 185 und 186 mit dem 1. Januar 1874 außer Kraft. Die bisherigen Es Kommissionen bleiben bis zur anderweiti- en Beschlußnahme des Kreistages über ihren Fortbestand und ihre Virsaimensetwis in Wirksamkeit. | §.- 200; Der Ne des Tnnern is mit der Ausführung des

40e gen Geseßes beauftragt und erläßt die hierzu erforderlichen

{nordnungen und Jnstruktionen.

Wahl-Reglemen!.t.

§. 1, Acht Tage vor der Wahl werden die Wähler zu den Wahlen mittelst \{riftlicher Einladung oder durch ortsübliche Be- kanntmachung berufen. Die Einladung und Bekanntmachung muß das Lokal, den Tag und die Stunde der Wahl genau bestimmen.

_§. 2. Der Wahlvorstand besteht aus dem Landrathe, beziehung®- weise Bürgermeister, Gemeindevorsteher oder einem von ihnen er- nannten Wahlvorsteher und aus zwei von der Wählervecsammlung zu wählenden Beisißern. Der Wahlvorftand bestimmt den Prototoll- führer und die Stimmzähler.

§. 3. Die Wahlen erfolgen durch abgestempelte; bei der Ver- handlung zu vertheilende Stimmzettel.

§. 4. Jede Wahl erfolgt in einer besonderen Wahlhandlung.

§. 5. In der Wahlversammlung dürfen weder Diskussionen statt- finden, noch Beschlüsse gefaßt werden.

Der Protokollführer ruft die Wähler, wie sie in der Wählerliste verzeichnet sind, auf; jeder Aufgerufene wirft seinen Stimmzettel in die Wahlurne.

Die während des Wahlaktes erscheinenden Wähler können an der nicht Fesdlossenen Wahl Theil nehmen.

ind keine Stimmen mehr abzugeben, so erklärt der Wahl- vorstand die Wahl für geschlossen; der Wahlvorsteher nimmt die Stimmzettel einzeln aus der Wahlurne , t DeN die darauf ver- zeichneten Namen und ein Stimmzähler zählt dieselben laut.

F. 6. Ungestempelte, unbeschriebene, sowie solche Stimmzettel, auf welchen der Name eines nicht Wahlfähigen oder mehrere Namen si geschrieben finden, sind ungültig.

Alle E Stimmzettel werden als nicht abgegeben be- trachtet. Ueber die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet vorläufig der Wahlyorstand. Die Stimmzettel find aufzubewahren und die ungültigen mit dem Protokolle dem Landrathe, beziehungsweise dem Krei8ausschusse einzusenden.

§. 7. Als gewählt is derjenige zu betrachten, welcher die absolute Stimmenmehrheit (mehr als die Hälfte der Stimmen) erhalten hat.

Ergiebt \sich keine ‘absolute Stimmenmchrheit, so kommen die- jenigen zwei Personen, welche die meisten Stimmen für sich haben, auf die engere Wahl. Haben mehr als zwei Personen die meisten und gléih viel Stimmen erhalten, so entscheidet das durch die Hand des Wahlvorstehers zu ziehende Loos darüber, wer auf die engere Wahl zu bringen ist; in gleicher Weise erfolgt die Entscheidung, wenn au die engere Wahl keine Stimmenmehrheit ergiebt.

§. 8. Die Wablprotokolle sind vom Wahlvorstañnde; dem Proto- follführer und den Stimmzählern zu unterzeichnen.

. 9, Auf dem Kreistage selbst vorzunehmende Wahlen können v e Afkfklamatiou stattfinden, sofern Niemand Widerspruch erhebt.

Hessen. Darmstadt, 21. November. Zur Beseitigung entstandener Qweifel hat das Großherzogliche Ministerium des Innern der Großherzogl. Ober-Steuerdirektion am 21. d. M. naGetende Verfügung zugehen lassen : Ï

»Nach Artikel 9 des Geseßes vom 8. November 1872 sind wähl- bar zu Wahlmännern die stimmberechtigten Urwähler, welche an direkten Steuern mindestens den einem Normal - Steuerkapital von 40 Fl. entsprechenden Betrag für eigenthümliches oder nußznießliches Vermögen jährli entrichten. :

Es isst keinem Zweifel unterworfen , daß hiernach zum Wahl- mann derjenige stimmbercchtigte Urwähler wählbar is , welcher den einem gesammten direkten Steuerkapital, mag dieses nun Einkommen- steuerkapital, Grundsteuerkapital oder Gewerbsteuerkapital scin , von 40 Fl. entsprechenden Betrag für cigenthümliches oder nußnießliches Vermögen jährlich entrichtet. «

Meelenburg - Schwerin. Malchin, 19. November. In der heutigen Sißung des vereinigten Landtags wurde die Berathung der Propositionen des Engeren Aus- {usses bei Nr. 29 fortgeseßt. Die angegebene Nummer betrifst ein Geseh zur Abhülfe des städtishen Ackerbau- wesens mittelst Separation und Qusammenlegung der äuf den städtischen Feldmarken belegenen Ländereien. Der mit dem Strelißschen Gesehe vom 6. Februar 1854 in na und Jn- halt bis auf geringe Abweichungen übereinstimmende Geseß- entrourf ist einer weiteren eingehenden Prüfung von der vorig- jährigen Qananles unterzogen worden und hat fich dieselbe mit dem Geseßentwurf, abgesehen von Einzelheiten einverstanden erklärt. Diese Modifikationen der Kommission fanden heute

F. 192, Tst die Berufung von dem Vorsißenden des Kreisaus-

ohne weitere Diskussion mit ciner geringfügigen- Ausnahme