1872 / 279 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 25 Nov 1872 18:00:01 GMT) scan diff

»Hat si das Ereigniß), worauf sich die Ausübung des Vor- kaufs-, Nâäher- oder Retraktrechts gründet, vor dem Jnkrafttreten dieses Geseßes zugetragen, so darf das Recht nur bis zum 1. Ja- nuar 1873 gerichtlich tellen) gemacht werden, sofern dasselbe nicht nach dem bestehenden Rechte bereits früher erloschen ist.«

Die Ln dieser Bestimmung geht dahin, daß den Personen,

welche zur Zeit des Jukrafttretens des Gesehes bcfugt sind, ein Vor- faufs-, Näher- oder Retraktrecht gerichtlich geltend zu machen, noch eine Frist von etwa einigen Monaten zur Ausübung dieser Befugniß ewährt werden soll. ährend nah der Absicht des früher vorge- egten Entwurfs die bercits entstandenen Berechtigungen krast des Ge- seßes sofort aufgehoben werden sollten, soll na der vom Herrenhause angenommenen Zusaßbestimmung diese Wirkung erst mit dem Ab- lauf eines bestimmten Zeitraums, falls die Berechtigungen nicht bis dahin schon nach jeßigem Recht erloschen sein werden, eintreten.

Wenngleich es lh erscheinen mag, ob für eine solche Aus- nahmebestimmung, die sich in anderen ähnlichen Geseßen nicht findct, ein Bedürfniß vorliegt, so is dieselbe do, nachdem sie auch bereits von der Justiz-Kommission des Abgeordnetenhauses gebilligt worden, in den jeßt vorliegenden Entwurf (§. 2) aufgenommen; als Zeitpunkt der Beendigung jener Berechtigungen is aber wegen des inmittelft eingetretenen Zeitablaufs statt des 1. Januar 1873 der 1. April 1873 gewählt worden. :

Zu §. 3. Der §. 3 bezeichnet diejenigen Rechte, welche, als ane von der Borschrijt des §. 1, aufrecht erhalten “werden ollen. 1) Die Bestimmung unter Nr. 1 entspricht dem §. 4 des Gesehes “vom 2. März 1850 und dem §. 4 des Gesepes vom 5. April 1869.

2) Im §. 4 des Gescßes vom 2. März 1850 if ferner das Vor- faufsrecht derjenigen, welche cine Sache gemcinschaftlich zu vollem Eigenthum besißen, an deren Antheilen aufrecht erhalten. Die ent- prechende Vorschrift des Allgemeinen Landrehts, Theil 1. Titel 17

. 61 gilt allerdings auch in einzelnen Bezirken der Provinz Hanno- ver; außerdem fommt das Ganerbenrecht oder das Retraktrecht des Miteigenthümers in den Städten Lüneburg ‘und Uelzen; sowte im Lande Hadeln vor, und zwar beruht es dort auf Bestimmungen, welche feineswegs8 völlig flar und zweifelfrci sind. Der Entwurf

“hat diese Rechte der Miteigenthlümcr beseitigt, weil deren Fortbestand als eine nit genügend zu rechtfertigende Anomalie angeschen werden muß, und dieselben nach den angestcllten Ermittelungen fas überall aus dem Rechtsberoußtsein der Bevölkerung geschwunden sind. s

3) Die aen des §. 4 des Geseßes vom 2. D 1850 über das im Falle der Wiederveräußerung eines expropriirten Grund- ssttücks gewährte Vorkaufsrecht sind in den vorliegenden Gesehentwurf nicht aufgenommen, weil das zur Zeit in der Provinz Hannover geltende Expropriationsrecht mit dem der übrigen Landestheile nicht Übereinstimmt und der Erlaß cines das S NN E Oelen in der

ten Monarchie regelnden Gesehes bevorsteht. Insoweit aber für

' Li e der Ep Eon cin Vorkaufs- und Wiederkaufsrecht geseßlich begründet ijt, wird dasselbe durch §. 3. Nr. 2 des Entwurfs aufrecht erhalten. In der Provinz Hannover besteht ur Zeit für Fälle der Expropriation nur das Vorkaufs- und Wiederkauförecht, welches auf dem §. 141 des Allgemeinen Berggeseßes vom 24. Juni 1865 (Geseß- Sammlung S. 705), bezw. auf dem Artifel 1X. der Verordnung vom 8, Mai 1867, betreffend die Einführung des Allgemeinen Berggeseßes vom 24. Juni 1865 in das Gebiet des vormaligen Königreichs Min nover (Geseb-Samml. Seite C6 beruht. Die allgemeinere Fassung der Nr. 2 ist indeß gewählt worden, damit die Bestimmung auch ein auf sonstige Enteignungen sich erstreckendes Vorkaufs- und Wieder- kfaufsrecht umfasse, falls ein solhes Recht durch den dem Landtage bereits wiederholt vorgelegten Entwurf eines Gesehes Über die Ent- zichung und Beschränfung des Grundeigenthums geseßliche Geltung auch in der Provinz Hannover erlangen sollte.

p Wenn endlich nach dem §. 3 Nr. 3 des Entwurfs das auf den statutarishen Bestimmungen der Ritterschaft des Herzogthums Bremen beruhende Vorkaufs- und Retraftrecht der Agnaten an den ritterschaftlichen Erbstammgütern kfonfervirt werden soll, so ist diese Ausnahme von der in dem §. 1 des Entivurfs ausgesprochenen Regel praktisch von sehr E Bedeutung. Es handelt sich dadei lediglich um diejenigen Erbstammgüter, welche noch jeßt dem älteren Ritterrechte von 1577 und 1738 unterworfen sind, und welche in Ge- mäßheit der Bestimmungen des revidirten NitterreWts vom 19, April 1847 in nit fernér Zeit vollständig oder doch zum größeren Thell ver- {schwinden werden. Die auf diesem leßteren berubenven Erbstammgüter fommen bier um deswillen nit in Betracht; weil sie nicht anders als im Wege des nothwendigen Verkaufs veräußert und die zum Zwecke der Abwendung desselben den Agnaten beigelegten Befugnisse nicht als Vor- kaufs-, Näher- oder Netraktrehte bezeichnet werden können. Obwohl hiernach die im §. 3 Nr. 3 enthaltene Ausnahme nur in einem äußerst beshränkten Kreise zur Anwendung gelangen wird, so muß auf die Beibehaltung des in Rede stehenden Vorkaufs- und Retrafkt- rechts doch aus dem Grunde Werth gelegt werden, weil dasseibe für die Erbstammgüter des älteren Ritterrechis als wesentlich anzusehen und wenigstens so lange aufreht zu erhalten sein dürfte, als für die Besißver soicher Erbstammgüter ein besonderes Familien- und Erbrecht vorgeschricben ift.

Der Entwurf eines Gesepe8, betreffend die Auf- hebung und Ablösung der auf den Betrieb des Abdele- rei-Gewerbes bezüglihen Berechtigungen, hat folgenden Wortlaut:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen unter Zustimmung beider Häuser des Landtages für den Um- fang der Monarchie, was folgt:

§. 1. Von den auf den Betrieb des Abdeerci-Gewoerbes bezüg- dde Berechtigungen werden, soweit es nicht {hon geschehen, auf-

gehoben :

1) Die noch bestehenden auss{@ließlihen Gewerbeberechtigungen, d. h. die mit dem Geiwverbebetriebe verbundenen Berechtigungen, Un- dern den Betrieb des Abdeckereigewerbes, sci es im Allgemeinen oder hinsihtlich der Denuling eines gewissen Betriebsmaterials, zu unter- sagen oder sie darin zu beschränken ;

2) alle Zwangs - und Bannrechte; deren Aufhebung nach dem Inhalte der Verleißungëeurkunden ohne Entschädigung zulässig ist;

3) alle JZroangs- und Bannrechte, welche dem Fiskus oder einer Kämmerei oder Gemeinde innerhalb des Gemeindebezirks oder ciner Korporation von Gewerbetreibenden zustehen, oder welche von einem -dieser Berechtigten erst nah dem 1. Dezember 1871 auf einen Andern Übergegangen sind. ;

Zwangs- und Bannrecckßte, deren Besiß zwischen cinem. der vor- stehend bezeichneten und andern Berechtigten getheiit ist; fallen erst himveg, wenn der den lepteren zustehende Theil derselben abgelöst ist;

4) die Berechtigung, Konzessioncn zu Ybdeckerei-Anlagen oder zum Betriebe des Abde@creigewerbes zu crtheilen, welche dem Fiskus, Korporationen, Jnstituten oder cinzelnefi Berechtigten zustehen.

Ferner Werden aufgehoben :

5) vorbehaltlich der an den Staat zu entrichtenden Gewerbe- fleuern alle Abgaben, 1velche für den Betricb de-s Abdekercigewerbes entrichtet werden, so wie die Berechtigung, dergleichen Abgaben auf- zuerlegen ; Í

6) diejenigen Abgaben uud Leistungen, zu welchen die Berech- uar f Mhehung auf die aufgehobenen Berechtigungen ver- psuchtet sind.

F. 2 Der Ablösung unterliegen diejenigen Zwangs- und Bann- rechte der Abdecker; welche nicht durch §. 1 aufgehoben sind, sofern die Verpfsl-chtung auf Grundbesiß haftet, die Mitglieder ciner Korporation als solche betrifft, oder Bewohnern eines Orts- oder Distrifis, vermöge thres Wohnsipyes obliegt.

§. 3, Das Abdeckerei-Gewerbe wird fortan überall zur Gewerbe- ficuer voin Handel herangezogen. ;

g. 4, Für aufzehobene aussc{ließlihe Gewerbe - Berechtigungen {§. 1 Nr. 1) wird eine Entschädigung nur gewährt, sofern und so- weit sie mit einem Zwangs- und Baunrechte nicht verbunden sind.

Mit denjenigen Avweichungea, welche sich aus den Be- stimmungen der §ÿ. !—4 ergeben , findet das Gesep, betreffend die Aufhebung und Aolösung gewerblicher Berechtigungen, vom 17. März 1865 (Geseß - Sammlung fur (868 Seite 249 11.) auf das Abdeckerei- Gewerbe Anwendung. J doch treten an die Stelle der in diesem G seße festgescpken Termine und Fristen in §. 14 der 1, Dezember 1871, in §8. 15, 17 und 21 der Ablauf des Jahres 1873, in §. 39

: tigungen (§§. 7 und

der Beginn des Jahres 1874 und an die Stelle des in §. 28 und §. 66 festgeseßten Zeitraumes derjenige von 1852—1871.

Die Motive lauten: E

Die anderweite Regelung des Abdekereiwescns wurde für die neu erworbenen Landestheile- vom Hause der Abgeordneten bereits unterm 21. Februar 1868 beantragt. Sie ist inmittelst durch Erlaß der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 in einem weiteren Um- fange zum Bedürfniß geworden. Die Bestimmungen des gedachten Geseyes über die Aufhebung und Ablösung der gewerblichen Berech-

) treffen auch das Abdeckereiwesen. Nur Ae fern findet für dasselbe noch eine Abweichung von den für die sonsti- gen Gewerbe geltenden Bestimmungen statt, =als die mit ausschlicß- lichen gewerblichen Berechtigungen verbundenen Zwangs- und Bann- L Se aufgehoben (§. 7 unter 2), sondern nur sür ablösbar er- lärt sind.

on dem auf Grund der Gewerbe-Ordnung mit dem 1. Januar 1873 für das Abdeckereiwesen Plaß greifenden Rechtszustande unter- scheidet sich der zur Zeit im Umfange des preußischen Staats bestehende in folgenden Punkten: s ;

1) In den Landestheilen , für welche das Gesep vom 31. Mai 1858, betreffend die Regulirung des Abdeckerciwesen®, gilt, sind die auss{ließlichen Gewerbebereckchtigungén nicht aufgehoben und nur, wo sie in Verbindung mit Zwangs- und Bannrehten vorkommen , für ablösbar erklärt. : i / :

2) Jm vormaligen ares Hannover sind die aussließlicen Gewerbeberechtigungen dur das Ablösungsgeseß vom 17, April 1852, soweit sie nicht ledigli auf geseßlichen Bestimmungen beruhen, gleich- falls nicht aufgehoben , sondern nur für ablösbar crklärt. Auch be- stechen daselbst noch die im §. 7 unter 5 und 6 der Gewerbe-Ord1 ung ‘vom 21. Juni 1869 aufgeführten Berechtigungen und Abgaben.

3) Jn den Herzogthümern Schleswig und Holstein, im vorinaligen Kurfürstenthum Hessen und im vormaligen Herzogthum Nassau sind die beim Ybdeckereiwesen vorkommenden Berechtigungen bisher wcder aufgehoben noch für ablösbar erflärt. i: : ;

4) In den vormals bayerischen Gebietstheilen mit Ausnahme des kauldorfer Gebiets, sind die ausschließlichen Gewerbe-Berechtigungen zivar in ihrer Ausübung beschränkt, aber nit aufgehoben.

Nur in der Stadt ¿zranksurt a. M. und in den vormals Groß- herzoglich hessischen Gebietstheilen sind sowoh! die ausschließlichen wie die Zwangs- und Bannrechie aufgehoben a /

Die Gewerbe-Ordnung hat Über die Entschädigung der aufge- hobenen und über die Ablösung der für ablösbar erklärten Bereciti- gungen nicht selb| Bestimmungen getroffen, sondern dieselben der Landesgeseßgebung überlassen. - Ohne Hinzutritt einer lande8geseßlichen Regelung würte daher eine Reihe nußharer Privatrechte, den bisher befolgten Grundsäßen zuwider, am 1. Januar 1873 ohne Entschädi- gung hinwegfallen, und in verschiedenen Landestheilen die Ablösbatrkeit der Zwangs- und Bannrechte, welce Zie Gewerbe-Ordnung ausspricht, wegen Mangels der “nähe*zutet: ? mgen über die Ablösung un- wirksau1 bleiben. ete GesMäfti

Als nothwendig ist demlazgs soto +ocinen : ;

a) die Abänderung und. Ergaïzag des Geseßes vom 31. Mai 1858 durch Bestimmungen über die Entschädigung für die aufgeÿo- benen ausschließlichen Gewerbeberechtigungen ;

b) die Abänderung und Ergänzung des Hannoverschen Geseßes vom 17. April 1852 durch Bestimmungen über die Entschädigung für fänmmtliche in §. 7 unter 1, 3, 5, 6 der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 aufgehobenen Berechtigungenz ;

c) der Erlaß gleicher Bestimmungen für die oben bezeichneten vormals bayerischen Gebietstheile ; t ; S

d) der Erlaß “von Bestimmungen ‘über die EntsWädigung der aufgehobenen und die Ablösung der ablösbaren Berechtigungen für Schleswig-Holstein; Kurhessen und Nassau. i

Eine Einschränkung auf diese nothwendigen Maßregeln erscheint indessen nicht zweckmäßig. Die dadurch in den verschiedenen Landes- theilen begründeten Recht8zustände würden nicht blos in Einzel- bestimmungen, sondern grundsäßlich erheblich von einander abwcicheu und: bei ibrer Mannigfaltigkeit {wer zu Überschen sein. Diesem Uebelstande würde auch nictt dadurch begegnet werden können, daß das Gesecß vom 31. Wat 1858 nach Vornadue der durch die Gewerbes Ordnung bedingten Abänderungen auf sämmtliche Landestheile aus- gedehut würde; denn die demselben zu Grunde liegenden Prinzipien entsprewen zu wenig den praktischen Bedürfnissen und dem gegen- wärtigen Stande der Gesehgebung, wie er namentlich in dem Geseße vom 17. März 1868 betreffend die Aufhebung und Ablösung ge- werblicher Berechtigungen, zum Ausdruck gekommen. Auch würde dadurch die Ablösung der Zwangs- und Bannrechte in der Provinz Hannover mehr erschwert werden, a!s es bisher nah dem Geseße vom 17. April 1852 der Fall gewesen. :

Die Erwägungen rechtfertigen c, mit den Geseße über die nothwendige Aufgabe hinausgehen und cine YAollständige, für alle Landestheile gemeinsame neue Ne- gels es Abdeckereindesev8 herbeizuführen. Der nächstliegende Weg zu diesem Ziele ist T Ausëdehnung des Gesehes vom 17. März 1868 auf das Abdectereiwesen sämmtlicher Landet- theile. Es handelt si lediglich um Regelung derjenigen Verhält- nisse für das Abdekereiwesen, welche in den neuen Landestheilen für die übrigen Gewerbe durch jenes Geseß geordnet sind. Die Bcsonder- heiten des Abdeckereigewerbes, welche es noch im Jahre 1868 bedenk- lich erscheinen ließen, diese Regelung auf dem für alle übrizen Ge- werbe ei gei lagen Wege herbeizusühren, sind inmittelst durch die Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund größtentheils beseitigt und es liegt demna kein Grund mehr vor, die im Allgemeinen als richtig anerkannten Grundsäße niht auch auf dieses Gewerbe anzu- wenden. Das geschieht ader am Einfachsten durch die Betretung jenes Weges, welche den son| unvermeidlichen Erlaß cines ausführ- lichen, lediglih auf das Abdececreigewerbe berechneten, Entschädigungs- und Ab'ösungs8geseßes entbehrlich macht. j

Der vorliegende G-seßentwurp beschränkt }ich daher auf wenige selbstständige Bestimmungen und spricht im Uebrigen die Anwend- barkeit des Geseßes vom 17, März 1868 aus. Auch die selbständi-

n Bestimmungen des Entwurfs begründen nur eine wesentkiche. R bnieitbuaig von jenem Geseße. Das leßtere hebt im §. 2 mit den ausschließlihen Berechtigungen auch die damit verbundenen Zwangs- und Bannrechte auf, und befindet sich darin, soweit es sich um den bisherigen Geltung8bereich handelt, in Uebereinstimmung mit der Gewerbe - Ordnung. Auf das Abdeereigewerbe ausgedehnt, würde aber diese Bestimmung Über die Gewerbe - Ordnung hinausgehen. Während nämlich die leßtere im Uebrigen die abweichende Behandlung, welchedas Abdeckereigewerbe rücksichtlich der bei demselben vorkommenden Bercchtigungen in der preußischen Gescpgebung von der Allgemeinen Gewerbe - Ordnung vom 17, Januar 1545 bis zum Geseye vom 17. März 1868 ficts erfahren hat, beseitigte, hat sie dieselbe in diesem einen Punkte durch die der Nr. 2 des §ÿ. 7 hinzugefügte Auknahme aufreht erhalten. Hierüber hinauszugehen und durch unveränderte Ausdehnung des Geseßes vom 17, März 1868 auch in diesem leßten Punft decn von der Preußischen Geseßgebung bisher innegehaltenen Standpunkt zu verlassen, liegt kein ausreichender Grund vor. Ein fiaatliches ‘Interesse, die den Abdeckern zustehenden Zwangkt- und Bannrechte in möglichst weitem Umfangë sofort zu besei- tigen; ist nicht anzuerkennen. Für die Befreiung der allgemeinen

ewexblichen Entwickelung von lästigen Schranken haben jene Rechte eine sehr geringe Bedeutung und der Rückficht auf die für die Verpflichteten damit verbundene Belästigung wird durch Er- möglihung und thunlihe Erleichterung der Ablösung hinreichend Rechnung getragen, Auf dex andern Seite steht der Aufhebung der mit auss{licßlichen Berechtigungen verbundenen Zwangs- und Bann- rechte der Ubdecfer der Umstand entgegen, daß man mit der fraglichen Bestimmung des Gesehes vom 17. März 1568 auch diejenige der §8. 44 und 45 herübernehmen müßte, wonach die Entschädigung der aufgehobenen Zwangs- und Bannrechte abweichend von der- jenigen der abgelösten der Staatskasse zur Last falen würde. Der Umfang der Verpflichtung, welche der Staatskasse damit auf- erlegt werden würde, läßt sich nicht einmal annähernd feststellen, ift aber jedenfalls so bedeutend, daß ihre Uebernahme nur durch die dringendsten Gründe gerechtfertigt werden fönnte. Bei Gelegenheit der Vorberathung zu dezn Gesche vom 31. Mai 1#58 ist der Werth der im damaligen Staatsgebiet überbaupt noch * bestehenden Berechtigungen auf 2230,539 Thlr. geschäßt. Js auch zuzugeben,

dem zu erlassen-

daß dicje Schäßung schon damals über den wirklichen Werth

binausgegriffen hat, und gegenwärtig bei dem inmittelst fortwäbrend gesunkenen Werthe der Berechtigungen vollends nicht mehr zutreffen würde, so fann doch, da andererseits jeßt au die in den neu erwore- benen Landestheilen befchenden Berechtigungen mit zu berücksitigen finde bei einigermaßen veorsihtigen Annahmen der Gesamintwerty aller noch_ bestehenden Berechtigungen nicht wohl geringer als zu 1,000,600 Thalern veranschlagt werden. Wie viele von diefen Be-

rechtigungen solche sind, bei denen mit dem Zwangs- und Bannrechte |

ein aussclicßliches Recht konkurrirt, würde sih bei der Unklarheit derx Recht8verhältnisse mit einiger Sicherheit nur auf dem Wege feststellen lassen, welcher erst durch das Geseß geordnet werden soU. Jedenfalls ist ihre Zahl eine erhebliche und es liegt somit bei Annahme der fraglichen Bestimmung die Gefahe nahe, die Staatskasse mit einex

bedeutenden; durch fein öffentliches Interesse gercchtfertigten Uus. F

Da dieser Gefahr auch nicht dadurch begegnet iverden darf, daß- die Aufhebung der fraglichen Zwangs- und Bannrechte, allen bisher befolgten Grundsäßen zuwider, auf Kosten der Verpflichteten erfolgt, so bleibt nichts anderes Übrig, als die Bestimmung des erften Absaßes des §. 2 des Geseßes vom 17. März 1868 von der Anwendbarkeit auf das Abdeckereiwesen aus: zuschließen. Geseßes unanwendbar gemacht. lih în den Fällen, wo cin Zwangs- und Bannrecht mit einer aus \{ließlihen Gewerdbeberechtigung fkonkurriri , cine Gesammtentschädi- gung ermittelt, davon die eine Hälfte für die auëschlicfliche Berech» tigung und die andere Hälfte für das Zwangs- und Bannrecht ge- rechnet und 1ede Hälste demgemäß aufgebracht werden. Diese Rege- lung seßt die Gleichzeitigkeit des Entschädigungsverf«hrens für beide Berechtigungen voraus, welche, wenn das Zuangs- und Bannrecht nit aufgehoben, sondern lediglich abl5sbar nur dadurÞ wieder herzustellen wäre, daß D igas (und Aufbringung) der Entschädigung für die aus-

gabe zu belasten.

chlicßliche Berechtigung bis zur demnächstigen Ablösung des Zwangs- L und Bannrcchtes ausgeseßt, oder die Entschädigung für leß:eres chon F für dic ausschlicßliche Berectigung ermittelt k

vorgängig mit derjenigen würde. Beides wird schon dadurch ausgeschlossen, daß die Ermitte- lung der Entschädigung je nah dem Zeitpunkte, wo sie statifindct, nach den §§. 21 f. ein ganz verschiedencs Ergebniß liefern kann, Außerdem würde das erstere Verfahren, sofern die aufgchobene Bes rehtigung überall cincn Vermögenswerth hat, eine unzulässige Be- R 24 des BercchtigtenTeins{ließen. Dagegen würde die vor- liegende Schwierigkcit beseitigt sein, wenn die mit JZwangs- und Bannrechten -verbundenen auss@ließlichen Bercchtigungen chne Ent- schädigung aufgehoben werden können. Die Ablösung der in diesem Falle allein bestehen bleibenden Qwangs- und Vannrechte, würde dann seiner Zeit selbstverständlich nach denjenigen Bestimmungen er- folgen, welche das Gesey für die mit aus|ch{licßliden Berechtigungen nicht verbundenen Zwangs- und Bannrcchte ausstelit, ohne daß es weiterer Modifikationen des Geseßes bedürste, Bei näherer Betrach- tung erscheint diescr Weg in der That als zuläskg. /

Der Tnhalt ciner ausschließlihen Abdeerei-Berechtigung ist das Necht, daß in dem Bezirke; über wel@en sie sich ersireckt, jeder Drittte von dem Betriebe des Abdeckerci-Gezwerbes ausgeschlosscn wird; die einzelnen Eingesessenen des Bezirks werden dadurch an der Ausnußung des gefallenen eigenen Viehes nicht gehindert. Das Zwangs- und Bannret dagegen, welches auch nach der Aufhebung der älsschließ- liden Berechtigung fortbestehen würde, giebt dem Berechtigten einen Anspruch auf Auslieferung jedcs Stückes gefallenen Viches aus dem

Bezirke, für welchen es besteht, Und macht dadurch; auch wenn eine ¡

ausschließliche Gewerbeberechtigung nicht damit verbunden ist, that- sächlich jedem Dritten den Betrieb des Gewoerbes in dem fraglichen Bezirke unmöglich. Der Wegfall einer auëschließliGen Abdeerei- Berechtigung, wclche auf einen Bezirë beschränkt ist, für welchen dem Inbaber zugleich cin Zwangs- und Bannrecht zusteht, hat aiso, so lange das leßtere besieht, keine Verminderung des aus dem Gewerbe- betriebe zu erziclenden Reinertrages gur Folge. Zu eincr Entschädi- gung liegt also in diesem Falle auch“ kein Grund vor. i Durch vorstehende Erwägungen werden die beiden wesentlichen Modifikationen gerechlfertigt, rit welchen der vorliegende Geseßentwurf die Geltung des Gescßes vom 17, März 1868 für das Abdeerei- gewerbe im ganzen Umfange der Monarchie ausfprickt. Sie befichen darin; daß die mit auLs{chlichlicien Gewerbeberechtigungen verbundenen Zivangs- und Bannrcchie nicht aufgehoben, sondern nur für

ablösbar exflärt werden und daß für die Aúshebung der aus- i \ch{licßilichen Berechtigungen , soweit diese Verbindung mit Zwangt-

und Bannrechten reicht, cine Entswädigung nicht gewährt wird. Mit Rüsi#? t auf die erstere Modifikation erstzeint es zur Ver- meidung von Unklarheiten und Unsicherheiten ra!bsam , in

zu bezeihnen. Ihre Fassung sckchließt sich genau: an

17. März 1868 an. Die Aufhebung der dem Fiskus einer Kämimere

oder Lanktgemeinde innerhalb dès Gemeindebezirks oder einer Kor- E poration von Gewerbetreibenden zustchenden Zwangs- und Bann- F rechte, für welche nah der Bestimmung des §. 14 des Geseßcs vom | 17. März 1868 eine Entschädigung nit gewährt wird, ist für die älteren Landestheile bercits durch das Geseß vom 31. Mai 1558 FF erfolgt , kann daber auch für die übrigen Landestheile bei einer neuen F geseßlichen Regelurg nicht wohl unterbleiben, zumal die Einbußen =

welche Kommuncn dadur erleiden, nur gering sind. Am meiste! betheiligt ist der Fitkus, dessen I Nie in der Pro vins Hannover auf 19- bis 20,000 Thlr. Kapita

sind. Gesammt-Kapitalwerthe von höchstens 8000 Thlr.

Die Aufhebung der in §. 1 unter 6 bezeichneten Abgaben bildet / ewissermaßen einen von der Staatskasse übernommenen Theil der F

Entschädigung für die aufgehobenen Berechtigungen und if bereits für alle übrigen Gewerbe in der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vo! 15. Januar 1845 bezieyungEveise in dem Geseße vom 17. März 1868 für das Abdeckercigewerbe in den alten Provinzen in dem Geses vom 31. Mai 1858 ausgesprochen. i

In Folge der Beseitigung dieser Abgaben wird in §. 3 dasjenige was die Bestcuerung des Abdeckereigewerbes in den alten Provinze schon seit dem VDescße vom 31. Mai 1858 gilt; auf die übrige Landestheile ausgedehnt. i

§. 4-wird nah den allgemeinen Erörterunzen einer besonderen Begründung nicht bedürfen, Die Fassung ist so gewählt, daß cin

ausschließliche Berechtigung, deren Bezirk über denjenigen des dam! Fi

verbundenen Zwangs- und Bannrecbts hinagusreicht , nur für deu leßteren Bezirk ohne Entschädigung, Übrigens aber mit Entschädigung aufgehoben wird.

§. 5 spricht unter Vorbehalt der bisher erörterten Bestimmungen 4

die Anwendbarkeit des Ge'eßes vom 17. März 1868 aus und triff!

zugleich die durch den späteren Zeitpunkt der Geltung desselben be f

dingte Abänderung der darin vorgeschenen Termine und Fristen.

Hülfsleistungen zurLinderung des durch dieSturmf{uth .

vom 12, und 13. November verursachten Nothstandes®. In Folge der durch die Syringstuts in der Nacht vom 11 zum 13. November hervorgerufenen die Behörden sofort augenblicklihe Maßregeln dringendsten Noth een andererseits haben sich Zahl gebildet , we

ereine in groß

aufzubringen.

In der Sißung des Hauses der Abgeordneten bemerkte dec

Minister des Jnnern, Graf zu Eulenburg, daß sämmtliche Regie rungs - Präsidenten angewiesen worden seien, sofort die ihnen zu Gt bote schenden Hülfsmittel zu verwenden und außerdem \chleunigß

nach Berlin zu melden, wie viel Mittel erforderlich seien, um dél}

dringendsten Noth zu steuern. Das Haupt-Extraordinarium der O neral - Staatsfasse sci zunächst ausdrücklich dazu bestimmt, solcke"

Nothfänden abzuhelfen.

Summen an den Landtag wenden.

Gleich nach Bekanntwerden des Unglücks erschien ein, im Reichb- f

und Staats-Anzeiger bereits veröffentlichter, Aufiuf des »Vaterländische" Frauenvereins« behufs Sammlung von Geld und Effekten zur Unte stüpung der Nolhleidenden. Gaben werden in der Wilheluistraße /

Damit werden aber zugleich andere Bestimmungen des : Nach den F§. 23 und 45 sell näm- E

wird, M eniweder die M

6s. 1 E und 2 die aufgehobenen und ablö2baren Berechtigungen selbständig | lejcnige f der Bestimmungen der Gewerbe - Ordaung und des Gesefes vom f

werth verans{lagt N Außerdem kommen nur in Frage 16 Kämmercien mit einem ;

tothstände haben einerscit f ur Abhülfe det F

che fich an die Piivatwobdlthätigfeit renden , u F auf diese Weise Mittel zur wirksamen Unterstüßung der Beschädigt f

Sollte dies aber nicht hinreichen, so werd! F die Regierung si behufs Bewilligung größerer etwa erforderlich}

entgegengenommen. Auch ein in Stralsund gebildetes, aus dem Re- gierungz-Präsidenten; Grafen v. Behr-Negendank, Diakor us Pfunts- heller und Konsul Dickelmann bestehendes Komite, dessen Aufruf gleichfalls im Reichs- und Staats-Anzeiger bekannt gemacht worden

ist, fordert zur Einsendung von Geld- und anderen Beiträgen auf; |

welche das Komite entgegenzunehmen bereit ist.

In Mecklenburg-Schwerin haben sowohl Se. Königliche Ho! eit der Großherzog ais auch Ihre Königliche Hoheit die Groß- herzogin Aufrufe zur Hülfe erlassen, deren Wortlaut hier folgt:

Durch die verheerende Sturmfluth der vorigen Woche sind an der |

Ostküste Unseres Landes Uebershweinmungen herbeigeführt worden, welche für viele Bewohner der Küste mit überaus R rberait Folgen verbunden gewesen sind. Die Größe des Nothstandes erfordert eine außerordentliche Hülfsleistung aller Landes-Einwohner, denen die Mittel zur Linderung der Noth gegeben sind. E

Bereits haben sih an mehreren Orten Unseres Landes zu diesem

Zweck Vereine gebildet, welche eine erfreuliGe Theilnahme angeregt haben. Um aber zu verhüten, daß einzelne Nothleidende, zu deren Gunsten besondere Vereine nicht gebildet sind, übersehen werden; so- wie um im Allgemeinen ein der gemeinsamen Noth entsprechendes Zusammenwirken zu vermitteln, haben Wir beschlossen, in Schwerin ein Central - Komite zur Unterstüßung der durch Ueberschwemmung in Noth gerathenen Bewohner der mecklenburgischen Ostsceküste cin- useßen, dasselbe wird, unbeschadet der Wirksamkeit der bereits gebil- beten oder etwa noch zu bildenden Lokalvereine, sich mit leßteren in Beziehung zu seben, die Bestrebungen derselben zu unterstüßen und für eine geeignete Vertheilung derjenigen Unterfiüßungen zu sorgen haben, welche dem Central-Komite direkt oder durch die Lokalvereine zugehen werden, E A

Indem Wir nun hiermit ausdrücklich gestatten, daß im ganzen

Lande Seitens der Behörden oder Vereine Sammlungen von Geld- beiträgen und Naturalunterftlibungen zur Linderung der Noth ver- anstaltet werden, empfehlen Wir insbesondere Unferen Domanial- Aemtern, sowie den Magistraten und den Deputirten der ritterscaft- lihen Aemter, ihre Bemühungen auf die Bildung von Hülf8vereinen zu richten und wegen der Vertheilung der auffommenden Beiträge mit dem hiesigen Central-Komite in Verbindung zu treten; beziehung®- weise denselben die angemessene Verwendung der Beiträge zu Über- tragen. I Beritauensvoll wenden Wir Uns an die oft bewährte Mild- thätigkeit Unscrex gelicbten Unterthanen und hoffen, daß die mehr und mehr überallhin dringende Kunde von der ganzen Größe des Unglück, durch welches so viele Familien den größten Thal ihrer Habe ver- loren haben, hinreichen wird, damit alle diejenigen, welche wenig oder viel zur Linderung der Noth beizutragen im Stande sind, ihre Bemühungen mit den Unsrigen vereinigen, um den so {wer Be- troffenen thunlihs noch vor Eintritt des Winters eine wirksame Hülfe zu bringen. - S

Gezeben durch Unser Ministerium des Jnnern, Schwerin, am 291 November 1572.

Friedrich Franz. Weygell.

Mit Bezug auf den heutigen Allerhöchsten Aufruf zur Unter- slüßung ter dur Ueberschwemmung in Noth gerathenen Bewohner der mccklenburgischen Ostseeküste wird hierdurch bekannt gemacht, daß das darin erwähnte Central - Komite aus folgenden Mitgliedern zu- sammenzgeseßt ist:

dem -Geheimen Kammer-Rath von Koppelow, dem Legations-Rath von Oerßen,

dem Grafen Plefssen-Jvoenack,

dem Bürgermeister Dr. Zastrow in Rostock, dem Vürgermcister Dahlmann in Wismar, dein Domänen-Raih von Schucttnann,

dem Rentier von Meding;

dem Kaufmann Voë®8.

Schwerin, am 21, November 1872.

Großherzoglich mecklenburgisches Ministerium des Junern. Weßell.

Mainz 1527 Ctr.; Breslau 1114 Ctr.); Mandeln Best. u. Zug. | 13/904 Ctr, Abg. 5411 Ctr., Best. 8093 Ctr. (davon in: Magde- | burg 1160 Cir, Stettin 980 Cte, Königsberg i. Pr. 614 Ctr, Breslau 999 Ctr., Cöln 517 Ctr.); Korinthen und Rosinen Best. u. Zug.

74,645 Ctr., Abg. 36,525 Etr., Best. 38/120 Cir. (davon in: Berlin 9768 Cir. Dresden 4396 Ctr.j Stettin 3900 Ctr, Düsseldorf 3273 Ctr., Magdeburg- 3086 Ctr. , Leipzig 2686 Ct7., Côin 1913 Cir., Dessau | 1665 Ctr )¿ Pfeffer Best. u. Zug. 15,110 Etr, Abg. 7285 Ctr., Best.

7825 Ctr. (davon in: Steitin- 1:87 Ctc., Hanau 826 Ctr., Breslau | 803 Ctr. , Berlin 615 Ctc.)7 Piment und Gewürznelken Bef. | U. Zug. 10/261 Ctr., Abg. 3219 Etr., Best. 7012Ctr. (davon in: Königsberg | i. Pr, 1618 Ctr., Stettin 1348 Ctr., Mannheim 505 Ctr.); Heringe | Best, u. Qug. 95,904 To., Abg. 34/272 Ctr.; Best. 61,032 Ctr. (davon in: | Danzig 40,219 To , Memet 10,137 To.; Stolpmünde 4090 Tonnen); roher Kaffee Best. u. Zug 454,061 Ctr., Abg 273,733 Ctr.7 Best. 180,328 Ctr. (davon in: Stettin 23,939 Ctr, Côln 18,042 Cir., eFranfsurt a. M. 15,015 Ctr. Breslau 11,860 Ctr., Mannheim 9919 Etr., Heilbronn 9711 Ctr, Königsberg i. Pr. 8976 Ctr., Leipzig 6578 Ctr., Danzig 64153 Cir., Berlin 6110 Ctr, Nürnberg 4779 Ctr. Düsseldorf 4599 Ctr., Dresden 4435 Ctr); Cacao in Bohnen, Befi. u. Zug. 16,517 Ctr.,, Abg. 5176 Cir, Best, 11,341 Ctr. (davon in: Dresden 3393 Ctr., Magdeburg 2650 Ctr, Stuttgart 1009 Ctr. Hannover 629 Ctr, Berlin 624 CEtr., Braunschweig 595 Ctr.); ge-

165,286 Ctr. (davon in: Stettin 61,471 Ctr., Breslau 22,572 Ctr. Mannbeim 13,893 Ctr. Danzig 9207 Cir., Preußen 7793 Etr.,_ Dresden 6427 Ctr, Nürnberg 4196 Ctr., Heil- | vronn 3277 Cir.)¿ Salz Best. und Zug. 857,626 Ctr, Abg. 326,518 Centner, Best. 531,168 Cir. (davon in: Memel 218,814 Ctr, Danzig 108/136 Ctr., König8berg f. Pr. 75,530 Ctr., . Tilsit 16,353 Etr., Marienwerder 15,135 Etr.); Melasse und Syro p Best. und Zug. 45/961 Ctr., Abg. 21,623 Cir. Best. 24,128 Ctr. (davon in: Stettin 9101 Ctr., Harburg 3391 Ctr , Danzig 2397 Ctr, Rostock 1712 Ctr. Lübe 1628 Etr.); unbearbeitete Tabaksblätter Best. und

ug. 346/156 Ctr. Abg. 112,132 Ctr.; Best 234,024 Cir. (davon in: Duisburg 31,521 Ctr, Mannheim 17,226 Ctr, Leipzig 17,188 Ctr. Berlin 16,748 Cir.7 Hangu 10,128 Ctr., Minden 9046 Ctr. König8berg i. “Pr. §8778 Clr., Dresden - 8520 Ctr., Cassel 8461 Ctr., Bingen 6633 Ctr., Offenbach 5982 Etr.;7 Gießen 5896 Ctr, Braunschweig 5470 Ctr., Heidelberg 5366 Ctr); Thee Best. und Zug. 70,281 Ctr, Abg. 54/675 Ctr., Best 15,606 Ctr. (da- von in: Köntgsberg i. Pr. 9860 Ctr., Leer 1957 Ctr., Emden 1801 Ctr.); Zucker aller Art Best. und Zug. 115,141 Ctr., Abg. 97,726 Ctr, Best. 17,415 Ctr, Er in: Magdeburg 4€86 Ctr, Lübeck 4146 Ctr , Berlin 1666 Ctr, Cöln 1179 Ctr, Flensburg 1147 Ctr.); Baumöl in Fässern Best. und Zug. 58,918 Ctr. Abg. 29,898 Ctr., Best. 38,020 Cir. (davon in: Stetiin 24292 Ctr, Magdeburg 2924

Jhre Königliche Hobeit die Großherzogin haben Sich al3 Auf- | gabe gestellt, vorzugsweise für die Lagerstätten und die Bekleidung |

der durch die jüngsten Slurmfluthen so zaßireich und {wer gcschä-

digten Küstenbewohner unseres Vaterlandes zu sorgen und wenden |

Sich demnach durch mich an alle. für unverschuldete Leiden ihrer

Nebenmenschen warm fühlende Herzen mit dem Ersuchen: Allerhöchst |

Sie recht lebhaft hierbei unterstüßen und entsprewende Gaben —- unter der Adresse des Schloß- Kastellan Dübhrkop hierselbst und mit der weiteren Bezeichnung als »Gegenstände für die Ucberscwemmten« zahlreich und bald einsenden zu wollen. Schwerin, den 22, November 1872. Ober-Hofmeisterin von Bülow, geb, Gräfin Linden.

In Dresden haben die Herrcn A. Rosencranÿ, Franz Günther, Kommission8-RNath Hartmann und Stadtrath Teuscher gleichfalls als Komite einen Aufruf zur Hülfe erlassen, und werden Gaben jeder Art an den zahlreichen Sammielstellen in Dresden entgegengenommen.

Das »Leipziger Tageblatt« enthält die folgende Aufforderung :

Pfennig-Sammlung.

Gewiß in allen Theilen Deutschlands hat das Unglück, welches über so vièéle Anwohner der Ofiseeküste hereingebrochen ist, das innigste Mitleid hervorgerufen, überall aber wird man auch warmfühlende Herzen finden, die durch Gaben der Liebe das Elend der {wer Be- troffenen zu lindern gern bereit sind.

Größere Summen als je bisher bei einem Unglücksfall sind dazu erfordirlich, um die Lage der so hârt Heimge)uchten nur einigermaßen erträglich zu gestalten; es müssen daber alle erlaubten Mittel an- gewendet werden, Geld, viel Geld herbeizuschaffen.

Unbeschadet aller bereits ins Leben gerufenen und noch in Aus- t stehenden Sammlungen erlaubt si daher Schreiber dieser Zeilen

ne Pfennig-Sammlung in allen Schulen e in Anregung zu bringen, und hofft auf diesem Wege, den schwer betroffenen deutschen Brüdern eine nicht unbedeutende Summe zugeführt zu schen.

Statistische Nachrichten. Vom Ma Un statistischen Amte is die Uebersicht des Niederlageverkehr mit den wichtigeren Niederlage- gütern für das 3, Quartal d. J. aufgestellt worden. Dieselbe weist für sämmtliche Zollniederlagen, unter Hervorhebung der wichti a derselben, den Bestand zu Anfang des 3. Quartals d. J., den BU- Und Abgang während desselben und den Bestand der wichtigeren Artikel am Ende des Quartals nah. Der Verkehr mit den wichti- geren Niederlagegütern war hiernach folgender : Baumwollengarn: Bestand und Zugang 40,769 Ctr., Ab- ang 29,644 Ctr, Bestand Ende September 11,125 Ctr. (davon in: Stettin 1358 Ctr, Elberfeld 1271 Cir, Düsseldorf 1862 Ctr., Leipzig 1323 Ctr, Löbau 1594 Ctr.); falcinirte Soda: Best. und Qug. 9941 Ctr, Abg. 18,679 Ctr ; Best. 40,265 Ctr. (davon in: Stettin 24/641 Ctr... Breslau 4251 Ctr, Mannheim 1502 Ctr.); Rohectsen aller Art: Best. und Zug. 429,783 Ctr., Abg. 140,466 Ctr., Best. 28.4317 Cte. (davon in: Ludwigshafen 86669 Ctr, Stendal 54,716 Ctr, Mannheim 50,448 Ctr, Lüne urg 26,867 Cir, Elbing 14309 Ctr, Mainz 12,770 Ctr, Riesa 12,522 “Ctr, Danzig 10684 Ctr.); geschmiedetes und gewalztes Eisen in Stäben 2c.: Bestand und Zugang 124735 Ctr, Abgang 20,119 Ctr, Bestand 104616 Ctr. (davon in: Elbing 74, 78 Ctr, Königsberg i. Pr. 4087 Ctr, Münster i. E-L. 3850 Ctr.; Arrafkf, RUn/ Franzbranntwein Best. u. Zug. 33,872 Ctr, Abg. 12,148 Ctr. Best 21,724 Ctr. (davon in: Stettin 6000 Ctr., Mainz 2 99 Ctr, Lübeck 2179 Ctr, Ber in 1334 Ctr); anderer Brannt- wein, mit Auss{luß des ver!'eßten, Bcst. u. Zug. 11,245 Ctr., Abg. 1852 Ctr. Best. 9393 Ctr. (davon 7192 Ctr. ‘in Lübeck); Wein in Fässern Best. u. Zug. 233,0 1 Ctr, Abg. 47,655 Ctr, Best. 185,366 Ctr. (davon in: Lübe 46520 Ctr, Danzig 13357 Ctr, Minden 13,014 Ctr, Stettin 1 ¡786 Ctr, Mainz 9632 Ctr, Mann- beim 7527 Cir, Franfsurt a M. 7084 Ctr, Königoberg i Pr. 6341 Ctr, Gianfjurt a. O. 58 8 Ctr, Ludwigehaten 5238 Cir.); Wein in Flaschen Best. u. Zug 43/532 Ctr, Abg. 13419 Ctr, Best.

30,113 Ctr, (davon in; Berlin 16,001 Cte, Steitin 1692 Ctr,

Ctr, Cot:bus 2921 Ctr.)¿ Fishthran Best. und Zug. 16,984 Ctr. Abg. 7876 Ctr., Best. 9108 Ctr. (davon in: Stettin 5652 Ctr., Bres- lau 1010 Etr.)¿ Wollengarn Best. und Zug. 25,732 Ctr., Abg. 13,865 Ctr., Best. 11,867 Ctr. (davon in: Leipzig 6409 Ctr, Zittau 2314 Ctr., Glauchau 1659 Ctr). +_« or ist einget} Qunst un!d Q. Haft. Berlin. Die Sizung der Archäologishen Gesellschaft am 5. November wurde von Herrn Curtius eröffnet, nachdem zuvor die Wahl der Herren De. Plew und Dr. Schubring zu ordentlichen Mit- gliedern stattgefunden haite, indem derselbe einige neue Abhandlungen vorlegte, in denen Dilthey uber Apollo und Daphne (Elfenbeinrelief von Ravenna) und Schubring über Kamarina, von Pervanoglu über das Fa- milienmahl auf altzriewischen Grabsteinen schreiben. Hieran anfnüpfend bespr ch ex eine besondere Gruppe dieser Reliefs, wo ein Reiterzug üher dem Vorhange sichtbar wird, welcher den Hintergrund der Dar- stellung bildet, und legte die Abbildung zweier in Smyrna befindlicher Reliefs dieser Art vor. Dann besprach er die ersten bedeutenderen Denkmäler, welche durch des Dr. Sihliemann Ausgrabungen in Troja

| zum Vorschein gekommen find; das Postament ciner Eyrenjtatue des Lo-

gisten Klaudios Kaikinas aus Kypikos und einen Triglyphenblock mit

| einer vortrefflih erhaltenen und stylistisch schr mertiwürdigen Metopen- tafel, die den Helios auf sprengendem Biergespann dacstcilt. Herr Hübner | legte hier auf zunächs die für die Gesellschaft eingegangenen Geschenke vor, | | nämli den Jahrgang 1570—1871 der Publikationen des Luxemburger Alterthunmsverein®, die Fesischrift des Göttinger archäologischen Se- |

minars mit der Lbhandlung von W. Gebhardt über die Gemälde Polygnoi's in der Lesche t Delphi und der oben erwähnten Ah- handlung Pervanoglu's. Unter den zahlreich eingegangenen neucn Schriften hob er besonders zivci neu gegründete Zeitschriften hervor, nämlich den neugegründeten Indicateur ds Varchéoiogue et du collectionneur, mwelcher scit dem September d. J. in St. Germain unter der Leitung eines der Direktoren des bekannten dortigen Museums, des Herrn Gabriel de Mortillat; erscheint und eine portu- giesische Zeitschrift, die Archeologia artistica von Porto, redigirt von cinem des DeuisŸhen vollständig kundigen Herrn Joaquim de Vas8concellos ¡ welcder nur besserer Forigang als den biSherigen ähn- lihen Versuchen in jenem Lande zu wünschen ist; bisjebt liegt nur ihr Prospekt vor. Von den größexen" Werken und den F 18]chüren wurde nur hingewiesen Gi die 148,4 dritte Bearbeitung" Dæ"vekann- ten Handbuchs der Ges chen Mythologie des verstorbenen Ludwig Preller , durch den Dr. E. Plew hierselbst, und auf die Abhand- lungen von P. Foukart in Paris über das in griechischer Sprache abgefaßte römische Secnatuskonsult von Thisbe in Böotien (aus den Archives des missions ) und von S. Sdeuermanns in Lüttich über den merkwürdigen Fund von Eggenbilsen in Belgien (etrusfischer Goidshmuck und Erzgefäße). Eine Reihe anderer Arbeiten mußte rür ‘spätere Besprewung zurückgelcgt werden. Hierauf legte Herr Strack die ihm durch den Londoner Architekten Donaldson zugesendeten großen Und wozlgelungenen Photographien der jeßt in London angelangten Säulentrommel aus dem großen Artemis- tempel in Epdhesos vor. Hr. Donaldson hatte schon in seiner im I. 1859 erschienenen Arcbitectura numismatica nach den wenn auch tleinen und unvollkomimenen Abbildungen des Tempels auf Münzen den Schluß gezogen, daß des Plinius vieibesprochene Bezeichnung der Säulen dieses Tempels als columnaso caelatae nur von wirflichen Reliefs verstanden weroen könne. Woods endlich von Erfolg gekrönte Ausgrabungcn haben diese Vermuthung jeßt durchaus bestätigt; das nächste Heft der archäologischen Zeitung wird nach den Photographiecn hergestellte Abbildungen dieses in hohem Maß merkwürdigen Säulenreliefs bringen. Hr. Bruns, jüngst von cinem römischen Aufenthalt zurückgekehrt; berichtete hierauf eingehend nah wiederholter. und genauer Befichtigung über die neuesten Nus- grabungen auf dem römischen Forum und insbesondere über das merfwürdige Hauptfundstück derselben, die beiden Reliefplatten, deren Deutung, wie es scheint, in allem Wesentlichen gelungen und für die Geschichte des Forums von hoher Wichtigfeit ift. Hr. Engelmann konnte durch die Güte des Hofbildhauers Herrn Gilli das schon früher in der Gesellschaft besprochene (vgl. Arch. Zeit. 1863, S. 89) Laokoon- relief des Malers Wittmer in Rom im Original vorlegen. Er suchte die gewöhnlich gegen das Alterthum des fr glichen Relicfs vorgebrach- ten Gründe zurückzuweisen, indem er nachwies/ daß cinmal die ovale çorin nur exst nachträglich hineingekomimnen fei, da das Relief ur- prünglich ein Rechte bildete (die Beschädigung ciner Ecke scheint das Abarbeiten veranlaßt zu haben) und daß- zweitens die Verschiedenheit des Styles, sowie der Abweichungen von der bekannten Gruppe für eine Originalshöpfung und gegen cine Fälschung sprächen, Leßteres wurde auch anerfannt, doch das Werk mehrfach, vorzüglich von Sci- ten Hrn. Adlers für eine moderne Arbeit erflärt. Die Disfussion brachte feine neuen Argumente für oder wider die Aechtheit zu Tage; seit. dem Bekanntwerden des Reliefs hat sih die große Mehrzahl der Archäologen wie der Künsiler gegen dieselbe ausgesprochen. Ein alle Zweifel abschneidenter Beweis für die Aechtheit wird sich vielleicht; 1oie in so manchen Fällen, auch hier nicht führen lassen; die Gründe für die Unächtheit aber bedürfen einer eingehenden Erörterung, welche sih nur mit Heranziehung alles einschlägigen Materials, besonders des in Madrid befindlichen Laokoonreliefs, anstellen läßt. Gewerbe und Fandel,

Die nächste Plenarsißung des Deutschen Fischerei-Ver- eins findet am Donnerstage den 28. November, Abends 7 Uhr, im Bürgersaal des neuen Rathhauses zu Berlin statt. Auf der Tageë-

\chälter Reis Best. u. Zug. 244,746 Ctr., Abg. 79,460 Cir., Best. |

König8berg in |

| preußischen Staat. 3) Anträge und Mittheilungen aus der Ver- | (GALOE 02. V é: (W

Weimar, 23. November. (W. T. B.) Der Verwaltungsrat der Weimarischen Bank beschloß, die bisher reservirten Banlaktien im Betrage von 1 Million den Aktionären zum Course von 115 in der Weise zu überlassen, daß den Inhabern von 4 Aktien hierauf je eine der reservirten Aftien gewährt wird.

| | | E:

Telegraphizche VWVitterungsßerichte 23, November.

| Bar. |Abw|Tenup.|Abw/| G P M R [Ac 91 ¡S., schwach.

e S E É 2:0 1 z 0. Wind. Himmelsansictt

wolkig.

itnernazu, 802,5] —- | 24, November.

8 [Helsingfor [334,9] 4,4| |W., mässig. bedeckt. » |Petersburz|225,s 2,21 |SW., schwach. bedeckt. » |Frederiksh.| | |SSW., mässig. | 1 » | |— [SO., schwach, » Moskau... ./323,4| —- |W.,, stark. 6 |Memel....|336,2/-0,s]| 5,044,980, schwach. |bedeckt, Nebel. Flensburg .|332,1| 3,el |SW., mässig. |bewölkt. K önigsbrg.|345,9|-0,9| 83,0|+3,2/80., schwach. |heiter. Kieler Haf.\233 1| | 8,8| |SSW., müszsig. |bedeceks, Côalin...../537,0/+0,9| 5,0/+4 9'8,, schwäch. |bewölIkt, Wes. Lehtt./332,0| | 8,0| |S8W., achw. |bewölkt. Wilhelmsh.|331,7| 6,4| S., schwach. |welkig. Stettin... /334,9|-2.1| 5,8|7548SW.,, schw. heiter. (Gröningen |333,1| 7,0| S, schwach. |bewölkt, [Bremen ...1332,17| 7,9| 8, schwach. trübe. Helder. ..]332,4} 6,2| |S., s8ehwach. Berlin .…....|333,9|-1,7 5,4/+4,7/S0., mässig. bewsölkt. Posen..... 1333,3|—0,8| 3,e|+3.5/8., schwacn, heiter. Münster ..1331,5|—-3,7| 8,8|+6,9/8W., schwach. trübe. Torgau .../331,7/-2.2| 4,2/+3 3/8. echwach. heiter. Bres!an…./330,4|-1,7| 2,6|+2,9/80., schwach. völlig heiter. . 1332.5] -— 9,4} |SW., sciwach, trübe. Cöln ……....|832,2|—2,8| T7,8|/+15 4/8., mässig. |bedecki, Regen. Wiesbaden |320,1| 5,0| *— |NO., schwach. |bewölkt,3; Rätibor ..2:1327,6|—2,3 0,0 +1,5/SW., mässig. neblig. Trièr 08 328,6|-3,2| 8,4[+6,2/8W., schwach, neblig. 4) Cherbourg |330,9| 7,.2| |SSW., schw. [wolkig. ¡Havre ….…...|332,3| 8,5| |SW., lebh. |bewölkt. Carlsruhe [230,0] |- 6,0] [0802 al schr bewölIkt. 5) Périb ¿0800 7.1) |SS8W,, schw. lbedeckt. |St. Mnthieul331,1| | 8,2| |SW,, stark. bedeckt.) |[Constautin.|338,2| | 8,2| |NO., schwach, |schön.

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1) Gestern Nachmittag S. mässig. *) Gestern Vachmittag S. schwach. Strom S. Strom S. *) Gestern etwas Regen. 4) Trübe, Regen. *) Nebel. ®) Gestern Nachmittag 3 Uhr sebr stark.

25. November,

Bar. |Abw|Temp.Abr| P. L.|v.M.| R. |v.M. Helsiugior |436,1| | [55 W., Schw. |bedetks. Petersburg. |341,6| | 3,5 |SW., schwach. bedeckt. |Beisiugêr.| | |— [50., mässig. | j |dloskau ..1333,6| V, |SW., schwach. heiter. ¡Memel ../396,6|-0,24| 83,4/+3,3/8,, mässig. \bedecckt, |Fiensburg .|333,2| - 7,0] |SW., schwach. trübe. |Könuigebrg.|3: 4,1|74,3/8.,, schwach, [bedeckt [Putbus .…..|331,6|—-3,7 9:6/+2,7|8,, schwach, |bewölkt [Kieler Haf. | _—- 7,2| |WSW., achw. \regnerisch. ?} [Cöslin -...13348|—-1,3 9,1|+5,0/8., schwach.

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Ort.

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A llgemeine Wind, | Kar S Himmelsanselcht

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¡DS467R5s

ordnung sichen: 1) Vortrag des Ur. Petri über. Sumpf - Fischerei. 2) Bespr:chung über den Eatiwwurf eines Fischerei - Geseßes sür den

¡beweöikt.

Wes. Lchtt.|332 9| —- 6,2| |5., mässig be ¡W alkig.

|Wilhelmsh.|432,0] | 6,7] schwach, [Stettin «. 394 9] 2,88, sclwack. heiter.

: en [323 |5., Schwach. |bewölkt. - V, schwach. bedeckt. S, mässig. |

L OBEN 999,2/--U völlig heiter. |Münater ..|332,2|—-8,0 +49 8., s8ehwach, [ziemi. beiter. [Torgau .../332.0/-1l,9| B3,0[+2.18., schwach. heiter. [Bresiau 1/330 1|/-2,0| 83,5|+3,8/50, schwach. |völlig heiter. |Brüsseì ...1233,4| -- 7,2| [S8SW, schw. |bewölkt, |Côln (333,3|—1,7| 6,7|+4,3/8., z. lebb. [bedeeckt.

| Wiesbaden 330,8| 7,0) |0., schwach, bedeckt.) [Ratibor .../327,1|-2,7) L1as+2,8W., schwach. beiter.

¡Trier Cs ¡329,8 —2,0 9,943,785 W., mässig. [bewölkt. [Cherbourg |330,8| 6,4| S, mässig. Regen. [avre 3325| 0,0) |SW., lebhaft. |trübe. [Carlsruhe «331,4 7T,5| |S., still. bedeckt. Paris... |3314,4) 6.6) 8., mässig. bedeckt.

t. Mathieu|3830,0!| - 9,6| |SSW,, stark. |Regen. Constantin [339,1] 8,4| |SW., schwach. wenig bewölkt,

Le MeE Ner Es RIORETNNMAAINDNAE Ne stIDuE s E CC

ï) Strom S, Gestern Nachmittag SSO. schwach. Strom O. 2) Géstern und Nachts Regen. ®?) Gestern Abend und Nachts

Regen.

Paris, 22. November. Die Seine is seit gestern wieder um über 12 Fuß gestiegen. Man hat Vorsiht8maßregeln ergriffen, um Unglück8fälle zu verhüten. Es wird behauptet, daß die Seine noch zum wenigsten um 15 Fuß steigen, wird. Heute Nachts regnete es wieder stark, Diesen Morgen ist aber besseres Wetter.

Fredfzuliten= und Wanren=-Börace,

Berlin, 23. November. (Amtliche Preisseststellung von Getreide, Mehl, 0el, Petroleum und Spiritus auf Grund des §. 15 der Börsenoräánung, unter Zuziebung der vereideten Waaren- und Produktenmakler.)

Weizen Dr 1000 Kilogr. loco 73—92 Thlr. nach Qualität, gelber: pr. diesen Monat 83 à 823 bez. , November-Dezember 82% à & bez., April-Mai 1873 824 à 815 bez, Mai-Juni 8-5 à 81% bez. Gek. 2000 Ctr. Kündignngspr. 824 Thlr. pr. 1000 Kilogr.

Roggen pr. 1000 Kkitogr. loco 55 60 Fair. nacn Qual bez., pr. diesen Monat 565 à ; bez., November-Dezember 565 à & bez., Dezember Januar 6j à 7 bez., April-Mai 565 à 4 bez. Mai - Juni 564 à & bez. Gekünd. 5000 Ctr. Kündigungspreis 564 Thlr. pr. 1000 Kitogr.

Gersts pr. 1000 Kilogr. grosse 50—62 Thlr. nach Qual., kleine 50—62 Thir. nach Qual. ;

Haier pr. 1000 Kilogr. loco 40— 50 Thlr. nach Qualitä r. diesen Monat 44; bez:, November-Dezember 434 bez., April- fai 1873 455 bez., Mai-Juni 46 bez. Gekünd. 1200 Ctr. Kün- digungspr. 44 Thlr. pr. 1000 Kilogr. j

Reggenmehl Nr. U u. i pr. 190 Kilogr. Brutto unversteuert Inkl Sack pr. diesen Monat 8 Thlr. 34 Sgr. bez., Novem- ber-Dezember 8 Thlr. 354 Sgr. bez., Dezember-Januar 8 Thlr. 44 Sgr. bez., Januar-Februar 1873 8 Thlr. 5 Sgr. bez., April- Mai 8 Thir. 64 à 54 Sgr. bez , Mai -Juni 8 Thir. 6; à 55 Sgr. bez.. Jani-Juli 8 Thir. 65 à 54 Ser. bez.

Erbaen pr. 1000 Kilogr. Koctwaare 52—60 Thir. nach Qua- lität, Futterwaare 45—51 Thlr. nach Qualität.

RUböI pr, 100 Kilogr. ohne Fass loco 234 Thlr., pr. diesen Monat 23% à % à 5 bez., November-Dezember 23% à !/ à { bez. Dezember - Januar 23% bez., Jannar- Februar 1873 23% Thir, April - Maï 24% bez, Mai-Juni 24% bez. Gekünd. 6u0Ctr. Kün- digungspreis 23% Thlr. pr. 100 Kilogr.

Leinöl pr. lv Kilogr. obne Fass loco 26 Thlr.

Petroleum rattinirtes (Standard white) pr. 100 Kilogr. mit Fass in Posten von 50 Barrels (125 Ctr.) loco i5f Thlr., pr.

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