1872 / 281 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 27 Nov 1872 18:00:01 GMT) scan diff

E

eraten-Expedition des Deutschen Reichs - Anzeigers

und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers: Verlin, Zieten- Plat Nr. 8.

Handels-Negister. : Die unter Nr. 81 unseres Firmenregisters eingetragene Firma: „D. Dieterle‘, Jnhaber: Färber David Daniel Dieterle zu Anger-

münde, ist erloschen. Eingetragen zufolge Verfügung vom 20. November 1872 am

21. November 1872. Angermünde, den 20. November 1872. Königliches Kreisgericht. L Abtheilung.

In das Firmenregister des unterzeichneten Gerichts ist unter Nr. 111 Folgendes eingetragen: Bezeichnung des Firma-Tnhabers: Färber Carl Dieterle zu Angermünde. (Ort der Niederlassung: Anger- münde. Bezeichnung der Firma : C+ Dieterle. Eingetragen zufolge Ber guno vom 20. am 21. November 1872.

ngermünde, den 20. November 1872. Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung.

Die Eintragungen in unser Handels- und Genossenschaftsregister für das Jahr 1873 sollen im Deutschen Reichs-Anzeiger, in der Ber- liner Börsenzeitung, in der Norddeutschen Allgemeinen Zeitung, sowie in dem betreffenden Kreisblatte veröffentlicht und die desfallsigen Ge- äfte von dem Herrn Kreisgerichts-Direktor Körbin und dem Herrn Kreiögerichts-Sekretär Barz bearbeitet werden. Lübben, den 20. No- vember 1872. Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung.

Bekanntmachung Die Rathenower optische Tndustrie-Anstalt vorm. Emil Busch hat für seine hierselbst unter der Firma: „Rathenower optische ndustrie-Anstalt vorm. Emil Busch —“‘ bestehende, in das Gesellschaftsregister Nr. 28 eingetragene Aktiengesell- schaft dem Buchhalter Ernst Keemß hierselbst Prokura ertheilt. Eingetragen zufolge Verfügung vom 25. November 1872 an dem- selben Tage sub Nr. 6 des Prokurenregisters. Rathenow, den 25. November 1872. : Königliche Kreisgerichts-Deputation.

Die auf Führung des Handels- und Genossenschaftsregisters sich

beziehenden Ge:chäfte werden im Jahre 1873 von dem KreisrichterBardugy, |

unter Mitwirkung des Burcau-A/sistenten Haagen/ bearbeitet. Die Veröffentlichung der Bekanntmachungen erfolgt durch den Neichss Anzeiger, den Anzeiger des Amtsblatts der Königlichen Regierung zu Vorbdom die Berliner Börsen - Zeitung und das Kreisblatt der Ost-Priegniß. Wittstock, den 25. November 1872.

Ksönigliches Kreisgericht.

Handelsregister.

Der Kaufmann Wilhelm Alexander Waschkowitz von hier, hat für seine Ehe mit Charlotte Amalie, geborene Stemke, durch Ver- trag vom 7. November 1872 die Gemeinschaft der Güter und des Erweëbes ausgeschlossen. Das gegenwärtigez Vermögen der Ehe- frau und Alles was sie später dur Erbschaften, Geschenke, Glücfsfälle oder sonst erwirbt: soll die Eigenschaft des vorbehaltenen

aben. s Dies i| zufolge Verfügung vom 19. am 20. November d. Hi

unter Nr. 411 in das Register zur Eintragung der Ausschließung |

oder Aufhebung der chelihen Gütergemeinschaft eingetragen. Königsberg, den 21. November 1872. Königliches Kommerz- und Admiralitäts-Kollegium.

Bekanntmachung Aus dem unter der Firma „„Hirschs Wittwe in Gollub“ bestehenden Handelsgeschäfte, welches von den Gebrüdern Marcus und Abraham Hirsch bisher verwaltet wurde, ist der Abraham Hirsch ausgeschieden und wird dasselbe von dem Marcus Hirsch unter der

alten Firma: : : 1H: Hirshs Wittwe““ woeitergeführt.

Eingetragen in das Firmenregister bei Nr. 119 zufolge Verfügung vom 19. am 21. November 1872.

No. 78

zu Posen, den Deu i Anzeiger und Börsen-Courier in Berlin erfolgen. |

an demselben Tage.

--M. Kenty‘/ zu Peisfkretscham zufolge Verfügung vom vember 1572 an demselben Tage eingetragen worden.

Strasburg, den 21. November 1872. Königliches Kreisgericht.

Handelsregister. Der Kaufmann Gustav Kocheim zu Stettin hat Ehe mit Amalie Goldstandt durch Vertrag vom 22. Ofto die Gemeinschaft der Güter und des Erwerbes ausgeschlossen.

e seine | er 1872 |

Die auf die Führung der Handels- und Genossenschaftöregister |

fich beziehenden Geschäfte werden für das Jahr 1873 bei dem hiesigen | Kreisgericht von dem hierzu ernannten Kommissarius Herrn Kreis- | richter Evmann, dem der Herr Kanzlei-Rath Schulße beigeordnet ist | bearbeitet werden und zwar an sedem Mittwoch in den Dienststunden von 10 bis 1 Uhr Vormittags in unserem Sibßungssaale. Alle öffent- | lichen Bekanntmachungen, welche das Handels- und Genossenschafts- | geseb verordnet, werden im Jahre 1873 für das Pelige Gericht durch |

hen Regierung \chen Staats: |

|

en sffentlihen Anzeiger zum Amtsblatt der A.

tehen Neichs- und Preuß Rogasen, dcn 20. November 1872. | Königliches Kreisgericht.

Bean tma qung Der Kaufmann Georg Schwider zu Peiskretscham führt für |

seine daselbst begründete Spezerei-, Kurz- und Eisenwaaren-Handlung |

die Firma „G. Sch Register unter Nr. 441 zufolge Verfügung vom 21. November 1872 | i ) 3

| delsregister cingetragene Firma eren | Coblenz, ist heute gelöst worden in ¿Folge Meldung der Betheiligten: | daß diese offene Handelsgesellschaft aufgelöst worden.

wider’ Eingetragen in das hiesige Firmen- |

Gleiwiß, den 21. November 1872. Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung.

Bekanntmachun

In unser Firmenregister ist bei Nr. 405 das Eriöschen G Bun . No-

Gleiwiß, den 21. November 1872. Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung.

In das Belne Prokurenregister is eingetragen worden: z Nr. 5. ie von dem Kaufmann Abraham Kohn, jeßt in Breslau, dem Kaufmann Friedrich Salomon Kohn in Bres- lau ertheilte Prokura is} erloschen. Pleß, den 15, November 1872. Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung.

Bekanntmachung.

Deffentlicher Anzeiger.

| | Liquidatoren find bestellt:

|

| | | | | |

Heut ift: | 1) in unser Gesellschaftsregister bei der daselbs unter Nr. 35 ein- | getragenen Handelsgesellschaft unter der Firma Fränkel & |

Hollaender hierselb| der Vermerk: i

Die Gesellschaft is dur das Ausscheiden des Gesellschafters Leopold Hollaender aufgelöst und E der bisherige Gesellschafter Eduard Fränkel das bisher geincinfam betriebene Handelsgeschäft unter der neuen Firma Eduard Fränkel (cfr. Firmenregister sub Nr. 339) als Alleineigenthümer mit sämmtlichen Aktivis

und Passivis übernommen, so daß er auch allein-die Liquidation |

der aufgelösten Handelsgesellschaft betreibt, und

l

j

2) in unser Firmenregister unter Nr. 339 die Me Eduard |

Fränkel hierselbst und als deren Jnhaber __ mann Eduard Fränkel eingetragen worden. Ratibor, den 19. November 1872. Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.

Bekanntmach üng. Als Prokurist der in unserem HandelêLgesellschafts-Register unter eingetragenen Schlesischen Kohlenwerks-Aktien-Gesellschaft zu Gottesberg

ist der Buchhalter August Henel zu Waldenburg unter No. 45 des | Prokuren-Registers zu Folge Verfügung vom 19. November 1872 |

er in Ge- | osef Berndt zu aale “als alleiniger J | Firma „Gebrüder Landsberger“/ eingetragenen

heut eingetragen worden. s Demselben i} die Prokura in der Art ertheilt, daß

meinschaft, entweder mit dem Direktor J oder mit einem der Mitglieder des Aufsichtsrathes die Aftien- sellschaft zu vertreten-und die Firma zu zeichnen, befugt scin soll. aldenburg, den 19. November 2872. | Königliches Kreisgericht, 1. Abtheilung.

In unser Einzelfirmenregister ist Vol. 1. Fol. 95 sub Nr. 447

t.

| folgender Vermerk eingetragen worden :

|

Dies i| in unser Handelsregister zur aua der Aus\{ließung |

oder Aufhebung der ehelichen Gütergemeinschaf eingetragen. Stettin, den 25. November 1872. Königliches See- und Handelsgericht.

Bekanntmachung Die unter Nr. 36 unseres Firmenregisters eingetragene Firma „Sarl Dunker zu Wolgast“‘

unter Nr. 280 heute |

ist erloschen und deshalb zufolge Verfügung von heute gelöscht worden. |

Greifswald, 18. November 1872. Königliches Kreisgericht.

Bekanntmachung. Die unter Nr. 113 unseres Firmenregisters eingetragene Firma ¡1H+ Hinz zu Greif8wald“/ ist erloschen und deshalb zufolge Verfügung von heute gelö\{t worden. Greifswald, 18. November 1872. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

Bekanntmachung. : Die unter Nr. 137 unseres Firmenregisters eingetragene Firma G, Winkler“

I. Abtheilung.

hierselb} ist erloschen und deshalb zufolge Verfügung vom 20. d. M. |

gelöscht worden. Greifswald, 21. November 1872. Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung.

Für das Jahr 1873 wird die Veröffentlichung der in den hiesigen |

gerichtlichen Handels - und Genossenschastsregistern vorkommenden

Eintragungen dur Jnsertion a) in den öffentlichen Anzeiger zum | Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin, þ in den Deut | \chen Reichs - Anzeiger zu Berlin , c) in die Berliner Börsen- zeitung zu Berlin, d) in die Stargarder Zeitung hierselb erfolgen. | Die auf die Führung der Handels - und Genossenschaftsregister be- | züglichen Geschäfte sind dem Kreisrichter Gerber und dem Kanzlei- |

Direktor Utpatel zur Bearbeitung überwiesen. Stargard i. Pomm., den 19. November 1872.

Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung. un

Bekanntmach E Der Kaufmann Eduard Wolf hierselbst, alleiniger Ae der 8ub Nr. 193 unseres Firmenregisters eingetragenen irma: „„J+ Hallauer‘/, hat für seine Ehe mit dem Fräulein Henriette Hallauer durch Vertrag vom 15. November 1872 die Gemeinschaft der Güter und des Erwerbes ausgeschlossen, was unter der Nr. 19 unseres über die Ausschließung der Gütergemeinschaft bei Kaufleuten eführten Registers zufolge Verfügung vom 20. November 1872 an demselben Tage eingetragen worden ist. Stolp, den 20. November 1872. Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung.

Bekanntmachung Der Vorstand der „Bromberger Volksbank, eingetragene Genoffenschaft“, besteht aus: : 1) dem Rentier Joseph v. Lebinski, 9) dem Kaufmann Thomas Sue 3) dem Hauptlehrer Martin Szubiak, 4) dem Fabrikanten Ludwig Saxe,

u Bromberg. mie is zufolge Verfügung vom 21. November 1872 heute ad 2

unseres Genossenschaftsregisters eingetragen worden. Bromberg, den 21. November 1872. Königliches Kreisgericht. 1, Abtheilung.

getragen :

Bezeichnung des Firmeninhabers: Kaufmann Wilhelm Louis Görbing. Ort der Niederlassung: Erfurt. Bezeichnung der Firma: W. L, Görbing-+

eit der Eintragung: N Éingeiragen zufolge Verfügung vom 22, November 1872.

Erfurt, den 22. November 1872. Furt, N cigliches Kreisgericht. 1. Abtheilung. Bekanntmachun

Zufolge Verfügung vom 23. November 1872 ist am heutigen |

Tage unter Nr. §515 in unser Firmenregister eingetragen: Kaufmann Andreas Lorenzen zu Garding, Ort der Niederlassung: Garding, irma: A. Lorenzen. Schleswig, den 25. November 1872. Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung.

In das hiesige Handelsregister ist am heutigen Tage cin-

A. in das Gesellschaftsregister: ad Nr. 171, betreffend die Aftiengesellshaft Kieler Vank: Die Gesellschaft hat Zweigniederlassungen in Flensburg und

Altona errichtet.

Von dem Aufsichtsrathe der Gesellschaft sind zur Zeichnung der | | Rechtsanwälte Bricr,

andsmitglicder nah Maßgabe der Additionalbestimmung zu §. 12 es Statuts der Stadtrath der Fabrikant

delegirt. y B. in das Prokurenregister:

sub Nr. 58 als Prokurist der Firma Kieler Bank, und zwar für die Hauptniederlassung in Kiel, Herr Johannes Albert

fand der Hauptniederlassung in Kiel in Vertretung der Vor-

ohann Ludwig Volckmar, ohann Swe fel in Kiel

Philipp Daniel Soltau in Kiel, welcher zur Zeichnung | | zuliefern.

per procura in Gemeinschaft mit cinem Direktor oder cinem zur Zeichnung der Firma delegirtst2n Mitg!iede des Aufsichts- raths ermächtigt ist. ; Kiel, den 21. November 1872. Königliches Kreisgeriht Abtheilung 1.

In das hiesige Gesellschaftsregister ist am heutigen Tage

eingetragen :

ad Nr. 146 zur Firma O. F+ Nasch & Co. in Kiel mit

Aweigniederlassung in_ Altona. Die Gesellschaft is am ]. November 1872 in Folge Ausscheidens des Mitgesellschafters L Cort Göôttig in Altona aufgelöst. Ckr. Nr. 174 des esellschafisregisters. j / sub Nr. 174 die Firma O. F+ Nasch & Co., Niederlassung in Kiel. Die Gesellschafter sind: Otto Friedrich Rasch in Kiel, Eduard Albert Kresler in Kiel. Die Gesellschaft hat am 1. November 1872 begonnen. Kiel, den 23. November 1872. Königliches Kreisgericht. Abtheilung I. n das hiesige Handelsregister ist auf Fol. 5 zur Firma Fr. Tevae M Le Barnistedt in Rubr. 3 Firmeninhaber Friedrich Adolph en Meyer ù % un Friedrich Adolf Meyer in Schwarmstedt andel8gesel!schaft cingetragen, tovember 1872. Königliches Amtsgericht.

in Rubr. 4 -—— Offene Ahlden, den 23.

er hiesige Kauf- |

r |

Nr. 298 die i zu Worhc 2 [8 deren Juhaber der Ziegeleibesißzer Peter Heinrich Schliemann [F

a daselbst.

n das hiesige Handelsregister ist in Folge Anmeldung der Be, F p sig Nr. 530 - des Gesellschaftsregisters eingetragen E

| worden die Firma Gebrüder Maagh, deren Sis Remagen. Jn: F Kaufleute Wilhelm E E Aus\{luß der Hohenzollern'chen Lande, was folgt:

1

[3403]

j |

| selben und ihrer Anlagen beizu | Wohnsiß hat, mu ner 11 | Beoiceiiuia L ns berechtigtèn Bevollmächtigten bestellen und " den Akten anzeigen.

| welche ihm etwas verschulden, wird aufgegeben, 1 Davos | etwas zu verabfolgen oder zu geben, vielmehr von dem Besiß df

| Gegenstände q bi

Inserate nimmt an die autorisirte Annoncen-Expedition von

Rudolf Mosse in Serlin, Leipzig, Hamburg, Frauk-

furt a. M., Sreslau, Halle, Prag, Wien, MüEnchen, Uürnberg, Straßburg, Zürich und Stuttgart.

Bekanntmachung. Firmenregister des Königlichen Kreisgerichts zu Hagen. Eingetragen zufolge Verfügung vom 19. November 1872 sub irma Pet. Heinr. Schliecckmann zu Vorhalle und

theiligten heute sub aber sind die daselbs wohnenden Brüder y

oseph Maagh und Heinrich Joseph Maagh, von welchen | | jeder enn berechtigt is diese seit heute bestehende Handelsgesellschast F | zu vertreten.

Coblenz, den 19. November 1872. Der Sekretär des Handelsgerichts Klöppel. Bie sub Nr. 360 des Gesellschaftsregisters in das hiesige Han- A. Jodocius & Cie. , dcren Siz

Das von derselben betriebene Handelsgeschäft wird liquidirt; zu 1) Carl Dollhofen; Kaufmann j, und 2 Carl Koch, früher Kausmann , gegenwärtig Rentner j beide zu

oblenz; welche heute in Folge des Art. 135 des Handels8geseßbuches angemeldet und eingetragen worden sind.

Coblenz, 21. November 1872. : Der Sekretär des Handelsgerichts Klöppel.

Die unter Nr. 2338 - des Firmenregisters eingetragene Firm Carl Koch if heute gelöst worden in Folge Meldung ihres Ju habers Carl Koch, sonît Kaufmann, jeßt Rentner zu Coblenz, daf er sein Geschäft aufgegeben habe.

Coblenz, 21. November 1872. :

Der Sekretär des Handelsgerichts Klöppel.

Die sub Nr. 590 des Firmenregisters in das hiesige Handels register eingetragene Firma: Joseph Neiff- deren Siß Mayen, heute gelöst worden in Folge Meldung der Betheiligten, daß derm Inhaber Joseph Reiff, Kaufmann daselbst gestorben is.

Dagegen rourde- sub Nr. 2990 ibidem cingetragen die Firma Joseph Reiff, mit Siß in Mayen, und als deren Inhaberin Frau Johanna, geborene Mertitsch, Wittwe von Joseph Reiff daselb, welche das von ihrem Eßemann betricbene Handel8gescchä|t unverändert unter Beibehaltung der Firma fortseßt.

Coblenz, 23. November 1872. i

Der Sekretär des Handelsgerichts Klöppel.

Konkurse, Subhastationen, Aufgebote, Borladungen u. dergl.

Pa R

er

Konkurs-Eröffnung und des offenen Arrestes im ab gekürzten Verfahren.

Konkurs-Erofnnng. Königliches Stadtgericht zu Breslau, Abtheilung L; den 26. November 1872, Nachmittags 1 Uhr. Ucber das Vermögen des Kaufmanns Fgunabß Landsberger, nhaber des hiersclbst Nikolaistraße Nr. 77 unter de Handelsgesc äfts ist der kaufmännische Konkurs im abgekürzten Verfahren cröffnt

| und der Tag der Zahlungseinstellung

auf den 2. Septemher 187:

eßt worden. A festgeseb Masse is der Kaufmant

1. Zum einstweiligen Verwalter der

| Wilhelm Friederici, E Nr. 28 hierselbst; bestellt.

Die Gläubiger werden aufgefordert, in dem auf den G Dezember 1872, Vormittags ü Uhr,

! vor dem Kommissarius, Stadtgerichts-Rath v. Bergen, imn Termins!

zimmer Nr. 21, im 1. Stock des Stadtgericht8gebäudcS, anberaumten Termine die Erklärungen über ihre Vorschläge zur Bestellung dil

| definitiven Verwalters abzugeben.

ll. Alle Diejenigen, welche an die Masse Ansprüche als Konkurd|

| Us machen, werden hierdurch aufgefordert, ihre Ansprüche, dit]

elben mögen bereits rechtshängig scin oder nicht; mit dem dafür ver

langten Vorrechte : S N bis zum 34. Dezember 1872 einschließlich

| bei uns \chriftlich oder zu Protokoll anzumelden / und_ demnä M | zur Prüfung der sämmtlichen innerhalb der gedachten Frist ang}

meldeten Forderungen : bea 16 Fanuar 18273, Vormittags 289: Uhr,

| vor dem Kommissarius, Stadtgerichts-Rath v. Bergen; im Termintf | zimmer Nr. 47, im 11. Sto des Stadtgerichtsebäudes, zu erscheine}

Wer seine Anmeldung O einreicht, hat cine Abschrift d ügen. / : Jeder Gläubiger , welcher nit in unserem Amtsbezirke sei bei der Anmeldung seiner Forderung einen

Denjenigen, welchen es hier an Bekannkschaft fehlt, werden älte Bric ae Ohr und Justiz-Rath Winkler zu L waltern vorgeschlagen.

IIT. La ie von dem Gemeinschuldner etwas an Geld, Y

pieren oder anderen Sachen im Besiß oder Gewahrsam haben, 0 Niemandem dal

s zum 415. Dezember #872 einschließlich dem Gericht oder dem Verwalter der Masse Anzeige zu machen U Alles, mit Vorbehalt ihrer etwanigen Rechte zur Konkursmasse

andinhaber und andere mit denselben gleichberechtigte Gläu er Bf Gemeinschuldners haben von den in ihrem Besiß befindli Pfandstücken nur Anzeige zu machen.

Die verehelichte Bäkergesell Kalg, Bertha, geborene Heibt Cottbus, iw E ihren Ebernann Carl Kalg, früher ebenfa dort, mit der Behauptung 1 daß dersclbe sie verlassen und seit ct 6 Jahren nichts mehr G von sich höôren lassen, auf Trennung v Ehe wegen böslicher Verlassung geklagt. Da der jeßige Aufenth® des Carl Kalg unbekannt is so wird derselbe zur Beantwortung Klage und weiteren Verhandlung zu dem auf den 8, Janu 1873, Vormittags 40 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Bim! Nr. 4, anberaumten Termine öffentlich vorgeladen. Meldet si Y Verklagte weder vor noch in diesem Termine, so wird das Band d Ehe zwischen ihm und seiner Ehefrau getrennt, der Verklagte 0 für den allein a Theil erklärt werden. Cottbus, 10. September 1872. Königliches Krei®gericht, I, Abtheilung. :

[3406] Proclama. i

Der verstorbene Kleiderrnacher Johann Friedrich Neitel hat

seinem mit s\ciner Ehefrau Caroline, geb. Lemcke, errichteten;

6. Dezember 1871 publizirten Testamente seine fünf Kinder erster

zu denen rann seit 10 Jahren verschollen, und eine in Amcrika V

heirathete Tochter gehören sollen, zu Erben eingeseßt. ; Diesen beiden wird dies hierdurch öffentlich bekannt gemah!. Berlin, den 13. November 1872.

Königliches Stadtgericht, Abtheilung für Civilsachen. weite Beilage

Ï 146 281.

| i} der Werthstempel binnen 6 bringen und konnen wegen der Verhaftung für die Entrichtung

| desselben die Bestimmungen der FF. 26 und 27 dieses Geseyes zur Anwendung.

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs - Anzeiger und Königlich Preußischen Staats - Anzeiger.

Mittwoch , den 27. November

ASIZ.

Ta E ne

Landtags - Angelegenheiten.

Berlin, 27. November. Der dem Hause der Ubgeordneten vorgelegte Entwurf eines Geseßes, betreffend die Erb- shaftssteuer, lautet :

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen unter Zustimmung beider Häuser des Landtages für den Umfang der Monarchie mit Einschluß des Jadegebiete8, jedoch mit

. 1. (Gegenstand der Erbschafts\steuer.) Der Erbschaftssteuer sind nah Vorschrist dieses Geseßes und des anliegenden von Uns vollzogenen Tarifes unterworfen, ohne Unterschied, ob der Anfall Tnländern oder Ausländern zukommt: 1) Erbschaften, Vermächtnisse

: und Schenkungen von Todeswegen (mit Einschluß der remuneratori-

der mit einer Auflage belasteten oder durch unentgeltliche Ent-

| sagung bewirkten Schenkungen) ; 2) Lehns- und Fideikommiß-Anfälle;

3) die Anfälle von Hebungen aus Familienstiftungen , welche in Folge Todesfalles auf den vermöge stistungsmäßiger oder geseßlicher

Succession8ordnung Berufenen übergehen.

Der Anfall von Vermögensgegenständen , welche nah einer den Erwerber verpflichtenden Anordnung für immer oder für mehr als zwei Generationen, der Familie erhalten werden sollen, wird hin- sichtlich der Versteuerung einem Fideikommiß-Anfall gleichgeachtet.

g. 2. (Fideikommiß - und Familienstistungen.) Jn Betreff der von Fideikommiß - und von Familienstiftungen zu entrichtenden Werthstempelabgabe bewendet es bei den bestehenden Vorschriften mit

folgenden Maßgaben:

1) die Ermittelung des stempelpflihtigen Werthes erfolgt nah

den Bestimmungen in den F. 11 bis 18 dieses Gescpes, jedoch ohne | Abaug der Schulden; j 2

bei Fidcifkommiß- und Familienstiftungen von Todeswegen tonaten nah dem Todesfall beizu-

Mit vorstehenden Maßgaben werden fortan die wegen Versteue-

| rung der Fideikommiß-Stiftungen bestehenden Vorschriften gleihmäßig

auf alle von Todeswegen oder unter Lebenden getröffenen Anord- nungen angewandt, kraft deren gewisse Vermögensgegenstände der Familie für immer oder für mehr als zwei Generationen erhalten [eiben sollen. :

§. 3. (Schenkungen unter Lebenden.) Schenkungen unter Leben- den insbesondere au die remuneratorischen, die mit einer Auflage belasteten und die dur unentgeltliche Entsagung bewvirkten Schenkun- gen unterliegen; wenn eine schriftliche Beurkundung, Bestätigung oder Anerkennung derselben stattfindet, einer Werthstempelabgabe von dem Betrage der Schenkung.

Der erforderliche Werthstempel bestimmt sich nach decn Vorschrif- ten des anliegenden Tarifs und der §F§. 8 bis 18 dieses Gefeßes, in- dem an Stelle der Verhältnisse des Erbl.:}sers, beziehung8weise des Erwerbers des Anfalles, die Verhältnisse des Gebers, beziehungsweise des Beschenktens berücksichtigt werden.

Im Uebrigen finden auf die Werthstempelabgabe von Schenkun-

gen die Bestimmungen wegen des Urkundenstempels Anwendung.

g. 4. ‘(Erbschaftssteuerpflichtige Masse.) Die Erbschaftsîteuer wird von dem Betrage entrichtet, um welchen diejenigen, denen der Anfall zukommt, dur denselben reicher werden.

Es sind daher der steuerpflichtigen Masse alle zu derselben ge- hörig ausstehende Forderungen ; auch die, welche der Erwerber selbst zur Masse schuldet, oder die ihm ers mit dem Anfall erlassen wer- den ; hinzuzurehnen. .

Dagegen kommen von der fsteuerpflihtigen Masse in Abzug alle Schulden und Lasten, welche mit und wegen derselben übernommen werden. Hierzu werden bei Erbschaften auch gerechnet die Koften der leßten Krankheit und des Begräbnisses des Erblassers, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Nachlaßregulirung und der im Interesse der Masse geführten Prozesse soweit folhe zur Zeit der Berechnung der Erbschaftssteuer bereits feststehen, nicht aber der Be- trag der Erbschaftssteuer selbst und ni cht die Kosten der zwischen den Erbinteressenten in deren besonderem Jnteresse geführten Prozesse.

§. 5. (Zuwendungen zur Vergeltung übernommener Leistungen.) Insoweit eine Zuwendung in der Vergeltung für Leistungen bestcht, welche mit dem Anfall übernommen werden und welche einen Kosften- aufwand verursachen, oder für welche eine Vergütung gefordert werden fann, fommt der Betrag des erforderlichen Kostenaufwandes, oder l den Leistungen entsprechenden Vergütung von der Zuwendung in

zug.

§. 6. (Stiftung-n.) Vermögen, welches zur Begründung einer angeordneten oder einem Erben, Vermächtnißnehmer u. st. w. auf- etragenen Stiftung mit Ausschluß der Fideikommiß- und der Familienstiftungen (§. 2) gewidmet is, wird hinsichtlih der Ver- steuerung ebenso behandelt, als ob dasselbe der {hon begründeten Stiftung angefallen wäre, vorbehaltlih der anderweiten Feststellung und Nahforderung oder Erstattung der Steuer, falls die Stiftung niht, oder nicht in der angeordneten Weise zur Ausführung gelangt. Für die eintretenden Falles nachzuerhebenden Steuerbeträge fann Sicherheitsbestellung gefordert werden.

§. 7. (Zuwendungen zu milden 2c. Zwecken.) Sind ohne Be-

| gründung etinec Stiftung Zuwendungen zu milden, gemeinnüßigen

oder öffentlichen Zwecken angeordnet, oder einem Erben, Vermächtniß- nehmer u. st. w. Leistungen zu gleichen Zwecken aufgetragen, so werden dieselben hinsihtlich der Versteuerung ebenso behandelt, als ob zu demselben Zwecke eine Stiftung im Betrage der Zuwendung- A Leistung angeordnet wäre.

Die auf solche Zuwendungen entfallende Steuer ist von den mit der Zuwendung Belasteten zu entrichten und kann, wenn dieserhalb

" feine andere Anordnung getroffen ist, auf die Zuwendung, beziehungs- F weise Leistung selbs angerechnet werden. S

§. 8, (Jm Auslande befindlihes Vermögen.) Grundstücke und außerhalb Landes licgen, gehören

Grundgerechtigkeiten | welche Anderes îm Auslande befindliches

nicht zur steuerpflichtigen Masse.

T Vermögen eines Erblassers, welcher seinen Wohnsiß im Jnlande hatte, unterliegt der Versteuerung, falls davon im Auslande keine, oder | eine geringere Erbschaftssteuer, als nach Vorschrift dieses Geseßes),

entrichten i. Im leßteren Falle findet die Anrechnung der im

Ï zu ; Auslande erweislich gezahlten Erbschaftssteuer auf die diesseitige

Steuer statt.

9. (Jm Inlande befindliches Vermögen.) Von dem Anfall inländischer Grundstücke, Grundgerechtigkeiten oder deren Nußungen ist die Erbschaftssteuer zu erheben ohne Unterschied, ob der Erblasser seinen Wohnsiß im Jnlande hatte oder nicht.

Anderes im Inlande befindliches Vermögen eines Erblassers, welcher bei seinem Ableben keinen Wohnsiß im Jnlande hatte, un- terliegt der Versteuerung nit, wenn in dem Staate, wohin dasselbe verabfolgt werden soll, die gleiche Rücksicht hinsichtlich des Nachlasses diesseitiger E beobachtet wird.

g. 10. (Vertheilung der Schulden und Lasten.) Schulden und Lasten, welche nur auf dem nach §§. 8 und 9 steuerfreien Theile der Masse haften, können von dem steuerpflichtigen Theile derselben nicht in Abzug gebracht werden.

Schulden und Lasten, welche gleichmäßig, sowohl auf dem steuer- freien, als auf dem uen ae Theile der Masse haften, kommen von leßterem nur nah dem Verhältniß beider Theile zur gesammten

Masse in

Abzug.

G Al (Etmiiteluna des Werthes der Masse.) - Die Ermittelung des Tauer der Masse ist ohne Rücksicht auf die für andere Zwecke vorgeschriebenen Abschäßungsgrundsäße auf den gemeinen Werth zur Zeit des Anfalles ju richten.

§, 12, Bei immerwährenden Nußungen und Leistungen

E ŸA B A D R: B. i

wird das Zwanzigfache ihres einjährigen Betrages; bei Nußunge und Leistungen von unbestimmter Dauer, fer nicht di Son: schriften in den FF. 13 und 14 Anwendung finden, oder anderweite, die längste Dauer egTententde LNNERIe nachgewiesen werden, das Zwölf und ein halbfache des einjährigen Betrages als Kapitalwerth h 06 u Werib Gai i Nieß

¿43 er Werth von Leibrenten, Nießörauchsrehten au Lebenszeit und anderen auf die Lebenszeit des Benglitea A ¿zs anderen Person beschränkten Nußungen oder Leistungen bestimmt \ich nach dem zur Zeit des Anfalles erreichten Lebensalter der Person, bei deren Tode die Nuzung oder Leistung erlischt und wird bei einem

Lebensalter n d von 15 Jahren oder weniger auf das 16 fache über 15 » bis zu 25 Jahren » E 9 25 » 14 30 45 45 55 55 65 65 75 75 80 » 80 i: » » I 2 » au Sees der einjährigen Nußung, beziehungsweise Leistung ange- mmen.

Ist jedoch die Nupung oder Leistung {on innerhalb 6 Monaten nach dem Anfalle erloschen, so wird der Werth dei iben nur nach Maßgabe ihrer wirklichen Dauer bestimmt.

ÿ. 14. Jst die Dauer der Nußungen oder Leistungen von der Lebenszeit mehrerer Personen dergestalt abhängig, daß beim Tode der zuerst versterbenden die Nußung oder Leistung erlischt, so is für die nach §. 13 vorzunehmende Werthermittelung das Lebensalter der ältesten Person maßgebend. Wenn die Nußung oder Leistung bis zum Tode der leßtversterbenden Person fortdauert, erfolgt die Be- rechnung_ nah dem Lebensalter der jüngsten Person.

_§. 15, Bei auf bestimmte Zeit eingeschränkten Nußungen oder Leistungen is der Kapitalwerth der gesammten Nußungen, beziehungs- weise Leistungen für den Zeitpunkt des Anfalls unter Zugrunde- legung eines fünfprozentigen Zinsfußes nah der als Anlage beige- fügten Hülfstabelle zu ermitteln. J jedoch die Dauer der Nußung oder Leistung noch außerdem durch die Lebenszeit einer oder mehrerer Personen bedingt, so darf der nach §. 13 und 14 zu berechnende Kapitalwerth nicht überschritten werden.

F. 16. Nuzungen eines Kapitals sind zu 5 vom Hundert jährlich zu vcranschlagen , soweit nicht eine, die anderweite Verfügung über das Kapital aussch{ließende Beschränkung auf cinen geringeren Prozent- saß C Den Vietin g ; "i

. 17. Den Werth aller anderen Gegenstände anzugeben j liegt den Steuerpflichtigen, beziehungsweise den im §. 35 beieitbneten 4 pflihteten ob. er der Verpflichtung zur Angabe des Werthes auf ergangene Aufforderung der Steuerbehörde niht genügt, hat die durch amtliche Ermittelung desselben entstehenden und mit der Steuer ein- zuziehenden Kostcn zu tragen.

__§. 18. Trägt die Steuerbehörde Bedenken, die Werthangabe (§. 17) als ra L, und findet eine Einigung hierüber mit den Steucrpslichtigen nicht statt, so wird die Steuer nah dem von der Steuerbehörde ermittelten Werthe erhoben. Die Kosten der Werthsermittelung fallen dem Steuerpflichtigen zur Last, werden ihm jedoch erstattet, wenn im Verwaltung8wege oder im Rechtswege (§. 40) die Ermäßigung der Steuer auf den, dem angegebenen Werthe ent- sprehenden Betrag erfolgt.

__§. 19, (Bedingter Erwerb.) Vermögen, dessen Erwerb von dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, unterliegt der Ver- steuerung ers bei dem Eintritt der Bedingung. Die Steuerbehörde kann jedoch Sicherstellung der alsdann zu entrichtenden Steuer fordern. Unter ciner auflösenden Bedingung erworbenes Vermögen mit Ausnahme der Nußungen von unbestimmter Dauer, welche lediglich nach den Bestimmungen in den §g. 12 bis 15 zu behandeln sind ist wie unbedingt erworbenes zu versteuern. Beim Eintritt der Be- dingung wird aber die gezahlte Steuer bis auf den der wirklichen Bereicherung entsprechenden Betrag erstattet.

F. 20. (Bedingte E Den Werth der stempelpflihtigen Masse vermindernde Lasten un Leistungen werden, so weit sie vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängen, nicht berüsichtigt. Beim Eintritt der Bedingung ist das Zuvielgezahlte von der Steuer- behörde zu erstatten.

Lasten, deren Fortdauer von einer auflösenden Bedingung ab- hängt mit Ausnahme der Leistungen von unbestimmter Dauecr, hinsichtlich deren es bei den Bestimmungen in den F’. 12 bis 15 bewendet werden wie unbedingte in Abzug gebraht. Beim Ein- tritt der Bedingung ist derjenige Steuerbetrag nachzuerheben, welcher mehr zu entrichten gewesen sein würde, wenn der Zeitpunkt des Ein- tritts der Bedingung bei Berechnung der Steuer bekannt gewesen pad Die Steuerbehörde kann Sicherstellung dieses Anspruches ordern.

F. 21. Die in den §F. 19 und 20 enthaltenen Bestimmungen find gleichmäßig auch auf die von einem Ereigniß, welches nur hin- sihtlich des Zeitpunktes seines Eintrittes ungewiß is abhängigen Er- werbungen, Lasten und Leistungen anzuwenden.

F. 22. (Unsichere Forderungen.) Forderungen, welche erweislih unsicher sind, und andere zur sofortigen Werthermittelung nicht ge- cignete M fommen mit einem muthmaßlichen Werthe in Rechnung, den der Steuerpflichtige in Vorschlag bringt. Findet keine Einigung- hierüber statt, so kann die Steuerbehörde von dem ange- gebenen Werthe die Steuer einziehen und die Berichtigung des Werth- ansaßes, sowie die entsprechende Steuer-Nachforderung bis zum Aus- gange derjenigen Verhandlungen vorbehalten, von welchen die Be- s der Forderung, beziehungsweise die Werthsermittelung ab- hängt. F. 23. (Betrag der Lehns- und Fideikommiß - Anfälle.) Lehns- und Fideikommiß - Anfälle, sie mögen in Gütern oder Kapitalien be- stehen, sowie Anfäálle aus Familien-Stiftungen werden nah Maßgabe des Werthes der einjährigen Nußung und des Lebensalters des Er- werbenden nah Vorschrift des §. 13 versteuert.

F. 24. (Erwerb der Subjtanz ohne die Nußung.) J| einem Erben ; Vermächtnißnehmer u. #, w. Vermögen angefallen , dessen Nußung einem Dritten zusteht, so wird dasselbe um den nah Vor- schrift der §F 12 und ffff. berechneten Werth der Nußung geringer an- geschlagen, wenn der Erwerber der.Substanz die Versteuerung bei dem Anfall bewirkt. Wird die Ausseßung der Versteuerung der Substanz bis zur Vereinigung der Nußung mit der Substanz beantragt ; so ist die alsdann ohne deù vorstehend angeordneten Abzug zu entrichtende Steuer auf Verlangen der Steuerbehörde aus der Masse auf Kosten des Erwerbers der Substanz sicher zu stellen. Bei fideikommissarischen Substitutionen wird der Kiduzlar als Nießbraucher und der Fidei- fommissar als Substanzerbe des herauszugebenden Vermögens behan- delt, Js jedoch das Fideikommiß auf dasjenige beschränkt, was beim Tode des Fiduziars noch vorhanden sein werde (quid quid supe- rerit), so haben sowohl der Fiduziar von dem vollen Betrage des Anfalles, als der Haa har von dem vollen Betrage des an ihn herausgegebenen Vermögens, nah ihrem Verwandtschaftsverhältniß zum Erblasser die Erbschaftssteuer zu entrichten.

F. 25. (Berechnung der Steuer.) Die Ea lenee wird nach dem e A Antheile jedes einzelnen Erwerbers eines Anfalles für diesen besonders berechnet. Haben Ehegatten in ciner gemeinschaft- lichen leßtwilligen Bbgung Verwandte des einen oder beider Ehe- gatten zu Erben eingeseßt oder mit Zuwendungen bedacht, und bleibt zweifelhaft, von welchem der beiden Ehegatten der Anfall erfolgt ist, jo wird angenommen, daß der Anfall von dem, dem Steuerpflichti- gen am nächsten verwandten Ehegatten erfolgt sei, soweit der Nachlaß des leßteren reiht, Kann der Betrag des Nachlasses des zuerst ver-

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storbenen Ehegatten nit ermittelt werden, so is derselbe behufs Berechnung der Steuer auf die Hälfte des beim Tode des eptlctah den Gatten vorhandenen Vermögens anzunehmen. Bleibt jedoch nur in Betreff einzelner Vermögensgegenstände zweifelhaft, zu welhem Nalaß sie gehören; so wird angenommen , daß dieselben zum Nach- laß jedes Ehegatten zur Hälfte gehören.

__ §. 26. (Haftung für die Steuer.) Die Erbschaftssteuer trifft den Erwerber des steuerpflihtigen Anfalles. Für dieselbe haftet die ganze steuerpflihtige Masse (F. 4), aus welcher auch auf Erfordern für die eg) lt bedingter Anfälle Sicherheit bestellt werden muß (§§. 19

Erben und Miterben sind bis auf Höhe des aus der Erbschaft Empfangenen für die von ailen den Nachlaß betreffenden Anfällen zu entrichtende Erbschaftssteuer solidarisch verpflichtet.

Hinsichtlih der in diesem Gesehe den Erben und Miterben auf- gelegten Verpflichtungen werden Erwerber eines Universalvermächt- nisses oder cines Vermächtnisscs unter einem Universaltitel den Erben und Miterben gleichgeachtet.

__§. 27. Inhaber der Erbschaft , gescbliche Vertreter und Bevell- mächtigte der Erbinteressenten , Testamentsexekutoren und Nachlaß- verwalter , sowie die Verwalter von Familienstiftungen , dürfen die Erbschaft 7 einzelne Erbtheil, Vermächtnisse oder Schenkungen, be- ziehungétwweise die Hebungen aus der Familienstiftung, nur nach Be- richtigung oder Sicherstellung der darauf treffenden Erbschaftsstcuer R und bleiben im entgegenzeseßten Falle für die Steuer

et.

_§. 28. (Verwaltung der Steuer.) Die Verwaltung des Erb- schaftssteuerwesens wird unter Leitung des Finanz-Ministers von den Provinzial-Steuerbehörden dur die Erbschaftsstcuer-Aemter geführt, welchen innerhalb der ihnen von dem Finanz-Minister anzuweisenden

“Geschäftsbezirkc, insbesondere die E Feststellung und Ein-

ziehung der zu erhcbenden Erbschaftssteuer-Beträge und die nähere Aufsicht Über die Beobachtung der Vorschriften dieses Geseßes oblieee Dieselben erhalten nach Vorschrift der betreffenden Ministerien von den- jenigen, welchen die Führung der Todtenlisten obliegt (Pfarrer, Vürger- meistern U. st. w.) periodische Auszüge aus leßteren nach Maßgabe der für diesen Zweck anzuordnenden Formulare, imgleichen von den Gerichten beglaubigte Abschriften der eröffneten leßtwilligen Ver- fügungen A O E

g. 29. nmeldung des Anfalles.) Jeder, dem ein steuerpflichti- ger Anfall (F. 1) zukommt, is verpflichtet, denselben voi Monaten , nachdem er davon Kenntniß erlangt hat, dem zuständigen Erbschafissteuer-Amte schriftlich anzumelden, ohne Unterschied, ob die Erwerbung des Anfalles bereits stattgefunden hat oder nicht. Jst der Verpflichtete im Auftroge des Staates in außereuropäischen Ländern oder Gewässern abwesend, so werden die vorstehende und die im §. 33 l'estimmte zweimonatliche Frist auf sech8 Monate verlängert.

__ Es wird vermuthet, daß spätestens am 30. Tage nach dem Ein- tritt des Anfalles der zur Anmeldung Verpflichtcte Kenntniß von Uy ceonne tau P n S Steuerbehörde obliegenden

eweises eizes früheren und des dem Steuerpflichtigen obliegenden Beweises eines späteren Zeitpunktes. E t

F. 30. Steuerfreie Anfälle und solche Anfälle, welche innerhalb der im §, 29 vorgeschriebenen Frist bereits ausgeschlagen worden, sind nur auf desfallsige besondere Aufforderung des Erbschafts- P S innerhalb der von demselben zu bestimmenden Frist an- zumelden.

_§. 31. Theilnehmer an ciner Erbschaft, sowie die zu Hebungen aus einer Familienstiftung Berufenen werden von der Anmeldungs- pflicht (§. 29) befreit, wenn die ihnen zukommenden Anfälle von ener der in §. 27 bezeichneten Personen rechtzeitig angemeldet verden.

F, 32. Der Empfang der Anmeldung is von dem Erbschafts- steucr-Amt auf Verlangen auf cinem vorzulegenden Duplikate kosten- und stempelfrei zugbescheinigen.

§. 33. (Nachweisung und Deklaration.) Jnnerhalb einer ferne- ren zweimonatlichen Frist nach Ablauf der Anmeldungsfrist (§. 29) muß dem zuständigen Erbschaftsfteuer-Amte eine vollständige und richtige, zugleich die erforderlichen Werthangoben enthalteñde Nach- weisung (JTnuventarium) über die gesammte steuerpflihtige Masse und alle derselben zuzurechnende oder davon in Abzug zu bringende Ge- genstände vorgelegt werden. Mit dieser Nachweisung is die \{rist- liche Deklaration der die Festseßung der Erbschafts8steuer bedingenden Verhältnisse, insbesondere der Verwandtschaftsverhältnisse und der die Werthberechnung bestimmenden Umstände (§FF. 11 u. f.) unter Bei- fügung der bezüglichen Bescheinigungen (Geburts-, Trau- und Todten- scheine u. \. w.) zu verbinden und einzureichen. :

__ Eine Verlängerung der Frist kann auf Antrag bewilligt werden, sofern besondere Gründe es erforderlih machen. Hinsichtlich der Ein- richtung der Nachweisung und Delklaration sind die nach Bedürfniß von dem Finanz - Minister zu erlassenden näheren Vorschriften zu beobachten. ; ;

F. 34. Bei Erbschaften, an denen kein steuerpflihtiger Erbe Theil nimmt, sondern bei denen nur steuerpflihtige Vermächtnisse, Schenkun- C38) \. D fia on Anti betrie und Deklaration

. 33) auf die, die steuerpflichtigen Anfälle betreffenden Gegenstände und Verhältnisse beschränkt werden. gensi

g. 35. Die Verpflichtung zur Vorlegung der Nachweisung und Deklaration liegt ob:

_1) bei Erbschaften in Bezug auf alle den Nachlaß betreffenden steucr- pflichtigen Anfälle wenn ein Testamentsvollzieher vorhanden is dic - sem, sonst den Erben, ohne Unterschied, ob sie selbst von den ihnen zu- kommenden Anfällen Erbschaftssteuer zu entrichten haben oder nicht. Sind mehrere Miterben vorhanden , so können dieselien einen oder einige Miterben auswählen j und sofern es das Steuerinteresse ver- langt, kann das Erbschaftssteuer - Amt selbs, wenn die Miterben sich nicht einigen oder eine offenbar ungeeignete Auswahl treffen sollten, nôthigenfals unter Verlängerung der Frist, denjenigen oder diejenigen von mehreren Miterben bestimmen, durch welche die Vorlegung der Nachweisung und Defklara- tion zu bewirken ist. In dem einen, wie in dem ande- ren Falle wird hinsichtlih der geseßlichen Verpflichtung der Erben nichts geändert, und haften dieselben für die Folgen der Nichterfül- lung derselben. Andere Theilnehmer (Vermächtnißnchmer u. \. w.) sind in Betreff des ibnen zukommenden Anfalles, zur Vorlegung der Nachweisung und Deklaration auf Aufforderung des Erbschafts- ega innerhalb der ihnen befannt zu machenden Frist ver-

et.

2) bei den im §. 1 unter 2 und 3 bezeichneten Anfällen jedem Steuerpflichtigen hinsichtlich des ihm zukommenden Anfalles,

Für Bevormundete, unter Kuratel oder väterlicher Gewalt stehende oder juristische Personen und für Konfkursmassen is} die vor- erwähnte Verpflichtung und die Verpflichtung zur Anmeldung (§F. e men deren gesekügen S zu s üller.

F. 36. (Fernere Ermittelungen. as Erbschaftsfteuer-Am Ï die Richtigkeit und Vollständigkeit d r vorgelegten Nachweisun e S Deklarationen zu prüfen und die Verpflichteten (F. 35) zur Erledi ung der ihnen bekannt gemachten Erinnerungen innerhalb der zu bestim- menden Frist anzuholten. Jeder, dem ein der Erbschaftssteuer unter- worfener Anfall (§. 1) zukommt, is zur Ertheilung der von dem

Erbschaftssteuer-Amt erforderten Auskunft über die auf den Anfall

bezüglichen thatsächlihen Verhältnisse, soweit sie auf die

der Steuer für den an ihn selbst ‘oder an A \ Theil E S

der R E u. \. w. gelangenden Anfall von Einfluß sein können, Auf Verlangen müssen dem Erbschaftssteuer - Amte die den

Anfall betreffenden Urkunden zur Einsicht vorgelegt werden, ins-

besondere lehtwillige Vena Erwerbsdokumente Und die Be-

weismittel über die von der Masse abzuziehenden Schulden und

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