andere Ansprüche, auf Grund deren Abzüge von der Masse gemacht, | Minister ist jedoch ermächtigt, auch für dic leßterwähnten Fälle die | in welcher sie theils nach der preußischen, theils nah der früheren - illionen Thaler erhoben, also etwa 5 Thlr. pro Kopf der | jenen Erfordernissen nit in allen Punkten, z. B. nicht in Betre . 7. Zuwendungen zu milden, gemeinnüßigen oder öffentlichen oder Theile derselben ausgeschieden werden sollen. : Feststellung und Einziehung der Steuer den im §. 28 gedachten Be- | Geseßgebung einzelner jener Landestheile mit der Stempelsteuer stand, S (et ta | z Z S pf a BO des e Fideikommiß bestimmten Grundsiückes, 2 R oil GQUIDi ne BLLA in Ren eise O eti Sen Wird in den vorgedachten Fällen oder in den im §. 30 bezeih- | hörden zu übertragen und in Betreff des Verfahrens die erforderliche gee und als besondere Abgabe mittelst der Verordnung vom Die Erträge der Erbschaftssteuer in Preußen durch den Verzicht | wodur sich cin Unterschied in der Steuerpflichtigkeit in keiner Weise bestehende Stiftung zum Erben eingeseßt, Sie mit einem Legat be-
neten Fällen den Aufforderungen des Erbschaftscuer-Amtes nicht ge- Anordnung zu erlassen. ¿ E / ne! : nügt, so kann dasselbe die Säumigen drt, Dig und Einziehung Die in dem anliegenden Tarif vorgeschriebene Befreiung der | Gelegenheit hat jedoch auf wesentliche Aenderungen der „in Preußen von Ordnungöstrafen bis zu dem Betrage von zwanzig T alern zur | Ehegatten findet schon auf alle nach dem heutigen Tage eintretende | bestehenden Bestimmungen verzichtet werden müssen, indem es vor, teform der Stempelabgaben werden manche Gegenstände der Nach Nr. 3 sollen ferner die Hebungen aus Familien-Sti tungen | eine physische oder juristische Person sein, die Verwendung des für DeeER un einer Anordnungen anhalten, auch das zur Erledigung | Anfälle, beziehungsweise auf die nah dem heutigen Tage beurkunde- nämlich darauf anfam, die Gleihmäßigkeit der Besteuerung der neu bisherigen Besteuerung ausfallen, andere in der Steuer ermäßigt | unter den näher bezeichneten Vorausseßungen der Erbscatasee den betreffenden Zweck Ausgeseßten aufgetragen und von ihm über- derselben Nöthige auf Kosten der Säumigen beschaffen. ten Schenkungen an Ehegatten Anwendung. hinzugeiretenen Landestheile unter sih und mit den älteren Lande®, werden müssen, während andererseits die Beschaffung vollständigen unteren werden. nommen wird. Jn diesem Fall entsteht kein neues Rechts\ubjekt, .. „9. 37. (Eidesstattliche Versicherungen.) Das Erbschaftssteuer-Amt §. 90. Die bisherigen Vorschriften über den Erbschaftsstempel | theilen soweit als thunlich, herzustellen. Die Verordnung vom 5. Juli Ersages dafür große Schwierigkeiten haben wird. Es is deshalb Familienstiftungen unterliegen nach den aas über den Ur- | welches zur Versteuerung des Errvorbenen herangezogen werden könnte; ist berehtigt; denjenigen, welchen cin nach F. 1 der Erbschaftssteuer | und die Erbschafts-Abgabe, insbesondere die §L. 9, 16, 17, 18 und | 1867 mußte daher in der Hauptsache auf eine anderweite Zusammen. dur) die Vorsicht geboten und im Hinblick auf die wachsenden Be- fundenstempel Eike Etrtyfirmpel von 3 Prozent des Be- | und ebensowenig hätte ftreng genommen der Erbe oder Legatar zur unterworfener Anfall zukommt, eine Versicherung an Eidesstatt über | 25 des Geseßes wegen der Stempelsteuer vom 7. März 1822 und die | stellung der aus dem U epetgeles vom 7. März 1822 auszusondern- | dürfnisse des Staatshaushalts gerechtfertigt; bei der Reform der Erb- trages, der zur Stiftung gewidmeten Gegenstände, welchem Fidei- | Versteuerung der Zuwendung, als eines Theils des ihm zufkommen- die Richtigkeit und- Vollständigkeit der vorgelegten Nachweisung und Positionen: »Donationen, Erbschaften, Fideikommiß-Anfälle, Legate, | den, den Erbschaftsstempel betreffenden N RnEen mit den in schafts]teuer einen etwa 10 Proz. der gesammten Einnahme ausma- | kommiß-Stiftungen unterworfen sind. Während aber bei Familien- | den Anfalls, angehalten werden können, weil er um den Betrag derselben Dektaration oder e Theile derselben (Fÿ. 33 und 34) und der | Lehns-Anfälle, Schenkungen, Vermächtnisse« des Stempel-Tarifes von zwischen ergangenen ändernden und ergänzenden 8» orschriften über chenden Ausfall nicht eintreten zu lassen. Als gecignetes Deeungs- Dideikommissen der zum Besiß und Genuß des Fideikommisses Be- | nicht reicher wird. Man möchte also in leßterem Sinne eine positive An- erforderten ferneren Angaben (F. 36) abzunehmen. Die eidesstattlihe | demselben Tage, die Kabinets-Ordre vom 1. Dezember 1822 (Geseß- dende Punkte si beschränken. Nur in zwei Beziehungen if F mittel bietet si eine andere Tarifänderung dar. Nach den bisheri- | rufene nach Maßgabe seiner Bereicherung die Erbscaftssteuer zu | ordnung treffen, wie cs wohl anderswo geschehen ist, dahin, daß solche Versicherung is nach näherer Bestimmung des Erbschaftsfteuer-Amtes sammlung für 1823 S. 1), dic Kabinets-Ordre vom 27. April 1824 | derselben eine etwas weiter greifende Bedeutung auf diesem Gebiete F gen Vorschriften entrichten Geschwister — vollblirtige und Halb- | entrichten hat, bleibt bei Familienstiftungen der in den Genuß der Zuwendungen Seitens des damit beschwerten Erben oder Legatars vor ihm selbst oder der deshalb requirirten Behörde schriftlih oder | (Geseßsammlung S. 85) das Geseß vom 7. Juli 1833, wegen des | beizumessen. Einmal nämlih insofern als der Verbrauch von geschwister — Und deren cheliche Descendenten ohne Unterschied eine | Hebungen aus der Stiftung Eintretende von jeder Erbschaftsabgabe | von der steuerpflichtigen Masse nicht in Abzug gebracht werden dürfen. mündlich abzugeben. Erbschaftsstempels von Lehns- und Fideifommiß-Anfällen (Geseß- | Stempelmaterialien bei Entrichtung der Erbschaftsabgabe, wie solcher F Erbschastssteuer von 2 Prozent. Wird für Descendenten der Ge- | befreit. Es verstcht sich von selbs daß die Beseitigung dieser Ver- | Indessen würde eine solche Anordnung zu nicht zu billigenden Ergeb- §. 38. (Aversional-Versteuerung und Ausseßung der Verstcue- | sammlung S. 82), die Verordnung vom 16. September 1837 (Geseß- | in den älteren Landestheilen noch jebt fortdauert, in die neuen schwister der Steuersaß auf 3 Prozent erhöht, für Geschwister aber | schiedenheit nicht in Frage kommen kann bei allen denjenigen Familien- nissen führen. Es würde ganz von der getroffenen Auswahl der rung.) Der Finanz-Minister ist ermächtigt ausnahmsweise von der fammlung S. 145) und die Verordnung, betreffend ‘die Erhebung der Landestheile nicht übernommen ist. Zweitens insofern, als auf die F auf 2 Prozent belassen, so läßt sich der erforderliche ras für | ftiftungen, bei welchen dex Genuß der Hebungen aus der tiftung nicht | Person des mit der Zuwend g Beauftragten abhängen, ob die Zu- Vorlegung der Nachweisung (§. 33) auf Antrag der Steuerpflichtigen | Erbschaftsabgabe vom 5. Juli 1867 (Geseßsammlung S. 1120) werden | in -dem größten Theile von Preußen bestehende auLgedehnte Mitwir die Aufhebung der Steuer von überlebenden Ehegatten beschaffen, | durch einen Todesfall bedingt und nicht vermöge einer bestimmten | wendung selbs in dem einen Falle mit 8 pCt. zu versteuern, in dem n oder zum Theil abzusehen und ein Aversionalquantum für die | vorbebaltlich der Anwendung auf frühere Fälle vom 1. September | kung der Gerichte bei Verwaltung des Erbschafts-Steuerwesens eben: Î ohne irgend einen der von leßterer Maßregel zu erwartenden | Successionsordnung erworben wird, weil es alsdann an den nöthigen | andern Falle steuerfrei zu lassen oder nur mit einem geringeren Pro- rbscha}tssteuer anzunehmen; auch die Aversionalversteuerung solcher | 1873 ab außer Kraft gefeßt. i h / | falls verzichtet und die Berechnung und Einziehung der Erbschafts. E Bortheile wieder in Grage zu stellen. Die vorgeschlagene Unter- Vorausseßungen der Erbschaftsbesteuerung gänzlich fehlt, wie dies in zentisaß, wegen des obwaltenden Verwandtscaftsverhältnises, zu be- Anfälle/ deren Versteuerung son| noch ausgeseßt bleiben müßte, zu Der Finanz-Minister ist mit der Ausführung dieses Geseßes | Abgabe, wie in der Rheinprovinz und in der Stadt Berlin beson, scheidung und die höhere Besteuerung des Erwerbes der Descendenten | der Regel bei den Stipendienstiftungen, den Stiftungen zur Ausstat- | legen wärc, Der angedeutete Ausweg entspricht daher nit der gestatten. : beauftragt. | deren Fiskalatsbehörden übertrag:n wurde. t E von Geschwistern steht mit dem allgemeinen, der Normirung der Erb- | tung beirathender Familicnmitglieder zu Untersiüßungen und zu äbn- | Natur der Sae. Der Entwurf geht dagegen von der Unterstellung __ Wenn ein überlebender Ehegatte mit mehreren Kindern die G os i ie Erbschaft e Ben 10 „ Die seitdem gemachten Erfahrungen fönnen nur dazu „auffordern, N \chaftssteuersäße zum Grunde liegenden Prinzipe durchaus nicht in | lien Zwecken der Fall ist. Wenn dagegen die bezeichneten Voraus- | aus, daß eine Zuwendung der in Rede stehenden Art einer Stiftung liche Gütergemeinschaft fortsegt; so wird die Versteuerung des beim | Tarif, nah we [chem die Erl schaf ST ear zu erheben ist. | beide Maßregeln nunmehr allgemein auch für die älteren Landestheile E Widerspruch; sie erscheint sowohl in Berücksichtigung der Gradesnähe | seßungen zutreffen; wenn also z. B. Grundstücke oder Hapttalfen zu | von gleichem Betrage zu demselben Zwecke gleich zu achten sei. Hier- Tode eines Kindes an dessen Geschwister gelangenden Anfalles bis 1) Di Allgemeine V orshriften. L mek 5 durchzuführen. Was namentlich die den gerichtlichen Behörden außer: E der Verwandtschaft, als in Berücksichtigung der in der Regel obwal- | einer Familienstiftung bestimmt und die Familienmitglieder in fest- | bei wird der Qweck gewissermaßen als personifizirt gedaht, und es zur Auflösung der Gütergemeinschaft ausgeseßt und erfolgt na „ „_1) Die Steuer beträgt mindestens 5 Sgr. und steigt von 5 zu halb der Rheinprovinz und Berlin bisher übertragene umfangreiche Æ tenden, in Folge gemeinschaftlichen Lebens im Elternhause und an- | stehender SuccessionLordnung zum Genuß der Nußungen des Stiftungs- | ist nun mögli; den Einfluß der durchaus zufälligen; mit der Per- Maßgabe des alsdann vorhandenen Vermögens. 9 Sgr. Roi Noti des St f idt in V Theilnahme an der Bearbeitung des Erbschaftsstempelwesens anlangt N derer Umstände meijt doch innigeren Beziehungen zwischen Geschwistern | vermögens berufen worden sind, so besteht zwischen dem Anfall der | \önlichkeit des Beauftragten zusammenhängenden Momente auszu- §. 39, (Feststellung der Steuer.) J| die Erbschaftsfcuer be-| 2) Bei Bestimmung des S euersabes ann nih auf Tes : E so muß dahingestellt bleiben, ob dieselbe bei einer in Aussicht zu zulässig, In Betreff der Descendenten der Geschwister fommt dazu | Hebungen aus einer solden Stiftung und einem Fideikommißanfall | {ließen und die eigentliche Natur der Zuwendung gebührend zu be- rechnet, so ertheilt das Erbschaftssteuer-Amt ein fosten- und stempel- | hältniß zurückgegangen werden, welches durch rihterliches Erkenntniß | nehmenden Aenderung der Gerichts8organisation künftig überhaupt noch die Erwägung, daß Geschwister einer und derselben Generation, | kein soicher Unterschied, daß es geretfertigt sein könnte , cine gänz- | rüsihtigen. (Vergl. Tarif D. e.) fretes Attest, welches den Betrag der steuerpflihtigen Masse, die ein- | oder Vertrag {on vor dem Eintritt des Anfalles zu bestehen aufge- noch aufrecht erhalten werden könnte. Son jeßt kann kein Zweifel die Kinder der Geschwister aber der nächsifolgenden Generation an- | lich verschiedene Behandlung in Bezug auf die Besteuerung §. 8_ entspricht dem F. 2, 5a. b, 1 und 2 der Verordnung zelnen Abfälle, das Verwandtschaftsverhältniß, die Beträge der von hört hal namentlich werden Anfälle, die nach erfolgter G S a Try darüber obwalten, daß es den Wünschen der meisten Gerichte selbst gehören, und leßtere deshalb den erbschaftlichen Erwerb präsumtiv für | eintrcten zu lassen. Allerdings wird der zur Hebung aus | vom 5. Juli 1867 mit der Aenderung, das in Betreff des nit in den einzelnen Steuerpflichtigen zu entrichtenden Steuer angiebt und | einer Ehe oder nah aufgehobener Einkindschafst eintreten, le a und der im Laufe der Zeit ausgebildeten herrschenden Auffassung von eine längere Zeitdauer behalten und genießen. Ein dem Bruder des | einer Fam'lienstiftung Berechtigte civilrechtlich nur als Gläubiger der | Grundstüen oder Grundgerehtigfkeiten bestehenden, im Auslande be- zugleich die Anweisung zur Entrichtung der Steuer enthält, Die | nah demjenit S Steuersaße. versteuert, welcher ohne Rücksicht auf das dem richterlichen Berufe mehr entspricht, wenn die Gerichte von den Erblassers anfallendes Grundstück wird im Allgemeinen in kürzerer | Stiftung anzusehen sein und nit die Befugnisse des Fiderkommiß- | findliten, abcr zu einer inländischen Erbschaftsmasse gehörigen Ver- Verzögerung der Auseinanderseßung der Erben darf die Entrichtung | AUfgehobene erhâltniß anwendbar ist. A 6-Anfällen, i lediglich administrativen Geschäften der Berechnung und Einziehung Frist weiter vererbt und nah Umständen weiter versteuert werden, | folgers zu Besiß und Verwaltung des Stiftungsvermögens erlangen. | mögens, nicht mehr die gänzliche Befreiung von der diesseitigen der Steuer nicht aufhalten, soweit der Nachlaß zu deren Zahlung , 3) Der Steuersaß von Lehns - und D Et a, c d der Erbschaftssteuer befreit werden. Nicht minder erscheint die Er- alsein dem Neffen oder Großneffen anfallendes Gut. Jn der Geseßgebung | Tnunerhin handelt es sich doch auc bei dem Fideikommiß nur um | Steuer zugelassen it, wenn im Auslande die dort üblichen Erbschasts- liquid ift. gleichen von Hebungen aus l amilienstiftungen (§. 1 Nr. 2 und wartung berechtigt, daß die n end dieser Geschäfte keinen Eintrag anderer deutscher Staaten finden sich ähnliche Unterscheidungen. Jn Bayern | die Bestcuerung der Nußungen des Fideikommiß « Vermögens, um | abgaben davon haben entrichtet werden müssen, sondern nur die An-
F. 40. (Zulässigkeit des Rechtsweges.) Die Bestimmung in | des Gesebes) wird nah dem L erwandtschaftsverhäitniß zwischen hen erleiden wird, wenn dieselben künstig von den dazu bestimmten Or- ist die Erbschaftssteuer von Kindern der Geschwister (Verwandte des | welche der Erwerber des Fideikommisses reicher wird (F. 23 des Ent- | rechnung des im Auslande centrichteten- Sicuerbetrages auf die den dF. 11 bis 14 des Geseßes, betreffend die Erweiterung des Rechts- leßten Inhaber das Lehns- oder Fideikommisses, beziehungsweise be ganen der Steuerverwaltung wahrgenommen werden, was zur Zeit dritten Grades) mit 15 pCt,, von Geschwistern nur mit 5 pCt. zu | wurfs), da ihm die freie Verfügung übcr dic Substanz nicht zusteht | diesseits zu erhebende Steuer. Die vorgeschlagene Aenderung wird weges vom 24. Mai 1861 (Geseßz-Samml. S. 241) und im Artikel V. | Hebungen aus der Familienstiftung, und dem Steuerpflichtigen be- in Berlin, in der Rheinprovinz und in den Provinzen Hannover; entrichten. Die Sportelabgabe von Erbschaften und Vermä@tnissen | und au jener civilrechtliche Unterschied tritt erfabrungsmäßig nicht | für grundsäßlich richtiger und in Hinblick auf die in den jeßigen der Verordnung vom 16. September 1867 (Geses-Samml. S. 1515)“| stimmt. _ F 4 E beli Swhleswig-Holstein und Hessen-Nassau geschicht. in Württemberg wird von Kindern der Geschwister mit 14 pCt. excl. | immer so deutlich hervor, daß Zweifel Und Meinungsverschiedenheiten | Verkchrsverhältnissen begründete Leichtigkeit der Uebertragung des
finden auch auf die nach Vorschrift diefes Geseßes zu entrichtende Ki A E den Descendenten einer Bun werden auch uncheliche Nach dem Vorgange der in den genannten Provinzen bestehenden Steuerzuschlag crfordert, während Geschwister davon nit betroffen | darüber, ob überhaupt cine Familienstiftung oder ein Familien-Fidei- | Vermögens in das Ausland, wozu im Sinne des Entwurfs aud Erbschaftssteuer Anwendung. Eines Vorbehaltes bei Zahlung der | Kinder derselben Und deren Descendenten geren. _ H Einrichtung werden auch in den östlichen Provinzen und in Westfalen werden, - P : fommiß im fonfreten Falle vorliege, ausgeschlossen wären. die außerpreußischen Theile des Reichsgebiets zu rechnen sind, für Erbschaftssteuer (F 12 des Geseßes vom 24. Mai 1861) bedarf es nicht. 5) Vor der Ehe geborene egel: Kinder QUEEIILaR werda — (t: Ansblus an die Einiheilung derselben in Regierungs- oder Ap- Um den entwickelten Vorschlag nach seiner finanziellen Seite zu | §. 2, Die F§. 2 und 3 des Entwurfes behandeln die dur die | zweckmäßiger erachtct, als die bisherige Vorschrift.
ÿ. 41. (Strafbestimmungen.) Wer die geseßliche Verpflichtung zur außer im Fall der Legitimation DUTd) nachfolgende zhe — zu den pellationsgerichts-Bezirke Erbschaftssteuer-Fiskalate mit örtlich abge- prüfen, sind spezielle Ermittelungen aus den Erbschaftssteuer-Tabellen | bisherigen Vorschriften mit der Besteuerung der Erbschaften in die Dem von dem Ober - Tribunal mittelst Plenarbcs{hlusses vom Anmeldung eines steuerpflihtigen Anfalles, oder zur Vorlegung der Be des Ehemannes derselben gerechnet, E ede grenztem Geschäftsbezirk zu errichten und mit den Stempel-Fiskalaten jür 1868 und 1869 veranstaltet, (deren Ergebniß in der Anlage 6, engste Verbindung geseßten Werthstempel-Abgaben von Fideikommiß- | 8. Januar 1266 angenommenen Grundsaße, daß für die Steuerpflich- Nachweisung und Deklaration (F. 33) innerhalb der vorgeschrie- 0) Den legitimirten Kindern eines Mannes werden E zu fombiniren sein. Zur Deckung des Kostenaufwandes, den diese zusammengestellt ist) _ : und Familienstiftungen (F. 2) und von Swenkungen (§. 3). tigteit ciner Erbschaft, soweit die leßtere in Mobiliarvermögen besteht, benen, AOEU rvelse auf Antrag verlängerten; Frist nicht erfüllt, | außer der Ehe erzeugten Kinder gleich geachtet welche E ich Einrichtung erfordern wird, reiht die Ersparniß der biëher den Ge- Dana hat die Steuer von Erbschaften der Ehegatten im Jahre | Eine durchgreifende Aenderung in Betreff der Besteuerung der | nicht das Unterthanenverbältniß des Erblassers, wohl aber der legte hat die durch die amtlichen Ermittelungen cntstehenden Kosten zu | gegen denselben die Rechte chelicher Kinder in anderer Art als dur rihten gewährten Erbschaftsstempel-Tantième (im Jahre 1869: 9021 1868 cinen Ertrag von 128,470 Thlr. geliefert. Die von Déescen- Fideikommiß- und Familienstiftungen cintreten zu lassen, muß even- Wohnsiß desselben entscheidend sei, is der Entwurf gefolgt. (Vergl. tragen, die in Folge seiner Säumigkeit ctwa ausfall:nden Steuer- nachfolgende Ehe erworben haben. R : itér, ingleien | Thaler) und der den Stempelvertheilern bisher für Erbschaftsstempel denten der Geschwister zu entcihtende Steuer ist zu dem Betrage von | tualiter bis zur Revision der Gescpe über den Urkundenstempel vor- | Centr.-Bl. der Abgaben-Verw. von 1866, S. 198 ff. beträge zu erseßen und verfällt außerdem in eine dem vierfacen Be- 7) Eheliche und uneheliche Kinder der elben Mutter, ingleichen zugeflossenen Tantième , deren Betrag nicht näher ermittelt werden 251,837 Thir. ermittelt. Die Erhöhung um die Hälfte (von 2 auf | behalten bleiben E E A F. 9 stimmt mit demjenigen überein, was {on bisher in der trage der Erbschaftsstcuer von dem betreffenden Anfalle gleice Geld- | eheliche und kezitimirte Kinder desselben Vaters werden als halb- fann, feinenfalls zu. Nach den in Schleswig-Holstein, Hannover und 3_pEt.) würde also eine Mechreinnahme von 125,918 Thlr. oder Der Entwurf beschränkt sich deshalb darauf, in denjenigen Be- | Praxis beoba@tet if. strafe; wenn aber der Betrag der Erbschafts\teuer nicht ermittelt wer- | bÜrtige Geschwister angesehen. ; Hessen-Nassau gemachten Erfahrungen dürfte der erforderliche Mehr- 2552 Thlr. weniger als die dagegen aufzugebende Steuer von Erb- | ziehungen, in welchen die bisherigen Vorschriften ausdrücklich auf die §. 10 entspricht im ersten Absaßke dem al. 3 des §. 2b. -der Ver- den kann, in eine Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern. er Anfall wird versteuert: F Ï anat Aufvanid auf etwa 25,000 Thaler zu veranschlagen scin. Jedenfalls E {chaften der Ehegatten geliefert haben. Für das Jahr 1869 beträgt Bestimmungen über den Erbschaftsftempel, bezo. die Erbschaftsabgabe | ordnung vom 5. Juli 1867. Die Worte » ihrer Beschaffenheit na
Ist jedoch nach den obwaltenden Umständen anzunehmen, oder A, mit Einem vom Hundert des Betrages Menn N „gelang! kann es sich nicht um so bedeutende Beträge dabei handeln, daß die Einnahme aus der Steuer von Erbschaften der Ehegatten 125,617 verweisen, die anderweite Regelung mit Rücksicht auf die Aufhebung | unzioeifelhaft« sind als überflüssig und nicht räthlich gestriczen. kann der Angeschuldigte nachweisen, daß die rechtzeitige Erfüllung der | an Personen, welche dem Hausstande des Erblassers angehört n | dieserhalb die Ausführung der an sich zweckmäßigen und über furz Thlr. der Ertrag aus Erhöhung der Steuer von Erbschaften der | jener Bestimmungen auzugeben (unter 2) außerdem aber die man- Der zweite Sab ergänzt nur die bestehenden Vorschriften durch Verpflichtung nicht in der Absicht, die Erbschaftssteucr zu hinterziehen, | in demselben in einem Dienstverhältniß gestanden haben ofern DeE oder lang doch unvermeidlich werdenden Œinrichtung in Frage zu F Oescendenten von “Geschroistern würde dagegen 157,741 Thlr. ge- | gelhaften Vorschriften über die Ermitteiung des Werthes, von wel- | eine fast für selbstverständlich zu erahtende Bestimmung. unterlassen sei, so tritt statt der vorgedachten Geldstrafe nur cinc | Anfall in Pensionen, Renten oder anderen auf die Lebendözeit Lr | fellen wäre. : M wcsen sein. R em die Stempelabgabe zu berechnen is, dadur zu beseitigen, daß §. 11 spricht das für die Werthsermittelungen maßgebende Prinzip Ordnungsstrafe bis zu 50 Thlrn. ein. : Bedachten beschränften Nußungen besteht, die ihnen mit Rücksicht auf Außer den vorerwähnten beiden Aenderungen der Uebertragung Nach der in der Anlage enthaltenen Berechnung würde im Durch- | die, die Werthsermittelung betreffenden Vorschriften des Entwurfes | aus und beseitigt alle z. B. wegen der Zugrundelegung der Taxen …,_ Diese Ordnungsstrafe kann ohne vorgängige Einleitung eines dem Erblasser geleistete Dienste zugewendet werden ; E . | der Erbschaftssteuer-Verwaltung von den Gerichten auf die Fisfalate "F schnitt beider Jahre die Erhöhung der Steuer von den Erbschaften | fortan zur Anwendung gelangen sollen (unter 1). Wegen des lezten | der ritterschaftlihen Kredit-TJnstitute ergangenen, die Gleichmäßigkeit Strafverfahrens von dem zuständigen Erbschaftssteuer - Amte bis auf B. mit Zwet vom Hundert dcs Betrages, wenn er gelangt: | und der Beseitigung des Stempelverbrauches bei Entrichtung der der Descendenten von Geschwistern ein Plus von 14,786 Thlr über den | Absaßes kann auf die obigen Bemerkungen zu F. 1 über die Gleih- | der Besteuerung in Frage siellenden Verordnungen. Durch die Ver- Höhe von 20 Thlrn. dur besonderen die Entscheidungsgründe ent- | 9) an adoptirte oder in Folge der Einkfindschaft zur Erbschaft berufene! | Exbschaftssteuer — baben sich noch andere wichtige Modifikationen der Ertrag der Steuer von Erbschaften der Ebeg tten der Staatskasse zugeführt | stellung der römischre{tlichen mit den deutschre{chtlichen Fideikommißstif- | weisung auf den gemeinen Werth wird die Berüsichtigung des
haltenden Bescheid festgeseßt werden, gegen welchen dem Angeschul- | oder an legitimirte Kinder und an deren Descendenten; þ) an voll- bestchenden Vorschriften als zweckmäßig herausgestellt, auf welche M haben. Der Natur der Sacie nah können diese Ermittelungen, da | tungen Bezug genommen werden, : : s außerordentlichen Werthes, und des Wertbes der besonderen Vorliebe, digten der Returs oder die Berufung auf den Rechtêweg wie gegen | oder halbbürtige Geschwister; jedoch wegen der oben angedeuteten Rücfsicht bei Erlassung der Ver- F eine regelmäßige Wiederkehr derselben maßgebenden Verhältnisse nicht 9. 3. Der Entwurf beläßt es in der Hauptsache bei der bisherigen | ausgeschlossen. ein Strafresolut der Steuerbehörden (F 45) zustehen. Die Einziehung C. mit Drei vom Hundert des Betrage wenn er gelangt: ordnung vom 5. Juli 1867 nicht eingegangen werden konnte. Vorgu anne werden kann, nur dazu dienen, die Ueberzeugung zu ge- | Gleichstellung der von Schenkungen zu entrichtenden Stempelabgaben §. 12, Die aus §. 4c. des Stempelgeseßes vom 7. März 1822 der Steuer is unabhängig von der Bestrafung zu veranlassen. an Descendenten voll- oder haibbürtiger Geschwister ; i In erster Linie ist hier die Aufhebung der Bestcuerung des erb- E währen, daß im Großen und Ganzen und annähernd beide mit ein- | mit der von Vermächtnissen zu entrichtenden Erbschaftssteuer. Die | in §. 3c. der Verordnung vom 5. Juli 1867 übernommene Vorschrift g. 42. Wer der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen D. mit Vier vom Hundert des Betrages, wenn er gelangt: schaftlichen Erwerbes der überlebenden Ehegatten zu erwähnen. Nah ander verbundene Tarifänderungen \ich in finanzieller Hinsicht aus- vorgeschlagene Fassung soll zugleih die durch die Neu &assung | ift hinsi@tlich der immerwährenden Nußungen beibehalten, da die Versicherung auf wiederholte Aufforderung (F. 37) innerhalb der zu | 2) an vorstehend nit benannte Verwandte bis einschließlich zum pn jeßigen Vorschriften sind die überlebenden Ehefrauen , insofern gleichen werden. : des Stempeltarifes unter der Position »Erbschaften« (»Schenkungen | Kapitalisirung nah dem Saße von 5 Prozent auc jeßt noh zutref- bestimmenden Frist nicht genügt wird mit einer Geldstrafe von | {sten Grade der Verwandtschaft; b) an Stiefkinder und an deren sie zugleich mit hinterlassenen ehelichen Kindern ihres verstorbenen Außer den vorstchend erörterten bedürfen noch manche andcre | von Todes wegen und unter Lebendigen, sofern Leßtere dur scrift- fend erscheint. Jm Uebrigen haben si die gedaczten Vorschriften seit Fünfundzwanzig bis Eintausend Thalern bestraft, Descendenten und an Sticfeltern; c) an Schwiegerkinder und an Ehemannes zur Erbschaft des leßteren gelangen, von der Erbschafts» E wichtigen Fragen der Erbschaftssteuer- Geseßgebung einer anderweiten | liche Willenserklärungen erfolgen, «) hervorgerufenen Zweifel er- | langer Zeit schon als durchaus unzulänglich erwiesen. Den hervor- §. 43. Die Umwandlung der im §. 41 und 42 bestimmten | Schwiegereltern; d) an vorstehend nicht benannte natürlie aber abgabe befreit. Erbt dagegen die Wittwe nicht zugleich mit Kin» F Negelung Es kann nicht Wunder nehmen, daß sich die bestehenden | ledigen. Das Gefeß kann feinen Unterschied in Betreff der Steuer- | getretenen Mängeln hat nur zum geringsten Theile dur Verwaltungs- Geldstrafen ; zu deren Zahlung der Verurtheilte unvermögend ist, in | von dem Erzeuger erweislih anerfannte Kinder , e) außerdem sind dern, so hat sie ebenso, wie in allen Fällen der überlebende Ehe- E Vorschristen im Verlauf fast eines halben Jahrhunderts als mangel- | pflichtigkeit der Schenkung zulassen, je nachdem die leßtere im strengsten | anordnungen Abhülfe geschafft werden können. Es if deshalb eine eine Freiheitsstrafe findet nicht siatt. Auch darf zur Beitreibung von | Wit Vier vom Hundert des Betrages zu versteuern alle Anfälle und mann y 1 Prozent von dem erbschaftlihen Erwerb aus dem Nah- F haft erwiesen haben, und daß zahlreiche Ergänzungen, theils im Wege | Sinne durch schriftliche Willenserklärung erfolgt, d. h. der Aft der | durchgreifende anderweite Regelung dieses Gegenstandes nothwendig, l Î der Geseßgebung, toeils im Verwaltung8wege hinzugekommen sind, EGentng in der betreffenden Urkunde als gegenwärtiger behandelt | worauf sich die Vorschläge in den §F._12 u. f. bezichen. 1
Geldstrafen ohne Zustimmung des Verurtheilten, insofern dieser ein Zuwendungen, welche ausschließlich zu wohlthätigen, gemeinnügigen : des ver 5 : j ärt \i s der i enva L Inländer if, lein Sruntane Mbganit erden d , A B oder Unterrichtszwecen bestimmt sind, insofern folche nicht einzelne Getalimg, deé cet BLCRE C ta O0, erelas 90 gus bes velhe, selbß abgeschen von den vorzuschlagenden materiellen Aende- | ur vollzogen wird, oder aber als cin bereits mündli erklärter und Vorab mag darauf bingewiesfen werden, daß die vorzus{lagenden Í h F rungen, eine neue zusammentassende Redaktion wünschenswerth er- | vollzogener s{riftlich beurkundct, bestätigt oder anerkannt wird. Eine | Normen ebensowohl auf die den Betrag der steuerpflihtigen Masse
§. 44. Wer wissentlich zu einem steuerpflihtigen Anfalle gehörige | Familien oder bestimmte Personen betreffen und die wirkliche Ver- der Fntwi er N (i ie verinögensrecht- i l I i of rag Gegenstände, zu deten Angabe er A (e Ver tvein obeé wendung zu dem bestiminten Zwecke gesichert ist; s lden eia e ReeRe e a E L Ee on [scheinen lassen. Die weitere Erörterung der in der einen wie in der | derartige Unterscheidung würde zur Folge haben, daß der Schenkungs- | vermindernden Leistungen , als auf die in demselben cinbegriffenen deren. Werth wissentlich zu gering angiebt, oder über die Thatsachen, | _._ L. mit Acht vom Hundert des Betrages: in allen anderen handener gänzlicher oder theilweiser Gütergemeinschaft cinerscits und anderen Beziehung in Betracht kommenden Fragen kann mit der | stempel nur noth ausnahmsweise und von Geschäftsunkundigen | Nußungen u. \. w. gleihmäßig Anwendung finden, und daß folglich welche die Steuerpflichtigkeit, die Höhe des Steuersaßes oder des | Fällen. ; beim Nichtvorhandensein der Gütergemeinschaft andererseits, daß feine Motivirung der G Abschnitte des Entwurfs verbunden werden. | entrichtet werden würde. Da gleichwohl jene strikteste Auslegung | ein rein fisfalisches nteresse nicht vorherrsch{t. Í Steuerbetrages bestimmen, wissentlich unrichtige Angaben macht, E 4 Befreiungen. Bestimmung der Erbschaftssteuer - Gesche in den einzelnen Landes- Es genügt, an dicier Stelle in Allgemeinen zu erwähnen, daß der | des Wortlautes der angeführten Gesepesstelle gelegentlich Eingang Bei pertodischen Nutzungen und Leistungen von unbestimmter wird, wenn nicht die Strafe des Betruges, der Urkundenfälschung Von der Erbschaftsfteuer befreit ist: j j lheilen zu so ungleichmäßigen Erfolgen gesührt hat, wie sie bei Ï vorliegende Entivurf eines Gescßes, die Erbschaftsstcuer betreffend; | gefunden hat, so hat auf cine deutlichere Fassung bedacht genommen Dauer bieten die obwaltenden Umstände oft genügende Anhaltspunkte oder der wiifentlih falschen eidesstattlicben Versicherung eintritt, mit 1) jeder Anfall, welcher den Betrag von 50 Thlrn. nicht erreicht, der von Ehegatten zu entrichtenden Steuer in den Gebieten zahl- haupthächlich bezwect: z / x werden müssen. : S e L : für eine hinlängliche sichere Schäßung der muthmaßlihen Dauer. einer Geldbuße bestraft, welche dem zehnfachen Betrage der Erbschafts- | mit Ausnahme des Falles, daß lediglich _in Golge des Abzugs des reicher, außerordentlich verschiedener ehelicher Güterrehte; welche die 1) die Aufhebung der bisherigen engen Verbindung des Erb- Die übrigen Bestimmungen des §. 3 rechtfertigen \sich durch das So 3. B. wenn für die Zeit einer bestimmten Berufsstellung y oder Ficuer gleichfommt, die der Staatskasse entzogen ist, oder im Falle Werthes der einem Dritten zustehenden Nußung (§. 24 des Geseßcs) preußishe Monarchie umfaßt sich herausgestellt haben. Das Be- ¡\chaftsstempels mit den übrigen Stempelabgaben im Geltungsbereiche | {on zu §. 1 und 2 Bemerkte. i E 2 i S eines sonstigen Verhältnisses, eine jährliche Rente ausgeseßt und die der Nichtentdeckung der beabsictigten Täuschung entzogen sein würde. | der Werth der Substanz sich unter den Betrag von 50 Thir. sireben ; behufs Milderun ei offenbaren Ungleichheit y in Bezug des Stempelgeseßes vom 7. März 1822; s __ Durch den Schlußsaß werden die Ziveifel beseitigt, wie weit sich | Dauer des betreffenden Verhältnisses zwar nicht absolut aber doch Kann dieser Betrag nicht ausgemittelt werden , so tritt Geldstrafe von verinindert ; auf Bie Versteuerung des Nachlasses der Ehegatten besondere Grund- j 2) die Reberiragung der Bearbeitung der Erbschaftssteuersachen | die Anuendbarkeit der für die Erbschaftsfteuer „geltenden Grundsäße | regelmäßig auf cinen sich gleihblcibenden Zeitraum begrenzt ist, Jn Gunfzig bis zu ZJieitausend Thalern cin. - 2) jedar Anfall, welcher gelangt? a) an Ascendenten; b) an Des- säße über den Umfang desjenigen, was dem Überlebenden Ehegatten N uf besondere Erbschafissteuer-Aemter in denjenigen Provinzen, wo sie | auf Schenkungen erfirecken, ob also z. B. der Werthstempel von dem derartigen Fällen liegt feine Veranlassung vor, die Rücksichtnahme Im Falle die Geldstrafe nicht. beigetrieben werden kann, tritt | cendenten, sofern dieselben aus gültigen Ehen abstammen oder nach- als erbschaftlicher Erwerb anzurecnen sei ; zur Geltung zu brin- [bisher noh den Gerichten obliegt; L L Schenker oder dem Beschenkten zu fordern sei. Es is in Ueberein- | auf die wahrscheinlich längste Dauer der Nußung oder Leiftung aus- Gefängnißstrafe ein, welche die Dauer von ses Monaten nicht über- | folgend dur solche legitimirt sind. Auch uneheliche Kinder haben gen; hat feinen vollständigen Erfolg gehabt und bätte n nur 3) die gänzliwe Aufhebung der Erbschaftssteucr von überlebenden | stimmung mit dem au bisher s{on in der Regel voy der Praxis zuschließen, und die oft zu nicht geretfertigten Härten führende Regel steigen soll. : von dem Nachlasse ihrer Mutter oder deren Ascendenten feine Erb- bei rücksitsloser Nichtbeahtung der lokalen Rechte und der gerade hegatten unter Erseßung des dadurch entstehenden Einnahme- Ausfalls Angaaneten Grundsaße ausgesprochen, daß die Borschristen über den | der Kapitalisirung mit dem 123fachen des einjährigen Betrages fest- §. 45. In Betreff des administrativen und gerichtlichen Straf- | scaftsfteuer zu entrichten ; c) an Ehegatten; à) an Personen, welche | in diesem Punkte lebendigen Rechtsauffassung -der Bevölkerung ur Erhöhung des Steuersapes für die Deêcendenten voll- und halb- | Urkundenstempel maßgebend sein müssen, insoweit es sich nit um | zuhalten. E / : E verfahrens fommen — vorbehaltlih der Bestimmung im dritten | dem Hausstande des Erblassers angehört und in demselben in haben fönnen. Einen derartigen Kampf rein fiskalischer Grundsäge ürtiger Geschwister von 2 auf 3 Prozent; : : Werthsermittelung und die Bestimmung des Betrages des zur Schen- F. 13. Dei Leibrenten, Nießbrauchêrechten und ähnlichen Nußun- Absaßbe des §. 41 — dieselben Vorschriften zur Anwendung, nach | tinem Dienstverhältniß gestanden haben, sofern der Anfall den mit dem bürgerlichen Rechte in einer so wichtigen Materie einzu- 4) die Ergänzung und Aenderung der durch die gemachten Er- fungs-Urkunde erforderlichen Werthsiempels handelt. | gen oder Leistungen, deren Dauer von der Lebenszeit des Berechtigten ivelchen sich das Verfahren wegen Zollvergehen bestimrt. Betrag von 300 Thlr. nicht übersteigt. Bei cinem höheren Betrage gehen, erscheint schon im Hinblick auf die sich stets erncuernden leb- fahrungen als ungenügend oder unzweckmäßig erwiesenen geseßlichen _ Namentlich muß es au hinsichtlich der Versteuerung bedingter oder einer anderen Person abhängt, is für die Shäßung d#s Werths F. 46. (Verpflichtungen anderer Behörden und Beamten.) Außer | if die von dem ganzen, Betrage zu berechnende Steuer nur soweit zu haften Beschwerden nit “rathsam, selbst wenn höhere Rücfsichten F Vorschriften. : l / ; ; Schenkungen dis zur anderweiten Regelung des Urkundenstempels das schon erreichte Lebensalter der betreffenden Perfonen von allge- den Steuerbehörden haben alle diejenigen Staats- und Komniunal- | entrichten, als dieselbe aus dem die Summe von 309 Thlr. Über- dazu antreiben sollten. Indessen ‘sind solhe zwingende Momente Der Geltungsbereich des enlworfenen Gesehes bestimmt sich dur | bei den “Citi Grundsäßen bewenden. E E mein anerkannter entscheidender Bedeutung. Die im F. 13 des Ent- behörden und Beamten, welchen eine ricterliche oder Polizeigewalt | steigenden Betrage entnommen werden fann; e) an den Fisfus und gerade hinsihtlih der Besteuerun des erbschaftlichen Erwerbes der enjenigen des Stempelgeseßbes vom 7. März 1822 und der Verord- F. 4 entspricht dem §. 2a der Verordnung vom 5. Juli 1€67 in | wurfs vorgeschlagene Abstufung der Multiplikatoren ist mit den für anvertraut ist, die Verpflichtung, alle bei ‘ihrer Amtsverwaltung zu | alle öffentlichen Anstalten und Kassen, welche für Rechnung des | Ebegatten nit vorhanden. Der Geinag der Abgabe kann dur cine snung_vom 5. Juli 1867. Der sofortigen Ausdehnung desselben auf | korrekterer, dur den allgemein durchgeführten Sprächgebrauch des den vorliegenden Zweck dienlichen Abrundungen den in bekannten ihrer Kenntniß kommenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Geseg | Staates verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind; f) an Orts- * anderweite Tarifänderung ohne Schwierigkeit dei werden. In as Jadegebiet sicht kein Bedenken entgegen , die Ausdehnung auf | Entwurfes bedingter Fassung. Die am Schlusse erwähnten Abzüge Tabellen nagewiefenen Werthen von Leibrenten 2c für die ver- bei dem zuständigen Erbschaftssteuer-Amte zur Anzeige zu bringen. oder Landarmenverbände zur Verwendung für Hülfsbedürftige. Bezug auf die Verwaltung des Erbschafts - Steuerwesens wird aber ie Hohenzollernschen Lande wird dagegen noch auszuseßen und im | von der steuerpflichtigen Masse wurden schon biher in gleicher | schiedenen Altersstufen nach Maßgabe der präsumtiven Lebensdauer Kein Nibter oder Notar darf bei cigener Vertretung der Erb- | Auch andere Vermächtuisse zur Austheilung — des Kapitals oder die Aufhebung der Steuer von Ehegatten ile erhebliche Erleichterung iZusaminenhange mit der anderweiten Regelung des dortigen Stempel- | {Weise zugestanden ohne ausdrückliche geseßliche Anordnung. angepaßt. 9 j L O schaftsfteuer für Erben, Vermächtnißnehmer oder Beschenkte in Bezug | der Zinsen — an Arie sind von der Erbschastssteuer befreit ; sowohl für die Organe der Verwaltung selbst als für die Steuer- Tund Sportelwesens weiter zu verfolgen sein. Im §. 5 wurde cine Vorschrift hinzugefügt wegen der Zuwendun- s Die Fassung e Diana a keinen Zweifel darüber, daß auf ihnen zugefallene Erbschaften; Vermächtnisse oder Schenkungen | 8) an öffentliche Armen-, Kranken -/ Arbeits-, Straf- und Besse- pflichtigen zur Folge haben. Nach den probeweise für verschiedene ZU den einzelnen Abschnitten und Bestimmungen des Entwurfs | gen, die gänzlich oder zum Theil in einer Vergeltung aufgetragener | die O s dog iv sich c (Mao E den Das L von Todes wegen eine Handlung der freiwilligen Gerichtsbarkeit voxr- | rungs-Anstalten; ferner an Waisenhäuser, vom Staate genehmigte mit Rücksicht aüf bie abweichende Gestaltung des Güterrechts ausge list Folgendes zu bemerken : Leistungen bestehen. Die bisherige Bestimmung — Tarif zur Ver- wo er ies Jal gh le dir E ae erst Uo d9 angeor S! nehmen, bevor niht nadgewiesen worden, daß entweder die Erb- | Hospitäler und andere Versorgungsanstalten oder an andere milde wählte Bezirke vorgenommenen Ermittelungen wird voraussichtlich eine F. 1. Der F. 1 der Verordnung vom 5. Juli 1867 (Ges.-S. | ordnung vom 5. Juli 1867 unter Nr. 3 der Befrciungen — ijt offen- ente d N ers L E on auf Grund früherer Disposi- schafts\teuer bereits berichtigt, oder daß das zuständige Erbschafts- | Stiftungen, welche vom Staate als solche ausdrücklich oder dur beträchtlihe Quote aller bisher zur amtlichen Behandlung gezogenen S. 1120.) hat in mehreren Beziehungen der Aenderung bedurft: bar unzulänglich" und beruht auf der nit gerechtfertigten Unter- Ea f achla f af R A Li ib iteuer-Umt von der vorzunehmenden Handlung spätestens am zchnten | Verleihung unbeschränkter Korporationêrechte anerkannt sind; h) an Erbfälle ganz ausscheiden, wenn die Steuer von Ehegatten nicht mehr Zunächst sind die hier überflüssigen Worte » nah dem Betrage | scheidung, ob eine jährliche Vergeltung während der Dauer auf- Pr red chiußsaß entspricht einer {on )er geUbten milden Tage vor deren Vornahme unterrichtet sei, oder in die Vornahme | öffentlihe Schulen und Universitäten; i) an Kirchen und andere zu entrichten ist. Unzweifelhaft wird hierdurch zuglei die Durch- des Anfalles « weggelassen, da der §. 4 des Entwurfs das fragliche getragener Dienstleistungen angeordnet , oder ein Kapital hinter- ra 4 ui V (izirten Eriiitel d ibmaf gewilligt habe Neligionsgesellschaften, denen die Rechte juristischer Personen zustchen ; führung der oben angedeuteten Reform in Betreff der Befreiung der Prinzip der Bestcuerung enthält. lassen is, dessen Zinsen auch nach_ vollendeter Dienstleistung einen lide Leb es on den Ba E Oa een U s §. 47. Die Verhandlungen in Erbschafts steuer-Angclegenheiten — | k) Insoweit noch außerdem nah den bestehenden Bestimmungen Gerichte von der Erbschafts-Stempelverwaltung gefördert werden. Wenn schon bisher die remuneratorischen Schenkungen von | Zuwachs für das Vermögen des Empfängers bilden. Jür die Be- s Berüksichti E Alt N Lee InRA GuS San is A as mit Ausnahme derjenigen in Strafprozessen, hinsichtlich deren es bei | subjeïtive Befreiungen vom Erbschaftsstempel beziehungsweise von der Dazu kommt, daß gerade dic Feststellung der Steuer von Ehegatten Todes wegen als besondere Art der, der Erbschaftssteuer unterworfenen | reicerung des Empfängers is die eine wie die andere Form der | vet der Beru Ie nd es Zter U R este e u A ln E den destehenden Vorschriften bewendet — sind tosten- und stempelfrei. | Erbschaftsabgabe bestehen, welche nah den Landesgeschen nur gegen häufig besondere Schwierigkeiten thatfächlicher und rechtliher Natur Schenkungen ausdrücklih erwähnt waren, so hat sich das Bedürfniß | Zuwendung gleihbedeutend und deshalb die gedachte Unterscheidung | sten eron in Uebereinstimmung mit den bestehenden Verwaltung Die Steuerpflichtigen und die in den §§. 30, 35 und 36 bezeich- Ent Ua S Zen können es au netverein landes- darbietct/ vornehmlich aber, daß dieselbe öfters vermöge des lediglich herausgestellt, zur Vermeidung wahrgenommener Beier auv urs fallen M e f dle Sritilidune dec Mai, N R ANAEIE MULE M Die einfache Qusmmmenteniüng dét Sabredirivóes bel neten sonstigen Verpflichteten sind zur Tragung des durch die Ver- | herrlich verlichenen Privilegium beruhen, finden dieselben gleichmäßig der Steuerberechnung wegen eintretenden Zwanges zur Klarstellung der mit einer Auslage beiasteten (donatio sub modo) und der durch 19 Berndt, ün Téstaments-Exekutotèu u. dgl. viclfach Ber Nubüngen und Leistungen auf eine bestimmte Reihe von Jahren er-
handlungen mit ihnen erwa{senden Porto verbunden. auch auf die fernerhin zu entrichtende Erbschaftssteuer Anweudung. und Darle A MTT Spe A Ee i d unentgeltliche Entsagungen bewirkten Schenkungen zu gedenken ] me l 1 ( eiu , veitimmite, H ED un; 19 y / i gung der ehelichen Vermögensverhätitnisse im hohen Grade ge e s U ; «r, ; : \ N y iebt nicht den wirklichen Kapitalwerth für die maßgebende Zeit des 48, (Vé ; F er — 2 stig fällt, f i j istigkeite - Nr. 2 erwähnten Fideikommißanfälle kreten nur bei | getretenen Differenzen bezüglich der Vergeltungen für aufgetragene | A „Ka} ‘ T O e UAI Ele Erblgaftositier r nig egan lästig fällh ja sogar zu weiteren Nactheilen, Zwistigkeiten Und Pro eute unter Éidellerumtlten h Ug fommen aber in Biciütelllungen, sondern bezweckt, den Gegenstand im Allgemeinen | Anfalles. Der gegenwärtige Werth der Nußungen oder Leistun-
der bereits zur Hebung gestellten Steuerbeträge — verjährt in zehn Den O Et * n U. \ w. die Ve icbt. mine ¡ TDe ¿ fti e if j in Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der steuerpflich- Die enge Verbindung zwischen der Besteuerung der Erbschaften ae S e ti ae M li der einzelnen Landestheilen die römischrehtlichen Fideikommisse vor, welche | zu regeln. ] i 4 etl ai e i E late Via E “Durd vie MULIEE, R tige Anfall erworben, oder, wenn son amtliche, auf die Ermittelung | und den Stempelabgaben von Urkunden, welche fi in dem prcußi- | Beseitigung der Steuer von Ehegatten die eigenthümlichen, eine um- sich in keinem für die Besteuerung wesentlichen Punkte von den deuts- „9% 6 bezieht sich auf die Erhe ung Sue at daes von leßl- gecigneten Tabelle-wird diese Berechnung erleichtert werden. Daß der der Steuer gerichtete Handlungen vorgenommen sind, nah Ablau hen Geseße vom 7 März 1822 findet, ist dur innere Gründe nicht | ständliche Kontrole bedingenden Sette wegen Versteuerung des reWtlichen unterscheiden. Die Anordnung, daß gewisse Vermögens- | willig verordneten Stiftungen. Daß E esichende d iftungeny Maxtmalwerth einer gleichen immerwährenden Nubung oder Leistung des Kalenderjahres, in welchem die lette derartige Handlung vor- eboten. Wenn auch manche Beziehungen zwischen beiden Arten von | dem überlebenden Vater zugewendeten Nießbrau@s an dem mütter- gegenstände (z. B. Landgüter, Kapitalien) auf immer der Familie | soweit sie juristische Persönlichkeit haben j, rbschaften und Vermächt- nit überschritten werden fann, if selbstverständlich. Für diejenigen genommen ist, / bgaben obwalten und insbesondere die für die Verwaltung derselben | lihen Vermögen seiner Kinder ihre Erledigung finden. M erhalten bleiben follen, verpflichtet den ersten und die folgenden Ju- | niss- erwerben können, auch (sofern sie en e us auf subjektive nicht seltenen Fälle, in denen die auf best:mmte Zeit eingeschränkte Zur Hebung gestellte Steuerbeträge verjähren in vier Jahren nah | zuy verwendenden Organe in der Regel dieselben scin werden, so liegt Wenn, es nach den vorstehend angedeuteten Erwägungen er- daber derselben, sie dem, dem Grade nah nächsten Verwandten zu | Befreiung baben) wie andere physische o s juristishe Personen ver- Nuzung oder L.isiung noch außerdem durch dié Fortdauer des Gebens Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in welches der l pte Tag der Zah- | (8 doch ín der Natur der Sache, daß der Verbrauch von Stempeln | wünscht sein muß, die Besteuerung des erbschaftlichen Erwerbs der hinterlassen, und berechtigt diesen leßteren zur Forderung jener Gegen- steuern müssen, kann nicht Ziga ersche 1 A Hinsichtlih der ‘ders einer Person bedingt wird (z. B. bei einem bis zur Volljährigkeit lungs- oder Stundungsfrist fällt, beziehungsweise in welchem die lebte zu gewissen s{riftlichen Urkunden nach durchaus anderen Normen ge- | überlebenden Ehegatten ganz aufzugeben, so bleibt doh die Frage E ltände im Falle, daß der Jnhaber sie unter Lebenden oder von Todes | Zeit des Anfalles noch nit oon Gee N an erst ner 4a E cines Kindes vermachten Nießbraucbe), tritt die Begrenzung durch den auf die Beitreibung des Rükstandes gerichtete amtliche Handlung vor- regelt sein muß, als die Besteuerung erbschaftlicher Erwerbungen, die | noch zu beantworten, ob und in welcher Weise für den daraus ent- wegen an einen Fremden geben sollte. Die spätere Vorschri)t Justinians, | Leben zu rusenden Stiftungen hat aber O Praxis Unsicherhe Maximalbetrag, welcher sich nah §F§. 13 und 14 bestimmt; hinzu genommen is. von dem Vorhandensein schriftlicher Neertunblina unabhängig ist. | stehenden Einnahmeausfall anderwcit Ersaß zu beschaffen sein wird. E wonach die gedaïthte Anordnung ihre Kraft verlieren sollte, sobald die be- | geberrsht , indem in früherer Zeit Anstand Mive Gi ist cine testa- 16. entspri)t dem €. 3 der Vétord li 1867 iw eri Die Verjährung sicher gestellter Sieuerforderungen kann nicht vor Die Zusammenfassung an sih so verschiedener Abgaben, wie der | Der Ertrag der Erbschaftssteuer in Preußen i} an \ich n in Ver- E Etreffenden Bermögensgegenstände in die vierte Hand und Generation mentaris{ errichtete Stiftung ohne ibe L ee Ana li S Sa O . 9 der Berordnung vom Juli 1867 in deut- Ablauf desjenigen Jahres, in welchem die Sicherheit erloschen ist, be- Stempelabgaben von Urkunden, gerichtlihen und Verwaltungsakten, | gleich mit befi Einnahmen anderer Staaten aus der gleichen Quelle gelangt sind, wenn der vorleßte Juhaber vor Erreichung der Pubertät | hierüber zur Erbschaftssteuer heranzuz e en sofern esel e nit cine | lichere ja d fei 0 Bars N ginnen. der Besteuerung von Kalender Spielkarten, Zeitungen u. \ w. in sehr gering gestorben is, kann, abgeschen von der Streitigfeit ihres Jnhalts und Familienstiftung war; für welche etwa cine spezielle Vorschrift er- B : an Be L 6 1 U 1867 §. Di W niwurss ai E A E Bun oan langen Genen mig as ain em Gesehe, hat fich auch als nicht ersprießlich erien. Die Ab- e Die gesammte Einnahme belief sich (nach einer beigefügte cus dei e TUE Abore, Dn A Ne 8 lelerttete, bel Ai UkFafua Tee FEASCHTMUN daztrl® MIGE aud des Steuerpflichtigen fann als zu A brattsitndet ub R riften die i eckung der rechtsfr( Diejcr- î ° a o i : 06 ¿ 3 4 | 4 / ; ' : v 6 14 ; ( 8 di (E alen ; : da halb erfannten Strafen verjährt in fünf Jahren. i Vans (Übe dur cine IbiuT, Pes Roelrbtdenatttn “wesentli 1428600 Tbir. Ia70 (ne "261,711 Sr 1A Auf 1604,072 Tblr Fidelkommisse doch während n A eue Dn U wn V O begründete Bedenken zu beseitigen dié a Miete ries agi rag Land iy teile, Bnulcccbetce U L E F. 49. (Uebergangs-Bestimmungen.) Dieses Geseß tritt mit dem | erleichtert und die seit vielen Jahren als Bedürfniß allseitig aner- | durschnittlich auf 1,251,004 Thlr. oder rund 1 Sgr. 6% Pf. pro Kopf E hinsichtlich Al S ftif ‘rellt sid L 4A das B Erforderrise der Entstehung ciner juristis@en Person in den bier in | Möglichkeit gegeben ist. 1, September 1873 in Kraft. Hinsichtlich der Besteuerung der vor | kannte Revision und Reform des Stempelwesens alsdann eher durch- | der Bevölkerung von 24,630,188 Seelen, während z. B. in Frankreich punkte gleihzustellen sind. Prafktisch ste Le ! L tk d äl sind die Bestimmungen im §. 5 des Die Steuerbehörde is in vielen Fällen in der Lage, dur Be- dem bezeihneten Tage vollzogenen Urkunden über die in den Fg. 2 | zuführen gewesen sein. etiva 24 Francs, in Belgien 22 Francs pro Kopf der Bevölkerung Ln der Provinz Hannover, wo besondere Erfordernisse für die Errich- Detracht kommen fa F Dies ben dürfiei acelan d sei die Gleich- | nußung anderer ihr zugänglicher Materialien (frühere Preise bei Ver- wil 3 LONeN Gegenstande: Veztebungkiweise 3 vor dem be; N: L Bel R Oh ora papa tor 2 e a an e O mit | an E Ney auflommen. In en t ral A li dee sind die Stiftung als T a Hy p Meine Un Ha VOLDan ete ed n! Vefelndetee Aaevaeale Cüdere Saa Perrin M aiian Gegenstände, en Tage cingetretenen; der Erbschaftsfteucr unterworfenen Anfälle | der preußischen Monarchie vereini en Landestheilen ist aus den an- | Finanzjahr 1865/66 an aben von Legaten und Erbschaften (m ; ck e, j j mittelte Nein- S Ä ir die Z ; G s fümunen ne die biéherxigen Geseße zur Anwendung. Der Finanz- | gedeuteten Gründen die Erbschaftöfteuer aus der engen Verbindung, Einsblas der probate duilea) 4,185,108 Pfd, Stel Sber etwa fommiß in allen Stücken gusrecht erhalten werden kann, wenn sie Singen zu Achern, N E E P S n OE
Juli 1867 (G. S. S. 1121) neu geordnet. Bei der aug auf die Steuer von Ehegatten noch mehr, um etwa 128,000 Thlr. | rechtfertigen läßt. Cs if desbalb im lebten Saße des d dic Gleich- | dah, oder daß eîne neue Stiftung errichtet wird, sondern kommen zu vermindern, kann nicht gerathen erschein, Bei dex weiteren stcllung beider Arten von Fideikommiß-Anfällen auszc E
prochen. häufig in der Art vor, daß einem Erben oder Legatar, mag derselbe
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