1872 / 281 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 27 Nov 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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und Gebäudesteuer-Veranlagung u. \. w.) ausreichende Information zu gewinnen, um unangemessene MEIangaben zu berichtigen. Jnsoweit es hieran fehlt, wird auf sachverständiges Gutachten zurückzu- greifen ein, sofern niht eine anderweite Einigung mit dem

teuerpflichtigen zu erzielen is. Wie in denjenigen Fällen, wo der Stecuerpflichtige einen geforderten Werthstempel oder die geforderte Erbschaftsabgabe in dem festgeseßten Betrage zu zahlen ch nit verpflihtet glaubte, steht ihm nach §. 40 des Entwurfs auch erner der- Rechtsweg offen, falls seinen Uan die verlangte

erücksichtigung bei den Verwaltungsbehörden versagt; oder die so- fortige Anstellung der Klage von ihm vorgezogen werden sollte Vergl. Art. V. Nr. 2 der Vecordnung vom 16. September 1867

. S. S. 1515), Die Vorschrift im §F. 30. der Verordnung vom 5 Juli 1867, nach welcher der Werth von Bergwerks-Antheilen nach dem Gutachten der Ober-Berg-Aemter anzunehmen is erscheint über-

üssig. Wenn der Werth von Bergwerks - Antheilen nit anderweit eststeht, so wird allerdings auf sachverständiges Gutachten zurückge- angen werden müssen und als solches auch das Gutachten der Ober-

erg-Aemter dienen können, ohne daß eSeiner besonderen Bestimmung hierüber bedarf.

Die F§. 19 und 20 regeln die Behandlung bedingter Rechte und Verpflichtungen. Diese so wichtige Materie hat weder in den be- stehenden Geseßen über den Urkundenstempel, noch in den Vorschriften Über die Besteuerung der Erbschaften die nothwendige Beachtung ge=- funden. Es handelt sich dabei nicht blos um die an Bedingungen geknüpften Anfälle (bedingte Erbeinschungen;, Vermächtnisse u. \. w.), fondern auch bei unbedingten Anfällen um die Behandlung der zur angefallenen Masse gehörigen oder auf derselben haftenden bedingten Rechte, Lasten und Leistungen. Jm §. 19 des Entwurfes is deshalb allgemein von dem bedingten Vermögenserwerb, und in §. 20 von den bedingten Lasten und Leistungen , welche den Werth der steuer- pflichtigen Erbmasse vermindern, die Rede.

_ Im Uebrigen is wegen des suspensiv bedingten Vermögenserwerbs auf die Bestimmung im §. 5 a1. 2 der Verordnung vom 5. Juli 1867 Bezug zu nehmen:

»Für Nußungen, welche dem Erben, Donatar oder Legatar erst in

Zukunft anheimfallen sollen, kann die Zahlung der Erbschafts-

en nicht eher verlangt werden, bis der Anfall wirklih er-

0

uf die bisher schon ausgeübte Befugniß der Steuerbehörde, aus

der Nachlaßmasse die Sicherstellung der event. Steuerforderung zu verlangen, kann nicht verzichtet werden. Dieselbe macht andererseits weitere spezielle Vorschriften Über die Kontrolirung des Eintritts der Bedingung und die für diesen Fall den Betheiligten (dem Erwerber und demjenigen, von welchem das Vermögen auf jenen übergeht resp. dessen Erben) aufzulegenden Verpflichtungen entbehrlich. :

In Betreff des Vermögenserwerbes unter einer auflösenden Bedin- gung ist daran zu erinnern, daß nicht blos Vermächtnisse und Schen- ungen, sondern nach dem Allg. Landrechte (Th. 1., Tit. 12, §F. 58 und 489) auch O Iden unter Resolutivbedingungen angeordnet werden können, und ferner diejenigen Fälle hier in Betracht kommen, wo zum Nachlasse gehörige Gegenstände oder Rechte von dem Erblasser unter ciner auflösenden Bedingung erworben waren oder resolutiv bedingte Lasten und Leistungen auf dem Nachlasse haften, bezw. dem Erben; Vermächtnißnehmer aufgelegt sind u. | w. Da die resolutiv bedingten Rechte und Verbindlichkeiten, so lange die Bedingung \{chwebt, in voller rechtlicher Wirksamkeit bestehen, jo entspricht die im zweiten Absaß des §. 19 und des §. 20 vorgeshlagene Behandlung der Natur der Sahe.

Es läßt sih jedo nicht verkennen, daß die danach vorbehaltenen Erstattungen bezw. Nachforderungen von Steuerbeträgen, welche in Folge der angeordneten Behandlung zu viel resp. zu wenig erhoben worden sind, für die Steuerpflichtigen, wie für die Verwaltung be- lästigend werden würden, wenn nicht für die der Zahl nach über- wiegenden derartigen Fälle die sofortige definitive Säßung beibehal- ten bliebe. Auf dieser Erwägung beruht der Vorschlag, in Betreff der resolutiv bedingten Nußungen und Leistungen es dabei zu belassen daß dieselben wie bisher als auf unbestimmte Zeit, bezw. als auf Lebenszeit erworbene, bezw, zu leistende, betrachtet und lediglich gemäß der at erläuterten besonderen Bestimmungen im §. 12 F versteuert werden.

Nah §. 21 soll auch der dies certus annicertus quando, ob- ed derselbe nicht eigentlih eine Bedingung enthält, je nachdem eine aufshiebende oder auflösende Wirkung seinem Eintritte beigelegt ist, in Bezug auf die Versteuerung des betreffenden Vermögenserrwerbes U. st. w. einer Bedingung gleichgeachtet werden.

§. 22 entspricht dem §. 2 c. der Verordnung vom 5. Juli 1867 mit der feiner weiteren Rechtfertigung bedürfenden Modifikation, daß die Versteuerung hinsichtlich des von dem Steuerpflichtigen selbst an- gegebenen Werthes sofort erfolgen kann, wenn aug die Berichtigung des Werthansazes vorbehalten wird. Was von unsicheren Forderungen verordnet wird, muß gleichmäßig au von anderen y zur sofortigen L E nicht geeigneten Gegenständen (streitigem Eigenthum u. dgl.) gelten.

C 23. Das Gescß vom 7. März 1822 beschränkte sich darauf, bei Lehns- und Fideikommiß - Anfällen die Nußung als Gegenstand der Versteuerung zu bezeichnen und auf die Vorschriften wegen der Berechnung des Werthes lebenslänglicher oder auf unbestimmte Zeit erworbener Nußungen zu verweisen (§. 9 c). Das Geseß vom 7. Juli 1233 (G. - S. S. 52) hat dagegen statt des 124fachen der Jahres- nußung, das 15fahe als den e U S Betrag festgestellt, weil den Inhabern von Lehnen und Fideikommissen weder cin bloßes Nicßbrauchsrecht, noch das volle uneingeschränkte Eigenthums- recht zustohe unb deshalb ein Mittelsaß zwischen der Steuer vom Nießbrauch (dem 125 fachen des Werths der Nußung) und vom vollen Eigenthum (dem 20 fachen) angemessen erscheine, Ohne die Verschic- denheiten der rechtlichen Stellung des Lehns- oder Fideikommiß-Be- sißes zu untershäßen, wird man doch zugeben müssen, daß in Bezug auf die hier allein maßgebende Frage der Bereicherung des Steuerpflichtigen durch den Anfall, beide im Wesentlichen gleichstehen. Die Anwendung der Vorschrift des § 13 des Entwurfes beseitigt zu- glei die Härte der bisherigen Versteuerungsweise bei Senioraten, in-

em das Lebensalter des Lehns- oder Fideikommiß-Nachfolgers den künftig maßgebenden Multiplikator bestimmt.

§. 24, Die Fälle der Trennung des -Eigenthums von der Nußung kommen häufig vor und haben viele Zweifel bezüglich ihrer steuerlichen Behandlung hervorgerufen. Das Gejeß vom 7. März 1822 bestimmt im §. 16:

_ »Für Nußungen, welche dem Erben, Donatar oder Legatar erst

in Zukunft anheimfallen, kann die Zahlung des Erbschafts\tempels

nicht cher verlangt werden, bis der Anfall wirklich erfolgt ist.«

Diese Bestimmung enthielt eine Aenderung der bis dahin gülti- gen Vorschriften, Das Stempelgeseß vom 20. November 1810 (G.-S. S. 121) hatte im Art. 7 Nr. 4 vorgeschrieben :

»Von jeder Erbschaft und jedem Vermächtnisse, das erst nach beendigtem Nießbrauche übereignet wird, müssen die Stempelgefälle sogleich erlegt und wenn der Erbe oder Legatar \ich dessen wei- gert, vom Nießbraucher vorgeschossen werden. Die Erben des Leh- teren sind dagegen berechtigt , diesen Vorschuß nebst 5 pCt. Zinsen nach beendigtem Nießbrauche vom Eigenthümer zurüczufordern.«

Die Deklaration des Stempelgeseßes vom 27. Juni 1811 (G.-S. Sal hatte aber unter Aufhebung der vorstehenden Anordnung

estimmt:

»F, 2. Ein Erbe, Donatar oder Legatar is erst dann ver- le Stempelgefälle zu erlegen, wenn ihm die Nußung an-

eim „K ,

Die obige Bestimmung im §. 16 des Teanpgeiikes vom 7. März 1822 beschränkte diese Anordnung auf die Versteuerung des Werthes der Nußung und fonnte nur so ausgelegt werden, daß die dem Erben sofort anfallende Substanz sofort, die vorerst einem Dritten zustehende und dem Erben der Substanz erst später anheim- allende Nußung aber zur Zeit des wirklihen Anßeimfalles von dem

rben zu versteuern sei. Jn dieser Auffassung bestärkte man sich um- es als gerade in dem ersten Falle; der zu ciner Erörterung in en obersten Jnstanzen m arate is gab, die Substanz-Erben ihr Recht auf die mit einem Nießbrauhe behastete Substanz verkauft hatten. er G wurde bestätigt, daß der Erbe hon durch den Anfall der bloßen Substanz wirklich reicher werde und nah den S Grundsäßen des Stempel- geseßes diese Bereicherung sofort zu versteuern habe. Es hliçe-

-

ben nunmehr nur no die Schwierigkeiten zu überwinden, welche einerseits in der Ausmittelung des steuerpflihtigen- Werthes der dem Vermögen des Erben zuwachsenden Substanz ohne Nußung, andrer- seits in dem Umstande, daß der Erbe der bloßen Substanz, weil ihm dann die Nußung entzogen sci, zur Erlegung der Steuer öfters nicht im Stande sein könne, gefunden wurden. Jn ersterer Hinsicht ver- wies man auf ‘F. 4 f. des Gescbes vom 7. März 1822, wo dem Erben die Verpflihtung zur Angabe des Werthes Augelen und bei obwaltenden Bedenken gegen die Richtigkeit der Angabe, die Aufnahme einer gerichtlichen Taxe in Aussicht genommen ist. Dieses Ausfunftsmittel erledigte jedoch die in der Sache selbs liegende Schwierigkeit keinesweges. Das Geseß enthält fer- ner die Vorschrift, daß ein R Ee Nießbrauch auf das 124fache der einjährigen Nußung, also die leßtere zu 5 vom Hundert des Kapitalwerthes vorausgeseßt (§. 4 d.) auf /, x 125 = 5 des Kapitalwerthes des dem Nießbrauch unterworfenen Gegenstandes an- zunehmen sei; daher die Folgerung nabe lag, der Substanzwerth ohne die Nußung sei auf den Rest des gesammten Werthes, also auf 5 des Kapitalwerthes zu bestimmen. Bei Zulassung dieser olgerung wäre man zu einem ähnlichen Resultate gelangt, wie es sich in den Gesepgebungen mehrerer auswärtiger Staaten findet. :

Das öôsterreichishe Geseß vom 9. Februar 1850 in Anschluß an den Vorgang der französischen Enregristrementsgescßhe Art. 15 Nr. 6—s8 des Geseßes vom 22. Frim -An. 7 reibt vor: z

»Wird der Fruchtgenuß oder Gebrauch auf Lebenszeit des Vermächt- nißnehmers oder einer anderen Person oder auf unbestimmte Zeit vermacht, so ist der Werth der Sache, wovon der Fruchtgenuß oder Gebrauch legirt wird, zu erheben, und es is von der Hälfte dieses Werthes die Gebühr für den Fruchtgenuß oder den Gebrauch, von der anderen Hälfte aber für die Uebertragung der Substanz nah n r des Steuerpflichtigen zu dem Erblasser zu be- messcn.« (§. 58.

Das badische Geseß über die Liegenschaftsaccise {äßt den Werth des lebenslänglichen Nießbrauches auf ?/, (40 pCt.) des Werthes des freien Eigenthums und den Werth des mit einer lcbenslänglichen Nugznießung belasteten Eigenthums (der nuda Po auf ?/, (60 pCt.). Jn Oesterreich wird gestattet (§. 9 des Geseßes vom 13. Dezember 1862), daß die Gebühr von der Erwerbung des Eigen- thums erst in dem Zeitpunkte eintritt, wo die Dienstbarkeit erlischt. In Baden wird unterschieden, ob die Dienstbarkeit der Nußnießung \chon vor Eintritt des Erbfalles auf dem Vermögen hastete oder nicht. Ersteren Falles steht es dem Erben frei, ob er die Steuer, wie sie vom Vermögen unter Abzug des Anschlages der Nußnicßung zu berehnen ist (also von ?/, des Werthes des freien Eigenthums), sogleich erlegen, oder aber nah Beendigung der Nuznießung die Steuer vom Werthe des Ver- mögens ohne Abzug des Anschlages der Nußnießung entrichten und bis dahin sicherstellen will. Im zweiten Falle wenn die Nußz- nießung vom Eigenthümer erst mit dem Erbfalle getrennt wird hat der Nußnießer die ihn selbst treffende Steuer für ?/, des Werthes des freien Eigenthums und daneben den den Eigenthümer betreffenden Steuerbetrag für die übrigen ?/, zu berichtigen; aber den Rüersaß

des leßteren Betrages nah Beendigung seiner Nußung vom Eigen-

thümer zu fordern. ; :

In Preußen wurde jedoch geltend gemacht, die geseßliche Werth- bestimmung eines lebenslänglichen Nießbrauches auf das 124fache des Jahresertrages beziehe sich nur auf die von dem Nußnießer zu er- legende Steuer und berechtige niht zu dem Schlusse, daß der Werth der Substanz einer Sache für den Eigenthümer jich in Folge der Vorenthaltung des Nießbrauches auf die Lebenszeit des Nußnießers um den von leßterem zu versteuernden Werth vermindere. Das unleugbare Bedürfniß einer Norm für die Schäßung des We:thes der nuda proprietas suchte man dur cine andere, lediglich auf Ver- waltungsvorschriften beruhende Festseßung zu befriedigen, indem man davon ausging, daß der Werth der Substanz allerdings von der wahrscheinlichen Dauer der Nußungsberechtigung und diese wiederum von dem Lebensalter des Nußnießers abhänge. Auf dieser Grundlage ist endlih durch Verfügung vom 4. September-:1837 angeordnet, daß der Werth der mit Nießbrauch beschwerten Substanz eines Erbstückes bei einem Lebensalter des Nießbrauchers von 45 Jahren und darunter zu 5 des vollen Werthes,

von mehr als 45—55 Jahren zu "/, des vollen Werthes,

» » » 559—65 » D » »

» » » 600—80° » S S » »

S 80 » zum vollen Werthe ohne Rücksicht“ auf den Prozentsaß der Nußung) anzunehmen sei. Nach gleichen Grundsäßen wird" in Betreff der Beshwerunz des Nachlasses mit lebenslänglicher oder auf unbestimmte Zeit zu leisten- den Renten, Pensionen, Kapitalzinsen u. st. w. verfahren ; bei Renten wird der Abzug von dem 20fachen Betrage derselben, als dem Kapi- talwerthe der Rente, bewilligt.

Haî der Substanz - Erbe nicht die ganze Nußung eines Erbstücks, sondern nur einen Theil derselben einem Dritten überlassen, so finden die vorstehenden Grundsäße analoge Anwendung.

Das schließliche Resultat die Nußung zu 5 Prozent ange- schlagen hat sih sonach dahin gestellt, daß in den Fällen, wo der Nießbraucher nicht über 45 Jahre alt is der Nießbraucher für §%, der Substanzerbe für % des vollen Werths bei sofortiger Versteuerung zu zahlen hat. Wenn jedoch der Nießbraucher das 45. Lebensjahr über- Oen. hat, so wird wt als der cinfache volle Werth versteuert ;

er Nießbraucher hat stets sür 5, der Substanzerbe aber däneben für

1/1 8/1 8, bis zum vollen Werth die Steuer zu erlegen. Will der Substanzerbe nicht auf die sofortige Versteuerung eingehen, so erfolgt Ausseßung der Steuererhebung und der Ermittelung des vollen Werthes bis zur Zeit der Wiedervereinigung der Nußung mit der Substanz in seiner Hand.

Die anderweite, im §. 13 des Entwurfs vorgeschlagene Werth- bestimmung der lebenslänglichen Nußung ebnet den Weg, um den einfachen Grundsaß durchzuführen, daß bei sofortiger. Versteuerung der für die Nußung berechnete Werth von dem vollen Werthe des Gegenstandes in Abzug gebracht und nur für den Rest von dem Substanzerben die Steuer zu entrichten ist. Eine Unterscheidung ein- treten zu lassen, je nachdem das Nuzungsrecht erst durch leßtwillige Verordnung konstituirt ist, oder schon vorher bestand, liegt keine Ver- anlassung vor. Í / |

&raglich fann erscheinen, ob nicht bei Annahme des bezeichneten Grundsaßes die sofortige Verstcuerung Seitens der Substanzerben obligatorisch zu machen sein möchte. ollte in der That dem Sub- stanzerben, soweit ihm die Nußung noch nicht zufließt, die Zahlung der Steuer hart fallen, so könnte Stundung nah Bedürfniß bewilligt, oder dem Nußungsberechtigten, ähnlich wie in dem eben erwähnten badischen Geseß, die Verpflichtung zur vorshußweisen Berichtigung der Zahlung füx die Substanzerben geseßlih aufgelegt werden. Von leßterer Maßregel ist indessen abzusehen, da unter Umständen-— wenn der Substanzerbe einen hohen Prozentsaß als Steuer zu entrichten hat und der Nugzungsberechtigte {on bejahrt ist nur eine neue Sie gegenüber dem zur Vorschußleistung Verpflichteten die Folge ein würde und da das Auskunftsmittel bei den \chon früher fonstituirten Nußungsrechten aus rechtlihen Gründen nicht statthaft ist. Ueberhaupt aber hat si kein praktishes Bedürfniß gezcigt; dem Substanzerben die Nöthigung aufzulegen, unter allen Umständen \o- fort den ihm gewordenen Anfall zu verstcuern. Jn der Versagung des Abzuges für den Fall der Ausseßung der Versteuerung liegt der Antrieb zur sofortigen Versteuerung, welcher auch ferner \sich hinläng- [ich stark erweisen wird, um in der weit überwiegenden Mehrzahl der TFâlle gegen die Ausseßung der img Len Auss{lag zu geben.

Der zweite Saß des 4 24 regelt die Behandlung der gewöhn- lichen fideifommissarischen Substitutionen in Uebereinstimmung mit den seit jeher in der Puaxis herrshenden Grundsäßen.

§. 25 giebt den ersten Saß des F. 4 der Verordnung voin 5. Juli 1867 in unveränderter Fassung wieder. E

Die Schlußbestimmung legalisirt die en jeßt im Verwaltungs- wege getroffenen Anordnungen wegen der Berehnung der Steuer in denjenigen Fällen, wo Ehegatten in gemeinschaftlicher leßtwilliger babn und ihre Verwandten zu Erben eingeseßt oder sonst bedacht aben.

Die im §. 4 der Verordnung vom 5. Juli 1867 im zweiten und dritten Absaße enthaltenen Se Lntnn en wegen der zu berüfich- tigenden Verwandtschafts-Verhältnisse sind in die Allgemeinen Vor- bemerkungen zum Tarife verwiesen. i :

F, 26 stellt mit Rücksicht auf die weiter folgenden Bestimmungen

den Grundsaß an die Spige, daß die Erbschaftssteuer den Erwerber | des steuerpflichtigen Anfalles trifft. : a i Der F. 5 der Verordnung vom 5. Juli 1867 lautete im erften

Saße: 8 »Für die Erbschaftsabgabe haftet die ganze Erbschaftsmasse, |

woraus sie binnen 6 Monaten, vom Erbanfalle an gerechnet , ent. b E

richtet werden muß«.

Die Fristbestimmung für die Zahlung war son bisher fast b, deutungslos , weil die Zahlung die vorherige Feststellung der Steue E

L N S?!»

vorausseßt, und is daher im Entwurfe fortgelassen. i Dagegen is} der erste Theil des Saßes n x pi und mit ter für die Praxis vorzugéweise wichtigen, aus demselb« l Volgerung in Verbindung gebracht, daß auch für bedingte Anfälle die | Sicherstellung der Steuer aus der Masse gefordert werden fann.

Der zweite Saß des §. 26 enthält eine fernere Folgerung aus [f

dem Prinzipe der Haftung der Masse für die Steuer von den cin, | gun dieselbe betreffenden Anfällen und {ließt sich an die bisherige | estimmung

Erben und Miterben sind für die richtige Bezahlung der Erbschafts, |

abgabe solidarisch verpflichtet (F. 6 der Verordnung vom 5. Juli 1867) f an. Die solidarishe Verpflihtung der Erben und Miterben find | ihre dem erwähnten Prinzipe entsprehende Begrenzung in dem Ve | trage desjenigen , was der Erbe oder Miterbe aus der Erbschaft em | pfangen hat , es sci denn y daß ihn in Folge Nichterfüllung der ihn obliegenden geseßlihen Verpflichtungen (Y. 27, §. 41) eine weiter ge hende Verantwortlichkeit treffe. Sollen die Erben aber für die Ver. | steuerung der Vermächtnisse u. #. w. haften, so muß ihnen auch die | Befugniß zustehen, bei Ausantwortung derselben den darauf entfallen, E den Steuerbetrag zurüczubehalten oder Kaution zu fordern. Diese | Befugniß ergiebt sich aus §. 27. Die Schlußbestimmung rechtfertig sih dur die rechtliche Stellung des Universal-Fidecikommissars; wel) derjenigen eines Erben in den hier fraglichen Beziehungen fast gan E, und durch die eigenthümlichen Gestaltungen des Rheinische Erbrechts (Bürgerl. Geseßblatt 111. Buch, 2. Tit., 4. und 5. Abschnitt)

§. 27. Der zweite Absaß in §. 6 der Verordnung vom 5. Jul 1867 litt an unfklarer Fassung. Der Jnhaber der Erbschaft fan selbstverständlich durch den bloßen Abzug und die Innevehaltung der Steuer von einem Vermächtniß, niht von der Verhaftung für die Entrichtung der Steuer befreit werden, wie es nach dem bisherigen Wortlaut den Anschein haben könnte; die Fassung ist deshalb berich tigt Neben den Bevollmächtigten der Erbinteressenten sind auch deren | geseßliche Vertreter, und neben den Testamentscxekutoren auch die F Nachlaß-Verwalter genannt. Daß endlich die Verwalter einex Fami lienstiftung {uldig sein sollen, die Hebungen, sofern sie na §.1 Nr 8 ber Erbschaststeuer unterworfen sind, niht vor Berichtigunz oder Sicherstellung der Steuer dem zur Hebung Berufenen auszuant- worten, wird keinen Anstand finden.

§. 28 enthält die Entscheidung wegen Ueberiragung der Bear: beitung des Erbschaftssteuerwesens von den Gerichten auf die un- mittelbaren Organe der Steuerverwaltung (vergl. F. 7 der Verordnun; vom 5, Juli 1867). Die Verpflichtung der Gerichte zur Mittheilung von Abschriften publizirter Testamente und Todeserklärungen ist für die neuen Landestheile durch Verfügung des Ressortsefs den Gerichten aufgelegt; es is vorgezogen, sie in den Entwurf mit aufzu nehmen.

Die §F. 29 bis 32 regeln die Anmeldung8pflicht, in Betreff is im F. 7 der Verordnung vom d. Juli 1867 Folgendes be stimmt ist: i A h

»Auch ist Jeder, dem eine steuerpflichtige Erbschaft, Vermächtniß oder Schenkung von Todes wegen im Jnlande zufällt, verpflichtct binnen 3 Monaten nach erfolgtem Anfalle eine wenigstens vor läufige Anmeldung diescs Anfalles bei gedachten Behörden einzu- réihen, und diese Verpflichtung liegt auch den Erben in Rüdcksidt der aus der Erbschaft zu zahlenden Vermächtnisse und Schenkun- en ob. «

° Gegen diese Vorschrift is zu erinnern, daß sie sich cinerseits nur auf die bei Erbschaften vorkommenden Anfälle bezicht, nit auf die im §. 1 unter 2 und 3 gedachten Anfälle, und daß sie es anderer seits unbestimmt läßt; ob eine doppelte Anmeldung sow ohl Seitens des Erben als Seitens der übrigen Theilnehmer an der Erbschaft rücksihtlich der den leßteren zukommenden Anfälle verlangt werde.

Der Entwurf beläßt es bei der Verpflichtung zur einmaligen Anmeldung jedes steuerpflichtigen Anfalles und legt dieselbe nur den Steuerpslichtigen selbst auf; gestattet aber (§. 31), daß für ihn der Verpflichtung genügt werde durch die im §. 27 bezeichneten Personen (Erben, Testaments - Exefutoren u. \. w.). Wollen diese Personen die Anmeldungen für alle cinen Nachlaß betreffenden Anfälle usämmenfassen, was an sih der Steuerbehörde nur erwünst| fin fann, so gewährt ihnen der §. 32 das Necht, eine Empfang beshcinigung unter cinem Duplikat der Anmeldung zu verlangen | und dadurch den einzelnen Steuerpflichtigen den Nachweis za sichern | daß es ihrerscits feiner besonderen Anmeldung bedurfte. Die Frist | zur Anmeldung kann füglih nur von da ab gerechnet werden, wo | der zu cinem Anfalle Berufene Kenntniß von der Berufung erlangt, | Der zweite Absaß im §. 29 stellt die zur Durchführung dieses Grund- | saßes nothwendige Präsumtion auf, läßt jedoch den _Gegenbeweis | beiden Theilen, der Steuerbehörde wie den Steucrpflichtigen, offen. |

Von dem Zeitpunkte der erlangten Kenntniß an gerechnct, er | scheint eine zweimonatliche Frist für die Anmeldung des Anfall mehr als ausreichend, Sie is gleihwobhl nicht verkürzt, weil si i vielen Fällen innerhalb der 2 Monate auch cutscheidet, ob der Anfa wirklich erworben wird. Jm Allgemeinen muß zwar für die A1 meldungspflicht außer Betra.t gelassen werden, ob die Erwer f bung des Anfalles bereits stattgesunden hat oder nicht, {on im Hinbiicke auf die gemeinre{tliche Unbestimumtheit des Zeitpunktes f dieser Entschcidung (§. 29 erster Absaß am Ende). Andererseits lie aber in der Negel feine Veranlassung vor, diejenigen, welche de Anfall {hon während der Anmeldungsösrist ausgeschlagen haben, z1

« Anmeldung desselben zu nöthigen.

Nur ausnahmsweise kann es Bedürfniß werden, auch Über feuc freie oder ausgeschlagene Anfälle eine Anmeldung zu erhalten, we der Jnhalt derselben für die steuerliche Behandlung der Übrigen den selben Nachlaß betreffenden Anfälle von Wichtigkeit sein kann. Da Erforderliche hierüber is im §. 30 vorgesehen. E

Die §F§. 33 bis 39 enthalten eine neue Sea ung der für da ganze Erbschafts - Steuerwesen vorzüglich wichtigen Bestimmung! Uber die Grundlagen der Feststellung der Steuer. Jn die Verordnun; vom 5. Juli 1867 konnte nach der dermaligen Lage der Stempll! Gesehgebung hierüber nichts weiter aufgenommen werden als di beiden Säße : :

»Der Erbe hat ein Jnventarium des Nachlasses einzurei! L E cidlichen Manisfestation desselben angehalten werden.

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»Erben , welche Bedenken tragen , den Werth des Nachlasses durch Vorlegung eines Jnventariums nachzuweisen, soll auch g“ stattet sein, ein Averfionalquantum für die Erbschaftsabgabe a1 zubieten, dessen Annahme das Finanz-Ministerium nachgeben darf wenn dies Anerdieten dem wahrscheinlichen Werthe der angefallen Erbschaft angemessen is.« (§, 2 d.) :

Wie sehr man auch bemüht gewesen is, durch Verwaltungs Anordnungen eine gleihmäßige und gerechte Ausmittelung und Fest stellung der Erbschaftssteuern herbeizuführen , so ist dies doch nul nvolliändia zu erreichen gewesen und hat einen befriedigenden Er folg in Bezug auf die wirkliche i e der Gegenstände der gescþ" lichen Besteuerung, sowie die nothwendige Sicherheit in der Abgrenzun der Befugnisse -der Steuerbehörden und der Verpflichtungen der Bc theiligten nicht erzielen können. Der Entwurf läßt zunächst die Fragt wer das Inventarium vorzulegen habe, bei Scite und giebt nur den nothwendigen Jnhalt im §. 33 an. Was der Steuerbehörde unbe dingt nothwendig ist, besteht cinerseits in der Nachweisung der (4 sammten steuerpflichtigen Masse (der Ausdruck Inventarium if vermieden wegen sciner Doppeldeutigkeit nah provinzicllem Spra) gebrauch) —, Und andererseits in der Deklaration derjenigen Ver ältnisse, von denen das Geseß den Steuersaß oder den Betrag de! Steuer aoangis macht. | y

Der §. 34 beruht auf der Erwägung, daß bei Erbschaften eint vollständige Nachweisung der gesammten steuerpflihtigen Masse enb! behrt werden fann, wenn sämmtliche Erben steuerfrei sind (Descen- denten, Ascendenten, Ehegatten u. \. w.) und nur einzelne steuer

(Schluß in der dritten Beila D E ritte Beilage

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elben abzuleitenden

Dritte Beilage isch)

zum Deutschen Reichs- Anzeiger und Königlich Preuß

Nittwoch, den 27. November

en Slaats- Anzeiger. 1822.

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| pflidtige Zuwendungen gemacht sind. Jn solchen Fällen soll die

achweisung und Deklaration auf die für solche Fälle in Betracht

s fommenden Gegenstände und Verhältnisse beschränkt werden.

Im §. 385 wird nunmehr bestimmt; an wen- sich die Steuer-

E behörde wegen der für sie unentbehrlichen Grundlagen der Steuer-

1g zu halten habe.

festsega 1 berciüftiinig mit der bestehenden Praxis beziehungs- weise der oben angeführten Vorschrift aus §. 7 der Verordnung vom 5. Juli 1867 wird die Verpflichtung zur Vorlegung der Nachweisung und Deklaration bei Erbschaften in erster Linie dem Testaments- exckutor/ falls ein solher vorhanden is andernfalls den Erben be- züglih aller den Nachlaß betreffenden Anfälle aufgelegt. Vermächtniß- nehmer fönnen jedoch nah Bewandniß der Umstände aufgefordert werden, binnen einer bestimmten Frist auch ihrerseits den Bestand des ihnen zugekommenen Vermächtnisses nachzuweisen und die bezüg- lichen Verhältnisse zu deklariren. S ' s i

Beim Vorhandensein einer oft auch in räumlicher Hinsicht weit zerstreuten Mehrheit von Erben erscheint es nothwendig und immer wird es den Miterben erwünscht sein, daß ihnen gestattet ist, einen oder einige Miterben, die sich am Siß des Nachlasses befinden, den Hauptantheil an der Erbschaft erhalten, mir den Vermögensverhält- nissen des Erblassers am besten bekannt sind, oder sich aus anderen Gründen dazu eignen, mit der Aufstellung der Nachweisung und De- flaration zu beauftragen. Die Steuerwaltung hat ganz dasselbe Interesse an einer solchen Disposition der Erbinteressenten, voraus- geseht, daß die Auswahl auf eine geeignete Person fällt ; denn das Geschäft selbst und die daran sich etwa anschließenden Verhandlungen würden durch die Nothwendigkeit unmittelbarer Theilnahme aller Jnteressenten min- destens sehr aufgehalten und erschwert werden. Die daraus folgenden Uebelstände können sogar bei weiten Entfernungen, längerer Abwesen- heit oder anderen Hindernissen die Erledigung des Steuerfalles auf lange Zeit ganz unterbrechen. Es is deshalb ebensowohl der Steuer- behörde die Befugniß beizulegen, nöthigenfalls selbst denjenigen oder

Ì diejenigen Miterben zu bestimmen, von denen die Nachweisung und

Deklaration vorzulegen ist Hiervon würde auch bei ciner etwaigen ganz ungeeigneten Auswahl, welche die Jnteressenten getroffen haben möchten; Gebrauch zu machen sein.

Die in Rede stehende Beauftragung eines oder einiger Miterben

| fann an der geseßlichen Verantwortlichkeit der übrigen Miterben nichts | ändern, sie bleiben als Auftraggeber für die Erfüllung der ihnen soli- darish obliegenden Verbindlichkeit verhaftet.

Für Lehns- und Fideikommißanfälle, sowie bezüglich der Hebun- gen aus Familienstiftungen genügt es, die Nachweisung und Deflara- tion dem Steuerpflichtigen selbs zur Pflicht zu machen (§. 35 Nr. 2)

Die Schlußbestimmung wegen der Vertretung unmündiger Ver- pflichteter u. st. w. dur ihre geseblichen Vertreter bedarf keiner weite- ren Rechtfertigung.

g. 36, Die dein Erbschaftssteuer-Amt obliegende Prüfung und eventuelle Berichtigung der eingereichten Nachweisung und Ocklaration läßt sich niht mit Erfolg Au tABren, wenn dem Erbschaftssteuer-Amt nicht die Befugnisse beigelegt werden, welche im §. 36 normirt find. Es versteht sich von selbs, daß der zur Vorlegung der Nachweisung und Deklaration Verpflichtete, au die igen dieselben gezogenen Erinnerungen zu beantworten und die Mängel zu ergänzen oder zu berichtigen hat. Dem Etrbschaftssteuer - Amt kann auch nicht das Ret vorenthalten werden , sih an die einzelnen Mit- erben; Vermächtnißnehmer u. f w. direkt zu wenden, um die bessere Information, welche sie etwa zu ertheilen vermögen , zu erlangen. Ferner muß es ihm zustehen, von den den Nachlaß bezw. Anfall be- treffenden Urkunden, mindestens in dem Umfange, welchen der Ent- wurf bezeichnet, Einsicht zu nehmen. Endlich läßt \sich einer will- fährigen und prompten Erledigung der desfallsigen Anforderung fkeines- wegs immer in dem Maße vertrauen, daß davon Umgang genommen werden könnte, das Erbschaftssteuer- Amt mit der Befugniß zur Ver- fügung exekuticischer Ordnungsstrafen gegen Säumige oder Wider- roillige auszurüsten. Der Ausweg, das Erforderliche auf Kosten des Säumigen anderweit zu beschaffen , kann nur unter besonderen Um- ständen zum Ziele führen.

F. 37, Die bei der bisherigen Besteuerung der Erbschaften ge- machten, von den kompetentesten Stimmen befugten Erfahrungen stellen außer Zweifel, daß in nicht wenigen Fällen der Zwang zur eidlichen Manifestation, welchen das Geseß gestattete (F. 7 der Ver- ordnung vom 5 Juli 1867); auch das einzig wirksame Mittel war,

um zur Konstatirung einer steuerpslichtigen Masse und des steuer-

flihtigen Betrages derselben zu gelangen. Außer dem Manifestations- ide wurde nah allgemeiner Praxis die cidesstattliche Versicheruffz der Richtigkeit des Inventariums als Mittel zu gleichen Zwecken

| angewandt.

Im Entwurfe ist mit Rücksicht auf §. 156 des Strafgescßbuches für das Deutsche Reich, welcher lautet : : »Wer vor ciner zur Abnahme einer Versicherung an Eidesstatt zuständigen Behörde, eine solche Versicherung wissentlich fals ab- iebt, oder unter Berufung auf eine solche Versicherung wissentlich alsh aus\agt, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei

Jahren bestraft. «

Ï dem Erbschastssteuer-Amte die Befugniß beigelegt, die cidesstattliche

Versicherung der Richtigkeit der Angaben, zu denen die Erwerber eines Anfalles verpflichtet sind, zu fordern, wodurch die Nöthigung

| zur Ableistung des Offenbarungseides entbehrlich wird.

§. 38 ertheilt der Finanz-Verwaltung die Ermächtigung zur Ge- stattung von Aversionalversteuerungen (F. 2 d. der Verordnung vom 5. Juli 1867). Ès muß darauf verzichtet werden, die Voraus-

| sebungen, unter denen die Aversionalversteuerung zuzulassen, in dem | Gesepe zu spezialisiren. Selbstverständlich können blos subjektive Be- | denken des Steuerpflichtigen gegen die vollständige Nachweisung des

Nawlasses nicht enischeidend sein und doch läßt sich auch deren Be- rüfsichtigung nicht immer ohne Härte abweisen. Die Aversional-

versteuerung is überhaupt nicht blos als eine Erleichterung der

Formalitäten für den Erben aufzufassen, ihre Zulassung liegt unter Umständen eben so sehr im Interesse des Fiskus, weil sie das

Mittel dardietet, weitsausschenden Ermittelungen und Differenzen,

wie sie von ciner genauen Nachweisung dex einzelnen Bestandstheile und des Werthes eines Nachlasses unzertrennlich sein würden, zuvor- zukommen oder ein Ende zu machen/,- nach Art eines Vergleiches. Der Entwurf gedenkt ausdrücklich der in derselben Richtung liegenden Ermächtigung , auch solche Fälle, deren Versteuerung sonst noch aus- geseßt bleiben müßte, zur sofortigen Aversionalversteuerung zu ver- statten, weil es sowohl dem Steuerpflichtigen als der Steuerverwal- tung erwünscht sein muß, einerscits die Belastung mit der Sicherstel- lung des Anspruchs zu vermeiden, oder die fortdauernde Haftung der Masse für die Steuern zu beseitigen, und andrerseits die Nothwendig- keit einer langjährigen, niht immer leichten; meist auch andere Behör- den und Beamten in Anspruch nehmenden Kontrolle des Steuerfalles Und der späteren Wiederaufnahme von Verhandlungen überhoben zu sein, die zweckmäßiger und ohne materiellen Nachtheil für das Steuer- interesse sogleich zum Abschluß gebracht werden.

…_ Nach der Fassung des Entwurfs kann endli kein Zweifel dar- Über bleiben, daß die Zulässigkeit der Aversionalversteuerung sih nicht nur auf den ganzen Nachlaß bezieht, sondern ebensowohl nah Be- schaffenheit der Verhältnisse für einzelne Theile zur Anwendung kom- men kann, rücksichtlih deren die Einigung über ein Pauschquantum beziehungsweise die Abstandnahme von der Spezialisirung des Be- standes und Werthes erforderlich erscheinen mag, während die genaue

Offenlegung des übrigen Nachlasses keinen Anstand findet.

Der e Saß des §. 383 entspricht der bisherigen Vorschrift: Wenn “die Kinder cines überlebenden Ehegatten mit demselben die Gütergemeinschaft fortseßen, so ist während der Dauer dieses Ver-

hältnisses keine Veranlassung zur Erhebung der Erbschaftsabgabe | : H s verwaltung, der E bezüglicher Anord v i indem er dieselbe für die nach Abschaffung der Erbschaftssteuer des | ind Der rlassung bezligli@er Anordnüggen vorangehen wir

vorhanden (F. 5 u. f. der Verordnung vom 5. Juli 1867), überlebenden Ehegatten für den nah praftishen und für gewisse

des Ablebens eines von mehreren Kindern während der Dauer der fortgeseßten Gütergemeinschaft aufrecht erhält. ien

F. 39 enthält zugleih die Entscheidung über die Einstellung des Verbrauches von Stempelmaterialien behufs Entrichtung der Erb- \{aft8\teuer und entspriht dem § 8 und dem leßten Saße im ersten Absaße des §. 5 der Verordnung vom 5. Juli 1867,

ÿ. 40 beläßt es in Betreff der Zulässigkeit des Rechtsweges in der Hauptsache bei dem Bestehenden. Das Gesch vom 24. Mai 1861 bestimmt 1edoh im §. 12:

»Die Klage is} bei Verlust des Klagerechts binnen 6 Monaten

nach erfolgter Beitreibung oder mit Vorbehalt gelcisteter Zah-

lung des Stempyelbetrages anzubringen«, / und sept dabei voraus, daß die Zahlung von derselben Person ge- leistet werde, welche die Klage anzustellen sich veranlaßt schen könnte, oder doch von einer das Juteresse des Klageberechtigten genügend wahrnehmenden Person. Die angedeutete Vorausseßung trifft bei der Erbschaftssteuer nicht immer zu. Es kann vorkommen, daß ein Erbe oder Miterbe die Steuer, welche einen anderen Miterben oder Vermächtnißnehmer trifft, ohne Vorbehalt zahlt, und damit dem leßteren das Klagerecht abschneidet, ohne auf das Interesse desselben genügend Bedacht zu nehmen. Der Entwurf läßt deshalb das al sih nit erhebliche Erforderniß der Zahlung mit Vorbehalt allen.

F§. 41 bis 43. Die bisherigen Strafbestimmungen (§. 9 der Verordnung vom _5. Juli 1867) bestanden in der Androhung der Verdoppelung des Betrages der Erbschäft8abgabe für den Fall, daß:

a) die redtzeitige Anmeldung eines sleuerpflihtigen Anfalles unterbleibt, oder L

b) der Anfall zwar angemeldet, aber nicht innerhalb der geseß- e 6monatlichen oder auf Ansuchen verlängerten Frist versteuert wird.

Die leßtere Bestimmung is im Entwurfe beseitigt. J die Steuer einmal festgeseßt, und vorher kann sie nicht erhoben werden; so hat das Erbschaftssteuer-Amt die Anweisung wegen der Zahlung zu ertheilen und die zur Einziehung verpflichtete Behörde .nöthigen- falls für zwangsweise Betreibung zu sorgen; ciner besonderen Straf- bestimmung bedarf es bierbei überall nicht.

Dagegen würde die oben erörterte Regelung der Verpflichtungen der Steuerpflichtigen ihren Zweck verfehlen, wenn nicht außer der An- meldung eines steuerpflichtigen Anfalles auch die Vorlegung der Nach- weijung und Deklaration und zur Abgabe der eidesstattlichen Ver- sicherung statt des bisherigen Zwanges zur eidlichen Manifestation unter die Garantie angemessener Straf-Vorschriften gestellt würde. Die vorgeschlagenen Bestimmungen gehen von der Unterscheidung aus, daß die Nichterfüllung der geseßlichen Verpflichtungen an si ebensowohl auf bloßer Nachlässigkeit; als auf der strafbaren Absicht ciner Verkürzung der Steuer, beruhen kann. Jm ersteren Falle soll nur eine geringe Ordnungsstrafe bis zum höchsten Betrage von 50 Thalern eintreten und da nur diese in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle in Frage kommt, zugleich auch der Thatbestand ein höchst einfacher ist, so ist daruf Bedacht genommen, die Formen des Verfah- rens so einfach als möglich zu halten. Das Erbschaftssteuer-Amt fann geringe Ordnungsstrafen ohne vorherige Einleitung eines Straf- verfahrens durch Strafbescheid vorbchaltlichß der Rechtsmittel festseßen. Werden die geseßlichen Verpflichtungen n defraudatorischer Absicht nicht erfüllt, so tritt die bei anderen Steuern regelmäßige Strafe des vierfachen Betrages der Steuer ein. Die Natur der Erbschaftssteuer bedingt keineswegs eine besonders milde Strafandrohung, wie fie in der bisherigen Verdoppelung der Steuer zu finden war, wenn eben nur zwischen bloßen Versäumnissen und beabsichtigten Defraudationen in der vorgeschlagenen Art unterschieden wird.

Mit Rücksicht auf die etwaige Unausführbarkeit einer nachträg- lichen Feststellung der Steuer i} eine Geldbuße bis zu 1000 Thlr. vorgeschlagen und dabei zu erwägen, daß es sich um bedeutende Steuer- beträge handeln fann. Nach dem Steuersaß von 8 pCt. entspricht eine Steuer von 250 Thlr. einem Anfall von 3125 Thlr.

Die im §. 42 vorgeschlagene Strafe für die hartnäckige Verwei- gerung der eidesstattlichen Bekräftigung rechtferligt sih durch die schon obeù hervorgehobene Wichtigkeit dieses Mittels zur Beschaffung zuver- lässigerer Grundlagen für die Feststellung der Steuer. :

Im §. 44 handelt es sich um die Versuche vorsäßlicher Täuschung, welche dem Thatbestande des Betruges nahe stehen , unter Umständen mit demselben zusammenfallen. Die vorgeschlagene Strafbestimmung soll deshalb nur dann zur Anwendung kommen, wenn nit die Strafe des Betruges, der Urkundenfälshung oder der wissentlich falschen eide8stattlichen Daun eintritt und ist der Gefährlichkeit und Schwere der strafbaren Handlung entsprehend normirt.

Wegen §. 45 kann auf §. !0 der Verordnung vom 5. Juli 1867 Lu das zu §. 41 des Entwurfes Angeführte Bezug genommen werden.

F. 46 enthält den ersten und dritten Absaß aus §. 11 der Ver- ordnung vom 5. Juli 1867 mit einer durch gemachte Erfahrungen veranlaßten Aenderung des Schlußsaßes&, insoweit derselbe die Vor- nahme von Dispositionen über die für die Erbschaftssteuer verhaf- teten Gegenstände gestattet, wenn aub nur die Erbschaftssteuer- Behörde von der vorzunehmenden Handlung unterrichtet is. Der bloßen »Unterrichtung« von einer vorzunehmenden Handlung is be- reiflierweise kein Werth beizumessen, wenn dic Behörde entweder von Bin Erbfalle noch keine Kenntniß erlangt hat und sich dieselbe auch nicht mehr bis zu der vielleiht in wenig Stunden bevorstehenden Vor- nahme der angezeigien Disposition verschaffen kann, oder wenn aus anderen Gründen die zur Sicherung des Steuer-Anspruhs gebotenen Schritte wegen Kürze der Zeit nicht mehr gethan werden können, mit- hin der Zweck der Anzeige vereitelt wird. Dem Staat entgeht als- dann troß der Unterrichtung der Erbschaftsbehörde die Steuer.

Die vorgeschlagene Fristbestimmung erscheint um o noth- wendiger, als die etwa erforderlichen Maßregeln gewöhnlich nur dur die zu beantragenden gerichtlichen Anordnungen (Arreste u. \. w.) ur Ausführung gelangen können. Für dringlihe Dispositionen der

nteressenten bietet sich das Auskunftsmittel dar, entweder die Ein- willigung der Steuerbehörde zu deren Vornahme nachzusuchen, oder das Gericht, beziehungsweise den Notar wegen der zu üÜbernehmenden Verantwortlichkeit zu indemnisiren. :

F. 47 hält die den allgemeinen Vorschriften der Stempelgeseße und des Sportelwesens entsprechende Stempel- und Kostenfreiheit der Verhandlungen wegen Bestimmung des Betrages öffentliber Abgaben aufrecht und foll die hinsichtlih der Portotragung möglichen Zweifel beseitigen. y L :

Li F. 48 sind die Verjährungsfristen, rücksichtlich deren es bisher an gleihmäßigen Vorschriften für die einzelnen Rechtsgebiete gefchlt hat unter Beachtung analoger Bestimmungen geregelt.

F, 49. Die Erbschaftssteuer-Tabellen werden bis jeßt in Tertialen aufgestellt, Das neue Geseß wird darum nur am 1. Mai, 1. Sep- tember oder 1. Januar in Neaft geseht werden können. Der vorge- \hlagene Termin is im Hinblick auf die noch erforderliche Vor- bereitung der Einrichtung der Erbschaftssteuer-Aemter für die östlichen Provinzen gewählt. E j

Um die Abwickelung der bisherigen Erbschaftsstempel-Verwaltung bei den Gerichten zu erleichtern, ist die Uebertragung der betreffenden Geschäfte auch für die {on vor dem Termine, an welchem das neue Gesel in Kraft treten wird, vorgekommenen Fälle an die Erbschafts- steuer-Aemter in Aussicht genommen (vergl. §, 13 der Verordnung vom 5. Juli 1867). Es versteht sih von selbst, daß das den Ressort-

verhältnissen entsprehende Einvernehmen mft dem Chef der Justiz,

Die vorgeschlagene sofortige An vendung der Befreiung der über-

l | [ebenden Ehegat j s i Landestheile, z. B, in der Provinz Schleswig- Holstein wichtigen Fall | n argeugtien, von der Erbschaftösteuer, „xechtfertigt flch dur

Villigkeitsrücksichten und wird die Abwickelung der bis zum 1. Sep- tember 1873 noch vorkommenden Fälle wesentli erleichtern. §. 50 wird feiner Erläuterung bedürfen.

Der Tf ist in der äußeren Form des der Verordnung yem 5. Juli 1867 bei-

| gegebenen Tarifes entworfen.

Die demselben voranstehende allgemeine Vorschrift unter Nr. 1 wegen Abrundung der Steuerbeträge auf 5 Sgr. 2c. wurde ursprüng- lih durch den Zusammenhang mit derh Stempelwesen veranlaßt. Die Una derselben empfiehlt sch durch die Vereinfachung der Berechnung, der Buch- und Registerführung, welche sie bewirkt.

Die unter Nr. 2 und 3 folgenden Bestimmungen sind aus g. 4 der Verordnung vom 5. Juli 1867 bierher übernommen. Die große Verschiedenheit der in den einzelnen Rechtsgebieten geltenden Grund- säße über die Stellung der unehelichen Kinder und deren Descendenten in familienrecchtlicher und erbrechtliher Beziehung nöthigt im Inter- esse der Gleihmäßigfeit der Besteuerung zur Aufstellung gewisser allge- inciner Vorschriften über diesen Gegenstand. Unter Nr. 3 bis 6 find solche in einem im Ganzen genommen milderen und den Betheiligten in manchen Punkten gegen die bisherige Besteuerung günstigeren Sinne vorgeschlagen. So z. B. werden uneheliche Kinder einer [egi- timirten oder Adoptivtochter künftig nur 2 Prozent statt bisher 4 Prozent, uneheliche Kinder einer Schwester und deren Descen- denten künftig nur 3 Prozent statt bisher 4 Prozent zah- len 2c. Die unter Nr. 6 angeordnete Bebandlung ehelicher und uncheliher Kinder derselben Mutter als Halbges{hwistcr, ist ebenfalls für den größten Theil der Monarchie, da fie bisher nur provinzialrechtlich galt, eine Ermäßigung des Steuersaßes von 4 Pro- zent auf 2 resp. 3 Prozent. Eine völlige Beseitigung des Einflusses der Verschiedenheit in den zivilrechtlichen Grundsäßen der einzelnen Landestheile läßt sich namentlich bei Nr. 5 nicht erreihen. Es würde dazu nicht genügen, etwa die Brautkinder oder die unter deim Ver- prechen der Ehe erzeugten Kinder, zu benennen; denn mit diesen Bezeichnungen würden sich nah der eigenthümlichen Entwickelung der Materie in den einzelnen Partikularrechten, wiederum verschiedene Begriffe verbinden. Eine umfassende Regelung des Gegenstandes möchte aber über das Bedürfniß an dieser Stelle hinausgehen.

_ Vergleicht man die folgenden Tarifbestimmungen unter A bis K mit den entsprechenden des bisherigen Tarifs, so ergeben sich folgende Aenderungen :

N N die auf die Steuer von überlebenden Ehegatten be- züglichen Vorschriften aus den in der Einleitung dieser enkschrift dargelegten Gründen gestrichen.

Der Steuersaß von 1 Prozent für remuncratorische Zutwendun- gen an »Hausoffizianten und Dienstboten« des Erblassers ist beibehal- ten und nicht mehr blos auf Pensionen und Renten beschränkt, son- dern der späteren N folgend, auf alle dur die Lebenszeit des Bedachten beschränkte Nußungen ausgedehnt.

Die mißlihe und dem Allgemeinen Landrecht entnommene, aber in den übrigen Rechts8gebieten mit keinem bestimmten Sinne Vver- knüpfte Bezeichnung »Hausoffizianten« ist aufgegeben und durch die Angabe der sachlichen Kriterien Zugehörigkeit zum Hausstande und dienendes Verhältniß erien

Unter B.a. sind die bisherigen Bestimmungen unter a. und b.

vers{molzen und die Descendenten der dort bezeihneten Kinder mit erwähnt. Der bisherige Ausdruck »geseblih anerkannte Kinder« hat schon früher zu Zweifeln Veranlassung gegeben und is durch den Ausdruck »legitimirte« erseßt, wobei jedo auf Nr. 5 der allgemeinen Vorschriften und das vorher dazu Bemerkte zu verweisen bleibt.

Bei B. b. if aus den in der Einleitung vor etragenen Gründen der Descendenten der Geschwister niht mehr gedacht, dieselben sind vielmehr unter C. dem Steuersaße von 3 Prozent unterworfen.

Die Bestimmung unter D. a. giebt diejenige des bisberigen Tarifs C. a. in etwas veränderter Fassung wieder. Die Erwähnung des Erblassers, welche bei Lehns- und Fideikommißanfällen und Hebungen aus Familienstiftungen nicht recht paßt, is ebenso wie die Bezug- nahme auf die nachfolgenden Befreiungen als entbehrlich gestrichen. Unter D. Þ. ist die Gleichstellung der Stiefenkel mit den Stieffindern, die bis jeßt nah einer Allerhöchsten Bestimmung immer nur auf be- sonderen Antrag gewährt wurde, ausgesprochen.

Bei D. e. ist nichts geändert.

Die Bestimmung zu D. d. entspricht der bisherigen Praxis. Das Anerkenntniß des Erzeugers is für hinreichend crahtet, um das un- eheliche Kind den Verwandten des Vaters innerhalb des sechsten Grades gleich zu stellen. :

Auf die unter D. 0. vorgeschlagene Bestimmung wird bei der die Stiftungen betreffenden Befreiungen näher eingegangen werden.

Bei der Vorschrift zu E. if die bisherige Spezialifirung als zwecklos aufgegeben. /

Unter den Befreiungen mußte bei Nr. 1 der chon bisher fest-

ehaltenen und in Folge der milderen Bestimmungen im §. 24 des Gesezentwurfs eine erweiterte Bedeutung erlangenden Ausnahme hinsichtlich der Fälle gedacht werden; wo nur in Folge Abzugs des Werthes der einem Dritten zustehenden Nußung der Werth der Sub- Me Jofgeiger Versteuerung sich unter den Betrag von 50 Thlr. vermindert.

Für solche Fälle die Befreiung eintreten zu lasscn, liegt kein Be- dürfniß vor. Der fernere Saß des bisherigen T aases. 5

»Sind mehrere Theilnehmer an der Erbschaft vorhanden, so wird jeder einzelne Antheil nur dann versteuert; wenn derselbe 50 Thlr. oder mehr beträgt«, :

is] überflüssig wegen des ersten Saßes im §. 25 des Geseßentwurfes und fönnte nur zu irriger Auffassung des vorher gebrauchten Wortes »Anfall« führen, weshalb sh die Weglassung empfiehlt.

Unter 2a. sind die überflüssigen und zu Mißdeutuñgen in Betreff der Befreiung des natürlichen Vaters Anlaß gebenden Worte »ohne Unterschied« gestrichen. Bei Nr. 2b. ist nihts geändert; unter c. wird die Befreiung für Ehegatten ohne bisherige Beschränkung ausge-

rohen. Y Bei d. wird eine Erweiterung vorgeschlagen. Die bisherige Be- freiung bezog sih nit auf die Zuwendung von Renten und Pensionen an Hausoffizianten und Dienstboten, wofür der Steuersaß von 1 pCt. vorgeschrieben ist, sondern nur auf Zuwendungen einer Kapitalsumn 6. Fortan sollen, weil für die bisherige Unterscheidung keine ausreichende Begründung zu geben sein möchte, auch die in Rede stehenden Qu- wendungen an Renten und Pensionen und anderen Nußuncçe1 bis zu einem nach den geseplichen Vorschriften zu berechnenden Ka: pitalwerth von 300 Thlr. steuerfrei bleiben. Durch die anderweit. n

assung8änderungen soll die bisher {hon in gleihem Sinne ent- chiedene Frage erledigt werden , ob der Betrag von 300 Thlr. auch in dem Falle steuerfrei bleibe, wenn die Zuwendung zwar einen Ka- pitalwerth von 300 Thlr. übersteigt, aber durch den Abzug der Steuer unter diesen Werth vermindert werden würde.

Wegen der Fortlassung der Bezeichnung »Hausoffizianten« kann qa 2 obigen Bemerkungen zu A. des Tarifes Bezug genommen werden. .

Nr. 20. stimmt mit Nr. 1 im F. 4 des Geseßes über die Gerichts- fosten vom 1, Mai 1851 überein.

Bei Nr. 2k, sind die Bestimmungen des Geseßes über den Unter- stüßungs8wohnsiß vom 6. Juni 1870 (B. G. Bl. S. 360) F. 2 u. f. zu berücksichtigen gewesen,

Vermächtnisse zur Austheilung an Arme sind nach den bisherigen Bestimmungen auch dann steuerfrei geblieben, wenn die Austheilung