1872 / 282 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Nov 1872 18:00:01 GMT) scan diff

Dem Herrenhause is folgender Entwurf eines Ge- sebes, betreffend die Ablösung der Reallasten in der Provinz Schleswig-Holstein, vorgelegt worden:

Wir WilHelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2.1 eror nen or Quimmung Fer Hamer e Res der Monarchie,

r die Provin eswig-Holstein, was folgt: s

§. e (Ab lgsbarkeit) Alle beständigen Abgaben und Leiliangen welche auf cigenthümlích oder zu Erbzins/ Erbfeste oder Erbpacht E selsenen Grundstüen oder Gerechtigkeiten haften (Grund- oder Biene lasten); sind nah den Vorschriften des gegenwärtigen Gesebhcs ab-

E Bei den zu Erbzins, Erbfeste oder Erbpacht besessenen

F. C

en und Gerechtigkeiten wird das Obereigenthum und das Se eilsreht des Berechtigten und andererseits die Verpflichtung desselven zur Vertretung der auf den pflichtigen Nealitäten haftenden- Sreuern hiermit kraft Geseßes ohne Entschädigung aufgehoben, die aus dem Obereigenthum entspringenden Berechtigungen auf Abgaben oder Leistungen oder ausdrücklih vorbehaltene Nußungen bleiben. aber fortbestehend und zwar mit denselben Vorzugsrehten in dem Ver- mögen der Verpflichteten, welche sie bisher darin hatten. Sie unter- liegen der Ablösung nah den Vorschriften dieses Gesepes.

F. 3. Es werden ferner folgende Berechtigungen, soweit sie noch bestehen; ohne Entschädigung aufgehoben: j 5

1) die der Gutsherrschaft oder dem Qa bemer oder dem zu Reallasten Berechtigten zustehende Befugniß , Verträge ; durch welche Grundstücke im Ganzen oder getheilt veräußert oder belastet werden, zu bestätigen oder Urkunden Über die Verleihung von Grundstülen auszufertigen oder der Zerstückelung des zu Abgaben und Leistungen pflichtigen Grundstückes zu widersprechen, vorbehaltlich jedoh der Be- stimmung des zweiten Absaßes des §Y. 28; ; ;

2) alle Abgaben und Leistungen der Nichtangesessenen an die Gutsherrschafi (Verbittels-, Schuß-, Instengeld), soweit dieselben aus diesem Verhältniß herzuleiten sind Und nicht auf anderweitigen Ver- 1irägen beruhen; E

3) die in den §8. 1 und 4 der Verordnung vom 28. April 1867, betreffend die Einführung der preußischen Gesebgebung in Betreff der direkten Steuern in dem Gebiete der Herzogthümer Schle8wig und Holstein (G.-S. S. 543), bezeichneten Steuern und steuerartigen Ab- gaben, welhe vom Staate an Privatberehtigte übergegangen sind.

§. 4. Von der Anwendung dieses Geseßes bleiben ausgeschlossen :

1) die öffentlichen Lasten, mit Einschluß der Gemeindelasten, Gemeindeabgaben und Gemeindedienfte, so 1wie der auf ‘eine Deich- entwässerungs- oder ähnliche Sozietät fich beziehenden Lasten j sofern dieselben nicht aus allgemeinen Rechtsverhältnissen ; z. B. dem guts- herrlichen Verhältnisse, entstanden sind;

2) alle Abgaben und Leistungen zur Erbauung und Unterhaltung der Kirchen-, Pfarr-, Küster- und Schulgebäude, so wie zur Unter- haltung von sonstigen DGU enr Bange: sofern dieselben nicht als Lasten oder Gegenleistungen auf ablösbaren Reallasten ruhen; /

3) alle einseitigen und wechselseitigen Grundgerechtigkeiten mit A der Ao Torfnußungsrechte der Erbfester (siehe §Y. 36) ;

ie Tagddienste.

§. 5, Di Auseinanderseßung erfolgt sowohl auf den Antrag des Beorecitigten als des Verpflichteten und erstreckt sich auf alle ihre gegen- Lun nach diesem Geseße ablösbaren Berechtigungen und Verpflich- ungen. h;

Gemeinschaftliche Besißer eines berechtigten oder verpflichteten Grundstücks können nur gemeinschaftlich die Auseinanderseßung bean- tragen; die nah den Antheilen zu berechnende Minderzahl dieser Be- Puer muß sich dem wegen der Auseinanderseßung gefaßten Beschlusse

er Mehrheit unterwerfen. i; :

Die Provokation auf Ablösung seitens des Verpflichteten muß j ha auf sämmtliche scinen Grundstücken. obliegenden Reallasten erstrecken. ,

Die Provokation auf Ablösung Seitens des Berechtigten muß stets alle Reallasten umfassen , welche für ihn auf den Grundstücken eines ganzen Gemeindeverbandes haften. h

Sind mit den Provokaten Grundbesißer einer anderen Gemeinde zum Natural-Fruchtzehnt oder zu Diensten gemeinschaftlich verpflichtet; so muß der Berechtigte seine Provokation zugleich auch gegen die Grundbesißer dieser Gemeinde hinsichtlich aller auf deren Grundstücen für ihn haftenden Reallasten richten. ; j

Die Zurücknahme einer angebrachten Provokation ist unzulässig.

F. 6. Behufs der Ablösung is zunächst ¡der jährliche Geldwerth der Leistungen und Gezenleistungen zu ermitteln, wobei im Mangel einer anderweiten Vereinbarung der Betheiligten die Bestimmungen der §§. 7 bis 35 zu beobachten sind. /

§. 7. (Dienste.) Sind für alljährlich vorkommende Dienste während der lehten zehn Jahre, füx nicht alljährlich vorkommende Dienste während der n zwanzig Jahre vor Anbringun der Provokation Geldvergütungen ohne Widerspruh bezahlt un angenommen worden , so sind diese Vergütungen, und wenn sie während dieser Zeiträume gewechselt haben, der Durchschnitt der ge- zahlten Beträge der Feststellung des Geldwerths zum Grund zu-legen.

Jn Ermangelung solcher Preise ift zu unterscheiden zwischen den 0 t d und den nach dem Umfange der Arbeit bemessenen

ensten.

§. 8. Sind die Dienste nach Tagen bestimmt, so wird ihr Werth nah den für den betreffenden Bezirk festgestellten Normalpreisen (§8. 45 ff eren, ;

Bei: Feststellung solcher Normalpreise, und zwar sowokl für Hand- als für Spanndienste, sind in Betracht zu ziehen : a) die Dauer der Arbeitszeit, Þ) die Art der Arbeit, c) die Jahreszeiten, in welchen solche zu verrichten is, d) die Beschaffenheit der in der Gegend ge- wöhnlich in Anwendung kommenden Arbeitskräfte.

di 9, Sind dagegen die Dienste nach dem Umfang der zu leisten- den Arbeit bestimmt oder sind dieselben ungemessen, so wird ihr Werth dadur ermittelt, daß durch schiedsrichterlihen Ausspruch be- stimmt wird, welche Kosten der Dienstberechtigte aufzuwenden hat, um die zur Aufhebung kommenden Dienste \sich durch. eigenes oder gemiethetes Gespann, durch Gesinde oder Tagelöhner zu erseßen.

ierbei is auf die mindere Vollkommenheit, in welcher die Ap von den Dienstpslichtigen verrichtet zu werden pflegt; Rücksicht u nehmen. s g. 10. In Anschung der Kosten für Haltung eines Gespanns, des Gesindes und der Tagelöhner sind ebenfalls Normalsäße (§§. 45 f.) Fesizustellen. i:

§. 11. Sind die Dienste zugleich nach Tagen und nah dem Umfange der Arbeit bestimmt, so erfolgt die Ermittelung ihres Werths nach den Vorschriften der §§. 9 und 10. i

F. 12, Der Werth der Baudienste, welch? nicht nach Tagen be- stimmt sind (§. 8) ist in jedem einzelnen Falle nah ihrem jährlichen Durchschnittsbetrage V TBAReN, i

Dabei ist die Bauart der Gebäude, zu welchen die Dienste ge- leistet werden müssen, ihr Umfang und ihr baulicher Zustand zur Zeit der Abschäßung, die Art der Dienstleisiung dcs Verpflichteten und bei- den Fuhren die Entfernung, aus welcher die Materialien heranzufahren sind und die Beschaffenheit der Wege zu berücksi(tigen.

Wenn die Parteien sih nicht über den Werth einigen; so muß èr dur \chiedsrichterlichen Ausspruch festgestellt werden. ;

Für Diftrifte, in welchen nach dem Ermessen der Distrifts- Kommissionen (§§. 45 ff.) hierzu cin Bedürfniß vorhanden ist und

die Beschaffenheit und Bauart der Gebäude es gestatten, können von jenen unter Zuziehung eines Bausachverständigen Normalsäße in Betreff der der Ablösungsberechnung zum Grunde zu legenden Po- sitionen festgestellt werden. : /

g. 13. Wenn die cinem Gute zustehenden Dienste nah der in der Gegend üblichen Wirthschaftsart nicht sämmtlich gebraucht werden, so erfolgt die Abfindung nur für diejenigen Dienste, deren das Gut wirthschaftlich bedarf. U ;

Dieses Bedürfniß wird durch \chiedsrichterlichen Ausspruch nach der in der Gegend üblichen Wirthschaftsart festgestellt. | i,

Es finden jedoch diese Bestimmungen in denjenigen Fällen keine Anwendung, in denen der Berechtigte die Befugniß hat, diejenigen Dienste, die er selbst| nicht benußen kann, einem Anderen zu über- lassen, oder solche von dem Verpflichteten sich bezahlen zu lassen.

§ 14. (Feste Abgaben in Körnern und anderen Naturalien.) Unter festen Äbgaben in Körnern werden nur diejenigen jährlich oder in anderen bestimmten Perioden wiederkehrenden Abgaben verstanden,

Feldfriürchten, die einen allgemeinen Marktpreis haben, entrichtet werden. C, 15, Der Werth dieser Abgaben i} nah demjenigen Martini- Marktpreise festzustellen, welcher sich im Dur@zschnitt der. leßten vier- undzwanzig Jahre vor Anbringung der Provofation ergiebt, wenn die zwei theuersten und zwei wohlfeilsten von diesen Jahren außer Ansaß bleiben. : : i F. 16. Unter Martini - Marktpreis wird der Durchschnittspreis derjenigen fünfzehn Tage nerstanden, in deren Mitte der Martini- Tag fällt. i §. 17. Für diejenigen Gegenden; wo der lebhafteste Getreide- verkehr in einer anderen Jahreszeit, als um den Martinitag statt- Andet A en T S Pun auf dem in den §§. 45 f. bezeich- neten Wege festgestellt werden. ; ; F 18 Dieje Durchschnitts - Marktpreise (§F. 15 bis 17) werden alljährlih durch das Amtsblatt bekannt gemacht.

§Ç 19. Der Marftplat; dessen Preise zum Grunde zu legen sind, wird nach den Bestimmungen der §§. 45 f. festgestellt.

Nach denselben Bestimmungen erfolgt, wenn keine oder keine zu- verlässige Nachrichten über die Martini-Mzrktpreise an dem betreffenden Marftplape für die leßten vierundzwanzig Jahre vor Anbringung der Provofation vorhanden sind, unter Benußung des zugänglichen Materials die Feststellung der bci der Ablösung der Körnerabgaben anzuwendenden Preije. R G 20, Wenn eine Gegend keine regelmäßigen Getreidemärkte hat, Jo wird für dieselbe ein möglichst benachbarter wirklicher Markt- ort angewiesen. / aff Die Preise dieses Marktortes werden mit den Preisen jener Gegend in den leßten vicrundzwanzig Jahren vor Verkündigun:g des gegenwärtigen Gesezes, mit Weglassung der beiden theuerstien und der beiden wohlfeilsten Jahre, verglichen und es wird daraus ein bleibendes Normalverhältniß | eider Preise berechnet. Vei den für jene Gegend vorzunehmenden Preisermittelungen wird sodann der Preis des angenommenen Marktortes zum Grunde gelegt und nach dem bleibend bestimmten Normalverhältniß erhöht oder vermindert. F. 21. Js ca Bezirk, in welchem si ein wirklicher Marktort befindet, so ausgedehnt, daß in dessen entlegeneren Theilen die Preise regelmäßig geringer oder höher als an .dem Marktorte selbst zu sein pflegen, so ist der ganze Bezirk in kleinere Bezirke zu theilen und für jeden derselben ein bleibendes Normalverhältniß zum Preise des Marktortes Nele, N i

d. 22. Bei solchen festen Abgaben in Körnern , welche reht8ver- bindlih nach einem mchrjährigen Durchschnitt der Getreidepreise oder nach dem jedeëmaligen jährlichen Marktpreis cines bestimmten Ortes in Gelde abgeführt werden, ersolgt die Feststellung des jährlichen Geldwerthes nah dem Durchschnitt der bei der Abführung maß- gebenden Marktpreise dieses Ortes. Bei E Dans dieses Durch- \chnittes werden -die Preise der lezten 24 Jahre vor Anbringung der Provokation, mit Weglassung der beiden theuersten undKer beiden wohlfeilsten, Ju Grunde gelegt. 4 i

§. 23, Sind für- feste Abgaben in Körnern, welche keinen all- gemeinen Marktpreis haben (§. 14) oder welche in einer besonderen Qualität zu liefern sind, sowie für sonstige feste, nicht in Körnern bestehende Naturalabgaben, und zwar für 1ährlich wiederkehrende während der leßten zehn Jahre, für die in längeren Perioden wieder- kehreñden aber während der leßten zwanzig Jahre, vor Anbringung der Provokfation Geldvergütungen ohne Widerspruch bezahlt und an- genommen worden, so sind diese Vergütungen, und wenn sie inner- halb der gedachten Zeiträume gewechselt haben, der Durchschnitt der gezahlten Beträge der Fesistellung des Geldwerthes dieser Abgaben zum Grunde zu legen F. 24. Kann der jährlihe Geldwerlh solcher Naturalabgaben nach den Bestimmungen des §. 23 nit ermittelt werden, so kommen Normglpreise (F 45 u. f.) in Anwendung, bei deren Feststellung in ver Regel auf die Preise in den leßten zwanzig Jahren zu rüctsich- tigen und in Ansehung solcher Gegenstände, deren Güte eine ver- \hiedcne sein kann, von der Vorausseßung auszugehen is, daß die Abgabe in der mittleren Güte zu entrichten ei. i -

4} aber in einem gegebenen Faiie über die zu entrichtende Güte urkundlich etwas Anderes bestinimt so sind die festgestellten Normal- preise dabci nicht zum Grunde zu legen, vielmehr muß alsdann der Werth der Abgabe durch sciedörichterlichen Ausspruch besonders fest- gestelli werden. : j

§. 25. (Naturalfruchtzehnt.) Hat der Berechtigte während der leßten zehn. Jahre vor Anbringung der Provokation für den Natural- fruchtzeynten einen Pachtzins bezogen oder eine Abgabe in,Geld oder Getreide statt des Naturalfruchtzehnten ohne Widerspruch angenom- men, so bildet der jährliche Betrag des Pachtzinses oder der Abgabe und wenn diese Beträge gewechselt haben, der Durchschnitt der ge- zahlten Beträge den Jahreswerth des Zehntrechts.

Sind solche Pächte oder Abgaben in Körnern entrichtet worden, so werden sie nah §§. 15 u. ff. in Gelde veranschlagt. /

§. 26. Treten die Vorausseßungen des §. 25 nicht ein, so ist der Ertrag an Naturalerzeugnissen, welchen der Zehntberechtigte im Durch- [ome der Jahre von dem Zehnt beziehen kann ; nach dem Zustande er Wirthschast8art der pn etgen Grundstücke bei Anorinüung der Provokation sachverständig zu bemessen Bei dem Getreide i} dieser Ertrag in Körnern und in Stroh E. L

Der Preis der Körner wird nach den Vorschriften der §§. 15 bis 21 bestimmt. : ; ;

Bei Yestsebung des Preises der übrigen Naturalerzeugnisse kom- men die Bestimmungen der §§. 23 und 24 in Anwendung. j

Zur Feststellung des jährlichen Geldwerth:s8 werden von dem Rohertrage die Kosten in Abzug gebracht, welche der Berechtigte auf- wenden muß, um den Reinertrag zu erhalten. i ;

Den Sachverfländigen bleibt fbexlaiseni zu beurtheilen, in wie weit die vorzulegenden A Grundsteuer - Kataster, sowie andere nach ihrem Ermessen einzuziehenden Nachrichten ohne Ver- messung und Bonitirung für, die von ihnen vorzunehmenden “Fest- stellungen ausreichend sind. \

. 27. Von dem Tage ab, an welchem das gegenwärtige Geseß in Kraft tritt, kann von Ländereien, von welchen ein Zehnt noch nicht bezogen worden, derselbe nicht gefordert werden. )

Die Ablösung der Zehnten nach Maßgabe der Bestimmungen der §Ç§. 25 und 26 schlient daher auch die Aufhebung der Zehnten vom Neulande (Neubruch:chnt, Nottzehnt) mit ein und kann dafür nicht noch eine besondere Abfindung verlangt werden. j

F. 28. (Besißveränderungs-Abgaben.) Das Recht, Besibverände- rungs-Abgaben bei denjenigen Veränderungsfällen zu fordern, welche auf irgend eine Weise in herrfcchender Hand eintreten, wird ohne Ent- schädigung des Berechtigten aufgehoben. Ferner fallen ohne Entschä- digung fort: alle für die Ausfertigung neuer Verleihungsurkunden und die für die Konfirmation der Verträge über Grunditücke erho- benen Gebühren, sofern dicselben jedoh nahweisbar als eine Ab- gabe zur Anerkennung des Obereigenthums bisher entrichtet werden mußten, unterliegen sie der Ablösung nach den für Besißveränderungs- Abgaben maßgebenden Grundsäßen i

§. 29. Zur Ermittelung des Werths der abzulösenden- Besiß- veränderungs-Abgaben ist

1) die Zahl der auf ein Jahrhundert anzunehmenden Besißver- änderungs8fälle, .

2) der Betrag der Besißveränderungs8-Abgabe festzustellen. ;

§. 30. Es sind drei Besihveränderungsfälle wenn aber die Descendenten des Besißers in allen oder einzelnen Arten der Besiß- veränderung von den Besißveränderunzs-Abgaben befreit sind, nuc zwei Besißveränderungs8fälle auf ein Jahrhundert zu rechnen. :

§. 31. Js der Betrag der Besißveränderungs-Abgabe weder ein für alle Mal) noch auch nach Prozenten des Werthes oder Erwerbs- preises des verpflichteten Grundstücks rechtsgültig bestimmt, so wird der Durchschnitt derjenigen Beträge, welche in den leßten 6 Verände- rungsfällen wirkli gezahlt oder zu zahlen gewesen sind, und wenn dies nicht ermittelt werden kann, der Qurchschnitt derjenigen Beträge, welche bekannt sind. als Einheit zum Grunde gelegt.

Besteht die Besißveränderungs- Abgabe in Prozenten von dem Werthe oder Erwe1bspreise des verpflichteten Grundstücks, so erfolgt die Festsiellung des bei der Ablösung zum Grunde zu legenden Werths oder Preises nach dem in* Päusch und Bogen durh Schiedsrichter zu shäßenden gemeinen Kaufrwerthe. :

Ist der Betrag oder Prozentsaß der Besißveränderungs - Abgabe nach Verschiedenheit der Besißveränderungsfälle verschieden, so i} der

De Betrages oder Prozentsaßes der Besißveränderungs - Abgaben dh usechen.

G F. 32, Der hundertste Theil der Summe derjenigen einzeln, Beträge, welche nach vorstehenden Bestimmungen in einem Jahrbundg

Besißveränderungs-Abgaben. :

N 33. Von dem Zeitpunkte ab, von welchem die Provokatiq auf Ablösung bei der Ausgeinandersezungs-Behörde angebracht wi darf von denjenigen Grundstücken, auf welche sich die Provokatiqy erstreckt, !ür die später sich ereignenden Besißveränderungsfälle j, Besißveränderungs-Abgabe nicht mehr gefordert werden.

Jahreswerth (§. 32) von dem Verpflichteten zu entrichten.

§. 34. (Feste Geldabgaben.) Feste jährliche Geldabgaben werd nach ihrem Jahres8betrage in Rechnung gestellt. : Ist eine feste Geldabgabe nicht alljährlich; sondern nach Ablaij einer bestiminten Anzahl von Jahren zu entrichten, so wird ihr V, trag dur die Zahl dieser Jahre getheilt und der Quotient stellt ali R 4 Idee A ber Abgabe dar. übrigen Abgaben und

cistungen, welche nicht zu den in dèn §§. 7 hjz 34 aufgeführten gehören, wird nah

sachverständigem Ermessen unty

vor Erlaß dieses Gescßes veranschlagt. Y

Die Ablösung der im Titel L des Geseßes vom 17. März 186 (Geseßsammlung für 1868 Seite 249) für ablösbar erklärten gewerh, lichen Berechtigungen exfolgt nah den Bestimmungen des gedacht und nicht des gegenwärtigen Gesehes. j

F. 36. (Gegenleistungen.) Die Gegenleistungen; welche dem Ve rechtigten gegenüber dem Verpflichteten obliegen, werden ; soweit s

der Ch. 7 bis 35 ebenfalls auf eine Jährlichfkeit gebracht. Der Ueber \chuß, welczer sich hiernach bei der Aufrechnun i Leistungen und Gegenleistungen zu Gunsten des Berechtigten odi Verpflichteten ergiebt; bildet den abzulösenden jährlichen Geldiverlh,

Wenn dem Berechtigten aus einem besonderen Rechtsgrunde di

befreien, so hat es hierbei sein Bewenden.

Diejenigen Erbfester aber, zu deren Stellen solche Festehölzunge gehören, auf welche die §F§. 31 bis 36 der Forst- und Jagdordnun vom 2. Juli 1784 Anwendung finden, -werden f

Abfindunz wegen der den pslichtigen Grundstücken auferlegten od aufzuerlegenden Grundsteuer “nicht statt.

verpflichtete Grundstück

der §§.

Sammlung für 1867 Seite 543). Geldwert bildet die Ablösung®rente. achtzehnfachen Betrages tilgen.

Nezesses bereit, das Ablösungs-Kapital nach §. 39 zu bezahlen, so erfol

einer der bestehenden Rentenbanken vereinigt werden kann.

ie Abfindung zum zwanzigfachen Betrage in Rentenbrieten j

verlangen. 2. Márz 1850 (Geseß-Sammlung für 1850 S. 112 ff.) mit dem d selbe ergänzenden Geseßge vom 14. September 1866 Seite 547) ma

gebend.

außer Anwendung.

fapitalien unterliegen, soweit sie dem Berechtigten nicht baar bezal werden, der Bestimmung des §ÿ

Seite 593, ; |

F. 42. Auf diejenigen Renten, welche dem Domänenfiskus Berechtigten zustehen, findet der §. 64 des Rentenbankgeseßes v 2. März 1550 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Rente währ eines Zeitraumes von 41'/;, Jahren ununterbrochen an den Fiéf

keit zur ferneren Entrichtung der Rente vollständig aufhört.

§. 43. Auf feste Geld- und Getreideabgaben, welche nachweish als Kanon oder Grundzins für die Ueberlassung cines Grundsils zur Erbpacht, Erbfeste, Erbzins oder Eigenthum vor Verkündigu! des gegenwärtigen Gesehes rechtsverbindlih übernommen sind, find die Bestimmungen der §§. 39 und 40 keine Anwendung.

Der Verpflichtete ijt befugt, die für solche feste Geld- 1 Getreideabgaben ermittelte Ablösungsrente durh Baarzahlung ib! zwanzigfachen Betrages zu tilgen. Die Zahlung muß im Man ciner anderweitigen Einigung Pütestens im Ausführungsterminue| ungetrennter Summe erfolgen.

Erklärt sich der Verpflichtete niht vor dem Abschlusse des Rezesl bereit, das Ablösungsfapital zu bezahlen, so erfolgt die Ablösung | Rente und die Abfindung des Berechtigten in Rentenbriefen zV 222/, fachen Betrage durch Vermittelung der Rentenbank. :

In diesem Fall ist die Ablösungsrente von dem Verpflich während eines Zeitraumes von 56'/,z Jahren an die Rentenbank bezahlen. Rententheile unter einem vollen Silbergroschen wer) jedoh von der Rentenbank nicht übernommen, 20facher Betrag von dem Verpflichteten -unmittelbar an den Bet tigten gezahlt.

Will der Verpflichtete die_ Ablösung durch Baarzahlung, fachen Betrages bewirken, so steht dem Berechtigten dennoch frei Abfindung zum 22?„fachen Betrage der Jahresrente in Rentenbrit zu verlangen. ; J

Ist der Fiskus zu den hier fraglichen Abgahen der Berecht| so finden die §8. 7 und 64 des Rentenbankgeseßes vom 2. März (Geseßz-Säammlung Seite 112) keine Anwendung. E

§. 44. Ausgenommen von den Bestimmungen der §gF. 39) 43 sind die Ablösungsbrenten (§. 38), welche Kirchen, Pfarren, Küster! sonstigen geistlichen Jnstituten, kirchlichen Beamten, öffentlichen S! und deren Lehrern, höheren Unterrichts- und. Erziehungsanstall frommen und milden Stiftungen oder Wohlthätigkeits-Anstalten wie den zur Unterhaltung aller vorgedachten Anstalten bestim Fonds Aufebeti j

Diese Renten werden al wenn der Antrag von dem Verps teten ausgeht, zum 2ckfachen Betrage, b) wenn der Antrag von Berechtigten ausgcht, zum 222 „fachen Betrage durch Kapital abg Die Abfindung erfolgt durch die Vermittelung der Rentenbank. Verpflichteten“ steht jedoch frei, baar zum 25fachen; beziehungW zum 22/fachen Betrage abzulösen. ; i

Bei der Ablösung durch Baarzahlung if der Verpflichtete be

welche in bestimmter Menge in Körnern von Halm- und anderen ,

Durchschnitt der verschiedeen Beträge oder Prozentsäße als Einheit

das Kapital in vier auf einander folgenden einjährigen Term!

zu entrichten sein würden, bildet den Jahreswerth der abzulösende f q

Dageyen is von eben diesem ZeitpUnkte ab der zu ermitteln |

lndere Abgaben und Leistungen.) Der Jahreswerth ally |

möglichster Berücksichtigung der örtlichen Preise in den leßten 20 Jahre f

nach dem gegenwärtigen Meiee ablösbar sind, nach den Vorschriftq i der jährlidank

Befugniß zusteht, wider den Willen des Verpflichteten auf dess Leistungen zu verzichten und si dadurh von den Gegenleistungen us

Als Gegenleistungen der Obereigenthümer kommen auch die de Erbfestern zustehenden Holz- und Torfbezüge zur Ablösung, mög dieselben die Natur der Reallasten oder Diensibarkeiten an ch tragen

ür die ihnen a!s diesen Grundstücken zustehenden Holznußungsrechte dadurch entschädig daß ihnen die Festehölzungen. mit allen Holzbeständen vom Fisku zum vollen Eigenthum als Zubehör ihrer Festestellen abgetreten werden gegen eine an den Fiskus zu entrichtende Jahresrente, wel 3 Prozent des sachverständig zu ermittelnden Kapitalwerthes des aus den Festehölzungen befindlichen Bestandes an hartem Holze ausmath} §. 37. (Abfindung der Berechtigten.) Bei der Auseinanderseßun nah den Bestimmungen dieses Geseßes findet eine Ermäßigung dus

Entrichtet jedoch der Vet pflichtete unter den Abgaben an den Berechtigten zugleich die auf da allenden Steuern; als Kontribution, Lan) steuer, und fommt der Berechtigte dafür der Staatskasse auf, #0 sin

diese Steuerbeträge auszusondern. Diejelben sind nicht Gegenstan der Ablösung, sondern es finden auf sie Anwendung die Vorschrift(] 1 und 4 der Verordnung j betreffend di. Einführung ds preußischen Geseßgebung über die direkten Steuern in dem Gebiete des

Herzogthümer Schleswig und Holstein vom 28. April 1667 (Ges

F. 38. Der in Sema! der §§. 6 bis 36 festgestellte jährli F. 39, Diese Rente darf der Verpslichtcte durch Baarzahlung ihr Die Zahlung muß im Mangel einer anderweiten Einigung (p testens im Ausführungstermin in unzertrennter Summe erfolgen. 6, 40. Erklärt sich der Verpflichtete niht vor denn Abschluß df die Ablösung der Rente und die Abfindung des Berechtigten in Rentty y bricfen zum zwanzigfachen Betrage durch Vermittelung einer für ds Provinz Schleswig-Holstein zu errihtenden Rentenbank, welche ul ' Will der Verpflichtete die Ablösung durch Baarzahlung des ad ehnfachen Betrages bewivkeny f steht dem Berechtigten denno fr}

Ç. 41. Für die Vermittelung der Rentenbank is das Geseh voi

Dabei bleiben aber diejenigen Bestimmungen, welche eine Hera minderung der Ablösungsrente auf neun Zehntheile vorausseh

Die im §. 62 des Rentenbankgesehes bezeichneten Ablösung

. 5 des Geseßes vom 18. Dezembl 1871, betreffend die Aufhebung des Staatsschaßes (Geseß-SammluF

Seitens des Verpflichteten zu entrichten is, wonächst die Verbindli

vielmehr wird d

dem Ablaufe der Kündigungsfrist an gerechnet, zu gleichen Thei- en abzutragen. Doch ist der Berechtigte nur solche Theilzahlungen

unch 1 / i J Atf=s ¿ fedesmalige Rückstand is mit 4 pCt. jährlich zu verzinsen.

Für die Vermittelung der Rentenbank ist das Geseß vom 9. Márz 1850 (Geseß-Sammlung S. 112 f.) mit folgenden Abände- rungen maßgebend : : -

1) Der Berechtigte erhält den nach obiger Vorschrift berechneten Kapitalbetrag in Rentenbriefen nach dem Nennwerthe und soweit dies dur solche nit vollständig gesehen kann, in baarem Gelde.

9) Der Besißer des pflichtigen Grundstücks hat vom Zeitpunkt der Rentenübernahme und während der TilgungLperiode von 56/2

ahren an die Rentenbank eine* Jahresrente zu entrichten, welche 45 vom Hundert der an den Berechtigten zu gewährenden Abfindung beträgt; Renten und Rententheile unter einem Silbergroschen werden von der Rentenbank nicht übernommen, vielmehr wird der 922/,fache Betrag derselben von dem Besißer des verpflichteten Grund- stücks unmittelbar an den Berechtigten gezahlt.

3) Die Vermittelung der Rentenbank findet nur statt, wenn die Ablöiung bei der zuständigen Auseinanderseßungs-Behörde bis zum 31. Dezember 1874 beantragt worden. Für den Berechtigten geht mit Ablauf dieser Frist die Befugniß, auf Kapital-Ablösung anzu- tragen, mit Ausnahme des im §. 52 gedachten Falles überhaupt ver- loren und er ist später nur die Umwandlung der Reallasten in Rente nach den Bestimmungen der §§. 5 bis 38 zu beantragen befugt.

g. 45. (Normalpreise und Normal-Marktorte.) Zur Fesistellung der Normalpreise und Normal-Marktorte (siche §Ç§. 8, 10, 12, 17, 19 bis 21 und 24) werden von der Bezirksregierung angemessene Distrikte bestimmt. Für jeden solchen Diftrikt wird eine Kommission gebildet, welche aus mehreren, nah §. 46 zu erwählenden sahkundigen Einge- sessenen des Distrikts und Einem von der Bezirksregierung ohne Stimmrecht zu ernennenden Vorsißenden besteht.

Die Kommisfion macht auf Grund der von ihr vorzunehmenden Ermittelungen der Bezirksregierung Borschläge über die in dem Distrikte zu bildenden Preisbezirke, über die Normalpreise für jeden dieser Bezirke, sowie über die anzunehmenden Normal-Marktorte.

Die Bezirébregierung bestätigt diese Vorschläge oder entscheidet, wenn die Kommissions8mitglieder sich nicht haben einigen können. Gegen diese Entscheidung steht den Mitglicdern der Kommission der Rekurs an das Revisions-Kollegium für Landeskultur - Saïrhen uy, welchen sie innerhalb drei Wochen vom Tage der Publikation bei der Bezirksregierung cinzulegen haben.

Das Nevisions-Kollegium entscheidet endgültig.

g. 46. Bei der Wahl der aus den Distrikts-Eingesessenen zu G Mitglieder der Kommission ist nah folgenden Regeln zu verfahren : Ñ E

1) Die Wahl erfolgt für jeden Kreis auf dem Kreistage in der Art; daß die eine Hälfte der Kommissions-Mitglieder von den Kreis- tags-Mitgliedern aus dem Stande des großen Grundbesißes und die andere Hälfte von den Mitgliedern aus dem Stande der Landge- meinden gewählt wird.

_2) Umfaßt der Distrikt mehrere landräthlihe Kreise, so werden in jedem derselben mindestens zwei Mitglieder, eins von den Kreis- tags-Mitgliedern aus dem Stande des großen Grundbesißes, und eins von den Kreistags-Mitgliedern aus dem Stande der Landgemeinden gewählt. Die Bezirköregierung kann die Kreistags - Mitglieder aus dem Stande des großen Grundbesißes von mehreren Kreisen zu ciner Wahlversammlung vereinigen.

_3) Dic Wahlen erfolgen nah absoluter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. i __4) Die Prüfung und Bestätigung der Wahlen gebührt der Be- zirk8regierung.

__5) Auf diese Behörde geht auch das Recht zur Wahl der Kom- missions - Mitglieder für diejenige Partei über, welche die Wahl ver- weigert oder solche unterlassen hat.

§. 47. Die erwähnten Mitglieder der Distrikts-Kommission er- halten Reise- und Zehrungskofien aus der Staatskasse , und zwar: Zwei Thaler Tagegelder und 15 Sgr. Reisekosten pro Meile.

F. 48. Wenn die Bezixksregierung eine Aenderung von Normal- Marktorten und den damit zusammenhängenden Normalverhältnissen zu den Preisen der Marktorte (§F. 18 bis 20) durch den Verkehr für geboten erachtct, so if fie zu einer solchen R ohne Zuziehung . der Distrikts-Kommission befugt. Der neue Mar auf die Befanntmachung der Aenderung folgenden Martini-Markt- preise MOLRe Q,

Eine Revision oder Ergänzung der Normalpreise kann die Bezirks- regierung bewirken, wenn und Piveit sie cin Bedürfniß dazu an- erkennt, sofern nur die geltenden Normal Lane schon mindestens 5 Jahre in Wirksamkeit gewesen sind. Die Revision oder Ergänzung exfolgt auf dem im §. 45 bezeihneten Wege.

_ §. 49. Jn der Regel kommen die Markt- und Normalpreise des- jenigen Bezirks zur Anwendung, in welchem der zur Ablieferung der Abgabe oder der due Leistung der Verpflichtung bestimmte Ort belegen M If dieser nicht bestimmt, oder muß die Abgabe oder Leistung an verschiedenen Orten abgeliefert oder verrichtet werden, so konimen die Markt- oder Normalpreise desjenigen Bezirks zur Anwendung, in welchem das verpflichtete Grundftück belegen ist.

___§. 50. Sollten in einzelnen Distrikten Abgaben und Leistungen, für deren Ablösung nach dem gegenwärtigen Geseße Normalsägße fest: estellt werden sollen, gar niht mehr oder do nur in sehr geringem [mfange vorkommen, so kann mit Genehmigung des Minist-riums für landwirthschaftliche Angelegenheiten in solchen Distrikten die Fest- seßung von Normalpreisen unterbleiben.

Kommt es in solchen Distrikten auf eine Abshäßung an, so er- folgt dieselbe durch Schiedsrichter.

F. 51. (Allgemeine Bestimmungen.) Bei Rezessen und Verträ- gen, welche für die Ablösung Bedingungen fesiseben, die den Be- retigten oder den Verpflichteten günstiger sind, als sie das gegen- wärtige Gesetz enthält, behäít es sein Bewenden.

§. 52, Wenn bei Zerstückelung von Grundstücken die darauf haftenden Reallasten weder durch Kapital, noch durch Vermittelung der Rentenbank abgelöst werden, so bleiben für solche Reallasten das Hauptgrundstück und die Trennstücke solidarisch verhaftet.

Stehen dem Berechtigten mehrere verpflichtete Grundstücke mit solidarischer Haftbarkeit für die demselben zu gewährendén Leistungen egenüber und es hat bereits eine Vertheilung der Leistungen mit inwilligung des Berechtigten stattgefunden, so is leßtere auch für die Auseinandersebung nach diesem Geseße in der Art maßgebend, daß mit der Ausführung derselben die solidarische Haftbarkeit aufhört.

It cine solche Vertheilung noch níht e so wird die nach g. 38 „ermittelte Rente nach Verhältniß des Werths der einzelnen pflichtigen Grundstücke auf dieselben unter Aufhebung der Solidar- haft vertheilt.

Das Nämliche gilt bei den nach der Auseinanderseßzung ein- tretenden Zerstückelungen rentenpflihtiger Grundstücke.

die in dem §. 44 genannten Berechtigten sind zu fordern befugt, daß diejenigen Rentenbeträge, welche nach der Vertheilung jährlich Unter vier Thaler betragen, durch Erlegung des 2ö5fachen Baarbetrages abgelö| werden.

Wenn Grundstücke, auf denen Tilgungsrenten haften, zerstückelt den so sind diese Renten ebenso zu vertheilen, wie die Staats- 191 | „In solchem Falle müssen Rentenbeträge, welche nach der Ver- theilung der Rente jährlich weniger als einen Thaler betragen, auf Verlangen der Direftion der Rentenbank, beziehung8weise des Domänenfiskus sofort durch Kapitalzahlung nach den Vorschriften des § 23 des Rentenbank-Geseßes vom 2. März 1850 abgelöst werden.

ÿ. 93, Mit dem Ausführungstermin der Auseinandersepung, welcher beim Mangel der Taauig durch die Bezirksregierung zu bestimmen ist, tritt an die Stelle der aufgehobenen Berechtigungen

das Recht auf die dafür Di ella Rente- oder Kapitalabfindung.

Dicsem Rechte steht dasselbe Vorzugsrecht vor anderen an das ver- verpflichtete Grundstück geltend zu machenden Privatforderungen zu, welces der aufgehobentn Berechtigung zustand. bk Die L dieses Rechtes în die betreffenden söffentlichen Bücher erfolgt auf Grund der gegenwärtigen Bestimmung.

In Betreff der Tilgungsrenten “gilt die Bestimmung des §. 18 des Nentenbankgeseßes vom 2. März 1850.

F. 54. Bei erblicher Ueberlassung des Grundstücks ist fortan nur

die Ucbertragung des vollen Eigenthums zulässig.

inen verbunden, die mindestens 100 Thaler betragen. Der |

tort ist für alle

„Und in

Mit Ausnahme fester Geldrenten dürfen Lasien- welche nach dem gegenwärtigen Gesche ablösbar sind, einein Grundsiück von jeßt ab nicht auferlegt werden, i s Neu auferlegte feste Geldrenten is der Verpflichtete nach vor- | gângiger sechs8monailiher Kündigung mit dem ziwoanzigfahen Betrage

abzulösen bevecztigt, sofern nicht vertragsmäßig etwas Anderes be- siimmt wird. Es kann jedoch auch' vertrag8mäßig die Kündigung nur während eines bestimmten Zeitraums, welcher dreißig Jahre nicht übersteigen darf ausgeschlossen und ein höherer Ablösungsbetrag als der n nen gla der Renie nicht festgeseßt werden. Ver- Besimäbige1 den Vorschriften dieses Paragraphen zuwiderlaufende Bestimmungen sind wirkungslos, unbeschadet der Rechtsverbindlichkeit des sonstigen Jnhalts eines solchen Vertrages.

F. 55. Die Kündigung von Kapitalien, welche einem Grundstück oder einer Gerechtigkeit auferlegt werden, kann fünftig nur während eines bestimmten Zeitraumes, welcher dreißig Jahre niht übersteigen darf, au3geschlossen werden. Kapitalien, welche auf einem Grund- stück oder ciner Gerechtigkeit angeregt sind, und bisher Seitens des Schuldners unkündbar waren, fönnen von jeßt ab, sobald dreißig nau seit der Verkündigung dieses Gesezes verflossen sind, mit einèr ech8monatlichen Frist Seitens des Schuldners gekündigt werden.

Diese Bestimmungen finden auf Kreditinstitute keine Anwendung.

F. 56. Die Kosten der Auseinanderseßung , aus\{ließlich der Prozeßkosten sind zur einen Hälste von dem Berechtigten, zur anderen von den Pflichtigen zu tragen.

Mehrere Berechtigte oder mehrere Verpflichtete haben zu den fie betreffenden Kosten nach Verhältniß des Werthes der abgelösten Real- lasien und Gegenleistungen beizutragen.

§. 57. Die Auëfüßrung dieses Geseÿes wird der Regierung in Schleswig, als Auseinanderseßungs - Behörde und dem daselbst zu bildenden Spruchkollegium für landwirtbschaftlice Angelegenheiten Übertragen. Jn Ansehung der Rechte dritter Personen, des ganzen Auseinandersezungs « Verfahrens und. des Kostenwesens finden dabei dieselben Vorschrifien Anwendung, welche in diesen Beziehungen bei Abiöfungen in der Provinz Brandenburg gelten.

§. 58. In Streitigkeiten über Theilnehmungsrechte und deren Umfang, sowie überhaupt wegen solcher Rechtsverhältnisse, welche, abgesehen von den Bestunmungen dieses Geseßes, Gegenstand eines Prozesses im ordentlichen Recht8wege hätten werden können, hat in leßter Jnstanz das Ober-Appellationsgericht in Berlin zu entscheiden. Dabei fommen die für dieses Gericht geltenden Bestimmungen über die Rechtsmittel und die dafür bestehenden Prozeß - Vor- schriften zur Anwendung.

§. 59, Die Ablösbarkeit ist ohne Rüsicht auf frühere Willens- Erklärungen, Verjährung oder Judikate nah den Vorschriften des gegenwärtigen Gesepes zu beurtheilen.

§. 60. Alle bisherigen Vorschriften über Gegenstände, worüber das gegenwärtige Geschß Bestimmungen enthält; werden, insoweit sie demselben entgegenstehen, außer Kraft geseht.

Die auf Grund solcher Vorschriften oder sons rechtsverbindlich erfolgten oA über die Art und Höhe der Entschädigung und Über das Kostenbeitrag8-Verhältniß bleiben in Kraft.

Die Motive hierzulauten:

Der Entwurf eines Geseßes1 betreffend die Ablösung der Real- lasten in der Provinz Schleswig-Holstein, welcher neb| Motiven auf Grund der Allerhöchsten Ermächtigung vom 15. Januar 1872 zu- nächst dem Hause der Abgeordneten zur ve:fassungsmäßigen Beschluß- nahme vorgelegt ist (Nr. 121 der Drudsachen des lepteren 11. Session 1871 72); hat mit den in dem Berichte der verstärkten Kommission für die Agrarvèrhältnisse Nr. 253 der citirten Drucksachen vorgeschla- genen Abänderungen die Genehmigung des Abgeordnetenhauses in der Sißung vom 20. April 1872 erhalten (siehe den betreffenden fteno- graphischen Bericht Seite 1517 b1s 1535).

In der von leßterem angenommenen Fassung ist der Entwurf an das Herrenhaus gelangt (siche Nr. 107 der Drucksachen des Herren- hauses) und vou dessen Kommission für die Mgr ge ver bne be- rathen worden, aber der von ihr erstatiete Bericht (Nu.-128 der näm- lien Drucksachen) ist wegen des Landtagschlusses nicht mehr zur Ve- rathung im Plenum gekommen.

Der aufs Neue vorbereitete Geseßentwurf stimmt mit dem vom Abgeordnetenhause angenoumenen Entwurse bis auf wenige weiter zu erwwähnende Abweichungen überein. Jm Anschlusse an die Motive des früheren Regierungsentzurss beschränken si die folgenden Be- merfungen auf diejenigen Bestimmungen des neuen Entwurfs, in welchen er sih materiell von dem früheren unterscheidet und auf die- jenigen bei der Berathung des leßteren vom Abgeordnetenhause und von der Agrarkommission des Herrenhauses beschlo)ssenen Abändecrungs- vorshläge, auf welche von der Regierung nicht hat eingegangen werden fönnen.

Zu §F. 3 (neuer Paragraph). Die in diesem Paragrapken ent- haltenen Bestimmungen stehen im Einklang mit dein §. 3 Nr. 2, 3 und 10 des Ablösung8gcsepes vom 2. März 1850, Jhre Anwend- barkeit auf die Provinz Schleswig - Holstein in der vom UAbgeord- netenhause beschlossenen Fassung is in dem citirten Kommissions- berichte Nr. 253 der Orucfssachen des Abgeordnetenhauses Seite 7 bis 10 überzeugend nachgewiesen.

Qu §. 9 (F. 8 des früheren Entwurfs). Der Schlußsaß stimmt mit dem §. 11 des Ablösungs°geseßes vom 2. März 1850 überein, war früher als selbstverständlich fortgelassen und i} jeßt zur Ver- meidung etwaiger Mißdeutung aufgenommen.

Zu §. 22 (neuer Paragraph). Diese Bestimmung is dem F. 28 des Ablösungtgeseßes vom 2. März 1850 entnommen, welcher gemäß §. 58 desselben nah dem vom Revisionskollegium für Landesfultursachen angenommenen Grundsaße (Nr. 935 Zeitschrift für Eta rge tsge ung Band 11 Seite 265) auf alle solche feste . Abgaben in Körnern Anwendung findet; welche rechtsverbindlich nach einem mechrjährigen Durchschnitte der Getrerdepreise oder nach dem jedesmaligen jährlihèn Marktpreise eines bestimmten Orts im Gelde abzuführen sind. 3 |

Bu §. 24 (F. 22 des früheren Entwurfs). Die dem ersten Ab- saße gugelägten Worte »und« bs »zu entrichten sei« stimmen mit dem §ÿ. 7 des Ablösungsgeseßes für die Hohenzollernschen Lande vom vom 28. Mai 1860 übcrein. Z

Zu §. 41 (§. 39 des früheren Entwurfs). Der zugefügte leßte

Saß bezieht sib auf diejenigen zur St1atsfkasse fl’eßenden Ablösungs- kapitalien, statt deren die Berechtigten Rentenbriefe empfangen Nach der Bestimmung des §. 5. des Geschßes vom 18. Dezember 1571, be- treffend die Aufbebung des Staats[haßes (Geseßz-Zammliung Seite 593), welcher auf diese Kapitalien Anwendung finden soll, fließen die- selben den allgemeinen Staatsfonds zu und sind, soweit über sie nicht als Deckungsmittel im Staatshaushalts-Etat des betreffenden Jahres oder anderweitig unter Zustimmung der beiden Häuser des Land- tages verfügt_wird, zur Tilgung von Staatsschulden zu verwenden und an die Staatsschulden-Tilgungskasse abzuführen. Zu” diesem Paragraphen is von. der Agrarkommission des Herrenhauses ein Zusaß vorgeschlagen worden, welcher seine Ver- anlassung in dem Schlußsaße des §. 53 findet, nah welchem in Be- tresf der Tilgungsrenten die Bestimmung des §. 18 des Rentcnbank- geseßes Anwendung finden soU. Nach dieser Bestimmung »genießen die an die Rentenbank abgetretenen Renten bei Konkurrenz mit an- deren Verpflichtungen des belasteten Grundstücks dasselbe Vorzugsrecht, welches die Gesehe den Staatssteuern geben.« Die genannte Kommis- sion hat in Betracht gezogen, daß durch dieses Vorzugsrecht die Sicher- heit derjenigen protofkollitrten Gläubiger, dercn Pfandrechte den zur Ablösung durch die Rentenbank gelangenden Reallasten vorangehen, olgé der citirten Vorschrift hinter den Rentenbankrenten zu stehen kommen, möglicherweise gefährdet werden könne. Außerdem hat sic erwogen, daß die Rentenbank {were Ver'uste erleiden könne, wenn noch in der Zeit bis zum Erlasse des Geseßes Grundstücke mit Renten übermäßig belastet werden sollten. Aus diesen Gründen hat sie folgenden Zusaß vorgeschlagen: y i

»Es bleibt dem Ermessen der Auseinanderseßung8behörde überlassen,

in solchèn Fällen, in welchen dên Renten Fe Bares, Forderungen

0 die Ucbernahme der Renten auf die Rentenbank zu ver-

agen.«

ndeß durch diesen Zusaß würde der im Ablösung8geseße vom 2, März 1850 enthaltene Grundsaß, daß um der vorcingetragenen Hypothekéngläubiger . willen die Uebernahme von Renten auf die Rentenbank nicht verweigert werden darf, eine wesentliche Abände-

rung erleiden und überdies dem Ermessen der AUuseinanderseßungs-

behörde in jedem einzelnen Falle ein bedenklicher Spiclraum einge- räumt werden. Zu einer solchen Abweichung von dem erwähnten, durch das Geseß vom 3. April 1860 (Gesep-Sammlung Scite 544) auch auf die Provinz Hannover angewandten Äblösungsgrundsaße liegt cin besonderer Antaß in Bezug auf die Provinz Schleswig- Holstein niht vor und es ist deshalb davon abgesehen wordcu,

Zu §. 43 (§. 41 des früheren Entwurfs). Dieser Paragraph, welcher nah dem erwähnten Berichte der verstarkten Agrarkommission des Abgeordnetenhauses Seite 13 bis 20 aus der gründlichen Erörte- rung einer Reihe von DORS N A Ra zu F. 41 des früheren Entwurfs hervorgegangen ist y regelt die Ablösungsmodalitäten für diejenigen festen Geld- und Getrcideabgaben, welche nachweisbar als Kanon oder Grundzins für die Ueberlassung eines Grundstücks zu Erbpacht, Erbfeste, Erbzins oder Eigenthum vor Verkündung des gegenwärtigen Gesehes rehtsverbindlich übernommcn sind, ab- weichend von dein §. 41 des früheren Entwurfs in einer für die Berechtigten, wie für die Verpflichteten gleich angemessenen Weise, nämlich in Uebereinstimmung mit den für die gewöhnlichen Reagl- lasten in den §§. 39 und 40 enthaltenen Vorschriften nur mit Er- höhung der Kapitalablösungssäße, indem an die Stelle des 18fachen der 20fache Baarbetrag und an dic Stelle des 20fachen der 22?/fache Rentenbriefbetrag tritt. Hierdurch wird für die in Rede st:henden Abgaben auch dem Verpslichteten die Möglichkeit des Antrages der Ablösung durch die Rentenbank nur in der längeren Tilgungs- periode von 56 Jahren eröffnet und «andererseits dem Berechtig- ten die Abfindung in Rentenbriefen zum 22?/, fahen Betrage der Rente gewährt, während nah dem § 41 des früheren Entwurfes nur der Berechtigte auf Ablösung dur die Rentenbank antragen konnte und nur den 2 ‘fachen Rentcenbetrag in Rentenbriefen erhalten sollte.

Der leßte Saß des §. 43 stellt für die in Rede stchenden Ab- gaben, indem er für sie die ÇF. 7 und 64 des Rentenbankgesepes vom 2. März 1850 außer Anwendung seßt, den Fisfus den Prlvaiberec- tigten glei, so daß auc der Staat, wenn ihm niht Baarzahlung angeboten wird, die Entschädigung in Rentenbriefen von der Mea banf empfangen soll.

Die Regierung is} mit diesen von dem Abgcordnetenhause be- schlossenen und von der Agrarkommission des Herrenhauses gebilligten Bestimmungen einverstanden; weil die Gleichstellung der Wirkungen der Provokation des Berechtigten und des Verpflichteten die beste Ge- währ far die wünschenswerthe, möglich baldige Ausführung der Ab- lösung der in Rede stehenden Ubgab:n h:etet.

__Qu §. 44 (§. 42 des früheren Entwurfs). Durh- den §. 42 des früheren Entwurfs waren die Renten, welche den im §. 44 genannten Berechtigten zustchen, von der tur die vorstehenden Paragraphen bestimmten Art der Ablösung ausgenommen und nur der Ablösung durch Baarzahlung ihres 2öfachen Betrages auf Antrag des Ver- pflichteten unterworfen. Der “vöm Abgeordnetenhause beschlossene Entwurf hat ftatt dessen die Bestimmungen über die Ablösung der den erwähnten Berechtigten zustehenden Realberechtigungen einem be- sonderen Geseße vorbehalten, weil damals schon der Entwurf des Ge- seßes, welches für den Geltungsbereih des Ablösungsgeseßcs vom 2, März 1850 die Ablösungsbedingungen in Bezug auf die fraglichen Realberechtigungen neu regelt, in der Berathung begriffen war, und weil für angemessen erachtet wurde, die nämlichen Ablösungsgrund- säße für diese Realverechtigungen in der Provinz Schleswig - Holstein einzuführen, Über welche sih die gescßgebenden Faktoren für den Gel- tungsbereih dcs Ablösungsgescßcs vom 2. März 1850 vereinigen würden. Inzwischen ist diese Vereinbarung zu Stande gekommen in dem Geseße vom 27. April 1872 (Geseß-Sammiung Seite 417). Mit leßterem ist nunmehr der §.44 des vorliegenden Entwurfs in Uebereinstimmung gebracht worden. Nur iff der Präklusivtermin in entsprechend gleichem Zeitraum, vom wahrscheinlichen Erlasse des gegenwärtigen Gesehes ab gerechnet, auf den 30. Dezember 1574 bestimmt worden.

Im _§. 42 des früheren Entwurfs waren die 4 adligen Klöster zu St. Johannis vor Schleswig, Preeß, Uetersen und Îpehoe aus- drücklich als geistliche Jnstitute genannt. Bei der Berathung in der Agrarkommission des Abgeordnetenhauses ist dagegen gelténd gemacht worden, das-die Entscheidung über die fragliche Eigenschaft der adligen Klöster im Streitfalle allein den zußändigen Gerichten kompetire. In Folge dessen ist die Anführung der adligen Klöster im §. 44 unterblieben.

Zu §. 46 (§. 44 des früheren Entwurfs). Die Bestimmung unter 3, unterscheidet ch von der früheren dadurch; daß für den Fall der Stimmengleichheit an die Stille der Entschcidung des Landraths,

beziehungsweise des Vorsißenden der Wahlversammlung, um ihnen eine peinliche Entscheidung abzunehmen ; das Loos getreten is nach Laud g zweckmäßig anzuerkennenden Vorschlage des Abgeordneten= auses.

Zu §. 52 (F. 59 des früheren Entwurfs). Der hinzugefügte erste Saß stimmt mit dem ersten Saye des §. 93 des Abvlöjungs- geseyes vom 2. März 1850 überein. Dex vierte Absaß, welcher in dein früheren Entwurfe äuch- die im '§. 41 (jeßt §. 43) genannten Realbercchtigten betraf, hat auf die im §Ÿ. 44 genannten Berechtigten beschränkt werden müssen, da die im §. 43 genannten Reallasten durch die jeßige Fassung dieses Paragraßhen den gewöhnlichen Real- lasten in den Ablöjungsmodalitäten bis auf die Ablösungssäpe gleich- gestellt sind, mithin in Bezug auf sie den Berechtigten die Provo- a mit gleicher Wirkung, wie den Verpflichteten zu-

ehen soll,

ZU§ 53 (F. 51 des früheren Entwurfs). Der Schlußsaß dcs ersten Absapes gewährt den Rente- und Kapitalabfindungen nur das nämliche Vorreht vor anderen Privatforderungen an das verpflichtete Grundstück, welches der aufgehobenen Berechtigung zustand, und {ließt sich hierin dem Beschlusse des Abgeordnetenhauses an. Für Tilgungsrenten enthält der leßte Absaß die don erwähnte AuLnahme.

Zu §. 57 (F. 55 des früheren Entwurfs.) Es is auf diejenigen. Bestimmungen über die Rechte dritter Personen; des Auseinander- seßungsverfahrens und des Kostenwesens“ verwiesen; welche bei Ab- lösungen in der Provinz Brandenburg gelten, weil in leßterer und war in Frankfurt a. O, auch. ein Spruchkollegium für landwirth- {baftliche Angelegenheiten besteht, wie solches für die Provinz Schled- wig- Holstein gebildet werden soll.

n dem §Y. 57 hat das Abgeordnetenhaus im zweiten Saße hinter dem Worte: »Auseinandersezungsverfahrens8« die Einschaltung fol- gender Worte beschlossen:

»cinschließlih der allgemeinen dabei maßgebenden Grundsäße über die Beiweisführung und Beweislast« und hinter §. 98 die Einrückung folgendes neuen Paragraphen: »JIn allen Prozessen, welche nach §. 18 des Geseßes vom 11. Februar 1870, betreffend die Ausführung der anderweitigen Regelung der Grundsteuer in den Provinzen Schleswig - Holstein, Hannover und Hessen-Rassau, sowie in dem Kreise Meisenheim (Gej.-Samml. S. 85) gegen die Rekursentscheidung des Finanz-Ministers über die Frage: welche Beträge der sogenannten stehenden Gefälle ganz in Wegfall zu stellen oder auf drei Viertheile ihres bisherigen Jahresbetrags zu ragen fd) anhängig und noch nicht rechtskräftig entschieden sind oder künftig anhängig werden, tritt die Zuständigkeit der Aus- einandeischungsbehörden des Spruchkollegiums und des Revisions- Kollegiums für Landeskultursachen unter Anwendung der Vor- riften des §. 57 ein. i Us

Gegen die Entscheidungen des Revisionskollegiums für Landes-

fultursahen findet weder ein ordentliches, noch außerordentliches Rechtsmittel statt. ;

Die im §. 18 des obengedachten Gescßes vom 11. Februar 1870 bestimmte Frist für die Beschreitung des Rechtsweges is ge- wahrt, wenn binnen derselben oder binnen 3 Monaten näch Ver- kündigung des gegenwärtigen Gesehes die Klage bei der Ausein- ander}eßungsbchörde angemeldet wird.«

Diese beiden Zusäße, deren Motivirung aus dem Bericht der ver- särkten Agrarkommission des Abgeordnetenhauses Seite 22 bis 28 sich ergiebt ; sind in den vorliegenden Entwurf nicht aufgenommen. Der erste Zusaß ist überflüssig, da es sich von selbst versteht, daß zu dem »ganzen Audeinanderseßungsversahren« auch die dabei maßgebcn- den. Grundsäße über die Beiweisfüßrung und Beweislast gehören. Zu dem vorgeschlagenen neuen Paragraphen vermag die Regierung ein Bedürfniß nit anzuerkennen. Jn Bezug auf die Prozesse, welche nach §. 18 des Gescßes vom 11. Februar 1870 anhängig und noch nichi rechtskräftig entschieden sind oder künftig anhängig werden, tritt nah Erlaß des vorliegenden Gesehes mit der Provokatiòón auf Ablÿ- sung der auf den pflichtigen Grundstücken haftenden Reallajien nah