1872 / 262 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 05 Nov 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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Ueber die Vertheilung der Tantième nach Maßgabe der besonde-

ren Geschäftsthätigfeit der einzelnen Mitglieder hat der Auffichtsrath

das Nähere festzustellen. ' _ Außerdem 4verden den Mitgliedern die denselben durch ihre Diensiführung erwachsenen -baaren Auslagen erstattet. Generalversammlung. §. 35, Die Rechte, welche den Aktionären in den Angelegenheiten der Gesellschaft zustehen; werden Van ber Gesammtheit der Aktionäre in der Generalversammlung aus-

geubi, : A

Statutenmäßig gefaßte Bekehtüsse sind für jeden Aktionär bindend.

_§. 36. Berechtigt zur Theilnahme an einer Generalversammlung ist jeder stimmberechtigte Aktionär. - A e

. 37. Stimmbercchtigt sind nur diejenigen Aktionäre, welche mindestens aeg Aktien oder Jnterimsscheine der Gesellschaft spätestens acht Tage vor dem Zusammentritt der Generalversammlung bei der Gesellschaft oder der anderweit dafür vom Aufsicht8rathe. bezeichneten und bekannt gemachten Stellen deponirt haben. L: |

Den Aktionären, welche auf diese Weise ihre Stimmberechtigung nachgewiesen haben, werden Legitimationskarten mit der Angabe der von thnen vertretenen' Aktien und der ihnen gebührenden Stimmen- zahl ausgehändigt. |

§, 353. Je fünf Aktien bezw. Jnterimsscheine gewähren dem famberecitigten Inhaber eine Stimme, doch kann kein Aktionär für sich und in Vollmacht mehr als 50 Stimmen in si vereinigen.

§. 39. Abwesende stimmberechtigte Aktionäre können ihr Stimm- recht durch andere mit schriftlicher beglaubigter Vollmacht versehene stimmberechtigte Aktionäre ausüben lassen. Sts

§. 40. Geschäft8häuser, Handels8gefellschaften und juristische Per- sonen können dur ihre geseßlichen Vertreter, Vormünder für ihre Pilegebefohlenen, Ehemänner für ihre Ehefrauen, großjährige Söhne für ihre verwittweten Mütter an der Generalversammlung Theil nehmen und das Stimmrecht ausüben; auch wenn die genannten Ver- treter selbst| nicht stimmberechtigt sind. S fs

Im ¿falle der Notorietät oder der urkundlichen Nachweise jenes Verhältnisses bedarf es einer \chriftliGen Vollmacht nicht.

§. 41. Ueber die Berechtigung zur Theilnahme an der General- versammlung, sowie über Gültigkeit der Vollmachten, entscheidet bei vorfommender Beanstandung die Generalversammlung selbst.

§. 42. Die B enezclperianinlutiaen werden vom Aufsichtsrathe oder vom Vorstande berufen und finden in Hannover statt.

___§. 43. Alljährlich in der ersten Hälfte des Nehnungsjahres findet eine ordentliche Generalversammlung statt.

§. 44. Außerordentliche Generalversammlungen werden berufen, wenn der Aufsichtsrath oder der Vorstand es für erforderlich eratety oder wenn Aktionäre, welche mindestens den fünften Theil des ein- gezahlten Aktienkapitals vertreten und ihre Aktien oder die in Ge- mäßheit des §. 37 ausgestellten Zeugnisse bis zum Ablauf der Gene- ralversammlung bei der Gesellschaftsfasse deponiren, unter \{riftliher Einreichung der zur Beschlußfassung zu stellenden Anträge die Be- rufung beim Aufsichtsrathe beantragt haben.

§. 45. Die Berufung der Generalversammlung erfolgt min- destens 14 Tage vor dem für die Versammlung bestimmten Tage durch Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern.

. 46, Der Zweck der Generalversammlung muß bei der Be- rufung bekannt gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Verhand- lung nickcht in dieser Weise angekündigt is können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon is jedoch der Beschluß über den in der General- versammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen.

§. 47. Der Vorsißende des Aufsichtsrathes, bezw. dessen Stell- vertreter oder ein anderes vom Ausfsicht8rathe bestimmtes Mitglied desselben, führt den Vorsiß in den Generalversammlungen und ernennt das Bureau. Derselbe kann behufs Erledigung der vorliegenden Ge- \chäfte den Ee amnenttits der Generalversammlung für den nächsten Tag selbständig anordnen.

§. 48. Ueber die Verhandlungen ist ein gerichtliches oder Notariats- protokoll aufzunehmen, welches von den anwesenden Mitgliedern des Auffichtsrathes und mind-stens zwei Aktionären zu unterschreiben ist.

§. 49. In den ordentlichen Generalversammlungen ist die Bilanz des Alten Jahres vorzulegen. Sodann sind folgende Geschäfte zu erledigen :

1) Bericht des Vorstandes über die Lage des Geschäfts im Allge- meinen und die Resultate des verflossenen Jahres insbesondere ;

2) Bericht des Aufsichtsrathes und Begründung der wegen der Gewinnvertheilung zu stellenden Anträge;

3) Beschlußfassung über die unter Nr. 2 gedachten Aniräge, des- gleichen über nicht erledigte Erinnerungen des Aufsichtsrathes zur Bilanz und eventuelle Wahl einer Revisionskommission ;

26 Neuwahl für die ausscheidenden Mitglieder des Aufsichtsrathes

[4

5) die Wahl eincs Revisors und eines Stellvertreters desselben, welchem bis zux ordentlichen Generalversammlung des nächsten Jahres die Wahrnehmung der in den §F§. 73 (Abs. 3), 78 und 83 dem Revisor zugewiesenen Geschäfte obliegt.

Wenn in Folge außergewöhnlicher Verhinderung die vorgedachten Geschäfte nicht in einer “ordentlichen Genexalversammlung erledigt worden sind, können dieselben ausnahmsweise in einer deshalb be- rufenen außerordentlichen Generalversammlung behandelt werden.

§. 50. Außerdem hat die Generalversammlung über alle Anträge des Vorstandes, des Aufsichtsrathes und einzelner Aktionäre, welche auf die bei Berufung der Generalversammlung bekannt zu machende Tagesordnung geseßt sind, Beschluß zu fassen.

§. 51, Alle vor Berufung der Gêèneralversammlung dem Vor- stande oder Aufsthtsrathe schriftlich überreichten, von mindestens 24 Aktionären ; welche mindestens 200 Aktien bis zum Ablaufe der Generalversammlung bei der Gesellschaftskasse deponirt haben, unter- schriebenen Anträge müssen auf die Tage8ordnung gesebt werden.

Falls die Berufung der Generalversammlung auf Antrag von

Aktionären geschieht, behält es bei der Bestimmung des §. 44 sein

Bewenden.

§. 52. Zum aussc{ließlichen Wirkungskreise der Generalver-

Ana gehören, abgesehen von den im §. 49 bezeichnetcn Ge- äften:

5 Beschlüsse über Abänderung und Ergänzung des Statuts;

2) Beschlüsse über Vergrößerung des Grundkapitals über den

Betrag von 10 Millionen Thaler hinaus;

3) Beschllüisse über Verwendung des Reservefonds ;

4) Bos lüsse über Auflösung der Gesellschaft.

Die unter 1 gedachten Beschlüsse können nur vorbehaltlich landes- herrlicher Genehmigung gefaßt werden. Vergl. §. 9.

§. 53. Bei Abstimmung und Wahlen entscheidet absolute Mehr- heit der abgegebenen Stimmen. |

Beschlüsse über Abänderung und Ergänzung des Statuts, sowie über Auflösung der Gesellschaft, können jedoch nur mit einer Mehr- heit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.

§. 54, Men und Wahlen erfolgen durch Stimm- zettel, wenn nicht die General - Versammlung eine andere Art der Beschlußfassung genehmigt.

Auf der Nückscite des Stimmzcitels hat jeder Stimmgeber die Anzahl der abzugebenden Stimmen zu bemerken, und die Ueberein- stimmung dieser Bemerkung mit der auf der Einlaßkarte vermerkten Zahl der von ihm abzugebenden Stimmen den mit der Empfang- nahme der Stinmzettel vom Vorsißenden Beauftragten nachzuweisen.

§. 55. Bei Skimmengleichheit entscheidet der Vorsißende, nur bei Wahlen das Loos.

. 96. Wenn bei Wahlen die erforderliche absolute Stimmen- méehrheit si nicht sofort ergiebt, so ist die Wahl in der Art zu wie- derholen, daß nur die bei der vorhergehenden Abstimmung Benannten ferner wählbar sind, von diesen aber derjenige aus\{eidet, welcher die wenigsten Stimmen erhalten hatte. Bei Stimmengleichheit entscheidet auch hierbei das Loos.

5) Nechnungsablage. Bilanz. §. 57. Am 31. Dezember eines jeden Jahres muß vom Vorstande die Rechnung abgeschlossen und unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrathe festzustellenden Grundsäße über das Abschreibungs8verfahren eine den handelsrecht-

. lichen Vorschriften enlsprecdende Jnventur über daß Vermögen der

Gesellschaft aufgestellt werden.

Sodann ift vom Vorstande eine das Verhältniß der Aktiva und Passiva darstellende Bilanz in Gemäßheit der Bestimmungen des Artikels 239 a, des Bundes8gesehes, betreffend die Kommandit-Gesell-

\chaften auf Aktien und die Aktien-Gesellschaften vom 11. Junîï 1870, anzufertigen und nebst der Jnventur dem Aufsichtsrathe spätestens am 1. März desselben Jahres zu überreihen. Dieser hat die Rechnung u prüfen und zu moniren und über nicht erledigte Erinnerungen die Enfscheidung der Generalversammlung zu veranlassen. -

Die Generalversammlung fann in jedem pie die Superrevision eral ung durch eine - von ihr gewählte Revisions- Kommission

eshließen. ..

Nah Erledigung aller vom Aufsiht8rathe bezw. von der Revi- sions-Kommission gestellten Erinnerungen hat Ersterer dem Vorstande Decharge zu ertheilen.

„_ 98. Der aus der Bilanz sich ergebende Ueberschuß der Aktiva Über die ns bildet den Reingewinn der Gesellschaft.

Der Aufsichtsrath hat den Gewinnvertheilungsplan aufzustellen und der Generalversammlung zur Beschlußfassung vorzukegen.

7 Der Reingewinn wird I Ie rM Aen vertheilt:

Zunächst werden mindestens 5 pCî.7 höchstens 15 pCt. des Nein-

gewinns dem Reservefond überwiesen; Us /

sodann empfangen die Aktionäre eine Dividende bis zu 5 pCt,

des eingezahlten Aktienkapitals ; i - « hierauf erhält der Aufsichtsrath die im F, 31 bestimmte Tantième ; alsdann der Vorstand die ibm fkontraftlih zugesiherte Tantième ; der dann aochch verbleibende Rest wird gleichfalls unter - die Aktionäre als Superdividende vertheilt, soweit die Generalversammlung darüber nit anderweitig verfügt. Gi Reservefond. _§. 60. Der Reservefond dient zur Bestreitung unvorhergeschener größerer Ausgaben und zur Decœung etwaiger Nusfälle.

Hat der Reservefond die Höhe von 10 pCt. des eingezahlten Grundkapitals erreicht, so fällt für die Dauer derselben der jährliche Beitrag aus.

F. 61. Ueber die Verwendung der Mittel des Reservefonds hat nur die Generalversammlung zu entscheiden.

: Dtrittex Titel. f A

Hypothckarische Darlehne. §. 62, Dic Gesellschaft beleiht Grundstücke in der Regel nur zur ersten Stelle, und zwar: a. Liegen- schaften innerhalb zwei Drittel; b. Gebäude innerhalb der ersten Hälfte des Werthes

- Auf Weinberge, Wälder und andere Liegenschaften; deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht, dürfen, insoweit der e Werth durch diese Anpflanzungen bedingt ist, hypothekarische Darlehne nur bis zu einem Drittel ihres Werthes gegeben werden. :

Der Aufsichtsrath wird festseßen, welche Art von Liegenschaften und Gebäuden außerdem nicht bis zu dem vorangegebenen Maxi- malbetrage belichen werden dürfen.

§. 63. - Das darzuleihende Kapital, eins{licßlich der demselben vorangehenden Verpslichtungen, darf nicht übersteigen:

s“ bas Liegenschaften den 24fachen Betrag des jährlichen Nußungs- erthes;

b) bei Gebäuden den 10fahen Betrag des jährlichen Nußungs- werthe8, zu welchem die als Unterpfand haftenden Liegenschaften und Gebäude zur Grund- bezw. Gebäudesteuer nach Maßgabe der (preu- B Geseße vom 21. Mai 1861 abges{äßt worden ind, jedoch mit olgendem Anhalt:

zu a, daß in den Provinzen Hannover und Hessen-Nassau; so wie im Kreise Meisenheim, so lange die Ermittelung des Recinertrages der Liegenschaften behufs anderweiter Regelung der Grundsteuer nicht zur Auéführung gekommen is der Darlehnsbetrag, ein- L der demselben een Verpflichtungen, das 250fache

er von den zu beleihenden Liegenschaften zu entrichtenden Grund- steuer; bei den der Exemtensteuer in den vormals kurhessishen Lani de8theilen unterworfenen Liegenschaften das 500fache des Jahres- betrages der Grund- Q) Steuer nicht übersteigen darf;

zu b, daß die Beleihung über die Hälste derjenigen Summe nicht hinausgehen darf, mit welcher die verpfändeten Gebäude gegen Feuersgefahr versichert sind.

F. 64 Baulichkeiten, welche fch auf den verpfändeten Grund- stücken befinden, müssen nah den vom Aufsichtsrathe festgeseßten all- gemeinen Normen oder nah den sp:ziellen Bestimmungen des Dar- lehnsvertrages gegen Feuer8gefahr verfichert sein.

Das Pfandrecht der Gesellschaft ist ausdrücklich auf die Brand- Entschädigungsgelder auszudehnen. j

65. Darlebne unter 500 Thaler werden nicht bewilligt.

. 66, Die Darlehne, welhe die Gesellschaft gewährt, sind entweder B unkündbar, d. h. durch Annuitäten, oder b) fündbar, d. h. in ungetrennter Summe, beziehungsweise in Raten rückzahlbar. /

§. 67. Die Annuität wird baar bezahlt. :

Sie bestehen aus: a. den Zinsen; Þþb. der Amortisationsquote, welche mindestens ein halbes Prozent der ursprünglichen Darlchns- summe betragen muß; e. einem Verwaltungskosten-Beitrage.

„Für die Hypotheken-Forderungen und Pfandbriefe sind höchstens

zwei gleichmäßige Zinssäße zulässig, welche vom Aufsichts8rathe fest- gestellt werden und nicht über 5 pCt. betragen dürfen. Die Annahme eines anderen, als der solchergestalt bestimmten Zinssäße, ist nur mit ministerieller Genehmigung zulässig. ; : __ Die Zinsen werden ohne Rücksicht auf die allmähliche Amortisa- tion des Darlehns bis zur Beendigung derselben unvermindert be- zahlt; der auf den amortisirten Betrag fallende Theil der Zinsen wird gleichfalls zur Amortisation verwendet. Jnwieweit über den amortisirten Theil des Darlchns löschung® fähige O zu erthei- len sei, hängt von der Bestimunung des Aufsichtsrathes ab.

Die vorbezeichneten Zahlungen sind an den Orten und zu der Zeit, die von dem Aufsichtsrathe festgeseßt werden, in halbjährigen Raten zu leisten. :

st die Zahlung nicht spätestens innerbalb 14 Tagen nach Ver- fall erfolgt, so muß eine Konventionalstrafe von # pCt. des Dar- lehn3 an die Gesellschaft bezahlt werden. Aus befonderen Gründen kann jedoch diese Strafe vom Aufsichtsrathe erlassen werden.

F. 68. Der Schuldner i} berechtigt, außer der stipulirten Amor- tisation8quote noch Abschlagszählungen zu leisten, die jener Ouote binzutreten, oder auch das Darlehn, insoweit es noch nicht amorti- firt, ganz ju tilgen. ;

_ Der Aufsichtsrath kann festseßen, in welchen Beträgen, zu welcher Zeit und unter welchen Bedingungen Rückzahlungen für diesen Zweck angenommen werden. M

Das Amortisationskonto der Darlehns8nehmer enthält die Gut- {rift für: a) die jährliche Amortisationêquote, b) den Zinsen-Ueber- {chUß, c) die etwaigen weiteren Abzahlungen.

Die Amortisationskonten sind unter ortlaufenden Nummern zu e Hs wird jedem Darlehnsnehmer die Nummer seines Konto's mitgetheilt, ;

Alljährlih wird ein Verzeichniß gefertigt, worin unter diesen Nummer, ohne Angabe der Namen, der Stand jedes Amortisations- konto's am Schluß des Bilanzjahres aufgeführt wird.

Die Direktion macht bekannt, wo dies Verzeichniß von den Dar- lehn8nehmern in Empfang genommen werden kann. j

Reklamationen gegen die Richtigkeit des Standes des Amortki- sationsfonto’s müssen innerhalb cines Monats nach dieser Bekannt- machung bei der Gesellschaft eingereiht werden; wer innerhalb dieser Zeit nicht reklamirt, erkennt dadurch egend den im Verzeichniß aufgeführten Stand seines Amortisationskonto's als richtig an.

Im Tae steht nicht den ursprünglichen Darlehnsnehmern, Es den jede8maligen Eigenthümern des verpfändeten Grundstücks as Ret auf den Amortisationsfonds zu. /

§. 69. Die unkündbaren hypothekarischen Darlehne werden in folgenden Fällen ausnahmsweise Seitens der Gesellschaft kündbar :

a) wenn die vom Schuldner vertrag8mäßig zu leistenden Zah- lungen sammt etwaiger Konventionalstrafe und sonftigen Kosten nicht innerhalb“ sechs Monaten nech dem Fälligkeitstermine an die Gesell- schaft abgeführt worden sind; d :

b) wenn der verpfändete Grundbesiß oder ein Theil desselben zur Sequestration oder Subhastation gebracht, oder auch nur cin desfall- siges Verfahren eingeleitet, oder wenn die Rechtsgültigkeit oder der Rang der bestellten Hypothek bestritten wird;

c) wenn cin Schuldner in Konkurs verfällt oder auch nur außer- gerihtlich die Zahlungen einsellt; -

4 wenn durch irgend welche Ursache der Werth des hypothekari- schen Unterpfandes im Vergleich gegen den bei Gewährung des Dar-

| stehende kün

lehns geshäßten Werth so gesunken ist, daß der nit amorti ; des Darlehns nicht mehr als genügend gesichert erscheint. “edel rungen des Werths der verpfändeten Grundstücke, insoférn dense fein unwirthschaftlihes Verfahren des Besißers zum Grunde diy imgleichen innerhalb derjenigen Provinzen, in welchen das Geseß M 3. März 1850 (Geseß - Sammlung S. 145) Geltung hat 2 Abveräußerungen, deren Unschädlichkeit nah Maßgabe jenes Ges he von der zuständigen Behörde bescheinigt wird, berechtigen die Gese schaft zur Kündiguug des gegebenen Darlehns nur in dem Betra, ; welcher in dem Werthe der verbleibenden Substanz des Pfandobjel nicht mehr seine statutenmäßige Deckung findet; zur Kündigung de: gesammten Darlehns aber- nur dann, wenn der gedeckt bleibende g trag desselben nicht den geringsten Saß einer zulässigen Darlehns Bewilligung erreicht ; nv

E) Wenn das Unterpfand theilweise veräußert oder unter mehre Eigenthümer getheilt und nicht wegen Regulirung der Hypothek L Meme uit pee Gesellschaft fielen wird ; Y

wenn verpfändete Gebäude nicht nach den vom Aufs festgeseßten Normen gegen Feuersgefahr versichert sind. i Vlôrathe

Wenn diese Ausnahme- Bestimmungen zur Anwendung gebracht werden, so muß eine dreimonatlihe Kündigung vorhergehen.

g. 70. Kündbare hypothekarishe Darlehne , deren Tilgung in ungetrennter Summe oder in Raten erfolgt, werden entweder auf bestimmte Zeit oder unter LesVenawwg. eimer Kündigungsfrist gewährt

„In der Regel soll die Frist für die Rückzahlung zehn Jahre und für die Kündigung sech8s8 Monate nicht übersteigen.

Kündbare Darlehne dürfen nur innerhalb derselben Beleihungs- grenzen, welche für unkündbare Darlehne maßgebend sind, und nur auf Höhe des baar eingezahlten Grundkapitals und der Hälfte dez Reservefonds gewährt werden.

.…_ Die noch erforderlichen allgemeinen Normen für Gewährung kündbarer Darlehne wird der Aufsichtsrath) festseßen.

Der Betrag der zu beleihenden und zu erwerbenden Hypotheken- Forderungen wird auf. die nach Absaß 3 zulässige Gesammtsumme der kündbaren Darlehne eingerechnet.

Solche Forderungen müssen dieselbe Sicherheit haben, wie die von der Gesellschaft selbs zu gewährenden Darlehne

. 71. Jeder Dahrlehnsnehmer auf unkündbare Hypothek hat der Gesellschaft schriftli eine Adresse innerhalb der im § 6 benann- ten Provinzen des preußischen Staates anzuzeigen, unter welcher die Zustellung der Erlasse der Gesellschaft#organe oder gerichtlicher Ver- | fügungen an ihn zu bewirken ist. An diese Adresse erfolgen die Qu- stellungen gültig für den betreffenden Darlehnsnehmer und def Rechtsnachfolger im Besiße des verpfändeten Grundstückes, so lange Ee ene andere Adresse s{riftlich der Gesellschaft bezeichnet wor- en ist.

_ Betrifft die Hypothek mchrere Betheiligte, so haben \ie einen ge» meinschaftlichen Vertreter zu ernennen, und dieser gemäß alinea 1 eine Si zu bezeichnen, an welche die Zustellungen gültig für alle fran eo lange nicht eine andere Adresse der Gesellschaft bezeichnet worden if

Wird die Bezeichnung einer Adresse oder die Aufstellung eines Vertreters unterlassen, so erfolgt die Zustellung, und zwar an mehrere Betheiligte in einer einzigen Ausfertigung durch die Post an die Adresse des, oder eines der Betbeiligten nach demjenigen Orte, in welchem das verpfändete Grundstück oder eins von mehreren verpfän- deten Grundstücken belegen ist.

§. 72. Anträge auf Genehmigung von Darlehnen kann die Ge- sellschaft ohne Angabe von Gründen zurückweisen.

___ Die Pfandbriefe. §. 73. Die Gesellschaft giebt in Höhe der B Nen bypothekarischen Forderungen verzinsliche Pfand- riefe aus.

__ Sie lauten auf den Inhaber und werden von der Direktion und cinem Mitgliede des e ea ai unterzeichnet und von dem Revisor (vergl. 2A Nr. 5) mit der Bescheinigung versehen, daß die R B icherheit in Hypotheken-Jnstrumenten vorhanden sei vg . J U .

§. 74. Die Pfandbriefe sind entweder Seitens der Jnhaber künd- bar oder lauten unkündbar Seitens der Jnhaber auf eine bestimmte oder auf eine durch Verloosung zu bestimmende Verfallzeit.

Nach Ablauf der Kündigungsfrist bezw. beim Eintritte der Ver- fallzeit werden die Pfandbriefe zu ihrem Nennwerthe einge!öst.

Die Gesellschaft is berechtigt, auf jeden der ausgeloosten Pfand- briefe eine gleichmäßige, 20 pCt. nicht übersteigende Amortisations- Entschädigung zu gewähren, welche in ihrem Gesammtbetrage ohne jede Beeinträchtigung der für die Amortisation bestimmten Mittel aus Ersparnissen der Verwaltungskostenbeiträge oder anderweiter Ge- \häft8erträge zu deen ist.

F. 75 Die kündbaren und auf cine bestimmte Verfallzeit lau- tenden Pfandbriefe nebst Zinscoupons resp. Talons werden nach den vom Aufsichtsrathe fesitzustellenden Schemas ausgefertigt, welche der ministeriellen Genehmigung bedürfen. H

Den Nominalbetrag der einzelnen Stücke und den Zinsfuß wird der Aufsichtsrath festsezen. Stücke unter 50 Thlr. sollen nicht aus- gegeben werden,

__ &Für die halbjährlich zu zaßlendèn Zinsen werden Zinscoupons für höchstens zehn ante beigefügt. Dieselben find an den von der Direktion näher bekannt zu machenden Stellen zahlbar.

Die Zinsen verjähren zu Gunsten der Gesellschaft in vier Jahren vom 31. Dezember desjenigen Jahres an gerehnet, in welchem sié fällig geworden sind; dies wird auf den Zinscoupons vermerkt.

§. 76. Die verloosbaren Pfandbriefe neb| Zinscoupons und Talons werden nach den vom Aufsichtsrath festzustellenden Schemaës ausgefertigt, welche der ministeriellen Genehmigung bedürfen, Zu-

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E S Sd Lo H I E E, e l E eds

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nächsst werden dieselben nach den anliegenden Schemas E. F. und.

ausgefertigt. : . E

Tür die halbjährlich zu zahlenden Zinsen werden Zinsscheine auf | zehn Jahre und ein Talon beigefligt. Gegen Einlieferung des leßteren werden neue Zinsscheine auf je zehn Jahre nebst Talons ausgegeben. Die Bestimmungen des vorstchenden Artikels über den Nominal- betrog der Stücke, den Zinsfuß und die Zahlung und Verjährung | der Zinscoupons sind auf die verloosbaren Pfandbriefe und die Zins F scheine gleichfalls anwendbar.

§. 77. Die Verloosung der zur Rückzahlung bestimmten Pfand- briefe erfolgt in Gegenwart eines Richters oder Notars, welcher darüber eine Verhandlung aufnimmt. ;

Die gezogenen Nummern, sowie der Ort und die Zeit der Rü- zablung werden dreimal in angemessenen Zwischenräumen durch dit Gesells{äftsblätter bekannt gemacht, das erste Mal wenigstens sechs AUTOSEE, vor dem Rückzahlungstermine, mit welchem die Verzinsung aufhört.

der nicht di Zinsscheine. S ie zurückgezahlten Pfandbriefe werden in Gegenwart eines Direktors, eines Mitgliedes des Aufsichtsrathes und des Repl- sors (vergl. F. 49, Nr. 5) als »ungültig« abgestempelt. Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen,

§. 79, Kein Pfandbrief darf von der Gesellschaft au8gegeben werdet A Tos zuvor durch eine ihr zustehende Hypothekenforderung 0“ e j

Die Seitens des Inhabers kündbaren oder auf eine bestimmt Verfallzeit fesentei Pfandbriefe müssen durch der Gesellschaft zu

1dbare oder auf eine bestimmte Verfallzeit gestellte Hyp

theken in gleichem Betrage gedeckt sein.

Die nach dem Schlußsaß F. 6 unter Umständen in solchen Pro F

Die Rückzahlung erfolgt gegen Einlicferung der Pfandbriefe und F

vinzen und Ländern, auf welche das Hypothekengeschäft nicht au! F

ren ist, zu erwerbenden Hypotheken fommen bei den vorstehende? estimmungen nicht “in Betracht. - s

Der Betrag, um welchen sich das Kapital der als Garantie dit nenden Hypothekenforderungen durch Amortisation oder dur Rüd* zahlung oder in anderer Weise vermindert, soll stets aus dem Verkchk gezogen oder durch andere P yno ezen emuaen erscht werden, n das V F. 2 Nr. 4 vorgeschriebene Verhältniß stets aufrecht el“ alten wird.

80, Die pünktliche Zahlung von Kapital und Zinsen det -

§. Pfandbriefe wird gesichert : / __1} dur die Hinterlegung eines den angegebenen Hypotheken F briefen wenigstens gleichen Betrages guter hypothekarischer Forderu! gen in den Archiven der Gesellschaft ;

2) durch die unbedingte Haftung der Gesellschaft mit ihrem g“

sammten Vermögen ; insbesondere mit ihrem Grundkapital und Reservefond (e Bestimmungen der F. 17 und 18 bezüglich beschädig- der verlorener Aktien; bezw. Dividendenscheine und Talons, fin- ter “d auf beschädigte oder verloren gegangene Pfandbriefe, bezw. del roupons und Talons, Anwendung. : Bon den Darlehnen an Provinzen, Kreise, Städte aandesmeliorations-Gesellshaften 2. F§. 82. Bei Dar- Ba n, welche an Provinzen , Kreise , Städte, Landesmeliorations- l schaften und Korporationen aller Art gegeben werden, finden die Sttimmungen der vorhergehenden §F. 62—81 , soweit sie sich nicht f das Vorhandensein einer Hypothek beziehen; Anwendung. au! E23. Jn Höhe dieser Darlehne werden von der Gesellschaft verzinsliche Obligationen (Kommunal - Obligationen genannt) aus-

gegeben. ‘den mit den im §. 73 gedachten Unterschriften und einer B cdeinigun des Revisors (vergl. F. 49 Nr. 5), daß die statuten-

ißige Deckung der mit Genehmigung der geseßlich zuständigen Aufsichtsbehörde fontrahicten Kommunal-Anleihe vorhanden sei; ver-

sehen. allen übri j [ten die bezüglich der Pfand- en übrigen Beziehungen gelten die bezüglich der Pfan

b fo festgeseßten Bestimmungen au für diese Obligationen.

- Staatliches Aufsicht8reht. §. 84. Der Staatsregierung

steht die Aufsicht über die Gesellschaft zu. Dieselbe ist zu diesem

wecke befugt, einen Kommissarius für beständig oder für einzelne

u bestellen. j 48 Dies U e hat das Recht, die Gesellschaftsorgane, einschließlich der Generalversammlung, gültig zu berufen und ihren Berathungen bei- uwohnen, sowie von den Kassen, Büchern, Rechnungen und sonstigen Schriftstücken der Gesellschaft im Geschäftslokale Einsicht zu nehmen. Transitorishe Bestimmungen. F§. 85. Der vorstehende Gesellschaftsvertrag wird hiermit, wie allseitig anerkannt wird; von sämmtlichen Aftionären der Gesellschaft abgeschlossen. y Die Kontrahenten haben laut besonderer \{riftlichGer Erklärung vom heutizen Tage das gesammte Grundkapital ven 5 Millionen Thalern gezeichnet, und auf jede gezeichnete Aïtie, wie biermit allseitig anerkannt wird, bereits 10 pCt. des Nominalbetrages eingezahlt. F. 86. Die erste Generalversammlung zur Wahl des ersten Auf- ihtsrathes findet ohne besondere Einladung im Anschlusse an die Pollziehung des Statuts statt. Dieselbe wählt ihren Vorsißenden

(ae dieser Generalversammlung gewähren je 5 gezeichnete Aktien

1 Sîimme, jedoch mit der Beschränkung, daß kein Aftionär mehr als

50 Stimmen für fich und in Vertretung abwesender Aktionäre ab- É -

A e vorgängigen Anmeldung zu dieser Generalversammlung

oder der Ausstellung ciner Einlaßkarte bedarf es nicht.

F. 87. Der erste Aufsichtsrath soll nach dem Ermessen der Ge- neralversammlung aus mindestens 5 und höchstens 15 Mitgliedern n. j i R N alben es M Befugniß zu, sich durch Kooptation bis zur von 15 Mitgliedern zu ergänzen. ; | 2 88. Der Tse Aufsicht8rath wird bis zur ersten ordentlichen

[versammlung gewählt. : Geraer Die eris ordentliche Generalversammlung findet im

1873 statt. : Jahre 90. Son den in dieser Generalversammlung gewählten 15 Mitgliedern scheiden alljährli}h nach Bestimmung des Looses drei Mitglieder in den ordentlichen Generalversammlungen der Jahre 1874, 75, 76, 77 und 78 aus. Die für die solchergestalt ausgeschiedenen Mitglieder Neugewählten fungiren 5 Jahre. j

4 91. Dem ersten Aut!sicht8rathe kann eine Vergütung nur nah Artikel 192 des Handelsgeseßbuches bewilligt werden.

F. 92. Der Aufsichtsrath ift ermächtigt, alle Zusäße und Aecnde- rungen des Statuts vorzunehmen, von welchen das Königliche Amts- gericht Hannover die Eintragung in das Handeisregister, und die Königlihe Staatsregierung die Ertheilung des Privilegiums zur Aus- gabe von auf den Jnhaber lautenden Pfandbriefen und Obligationen etwa abhängig machen wird.

Schema A. fs Hannoversche Bodenkredit-Bank.

Actie ss Über Thaler Zweihundert Courant.

Für gegenwärtige auf den Inhaber lautende Aktie von Qrwvei- hundert Thalern im Dreißigthalerfuße ist der volle Nominalwertk bezahlt worden. A

Die gerichtliche Mortifikation abhanden gekommener oder ver- nichteter Aktien ist gestattet. : i

, Wegen des Verfahrens beim Verluste oder bei Beschädigung von Aktien, Dividendenscheinen und Talons vergl. §§. 17 und 18 des Statuts. j Hannover, den 18 ) Der D iéen [nterschrift von zwei Mitgliedern. O s Der Controlbeamte. (Unterschrift.)

de N,

————

Schema B. f Hannovershe Bodenkredit-Bank.

Interimsschein

Über : .«. Prozent Einzahlung auf die Aftie A? Inhaber dieses Interimsscheines hat die aus der erfolgten Ein-

zablung von Thalern im Dreißigthalerfuße gleich .….. Prozent des Betrages ciner Aktie statutenmäßig zustehenden Rechte erlangt j e gerichtliche E anen gekommener oder ver- nichteter Jnterimsscheine ist gestattet. j ai Wegen des Verfahrens beim Verluste oder bei Beschädigung von Interimsscheinen, Dividendenscheinen und Talons vergl. §§. 17 und 18 des TE g annover, den S, i Der Aufsichtsrath. ern terschrift von zwei Mitgliedern. R : j Der Controlbeamte. (Unterschrift)

(L.

Schema C. E Hannoversche Bodenkredit-Bank. Dividendenschein Af zur Actie As :

Jahlbar spätestens am 1. Juli 18. laut näherer Bekanntmachung.

Wegen des Verfahrens beim Verluste oder bei Beschädigung von Dividendenscheinen vergl. §ÿ. 17 und 18 des Statuts. |

Hannover, d 18

titgliedern in Facsimile.) il eda g ea das N Controlbeamte.

Cir Dieser Schein is nach dem 18. ungültig und die darauf zu erhebende Dividende alsdann der Gesellschast verfallen (F. 18 des Statuts).

Schema D. | Hannoversche Bodenkredik-Bank.

TA T0

zu dem Dividendenbogen der Actie A? Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe nach zehn Jahren und vorgängiger Bekanntmachung der Geseilschaft Dividen- densteine für fernere zehn Jahce nebst einem neuen Talon.

Wegen des Verfahrens beim Verluste oder bei Beschädigung des Talons vergl. §§. 17 und 18 des Statuts. Hannover; den 18.. . Der Aufsichtsrath. i (Unterschrift von zwei Mitgliedern in Facsimile.) Der Controlbeamte. (Unterschrift.)

Schema E. : : .…. % Pfandbrief- Anleihe

der Hannoverschen Bodenkredit-Bank vom Jahre i im Gesammtbetrage von ... Millionen

emittirt auf Grund der Allerhöchsten Konzession Seiner Majestät des Königs von Mreupen

Pfandbrief Litt. ... N Über

Die Hannoversche Bodenkredit-Bank {uldet dem Inhaber dieses Pfandbriefes unter der im §. 80 ihres Statuts angegebenen Haftung und Garantie

verzinslich zu Prozent jährli.

Dieser Pfandbrief, von Seiten des Jnhabers unkündbar, wird durch die Hannoversche Bodentredit - Bank nah vorgängiger Aus- loosung und öffentlihem Aufgebot nach Maßgabe der umstehenden Amortisations8bedingungen eingelöst.

Die gerichtliche Mortifikation abhanden gekommener oder ver- nichteter Pfandbriefe ist gestattet. :

Wegen des Verfahrens beim Verluste oder bei Beschädigung eines Pfandbriefes vergleiche §§. 81, 17 und 18 des Statuts.

Hannover, den 18. G

Für die Dircktion. Für den Aufsichtsrath.

(Unterschrift) i (Unter vet) i Daß für den vorstehenden Pfandbrief die vorgeschriebenen Sicher- heiten in Hypotheken vorhanden sind, bescheinigt Der Revisor. (Unterschrift.) El Lan oe E Den Eingetragen im Register sub Folio as gist Der Controlbeamte. (Unterschrift.)

Rückseite: Abdruck der §§. 73, 79 und 80 des Statuts und der Amortisations-Bedingungen.

Schema F. o Zins - Coupon

halbjährliche Zinsen am bezeichneten Stellen. : : i Wegen des Verfahrens beim Verluste oder bei Beschädigung von Zinscoupons vergl. §F§. 81, 17 und 18 des Statuts. Ae a 185. ; Ie C ; Der Controlbeamte. acsimile der Unterschriften von zwei : G leber der Direktion.) (Unterschrift) Diesex Coupon is nah dem 1... 18.. ungültig.

über % Pfandbrief-Anleihe vom Jahre 18...

Dem Inhaber dieses Talons werden gegen dessen Rückgabe nah 10 Jahren und vorgängiger Bekanntmachung der Direktion Zins- Coupons für fernere 10 Jahre „nebs einem neuen Talon kostenfrei an den auf den Coupons enn Zinszahlstellen a endigt,

Wegen des Verfahrens beim Verluste oder bei Beschädigung des Talons vergl. §§. 81, 17 und 18 des Statuts.

Hannover, den O

Die Direktion. l

(Facsimile der Unterschrift von zwei

Mitgliedern der Direktion.)

Der Controlbeamte. (Unterschrift.)

Das Armeec-Verordnungs-Blatt Nr. 25 hat folgenden Inhalt : Abänderung des Geldverpslegungs-Reglements für die Armee im Kriege durch Gewährung von Equipirungs-Beihülfen als etats- mäßige Kompetenz. Dislokation der Feld-Artillerte,. Ersaß von Dienst-Instruktionen) Reglements 2c. Zählung der Mislitärpferde am 10. Januar 1873. Kompetenzen der zum Lehr-Kursus für das R E ames fommandirten Stabs-Roßärzte. Den derjenigen preußischen Eisenbahn-Verwaltungen, welche das B:tndes- Reglement für die Beförderung von Truppen und Armee-Bedürfnissen auf den Staats - Eisenbahnen eingeführt haben. Berichte über Dienstleistungen der Offiziere der Kriegs - Akademie während der Fericn. Nachiveisung der im 3. Quartal 1872 vorgekommenen Ver- änderungen im Bestande der Kaiserlich deutschen Telegraphen-Statio- nen. Vernichtung der disponible gewordenen Exemplare des Regle- ments über die Organisation der Feldgen8darmerie vom 7. Ar 1869. Musfterungsberichte. Recherche nach dem Verblei eines vermißten Musketiers vom 8. Pommerschen Jnfanterie - Kegiment Nr. 61. Recherche nach dem Verbleib vermißter Mannschaften des 2. Hanseatischen Jnfanterie-Regts. Nr. 76, Aufgefundene Ringe.

Das »Marine-Verordnungs-Blatt«Nr. 20 hat folgenden Inhalt: Vorläufige Bestimmung über die Vollstreckung der Freiheits- Îtrafen in der Kaiserlichen Marine am Lande. Einseßung vvn Ab- wickelungsbureaus bei den Marinestationen der Ost- und Nordsee. Untersagung von Abänderungen im Kleiderschnitt der Mannschaften. Abänderung des Reglements vom 28. Oftober 1871 M.-V.-Bl. Nr. 16 deo 1871 betreffend Annahme und Ausbildung dey Werft- schreiber / Werkstatts{hreiber und Werftsekretäre. Transport von Effekten und Kleidersäcken der Marine-Mannschaften. Jnstandhal- tung aptirter Zündnadelwaffen. Zahlung der Vergütigungen für wielceacnbeds Munition, Unentgeltliche Ausstellung der im §. 14 des Statuts der Lebensyersicherungs-Anstalt für ‘die Armee und Marine vorgeschriebenen militärärztlichen Gutachten. Legitimation der zum Geldempfange kommandirten Offiziere 2c, Die Erwär- mung der Arrestzellen 2c. betreffend. Kompetenzen der nach Ort- schaften außerhalb Preußens zu entlassenden Mannschaften. Requi- rirung von Karten 2c. Seitens der in Sce gehenden, nit in Dienst nestellken Schiffe. Aua eichniß der Bücherkisten betreffend 2c. Betrifft Anstrih S. M. Schiffe und Fahrzeuge.

Kunst und Tissenschaft,

Das 14. Heft der »Jahrbücher für die Deutsche Armee und Marine« (redigirt von Heinrih von Löbell, Oberst z. Disp.) Verlag von F. Schneider & Comp. in Berlin, Unter den Linden 21) enthält: Der deutsch-französische Krieg und das Völkerrecht, Von Dr. Felix Dahn, Professor des Völfkerrehts zu Würzburg (Schluß), Die Belagerung von Straßburg 1870, Die französische Marine während des Krieges 1870—71. (Nah dem Augustheft 1872 der Revue maritime et coloniale). Toul in strategischer, statistischer, funsiwissenschaftlicher und geschichtlicher Beziehung. Vortrag, gehalten

in der militärischen Gesellschaft zu Toul den 4, April 1872 von v. Taysen,

Hauptmann im Oldenburg. Jnf.-Regt. Nr. 91. Die Kavaller!e im deutsch-französishen Kriege 1570—71, Umschau auf maritimcm Gebiete. Umschau in der Militärliteratur: v. Schell; Opcrationen der I, Armee. Lauer, Spreng- und Zündversuche. Vom Rhein zur Loire. R. v .B., Das heutige Gefeht. Formanoir, tactique de la cavalerie. Beilagen: Uebersihtsplan zur Belagerung von Straßburg 1870. Plan dtr Belagerungsarbeiten bei Strapbura 1870, Uebersicht von den bei der Belagerung von Straßburg 187 erbauten Batterien. / Ï Ueber das in Baireuth zu errichtende Wagner-Theater meldet die »Oberf. Z.«: Die Länge des Theaters erstreckt si einige Schritte vor dem Grundstein bis an das Ende des eben ausgehobe- nen, circa 50/ tiefen vicreckigen Grabens. Die Breite des Theaters wird, wenn man die Seitenflügel dazu rechnet, wohl eine ähnliche Dimension (290!) annehmen. Die gegenwärtig ausgehobene, vier- eckige Grube wird so ziemlich den Umfang des eigentlichen Bühnen-, hauses und der damit zusammenhängenden Räumlichkeiten darstellen Der Raum zwischen® der Grube und dem Grundstein wird den Zu“ shauerraum abgeben, der auf nur 1500 Zuschauer berehnet is un terrassenförmig gegen die Bühne abfällt. Die Vord-rfront des Ge* bäudes hat den Mittelpunkt am Grundstein und wird in einer Kreis- linie geführt, die auf dem Bauplaßze selbst durch einen kleinen Graben macfkirt ist, Die Vorderfront hat eine offene, von Säulen getragene Vorhalle. Eine Auffahrt oder dergleichen ist nicht besonders anze- bracht. Rechts und links an die erwähnte Halbkreislinie sind zwei massive steinerne Anbauten angebracht, in denen sich die Ein- und Aufgänge, sowie Zimmer für den Verwaltungsrath und anwesende Fürsten befinden. Da, wo man s\ich die Sczeidung des Bühnen- raumes vom Zuschauerraum denken muß, sind dann ebenfalls zwei solcher Schlußbauten mit ähnlicher Einrichtung angebracht. Der für die Vühne 2c. gedachte Theil des Gebäudes is äußerlich schon kenntlich durch vier steinerne Wasserthlirme, die durch vier Fahwände ver- bunden sind und ein Separatdach eins{ließen. Der Zuschauerraum ist außen kenntlich durch einen kuppelförmigen Aufbau, der jédoch nicht gewölbt, sondern in Ecken gehalten if. Die Bühne hat eine Breite von 95! und eine Höhe von 79h der Raum unter der Bühne at cine Tiefe von 37. Das Orchester liegt zwischen Zuschauer- und ühnenraum, aber 13! tiefer als das Podium der Bühne. Die vordere Bühnenöffnung, die durch dea Vorhang ausgefüllt wird, ist 45! breit und 42! hoch. Um die Bühne herum befinden sich die An- kleidezimmer für das Sängerpersonal und die Magazine. Der ganze Bau wicd aus Holz mit leiter Vermauerung hergestellt, also von FFachiverk. Nur die vier Wasscrthürme und die {hon erwähnten vier Eckbauten werden massiv und von Stein. Zierrathen bekommt das Gebäude gar nicht. Tig jou dagegen die Ausstattung der Bühne werden, und es {ind hierzu die Anordnungen bereits getroffen. Stuttgart, 1. November. Die in der staat2wirtbschaftlichen ai der Universität Tübingen erledigte ordentliche Professur ür Nationalökonomie, Polizeiwissenschaft, Politik und Encyklopädie der Staatswissenschaften ist dem. ordentlichen Professor Dr. S chön- berg in Freiburg übertragen ivorden.

Landwirthschaft.

Berlin, 5. November. Der ständige Aus8\chuUuß des Landes- Ockonomice-Kollegiums hat in seiner Sißunga am 80. Oktober noch den Antrag -des Hrn. Capaun-Carlowa: »Das Landes-Oekono- mie- Kollegium wolle erklären: » » Das Jnstitut der landwirthschaft- lihen Wanderlehrer hat sich als ein äußerst wirksames Mittel zur Hebung der Landwirthschaft bewährt «« und wolle daher Se. Excellenz den Herrn O für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten er- suchen, »»die larnidwirthschaftligen Vereine in ihren Bewühungen zur Erweiterung dieses Junftituts durch möglichst reichliche Geldbewilligun-

en zu unterstüßen, «« in Berathung gezogen. Der Referent; Herr

ichter-Schreitlacken, refkapitulirte sein gedruckt vorliegendes Referat und empfahl folgende beide von ihm gestellte Anträge zur Annahme: 1) »Las Kollegium wolle erklären, das Jnftitut der Wanderlehrer hat fich als ein äußerst wirksames Mittel zur Hebung der Landwirth-- schaft bewährt.« 2) »und wolle daher das Kollegium Se. Excellenz den Kern Minister ersuchen; die landwirthschaftlichen Vereine in ihren

emühungen zur Erweiterung dieses Jnstitutes durch möglichst reich- lihe Geldbewilligungen zu unterstüßen.« Nachdem der Vorsibende, Geheimer Ober-Regierungs-Rath v. Nathusius, ohne die Wichtigkcit des Institutes in geeigneten Fällen verkennen zu wollen, sich dahin ausgesprochen hatte, daß vor Uebertreibungen in dieser Bezichung zu warnen sei, daß übrigens seit drei Jahren alle motivirten Gesuche auf Subventionen für Wanderlehrer bewilligt seien, daß sogar der Fall vorgekommen, daß man aus Mangel an geeigneten Lehrern die bewil- ligten Mittel nicht habe verwenden können, und nachdem auch von anderer Seite Eimwvendungen segen dic Anträge des Referenten und auch gegen die Motive des Antragstellers erhoben worden, wurde die Angelegenheit durch Annahme des nachstehenden von dem Grafen von Borries gestellten Antrags erledigt: »Jn Berücksichtigung, daß das Landes-Oekonomie-Kollegium bereits in der Sißzung von 1867 den Gegenstand empfohlen hat und daß nach zuverlässigen Mitthei- lungen im Ausschusse in den dafür geeigneten Fällen die erforderliche Unterstüßung von dem Herrn Minister für die landwirtbschaftlichen Angelegenheiten bewilligt ist, so liegt gegenwärtig keine Veranlassung einer Befürwortung des Antrages vor.« Jn der Sißung am 31. Oktober beschäftigte sich der ftändige Aus\{uß mit der Besprechung cines von dem Minister für die landiwirthschaftliden Angelegenheiten vorge- legten Entwurfs zu eine.n Fischercigeseß für die preußischen Staaten. Den Verhandlungen wohnte als Ministerial - Kommissarius der Gè- heimé Regierungsrath Marcard bei. Man {lug den Gang der Ver- handlungen in der Weise ein, daß zunächst die in den Motiven aus- gesprochenen Grundsäße, welche für die Aufstellung des Entwurfes maßgebend gewesen find, einer Berathung unterzogen wurden. Hierbei wurde zuvörderst die Vorfrage; ob es vorzuziehen sei, die Angelegenheit wie bisher lokal oder provinziell zu regeln oder ob man nunmehr dazu Übergehen wolle, ein einheitlches Fischereigeseß für das gauze Staats8gebiet zu s{affen? diskutirt. Man entschied sich für die Aufstellung eines einheitlichen Fischereigeseßes. Nunmehr wurden die einzelnen Grundsäße besprochen. Der Grund- saß: 1) die wilde Fischerei in den Binnengewässern/ die shonungslose und regellose Ausübung der Fischerei durch Berechtigte und Unberech- tigte ohne alle Rücssicht und ohne alle Sorge für die Zukunft muß entschieden bekämpft werden; erhielt die Zustimmung des Aus- chusses. Dasselbe geschah mit den beiden folgenden Grund- även: 2) Gewisse absolut \{ädlide Fangarten und Fang- mittel müssen ea verboten, bezw. beschränkt werden. 3) Während der Schonzeiten muß der Fischfang ruhen, das Feilbieten, der Verkauf und der Vetsandt von Fischen muß für diese Zeit verboten werden, auch der Verkauf und Versandt solcher Fische, welche mit Rücks{cht auf ibr Maaß und Gewicht nicht efangen werden dürfen, muß dur das Geseß ausgeschlossen werden. Bei dem Grundsaß: 4) Für die Erhaitung des Fischbestandes ist es nothwendig, Sconreviere herzustellen, in welchen jede Art des Fisch- fanges unterbleiben muß, entspann sich eine längere Debatte. Derselbe fand auch die Zustimmung des Ausschusses, nah dem der eingebrachte Antrag: »Für die Erhaltung des Fischstandes können Schonreviere hergestellt werden, in welchen jede Art des Fischfanges unterbleiben muß« abgelehnt worden war. Der Grundsaß: 5) Zu Gunsten der Binnenfischerei muß Vorsorge getroffen werden, daß die Hindernisse, welche den Zug der Wanderfische versperren, möglichst beseitigt werden, wurde accep- tirt. Als höchst bedeutungsvoll anerkannt wurde der Grundsaß: 6) die Verunreinigung der Gewässer durch Zuführung solcher C welche den Fishbestand vernichten, muß, soweit es mit Rücksicht au andere Intercssen möglich is , beseitigt oder beschränkt werden. Nachdem der Einwürk daß dicser Grundsaß nicht in ein Fischerei- Geseß, sondern in ein Geseß über die Benußung der öffentlichen Ge- wässer gehöre, widerlegt worden war, wurde dem Grundsaße zuge- stimmt, was auch mit dem leßten Grundsaße geschah: 7) die Aufsicht über die Fischerei muß geregelt und vorzugsweise solchen Organen anvertraut werden, in deren eigenem Interesse die Erhaltung und Verbesserung der Fischerei liegt; nachdem gegenüber den erhobenen Bebelen ausgeführt worden war, daß es sich hier nur um die un- mittelbare Aufsicht der Fischerei handele, die Ober- Aufsicht aber den Organen der Regierung verbleibe.