1872 / 268 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 12 Nov 1872 18:00:01 GMT) scan diff

Unterschlagung an Sachen sich \{uldig mackcht, welche vermöge des B. Für Unteroffiziere. 1) Verweis: Ortes , sowie einer Festung zweiten oder dritten Ranges bis zu g t ilitärbefehlsHabern, und zwar in dem in den §8. 11, 6 und 14 an- Geständniß des Beschuldiate vorgebt : vex E Dieses oder jenes Verhältnisses ihm zugänglih oder anvertraut a, ciner, im Beisein eines Vorgeseßten; d Tagen u SENREUTE Le: en R Militärbefebls Ÿ Dicbenen mt tai zu. L s über die Steh aels M Grat Ier Sie A awelcldaft M ee S E Dis R ut mlariscen Anflalien, find, hat miitleren oder strengen Arrest nit unter erzen Tagery b. förmtuher, vor versammelten O zieren und Unteroffizieren g. 15. e Zuständigkeit der höheren Militärbefeh haber vom Die E Kommandanten und Garnisonältesten dürfen | Hergang der Sache durch mündliche oder schriftliche Verhandlungen |_werden müssen, und wel 24 g a ge na eklcidet sind, geführt oder Gefängniß bis zu fünf Jahren zu gewärtigen ; Unter Umständen er Compagnie; Escadron oder Batterte; Bataillons- oder Abthellungs-Commandeur aufwärts zur Disziplingr. die ihnen nach den §§. 14 und 17 zustehende Disziplinarstrafgewalt | aufzuklären suchen. g “Strafe, sowie D N E t 8 N bg i ie Art und das Maaß der dig gleicbeitiger Versepung-| A ziveite M e des Soldatenstandes c. N E aroldAS DOLAWe lest mit Eintragung der Veranlassung U. tritt cin; wenn die zur Disziplinarbesirafung geeignet nur dann gegen Dit nto E Rees R T Us h §. 40. Die Art und das Maß der Dis8ziplinarstrafe hat der | héngt hal, fart gie et wn v | nes a E die Strafe ver- und Aberkennung der bürgerlichen Ebrenrete. E : : e ebteren in einer der im §. 23 Nr. 2 und 3a. ilitärvorge i8ziplinar-Stx- V Eer eie 7 : ___ Gleiche Strafen treffen V leaizen, welcher einen Diebstahl oder 2) Die Auferlegung gewisser Dienstverrichtungen außer der Reihe, 5 unter ihren Augen, oder A ieb ichneten strafbaren Handlungen sich \{uldig machen. : ewalt, e U D E Ch a E E d E I E E L TE I daß : eine gung gegen einen Vorgeseßten oder einen Kameraden | z. B. Stktafwachen. 2) gegen ihre dienstlihe Autorität, oder 14 : , 25, Besteht der Ungehorsam 23 Nr. 1) in der Nicchtbefol- ibi mit Berücfsihtigung der Eigenart und der bisherigen Füh- | ihrer Art oder ibrer A cinen S S es ten VeLEREN Disziplinarstrafe oder gegen einen Quartierwirth oder eine zu dessen Hausstand gehö- 3) Arreststrafen : . : i 3} von Militärpersonen verschiedener Truppentheile ihres Befehls, ung der Einberufungsordre zu einer Uebung , so darf nux dann die | rung desselben, sowie der Natur der zu bestrafenden Handlung und 2) der Str Fende U d Verhär E LUE j rige Person begeht. a. Kasernen-, Quartier- oder gelinder Arrest bis zu vier Wochen; | bereichs begangen, oder j f Bestrafung im Ditziplinarwege erfolgen; wenn entweder der Ein- | des ur dieselbe mehr oder minder gefährèeten Dienstinteresses m r a die Stre Feren er egung nicht befugt gewesen is, Ï ge S S Sea der tine Fameraben Rate “T Ua rrest bis zu drei S, cir Bi E N un zur Entscheidung oder zur Bestimmung der Strafe ge: berufene n M lind ha an eis O Orte gestelit hat, | bestimmen. / z on ihnen die 2 Le a oder aufzuheben. tränkè) Tabak oder Gegenstände zum Reinigen o . Für Gemeine, mit Einschluß der ergefreiten j : oder wenn t eine milde Beurtheilung zulassen. Wenn Militärpersonen mit Funktione ie ü Ô j ; mmungen. von Montirungs- oder Armattr(tll ; wenn auch nux von unbe- | und Gefreiten. 1) Kleinere Diziplinarsirafen ; 5) von dem niederen Befehlshaber unbestraft gelüssen ist, . 26, If eine zur Dis iplinarbestrafung geeignete | r R ihre Charge Haa, so ift S der Wahl bes Sire a dies K E Befugniß der „Militärvorgeseßten zur Verhängung deutendem Werthe oder in geringer Menge und zum alsbaldigen a. die Auferlegung gewisser Dienstverrichtungen außer der Reihe, g. 16. Die Zuständigkeit der Gouverneure un ie Komman von im Dienst befindlichen Mannschaften des eurlaubtenstandes | Funktionen Nüefsicht zu nebmen. a Disziplinarstrafen in Gemäßheit der Bestimmungen dieser Ver- eigenen Gebrauch entwendet oder veruntreut; wird nachdrücklich bestraft. L B Strafexerziren , Strafwachen, Strafdienst in der Kaserne, den | danten tritt gegen alle am Orte befindlihe Offiziere un Mannschaf, während der Dauer einer Kontrolversammlung oder während eines §. 41. Ein und dieselbe strafbare Handlung darf nur von g nung tritt au in dem Falle ein, wenn die Militärperson, welche Art. 52. Die in den Militär-Straäfgeseben für militärische Ver- tällen, den Montirungskammern oder auf den Schießständen, Er- | ten ein, wenn die zur Disziplinarbestrasung geeignete Handlung: anderen Dicnstes 7 für welchen die Verpflegungsfompetenz nicht ge- | einem Vorgeseßten bestraft und dafür niht mehr als eine Dis, De Visziplinarstrafe verwirkt hat, einem anderen Kontingente des brechen oder E im Felde ertheilten Vorschriften finden auch scheinen zum Rapport oder zum Appell in einem bestimmten Anzuge; 1) als Exzeß gegen die allgemeine Sicherheit, Ruhe und Ordnung währt wird, begangen, so darf die deshalb zu verhängende Arrest- ziplinarstrafè auferlegt werden, Dies {ließt jedo die Befugniß cuci@en Heeres angehört. e é ¡ Ss Z in Friedenszeiten Anwendung, wenn bei außerordentlichen Ereignissen b. die Entziehung der freien Verfügung über die Löhnung und | zu betrachten, oder j i s f strafe die Dauer von drei Tagen gelinden oder mittleren Arrest nicht niht aus, mit einer Arreststrafe 1) gegen Obergefreitc und Gefreite be F 54. Diese DiSziplinar-Strafordnung tritt mit dem 15. Novem- dér E Offizier dienstlih hat bekannt machen la én, daß diese | die Ueberweisung derselben an einen Unteroffizier zur Auszahlung in 2) gegen eine besondere; in Beziehung n Me Festung8werke und übersteigen. E E E die Entfernung von ihrer Charge, 2) gegen Gemeine: a. die Entzie- G L I. in Kraft. Von diesem Tage ab sind alle hiermit nickt in Vorschriften für die Dauer des eingetretenen außerordentlichen Zu- | täglichen Raten bis auf die Dauer von vier Wochen ; Vertheidigungsmittel bestehende Anordnung, oder : Erachtet der zur Disziplinarbestrafung berechtigte Militärbefehls- | hung der freien Verfügung über die Löhnung und die Ueberweisung rreang stehenden Bestimmungen über die Disziplinarbestrafung im standes auf seine Untergebenen zur Anwendung kommen. c. die Auferlegung der Verpflichtung , zu einer bestimmten Zeit “: gegen eine von ihnen erlassene militärpolizeiliche Vorschrift haber eine Arrestsirafe von solcher Dauer nicht für ausreichend , so derselben an einen Unteroffizier zur Auszahlung in täglichen Raten B E E Art. 53. Während der Soldat, welcher seine Pflichten verleßt; | vor dem Zapfenstreich in die Kaserne oder in das Quartier zurückzu- | oder sonst gegen ihre dienstliche Autorität, oder L hat er die Einleitung der gerichtlichen Untersuchung zu veranlassen. b. insofern sie sich in der zweiten Klasse des Soldatenstandes befin- bleib c E ie Handhabung der Disziplin in den Militär-Strafanftalten Strafe zu gewärtigen hat, darf 2 jeder rechtschaffene, unver- | kehren, bis auf die Dauer von vier Wochen. 5 im Wacht- oder sonstigen Dienste des Plaßes, oder g. 27. Die über Mannschaften des Beurlaubtenstandes wegen | den, die Einstellung in eine Arbeiter-Abtheilung zu verbinden ciner esondere Bestimmungen vorbehalten. zagte und ehrliebende Soldat der Anerkennung und dés besonderen 2) Arreststrafen: 9) von einem Offizier, Unteroffizier oder Gemeinen begangen is, der pn s 23 aufgeführten, außer dem Dienst von ihnen begangenen §. 42. Wird nah erfolgter Disziplinarbestrafung ‘dasselbe Berlin, den 31. Oktober 1872, Wohlwollens seiner Vorgeseßten ih versichert halten. E a. Kasernen, Quartier- oder gelinder Arrest bis zu vier Wochen; | von deren eigenen, mit Disziplinarstrafgewalt versehenen Vorgeseßten militärischen Vergehen im Disziplinarwege zu verhängende Strafe Disziplinarvergehen von dem Bestraften wieder verübt, so ist, wenn (L. 5,) Wilhelm, Art. 54. Dem Soldaten steht nah Maßgabe seiner Statten b. mittlerer Arrest bis zu drei Wochen ; : Keiner in dienstlicher Eigenschaft am Orte ist. darf das Maß von drei Tagen gelinden oder mittleren Arrest in fol- | nicht Gründe für eine mildere Beurtheilung vorhanden sind eine Graf v. Roo und Kenntnisse der Weg zu den höheren und selbst zu den höchsten c. strenger Arrest bis zu vierzehn Tagen. / In den Orten, in welchen zwei Ngrmandmnten \sich befinden, genden Fällen nicht übersteigen : härtere Strafe, als bei der Vorbestrajung, zu verhängen. f j ; E : N Stellen im Heere offen. Z ; ; Außerdem: 3) für Obergefreite und Gefreite: die Entfernung von | hat der zweite Kommandant nur dann Disziplinarstrafgerwalt, wenn 1) wenn der, Ungehorsam (§. 23 Nr. 1) besteht: _§. 43. Wenn ein nicht mit der höchsten Strafbefugniß versehener 5 Die vorstehenden Allerhöchsten Kabinetsordres mit den darin Derjenige, der sïch durch Tapferkeit und Muth hervorthut, wird dieser Charge, un i er die Dienstgeschäfte des ersten Kommandanten stellvertretend wahr « a. in der Nichtbefolgung der Berufung zur Kontrolversammlung | Militärvor esehter zwar eine Disziplinarstrafe für zulässig , die ihm | achten Kriegs-Artikeln und der Disziplinar-Strafordnung für das sch aller Auszeichnungen zu erfreuen haben, welche zur Belohnung 4) für Gemeine der zweiten Klasse des Soldatenstandes ; nach nimmt. 2 : G Eh j oder zu einem anderen Dienst; für welchen die Verpflegungskompetenz zustehende Strafbefugniß aber nit für ausreichend erachtet, so hat Heer werden hierdurch mit folgendem Bemerken zur Kenntniß der für Tapferkeit im Kriege bestimmt sind. Desgleichen hat derjenige) | fruchtloser Anwendung der vorstehend erwähnten Strafen: die Ein- Ein Gleiches gilt von dem Kommandanten in den Orten, in nicht gewährt wird, ; j er dem näcsthöheren Vorgeseßten von dem Straffalle zur weiteren | AkMee gebracht: i welcher in Folge von vor dem Feinde erhaltenen Wunden dienstun- stellung in eine Arbeiter-Abtheilung. welchen derselbe sich unter einem Gouverneur befindet. b. in der Abweichung von dem vorgeschriebenen Dienstwege bet Verfügung Meldung zu machen. 1) Die bisherigen Bestimmungen über die Ableistung des Sosl-

fähig wird oder son| im Dienst zu Schaden kommt, oder welcher D. Für die Mitglieder des Sanitäts-Corps. Nach F. 17. Die Zuständigkeit der Garnison - und Cantonnements, Anbringung von Gesuchen in militärischen Dienstangelegenbeiten ; Entstehen bei einem mit Disziplinarstrafgewalt verschenen Militär- | daten-Eides bleiben unverändert. nah längerer vorwurfsfreier Dienstzeit die Beschwerden des Dienstes TES ; 5 trafen. Aeltesten und in größeren Lagern oder Bivouaks der Lager-Komman, 2) wenn der Beurlaubte bei Verübung eines der im §. 23 Nr. 2 vor d it j Sia L 2) Die Ueberseßung der Kriegs-Artikel habe g fsfr 3 { Maas ijtes Militärranges die vorstehend geboren Strafe am Orte befindliche Offiziere und Mannstee, nuten Vergehen sich nicht in der Militäruniforrx h: n G hat, gesevten Bedenken darüber , ob eine strafbare Handlung diszipli das Königliche General-Fommando des L'Aiee-Corps in litthaui-

nicht mehr zu ertragen vermag, für seine treu geleisteten Dienste die i inar- | danten tritt gegen alle ï | : a ichtli c j er F ; cht mehr z g 9/ für st geleist loße Zurechtweisungen oder Rügen sind als Disziplinar A Lud A s A du f E gen S zur Disziplinarbesirafung berectigte Mitter, narisch oder gerichtlich zu bestrafen sei so muß der Fall dem nächst- ser: Sprache,

verdiente Belohnung durch ehrenvolle Auszeihnungen, so wie durch rafen nicht anzusehen. ten in den im §. 16 sub 3 l j E i ( . i : | | ehls- | höheren Vorgeseßten vorgetragen werden, wel " Z El Anstellung im Civildienst nah den darüber bestehenden Vorschriften si "Urnen Miu nicht unter vierundzwanzig Stunden ver- Die genannten Militärbefehlshaber Üben diese Disziplinarstraf. haber cine Arreststrafe von solcher Dauer nicht für ausreichend , so | zu treffen, e a behufs Einholuxer E Enisgeiauns das Königliche General-Kommando des Y. Armee-Corps in polni-

zu gewärkigen. E 4-US E P ber Sófbeit M hängt werden. gewalt ei demselben Umfange, wie über ihre eigenen Untergehe- hat f e S A O e a N u e weiter zu berichten hat. ais au G aEa ba L rt. 99. Bon dem Chr- un gefü er Soldaten wir Gegen Unteroffiziere, welche das Portepee tragen, darf mittlerer | nen, aus. i s a9, Viderh | gegen die zum Zweke der Aufrecht- . 44. Strafbare Handlungen der Militär h ïentguce General-Kommando des IX. Armee-Corps in däni- dagegen erwartet, daß sie fort und fort ihre Pflichten treu und ge- Arrest nicht DeeaR O Porte gen f Wenn im Kriege Offiziere zu Cantonnements-, Etappen- oder haltung der militärischen Kontrole ertheilten Dienstvorschriften über | der Digziplia bare De unterliegen (F. 1 Nr. He Daaen! del Mona scher Sprache, ps in däni Lager-Kommandanten ernannt werden erstreckt sich ihre Zuständigkeit Meldyng des Aufenthaltsorts und der Wohnung in diesem Orte, | nah der Verübung nicht mehr mit Sirafe belegt werden, das Königliche General-Kommando des XV. Armee-Corps in fran-

Di g E a ale L ane M L Leb uns IL, Zuständigkeit Verhängung von Disziplinarstrafen ich auf die im §. 16 sub 1 und 4 genannten Fälle “über Meldung einer jeden Veränd des Aufenthaltsorts A ösischer Spral ienste ein Muster ordentlichen und re affenen Lebens geben un . Zuständigkeitzur Verhäng i . | auch auf die im §. 16 su enanr L: i 4 sowie übe änderung des Aufenthaltsor usgen ier ie im &. ck zösischer Sprache g 18. Für den Umfang der Disziplinarstrafgewalt der in den i der Wohnung werden an Mannschaften des Beurlaubtenstandes Gändtunnt- L P Ee im K Sephtgo Picaso gefelten durch geschickte und zuverlässige Translateure bewirken und in entspre-

nach Kräften dazu beitragen werden, den guten Ruf des Heeres im E ¿2 1 ' ] : ¿ j Jn- und Auslande zu bewahren. H Mee E Ae ISTERSSIR S Ch gg. 9 bis 17 nicht ausdrücklich genannten Befehlshaber und für die wahlweise mit Geldbuße von ein- Drittheil- bis zu zwanzig Thalern, §. 45. Ist eine strafbare Handlung, welche gerichtlich hätte bestraft | Hender Anzahl dur den Druck vervielfältigen zu lassen. Die dar: Berlin, den 31. Oktober 1872. 5, Die DiHivling Im A a Ea t lden Offizi Hâlle/ in denen ausnahmsweise Einzelnen der dort genannten Befehls. F oder mit Haft von einem bis zu act Tagen geahndet. werden sollen; nur mit einer Disziplinarstrafe geahndet worden, so i | 92 erwachsenden Kosten sind von der betreffenden Corps-Jntendantur

(L. S.) Wilhelm. % A Sri gp iein rafgewal E aler so at ffiz O haber eine andere, als die daselbst angegebene Disziplinargewalt ver Die Festsebung dieser Strafen geschieht durch das Landwehr- | dadur die Strafbarkeit nicht getilgt, fondern, wenn inzwischen | Wf den Ausgabe-Titel 60 anzuweisen. Graf v. Roon. s ies O a y Me, E A S O E liehen ist, sind n G den betreffenden water ti Erlassen und Jn heairtt-Kommandoz fa Salsredina ¿Fut Requisilion desselben durch | nicht nach den Vorschriften der Strafgeseße die Verjährung eingetreten ; D „brigen Königlichen eneral-Kommandos wenden si an die c. Allerhöchste Verordnung über die Disziplinar- militärische Anstalt, mit Verantwortlichkeit für die Disziplin, über- E gee tas Bn Saa ner 16 und 17 von mehreren de Ie Lg Auf F O Le î M d i ish die gerichtlihe Untersuchung einzuleiten. URGRA id en aegen Seherweisung des Bedarfs, welcher den leßteren Fa so runs fr. d94 Herr vom 3), Olloder d: J. tragen ist, und ersireckt sich auf die Untergebenen dieses Befechls- Disjiplinarstrafgewalt verschiedener Truppenbefehlshaber unterwors Ì finden die Bestimmungen der §F. 26 und 27 mil der Masgate An- g E Die Berit L E U ME afen, ; ; 3) Eine neue Klassisikation der Beamten der Militär-Verwaltung Die beifolgende, von der hierzu von Mir berufenen Jmmediat- Na Die Diszivti Straf lt ift nit die C s nen Offizieren oder Mannschaften gemeinschaftlich cine zur Disziplinar: I wendung, daß die über sie zu verhängende Disziplinarstrafe, insofern Umstände es gestatten, alt nas Len Bert E sofern die | wird später besonders zur Veröffentlichung gelangen.

Kommission entworfene Disziplinar-Strafordnung für das Heer habe d §. M Nar CneE MLA N ara 10D bestrafung geeignete strafbare Handlung begangen wird, so steht die M sie in Arrest besteh das Maß von sech3 Tagen Sktubenarrest nicht T die Strafe von einem höheren Militärv-r U us 4) Hür den Gebrau im Felde wird diesseits noch die Heraus- Ich heute vollzogen und beauftrage Sie, Behufs Bekanntmachung ern an die Funktion geknüpft un geh h t #| auf den Stell- Bestimmung der Strafe gegen alle Betheiligte dem nächsten gemein E übersteigen darf. u M / so bleibt es seinem Ermessen überlassen, die Vollitee t en E / gabe einer besonderen Druckschrift veranstaltet iverden, in welcher das derselben die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Zugleich be- | vertreter im Kommando, sofern er Offizier ist Über. {aftlichen Befehlshaber oder, wenn ein solcher sich nicht in dienst In den Fällen des § 28 is gegen Offiziere keine andere Strafe, 4 O urecung derselben | Militär-Strafgesekbuch für das Deutsche Reih vom 20. Juni d. J,

stimme T, - daß, wenn gegen einen Negiments - Commandeur oder Der Stellvertreter des Landwehrbezirks-Commandeurs hat jedody licher Eigenschaft am Orte befindet, dem Gouverneur oder Komman als Stubenarrest bis zu der vorangegebenen Dauer zulässig. Die an, AbitaAe, O Mal Borgelipien des E E Oi Lng ge/es U a Und N Mr iple Vie L i8ztplinar-Strafordnung für das Heer zusammengefaßt sind.

einen höheren Befehlshaber im Disziplinarwege Arrest verhängt | insofern er Subaltern-Offizier is nur die im §. 8 sub 2 und §. 9 | danten und in Ermangelun desselben dem Garnison- oder Cantonne M Vollsireckung dicser Strafe licgt dem Landwehrbe irts - Comman- 7 : ; wird, Mir davon in einem jeden dreien Falle sofort Meldung ge- Gm Geaetuguie : : ments-Aeltesten zu. dite : : baut 06. E / : ine nat E S i a er Arrest fann der zu Desixa- Berlin, den 2. November 1872. macht werden soll. Sie haben au wegen Publikation dieser Meiner . 7. Diejenigen Offiziere, welche sich nicht in einer der im §. 5 F. 20. Nach den Bestimmungen der §§. 8 bis 19 regelt ih der F g. 30. Die in diesem Abschnitt über Disziplinarbesirafung der die Kaserne oder das Gebäude {n Tagen 2 sei darf aber außerdem Kriegs-Ministerium. Ordre das Weitere zu veranlassen. erwähnten dienstlichen Stellungen befinden; und die Unteroffiziere Umfang der Disziplinarstrafgewalt der Militärbefchl8haber auh in M Offiziere des Beurlaubtenstandes ertheilten Vorschriften finden auf die | den dau gehörigen Sbfräuimen ge mon e ein Quartier hat, nebst Graf v. Roon. Berlin, den 31. Oktober 1872. / haben feine Disziplinarstrafgewalt. E : , dem Falle, wenn Truppenabtheilungen, welche aus ihrem ordent M Offiziere gleichmäßig Anwendung, welche mit Pension zur Disposition Für die Vollstreckung aller anderen Arresistraf o M e. Wilhelm. Indessen is jeder Offizier und Unteroffizier berechtigt, die nah lichen Verbande zeitweilig augeschieden sind, mit anderen fombinirt W gestellt, sowie auf diejenigen, welche mit dem Vorbehalt der deseblichen stehenden Bestimmungen über die Vollstrecku1 A die be- An den Kriegs-Minister. Graf v. Roon. dem Dienstgrade oder dem Patent oder dem Dienstalter unter ihm | und einem gemeinsamen Befehlshaber unterstellt werden. i Diensiverpflichtung aus dem aktiven Dienste entlassen find. Arreststrafen maßgebend 1g gerichUich erfannter S j E : stehenden Personen des Soldatenstandes nes vorläufig zu Ueber Offiziere und Mannschaften; welche von ihrem Truppen: §. 31. Auf die zum Beurlaubtenstande gehörenden Mitglieder Wenn im Felde der über Unteroffai Cu i =anotvirthschaft. d. Disziplinar-Strafordnung für das Heer. verhaften oder ihre vorläufige Verhaftung zu bewirken. Eine solche theile zu einein anderen, oder zu ciner Militärbehörde oder militäri W des Sanitäts „Corps kommen unter Berücksichtigung des Militär- gelinde Mitisere oe rende Sr ven Settias Dane Nea ngie Berlin, 12. November. Die Schlußberichte über die Eo An R Verhaftung aber muß von ihm sofort cinem mit Disziplinarstraf- schen Anstalt abkommandirt sind, üben nach Maßgabe der Bestim: M ranges derselben die in den §FF. 23 bis 30 enthaltenen Bestimmungen | weder in einem Ortsgefängniß noch in A A e naG | Ernte liegen fast aus allen Theilen des Landes jeßt vor. Die Ernte Umfang der Disziplinarstrafgewalt. gewalt versehenen Vorgeseßten des Verhafteten gemeldet Ierden, nungen der §F. 8 bis 19 diejenigen Mislitärbefehl8haber die Dis. gleichfalls zur Anwendung. vollstreckung geeigneten Lokale verbüßt werden kann, so E recite © hat einen reilicheren Ertrag gegeben , als man anfänglich glaubte. ‘G. 1. Der Disziplinarbestrafung unterliegen: j 2 E ge mit Disziplinarstrafgewalt versehene Befehlshaber ziplinarstrafgewalt au§, denen die Abkommandirten in dem neuen Bi t ed tai die Strafvollitredung aus dienstlichen Gesen et Klas Augen Vorzugsweise gut sind die Ernteresultate in den westlichen Provinzen 1) Handlungen gegen die militärische Zucht und Ordnung und | if berechtigt: Offiziere einfache und förmliche Verweiss i Dienstverhältniß unterstellt sind. E A E Diszivlinarb Ér LER leidet, statt der genannten Arrestsirafen für die Dauer der Strafe GOANanen, N Arveitélöhne während der Ernte haben an vielen gegen die DiehistvorsWriften, für welche die Militärgeseße keine Straf- 5 gegen Offiziere einfade und förm e erIvei]e/ “es e & 21, Die Militärbefchlshaber sind berechtigt, über Mitglieder M Von der )i8ziplinarbestrafung der Militärbeamten. dem Verurtheilten während seiner dienstfreien Zeit der Aufenthalt Stellen bei freier Beköstigung täglih 1 Thlr. 5 Sgr. bis 1 Thlr. 2) gegen Unteroffiziere und Gemeine die für dieselben nach §. 3 des Sanitäts-Corps nah Maßgabe des Militärranges derselben Dis F g. 32, Die Militärbefehlshaber sind berechtigt, über Militär- auf einer Wache als Arrestat, oÿne Entziehung Jeiner Kompetenzen, A Far. betragen. Frauen haben 15—25 Sar erhalten. Aus allen

bestimmungen enthalten ; 2 r e i 4 : L rb tiat.: | N Dn ; ; n 2) blejertfaen militärischen Vergehen, deren Bestrafung im ODis- B. l, 2 und C. 1 zulássigen Disziplinarstrafen zu verhängen, Lib Greis unier den gleichen Vorausseßungen und innerhalb der: Fi beamte als Disziplinarstrafen Warnungen und einfache Verweise, anzuweisen. Theilen Des Landes wird geklagt, daß die Máäusekalamität noch nit clben Grenzen zu verhängen, innerhalb deren fe nach den Besinr F sui: ven Uen rut g2ebingte Mesfafe In | Hn unte bex sungen Saint l E tan er hrt, Bie M

) t ; / ) ‘enden Pflanzen

ziplinarwege in leichteren Fällen dur das Einführungsgeseß zum B, Insbesondere. : l PSUE / - k E ; E lität: Strafgeit ¿ für das Lo Mo! / : ; ; S mungen der §§. 8 bis 20 gegen die übrigen ihnen untergebenen F 1) über untere Militärbeamte die gegen Unteroffiziere, welche das : di i j Dien - a A A T3 audrü dl estattet ist. * S E A beredigt, A A O S ea Dina af eie e Personen des Sdidatenstandes zur Verhängung von Disziplinarstrafen M Portepee tragen, zulässigen Arreststrafen À 3B rien O Nelbér 9 ment ble verb Uen ens l B. dem Klee, sehr erhebliche Verwüsiungen an. Wenn nicht ein §. 2. Der Disziplinar-Strafgewalt sind unterworfen : 1) gegen Unteroffiziere und Gemeine: Kasernen-, Quartier- oder | zUständig sind. 2) über obere Militärbeamte: a. Geldbuße bis zu zehn Thalern, strengem Arrest besteht: Anbinden, oder Gewehr- oder Satteltragen charfer Winter oder ein nasses Frühjahr den Mäusen Verderben be- 1) alle zum Heere gehörenden Militärpersonen ; elinden Arrest bis zu aht Tagen; : 2) Der im Vorgeseßten - Verhältniß stehenden Mit- |ff} d. Stubenarrest bis zu vierzehn Tagen zu verhängen. zwei Stunden täglich. Jene | reitet, so ist die zukünftige Ernte in bedenklicher Weise bedroht. Die 2) die Offiziere à la suite, wenn und insolange sie zu vorüber- | 9) gegen Unteroffiziere, die ni@t das Portepee tragen und gegen ¿lite des SARTA S Eo tun y Der Stubenarrest darf jedoch über Aen oberen Militär- F. 48. Das Anbinden des Arrestaten geschieht auf eine der Ge- | Wberordentliche Höbe der Fleischpreise wird dadur erklärt, daß der gehender Dienstleistung zugelassen sind, sowie in Bezug auf solchè | Gemcine: mittleren Arrest bis zu Kink Tagen, und c im Vorgescbten-Verbältniß stehenden Mitalieden W beamten, welche sowohl unter einem Militärbefehlshaber, als auch sundheit desselben nit nachtheilige Weise, in aufrechter Stellung, den | Q vielen Theilen Des Landes im vergangenen Jahre eingetretene disziplinarisch strafbare Handlungen gegen die militärische Unter- 3) gegen Gemeine: strengen Arrest bis zu drei Tagen zu verhängen §. 22. Bon den im Borgeseßten-Verhältniß stchenden Milglie 7 unter einem Verwaltung8vorgeseßten (oder einer Verwaltungsbehörde) Rücken nah ciner Wand oder cinem Baume 2c. gekehrt, de T [t Guttermangel eine Beschränkung des Viehstandes nothwendig machte, ordnung, welche sie begehen, während sie die Militäruniform tragen ; ( 10 Der Comr da ines nicht selbständi i Bat ill g | des Sanitäts-Corps_ im Offizier-Range üben: stehen; nur in der Zeit vertängt werden, während welcher sie unter daß er sich weder seßen noch niederlegen kann. : 1 dergestalt, | und daß zur Komplettirung desselben von den Landtvirthen jeßt 3) alle Personen, welche während eines Krieges sich in irgend be (edu sweise einer solchen Artilleric-Abtt ellüda ift Verètigt anger eg! 2eder General-Stabs-Arzt der Armee die Disziplinarstrafgewali F den Kriegsgeschen stehen (F, 9 des Militär - Strafgesceßbuches für das Das Gewchr- oder Satielträgen besteht darin, daß der Arrestat | niger Vieh als sonst verkauft wird. einem Dienst- oder Vertragsverhältnisse bei dem kriegführenden Heere din {di ÿ. 8 erwähnten Disziplinarsirafen i M Es y Bereralee Arzte diejenige eines Regiments - Com L: a Dle MilltteBEdiSeaSe üben die Disziplinarstrafgewalt au N L gen eue e Kilogramm nicht üder- man dem »Jr De beridtet! “ebt an’ der ganzen Mosel beendet. Sn befinden, oder sonst sich bei demselben aufhalten oder ihm folgen 1) gegen Unteroffiziere und Gemeine: Kasernen-, Quartier- oder mandeurs; N über, die Militärbeamten nah Maßgabe des E O Leh- befe 'Slitet diet a6 Suiteain EA M4) glbildet wird T manchen Gemeinden hielt man es nit der Mühe werth, die Frucht - / S

4) die Kriegsgefangenen. gelinden Arrest bis zu vierzehn Tagen; 3) die Chefärz : Lazarethe diejenige eines nit detachirten W i : : B T1 S Ie VIU 2 lhébar jefärzte der Lazarethe diejenige eines nicht detachirten teren innerhalb derselben Grenzen aus, innerhalb deren sie na d : S E E n E einzuberbsten. Jn guten Lagen wurde allerdings das Wenige ein- M Le rad sini Gem n itiloren Uer bis Nb a Me aen und gegen e L M ; im Voragesekten-Verbältniß iehr U Séstinitemtatn fer Fg. 8 bis d zur Gherbähiküna on tines: in E T E Sas e G ite ir N E Trauben verkauft duee gefelter. Von der Disziplinarbestrafung der zum Soldatenstande ; ; »i T er S! genannten, im Dorgesepten-Berhälini Neven BE strafen gegen Personen des Soldatenstandes zuständig find. Qu eiti j j 1 E n GVotge des Uberaus ungünstigen Herbstes gehen die Weinpreise gehörenden S T C EGNEA das a PBLiV thi Dienst T verta gegen Gemeine: strengen Arrest bis zu sieben Tagen zu Mitgliedern des Sanitäts-Corps im Offizierrange stcht nur insoweit 5 Zur Verhängung von Geldbußen sind nur ta Militär- | in Aers nuna mil, den Andenilolt aus O Nav E O bedeutend in die Höhe und ist der noch liegende Vorrath von besseren I. Disziplinarstrafen. Bezen die ihm untergebenen Offiziere darf derselbe zwar Stuben- S nen A Neen Wu als sie ihnen durch besondere Erlasse o N befchl8haber befugt, welche Offiziere er Stubenarrest unter Bestim- | (F, 47), steht einem eintägigen strengen Arreste glei. Am vierten, Jahrgängen sehr gesucht.

S. 9. A. Für Offiziere. 1) Verweis: grrest verhängen, muß jedoch hiervon sofort dem ihm vorgesezten | “Hie Zuständigkeit der im Vorgesebten-Verhältniß stehenden Mib : S lbedale DULER, Gelbtube Mt höchsten zuläsfigen Betrage) die ddie Mr 6 Stm E A0 JNUL “fas Alnbinden Sewexbe. uwd Dandel, b. mite G Perlen S e B orga chin, D ag Rus E T Pelina f n She ps im Offuierrange zur Berdängung v on Befehlshaber nur bis zum Betrage von drei Thalern ver- | ° “Die Strafboll/iretuni erfolat unter militärischer Aufsicht an | M ais 6, Na fee Me rorias »Puezaltengo«, mit - 10 E l J j As j ¿ ih isziplinarstrafen übe nen i d indes S hängen. / 9 ; E: E anufatiurwaaren italienisher Produktion und Mustern, ist Ende N F “War L brs OEENeR Dle m Einsragung dex Veranlassung Batäitlous Dee Gand lls Ei 4 Ta N ie Aerzte; R gen und militärischen Krankenwärter ihres Diense Vi ;3 34. Militärbeamte, welche sowobl unter cinem Militärbefeh[83- N 4 U L ai Ta Duo L Ie E deg | vorigen Monats von Genua nach_ Guatemala Va i ne in die Parolebücher, | ? 1 bereics beschränkt. Nur die Chefärzte der Feldlazarethe sind außer W haber; als auch unter cinem Verwaltungsvorgesegten (oder einer Ver- | Beurlaubtenstandes sind Arreststrafen, unter Aufnahme derselben in | dikefte Handelsverbindung zwischen Jtalien und tittel-Amerika

2) Stubenarrest bis zu vierzehn Tagen. den gericht8herrlihen Befugnissen eines Regiments - Commandeurs tigt, Über die zu diesen Lazarethen gehörenden, beziehungs j / IUDI hn ; i; versehene P E ist berechtigt, außer den im §. 8 erwähnten wise in dibfeiben Ä UF Ae Mannsaluften des ‘Trains und i waltungsbebörde) stehen, find bei Verleßung der Dienstvorshriften, die Militärverpflegung des betreffenden Landwehr ezirks-Kommando®, Se Pei cine, 9. November. Ueber den Thechandel

T A T N i: N U: ; C ge U N welche die Grundlage ihrer Amtswirfsamkeit bilden, aus chlicßlich der i ilitär - G S Cs Gru : Y *) Diese militärisWen Vergehen sind: Disziplinarstrafen 1) gegen Offiziere: a. strengen Verweis, b. Stuben Über die Kranken vom Stande der Unteroffiziere und Gemeinen, Disziplinarbestrafung des Verwaltungsvorgeseßten (oder der Veriwal- L UGa dO cu Bea a Nen. Regel G EGEEUS giebt der »Gol.« folgende Zahlen: Vom 1. Januar bis zum 1. Ofs

; 2+ : 2 44 " ; F . j L n C 4 drei Age ec EGUBle Oln RLeE LEEOS s M P CRODEE: O Ae Minde Arrest bis ta vier Moe M Maßgabe des Militärranges dieser Personen, - Disziplinarstrafen zu : orde unterworfen. Is innerhalb drei Meilen vom Aufenthaltsorte des zu Bestrafen- tober sind 995,050 Pud Thee cingeführt worden, und zwar Canton- im Felde höchstens drei Tage gedauert hat. Militär-Strafgeseßbuch | Unteroffiziere, die nicht das Portepee tragen und gegen Gemeine: | “VBE {g 6, 7 und 20 finden auf die Mitglieder des Sanitit M solfer Militärbeatten gebbrn are Bus fit Des ibnen vorgesug: | den in N Sagun auf eel a verbanden, fo können Arreststrafen sdau - Mosfau. und Odessa 89,187 Pub baruntee Aa “Pud i F f f î . P E s - s irt, Ang eo 2 4 ¿ee 6 VOC é ) Olc E 2) Verlebue dit del Var eseßten {huldigen Achtung im Dienst Arrest bis Lr Un Ta A "verhängen Auch if Lécsalbe be, | Corps analoge Anwendung. 4 ten Militärbefehlshabers. Hierdurch wird jedoch die Mitaufsicht der durch die ‘Civilbehörden M aa diraligen Bin P Feumenthee, Und KfachtafWer über das Jrkutsfer Zollamt 405,863 ober in Veziebún, auf ile Diensihandlun Vnscbllcktd der latiten rechtigt: 5) Dhergefreite und efreite von dieser Charge zu entfernen Dritter Abs@chnitt } Berwaltungsvorgesebten (oder der Verwaltung8behörden) über die | werden. Pud, darunter 260,119 Pud Ziegelthee. f : Bes@werdefübrung obe der Widerréde gegen einen Verweis L 12. Die detachirten Stabsoffiziere , Hauptleute und Ritt- E / Î sittliche Führung des Beamten und die Befugniß, au ihrerseits Arreststrafen, welche zur Uebung eingezogene Mannschaften des | .,„, 7 Der auêwärtige Handel auf der europäischen Grenze hat C. 39 Abs 1 L e ¡ ineiti find berechtigt außer den im §. 8 erwähnten Disziplinar- Von der M LEILETI a xD curafrs der zum Soldaten- i dieserhalb, wo nöthig, im Disziplinarwege einzuschreiten, nicht aus- Beurlaubtenstandes während der Uebung oder vorber verwirkt haben, Ae ersten A diejes Jahres nach ciner Mittheilung der 3) Belügen des Vorgeseßten auf Befragen in diensilichen Ange- | strafen stande gehörenden Militärpersonen des Beurlaubten F geschlossen. , / G ae) Z sind, soweit dies die Erhaltung « der Disziplin zuläßt, erst nach Ab- Erne, latt S o Ne g Senne melullate exgeben. An legenheiten. §. 90 1. c. ® 1) gegen Offiziere: a. strengen Verweis, b. Stubenarrest bis zu é standes. , E Wo die Grenzen dieser beiden Unterordnungsverhältnisse zweifel- | ¡guf der Uebungszeit zu vollstrecken. ug ¿übrt darunter 768583 Tf A E weniger als 1871) 4) Beleidigung eines Vorgeseßten oder im Dienstrange Höheren, | drei Tagen; F. 23. Auf die Personen ‘des Beurlaubtenstandes kommen di: F haft sein sollten, müssen bei Ausübung der Disz1plinarstraf ewalt die F. 50. Wird eine Militärperson des Beurlaubtensiandes, welche (8 1871 ! 596 220 I B G T. E (3,968,426 Isch. weniger Strafvorschriften dieser Verordnung nur in der Zeit durchweg iu! Fg Er die betreffenden Militärbeamten ertheilten besonderen Dienstvor- | in ihren Civilverhältnissen zu den im unmittelbaren e im mittel- | Lin it DA 1060638 an (328 268 Eid rets 7 IRA A + p F 0 v, . [ U Di 4 ( . é dr Y

wenn dieselbe niht éine verleumderische oder nit durch Verbreitung 2) gegen Unteroffiziere und Gemeine: Kasernen-, Quarticr- oder : Î E Ï ‘riften 1 ‘ufti berü t Le J L rrest bis zu vierzehn Tagen ; Anwendung, während welcher sie sich im Dienst befinden. (hrif ind Instruktionen berüsich igt werden. baren Staatsdienste stehenden Beamten gehört, di8ziplinarisch mit Flachs 4,504,485 Pud (2,170,163 P. weniger als 1871), Pottasche

, : ) von A Darstellungen „oder Abbildungen begangen ist. §. 91 gelinden Arn Unteroffiziéré. die ni dit das Portepee tragen und gegen Außerhalb dieser Zeit tritt Di8ziplinarbestrafung nur ein : wege F. 35, Die Disziplinarstrafgewalt der Verwaltungsvorgeseßten Arrest bestraft, so ist ihrer nächstvorgeseßten ODienstbehörde sogleich Mare P. (106/301 P. weniger als 1871). Außerdem if der Export bei 15

Nb, T1, . 4 : (od V y ie i t

5 in Di d icht- ine: mittl is T d uwiderhandlungen gegen die zum Zwecke der Aufrechthaltung de! er Berwaltung8behörden) über die im doppelten Unterordnungs- | nah Verhän ung der Strafe davon Nachricht zu geben. : “Hil, t j b cfoltina Lde DUed clecnttige Abänderun O Uebléidreitung V bien Ceinclie, Wrede Trest bis zu sleben Tagen zu ver- inilitäristjen Konirole. eTieleoan D'anpari@piiten lUyie wegen 2e / I NdeR Militärbeamten regelt sid nah besonderen Be- s 51. Die T und ble ene Sago Boegesopten haben Ae R Ga N Ut R acn Q! Ae

C1 A 4 - | hängen. jenigen militärischen Vergehen, deren Bestrafung im Disziplinar en. ¡ritgvs | Von Der, gegen eine ihnen untergebene Militärperson verhängten | (0 «8 (Gr T S s Eo NTO

lider Nagitheil E en êie Gefahr cines L Nach iheils nan. irte Subaltern-Offiziere haben in gleihem Umfange die in leidteren Gen ob u Personen 8 E E QUAS u Mf Mie La C O3 e A acn a E Disziplinarsirafe si gegenseitig Mittheilung zu machen. N Wcbetwert Mebl (372,072 1G mbe M I), Ct SAE A A erbétgeführt i 4 ibid. isziplinar j ic i untergebenen Unteroffizi as Militär «Strafgeseßbbuch für das Deutsche Reth vom 20, Jun F E i pa inn (216,099 N), IS71), CR,T4R L y O iioreud bet Dienstgewalt durch Borgen von Geld oder Genen, elen 10 ies Uatecgevénèn Dffiulere abee Va fe LNS Uo den §. 3 des Einführungsgeseßes zu demselben ausdrücdlid F nach CON E V Ie bes Sai iais Cir im Ga dar A u A Ln ita S (66 072 E E s 1871) R, e i es D. g hser Annahme pon Geschenken Pen An Unkergebenen ohne Vorwissen M L R Offizier über einen Offizier verhängte Sen Dies ist der Fall: J Offizierrange zur Verhängung von Disziplinarstrafen über die zu F. 52. Beschwerden über cine von dem zuständigen Militärvor- Es n S “die déaise Teri orden, Tußerdem hat noch

Ls B Arte rige Bebanbtung eines Untergebenen oder Be- | Disüplinarbestrafung muß dem Vorgeschten des Leßteren añgteidt 1) wenn Perionen e C, i Pn R N E Rennen regelt \sich nah den gea L A Air v C de R R E En ti f U Aa HAA vis übertroffen “Bou den Haupt *Importartikeln find ReCUOS, leidigung desselben, wenn die Beleidigung nicht cine verleumderische | werden. gegen einen in Gemäßheit der Diensiordnung ertheilten Befe J A ' es Destrasten o Me FON L C UG! l Nas | Skinkoblen Und 20 anbére in stärkeren Grade, Rohbaumwoll-, rohes ; / 2 7 8. tachirt sind Truppen-Abtheilungen anzusehen, welche | Nichtbefolgung oder durch eigenmächtige Abänderung oder Ueber b it der Strafvollstreckung und ohne Mitwirkung eines Dritten, in der R ; ; L TEO H) Vorsähliche Und recht8widrige Beschädigungy Zersiörung oder | von E drtlic soweit getrennt find, da Ia e E N N S R e woezea Q Von dex -Dibziplinanbesirasung doc im-§, 2 unter für C. 03. Died die DesMierte. (6 69) für. pag oradt erden. | Grade eingeführt worden als, üm vorigen Jahre Ut L Cs Preisgebung eines Dienstgegenstandes. §. 0 S e die täglichen Befehle desselben niht unmittelbar empfangen können, : d z t Ttärni : ' Nr. 3 und 4 genannten Personen. der hierauf bezügliche Bescheid in die Strafbü in welche die St der Handel dieses Jahres densclben Charakter bewahrt , den er auch

9) Verleßung der Dienstpflihten als Befehlshaber einer militäri- | insofern sie nit unter den Befehl eines anderen , die Stelle dieses | kehr mit dem Vorgeseßten oder in der Militäruniform: ; Á D er hierauf bezügliche Bescheid in die Strafbücher; n welche die Strafe in früheren Jahre erkennen ließ. schen Weges eines Kommandos oder einer Abtheilung, oder als | Vorgeseßten einnehmenden Befehl8habers Me sind. a, dic dem Vorgeseßten schuldige Achtung verleßen insbesonde! find §. 38, Auf die im §. 2 unter Nr. 3 und 4 genannten Personen | eingetragen worden, unter Löschung derselben, seinem Inhalte na früh Die Metau E eren besonders nah Süd-

] E x j j j ; j ; atn (ren: en die für Personen des Soldatenstandes in dieser Verordnung | aufzunehmen und dem Beschwerdeführer davon Kenntniß zu geben | B Schildwache oder als Posten; durch eigenmächtiges Verlassen scines F, 14. Die dem Commandeur eines Regiments oder selbständigen | laut Beschwerde oder gegen einen Verweis Widerrede führen ; erthei ; i 3 l ; / ) 9 | Amerika betrug im Oktober d. J. 162,689 Pott Bier aus den Braue- O oder dur eine andere Handlung, welche entiveder ihn außer | Bataillons und die dem Landwehrbezirks - Commandeur n heilten Vorschriften Anwendung. L sie nicht zum Soldaten Unbegründete Beschwerden unterliegen, insofern nicht na §. 152 reien in Christiania. Im Ganzen sind in diesem Jahre ca. 1,600,000

eschten b, auf Befragen in dienstlichen Angelegenheiten dem Vorgesehtet stand | nl 1 | §. 15 i i : in QZu- i und Kommandanten sind in | wissentlich die Unwahrheit sagen; : ande, so ist bei der Wahl der Strafart die Bildungsstufe/ auf welcher | des Militär-Strafgeseßbuches für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872 e j R be d I E L Kiderbandéln “Leith die i l Bezug u Ven Dienst erthellten Belref Mee ibnen Unitecätbeten Ute léte und Gemeinen inner- c. einen Vorgeseßten oder im Dienstrange Höheren beleidigen fieen sichen und ihre Stellung im bürgerlichen Leben zu berück- | gerichtliche Verfolgung geboten is der Disziplinarbestrafung. ets Series (uer Ns von der Zollstätte in Christiania zur Aus- es im dienstlichen : Achter Abschnitt. Kopenhagen, 7. November. Die Heringsfischerei im

Vorschriften \sich darstellt; insofern dur die Pflichtverlebung kein | halb derselben Grenzen zur Verhängung von Disziplinarstrafen be- 3) wenn Personen des Beurlaubtenstant ( ! Nachtheil verursacht oder im Felde nicht die Gefahr eines erheblichen | rehtigt, wie der Commandeur eines Regiments (§. 11 fehr mit den Untergebenen oder in der Militäruniform: Seh téer Ab\@ k Von der Degufssi@ tigung der Militärvorgeseßten in | Großen Belt ist jeßt beendet, hat aber den Erwartungen bei Wei- [1

Nachtheils herbeigeführt ist. §. 141 1. c. Dem kommandirenden General steht außerdem die Befu niß zu, a, einen Untergebenen beleidigen oder einer vorschrift8widrige" Von der Ausü bung der Disziplinarstrafgewalt und von Absicht auf die richtige Anwendung der Disziplinar- | tem nicht entsprochen. Von Korsör haben 28 Böte mit 25 bis 30

10) Verlassen der Wache ohne Erlaubniß während des Wacht- | Gemeine der iellen Klasse des Soldatenstandes einer Arbeiter-Ab- | Behandlung desselben sich schuldig machen, der Vollstreckung der Disziplinarstrafen. strafen. Neben per Boot an dem diesjährigen Fang Theil genommen, und die

x Y v6 . í tlihen S I M dienstes. §. 146 1, c. , j ; theilung zu überweisen (§. 3 C. 4). b. von dem Untergebenen ‘ohne Vorwissen des gemeinschaf E i ipli [t, : ; ; Ausbeute war ca. 16 bis 18 Ol (Wall) per Neß oder im Ganzen 11) Verlassen des angewiesenen Plaßes ohne Erlaubniß bei einem Offizi M VURg Ver Dipl rage us 54. Die höheren Militärvorgeseßten haben die gerechte und ca. 15,000 Ol. Der Preis vutütt isen 4 v 7 Mark per Ok.

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ere seines Befehl8bereichs darf: Vorgeseßten Geld borgen oder Geschenke annehmen. E ; : | Kominando oder auf dem Marsche. C. 146 1 - 39, Jeder mit Disziplinarstrafgewalt versehene Militärvorge ntsprehende Anwendung der den niederen Vorgeseßten zustchen- Die Gesammtieinnahme kann auf ca. 12,500 Rdl. veranschlagt werden.

1) k dirend neral bis zu vierzehn Tagen . 24. Die Befugniß, über Personen des Beurlaubtenstandes nad F ' „verjel ] en 12) Trunkenheit im Dienst, sowie nah erfolgter Befehligung zum 2) de Divisiónd-Cegawamtce: der SUaeritue fowie der Kom- Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung Disziplinarstrafen 1 sehte (§F. 5, 22) muß mit strenger Unparteilichkeit verfahren, und | den Irc gie und die vorschriftsmäßige Strafvollstreckung Dienste durch Trunkenheit veranlaßte Untauglichkeit zur Ausführung | mandant einer Festung ersten Ranges bis zu zehn Tagen , verhängen, steht den Landwehrbezirks. Commandeuren und deren Stelb Wn die strafbare Handlung nit mit Gewißheit aus seiner eigenen | sorgfältig zu ü erwachen. N f S » einer Dienstverrichtung. L I T6 3) der Brigade-Commandeur und der Kommandant eines offenen | vertretern; sowie eintretenden Falls den ihnen vorgesezten höheren ahrnehmung oder aus einer dienstlichen Meldung, oder aus dem Sie haben zu diesem Behuf die Strafbücher, welche bei den