“deni Jahre 1866, im d zwar von den f Î die _folgt worden; im f ) “Ministerium “ist, wovon ‘ich im Einvernehmen mit
“eine Kommission überwiesen werden sollte.
Nachrichten aus Japan zufolge
der
E Se RE E M IEES T E Ew E E
— An den Grenzen von Honduras hausen noch immer Räu- n s “it — Die Jesuiten beginnen in Nicaragua si nieder- zulassen. S i — Ein Telégramin der. »Times« aus Philadelphia meldet: n Boston wurden 959 Gebäude, darunter 125 Privathäuser ingéäschert ; 35 Personen büßten ihr Leben ein und 2043 rmen und Individuen haben Geldverluste erlitten, Der uverneur von Massachusetts hat die Legislatur dieses Staates ein en, um Maßregeln für die Unterstühung Bostons zu ergr Neuesten Berichten zufolge werden daselbst bereits A t
t n i t, den dur die Feuersbrunst angeri nstrengungen gema en dur „angeri()e- Tele: baben Eee Zt zu machen. Etwa 50 Familien sind obdachlos. S as ; i — Aus. den centralamerikanischen Republiken lauten die neuesten Nachrichten: Jn Honduras nimmt die Lage. -der- Dinge eine ruhbigere Gestalt an. Der Inpreftag der lnabhängigkeit von Central-Amerika wurde in Comayazua mit. großem Enthusiasmus gefeiert. Der Bau der inter- ozeanischen Eisenbahn niacht Fortschritte. Die ‘neue Regierung besteht aus dem folgenden Personal: D. Celeio Aria8, proviso- rischer Präfident; Ponciano Leiva, Au8wärtigés8; Joaquin Velas8- quez, Justiz; Gouverneur J. N. Vonero, Finanzen; Miguel del - Cid, öffentlicher Unterricht und Kultus; General M. Alvarez, Krieg. — Die Presse von Nicaragua befürwortet ¡die Föderation der centralamerikanis{hen Staaten. Alle Be- urhtungen__ wegen eines Bruches mit Costa® Rica wegen der renzen sind ges{chwunden. — In Guatemala hat sich der größere Theil der Indianer, die sich gegen die Regierung empört A unterworfen. — Die Session des nationalen konstitu- ‘ftionellen Kongresses von San Salvador sollte am 30. Sep- teniber beginnen, 11g Aus Rio de Janeiro wird unterm 23. Oktober ge- meldet, daß die Unterhandlungen mit General Mitre dem Ver- ¿nehmen nach sich rasch einem freundlichen Abschlusse nähern. Ein Separatverträg wird mit der Argentinishen Konföde- ration und Paraguay zum Abschluß kommen.
Asien. Die »A. A. -C.« vom 12. November meldet: ist in Yeddo vor Kurzem eine
öffentliche Staats8bibliothek eröffnet worden.
Landtags - Angelegenheiten.
_… Berlin, 16. November. Auf Grund der Allerhöchsen Ermäch- tigung vom 12. d. M. is dem Hause der Abgeordneten seitens des Finänz-Mitnisters der Entwurf eines G eseßes, betreffend die Feststellung des Stäatshaushalts-Etats für 1873, zur
ver AuBaUnSpigen Beschlußnahme vorgelegt. worden. Derselbe stimmt
wörtlich mit der in 252 d. Bl. abgedruckten Vorlage überein.
— Dem Hause dexr Abgeordneten sind ferner auf Grund Allerhöchster Ermächtigung: vom 12. d. M. Seitens des Finanz-Ministers die allge-
:- meineRechnung über den A Tau A der Jahre 1868 Ÿ
und 1869 nebst den dazu gehörigen Anlagen, Vorberichten und den Be-
„merkungen der Ober-Rechnungskammer, sowie die Rechnung der Ren-
dantur des Staatsschaßes für dieselben Jahre von Neuem zur Ent- eas der Staatsregierung vorgelegt worden.
“ Ebenso sind die Uebersichten von den Staatscinnahmen Und Ausgaben des Jahres 1871 nebst der dazu gehörigen Denk- N und den Motiven: sür die darin nachgewiesenen Etats - Ueber-
(hreitungen und außeretatsmäßigen extraordinären Ausgaben (S. Nr. 253) dem Landtage der Monarchie, zur nachträglichen Ge- nehmigung-dieser Etats-Ueberschrcitungen und extraordinären Ausgaben wieder. vorgelegt. s
— Ferner ist dem Präsidium des Hauses der Abgeordneten fol- gendes reiben zugegangen :
“Von-dem Präsidium des' Hauses der Abgeordneten “ ist mittelst gefälligen- Marginalschreibens vom 1. d, M. eine Anzahl von scrift- lichen “Fragen , welche von cinem Mitgliede des Hauses zu ver- schiedenen Etats gestellt worden sind, unter Bezugnahme auf das Schreiben des damaligen Hrn, Finanz-Ministers vom- 19. November
866 mir übermittelt Worden und ähnliche Anfragen sind auch an andère Ministerien gélangt. Wenngleich diese Vorlagen durch den inzwischen erfolgten Schluß Session ‘als erledigt anzusehen sind, so wünscht doch das König- iche Staats» Ministerium beim Beginn der neuen Session eine Ver- ftändigung darüber herbeizuführen, in welcher Weise bei der Etats- Berathung etwaige weitere rläuterungen zu einzelnen Etatspositio- nén ‘in dem Falle zu geben sein werden/ daß die Vorberathung des Staatshaushalts - Etats dieses Mal nicht wie in den Sessionen seit gänzen Hause; sondern etwa in ciner Kommis- fion stattfinden sollte. j
Das Verfahren, daß von einzelnen Mitgliedern des Hauses und \ ir die einzelnen Etats ernannten Kommissarien des 1 riftliche Anfragen . durch Vermiltelung des Präsidiums an snigliche Staatsregierung - gerihtet und von dieser \hriftlich beantwortet werden , is für diejenigen Sessionen eingeführt und be- in welchen die Vorberathung des Staatshaushaltsetats Das Se Staats- inist emselben dem Präsidium des Hauses der Abgeordneten. ganz ‘ergebenst Mittheilung mae, der Ansicht, daß dieses Verfahren nicht. weiter Plaß zu greifen haben wird, wenn der Staatshaushaltsetat zur Vorberathung an Alsdann würden An-
auses
ánzen Hause ‘stattgefunden hat.
“fragen, welche si{ch an einzelne Etatspositionen knüpfen, bei den Be-
“ der vorigen Session eingebrachter “Verpflichtung zum Hal
1 verordnen mit Zustimmung beider
rathungen dieser Kommission an die treter der Staatsregierung zu richten Berlin, den 14. November 1872. Der Finanz-Minister.
Camphausen.
zu denselben zuzuziehenden Ver- sein.
— ‘Ein dem Hause der A MORAa I bereciss in eseßentwurf, betreffend die f ; ten der Geseß-Sammlung und dex Amtsblätter, lautet: Wir Wilhelm , von Gottes Gnaden König von Preußen 2.1 ] ‘Häuser des Landtages für den ganzen Umfäng der Monarchie", was folgt: j 1.7 Zum Halten ‘der Geseß -Sammlung für die Preußischen
“Staaten und des Amtsblattes sind fortan verpflichtet: 1) tie Gemein-
147 eid on 7 die Belicth Verwnitun aa Brb bezirke und kleinere
den „und. ‘die
g. gehende
selbständigen Gutsbezirke, 2) die im böheren unmitktel- baren Staatsdienste etatsmäßig ‘angestellten Beamten.
der im §. 1 zu 1 vorgeschriebenen Verpflichtung dürfen
Behörden (Regierungen, Canddrofeien) Guts- Gemeinden auf Zeît entbinden. 3. Alle bisherigen, über die Tee des §. 1 hinaus- Verpflichtungen zum Halten der darin bezeichneten amtlichen ätter sind aufgehoben.
7Urkündlich u. \. w. tit 3! Den Motiven entnehmen wir Folgendes:
3 4/Auf Grund 4a) der Verordnung Über die Erscheinung: und den
11V6ta tf; der- neuen: Geseß
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‘! Provinzen’ vom 9. ‘uni 1819 (
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ammlung vom 27. Oktober 1810 (Gesep- imml. S. 1), b) der Verordnung Über die Einrichtung der Amts- blätter in den Regierungs-Departements und über die Publikation
dge eseße und Berfgungey, durch dieselben und durch die allgemeine ¡¿Geseßb-Sammlung: vom 28. Mä i „Verordnun
g: ärz 1811 (Ges.-Samml. S. 165), c) der Zero gur näheren Ausführun ‘und Anwendung der Geseße m 27. Oftober 1810 und 28. März 1811 über die: allgemeine Geseßz-!| mmlung und die E imriGung kér Amtsblätter in den“ Rheinischen 19 (Ges. Samml. S. 145), @) des’ Aller-
:Etlässes, ‘ betreffend: die Bestimmung, daß: zur! Haltung: der
Ge ven - und Mesren des Negierungs - Amtsblatts, : raUßex-;/ den
then und: Referendarien- - der Appellatio tidlieder der Stadt- und Kreisgerichte, eins
erichie - au. die: - cli d inet,
richter/
wie die ferits - Alessaten und die Beamten der Staats- Anwaltschaft verpflichtet sein so
en, vom 6. Juli 1850 (Ges-Samml. S. 362) 1 €) des Allerhöchsten Erlasses, betreffend die Publikation der Geseße in den Hohenzollernschen Landen 2c. vom 19. September 1852 (Ges.-Samml. S. 583) und f) des Allerhöchsten Erlasses, betreffend die Verpflichtung der Rechtsanwalte und Notarien 2c. zum Halten der Geseß-Sammlung vom 9. Mai 1854 (Ges-Samml. S. 270) hat ih für däs preußische Staatsgebiet älteren Bestandes, d, h. mit Aus- chluß der im Jahre 1866 erworbenen Landestheile und des Jade- gebietes in Betreff der Verpflihtung zur Haltung der Geseß-Samm- lung und des Amtsblattes folgender aftuelle Rehtszustand entwidckelt :
1:L;; ¿Beide R E AE8Lopgane sind zu halten verbunden: a) die Räthe bei den Ministerien, þ) die Näthe, Assessoren und Referen- darien bei den Landes-Kollegien,; c) die Landräthe, d) die Domänen- beamten, |) die Mitglieder der Stadt- und Kreisgerichte cins{ließlich der Einzelrichter, die Gerichts Assessoren und die Beamten der Staats- anwaltschaft; k) die Forst-Jnspeftoren, g) die Superintendenten und die geisilihen Inspektoren in der Rheinprovinz; von denen jedoch die- jenigen, welche als Prediger das Amtsblatt unentgeltlich empfangen, dasselbe nicht zu halten verpflichtet sind, h) die Mitglieder der Landgerichte, die Friedensrichter und die Beamten des öffentlichen Ministeriums in der Rheinprovinz, i) die No- taricn und Gerichtsvollzicher daselbst, k) die rheinischen Bischöfe, Domlkapitel, General-Vikarc, Land-Dechanten und deren Stellvertreter, sowie die erz- und bischöflichen Kommissarien und Be- hörden, 1) die Gemeinden und die Bürgermeistereien in der Rhein- provinz, welche leßteren so viele Exemplare auf Kosten der Gemcinde- kasse anzuschaffen haben, als die Regierungen nah der Größe der Ge- fammtgemeinden für nothwendig halten. ;
il Zum Halten der Geseß-Sanunlung allein sind verpflichtet: a) die- Rechts-Anwalte und Notarien, sowie die Advokaten und Advokat-Anwalte im Bezirke des Appellationsgerichts; ofes zu Cöln, b) die bei den Auseinanderseßungs-Behörden als Spezial-Kom- missarien fungirenden Assessoren und Oekonomie-Kommissarien, c) die Provinzial-Rentmeister bei den Rentenbanken und die Univer- sitätsrihter, d) die Polizeidirektoren. j; j i
1IL, Zum Halten der Amtsblätter allein ind A die Krüger, Gast- und Schankwirthe in den sechs östlichen Westfalen, im Kreise Essen und in dem auf dem rechten Rheinufer belegenen Theile des vormaligen Regierungsbezirkes Cleve.
„In den, im Jahre 1866 mit der Monarchie vereinigten Landes- theilen würden bezüglih der Qwangspflicht zum Halten amtlicter Publifationsorgane sehr verschiedenartige Bestimmungen vorgefunden:
Während in den Herzogthümern Schleswig und Holstein und in der Stadt Frankfurt cine solche Pflicht völlig unbekannt war, die Be- hörden und Beamten vielmehr unentgeltlich in den Besiß der amt- lichen Blätter geseßt wurden, beschränkte sich die Verpflichtung im Kur- fürstenthum- Hessen auf die sechs amtlichen Wochenblätter, welche von jeder Gerichts-, Verwaltungs- und Finanzbehörde; sowie von jeder Gemeinde des Bezirks gehalten werden -mußten. Die »Kurhessische Sammlung von Geseßen« wurde den Behörden; Magisträten und Gemeinden unentgeltlich geliefert. j
Im vormaligen Königreich Hannover bestand ebenfalls eine Pflicht zum Halten der allgemeinen Gescß-Sammlung nicht, von den amt- lien Publikationsorganen der Landdrosteien wurden jedoch die »Stader Anzeigen« für Rechnung der Kirchenärare angeschafft, wäh- rend das »Amtsblatt für Osifricsland« von den Gemeinden gehalten werden mußte.
Im Herzogthum Nassau aren zum Halten des »Verordnungs- blattes« sämmtliche Central- und Lokalbehörden , sowie sämmtliche Gemeinden, Kirchen und Schulen, zum Halten des » Allgemeinen Intelligenzblattes« aber sämmtliche Staatsbehörden, mit Ausschluß In Ami und Oberförstereien, und die Gemeinden ver- unden.
In den vom Großherzogthum Hessen abgetretenen Gebictstheilen bestand für jeden Justiz- und Kommunalbeamten, sowie für jede Kommune und jeden Kirchenkasten die Verpflichtung zum Halten des »Regierungsblatte8« und in der Landgrafschaft Hessen waren alle Behörden und Beamten, alle Kirchen und Gemeinden verpflichtet, so- wohl das »Regierungsblatt«, als das »Amts- und Intelligenz-Blatt« des Amteë, zu welchem sie gehörten, zu halten. Es sollten jedoch dic- jenigen, welche ein Amtsblatt hielten, das Regierungsblatt ohne be- sonderc Vergütigung und, die höheren landgräflichen Justiz-, Ver- waltungs- und Finanz-Behörden auch“ die Amtsblätter unentgeltlich empfangen n
Es bedarf keiner Ausführung, daß die hiernah für cin- zelne Landestheile bestandene Pflicht zum Halten der früheren Publikations - Organe nicht ohne Weiteres auf dic » Geset-Samm- lung für die Preußischen Staatcn« und auf die neubegrün- deten Amlsblätter, welhe nah Vorschrift der Verordnungen vom 1, Dezember 1866 (Geseß - Samml. S. 743) und vom 29, Januar 1567 (Geseß - Samml. S. 139) zur Publikaticn landesherrliher und amtlicher Erlasse in den gedachten Provinzen bestimmt sind, hat ausgedehnt werden dürfen. iese beiden Verord- nungen überlassen es zwar besonderer Königlicher Verfügung, welche Behörden und Beamten verpflichtet sein sollen, die Géseß-Sgmmlung auf ihre Kosten zu halten, cine solche ist indessen während der soge- nannten Diktatur - Periode nicht ergangen. Es erscheint daher die Regelung der Angelegenheit im Wege der Geschgebung um so mehr geboten, als es sich gleichzeitig darum handelt, einerseits die Zweifel zu lösen, welche die älteren Vorschriften in der Praxis hervorgerufen haben, andererseits aber die Unterschiede zu beseitigen, welche rück- sihtlih des Unifangs der Verpflihtung nah der vorstehenden Dar- stellung zwischen den verschiedenen Provinzen zur Zeit noch bestehen.
Indem die Staaksregierung mit dem vorliegenden Entwurfe für
“alle Theile der Monarchie eine Übereinstimmende Regulirung der Ver-
flichtung zum Halten der Geseßb-Sammlung und der Amtsblätter vor- fblägt, ist sie von der Ueberzeugung geleitet worden, daß, um die chôrige Verbreitung der Gesehe und der amtlichen Erlasse genügend icher zu stellen und den Staatsangehörigen, für welche diese Publi- kationen bestimmt sind, ausreichende Gelegenheit zu bieten, von dem Inhalte derselben Kenntniß zu nehmen, die Beibehaltung jener Ver- pflihtungen im Allgemeinen geboten sei. Die Staatsregierung glaubt, daß nur auf diesem Wege eine hinreichende Gewähr für die zweck- entsprechende Handhabung der Geseße und für die sorgfältige Beact- tung der lande®herrlichen oder beyördlichen Vorschriften gegeben werde.
Dagegen erscheint es allerdings nothwendig, den Kreis der Ver- pflichteten anders, als dies durch die zur Zeit geltenden Vorschriften geschehen ist, abzugrenzen und nach Maßgabe der veränderten Ver- hältnisse auf der einen Seite einc Einschränkung, auf der andern aber eine Erweiterung dieses Kreises eintreten zu lassen.
Zu einer Unterscheidung zwischen der Pflicht zum Halten der Geseß-Sammlung und derjenigen zum Halten des Amtsblattes liegt eine Aeraalung nicht vor. Beide Organe ergänzen einander“ und sind für die Verpflichteten gleich unentbehrlich.
tach dem Entwurfe soll für die Folge die Halten beider Blätter si{h* erstrecken auf:
3 die’ Gemeinden und Gutsbezirke, 2) die Beamten im höheren Staäatsdicnste.
In den_ älteren Landestheilen sind die Gemeinden schon auf Grund dèr Eingangs angezogenen Verordnungen, für den Geltungs- bereich“der Verordnung vom 9. Juni 1819, jedo mit der Máßgabe verpflichtet, daß die rheinishen Bürgermeister soviel Exemplare der Geseysammlung und des Amtsblattes auf Kosten der Gemeindekasse anzuschaffen haben, als die Regierungen nach der Größe der Gesammt- gemeinden für nothwendig erachten. /
An dieser Verpflichtung wird auch für die Zukunft festzuhalten sein, weil eine Gewähr dafür gegeben sein muß, daß mindestens cin Exemplar der amtlichen Publikations-Organe in jeder Gemeinde vor- handen ist. Das unmittelbare Interesse für die Gesehgebung und die Anordnungen der Behörden dürfte nicht überall \o lebendig sein, daß auf cin freiwilliges ‘Halten jener Blätter in jeder Gemeinde erechnet werden könnte. “ Sotveit diése Annahme aber nicht zutrifft, dürfte die durch das Geseh vöorgeschrièbene ‘Verpflichtung um fo weniger Anstoß erregén als dadur eine Leistung Ce woird , welche auch ohne eine solhè Vórschrift bereitwillig übernommen werden würde.
Daß bezüglich der in Rede stehenden Pflicht die selbständigen Gutsbezirke. den Gemeinden gleich behandelt werden sollen, folgt aus der Stellung, Welche. ste nah gegenzvärkiger Lage der Geseßgebung unter den kommunalen Verbänden der Monarchie einnehmen, Dana) stehen
Verpflichtung zum
rovinzen, in
sie mit den ländlichen Gemeinden rücksichtlih der örtlihen Verw auf derselben Linie, und es liegt bei ihnen ein niht-geringeres Bedürf zum Besiß der amtlichen Bu OalenEHrgatie vor. Ohne die Gese, Sammlung und das Amtsblatt würden die ländlichen Ortsobrigfei. ten nicht im Stande sein; die ihnen obliegenden Geschäfte ehörig zu ærledigen, beide Blätter gehören mithin zu ihren Amtsbedürfnig2 deren Beschaffung ihnen anheimfällt. Die Pflicht hierzu dur daz Geseß festzustellen, ist aber um so mehr geboten, als sich aus dei vorhandenen Uebersichten über die Zahl der freiwilligen Abonnenten der Geseßz-Sammlung und der Amtsblätter ergiebt, daß zur Zeit nur sehr wenige selbstständige Güter diese Blätter halten.
Außer den Gemeinden und Gutsbezirken sollen nah dem Ent- wurf nur noch die im höheren Staatsdienst etatsmäßig angestellten Beamten zum“ Halten beider Bläiter verpflichtet sein. Diese Bestim: mung generalisirt die bisher hon für die überwiegend größere Zabl der höheren Beamten bestandene Pflicht, sie entlastet aber von derse ben zuglei diejenigen zur Zeit verpflichteten Personen , welche eine etatsmäßige Stelle im unmittelbaren Staatsdienste nicht bekleiden.
Es fann darüber kein Zweifel obwalten, daß der Besiß der Ge: seßz-Sammlung und des Amtsblattes bei sämmtliden im öffentlichen Dienste stehenden, nicht zu rein mcchanischen Geschäften bestimmten Beamten zu den Erfordernissen ihrer Dienststellung gehört. ITndbe: sondere’ sind es aber die höheren Beamten, für welche es als dienstili nothwendig zu betrachten ist, daß sie sih in beständiger Kenntniß der fortschreitenden Entwickelung der Gesehgebung auf den versie: denen Gebieten des öffentlichen Lebens und dcs Rechtes , sowie der von den höheren Behörden erlassenen Vorschriften erhalten, da ohne eine solche fortlaufende Kenntniß eine erspricßliche Wirksamkeit im Amte kaum möglich sein wird. Darf im Allgemeinen auch an, gemach werden, daß die Mehrzahl der Beamten \ich auch ohne
esondere Nöthigung in den Besiß der amtlichen Publikationsorgane seben werde, so glaubt die Staatsregierung dennoch an der entsprechen: den Pflicht festhalten zu sollen, weil dieselbe mit der Verpflichtung der Gemeinden und Gutsbezirke in Wechselbeziehung steht.
Diese trägt wesentlich dazu bei, die Kenntniß, jene die Handhabung der geseßlichen Vorschriften zu gewährleisten. Ueberdies trifft au hier die bereits oben gemachte Bemerkung zu, daß eine geseßliche Pflicht da nicht zur Belästigung gereichen kann, wo die Erfüllung dessen, was das Geseß fordert, auch ohne dies selbstverständlich erscheint.
Wenn davon abgesehen ist, in ähnlicher Weise, wie in den ältern Verordnungen die verpflichteten Beamten - Kategorien einzeln aufzu führen, fo hat dies in der Betrachtung seinen Grund, daß es nament lih im Hinblick auf mögliche Aenderungen in der Organisation der Behörden unthunlich sein würde, in der Aufzählung ers{chöpfend zu scin. Die in dem Entwourfe gezogene Grenze, durch welche die Subaltern- und Unterbeamten von der Verpflichtung völlig ausge schlossen sind, ist eine nach den vorhandenen Dienstvorschriften fest» stehende und wird zu Zweifeln bei der ARULNLAA des Gesehes kaum eine Veranlassung bieten. Eventuell würde cs füglich den cin- zelnen Ressort-Chefs überlassen werden können, derartige Zweifel nach Maßgabe der vorstehend entwickelten Grundsäße zu lösen.
Daß die Subaltern- und Unterbeamten ebenso, wie bisher, der fraglien Pfliht nicht unterworfen sein sollen, wird keiner näheren Begründung bedürfen.
Die Entbindung der außeretatsmäßigen Beamten von der zur Zeit auch ihnen obliegenden Verpflichtung beruht auf der Erwägung, daß solchen Beamten, welche ein etatsmäßiges Gehalt vom Staate nicht beziehen, zum Theil aber, wie die Referendarien, noch in den Vorsladien des Staatsdienstes \ich béfinden, nicht füglich besondere Kosten für die Beschaffung von Hülfsmitteln zu ihrem amtlichen Be- rufe zwangsweise auferlegt werden können.
Derselbe Gesichtspunkt is maßgebend gewesen für die fernere Ent- a Ren Personen, die nicht im unmittelbaren Staatsdienste ih befinden.
Was die bisher zum Halten der Amtsblätter verpflichteten Krüger, Gast- und Schankwirthe anlangt, so ist cine der Vorschrift des §. 8 der Verordnung vom 28. März 1811 (Geseßz-Sammlung S. 165) ent- sprehende Bestimmung schon in die Verordnung vom 9. Juni 1819 (Gesez-Sammlung S. 148) nicht Übergegangen. Als Mokiv hierfür ergiebt si aus den, dieser leßteren voraufgegangenen Verhandlungen, daß die Verpflichtung der Krüger, Gast- und Schankwirthe zwar in den östlichen Theilen der Monarchie bei den besonderen Verhältnissen derselben zur Unterstüßung der Verbreitung des Jnhaltes der Amts blätter nöthig und nüßlich erschienen ist, daß indessen für die Rhein- provinz ein Bedürfniß zu einem gleichen Hülfsmittel nicht hat an erkannt werden können. Die Staatsregierung glaubt gegenwärtig darauf für den ganzen Umfang der Monarchie um so eher verzichten zu können; als cine Ausdehnung der Verpflihtung auf N Landestheile, in denen dieselbe bisher nicht bestand, unthunlich er- scheint, überdies aber die Verbreitung der amtlichen Publikations- Organe durch die Wirthshäuser doch nur von Werthe if. : :
Zur Rechtfertigung der Vorschrift des §. 2 i zu bemerken j daß die darin enthaltene Anordnung wegen der möglichen Härten, tvelche eine rücksichtslose Durchführung der Verpflichtung mit sich führen würde, nöthig erscheint. Für ganz fleine Gemeinden und Gults- bezirke, für welche die Aufbringung der Kosten des Haltens der Gesehß- Sammlung uünd des Amtsblattes zu einer wirklichen Last werden würde, kann eine Dispensation unbedenklich und unbeschadet des Zwedckes der Verpflichtung eintreten, weil die Mitbenußung der amkt- lichen Publikations-Organe eines benachbarten Kommunalverbandes in allen solhen Fällen mögüch is und auch bisher s{on hat bewirkt werden | können. Ebenso - wird die Dispensation für solche “ Gutsbezirke zulässig scin, welche gar nicht, oder in 0 geringem - Maße bevölkert sind, daß die Beschaffung der amtlichen Publifationkorgane überflüssig und zwecklos sein würde, Die Entbindung wird jedoch immer nur auf Zeit erfolgen dürfen, damit bei cintretender Veränderung der derselben zu Grunde liegen den Umstände die Erfüllung der Verpflichtung gefordert werden kann, Mit der im §. 2 vorgesehenen Bestimmung wird zugleich die Anord- nung der Verordnung vom 9. Juni 1819 entbehrlich, wonach die Bürgermeister der rheinischen Gemeinden \o viele Exemplare der Geseß-Sammlung und des Amtsblattes auf Kosten der Gemeinde kassc anschaffen sollen , als die Regierungen nah der Größe der Ge sammtgemeinden für nothwendig halten.
— Die Motive zu dem vorgestern mitgetheilten Entw urf eines Geseßes, betreffend die Tagegelder und- die Reisekosten der Staatsbeamten, lauten:
Die allgemeinen Vorschriften, nah welchen die Vergütung der den Stäatsbeamten bei Dienstreisen erwachsenden Kosten seither er folgte, sind enthalten in:
L. der Verördnung vom 28. Juni 1825, wegen Vergütignng der Diäten und Reisekosten für kommissarische Geschäfte in Königlichen Dienstangelegenheiten (G. S. S. 163';
Il. dem Allerhöchsten Erlaß vom 10. Juni 1848 über die Tage- O0 Fuhrkosten bei Dienstreisen der Staatsbeamten (G -S. Durch die Verordnung vom 23. September 1867, (G. S. S. 1619, Nr. 6853) sind diese Vorschriften auch in die neu erworbenen Landestheile eingeführt. L
Neben diesen allgemeinen Vorschriften bestehen — abgesehen von dem für Militärpersonen und Militärbeamte, denen ein bestimmter Militärrang beigelegt is, ergangenen Neifekosten-Regulativ für dic Armee vom 28. Dezember 1848 nebst dem Allerhöchsten Erlaß vom [atn Tage, die Tagegelder betreffend“ (G. S. 1849 S. 81. 85) — n den alten und in den neuen Landestheilen für einzelne Klassen von Beamten und für einzelne Dienstgeschäfte noch besondere Vorschriften mit theilweise geseblichem Charakter." Namentlich sind hier die für dic Justizbeamten maßgebenden Gescße vom 9. Mai 1851 (G. S. S. 619)) vom 9, Mai 1854 (G. S. S. 273) und vom 11: März 1865 (G. S. S. 129), sowie das für die Medizinalbeamten ergangene Geseh von 9, März 1572 (G. S. S- 265) hervorzuheben.
Schon seit längerer Zeit hat sih das Bedürfniß einer Revision der älteren Vorschriften herausgestellt.
In Anerkennung dieses Bedürfnisses hat das Haus der Abgeord- neten in der Sißung vom 28. Februar 1872 den Antrag- des Abg. Het angenommen : i
»die Königliche Skaats- Regierung aufzufordern : - die“ bestehenden
zweifelhaftem
Bestimmungen über Meilengelder, Reisekosten und Reisediäten der
Staatsbeamten einer eingehenden Revision zu unterwerfen, und
über die dur die Zeitverhältnisse bedingten anderweiten Entschädi-
gungssäße dem Landtage baldthunlihs| eine Gescßesvorlage zu
machèn.« (Sten. Ber. d. Abg.-H. S. 1007.
Eine Pr fung des d O en Rechtszustandes ließ es als wün- henswerth erscheinen, die sür die Entschädigung dér Beamten bei Dienstreisen zu vefolgenden Grundsäße, wie fie bisher in den oben unter I. und I[. genannten Vorschriften enthalten waren, in einer geseßlichen M nO jufamuien zu fassen, In diese Verordnung gleichzeitig die in besondern Geseßen und Reglements enthaltenen Vorschriften aufzunehmen, erschien bei der großen Mannigfaltigkeit der zu berüksihtigenden Verhältnisse nicht thunlich, im Interesse der lebersichtlihkeit aber auch nicht wünshens8wecth. Eben so wenig fonnten diese Sondervorschriften für entbehrlih erachtet werden. Die Revision derselben, E welche die Grundsäße des Entwurfs die Direftive zu bilden haben, is deshalb dem Verordnungswege vor- behalten, Nur die im §. 12 Abs. 3 aufgenommene Bestimmung bildet hiervon cine Ausnahme. /
Jm Uebrigen geht der Entwurf von folgenden allgemcinen Ge- schtspunkten aus: 8 /
1) Der Entwurf hat es las mit der Festiscßung der den Beamten bei Dienstreisen zu Aren en Vergütungen zu thun. Die Nothwendigkeit oder Zulässigkeit dieser Reisen in ihren Vorausseßungen zu regeln, liegt eben so sehr außer der as g desselben, wie cine materielle Begriffsbestimmung von Dienstreisen überhaupt. Hierüber entscheiden die bestehenden Grundsäße des Verwaltungsrechts.
2) Der Entwurf bezieht sich nur auf die den unmittelbaren Staatsbeamten aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütungen.
Die Verpflichtung von Privatpersonen, der Staatskasse die Kosten zu erseßen oder die den Staatsbeamten zu gewährenden Vergütungen überhaupt zu tragen, ist nah den bestehenden Vorschriften zu be-
theilen.
rid erden Personen, die nicht unmittelbare Staats8beamte sind, mit
Dieustgeschäften beauftragt, welche Reisen erfordern, so bleibt die Ver-
gütung der Vereinbarung vorbehalten , soweit nicht besondere Vor-
schriften, wie z.4B. der §. 7 des Geseßes vom 9. März 1672, bestehen.
Leptere Vorschrift zu gencralisiren , erschien beim Mangel eines all-
gemeinen Bergleichungsmaßstabes nicht angängig.
3) Die Einzelbestimmungen des Entwurfs beruhen auf dem
rinzip: | ;
M dem Beamten die ihm dur eine Dienstreise nothwendig oder nüßlicher Weise entstehenden Unkosten und baaren Auslagen erstat- tet werden müssen. ;
Dieses Prinzip is für die GLana der Säße maßgebend gewesen. Für nicht vorherzusehende Fälle ijt die Erstattung der wirklichen Aus- lagen vorbehalten.
Tm Einzelnen ist zu bemerken:
. 1 Die Tagegelder-Säße sind seither festgestellt: für die Staats- Minister dur cine Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 31, August 1824, für die Räthe der ersten drei Rangfklassen durch die Verordnung vom 2, Juni 18-5 und für die übrigen Beamten durch den Allerhöchsten Erlaß vom 10. Juni 1848. j
Die Echöhung der Säße beträgt durchschnittlich etwa 50 pCt.
Die Reihe der Abstufungen ist thunlih#| vermindert.
Die Bezeichnung der Beamtenklassen {ließt sih zu V. bis V1], an die Terminologie in den Allerböchsten Erlassen vom 10. Juni 1848 F. 1 und vom 26. März 1855 d 3 an.
Für zweifelhafte Fälle enthält der §. 10 besonder: Bestimmungen. Vei Bemessung der Säße ist angenommen, daß dieselben auch für die Bestreitung cines Nachtquartiers ausreichen. Deshalb erschien dic in dem Schlußsaß vorgeschene Ermäßigung angemessen. Eine ähnliche Vestimmung enthält bereits das Geseß vom 9. Mai 1851, F. 2
Der im §. 3 der Verordnung vom 28. Juni 1825 beziehungs- weise der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 29. April 1826 (Jahrb. Bd. 27 S. 239) festgeseßte Drittel-Abzug von den Tagegeldern für die Gewährung von freier Wohnung ; Heizung und Licht in König- lihen Gebäuden, hat zu vielen fleinlichen Beschwerden Veranlassung gegeben. Aus praktischen Gründen schien die Beseitigung desselben wünschenswerth und wegen der nicht erheblichen Mehrbelasiung der Staatskasse auc zulässig. |
Daß die Tagegelder, von besonderen Bestimmungen „abgesehen d 3) für die ganze Dauer der Dienstreise, d. h. der dur die Aus- ührung des Dienstgeschäfts bedingten Abwesenheit vom Wohnorte zu zahlen sind, erscheint selbstverständlich.
F. 2. Schon dle Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 13. September 1852 hat dem Verwaltungs - Chef für die mit besonderem Aufwande oder Repräsentation verbundenen Reisen eine angemessene Erhöhung vorbehalten. Die Bestimmung schcint namentlich für Reisen in das Ausland erforderlich.
F. 3, Der §. 3 giebt im vom 28. Juni 1825 wieder.
Der §Ÿ. 4 entspricht dem Jnhalt der §§. 2 und 3 des Erlasses von 1848. Die Säße find nur insofern verändert, als unter l, 1 und 2 die Beträge für Zu- und Abgang von 20 bezw. 15 Sgr. auf 1 Thlr. bezw. 20 Sgr. erhöht sind.
_Die Säße unter 1. sind für Reiscn auf Eisenbahnen und Dampf- shiffen nach den bestehenden Tarifen voilklommen ausreichend und die Säße unter li. genügen in der Regel für die Beschaffung von Fuhr- waif bei Landreisen. :
Entstehen nothwendige Mchrkosten , so giebt der S{hlußsaß die Möglichkeit der Erstattnng. L F
Die Bestimmung im §. 1 Nr. 3 des Allerhschsien Erlasses von 1818, die Kosten der Mitnahme eines Wagens betreffend, scheint nach den gegenwärtigen Verkehrsverhältnissen entbehrlich.
_Ob eine Reise auf der Eisenbahn zurückgelegt werden konnte, bängt niht von dem Bestehen einer Eisenbahn zwischen den betreffen- den Orten allein ab, sondern ist auch nach dem Zwecck der Neise und den Umständen des besonderen Falles zu beurtheilen. |
Die Mehrkosten_ werden der Regel nach durch Vorlage der Quit- s U durch pflichtmäßige Versicherung des Beamten nachzu-
eisen sein.
Der §. 5 ist bestehendes Recht (F. 5 Geseß vom 9. Mai 1851 und F. 9 c. Verordnung vom 28. Juni 1825).
F§. 6 und 7. Nachdem die Reichspost-Verwaltung in Folge der neuen Maß- und Gewichts-Ordnuung für ihre Zwecke die Fünsftel- meile als geringstes S angenommen und demgemäß die Entfernungd-Nachiweisungen eingerichtet hat, erscheint es geboten, au für dieses Geseß der bisherigen Viertelmeile die Fünstelmeile: die Meile = 75900 Meter zu subsituiren. Die Gleichmäßtgkeit erfordert es, diese Bestimmung auch für die besonderen Gesege sofort in Kraft treten zu lassen, wie es der §. 12 Abs. 3 ausspricckt.
Der §. 6 Abs. 2 verallgemeinert die im §.'3 der Verordnung vom 29. März 1844 über die Gebühren der Sachverständigen und Zeugen enthaltene Bestimmung. E rechtfertigt sih {on im Hinblick auf die allgemeinen civilrechtlichen Grundsäße über den Voll- q, Die m d 6 die Geschäftsführung.
Wesentlichen den §. 8 der Verordnung
Die im §. 6 Abs. 3 dem Verwaltungs-Chef in Gemeinschaft mit dem Finanz- inister beigelegte Befugniß, für einzelne Ortschaften die Erstattung von Fuhrauslagen festzuseßen, entspriht dem Bedürfniß und der Billigkeit, namentlich in größeren Städten. An einzelnen Orten bestehen bereits solche reglementarishe Vorschriften, z. B. in Berlin bezüglich der Justizbeamten.
Im Uebrigen enthalten die §F§. 6 und 7 bestehendes Recht (F. 3
| Allerh. Erl. vom 10. Juni 1848).
Nähere Bestimmungen über den der Berechnung zu Grunde zu legenden Weg {ienen nicht erforderlich. i j
In dieser Be lehung bewendet es bei der bisherigen Praxis, wo- nah in der Regel die kürzeste Verbindungs- (Extrapost-) Straße, bzw. die Lee Eisenbahn- oder Dampfschiff-Verbindung maßgebend ist. Es rech fertigt sich dieses aus dem allgemeinen Prinzip: daß nur die
y nothwendig oder nüßlich gemachten Aufwendungen zu erstatten sind.
Im §. 8 is der wesentliche Inhalt der §§. 13 und 14 der Ver- ordnung vom 28. Juni 1825 wiedergegeben. | Daß diejenigen Beamten, denen ein bestimmter Dienstbezirk mit der Verpflichtung überwiesen ist, alle innerhalb desselben vorkommen- den E ihres Amtes ohne Anspruch auf eine besondere Ver- gütigung für die cinzelnen Dienstreisen zu ae ein Anspruch auf Tagegelder und Reisekosten nicht zusteht; bedarf keiner ausdrück- lihen Bestimmung.
-
__ Müssen diese und die mit cinem Reisefixum angestellten Beamten eine Dienstreise nach außerhalb ihres Amtsbezirks unternehmen, \o beginnt die Reise von ihrem Wohnort ab, wie bei andern Beamten. Der §. 9 entspribt dem bestehenden Recht. Ob und inwieweit die im Vorbereitungsdienst besindlihen Beamten überhaupt zu Reisen zum Zweck hrer Ausbildung verpflichtet sind, ist nach den besonderen Vorschriften zu beurtheulen.
F. 10. Der Absaß 1 entspricht den bestehenden, in den Aller- höchsten Kabinets-Ordres vom 10. Juli 1832 und 12. Mai 1836 aus- gesprochenen Grundsäßen.
Absaß 2 generalisirt den Schlußsaß des §. 9 des Allerhöchsien Er- lasses vom 19. März 1850 (Ges.-S. S. 274). ledigen 08 3 erschien nothwendig, um etwaige Zweifelsfälle zu er- edigen. ;
F. 11. Das Gesep soll mit dem 1. Januar 1873 in das Leben treten und findet deshalb auf alle nah dem 31. Dezember 1872 statt findenden Dienstreisen Anwendung.
Die namentliche Aufhebung der Verordnung von 1825 und des Allerhöchsten Erlasses von 1848 erschien chon im Interesse der Rechts- sicherheit geboten. 7
Mit den aufgehobenen Vorschriften find auch sämmtliche zu deren Ergänzung oder Abänderung ergangenen Bestimmungen, sofern sie nicht durch §. 12 aufrecht erhalten werden, aufgehoben.
Daß die Bestimmungen dieses Geseßes in denjenigen Fällen, in denen sonstige Geseße auf die aufgehobenen Vorschriften Bezug nch- men, entsprechende Anwendung finden, versteht sich nach allgemeinen Grundsäßen von selbst.
Das diesem Paragraph zu Grunde liegende Prinzip ist schon oben genügend angedeutet. :
Es empfiehlt sich schon aus praktischen Gründen die Revision aller diefer Vorschriften, welche als eine Ausführung der in dem vor- liegenden Entwurf enthaltenen Grundsäße auf einzelne besondere Ge- biete erscheinen muß, dem Wege Allerhöchster Verordnung zu Über- lasscn. Daß eine Abweichung von den in diesem Geseße ausge- sprochenen allgemeinen Grundsäßen hierbei nur durch ganz besondere Verhältnisse gerechtfertigt werden fanh, bedarf feiner weiteren Aus- führung. Ein Hinausgehen über die geseßlich bestimmten Säße dürfte jedo nicht zulässig erscheinen. ;
Ebenso mußten die auf die Substituirung der Fünstelmeile statt der bisherigen Viertelmeile bezüglichen Bestimmungen der §§. 6 und 7 {on jevt als allgemein maßgebend erklärt werden,
Das Amtsblatt der Deutschen Reihs-Postverwaltung Nr. 87 hat folgenden Inhalt: Generalverfügungen vom 9. November 1872: Expreßsendungen ; Notirung des Gewichts der eisenbahn-zah- lungspflichtigen Postgüter auf mehreren Eisenbahnen ; Postverbindung mit Konstantinopel; Postdampfschiffs-Verbindung nach Colon via Bremen; Gewicht der nah dem Großfürstenthum Finnland be- stimmten Packetsendungen. Bescheidung vom 5. November 1872: Gebühr für die R der im zwei- oder einmonatlichen Abon- nement bezogenen Zeikungen und Zeitschriften.
Statistische Nachrichten.
Der Handelsverkehr zwischen Deutschland und Oesterreich ist, wie die jeßt aufgestellten Verkehrsübersichten des deutschen Zollgebiets für das Jahr 1871 ersehen lassen, cin äußerst lebhafter gewesen. Den Haupttheil der Ausfuhr Deutschlands nah Oesterreich bilden Judufrie-Erzeugnisse aller Art, namentlich Manu- fafturwaaren, Eisen- und Stahlwaaren, Maschinen, Glas Und Glas- waaren, kurze Waaren, Bücher, Porzellan 2c. und is in dem Export dieser Artikel cine bemerkenswerthe Stcigerung hervorgetreten; nachdem durch den Handels- und Zollvertrag vom 19. März 1868 die Zollsäße des österreichischen Tarifs erheblich ermäßigt worden sind. Außerdem werden aber auch Rohstoffe (Blei, Eisen, Kupfer, Baumwolle, Flachs, Schafwolle, Steinkohlen, Zink u. st. w.), sowie Halbfabrikate (Material- eiscn, Leder, Baumwollen- und Wollengarn 2c.) und Verzehrungs- gegenstände (Hopfen, Branntwein, Mühlenfabrikate, Salz, Tabak 2c.) in größeren Mengen nach Oesterreich exportirt. Aus den Verkehrs- übersichten für 1871 (verglichen mit 1870 und 1869) heben wir fol- gende wichtigere Artikel der Ausfuhr nach Oesterreich hervor:
1) Berzehrung8gegenstände: Getreide 1,313616 Scheff. (1800: 1,334,706 Scheff.x 1869: 1,217,018 Scheff.); Hopfen 22,938 Ctr. 1870: 10,771 Ctr, 1869: 26/548 Ctr); Branntwein aller Art 78,813 Ctr. (1870: 197,264 Ctr, 1869: 85,341 Ctr.); Mühlenfabrikate 392,709 Ctr. (1870: 417,166 Ctr. 1869: 441,066 Ctr.); Salz 138,553 Ctr. (1870: 156,349 Ctr.j 1869: 134,291 Ctr); unbearbeitcte Labaksblätter 12/496 Ctr. (1870: 41,453 Ctr, 1869: 5805 S raffinirter Zucker 32,126 Ctr. (1870: 20,799 Ctr, 1869: 11,873 Ctr.). :
2) Rohstoffe: rohe Baumwolle 292,682 Ctr. (1870: 231,561 Centner, 1869: 227,926 Etr.); rohes Blei in Blöcken 2c. 73,513 Ctr. (1870: 33,537 Ctr. 1869: 11,777 Ctr.); Farbehölzer in Blöcken oder gemahlen 2c. 116,757 Ctr. (1870: 92/570 Ctr., 1869: 102,594 Ctr.); Roheisen und altes Brucheisen 1,518,505 Ctr. (1870: 1,562,928 Ctr. 1869: 1,613,009 Ctr. ; Flach8, Werg, Hanf und Heede 327,723 Ctr. (1570: 276,200 Ctr, 1869: 217,412 Etr.)7 rohe Häute und Felle zur Lederbereitung 111,481 Ctr. (1870: 95/492 Ctr, 1869: 83,612 Ctr.); Rohfkupser 80,893 Ctr. O 74,801 Ctr., 1869: 64,8083 Ctr.); Oel aller Art in Fässern; 30,833 Ctr. (1870: 46,891 Citr., 1869: 56,024 Centner); Talg 14,717 Etr. (1870: 61,329 Etr., 1869: 79,295 Ctr.); Steinkohlen 30,161,672 Ctr. (1870: 23,457,089 Ctr. 1869: 12/323,450 Centner); Petroleum 462,367 Ctr. (1870: 429,443 Ctr, 1869: 215,610 CEtr.)7 rohe Schafwolle 124169 Ctr. (1870: 54/253 Ctr. 1869: 56,333 Ctr.)7 rohes Zink 229,467 Ctr, (1870: 74,029 Ctr., 1869: 79,942 Ctr.).
3) Halbfabrikate: Baumwollengarn 43,929 Ctr. (1570: 37,965 Ctr. 1869: 31,074 Ctr.)¿ geschmiedetes Eifen in Stäben 2c. 98,791 Ctr. (1870: 101,217 Ctr, 1869: 117,380 Ctr.); anderes Ma- terialeisen 654,433 Ctr. (1870: 552,989 Ctr, 1869: 714,226 Ctr.); Leder aller Art 128,812 Ctr. (1870: 35/717 Ctr., 1869: 36/274 Ctr ); Wollengarn 30,471 Ctr. (1870: 20,860 Ctr., 1869: 2,923 Ctr ); Zink- bleche 36,799 Ctr. (1870: 8945 Ctr 1869: 7479 Ctr)
4) Manufakturwaaren und andere Industrie-Erzeugs« nisse: Baumwollenwaaren 35,933 Ctr. (1870: 33,732 Ctr. 1869: 30,797 Ctr.); Seiden- und Halbseidenwaaren 4255 Ctr. (1870: 2738 Ctr. -1869: 3329 Ctr.)7 Wollenwaaren aller Art 90,634 Ctr. (1870: 84,908 Ctr., 1869: 52,385 Ctr.)7 chemis{he Fabrikate 61,561 Ctr. (1870: 27,915 Ctr. , 1869: 28/391 Cir.); Eisen- und Stahlwaaren aller Art 324,142 Ctr. (1870: 332,488 Ctr. 1869: 281,897 Ctr.); Glas und Glaswaaren 93,163 Ctr. (1870: 71/551 Ctr. 1869: 44/977 Ctr.); Maschinen 246/422 Ctr. (1870: 171,712 Ctr., 1869: 187,519 Ctr.); Hoizwaaren 125,912 Ctr. (1870: 109,858 Ctr., 1869: 101,805 Ctr.); furze Waaren 41,962 Ctr. (1870: 55,463 Ctr., 1869: 34,807 Ctr.); Bücher, Kupferstiche 2c. 43,405 Ctr. (1870: 32,320 Ctr., 1869: 25,826 Cir.); R und Steingut 47,144 Ctr. (1870: 33,153 Ctr. 1869: 19,998 Ctr.).
f Was die Einfuhr von Oesterreich nach Deuschland be- trifft; so besteht dieselbe hauptsächlich aus Verzehrungs-Gegenständen (Getreide, Bier, Wein, Butter, Obst, Mühlenfabrifaten; Tabak, Zucker, Vich 2c.) und Rohsidffen (Vaumivolle, Schaswolle, Flachs und Hanf, rohen Häuten, Talg, Braunkohlen 2c.); während die Jm- porte von Halbfabrifäten und Jndustrie-Erzeugnißsen von geringerer Erheblichkeit sind und sich der Hauptsache nah auf Leinengarn, rohe Leinwand, Glas und Glaswaaren, Holzwaaren , Papier und decgl beschränken. Jm Einzelnen sind beim De in das deutsche Zoll- gebiet im Jahre 1871 (verglihen mit 1870 und 1869) folgende E Gegenstände aus Öesterreih in den freien Verkehr geseht worden : —
1) ne - Gegenstände: Si Pee 43/482 Ctr. (1870: 35/845 Ctr., 1869: 17,724 Ctr.); Getreide, hauptsächlih Weizen und Gerste 12,394,867 Scheffel (1570: 12,488,000 Schfl, 1869: 15,213,935 Schfl.); Hopfen 19,684 Ctr. (1870: 18/303 Ctr, 1869: 14,822 Ctr.); Bier 92,788 Ctr. (1870: 88,550 Ctr, 1869: 101/519 Ctr.); Wein 83,941 Ctr. (1870: 59,199 Ctr, 1869: 71,544 Ctr.); Butter 48,982 Ctr. (1870: 45,971 Ctr, 1869: 54/179 Ctr.); getrock- nete Südfrüchte 83,943 Ctr. RELOs 56,102 Ctr, 1869: 64,264 Ctr );
etrocknetes oder gebackenes Obst 354,114 Ctr. (1870: 186,990 A 1869: 279,929 Ctr); Mühlenfabrikate 2,308,552 Ctr. (1870: 1,992,38 Ctr, 1869: 1,848,230 Ctr.); unbearbeitete Tabaksblätter 30,662 Ctr. (1870; 10/422 Ctr., 1669; 8028 Ctr.); Rohzucker 91,031 Cir, (1870
tr. 1869: 1800 Ctr.); Ochsen und Stiere 48,766 Stück (1870 : 33/961 St., 1869: 29,521 St.); Kühe 26,418 Stück (1870: 13,233 St, 1869: 18,385 Stü); Schweine 266,4N Stü (1870: 315/422 St., 1869: 336/208 St.).
2) Rohstoff e. Abfälle 285/666 Ctr. (1870: 64,908 Ctr.; 1869: 283,413 Ctr.); Baumwolle 408,389 Ctr. (1870: 183,453 Ctr, 1869: 104,361 Ctr.); Färbe- und Gerbematerialien 61,231 Ctr. (1870: 52,684 Ctr., 1869: 94/024 Ctr.)¿ Knochenkohle und Knochenmehl 129,433 Ctr. (1870: 138,398 Ctr., 1869: 65,138 Mal Flachs, Werg, Hanf und Heede 143,553 Ctr. (1870: 97,622 Ctr. 1869: 57,983 Ctr.) ; Oelsämereien 1,240,354 Ctr. (1870: 1,120,048 Ctr., 1869: 350/091 Ctr.) ; Kleesaat 116,154 Ctr. (1870: 76,384 Ctr., 1869: 101,979 Ctr.); Bett- federn 46,942 Ctr. (1870: 34,517 Ctr., 1869: 41,581 Ctr.) ; rohe Häute und Felle zur Lederbereitung 37,506 Ctr. (1870: 49,760 Ctr., 1869: 91/514 Ctr.); Holzborke oder Gerberlohe 155,065 Ctr. (1870: 192,116 Centner; 1869: 148,426 Ctr.) ; Talg und anderes Thierfett 180,011 Centner (1870: 176/610 Ctr., 1869: 206,138 Ctr.); Braunkohlen 17,491,689 Ctr. (1870: 15,210,117 Ctr, 1869: 12,232,777 Ctr.); rohe Schafwolle 213/293 Ctr. (1870: 187,480 Ctr., 1869: 190,165 Ctr.).
3) Halbfabrikate: rohes ungeshliffenes Spiegelglas 53,610
Ctr. (1870: 43/429 Ctr., 1869: 51,658 Etr.); rohes Leinengarn, Ma- s{inengespinnst 104,573 Ctr. (1870: 84,832 Ctr. 1869: 89,457 Ctr.); Wollengarn , einfaches , ungefärbtes 17,127 Ctr. (1570: 11,217 Ctr. 1869: 9643 Ctr.). … 4) Indufirieerzeugnisse: grobe geshmiedete 2c. Eisen- und Stahlwaaren 11,570 Ctr, (1870: 10,351 Ctr., 1869: 12,857 Ctr.); gepreßtes, geschliffenes 2c. weißes Glas 11,003 Ctr. (1870: 9789 Ctr., 1869: 12,339 Ctr.); farbiges bemaltes 2c. &las 10,196 Ctr. (1870: 6951 Ctr., 1869: 8273 Ctr.)7 grobe, rohe, ungefärbte Holzwaaren 79,781 Ctr. (1870: 57,598 Ctr. 1869: 69,621 Ctr.); rohe Leinwand, Zwillich und Drillich 59,807 Ctr. (1870: 44,515 Ctr. 1869: 52,542 Ctr.) ; Papier aller Art 32,413 Ctr. (1870: 27,475 Ctr.; 1869: 27,492 Ctr.)7 Hlite aus Stroh, Robr 2c. ohne Garnitur 114,733 Stü (1870: 97/272 St.1 1869: 67,767 St.); Wollenwaaren aller Art 5785 Ctr. (1870: 4174 Ctr. 1869: 2016 Ctr.).
— Das Novemberheft (Nr. 13) der »Mittheilungen der Großherzogl. hessischen Centralstelle für die Landes- statistifk« hat folgenden Jnhalt: reie Beobachtungen des Großherzogl. Katasteramts im Jahre 1871, Meteorol. Beobachtungen im September 1872. Uebersicht der Sterbefälle und Todesursachen im Mai und Juni 1872. Uebersicht der Getränke-Abgaben für 1871. Einfuhr und Ausfuhr an steuerpflihtigen Getränken im Jahre 1871. Uebersicht des Verkehrs der Telegraphen-Stationen des Großherzog- thums Hessen im Jahre 1871. — Summarische Uebersicht über die Produktion bei dem Betrieb der Bergwerke und Salinen im Groß- veriogivinn Hessen für das Jahr 1871. Berichtigung.
t. Petersburg, 13. November. Nach den offiziellen Nach- richten, welche“ in der Woche vom 3. bis 10, November beim Me- dizinal-Departement eingegängen sind und im »R.-A.« veröffentlicht werden, herrschte die Cholera noch in “der Hauptstadt Moskau, in den Gouvernements Astrachan, Grodno, Jekaterinosslaw, Kaluga, Kasan, Kiew, Kowno, Lomza, Minsk, Moskau, Olonez/ Plozk, Po- dolien, Poltawa, Ssamara, Ss\imbirskf;, Suwalki, Tobolsk, Tomsk, Tschernigow, Warschau, Wjatka, und Wilna und im Gebiet Uralsk. Im Ganzen befinden sich noch 4450 Kranke in Behandlung. Davon kommen die meisten (2749) auf das Gouvernement Podolien, die wenigsten (je 3) auf die Gouvernements Astrachan und Wjatka.
* Kunst und Wissenschaft.
Berlin, 16. November. Der Vorstand der hiesigen Ge- sellschaft für Erdkunde erläßt folgenden Aufruf:
In unserer Zeit des rastloscn Forschens und Strebens, wo täglich neue Entdeckungen den Kreis des Wissens erweitern und auf allen Zweigen menschlicher Erkenntniß weitersprossende Wahrheiten reifen, muß cs vor Allem als dringendste Pflicht gefühlt werden; den Pla- neten, den 1r bewohnen, seiner ganzen Ausdehnung nach kennen zu lernen und in unseren eigenen Erdenhaus keine unbetretenen,; also unbekannten Strecken übrig zu lassen. f E
Solche, unserer Kenntniß bis jeßt völlig entzogene Territorien finden sich nun in größter Menge in dem alten Kontinente Afrika's, der von jeher den geographischen Entdeckungen den zähesten Wider- stand entgegengeseßt hat und ihnen auch jeßt den Sieg noch streitig macht. Viele gefeicrte Namen sind im Kampfe um As von der Liste der Lebenden gestrihen, Namen vor Allen von deutschen und engli- schen Streitern im Dienste der Geographie, sie sind gefallen und auf Asrika’s Boden gebettet, Aber ihre Aufopferung is feine vergebliche gewesen , denn in der That is dur ihre muthvollen Bemühungen das unbekannte Gebiet im äquatorialen Afrika mehr und mehr auf einen so engen Raum zusammengedrängt , daß man jeßt berechtigten Grumd bat, hoffen zu dürfen , durch einige methodisch geleitete Feld- züge auch diesen übrig gebliebenen Rest zu erschließen. Unserer Generation scheint es vorbehalten, in die leßten Räthsel des so lange mysteriös verschleierten Afrika einzudringen , und je näher wir uns diesem Ziele fühlen , desto mehr müssen unsere „Anstrengungen ver- doppelt werden. i ;
Die auf Erschließung Afrikas gerichteten Forschungen erhalten ihre besondere Weihe dadurch, daß in begeisterter Hingabe an dieselben stets eine freiwillige Schaar sich ihren Zwecken zu widmen pflegte, und solche vom Wissentdrang allein geleitete Bestrebungen hat unser Volk von jeher vornehmlich als die ihm im Wettstreit der Nationcn zugefallene Aufgabe anerkannt. j
Was indeß derartige Bemühungen vermögen, kommt wie der Wissenschaft einerscits, so auf der andern dem Handel und der Industrie zu Nußen, denn die Geographie steht auf einer Vermittlungslinie zwischen dem theoretischen und praktischen Leben. Die Wege, die ihre Pioniere erschlicßen, führen früher oder später zu Verkehrsmärkten, nah denen bald der Kaufmann folgt und auf denen sich im betricb- samen Austausch neue Erwerb®quellen erschließen. Ju umsichtiger Verwerthung der von der Geograph'e gebotenen Hülfsmittel , ijt der
mächtige Welthandel erwachsen, der Welthandel, der Englands Größe schuf und der neben englischer besonders von deutscher Thätigkeit gc tragen wird, wie auf dem Felde der Enideckungen gfeihfalls Deutsch- land und England gemeinsamen Zielen entgegenstreben.
Auch die leßten Erfölge wieder haben beide Länder getheilt. Es find besonders die an unerwarteten Belehrungen reichen Fortschritte Sehweinfurth's und Livingstone's, die uns zu unseren heutigen Hoff- nungen berechtigen und dazu ermuthigen, unsere Mitbürger aufzufor- dern, die geographischen V&eine in ihren Absichten, - die afrikanischen En U weiter fortzuführen, durch thätige Beihülfe unterstüßen u wollen. : G Von diesen Gesichtspunkten ausgehend, hat si die hiesige Gesell- schaft für Erdkunde s{lüssig gemacht, in Beziehung mit den übrigen Gcographen Deutschlands, auf eine methodische Vervollständigung unserer Kenntniß von Afrika hinzuwirken und den wissen schaftlihen Aufschluß dieses Kontinents möglichst seinem Ende entgegen zu führen.
Nach der politischen Geltung eines Volkes bemißt fich die Höhe der Verpflichtungen, die ihm in Lösung der Kulturaufgaben obliegen. Scit Deutschland wieder den ihm gebührenden Siß im Rathe der Nationen cingenommen hat; vin es auch in der Pflege der Wissen- schaft mehr noch wie nh voranstehen/ ziemt es ihm vor Allen, in der Leitung geographischer Unternehmungen , die neue Gegenden der Kenntniß gewinnen solle, an die Spike zu treten, denn solche Er- werbungen werden in der Geschichte unter dem Namen desjenigen Volkes verzeichnet, das zuerst kühn und entschlossen si{ch die Babn nah ihnen brach. : S
A der Ueberzeugung, daß das große Werk afrikanisher Ent-
deckung, für das {on so viele hochherzige Ansirengungen gemacht sind, auch jeßt in Deutschland seine thätigen Förderer finden wird, wendet sich dieser Aufruf an alle Freunde der Geographie, um durch freiwillige Beiträge die Fonds für fernere Unternehmungen zu bilden.
(Einzahlungen werden entgegengenommen auf dem Bibliotheks- :lofkal der Gesellschaft für Erdkunde, Kronenstr, Nr. 21.) i Unter dem Protektorat Jhrer Königlichen Hoheit der Prinzessin Carl ist von dem Sanitäts - Rath Dr. May- länder in Gemeinschaft mit dem Dr. Weil vor Kurzem die erste homöopathische Kur- und Heilanstalt hierselbst (Treb- binerstraße Nr. 2) gegründet worden. Es liegt im Plane des Unter- „nehmens, mit der Privatheilanstalt späterhin eine, dem Unterricht ‘und der Wohlthätigkeit dienende stationäre und Poliklinik, so wie cine Lebranstalt für homöopathische und chirurgische Heilkunst nach neueren wissenschaftlichen Prinzipien zu verbinden.